BeB Fachtagung für Angehörige und gesetzliche Betreuer/innen. am in Fulda
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- Frieda Holst
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1 BeB Fachtagung für Angehörige und gesetzliche Betreuer/innen am in Fulda Martina Menzel Soziale Teilhabe für Menschen mit Behinderung Zentrum GRP Diakonisches Werk der EKD in Berlin
2 Projekt des DW EKD Anforderungen an ein Verfahren zur Feststellung der Behinderung und zur Ermittlung eines komplexen personenzentrierten Hilfebedarfes von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der Eingliederungshilfen nach SGB XII / SGB IX Zeitrahmen: 2008 / Abschluss Frühjahr 2009 Ziel: Beteiligte: Erarbeitung von Positionen aus diakonischer Sicht: was gehört alles dazu um den Hilfebedarf eines Menschen mit Behinderung zu erfassen? Mitarbeiter/innen aus Fach- und Landesverbänden der Diakonie; Menschen mit Behinderung und Angehörige in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft behinderter Menschen, Angehöriger und Beiräte im Diakonischen Werk Kurhessen Waldeck e.v. Die Notwendigkeit des Projektes leitet sich nach Ansicht der Diakonie aus der (Steuerungs-) Funktion der Bedarfsfestellungsverfahren ab: a) welche und wie viele Personen mit Behinderungen erhalten Zugang zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII / SGB IX? b) welche Leistungen der Eingliederungshilfe zur sozialen und beruflichen Teilhabe in der Gesellschaft werden bereitgestellt? Seite 2
3 Ausgangssituation: Bundesweit gibt es viele verschiedene Verfahren, um den (Teilhabe) Bedarf von Menschen mit Behinderung im Bereich der Eingliederungshilfe zu ermitteln. Bekannteste Verfahren: z.b. - HMB-W / Metzler Verfahren -IBRP - IHP / ITP Persönliches Budget: verschiedene Verfahren in der Anwendung Die Anwendung der Verfahren erfolgt i.d.r. - für Personen mit geistiger / körperlicher / oder psychischer Behinderung - für einzelne Lebensbereiche (Wohnen / Arbeit) - z.b. bei Wohnhilfen (stationär / ambulant) Ziele der gängigen Verfahren zur Feststellung des Bedarfes: a) Einerseits: - Beteiligung des Menschen mit Behinderung - Wünsche und Ziele des behinderten Menschen und seines Umfeldes sollen berücksichtigt werden. b) Andererseits: - Steuerung der Leistungen und Kosten im Bereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Seite 3
4 Anforderungen an Verfahren und Instrumente zur Feststellung von Behinderung, Bedarf und Leistung bei Menschen mit Behinderung, die - aus Sicht der Diakonie - an jedwedes Verfahren zu stellen sind: Fachliche Grundsätze - ICF basiert - Personenzentrierter Ansatz Fachliche Anforderungen an das Verfahren - Information und Beratung - Mitwirkung und Beteiligung der Berechtigten, weiterer Beteiligter, Leistungserbringer /Dialog zwischen Menschen mit Behinderung und Leistungsträger - Transparenz - Datenschutz Leistungsrechtliche Apspekte - individueller Rechtsanspruch - Bedarfsdeckungsgrundsatz - Wunsch- und Wahlrecht Anforderungen an Gremienstrukturen (Teilhabekonferenzen) - Personenzentrierter Ansatz - Beteiligte - Geschäftsordnung - Verbindlichkeit - Datenschutz Seite 4
5 Fachliche Grundsätze: Die Erfassung und Beschreibung von Behinderung erfolgt ICF basiert. Grundlage für die Bedarfsermittlung sind die individuellen Fähigkeiten, Wünsche, Interessen und Lebensziele der betroffenen Person unter Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen zur Umwelt der Person. Die Erhebung und Beschreibung des individuellen Teilhabebedarfes erfolgt für alle für die Person jeweils wichtigen Lebensbereiche wie z.b. Wohnen, Beschäftigung, Freizeit, Persönlichkeit, Gesundheit. Das Bedarfsermittlungsverfahren muss flexibel und zeitnah auf individuelle Veränderungen reagieren. Der Hilfebedarf wird zunächst erst einmal unabhängig von leistungsrechtlichen Kategorien erfasst. Im Rahmen des Verfahrens ist zu unterscheiden zwischen der Feststellung der Behinderung, der Erhebung der Bedarfe und der Bewilligung von Leistungen. Diese Schrittabfolge ist klar zu definieren und entsprechend auseinander zu halten. Deshalb ist nach Auffassung des DW EKD grundsätzlich eine Trennung von Beratungs- und Bedarfsermittlungsaufgaben einerseits von den Aufgaben der Leistungsbewilligung, Kosten- und Systemsteuerung andererseits erforderlich. Seite 5
