Ausgabe 04/2013 August/September Vertriebskennzeichen Preis: 15,-- Euro

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1 Ausgabe 04/2013 August/September Vertriebskennzeichen Preis: 15,-- Euro unternehmensjurist Magazin für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Rechtsabteilungen LEGAL TECHNOLOGY Moderne Technik revolutioniert die Arbeit in den Rechtsabteilungen. Juristen müssen sich mit digitalem Dokumentenmanagement, neuen Recherchetools und dem Potenzial von Big Data beschäftigen. Eine Bestandsaufnahme.

2 INHALT unternehmensjurist KURZ & KNAPP 08 PRÜFEN UND WIEDER PRÜFEN Auf Rechtsrat folgt Bußgeld: EuGH kennt in Kartellfall kein Pardon. 09 AUFGEBLÄHTE BÜROKRATIE Tariftreue- und Vergabegesetz produziert Formularflut. 10 GRUPPENKLAGEN EU versucht Missbrauchspotenzial zu vermeiden. 12 EQUAL-PAY Keine Nachforderungen bei wirksamem Einheitstarifvertrag 14 COUNTDOWN LÄUFT Im Februar 2014 wird SEPA für Unternehmen verbindlich PERSONENREGISTER, IMPRESSUM TITELTHEMA 16 TECHNOLOGIE Rechtsabteilungen werden immer mehr auf Effizienz getrimmt. Elektronisches Dokumentenmanagement, neue Recherchetools und Big Data sollen dabei helfen. Moderne Technik revolutioniert die Arbeit in den Rechtsabteilungen: Bestandsaufnahme und Ausblick. 20 UMFRAGE Wir haben die Kongresspartner der LegalTechnology 2013 gefragt, welchen Herausforderungen sich die Rechtsabteilungen gegenübersehen und welche Lösungen sie ihnen anzubieten haben. STRATEGIE & MANAGEMENT 26 FÜHRUNG In großen Unternehmen sind die Rechtsabteilungen in der Regel zentral organisiert, daneben existieren dezentrale Einheiten. Wie werden diese idealerweise geführt? 30 PARALEGALS Unternehmen stellen in der Rechtsabteilung sowie in anderen Facheinheiten vermehrt Paralegals ein. 34 RECHTSABTEILUNGS-REPORT Der Bereich Compliance/Strafrecht beschäftigt deutsche Rechtsabteilungen immer stärker. 36 AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT Das Außenwirtschaftsrecht ist im Bereich Compliance ein auch für Juristen komplizierter Bereich, ebenso sensibel wie dynamisch. 6 Ausgabe 4/2013

3 unternehmensjurist INHALT TRENDS & THEMEN 40 KANZLEIERWARTUNGEN Auch externe Berater haben sehr konkrete Vorstellungen, auf welche Art und Weise Syndici die Zusammenarbeit optimieren können. 46 VERMÖGENSABSCHÖPFUNG Wie Unternehmen zivilrechtliche Ansprüche mitunter mittels Strafverfahren durchsetzen können. 50 INTERVIEW Marco Buschmann, rechtspolitischer Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, bricht eine Lanze für den Syndikusanwalt. 52 RECHTSPOLITIK Übersicht der rechtspolitischen Positionen der im Bundestag vertretenen Parteien. 54 AD-HOC-PUBLIZITÄT Wie Unternehmen mit dem EuGH- Urteil zur Ad-hoc-Veröffentlichung von Personalien (Fall Schrempp) umgehen. JOB & KARRIERE 58 CONTRACT-MANAGER Sie sind keine Juristen, doch bei ihnen laufen von Anfang bis Ende eines Projektes viele rechtlich relevante Fäden zusammen. 62 SPEZIALISIERUNG Die Investition in eine Spezialisierung durch Master- oder MBA- Studiengang ist lohnend, zahlt sich im Hinblick auf Gehalt und Karriere aber häufig erst nach Jahren aus. 66 ENGLISCH Englisch ist im Beruf ein Muss, in der Juristenausbildung leider nicht. Wie kommen Syndici zu verhandlungssicheren Kenntnissen dieser Fremdsprache? VERBAND 70 M&A SUMMIT Kongress-Rückblick 72 GESELLSCHAFTSRECHT Fachgruppen-Initiator Dr. Peter Hennke im Gespräch. 73 FACHGRUPPE IP/IT Dr. Uwe Over will im BUJ ein Forum für Experten einrichten. 74 AUS DEN REGIONALGRUPPEN 76 BUJ-PRÄSIDIUM Elisabeth Roegele stellt sich zur Wahl als Präsidentin. 78 PRAXISTIPPS BUJ-Mitglieder wirken im Initiativkreis Antikorruption mit. 80 TERMINE Compliance Summit, LegalTechnology und andere Events REVISION Ausgabe 4/2013 7

4 KURZ & KNAPP unternehmensjurist Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser! Da kennt der Europäische Gerichtshof (EuGH) kein Pardon: Geht ein Unternehmen aufgrund externen Rechtsrats davon aus, im Einklang mit dem Kartellrecht zu handeln, schützt dies nicht vor einem Bußgeld, wenn die Annahme falsch war. So kann guter Rat noch teurer werden! Die Luxemburger Richter verkündeten jetzt, die EU-Kommission könne ein Unternehmen auch dann mit einem Bußgeld belegen, wenn das Unternehmen aufgrund eines anwaltlichen Rechtsrats oder einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde irrig darauf vertraute, sein Verhalten sei kartellrechtlich zulässig. Und ergänzten, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde zwar davon absehen dürfe, gegen ein Unternehmen, das an einem Kronzeugenprozess teilgenommen hat, Bußgelder zu verhängen; dies sei jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich (Rechtssache C-681/11). Die Entscheidung erfolgte im Kontext eines Falles, der sich Mitte der 90er Jahre in Österreich zugetragen hatte: Seinerzeit vereinigte sich die Schenker & Co. AG und 30 weitere österreichische Speditionen zu einer Interessengemeinschaft, um Tarife für den Inlandssammelladungsverkehr abzusprechen. Der Verband beantragte beim Kartellgericht die Feststellung, dass er ein Verstöße gegen EU-Recht können national nicht beurteilt werden Bagatellkartell