Arbeits- und Sozialrecht Informationen der DiAG MAV Paderborn in Zusammenarbeit mit RAe Reiter / Schmitz, Herne.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Arbeits- und Sozialrecht Informationen der DiAG MAV Paderborn in Zusammenarbeit mit RAe Reiter / Schmitz, Herne. www.diag-mav-pb."

Transkript

1 Arbeits- und Sozialrecht Informationen der DiAG MAV Paderborn in Zusammenarbeit mit RAe Reiter / Schmitz, Herne F. Leenen, DiAG Paderborn, 2006

2 Zielvereinbarung - individual- und kollektivrechtliche Rechtsfolgen F. Leenen, DiAG Paderborn, 2006

3 Definition und Elemente der Zielvereinbarung

4 Zielvereinbarung: Definition Zielvereinbarungen sind Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über betriebliche Ziele, die in einer bestimmten Zeitperiode erreicht werden sollen. Zielvereinbarung zwischen einzelnen Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber Zielvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und einer Gruppe von Arbeitnehmern Bei entgeltbezogenen Zielvereinbarungen wird für das Erreichen der Ziele ein (Jahres-)Bonus vereinbart, der nach dem Grad der Zielerreichung gestaffelt sein kann. Mit dieser Variante wird ein leistungsbezogener Vergütungsbestandteil für solche Arbeitsverhältnisse implementiert, in denen die Arbeitsleistung nicht unmittelbar an den Arbeitsergebnissen gemessen werden kann. Zielvereinbarungen werden als Instrument der Personalführung eingesetzt, um Leistungsanreize zu geben und eine höhere Identifikation mit den Unternehmenszielen zu erreichen.

5 Zielvereinbarung: Elemente 1. Stufe: Rahmenvertrag zur Zielvereinbarung In ihm wird festgelegt, - in welchem Verfahren die konkreten (Jahres-)Ziele bestimmt werden. - wie die Zielerreichung festgestellt wird. - welcher Bonus bei Zielerreichung gezahlt wird. 2. Stufe: Regelung der Zielfestlegung Der Rahmenvertrag kann dem Arbeitgeber das Recht einräumen, das zu erreichende Ziel einseitig festzulegen. Die einseitige Leistungsbestimmung muss billigem Ermessen isd 315 BGB entsprechen. 3. Stufe: Verfahren, mit dem der Zielerreichungsgrad festgestellt wird.

6 Rechtsfolgen der Störung der Zielerreichung 1. Kürzung der Prämie aufgrund Zeiten ohne Arbeitsleistung 2. Fehlen der Zielfestlegung oder Fehlen der Möglichkeit der Zielerreichung auf Grund einer in der Sphäre des Unternehmens liegenden Ursache 3. Beendigung des Arbeitsvertrags im Zeitraum der Zielperiode durch Kündigung, Aufhebungsvertrag 4. Abmahnung, Kündigung 5. Freistellung durch Suspendierung F. Leenen, DiAG Paderborn, 2006

7 Rechtsfolgen: Kürzung der Prämie Bei einer arbeitsleistungsbezogenen Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter entsteht kein Anspruch, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbracht hat. Es gilt das allgemeine Prinzip Ohne Leistung keine Gegenleistung Bei Arbeitsunfähigkeit im gesamten Kalenderjahr ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung Bei Elternzeit im gesamten Kalenderjahr erlischt der Gewinnbeteiligungsanspruch nach 275 I, 326 I BGB auch ohne Kürzungsvereinbarung, da es sich um eine Erfolgsbeteiligung handelt.

8 Rechtsfolgen: Kürzung der Prämie Wenn dem Arbeitnehmer nach - Gesetz, - Tarifvertrag, - Betriebsvereinbarung oder - Arbeitsvertrag ist ein Anspruch auf Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter zu erfüllen. das Entgelt auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung fortzuzahlen ist, wie z.b. - Urlaub, - unverschuldete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder - Mutterschutz Die Lohn- und Gehaltsfortzahlungsbestimmungen des Arbeitsrechts enthalten kein Prinzip zur Erhaltung des allgemeinen, nach einem Jahresbezugszeitraum bemessenen Lebensstandards. Die rechtliche Gestaltung hat die Konsequenz, dass Fehlzeiten auf Grund Arbeitsunfähigkeit über sechs Wochen hinaus bei einer arbeitsleistungsbezogenen Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter anspruchsmindernd wirken.

9 Rechtsfolgen: Fehlen der Zielfestlegung oder Fehlen der Möglichkeit der Zielerreichung Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Auskunft über die Zielfestlegung, um zu beurteilen, ob und inwieweit entsprechend dem Zielerreichungsgrad ihm anteilig ein Anspruch auf den Bonus zusteht. Wenn der Arbeitgeber den Anspruch auf Auskunft nicht erfüllt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung in der bisherigen Höhe. Hat ein Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf eine Bonuszahlung, wenn die für das Kalenderjahr festgelegten Ziele zu 100 % erreicht sind, steht ihm dieser Anspruch auch dann zu, wenn der Arbeitgeber es vertragswidrig unterlässt, eine Zielvorgabe zu treffen. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Zahlung einer jährlichen Prämie aufgrund einer Zielerreichung und treffen die Vertragsparteien in der Zielvereinbarung keine Zielfestlegung, ist die Höhe der zu zahlenden Prämie in entsprechender Anwendung des 315 III BGB zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Höhe der Prämie sind die Interessen der Vertragsparteien nach billigem Ermessen gegeneinander abzuwägen. Es können nur Interessen berücksichtigt werden, die für die andere Vertragspartei erkennbar sind. Wird die Zielerreichung infolge des Verhaltens des Arbeitgebers erschwert oder unmöglich, wird entsprechend der gesetzgeberischen Wertung nach 87 a III 2 HG bei durch den Arbeitgeber zu vertretenden Umständen (z.b. Einstellung der Produktion, für deren Erfolg ein Zielbonus vereinbart wurde) der Zielbonus derart geschuldet, als wenn die Beeinträchtigung durch den Arbeitgeber nicht eingetreten ist.

