Modellbeschreibung für einen Beteiligungsfonds für junge innovative Unternehmen in Hamburg. Freie und Hansestadt Hamburg

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1 Modellbeschreibung für einen Beteiligungsfonds für junge innovative Unternehmen in Hamburg Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Wirtschaft und Arbeit Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet einen Beteiligungsfonds für junge innovative Unternehmen in Hamburg zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation, der nach folgenden Grundsätzen tätig ist: I. Einleitung Der Beteiligungsfonds für junge innovative Unternehmen in Hamburg hat das Ziel, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit junger innovativer Hamburger Technologieunternehmen nachhaltig zu verbessern, die mit einem Mangel an Kapital in der Frühphase ihrer Tätigkeit konfrontiert sind und dadurch in ihrer Innovationsfähigkeit beeinträchtigt werden. In einer transparenten und offenen öffentlichen Ausschreibung wird ein Fondsmanager ausgewählt. Auswahlkriterien sind u. a. die nachgewiesene einschlägige Erfahrung und die Qualifikation des Personals sowie die Höhe der Vergütung. Der Fondsmanager verwaltet den vom ihm als eine selbständige, treuhänderisch handelnde juristische Person (GmbH) errichteten Beteilgungsfonds, der sich mit offenen Beteiligungen sowie gegebenenfalls Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt und gegebenenfalls Wandlungsoption an der Finanzierung der Startphase kleiner Technologieunternehmen mit Betriebsstätte in der Freien und Hansestadt Hamburg (nachfolgend: FHH) beteiligt. Die hierfür von der FHH bereitgestellten Mittel werden aus dem Operationellen Programm der FHH für das Ziel Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in der Förderperiode (EFRE) kofinanziert. Damit wird die Eigenkapitalausstattung dieser Unternehmen verbessert und die finanzielle Voraussetzung für einen erfolgreichen Start in der Frühphase dieser Technologieunternehmen geschaffen. Nach den Erfahrungen der Behörde für Wirtschaft und Arbeit reagieren die Finanzmärkte und die VC-Gesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland unzureichend auf die bestehende Angebotslücke bei der Finanzierung technologischer Ideen und Unternehmensgründungen in der Frühphase. Für die Frühphase ist von Marktversagen auszugehen. II. Beschreibung der Maßnahme 1. Gegenstand Die Behörde für Wirtschaft und Arbeit beabsichtigt die Errichtung eines befristeten, (innerhalb der Laufzeit) revolvierenden Fonds mit der Bezeichnung Beteiligungsfonds für junge innovative Unternehmen in Hamburg (nachstehend Beteiligungsfonds ). Zweck des Beteiligungsfonds ist es, technologieorientierten innovativen Hamburger Klein- und Kleinstunternehmen (nachfolgend: KMU) Kapital bis zu 1 Seite 1 von 6

2 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen. Forschung, Entwicklung und Innovation stärken in hohem Maße die Wettbewerbsfähigkeit. Im Rahmen des Förderprogramms, welches als Fonds ausgestaltet werden soll, sollen daher innovative und erfolgversprechende Hamburger Unternehmen in der Frühphase unterstützt werden. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Kapitalstruktur dieser Unternehmen zu verbessern und dazu beizutragen, dass Finanzierungsprobleme im Forschungs- und Entwicklungsbereich bei jungen innovativen Unternehmen gemindert werden und diese so ihre Kapazität im Forschungs- und Innovationsbereich einsetzen können. 2. Begünstigte Im Rahmen der Maßnahme werden innovative, technologieorientierte KMU aus Hamburg gefördert, die folgende Voraussetzungen erfüllen: Erbringung und/oder Nutzung eines F&E-basierten Vorhabens für eine Produkt-, Technologie- oder Service-Innovation; Verbesserung von Wettbewerbsvorteilen und Marktchancen des Unternehmens mit den neuen Produkten oder innovativen Dienstleistungen in einem Wachstumsmarkt; Vorlage einer Businessplanung, die begründet nachhaltigen Erfolg erwarten lässt, und deren kommerzielle Bestätigung durch ein professionelles Fondsmanagement und einen extern besetzten Investitionsausschuss. Voraussetzung für die Beteiligung des Fonds an den Unternehmen ist, dass die Bedingungen in Ziffer 5.4. a) sowie b) i) oder ii) des FuEuI Gemeinschaftsrahmens 1 in jedem Einzelfall erfüllt sind (kleine Unternehmen, weniger als 6 Jahre alt, innovativ). Ausgeschlossen sind: Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Abl. EU C 244 vom 1. Oktober 2004, S. 2) Schiffbau-, Kohle- und Stahlunternehmen Reine Vertriebs- und Handelsfirmen Unternehmen, die unter Artikel 1 lit a) bis h) der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 379 vom 28. Dezember 2006, S. 5 ff) fallen. 3. Sektorale Orientierung Die Maßnahme zielt ausschließlich auf Technologieunternehmen und innovative technologieorientierte Dienstleister. Sie ist nicht auf bestimmte technologische Sektoren beschränkt. 1 Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (Abl. EU C 323 vom , S. 1 ff) Seite 2 von 6