darstelle und daher nicht verboten sei. Dies bestätigte nicht nur das Kartellgericht, sondern auch eine auf Kartellrecht spezialisierte Kanzlei. Im Jahr 2007 gab die EU-Kommission bekannt, dass sie einen Verstoß gegen europäisches Kartellrecht prüfe. Drei Jahre später beantragte die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde gerichtliche Feststellung, dass die 31 Speditionen gegen EU-Kartellrecht verstoßen hätten und daher gegen alle mit Ausnahme von Schenker Geldbußen zu verhängen seien. Schenker hatte einen Kronzeugenantrag gestellt und im Untersuchungsverfahren mit der Verwaltung zusammengearbeitet. Als das Gericht diese Feststellungen ablehnte, wandte sich die Bundeswettbewerbsbehörde an den Obersten Gerichtshof, der den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens konsultierte. Zum einen baten die Österreicher um nähere Angaben zu den subjektiven Voraussetzungen der Verhängung einer Geldbuße gegen ein Unternehmen, das gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstoßen hat. Zum anderen wollten die Richter wissen, ob eine nationale Wettbewerbsbehörde trotz Feststellung eines Kartellverstoßes von einer Geldbuße absehen darf, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Unternehmen um einen Kronzeugen handelt. Der EuGH führte nun aus, dass nationale Wettbewerbsbehörden gar nicht befugt seien, über das (Nicht-)Bestehen eines Verstoßes gegen Unionsrecht zu befinden. Entsprechend habe bei den Speditionen kein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens begründet werden können. Im Übrigen habe die österreichische Wettbewerbsbehörde das Verhalten nur nach nationalem Recht geprüft. Weiterhin befand der EuGH, dass ein Absehen von der Verhängung einer Geldbuße nur dann infrage komme, wenn damit die wirksame und einheitliche Anwendung des EU- Rechts nicht beeinträchtigt werde, etwa wenn die Zusammenarbeit eines Unternehmens für die Aufdeckung und wirksame Ahndung des Kartells von entscheidender Bedeutung gewesen sei. In der Praxis wird es für Unternehmen schwierig sein, die genaue Reichweite von Entscheidungen einer nationalen Behörde oder eines Gerichts so präzise zu beurteilen, prognostiziert Michaela von Voß, Anwältin bei CMS Hasche Sigle. Den Unternehmen kann hier also nur angeraten werden, kritisch zu hinterfragen, ob sie kartellrechtlich relevante Sachverhalte auch wirklich unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten beleuchtet haben. Christopher Rother, Leiter Regulierungs-, Wettbewerbs- und Kartellrecht bei der Was bleibt: Stellungnahmen so gründlich wie möglich überprüfen Deutschen Bahn AG, sieht für Unternehmen, die wie die Deutsche Bahn eine eigene Kartellrechtsabteilung unterhalten, in der Praxis keine Änderungen durch das EuGH-Urteil. Denn: Auch in der Vergangenheit wurden Stellungnahmen externer Rechtsanwälte stets kritisch überprüft. Eine Kehrtwende vermag Rother in dem EuGH-Placet nicht zu erkennen: Auch nach deutschem Recht schließt ein Verbotsirrtum nur dann ein Verschulden aus, wenn der Verbotsirrtum unvermeidbar war. Auch die Ausführungen zu den Kronzeugenprogrammen der Mitgliedstaaten liegen auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung. Somit bleibt Unternehmen nur, den alten Lenin-Spruch zu beherzigen und nachzuprüfen, so gut es geht! Gerrit-Milena Strätling 8 Ausgabe 4/2013

5 AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT DEN PROZESS GANZ DURCHDENKEN Der bedauernswerte Kollege Dr. Ansbach war im Gefängnis. Untersuchungshaft wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz. Es ging um den Export von Rohren zum Bau einer Yacht für einen iranischen Auftraggeber. Erst hatte Dr. Ansbach Pech. Dann hat er eine Menge gelernt. Die Rohre für die Reling wurden nicht geprüft. Nun kann man mit Rohren ja unterschiedliche Dinge machen, es kommt dann immer auf die Legierung, die Wandstärke, die Länge, die Verformungsfestigkeit an. Und so ist das eine Rohr für eine Reling, das andere für eine Kanone und das dritte eines, das als Komponente zum Bau einer Zentrifuge zur Urananreicherung geeignet ist. Exporte in Länder, die unter einem Embargo stehen, sind immer sehr kritisch. Im Grunde kann man da gar nichts hin liefern. Dr. Ansbach wusste das. Seine Mitarbeiter hätten es wissen müssen. Dass sie trotzdem die Rohre auf den Weg brachten, war das Pech von Dr. Ansbach. Wenn die internen Abläufe in einem Unternehmen nicht so gestrickt sind, dass rechtliche Vorgaben eingehalten werden, also beispielsweise ein Verantwortlicher als Kontrollinstanz befragt werden muss, dann kann ein Unternehmen ein Problem bekommen. Und mit ihm der Ausfuhrverantwortliche. Das Schaffen organisatorischer Strukturen liegt in der Verantwortung des ausfuhrverantwortlichen Geschäftsführers, 36 Ausgabe 4/2013