10 Rechtsfolgen: Beendigung des Arbeitsvertrags im Zeitraum der Zielperiode durch Kündigung, Aufhebungsvertrag Wenn eine Sonderzahlung lediglich von der Arbeitsleistung in Form der Zielerreichung als Gegenleistung abhängig ist, handelt sich um eine Regelung der Vergütung mit reinem Entgeltcharakter. Das Bestehen des Arbeitsvertrags in der Zielperiode ist nicht Voraussetzung der Entstehung des Anspruchs auf Zahlung. Der Anspruch auf die Vergütung entsteht in der Zielperiode entsprechend der Arbeitsleistung in der zurückgelegten Zeitdauer. Er wird lediglich zu einem zeitlich nachfolgenden Termin fällig. Der Arbeitnehmer hat bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsvertrags während der Zielperiode einen Anspruch auf die anteilige Sonderzahlung entsprechend dem Wert der durch ihn erbrachten Teilleistung.

11 Rechtsfolgen: Kündigung, Abmahnung Auf Schlechtleistungen beruhende Pflichtverletzungen sind geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung nach vorheriger Abmahnung zu rechtfertigen. Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, Teilleistungen zu erbringen. Quantitative und/oder qualitative Minderleistungen unter der Hälfte der durchschnittlichen Normalleistung bedeuten ein graduelles Leistungsdefizit, das tatbestandlich eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt Ob eine Leistung als Schlechtleistung rechtlich zu beurteilen ist, bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag. Die Bestimmung einer Normalleistung in einem Prämiensystem nach einer Zielvereinbarung hat nicht den Zweck, Leistungspflichten zu bestimmen, sondern soll einen Anreiz zu überobligatorischen Leistungen bilden. Der Arbeitnehmer schuldet das Wirken, nicht das Werk. Die Leistungspflicht ist nicht starr, sondern dynamisch und orientiert sich an der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsleistung unter angemessener Ausschöpfung der subjektiven Leistungsfähigkeit erbringen

12 Rechtsfolgen: Freistellung durch Suspendierung Die fehlende Zielerreichung entsprechend dem Inhalt einer Zielvereinbarung berechtigt den Arbeitgeber nicht, den Arbeitnehmer einseitig von der Pflicht zu einer Arbeitsleistung freizustellen.

13 Rechte und Pflichten der Betriebsparteien 1. Allgemeine Rechte der betrieblichen Interessenvertretung 2. Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung 3. Einführung und Anwendung einer technischen Einrichtung 4. Personalfragebogen 5. Beurteilungsrichtlinien 6. Fragen der innerbetrieblichen Lohngestaltung F. Leenen, DiAG Paderborn, 2006

14 Rechte und Pflichten: Information 26 I 2, III Nr. 7 ivm 27 I 1, MAVO Die Aufgabe der MAV zu überwachen, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet wird, begründet einen Anspruch auf Auskunft über die mit den Arbeitnehmern getroffenen Zielvereinbarungen. Zielfestlegung Zielerreichungsgrad Nur die Kenntnis dieser Tatsachen ermöglicht die im Rahmen der Zielvereinbarung notwendige Gleichbehandlung der Arbeitnehmer im Nachhinein einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Hat die MAV einen Anspruch auf Auskunft, besteht für sie keine Pflicht zu einer Selbstbeschaffung der Informationen. Die MAV hat einen Anspruch, ohne eigenes Zutun durch den Arbeitgeber informiert zu werden.

15 Rechte und Pflichten: Unterlagen Fraglich ist, ob der Dienstgeber verpflichtet ist, Unterlagen in Form der Zielvereinbarungen der MAV nach 26 II 1 MAVO vorzulegen. Die Rechtsprechung hinsichtlich der Rechtsfrage, ob Gleitzeitkontoauszüge zur Verfügung zu stellen sind, wenn eine flexible Arbeitszeit vereinbart ist, ist übertragbar. Um den Verfall von Arbeitszeit zu kontrollieren und die Einhaltung der Arbeitszeitordnung zu überwachen, hat der Betriebsrat nach 80 II 2 BetrVG einen Anspruch, dass ihm vorhandene Gleitzeitkontoauszüge zur Verfügung gestellt werden. Diese Rechtsprechung ist auf das kirchliche Arbeitsrecht nicht übertragbar. Nach 26 II 2 MAVO dürfen Personalakten nur mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers eingesehen werden.

16 Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung Dem Zustandekommen einer Zielvereinbarung geht in der Regel ein Personalgespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem Arbeitnehmer voraus. Nach der Mitarbeitervertretungsordnung besteht lediglich ein Recht der MAV auf Anhörung nach 29 I Nr. 1 MAVO.Es handelt sich um eine Regelung der Ordnung in der Einrichtung. Das Beteiligungsrecht bezieht sich auf die Regelung, wer wann wie mit wem zu reden hat (Zeitpunkt, Häufigkeit der Personalgespräche, Beteiligte Personen). Das Recht der Anhörung umfasst nicht den Inhalt der Zielvereinbarung.

