Haben verfügt und verfügen: EINLEITENDER TEIL : DEFINITIONEN

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1 Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen und - zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung); - zur Änderung: des geänderten Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen; des geänderten Gesetzes vom 13. Februar 2007 über spezialisierte Investmentfonds; von Artikel 156 des geänderten Gesetzes vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer Wir, Henri, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, Nach Anhörung unseres Staatsrates; Mit der Zustimmung der Abgeordnetenkammer; Aufgrund des Beschlusses der Abgeordnetenkammer vom 16. Dezember 2010 und desjenigen des Staatsrates vom 17. Dezember 2010 darüber, dass sich eine zweite Abstimmung erübrigt; Haben verfügt und verfügen: EINLEITENDER TEIL : DEFINITIONEN Art. 1. Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten folgende Definitionen: (1) zuständige Behörden : die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2009/65/EG bezeichneten Behörden. In Luxemburg ist die für die Überwachung der Organismen für gemeinsame Anlagen und der Verwaltungsgesellschaften zuständige Behörde die CSSF; (2) Verwahrstelle : ein Kreditinstitut, das für OGA luxemburgischen Rechts mit der Durchführung der in den Artikeln 17, 18, 33 und 34 dieses Gesetzes genannten Aufgaben betraut ist; (3) Anfangskapital : das in Artikel 57 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 2006/48/EG genannte Kapital; (4) CSSF : die Aufsichtskommission des Finanzsektors (Commission de Surveillance du Secteur Financier) ; (5) Richtlinie 78/660/EWG : die geänderte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, (6) Richtlinie 83/349/EWG : die geänderte Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den konsolidierten Abschluss, (7) Richtlinie 97/9/EG : die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger; 1

2 (8) Richtlinie 2004/39/EG : die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente; (9) Richtlinie 2006/48/EG : die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute; (10) Richtlinie 2006/49/EG : die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten; (11) Richtlinie 2009/65/EG : die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW); (12) Mutterunternehmen : ein Unternehmen, das folgende Rechte besitzt: a) es besitzt die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines Unternehmens, oder b) es besitzt das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen und ist gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter dieses Unternehmens, oder c) es besitzt das Recht, auf ein Unternehmen, dessen Aktionär oder Gesellschafter es ist, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Vertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben, sofern das Recht, dem dieses Tochterunternehmen unterliegt, es zulässt, dass dieses solchen Verträgen oder Satzungsbestimmungen unterworfen wird, oder d) es ist Aktionär oder Gesellschafter eines Unternehmens und verfügt allein, aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses Unternehmens über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter dieses Unternehmens, oder e) es kann auf ein anderes Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausüben oder übt einen solchen tatsächlich aus, oder f) es steht mit einem anderen Unternehmen unter einheitlicher Leitung; (13) Mitgliedstaat : ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt sind die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, innerhalb der von diesem Abkommen festgelegten Grenzen und der sich darauf beziehenden Verträge; (14) Aufnahmemitgliedstaat eines OGAW : der Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist und in dem die Anteile des Investmentfonds oder der Investmentgesellschaft vertrieben werden; (15) Herkunftsmitgliedstaat des OGAW : der Mitgliedstaat, in dem der Investmentfonds oder die Investmentgesellschaft gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist; (16) Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft : der Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dessen Hoheitsgebiet eine Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt; (17) Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft : der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat; 2

3 (18) Tochterunternehmen : ein Unternehmen, dem gegenüber die in Punkt (12) aufgelisteten Rechte gehalten werden. Die Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens werden ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, angesehen; (19) Eigenmittel : die in Titel V Kapitel 2 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Eigenmittel. Zum Zwecke der Anwendung dieser Definition gelten die Artikel 13 bis 16 der Richtlinie 2006/49/EG sinngemäß; (20) Verschmelzung : eine Transaktion, bei welcher: a) ein oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon, die übertragenden OGAW, bei ihrer Auflösung ohne Abwicklung sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf einen anderen bestehenden OGAW oder einen Teilfonds dieses OGAW, den übernehmenden OGAW, übertragen und ihre Anteilinhaber dafür Anteile des übernehmenden OGAW sowie gegebenenfalls eine Barzahlung in Höhe von maximal 10 % des Nettoinventarwerts dieser Anteile erhalten; b) zwei oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon, die übertragenden OGAW, bei ihrer Auflösung ohne Abwicklung sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf einen von ihnen gebildeten OGAW oder einen Teilfonds dieses OGAW, den übernehmenden OGAW, übertragen und ihre Anteilinhaber dafür Anteile des übernehmenden OGAW sowie gegebenenfalls eine Barzahlung in Höhe von maximal 10 % des Nettoinventarwerts dieser Anteile erhalten; c) ein oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon, die übertragenden OGAW, die weiter bestehen, bis die Verbindlichkeiten getilgt sind, ihr Nettovermögen auf einen anderen Teilfonds desselben OGAW, auf einen von ihnen gebildeten OGAW oder auf einen anderen bestehenden OGAW oder einen Teilfonds dieses OGAW, den übernehmenden OGAW, übertragen; (21) grenzüberschreitende Verschmelzung : eine Verschmelzung von OGAW, a) von denen mindestens zwei in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen sind oder b) die in demselben Mitgliedstaat niedergelassen sind, zu einem neu gegründeten und in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen OGAW; (22) inländische Verschmelzung : eine Verschmelzung von OGAW, die im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen sind, wenn mindestens einer der betroffenen OGAW gemäß Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG gemeldet wurde; (23) Geldmarktinstrumente : Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann; (24) enge Verbindungen : eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch: a) eine Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen, oder b) Kontrolle, d. h. das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den konsolidierten Abschluss und in allen Fällen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; Für die Zwecke von Punkt b) finden folgende Bestimmungen Anwendung: 3