3 Die Investitionsentscheidungen werden jedoch unter Berücksichtigung in Hamburg vorhandener Kompetenzfelder getroffen. So werden z.b. die Technologiefelder Mikroelektronik, Laser, optische Technologie, Nano-, Medien- und Informationstechnologie, Luft- und Raumfahrt, Medizintechnik, Life sciences-technologien und regenerative Energien besonders im Fokus stehen. 4. Laufzeit Die Laufzeit der Investitionsphase des Beteiligungsfonds wird sechs Jahre betragen. Die Laufzeit beginnt mit Genehmigung des Beteiligungsfonds durch die Europäische Kommission. Der Beteiligungsfonds wird seine Tätigkeit erst aufnehmen, wenn er von der Europäischen Kommission genehmigt worden ist. Der Fonds ist ein revolvierender Fonds, d.h. Fondsmittel können nicht nur einmal investiert werden, sondern innerhalb dieser sechs Jahre investiert und soweit ein Rückfluss stattfindet - reinvestiert werden. Nach Ablauf der Sechs-Jahres-Frist zurückfließende Gelder werden jedoch nicht ohne vorherige Zustimmung der Europäischen Kommission reinvestiert werden. Ein erster Zwischenbericht über die Tätigkeit des Fonds wird zum Ende 2011 erstellt. 5. Ressourcen Der Beteiligungsfonds wird mit einem Budget von 12 Mio. Euro ausgestattet. Das Fondskapital setzt sich damit folgendermaßen zusammen: Quelle Millionen Euro EFRE - Mittel 6 Haushaltsmittel Hamburg 6 Insgesamt Funktionsweise des Beteiligungsfonds. Der Fondsmanager wird den Beteiligungsfonds als eine selbständige juristische Person (GmbH) errichten, deren einziger Zweck die treuhänderische Fondstätigkeit ist. Die Pflichten des Fondsmanagers werden in einem Vertrag mit der Freien und Hansestadt Hamburg geregelt, in dem die Ziele und die Errichtung des Beteiligungsfonds, das Prinzip der Investitionen nach kaufmännischen Grundsätzen und die Vergütung des Fondsmanagers festgelegt sind. Bei Verletzung dieser Pflichten haftet der Fondsmanager nach deutschem Zivilrecht. Der Vertrag wird sich auf bewährte Verfahren gemäß den Corporate Governance Guidelines und den Reporting Guidelines der European Venture Capital Association (EVCA) stützen. Der Fondsmanager organisiert den Beteiligungsprozess und übernimmt die Verwaltung der Beteiligungen an den Zielunternehmen. Der Beteiligungsfonds erwirbt nach Auswahl und Prüfung der Zielunternehmen und nach Zustimmung eines Investitionsausschusses die Beteiligungen an den Zielunternehmen. Seite 3 von 6

