Podiumsveranstaltung März 2007
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- Paulina Baum
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1 Steuern. Podiumsveranstaltung März 2007 lic.iur. Stephanie Eichenberger, eidg. dipl. Steuerexpertin Fürspr. Olivier Weber, eidg. dipl. Steuerexperte lic.iur. Benjamin Dori Zürcher Anwaltsverband Bahnhofstrasse 61, Postfach 7675, 8023 Zürich Telefon , Fax Website:
2 Steuerverfahren und -strafen Stephanie Eichenberger Rechtsanwältin, dipl. Steuerexpertin, Zürich
3 Steuerverfahren Steuererklärung Vorentscheid über Steuerpflicht Einreichung der Steuererklärung Wohnsitz Grundstück Geschäftsort Betriebsstätte Vollständigkeit & Richtigkeit Auskunftspflicht
4 Steuerverfahren Folgen mangelnder Mitwirkung Mahnung Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen Busse wegen Verfahrenspflichtsverletzung
5 Steuerverfahren Rechtsmittel Einsprache 30 Tage schriftlich Begründung nicht erforderlich Unrichtigkeitsnachweis bei Ermessensveranlagung Anhörungsrecht Kostenfreiheit
6 Steuerverfahren Rechtsmittel Rekurs, Beschwerde, Verwaltungsgerichtsbeschwerde 30 Tage schriftlich Antrag Begründung Kostenpflicht
7 Steuerverfahren und -strafen Folgen unvollständiger & unrichtiger Deklaration Nachsteuer keine Nachsteuer wegen Bewertungsfragen Steuerstrafen Steuerhinterziehung Steuerbetrug
8 Steuerverfahren Nachsteuer Eröffnung Nachsteuerverfahren rechtskräftige Veranlagung neue Tatsachen Steuerverkürzung Verjährungsfrist 10 Jahre Mitwirkungspflicht Nachsteuer Verjährungsfrist 15 Jahre Verzugszins
9 Steuerstrafen Steuerhinterziehung Nicht- oder Falschdeklaration keine oder rechtskräftige Veranlagung Steuerverkürzung Vorsatz oder Fahrlässigkeit Busse 1/3 3x hinterzogene Steuer 1/5 hinterzogene Steuer bei Selbstanzeige versuchte Steuerhinterziehung
10 Steuerstrafen Steuerhinterziehung Ausfällung der Busse durch Steueramt nach Anhörung Begehren um gerichtliche Beurteilung 30 Tage schriftlich öffentliche Gerichtsverhandlung Kostenpflicht Verjährungsfrist 20 Jahre (15 Jahre)
11 Steuerstrafen Steuerbetrug Verwendung von falschen oder unwahren Urkunden zum Zwecke der Steuerhinterziehung Buchhaltung Lohnausweis Vorsatz Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (Busse bis CHF ) Vorbehalt der Bestrafung wegen Steuerhinterziehung Strafverfolgungsbehörden Verjährungsfrist 15 Jahre
12 Beispiel Jahr 2000: Nichtdeklaration von Dividenden im Betrag von CHF Verrechnungssteuer CHF bezahlte Steuer insgesamt CHF eigentlich geschuldete Steuer CHF hinterzogene Steuer CHF Jahr 2007: Entdeckung der Steuerhinterziehung durch Steuerbehörde Nachsteuer CHF zuzüglich Verzugszins von ca. CHF 500 Busse wegen Steuerhinterziehung CHF Rückerstattung Verrechnungssteuer verwirkt => Steuern und Bussen insgesamt CHF
13 Überbesteuerung Olivier Weber Rechtsanwalt / eidg. dipl. Steuerexperte, Zürich Podium Steuern 2007 / RA O. Weber / Nr. 1
14 Überbesteuerung Grundsätze der Besteuerung: Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung Durchbrechungen: Wirtschaftliche Doppelbelastung Doppelbesteuerung (international) Podium Steuern 2007 / RA O. Weber / Nr. 2
15 Steuerliche Belastung Einzelkaufmann Ertrag /. Aufwand Gewinn vor Steuern /. Sozialabgaben 9.5% Gewinn nach Sozialabgaben /. Steuern (Stadt ZH, verh.) 40.3% Einkommen nach Steuern Belastung 46 % Sozialabgaben 9.5% Podium Steuern 2007 / RA O. Weber / Nr. 3
16 Steuerliche Belastung Aktiengesellschaft Gewinn Aktiengesellschaft /. Unternehmenssteuer 21.30% Gewinn nach Unternehmenssteuern Steuerbare Dividende /. Steuern (Stadt ZH, verh.) 40.3% Einkommen nach Steuern Belastung 53 % bei Entnahme als Dividende Podium Steuern 2007 / RA O. Weber / Nr. 4
