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1 Herausgeber Thomas Abend, Bereichsleiter Marktfolge Kredit, Südwestbank AG, Stuttgart Gregor Breitenbach, Leiter Risikomanagement Kredit, DZ Bank AG, Frankfurt Dr. Friedrich Cranshaw, Rechtsanwalt und Banksyndikus Peter Friedmann, Kreditsekretariat, Bewertung und Verwertung von Mobilien, Kreissparkasse Ravensburg Dr. Andreas Fröhlich, Geschäftsführer perspektiv GmbH, München Karsten Geiersbach, Bereichsleiter Interne Revision, Kasseler Sparkasse Andrea Haug, Rechtsanwältin, Leiterin Insolvenzabteilung CreditPlus Prof. Dr. Martin Hörmann, Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Anchor Rechtsanwälte, Ulm Michael Jander, Zentralbereichsleiter Produkt- und Kreditmanagement, Kreissparkasse Böblingen Matthias Kurfels, stellv. Abteilungsleiter und MaRisk-Koordinator, Sparkasse Kulmbach-Kronach Horst Harms-Lorscheidt, Piepenburg Gerling Rechtsanwälte Christian Merz, Rechtsanwalt und Syndikus Rechtsabteilung, Deutsche Bank, Frankfurt am Main Nicole Michel, Rechtsanwältin, Geschäftsbereichsleiterin Bank- und Insolvenzrecht, Schneider, Geiwitz & Partner, Augsburg Eva Ringelspacher, Commerzbank AG, Abteilungsdirektorin Zentraler Stab Global Intensive Care, Frankfurt am Main Dr. Thilo Schultze, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter, Grub Brugger Rechtsanwälte, Stuttgart Stephanie Siepmann, Geschäftsführerin, Proceed Portfolio Services GmbH Rainer Staffa, Vorstand, Volksbank Mittelhessen Dr. Ulrich Theileis, Wirtschaftsprüfer/Partner, Financial Services Deutschland, Deloitte & Touche GmbH Wolfgang Wegener, Abteilungsdirektor Rechtsabteilung, Stadtsparkasse Mönchengladbach Redaktion Thomas Welker, Chefredakteur Dr. Patrick Rösler, stellv. Chefredakteur Corinna van der Eerden, stellv. Chefredakteurin Dr. Christian Göbes, Redakteur Frank Sator, Redakteur Marcus Michel, Redakteur Liebe Leserinnen und Leser, Editorial Verhandlungen in Krisensituationen zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer zeichnen sich durch große Unsicherheit aus. Wie viel sind die vorhandenen Sicherheiten tatsächlich wert? Zu wie viel Entgegenkommen sind die Beteiligten bereit? Welche Alternativen hat die andere Partei, wenn es zu keiner Einigung Prof. Dr. Martin Hörmann kommt? Es liegt auf der Hand, dass eine einseitige Offenlegung dieser Informationen zu einem schlechten Verhandlungsergebnis führt. Bei Entscheidungen unter Unsicherheit neigen wir dazu, einfache Faustregeln, die komplexe Urteile vereinfachen, zu verwenden. Daniel Kahneman hat für seine Forschungen zu dieser Thematik im Jahr 2002 den Wirtschafts-Nobelpreis erhalten. In einem bekannten Experiment hat er gemeinsam mit Amos Tversky Studienteilnehmern eine der folgenden Rechenaufgaben gestellt. Die Teilnehmer hatten fünf Sekunden Zeit das Ergebnis einer Multiplikation zu schätzen: 1. 8 * 7 * 6 * 5 * 4 * 3 * 2 * 1 = 2. 1 * 2 * 3 * 4 * 5 * 6 * 7 * 8 = Die Teilnehmer, die das erste Beispiel schätzten, kamen durchschnittlich auf einen Wert von 2.250, während beim zweiten Beispiel ein Wert von 512 geschätzt wurde. Natürlich beläuft sich das Produkt bei beiden Aufgaben auf den gleichen Wert: Diese Studie zeigt, dass erste Zahlen als Startpunkt verwendet wurden, an die das geschätzte Ergebnis im Rechenverlauf angepasst wurde. In weiteren Studien wurde nachgewiesen, dass dieser völlig zufällige Ausgangspunkt eine große Wirkung als Anker für die am Ende getroffene Bewertung entfaltet (zur Vertiefung Lioba Werth, Psychologie für die Wirtschaft, 2004, 9 ff.). Dieser Ankereffekt führt nicht nur zu Fehlurteilen, sondern lässt sich in Verhandlungssituationen als effektive Methode nutzen, um den Situationsausgang zu beeinflussen. MBA-Studenten einer amerikanischen Business School verhandelten in einem Experiment den Verkauf einer pharmazeutischen Fabrik. Wie im realen Wirtschaftsleben erhielten die Teilnehmer die Informationen, die ihnen auch sonst zur Verfügung stehen würden (z. B. Kosten für die Errichtung einer neuen Anlage, Schrottwert der Anlage usw.). Dabei waren die Verkäufer- und Käuferrollen sowie die Möglichkeit, das erste Gebot abgeben zu können, zufällig zugewiesen. Es zeigte sich, dass der Erstbietende im Vorteil war. Wurde das erste Angebot vom Verkäufer gemacht, wurden durchschnittlich fast 25 Mio. $ als Preis vereinbart. Hatte dagegen der Käufer das erste Angebot unterbreitet, lag der Kaufpreis bei durchschnittlich 20 Mio. $ (Adam Galinsky/Thomas Mussweiler, First Offers as Anchors: The Role of Perspective-Taking and Negotiator Focus, Journal of Personality and Social Psychology 2001, 657 ff.). Als Konsequenz aus diesen Forschungsergebnissen kann man nur zum Anker werfen aufrufen. Der geschickte Verhandlungsführer beruft sich dabei auf objektive Kriterien (wie z. B. Referenzfälle und Marktkonditionen), weil er dadurch den Anker positiv gesetzt hat, ohne sich endgültig festzulegen. Der Gefahr der sofortigen Ablehnung des Angebots und eines Scheiterns der Verhandlung ist damit entgegengewirkt. Entscheidend für den Verhandlungserfolg ist die Vorbereitung. Je mehr Informationen über den Anker vorhanden sind, desto erfolgreicher kann er eingesetzt werden. Bei einer guten Vorbereitung sollte das erste Angebot also immer von Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, kommen, damit die Verhandlung in die von Ihnen gewünschte Richtung gelenkt wird. Die Faustregel Wer die erste Zahl nennt, verliert hat sich damit jedenfalls erledigt. Ich wünsche Ihnen für Ihre bevorstehenden Verhandlungen viel Erfolg beim Anker werfen! Prof. Dr. Martin Hörmann, anchor Rechtsanwälte, Ulm 49

2 inhalt AKTUELL 52 EuGH entscheidet über Umsatzsteuer-Risiko bei NPL-Transak tionen 53 Reform des Gerichtsvollzieherwesens Positiver Trend beim Zahlungsverhalten Studie: Unternehmen setzen auf elektronisches Rechnungsmanagement 54 Inkasso weiterhin gefragt Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen 2009 Studie: Zahl der Insolvenzen wird 2010 um mehr als zehn Prozent steigen Der Ratenkredit ist der Favorit der Verbraucher 55 Unbefristetes Widerrufsrecht für Bankdarlehen mit Restschuldversicherung 56 Zukunft der Verbriefung in Europa BEITRÄGE beiträge 57 Firmenkundenkredite: Darlehensund Grundschuldkündigung in der Kreditpraxis Michael Busch, Sparkasse Essen Torsten Steinwachs, Dr. Geilhof & Kollegen, Marburg und Syndikus Winkelmann Consult, Hamburg/Frankfurt/M. w Über die Voraussetzungen und den zulässigen Zeitpunkt der darlehens- und grundschuldkündigung sowie über die rechtsfolgen der fehlerhaften kündigung herrscht oftmals große unsicherheit. der beitrag dient zur klarstellung wiederkehrender Zweifelsfragen. 63 Praxis-Check: Gestaltungselemente einer erfolgreichen Kreditrisikofrüherkennung Uwe Adelmeyer, Sparkasse Bielefeld Prof. Dr. Jörn Littkemann, FernUniversität in Hagen w die kreditrisikofrüherkennung lebt insbesondere von geeigneten Frühwarnindikatoren, durchdachten intensivbetreuungsprozessen und einer stetigen Überprüfung der Einstellungen. die Ergebnisse einer empirischen studie geben in diesem beitrag wertvolle Hinweise für die Praxis. 69 Forderungsmanagement: Grenzüberschreitende Vollstreckung in Österreich und der Schweiz Dr. Ellen Ulbricht, selbstständige Unternehmensberaterin w der Europäische Vollstreckungstitel erleichtert die Forderungsbeitreibung in den Mitgliedsstaaten der Europäischen union, soweit die Verordnung dort ihre gültigkeit entfaltet. Wer mit einem deutschen titel in Österreich vollstrecken will, der muss einige besonderheiten bei der Lohn- und gehaltspfändung berücksichtigen. in der schweiz wird dagegen zur Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens kein titel benötigt. 50

3 Rezensionen 75 Zwangsvollstreckung: Das Erbbaurecht in der Zwangsversteigerung Peter Freckmann, Bausparkasse Schwäbisch Hall w auch für die Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht als grundstücksgleichem recht finden die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen anwendung. der beitrag geht auf die durch das Erbbaurecht als Vollstreckungsgegenstand hervorgerufenen besonderheiten und risiken für den gläubiger ein. 95 Walter Ullrich/Guido Pfeifer (Hrsg.): Marisk interpretationshilfen Brossette/Plagens/Schmidt: das autohaus in der krise und insolvenz 81 Preismanagement im Kreditgeschäft: Herausforderungen und Lösungsmöglichkeiten Matthias Kurfels Steffen Potstada, Sparkasse Kulmbach-Kronach w die Marisk fordern einen sachlich nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen risikoeinstufung des kreditnehmers und dessen konditionierung. Worauf ist dabei zu achten? Wie kann die risikoprämie bei einer bonitätsverschlechterung während der kreditlaufzeit rechtswirksam erhöht werden? der beitrag gibt antworten auf spezielle Fragestellungen im Preismanagement von krediten. 86 Das scharfe Schwert des Insolvenzverwalters: Die Insolvenzanfechtung Nicole Michel Dr. Volker von Danckelmann, Schneider, Geiwitz & Partner, Neu Ulm w der beitrag gibt in vier teilen einen gesamtüberblick über das anfechtungsrecht und die neueste Entwicklung in der rechtsprechung, geordnet nach bankrechtlichen sachverhalten. IMPRESSUM ForderungsPraktiker ZIELGENAUE RISIKOANALYSE FRÜHZEITIGE SANIERUNG ERFOLGREICHE ABWICKLUNG Redaktion Thomas Welker, Chefredakteur Dr. Patrick Rösler, stellv. Chefredakteur Corinna van der Eerden, stellv. Chefredakteurin Dr. Christian Göbes, Redakteur Frank Sator, Redakteur Marcus Michel, Redakteur ForderungsPraktiker@FC-Heidelberg.de Leiterin Korrektorat und Rezensionen Janin Stärker Janin.Staerker@FC-Heidelberg.de Sponsoring- /Anzeigenleitung Annabell Jörg Annabell.Joerg@FC-Heidelberg.de Produktionsleitung Christiane Kempe Christiane.Kempe@FC-Heidelberg.de Leiterin Aboservice Beate Knopf Beate.Knopf@FC-Heidelberg.de Satz Metalexis, niedernhausen Druck City Druck, Heidelberg Versand letterei.de GmbH & Co. KG, nauheim Titelfoto Fotolia/Hannes Tietz Preise Der Preis für ein Jahresabonnement Inland beträgt 99. inkl. USt. und zzgl. 9. Versandkosten. ForderungsPraktiker erscheint sechs Mal jährlich. Der Preis für ein Einzelheft beträgt 21,45 ( ,45 Versand). Abonnementkündigungen sind nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des berechneten Bezugszeitraums möglich. Firmenanschrift & inhaltliche Verantwortung Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Plöck 32a D Heidelberg Tel.: Fax: info@fc-heidelberg.de Geschäftsführung Dr. Christian Göbes, Frank Sator, Dr. Patrick Rösler Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg, Amtsgericht Mannheim HRB nr Umsatz-Identifikationsnummer gemäß 27 a Umsatzsteuergesetz: DE ISSn

