EUROPÄISCHE KOMMISSION

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 30.V.2008 K(2008) 2403 In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung sind bestimmte Informationen gemäß Artikel 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags im Hinblick auf die Nichtaufdeckung von Geschäftsgeheimnissen ausgelassen worden. Die Auslassungen sind wie folgt gekennzeichnet [ ]. ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Betreff: Staatliche Beihilfe N 696/2007 Deutschland (Land Brandenburg) Risikokapitalregelung EFRE-Risikokapitalfonds Brandenburg Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 27. November 2007, das am selben Tag registriert wurde, meldete Deutschland die obengenannte Beihilfemaßnahme an. Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter STEINMEIER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Europäische Kommission, 1049 BRÜSSEL BELGIEN Telefon: (32-2)

2 (2) Mit Schreiben vom 23. Januar 2008 forderte die Kommission von Deutschland zusätzliche Informationen an. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 20. Februar 2008, das am selben Tag registriert wurde. (3) Mit vom 4. April 2008 forderte die Kommission Deutschland auf, bestimmte Verpflichtungen einzugehen, was Deutschland mit Schreiben vom 7. April 2008, das am selben Tag registriert wurde, zusagte. 2. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME 2.1. Ziele der Maßnahme (4) Das Bundesland Brandenburg beabsichtigt, die bestehende Beihilferegelung EFRE-Risikokapitalfonds Brandenburg (nachstehend Fonds genannt) zu ändern 1. Der Fond soll die Eigenkapitalsituation technologieorientierter kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) in Brandenburg verbessern, das nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag als Fördergebiet gilt. Deutschland bestätigte, dass die Änderungen im Einklang mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (nachstehend Leitlinien genannt) vorgenommen werden 2. (5) Die angemeldeten Änderungen bestehen vor allem in einer Anhebung der nach dem Fonds vorgesehenen Finanzierungstranchen. Nach der bestehenden Beihilferegelung sind pro Finanzierungstranche offene Beteiligungen von höchstens 1 Mio. EUR in Gebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG- Vertrag und von höchstens EUR in Gebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vorgesehen. Deutschland beabsichtigt, die zulässigen Tranchen je Zwölfmonatszeitraum und Zielunternehmen auf 1,5 Mio. EUR anzuheben. (6) Deutschland zufolge gibt die Erhöhung der Finanzierungstranchen dem Fonds eine größere Flexibilität bei der Begleitung von bereits eingegangenen Beteiligungen. Somit könne der Fonds auch spätere Investitionsrunden zur gezielten Wachstumsfinanzierung von privaten Investoren mit begleiten und vollziehen. (7) Deutschland wird ferner die Bestimmungen der Maßnahme betreffend die Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen so anpassen, dass sie den Leitlinien entsprechen. (8) Bei Einführung der bestehenden Fonds-Regelung wollte Deutschland einen Anteil von mindestens 30 % und höchstens 40 % privater Co-Investoren bei den einzelnen Fondsbeteiligungen gewährleisten. Dazu wurde ein Aufruf an Investoren EU-weit veröffentlicht. Potenzielle Kapitalgeber wurden durch öffentliche Ausschreibung aufgerufen, sich zu einer gegebenenfalls erforderlichen 1 Staatliche Beihilfe N 310/2004. Die Kommission genehmigte diese staatliche Beihilfe am (ABl. C 79 vom , S. 25). 2 ABl. C 194 vom , S. 2. 2

3 Nachrangigkeit der Finanzierung durch den öffentlichen Sektor zu äußern. Sollte keine nennenswerte Beteiligung privater Kapitalgeber an dem Fonds gegeben sein, verpflichtete sich Deutschland bei offenen Beteiligungen eine Privatbeteiligung von mindestens 30 % an dem jeweiligen Unternehmen zu gewährleisten. (9) Bei Anmeldung der in Rede stehenden geänderten Fonds-Regelung erklärte Deutschland gegenüber der Kommission, dass letztlich kein privater Investor zu einer Beteiligung direkt am Fonds bereit gewesen sei. Der Fonds wurde somit als rein öffentlicher Fonds eingerichtet und die obengenannte Alternativlösung gewählt Mittelausstattung der Maßnahme (10) Zusammen mit der bestehenden Regelung beläuft sich die Mittelausstattung des Fonds auf insgesamt 30 Mio. EUR. Rund 1,5 Mio. EUR sind für Verwaltungskosten vorgesehen. Deutschland teilte der Kommission mit, bis zum seien EUR der Fondsmittel an KMU bewilligt und davon EUR bereits ausgezahlt worden. Auf die Haushaltsjahre 2007/2008 entfielen damit noch insgesamt EUR, davon ,75 EFRE- Mittel Laufzeit der Maßnahme (11) Die genehmigte Laufzeit der bestehenden Regelung begann am 18. November Deutschland zufolge nahm der Fonds seine Tätigkeit im Rahmen der bestehenden Maßnahme am 29./30. September 2005 auf. Die angemeldeten Änderungen treten erst nach Genehmigung durch die Kommission in Kraft. Es handelt sich um einen geschlossenen Fonds. Alle Mittel des Fonds müssen bis zum vollständig in Beteiligungen investiert sein. Danach werden Kapitalrückflüsse nicht mehr zu Investitionen zugeordnet. Ab 1. Januar 2009 beginnt die Desinvestitionsphase und die 10-jährige Laufzeit der Fondsmaßnahme endet am 31. Dezember Rechtsgrundlage (12) Die Maßnahme stützt sich auf folgende Rechtsgrundlage: Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg (LHO; GVBl. des Landes Brandenburg I/99, Nr. 07); Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 42, 2909; zuletzt geändert , BGBl. I S. 1, 22) Zielunternehmen, in die der Fonds investiert (13) Nach den Angaben Deutschlands wird der Fonds nur in KMU im Sinne der gemeinschaftlichen Definition 3 investieren. Deutschland erwartet im Rahmen 3 ABl. L 124 vom , S

