Zwangsvollstreckungsrecht
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- Ute Lorenz
- vor 9 Jahren
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1 Zwangsvollstreckungsrecht Industrie- und Handelskammer zu Leipzig Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. 1. Grundlagen 1.1 Allgemein Definition: Die Zwangsvollstreckung ist der staatliche Zwang zur Durchsetzung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem Titel. Die Parteien heißen Gläubiger und Schuldner. Die Befriedigung in einzelne Vermögensstücke ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) und die Vollstreckung in 1.2 Arten der Zwangsvollstreckung Die Zwangsvollstreckung erfolgt: in Geldforderungen auf Herausgabe + Räumung auf Abgabe Vermögensauskunft einer Sache (vormals eidesstattliche Versicherung) a) bewegliches Vermögen Vornahme, Duldung + Gläubiger erhält (bew. Sachen) Unterlassung einer Handlung Vermögensverzeichnis; b) unbewegliches Vermögen es erfolgt Hinterlegung (z. B. Grundstücke) bei Gericht mit Folge c) Forderungen der Eintragung in (z. B. Arb.-Lohn) u. sonst. Schuldnerkartei Vermögensrechte 1.3 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Titel Klausel Zustellung - Urkunde, aus der Zwangs- - Vorstehende Ausfertigung wird beurkundete Übergabe vollstreckung betrieben werden dem [Bezeichnung der Partei] zum eines Schriftstücks von Amts kann Zwecke der Zwangsvollstreckung wegen oder im Parteibetrieb - Urteile erteilt., 725 ZPO 704, 708 ZPO; - Nicht erforderlich bei: Titel nach 794 ZPO a) Vollstreckungsbescheid b) Arrest/Einstweilige Verfügung c) Kostenfestsetzungsbeschluss Grundstücke ist im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt. Dem Erlangen eines Vollstreckungstitels geht entweder der prozessuale Weg (Einreichung einer Klage bis zum Erlass des Urteils), oder das gerichtliche Mahnverfahren voraus. Das gerichtliche Mahnverfahren empfiehlt sich als einfacheres, schnelleres und kostengünstigeres Verfahren, wenn mit Einwendungen des Antragsgegners nicht zu rechnen ist. Seite 1
2 2. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen 2.1 Allgemein Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung, 803 ZPO. Bis auf wenige Ausnahmen ist für die Zwangsvollstreckung (auch Sachpfändung) der Gerichtsvollzieher (GV) als Vollstreckungsorgan zuständig. Er wird auf Antrag des Gläubigers tätig, 753 ZPO. Es gelten bestimmte Vollstreckungszeiten. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen von den GV Vollstreckungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden, es sei denn, ein Richter hat zuvor eine entsprechende Erlaubnis erteilt. In diesem Falle muss beim Vollstreckungsgericht ein entsprechender Beschluss beantragt werden. 2.2 Pfändung Ablauf der Pfändung Ist die Zustellung des Vollstreckungstitels nicht bereits erfolgt, kann der GV auf Antrag den Titel zu Beginn der Zwangsvollstreckung zustellen. Der Schuldner wird zunächst aufgefordert, freiwillig zu zahlen. Bei Begleichung quittiert der GV den Betrag und händigt den Originaltitel an den Schuldner aus. Ist der Schuldner nicht in der Lage oder gewillt zu zahlen, pfändet der GV durch Anbringung von Siegelmarken, belässt die gepfändeten Gegenstände aber grundsätzlich beim Schuldner, sofern hierdurch die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird. Nur Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere nimmt der GV an sich und verwahrt sie. Bei Verweigerung des Zutritts durch den Schuldner oder eines erwachsenen Familienangehörigen, wird dies im Pfändungsprotokoll vermerkt. Daraus folgend kann beim zuständigen Vollstreckungsgericht ein Antrag auf richterliche Anordnung zur Durchsuchung gem. 758 a ZPO gestellt werden. Mittels dieses Beschlusses darf der GV alle Wohnund Geschäftsräume durchsuchen und verschlossene Türen oder Behältnisse öffnen lassen auch mit Polizeihilfe. Für den Antrag auf Durchführung des Durchsuchungsbeschlusses verlangt der GV i. d. R. einen Kostenvorschuss. Nach erfolgter Durchsuchung ist der Durchsuchungsbeschluss, gültig nur für den jeweiligen Vollstreckungsauftrag, verwirkt. Das Ergebnis der Pfändung wird anhand eines GV-Protokolls an den Gläubiger übersandt. Der GV ist nicht verpflichtet, die Eigentumsverhältnisse der gepfändeten Sachen zu prüfen. Mögliche Dritte haben dann die Möglichkeit, ihr Eigentum durch