17 Steuerliche Belastung Aktiengesellschaft Gewinn Aktiengesellschaft /. Lohn /. Sozialabgaben /. Pensionskasse Gewinn nach Lohnentnahme 0.00 Steuerbarer Lohn /. Steuern (Stadt ZH, verh.) 40.3% Einkommen nach Steuern Belastung 56.3% Pensionskasse 16% Sozialabgaben 10.8% bei Entnahme als Lohn Podium Steuern 2007 / RA O. Weber / Nr. 5
18 Belastungsvergleich Einzelkaufmann 46.0 % Aktiengesellschaft über Dividende 53.0 % über Lohn 56.0 % (16% PK) =>> ca % Unternehmenssteuerreform II (z.zt. in Vernehmlassung) sieht vor, dass Dividenden nur noch zu 50% bzw. 70% besteuert werden sollen Podium Steuern 2007 / RA O. Weber / Nr. 6
19 Belastungsvergleich nach UStR II Einzelkaufmann 46.0 % Aktiengesellschaft über Dividende 43.5 % über Lohnentnahmen 56.0 % =>> ca % (16% PK) Einzelkaufmann und Lohnbezüger sind im Gegensatz zum Aktionär, der eine Dividende bezieht, sozialversichert. Podium Steuern 2007 / RA O. Weber / Nr. 7
20 Überbesteuerung Was heisst das für Sie? Warten Sie die neue Gesetzgebung ab, bevor Sie eine hohe Dividende beschliessen Sie als Aktionär Ihrer Gesellschaft einen hohen Lohn entnehmen Podium Steuern 2007 / RA O. Weber / Nr. 8
21 Podium Steuern 2007 Benjamin Dori Rechtsanwalt, Zürich Podium Steuern 2007 / B. Dori / Nr. 1
22 Unternehmensnachfolge insbesondere indirekte Teilliquidation Ursprung der Problematik: Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei. Wirtschaftliche Doppelbelastung Nennwertprinzip Beispiel steuerfreier Kapitalgewinn: Hans Muster, unselbständig erwerbstätig Kauf am 1. Feb. 06: 1000 ABBN zu je CHF = CHF Verkauf am 15. Jan. 07: 1000 ABBN zu je CHF 22 = CHF Steuerfreier Kapitalgewinn: CHF CHF = CHF Podium Steuern 2007 / B. Dori / Nr. 2
23 Unternehmensnachfolge insbesondere indirekte Teilliquidation Darstellung der wirtschaftlichen Doppelbelastung: Aktionär Dividende Gewinn nach Steuern Steuern = wirtschaftliche Doppelbelastung Gewinn vor Steuern X. AG Podium Steuern 2007 / B. Dori / Nr. 3
24 Unternehmensnachfolge insbesondere indirekte Teilliquidation Beispiel zum Nennwertprinzip: Liquidationsschlussbilanz Liquide Mittel AK Reserven Liquidationserlös - Aktienkapital Liquidationsüberschuss Fr Fr Fr = steuerbarer Vermögensertrag Podium Steuern 2007 / B. Dori / Nr. 4
25 Unternehmensnachfolge insbesondere indirekte Teilliquidation Beispiel: Hans Muster verkauft seine Schreiner Muster AG an die Musters Söhne Maler AG für CHF 8 Mio.; Musters Söhne Maler AG bringt CHF 5 Mio. selbst auf, für CHF 3 Mio. gewährt ihr die Schreiner Muster AG einen Kredit, welchen sie aus freien Mitteln finanziert; ein Jahr nach dem Verkauf schüttet die Schreiner Muster AG an ihre neue Aktionärin eine Dividende von CHF 3,2 Millionen aus, welche mit dem Kredit in der Höhe von CHF 3 Millionen verrechnet wird. keine Besteuerung eines Liquidationsüberschusses; keine Dividendenbesteuerung; Erzielung eines steuerfreien Kapitalgewinns; Käufergesellschaft kann ihre Darlehensschuld mit der nach dem Verkauf ausgeschütteten Dividende verrechnen; Käufergesellschaft kann ihre Beteiligung an der erworbenen Gesellschaft im Umfang der Entreicherung (=Teilliquidation), d.h. im Umfang der Dividendenausschüttung abschreiben (Vernichtung des Steuersubstrats auf den von Hans Muster ursprünglich thesaurierten Mitteln) Podium Steuern 2007 / B. Dori / Nr. 5
26 Unternehmensnachfolge insbesondere indirekte Teilliquidation Indirekte Teilliquidation: Hans Muster Musters Söhne Aktien Kaufpreis Schreiner Muster AG Darlehensschuld Substanzdividende Musters Söhne Maler AG indirekter Bezug der nicht betriebsnotwendigen, ausschüttbaren Mittel Podium Steuern 2007 / B. Dori / Nr. 5