4 dieser Maßnahme etwa 11 bis 50 Förderfälle. Für eine Förderung in Betracht kommen nur Ziel-KMU mit einer Betriebsstätte in Brandenburg. Die Zielunternehmen können bis zur Expansionsphase gefördert werden. (14) Die folgenden Unternehmen, Industriezweige und Tätigkeiten sind von einer Förderung im Rahmen der in Rede stehenden Regelung ausgeschlossen: Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 4 ; Unternehmen der folgenden Wirtschaftszweige: Schiffbau, Kohle und Stahl, Infrastruktur, Bauwesen, Kraftfahrzeuge, synthetische Fasern, Verkehr, Tourismus, Film, Waffen, Tabak, Glücksspiele; Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen; feindliche Übernahmetransaktionen, reine Management-Buy-in/Buy-out- Operationen, Turn-around-Finanzierungen; Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen, sowie Beihilfen, die davon abhängig sind, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten, können ebenfalls nicht im Rahmen des Fonds gefördert werden Einrichtung des Fonds (15) Der Fonds hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Er ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der InvestitionsBank des Landes Brandenburg (nachstehend ILB genannt), die zu 100 % dem Land Brandenburg gehört. Nach dem Gesetz über die ILB ist diese Bank das zentrale Förderinstitut des Landes Brandenburg. (16) Der Fonds wird von der BC Brandenburg Capital GmbH (nachstehend Managementgesellschaft genannt) verwaltet. 90 % der Anteile der Managementgesellschaft werden von der zu 100 % im Besitz der öffentlichen Hand befindlichen ILB gehalten. 10 % besitzt die tbg Technologie- Beteiligungsgesellschaft mbh, eine Tochtergesellschaft der Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachstehend KfW genannt). Die KfW ihrerseits ist zu 100 % Eigentum des Bundes und der Länder Wahl der Managementgesellschaft (17) Wie oben erwähnt, soll der Fonds von einer Tochtergesellschaft der ILB verwaltet werden. Diese Verwaltungsgesellschaft wurde nicht im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt. Deutschland macht geltend, dass die Beauftragung dieser Managementgesellschaft als In-House -Geschäft anzusehen 4 ABl. C 244 vom , S. 2. 4

5 sei, da es sich um eine Tochtergesellschaft handele, die sich zu 100 % im Eigentum und unter der Kontrolle des öffentlichen Auftraggebers befinde. Deutschland bekräftigte, dass die öffentliche Hand über die Einrichtungen, die Eigentümer der Verwaltungsgesellschaft sind, d. h. ILB und KfW, dieselbe Kontrolle über die Managementgesellschaft wie über ihre eigenen Behörden ausübe. Deutschland hob hervor, dass die öffentliche Hand sowohl den Vorsitz des Verwaltungsrates der ILB als auch des Aufsichtsrates der Managementgesellschaft innehabe. Nach Auffassung Deutschlands sind somit die Regeln und Bestimmungen über öffentliche Ausschreibungen nicht anwendbar Fondsverwaltung Vergütung (18) Den Auskünften Deutschlands zufolge sind die Vergütung der Managementgesellschaft sowie die Ziele des Fonds und der Anlagezeitplan in einer Managementvereinbarung niedergelegt. Die Vergütung gestaltet sich folgendermaßen: in der Investitionsphase: die jährliche Managementgebühr und alle Verwaltungskosten belaufen sich zusammen auf maximal [ ]* des durchschnittlichen jährlichen Fondskapitals, das investiert wird; in der Desinvestitionsphase: eine jährliche Managementgebühr von [ ]des investierten Kapitals, das im Fondsportfolio verwaltet wird; ein gewinnabhängiges Element in Höhe von [ ] der Gewinne nach Abzug aller Investorenbeteiligungen. (19) Deutschland beauftragte einen Sachverständigen 5 mit der Beurteilung der Frage, ob diese Vergütung marktüblich ist, und legte der Kommission das Gutachten vor. Laut dem Gutachten entspricht die Vergütung uneingeschränkt den Sätzen, die für die Verwaltung von Frühphasenfonds ähnlicher Größe gezahlt werden. Nach den Berechnungen des Sachverständigen liegt die feste Managementgebühr im Durchschnitt bei rund [ ] des eingesetzten Kapitals Finanzierungsinstrumente des Fonds (20) Der Höchstbetrag der Beteiligung pro KMU über zwölf Monate beträgt 1,5 Mio. EUR. Als Finanzierungsinstrumente sind offene und stille Beteiligungen vorgesehen: Offene Beteiligungen, d. h. Beteiligungen an einem Ziel-KMU in Form von an die Investoren ausgegebenen Anteilen; Stille Beteiligungen (nachfolgend ausführlicher beschrieben). 5 [ ] * Vertrauliche Informationen 5