4 Aktuell Risikomanagement, Sicherheitenverwertung, Forderungsbeitreibung EuGH entscheidet über Umsatzsteuer-Risiko bei NPL-Transaktionen w Mit dem aktuell veröffentlichen Beschluss vom (Az. V R 18/08) hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) grundsätzliche Fragen zur Umsatzbesteuerung des Verkaufs notleidender Kreditforderungen (NPL) zur Entscheidung vorgelegt. Damit spitzt sich eine seit Jahren intensiv geführte Diskussion langsam zu es geht um nicht unbedeutende steuerliche Risikopositionen die (je nach vertraglicher Ausgestaltung) den Käufer oder den Verkäufer von Forderungen treffen können. Dies hat folgenden Hintergrund: Nach der EuGH-Rechtsprechung erbringt ein Factoringinstitut steuerpflichtige Leistungen an seine Kunden, wenn es den Einzug der Forderungen übernimmt. Der zivilrechtliche Ankauf der Forderungen (der eigentlich umsatzsteuerfrei ist) wird zugunsten einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (das Factoringinstitut erbringt eine Dienstleistung an den Forderungsverkäufer) verdrängt. Dies ist kein Problem, solange der Forderungsverkäufer vorsteuerabzugsberechtigt ist, da sich die anfallende Umsatzsteuer nicht kostenerhöhend auswirkt. Anders ist dagegen die Situation beim Verkauf (notleidender) Kreditforderungen, da der Forderungsverkäufer anfallende Umsatzsteuer i. d. R. nicht voll als Vorsteuer abziehen kann. Die Umsatzsteuer würde die Kosten der Transaktion erhöhen. Nach Meinung der Finanzverwaltung sollen für den NPL-Ankauf aber die gleichen Steuerregeln wie beim Factoring gelten, obwohl regelmäßig keine dauerhaften Leistungsbeziehungen bestehen und ein Dienstleistungselement zumeist wohl nicht vorliegt. Das Finanzgericht Düsseldorf (Urt. v , Az. 1 K 3682/05 U, BB 2008, S. 880) ist dagegen der Auffassung, dass der NPL- Erwerb keine Umsatzsteuer auslöst. Gleichwohl wurden in der Ver trags praxis Regelungen zur Verteilung des Steuerrisikos, aber auch zur Risikobegrenzung, zwischen den Parteien getroffen. Der BFH selbst tendiert dazu, die Einziehung notleidender Forderungen nicht mit Umsatzsteuer zu belegen. Er lehnt damit wie auch das FG Düsseldorf die Auffassung der Finanzverwaltung ab. Setzt sich diese Auffassung auch vor dem EuGH durch, Seminartermine im Mai und Juni 2010 Konsortialkreditgeschäft und Sicherheitenpools 03. Mai 2010 Heidelberg Haftungsfalle Sanierungsgutachten Mai 2010 Heidelberg Vertriebsorientierte Kreditanalyse 05. Mai 2010 Köln Auswirkungen des neuen BilMoG auf die Kreditanalyse Mai 2010 Köln Praktikerseminar Kreditsicherheiten I 07. Juni 2010 Düsseldorf Praktikerseminar Kreditsicherheiten II 08. Juni 2010 Düsseldorf Praktikerseminar Sicherheitenverwertung intensiv Juni 2010 Düsseldorf Analyse von WP-Prüfungsberichten 14. Juni 2010 Köln Sanierung von Krisenengagements 14. Juni 2010 Berlin Insolvenz des Firmenkunden 15. Juni 2010 Berlin Effiziente(re) BWA-Analyse 15. Juni 2010 Köln Prozesse Problemkredite 16. Juni 2010 Berlin Knackpunkte des neuen BilMoG für die Kreditanalyse 16. Juni 2010 Köln Kontrolle des Insolvenzverwalters 17. Juni 2010 Berlin EWB-Fachtagung Juni 2010 Heidelberg Bilanzmanipulationen und gesteuerte Kundeninsolvenzen Juni 2010 Heidelberg Cash-Flow-basierte Finanzierungen 23. Juni 2010 Düsseldorf Pfändungsschutzkonto & Eingehende Pfändungen 24. Juni 2010 Heidelberg Weitere Informationen zu den Seminaren finden Sie auf 52

5 Aktuell tritt das o. g. Kostenrisiko aus dem NPL- Verkauf nicht ein. Die Vorlage an den EuGH ist aber auch noch aus anderen Gründen interessant. Grundsätzliche Aspekte der Umsatzbesteuerung des Forderungsankaufs (einschl. des Factoring) werden vom BFH in Frage gestellt. Es wird deutlich, dass er insbes. die Auffassung der Finanzverwaltung hierzu für nicht voll durchdacht hält. Dies betrifft vor allem die Behandlung von Zinselementen beim Forderungskauf, die derzeit nach den für Kreditgewährungen geltenden Regeln steuerfrei behandelt werden können. Hiergegen äußert der BFH ernsthafte Zweifel, woraus sich am Ende eine Verteuerung von Fac toringleis tun gen für nicht (voll) vorsteuerabzugsberechtigte Forderungsverkäufer ergeben kann. Zugleich hält es der BFH aber auch für möglich, dass das gesamte Factoring umsatzsteuerfrei sein soll, was ebenfalls im Widerspruch zur aktuellen Besteuerungspraxis und Auffassung der Finanzverwaltung steht. Unmittelbare Risiken sollten den Betroffenen aber nicht erwachsen, solange sie sich an geltende Verwaltungsregelungen halten. Um aber steuerliche Chancen rechtzeitig wahrzunehmen, sollte der weitere Fortgang des Verfahrens verfolgt werden. Mit einer Entscheidung des EuGH kann im kommenden Jahr gerechnet werden. Klaus D. Hahne, Dipl.-Vw., Steuerberater, Counsel, Allen & Overy LLP, Frankfurt/M. Forderungsbeitreibung, Revision Reform des Gerichtsvollzieherwesens w Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom zwei Gesetzentwür fe zur Re form des Ge richts voll zie her we sens in das Ge setz ge bungs ver fah ren ein gebracht. Nach dem Wil len des Bun des rates müssen Ge richts voll zie her zu künf tig nicht mehr zwin gend Be am te sein, vielmehr könn ten deren Auf ga ben auch auf Pri vat un ter neh mer, so ge nann te Be lie he ne, über tra gen wer den, die für ei ge ne Rechnung, aber unter staat li cher Auf sicht tätig wären. Gleich zei tig sieht der vom Bun desrat be schlos se ne Ge setz ent wurf vor, dem Gläu bi ger die Aus wahl zwi schen meh reren mit ein an der im Wett be werb ste henden Ge richts voll zie hern zu er mögli chen. Um die Auf ga ben über tra gung zu er mögli chen, müss ten das Grund ge setz und verschie de ne an de re Vor schrif ten vor allem das Ge richts voll zie her ge setz ge än dert wer den. Daher hat der Bun des rat nun mehr zwei ge trenn te Ge setz ent wür fe be schlossen, einen Ent wurf eines Ge set zes zur Än derung des Grund ge set zes und einen Ent wurf eines Ge set zes zur Re form des Ge richts vollzie her we sens. Die bei den Ent wür fe wer den nun mehr der Bun des re gie rung zu ge lei tet, die sie in ner halb von sechs Wo chen an den Deut schen Bun des tag wei ter lei tet. Beide Ge setz ent wür fe hatte der Bun des rat be reits im Mai 2007 in den Bun des tag ein ge bracht. Die ser hat die Vor la gen in der ab ge lau fe nen Le gis la tur pe ri ode je doch nicht ab schließend be han delt, so dass sie mit Ab lauf der letz ten Wahl pe ri ode des Deut schen Bun des ta ges der Dis kon ti nui tät an heim fie len.ob die Re form tat säch lich den Gläu bi ger inter es sen an einer schnel le ren Zwangs voll stre ckung dient oder doch nur der Ent las tung der Län der haus hal te mag dahingestellt sein. mehr dazu unter: Risikomanagement, Forderungsbeitreibung Positiver Trend beim Zahlungsverhalten w Zum Jahresende 2009 beobachtete Coface wieder eine Besserung im Zahlungsverhalten von Unternehmen. Infolgedessen zeigt sich der internationale Forderungsspezialist erstmals seit Beginn der Wirtschafts- und Finanzmarktkrise grundsätzlich bereit, viele Industrieländer, darunter Deutschland und Frankreich, aber auch einige Schwellenländer im Rating wieder besser zu bewerten. Für 2010 geht Coface von einer leichten Erholung der Märkte aus, sieht diese aber auch durch mögliche Finanzblasen bedroht. Während der weltweiten Krise in den letzten beiden Jahren erreichten die Zahlungsausfälle ein Ausmaß, dass das der Krisen in den letzten Jahrzehnten bei weitem übertraf. Risikomanagement, Sanierung Studie: Unternehmen setzen auf elektronisches Rechnungsmanagement w Nach anfänglichem Zögern setzen deutsche Unternehmen immer stärker auf elektronische Rechnungen, so lautet die Zwischenbilanz der gemeinsamen Forschungsarbeit von sgh Service AG, einer der führenden Full-Service-Dienstleister für Outsourcing im Rechnungswesen in Deutschland, und dem Institut für Wirtschaftsinformatik an der Leibniz Universität Hannover. Manuelle Rechnungserfassung und Inhouse-Scanning wurden demnach von einem Großteil der befragten 205 Unternehmen als Kostentreiber identifiziert, Shared Service Center sind dagegen beliebt, aber noch nicht vollständig optimiert. Dies sind die Kernpunkte des Jahresberichts 2009 der nun erschienen ist. Im Fokus stand, inwieweit sich die elektronische Rechnung durchsetzen konnte und wie der Akzeptanzgrad zu bewerten ist. In den letzten Jahren wurden verstärkt Texterkennungs-Lösungen (OCR) in den Unternehmensverwaltungen eingeführt. Nun zeigt sich nach längerem Praxiseinsatz, dass sich Inhouse-OCR nicht durchsetzen konnte. Gründe dafür liegen u. a. darin, dass die versprochenen Einsparziele meist nicht erreicht und keine signifikanten Verbesserungen der Datenqualität erzielt werden konnten. Die Forschungsergebnisse belegen, dass der manuelle Korrekturaufwand der ausgelesenen Daten immer noch für zu hoch bewertet wird: Für 76% ist die Qualität von Inhouse-OCR-Lösungen als kritisch, mangelhaft oder höchstens nur befriedigend anzusehen. Das Forschungsjahr hat gezeigt, dass die elektronische Rechnung das größte Einsparpotenzial birgt und wird vom Großteil der Befragten als 53