27 Unternehmensnachfolge insbesondere indirekte Teilliquidation Ursprüngliche Regelung (Praxis): Systemwechsel: Wechsel vom Privat- ins Geschäftsvermögen, d.h. Wechsel vom Nennwert- zum Buchwertprinzip Finanzierung: Kauf wird aus Mitteln der Gesellschaft finanziert; Gesellschaft muss über nicht-betriebsnotwendige Mittel verfügen; nachher wird Darlehen mit Dividende verrechnet; Mitwirkung: Verkäufer wirkt aktiv an der Finanzierung des Kaufs aus Mitteln der Gesellschaft mit; oder Verkäufer hat sich nicht ausreichend über die Zahlungsfähigkeit des Käufers informiert Bundesgerichtsentscheid vom 11. Juni 2004: auch die Ausschüttung zukünftiger Gewinne kann als indirekte Teilliquidation qualifiziert werden Podium Steuern 2007 / B. Dori / Nr. 6
28 Unternehmensnachfolge insbesondere indirekte Teilliquidation Neue Regelung gemäss DBG Art. 20a (in Kraft seit 1. Januar 2007): [ ] der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; [ ] Podium Steuern 2007 / B. Dori / Nr. 7
29 Unternehmensnachfolge insbesondere indirekte Teilliquidation Tatbestände der indirekten Teilliquidation: 1. Verkauf: Entgeltlicher Vorgang (auch Tausch); 2. Qualifizierende Beteiligung: mind. 20%; auch gestaffelte Verkäufe innert 5 Jahren; 3. Systemwechsel: vom Privat- ins Geschäftsvermögen; 4. Ausschüttungsfrist: innerhalb von 5 Jahren nach dem Verkauf; 5. Ausschüttung: Substanzentnahmen; 6. Substanz: nicht betriebsnotwendig und handelsrechtl. Ausschüttbar 7. Mitwirkung: Verkäufer weiss oder muss wissen, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden Podium Steuern 2007 / B. Dori / Nr. 8
30 Unternehmensnachfolge insbesondere indirekte Teilliquidation Was heisst das für Sie? Vorsicht bei Verkäufen, die aus Mitteln der veräusserten Gesellschaft finanziert werden; Regeln, was der Erwerber innerhalb welcher Frist tun bzw. nicht tun darf. Vielen Dank für Ihre geschätzte Aufmerksamkeit! Podium Steuern 2007 / B. Dori / Nr. 9
31 Unternehmensnachfolge insbes. indirekte Teilliquidation Ursprung der Problematik Bei der Theorie der indirekten Teilliquidation handelt es sich um eine von der Steuerpraxis entwickelte Methode zur Korrektur von sog. Steuerumgehungstatbeständen. Anlass zur Entwicklung dieser Theorie gaben v.a. drei im schweizerischen Steuerrecht verankerte Elemente: 1. Der Bund sowie die Kantone sehen vor, dass Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen grundsätzlich nicht der Einkommensbesteuerung unterliegen. Bei dieser Regelung geht es insbesondere um den beim Verkauf von Aktien und anderen Wertschriften erzielten Gewinn (Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne). 2. Des weitern ist dem schweizerischen Steuerrecht nach wie vor in etlichen Bereichen die sog. wirtschaftliche Doppelbelastung der Körperschaften und ihrer Anteilsinhaber inhärent. Aufgrund der Tatsache, dass den Körperschaften eine eigene juristische Persönlichkeit zukommt und sie deshalb eigene Steuersubjekte darstellen, werden die von der Körperschaft erzielten Gewinne grundsätzlich auf Unternehmensebene mit der Gewinnsteuer und nach Ausschüttung derselben an die Anteilsinhaber bei diesen mit der Einkommenssteuer erfasst. Damit unterliegt wirtschaftlich gesehen das gleiche Substrat einer zweifachen Besteuerung (sog. wirtschaftliche Doppelbelastung). 