4 - Ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, angesehen; - eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind, gilt ebenfalls als enge Verbindung zwischen diesen Personen; (25) OGA : Organismus für gemeinsame Anlagen; (26) OGAW : Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, welcher der Richtlinie 2009/65/EG unterliegt; (27) Anteile : Anteile eines Organismus in Vertragsform (von einer Verwaltungsgesellschaft verwalteter Investmentfonds) sowie Aktien eines Organismus in Satzungsform (Investmentgesellschaft); (28) qualifizierte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft : eine direkte oder indirekte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte entspricht, gemäß den Artikeln 8 und 9 des Gesetzes vom 11. Januar 2008 über die Tranzparenzanforderungen und den Bestimmungen bezüglich der Gruppierung von Stimmrechten im Sinne von Artikel 11, Absätze (4) und (5) des besagten Gesetzes, oder die es ermöglicht, maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung dieser Verwaltungsgesellschaft zu nehmen; (29) Drittland : ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist; (30) Anteilinhaber : bezieht sich auf Anteilinhaber von Organismen in Vertragsform (von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltete Investmentfonds) sowie ebenfalls auf Aktionäre von Organismen in Satzungsform (Investmentgesellschaften); (31) SICAV : Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (société d investissement à capital variable) (32) Zweigniederlassung : eine Niederlassung, die einen rechtlich unselbständigen Teil einer Verwaltungsgesellschaft bildet und Dienstleistungen erbringt, für die der Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erteilt wurde. Hat eine Verwaltungsgesellschaft mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Niederlassungen errichtet, so werden diese für die Zwecke dieser Definition als eine einzige Zweigniederlassung betrachtet; (33) dauerhafter Datenträger : jedes Medium, das es einem Anleger gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass der Anleger sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht; (34) Wertpapiere : - Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere ( Aktien ), - Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel ( Schuldtitel ), - alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren durch Zeichnung oder Austausch berechtigen. Für die Zwecke der Anwendung dieser Definition gelten nicht als Wertpapiere die in Artikel 42 dieses Gesetzes genannten Techniken und Instrumente. 4

5 Teil I: OGAW Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich Art. 2. (1) Dieser Teil gilt für alle in Luxemburg niedergelassenen OGAW. (2) Für die Zwecke dieses Gesetzes und vorbehaltlich von Artikel 3 bezeichnet der Ausdruck OGAW Organismen - deren ausschließlicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren oder anderen in Artikel 41 Absatz (1) dieses Gesetzes genannten liquiden Finanzanlagen zu investieren, und - deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen werden. Diesen Rücknahmen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen ein OGAW sicherstellen will, dass der Kurs seiner Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht. (3) Diese Organismen können die Vertragsform (von einer Verwaltungsgesellschaft verwalteter Investmentfonds) oder die Satzungsform (Investmentgesellschaft) haben. (4) Investmentgesellschaften, deren Vermögen über Tochtergesellschaften hauptsächlich in anderen Vermögensgegenständen als Wertpapieren oder anderen liquiden Finanzanlagen gemäß Artikel 41 Absatz (1) dieses Gesetzes angelegt ist, unterliegen jedoch nicht diesem Teil. (5) Es ist den unter diesen Teil fallenden OGAW untersagt, sich in nicht der Richtlinie 2009/65/EG unterliegende Organismen für gemeinsame Anlagen umzuwandeln. Art. 3. Dieser Teil gilt nicht für: - OGAW des geschlossenen Typs, - OGAW, die sich Kapital beschaffen, ohne ihre Anteile beim Publikum in der Europäischen Union oder einem Teil davon zu vertreiben, - OGAW, deren Anteile aufgrund des Verwaltungsreglements des Investmentfonds oder der Satzung nur an das Publikum von Drittländern, die nicht der Europäischen Union angehören, verkauft werden dürfen, - die von der CSSF bestimmten Kategorien von OGAW, für die die in Kapitel 5 vorgesehenen Regeln in Anbetracht ihrer Anlage- und Kreditpolitik ungeeignet sind. Art. 4. Ein OGAW gilt als in Luxemburg niedergelassen, wenn dieser OGAW gemäß Artikel 129 dieses Gesetzes zugelassen wurde. Kapitel 2 Investmentfonds für Anlagen in Wertpapieren Art. 5. Als Investmentfonds für die Zwecke der Anwendung dieses Teils gilt jedes ungeteilte Vermögen aus Wertpapieren und/oder liquiden Finanzanlagen gemäß Artikel 41 Absatz (1), das nach dem Grundsatz der Risikostreuung zusammengesetzt ist und verwaltet wird für Rechnung von Gesamthandseigentümern, deren Haftung auf ihre Einlage beschränkt ist und deren Rechte durch 5

6 Anteile verkörpert werden, die im Wege eines öffentlichen Angebots oder einer Privatplatzierung zum Vertrieb bestimmt sind. Art. 6. Der Investmentfonds haftet nicht für Verbindlichkeiten der Verwaltungsgesellschaft oder der Anteilinhaber; er haftet ausschließlich für Verbindlichkeiten und Kosten, die er ausdrücklich gemäß seinem Verwaltungsreglement zu tragen hat. Art. 7. Die Verwaltung eines Investmentfonds wird von einer Verwaltungsgesellschaft nach Teil IV, Kapitel 15 dieses Gesetzes wahrgenommen. Art. 8. (1) Die Verwaltungsgesellschaft gibt Namenszertifikate oder Inhaberpapiere aus, die einen oder mehrere Anteile des von ihr verwalteten Investmentfonds verbriefen oder sie stellt gemäß den im Verwaltungsreglement vorgesehenen Bedingungen schriftliche Bestätigungen über den Eintrag der Anteile oder der uneingeschränkt zulässigen Anteilsbruchteile aus. Die den Anteilsbruchteilen zugeordneten Rechte werden im Verhältnis zu den jeweils gehaltenen Anteilsbruchteilen ausgeübt, mit Ausnahme der etwaigen Stimmrechte, die ausschließlich für ganze Anteile ausgeübt werden können. Die Zertifikate und Papiere werden von der Verwaltungsgesellschaft und von der in Artikel 17 bezeichneten Verwahrstelle unterzeichnet. Diese Unterschriften können in mechanisch reproduzierter Form geleistet werden. (2) Das Eigentum an den Anteilen und ihre Übertragung richtet sich nach den in den Artikeln 40 und 42 des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften festgelegten Regeln. Art. 9. (1) Die Ausgabe von Anteilen erfolgt nach einem Preis, der sich durch die Teilung des Nettovermögens des Investmentfonds durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile ergibt, wobei dieser Preis um Kosten und Provisionen erhöht werden kann, deren Obergrenze und Erhebungsmodalitäten durch eine Verordnung der CSSF festgelegt werden können. (2) Es dürfen keine Anteile ausgegeben werden, ohne dass der Gegenwert des Ausgabepreises innerhalb der üblichen Fristen im Fondsvermögen verbucht wurde. Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht die Ausgabe von Gratisanteilen. (3) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen des Verwaltungsreglements des Investmentfonds erfolgt die Bewertung der Vermögenswerte des Fonds hinsichtlich der zu einer amtlichen Notierung zugelassenen Wertpapiere auf der Grundlage des letzten bekannten Kurses, es sei denn, dieser Kurs wäre nicht repräsentativ. Für nicht zu einer amtlichen Notierung zugelassene Wertpapiere sowie für zu einer amtlichen Notierung zugelassene Wertpapiere, deren zuletzt ermittelter Kurs nicht repräsentativ ist, erfolgt die Bewertung aufgrund des wahrscheinlichen, nach Treu und Glauben zu schätzenden Veräußerungswertes. Art. 10. Kauf und Verkauf der Vermögenswerte dürfen nur zu Preisen erfolgen, die den in Absatz (3) von Artikel 9 dargelegten Bewertungskriterien entsprechen. Art. 11. (1) Weder Anteilinhaber noch deren Gläubiger sind berechtigt, die Teilung oder Auflösung eines Investmentfonds zu fordern. (2) Ein Investmentfonds ist verpflichtet, seine Anteile auf Verlangen eines Anteilinhabers zurückzunehmen. (3) Die Rücknahme von Anteilen erfolgt auf der Grundlage des Wertes, der gemäß Artikel 9 Absatz (1) ermittelt wird, abzüglich eventueller Kosten und Provisionen, deren Obergrenze und Erhebungsmodalitäten durch eine Verordnung der CSSF festgelegt werden können. Art. 12. (1) Abweichend von Artikel 11, Absatz (2) 6