17 Einführung und Anwendung einer technischen Einrichtung Werden Zielvereinbarung, Zielfestlegung und/oder Zielerreichung in einem Datenverarbeitungssystem gespeichert oder verarbeitet, bestehten Beteiligungsrechtsrechte der MAV. Zustimmungsrecht: 36 I Nr. 9 MAVO Antragsrecht: 37 I Nr. 9 MAVO Dienstvereinbarung 38 I Nr. 9 MAVO

18 Personalfragebogen In der Regel erhebt der Vorgesetzte im Auftrag des Arbeitgebers personenbezogene Angaben in den Personalgesprächen vor Zustandekommen einer Zielvereinbarung. Dies gilt entsprechend in den Personalgesprächen nach Zustandekommen der Zielvereinbarung mit dem Zweck der Zielfestlegung oder Zielerreichung. Im konkreten Einzelfall beziehen sich die Fragen insbesondere auf tatsächliche Umstände: - Über- oder Unterforderung des Arbeitnehmers im bisherigen Einsatzbereich - Beurteilung der individuellen Stärken und Schwächen aus der Sicht des Vorgesetzten - Formulierung der spezifischen Interessen des Arbeitnehmers - Überprüfung der Zielerreichung anhand Soll- und Ist-Zustand Zustimmungsrecht: 36 I Nr. 5 MAVO Antragsrecht: 37 I Nr. 5 MAVO Dienstvereinbarung 38 I Nr. 5 MAVO

19 Beurteilungsrichtlinien Nach dem Inhalt einer Zielvereinbarung wird die Zielerreichung in einer Periode anhand bestimmter Kriterien festgestellt. Beurteilungsrichtlinien sind Regelungen, die die Bewertung des Verhaltens oder der Leistung eines Arbeitnehmers verobjektivieren und nach einheitlichen, für die Beurteilung maßgebenden Kriterien ausrichten sollen. Inhalt ist eine Regelung, wie - d.h. nach welchen Kriterien - der Arbeitnehmer insgesamt oder in Teilen seiner Leistung oder seines Verhaltens beurteilt werden soll. Zustimmungsrecht: 36 I Nr. 6 MAVO Antragsrecht: 37 I Nr. 6 MAVO Dienstvereinbarung 38 I Nr. 6 MAVO

20 Beurteilungsrichtlinien Durch die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsrichtlinien soll ein einheitliches Vorgehen bei der Beurteilung und eine Bewertung nach einheitlichen Maßstäben ermöglicht und derart erreicht werden, dass die Ergebnisse der Beurteilung miteinander vergleichbar sind. Das Beteiligungsrecht bezieht sich auf die materiellen Grundsätze der Beurteilung - Leistungsverhalten (Arbeitsweise, Arbeitsbereitschaft, Arbeitsbefähigung, Arbeitserfolg) - Führungsverhalten (Vertrauenswürdigkeit, Verantwortungsbereitschaft, Kooperationsbereitschaft, Verhalten zu gleichgeordneten oder nachgeordneten Arbeitnehmern,) und das Verfahren der Beurteilung - Zuständigkeit, - Kenntnisnahme der Beurteilung durch den Arbeitnehmer, - Einspruchsmöglichkeiten, - zeitlicher Abstand der einzelnen Beurteilungen. Zustimmungsrecht: 36 I Nr. 6 MAVO Antragsrecht: 37 I Nr. 6 MAVO Dienstvereinbarung 38 I Nr. 6 MAVO

21 Fragen der innerbetrieblichen Lohngestaltung Wird durch Zielvereinbarung ein Bonus für durch eine durch Arbeitsleistung zu beeinflussende Zielerreichung geregelt, handelt es sich um eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung, wenn ein kollektiver Tatbestand gegeben ist. Ein kollektiver Tatbestand liegt vor, wenn Grund und Höhe der Zahlung von allgemeinen Kriterien abhängig gemacht werden, die von einer Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebs erfüllt werden können. Ein kollektiver Tatbestand besteht, wenn die Zahlung einer Vergütung nach Leistung erfolgt, da das Kriterium der Leistung notwendig den Vergleich mit einer Normal-, Mindest- oder Minderleistung anderer Arbeitnehmer voraussetzt. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht nach 87 I Nr. 10 BetrVG. In der MAVO fehlt eine 87 I Nr. 10 BetrVG entsprechende Regelung.

Low Performer. Aktuelle arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu Schlechtleistungen von Arbeitnehmern

Low Performer. Aktuelle arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu Schlechtleistungen von Arbeitnehmern Low Performer Aktuelle arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu Schlechtleistungen von Arbeitnehmern Was ist das Problem? Kunde Dachdeckermeister Angestellter Dachdecker Werkvertrag geschuldet ist das Werk

Mehr

Zielvereinbarung - Mitbestimmung im Sinne des 87 (1) Nr. 1 BetrVG

Zielvereinbarung - Mitbestimmung im Sinne des 87 (1) Nr. 1 BetrVG Zielvereinbarung - Mitbestimmung im Sinne des 87 (1) Nr. 1 BetrVG Nach 87 (1) Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht.