6 (21) Deutschland teilte der Kommission folgende Voraussetzungen für stille Beteiligungen mit: Die Laufzeit solcher Investitionen sollte 6 Jahre nicht überschreiten und höchstens 10 Jahre betragen. Für stille Beteiligungen werden grundsätzlich keine Sicherheiten verlangt. Die Grundvergütung für eine solche Investition richtet sich nach dem Referenz- und Abzinsungssatz für Deutschland 6. Dieser Basissatz wird um mindestens 400 Basispunkte erhöht. Die Vergütung umfasst ferner eine gewinnabhängige Komponente. Bei Bedarf kann der um 400 Basispunkte angehobene Basissatz zusätzlich um eine Risikoprämie erhöht werden. Diese Risikoprämie wird auf der Grundlage des Venture-Capital-Ratings für das jeweilige Zielunternehmen bestimmt. Das Rating für das Zielunternehmen richtet sich nach einem vierstufigen System, das eigens für junge Wachstumsunternehmen konzipiert wurde. Das System wird jährlich von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Managementgesellschaft (derzeit PricewaterhouseCoopers - PwC) geprüft. Deutschland zufolge bestätigte PwC in seinem aktuellen Gutachten (April 2007), dass dieses Rating- System eine adäquate Risikobewertung ermöglicht und die Ergebnisse einer solchen Bewertung uneingeschränkt widerspiegelt. Das mit einer potenziellen Investition verbundene Risiko wird auf der Grundlage folgender Fragen bewertet: Liegt noch ein FuE-Risiko vor? Liegt noch ein mit dem Markteintritt verbundenes Risiko vor? Wurden die angestrebten Ziele erreicht? Ist die Liquidität gewährleistet? Ist die notwendige Anschlussfinanzierung gewährleistet? Haben allgemeine sektorspezifische Probleme Einfluss auf das Investitionsrisiko? Anhand dieser Risikobewertung werden Zielunternehmen in die folgenden 4 Risikogruppen unterteilt: (1) Wachstum : Unternehmen mit stabilem Wachstum; (2) Wachstumsimpuls : Wachstum in der Anfangsphase feststellbar; 6 Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom , S. 3); 6

7 (3) Stabil : kritische Anfangsphase überwunden - Hinweise auf eine künftig positive Entwicklung; (4) Problematisch : gespannte Eigenkapitalsituation, Liquiditätsengpässe. Diese Risikokategorien bilden die Grundlage für die Risikoabschätzungen der öffentlichen wie auch der privaten Investoren, die sich an der Maßnahme beteiligen. Deutschland wies darauf hin, dass sich öffentliche und private Investoren auf dieselben Investitionsbedingungen einigen würden. Bei Nachrangigkeit wird zudem der Zinssatz erhöht Investitionsentscheidungen Unternehmenspläne und Ausstiegsstrategien (22) Laut den Angaben Deutschlands existieren für jede Investition ein Unternehmensplan mit Einzelheiten über die Produkt-, Absatz- oder Rentabilitätsplanung, aus dem die Zukunftsfähigkeit des Vorhabens hervorgeht, sowie eine klare, realistische Ausstiegsstrategie Investitionsentscheidungen (23) Die Investitionsentscheidungen des Fonds werden von einem Investitionsausschuss getroffen. Deutschland teilte der Kommission mit, dass Bund und Länder in diesem Ausschuss nicht vertreten seien, damit die Unabhängigkeit des Ausschusses vom Staat gewährleistet sei. (24) Die Entscheidungen des Ausschusses werden auf Vorschlag des Fondsmanagers getroffen. Der Manager muss eine anhand folgender Kriterien vorgenommene Exante-Evaluierung der geplanten Investition vorlegen: Marktpotenzial und Wettbewerb Management Kapitalbedarf Wertsteigerungspotenzial Chancen-/Risikoanalyse Ausstiegsstrategie (25) Deutschland versicherte, dass der Investitionsausschuss in seinen Entscheidungen vollkommen unabhängig sei. Deutschland nannte der Kommission ferner die Namen und den beruflichen Hintergrund der Mitglieder des Investitionsausschusses. Zwei Mitglieder sind Geschäftsführer von in Brandenburg ansässigen Unternehmen, ein Ausschussmitglied ist Geschäftsführer der IHK Cottbus (Brandenburg) und ein weiteres Mitglied lehrt an der Universität Potsdam (Brandenburg) mit den Schwerpunkten Technologie- und Innovationsmanagement, Entrepreneurship, Unternehmensgründungen und Mittelstandsentwicklung. 7

8 2.12. Bewährte Verfahren ( best practice ) und behördliche Aufsicht (26) Deutschland bestätigte, dass das Fondsmanagement nach bewährten Verfahren erfolgt und der behördlichen Aufsicht unterliegt Kumulierung (27) Nach den Angaben Deutschlands gilt für die Kumulierung mit anderen Beihilfen Folgendes: Wird das Kapital, das einem Zielunternehmen im Rahmen der in Rede stehenden Maßnahme zur Verfügung gestellt wird, zur Finanzierung von Erstinvestitionen genutzt oder zur Tragung anderer Kosten, die nach anderen Gruppenfreistellungsverordnungen, Leitlinien, Beihilferahmen oder sonstigen Dokumenten über staatliche Beihilfen beihilfefähig sind, so werden die betreffenden Beihilfehöchstgrenzen bzw. beihilfefähigen Höchstbeträge in den ersten drei Jahren der ersten Risikokapitalinvestition bezogen auf den erhaltenen Gesamtbetrag um 20 % abgesenkt. (28) Die vorgenannte Absenkung gilt jedoch nicht für Beihilfeintensitäten nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen 7 oder dessen Nachfolgeregelung 8 oder nach einer Gruppenfreistellungsverordnung in diesem Bereich Kontrolle und Vorlage von Berichten (29) Deutschland hat sich verpflichtet, jährlich einen Bericht über die Durchführung der Maßnahme vorzulegen, der Folgendes enthält: Kurzbeschreibung der Tätigkeiten des Fonds; Eine Liste aller von der Maßnahme begünstigten Unternehmen; Einzelheiten zu den geprüften potenziellen Abmachungen; Tatsächlich vorgenommene Transaktionen; Einzelheiten zu der Wertentwicklung des Fonds mit zusätzlichen Informationen über das beigesteuerte Kapital. 3. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 3.1. Einhaltung der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag (30) Deutschland hat die Maßnahme gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet. Die Kommission nimmt die Verpflichtung Deutschlands zur 7 ABl. C 45 vom , S Am 1. Januar 2007 trat der neue Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen in Kraft: Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 323 vom , S. 1). 8

