zu der Konsultation 02/2013 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht -

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1 Stellungnahme zu der Konsultation 02/2013 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - Entwurf eines Rundschreibens zu Anforderungen an Systeme und Kontrollen für den Algorithmushandel von Instituten Geschäftszeichen: BA 54-FR /0006 Kontakt: DSGV-Kapitalmarktrecht Dr. Henning Bergmann, Frank-Michael Bauer, Sebastian Brinschwitz Telefon: , -5358, Telefax: Henning.Bergmann@dsgv.de, Frank.Michael.Bauer@dsgv.de, Sebastian.Brinschwitz@dsgv.de AZ DK: KWG-MaRisk AZ DSGV: 4515, 7106 Berlin, 10. Mai 2013 Federführer: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. Charlottenstraße Berlin Telefon: Telefax:

2 Seite 2 von 9 I. Allgemeine Anmerkungen Wir bedanken uns für die Möglichkeit, zur Konsultation 02/2013 über das geplante Rundschreiben zu den Anforderungen an Systeme und Kontrollen für den Algorithmushandel von Instituten, Stellung nehmen zu können. Wir regen an, eine mündliche Anhörung in Erwägung zu ziehen. Anwendungsbereich Mit dem geplanten Rundschreiben sollen unter dem Anwendungsbereich des 25a KWG die geraden Nummern der ESMA-Leitlinien Systeme und Kontrollen für Handelsplattformen, Wertpapierfirmen und zuständige Behörden in einem automatisierten Handelsumfeld (ESMA/2012/122(DE)) umgesetzt werden. Der vorliegende Rundschreiben-Entwurf stützt sich dabei ganz wesentlich auf die Legaldefinition des Begriffes algorithmischer Handel in 33 Abs. 1a Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung des Hochfrequenzhandelsgesetzes. Es wird daher eine maßgebliche Rolle spielen, wie dieser Begriff auszulegen ist. Hier muss im Interesse der Praktikabilität sichergestellt sein, dass sowohl die Bankenaufsicht als auch die Wertpapieraufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Börsen bzw. die Börsenaufsichtsbehörden zu einer konsistenten Auslegung gelangen. Im Sinne der notwendigen Konsistenz erscheint es aus Sicht der Praxis erwägenswert, die Umsetzung der ESMA-Leitlinien unter dem Anwendungsbereich des Wertpapierhandelsgesetzes vorzunehmen. Hierfür spricht auch, dass es sich bei den ESMA-Leitlinien um die Konkretisierung einzelner Vorschriften der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie sowie der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente handelt. Diese wurden in Deutschland im Rahmen des Wertpapierhandelsgesetzes umgesetzt. Konkretisierungen des Gesetzes erfolgten unter anderem durch die Mindestanforderungen an Compliance (MaComp). Den Hinweis im Anschreiben zur Konsultation, dass die MaRisk und die MaComp von den Leitlinien unberührt blieben, halten wir für nicht ausreichend. Insbesondere im Hinblick auf die vierte Überarbeitung der MaRisk vom Dezember 2012, durch die der Begriff der Compliance- Funktion in die MaRisk aufgenommen wurde, ist die Zuteilung der im Rundschreiben-Entwurf enthaltenen Aufgaben näher zu konkretisieren. Die Aufgaben der Compliance-Funktion im Sinne der MaComp dienen ausdrücklich der Kontrolle der Wertpapierdienstleistungen und der Vermeidung von Marktmissbrauch. Somit sind diese Compliance-Mitarbeiter fachlich auch für die Anforderungen an Systeme und Kontrollen für den Algorithmushandel zuständig. Laut Abschnitt 5 des Rundschreiben-Entwurfs sind die Anforderungen an Compliance-Mitarbeiter jedoch als Ergänzung zu bzw. in Anlehnung an MaRisk AT zu verstehen. Wir haben Sorge, dass in der Folge eine fachliche Trennung der Zuständigkeiten zwischen den unterschiedlichen Compliance-Bereichen nicht mehr möglich wäre; dies stünde im Gegensatz zu den bisherigen Verlautbarungen der BaFin, wonach eine organisatorische Trennung der Compliance-Funktion gemäß MaComp und gemäß MaRisk grundsätzlich möglich sein soll. Wir halten daher für dringend erforderlich, dass die BaFin eine klare Zuordnung der Zuständigkeiten bezüglich der Überwachung des Algorithmushandels