6 Aktuell die zukunftsträchtige Lösung bewertet wird. Vorstand, Forderungsbeitreibung Inkasso weiterhin gefragt w Im Rahmen seines Global Collections Review befragte Atradius, ein führender Anbieter von Forderungsmanagementund Inkassolösungen, mehr als Unternehmen aus 20 Ländern zu ihren Anforderungen an Inkassodienstleister im Business-to-Business Bereich. Die Studie gibt Aufschluss darüber, wie sich die Wirtschaftskrise auf die Beauftragung externer Anbieter ausgewirkt hat, nach welchen Kriterien Unternehmen einen Inkassopartner auswählen und welche Faktoren sie davon abhalten, ihre Aussenstände eintreiben zu lassen. Der Global Collections Review zeigt, dass viele Unternehmen aufgrund der Wirtschaftskrise häufiger Inkassodienstleistungen in Anspruch nehmen, um ihren Cash flow und ihre Liquidität zu verbessern. In Belgien (44 %) und den Niederlanden (43%) ist der Anteil der Unternehmen, die vermehrt auf externe Partner setzen, am höchsten. Unter den acht Kriterien für die Auswahl eines Inkassodienstleisters rangierte in allen Ländern die Erfolgsquote an erster Stelle, gefolgt vom Preis, der globalen Kompetenz, dem lokalen Know-how und dem schnellen Zugriff auf aktuelle Informationen. Die Befragten bewerten die Wichtigkeit der Beziehung zum Schuldner bei der Auswahl des Inkassobüros höchst unterschiedlich. 47% der deutschen Umfrageteilnehmer halten die Beziehung für unwichtig, während 53% der französischen Unternehmen diese als sehr wichtig einstufen. Zusätzliche Dienstleistungen des Inkassoanbieters galten insgesamt als das am wenigsten wichtige Kriterium für die Auswahl eines Inkassoanbieters. Die Entscheidung, den Forderungseinzug nicht auszulagern, begründeten die wenigsten Unternehmen mit mangelndem Vertrauen in den Erfolg des Inkassoanbieters. Die Umfrageteilnehmer waren sich in diesem Punkt fast überall einig und bescheinigten der Branche damit, dass Inkasso ein effektives Instrument zum Einzug offener Forderungen ist. mehr dazu unter: Sanierung, Forderungsbeitreibung Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen 2009 w Laut Auswertung der Wirtschaftsauskunftei Creditreform stieg die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2009 um 16% von auf Fälle. Was prozentual bemerkenswert erscheint, relativiert sich zunächst bei einem Blick auf eine Gesamtschau der vergangenen zehn Jahre: In den Jahren 2002 bis 2005 lag die Anzahl mit über auf einem noch höheren Niveau. Allerdings verursachten die Insolvenzen des vergangenen Jahres einen Rekordschaden von insgesamt 48,6 Mrd.. Dies bedeutet einen Anstieg gegenüber dem Vorjahreswert von 29 Mrd. um 67,6%. Die höheren volkswirtschaftlichen Schäden gehen mit gravierenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmerschaft einher. Die insolvenzbedingt weggefallenen Arbeitsplätze stiegen von auf an, was auch auf die Häufung von Großinsolvenzen wie die von Arcandor zurückzuführen ist. Allein durch die zehn größten Insolvenzen 2009 sind rd Arbeitsplätze bedroht oder bereits abgebaut worden. Tendenziell war der Westen Deutschlands stärker von dem Anstieg der Insolvenzen betroffen als der Osten Deutschlands: Während die Werte für den Osten Deutschlands um 13,8% bzw Fälle zunahmen, musste für die alten Bundesländer ein Anstieg um 16,5% bzw Fälle verzeichnet werden. Die von der Creditreform veröffentlichten Branchenzahlen bestätigen das in der Öffentlichkeit verbreitete Bild, dass die exportorientierte Automobilbranche primär von der Weltwirtschaftskrise betroffen war. Um 330% stiegen die Insolvenzen im Automobilzulieferbereich; im Maschinenbau verdoppelten sie sich. Andrea Haug, Rechtsanwältin, Leiterin Insolvenzabteilung, CreditPlus Bank AG, Insolvenzrecht, Forderungsmanagement Risikomanagement, Sanierung, Forderungsbeitreibung Studie: Zahl der Insolvenzen wird 2010 um mehr als zehn Prozent steigen w Die Zahl der Insolvenzen in Deutschland wird 2010 weiter deutlich steigen. Hauptgründe sind neben der Rezession die eingeschränkte Verfügbarkeit von Finanzmitteln sowie Überkapazitäten. Besonders betroffen sind die Automobilbranche sowie der Anlagen- und Maschinenbau. Aber auch für den deutschen Mittelstand steigt das Risiko. Besonders bedrohlich: Durch Finanzierungsprobleme werden zunehmend auch im Kern gesunde Unternehmen in Schwierigkeiten geraten. Zukäufe und Übernahmen (M&A- Transaktionen) sind in der Insolvenz eine bedeutende Sanierungsoption. Das sind Ergebnisse der Studie Insolvenzen in Deutschland 2010 Trends in der Wirtschaftskrise, für die die Experten von Roland Berger Finanzinvestoren, Insolvenzverwalter und Workout-Banker zu Insolvenzen befragt haben. Die Mehrheit geht davon aus, dass die Zahl der Insolvenzanmeldungen 2010 mindestens um weitere zehn Prozent steigen wird. Als Hauptgrund geben sie die Rezession (85%) an, vor der Knappheit an Finanzmitteln (71%) und Überkapazitäten (63%). Die Automobilbranche gilt als am stärksten insolvenzgefährdet vor dem Anlagenund Maschinenbau sowie der Logistik. Die Sanierung durch einen Insolvenzverwalter ist im Ernstfall die wahrscheinlichste Fortführungsoption (95%) vor einer kurzfristigen M&A-Transaktion (66%) und der Eigenverwaltung (53%). Risikomanagement, Revision Der Ratenkredit ist der Favorit der Verbraucher w Welche Einstellung haben die Deutschen zum Thema Kredit und welches 54

7 Aktuell Image haben die unterschiedlichen Kreditformen? Eine repräsentative Umfrage von Ipsos im Auftrag der CreditPlus Bank unter der deutschen Bevölkerung zeigt, dass von allen Kreditarten der Ratenkredit das höchste Ansehen hat. 40% können sich generell vorstellen, einen Ratenkredit in Anspruch zu nehmen. Einen Ratenkredit zu nehmen ist einfach und unkompliziert : Dem stimmen über 50% der Befragten unabhängig von Geschlecht, Alter und Ausbildung zu. Vor allem die Gruppe der 34- bis 54-Jährigen (57%) sowie derjenigen mit Abitur oder Universitätsabschluss (56,6%) bejahen diese Aussage. Der Ratenkredit bietet die besten Konditionen im Vergleich zu denen anderer Kreditformen, so die Einschätzung von 33% der Befragten. Dagegen bewerten nur elf Prozent die Kreditkarte, zehn Prozent den Dispo-Kredit und fünf Prozent den Abrufkredit ( Rahmenkredit ) als die günstigste Finanzierungsform. Vor allem wer selbst Geld verdient, befürwortet den Ratenkredit: 40% der Berufstätigen und 38% der Haupteinkommensbezieher sprechen dem Ratenkredit das beste Ansehen zu. Aktuell nutzen 35% der Deutschen ab 14 Jahren eine Kreditkarte (Quelle: TdW 2009). 15% der Jüngeren bis 34 Jahren geben an, dass ihrer Meinung nach die Kreditkarte die besten Finanzierungskonditionen bietet obwohl über verschiedene Karten mit entsprechend unterschiedlichen Konditionen auf dem Markt sind. Im Alter zwischen 35 bis 54 Jahren sind es nur noch acht Prozent, die diese Kreditform als die günstigste einschätzt. Zehn Prozent vermuten im Dispo die Kreditform mit den besten Konditionen. Der Abrufkredit (Rahmenkredit) hat das geringste Ansehen. Letzterer nimmt mit steigender Bildung und Einkommen der Umfrageteilnehmer im Ansehen ab: Für nur neun Prozent der Personen mit Abitur oder Universitätsabschluss und zehn Prozent der Befragten mit einem Einkommen ab netto kommt diese Kreditart in Frage. Risikomanagement, Sanierung, Revision Unbefristetes Widerrufsrecht für Bankdarlehen mit Restschuldversicherung w Wegen hoher Provisionen verkaufen Banken gerne zu Darlehen gleich eine Restschuldversicherung mit. Die Banken glaubten bis vor kurzem, dass Darlehen und Versicherung jeweils getrennte Verträge mit getrenntem Widerrufsrecht sind nur so haben sie auch die Kunden vermeintlich ordnungsgemäß belehrt. Doch nun stellte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urt. v Az.:. XI ZR 45/09 fest, dass Darlehen und Restschuldversicherung oft doch verbundene Geschäfte sind, deren Widerruf jeweils auch den anderen Vertrag mit beseitigt. Über diese Wirkung des Widerrufsrechts bei verbundenen Verträgen wurde der Verbraucher aber oft nicht ordnungsgemäß belehrt, regelmäßig fehlt der nötige besondere Hinweis darauf, dass Kredit und Versicherung verbundene Geschäfte sind, weil nämlich die Versicherungskosten mitfinanziert wurden. Folge nach 355 Abs. 3 BGB ist, dass das Widerrufsrecht nie erloschen ist der Kunde kann sich auch heute noch bis zur Verjährungsgrenze sogar von bereits zurückgezahlten Krediten und damit verbundenen Restschuldversicherungen durch Widerruf lösen und die Rückabwicklung verlangen. Zumindest die Prämien der Restschuldversicherung bzw. den darauf entfallenden Darlehensteil erhält er zurück, womöglich rückwirkend auch noch einen günstigeren Zinssatz. Der Verbraucher schuldet beim Widerruf von Darlehen nur noch Wertersatz ( 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 BGB) für den Zeitraum einer Kapitalüberlassung dies bedeutet regelmäßig einen Zinsvorteil, denn die Gewinnmarge entfällt für die Bank. Wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, so steht ihm dieses Recht unbefristet zu. Allerdings wird bei noch laufenden Krediten bei einem Widerruf der gesamte Darlehensbetrag aber eben nicht der teils erhebliche auf die Restschuldversicherung fallende Teil sofort fällig. Dafür kann sich der Verbraucher womöglich zu jetzt günstigeren Zinsen für die Zukunft umschulden, und eine Vorfälligkeitsentschädigung kann auch nicht verlangt werden. Bereits getilgte Teile für die Restschuldversicherung können vom Verbraucher zurückverlangt werden. Will der Verbraucher außerdem für die Vergangenheit einen güns tigeren Zinssatz, trägt er dafür allerdings die Beweislast, dass der der Bank für die Kapitalüberlassung zustehende Wertersatz in Höhe der marktüblichen Zinsen niedriger als die zunächst vereinbarten Zinsen ist. Potenziell handelt es sich um ein bis zwei Prozent oder mehr, also den Gewinnaufschlag der Bank, der beim reinen Wertersatz der Bank nicht geschuldet wird. Bei derzeit niedrigem Zinsniveau stellt dies für den Kunden eine Möglichkeit dar, schnell und günstig umzuschulden. Kunden mit bereits zurückgezahlten Darlehen können mindestens die Prämien bzw. den Darlehensteil und Zinszahlungen für die mit finanzierte Restschuldversicherung zurückfordern, u. U. nach Abzug angemessener regelmäßig weit niedrigerer Risikokosten für den genutzten Versicherungsschutz. Beim Haustürgeschäft und ebenso beim Verbraucherkredit gibt es keine Befristung des Widerrufsrechts des Verbrauchers. Dies gilt im Grundsatz auch für vor vielen Jahren beiderseits bereits durchgeführte bzw. voll abgewickelte Verträge. Das Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) besagt, dass das im Jahr 2002 ins BGB eingeführte unbefristete Widerrufsrecht auch für ältere Dauerschuldverhältnisse und damit offenbar auch für bereits abgewickelte Versicherungs- und Kreditverträge gilt. Neben diesem Widerrufsrecht bei verbundenen Verträgen drohen der Versicherungsbranche auch noch Mrd.rückzahlungen aus einem ganz anderen Grund. Nämlich weil sie die oft vorkommenden unterjährigen Ratenzahlungen von Jahresprämien entgegen der neueren Auf- 55