9 Kenntnis, die angemeldete Maßnahme erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission durchzuführen Würdigung nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (31) Der Fonds und seine Investitionen werden direkt aus staatlichen Mitteln, und zwar aus dem Haushalt des Landes Brandenburg, finanziert. Es handelt sich zum Teil um Mittel des Landes und zum Teil um EFRE-Mittel. (32) Durch die vorliegende Maßnahme soll eine begrenzte Anzahl von Unternehmen (KMU) gefördert werden, die während der Investitionsphase ausgewählt werden sollen. Folglich ist die Maßnahme selektiv. Die im Rahmen der Regelung gewährte Finanzierung ermöglicht es den Beteiligten (Fonds, Fondsverwaltungsgesellschaft, zusammen mit dem Fonds tätig werdende Investoren und Beteiligungsnehmer) ferner, ihre allgemeine finanzielle Lage zu verbessern und somit ihre Stellung auf dem Markt zu stärken. Die untersuchte Maßnahme schließt auch Beihilfen für Unternehmen, die in Wirtschaftsbereichen tätig sind, in denen innergemeinschaftlicher Handel stattfindet, nicht aus. Folglich könnten der Fonds und seine Tätigkeit eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. (33) Die beihilferechtliche Würdigung der Maßnahme könnte in den Anwendungsbereich der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (nachstehend Leitlinien genannt) fallen 9. Dafür müssten folgende, in Abschnitt 2.1 der Leitlinien aufgeführte Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss die Maßnahme eine Regelung für KMU sein. Zweitens darf die Maßnahme nicht dazu bestimmt sein, einem einzelnen Unternehmen Kapital zur Verfügung zu stellen (Ad-hoc-Maßnahme). Drittens muss die Maßnahme die Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und/oder Unternehmen der Industriezweige Schiffbau, Kohle und Stahl ausschließen. Und schließlich sind die Leitlinien nicht anwendbar auf Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, namentlich solche, die unmittelbar mit den Exportmengen, dem Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden, mit der Ausfuhr verbundenen Ausgaben im Zusammenhang stehen, sowie auf Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zulasten von Importwaren abhängig gemacht werden. (34) Bei der in Rede stehenden Maßnahme handelt es sich um eine Regelung, die keine Elemente einer Ad-hoc-Maßnahme enthält, sondern einen Fonds vorsieht, der KMU durch offene und stille Beteiligungen finanziell unterstützt. Die Maßnahme ist nicht dazu bestimmt, ein einzelnes Unternehmen zu unterstützen (Ad-hoc-Maßnahme). Des Weiteren schließt die Maßnahme die Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten und von Unternehmen der Industriezweige Schiffbau, Kohle und Stahl aus. Auch für ausfuhrbezogene Tätigkeiten werden keine Mittel bereitgestellt. 9 ABl. C 194 vom , S. 2. 9

10 (35) Da somit alle Voraussetzungen des Abschnitts 2.1 der Leitlinien erfüllt sind, fällt die in Rede stehende Risikokapitalregelung in den Anwendungsbereich der Leitlinien. Die Kommission hat deshalb auf der Grundlage dieser Leitlinien geprüft, ob die Maßnahme eine Beihilfe darstellt. (36) Nach Abschnitt 3.2 der Leitlinien können Wirtschaftsteilnehmern (Investoren) wie auch Ziel-KMU durch eine Risikokapitalregelung Vorteile gewährt werden. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob der Fonds oder das betreffende Anlageinstrument und/oder dessen Manager durch eine staatliche Beihilfe begünstigt werden. Im Folgenden wird das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auf jeder dieser Ebenen geprüft Stille Beteiligungen Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag (37) Durch die Maßnahme soll KMU Kapital in Form von stillen Beteiligungen zur Verfügung gestellt werden. Gemäß ihrer Mitteilung über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze 10 setzt die Kommission Referenzsätze fest, die die Durchschnittshöhe der geltenden Zinssätze für mittelund langfristige mit den üblichen Sicherheiten versehene Darlehen widerspiegeln sollen. Der Mitteilung zufolge handelt es sich bei dem Referenzsatz um einen Mindestsatz, welcher in besonderen Risikofällen erhöht werden kann (z. B. Unternehmen in Schwierigkeiten, Mangel an üblicherweise von Banken geforderten Sicherheiten). In diesem Fall kann der Zuschlag bei 400 Basispunkten und sogar darüber liegen. (38) Wie in Erwägungsgrund (21) dargelegt, umfasst der Zinssatz für stille Beteiligungen einen Basissatz, der dem geltenden Referenzzinssatz für Deutschland entspricht. Dieser Satz wird in jedem Fall um 400 Basispunkte erhöht. In Fällen mit besonderem Risiko wird dieser Mischsatz wiederum angehoben. Solche Risikozuschläge richten sich nach dem Rating-System des Fondsmanagements und spiegeln auch die jeweilige Nachrangigkeitsregelung wider. Dieses Rating-System stellt nach Auffassung eines anerkannten Wirtschaftsprüfers ein angemessenes System der Risikobewertung dar und wird jährlich überprüft. (39) Erstens ist festzustellen, dass Unternehmen in Schwierigkeiten von einer Finanzierung im Rahmen des Fonds ausgeschlossen sind. Zweitens müssen förderungswürdige KMU nachweislich gute Zukunftsperspektiven haben, was vor der Investition anhand von Unternehmensplänen nachzuweisen ist. Die Kommission stellt ferner fest, dass der Fonds nur unter Bedingungen investieren wird, die auch für die privaten Investoren gelten, die bei den einzelnen Investitionen zusammen mit dem Fonds tätig werden. (40) Aufgrund dieser Sachlage ist die Kommission der Auffassung, dass die nach der Regelung vorgesehenen Zinssätze für stille Beteiligungen mit der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze in Einklang stehen. Daher kann bei den stillen Beteiligungen im Rahmen der Maßnahme davon ausgegangen werden, dass sie die 10 ABl. C 273 vom , S