3 Seite 3 von 9 vornimmt und dabei auch das Begriffsverständnis von Compliance-Funktion im Sinne der MaRisk klärt. Ausweislich des Anschreibens zur Konsultation 02/2013 soll der Anwendungsbereich des Rundschreibens auf den Algorithmushandel begrenzt sein. Normadressaten sollen daher nur Institute sein, die Eigenhandel und/oder Eigengeschäft mittels Algorithmushandel betreiben. Eingeschlossen in diesen Kreis sind Institute, welche direkten oder geförderten Marktzugang bieten. Das einfache elektronische Durchleiten von Kundenorders soll dagegen außerhalb des Anwendungsbereichs bleiben. Diese Intention kommt in dem Rundschreiben- Entwurf jedoch nicht durchgehend zum Ausdruck. So ist beispielsweise in Abschnitt 2 Tz. 5 die Rede von elektronischen Handelssystemen, während im selben Abschnitt in Tz. 6 vom Algorithmushandel gesprochen wird. In den ESMA-Leitlinien heißt es hingegen unter Nr. 3b, dass sich diese auf die Nutzung eines elektronischen Handelssystems, einschließlich eines Handelsalgorithmus, durch eine Wertpapierfirma für den Handel auf eigene Rechnung oder für die Ausführung von Kundenaufträgen beziehen. Wir gehen davon aus, dass die ausschließliche Weiterleitung von Orders nicht in den Anwendungsbereich des Rundschreibens fallen soll, halten aber entsprechende Klarstellungen bzw. Anpassungen im Rundschreiben für erforderlich. Diese Klarstellung ist weiter auch deswegen geboten, da die elektronische Durchleitung von Kundenorders für Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch unter Berücksichtigung der regulatorischen Anforderungen zur bestmöglichen Auftragsausführung nach 33 a WpHG i.vm. 11 WpDVerOV erfolgen kann. Hierbei sind u.a. Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Auftragsausführung relevante Kritierien nach 33 a Abs. 2 Satz 1 WpHG. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Algorithmushandels auch auf die elektronische Durchleitung von Kundenorders böte dann für die Unternehmen das Risiko von gravierenden Pflichtenkollisionen. Eine solche Klarstellung ist weiter auch mit Blick auf zahlreiche Einzelvorgaben in Abschnitt 7 zwingend erforderlich. Anderenfalls wären aus unserer Sicht viele der unter Tz. 52 ff. genannten Pflichten zu weitgehend. Im Bereich des direkten Marktzugangs (DM) kann den Risiken stattdessen vielfach ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass angemessene Limite gesetzt werden. Eine Klarstellung ist auch im Hinblick auf die in Tz. 2 vorgenommene Definition die von wesentlicher Bedeutung für das gesamte Rundschreiben ist erforderlich. Hier heißt es wie folgt: Die Anforderungen umfassen den Algorithmushandel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, auch wenn dies als Dienstleistung für andere geschieht, wie auch den Handel, der im eigenen Namen und auf Rechnung von Kunden durchgeführt wird. Der letzte Teilsatz kann auch so gedeutet werden, dass ein Institut bereits dann Algorithmushandel betreibt, wenn es Orders seiner Kunden, die diese selbst computerunterstützt aufgeben, unverändert an den Handelsplatz weiterleiten (bspw. mittels eines DMA-Zugangs). Zur Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt es sich die Klarstellung, wonach der Kommissionshandel nur dann zum Algorithmushandel eines Instituts zählt, wenn das Institut im Rahmen des Kommissionshandels eigene Algorithmen zur Ausführung der Kundenorder einsetzt. Anderenfalls wären beispielsweise Tz. 37 oder Tz. 38 deutlich zu weitgehend formuliert.