7 a) kann die Verwaltungsgesellschaft in den im Verwaltungsreglement vorgesehenen Fällen und gemäß den darin festgelegten Bedingungen die Rücknahme von Anteilen vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung der Anteilrücknahme darf nur für Ausnahmefälle vorgesehen werden, wenn die Umstände eine solche Aussetzung erfordern und wenn diese unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist. b) kann die CSSF im Interesse der Anteilinhaber oder im öffentlichen Interesse die Aussetzung der Anteilrücknahme fordern, insbesondere dann, wenn gesetzliche, verordnungsrechtliche oder vertragliche Bestimmungen hinsichtlich der Geschäftstätigkeit oder der Funktionsweise eines Investmentfonds nicht beachtet werden. (2) In den in Absatz (1) Punkt a) genannten Fällen muss die Verwaltungsgesellschaft ihren Beschluss unverzüglich der CSSF und, sofern die Fondsanteile in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden, den zuständigen Behörden dieser Staaten mitteilen. (3) Die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sind untersagt: a) während eines Zeitraumes, in dem keine Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle besteht; b) im Falle der Liquidation der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle, der Konkurseröffnung über das Vermögen der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle oder des Antrages der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens, auf Zahlungsaufschub oder auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder im Falle eines ähnlichen Verfahrens. Art. 13. (1) Die Verwaltungsgesellschaft legt das Verwaltungsreglement des Investmentfonds fest. Dieses Verwaltungsreglement ist in der Kanzlei des Bezirksgerichts zu hinterlegen und seine Veröffentlichung im Mémorial erfolgt durch die Angabe der Hinterlegung dieses Dokuments in der Gerichtskanzlei gemäß den Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften. Mit dem Erwerb der Anteile gelten die Bestimmungen des Verwaltungsreglements als durch die Anteilinhaber angenommen. (2) Das Verwaltungsreglement des Investmentfonds untersteht luxemburgischem Recht und muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) die Bezeichnung und die Dauer des Investmentfonds sowie die Bezeichnung der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle, b) die Anlagepolitik, je nach den spezifischen Anlagezielen und den zugrunde liegenden Anlagekriterien, c) die Ausschüttungspolitik gemäß Artikel 16, d) Vergütungen und Kostenerstattungen, die von der Verwaltungsgesellschaft dem Fonds entnommen werden können sowie die Berechnungsweise dieser Vergütungen, e) Bestimmungen bezüglich der Veröffentlichungen, f) das Datum des Jahresabschlusses des Investmentfonds g) die Fälle, in denen der Investmentfonds aufgelöst werden kann, unbeschadet der gesetzlichen Gründe h) das Verfahren für Änderungen des Verwaltungsreglements i) das Verfahren für die Anteilausgabe 7

8 j) das Verfahren für die Anteilrücknahme sowie die Bedingungen, nach denen Anteilrücknahmen möglich sind bzw. ausgesetzt werden Art. 14. (1) Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den Investmentfonds im Einklang mit dem Verwaltungsreglement und im ausschließlichen Interesse der Anteilinhaber. (2) Sie handelt in eigenem Namen, muss jedoch darauf hinweisen, dass sie für Rechnung des Investmentfonds handelt. (3) Sie übt sämtliche Rechte aus, die im Zusammenhang mit den im Portfolio des Investmentfonds befindlichen Wertpapieren stehen. Art. 15. Die Verwaltungsgesellschaft muss ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines entgeltlichen Auftragnehmers ausführen; sie haftet gegenüber den Anteilinhabern für Schäden, die aus der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung ihrer Pflichten entstehen. Art. 16. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen des Verwaltungsreglements können die Nettovermögenswerte eines Investmentfonds im Rahmen der in Artikel 23 dieses Gesetzes festgelegten Grenzen ausgeschüttet werden. Art. 17. (1) Die Verwahrung der Vermögenswerte des Investmentfonds muss einer Verwahrstelle anvertraut werden. (2) Die Verwahrstelle muss entweder ihren satzungsgemäßen Sitz in Luxemburg haben oder, falls sie ihren satzungsgemäßen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, in Luxemburg niedergelassen sein. (3) Die Verwahrstelle muss ein Kreditinstitut im Sinne des geänderten Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor sein. (4) Die Haftung der Verwahrstelle wird durch die vollständige oder teilweise Übertragung der von ihr verwahrten Vermögenswerte an Dritte nicht berührt. (5) Die Geschäftsleiter der Verwahrstelle müssen ausreichend gut beleumdet sein und in Bezug auf die Art des betroffenen Investmentfonds über ausreichende Erfahrung verfügen. Zu diesem Zweck sind die Namen der Geschäftsleiter sowie jeder Wechsel dieser Geschäftsleiter der CSSF unverzüglich mitzuteilen. Geschäftsleiter sind die Personen, die die Verwahrstelle aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vertreten oder die Ausrichtung ihrer Tätigkeit tatsächlich bestimmen. (6) Die Verwahrstelle ist verpflichtet, der CSSF auf Antrag alle Informationen zu übermitteln, die die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die CSSF benötigt, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch den Investmentfonds zu überwachen. Art. 18. (1) Die Verwahrstelle erfüllt alle Aufgaben im Zusammenhang mit der laufenden Verwaltung der Vermögenswerte des Investmentfonds. (2) Darüber hinaus muss die Verwahrstelle: a) gewährleisten, dass der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme und die Aufhebung der Anteile, die für Rechnung des Investmentfonds oder durch die Verwaltungsgesellschaft vorgenommen werden, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bzw. dem Verwaltungsreglement erfolgt; 8