Mehr

IG Metall Informationstagung. Bereich Industrie. am 3. November 2010

IG Metall Informationstagung. Bereich Industrie. am 3. November 2010 IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 3. November 2010 Referent: Ignatz Heggemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 17, 20095 Hamburg Tel: 040 280 886 20 heggemann@gsp.de

Mehr

Mehr:

Mehr: Mehr: www.tobias.michel.schichtplanfibel.de/auk-2016-2-in-der-stillen-kammer.pdf www.tobias.michel.schichtplanfibel.de/entlastung-mitbestimmen.pdf Nicht stören Gewerbeordnung 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers

Mehr

Elemente der Entgeltgestaltung

Elemente der Entgeltgestaltung Elemente der Entgeltgestaltung Tarifliches Basiseinkommen und weitere Entgeltkomponenten Sonderprämie Erfolgsbeteiligung Bonuszahlung Gratifikation etc. Jahressonderzahlung 13. Monatseinkommen (nach Tarifvertrag

Mehr

Dienstvereinbarungen. Thomas Schmitz. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dienstvereinbarungen. Thomas Schmitz. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dienstvereinbarungen Thomas Schmitz Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsnatur Eine Dienstvereinbarung ist ein schriftlicher, privatrechtlicher Vertrag, der für eine Einrichtung des Rechtsträgers

Mehr

Kollektivrechtliche Fragen der Flexibilisierung des Arbeitsentgelts. Prof. Dr. Martina Benecke, Universität Augsburg

Kollektivrechtliche Fragen der Flexibilisierung des Arbeitsentgelts. Prof. Dr. Martina Benecke, Universität Augsburg Kollektivrechtliche Fragen der Flexibilisierung Prof. Dr. Martina Benecke, Universität Augsburg Begriffliches: Formen der Flexibilisierung Mittel und Wege der Entgeltflexibiliserung Individualarbeitsvertrag

Mehr

Direktionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI

Direktionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI TK Lexikon Arbeitsrecht Direktionsrecht Direktionsrecht HI520823 Zusammenfassung LI1097783 Begriff Das Direktionsrecht ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene

Mehr

Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung

Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung ARBEITSRECHT A14 Stand: Juli 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung Urlaubsentgelt

Mehr

Aus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden:

Aus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden: Der Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis Die tägliche Praxis des Arbeitsrechtlers zeigt, dass die Gewährung von Erholungsurlaub oftmals zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führt,

Mehr

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen

Mehr

Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO)

Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Altersteilzeitordnung ATZO 6.220 Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Vom 29. September 2010 (Beschluss Nr. 144) (GVM 2010 Nr.

Mehr

Zukunft der Call Center mitbestimmen Neue Herausforderungen für Betriebsräte. Forum 2: Leistungsbezogene Vergütung. Inhalt:

Zukunft der Call Center mitbestimmen Neue Herausforderungen für Betriebsräte. Forum 2: Leistungsbezogene Vergütung. Inhalt: Zukunft der Call Center mitbestimmen Neue Herausforderungen für Betriebsräte Forum 2: Leistungsbezogene Vergütung Mark Roach, Bundesfachgruppe Banken, Fachbereich Finanzdienstleistungen, Paula-von-Thiede-Ufer

Mehr

2.7.2 Auswirkungen des Betriebs - übergangs

2.7.2 Auswirkungen des Betriebs - übergangs Seite 1 2.7.2 2.7.2 Betriebs - übergangs Kollektivvertrag Wenn der neue Inhaber dem gleichen Kollektivvertrag wie der alte Inhaber unterliegt, ändert sich für die Dienstnehmer nichts. Anders ist es, wenn

Mehr

Die geschuldete Leistung was der Arbeitgeber verlangen kann

Die geschuldete Leistung was der Arbeitgeber verlangen kann Die geschuldete Leistung was der Arbeitgeber verlangen kann Rechtsanwalt Philipp Rosenberg Fachanwalt für Arbeitsrecht 1 Übersicht 1 Was muss der Arbeitnehmer leisten 2 Wie kann ich rechtlich reagieren

Mehr

Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III

Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III I. Betriebsänderungen ( 111-113 BetrVG) (dritter Teil) 1. Inhalte und Grenzen des freiwilligen Sozialplans BAG vom 08.12.1976, AP

Mehr

Herzlich willkommen! Der Weg in den Beruf. Tipps zum Berufseinstieg. Anlass, Ort und Datum. Thema, Bereich, Autor, Version, Datum 1

Herzlich willkommen! Der Weg in den Beruf. Tipps zum Berufseinstieg. Anlass, Ort und Datum. Thema, Bereich, Autor, Version, Datum 1 Herzlich willkommen! Der Weg in den Beruf Tipps zum Berufseinstieg Anlass, Ort und Datum Thema, Bereich, Autor, Version, Datum 1 Inhalt Der Arbeitsvertrag Befristete Arbeitsverhältnisse Entgelt Kündigung

Mehr

Personalfragebogen...~...73 I Personalfragebogen im Rahmen der Einstellung Allgemeine Grenzen des Fragerechts 75

Personalfragebogen...~...73 I Personalfragebogen im Rahmen der Einstellung Allgemeine Grenzen des Fragerechts 75 Inhalt Kapitel 1 Personalaktenrecht 11 1 Pflicht zur Führung einer Personalakte 13 2 Form der Führung der Personalakte 13 2.1 Datenschutz 13 2.2 Mitarbeitervertretungsordnung 16 3 Definition 22 3.1 Personalakte