8 aktuell fassung des bgh nicht als Verbraucherkredite gesehen haben und daher auch nicht ordnungsgemäß über das besondere Widerrufsrecht für Verbraucherkredite belehrt hatten. bei unklarer und unübersichtlicher sachoder rechtslage wie sie vor dem entsprechenden bgh-urteil vorlag kann kein anspruch verjähren, bevor nach dem neuen schuldrecht (gerechnet ab ) zehn Jahre vergangen sind. Für ältere ansprüche können sogar bis zu 30 Jahre als Verjährungsfrist gelten. Zusammen mit rückzahlungen für in der Vergangenheit bereits beendete Verträge, die heute noch widerrufen werden können, drohen nachforderungen in zweistelliger Milliardenhöhe. Dr. Johannes Fiala, rechtsanwalt (München), ( und Peter A. Schramm, sach- verständiger für Versicherungsmathematik (diethardt), ( risikomanagement, revision Zukunft der Verbriefung in Europa w die refinanzierung und ausplatzierung von risiken über eine Verbriefung von Forderungen ist im Zuge der Finanzmarktkrise stark in die kritik geraten. Verbriefungstransaktionen werden sogar in teilen verantwortlich für das Entstehen der krise gemacht. gleichwohl ist die Wiederbelebung der Verbriefungsmärkte im Fokus der aktuellen diskussion, um eine mögliche kreditklemme und damit das abwürgen der konjunkturerholung abzuwenden. Vor diesem Hintergrund beleuchtet die bearingpoint studie Zukunft der Ver- briefung in Europa die mögliche neugestaltung und die Zukunftschancen des europäischen Verbriefungsmarktes. teilnehmer von Finanzinstituten, dienstleistern, aus der industrie und von Verbänden haben ihre Einschätzungen zur Weiterentwicklung des Marktes gegeben, welche Hürden existieren und wie ihnen begegnet werden kann. da nach Einschätzung der teilnehmer erst in 2011 das interesse der investoren in die wichtigen Verbriefungssegmente abs und Mbs zurückkehren wird, kann der Verbriefungsmarkt in 2010 noch nicht die gewünschte Entlastung der banken ermöglichen. um eine drohende kreditklemme abzuwenden, werden daher marktstützende Maßnahmen wie z. b. die Fortführung der Liquiditätshilfen von seiten des staates oder der notenbanken notwendig sein. MaRisk NEU: Handlungsbedarf in der Banksteuerung Ansätze für die Prüfung und Verbesserung der neuen Prozessanforderungen im Risikomanagement Wimmer (Hrsg.) Günther Keller Direktor Geschäftsbereich Betriebswirtschaft, Sparkassenverband Bayern Alexander Kopf Leiter Risikomanagement, BMW Bank GmbH Dr. Stefan Kusterer WP, StB, Sozius, SUSAT & PARTNER OHG Prof. Dr. Michael Lister Lehrstuhl für Finanzen, Banken und Controlling, Steinbeishochschule Berlin Thomas Maurer Direktor Bereich Revision, Münchner Bank eg Dr. Frank Schlottmann Leiter Management Consulting, msggillardon AG Claudia Schirsch Leiterin Unternehmenssteuerung, VR Bank München Land eg Michael Steinmüller Master of Arts in Finance and Banking, Geschäftsführer Banking & Business Consulting GmbH Martin Switaiski Referent Grundsatzfragen Risikomanagement, Abteilung Controlling, Deutscher Sparkassen- und Giroverband; Mitglied des Fachgremiums MaRisk Stephan Vorgrimler Leiter Research, msggillardon AG Prof. Dr. Konrad Wimmer Geschäftsbereichsleiter Bankinnovation, msggillardon AG Die Novellierung der MaRisk im Kontext der Finanzkrise hat weitreichende Auswirkungen auf die Banksteuerung. In den Fokus der Neuregelungen rücken insbesondere Stresstests, das Liquiditätsmanagement und die Spreadrisiken. Weiter ergeben sich Herausforderungen bei der Messung der Kreditrisiken, die auch die Konzentrationsrisiken in geeigneter Form abzubilden hat. Daneben hat in vielen Instituten eine Umstellung der Vergütungssysteme zu erfolgen, da die Nachhaltigkeit der Bemessungsgrundlagen in den Mittelpunkt rückt. Neben der generellen Frage, wie die neuen Risiken u. a. auch Vertriebsrisiken in die Risikotragfähigkeit einbezogen werden können, wird die aktuellen Diskussion um eine moderne Kreditrisikovorsorge ( dynamic provisioning und expected-loss -model versus incurred-loss-model) aufgegriffen. Sämtliche Fragestellungen werden von praxisorientierten Beratern und Wissenschaftlern sowie Fachspezialisten der Kreditwirtschaft aufbereitet. Das Werk behandelt bewusst nicht sämtliche MaRisk-Themen, sondern beschränkt auf die mit der Novellierung verbundenen neuen Anforderungen. Folgende Inhalte werden von den Autoren u. a. behandelt: Messung und Steuerung der operativen und strategischen Liquiditätssteuerung Messung und Steuerung der Konzentrationsrisiken Neue Anforderungen an Stresstests Konkrete Ausgestaltung von Stresstests Moderne Risikovorsorge und Einbindung in die MaRisk Anforderungen ans Rating sowie speziell die PD- und LGD-Ermittlung Geschäfts- und Risikostrategie Implementierung von auf Nachhaltigkeit zielenden Anreizsystemen Ansätze zur Abbildung des Vertriebsrisikos Neue Prüfungsschwerpunkte aus Sicht der Innenrevision Umsetzungsschwerpunkte im Sparkassen- und Genossenschaftssektor Finanz Colloquium Heidelberg Ich bestelle dieses Buch gegen Rechnung versandkostenfrei innerhalb Deutschlands. Name, Vorname Position Abteilung Firma Straße PLZ/Ort Telefon Fax Datum, Unterschrift Stand: Erscheinungstermin: Umfang: ca. 150 Seiten Preis: 39, ISBN: Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Fax: Telefon: Internet: 06221/ / info@fc-heidelberg.de

9 Vorstand risikomanagement sanierung sicherheitenverwertung Forderungsbeitreibung investor revision beitrag Kündigung von Firmenkundenkrediten Fragen zur darlehens- und grundschuldkündigung in der kreditpraxis. I. Einleitung w gründe für eine beendigung des kreditverhältnisses sind mannigfaltig. im Extremfall möchte das kreditinstitut die geordnete Abwicklung des Engagements einleiten, sei es, dass der kunde falsche angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse machte oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse sich rapide verschlechtert haben. in Zeiten von Forderungsverkäufen spielt die Fälligstellung der kredite eine wichtige rolle. Weiterhin kann eine kündigung des kredits bei den sog. nontarget-client zu einer schnelleren Ablösung des kredits führen, wenn das kreditinstitut sich dazu entschlossen hat, künftig gewissen als risikobehaftet angesehenen branchen (z. b. bauund Fleischbranche) nicht mehr mit krediten zur Verfügung stehen zu wollen. Hat sich das kreditinstitut für eine beendigung des kreditverhältnisses, aus welchen gründen auch immer, entschieden, so ist die rechtswirksame Fälligstellung des kredits Weichenstellung für eine erfolgreiche abwicklung des Engagements. insbesondere ist die Fälligkeit des Kredits Voraussetzung zur Verwertung der gestellten Kreditsicherheiten. II. Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Kündigung Hausinterne Zuständigkeiten haben keine außenwirkung und führen bei einer Überschreitung der kreditkompetenz nicht etwa zur unwirksamkeit der kreditkündigung. Eine Zulässigkeitsvoraussetzung kann sich aus den Bürgschaftsrichtlinien der Landesbürgschaften ergeben 1. auch hier führt die nichtbeachtung der Einholung der Zustimmung des Landes zur kreditkündigung nicht zur unwirksamkeit der kündigung. trotzdem sollte sich das kreditinstitut um die vorherige Zustimmung des Landes zur kündigung bemühen und diesen aufwand auch bei der ausübung seines kündigungsrechts berücksichtigen. Falls einmal die Zustimmung vergessen worden sein sollte, so muss sich das kreditinstitut um eine nachträgliche genehmigung bemühen, um sich nicht bei der abrechnung mit dem bürgen unnötige abwicklungsprobleme einzufangen. in aller regel hat die hausinterne kredit-revision auch ein wachsames auge auf die Einhaltung derartiger formeller Voraussetzungen. III. Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung? da eine kündigung als letztes Mittel zum Einsatz kommen soll, wäre an eine vorherige abmahnung, wie etwa eine abmahnung im arbeitsrecht vor einer beendigungskündigung grundsätzlich auszusprechen ist, zu denken. die rechtsprechung geht grundsätzlich von keiner Abmahnverpflichtung des Kreditinstituts aus, wenn ein wichtiger grund objektiv für die kündigung vorliegt und kein Vertrauensverhältnis zum kunden mehr besteht 2. Eine andere Einschätzung kann sich u. u. aus dem gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ergeben. ist abzusehen, dass sich der kreditkunde nach einer abmahnung wieder vertragstreu verhält, kann eine Warnungsverpflichtung mittels abmahnung opportun sein 3. Eine vorherige Abmahnung ist dann notwendig, wenn in den vertraglichen abreden unstimmigkeiten aufgetaucht sind oder das kreditinstitut beim bankkunden durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. dies ergibt sich ohne weiteres aus Ziff. 19 abs. 3 satz 3 agb-banken/ziff. 26 abs. 2 satz 4 agb-sparkassen. in der Praxis kommt dies häufig bei mehrfachen vom kreditinstitut geduldeten kontoüberziehungen vor 4. Autoren: Michael Busch, Rechtsanwalt, Justitiar Sparkasse Essen und Torsten Steinwachs, Rechtsanwalt, Dr. Geilhof & Kollegen, Marburg und Syndikus Winkelmann Consult, Hamburg/Frankfurt/M.» Hat sich das Kredit institut für eine Beendigung des Kreditverhältnisses, aus welchen Gründen auch immer, entschieden, so ist die rechtswirksame Fälligstellung des Kredits Weichenstellung für eine erfolgreiche Abwicklung des Engagements. «1 Z. b. Ziff. 11, bürgschaftsrichtlinie bürgschaftsbank Hessen, stand: ; Ziff. 11, allgemeine bürgschaftsbedingungen der investitions- und strukturbank rheinland-pfalz (isb), stand: 01/ bgh, WM 1985 s. 1437; bgh, WM 1992 s. 1018, bgh, WM 1978 s. 234/ bgh, WM 1984 s. 1237; olg Hamm, WM 1985 s. 1411/

10 » Das Kreditinstitut ist niemals zur Kündigung des Kredits oder gar zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet. «5 BGH, NJW 2001 S. 2632; Cranshaw in: Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte, 2008, Rz BGH, ZInsO 2008 S Ziff. 11, Allgemeine Bürgschaftsbedingungen der Investitions- und Strukturbank Rheinland- Pfals (ISB), Stand: 01/ OLG München, Urt. v , AZ: 5 U 4255/08. 9 BGH, WM 1978 S. 707/ BGH, WM 1980 S. 380/ BGH, WM 1980 S. 380, 381; BGH, WM 1983 S OLG Karlsruhe, NJW-RR 2001 S. 1492, BGH, Urt. v , AZ: XI ZR 254/02; Bales/ Brinkmann, Sanierung von Unternehmen, 2. Aufl. 2007, Rz OLGR Naumburg 2003, BGH, Urt. v , AZ: XI ZR 184/03; Bales/ Brinkmann, a. a. O. (Fn. 13), Rz BGH, WM 1956 S. 217; OLG Celle, ZIP 1982 S BGH, ZIP 1992 S. 191; Bales/Brinkmann, a. a. O. (Fn. 13), Rz OLG Hamm, WM 1991 S. 1116/ BGH, NStZ 1981 S Wittig, NZI 2002, 633; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 7. Aufl (2007); Rz. 5.74a. IV. Verpflichtung zur Kündigung? Das Kreditinstitut ist niemals zur Kündigung des Kredits oder gar zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet 5. Der BGH geht sogar soweit, dass er bei einer zweifelsfrei vollständig dinglich gesicherten Forderung des Gläubigers einen Insolvenzantrag für unzulässig hält und den Gläubiger auf die Zwangsversteigerung verweist 6. Eine Verpflichtung zur Kreditkündigung kann sich aber aus den Bürgschaftsbedingungen der Bürgschaftsbanken ergeben 7. V. Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts Eine gesetzlich vorgeschriebene Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts nach Kenntniserlangung über den Kündigungsgrund existiert nicht. Insbesondere ist eine analoge Anwendung der zweiwöchigen Frist des 626 Abs. 2 BGB über das Arbeitsrecht hinaus nicht im Kreditgeschäft anwendbar 8. Das Kreditinstitut darf jedoch auch nicht unbeschränkt lange warten, bis es sein berechtigtes Kündigungsrecht auch tatsächlich ausübt. Der Kunde hat gemessen an den Grundsätzen von Treu und Glauben ein Recht darauf zu wissen, ob das Kreditinstitut von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht 9. Sobald das Kreditinstitut von den Kündigungsgründen erfährt, muss es sein Recht zur Kündigung auch in einer den Umständen des Einzelfalles angemessenen Frist ausüben 10. Lässt das Kreditinstitut diese Frist untätig verstreichen, droht das Kündigungsrecht zu verwirken 11. Eine Überschreitung einer Frist von vier bis sechs Wochen dürfte im Einzelfall nur unter besonderen Umständen tolerierbar sein. Die Instanzgerichtsbarkeit geht davon aus, dass auf jeden Fall eine Wartezeit von zwei Monaten als zu lang eingeschätzt wird 12. VI. Eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten beim Sanierungskredit Für die Kündigung eines Sanierungskredits gelten Besonderheiten. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass im Fall eines planmäßigen Verlaufs der Sanierung eine Kündigung des Sanierungskredits nicht möglich ist 13. Insbesondere kann sich das Kreditinstitut vom Sanierungskredit nicht einfach dadurch lösen, dass es nachträglich feststellt, eine unternehmerische Fehlentscheidung getroffen zu haben 14. Eine fristlose Kündigung des Sanierungskredits ist aber dann möglich, wenn in den Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers seit der Zusage des Sanierungskredits eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist 15, wobei nicht abgewartet werden muss, bis ein völliger Vermögensverfall zu verzeichnen ist. Eine Kündigung setzt voraus, dass nach eingehender Untersuchung aufgrund der eingetretenen Entwicklung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass mit hinreichender Aussicht auf Erfolg saniert werden kann 16. Kreditinstitute, die sich an den Sanierungsaktionen nicht beteiligt haben, können vom Sanierungskonsortium nicht daran gehindert werden, ein eigenes Kündigungsrecht auszuüben 17. Ist die Sanierungsvereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem zu sanierenden Unternehmen zusammen mit anderen Gläubigern abgeschlossen worden, kann sich das Kreditinstitut schadensersatzpflichtig gegenüber den anderen Gläubigern machen, wenn es sich nicht an die Sanierungsvereinbarung hält und den Kredit kündigt 18. VII. Kündigungsbeschränkung im Fall von gestellten Kreditsicherheiten Eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit besteht darin, dass eine fristlose Kündigung nur zulässig ist, wenn die Rückerstattung auch unter Berücksichtigung der Sicherheiten gefährdet ist, 490 Abs. 1 BGB; Ziff. 19 Abs. 3 Satz 2 AGB-Banken. Eine bloße Existenz von Sicherheiten reicht für einen Ausschluss der Kündigung nicht aus. Sicherheiten sollen einen adäquaten Ausgleich dafür bieten, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch an Wert verliert. Daher müssen die gestellten Sicherheiten zur Deckung des vollen Kreditrisikos ausreichen und ohne nennenswerte Probleme verwertbar sein 19. Dabei ist unter worst case Gesichtspunkten von den Zerschlagungswerten der Sicherheiten auszugehen und sind diese in Ansatz zu bringen 20. Dabei sind auch die weiter auflaufenden Zinsen sowie sonstige Kosten (z. B. Kostenbeiträge im Insolvenzfall nach 171 InsO) zu berücksichtigen. Das Kre- 58