9 b) gewährleisten, dass die Berechnung des Wertes der Anteile gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bzw. dem Verwaltungsreglement erfolgt; c) den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge leisten, es sei denn, diese verstoßen gegen die gesetzlichen Bestimmungen bzw. das Verwaltungsreglement; d) gewährleisten, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Investmentfonds beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird; e) gewährleisten, dass die Erträge des Investmentfonds gemäß dem Verwaltungsreglement verwendet werden. (3) Handelt es sich beim Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft nicht um den Herkunftsmitgliedstaat des Investmentfonds, so müssen die Verwahrstelle und die Verwaltungsgesellschaft eine schriftliche Vereinbarung über den Informationsaustausch, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle ihren Aufgaben gemäß den Artikeln 17 (1) und (4) und 18 (2) und gemäß anderen für Verwahrstellen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachkommen kann, unterzeichnen. Art. 19. (1) Die Verwahrstelle haftet nach luxemburgischem Recht gegenüber der Verwaltungsgesellschaft und den Anteilinhabern für Schäden, die ihnen durch eine schuldhafte Nichtoder Schlechterfüllung der Pflichten der Verwahrstelle entstehen. (2) Gegenüber den Anteilinhabern wird die Haftung über die Verwaltungsgesellschaft geltend gemacht. Sofern die Verwaltungsgesellschaft trotz schriftlicher Aufforderung durch einen Anteilinhaber nicht innerhalb von drei Monaten nach dieser Aufforderung handelt, kann dieser Anteilinhaber die Haftung der Verwahrstelle unmittelbar geltend machen. Art. 20. Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle müssen bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber handeln. Art. 21. Die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Verwahrstelle gegenüber dem Investmentfonds enden: a) im Falle des Ausscheidens der Verwaltungsgesellschaft, sofern diese durch eine andere gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Verwaltungsgesellschaft ersetzt wird; b) im Falle des auf eigene Veranlassung oder auf Veranlassung der Verwaltungsgesellschaft erfolgten Ausscheidens der Verwahrstelle; bis zur Bestimmung des Nachfolgers, welche innerhalb von zwei Monaten erfolgen muss, wird die Verwahrstelle sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die angemessene Wahrnehmung der Interessen der Anteilinhaber zu gewährleisten; c) im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens sowie im Falle der Eröffnung des Vergleichsverfahrens, der Gewährung von Zahlungsaufschub, der Anordnung der Zwangsverwaltung oder einer vergleichbaren Maßnahme oder der Liquidation der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle; d) im Falle des Entzugs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle durch die zuständige Behörde; e) in allen anderen vom Verwaltungsreglement vorgesehenen Fällen. Art. 22. (1) Der Investmentfonds befindet sich in folgenden Fällen in Liquidation: 9

10 a) bei Erreichen der unter Umständen im Verwaltungsreglement festgelegten Frist; b) sofern die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle ihre Aufgaben gemäß den Buchstaben b), c), d) und e) von Artikel 21 beenden, ohne innerhalb von zwei Monaten ersetzt worden zu sein, unbeschadet des in Punkt c) unten dargelegten Sonderfalls; c) nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Verwaltungsgesellschaft; d) falls das Nettovermögen des Investmentfonds während eines Zeitraums von mehr als 6 Monaten unter einem Viertel des im nachstehenden Artikel 23 festgelegten gesetzlichen Mindestbetrages verblieben ist; e) in allen anderen im Verwaltungsreglement vorgesehenen Fällen. (2) Der eine Liquidation bewirkende Umstand wird unverzüglich durch die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle veröffentlicht. In Ermangelung einer solchen Veröffentlichung, wird diese von der CSSF auf Kosten des Investmentfonds vorgenommen. Diese Veröffentlichung erfolgt im Mémorial und in mindestens zwei Zeitungen mit hinreichender Auflage, davon mindestens einer Luxemburger Zeitung. (3) Unmittelbar nach Eintritt eines Umstandes, der die Liquidation des Investmentfonds nach sich zieht, ist die Ausgabe von Anteilen bei Nichtigkeit untersagt. Die Rücknahme von Anteilen bleibt weiter möglich, sofern dabei die Gleichbehandlung der Anteilinhaber gewährleistet werden kann. Art. 23. Das Nettovermögen des Investmentfonds muss mindestens eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro ( ) betragen. Dieser Mindestbetrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Zulassung des Investmentfonds erreicht sein. Die CSSF kann diesen Mindestbetrag durch eine Verordnung erhöhen, ohne jedoch die Schwelle von zwei Millionen fünfhunderttausend Euro ( ) zu überschreiten. Art. 24. Die Verwaltungsgesellschaft muss die CSSF umgehend in Kenntnis setzen, sobald das Nettovermögen des Investmentfonds unter zwei Drittel des gesetzlichen Mindestbetrages gesunken ist. Sofern das Nettovermögen des Investmentfonds zwei Drittel des gesetzlichen Mindestbetrages unterschreitet, kann die CSSF, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände, die Verwaltungsgesellschaft dazu zwingen, den Investmentfonds zu liquidieren. Die Anweisung der CSSF an die Verwaltungsgesellschaft, den Investmentfonds zu liquidieren, wird unverzüglich von der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle veröffentlicht. Bleibt eine solche Veröffentlichung aus, so wird sie von der CSSF auf Kosten des Investmentfonds vorgenommen. Diese Veröffentlichung erfolgt im Mémorial und in mindestens zwei Zeitungen mit hinreichender Auflage, davon mindestens einer Luxemburger Zeitung. Kapitel 3 SICAV - Investmentgesellschaften mit variablem Kapital zur Anlage in Wertpapieren Art. 25. Unter Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) im Sinne des vorliegenden Teils versteht man Aktiengesellschaften luxemburgischen Recht, - deren ausschließlicher Zweck darin besteht, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder anderen liquiden 10