4 Seite 4 von 9 Schließlich wäre auch die Klarstellung relevant, dass Systeme, die der Risikominimierung dienen ( Auto-Hedger ) nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinien unterfallen. Im Entwurf des Rundschreibens werden an mehreren Stellen die Begriffe in Echtzeit bzw. zeitnah verwendet. Wir verstehen die unterschiedlichen Begriffe so, dass hierdurch zwischen der Überwachung der Marktstabilität einerseits ( Echtzeit ) und der Überwachung des Marktmissbrauchs ( zeitnah ) unterschieden werden soll. Eine entsprechende Klarstellung wäre hilfreich. Fehlende Definitionen In Ermangelung einer Definition des Begriffs Handelsaktivität stellt sich die Frage, ob mit diesem Begriff sowohl Orders als auch Transaktionen erfasst werden sollen. Im Rundschreiben- Entwurf wird der Begriff nicht einheitlich verwendet, so dass der Anwendungsbereich nicht eindeutig ist (beispielhaft sei verwiesen auf Tz. 44). Der Begriff Echtzeit wird nicht näher definiert. Insbesondere mit Blick auf eine Überwachung in Echtzeit durch Compliance weisen wir darauf hin, dass hier eine sachgerechte und zweckmäßige Definition erforderlich ist, die unnötige, aber kostenträchtige Anpassungen vermeidet. Vielfach dürfte es ausreichen, wenn die Überwachung zeitnah ( neartime statt realtime ) erfolgt. Beispielhaft sei eine Auswertung aggregierter Risikolimite alle 15 Minuten angeführt. Im Rundschreiben wird mehrfach der Begriff zeitnah verwendet. Wir verstehen diesen als Vorgabe zum unverzüglichen Handeln, ohne schuldhaftes Zögern unter Wahrung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit, d. h. einer Risikoabwägung im Einklang mit den jeweiligen Betriebsabläufen. Anwendbarkeit auf unselbständige Niederlassungen in der EU Mit dem Rundschreiben werden die ESMA-Leitlinien aus Sicht der deutschen Aufsicht umgesetzt. Analog wird es erforderlich sein, dass die übrigen EU-Mitgliedstaaten vergleichbare Umsetzungsmaßnahmen ergreifen. Ein gemeinsames Verständnis der Aufsichtsbehörden ist insbesondere für Institute, die unselbstständige Niederlassungen in anderen EU-Mitgliedstaaten haben, von größtem Interesse. Inkrafttreten Der Entwurf lässt offen, wann das Rundschreiben in Kraft treten soll und welche Übergangsfristen für Kreditinstitute geplant sind. Wir halten angesichts der erforderlichen Umsetzungsarbeiten in den Instituten eine Übergangsfrist von mindestens sechs Monaten für notwendig.

5 Seite 5 von 9 II. Anmerkungen im Einzelnen Tz. 4 Die aktuelle Definition Direkter Marktzugang ist aus unserer Sicht zu unbestimmt und könnte bislang vom Wortlaut her beispielsweise auch das Retail-Brokerage-Geschäft von Privatkunden erfassen, da hier Aufträge an interne elektronische Handelssysteme der Banken übermittelt werden und dann automatisch unter der Handels-ID der Bank an eine bestimmte Handelsplattform weitergeleitet werden. Da das normale Online-Brokerage von dem Rundschreiben sicherlich nicht erfasst werden soll, muss die Definition unbedingt konkretisiert und eine Ausnahme für das Retail-Geschäft in das Rundschreiben aufgenommen werden. Tz. 7 Tz. 7 sieht vor, dass ein Institut, das Algorithmushandel betreibt, dessen Einfluss auf die Risikosituation des Instituts hinreichend konservativ in der Anwendung der MaRisk zu berücksichtigen und einzustufen hat. Es bleibt unklar, wie der Begriff hinreichend konservativ zu verstehen ist. Tz. 8 Die Anforderungen in Tz. 8 gehen über die Anforderungen der ESMA-Leitlinie 2.2e hinaus, dort ist eine Überwachung sämtlicher Märkte nicht gefordert. Wir halten eine entsprechende Anpassung für angezeigt. Tz. 9 Die Anforderung, wonach ein Institut überprüfen muss, ob eine Handelsplattform auch in Stresssituationen über ein funktionierendes Risikomanagement verfügt und auch die entsprechenden wertpapieraufsichtsrechtlichen Vorgaben erfüllen kann, erscheint sehr weitreichend. Nach unserem Verständnis genügt eine Bestätigung der Handelsplattform über die Erfüllung der genannten Voraussetzungen. Hier wäre zu konkretisieren, in welchen Zeitabständen diese Bestätigung eingeholt werden muss. Tz. 10 Es bleibt unklar, welche konkreten Anforderungen an die Skalierbarkeit der Systeme gestellt werden. Allgemein bezieht sich der Begriff der Skalierbarkeit auf Systeme bestehend aus Hardund Software, deren Leistung durch das Hinzufügen von Ressourcen oder weiteren Rechnern in einem definierten Bereich proportional bzw. linear zunimmt. Eine allgemein gültige Definition dieses Begriffs ist allerdings nicht ohne weiteres möglich. Es ist sinnvoll, für den jeweiligen speziellen Fall einen Bereich anzugeben. Tz. 12 Nicht in allen Fällen muss davon ausgegangen werden, dass beim Betreiben von Algorithmushandel ein hoher Schutzbedarf besteht. Vielmehr ist der Schutzbedarf im Sinne der BSI-Standards in der mittleren Kategorie (normal/ hoch/ sehr hoch) anzusiedeln. Das Rundschreiben fordert jedoch größtenteils sehr hohen Schutzbedarf in Bezug auf Verfügbarkeit und Integrität. Es bleibt unklar, welche konkreten Anforderungen zu erfüllen sind, beispielsweise ob das Kontrollumfeld den Standards genügen soll, ob ein Informationssicherheitsmanagement aufzusetzen ist sowie Sicherheitskonzepte zu erstellen und zu pflegen wären.