eine Drittwiderspruchsklage wiederzuerlangen Sonderfälle a) Anschlusspfändung = Der Gläubiger schließt sich einer bereits erfolgten, bestehenden Pfändung an. Bei Verwertung wird der Erlös in der Reihenfolge der Eingänge der Vollstreckungsanträge verteilt. b) Gleichzeitige Pfändung = Erhält der GV vor Pfändung von mehreren Gläubigern Vollstreckungsaufträge, so behandelt er diese als gleichzeitig eingegangen und der Erlös wird quotenmäßig verteilt. c) Unpfändbare Gegenstände = Nicht pfändbare Gegenstände sind im 811 ZPO geregelt. Dies sind Gegenstände zum persönlichen Gebrauch des Schuldners oder seiner Familienangehörigen (insbesondere Kleidung, Küchengeräte usw.), sowie beruflich genutzte Gegenstände. d) Austauschpfändung = Das Pfändungsverbot unpfändbarer Gegenstände kann der Gläubiger auf Antrag umgehen, indem der GV die Sache durch eine einfachere, den Zweck erfüllende Sache ersetzt (z. B. kleiner Röhrenfernseher als Ersatz für teuren LED Fernseher). Der Antrag auf Genehmigung hierfür ist beim Vollstreckungsgericht zu stellen. Der ersetzende Gegenstand muss vom Gläubiger gestellt werden Verwertung Gepfändetes Geld wird nach Abzug der GV-Kosten an den Gläubiger überwiesen. Gepfändete Sachen werden vom GV öffentlich versteigert. Die Mindestfrist beträgt eine Woche vom Tage der Pfändung. Die Versteigerung findet in der Gemeinde statt, in der gepfändet wurde, oder an einem Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts. Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekanntzumachen. Die Versteigerung beginnt mit der Hälfte des Taxwertes (Mindestgebot). Den Erlös zahlt der GV an den Gläubiger aus. Generell besteht für den Gläubiger und den Schuldner die Möglichkeit des Antrages auf anderweitige Verwertung (an anderem Ort, durch andere Person, in anderer Weise). Online-Versteigerung Die Online-Versteigerung der Justiz wird von der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen für alle Justizeinrichtungen in Deutschland zur Verfügung gestellt. In den entsprechenden Behörden wurde die Versteigerung verfallener oder eingezogener Gegenstände bislang vom Gerichtsvollzieher lokal durchgeführt. Anbieter ist ausschließlich die Justiz mit ihren Gerichten, Staatsanwaltschaften und Vollstreckungsorganen. Informationen über die Justiz des Landes sind über zu erhalten. Seite 2
3 3. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück: 1. Eintragung einer Sicherungshypothek 2. Zwangsverwaltung (geregelt im ZVG) 3. Zwangsversteigerung (geregelt im ZVG) Die Möglichkeiten können allein oder neben den Übrigen vollzogen werden. 3.1 Sicherungshypothek Durch die Sicherungshypothek erlangt der Gläubiger zunächst nicht die Befriedigung sondern lediglich ein dingliches Sicherungsrecht mit festem Rang. Dieses sichert bei einer späteren Zwangsversteigerung eine bevorzugte Befriedigung. Zuständig ist das Grundbuchamt, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet. Die Sicherungshypothek wird nur eingetragen, wenn die titulierte Forderung, einschließlich Kosten, jedoch ohne Zinsen, 750,00 EUR übersteigt. 3.2 Zwangsverwaltung Die Zwangsverwaltung dient der Befriedigung des Gläubigers aus den Erträgen des Grundstückes. Zuständig ist das Amtsgericht als Vollstreckungsorgan, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Der vom zuständigen Gericht bestellte Zwangsverwalter verteilt die Überschüsse an die Gläubiger aufgrund eines Verteilungsplanes (d. h., Rangstelle je nach Zeitpunkt der Beschlagnahme). 3.3 Zwangsversteigerung Zweck der Zwangsversteigerung ist die Befriedigung des Gläubigers aus dem Erlös des Grundstücks. Zuständig ist das Amtsgericht als Vollstreckungsorgan, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Mittels gerichtlichem Beschluss wird angeordnet, den Zwangsversteigerungsvermerk ins Grundbuch einzutragen. Das Grundstück wird im Versteigerungstermin versteigert; den Zuschlag erhält der Meistbietende. Im Verteilungstermin wird ein Teilungsplan aufgestellt und der bare Versteigerungserlös an die Berechtigten ausgezahlt. 4. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Rechte 4.1 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Definition Auf Antrag des Gläubigers wird die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen und andere vermögensrechtliche Ansprüche des Schuldners gegen Dritte (= Drittschuldner) betrieben (z. B. Lohn- und Gehaltsforderungen, Lebensversicherungsansprüche, Guthaben auf Konten, oder Ansprüche gegen das Finanzamt,...). Zuständig ist das Amtsgericht als Vollstreckungsorgan, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Der Antrag muss enthalten: a) Bezeichnung des Gläubigers und des Schuldners b) die beizutreibende Vollstreckungsforderung des Gläubigers (Hauptforderung, Zinsen, Kosten) c) die zu pfändende Forderung, deren Anspruchsgrund und der Drittschuldner d) Vollstreckungstitel und Zustellungsurkunde e) Vollstreckungsunterlagen (Belege über bisher entstandene Vollstreckungskosten) Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss enthalten: a) Verbot für den Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen und b) Gebot an den Schuldner, sich jeder freien Verfügung über die gepfändete Forderung, insbesondere ihrer Einziehung oder Abtretung, zu enthalten Rechtslage nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird erst mit Zustellung durch den GV an den jeweiligen Drittschuldner wirksam. Außerdem wird er dem Schuldner zugestellt. Auf Verlangen des Gläubigers hat die Zustellung des Beschlusses (persönlich) an den Drittschuldner zur Folge, dass dieser eine Drittschuldnererklärung abzugeben hat ( 840 ZPO): 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; 3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei; 4. ob innerhalb der letzten 12 Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach 850 I ZPO die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und 5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von 850 k Abs. 7 ZPO handelt. Die Auskunft des Drittschuldners erfolgt entweder mündlich (vom GV sofort zu Protokoll genommen) oder schriftlich (innerhalb einer Frist von zwei Wochen). Erfolgt keine Erklärung, hat der Gläubiger die Möglichkeit auf Klage zum Schadenersatz gegen den Drittschuldner. 4.2 Vorpfändung Der Gläubiger hat gem. 845 ZPO die Möglichkeit, schon vor Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Vorpfändung zu veranlassen. Mit ihr wird dem Schuldner und dem Drittschuldner eine Benachrichtigung Seite 3
4 zugestellt, dass eine Pfändung bevorsteht. Sie bewirkt die rangwahrende Beschlagnahme bzw. Sicherung der zu pfändenden Forderung. Hierbei wirkt nur der zuständige GV, und nicht das Gericht mit. Es bedarf nur eines Titels, nicht aber einer Klausel und einer Titelzustellung. Beachte: Mit Zustellung der Vorpfändung bei dem Drittschuldner beginnt eine Frist von einem Monat zu laufen. Erfolgt die Zustellung des Pfändungsbeschlusses nicht binnen dieser Frist, ist die Vorpfändung wirkungslos. Die eigentliche Überweisung der offenen Forderung wird erst auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hin durch den Drittschuldner ausgelöst. 4.3 Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Bei dem Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto) handelt es sich um ein Girokonto mit Pfändungsschutz. Dadurch sollen Schuldnern Geldmittel verbleiben, um den existenziellen Lebensbedarf zu bestreiten. Ein neues Girokonto kann als P-Konto eingerichtet werden. Außerdem haben Kontoinhaber Anspruch darauf, ein bereits bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Zur Interessenwahrung der Gläubiger kann eine natürliche Person nur ein P-Konto unterhalten. Der Pfändungsschutz des P-Kontos umfasst sowohl laufende als auch einmalige Einkünfte von Arbeitnehmern wie auch von Selbständigen. Dieser Schutz wird bei Pfändung des P-Kontos automatisch i. H. eines Grundfreibetrages entsprechend dem pfändungsfreien Teil des Arbeitseinkommend gewahrt. Dieser Grundfreibetrag erhöht sich bei gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners (z. B. Lebensgefährte, Stiefkinder,...). Zusätzlich pfändungsfrei sind bestimmte Sonderleistungen. Die Berechtigung zur Erhöhung des Grundfreibetrages ist durch geeignete Unterlagen (etwa von Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger, Rechtsanwalt/Steuerberater, Schuldnerberatungsstellen) nachzuweisen. Sollte der Kontoinhaber sein pfändungsgeschütztes Guthaben bis Ende des Kalendermonats nicht aufbrauchen, so wird der Restguthabenwert einmalig in den Folgemonat übertragen. Dieser ist dann zusätzlich zum gesicherten Monatsguthaben verfügbar. Die Einrichtung, Löschung sowie Widerruf eines P-Kontos wird, vom Gesetz vorgesehen, an die Schufa gemeldet. Das Kreditinstitut erhält auf Anfrage Auskunft darüber. Zum ist das vorherige Kontopfändungsschutzrecht entfallen. Seitdem kann der Kontoinhaber nur noch den Pfändungsschutz durch das P-Konto in Anspruch nehmen. 