11 Finanzanlagen gemäß Artikel 41 Absatz (1) dieses Gesetzes anzulegen und ihren Anteilinhabern die aus der Verwaltung ihrer Vermögenswerte resultierenden Ergebnisse zugute kommen zu lassen, und - deren Anteile zum Vertrieb im Wege eines öffentlichen Angebotes oder einer Privatplatzierung bestimmt sind, und - deren Satzung vorsieht, dass ihr Kapital jederzeit dem Nettovermögen der Gesellschaft entspricht. Art. 26. (1) SICAV unterliegen den allgemein für Aktiengesellschaften geltenden Bestimmungen, sofern dieses Gesetz nichts Anderweitiges verfügt. (2) Die Satzung einer SICAV sowie jegliche Änderungen dieser Satzung werden in einer gesonderten notariellen Urkunde festgehalten, die nach Wahl der für die Gesellschaft auftretenden Personen in französischer, deutscher oder englischer Sprache verfasst sein kann. In Abweichung von den Bestimmungen des Erlasses des 24. Prairial, Jahr XI, findet die Verpflichtung, dieser Urkunde bei ihrer Eintragung eine Übersetzung in einer Amtssprache hinzuzufügen, sofern die Urkunde auf Englisch verfasst ist, keine Anwendung. (3) In Abweichung von Artikel 73 Absatz 2 des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften sind SICAV nicht verpflichtet, den Jahresabschluss sowie den Bericht des zugelassenen Abschlussprüfers, den Verwaltungsbericht und gegebenenfalls die Anmerkungen des Aufsichtsrats gleichzeitig mit der Einberufung zur jährlichen Hauptversammlung an die Namensanteilinhaber zu richten. Im Einberufungsschreiben werden der Ort und die Modalitäten für die Bereitstellung dieser Dokumente an die Anteilinhaber angegeben und präzisiert, dass jeder Anteilinhaber die Zusendung des Jahresabschlusses sowie des Berichtes des zugelassenen Abschlussprüfers, des Verwaltungsberichtes und gegebenenfalls der Anmerkungen des Aufsichtsrats, anfordern kann. (4) Die Einberufungen der Anteilinhaber zu den Hauptversammlungen können vorsehen, dass das Anwesenheitsquorum und die Beschlussmehrheit in der Hauptversammlung auf der Grundlage der am fünften Tag vor der Hauptversammlung um vierundzwanzig Uhr (Luxemburger Zeit) (sogenannter Stichtag ) ausgegebenen und im Umlauf befindlichen Anteile festgelegt werden. Die Rechte eines Anteilinhabers hinsichtlich der Teilnahme an einer Hauptversammlung und der Ausübung der an seine Anteile gekoppelten Stimmrechte werden im Verhältnis zu den von diesem Anteilinhaber am Stichtag gehaltenen Anteilen festgelegt. Art. 27. (1) SICAV, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt haben, müssen am Datum ihrer Zulassung über ein Gesellschaftskapital von dreihunderttausend Euro ( Euro) verfügen. Das Gesellschaftskapital aller SICAV, einschließlich derjenigen, die eine Verwaltungsgesellschaft benannt haben, muss innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab der Zulassung der SICAV den Betrag von einer Million zweihundertfünfzigtausend Euro ( Euro) erreichen. Die CSSF kann diese Untergrenzen durch eine Verordnung heraufsetzen, ohne jedoch die Schwelle von sechshunderttausend Euro ( Euro) bzw. zwei Millionen fünfhunderttausend Euro ( Euro) überschreiten zu können. Hat eine SICAV keine gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt, gelten außerdem folgende Bedingungen: - dem Antrag auf Zulassung muss ein Geschäftsplan beigefügt werden, aus dem unter anderem der organisatorische Aufbau der SICAV hervorgeht; - die Geschäftsleiter der SICAV müssen ausreichend gut beleumdet sein und in Bezug auf die Art der ausgeübten Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft über ausreichende Erfahrung verfügen. Zu diesem Zweck sind die Namen der Geschäftsleiter sowie jeder Wechsel 11

12 dieser Geschäftsleiter der CSSF umgehend mitzuteilen. Über die Geschäftspolitik der SICAV müssen mindestens zwei Personen, die die genannten Bedingungen erfüllen, bestimmen. Unter Geschäftsleitern sind die Personen zu verstehen, welche die SICAV aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vertreten oder die Ausrichtung der Tätigkeit der Gesellschaft tatsächlich bestimmen, - des Weiteren erteilt die CSSF, wenn etwaige enge Verbindungen zwischen der SICAV und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, die Zulassung nur dann, wenn diese Verbindungen die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen nicht behindern. Die CSSF verweigert ferner die Zulassung, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen die SICAV enge Verbindungen pflegt, oder durch Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Bestimmungen, behindert wird. Die SICAV sind verpflichtet, der CSSF die von ihr geforderten Informationen zu übermitteln. Der Antragsteller wird binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags darüber informiert, ob eine Zulassung erteilt oder abgelehnt wird. Jede Ablehnung einer Zulassung ist zu begründen. Nach Erteilung der Zulassung kann die SICAV ihre Tätigkeit sofort aufnehmen. Die Erteilung der Zulassung beinhaltet für die Mitglieder der Verwaltungs-, Führungs- und Überwachungsorgane der SICAV die Verpflichtung, die CSSF aus eigener Veranlassung, schriftlich sowie in vollständiger, zusammenhängender und verständlicher Form über Änderungen der wesentlichen Informationen, auf welche die CSSF sich bei der Bearbeitung des Zulassungsantrags gestützt hat, in Kenntnis zu setzen. Die CSSF darf einer unter diesen Teil des Gesetzes fallenden SICAV die Zulassung nur entziehen, wenn die besagte SICAV: a) nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten die in diesem Gesetz genannten Tätigkeiten nicht mehr ausübt; b) die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erwirkt hat; c) die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt; d) in schwerwiegender Weise und/oder systematisch gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verstoßen hat; e) ein anderer in diesem Gesetz vorgesehener Grund für den Entzug vorliegt. (2) Die Artikel 110, 111 und 112 von Kapitel 15 finden Anwendung auf die SICAV, die keine gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt haben, wobei der dort verwendete Begriff Verwaltungsgesellschaft" als SICAV" zu lesen ist. Eine SICAV verwaltet nur die Vermögensgegenstände ihres eigenen Portfolios; ihr darf in keinem Fall der Auftrag zur Verwaltung von Vermögensgegenständen Dritter erteilt werden. 12