6 unternehmensjurist STRATEGIE & MANAGEMENT dieser muss die Aufgaben durchdenken, denn er haftet ja auch persönlich und ist möglicherweise das Subjekt von Strafen. Wie heißt es so schön: Einer muss die Rübe hinhalten. Aber mitunter findet man ein Bauernopfer wie den armen Dr. Ansbach. Dr. Christian-Jürgen Bühring, Bereichsleiter Recht und Einkauf der Nukem Technologies GmbH, hat diese Geschichte im letzten Jahr auf dem Compliance-Summit erzählt. Die Fiktionalisierung ist gut geeignet, die Herausforderungen des Außenwirtschaftsrechts anschaulich zu machen und die Konsequenzen von Verstößen aufzuzeigen: Außenwirtschaftsrecht ist Wirtschaftsstrafrecht, Verstöße sind strafbewehrt, hier trifft zu, was gerne ironisch formuliert wird: Mit einem Bein steht man immer im Knast. Das Außenwirtschaftsrecht ist im Bereich Compliance ein auch für Juristen komplizierter Bereich, ebenso sensibel wie dynamisch. Es betrifft Lieferanten, Kunden, interne Abläufe bis hin zu IT-Strukturen und ist damit sehr komplex, fasst Bührung die Herausforderung zusammen. Sie müssen den ganzen Prozess durchdenken und müssen immer überlegen, Ein auch für Juristen komplizierter Bereich, sensibel, dynamisch und sehr komplex. wo sind die Schwachstellen, wo kann was schiefgehen, wo sind Risiken. Das bedarf sehr gut geschulten Personals und von Fall zu Fall auch mal externer Berater. Der Teufel ist ein Eichhörnchen, auch im digitalen Zeitalter. Es sind ganz banale Dinge, die einen Gesetzesbruch konstatieren können. Denn das Außenwirtschaftsrecht betrifft weit mehr als den physischen Transfer von Gütern: Wenn Sie auf einen Rechner in Deutschland zugreifen können und befinden sich in einem Land, für das die auf dem Rechner gespeicherte Technik nicht vom Bundesamt für Ausfuhrkontrolle freigegeben wurde, dann schafft allein die Zugriffsmöglichkeit einen genehmigungspflichtigen Exportfall! Das müssen Sie erst mal durchdringen: Was heißt das und wie löse ich das? Sie müssen juristisch denken, technisch denken und pragmatisch bleiben, beschreibt Bühring die knifflige Vorgabe in einem Unternehmen, das als hundertprozentige Tochtergesellschaft von JSC Atomstroyexport zum russischen Rosatom-Konzern gehört. Auch im Binnenverhältnis behält das Außenwirtschaftsrecht Geltung. Sie müssen Vorkehrungen treffen: Wer eine Dienstreise macht, wird gefragt, ob er auf seinem Laptop genehmigungspflichtige Daten abgelegt hat. Wenn dem so ist, bekommt er einen neuen, sauberen Rechner. Und Sie müssen Ihr Netzwerk daraufhin konfigurieren und sich technisch überlegen, wie Sie Zugriffsrechte einschränken. So wurden bei Nukem Technologies alle Daten, die nach dem Außenwirtschaftsrecht für Drittländer genehmigungspflichtig wären, isoliert und quasi in einen Tresor in Deutschland gesteckt. Die Gesetze in den USA gehen sogar noch ein Stück weiter. Unter den Deemed Export -Regeln gilt Technologie und Sour- ce Code bereits dann als exportiert (und bedarf gegebenenfalls einer Ausfuhrerlaubnis), wenn ausländische Personen ( Non-US-Persons ) diese in den USA oder im Ausland in Augenschein nehmen (beispielsweise durch Lesen technischer Spezifikationen oder Pläne), wenn ihnen von bestimmten Eigenschaften erzählt wird oder sie diese (beispielsweise zu Testzwecken) nutzen. Ein anderes Beispiel. Ein technischer Text wird von einem Muttersprachler im Ausland übersetzt. Der Text beschäftigt sich mit einer Technologie, die in dem Land, in dem der Text übersetzt BEZIEHUNG ZU KUNDEN AUS DRITTLÄNDERN Kontrolle beginnt bei Geschäftsanbahnung Bei Erstkontakt Kundenprüfung vornehmen Geschäft mit Zwischenhändlern erfordert zusätzliche Maßnahmen In jedem Fall Land und den Endnutzer ermitteln Bei Dual-Use-Gütern auf Plausibilität achten: Kann Kunde Produkt im eigentlichen Sinne nutzen? Deemed Export -Regeln beachten: Export bedarf keines physischen Transfers Zugriffsmöglichkeiten auf ausfuhrgenehmigungspflichtige Daten gegebenenfalls unterbinden Bei Ausfuhr: Endverbleibserklärung anfordern Genehmigungsverfahren erfordern Zeit: zeitlichen Puffer einplanen und vertraglich steuern Im Zweifel Geschäft ablehnen wird, genehmigungspflichtig wäre. Die Mitarbeiter dürfen dann nicht sagen Ist ja nur ein Text, ist ja kein Angebot. Techniker denken erst mal nicht in diesen Kategorien, dazu muss man sie sensibilisieren, unterstreicht Bühring die Bedeutung regelmäßiger, breit angelegter Schulungen. Bei Nukem Technologies absolvieren alle neuen Mitarbeiter eine Präsenzschulung, danach müssen sie regelmäßig Tests durchlaufen. Diesen liegen Dokumente zugrunde, die den Mitarbeitern bekannt sind; so könne man das Wissen gut prüfen. Es reiche nicht aus, Know-how und Verantwortung allein bei den Experten zu belassen. Dieser Meinung ist auch Thomas Konowalczyk, Vice President, Associate General Counsel der CA Computer Associates European Holding GmbH. Es gilt, allgemein die Sensibilität zu stärken und die Mitarbeiter zum Mitdenken anzuregen. Der Mitarbeiter des US-Software- Unternehmens solle sich jeweils fragen: Kann es sein, dass dieser Vorgang ein Problem darstellt? Ist es beispielsweise in Ordnung, Software nach Weißrussland zu schicken? In der Ausgabe 4/