5. Zwangsvollstreckung wegen anderer Ansprüche 5.1 Herausgabe von beweglichen Sachen Hat der Schuldner bewegliche vertretbare oder nicht vertretbare Sachen herauszugeben, sind sie vom zuständigen GV wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. Befindet sich diese Sache im Besitz eines Dritten, darf aus dem Titel nicht gegen ihn vollstreckt werden, wenn er zur Herausgabe nicht bereit ist. Der Gläubiger kann stattdessen den Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten pfänden und sich überweisen lassen. 5.2 Räumung und Herausgabe von unbeweglichen Sachen Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so wird vom zuständigen GV ein Termin bestimmt. Zu diesem Termin wird der Schuldner aus dem Besitz gesetzt und der Gläubiger, z. B. durch Übergabe des Schlüssels, in den Besitz eingewiesen. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterworfen sind, werden weggeschafft und anschließend dem Schuldner übergeben, bzw. bei dessen Abwesenheit vom GV in Verwahrung genommen. Für die entstandenen Kosten (z. B. Verwahrungskosten, Schlosser,...) ist der Gläubiger vorschusspflichtig. Diese sind jedoch als Kosten der Zwangsvollstreckung vom Schuldner zu erstatten. 5.3 Zwangsvollstreckung wegen Vornahme und Handlung Der Schuldner ist aufgrund eines Titels zu einer Handlung verpflichtet. Für die Vollstreckung ist zwischen vertretbaren und unvertretbaren Handlungen zu unterscheiden: Vertretbare Handlung - können anstelle des Schuldners von einem Dritten vorgenommen werden (z. B. Reparatur PKW) - Gläubiger wird auf Antrag vom Gericht ermächtigt, Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen Unvertretbare Handlung - können nur durch den Schuldner persönlich vorgenommen werden (z. B. Erstellung einer Rechnung) - auf Antrag wird der Schuldner vom Gericht mittels Zwangsgeld oder Zwangshaft zur Vornahme der Handlung angehalten Zuständig ist jeweils das Prozessgericht erster Instanz. Seite 4
5 5.4 Duldung und Unterlassung Der Schuldner wird auf Antrag des Gläubigers vom Gericht (Prozessgericht erster Instanz) bei Zuwiderhandlung zu einem Ordnungsgeld oder zu einer Ordnungshaft verurteilt. Der Verurteilung hat eine Androhung (meist bereits im verpflichtenden Urteil enthalten) vorauszugehen. Duldung z. B. Befahren eines Weges Unterlassung z. B. Lärmbelästigung 5.5 Abgabe einer Willenserklärung Die Willenserklärung gilt als abgegeben, sobald das erkennende Urteil rechtskräftig ist. Es braucht nicht gesondert vollstreckt werden (z. B. Abtretungserklärung, Auflassung). 6. Vermögensauskunft 6.1 Grundlagen Seit dem ersetzt die Vermögensauskunft die eidesstattliche Versicherung. Mit Hilfe der Vermögensauskunft soll sich der Gläubiger Überblick über die Vermögenswerte des Schuldners verschaffen können, um anschließend über das weitere Vollstreckungsverfahren entscheiden zu können. In der Vermögensauskunft hat der Schuldner alle ihm gehörenden körperlichen Sachen, Forderungen und Rechte sowie sein unbewegliches Vermögen anzugeben. Er hat zu Protokoll an Eides statt die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Vermögensauskunft zu versichern. 6.2 Verfahren und Auskunftsrechte GV Nach erfolgtem Vollstreckungsantrag des Gläubigers ist der GV befugt, die Vermögensauskunft vom Schuldner einzuholen. Er setzt dem Schuldner eine letzte Frist von zwei Wochen zur Begleichung der Vollstreckungsforderung. Nach erfolglosem Fristablauf bestimmt er einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Das Vermögensverzeichnis hat der GV bei dem landesweiten zentralen Vollstreckungsgericht zu hinterlegen und dem Gläubiger zuzuleiten. Der GV ist berechtigt, die von den zentralen Vollstreckungsgerichten verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abzurufen. Außerdem kann er von dritten Stellen (Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, Bundeszentralamt für Steuern, Kraftfahrt- Bundesamt) Auskünfte über Vermögensgegenstände des Schuldners einholen, wenn dieser die Auskunft verweigert oder die vom Schuldner genannten Vermögensgegenstände keine vollständige Befriedigung des Gläubigers erwarten lassen. 