Anlage zur KAO. Vergütungsgruppenplan (Tätigkeitsmerkmale) für die im kirchlichen und diakonischen Dienst tätigen Mitarbeiter

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1 Vergütungsgruppenplan 700-Anlage Anlage zur KAO Vergütungsgruppenplan (Tätigkeitsmerkmale) für die im kirchlichen und diakonischen Dienst tätigen Mitarbeiter Anlage zu 17 Abs. 1 KAO 1 Vorbemerkungen 1. Der nachfolgende Gruppenplan gilt für die in 1 Absatz 1 und 2 KAO genannten Mitarbeiter. Er kann auch für die Mitarbeiter einer diakonischen Einrichtung im Bereich der Landeskirche übernommen werden. 2. Die Anwendung des Gruppenplans wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß im Einzelfall ein Mitarbeiter der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegt (vgl. 1 Absatz 1 KAO). 3. Dem Gruppenplan liegen die für den öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg geltenden Vergütungsgruppen X bis I a und Kr 1 bis Kr 9 zugrunde, soweit sie von der Landeskirche übernommen werden. 4. Mitarbeiter, die nach ihren dienstlichen Aufgaben mehreren Berufsgruppen des Gruppenplanes zuzurechnen sind, werden nach der Tätigkeit, die sie überwiegend ausüben, eingruppiert (vgl. 17 KAO). Mitarbeiter, die nicht in die Einzelgruppenpläne 10 ff. eingruppiert werden können, sind nach den Gruppenplänen 01 oder 02 einzustufen. 5. Unter welchen Voraussetzungen eine Berufs- oder Fachausbildung oder eine Prüfung im Sinne des Gruppenplanes als kirchlich anerkannt anzusehen ist, entscheidet der Oberkirchenrat. Für Ausnahmen vom Prüfungserfordernis gilt 5 Absatz 2 KAO. 6. Mitarbeiter, die nach der für sie geltenden Ausbildungsordnung zur Erlangung der staatlichen Anerkennung ein Anerkennungsjahr bzw. Vor- oder/und Zwischenpraktika ableisten müssen, erhalten eine besondere Praktikantenvergütung. Dies gilt nicht, wenn die Mitarbeiter während des Anerkennungsjahres bereits einen vollen Dienstauftrag versehen. 1 Red. Anm.: Vergleiche hierzu 2 Abs. 1 AR-Ü (Anlage 1.2.2) EKWue 1

2 700-Anlage Vergütungsgruppenplan Übersicht über die Einzelvergütungsgruppenpläne 01. Allgemeine Eingruppierungsmerkmale 02. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechenden Tätigkeiten 03. Diakone/Diakoninnen in der Tätigkeit als Gemeindediakone/Gemeindediakoninnen 04. Diakone/Diakoninnen in der Tätigkeit als Jugendreferenten/Jugendreferentinnen 05. Diakone/Diakoninnen in der Tätigkeit als Religionspädagogen/Religionspädagoginnen und sonstige kirchliche Religionslehrkräfte 06. Diakone/Diakoninnen im Seelsorgedienst 07. Diakone/Diakoninnen in Sonderdiensten 10. Kirchenmusiker, Kirchenmusikerinnen 15. Pädagogische Mitarbeiter/innen in der Erwachsenenbildung 15. a) Sozialbetreuer/Sozialberater ausländischer Arbeitnehmer 16. Mesnerinnen und Mesner, Hausmeisterinnen und Hausmeister 21. Beschäftigte im Erziehungsdienst 24. Jugendleiterinnen 25. Mitarbeiter/innen im Sozialdienst (Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, Sozialdiakone, Diakone, Eheberater, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten) 26. Mitarbeiter/innen in der offenen diakonischen Arbeit, (soweit nicht anderweitig eingruppiert) 27. Mitarbeiter in Werkstätten für Behinderte 30. Mitarbeiter in der Hauswirtschaft 31. Technische Angestellte 32. Kraftfahrer 33. Mitarbeiter in handwerklicher Tätigkeit 34. Mitarbeiter in gärtnerischer oder landwirtschaftlicher Tätigkeit 40. Ärzte, Apotheker 41. a) Krankengymnasten 41. b) Masseure, Masseure und medizinische Bademeister EKWue