13 (3) SICAV, die keine gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt haben, sind verpflichtet, die geltenden Aufsichtsregeln jederzeit einzuhalten. Insbesondere schreibt die CSSF - auch unter Berücksichtigung des Typs der SICAV - vor, dass die betreffende Gesellschaft über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren verfügen muss, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage ihres Anfangskapitals gehören, durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes die Gesellschaft betreffende Geschäft in Bezug auf Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und - ort nachvollzogen werden kann und dass das Vermögen der SICAV gemäß ihrer Satzung und gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt wird. Art. 28. (1) a) Vorbehaltlich anderslautender Satzungsbestimmungen kann die SICAV jederzeit Anteile ausgeben. b) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz (5) und (6) dieses Artikels muss die SICAV ihre Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber zurücknehmen. (2) a) Die Ausgabe von Anteilen erfolgt nach einem Preis, der sich durch die Teilung des Nettovermögens der SICAV durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile ergibt, wobei dieser Preis um Kosten und Provisionen erhöht werden kann, deren Obergrenze und Erhebungsmodalitäten durch eine Verordnung der CSSF festgelegt werden können. b) Die Rücknahme von Anteilen erfolgt nach einem Preis, der sich durch die Teilung des Nettovermögens der SICAV durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile ergibt, wobei dieser Preis um Kosten und Provisionen vermindert werden kann, deren Obergrenze und Erhebungsmodalitäten durch eine Verordnung der CSSF festgelegt werden können. (3) Es dürfen keine SICAV-Anteile ausgegeben werden, ohne dass der Gegenwert des Ausgabepreises innerhalb der üblichen Fristen im Vermögen der SICAV verbucht wurde. Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht die Ausgabe von Gratisanteilen. (4) Die Satzung bestimmt die Zahlungsfristen im Zusammenhang mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, und legt die Grundsätze und Bewertungsverfahren für die Vermögenswerte der SICAV fest. Vorbehaltlich anderslautender Satzungsbedingungen erfolgt die Bewertung der Vermögenswerte der SICAV hinsichtlich der zu einer amtlichen Notierung zugelassenen Wertpapiere auf der Grundlage des letzten bekannten Kurses, es sei denn, dieser Kurs wäre nicht repräsentativ. Für nicht zu einer amtlichen Notierung zugelassene Wertpapiere sowie für zu einer amtlichen Notierung zugelassene Wertpapiere, deren zuletzt ermittelter Kurs nicht repräsentativ ist, erfolgt die Bewertung aufgrund des wahrscheinlichen, nach Treu und Glauben zu schätzenden Veräußerungswertes. (5) Abweichend von Absatz (1) und unbeschadet der gesetzlich vorgesehenen Fälle, werden in der Satzung die Bedingungen festgelegt, unter welchen die Ausgabe und die Rücknahme ausgesetzt werden kann. Wird die Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen ausgesetzt, muss die SICAV die CSSF und, sofern die Anteile in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden, die zuständigen Behörden dieser Staaten, unverzüglich hierüber in Kenntnis setzen. Im Interesse der Anteilinhaber können die Rücknahmen von der CSSF ausgesetzt werden, sofern die gesetzlichen, verordnungsrechtlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen in Bezug auf die Tätigkeit und den Betrieb der SICAV nicht eingehalten werden. (6) Die Satzung bestimmt die Häufigkeit der Berechnung des Ausgabe- bzw. Rücknahmepreises. 13

14 (7) Die Satzung gibt an, welche Arten von Kosten von der SICAV zu tragen sind. (8) Anteile müssen vollumfänglich eingezahlt sein. Sie enthalten keinen Nennwert. (9) Jeder Anteil gibt den Mindestbetrag des Gesellschaftskapitals an und enthält keinerlei Angabe in Bezug auf den Nennwert oder auf den dargestellten Kapitalanteil. (10) Der Kauf und Verkauf von Vermögenswerten hat zu Preisen zu erfolgen, die den in Absatz (4) aufgeführten Bewertungskriterien entsprechen. Art. 29. (1) Kapitalveränderungen erfolgen automatisch und unter Verzicht auf die für Kapitalerhöhungen oder herabsetzungen bei Aktiengesellschaften vorgeschriebenen Maßnahmen bezüglich der Veröffentlichung und Eintragung im Handels- und Gesellschaftsregister. (2) Für Auszahlungen an Anteilinhaber infolge von Kapitalherabsetzungen gelten keine anderen Beschränkungen als die von Artikel 31, Absatz (1). (3) Bei der Ausgabe neuer Anteile können bestehende Anteilinhaber kein Vorzugsrecht geltend machen, es sei denn, dieses Recht wäre ausdrücklich in der Satzung vorgesehen. Art. 30. (1) Fällt das Gesellschaftskapital der SICAV unter zwei Drittel des Mindestkapitals, müssen die Verwaltungsratsmitglieder, bzw. der Vorstand die Hauptversammlung mit der Frage der Auflösung der SICAV befassen, wobei diese ihren Beschluss ohne Anwesenheitsquorum und mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Anteile fasst. (2) Fällt das Gesellschaftskapital der SICAV unter ein Viertel des Mindestkapitals, müssen die Verwaltungsratsmitglieder, bzw. der Vorstand die Hauptversammlung mit der Frage der Auflösung der SICAV befassen, wobei diese ihren Beschluss ohne Anwesenheitsquorum fasst; die Auflösung der SICAV kann durch die Anteilinhaber beschlossen werden, die ein Viertel der in der Versammlung vertretenen Anteile besitzen. (3) Die Einberufung hat so zu erfolgen, dass die Versammlung innerhalb von vierzig Tagen nach der Feststellung der Unterschreitung des Vermögens der vorstehend beschriebenen Untergrenzen von zwei Dritteln bzw. einem Viertel des Mindestkapitals stattfindet. Art. 31. (1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der Satzung kann das Nettovermögen der SICAV im Rahmen der in Artikel 27 dieses Gesetzes festgelegten Grenzen ausgeschüttet werden. (2) SICAV sind nicht zur Bildung einer gesetzlichen Mindestrücklage verpflichtet. (3) SICAV unterliegen nicht den Bestimmungen bezüglich der Auszahlung von Vorschussdividenden nach Artikel 72-2 des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften. Art. 32. Bei Gesellschaften, die in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, wird die Bezeichnung Aktiengesellschaft oder europäische Gesellschaft (SE) durch den Begriff Investmentgesellschaft mit variablem Kapital bzw. SICAV oder durch den Begriff europäische Investmentgesellschaft mit variablem Kapital bzw. SICAV-SE ersetzt. Art. 33. (1) Die Verwahrung des Vermögens der SICAV wird einer Verwahrstelle übertragen. (2) Die Haftung der Verwahrstelle wird nicht dadurch aufgehoben, dass sie sämtliche oder einen Teil der Vermögensgegenstände, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem Dritten überträgt. (3) Darüber hinaus muss die Verwahrstelle: 14