Mehr

FLEXIBLE ARBEITSZEITEN

FLEXIBLE ARBEITSZEITEN Vorlage 29 FLEXIBLE ARBEITSZEITEN Flexible Arbeitszeiten Seit dem Gesetz vom 12. Februar 1999 zur Umsetzung des nationalen Beschäftigungsaktionsplans für Beschäftigung kann ein Unternehmen einen Zeitraum

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis Spezielle kirchliche Bezeichnungen Quellen/Literatur... 23

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis Spezielle kirchliche Bezeichnungen Quellen/Literatur... 23 INHALTSVERZEICHNIS 7 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 Spezielle kirchliche Bezeichnungen... 21 Quellen/Literatur... 23 ABD f Arbeitsvertragsordnungen Abmahnung... 27 Allgemeine

Mehr

Beschäftigungssicherung und Beschäftigungsförderung durch Betriebliches Eingliederungsmanagement

Beschäftigungssicherung und Beschäftigungsförderung durch Betriebliches Eingliederungsmanagement Beschäftigungssicherung und Beschäftigungsförderung durch Betriebliches Eingliederungsmanagement Referentin: Larissa Wocken Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Mönckebergstrasse 19 20095 Hamburg

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag

Mehr

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Coffee@EMPLAWYERS Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze zur Verhinderung des Missbrauchs

Mehr

Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis

Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis von Dr. Petra Senne Professorin an der Fachhochschule Dortmund 4., neu bearbeitete Auflage Luchterhand 2007 Literatur- und Abkürzungsverzeichnis XI A.

Mehr

Mandantenbrief August 2010. Aufhebungsvertrag und Abfindung

Mandantenbrief August 2010. Aufhebungsvertrag und Abfindung Mandantenbrief August 2010 Aufhebungsvertrag und Abfindung 1 Gegenstand eines Aufhebungsvertrages Der Aufhebungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch die

Mehr

Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Arbeitsrecht für Arbeitgeber Fachbuch Recht Arbeitsrecht für Arbeitgeber Tipps zur Vermeidung von kostspieligen Fehlern - Mit zahlreichen Checklisten und Vorlagen für die betriebliche Praxis. Inkl. CD-ROM! Bearbeitet von Ralph Jürgen

Mehr

Ordentliche und außerordentliche Kündigung.

Ordentliche und außerordentliche Kündigung. 1 Kündigung 1. Trotz sorgfältiger Personenauswahl ist es manchmal unvermeidlich einem Mitarbeiter zu kündigen. Die möglichen Gründe für Kündigungen sind sehr vielfältig. Man unterscheidet grundsätzlich

Mehr

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen

Mehr

MAVO 13 / 2006 U R T E I L. In dem Verfahren der Mitarbeitervertretung des Krankenhauses, vertreten durch ihre Vorsitzende,

MAVO 13 / 2006 U R T E I L. In dem Verfahren der Mitarbeitervertretung des Krankenhauses, vertreten durch ihre Vorsitzende, !" "#$$%& "'()*+,--. MAVO 13 / 2006 U R T E I L In dem Verfahren der Mitarbeitervertretung des Krankenhauses, vertreten durch ihre Vorsitzende, diese wiederum vertreten durch gegen die ggmbh, vertreten

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten) (Anschrift) wird

Mehr

Textilreinigungsgewerbe TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN

Textilreinigungsgewerbe TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 702 077 603 00 Bundesrepublik Deutschland - West Branche: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Textilreinigungsgewerbe Abschluss: 06.10.2003 gültig ab: 01.06.2003

Mehr

Erheblich unter dem Durchschnitt Schlechtleistung als Thema für den Betriebsrat

Erheblich unter dem Durchschnitt Schlechtleistung als Thema für den Betriebsrat Erheblich unter dem Durchschnitt Schlechtleistung als Thema für den Betriebsrat Landestagung des DArbGV Berlin-Brandenburg 17. September 2015 1 1 Teil 1 Vorwurf der Schlechtleistung ein typischer Konfliktverlauf

Mehr

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag

Mehr

Teilzeitarbeitsvertrag. für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)

Teilzeitarbeitsvertrag. für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) Teilzeitarbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen

Mehr

Muster eines befristeten Arbeitsvertrages

Muster eines befristeten Arbeitsvertrages Muster eines befristeten Arbeitsvertrages Stand: 1. Januar 2015 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten,

Mehr

Die Datenschutzgrundverordnung Fluch oder Segen für Betriebsräte?

Die Datenschutzgrundverordnung Fluch oder Segen für Betriebsräte? Rechtsanwältin Prof. Dr. Marlene Schmidt Fachanwältin für Arbeitsrecht Die Datenschutzgrundverordnung Fluch oder Segen für Betriebsräte? APITZSCH SCHMIDT KLEBE Rechtsanwälte Frankfurt am Main Kaiserhofstraße

Mehr

Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer

Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Schriftform Zwar ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer nicht zwingend schriftlich vorgeschrieben. Nach den Bestimmungen

Mehr

Extras für Ihre Mitarbeiter

Extras für Ihre Mitarbeiter Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Extras für Ihre Mitarbeiter Optimale Gestaltung der Zuwendungen an Arbeitnehmer In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Extras für Ihre

Mehr

Arbeitsrecht Und ich habe noch nicht gegoogelt!

