DEN STEIN INS ROLLEN BRINGEN
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- Valentin Schenck
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1 DEN STEIN INS ROLLEN BRINGEN Wer muss was beim Kinderschutz tun? nicht nur Kümmerer gesucht Hamm, Dirk Fiegenbaum Serviceagentur Ganztägig lernen NRW Alexander Mavroudis Landschaftsverband Rheinland
2 WER KOOPERIERT IM KOOPERATIVEN KINDERSCHUTZ? Fachkräfte ASD / Jugendamt / Kommune Vereinbarung zwischen Schule und Jugendamt Vereinbarung zwischen Träger und Jugendamt Kinder, Jugendliche, Eltern Lehrkräfte / Schule Verfahrensabsprachen zwischen den verschiedenen Professionen / Fachkräften im Ganztag Schulsozialarbeit Fachkräfte/ Träger
3 Vom gemeinsamen Anliegen Kinderschutz zur strukturierten Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule vor Ort DEN STEIN INS ROLLEN BRINGEN? DURCH LEHR- UND FACHKRÄFTE IN DER SCHULE
4 LEHR- UND FACHKRÄFTE (= VERANTWORTUNGS- GEMEINSCHAFT) IN DER GANZTAGSSCHULE WAS GILT FÜR WEN (RECHTLICH)? 8a Abs. 4 SGB VIII FreieTräger der Kinder-und Jugendhilfe Fachkräfte der Schulsozialarbeit / -pädagogik Erzieher/innen und sozialpädagogische Fachkräfte im Ganztag Integrationshelfer/innen jeweils, wenn sie bei einem freien Träger der Jugendhilfe angestellt sind 4 KKG Kinder-und Jugendnahe Berufsgeheimnisträger (außerhalb der JH) Lehrkräfte Schulleitung 42, Abs.6 SchulG NW Fachkräfte der Schulsozialarbeit / -pädagogik wenn sie NICHTbei einem freien Träger der Jugendhilfe angestellt sind 8b SGB VIII beruflicher Kontakt (außerhalb der JH) Mitarbeiter/innen des Sekretariats Schulhausverwalter/innen Seelsorger/in Übungsleiter/innen in Nachmittagsangeboten
5 BETEILIGTE FACHKRÄFTE IM KINDERSCHUTZ 8a Abs. 4 FreieTräger der Kinder-und Jugendhilfe 4 KKG Berufsgeheimnisträger (außerhalb der JH) 8b SGB VIII beruflicher Kontakt (außerhalb der JH) Rechtliche Vorgaben zur Wahrnehmung des Schutzauftrages Rechtliche Vorgaben zur Wahrnehmung des Schutzauftrages Keinerechtlichen Vorgaben zu Verfahrensschritten Pflicht zur Hinzuziehungeiner Kinderschutzfachkraft Anspruch auf eine Kinderschutzfachkraft Anspruchauf eine Kinderschutzfachkraft in Vereinbarungen nach 8a Abs. 4 Gegenüber dem öffentlichen Träger Gegenüber dem öffentlichen Träger Bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos Pflicht zur Information des Jugendamtes, wenn Gefährdung nicht anders abwendbar Bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos Befugnis zur Information des Jugendamtes Bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos
6 KINDERSCHUTZ DURCH LEHR-UND FACHKRÄFTE IN DER SCHULE* GELINGT nichtdurch das Engagement nur einzelner Lehr-und Fachkräfte im Einzelfall ; aberauch nicht durch die Institution Schule alleine (+ JA, + freie Träger ) also wirksam nur durch die Zusammenarbeit allerin der Schule an der Betreuung, Erziehung und Bildung der betroffenen Jugendlichen beteiligten Personen; wenn jede Lehr-und Fachkraft einen Teil der Verantwortung für die Gestaltung geeigneter Hilfe- und Schutzmaßnahmen übernimmt; wenn auch die Kinder und Jugendlichen selbst mit einbezogen werden; nur in guter Zusammenarbeit von Schule und Eltern. Kooperativer und partizipativer Kinderschutz! * Schule meint hier alle dort tätigen Personen!