3 Vergütungsgruppenplan 700-Anlage a) Medizinisch-technische Assistentinnen und Gehilfinnen 42. b) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen 43. Arzthelferinnen, Apothekenhelferinnen, zahnärztliche Helferinnen 44. Beschäftigungstherapeuten 45. Diätassistentinnen 46. Audiometristen, Logopäden und Orthoptistinnen 49. Sonstige medizinisch-technische und medizinisch-handwerkliche Mitarbeiter 53. Altenpfleger/innen, Altenpflegehelfer/innen 54. Krankenschwestern, Altenpflegerinnen, Pflegediakoninnen und andere Pflegekräfte in Diakonie-/Sozialstationen 60. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Verwaltungsdienst 60 a. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Datenverarbeitung 61. Schreibkräfte, Sekretärinnen, Pfarramts-/Dekanatssekretärinnen 62. Bücherei- und Archivdienst 63. Kirchenpfleger, Kirchenpflegerinnen, Kirchenbezirksrechner/Kirchenbezirksrechnerinnen 01. Allgemeine Eingruppierungsmerkmale Vergütungsgruppe X 1. Mitarbeiter mit überwiegend mechanischen Tätigkeiten, deren Ausführung keine Fachkenntnisse voraussetzt Vergütungsgruppe IX b 2. a) Mitarbeiter wie zu 1. nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe X b) Mitarbeiter mit einfachen Tätigkeiten Vergütungsgruppe IX a 3. a) Mitarbeiter wie zu 2. a) nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX b b) Mitarbeiter wie zu 2. b) nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX b c) Mitarbeiter mit nicht nur einfacher Tätigkeit EKWue 3

4 700-Anlage Vergütungsgruppenplan Vergütungsgruppe VIII 4. a) Mitarbeiter wie zu 3. c) nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX a b) Mitarbeiter mit schwieriger oder vielseitiger Tätigkeit Vergütungsgruppe VII 5. a) Mitarbeiter wie zu 4. b) nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII b) Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern, z. B. abgeschlossene Berufsausbildung oder mehrjährige, förderliche Berufserfahrung Vergütungsgruppe VI b 6. a) Mitarbeiter wie zu 5. b) nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII b) Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens 25 % der gesamten Tätigkeit selbständige Leistungen erfordern Vergütungsgruppe V c 7. a) Mitarbeiter wie zu 6. b) nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b b) Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und überwiegend selbständige Leistungen erfordern Vergütungsgruppe V b 8. a) Mitarbeiter wie zu 7. b) nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c b) Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende, in der Regel durch eine Fachprüfung nachgewiesene Fachkenntnisse und überwiegend selbständige Leistungen erfordern Vergütungsgruppe IV b 9. a) Mitarbeiter wie zu 8. b) nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b b) Mitarbeiter wie zu 8. b), die sich durch eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe V b herausheben Vergütungsgruppe IV a 10. a) Mitarbeiter wie zu 9. b) nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b b) Mitarbeiter wie zu 9. b), die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenbereichs aus der Vergütungsgruppe IV b herausheben Vergütungsgruppe III 11. a) Mitarbeiter wie zu 10. b) nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a EKWue