11 ditinstitut ist jedoch trotz ausreichender Besicherung zur Kündigung berechtigt, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden derart verschlechtert haben, dass die Sanierungsfähigkeit als unwahrscheinlich anzunehmen ist 21. VIII. Niemals vergessen: Widerruf der Einziehungsermächtigung In der Praxis wird bei bestehenden Sicherheiten wie z. B. Globalzession und Sicherungsübereignung des Umlaufvermögens bei der Kreditkündigung des Öfteren vergessen, bei der Globalzession die Einziehungsermächtigung des Sicherungsgebers zu widerrufen, bzw. im Fall der Sicherungsübereignung die Verarbeitungs- und Veräußerungsermächtigung zu entziehen. Es erfolgt nämlich gerade kein automatisches Erlöschen der Einziehungsermächtigung im Fall der Zahlungseinstellung oder des Antrags auf Insolvenzeröffnung. Ein ausdrücklicher Entzug ist notwendig 22. Ansonsten stehen die Zahlungseingänge aus den Sicherheitenverwertungen der Insolvenzmasse zu. D. h., dass Zahlungseingänge an die Masse wieder herauszugeben sind und kein Herausgabeanspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter besteht, soweit Zahlungen bei ihm eingegangen sind 23. Ein vermeidbares Ergebnis. IX. Außerordentliche Kündigungsgründe Das außerordentliche Kündigungsrecht ist in den Ziff. 19 Abs. 3 AGB-Banken/Ziff. 26 Abs. 2 AGB-Sparkassen verankert und geht konform mit den Vorgaben der 314, 490 Abs. 1 BGB. Der hauptsächliche Kündigungsgrund in der Kreditpraxis ist die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse beim Kunden. Dafür reicht es nicht aus, dass erhoffte wirtschaftliche Verbesserungen nicht eingetreten sind oder Prognosen über die Umsatzentwicklung nicht eintreffen 24. Ein einmaliger Verlust ist ebenfalls nicht geeignet, als Indikator für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse mit der Berechtigung zur Kündigung zu dienen 25. Auch kann das Kreditinstitut die Kündigung nicht auf solche Gründe stützen, die bereits zum Zeitpunkt der Kreditgewährung vorgelegen haben und dem Kreditinstitut bekannt waren 26. Ebenso wenig lässt sich die Kündigung mit negativen Veränderungen in der Bilanz des Kunden rechtfertigen, welche sich als notwendige und voraussehbare Folge der Kreditgewährung darstellen 27. Schließlich kann nicht gekündigt werden beim Wegfall einer wertlosen Sicherheit 28. Die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse für sich allein kann keine fristlose Kündigung rechtfertigen. Weitere Voraussetzung ist zwingend, dass die Vermögensverschlechterung oder -gefährdung die Interessen des Kreditinstituts wesentlich beeinträchtigen 29. Dabei sind immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ist z. B. der Kunde in der Lage nachvollziehbar darzulegen, in absehbarer Zeit zur Umschuldung in der Lage zu sein, wird man vorübergehend das Kündigungsrecht auszuschließen haben 30. Zu beachten ist jedoch, dass die unmittelbar drohende Gefahr der Zahlungsunfähigkeit immer einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellt 31, selbst wenn eine Überschuldung nicht festgestellt ist 32. Bei Weigerung des Kreditnehmers, 18 KWG- Unterlagen vorzulegen, kann das Kreditinstitut fristlos kündigen 33. Für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung ist dabei nicht erforderlich, dass der wichtige Grund ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Es ist ausreichend, wenn das Kreditinstitut unter Bezugnahme auf deren AGB fristlos kündigt 34. Der Kündigungsgrund muss nur zum Zeitpunkt der Kündigung auch tatsächlich vorgelegen haben 35. Ein Nachschieben von Gründen ist zulässig, unabhängig ist dabei, ob dem Kreditinstitut bei der Kündigung der wichtige Grund auch bekannt gewesen war 36. Im Kreditvertrag können außerordentliche Kündigungsgründe vereinbart werden 37. Die Reduzierung einer Kreditlinie mittels Teilkündigung ( einfrieren der Linie) ist zulässig 38. Damit stellt dieses Recht zur Teilkündigung eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass Rechtsverhältnisse durch einseitige Kündigungserklärungen nur insgesamt beendet werden können. Sollte sich das Kreditinstitut nicht sicher sein, ob Gründe für eine fristlose Kündigung tatsächlich vorliegen, kann auch gem. Ziff. 19 Abs. 2 AGB-Banken/Ziff. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen gekündigt werden. Diese Kündigungsmöglichkeit besteht, soweit kein befristeter Kreditvertrag vorliegt ( Prolongationskredit ). Diese Kündigungsmöglichkeit wirkt quasi wie eine» Eine fristlose Kündigung des Sanierungskredits ist dann möglich, wenn in den Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers seit der Zusage des Sanierungskredits eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist. «21 OLG Celle, ZIP 1982 S. 942; Bales/Brinkmann, a. a. O. (Fn. 13), Rz. 789; Obermüller, a. a. O. (Fn. 20), Rz. 5.74b. 22 BGH, WM 2000 S BGH, WM 2006 S. 915; BGH, WM 2006 S. 1018; Wegmann in: Flitsch/Wegener/Weis, Praktikerhandbuch Sicherheitenverwertung, 2. Aufl. 2009, Rz LG Potsdam, Urt. v , AZ: 8 O 505/ BGH, WM 1984 S BGH, WM 2002 S BGH, WM 1990 S OLG Frankfurt/M., ZIP 2002 S OLG München, WM 1996 S OLG Celle, WM 1989 S. 11; OLG München, ZIP 1990 S BGH, NJW-RR 1990 S. 110; BGH, ZIP 2003 S BGH, NJW-RR 1990 S. 110/111; BGH Beschl. v , AZ XI ZR 492/07, Rz. 5 Urteilsgründe. 33 BGH, WM 1983 S. 926; BGH, NJW 1994 S OLG Zweibrücken, WM 1984 S. 1635, BGH, WM 1986 S. 605/606; OLG Zweibrücken, WM 1984 S BGH, WM 1988 S. 195/ BGH, WM 1986 S. 605; BGH, WM 1988 S. 1223; Steinwachs: in Assies u. a. (Hrsg.) Handbuch des FA für Bank- und Kapitalmarktrecht (2008), Kap. 4/Rz BGH, WM 1999 S. 1206; OLG Celle, BKR 2009 S

12 » Die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse für sich allein kann keine fristlose Kündigung rechtfertigen. Weitere Voraussetzung ist zwingend, dass die Vermögensverschlechterung oder -gefährdung die Interessen des Kreditinstituts wesentlich beeinträchtigen. «39 BGH, Urt. v , AZ: XI ZR 403/ BGH, WM 1977 S Hopt/Müller, Kreditrecht, 609 BGB, Rz. 27, Ausführlich zu den Financial Covenants als atypische Kreditsicherheiten: Steinwachs, in Assies u. a. (Hrsg.) Handbuch des FA für Bank- und Kapitalmarktrecht (2008), Kap. 4/Rz ff; Zu den Auswirkungen der Financial Covenants im Kreditgeschäft: Riedel, BP 2009 S BGH, WM 1986 S Bankrecht und Bankpraxis/Wittig, Rz. 4/3164; Steinwachs: in Assies u. a. (Hrsg.) Handbuch des FA für Bank- und Kapitalmarktrecht (2008), Kap. 4/Rz BGH, Urt. v , AZ: XI ZR 403/ BGHZ 52, 325; BGHZ 91, OLG Schleswig, WM 2007 S. 2103/2106; Jaeger/ Heinz, BKR 2009 S. 273; Bales, Betriebswirtschaftliche Blätter 2009 S. 223,226; der BGH hat die Zulässigkeit der Forderungsübertragung nunmehr bestätigt: BGH Urt. v , XI ZR 225/ BGH, WM 1985 S. 1128; OLG Hamm, WM 1991 S OLG Frankfurt/M., WM 1992 S. 1018, BGH, WM 1984 S BGH, ZIP 2003 S. 1336/1338; OLG Köln, NJW 1996 S. 1065; OLG Köln, WM 1999 S. 1004; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 7. Aufl (2007); Rz. 5.71; Rotter/Placzek, Bankrecht, 1. Aufl. 2009, Rz Bruchner, Bankrechts-Handbuch I, 79, Rz. 38; Hopt, ZHR 143 S. 139/163; Canaris, Bankvertragsrecht, Rz. 1363; ; Rotter/Placzek, Bankrecht, 1. Aufl. 2009, Rz Kündigung ohne Kündigungsgrund mit einer sozialen Rückzahlungsfrist nach Ziff. 19 Abs. 5 AGB-Banken/Ziff. 26 Abs. 1 Satz 2 AGB-Sparkassen. Die Rechtsprechung hat gegen diese Möglichkeit der Kündigung keine Einwände aufgrund AGB-Verstoßes erhoben 39. Aus jedem Dauerschuldverhältnis, wie z. B. dem Darlehensvertrag, muss sich der Vertragspartner auch lösen können. Zu beachten ist dabei, dass der Kreditnehmer erst nach Ablauf der gesetzten Frist nach Ziff. 19 Abs. 5 AGB-Banken/Ziff. 26 Abs. 1 Satz 2 AGB-Sparkassen in Verzug gerät. Bis zu diesem Zeitpunkt wird weiterhin der vereinbarte Darlehenszinssatz geschuldet und nach Fristablauf die gesetzlichen Verzugszinsen. Hinzuweisen ist noch auf den Umstand, dass die Kündigungserklärung nicht mit einer Bedingung versehen werden darf, da sie ansonsten unwirksam ist 40. Eine hilfsweise ordentliche Kündigung bei Ausspruch einer fristlosen Kündigung ist zulässig 41. X. Kündigung und AGB-Kontrolle Soweit eine Vereinbarung spezieller Kündigungsgründe im Kreditvertrag vorgenommen worden ist (z. B. Financial Covenants oder auf gut deutsch: Bilanzrelationsklausel, z. B. zum Verschuldensgrad 42 ) besteht daneben das Recht zur Kündigung nach den AGB. Dabei sind jedoch die vereinbarten Kündigungsgründe bei der Auslegung des AGB- Kündigungsgrund zu berücksichtigen 43. Es ist daher darauf zu achten, dass z. B. bei Vereinbarungen zu den Financial Covenants eine nachteilige Veränderung der Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers zum Ausdruck kommt. Ansonsten kann nicht gem. AGB-Banken/Sparkassen gekündigt werden 44. XI. Grundrechtsbindung der Sparkassen Die Sparkassen unterliegen als Anstalten des öffentlichen Rechts der unmittelbaren Grundrechtsbindung bei der Ausübung des Kündigungsrechts 45. Dass die Sparkasse ihre Aufgaben der Daseinsvorsorge mit Mitteln des Privatrechts ausübt, ist für die unmittelbare Grundrechtsbindung irrelevant 46. Dies spielt z. B. insbesondere bei Kündigungen von Parteikonten extremer Parteien eine Rolle, kann sich jedoch auch bei Kreditkündigungen auswirken. So wird man im Fall der Kreditkündigung den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 des GG zu beachten haben. Die unmittelbare Grundrechtsbindung der Sparkasse hat jedoch auch Vorteile. Eine Strafbarkeit der Amtsträger nach 203 Abs. 2 Ziff. 1 StGB beim Forderungsverkauf wird man im Hinblick auf Art. 3 GG abzulehnen haben 47, da ansonsten den Sparkassen eine Möglichkeit für deren Refinanzierung genommen wird. XII. Kündigung zur Unzeit In den Ziff. 26 Abs. 1 Satz 2 AGB-Sparkassen ist ein entsprechender Hinweis ausdrücklich aufgenommen worden. Die Rechtsprechung hatte dieses Verbot aus einer Analogie zu den 627 Abs. 2; 671 Abs. 2, 675 BGB abgleitet 48. Eine Kündigung zur Unzeit liegt auf keinen Fall vor, wenn der Kunde mit einer Kündigung aufgrund eines eigenen Vertragsverstoßes, wie z. B. bei einer erheblichen Kontoüberziehung, rechnen musste 49. Allerdings sind bei der Hausbank höhere Anforderungen an die Kreditkündigung zu stellen, da der Kunde wirtschaftlich im erhöhten Maß abhängig ist 50. Das Verbot der Kündigung zur Unzeit lässt die Kündigung nicht unwirksam werden, vielmehr wird eine angemessene Frist in Lauf gesetzt 51. Eine Kündigung zur Unzeit wird man anzunehmen haben, wenn der Kreditkunde sich in seinen wirtschaftlichen Dispositionen auf den Kredit eingestellt hat und das Kreditinstitut den Anschein erweckte, dass dieser Rückschluss des Kunden nachvollziehbar gewesen war. Weiterhin kann eine derartige Kündigung anzunehmen sein, wenn das Kreditinstitut durch sein Verhalten, z. B. in Poolsitzungen, den Anschein erweckte, an seinem Kunden festhalten zu wollen. Soweit eine Kündigung zur Unzeit vorliegt und das Kreditinstitut den Zusammenbruch des Kreditnehmers oder eine verfrühte Verwertung von Drittsicherheiten eingeleitet hatte, kommt ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch gem. 672 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht 52. XIII. Rechtsfolgen einer unwirksamen Kündigung Sollte eine unzulässige Kündigung vorgelegen haben, so können die Gesellschafter einen 60