11 durchschnittlichen marktüblichen Zinssätze widerspiegeln. Somit stellt diese Finanzierung keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG- Vertrag dar Offene Beteiligungen Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag auf der Ebene der einzelnen an der Regelung beteiligten Parteien Staatliche Beihilfen auf der Ebene der gegenwärtigen Fondsgesellschafter (41) Die Kommission stellt zunächst fest, dass der Bund über die ILB, eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem alleinigen Geschäftszweck, die Förderaufgaben des Landes Brandenburg durchzuführen, einziger Gesellschafter des Fonds ist. Am Fonds sind weder Wirtschaftsakteure noch Privatpersonen beteiligt. (42) Auf der Ebene der Fondsgesellschafter liegt somit keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag vor Staatliche Beihilfe auf der Ebene der Investoren, die zusammen mit dem Fonds tätig werden; mögliche künftige Privatinvestoren mit Beteiligungen an dem Fonds (43) Die Kommission betrachtet laut Abschnitt 3.2 der Leitlinien die Beteiligung als zwischen öffentlichen und privaten Investoren unter gleichen Bedingungen erfolgt (pari passu) und somit nicht als staatliche Beihilfe, wenn ihre Bedingungen für einen marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmer ohne jegliche staatliche Intervention akzeptabel wären. Dies wird nur dann unterstellt, wenn öffentliche und private Investoren identische Aufwärts- und Abwärtsrisiken und Vergütungen teilen und einer identischen Nachrangigkeitsregelung unterliegen, und grundsätzlich wenn die Maßnahme zu mindestens 50 % von privaten Investoren finanziert wird, die unabhängig von den Zielunternehmen sind. (44) Wie oben dargelegt werden bis zu 70 % des in die Maßnahme fließenden Kapitals aus öffentlichen Mitteln stammen. Mindestens 30 % des Kapitals werden von privaten Investoren bereitgestellt, die mit dem Fond gemeinsam tätig werden. (45) Der genannte Schwellenwert von 50 % für private Finanzierungen wird folglich nicht erreicht. Sollten private Investoren zu einer Beteiligung direkt am Fonds bereit sein, kann ferner eine Nachrangigkeit der öffentlichen gegenüber der privaten Finanzierung nicht ausgeschlossen werden. Die Kommission stellt jedoch fest, dass Deutschland derzeit dabei ist, die oben beschriebene alternative Lösung für den Fall fehlender privater Beteiligung auf Fondsebene umzusetzen, und zwar die private Beteiligung zusammen mit dem Fond auf der Ebene der Zielunternehmen. (46) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die sich aus höchstens 70 % öffentlichen und mindestens 30 % privaten Mitteln zusammengesetzten Investitionen wesentlich höher ausfallen, als dies ohne die Maßnahme der Fall wäre. Der höhere Anteil staatlicher Mittel könnte dazu führen, dass sich die Kapitalbasis eines Zielunternehmens erhöht, so dass das von dem betreffenden Privatinvestor eingegangene Risiko geringer ist als es ohne die Maßnahme der 11

12 Fall gewesen wäre. Die Kommission kann somit nicht ausschließen, dass Privatinvestoren durch die in Rede stehende Maßnahme Skalenvorteile erwachsen. Sofern die Investoren, die gemeinsam mit dem Fonds tätig werden, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, fällt die angemeldete Regelung unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Die angemeldete Regelung wird aus staatlichen Mitteln finanziert. Sie begünstigt eine begrenzte Anzahl von Investoren, die während der Investitionsphase der Regelung ausgewählt werden. Folglich ist die Regelung selektiv. Aufgrund der Beihilfe könnten die Investoren ihre allgemeine finanzielle Lage verbessern und ihre Marktposition stärken. Da die Bereitstellung von Risikokapital ein Bereich ist, in dem innergemeinschaftlicher Handel stattfindet, muss davon ausgegangen werden, dass die besagten Vorteile wahrscheinlich den Wettbewerb verfälschen und damit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Aus diesem Grund ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten der an der Regelung beteiligten Investoren handelt Staatliche Beihilfe auf der Ebene des Fonds (47) Sofern keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, betrachtet die Kommission nach Abschnitt 3.2 der Leitlinien einen Investmentfonds im Allgemeinen als zwischengeschaltetes Instrument zur Weiterleitung der Beihilfen und nicht als Beihilfeempfänger. (48) Ausschließlicher Zweck des Fonds ist die Verwaltung der in Rede stehenden Regelung. Da der Fonds ausschließlich den Zwecken dieser Maßnahme dient, ist ausgeschlossen, dass er in anderen Bereichen tätig wird. Die Kommission betrachtet den Fonds daher nicht als Empfänger einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag Staatliche Beihilfen auf der Ebene der Verwaltungsgesellschaft (49) Gemäß Abschnitt 3.2 der Leitlinien liegt eine Beihilfe an die Fondsmanager bzw. die Fondsverwaltungsgesellschaft vor, wenn ihre Vergütung bei vergleichbarer Sachlage nicht vollkommen der jeweils aktuellen marktüblichen Vergütung entspricht. Dagegen wird davon ausgegangen, dass keine Beihilfe vorliegt, wenn die Wahl des Verwalters oder der Verwaltungsgesellschaft über eine offene und transparente öffentliche Ausschreibung erfolgt oder wenn sie keine weiteren Vorteile vom Staat erhalten. 11 Dies steht mit den Kommissionsentscheidungen in folgenden Beihilfesachen im Einklang: Viridian Growth Fund (Staatliche Beihilfe C 46/2000), Coalfields Enterprise Fund (Staatliche Beihilfe N 722/2000), Community Development Venture Fund (Staatliche Beihilfe N 606/2001), SMEVCLF (Staatliche Beihilfe N 620/2002), Wales Early Stage Fund (Staatliche Beihilfe N 572/2003), EFRE- Risikokapitalfonds Berlin (Staatliche Beihilfe N 212/2004), EFRE-Risikokapitalfonds Schleswig- Holstein (Staatliche Beihilfe N 213/2004), EFRE-Risikokapitalfonds Thüringen (Staatliche Beihilfe N 266/2004) und Berlin Kapital Fonds (Staatliche Beihilfe N 330/2006). In diesen Entscheidungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass auch Fonds, die getrennte Einheiten darstellen, aber dem ausschließlichen Zweck dienen, Mittel an beihilfefähige Zielunternehmen weiterzuleiten, keine Empfänger von Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind. 12