5 Vergütungsgruppenplan 700-Anlage b) Mitarbeiter wie zu 10. b), die sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a herausheben Vergütungsgruppe II a 12. Mitarbeiter wie zu 11. b) nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III 02. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechenden Tätigkeiten Vergütungsgruppe II a 1. a) Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und mit entsprechender Tätigkeit 1) b) Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben c) Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus Ziff. 1. a) und 1. b) heraushebt d) Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich dadurch aus Ziff. 1. a) und 1. b) heraushebt, daß sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert Vergütungsgruppe I b 2. a) Mitarbeiter wie zu Ziff. 1. a) und 1. b) nach einer Bewährungszeit in Vergütungsgruppe II a. Die Bewährungszeit beträgt 11 Jahre, wenn der Mitarbeiter eine zweite Staatsprüfung oder die zweite theologische Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, im übrigen 15 Jahre b) Mitarbeiter wie zu Ziff. 1. a) und 1. b), deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II a heraushebt c) Mitarbeiter wie zu Ziff. 1. a) und 1. b), deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II a heraushebt, daß sie hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert d) Mitarbeiter wie zu Ziff. 1. c) und 1. d) nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II a Vergütungsgruppe I a 3. Mitarbeiter wie zu Ziff. 2. b), deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe I b heraushebt 1) Das Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 1 a) erfüllen auch Lehrkräfte mit der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und privatrechtlich angestellte Theologinnen und Theologen mit der I. und II. evang.-theol. Dienstprüfung (z. B. beurlaubte Pfarrerinnen und Pfarrer), wenn sich ihr Unterrichtsauftrag überwiegend (mit mindestens der Hälfte des arbeitsvertraglich vereinbarten Stundendeputats) auf die Lehrtätigkeit an Gymnasien erstreckt EKWue 5

6 700-Anlage Vergütungsgruppenplan Vergütungsgruppe I 4. Mitarbeiter wie zu Ziff. 3., deren Tätigkeit deutlich höher zu bewerten ist als eine Tätigkeit der Vergütungsgruppe I a 03. Diakone/Diakoninnen in der Tätigkeit als Gemeindediakone/Gemeindediakoninnen *) Entgeltgruppe 9 1. a) Absolventen und Absolventinnen von diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätten, die von der Landeskirche anerkannt sind, während des Anerkennungsjahres und der Aufbauausbildung bis zum Abschluss der Zweiten Dienstprüfung und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt. b) Studierende der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg, die bereits den Bachelor in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft haben, bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt. c) Absolventen und Absolventinnen von anderen evangelischen Hochschulen mit einem Bachelorabschluss in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt. d) Beschäftigte, die in anderen Landeskirchen in das Amt der Diakonin/des Diakons berufen wurden, aber nur über einen Bachelorabschluss in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft verfügen, bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit. Entgeltgruppe Diakone und Diakoninnen in der Tätigkeit als Gemeindediakone/Gemeindediakoninnen mit abgeschlossener Ausbildung gemäß 3 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes 1). Entgeltgruppe a) Beschäftigte wie zu 2., denen die Funktion als leitende oder geschäftsführende Gemeindediakone/Gemeindediakoninnen übertragen ist. b) Beschäftigte wie zu 2. als Leiter/Leiterinnen eines Mehrgenerationenhauses, eines Familienzentrums oder einer vergleichbaren Einrichtung. *) Red. Anm.: Diese Neufassung des Vergütungsgruppenplans 3 gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zur Überprüfung der Vergütungsgruppenpläne der KAO durch die Arbeitsrechtliche Kommission nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung des TVöD. In diesem Zeitraum sind alle Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) nach diesem Vergütungsgruppenplan vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Vgl. Abl. 67 S. 88, 90. 1) Gleichgestellt sind gemäß 2 Abs. 2 Diakonen- und Diakoninnengesetz als gleichwertig anerkannte Ausbildungen EKWue