4 Der einzige Zweck des Beteiligungsfonds ist die Finanzierung innovativer Vorhaben von Hamburger Kleinst- und Kleinunternehmen. Der Beteiligungsfonds investiert die Mittel in Form einer Kombination von offener Beteiligung und nachrangigen Gesellschafterdarlehen. Einnahmen aus dem Verkauf von Beteiligungen fließen wieder in den Fonds zurück. 7. Vergütung des Fondsmanagers Die dem Fondsmanager gezahlte Vergütung wird auf der Basis der eingegangenen Angebote mit der Freien und Hansestadt Hamburg ausgehandelt. Die Höhe der Vergütung ist ein Auswahlkriterium. Die noch auszuhandelnde jährliche Vergütung für den Fondsmanager soll sich nach dem verwalteten Fondsvolumen richten und wird aus dem verwalteten Fondsvolumen vergütet. Die Vergütung und mögliche Verluste bei Beteiligungen gehen zu lasten des Beteilgungsfonds. Außerdem soll der Fondsmanager eine gewinnabhängige Vergütung aus Gewinnen aus Beteiligungsverkäufen erhalten; der genaue Prozentsatz wird erst nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens feststehen. Der Fondsmanager erhält keine weiteren Vorteile vom Staat. Der Fondsmanager ist verpflichtet, der Behörde für Wirtschaft und Arbeit in regelmäßigen Abständen über die Tätigkeit des Fonds Bericht zu erstatten. Art und Umfang der Berichterstattung richten sich sowohl nach den Anforderungen, die sich aus der Landeshaushaltsordnung ergeben, als auch nach den Anforderungen, die die Europäische Kommission an die Verwendung von EFRE-Mitteln knüpft. Außerdem wird die Behörde für Wirtschaft und Arbeit ihr Aufsichtsrecht durch eine Teilnahme in den Sitzungen des Investitionsausschusses sicherstellen. 8. Investitionsentscheidungen Der Fondsmanager trifft die Investitionsentscheidungen ausschließlich nach kaufmännischen Gesichtspunkten auf der Basis eines detaillierten Unternehmensplanes unter Berücksichtigung folgender, im einzelnen in den Beteiligungsgrundsätzen niedergelegten Kriterien: - Marktpotenzial und Wettbewerbsposition - Management - Kapitalbedarf - Wertsteigerungspotential - Chancen-/Risikoanalyse - Ausstiegsstrategie Investitionsentscheidungen bedürfen dabei der Zustimmung eines noch zu gründenden Investitionsausschusses des Fonds, dem insgesamt fünf Sachverständige angehören sollen. Dieser soll sich aus Experten aus Wissenschaft (2 Vertreter), Wirtschaft (2 Vertreter) und Banken (1 Vertreter) zusammensetzen. Diese können sowohl aus der Privatwirtschaft als auch aus dem öffentlichen Sektor stammen, wobei die Seite 4 von 6