13 (50) Deutschland hat die Vergütung für die Wahrnehmung der Fondsverwaltungsaufgaben in vergleichbaren Sachlagen untersucht und die Kommission über die Ergebnisse informiert. Auf der Grundlage dieser Informationen kann die Vergütung für die Verwaltungsgesellschaft als marktübliche Vergütung angesehen werden. Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass Beschäftigte einer Tochtergesellschaft der ILB, deren alleiniger Geschäftszweck die Durchführung der Förderaufgaben des Landes Brandenburg ist, mit der Fondsverwaltung betraut sind. (51) Auf der Grundlage der von Deutschland übermittelten Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Fondsverwaltungsgesellschaft nicht als Empfänger einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG- Vertrag zu betrachten ist. (52) Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass der Fonds nach den Angaben Deutschlands seine Entscheidungen ausschließlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten treffen wird und Vorkehrungen getroffen wurden, um den Fonds vor staatlicher Einflussnahme zu schützen Staatliche Beihilfe auf der Ebene der Ziel-KMU (53) Im letzten Absatz von Abschnitt 3.2 sind die Faktoren angeführt, die bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die Unternehmen, in die investiert wird, als Empfänger staatlicher Beihilfen anzusehen sind. Liegt eine Beihilfe auf der Ebene der Investoren, des Anlageinstruments oder des Investmentfonds vor, so geht die Kommission davon aus, dass die Beihilfe zumindest teilweise an die Zielunternehmen weitergereicht wird und somit auch auf deren Ebene vorliegt. (54) Da auf der Ebene der gemeinsam mit dem Fonds agierenden Privatinvestoren eine staatliche Beihilfe vorliegt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die KMU, in die investiert wird, einen Vorteil erhalten. (55) Nur eine begrenzte Zahl von KMU, die vom Fondsmanager ausgewählt wurden, erhalten Finanzierungskapital. Die Beteiligungen werden mit den begrenzten Mitteln der Regelung über einen begrenzten Zeitraum finanziert. Die Maßnahme ist daher auch auf Ebene der Zielunternehmen selektiv. Eine Finanzierung im Rahmen der Regelung könnte die allgemeine finanzielle Lage der Zielunternehmen verbessern und ihre Marktposition stärken. Die Zielunternehmen können im Wettbewerb stehen und sich am Handel zwischen den Mitgliedstaaten beteiligen. Folglich könnten Wettbewerb und Handel beeinträchtigt werden. (56) Aus diesen Gründen kann die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag auf Ebene der Unternehmen, in die investiert wird, nicht ausschließen Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt (57) Da die vorliegende Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, und zwar erstens auf Ebene der gemeinsam mit dem Fonds tätig werdenden Privatinvestoren und zweitens auf Ebene der KMU, in die investiert wird, muss gemäß den Bestimmungen der Leitlinien ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt 13

14 geprüft werden. In Abschnitt 4.3 der Leitlinien sind die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit aufgeführt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann davon ausgegangen werden, dass Anreizeffekt, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gegeben sind und dass die allgemeine Abwägung zwischen möglichen negativen und positiven Auswirkungen der Beihilfe zu einem positiven Ergebnis führt Maximaler Umfang der Finanzierungstranchen (58) Abschnitt der Leitlinien besagt, dass die ganz oder teilweise durch staatliche Beihilfen finanzierten Anlagetranchen 1,5 Mio. EUR je Zwölfmonatszeitraum und Zielunternehmen nicht überschreiten dürfen. (59) Die Finanzierung aus dieser Maßnahme wird sich, wie unter Nummer (20) dargelegt, innerhalb dieser Grenzen bewegen. Die Finanzierungstranchen stehen somit in Einklang mit Abschnitt der Leitlinien Beschränkung auf Seed-, Start-up- und Expansionsfinanzierung (60) Nach Abschnitt der Leitlinien muss die Maßnahme (in Nichtfördergebieten) auf kleine Unternehmen bis zur Expansionsphase und auf mittlere Unternehmen bis zur Start-up-Phase beschränkt sein. Mittlere Unternehmen in Fördergebieten können sogar bis zur Expansionsphase finanziert werden. (61) Wie bereits in (13) und (4) dargelegt, werden KMU in Fördergebieten nur bis zur Expansionsphase gefördert. Folglich erfüllt die Maßnahme die Anforderungen in Abschnitt der Leitlinien Vorrang von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten (62) Nach Abschnitt der Leitlinien müssen mindestens 70 % des Maßnahmenbudgets in Form von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten zur Verfügung gestellt werden. (63) Die über den Fonds bereitgestellte Finanzierung besteht erstens aus stillen Beteiligungen, die nach den Voraussetzungen der Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellen, und zweitens aus Kapitalbeteiligungen. Die Regelung steht somit in Einklang mit Abschnitt der Leitlinien Beteiligung privater Investoren (64) Wie in Abschnitt der Leitlinien festgelegt, müssen mindestens 30 % der Finanzierung der im Rahmen der Maßnahme getätigten Investitionen von privaten Investoren bereitgestellt werden, weil mit der Regelung KMU in Fördergebieten finanziert werden. (65) Deutschland zufolge wird dieser Schwellenwert eingehalten, da auf der Ebene der einzelnen Investition im Rahmen der Maßnahme sogar eine Beteiligung privater Investoren am Fonds von 40 % erreicht werden soll. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Anforderung von Abschnitt der Leitlinien erfüllt ist. 14