13 Schadensersatzanspruch gegen das kündigende Kreditinstitut geltend machen 53, da die Mitgliedschaft eines Gesellschafters einer GmbH ein sog. sonstiges Recht i. S. d. 823 Abs. 1 BGB sei. Soweit durch die Kreditkündigung die Insolvenz des Kunden ausgelöst wurde ist der Substanzverlust zu ersetzen, den der Darlehensnehmer durch die Insolvenz erlitten hat 54. Weiterhin ist der entgangene Gewinn aus geplanten und durch die Insolvenz nunmehr vereitelten Geschäften zu ersetzen 55. Das Kreditinstitut kann hiergegen jedoch einwenden, dass der Kreditnehmer auch ohne unberechtigte Kündigung insolvent geworden wäre 56. Geschäftspartner des von der unberechtigten Kündigung betroffenen Kreditnehmers können keinen Schadensersatzanspruch gegen das kündigende Kreditinstitut geltend machen 57. Der Darlehensvertrag stellt gerade keinen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dar. XIV. Besonderheiten in der Insolvenz des Kreditnehmers Sollte eine Kreditkündigung im vorläufigen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kreditkunden unterblieben sein, so greift mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die gesetzliche Fiktion der Fälligkeit gem. 41 Abs. 1 InsO. Allerdings gilt diese Fiktion nicht gegenüber Dritten, wie z. B. Bürgen 58, da die Fälligkeitswirkung im Insolvenzverfahren eine zügige Verfahrensabwicklung sicherstellen soll und nicht den Zweck hat, beschleunigte Zugriffsmöglichkeiten auf Drittsicherungsgeber zu verschaffen 59. Daher ist immer eine Kreditkündigung auszusprechen. Noch nicht geklärt ist das Problem, ob eine Kreditkündigung der Insolvenzanfechtung unterliegt. Unproblematisch wird dies durch den BGH bei der Kreditkündigung durch den Kreditnehmer bejaht 60. Er ließ dies jedoch ausdrücklich offen bei einer Kündigung durch das Kreditinstitut. Nach wohl überwiegender Ansicht wird auch in diesem Fall eine Insolvenzanfechtung für möglich gehalten 61. Soweit dann die Voraussetzungen der Anfechtung vorliegen (z. B. Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis der Bank) greift die Insolvenzanfechtung und die Kreditkündigung durch das Kreditinstitut ist unwirksam. Dies führt allerdings nicht zur Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Kreditnehmer, sondern vielmehr zur Unwirksamkeit der Verwertung der Kreditsicherheiten, da der Sicherungsfall nicht vorliegt. Die bereits vereinnahmten Erlöse aus einer Sicherheitenverwertung sind mit Ausnahme der Sicherheiten von Drittsicherungsgebern an die Insolvenzmasse herauszugeben. XV. Kündigung der Grundschuld Grundschulden werden zur Sicherung von Finanzierungen gestellt. Sie geben dem Inhaber das Recht, die Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundstück zu verlangen. Zur Realisierung des Zahlungsanspruchs muss das Grundstück verwertet werden. Vor der Verwertung ist die Kündigung der Grundschuld erforderlich eine eventuelle Kündigung des Kreditverhältnisses ist hiervon völlig unabhängig. Die Frist für die Kündigung der Grundschuld beträgt sechs Monate ( 1193 BGB). Nach 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB ist diese Kündigungsfrist nicht mehr abdingbar, sichert die Grundschuld eine Geldforderung. Im Rahmen der gesetzlichen Neuregelungen der Position der Schuldner bei dem Verkauf und der Abtretung von Darlehensforderungen, dem sog. Risikobegrenzungsgesetz, hat sich der Gesetzgeber zu dieser Regelung entschlossen. Dem Kreditnehmer soll nunmehr ausreichend Zeit gegeben werden, um eine Zwangsvollstreckung abzuwenden. Finanzinvestoren, deren Ziel die schnelle Verwertung der von ihnen mit dem Kredit erworbenen Sicherheiten ist, sollen abgeschreckt werden. In der Vergangenheit wurde üblicherweise eine sofortige Fälligkeit der Grundschuld vereinbart. Nunmehr muss die Fälligkeit durch die Kündigung herbeigeführt werden, die Kündigung an sich bedarf aber keines Grunds. Fraglich und umstritten ist aber nach wie vor, ob die Grundschuld gleichsam ohne Anlass direkt nach der Bestellung gekündigt werden kann. Kreditinstitute werden womöglich wegen der negativen Imagewirkung von einer Kündigung ohne Anlass absehen. Aus dem Sicherheitenvertrag ist konkludent herzuleiten, dass die Grundschuld erst nach Fälligkeit der Forderung und Verzug verwertet werden darf. Taktisch klug scheint es aus unse-» Vor der Verwertung ist die Kündigung der Grundschuld erforderlich eine eventuelle Kündigung des Kreditverhältnisses ist hiervon völlig unabhängig. «53 OLG München, NJW-RR 1991 S BGH, WM 1957 S BGH, WM 1957 S. 949; OLG Düsseldorf, WM 1978 S BGH, WM 1957 S. 949; OLG Hamm, WM 1985 S Hopt/Mülbert, Kreditrecht, 609, Rz. 144; Bruchner/Krepold in: Bankrechts-Handbuch I, 3. Aufl. (2007), 79, Rz OLG Frankfurt/M., ZIP 1983 S Bäuerle in: Braun, Kommentar zur InsO (4. Aufl. 2009), 41/Rz BGH, WM 2009 S de Bra, NZI 1999 S. 249; Obermüller, ZInsO 2009 S. 689, 691; Kirchhof, FS Uhlenbruck (2000), S

14 rer Sicht zu sein, zu einem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die Kündigung Warnfunktion hat und eventuell eine Zwangsverwertung noch vermieden werden kann. Der richtige Zeitpunkt könnte nach der ersten oder zweiten Mahnung liegen. Praxistipps Hat sich das Kreditinstitut für eine Beendigung des Kreditverhältnisses, aus welchen Gründen auch immer, entschieden, so ist die rechtswirksame Fälligstellung des Kredits Weichenstellung für eine erfolgreiche Abwicklung des Engagements. Insbesondere ist die Fälligkeit des Kredits Voraussetzung zur Verwertung der gestellten Kreditsicherheiten. Hausinterne Zuständigkeiten haben keine Außenwirkung und führen bei einer Überschreitung der Kreditkompetenz nicht etwa zur Unwirksamkeit der Kreditkündigung. Eine vorherige Abmahnung des Kunden ist dann notwendig, wenn in den vertraglichen Abreden Unstimmigkeiten aufgetaucht sind oder das Kreditinstitut beim Bankkunden durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Das Kreditinstitut ist niemals zur Kündigung des Kredits oder gar zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet. Sobald das Kreditinstitut von den Kündigungsgründen erfährt, muss es sein Recht zur Kündigung auch in einer den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist ausüben. Für die Kündigung eines Sanierungskredits gelten Besonderheiten. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass im Fall eines planmäßigen Verlaufs der Sanierung eine Kündigung des Sanierungskredits nicht möglich ist. Soweit als Kreditsicherung Globalzession und Sicherungsübereignung von Umlaufvermögen vereinbart worden sind, müssen die Einzugsermächtigung sowie die Verarbeitungs- und Veräußerungsermächtigung widerrufen werden. Ansonsten stehen die Erlöse der Insolvenzmasse zu. Der hauptsächliche Kündigungsgrund in der Kreditpraxis ist die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse beim Kunden. Dafür reicht es nicht aus, dass erhoffte wirtschaftliche Verbesserungen nicht eingetreten sind oder Prognosen über die Umsatzentwicklung nicht eintreten. Die Sparkassen unterliegen als Anstalten des öffentlichen Rechts der unmittelbaren Grundrechtsbindung bei der Ausübung des Kündigungsrechts. Das Verbot der Kündigung zur Unzeit lässt die Kündigung nicht unwirksam werden, vielmehr wird eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. Sollte eine unzulässige Kündigung vorgelegen haben, so können die Gesellschafter einen Schadensersatzanspruch gegen das kündigende Kreditinstitut geltend machen. Die Fälligkeit der Grundschuld muss durch die Kündigung herbeigeführt werden, die Kündigung an sich bedarf aber keines Grundes. Es sollte zu einem Zeitpunkt gekündigt werden, zu dem die Kündigung Warnfunktion hat und eventuell eine Zwangsverwertung noch vermieden werden kann. Der richtige Zeitpunkt könnte nach der ersten oder zweiten Mahnung liegen. 62