7 STRATEGIE & MANAGEMENT unternehmensjurist Dr. Christian-Jürgen Bühring, Director Legal and Purchasing, NUKEM Technologies GmbH Thomas Konowalczyk, Vice President, Associate General Counsel, CA Computer Associates European Holding GmbH Christoph Narten, Praxis müsse man zwischen Mitarbeitern in unterschiedlichen Unternehmensbereichen und Berufsgruppen differenzieren: Jene in der Entwicklungsabteilung tragen sehr viel mehr Verantwortung als andere. Prinzipiell gelte: Source-Code wird immer auf dem Unternehmens-Server gespeichert und niemals auf einem Laptop. Unternehmensweit werden alle Mitarbeiter mindestens einmal jährlich persönlich und webbasiert geschult. Die Schulungen werden individuell über einen jährlich neu aufgelegten Trainingsplan definiert, die Teilnahme kontrolliert und der Erfolg über Tests verifiziert. Darüber hinaus haben die Mitarbeiter im Intranet Zugriff auf umfangreiche Informationen zu Fragen des Ausfuhrrechts; die Themen seien so aufbereitet, dass auch Nicht-Juristen sie verstehen. Die Federal-Mogul Holding Deutschland GmbH, die unter anderem Motorenkomponenten, Bremsbeläge und Kolben überwiegend an namhafte Motoren- und Automobilhersteller in Deutschland und Europa verkauft, ist ebenfalls Teil eines Konzerns mit Mutter in einem Drittland. Für Christoph Narten, Associate General Counsel Powertrain, EMEA, bestehen im Kontext von Ausfuhrbeschränkungen die größten Herausforderungen in der Einhaltung der Regularien aus verschiedenen Rechtssystemen: Gerade als Teil eines US- Konzerns gilt es immer wieder, die US-Vorschriften zu prüfen, zu kommunizieren und natürlich zu beachten. Aber damit allein sei es nicht getan. Denn es gebe beispielsweise in der EU Beschränkungen, die von den US-Vorschriften abweichen. So steht Weißrussland nicht per se auf der Embargo-Liste, gleichwohl sind Beziehungen zu bestimmten Unternehmen und Personen nicht gestattet. Die hierzu aufgestellten Listen der USA und der EU sind nicht deckungsgleich. Mit Aufkommen der Embargo-Listen wurde beschlossen, die Geschäfte mit Weißrussland insgesamt zurückzufahren. Associate General Counsel EMEA, Federal-Mogul Holding Deutschland GmbH Exportkontrollrechtliche Prüfungen dauern, das sollte Kunden kommuniziert werden Das Implementieren systematischer Vorkehrungen hat auch bei Federal-Mogul einen hohen Stellenwert. Jeder neue Vertrag, den das Unternehmen abschließt, werde von der Rechtabteilung geprüft. Die Vertriebsmitarbeiter seien angehalten, bei ersten Gesprächen eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnen zu lassen, die über die Rechtsabteilung laufe. Damit werde der Kunde bekannt und könne geprüft werden. Im Geschäftsalltag gelte es dann, die Vertriebsmitarbeiter zu sensibilisieren: Wofür will der Kunde dieses Produkt? Wenn eine Import-Export-Gesellschaft Teile offenbar nicht für die eigene Produktion brauche, müsse nachgeforscht werden. Wenn der Partner eigentlich mit dem Produkt nichts zu tun hat und dieses nicht verbauen kann, dann benötigt Federal-Mogul eine plausible Erklärung oder das Geschäft kommt eben nicht zustande. Systematisch auch die Prüfung bei CA Technologies: Grundsätzlich werden sowohl eingehende Bestellungen als auch Support-Anfragen von Kunden durch Mitarbeiter mit Hilfe einer Screening-Software auf Kompatibilität mit Export-Embargo-Richtlinien geprüft. Treten bei dieser systematischen Kontrolle Konflikte zutage, werde die Bestellung an ein auf Exportfragen spezialisiertes Team geschickt. Dieses schaut sich den Fall an und prüft: Um welches Produkt handelt es sich, in welches Land, an welchen Kunden soll es geschickt werden? Bei großen Komponenten, dem Anlagenbau und Bauprojekten beginnt die Kontrolle bereits bei der Angebotserstellung. Wichtig ist, dass Sie Klauseln in die Verträge aufnehmen, die von Anfang an klar machen, dass das Geschäft unter dem Vorbehalt der exportkontrollrechtlichen Zustimmung steht, empfiehlt Nukem-Technologies-Syndikus Bühring. Denn die Prüfungen können dauern. Bei entsprechenden Verzögerungen wird man dann nicht vertragsbrüchig. Ein wichtiger Teil des Geschäfts ist schließlich die Endverbrauchserklärung. Nachdem Dr. Ansbach einige Zeit Gelegenheit hatte, über eine Neuverteilung der Verantwortlichkeiten und eine Integration der Vertriebsabläufe in die Rechtsabteilung nachzudenken, hat er die Kontrollmechanismen systematisiert. Reling-Rohre werden nur noch an Empfänger in unproblematischen Drittländern geliefert, sofern ihm zuvor eine Endverbleibserklärung gegeben wird. Dr. Ansbach hat, dem Erzähler Bühring sei Dank, seine Lektion gelernt. Wolfgang Borgfeld 38 Ausgabe 4/2013

8 TRENDS & THEMEN unternehmensjurist INTERVIEW DER SYNDIKUS MUSS DIE GLEICHEN RECHTE HABEN WIE EIN FREIER ANWALT Marco Buschmann sitzt seit 2009 für die FDP im Bundestag. Als rechtspolitischer Sprecher der Fraktion beschäftigte er sich von Anfang an mit berufsrechtlichen Fragen. Seit 2012 ist der gebürtige Gelsenkirchener auch Generalsekretär der FDP in Nordrhein-Westfalen. Herr Buschmann, die Legislaturperiode neigt sich dem Ende zu. Welche berufsrechtliche Bilanz ziehen Sie? Eine sehr positive. Berufsrechtlich betrachtet waren es vier gute Jahre. Denn obwohl es uns nur ganz Wenige zugetraut haben, konnten wir sehr zentrale Anliegen durchsetzen. Genannt seien nur die Modernisierung des Gebührenrechts, die Einführung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung sowie die Gleichstellung von Strafverteidigern und Anwälten in 160a StPO. Zur Gleichstellung der Syndikusanwälte