15 Gewinnorientierung der Investitionsentscheidungen (66) In Abschnitt der Leitlinien sind kumulative Kriterien für die Beurteilung der Gewinnorientierung der Maßnahme aufgeführt. (67) Erstens muss eine erhebliche Beteiligung privater Investoren (siehe Abschnitt der Leitlinien) vorliegen und gewährleistet sein, dass die Investitionen nach kaufmännischen Grundsätzen unmittelbar oder mittelbar in die Beteiligungen an den Zielunternehmen erfolgen (siehe Abschnitt Buchstabe a der Leitlinien). (68) An der in Rede stehenden Maßnahme sind private Investoren beteiligt, die gemeinsam mit dem Fonds direkt in die Ziel-KMU investieren. Die Eigenbeteiligung dieser Investoren ist erheblich im Sinne von Abschnitt der Leitlinien, da sie 30 % der Finanzierung zur Verfügung stellen. Die Anforderung von Abschnitt Buchstabe a ist infolgedessen erfüllt. (69) Zweitens muss nach Abschnitt Buchstabe b der Leitlinien für jede Investition ein detaillierter Unternehmensplan vorliegen, aus dem die Zukunftsfähigkeit des Vorhabens hervorgeht. (70) Auf der Grundlage der von Deutschland übermittelten Informationen, die unter Abschnitt 2.10 zusammengefasst wurden, stellt die Kommission fest, dass jede Investition auf einem nach kaufmännischen Grundsätzen erstellten Unternehmensplan basiert, der die Zukunftsfähigkeit des Vorhabens gewährleisten soll. Entsprechende Analysen werden vorab durchgeführt. Die Anforderung von Abschnitt Buchstabe b ist infolgedessen ebenfalls erfüllt. (71) Und schließlich muss nach Abschnitt Buchstabe c der Leitlinien eine klare und realistische Ausstiegsstrategie für jede Beteiligung vorliegen. (72) Wie in Abschnitt 2.10 auf der Grundlage der Angaben Deutschlands dargelegt, schreibt die untersuchte Regelung für jede einzelne Investition eine klare und realistische Ausstiegsstrategie vor. Damit ist auch die Anforderung von Abschnitt Buchstabe c erfüllt. (73) Da alle Anforderungen von Abschnitt der Leitlinien erfüllt sind, sind die Investitionsentscheidungen, die im Rahmen der Maßnahme getroffen werden, als gewinnorientiert zu betrachten Management nach kaufmännischen Grundsätzen (74) In Abschnitt der Leitlinien sind drei kumulative Voraussetzungen aufgeführt, bei deren Erfüllung das Management der Maßnahme als nach kaufmännischen Grundsätzen erfolgend zu betrachten ist. (75) Erstens ist nach Abschnitt Buchstabe a eine Vereinbarung zwischen dem Fondsmanager und dem Fondsbeteiligten erforderlich, nach der die Vergütung des Managements an die erzielte Rendite geknüpft wird. Außerdem müssen in dieser Vereinbarung die Ziele des Fonds und der Anlagezeitplan festgelegt sein. (76) Wie in Erwägungsgrund (18) beschrieben, wurde eine Vereinbarung zwischen dem Fondsmanager und dem Fondsbeteiligten geschlossen, die die genannten 15

16 Voraussetzungen erfüllt. Folglich ist die Anforderung von Abschnitt Buchstabe a erfüllt. (77) Nach Abschnitt Buchstabe b der Leitlinien müssen private Investoren an der Entscheidungsfindung beteiligt sein. (78) Wie bereits oben dargelegt, überträgt die mit der Durchführung der Regelung betraute Anstalt des öffentlichen Rechts, die ILB, die gesamte Abwicklung der Investitionen auf eine Managementgesellschaft, deren Investitionsausschuss alle Investitionsentscheidungen trifft. Bund und Länder sind in diesem Ausschuss, der sich ausschließlich aus Vertretern der dort ansässigen Wirtschaft, der Industrieund Handelskammer und von Wirtschaftshochschulen zusammensetzt, nicht vertreten. Die Beschlussfassung im Rahmen des Fonds hängt ausschließlich von den Entscheidungen privater Investoren ab, da der Fonds lediglich zur Bereitstellung von Finanzmitteln berechtigt ist, wenn unter denselben Bedingungen eine hinreichende private Beteiligung gegeben ist. Deutschland hat ferner ausdrücklich jede politische Einflussnahme auf die Beschlussfassung des Fonds ausgeschlossen. Folglich ist die Anforderung von Abschnitt Buchstabe b erfüllt. (79) Außerdem muss sich der Fonds nach Abschnitt Buchstabe c der Leitlinien auf bewährte Verfahren stützen und einer Aufsicht durch eine Regulierungsbehörde unterliegen. (80) Auf der Grundlage der Angaben Deutschlands (siehe Abschnitt 2.12) kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Fonds auf bewährten Verfahren beruht und einer Aufsicht durch eine Regulierungsbehörde unterliegt. (81) Demnach sind alle Anforderungen des Abschnitts der Leitlinien erfüllt und es kann davon ausgegangen werden, dass bei der Maßnahme ein Management nach kaufmännischen Grundsätzen vorliegt Ausrichtung auf bestimmte Wirtschaftszweige (82) In Abschnitt der Leitlinien heißt es: Da sich viele private Fonds auf bestimmte innovative Technologien oder sogar Wirtschaftszweige ( ) konzentrieren, kann die Kommission eine Ausrichtung von Risikokapitalbeihilfen auf bestimmte Wirtschaftszweige akzeptieren, sofern die jeweilige Maßnahme nach Abschnitt 2.1 der Leitlinien in den Anwendungsbereich der vorliegenden Leitlinien fällt. (83) Die Kommission stellt fest, dass die in Rede stehende Regelung nicht auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichtet ist Kumulierung mit anderen Beihilfen (84) In Kapitel 6 der Leitlinien heißt es: Wird das Kapital, das einem Zielunternehmen durch eine Risikokapitalbeihilfe nach den vorliegenden Leitlinien zur Verfügung gestellt wird, zur Finanzierung von Erstinvestitionen genutzt oder zur Tragung anderer Kosten, die nach anderen Gruppenfreistellungsverordnungen, Leitlinien, Beihilferahmen oder sonstigen Dokumenten über staatliche Beihilfen beihilfefähig sind, so werden die betreffenden Beihilfehöchstgrenzen bzw. beihilfefähigen Höchstbeträge in den ersten drei Jahren der ersten Risikokapitalinvestition bezogen 16