6 Fachliche Anforderungen an das Verfahren: Information und Beratung Anspruch des Leistungsberechtigten auf Gewährung und Finanzierung fachlich qualifizierter Informations- und Beratungsstrukturen seiner Wahl. Der Leistungsberechtigte muss sich den Anbieter der Beratungsleistung aussuchen und bei Bedarf auch jeweils noch eine andere Perspektive einholen können. Die Beratung muss frühzeitig umfassende Informationen z.b. zu Rechtsansprüchen auf Leistungen, deren Finanzierung, Möglichkeiten zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen umfassen und darüber hinaus Informationen zu Assistenz und Dienstleistungsangeboten im Vorfeld einer möglichen Inanspruchnahme bereitstellen, um entsprechende Wahl- bzw. Entscheidungsmöglichkeiten für die Person zu eröffnen. Es müssen (plurale) fachlich qualifizierte Beratungsstrukturen auf kommunaler Ebene bestehen, finanziert werden und für alle Menschen mit Behinderungen erreichbar sein. Anbieter von Beratung können z.b. Leistungserbringer, Leistungsträger, Verbände der Selbsthilfe oder Verbraucherzentralen sein. (Stichwort: Zertifizierung / Akkreditierung / Qualitätsstandards) Seite 6
7 Mitwirkung und Beteiligung der Berechtigten, weiterer Beteiligter, Leistungserbringer Variable Beteiligungsformen im Interesse des Leistungsberechtigten. Dialogischer Ansatz zwischen Menschen mit Behinderung und Leistungsträger ( Grundhaltung ) Die Selbsteinschätzung des Leistungsberechtigten bzw. zu seiner Lebenssituation, seinen Zielen und Wünschen ist Ausgangspunkt im Verfahren. Um seine aktive Beteiligung an dem Entscheidungsprozeß sicherzustellen, müssen notwendige Hilfen finanziert und zur Verfügung stehen. Dafür ist z.b. eine fachlich qualifizierte und ausschließlich den Interessen der Person verpflichtete Beratung und Begleitung vorzusehen. Eine Einbeziehung von Umfeld- und Vertrauenspersonen des Leistungsberechtigten sind von den Leistungsträgern zu akzeptieren und zu refinanzieren. Es sollten insbesondere Personen in das Verfahren miteinbezogen werden können, die den Bedarf des betreffenden Menschen mit Behinderung kennen und ggf. ergänzend benennen können. Eine Beteiligung der Leistungserbringer sollte optional möglich sein, insbesondere wenn bereits Leistungen erbracht werden und der Rückgriff auf die Erfahrung der Leistungserbringer für die Bedarfserfassung erforderlich ist. Seite 7
8 Transparenz Transparenz und Nachvollziehbarkeit der einzelnen Verfahrensschritte Barrierefreie Informationen bereitstellen / Auswahl geeigneter Kommunikationsmittel Datenschutz Um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten nicht zweckentfremdet werden, ist vorher im Einzelnen eine Einwilligung des Betroffenen einzuholen. Verweigert der Leistungsberechtigte seine Zustimmung, dürfen seine Daten nicht - und auch nicht in anonymisierter Form - weitergegeben werden. Für anvertraute Daten besteht ein umfassendes Weitergabeverbot. Daten sind auch bei vorliegender Einwilligung des Leistungsberechtigten nur weiterzugeben, wenn dies erforderlich ist. Leistungsrechtliche Aspekte Der individuelle Rechtsanspruch auf Teilhabeleistungen im Bereich der Eingliederungshilfen muss als Grundsatz im Verfahren berücksichtigt werden. Die Einhaltung des Bedarfsdeckungsprinzips ist bei der Leistungsentscheidung ein verbindliches Kriterium. Der Leistungsberechtigte muss bei den Teilhabeleistungen zwischen verschiedenen Leistungsformen und Strukturen (Dienstleistungsangeboten) auswählen können. ( Wunsch- und Wahlrecht) Seite 8