hat es aber noch nicht gereicht? Stimmt! Aber auch hier hat sich einiges getan. Nicht zuletzt durch die Gründung des Bundesverbandes der Unternehmensjuristen ist das Thema endlich auf die Agenda gekommen und kann künftig von keiner Partei ignoriert werden. Ich denke, dass es eine extrem wichtige berufsrechtliche Frage ist, die in der nächsten Legislaturperiode unbedingt geklärt werden muss. Die FDP vertritt hier eine eindeutige Position pro Gleichstellung. Das hat die Bundestagsfraktion in klaren Beschlüssen unterstrichen. Im Gegensatz dazu ist die Meinungsbildung bei den anderen Parteien noch nicht abgeschlossen. Wie begründen Sie Ihre klare Position? Für uns ist der Syndikusanwalt selbstverständlich Rechtsanwalt und muss deshalb auch im Wesentlichen dem freien Anwalt gleichgestellt sein. Das betrifft die Befreiung von der Rentenversicherung, die Fachanwaltszulassung und das Vertretungsgebot. Auch beim Legal Privilege müssen wir eine angemessene Lösung finden. Das sehen nicht alle so! Das liegt daran, dass die freien Berufe in Deutschland also beispielsweise Anwälte und Mediziner stark geprägt sind von der Unabhängigkeit und die wird dem Syndikusanwalt abgesprochen? Das Argument der Kritiker ist ja immer, dass die Unternehmensjuristen in einem Abhängigkeitsverhältnis von ihrem Arbeitgeber stehen und ihr Rechtsrat dadurch maßgeblich beinflusst wird. Das glaube ich nicht. Sie sind zwar dem Unternehmen und dem Unternehmenserfolg verpflichtet, können sich aber genau deshalb nicht erlauben, dem Vorstand oder Aufsichtsrat nach dem Mund zu reden. Wer falschen Rechtsrat erteilt, schadet dem Unternehmen. Da Vorstand und Aufsichtsrat in der Haftung stehen, verlangen sie vom 50 Ausgabe 4/2013

9 unternehmensjurist TRENDS & THEMEN Syndikus eine nüchterne Lageanalyse, eine unabhängige rechtliche Einschätzung und eine fundierte Entscheidungsgrundlage. Das setzt meiner Meinung nach die Unabhängigkeit des Syndikusanwalts voraus. Und deshalb müssen wir ihm auch in seiner Berufsausübung Rechtssicherheit geben. Wie kann das in der Praxis aussehen? Knackpunkt ist natürlich die Doppelberufstheorie. Sie hat ihre Stütze bislang noch im Gesetz, was die Richter mit der einen oder anderen Akzentuierung immer wieder betonen. Ich habe den Eindruck, dass das Bundesverfassungsgericht eher Signale pro Gleichstellung sendet, während der Bundesgerichtshof das anders sieht. Wie auch immer, wir müssen diesen gordischen Knoten durchschlagen und versuchen, in der nächsten Legislaturperiode eine Lösung zu finden. Ich plädiere dafür, dass sich alle Beteiligten an einen Tisch setzen, ihre Positionen austauschen und einen Konsens finden. Das hat gute Aussicht auf Erfolg und wäre allemal besser als eine Entscheidung von oben aus dem Elfenbeinturm heraus. Glauben Sie, dass die gesetzgeberische Klarstellung zur Stellung des Syndikusanwalts eher über eine Änderung des 46 BRAO oder über eine Änderung der Grundsatzform des 2 BRAO erfolgen sollte? Im Sinne des Erfolgs sollte man sich derzeit nicht auf eine Lösungstechnik festlegen. Die Politik ist noch nicht so weit. Mit Ausnahme der FDP hat sich noch keine Partei damit beschäftigt, geschweige denn der Rechtsausschuss des Bundestages. Die Themen kommen dort erst an, wenn es Eckpunkte für eine Entscheidungsgrundlage gibt. Um diese zu schaffen, würde ich deshalb raten, zunächst das persönliche Gespräch mit den Berufsverbänden und den anderen rechtspolitischen Sprechern zu suchen, sie mit den Forderungen zu konfrontieren und so aktiv an der politischen Meinungsbildung mitzuwirken. Durch eine Gleichstellung der Syndikusanwälte würden nicht nur die Einschränkungen beim Anwaltsprivileg wegfallen, sondern auch das Vertretungsverbot. Das schürt Ängste bei der freien Anwaltschaft. Zurecht? Da die Forensik extrem zeitaufwendig ist, teile ich die Sorge der freien Anwälte nicht. Welcher Unternehmensjurist hat schon Zeit, mit An- und Abreise einen oder zwei Tage für einen Gerichtstermin zu opfern? Außerdem bezieht sich der Rechtsrat, den die Syndici bei großen Wirtschaftskanzleien suchen, meist nicht auf forensische Konstellationen, sondern auf die konfliktvermeidende Rechtsberatung. Das wird sich auch mit dem Fall des Vertretungsverbotes nicht ändern. Auch die Befreiung von der Rentenversicherung ist ein umstrittenes Thema. Leidtragende sind die Syndikusanwälte, die unter der Rechtsunsicherheit leiden. Da haben Sie leider Recht. Die Syndikusanwälte können sich bislang nicht darauf verlassen, dass eine einmal getroffene RECHTSPOLITISCHE POSITIONEN Sicherung der Grundrechte in der digitalen Welt Stärkung der Persönlichkeitsrechte, Verbesserung des Datenschutzes, Verbot der Vorratsdatensammlung und -speicherung, Gewährleistung des freien Datenverkehrs Stärkung der Freiheitsrechte Verschärfungen nach dem 11. September 2001 wieder auf das Normalmaß zurückführen Modernisierung des Urheberrechts Interessenausgleich zwischen Urheber, Nutzer und Rechteinhabern herbeiführen, Zugang zu Wissen und Innovation verbessern und offenen Rechtsrahmen für Verwertungsmodelle schaffen Schutz der Berufsgeheimnisträger verbessern positive Entscheidung zur Befreiung auch