7 SYSTEMÜBERGREIFENDER KINDERSCHUTZ GEHT NUR GEMEINSAM SCHULE-JUGENDAMT-TRÄGER! HINTERGRUND: TYPISCHE FEHLER IN DRAMATISCH VERLAUFENEN KINDERSCHUTZFÄLLEN: 1. mangelnde Kommunikation 2. mangelnde Kenntnis über eigene Pflichten im Kinderschutz -"Zuständigkeitsphantasien" 3. Unkenntnis über das jeweils andere Arbeitsfeld und seine Handlungslogik 4. Bewertung einer Gefährdung mit Blick aus der eigenen Fachrichtung -Anspruch auf Deutungshoheit 5. Mangel in der Qualität der Einschätzung -unwirksame Hilfen 6. unklare Aufträge, mangelnde Transparenz, unzureichende Dokumentation 7. Datenschutz als Vorwand für mangelnde Kommunikation 8. mangelnde Evaluation für Qualitätsentwicklung 9. Mangel an Zeit für Kooperation
8 SYSTEMÜBERGREIFENDER KINDERSCHUTZ GEHT NUR GEMEINSAM SCHULE-JUGENDAMT-TRÄGER! Beispiele für mangelnde Kommunikation / "Zuständigkeitsphantasien" / Datenschutz als Vorwand: A Im ASD, nachdem besorgte Lehrkraft eine 14-jährige Schülerin dort hin bringt, die sich nicht mehr nach Hause möchte: Phantasie ASD- Fachkraft / Mitteilung an Lehrkraft: Ihre Aufgabe ist hier beendet Phantasie Datenschutz im weiteren Verlauf: Sie als Lehrkraft sind jetzt nicht mehr zuständig und dürfen nicht mehr informiert werden, weil die Eltern diese nicht möchten Phantasie Partizipation : Die (eine) 14-jährige darf nicht bestimmen was mit ihr passiert (sie muss bei den Eltern bleiben (diese macht sich Sorgen um ihren Ruf in beruflichen Bezügen)
9 SYSTEMÜBERGREIFENDER KINDERSCHUTZ GEHT NUR GEMEINSAM SCHULE-JUGENDAMT-TRÄGER! Beispiele für mangelnde Kommunikation / "Zuständigkeitsphantasien" / Datenschutz als Vorwand B In der Schule, nachdem eine Lehrkraft / die Schulleitung ein Kind mit Problemen dort gemeldet haben: Phantasie: Das Jugendamt übernimmt jetzt hier und die Schule ist für den direkten Kinderschutz jetzt nicht mehr verantwortlich bzw. zuständig. C Der Beratungslehrer wird von einer Kollegin auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung angesprochen und um Rat gefragt. Phantasie: Der Beratungslehrer hat ja hierfür eine Entlastungsstunde und kümmert sich nun darum, führt die Gespräche mit dem Kind und den Eltern und ich bin nicht mehr verantwortlich.
10 SYSTEMÜBERGREIFENDER KINDERSCHUTZ GEHT NUR GEMEINSAM SCHULE-JUGENDAMT-TRÄGER! Beispiele für Unkenntnis über das jeweils andere Arbeitsfeld und seine Handlungslogik A Vorstellung als frisch ausgebildeter Beratungslehrer im ASD Niemand im ASD wusste, dass es Beratungslehrkräfte in der Schule gibt und was die machen. B Nach der Ausbildung zur Beratungslehrkraft Unterschied zwischen freien und öffentlichen JH-Trägern ist zunächst überhaupt nicht bekannt Jugendhilfe / Jugendamt = ASD
11 LEHRKRÄFTE FACHKRÄFTE ASD WAS BRAUCHT ES IN DER Zu allererst: Kennenlernen! PRAXIS? Lehrkräfte müssen zumindest in Grundzügen kennen und verstehen: Aufbau Allgemeiner Sozialer Dienst im Jugendamt (ASD), wie Fälle zugeordnet werden, Handlungsmöglichkeiten des ASD / wann sind Fachkräften von Rechts wegen die Hände gebunden. Die Fachkräfte des ASD müssen zumindest in Grundzügen kennen und verstehen: wie die Schule arbeitet(verpflichtende Aufgaben und begrenzte Handlungsmöglichkeiten) welche Aufgaben haben Lehrkräfte, Schulleitung, Beratungslehrkräfte, Fachkräfte im außerunterrichtlichen Bereich und/oder Fachkräfte der Schulsozialarbeit, dass Lehrkräfte Nöte von (sehr vielen) Kindern und Jugendlichen in großen Gruppen tagtäglich erleben. Dazu gehört, dass die Akteure selbst sich persönlich begegnen: Nur so wird Kooperation lebendig und wächst notwendige gegenseitige Vertrauen! Die 'Sprache der Anderen muss verstanden werden und evtl. Vorurteile abgebaut werden. z.b: Was verstehen Lehrkräfte und Fachkräfte des ASD unter Kinderschutz?...
12 WAS BRAUCHT ES (NOCH)? DREI V (Reichel 2007) 1 Vertraulichkeit 2 Verlässlichkeit 3 Verbindlichkeit
13 WAS BRAUCHT ES (NOCH )? FÜNF K (leicht verändert nach Bathke 2008) 1 Kennenlernen 2 Kommunikation 3 Kontinuität 4 Koordination 5 Konfliktfähigkeit
14 SIEHE NR. 29: Den Stein WAS BRAUCHT ES (NOCH)? AVernetzung und Kooperation Wer muss was beim KS tun? Kümmerer für den KS in der GTS Klischeetabelle + Kleines Wörterbuch Schule Jugendhilfe Kooperationsvereinbarungen in Theorie und Praxis Fachberatung durch Kinderschutzfachkräfte Rückmeldung und Datenschutz Gemeinsame Fortbildungen und Veranstaltungen BPartizipation und Beteiligung Kinderrechte Bildungs-und Erziehungspartnerschaft Beteiligung und Beschwerde CHinsehen + gemeinsam Handeln Begriffsbestimmung und Einigung über den Gegenstandsbereich Kinderschutz auch für Jugendliche? Sexualisierte Gewalt innerhalb-und außerhalb der Schule Kinderschutz und Erzieherische Förderung ist jetzt alles Kinderschutz? Verfahrensabläufe für den Einzelfall, Netzwerke, Evaluation und Fehlermanagement
15 DEN STEIN INS ROLLEN BRINGEN KONTAKT Dirk Fiegenbaum/ Milena Bücken Serviceagentur Ganztägig lernen Nordrhein-Westfalen Institut für soziale Arbeit e.v. (ISA) Friesenring Münster Tel: 0251 / Fax: 0251 / serviceagentur.nrw@ganztaegig-lernen.de Internet:
16 DANKESCHÖN!
DEN STEIN INS ROLLEN BRINGEN
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