9 Anforderungen an Gremienstrukturen (Teilhabekonferenzen) Vereinbarung von Verbindlichkeit der Konferenz und ihrer Arbeitsergebnisse im Rahmen des Verfahrens; Sicherstellung eines regelhaften Ablaufes der Konferenzen mittels einer einheitlichen und verbindlichen Geschäftsordnung. Schaffung von tragfähigen Strukturen durch Vereinbarungen auf Landes- bzw. auf regionaler Ebene (z.b. zwischen der Selbsthilfe, den Leistungsträgern und Leistungserbringern einer Region bzw. ihren Verbänden.) Mitwirkungs- und Interventionsmöglichkeiten des Leistungsberechtigten (uneingeschränktes Wunsch- und Wahlrecht; Recht auf informelle Selbstbestimmung des Leistungsberechtigten im Rahmen der Konferenzen) Die Leistungsberechtigen müssen die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson ihrer Wahl in das Verfahren einzubeziehen. Es obliegt ihrer Entscheidung, in welcher Weise sie sich an der Konferenz beteiligen. Den Betroffenen dürfen keine Nachteile entstehen, wenn sie nicht an der Konferenz teilnehmen. Den Leistungserbringern ist eine Beteiligung an den Konferenzen zu ermöglichen, wenn sich aus ihrer Sicht ein fachlicher Bezug zu ihrem Leistungsangebot ergibt. Darüber hinaus sind Leistungsträger, die potentiell zur Leistungsgewährung verpflichtet sein könnten, einzubeziehen. Im Kontext des leistungsträgerübergreifenden Ansatzes wäre insbesondere eine Beteiligung der im SGB IX aufgeführten Rehabilitationsträger sowie darüber hinaus auch eine Einbeziehung der Pflegekassen anzustreben. Seite 9
10 Sachstandsbericht zur geplanten Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffes nach SGB XI Zeitrahmen: Auftrag und Ziel: Überarbeitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes und Überarbeitung des damit verbundenen Begutachtungsverfahrens im SGB XI Verfahren zur Bearbeitung / Beteiligte: Vom BMG wurde 2006 hierzu ein Beirat berufen, der sich aus verschiedenen Verbänden und Institutionen zusammensetzte. Der Abschlussbericht des Beirats wurde am dem BMG übergeben. Empfehlung des Beirats: a) Neudefinition des in 14 SGB XI verankreten bisherigen verrichtungsbezogenen Pflegebegriffs. b) Orientierung der Leistungen der Pflegeversicherung zukünftig am Grad der Abhängigkeit von personellen Hilfen der Person. c) Einführung eines neuen Begutachtungsverfahrens im SGB XI Bereich. Seite 10
11 Begründung: Der geltende Pflegebedürftigkeitsbegriff des SGB XI bezieht sich ausschließlich auf den Hilfebedarf bei Alltagsverrichtungen und ist zu stark somatisch ausgerichtet. Der für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit maßgebliche Katalog im SGB XI ( 14 Abs. 4) berücksichtigt Menschen mit kognititven und psychischen Beeinträchtigungen nicht ausreichend. Deshalb ist nach Auffassung des Beirates ein Pflegebedürftigkeitsbegriff erforderlich, der alle körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen und Störungen umfasst. Seite 11
12 Empfehlung des Beirates (unter Berücksichtigung der zweijährigen Modellphasen) 1. Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffes: Pflegebedürftigkeit ist die Beeinträchtigung der Selbständigkeit eines Menschen. Menschen mit Pflegebedarf sind angewiesen auf personelle (pflegerische Hilfe) aufgrund eines Mangels eigener personaler Ressourcen. Der Maßstab der Einschätzung ist der Grad der Selbständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten und der Gestaltung von Lebensbereichen. Danach wäre eine Person pflegebedürftig, wenn sie - infolge fehlender personaler Ressourcen, mit denen körperliche oder psychische Schädigungen, die Beeinträchtigung körperlicher oder kognitiver/psychischer Funktionen, gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen kompensiert oder bewältigt werden könnten, - dauerhaft oder vorübergehend - zu selbständigen Aktivitäten im Lebensalltag, selbständiger Krankheitsbewältigung oder selbständiger Gestaltung von Lebensbereichen und sozialer Teilhabe nicht in der Lage und daher auf personelle Hilfe angewiesen ist. (Quelle: GKV Spitzenverband) Seite 12