beim Jobwechsel noch gilt. Das halte ich für bürokratischen Unfug. Schließlich hat diese Entscheidung nicht nur große Auswirkungen auf die Absicherung im Alter, sondern auch auf die kurz- und mittelfristige Lebensplanung. Hier hat die Planungssicherheit für die betroffenen Berufsträger Priorität. Wie wollen Sie das ändern? Um endlich Transparenz zu schaffen, muss hier ein dickes Brett gebohrt werden. Im Gegensatz zu uns verfolgen die anderen Parteien auch ganz andere Ziele. Sie wollen mit Einheitssystemen wie der Bürgerversicherung die Einnahmeseite verbreitern und an anderer Stelle Wohltaten verteilen. Bliebe die Fachanwaltszulassung. Weshalb ist die Initiative zur Gleichstellung der Anerkennung der praktischen Fälle für den Fachanwaltstitel zurückgewiesen worden? Das liegt in der Selbstverantwortung der Anwälte und die funktioniert nur, wenn ihr die Politik genug Spielräume läßt. Ich möchte deshalb keine Vermutung dazu anstellen. Sie haben aber eine klare Meinung dazu? Meine ganz persönliche Meinung dazu lautet: Der Fachanwaltstitel soll Aufschluss über die Qualifikation des Berufsträgers geben und zwar egal ob der Anwalt diese Qualifikation bei einem Unternehmen oder in einer Kanzlei erwirbt. Ich fände es deshalb konsequent, wenn auch die Unternehmensjuristen die Fachanwaltszulassung bekommen könnten. Dies würde im Übrigen auch ihre Unabhängigkeit stärken. Im Konfliktfall könnten sie sich damit leichter umorientieren. Die Fragen stellte Peter Schneider Ausgabe 4/

10 TRENDS & THEMEN unternehmensjurist RECHTSPOLITISCHE POSITIONEN Wir wollten wissen, welche rechtspolitischen Positionen sich in den Wahlprogrammen der im Bundestag vertretenen Parteien finden. Und haben die rechtspolitischen Sprecher zu den Themen Das Regierungsprogramm der CDU/CSU sieht vor, unter anderem Industrie sowie kleine und mittlere Unternehmen von unnötigen EU-Regulierungen zu entlasten und von bestimmten Regelungen auszunehmen. Der Datenschutz müsse zeitgemäß sein, dies sei bei der Überarbeitung des Europäischen Datenschutzrechts zu berücksichtigen. Gesetzesvorhaben sollten den Anforderungen der fortschreitenden Digitalisierung gerecht werden. Ziel sei, das Recht auf Löschen der eigenen Daten. Alternative Konfliktlösungsmöglichkeiten bei privaten Rechtsstreitigkeiten, wie Mediation und Schiedsverfahren, sollten gefördert werden. Entwickelt werden solle ein Check Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB-Check), der Verbraucherfreundlichkeit transparent machen soll, ein Verbraucher-Siegel für hochwertige Produkte und ein Online-Schlichter, der Verbrauchern im Streitfall zu ihrem Recht verhilft. Das Urheberrecht solle weiterentwickelt, Vorstellungen auf EU-Ebene sowie international eingebracht werden, es sei eine technische und rechtspolitische Abwägung erforderlich, um Interessen der Urheber, Rechteinhaber, Verwerter und Verbraucher gerecht zu werden. Die CDU/CSU antwortet Syndikusanwälte nehmen eine Scharnierfunktion zwischen Wirtschaft und Rechtssystem wahr, indem sie über ihre Tätigkeit in einem konkreten Unternehmen hinaus zugleich Teil der verfassten Anwaltschaft und damit der Rechtspflege sind. Unabdingbar für die Funktion des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege ist, dass er unabhängig und weisungsfrei agieren kann und nur dem Gesetz verpflichtet ist. Weiter heißt es, Syndici hätten die Möglichkeit, sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien zu lassen und in einem Versorgungswerk der Rechtsanwälte Mitglied zu werden; dies habe sich bewährt. Alle Antworten im Wortlaut auf Wir wollen eine Offensive gegen Wirtschafts- und Steuerkriminalität, heißt es im SPD-Wahlprogramm. Hierzu seien an manchen Stellen neue Sanktionsmöglichkeiten erforderlich. Wir wollen bessere Möglichkeiten der Vermögensabschöpfung, wie auch die Einführung eines Unternehmensstrafrechts. Darüber hinaus werden wir ein bundesweites Korruptionsregister und den gesetzlich verankerten Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern einführen. Korruption und Bestechlichkeit müssen scharf geahndet werden. Im Kampf gegen Cyberkriminalität sieht die SPD auch die Unternehmen in der Pflicht: Wir wollen, dass sie Attacken melden, damit Polizei und Staatsanwaltschaft rasch Ermittlungen führen können und so Schäden für die Unternehmen, die Kunden und letztlich die Volkswirtschaft minimiert werden. Weiter heißt es: Wir treten auch in der EU für einen effektiven Datenschutz ein. Ziele sind ein hohes Schutzniveau und ein wirksamer Rechtsschutz sowie starke und unabhängige Datenschutzbeauftragte. Der Datenschutz muss auch den Bedingungen der digitalen Welt entsprechen. Burkhard Lischka, rechtspolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, zu den Punkten Legal Privilege: Es sei nachvollziehbar, dieses dem Syndikusanwalt nicht zu gewähren; das solle unverändert bleiben: Die Verfolgung von Wirtschaftskriminalität darf nicht erschwert werden. Fachanwaltszulassung: Verweist auf die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer. Befreiung von der Rentenversicherung: Diese sei im Rahmen der Doppelberufstheorie möglich, das Verfahren solle beibehalten werden. Vertretungsverbot: Der Deutsche Anwaltverein habe 2012 erklärt, 46 BRAO beizubehalten; die SPD werde daher keine Änderung anstoßen. Gleichstellung von Syndikus- und Kanzleianwälten: Die SPD sieht für eine entsprechende Gesetzesinitiative keine Veranlassung. 52 Ausgabe 4/2013