15 Vorstand risikomanagement sanierung sicherheitenverwertung Forderungsbeitreibung investor revision beitrag Praxis-Check: Gestaltungselemente einer erfolgreichen Kreditrisikofrüherkennung die kreditrisikofrüherkennung lebt insbesondere von geeigneten Frühwarnindikatoren, durchdachten intensivbetreuungsprozessen und einer stetigen Überprüfung der Einstellungen. I. Einleitung w unternehmenskrisen sind existenzbedrohende Entwicklungen, welche sich über einen gewissen Zeitraum erstrecken und einen ambivalenten Charakter aufweisen. sie können den untergang eines unternehmens auslösen. andererseits kann ihr anpassungsdruck dessen Fortbestand im sinne einer neuorientierung bewirken 1. krisen gelten in einem dynamischen, wirtschaftlichen umfeld mit komplexen Entscheidungssituationen eher als regel- denn als ausnahmefall. steigende (ausfall-)risiken für geschäftspartner sind die unmittelbare Folge. daher haben kreditinstitute bereits aus betriebswirtschaftlicher Perspektive ein interesse daran, geeignete Verfahren zur Früherkennung und -behandlung problembehafteter Engagements zu implementieren. Von der aufsichtsrechtlichen seite fordern die Marisk als Mindestkomponenten solcher Frühwarnverfahren die frühzeitige identifikation erhöhter risiken (indikatorenbezogene komponente), in ständiger art und Weise (zeitraumbezogene komponente), zur rechtzeitigen Einleitung von gegenmaßnahmen (prozessbezogene komponente) 2. geeignete indikatoren sind das Fundament einer erfolgreichen risikofrüherkennung. Über die grundlegende anforderung eines Einsatzes quantitativer und qualitativer Frühwarnindikatoren hinaus sind diese allerdings aufsichtsrechtlich weder in ihrer art noch in ihrem umfang spezifiziert. der beitrag widmet sich daher in einem schwerpunkt der auswahl von Frühwarnindikatoren. die Ergebnisse einer empirischen studie geben praxisnahe anregungen zur Modellierung der risikofrüherkennung. Ferner werden Hinweise zum Früherkennungsprozess gegeben, indem Überleitungskriterien für problembehaftete Engagements und wesentliche Elemente der intensivbetreuung andiskutiert werden. abschließend sollen Fragestellungen zur laufenden Qualitätskontrolle der Verfahren behandelt werden. II. Auswahl geeigneter Frühwarnindikatoren 1. Zentrale Dimensionen zur Beurteilung von Indikatoren im Kontext der Krise in theorie und Praxis existieren beurteilungskriterien, die sich bewährt haben 3. der perfekte Frühwarnindikator signalisiert demnach die unternehmenskrise nicht nur frühzeitig sondern auch eindeutig. Zudem ist er für die entscheidenden stellen im Haus (rechtzeitig) verfügbar. und schließlich sollte der aufwand zur Ermittlung der information in einem angemessenen Verhältnis zum nutzen stehen. die betriebswirtschaftliche nebenbedingung ist also die ökonomische Vertretbarkeit. die letzten beiden dimensionen stellen für quantitative Frühwarnindikatoren dank umfassender it-unterstützung i. d. r. kein Problem dar. sie stammen im Wesentlichen aus ohnehin vorhandenen konto- und systemdaten. im Fall qualitativer Frühwarnindikatoren muss allerdings die weiche kundeninformation erst einmal beschafft werden. damit steht hinter allen vier dimensionen ein grundsätzliches Fragezeichen, welches ein kreditinstitut für jeden indikator individuell beantworten muss. Autoren: Uwe Adelmeyer, Leiter Kreditanalyse, Sparkasse Bielefeld und Univ.-Prof. Dr. Jörn Littkemann, Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre insb. Unternehmensrechnung und Controlling, FernUniversität in Hagen.» Frühzeitigkeit, Eindeutigkeit, Vertretbarkeit und Verfügbarkeit Der perfekte Frühwarnindikator erfüllt alle vier Dimensionen. «1 Vgl. Krystek/Müller, kreditpraxis 1995/H. 3 s Vgl. Marisk (2009), bto 1.3, tz kommentierungen hierzu sowie zur Eignung einzelner Frühwarnfaktoren und Prüfungserfahrungen vgl. Englisch/Panzer, trennscharfe Frühwarnverfahren als wesentlicher baustein einer angemessenen kreditrisikosteuerung, in: Becker/Berndt/ Klein (Hrsg.), bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden: risikofrüherkennung im kreditgeschäft, s Vgl. Krystek/Moldenhauer, Handbuch krisenund restrukturierungsmanagement, s. 107 f. 63

16 » Das Ziel: Neben einer statistisch fundierten Früherkennung muss auch die Akzeptanz eines solchen Systems gesichert sein. «Abbildung 1: Zentrale Dimensionen zur Beurteilung von Frühwarnindikatoren Eindeutigkeit Verfügbarkeit Vier zentrale Beurteilungsdimensionen B eurteilungs dimens ionen Quantitative Indikatoren Merkmale in numerischer Form, metrisch skaliert. Qualitative Indikatoren Merkmale in verbaler Form, nominal oder ordinal skaliert. Frühzeitigkeit Vertretbarkeit 4 Zu der Problematik personell-verhaltenssteuernder sowie kultureller Aspekte in der Kreditüberwachung existieren einige interessante Beiträge. Vgl. u. a. Schmoll, Kreditkultur: Erfolgsfaktor im Kreditgeschäft der Banken; Ulrich, Verhaltensbeobachtungen im Kreditgeschäft, in: Bühler/Schuster (Hrsg.), Kreditinformationsund Kreditüberwachungssysteme, S ; Schmoll, Praxis der Kreditüberwachung: Ertragssteigerung durch effiziente Risikoreduzierung, S ; Wimmer, Probleme und Ansätze zur Früherkennung von Kreditrisiken bei Genossenschaftsbanken, S Vgl. für größere Studien im kreditwirtschaftlichen Bereich von Stein (1982): Früherkennung von Kreditrisiken durch Untersuchung des Unternehmerverhaltens Teil II des Gutachtens aus dem Forschungsprojekt Früherkennung von Kreditrisiken ; Hauschildt (2000), Unternehmenskrisen Herausforderungen an die Bilanzanalyse, in: Hauschildt/Leker (Hrsg.), Krisendiagnose durch Bilanzanalyse, 2.Aufl., S. 1 17; Hagn, Risikomanagement im Firmenkundengeschäft von Sparkassen. Auf der Suche nach geeigneten Frühwarnindikatoren sollte man die grundsätzlichen Möglichkeiten im Verlauf einer Unternehmenskrise stets vor Augen haben. Die finanz- und erfolgswirtschaftliche Dimension zeigt den klassischen Krisenverlauf im Sinne einer schleichenden, sich stetig verstärkenden Krise. Parallel dazu nimmt der Handlungsspielraum zur Bekämpfung stetig ab. Entscheidend für die Auswahl von Frühwarnindikatoren ist die Wahrnehmungsperspektive. Im Gegensatz zur manifesten ist die latente Krise für Geschäftspartner größtenteils verborgen und häufig auch innerhalb des Unternehmens noch nicht ausreichend präsent. Mögliche Krisenindikatoren sind daher zwangsläufig weniger ausgeprägt als in der manifesten Krise. Gleichwohl muss der Diagnose dieser recht frühen Phase das wesentliche Interesse gelten. Es wird deutlich, dass die Beurteilungsdimensionen in ihrer Gesamtheit einer Maximalforderung entsprechen. Konflikte, insbesondere zwischen Eindeutigkeit und Frühzeitigkeit sowie zwischen Frühzeitigkeit und Verfügbarkeit eines Indikators, sind praktisch vorprogrammiert. Hier entscheiden in der Praxis die Vorstellungen und Erfahrungen der Teilnehmer. Das Ziel: Neben einer statistisch fundierten Früherkennung muss auch die Akzeptanz eines solchen Systems gesichert sein. Früherkennung ist nicht delegierbar! Ohne die aktive, überzeugte Mitwirkung kundenverantwortlicher Mitarbeiter werden dem gesamten Prozess stets entscheidende Bausteine fehlen Quantitative und qualitative Frühwarnindikatoren im Praxis-Check Ausgangspunkt einer indikatororientierten Risikofrüherkennung ist die Ermittlung von Beobachtungsbereichen, welche sich grundsätzlich auf endogene und exogene Unternehmenssachverhalte fokussieren können. Im ersten Fall ist die Krise im internen Einflussbzw. Verantwortungsbereich des Unternehmens begründet. Im zweiten Fall wirken Krisenursachen von außen auf das Unternehmen ein und können nicht aktiv beeinflusst werden. Die empirische Insolvenzursachenforschung spricht den endogenen Ursachen eine weitaus größere Bedeutung zu als den exogenen 5. Wesentliche Problemfelder sind die Unternehmerpersönlichkeit, die damit eng verbundene Unternehmensführung, institutionelle Krisenursachen wie z. B. das Controlling sowie die Kapitalausstattung des Unternehmens. Abbildung 2: Der Verlauf einer Unternehmenskrise aus unterschiedlichen Perspektiven finanz - und erfolgswirtschaftliche Perspektive Vorgelagerte Krisenursachen Wahrnehmungsperspektive Strategische Krise Latente Krise Operative Krise abnehmender freier Handlungsspielraum Manifeste Krise Finanz-/ Illiquiditäts-Krise Insolvenz 64

17 Abbildung 3: Harte und weiche quantitative Frühwarnindikatoren im Praxis-Check Mind. drei Lastschriftrückgaben Anzahl der Überziehungstage (mehrfache) Dauerüberziehung Giro >= 30 Tage (mehrfache) Dauerüberziehung Giro >= 90 Tage (mehrfacher) Verzug auf Darlehenskonten >= 30 Tage Im Ergebnis können zu diesem Zeitpunkt qualitative Frühwarnindikatoren aus dem direkten Unternehmensbereich als am besten geeignet interpretiert werden. Das gilt es zu überprüfen! In einer empirischen Studie im Sparkassensektor wurden daher 2008 eine Reihe quantitativer und qualitativer Frühwarnindikatoren auf Basis der vier zentralen Beurteilungsdimensionen bewertet. Befragt wurden sowohl Firmenkundenbetreuer als auch die Betreuer der Früherkennungsprozesse aus über 100 Sparkassen 6. Die Befragung beinhaltete: 28 quantitative Frühwarnindikatoren, davon 14 harte (direkt mess-/nachvollziehbar, z. B. Überziehungen) und 14 weiche (Kennzahlen z. B. auf Basis von Kontoständen, Kreditlinien oder Kontobewegungen) 48 qualitative Frühwarnindikatoren aus den Bereichen gefährdende Unternehmensveränderungen, Kreditgespräch, privates Umfeld der Unternehmensleitung, Markt- bzw. Wettbewerbsumfeld, Auskünfte und Sonstige. Abbildung 4: Qualitative Frühwarnindikatoren im Praxis-Check (mehrfache) Dauerüberziehung Giro >= 60 Tage aktuell bestehender Verzug auf Darlehenskonten ansteigender Ø-Sollsaldo Die nachfolgenden Abbildungen fassen solche Frühwarnindikatoren zusammen, die auf einer 5-stufigen Skala von sehr gut bis sehr schlecht von beiden Expertengruppen und über alle Dimensionen mind. die Einschätzung eher gut erhalten haben. Die Kontoverläufe solventer und gefährdeter Unternehmen unterscheiden sich im Zeitablauf signifikant voneinander. Daher ist die Einbindung quantitativer Indikatoren aus Konto- und Systemdaten grundsätzlich sinnvoll, wenngleich die positive Beurteilung von Dauerüberziehungssachverhalten überrascht 7. Andererseits sind solche Indikatoren bekannte Größen in Risikoklassifizierungsverfahren. Dies mag auf die Einschätzung ein Stück weit Einfluss gehabt haben. Eben diese Klassifizierungsverfahren als solche fallen im Urteil durch. Die Verschlechterung von Ratingnoten wird nur durchschnittlich bewertet. Zudem setzt nur jedes fünfte Institut klassische Verfahren (u. a. Überziehungslisten) für die Risikofrüherkennung ein.» Warnhinweise aus der Analyse von Kontodaten ermöglichen die Krisenerkennung deutlich früher als jedes andere quantitative Datenmaterial. «Informationsbereich Gefährdende Unternehmensveränderungen Analyse der wirtschaftlichen Verhältnisse (z. B. Erkenntnisse aus der Kapitaldienstfähigkeit sind negativ Tod oder schwere Krankheit einer verantwortlichen Person (Gesellschafter, Geschäftsführer leitender Angestellter) Wechselprotest Zins - bzw. Tilgungsstreckungen vereinbart Informationsbereich Kreditgespräch Wechsel von aktiver zu passiver Informationspolitik verspätete, zugesagte Geldeingänge Informationsbereich Auskünfte negative Auskünfte bei Neukunden verspätete bis gar keine Einreichung zugesagter Unterlagen (z. B. über die wirtschaftlichen Verhältnisse) Verhältnisse) negative Auskunft einer Auskunftei (z. B. Schufa, Creditreform) 6 Für eine Darstellung der Ergebnisse im Detail vgl. Adelmeyer/Littkemann, Kreditrisikofrüherkennung in der Praxis Ergebnisse einer empirischen Studie zum Einsatz risikogerechter Frühwarnindikatoren, in: Becker/Berndt/Klein (Hrsg.), Bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden: Risikofrüherkennung im Kreditgeschäft, S Häufig vergehen auch zu Beginn der Liquiditätskrise noch mehr als zwölf Monate bis zur Insolvenz. Vgl. Goldstein/Hahne (2004), Sanierungsmanagement mit Hilfe der Hausbank Praxisbeispiel, in: Schmeisser/Bretz/Kessler/ Krimphove (Hrsg.), Handbuch Krisen- und Insolvenzmanagement, S