13 Empfehlung des Beirates 2. Einführung eines neu entwickelten Begutachtungsinstruments im SGB XI : Das Begutachtungsinstrument wurde vom Institut für Pflegewissenschaft der Universität Bielefeld und dem MDK Westfalen-Lippe gemeinsam entwickelt und von der Fachwissenschaft akzeptiert. Ziel ist eine umfassende Berücksichtigung von Pflegebedürftigkeit. Der Grad der individuellen Beeinträchtigungen wird anhand von insgesamt 8 Bereichen (sogenannte Module) ermittelt. Die Module 1 bis 6 dienen zur Feststellung des Bedarfsgrades der Pflegebedürftigkeit. Die 8 Module umfassen jeweils eine Gruppe artverwandter Aktivitäten, Fähigkeiten oder einen Lebensbereich: 1. Mobilität: Fortbewegung über kurze Strecken und Lageveränderungen des Körpers. 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Gedächtnis, Wahrnehmung, Denken, Urteilen, Kommunikation (geistige und verbale Aktivitäten ). Seite 13
14 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Verhaltensweisen, die mit einer Selbstgefährdung oder mit der Gefährdung anderer verbunden sein oder andere Probleme mit sich bringen können, sowie psychische Probleme wie Ängstlichkeit, Panikattacken oder Wahnvorstellungen (Selbständigkeit im Umgang mit inneren Handlungsimpulsen und Emotionen). 4. Selbstversorgung: Körperpflege, sich Kleiden, Essen und Trinken sowie Verrichtungen im Zusammenhang mit Ausscheidungen. 5. Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Aktivitäten, die auf die Bewältigung von Anforderungen und Belastungen infolge von Krankheit oder Therapiemaßnahmen zielen, z.b. Medikamenteneinnahme, Wundversorgung, Umgang mit körpernahen Hilfsmitteln oder Durchführung zeitaufwändiger Therapien innerhalb und außerhalb der häuslichen Umgebung. 6. Gestaltung des Alltaglebens und soziale Kontakte: Einteilung von Zeit, Einhaltung eines Rhythmus von Wachen und Schlafen, sinnvolles (bedürfnisgerechtes) Ausfüllen von verfügbarer Zeit und Pflege sozialer Beziehungen. 7. Außerhäusliche Aktivitäten: Teilnahme an sozialen und im weitesten Sinne kulturellen Aktivitäten (einschließlich außerhäusliche Mobilität). Seite 14
15 8. Haushaltsführung: Hauswirtschaftliche Tätigkeiten und Regelung der für die alltägliche Lebensführung und notwendigen geschäftlichen Belange (Nutzung von Dienstleistungen, Umgang mit Behörden, Geldangelegenheiten). Die Module sollen nicht den Inhalt von Pflegeleistungen beschreiben, sondern den Grad der Beeinträchtigung der Selbständigkeit festzustellen. Die bisherigen 3 Pflegestufen sollen künftig durch 5 Bedarfsgrade ersetzt werden. Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sollen die Ergebnisse der Module 1 bis 6 zusammengeführt und in einem Punktwert zusammengefasst werden, der je nach Höhe zur Zuordnung in eine der 5 Bedarfsgrade der Pflegebedürftigkeit führt. Hierzu ist eine Rechenformel erforderlich, wie man zu den jeweiligen Bedarfsgraden kommt und um die Entscheidungen einer gerichtlichen Überprüfung zu führen zu können. Seite 15
16 Auswirkungen eines neuen Pflegebedürfigkeitsbegriffs auf das Verhältnis von Pflegeversicherung und Sozialhilfe (Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege)* Der neu konzipierte Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsassessment erfassen Einschränkungen und Fähigkeitsstörungen behinderter Menschen (auch bzgl. möglicher Teilhabeaspekte) umfassender als das bislang geltende verrichtungsbezogene System. Dies kann zur Folge haben, dass insbesondere Menschen mit geistiger Behinderung in größerer Zahl als bislang die Leistungsvoraussetzungen der Pflegeversicherung erfüllen und vielfach auch höheren Bedarfsgraden zuzuordnen sind