15 a) gewährleisten, dass der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme und die Aufhebung der Anteile durch die SICAV oder für ihre Rechnung den gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung der SICAV gemäß erfolgen; b) gewährleisten, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen der SICAV beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird; c) gewährleisten, dass die Erträge der SICAV satzungsgemäß verwendet werden. (4) Bei SICAV, die eine Verwaltungsgesellschaft bestellt haben gilt Folgendes: Handelt es sich beim Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft nicht um den Herkunftsmitgliedstaat der SICAV, so müssen die Verwahrstelle und die Verwaltungsgesellschaft eine schriftliche Vereinbarung über den Informationsaustausch, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle ihren Aufgaben gemäß Artikel 33 (1), (2) und (3) und gemäß anderen für Verwahrstellen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachkommen kann, unterzeichnen. Art. 34. (1) Die Verwahrstelle muss entweder ihren satzungsgemäßen Sitz in Luxemburg haben oder, falls sie ihren satzungsgemäßen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, in Luxemburg niedergelassen sein. (2) Die Verwahrstelle muss ein Kreditinstitut im Sinne des geänderten Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor sein. (3) Die Geschäftsleiter der Verwahrstelle müssen ausreichend gut beleumdet sein und auch in Bezug auf die Art der betroffenen SICAV über ausreichende Erfahrung verfügen. Zu diesem Zweck werden die Namen der Geschäftsleiter sowie jeder Wechsel dieser Geschäftsleiter der CSSF unverzüglich mitgeteilt. Geschäftsleiter sind die Personen, die die Verwahrstelle aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vertreten oder die Ausrichtung ihrer Tätigkeit tatsächlich bestimmen. (4) Die Verwahrstelle ist verpflichtet, der CSSF auf Antrag alle Informationen zu übermitteln, die die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die CSSF benötigt, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die SICAV zu überwachen. Art. 35. Die Verwahrstelle haftet nach luxemburgischem Recht gegenüber der Investmentgesellschaft und den Anteilinhabern für Schäden, die ihnen durch eine schuldhafte Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten der Verwahrstelle entstanden sind. Art. 36. Die Aufgaben der Verwahrstelle bzw. der Verwaltungsgesellschaft, sofern eine SICAV eine Verwaltungsgesellschaft bestellt hat, enden jeweils im Hinblick auf die SICAV: a) im Falle des auf eigene Veranlassung oder auf Veranlassung der SICAV erfolgten Ausscheidens der Verwahrstelle; bis zur Bestellung eines Nachfolgers, welche innerhalb von zwei Monaten erfolgen muss, wird die Verwahrstelle sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die angemessene Wahrnehmung der Interessen der Anteilinhaber zu gewährleisten; b) im Falle des auf eigene Veranlassung oder auf Veranlassung der SICAV erfolgten Ausscheidens der bestellten Verwaltungsgesellschaft, sofern diese durch eine andere gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Verwaltungsgesellschaft ersetzt wird; c) im Falle des auf Veranlassung der SICAV erfolgten Ausscheidens der Verwaltungsgesellschaft, nachdem die SICAV beschlossen hat, das Statut einer selbstverwalteten SICAV anzunehmen; 15

16 d) im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens sowie im Falle der Eröffnung des Vergleichsverfahrens, der Gewährung von Zahlungsaufschub, der Anordnung der Zwangsverwaltung oder einer vergleichbaren Maßnahme oder der Liquidation der SICAV, der Verwahrstelle oder der Verwaltungsgesellschaft; e) sofern die zuständige Aufsichtsbehörde der SICAV, der Verwahrstelle oder der bestellten Verwaltungsgesellschaft die Zulassung entzogen hat; f) in allen anderen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Art. 37. Die Verwahrstelle muss bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber handeln. Kapitel 4 Sonstige Investmentgesellschaften zur Anlage in Wertpapieren Art. 38. Unter sonstigen Investmentgesellschaften im Sinne von Teil I dieses Gesetzes sind Gesellschaften zu verstehen, die nicht die Form einer SICAV besitzen und - deren ausschließlicher Zweck darin besteht, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder anderen liquiden Finanzanlagen gemäß Artikel 41 Absatz (1) dieses Gesetzes anzulegen und ihren Anteilinhabern die aus der Verwaltung ihrer Vermögenswerte resultierenden Ergebnisse zugute kommen zu lassen, und - deren Anteile zum Vertrieb im Wege eines öffentlichen Angebotes oder einer Privatplatzierung bestimmt sind, unter der Voraussetzung, dass der Begriff Investmentgesellschaft auf all ihren Urkunden, Anzeigen, Veröffentlichungen, Schreiben und anderen Dokumenten erwähnt wird. Art. 39. Die Artikel 26, 27, 28, mit Ausnahme der Absätze (8) und (9), 30, 33, 34, 35, 36 und 37 dieses Gesetzes sind auf die Investmentgesellschaften, die unter den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, anwendbar. Kapitel 5 Anlagepolitik eines OGAW Art. 40. Im Sinne dieses Kapitels wird bei OGAW, die aus mehr als einem Teilfonds zusammengesetzt sind, jeder Teilfonds als eigener OGAW betrachtet. Art. 41. (1) Die Anlagen eines OGAW können ausschließlich aus einer oder mehreren der folgenden Anlagearten bestehen: a) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Märkte für Finanzinstrumente notiert oder gehandelt werden; b) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einem anderen geregelten Markt eines Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, c) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einer Wertpapierbörse eines nicht zur Europäischen Union gehörenden Staates, amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt eines nicht zur Europäischen Union gehörenden Staates, der 16