Arbeitsrecht Und ich habe noch nicht gegoogelt! Arbeitsrecht 2017 Und ich habe noch nicht gegoogelt! Inhaltsübersicht 1. Urlaub, Urlaub, Urlaub 2. Was tun bei Minusstunden? 3. Vergütung von Raucherpausen? 4. Wann geht eine Kündigung zu? 5. Kann ein

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... Teil I. Kurzarbeit

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... Teil I. Kurzarbeit VII Abkürzungsverzeichnis... XIII Teil I. Kurzarbeit Abschnitt I. Einleitung... 1 1. Kurzarbeit... 1 I. Begriff... 1 II. Rechtsgrundlagen... 1 III. Einführung von Kurzarbeit mit Kurzarbeitergeld... 2 Abschnitt

Mehr

Inhaltsverzeichnis Seite Rn.

Inhaltsverzeichnis Seite Rn. Inhaltsverzeichnis Seite Rn. Vorwort Abkürzungen XI A. ÜBERSICHT ÜBER DAS KÜNDIGUNGSRECHT 1. Eigenart der Kündigung 1.1. Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung 1 1 1.2. Rücknahme

Mehr

Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen - 1 - Zwischen dem Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Baden-Württemberg e. V. Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung Stuttgart wird

Mehr

UWE JAHN RECHTSANWALT

UWE JAHN RECHTSANWALT UWE JAHN RECHTSANWALT Erfolgsabhängige Vergütung mehr als Akkord Es ist natürlich ein Kalauer, dass in der privaten Wirtschaft jede Vergütung erfolgsabhängig ist, zumindest langfristig. Denn ohne einen

Mehr

Tarifvertragsrecht - Grundlagen

Tarifvertragsrecht - Grundlagen Rechtliche Grundlagen gewerkschaftlicher Tarifpolitik 1. Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 2. Die Wirkungen des Tarifvertrages 3. Das Günstigkeitsprinzip 4. Betriebsrat und Tarifvertrag 5. Aktuelle

Mehr

TARIFVEREINBARUNG. über Vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer des Elektrohandwerks in Bayern

TARIFVEREINBARUNG. über Vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer des Elektrohandwerks in Bayern TARIFVEREINBARUNG über Vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer des Elektrohandwerks in Bayern Seite 2 von 5 TARIFVEREINBARUNG über Vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer des Elektrohandwerks

Mehr

Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis. von. Dr. Petra Senne Professorin an der Westfälischen Hochschule. 10., neu bearbeitete Auflage

Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis. von. Dr. Petra Senne Professorin an der Westfälischen Hochschule. 10., neu bearbeitete Auflage Arbeitsrecht Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis von Dr. Petra Senne Professorin an der Westfälischen Hochschule 10., neu bearbeitete Auflage Verlag Franz Vahlen München Inhaltsverzeichnis

Mehr

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Dienstvereinbarung zwischen der Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten der Hochschule Bochum - vertreten durch seinen Vorsitzenden

Mehr

Trennungsmanagement. Professionelle Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Trennungsmanagement. Professionelle Beendigung von Arbeitsverhältnissen Trennungsmanagement Professionelle Beendigung von Arbeitsverhältnissen 13.04.2016 Agenda Kurzüberblick Kündigung Kündigungsarten AG-Kündigung AN-Kündigung Probleme/Risiken/Möglichkeiten Formalien Mitteilung

Mehr

Fälle zum Arbeitsrecht

Fälle zum Arbeitsrecht Schriftenreihe der Juristischen Schulung/ Fälle mit Lösungen 129 Fälle zum Arbeitsrecht von Prof. Dr. Dieter Heckelmann, Prof. Dr. Martin Franzen 3. Auflage Fälle zum Arbeitsrecht Heckelmann / Franzen

Mehr

Zwischen... (ggf.: vertreten durch. ) Herrn/Frau... wohnhaft... Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer der diesjährigen Sommersaison, beginnend mit

Zwischen... (ggf.: vertreten durch. ) Herrn/Frau... wohnhaft... Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer der diesjährigen Sommersaison, beginnend mit Befristeter Arbeitsvertrag (Bitte prüfen Sie, welche individuellen Vertragsbestimmungen für Sie passen und übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen...

Mehr

KAGO. Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung ab

KAGO. Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung ab KAGO Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung ab 01.07.2005 Dienstvertrag / Arbeitsvertrag Dienstgeber Mitarbeiter/in Dienstvertrag Betriebliche Übung * MAVO KAGO AVR-Recht Dienstvereinbarungen KAVO Schlichtungsempfehlungen

Mehr

Carespektive Infos. Die Beteiligung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung

Carespektive Infos. Die Beteiligung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung Carespektive Infos Die Beteiligung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung In Betrieben mit Betriebsräten ( 1 Abs. 1 BetrVG) haben die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer

Mehr

Die arbeitsrechtlichen Sanktionen

Die arbeitsrechtlichen Sanktionen Die arbeitsrechtlichen Sanktionen ordentliche/ fristgemäße Kündigung fristlose Kündigung Abmahnung Ermahnung? Sonderfall: außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist Die arbeitsrechtlichen Sanktionen

Mehr

Offenlegung des Vergütungssystems der. Bayern Card-Services GmbH - -Finanzgruppe. nach 7 Instituts-Vergütungsverordnung

Offenlegung des Vergütungssystems der. Bayern Card-Services GmbH - -Finanzgruppe. nach 7 Instituts-Vergütungsverordnung Offenlegung des Vergütungssystems der Bayern Card-Services GmbH - -Finanzgruppe nach 7 Instituts-Vergütungsverordnung für das Geschäftsjahr 2015/2016-1 - Präambel... 3 1. Governance Strukturen... 4 2.