6 Seite 6 von 9 Tz. 13 Die Anforderungen in Tz. 13 lassen sich keiner ESMA-Leitlinie zuordnen. Zudem fehlt die Definition des Begriffs kritischer Benutzer ebenso wie Erläuterungen zum Begriff Sicherheitsgründe. Schließlich bedarf es aus unserer Sicht einer Klarstellung der Notwendigkeit der 2- Faktor-Authentisierung. Tz. 17 Hier wird die Anwendung des Neu-Produkt-Prozesses auf Änderungen des Handelsalgorithmus oder dessen Einsatz in neuen Märkten verlangt. Wir verstehen diese Anforderung so, dass ein Prozess in Anlehnung an die im Rahmen des Neu-Produkt-Prozesses notwendigen Schritte ausreicht, hiervon aber im Detail abgewichen werden kann. Wir halten eine entsprechende Klarstellung für zweckmäßig. Tz. 18 Die Forderung, Stresstests gemäß MaRisk AT4.3.3 durchzuführen, ist nicht hinreichend spezifisch. Es bleibt unklar, welche Elemente diese Stresstests umfassen müssen. Eine Klarstellung erscheint notwendig. Tz. 19 Die Vorgabe im letzten Satz, wonach das System und der Algorithmus den Risikomanagementund Compliancevorgaben entsprechen soll, erscheint in Bezug auf die Einbindung von Compliance unklar. Es stellt sich die Frage, auf welche Compliance-Vorgaben hier Bezug genommen werden sollte. Gegen die Einbeziehung der Compliance-Funktion spricht, dass die Vorgaben des Abschnitts 3 das allgemeine Risikomanagement betreffen. In der Sache bleibt zudem unklar, wie Compliance-Mitarbeiter beispielsweise Anforderungen an eingesetzte Algorithmen bewerten sollen. Sinnvoller erschiene es hier nach unserer Einschätzung, die operative Verantwortung bei der handelsnahen Kontrollfunktion anzusiedeln. Tz. 24 Es ist nicht näher spezifiziert, was unter den IT-technischen Risiken zu verstehen ist, die bei den Verfahren zur Früherkennung von Risiken zu berücksichtigen sein sollen. Hier ist eine Klarstellung erforderlich. Tz. 25 Nach unserem Verständnis ist die Sicherung der Marktstabilität allein durch die Risiko- Controlling-Funktion abzudecken; eine gleichzeitige Überwachung durch Compliance- Mitarbeiter ist auch nach der ESMA-Leitlinie 2.2e nicht geboten. Auch aus operativen Gründen erscheint eine Einbeziehung der Compliance-Funktion nicht sinnvoll. Wären Indizien für marktmissbräuchliches Verhalten zu überprüfen, so wäre eine sinnvolle Überprüfung schon rein technisch nur ex post möglich. Tz. 28 ff. Da der Gesetzgeber und die BaFin bislang leider keine Ausnahme für Designated Sponsors vorgesehen haben, gehen wir davon aus, dass das Designated Sponsoring auch als Algorithmushandel i.s.d. Entwurfs einzustufen ist. Da der beauftragte Designated Sponsor selbst der Kontrolle der Börsen und der BaFin unterliegt, muss im Rundschreiben folglich

7 Seite 7 von 9 klargestellt werden, dass das Designated Sponsoring im Auftrag eines Dritten i.s.d. Börsenregularien nicht unter den Auslagerungstatbestand der Tz. 28 ff. des Entwurfs fällt. Tz. 32 Gefordert wird u.a., dass vor jedem Handelsgeschäft Liquiditätslimits zu setzen sind. Wir gehen davon aus, dass hier die tägliche Liquidität herangezogen werden soll. Zudem sollte die Notwendigkeit in Abhängigkeit von der Institutsgröße festgelegt werden. Wir regen eine entsprechende Klarstellung an. Tz. 34 Es sollte den Instituten obliegen, geeignete Risikogruppierungen zu definieren; diese könnten beispielsweise an der bestehenden Limitstruktur orientieren. Die in den einzelnen Spiegelstrichen enthaltenen Detailvorgaben sollten daher entfallen. Tz. 35 Die Einbindung von Compliance-Mitarbeitern in den Prozess zur Steuerung automatischer bzw. temporärer Stopps halten wir nicht für zweckmäßig. Hierbei handelt es sich um Aufgaben des Risiko-Controlling. Sollte gleichwohl an der Vorgabe festgehalten werden, so wäre zumindest eine Präzisierung der Anforderungen erforderlich. Sinnvoller erschiene jedoch der Ansatz, die Einbindung von Compliance auf den Bereich der (Ex-post-)Marktmissbrauchs-Überwachung zu beschränken. Tz. 39 Die ESMA-Leitlinie 6.2e fordert regelmäßige Überprüfungen und interne Prüfungen, während der Rundschreiben-Entwurf von regelmäßigen, unabhängigen Prüfungen spricht und damit die Möglichkeiten enger fasst. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass bestimmte Auswertungen von Transaktionen nicht durch 10 WpHG abgedeckt und daher aus Datenschutzgründen unzulässig sind. Hierunter fallen Kontrollen, deren Ergebnis durch eine rasterartige Suche ohne Vorliegen eines konkreten Anhaltspunktes anfallen würde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Tz. 39 derartige Kontrollen anweisen soll. Wir halten hier eine Klarstellung für erforderlich, dass dies nicht der Fall sein soll. Tz. 40 Das Compliance-Risiko wird hier gleichgesetzt mit dem Reputationsrisiko. Wir machen darauf aufmerksam, dass das Verständnis dieser beider Risiken aus Sicht der MaRisk nicht identisch ist und diese Risiken auch im Rundschreiben nicht zu einer Risikokategorie zusammengefasst werden sollten. Tz. 43 Nach Tz. 43 müssen die Compliance-Mitarbeiter i.s. v. AT einen uneingeschränkten und zeitnahen Zugang zu allen compliance-kritischen Informationen erhalten, damit sie schnell auf Störungen oder Verstöße reagieren können. Nach Tz. 44 müssen Compliance-Mitarbeiter ggf. gegen die für den Handel verantwortlichen Mitarbeiter vorgehen. All diese Anforderungen stehen im Widerspruch zu den Aufgaben der MaRisk-Compliance nach AT 4.4.2, nach denen die Compliance-Funktion nur auf die Implementierung wirksamer Verfahren zur Einhaltung der für das Institut wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben und entsprechender Kontrollen hinzuwirken hat.

8 Seite 8 von 9 Im Hinblick auf die Tz. 43 und 44 ist anzumerken, dass diese für die praktische Anwendung zu unbestimmt formuliert sind und daher näherer Konkretisierungen bedürfen. So ist insbesondere unklar, was in Tz. 43 unter einer "compliance-kritischen Information" genau zu verstehen ist (bislang ist lediglich der Begriff einer "compliance-relevanten Information" im Markt gebräuchlich, worunter die Vorstufe eine Insiderinformation zu verstehen ist). Ferner bleibt unverständlich, was unter dem Begriff der Störung in Tz. 43 subsumiert werden soll. Wir regen deshalb an, den Begriff der Störung ggf. ersatzlos zu streichen und lediglich auf Verstöße gegen die in der Tz. 43 erwähnten Vorschriften abzustellen. Genauso unklar bleibt an dieser Stelle, was unter dem Begriff der Korrekturen in Tz. 43 zu verstehen ist. Inhaltlich weitgehend unverständlich ist zudem Tz. 44 des Rundschreibenentwurfs, insbesondere soweit dort auf eine ausreichende Einstufung der Compliance-Mitarbeiter abgestellt wird. Diese Begrifflichkeiten müssten dringend konkretisiert werden, da ansonsten eine fundierte Stellungnahme auch kaum möglich erscheint. Dies bezieht sich insbesondere auf die Frage, wie und nach welchen Kriterien eine Einstufung zu erfolgen hat. Tz. 44 Es wird nicht hinreichend deutlich, ob - über die in den MaComp bereits enthaltenen Vorschriften hinaus - mit der verlangten Einstufung Weisungsbefugnisse im Rahmen einer Hierarchie der entsprechenden Mitarbeiter zu verstehen sein sollen. Wir halten eine Klarstellung für angezeigt. Tz. 49 Es bleibt unklar, was unter einer hinreichend konservativen Beurteilung zu verstehen