11 unternehmensjurist TRENDS & THEMEN Legal Privilege, Fachanwaltszulassung, Aufnahme im Versorgungswerk der Rechtsanwälte und dem Vertretungsverbot befragt. Hier ein Ausschnitt aus Programmen und Antworten. Bündnis90/Die Grünen fordern verbindliche Regeln für Unternehmen zur Einhaltung von Sozial-, Umwelt-, Transparenz- und Menschenrechtsstandards, die Einführung länder- und projektbezogener Berichtspflichten für transnationale Konzerne. Im deutschen Handelsrecht und auf EU-Ebene müsse eine Haftung der Mutter für ihre Tochterkonzerne bei Menschenrechtsverletzungen festgelegt werden. Mittels des Wettbewerbsrecht solle gegen Unternehmen vorgegangen werden, die ökologische und soziale Kosten auf Umwelt und Gesellschaft verlagern. Im Kartellrecht sollten die Rechte der Verbraucher gestärkt werden, darüber hinaus solle das Bundeskartellamt bei der Regulierung oligopolistischer und monopolistischer Märkte gestärkt werden. Auf der Agenda steht die Einführung eines Verbandsklagerechts, ein wirksamer gesetzlicher Schutz von Whistleblowern, die Aufnahme des Datenschutzes ins Grundgesetz. Die außergerichtliche Konfliktbeilegung (beispielsweise durch Mediation) solle gestärkt werden. Weiterhin sei vorgesehen, dass die Übernahme eines vor oder in der Insolvenz stehenden Unternehmens durch die Mitarbeiter erleichtert wird, beispielsweise durch ein Vorkaufsrecht bei Betriebsübergang. Jerzy Montag, rechtspolitischer Sprecher der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, weiß um die große Zahl von Syndikusanwälten, sieht aber auch essentielle Unterschiede zum klassischen selbstständigen Rechtsanwaltsberuf. Gleichwohl müssten sich Syndici als Fachanwälte qualifizieren können, die Fachanwaltsordnung sollte deshalb in diesem Sinne ergänzt werden. Die Grünen sehen keinen Grund, als Rechtsanwälten zugelassenen Syndici den Zugang zum Versorgungswerk der Anwaltschaft zu verwehren. Für eine Aufhebung des Vertretungsverbots mangele es den Syndici an der Freiheit im Freien Beruf. Die Zulassung des Legal Privilege würde die Beschlagnahmefreiheit insgesamt gefährden, eine Ausdehnung auf Syndikusanwälte lehnen Die Grünen ab. Wir verteidigen die Bürgerrechte und wenden uns gegen den ständigen Abbau von Bürger- und Menschenrechten heißt es im Programm von Die Linke. Sie strebt eine repräsentative Zusammensetzung der Justiz an und fordert, Prozesskosten- und Beratungshilfe auszubauen. Es gelte einverbandsklagerecht einzuführen, unter anderem zur Einhaltung von Tarifverträgen und gesetzlichen Bestimmungen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz müsse mit einem echten Klagerecht für Verbände verbessert werden und Deutschland endlich das Zusatzprotokoll der Europäischen Sozialcharta über Kollektivbeschwerden ratifizieren. Die Linke will Volksinitiativen, -begehren und -entscheide auf Bundesebene. Im Datenschutz gelte es, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu sichern, wozu das Recht auf vollständige Löschung aller gespeicherten Daten zähle. Das Recht auf Anonymität im Netz solle erhalten werden, dafür setze man sich für Privacy by Default und gegen Profiling und verdachtsunabhängige Datenspeicherung. ein. Die Linke will Rechte der Verbraucher stärken, öffentliche Kontrolle der Märkte durchsetzen und deutsche Konzerne verpflichten, die sozialen und demokratischen Rechte weltweit zu wahren. Für Strom-, Gas- und Mineralölkonzerne müsse ein schärferes Wettbewerbs- und Kartellrecht geschaffen werden. Jens Petermann, rechtspolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion Die LInke zu Legal Privilege: Gleichstellung und Gleichbehandlung der Syndikusanwälte mit den freien Rechtsanwälten ist erforderlich, Anwaltsprivileg müsse vollständig in Anspruch genommen werden können Fachanwaltszulassung: Die uneindeutige Regelung des 5 FAO ist reformbedürftig. Befreiung von der Rentenversicherung: den Syndikusanwälten solle die Mitgliedschaft in Versorgungswerken weiterhin nicht erschwert werden. Vertretungsverbot: Ein Syndikus sollte seinen nichtanwaltlichen Arbeitgeber vor Gericht vertreten dürfen. Ausgabe 4/