Mehr

Eine generelle MaBnahme als Voraussetzung fiir die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten

Eine generelle MaBnahme als Voraussetzung fiir die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten Johannes Rockl Eine generelle MaBnahme als Voraussetzung fiir die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten Theorie und Forschung, Bd. 362 Rechtswissenschaften, Bd. 29 S. Roderer Verlag,

Mehr

Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE

Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Fallstricke beim Arbeitsvertrag Überblick: I. Der Arbeitsvertrag - Kontrollmechanismen II.

Mehr

Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen Baden-Württemberg - Bereich Feinwerktechnik - Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005

Mehr

Entgeltoptimierung für Mitarbeiter: Gestaltungsmöglichkeiten Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht. Dr. Simon Zepf Rechtsanwalt

Entgeltoptimierung für Mitarbeiter: Gestaltungsmöglichkeiten Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht. Dr. Simon Zepf Rechtsanwalt für Mitarbeiter: Gestaltungsmöglichkeiten Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht Dr. Simon Zepf Rechtsanwalt 1 Entgeltumwandlung Bisheriger Bruttolohn wird abgesenkt, Arbeitnehmer erhält einen wertmäßigen

Mehr

aufhebungsvertrag Mustervertrag: Immer auf der sicheren Seite

aufhebungsvertrag Mustervertrag:  Immer auf der sicheren Seite www.handwerk-magazin.de Mustervertrag: aufhebungsvertrag Autorin: Anna Rehfeldt, LL.M, Rechtsanwältin Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft. Die Inhalte dieses Downloads sind nach

Mehr

Wilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen

Wilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Wilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Ortstagung des DArbGV Hamm, 5. April 2017 Aktuelle Entwicklungen im Recht der Sonderzahlungen Gestaltungsmöglichkeiten nach der Rechtsprechung

Mehr

REISEKOSTENSTEUERRECHT GUT VORBEREITET AUF 2014? Klaus-Peter Gürtler, Techniker Krankenkasse

REISEKOSTENSTEUERRECHT GUT VORBEREITET AUF 2014? Klaus-Peter Gürtler, Techniker Krankenkasse REISEKOSTENSTEUERRECHT GUT VORBEREITET AUF 2014? Klaus-Peter Gürtler, Techniker Krankenkasse Agenda (Die Änderungen im Überblick) Neuer gesetzlicher Begriff: "erste Tätigkeitsstätte" Fahrkosten bei Auswärtstätigkeit

Mehr

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Dirk Blens, Rechtsreferent Stand: 11.08.2009 Die Abmahnung Gesetzliche

Mehr

Muster eines. Arbeitsvertrages

Muster eines. Arbeitsvertrages Muster eines Arbeitsvertrages Stand: 1. Januar 2005 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Universität Hamburg Institut für Recht der Wirtschaft

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Universität Hamburg Institut für Recht der Wirtschaft Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Institut für Recht der Wirtschaft Arbeitsrecht Arbeitsrecht Das Arbeitsrecht (ArbR) beinhaltet die Vorschriften über abhängig ausgeübte Tätigkeit und über die Arbeitsmarktkartelle.

Mehr

Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates

Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates Damiano Valgolio, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin, 19. September 2017 Handlungsmöglichkeiten des BR Initiativrecht

Mehr

Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum:

Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum: IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 009 20 503 077 296 00 Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Sanitär-Heizung-Klima Abschluß: 27.06.1983

Mehr

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 076, Datum

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 076, Datum Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht Hamburg Prof. Dr. Jesgarzewski

Mehr

[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ),

[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), Arbeitsvertrag Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer ), wird

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 23. Einheit 22.01.2009 Dr. Fabian Jungk Arbeitsrecht Arbeitsrecht Das Arbeitsrecht (ArbR) beinhaltet die Vorschriften über abhängig ausgeübte Tätigkeit und über die Arbeitsmarktkartelle.

Mehr

Rückzahlung von Urlaubsgeld?

Rückzahlung von Urlaubsgeld? Rückzahlung von Urlaubsgeld? Arbeitgeber gewähren häufig ihren Arbeitnehmern neben dem für die Urlaubszeit zu gewährendem Urlaubsentgelt aus Anlaß der Urlaubsgewährung eine zusätzliche Urlaubsvergütung,

Mehr

GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS

GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS MERKBLATT Recht und Fairplay GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS Ihr Arbeitnehmer möchte in den Urlaub. Wir geben Ihnen wichtige Hinweise, wie viel Urlaub dem Arbeitnehmer zusteht, wann und

Mehr

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch Urlaubsrecht Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 0203 2821-279 Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg

Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Erkrankung im Frei - Ausgangspunkt Teilweise Unsicherheit bei den Mitgliedseinrichtungen, was passiert,

Mehr

Mitarbeitergespräche Beteiligungsrechte der MAV

Mitarbeitergespräche Beteiligungsrechte der MAV Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: 31.10.08 Mitarbeitergespräche Beteiligungsrechte

Mehr

Vorwort 6. Abkürzungsverzeichnis 8. Verzeichnis der Arbeitshilfen 10. Abbildungsverzeichnis 11. 1 Rechtlicher Rahmen 13