18 » Auch aus dem Kommunikationsverhalten eines Kunden lassen sich gute Frühwarnindikatoren ableiten. «Von den weichen Indikatoren schafft es nur der ansteigende Ø-Sollsaldo auf die Liste. Allerdings zeigen individuelle Ergänzungen, dass Kontokennzahlen im Zusammenspiel durchaus als sinnvoll angesehen werden. Gefragt sind also durchdachte Kontomodelle. Im qualitativen Bereich erhalten insbesondere Frühwarnindikatoren rund um die Kommunikation eine gute Einschätzung. Sie sind aufgrund der direkten Beteiligung des Beraters i. d. R. gut erkennbar, jederzeit verfügbar und ohne größeren Aufwand ermittelbar. Ähnliches gilt für die aufgeführten gefährlichen Veränderungen im Unternehmen. In den übrigen abgefragten Feldern konnte kein Indikator restlos überzeugen. Häufig sind die Verfügbarkeit und/oder die ökonomische Vertretbarkeit nicht gegeben. Beispiele hierfür sind Betrugsfälle, der Wegfall von Großaufträgen, hohe Reklamationsquoten oder eine Konkurrenzanalyse, welche deutliche Vorteile des Wettbewerbs aufzeigt. Abhängig von der individuellen Situation im Institut kann es sich dabei um akzeptable Einschränkungen handeln. III. Erfolgsfaktoren im Umgang mit problembehafteten Engagements 1. Intensivbetreuung im Rahmen des Prozesses Kreditrisikofrüherkennung Der gesamte Prozess erstreckt sich, analog zur Unternehmenskrise, über mehrere Phasen (Abb. 5). Frühwarnindikatoren kommen im Rahmen der turnusmäßigen Überwachung von Kreditengagements, dem Monitoring, zum Einsatz. Im Gegensatz zur Aktualisierung komplexer Risikoklassifizierungsverfahren wie dem Rating gewerblicher Kreditnehmer ist ein eng getakteter Überprüfungsturnus notwendig. Becker fordert mind. einen vierteljährlichen Rhythmus 8. Im Anschluss muss jeweils eine Bewertung des Risikos vorgenommen werden. Abhängig vom Ergebnis ist das Engagement abschließend einer Betreuungsstufe - von der Normalbetreuung über die Intensivbetreuung bis hin zur Problemkreditbearbeitung, also Sanierung und Abwicklung zuzuordnen 9. Herzstück der Intensivbetreuung ist das Intensivbetreuungskonzept. Der erste wichtige Bestandteil ist eine Analyse der Unternehmensentwicklung. I. d. R. ist die Unternehmenskrise nicht auf eine Ursache allein zurückzuführen, sondern das Ergebnis eines Zusammenwirkens mehrerer Mängel. Manche scheinbar ausschlaggebenden Punkte sind bisweilen nur die offensichtlichen Teilaspekte einer komplexen Gesamtentwicklung. Z. B. bewirken konjunkturelle Schwächephasen regelmäßig einen Anstieg der Insolvenzzahlen. Andererseits zeigt die empirische Forschung, dass solche schwierigen Situationen von guten Unternehmen bewältigt werden können. Daher muss bei einer Reihe exogener Krisenursachen eher von einem Brandbeschleuniger statt eines -auslösers gesprochen werden. Die Analyse bezieht sich sowohl auf die Ursachen der Unternehmenskrise als auch auf die Zukunftsperspektiven. Insbesondere die Strategien und konkreten Planungen des Unternehmens sind von Interesse. In einem zweiten Schritt sollten die Ziele der Intensivbetreuung definiert werden. Den Abschluss bilden konkrete Maßnahmen des Unternehmens sowie des Kreditinstituts. Abbildung 5: Der Kreditrisiko-Früherkennungsprozess Normalbetreuung Intensiv - betreuung Sanierung Abwicklung Sanierung light Problemkreditbearbeitung Schnittstellen! Schnittstellen! 8 Vgl. Becker, Die Prüfung von Frühwarnverfahren durch die Interne Revision, in: Becker/Berndt/ Klein (Hrsg.): Risikofrüherkennung im Kreditgeschäft, S Vgl. MaRisk, 2009, BTO Identifikation von Risikopotenzialen mittels Frühwarnsystem 66

19 2. ( k. o. )-Überleitungskriterien im Praxischeck Die rechtzeitige und risikogerechte Überleitung zwischen den Betreuungsstufen kann grundsätzlich auf zwei verschiedenen Wegen sichergestellt werden. Die erste Variante ist ein Punktesystem mit der Vergabe einer nach Risikorelevanz gestaffelten Punktzahl für einen ausgewählten Kreis an Indikatoren. Wesentlicher Vorteil ist die Möglichkeit einer sehr feinen Steuerung in der Früherkennung. Die Addition aller Einzelwerte ergibt, ggf. im Zusammenspiel mit weiteren Risikofaktoren wie dem Blankoanteil oder der Risikoklassifizierung eines Engagements, einen Score. Jedem Score ist dann eine empfohlene Betreuungsstufe zugeordnet. Es liegt nun an den handelnden Personen, dieser Empfehlung zu folgen oder sie zu ignorieren. Einen Automatismus gibt es nicht. An dieser Stelle offenbart sich der Nachteil einer schwierigen Nachvollziehbarkeit der Empfehlung. Auch im Fall einer guten Dokumentation dürfte der Score von einem Firmenkundenbetreuer nur schwer direkt nachvollzogen werden können. Als Alternative zum Punktesystem können k. o. -Kriterien oder mehrere Co-Übergabekriterien in Kombination Anwendung finden. Diese Lösung ist für den Anwender und den Administrator gleichermaßen transparent und leicht zu handhaben. Allerdings ist eine Feinsteuerung praktisch nicht möglich. Im Fall eines Punktesystems sind die Gestaltungsmöglichkeiten unbegrenzt. Um dennoch Hinweise dafür zu erhalten, wurde in der Studie auf Basis der zuvor abgeprüften Frühwarnindikatoren gezielt nach konkreten k. o. - Kriterien gefragt. Höchstwerte von mehr als zwei Dritteln der Befragten erzielten im quantitativen Bereich Dauerüberziehungen und Verzüge von mehr als 90 Tagen. In etwa jeder Zweite sah auch einen Verzug von mehr als 60 Tagen als k. o. - Kriterium an. Im qualitativen Bereich erreichten die Bildung einer Wertberichtigung, die Analyse der wirtschaftlichen Verhältnisse (z. B. der Kapitaldienstfähigkeit) und die Kündigung von Kreditrahmen bei kreditgebenden Banken Zustimmungswerte auf beiden Seiten von mehr als 70%. Ebenfalls häufig gewählt wurden Falschaussagen, Betrugsfälle im Unternehmen und die Beeinträchtigung der Unternehmensführungskompetenz (z. B. körperliche oder geistige Beeinträchtigungen). Individuelle Ergänzungen umfassten das Erreichen einer Ausfallklasse im Rating, eine Veränderung der KONDAN-Note 10, die Abgabe eines Mahnbescheids, einen Haftbefehl, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und die Restrukturierung bzw. Umschuldung des Engagements. 3. Reporting-gestützte Qualitätssicherung der Risikofrüherkennung Ein erfolgreich implementiertes Frühwarnsystem garantiert noch keinen dauerhaft funktionierenden Prozess. Dafür müssen die Verfahren einer regelmäßigen Qualitätssicherung unterzogen werden 11. Es stellen sich u. a. folgende Kernfragen: Wurden problembehaftete Engagements im zurückliegenden Überprüfungszeitraum vollständig und frühzeitig erkannt? Die Überprüfung kann anhand einer Aufstellung aller in den letzten zwölf Monaten in die Problemkreditbearbeitung abgegebenen Engagements erfolgen. Idealerweise werden mehrere historische Prüfungszeitpunkte aus dem Frühwarnsystem zugesteuert.» Punktesysteme sind komplex, erlauben aber eine gute Feinsteuerung bei der Überleitung von Engagements. «Abbildung 6: Der Intensivbetreuungsprozess Überleitung eines problembehafteten Engagements Entwicklung eines Betreuungskonzepts Ursachenanalyse Strategie für das Engagement festlegen Maßnahmen festlegen Umsetzung des Betreuungskonzepts und regelmäßiges Controlling Beendigung der Intensivbetreuung und Überleitung des Engagements 10 KONDAN ist ein EDV-gestütztes Host-Programm im Sparkassensektor, welches eine Risikoeinschätzung mittels Kontodatenanalyse ermöglicht. Für eine ausführliche Dokumentation des Programms und der zugrundeliegenden Überlegungen vgl. Reuter et al. (1994), Die Kontodatenanalyse (KONDAN). 11 Vgl. Englisch/Panzer, a. a. O. (Fn. 2), S

20 12 Die Validierung des Frühwarnsystems bei einer Großbank beschreiben Boehem/Straube, in Becker/Berndt/Klein, Risikofrüherkennung im Kreditgeschäft, S. 139 ff. 13 Vgl. analoge Ansätze zur praktischen Gestaltung von (Risiko-)Controllingsystemen in Industriebetrieben Fietz, S und Littkemann, S , in Littkemann (Hrsg.), Unternehmenscontrolling: Konzepte, Instrumente, praktische Anwendungen mit durchgängiger Fallstudie. Konnten die vorgesehenen Laufzeiten bei der Bewertung identifizierter Engagements eingehalten und zeitnah ein Betreuungsprozess initiiert werden? Wenn der frühzeitigen Erkennung keine zeitnahe Bearbeitung und Überleitung der Fälle folgt, dann ist die Rechtzeitigkeit eingeleiteter Maßnahmen zumindest in Frage zu stellen. In wie vielen Fällen und in welcher Ausprägung zeigen die Einstufungen von Engagements Abweichungen von der Systemempfehlung? Werden an dieser Stelle erhöhte Werte festgestellt, dann besteht entweder bei den Systemeinstellungen Anpassungsbedarf oder es mangelt möglicherweise schlichtweg an einer ernsthaften Auseinandersetzung mit den Ergebnissen. In wie vielen Fällen und in welcher Ausprägung gab es im Rahmen von Voten des Markts und der Marktfolge Abweichungen? Konstruktive Diskussionen zur Risikobewertung einzelner Engagements sind aufgrund der Teilung der Kreditbereiche und ihrer unterschiedlichen Ziele und Sichtweisen praktisch systemimmanent. I. d. R. dürfte die Marktfolge eine kritischere Distanz zum Kunden pflegen als der zugeordnete Betreuer. Zur Beantwortung derartiger Fragen führt die Sparkasse Bielefeld regelmäßig umfassende Datenauswertungen durch. In einem dafür entwickelten Tool sind Reports zur Einstufungsentwicklung von Kunden und zur Votenanalyse auffälliger Engagements hinterlegt. So ist ein laufendes Feintuning der Risikofrüherkennung gewährleistet 12. Einmal pro Jahr münden die Ergebnisse zusätzlich in einer formellen Qualitätsanalyse, in der die Antworten auf obige Fragen nebst einer grundsätzlichen Verteilung der aufgetretenen Indikatoren für interne und externe Prüfer dokumentiert werden. IV. Fazit Kreditrisikofrüherkennungsprozesse bestehen aus einer Reihe von Elementen. Ziel des Beitrags war es, einige Kernaspekte aufzuzeigen und Hinweise zu deren Gestaltung zu geben. Klar ist, dass es qualifizierter, engagierter und eigenverantwortlich handelnder Beobachter aus dem Mitarbeiterkreis bedarf, um problembehaftete Engagements auch als solche zu identifizieren. Die Grundlage dafür bilden allgemein akzeptierte Frühwarnindikatoren, von denen einige hier vorgestellt wurden. Geeignete Überleitungskriterien sorgen für einen reibungslosen Übergang in die Intensivbetreuung, ein institutionalisiertes Reporting sichert die Qualität. Bei den Ausführungen handelt es sich stets nur um Anregungen, die nicht immer eins zu eins im eigenen Haus umgesetzt werden können. Offen bleiben am Ende weitergehende Fragen wie die sinnvolle Anordnung der Intensivbetreuung in der Aufbauorganisation einer Bank und die Integration der Kreditrisikofrüherkennung in das übergeordnete, sich auf die gesamte Bank beziehende (Risiko)-Controllingsystem 13. An dieser Stelle haben Wissenschaft und Praxis gleichermaßen Forschungsbedarf. Praxistipps Ein erfolgreiches System zur Früherkennung von Kreditrisiken benötigt Indikatoren für jede Phase der Unternehmenskrise. Die Häuser sollten bei der Auswahl ihrer Frühwarnindikatoren die Kriterien Eindeutigkeit, Frühzeitigkeit, Verfügbarkeit und ökonomische Vertretbarkeit berücksichtigen. Für die Überleitungsempfehlung problembehafteter Engagements bieten sich trotz ihrer Komplexität feinjustierbare Punktesysteme an. Die Qualitätssicherung sollte anhand eines laufenden Reporting erfolgen, welches u. a. hinzugekommene Problemkredite sichtet, Bearbeitungszeiten dokumentiert und Überschreibungsquoten zwischen System, Markt sowie Marktfolge auswertet. 68

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