ist. Wir verweisen insofern auf unsere Anmerkungen zu Tz. 7. Tz. 51 Tz. 51 verlangt, dass das Institut gegenüber der Handelsplattform klarstellen soll, welche besonderen Rechte und Pflichten aus der Bereitstellung von DM und GM entstehen. Eine solche Pflicht gegenüber der Handelsplattform ergibt keinen Sinn. Eine Regelung zwischen dem Kunden und dem Institut über die Rechte und Pflichten des DM bzw. GM betrachten wir als sinnvoll. Mit Blick auf die Pflicht gegenüber den Kunden benötigen die Institute allerdings genauere Informationen, was unter der Anforderung Klarheit zu verschaffen zu verstehen ist. Wie bereits erwähnt, ist für uns nicht nachvollziehbar, wie "Klarheit" über die Rechte und Pflichten "seitens der Bank gegenüber der Handelsplattform" geschaffen werden soll, da die Bedingungen für die Gewährung von DM und GM durch die Handelsplattformen (meist im Rahmen der Börsenordnung) vorgegeben werden. Daher ist der Passus "und der Handelsplattform" zu streichen. Gegebenenfalls kann zusätzlich folgender Satz aufgenommen werden: "Die Handelsplattform muss gegenüber dem Institut über die besonderen Rechte und Pflichten Klarheit schaffen, die aus der Bereitstellung von DM und GM entstehen.

9 Seite 9 von 9 Tz. 52 Zwar kann bereits aufgrund des aktuellen Wortlauts der Tz. 52 und 53 im Rahmen der besonderen DM/GM-due diligence erleichternd berücksichtigt werden, dass ein DM-Kunde selbst der BaFin-Aufsicht unterfällt. Gleichwohl fordert Tz. 52 lit. a als Mindestanforderung ausnahmslos die "Schulung und Qualifikation der Mitarbeiter der Kunden, welche die Aufträge eingeben und in Bezug auf die Notfallkonzepte". Es besteht jedoch keine Möglichkeit, dass der von der BaFin beaufsichtigte Kunde lediglich eine entsprechende Erklärung über die Schulung und Qualifikation seiner Mitarbeiter und Notfallkonzepte gegenüber der Bank abgibt. Wird ein Kunde aber selbst von der BaFin beaufsichtigt und kontrolliert (vgl. InvG, InvPrüfV und InvVerOV), erfolgt hierbei bereits die Prüfung, ob er seine Mitarbeiter ordnungsgemäß schult, er nur qualifizierte Mitarbeiter zu Handelsaufträgen bevollmächtigt und ob seine Notfallkonzepte ausreichend sind. Es besteht daher keine Notwendigkeit dafür, dass ein anderer Marktteilnehmer, der u.u. in anderen Bereichen sogar im Wettbewerb mit dem Kunden steht, die Schulung seiner Mitarbeiter und die Kontrolle seiner Notfallkonzepte übernimmt. Hier muss es ausreichen, dass der beaufsichtigte Kunde vertraglich gegenüber der Bank die Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Tz. 52 lit.a. zusagt. Tz. 52 und 53 gehen unseres Erachtens über die Anforderungen in den ESMA-Leitlinien hinaus und sollten ersatzlos gestrichen werden. Zudem bleibt unklar, was unter gebührender Sorgfalt zu verstehen ist. Schließlich verletzt unseres Erachtens nach das Erfordernis einer ausreichend langen und intensiven Geschäftsbeziehung von mindestens fünf Jahren in erheblicher Weise das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie das Wettbewerbsrecht. Denn dies würde die aktuelle Marktstruktur im Bereich der Direkten Marktzugänge festschreiben und somit Instituten, die auch neuen Kunden DM/GM-Zugänge anbieten wollen, de facto den Eintritt in diesen Markt unmöglich machen. Tz. 54 Der Verweis auf Tz. 7 geht fehl. Vermutlich ist ein Verweis auf Tz. 8 gemeint. Eine Korrektur wäre erforderlich. Tz. 58 Die Anforderungen betreffend die Vorhandelskontrolle sollten näher konkretisiert werden um klarzustellen, ob und wenn ja, welche Risiko- bzw. Marktparameter einbezogen werden sollen.

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