12 REGISTER/IMPRESSUM unternehmensjurist PERSONENREGISTER Albersmeier, Dirk, J.P. Morgan AG (70) Anduleit, Dr. Manfred, Stada Group (54) Bange, Dr. Carsten, Business Application Research Center GmbH (17) Basmer, Rainer, Accenture (59) Behrendt, Dr. Philipp,Taylor Wessing (10) Berscheid, Ulrich, BP Europa SE (70) Brumme, Sabine, BearingPoint Consulting (17) Bienemann, Dr. Christian, Beiten Burkhardt (44) Biesterfeld, Peter, Mondelez Deutschland Services GmbH & Co. KG (32) Bindl, Christian, Siemens AG (30) Brandau, Dr. Helmut, Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main (47) Brünjes, Bina, Hays (60) Bühring, Dr. Christian-Jürgen, Nukem Technologies GmbH (37) Buschmann, Marco, FDP (50) Deißenberger, Klaus, Schaeffler Gruppe (26) Eckert, Dr. Jan, ZF Friedrichshafen AG (35) Ende, Dr. Lothar, Heuking Kühn Lüer Wojtek (43) Erdmann, Claudia, Immofori AG (67) Flaherty, D. Casey, Kia Motors America (23) Gaughan, Edward, Hochtief Solutions AG (60) Gorissen, Dr. Lars, Nordzucker AG (10) Haas, Dr. Wolfgang, BASF-Gruppe (28) Haller, Dr. Heiko, Baker & McKenzie (42) Hansen, Dr. Hauke, FPS Rechtsanwälte und Notare (47) Heitz, Friederike, Tetra Europe GmbH (16) Hennke, Dr. Peter, Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA (72) Herdegen, Sigrun, Siemens Legal (59) Hiebsch, Claudia, Constellium Switzerland AG (63) Hinkel, Margrit, Munich Intellectual Property Law Center (63) Huber, Mark-Roderich, BayWa AG (35) Huff, Martin, Rechtsanwaltskammer Köln (74) Iversen, Dr. Holger, Latham & Watkins (43) Jansen, Dr. Esther, Shearman & Sterling (41) Jünemann, Ulrich, Hochtief AG (60) Johnson, Michelle, Air Berlin PLC & Co. (17) Kaßmann, Götz, Schüco International KG (67) Kessler, Dr. Oliver, Oppenhoff & Partner (41) Kolster, Dr. Hubertus, CMS Hasche Sigle (44) König, Dr. Thomas, Shearman & Sterling (41) Konowalczyk, Thomas, CA Computer Associates European Holding GmbH (37) Kutschke, Torsten, Deutscher Fachverlag GmbH (9) Lamping, Andreas, Bilfinger SE (81) Larsen, Clifford, Bucerius Law School (64) Lewis, Daniel, Ravel Law (19) Lischka, Burkhard, SPD (52) Mangold, Dr. Werner, EnBW AG (70) Marchand, Dr. Gerhart, Bayer CropScience (28) Montag, Jerzy, Bündnis 90/Die Grünen (53) Monteiro-Reuter, Carla, Universität Augsburg (68) Moosmayer, Dr. Klaus, Siemens AG (78) Morshäuser, Dr. Ralf, Gleiss Lutz (71) Motz, Dr. Guido Norman, Taylor Wessing (12) Mrosek, Jörg, Bilfinger SE (28) Narten, Christoph, Federal-Mogul Holding Deutschland GmbH (38) Niggemann, Dr. Michael, Deutsche Lufthansa AG (70) Oel-Brettschneider, Andrea, European Organisation for Technical Assessment (66) Over, Dr. Uwe, Henkel AG & Co. KGaA (73) Parameswaran, Dr. Benjamin, DLA Piper (41) Pellert, Dr. Ada, Deutsche Universität für Weiterbildung (64) Petermann, Jens, Die Linke (53) Polster, Benjamin, Siemens AG (31) Ranft, Michael-Florian, Taylor Wessing (43) Rau, Dr. Christian, The Linde Group (68) Reed, Nicholas, Ravel Law (19) Reinmüller, Kerstin, Siemens AG (60) Roegele, Elisabeth, DekaBank Deutsche Girozentrale (76) Rosenögger, Joachim, Microsoft Deutschland GmbH (46) Rother, Christopher, Deutsche Bahn AG (8) Sacher, Dr. Thomas, Beiten Burkhardt (44) Schaffernak, Dr. Ingo, HeidelbergCement AG (18) Schlienkamp, Caroline, Talanx AG (55) Schmitt, Holger, Unternehmensgruppe Theo Müller S.e.c.s (71) Schmitt, Simon, Hemmer Consulting (63) Schmitt-Hern, Dr. Karsten, Hengeler Mueller (71) Schröder, Dr. Mathias, Heuking Kühn Lüer Wojtek (44) Semer, Christoph, Hellweg GmbH & Co. KG (64) Söbbing, Dr. Thomas, Deutsche Leasing AG (59) Spencer, Tim, Ludwig-Maximilians-Universität München (68) Strobl, Dr. Stefan, Centrosolar Group AG (32, 71) Thoma, Georg F., Shearman & Sterling (42) Vogelsang, Ute, Bundesministerium des Innern (78) von Voß, Michaela, CMS Hasche Sigle (8) Vonderstein, Ralph, Wolters Kluwer Deutschland GmbH (19) Wegener, Patrick, Sodexo Deutschland (64) Wimmer, Renate, Staatsanwaltschaft München I (35) zur Nedden, Dr. Christian, Continental AG (27) BILDNACHWEIS: Titel Uwe Laube 6, RF / Carlos Caetano 6, 16 istockphoto / vschlichting 7, 76 Thomas Fedra 7, RF / Jan Miks (Montage) 7, RF / ostill (Montage) 7, 66, 68 istockphoto / minimill 8 istockphoto / P2007 (Montage) 9 123RF / Natthapong Khromkrathok RF / Artyom Yefimov 14 Fotolia / Photo-K 26 Fotolia / Igor Serazetdinov (Montage) 36 Uwe Laube 40 istockphoto / tmietty RF / Jan Miks 50 Die Hoffotografen GmbH Berlin 55 picture alliance / AP Photo / Markus Schreiber 58 Fotolia / tom RF / serezniy 70, 71 Thomas Fedra RF / johnnydevil (Montage) URHEBERRECHTE: Die im Magazin enthaltenen Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte sind vorbehalten. BEILAGENHINWEIS: Diesem Magazin liegen folgende Beilagen bei: Forum Institut für Management GmbH, Otto Henning GmbH / BUJ. IMPRESSUM Erscheinungsort Bundesrepublik Deutschland, ISSN Herausgeber: dfv association services gmbh Ein Beteiligungsunternehmen der Deutschen Fachverlag GmbH Mainzer Landstraße Frankfurt am Main Telefon: Telefax: Geschäftsführung: Dr. Michael Henning, Peter Schneider Redaktion: Wolfgang Borgfeld, Peter Schneider (Ltg., V.i.S.d.P.), redaktion@unternehmensjurist.net Autoren und Mitarbeiter dieser Ausgabe: Christian Gasche, Kerstin Hinrichsen-Dreyer, Franziska Jandl, Angelika Knop, Andreas Lamping, Tim Proll-Gerwe, Marcus M. Schmitt, Anne Schneller, Sarah Sefiane, Anke Stachow, Gerrit- Milena Strätling, Henning Zander Art-Direktor & Bildredaktion: Uwe Laube Newsface Lektorat: Thomas Leja Anzeigen: Katrin Kortmann Telefon Bezugspreis Unternehmensjurist Inland: 6 Ausgaben 90 Euro Ausland: 6 Ausgaben 120 Euro Alle Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer und Versandkosten Abonnement: abo@unternehmensjurist.net Produktion: Printmedien-Services dfv Druck: W. Kohlhammer Druckerei GmbH & Co.KG Augsburger Straße Stuttgart Internet: 82 Ausgabe 4/2013

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