Zwei Kollektivverträge im Bereich der Film- und Musikindustrie
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- Johannes Kohl
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1 Zwei Kollektivverträge im Bereich der Film- und Musikindustrie Kollektivvertrag für Filmschaffende Kollektivvertrag für Nichtfilmschaffende 1. Dienstverträge zwischen Mitgliedsunternehmen des Fachverbands der Film- und Musikindustrie und deren AN 2. Innerhalb und außerhalb des Gebiets der Republik Österreich. 3. Für alle AN, die im Mindestgagentarif angeführt sind (Kollektivvertrag Filmschaffende).
2 Zu den Berufsbildern: Siehe insbesondere obigen Link und Anmerkungen auf der Webseite Wichtig: Unterschied zwischen dispositiv/administrativ und dispositiv/kreativ (Werkstattprojekte!) Beide Kollektivverträge sind Verordnungen mit arbeitsrechtlich verbindlichen Bestimmungen (insbesondere die Mindestgagentarife). Siehe Link www. filminstitut.at/de/antragstellung Kalkulationsformular
3 Nicht vom KV erfasst sind SchauspielerInnen, KomparsInnen, StatistInnen, SprecherInnen FerialpraktikantInnen /VolontärInnen*, aber Leitende... Honoraristen = Werkvertragsnehmer* * aber
4 gilt jeweils für ein Jahr d. h. 1x p. a. KV-Verhandlungen zuletzt 2,4 % Inhaltlich: Änderungen bei urheberrechtl. Bestimmungen Laufend: Berufsbilder
5 5 Arbeitsverträge: a) Schriftlich b) Definition der Tätigkeit des Filmvorhabens, allfällige Befristungen, Tätigkeitsdauer c) Konkurrenz verschieden wertiger Tätigkeiten d) Versicherungspflicht bei gefährlichen Tätigkeiten( Euro) 6 Befristete Arbeitsverträge: a) Mindestvertragsdauer 1 Tag b) Verlegungsmöglichkeit des Drehs um max.1 Woche c) Verlängerung der Vertragsdauer
6 Wichtig: 7 Projektbezogene Arbeitsverträge: a) Nur bei befristeten Arbeitsverträgen. b) Pauschalabgeltung beinhaltet Überstunden. c) 40 Stunden Montag Freitag plus je 2 Stunden Überstunden und Samstag 10 Stunden = 60 Stunden
7 8 Pflichten der Vertragspartner: a) Vorbereitungs- und Fertigstellungsarbeiten (Proben, Vorbesprechungen, Motivsuche, Probeaufnahmen) b) Trailer, Vorspann, Film, Mitwirkung 11 Normalarbeitszeit: ist 40 Stunden von Montag Freitag Abweichende Regelung möglich (Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung). Tägliche Normalarbeitszeit: 8 Stunden zwischen 6:00 und 22:00 Uhr(Pause nicht enthalten) Arbeitszeitgesetz: Tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden.
8 12 ff Lohnrechtliche Bestimmungen: Dienstverträge können befristet auf einen Tag, mehrere Tage, Wochen oder unbefristet abgeschlossen werden, daher - Tages-, Wochen-, Wochenpauschal- ( 7) oder Monatsgagen siehe Mindestgagentarif. Tagesgage = ¼ der Wochengage (bei Beschäftigung unter einer Woche 1/5 der Wochengage) Bei 7 1/6 der Wochenpauschale. Stundenlohn = 1/8 der Tagesgage bzw. 1/6 der Wochengage bzw. 1/173 der Monatsgage. Bei befristeten 1/150 der Monatsgage
9 Überstundenarbeit = alles über der wöchentlichen NAZ = 50%iger Zuschlag für die ersten zwei Stunden, darüber hinaus 100 %. Nachtarbeitszeit: 100 % (vor 6:00 Uhr Früh und nach Schluss der Nachtarbeitszeit) Samstag, Sonntag, Feiertag: Samstag ab der der 5. Stunde, spätestens ab 15:00 Uhr 100%iger Zuschlag, Sonntag- und Feiertagsarbeit: 100%iger Zuschlag. Bei Verlegung gemäß 11: 25%iger Zuschlag. Nachtarbeit: 50 % (Sonderregelung: Kein Anspruch, wenn vor der Nachtarbeit mindestens drei Tage kein aufrechtes Arbeitsverhältnis. Gilt auch für Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit.)
10 16 Sonderzahlungen: Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration je eine Monatsgage. Sonderzahlungen betragen insgesamt 16,67 % der Tages-, Wochenoder Monatsgage und sind am Ende des Dienstvertrags auszubezahlen. 20 Urlaub: 30 Werktage (< 25 Jahre) 36 Werktage (> 25 Jahre) Bis 6-monatige Dienstzeit 2,5 Werktage pro Monat Laufzeit des Arbeitsvertrags. Wenn Urlaubsanspruch nicht konsumierbar= Urlaubsersatzleistung 10,41 % der Tages-, Wochen- oder Monatsgage.
11 21 Urheberrechtliche Bestimmungen: 1) Übergang der immateriellen Rechte auf den Dienstgeber durch Zahlung des Honorars (= Buyout!). Ausgenommen: Schallträger. 2) Erklärung, dass keine rechtliche Belastung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte vorliegt (ausgenommen gesetzliche Vergütungsansprüche). 3) Haftung des DN für fremde Urheber-, Leistungsschutzoder Persönlichkeitsrechte. 4) Nachsynchronisierung usw. 5) Namensnennungsrechte, Diensterfindungen
12 22 Urlaub Inland-Ausland Bestimmungen über Verkehrsmittel Kleine Diäten (14,76 Euro >3 Stunden innerhalb Dienstort) Große Diäten (26,40 Euro >3 Stunden außerhalb Dienstort) Taggeld (0 Euro bei angemessenem Catering) Nachtgeld
13 Schiedsgericht: 1) Voraussetzung:Schriftliche Schiedsgerichtsvereinbarung 2) vor Inanspruchnahme des ordentlichen Gerichtsverfahrens Vorlage bei Schiedsgericht 3) Vorsitzender (=zum Richteramt befähigter Jurist)plus je zwei BeisitzerInnen, AN/AG Werkstattprojekte: 1) Werkstattprojekte nur bei Kurz-, Spiel- oder Dokumentarfilmen (nicht Auftragsfilme). 2) Nachwuchsfilme: Grundgedanke = erfahrenes Kreativteam verzichtet auf vollen Kollektivvertrag im Interesse der Nachwuchsbildung. Voraussetzung: Regienachwuchs plus zwei Nachwuchskräfte aus dem Kreativbereich. 3) Gesamtherstellungskosten bis inklusive 1,3 Mio. Euro Wesentlicher Vorteil: Herabsetzung der Mindestgagentarife.
14 Kollektivvertrag Nichtfilmschaffende: Wichtig: Hier Mindestgagentarifeinteilung nach Verwendungs- und Lohngruppen. Industriekollektivvertrag - komplexere Bestimmungen über Tagesarbeitszeit, Nachtarbeitszeit, vor allem aber Schichtarbeit, Gleitzeit und Durchrechnungszeitraum ( 6).
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