Durch das Anfertigen des Prüfvermerks über die sachliche und inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen von V und die Weitergabe an die Buchhaltung.

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1 Prof. Dr. Henning Radtke Vertiefung Strafrechtsdogmatik Sommersemester 2008 Lösungsskizze Fall 7 A. Strafbarkeit t von B gemäß 263 StGB gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter von W zu Lasten W Durch das Anfertigen des Prüfvermerks über die sachliche und inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen von V und die Weitergabe an die Buchhaltung. I. Tatbestand 1. Täuschung -> intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines Anderen, mit dem Ziel, eine Fehlvorstellung über Tatsachen zu erzeugen Hier: Abzeichnen und Einreichen der fehlerhaften Rechnungen als vermeintlich fehlerfrei und ordnungsgemäß geprüft Somit: Täuschung (+) 2. Irrtum -> unrichtige, nicht der Wahrheit entsprechende Vorstellung über Tatsachen W ist keine natürliche Person und kann selbst nicht irren 1

2 Irrtum eines Mitarbeiters der Buchhaltung -> Kontrolle des B fand nicht statt: schlichte Veranlassung der Bezahlung nach Vorlage der Rechnung Irrtum erschöpft sich nicht im bloßen Nichtwissen der für die Verfügung maßgeblichen Tatsachen; notwendig ist vielmehr eine positive Fehlvorstellung von Tatsachen. Es genügt ein unreflektiertes sachgedankliches Mitbewusstsein bzw. die aus bestimmten Tatsachen abgeleitete Vorstellung, dass alles in Ordnung sei Hier aber: rein mechanische Tätigkeit der Mitarbeiter der Buchhaltung keine Überprüfung der Richtigkeit, sondern bloße Veranlassung der Zahlung. II. Ergebnis Keine Betrugsstrafbarkeit. B. Strafbarkeit von b gemäß 266 Abs. 1 StGB Durch die unter A. genannte Tathandlung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Missbrauchstatbestand, 1. Alt. -> Missbrauch einer erteilten Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis hier ( ), da nur rechtsgeschäftlich oder hoheitlich möglich 2

3 b) Treubruchstatbestand, 2. Alt. -> Verletzung einer Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen hier (+), B hatte die Richtigkeit der eingehenden Rechnungen zu prüfen c) Vermögensnachteil (+) -> B zahlt zuviel 2. Subjektiver Tatbestand (+) 3. Ergebnis: 266 I 2. Alt. (+) C. Strafbarkeit von V gemäß 263 StGB gegenüber B zu Lasten W Durch das Einreichen überhöhter Rechnungen bei B Es mangelt jedenfalls an einem Irrtum von B, weil diesem die sachliche Unrichtigkeit der Rechnungen bekannt ist D. Strafbarkeit von V gemäß 263,, 25 Abs. 2 StGB gegenüber den zu- ständigen Mitarbeitern von W zu Lasten W Durch das Einreichen der überhöhten Rechnungen in dem Wissen, dass B diese mit dem inhaltlich unrichtigen Prüfvermerk an die Buchhaltung weiterreichen würde 3

4 Es mangelt aus den zu A. genannten Gründen an einem betrugsrelevanten Irrtum bei den Mitarbeitern der Buchhaltung E. Strafbarkeit von V gemäß 266 Abs. 1 StGB Durch das Einreichen der überhöhten Rechnungen in dem Wissen, dass aufgrund der Mitwirkung von B es zur Auszahlung der überhöhten Rechnungsbeträge kommen würde Nach überw. vertretener Ansicht erfordert sowohl die Missbrauchsvariante ( 266 Abs. 1 Alt. 1) als auch die Treubruchsvariante ( 266 Abs. 1 Alt. 2) eine Vermögensbetreungspflicht des Täters in Bezug auf das zu betreuende Vermögen. In beiden Varianten sollen die Inhalte und Voraussetzungen der Pflicht gleich sein (krit. mit umfassenden Nachw. zum Streitstand (Schönke/Schröder/Lenckner/Perron, StGB, 27. Aufl., 2006, 266 Rn. 2) Eine solche Betreuungspflicht findet ihre Grundlage regelmäßig lediglich in fremdnützig typisierten Schuldverhältnissen; bloße Austauschverträge begründen typischerweise kein Vermögensbetreuungspflichten. Hier: Die zwischen V und W bestehenden Werk- oder Werklieferungsverträge sind gerade nicht fremdnützig typisiert. F. Strafbarkeit von V gemäß 266, 26 StGB Durch die Absprache mit B über die Vorgehensweise zu Lasten W 4

5 Nach h.m. findet 28 Abs. 1 StGB auf die Strafbarkeit des Teilnehmers Anwendung (Vermögensbetreuungspflicht als bes. persönliches Merkmal) Vertiefungshinweise I. Zur konkreten Entscheidung Hugger IBR 2007, 49 f. II. Grundwissen zu 266 StGB Kargl ZStW 113 (2001), S. 565 ff. Rönnau ZStW 119 (2007), S. 887 ff. 5

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