17 anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes im Verwaltungsreglement oder in der Satzung des OGAW vorgesehen ist; d) Wertpapieren und Geldmarktinstrumente aus Neuemissionen, sofern: - die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird, und sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes im Verwaltungsreglement oder in der Satzung des OGAW vorgesehen ist, und - die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erwirkt wird; e) Anteilen von nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen OGAW und/oder anderer OGA im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 209/65/EG, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, sofern: - diese anderen OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der CSSF derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist, und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht; - das Schutzniveau der Anteilseigner der anderen OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig sind, - die Geschäftstätigkeit der anderen OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden; - die OGAW oder die anderen OGA, deren Anteile erworben werden sollen, nach ihrem Verwaltungsreglement bzw. ihrer Satzung insgesamt höchstens 10 % ihres Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen dürfen; f) Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder - falls der Sitz des Kreditinstituts sich in einem Drittland befindet - es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der CSSF denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind; g) abgeleiteten Finanzinstrumenten ( Derivaten ), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem der unter den Buchstaben a), b) und c) oben bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, oder abgeleiteten Finanzinstrumenten, die nicht an einer Börse gehandelt werden ( OTC-Derivaten ), sofern - es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne von Artikel 41 Absatz (1) oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der OGAW gemäß den in seinem Verwaltungsreglement oder seiner Satzung genannten Anlagezielen investieren darf, 17

18 - die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die von der CSSF zugelassen wurden, und - die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können; h) Geldmarktinstrumenten, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Definition des Artikels 1 dieses Gesetzes fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden: - von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert, oder - von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a), b) und c) oben bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, - von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der CSSF mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder - von anderen Emittenten begeben werden, die einer Kategorie angehören, die von der CSSF zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind, und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens zehn Millionen Euro (EUR ), das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Vierten Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll. (2) Jedoch darf ein OGAW nicht: a) mehr als 10 % seines Vermögens in anderen als den in Absatz 1 genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen; b) Edelmetalle oder Zertifikate über diese erwerben. OGAW dürfen daneben flüssige Mittel halten. (3) Eine Investmentgesellschaft darf bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, das für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlich ist. 18

19 Art. 42. (1) Eine Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in Luxemburg muss ein Risikomanagement- Verfahren verwenden, das es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen; sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Werts der OTC-Derivate erlaubt. Sie muss der CSSF regelmäßig für jeden von ihr verwalteten OGAW gemäß den von der CSSF festgelegten detaillierten Regeln die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken mitteilen. Die gleiche Verpflichtung gilt für Investmentgesellschaften, deren satzungsgemäßer Sitz sich in Luxemburg befindet. (2) Ein OGAW ist des Weiteren berechtigt, sich unter Einhaltung der von der CSSF festgelegten Bedingungen und Grenzen der Techniken und Instrumente zu bedienen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf die effiziente Verwaltung der Portfolios geschieht. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes im Einklang stehen. Unter keinen Umständen darf ein OGAW bei diesen Transaktionen von den in seinem Verwaltungsreglement, seiner Satzung bzw. seinem Prospekt genannten Anlagezielen abweichen. (3) Der OGAW stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seines Portfolios nicht überschreitet. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, voraussichtliche Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für die nachstehenden Absätze. Ein OGAW darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in Artikel 43 Absatz (5) festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikels 43 nicht überschreitet. Falls ein OGAW in indexbasierte Derivate investiert, müssen diese Anlagen nicht notwendigerweise in Bezug auf die in Artikel 43 festgelegten Grenzen miteinbezogen werden. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss das Derivat bei der Anwendung der Vorschriften dieses Artikels mit berücksichtigt werden. Art. 43. (1) Ein OGAW legt höchstens 10% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und desselben Emittenten an. Ein OGAW legt höchstens 20 % seines Vermögens in Einlagen bei ein und demselben Emittenten an. Das Ausfallrisiko bei Geschäften eines OGAW mit OTC-Derivaten darf 10 % seines Vermögens nicht überschreiten, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 41 Absatz (1) Buchstabe f) ist, 10 %, ansonsten liegt dieser Satz bei 5%. (2) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5 % seines Vermögens anlegt, darf 40 % des Wertes seines Sondervermögens nicht überschreiten. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen, die bei Finanzinstituten vorgenommen werden, welche einer Aufsicht unterliegen, noch auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit diesen Instituten getätigt werden. Ungeachtet der Einzelobergrenzen des Absatzes (1) darf ein OGAW Folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: 19

20 - von dieser Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, - Einlagen bei dieser Einrichtung oder - von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate (3) Die in Absatz (1), erster Satz, genannte Obergrenze wird auf höchstens 35 % angehoben, wenn die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden. (4) Die in Absatz (1), erster Satz, genannte Obergrenze wird für bestimmte Schuldverschreibungen auf höchstens 25 % angehoben, wenn die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Insbesondere werden die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Konkurs des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind. Legt ein OGAW mehr als 5 % seines Sondervermögens in Schuldverschreibungen im Sinne des ersten Absatzes an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80 % des Wertes des Sondervermögens des OGAW nicht überschreiten. (5) Die in den Absätzen (3) und (4) genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz (2) vorgesehenen Anlagegrenze von 40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen (1), (2), (3) und (4) genannten Grenzen dürfen nicht kombiniert werden; daher dürfen gemäß den Absätzen (1), (2), (3) und (4) getätigte Anlagen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und desselben Emittenten oder in Einlagen bei diesem Emittenten oder in Derivaten desselben 35 % des Sondervermögens der OGAW nicht übersteigen. Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, werden bei der Berechnung der in diesem Artikel vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent angesehen. Ein und derselbe OGAW darf kumuliert bis zu 20 % seines Sondervermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und derselben Unternehmensgruppe anlegen. Art. 44. (1) Unbeschadet der in Artikel 48 festgelegten Anlagegrenzen werden die in Artikel 43 genannten Obergrenzen für Anlagen in Aktien und/oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten auf höchstens 20 % angehoben, wenn es gemäß dem Verwaltungsreglement bzw. der Satzung des OGAW Ziel seiner Anlagestrategie ist, einen bestimmten, von der CSSF anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden; Voraussetzung hierfür ist, dass: - die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist, - der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, - und der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird. (2) Die in Absatz (1) genannte Obergrenze wird auf 35 % angehoben, sofern dies aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich. Art. 45. (1) Abweichend von Artikel 43 kann die CSSF einem OGAW gestatten, nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100 % seines Sondervermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat oder dessen 20

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