5 Zahl der aus dem öffentlichen Sektor stammenden Experten auf 2 begrenzt ist. Sie sind nicht weisungsgebunden gegenüber der öffentlichen Hand. Die Unabhängigkeit des Beteiligungsfonds und des Fondsmanagements von wirtschaftspolitischen Interessen der FHH ist gewährleistet. Die Behörde für Wirtschaft und Arbeit nimmt an den Sitzungen des Investitionsausschusses ohne Stimmrecht teil. Die Berufung in den Investitionsausschuss erfolgt befristet für 2 Jahre durch die Behörde für Wirtschaft und Arbeit. Über die Tätigkeit des Investitionsausschuss, den Abschluss der Beteiligungsverträge und den Verlauf der Beteiligungen berichtet das Fondsmanagement in regelmäßigen Abständen nach festgelegten Kriterien der Behörde für Wirtschaft und Arbeit. 9. Ausstiegsszenarien Alle Entscheidungen über den Ausstieg werden ausschließlich nach kaufmännischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der bei der Investition festgelegten Ausstiegsstrategie vom Fondsmanagement getroffen. Die offenen Beteiligungen werden zu den höchsten am Markt erzielbaren Kursen verkauft. Die Verkaufsstrategien zur Veräußerung der finanzierten Unternehmen umfassen die Veräußerung des Unternehmens, die Erstemission oder den Rückkauf. Die zugrunde liegenden Investitionsverträge werden entsprechende Ausstiegsklauseln enthalten. III. Investitionen in die Zielunternehmen 1. Volumen der Investitionen in die Zielunternehmen Pro Zielunternehmen werden maximal 1 Mio. Euro bereitgestellt, die ggfs. auch in mehreren Finanzierungsrunden zur Verfügung gestellt werden. Die Beteiligung des Fonds an den begünstigten Unternehmen soll 24,9 % der gesamten Unternehmensanteile nicht übersteigen. Die Mittel werden in Tranchen ausgezahlt. 2. Finanzierungsinstrumente des Beteiligungsfonds Für Unternehmen in Hamburg, die die Kriterien unter Ziffer 5.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation erfüllen (kleine Unternehmen, weniger als 6 Jahre alt, innovativ), werden die folgenden Finanzierungsinstrumente angeboten: Offene Beteiligung ggf. ergänzt durch Gesellschafterdarlehen bis zu einem Volumen von insgesamt 1 Mio. Euro pro Begünstigtem. Gesellschafterdarlehen sind mit Rangrücktritt und ggf. Wandlungsoption ausgestattet. Die Umwandlung erfolgt zu den gleichen Bedingungen, die für privatwirtschaftlich agierende Beteiligungsgeber gelten (pari passu). Der Begünstigte darf die Beihilfe nur einmal in dem Zeitraum empfangen, in dem er als junges innovatives Unternehmen anzusehen ist. Seite 5 von 6

6 Der Beteiligungsfonds soll hierbei grundsätzlich 15 % Gesellschaftsanteile (nominal) ohne Unternehmensbewertung erwerben und ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen gewähren. Kommt in einer weiteren Finanzierungsrunde ein externer Investor hinzu, soll sich der Beteiligungsfonds einer neutralen Unternehmensbewertung anpassen und nimmt zu dieser Bewertung seine Wandlungsoption aus dem Nachrangdarlehen wahr, um den 15%igen Anteil möglichst lange zu verteidigen (Verwässerungsschutz). Das gewährte Darlehen wird markt- und risikogerecht verzinst werden und damit den marktüblichen Konditionen entsprechen. Der Zinssatz bemisst sich hierbei entsprechend der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 19. Januar 2008 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 14 vom 19. Januar 2008, S. 6 9). Der so errechnete Zinssatz stellt den Mindestzinssatz dar. Der Zins wird entsprechend den Marktkonditionen risikogerecht angepasst. Die Gesellschafterdarlehen werden regelmäßig ohne Sicherheit gewährt. Die Zinsen für die Gesellschafterdarlehen werden in den ersten vier Jahren gestundet und sollen eine Laufzeit von 6 Jahren haben. Sofern sich an dem Unternehmen ein oder mehrere vom Unternehmen unabhängige private Investoren in mindestens gleicher Höhe wie der Beteiligungsfonds an der Finanzierung beteiligen, erfolgt der Anteilserwerb zu gleichen Konditionen (Pari-Passu) in einer beihilfefreien Ausgestaltung. 3. Kumulierung Die Beihilfe darf zusätzlich zu anderen gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation gewährten Beihilfen, durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 oder eine Nachfolgeregelung freigestellten FuEuI- Beihilfen sowie von der Kommission genehmigten Beihilfen aufgrund der Leitlinien für Risikokapitalbeihilfen gewährt werden, soweit dadurch etwaige Höchstgrenzen für die Beihilfengewährung nicht überschritten werden. Andere als FuEuI- oder Risikokapitalbeihilfen dürfen dem Begünstigten erst drei Jahre nach Gewährung dieser Beihilfe für junge innovative Unternehmen gewährt werden. Seite 6 von 6

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