3. Schliesslich gilt im Bund sowie in den meisten Kantonen das sog. Nenn- oder Nominalwertprinzip. Dieses besagt, dass bei Beteiligungen, die zum Privatvermögen gehören, alle Leistungen der Körperschaft an deren Anteilsinhaber, welche nicht Rückzahlung des Nennwerts sind, zu steuerbarem Vermögensertrag führen. Diese drei Elemente führen bspw. dazu, dass es für die Inhaber von Körperschaften, die ihre Anteile im Privatvermögen halten, interessant ist, allfällige Gewinne in der Gesellschaft zu thesaurieren statt an sich auszuschütten und die dadurch resultierende Wertsteigerung ihrer Anteile durch einen späteren Verkauf derselben an einen Dritten zu realisieren, da hieraus grundsätzlich ein steuerfreier Kapitalgewinn resultiert. Der bei bestimmten Ausgestaltungen solcher Verkäufe erzielte Kapitalgewinn wurde dann aber mit der Theorie über die indirekte Teilliquidation in steuerbaren Vermögensertrag umqualifiziert. Indirekte Teilliquidation Veräussert eine natürliche Person ihre im Privatvermögen gehaltenen Anteile an eine juristische Person oder an eine natürliche Person, welche die Aktien im Geschäftsvermögen hält und finanziert der Erwerber den Kaufpreis aus nicht betriebsnotwendigen Mitteln der erworbenen Gesellschaft, wird letztere durch diesen Vorgang entreichert, weshalb man hier von einer sog. indirekten Teilliquidation spricht. Hat der Verkäufer bei dieser Bereichung mitgewirkt oder zumindest davon Kenntnis gehabt, so wird sein realisierter Gewinn steuerlich von einem steuerfreien Kapitalgewinn in einen steuerbaren Vermögensertrag umqualifiziert.
32 Unternehmensnachfolge insbes. indirekte Teilliquidation Nach der bisherigen Praxis des Bundesgerichts liegt eine indirekte Teilliquidation dann vor, wenn kumulativ folgende Elemente gegeben sind: (i) Die Beteiligungsrechte müssen beim Käufer dem Geschäftsvermögen zugewiesen werden, d.h. vom Nennwertprinzip zum Buchwertprinzip wechseln; (ii) Der Käufer muss den Kauf aus Mitteln der Gesellschaft (Reserven, liquiden und betriebswirtschaftlich nicht notwendigen Aktiven) finanzieren ohne dieser die Mittel wieder zuzuführen, d.h. die Substanz der übernommenen Gesellschaft wird vermindert; (iii) Die Ausschüttung an den Verkäufer ist insofern indirekt, als dieser an der Finanzierung des Kaufs aus Mitteln der Gesellschaft aktiv mitwirkt oder hiervon Kenntnis haben muss. In seinem Entscheid vom 11. Juni 2004 verschärfte das Bundesgericht seine Praxis zur indirekten Teilliquidation indem es festhielt, dass eine Entreicherung der übernommen Gesellschaft nicht nur dann vorliegt, wenn die nach dem Eigentümerwechsel ausgeschütteten Mittel bereits vor dem Kauf vorhanden waren, sondern auch dann, wenn diese erst noch erwirtschaftet werden müssen. Dieser Entscheid wurde von verschiedensten Seiten heftig kritisiert, da er einerseits das in den Steuergesetzen explizit festgehaltene Prinzip der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne zusätzlich beschränkt und andrerseits die Nachfolgeregelung vieler KMUs erheblich erschwert. Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II wurde deshalb der Tatbestand der indirekten Teilliquidation ausdrücklich gesetzlich geregelt. Nach der nun beschlossenen und per 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten gesetzlichen Regelung ist nurmehr dann von einer indirekten Teilliquidation auszugehen bzw. gilt als steuerbarer Vermögensertrag der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat in einem Kreisschreiben, welches allerdings erst im Entwurf vorliegt, dargelegt, wie sie die einzelnen Tatbestandselement zu handhaben gedenkt. Nichtsdestotrotz bleiben weitere offene Fragen. Was heisst das für Sie? Ein entsprechender Verkauf bedarf daher einer frühzeitigen Planung sowie einer sorgfältigen Vertragsgestaltung. Unter Umständen empfiehlt es sich, vor dem Verkauf von der veranlagenden Behörde eine rechtsverbindliche Auskunft über einige der Tatbestandsmerkmale einzuholen, sodass dem Verkauf keine böse Überraschung folgt. Ihr Rechtsanwalt unterstützt und berät sie hierbei gerne.
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