Vorwort 6. Abkürzungsverzeichnis 8. Verzeichnis der Arbeitshilfen 10. Abbildungsverzeichnis 11. 1 Rechtlicher Rahmen 13 Inhaltsverzeichnis Vorwort 6 Abkürzungsverzeichnis 8 Verzeichnis der Arbeitshilfen 10 Abbildungsverzeichnis 11 1 Rechtlicher Rahmen 13 1.1 Definitionen 13 1.2 Gesetze zur Vergütungsfestlegung 14 1.3 Mindestlohn

Mehr

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten

Mehr

Vermögenswirksame Leistungen 2000

Vermögenswirksame Leistungen 2000 IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen 2000 Schlosser/Schmiede Baden-Württemberg Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005

Mehr

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,

Mehr

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche

Mehr

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 4/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche

Mehr

Muster-Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit

Muster-Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit Muster-Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit Betriebvereinbarung Nr...../..über die Einführung von Kurzarbeit Zwischen der..gesetzlich vertreten durch..und dem Betriebsrat der..wird nachstehende

Mehr

Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz

Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz Dr. Hans-Peter Lehner,, Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Bearbeitungsstand: Oktober 2004 Allgemeines I Der

Mehr

Arbeitsvertrag mit Tarifbindung

Arbeitsvertrag mit Tarifbindung Arbeitsvertrag mit Tarifbindung Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer

Mehr

Inhalt. Vorwort Arbeitsrecht und Personalmanagement 17

Inhalt. Vorwort Arbeitsrecht und Personalmanagement 17 Vorwort 15 1 Arbeitsrecht und Personalmanagement 17 2 System des Arbeitsrechts 19 Übersicht 19 2.1 Einführung 19 2.2 Arbeit 19 2.3 System des Arbeitsrechts 20 2.3.1 Individualarbeitsrecht 20 2.3.2 Kollektives

Mehr

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach

Mehr

ratgeber Weihnachtsgeld

ratgeber Weihnachtsgeld Auch wer nicht mehr an den Weihnachtsmann glaubt, kann trotzdem Anspruch auf haben. Aber wem steht diese Sonderzahlung des Arbeitgebers zu? Und in welcher Höhe? Hier gibt es die wichtigsten Informationen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Seite

Inhaltsverzeichnis. Seite Vorwort zur 4. Auflage 5 Abkürzungsverzeichnis 14 1. Bewerbung 19 A) Aufforderung zur Vorstellung ohne Kostenübernahme 20 B) Einladung zur Vorstellung bei Kostenübernahme 20 C) Absage nach der Vorstellung

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für gewerbliche Arbeitnehmer

Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für gewerbliche Arbeitnehmer M u s t e r Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für gewerbliche Arbeitnehmer Zwischen der Firma (Sitz oder Anschrift) als Arbeitgeber und Herrn/Frau geb. am als Arbeitnehmer(in)

Mehr

Janis Mathilda Baumert

Janis Mathilda Baumert Janis Mathilda Baumert Die Leistungsorientierte Bezahlung im öffentlichen Dienst auf Grundlage von 18 TVöD (Bund) und dem LeistungsTV-Bund Verlag Dr. Kovac Hamburg 2010 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird

Mehr

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird

Mehr

Teil I DIE ALLGEMEINEN PERSONELLEN MASSNAHMEN

Teil I DIE ALLGEMEINEN PERSONELLEN MASSNAHMEN -5- VORBEMERKUNGEN Teil I DIE ALLGEMEINEN PERSONELLEN MASSNAHMEN 1. EINLEITUNG 2. DIE PERSONALPLANUNG 2.1 Definition des Begriffs Planung 2.2 Definition des Begriffs Personalplanung 2.3 Unterteilung der

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO)

Arbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO) Altersteilzeitordnung AtzO 7.512 MP Arbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO) Vom 22. November 2012 (KABl. 2013 S. 70) 21.05.2013 Nordkirche 1 7.512 MP AtzO Altersteilzeitordnung

Mehr

Entgelt E 4. Jahressonderzahlung in den Anlagen 31 bis 33

Entgelt E 4. Jahressonderzahlung in den Anlagen 31 bis 33 Entgelt E 4 Für die Geltendmachung von Ansprüchen für die Vergangenheit sind die Ausschlussfristen des 23 AVR AT zu beachten, nach denen Ansprüche innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend zu machen

Mehr

Umstrukturierung und Übertragung des Unternehmens und Betriebs. Thomas Schmitz - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht -

Umstrukturierung und Übertragung des Unternehmens und Betriebs. Thomas Schmitz - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht - Umstrukturierung und Übertragung des Unternehmens und Betriebs Thomas Schmitz - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht - Umstrukturierung und Übertragung des Unternehmens und Betriebs I. Wechsel

Mehr

Soziale Mitbestimmung. Anke Kozlowski

Soziale Mitbestimmung. Anke Kozlowski Anke Kozlowski Themen 1. Die Einbettung 2. Die Systematik des 87 Betriebsverfassungsgesetzes 3. Die Gegenstände der sozialen Mitbestimmung 4. Die Durchsetzung der Mitbestimmung 1.1 Die Einbettung Bundesarbeitsgericht

Mehr

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht März 2017

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht März 2017 Aktuelles aus dem Arbeitsrecht März 2017 I. Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit II. Längere Arbeitsunfähigkeit aufgrund verschiedener Krankheiten III. Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Mehr

beraten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo

beraten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo beraten bilden forschen Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand 1/2016 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche

Mehr