6.3 Erzwingungshaft Für den Fall, dass der Schuldner zum Termin der Abgabe der Vermögensauskunft nicht erscheint oder deren Abgabe grundlos verweigert, kann vorsorglich der Erlass eines Haftbefehls beantragt werden. Die Verhaftung erfolgt durch den GV. Die Haft kann bis zu sechs Monate andauern. Der Schuldner kann die Haft abwenden, indem er den Gläubiger vollständig befriedigt. Außerdem kann er jederzeit die Abnahme der Vermögensauskunft verlangen. 6.4 Sperrfrist Hat der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft abgegeben, ist er frühestens nach Ablauf von zwei Jahren zur Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft verpflichtet. Dies gilt gegenüber allen Gläubigern. Eine vorherige Auskunftspflicht besteht nur dann, wenn der Gläubiger Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse glaubhaft macht. 7. Arrest und einstweilige Verfügung Durch ein langwieriges Gerichtsverfahren droht eine Verschlechterung der Gläubigerrechte, etwa indem der Schuldner Gegenstände der Zwangsvollstreckung entzieht. Zur Sicherung seiner Rechte hat der Gläubiger daher die Möglichkeiten: a) des Arrestes oder der b) einstweiligen Verfügung 7.1 Arrest Der Arrest dient zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in bewegliches oder unbewegliches Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann. Er ist in zwei Formen möglich: dinglicher Arrest - Betrifft das Vermögen des Schuldners in Teilen oder als Ganzes persönlicher Arrest - Betrifft die persönliche Freiheit des Schuldners (Haft, Meldepflicht usw.) - Kommt nur in Betracht, wenn der dingliche Arrest den Gläubiger nur unzureichend sichern würde Verfahren Zuständig ist das Gericht der Hauptsache oder das Amtsgericht (Aufenthaltsort der festzusetzenden Person / Standort des zu arretierenden Gegenstandes). Seite 5
6 Dieses Verfahren dient der vorläufigen Sicherung der Gläubigerrechte, nicht der endgültigen Befriedigung. Der Gläubiger muss daher das Vorliegen des Arrestanspruches (Geldforderung) und des Arrestgrundes (Gefahr der Vereitelung) schlüssig darlegen und lediglich glaubhaft machen, nicht aber beweisen. Das Gericht hat zu entscheiden, ob das Verfahren mit oder ohne mündliche Verhandlung stattfindet. Eine Entscheidung zum Arrestgesuch erfolgt: a) durch Urteil, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, oder b) durch Beschluss, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Ist über das Arrestgesuch durch Urteil entschieden worden, kann dagegen Berufung eingelegt werden. Bei Zurückweisung des Arrestgesuches durch Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden Vollziehung Der dingliche Arrest stellt einen Vollstreckungstitel dar, der grundsätzlich keiner Vollstreckungsklausel bedarf. Der Arrestbefehl muss innerhalb eines Monats ab Verkündung oder Zustellung an den Antragsteller vollzogen werden. Zur Fristwahrung genügt die fristgemäße Beantragung einer Vollziehungsmaßnahme durch den Gläubiger. Die Vollziehung kann selbst vor Zustellung an den Schuldner begonnen werden, der Arrestbefehl muss aber eine Woche nach Vollziehung und innerhalb der Monatsfrist für die Vollziehung zugestellt werden. Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen und Forderungen erfolgt durch Pfändung und wird in Grundstücke durch Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt. Im Fall des persönlichen Arrestes kann der Schuldner die Verhaftung abwenden, indem er eine Lösungssumme hinterlegt. 7.2 Einstweilige Verfügung Die Einstweilige Verfügung dient der vorläufigen Sicherung von Ansprüchen, die nicht auf Geldzahlung gerichtet sind (z.b. Herausgabe von Sachen, Unterlassung von Wettbewerbsverletzungen). Sie kann in drei Arten erlassen werden: 1. als Sicherungsverfügung (zur Sicherung von Ansprüchen) 2. als Leistungsverfügung (zur vorläufigen Erfüllung von Ansprüchen, nur ausnahmsweise möglich) 3. als Regelungsverfügung (zur einstweiligen Regelung streitiger Rechtsverhältnisse). Das Verfahren verläuft weitgehend wie im Fall des Arrestes. Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Ansprechpartner Industrie und Handelskammer zu Leipzig Goerdelerring Leipzig Geschäftsbereich Dienstleistungen Abteilung Unternehmensförderung Denis Wilde Telefon Telefax [email protected] Seite 6
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