als bisher. Je umfassender die Pflegebedürftigkeit definiert ist, desto größer wird u. U. der Personenkreis behinderter und zugleich pflegebedürftiger Menschen. Das neue Begutachtungsassessment zielt nicht darauf ab, den individuellen Hilfebedarf behinderter pflegebedürftiger Menschen, die Eingliederungshilfeleistungen beantragen, vollständig abzubilden. Dennoch erscheint es grundsätzlich geeignet, zweckmäßige und hilfreiche Informationen für die Bedarfsfeststellung in der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege zu liefern. Nicht jeder behinderte Mensch ist nach geltendem Recht pflegebedürftig. Pflegebedürftigkeit ist nach sozialrechtlichem Verständnis demzufolge eine Teilmenge von Behinderung. Es existiert aber auch eine Reihe von Lebenslagen, in denen eine Behinderung ohne das Merkmal der Pflegebedürftigkeit besteht. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff macht die Eingliederungshilfe nicht entbehrlich. (Auszug aus dem Abschlussbericht des Beirates zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes) Seite 16
17 Problemanzeigen: Zwar wurden verschiedene Berechnungsmodelle erarbeitet, die je nach Gewichtung und Verteilung der Punktwerte auf die Bedarfsgrade unterschiedliche Kostenfolgen beschreiben, aber eine leistungsrechtliche Abbildung des erweiterten teilhabeorientierten Pflegebedürftigkeitsbegriffes erfolgte bisher nicht. Die Schnittmengen zwischen der Eingliederungshilfe und der Pflege werden sich voraussichtlich aufgrund des teilhabeorientierten Pflegebedürftigkeitsbegriffes vergrößern. Die neue Definition von Pflegebedürftigkeit verleitet u.u. dazu, eine Schnittmenge zur Eingliederungshilfebedürftigkeit zu bilden, mit der Gefahr, dass einige Leistungsträger daraus ableiten, dass mit der Leistung nach SGB XI der größte Teil der Leistung nach SGB XII abgegolten ist. Hinterfragen der bisherigen Regelungsgestaltung des 43a SGB XI an. Aufforderungen einzelner Sozialhilfeträger an Einrichtungen der Eingliederungshilfe zu Umwidmungen in Pflegeabt. / Einrichtungen mit Versorgungsvertrag nach SGB XI. Die Rothgang Untersuchung der Uni Bremen hat gezeigt, dass die Anzahl der möglichen Leistungsbezieher überproportional ansteigen könnte, wenn man Menschen mit Behinderung in die Begutachtung einbezieht, die bisher in der so genannten Pflegestufe 0 waren. Fehlen eines Gesamtkonzepts der Betreuung und Versorgung pflegebedürftiger, behinderter und alter Menschen. Seite 17
18 Auszug aus dem Abschlussbericht des Beirates zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes Auszug aus dem Abschlussbericht des Ergänzungsprojekts vom Dezember 2008 (Rothgang Studie) Finanzielle Auswirkungen für die Sozialhifeträger und die Pflegekassen im Überblick: Mehrausgaben der Sozialen Pflegeversicherung für sonstige Hilfebedürftige, die bislang keine Anträge auf Pflegeversicherungsleistungen erhalten haben, bei Umsetzung des neuen Begutachtungsassessments aber teilweise leistungsberechtigt werden. Mehrausgaben der Sozialen Pflegeversicherung für Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe und entsprechende Minderausgaben der Sozialhilfeträger. Mehrausgaben der Sozialhilfeträger für Hilfe zur Pflege in Einrichtungen nach SGB XI. Seite 18
19 Überlegungen zu Alternativen... Spartendenken und leistungsrechtliches Abgrenzungsranking überwinden Verstärkte Anwendung der vorhandenen SGB IX Regelungen ( 13 SGB IX) zur Kooperation der Rehabilitationsträger und somit zur Koordination der Leistungen im gegliederten Leistungssystem. Überlegungen zur Anerkennung der Pflegekassen als Rehabiliationsträger nach SGB IX Entwicklung eines Gesamtkonzepts der Teilhabe- Assistenz- und Unterstützungsleistungen für pflegebedürftige, behinderte und alte Menschen. Seite 19
20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 20
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