17 auf den erhaltenen Gesamtbetrag ( ) bei Zielunternehmen in Fördergebieten um 20 % abgesenkt. Diese Absenkung findet keine Anwendung auf die Beihilfeintensitäten nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungsund Entwicklungsbeihilfen 12 oder dessen Nachfolgerahmenprogramme 13 ( ). (85) Auf der Grundlage der Angaben Deutschlands (siehe 2.13) gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung mit der vorgenannten Bestimmung im Einklang stehen wird. Die Regelung entspricht somit den Kumulierungsregeln in Abschnitt 6 der Leitlinien Aufsicht und Vorlage von Berichten (86) Abschnitt 7.1 der Leitlinien sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte über die Durchführung von Risikokapitalbeihilfen unterbreiten, und legt fest, welche Informationen diese Berichte enthalten müssen, nämlich eine Aufstellung der Investitionen, die von dem betreffenden Fonds oder im Rahmen der Risikobeihilfen durchgeführt wurden, einschließlich einer Liste aller Unternehmen, die Risikokapitalbeihilfen empfangen haben. Enthalten muss der Bericht außerdem eine Kurzbeschreibung der Geschäftstätigkeit von Investmentfonds mit Einzelheiten zu den geprüften potenziellen Abmachungen und den letztlich abgeschlossenen Transaktionen sowie der Wertentwicklung der Anlageinstrumente mit zusätzlichen Informationen über das durch diese Instrumente beigesteuerte Kapital. (87) Die jährlichen Berichte, zu deren Vorlage Deutschland sich verpflichtet hat (siehe Abschnitt 2.14) entsprechen diesen Voraussetzungen. Folglich sind die Anforderungen von Abschnitt 7.1 der Leitlinien erfüllt Schlussfolgerung (88) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die im Rahmen der Risikokapitalregelung EFRE-Risikokapitalfonds Brandenburg gewährte Beihilfe die in Abschnitt 4.3 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen aufgeführten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit erfüllt. 4. ENTSCHEIDUNG (89) Aus den in der vorstehenden beihilferechtlichen Würdigung genannten Gründen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen entscheidet die Kommission, keine Einwände gegen den von Deutschland angemeldeten EFRE-Risikokapitalfonds Brandenburg zu erheben, denn die im Rahmen dieser Regelung gewährte Förderung 12 ABl. C 45 vom , S Am 1. Januar 2007 trat der neue Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen in Kraft: Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 323 vom , S. 1). 17

18 in Form von stillen Beteiligungen fällt nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG- Vertrag und in Form von offenen Beteiligungen ist nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (90) Diese Entscheidung betrifft ausschließlich die Aspekte staatlicher Beihilfen des Fonds und nicht die Einhaltung der EFRE-Bestimmungen hinsichtlich der Struktur oder des Inhalts des Fonds. Diese Entscheidung hat ferner keinen Einfluss auf den Standpunkt, den die Kommission möglicherweise zur Vereinbarkeit der obigen Maßnahme mit den Binnenmarktvorschriften, insbesondere hinsichtlich öffentlicher Aufträge und Konzessionen, einnimmt. (91) Deutschland wird darauf hingewiesen, dass alle beabsichtigten Änderungen der Regelung bei der Kommission angemeldet werden müssen. (92) Außerdem weist die Kommission Deutschland darauf hin, dass ein Jahresbericht über die Durchführung der Maßnahme vorzulegen ist. Dieser Bericht muss Folgendes enthalten: eine Übersichtstabelle mit einer Aufstellung der Investitionen, die im Rahmen der Risikokapitalbeihilfe durchgeführt wurden, einschließlich einer Liste aller Unternehmen, die Risikokapitalbeihilfen empfangen haben; Einzelheiten zu den geprüften potenziellen Abmachungen und den letztlich abgeschlossenen Transaktionen; Einzelheiten zu der Wertentwicklung der Anlageinstrumente mit zusätzlichen Informationen über das durch diese Instrumente beigesteuerte Kapital. (93) Dieser Bericht wird auf der Website der Kommission veröffentlicht. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: 18

19 Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion Staatliche Beihilfen Registratur Staatliche Beihilfen 1049 BRÜSSEL BELGIEN Fax: (32-2) Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission 19

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