7 Vergütungsgruppenplan 700-Anlage c) Beschäftigte wie zu 2., denen die Funktion als Fachkraft im Bereich Kindeswohlgefährdung gem. SGB VIII übertragen ist. d) Beschäftigte wie zu 2. mit Zuständigkeit in mindestens zwei selbstständigen Arbeitsbereichen (jeweils mindestens 30 % des Beschäftigungsumfangs). Ein selbstständiger Arbeitsbereich kann z. B. sein: - Einsatzbereich außerhalb der Institution Kirche, z. B. bei einem Landkreis, einer Kommune, einer diakonischen Einrichtung oder in der Schule - Flüchtlings-/Asylarbeit - Schulungs-/Bildungsarbeit - Waldheim/Freizeiten - Beratungstätigkeit im Bereich Bezirks-/ Kreisdiakonie - alleinige Verantwortlichkeit für die Jugendarbeit in einer Kirchengemeinde - Jungschararbeit - Arbeit mit Jugendlichen - Arbeit mit jungen Erwachsenen - Arbeit mit Familien - Notfallseelsorge - Arbeit mit Senioren - Seelsorge in Einrichtungen, z. B. in Altenheimen und Krankenhäusern. Als ein selbstständiger Arbeitsbereich gilt auch die Erteilung von Religionsunterricht unabhängig vom Stundendeputat. e) Beschäftigte wie zu 2. mit sonstiger Tätigkeit, die sich entsprechend Fallgruppe 3 a) bis 3 d) durch die besondere Schwierigkeit aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. Entgeltgruppe a) Beschäftigte wie zu 2. als leitende oder geschäftsführende Gemeindediakone/ Gemeindediakoninnen mit mehr als fünf2 inhaltlich arbeitenden Beschäftigten (andere Diakone/Diakoninnen oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss). b) Beschäftigte wie zu 2. als Leiter/Leiterinnen eines Mehrgenerationenhauses, eines Familienzentrums oder einer vergleichbaren Einrichtung bei Zuständigkeit (Fachaufsicht) für mindestens fünf 2) inhaltlich arbeitende Beschäftigte (andere 2) Hierzu zählt auch der/die leitende oder geschäftsführende Gemeindediakon/-diakonin bzw. der Leiter/die Leiterin der Einrichtung EKWue 7

8 700-Anlage Vergütungsgruppenplan Diakone/Diakoninnen oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss). c) Beschäftigte wie zu 2. mit sonstiger Tätigkeit, die sich entsprechend Fallgruppe 4 a) bzw. 4 b) durch das Maß an Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. Entgeltgruppe a) Beschäftigte wie zu 2. in der Tätigkeit als Beauftragte für Gemeindediakone/ Gemeindediakoninnen. b) Beschäftigte wie zu 2. mit sonstiger Tätigkeit, die sich entsprechend Fallgruppe 5 a) durch das Maß an Verantwortung und die besondere Bedeutung aus der Entgeltgruppe 12 heraushebt. Protokollnotiz (KAO) zu Vergütungsgruppenplan 3: Die Überleitung in den Vergütungsgruppenplan 3 in der ab 1. Juli 2016 geltenden Fassung erfolgt mit folgenden Maßgaben: a) Beschäftigte, die am 30. Juni 2016 in den Vergütungsgruppenplan 12 eingruppiert sind, werden am 1. Juli 2016 der Entgeltgruppe, die sich nach dem Vergütungsgruppenplan 3 in der ab 1. Juli 2016 geltenden Fassung ergibt, zugeordnet. b) Ergibt die Zuordnung eine höhere als die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgeltgruppe, so werden die Beschäftigten zum 1. Juli 2016 gemäß 17 Abs. 4 KAO höhergruppiert. Ab dem 1. Juli 2016 gilt in diesem Fall für die Beschäftigten die Anlage A (VKA) zum TVöD. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt wird gemäß 12 Abs. 5 AR- Ü auf einen zustehenden Strukturausgleich angerechnet. Es gilt Besitzstand bezüglich aller bisherigen Entgeltbestandteile. c) Ergibt die Zuordnung die gleiche wie die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgeltgruppe, so bleiben die Entgeltgruppe und die Stufenzuordnung unverändert. Ab dem 1. Juli 2016 gilt für die Beschäftigten die Anlage A (VKA) zum TVöD. Bei Beschäftigten, die am 1. Oktober 2006 in die auf dem TVöD basierende Fassung der KAO übergeleitet wurden und aufgrund der Überleitungsbestimmungen bislang nicht alle Stufen der Entgelttabelle erreichen konnten, ist die Stufenlaufzeit für das Erreichen der nach der Anlage A (VKA) zum TVöD möglichen weiteren Stufen auf der Basis der am 1. Oktober 2008 erreichten regulären Stufe zu ermitteln. Abweichend davon ist bei Beschäftigten, die am 1. Oktober 2006 direkt in eine individuelle Endstufe übergeleitet wurden, die Stufenlaufzeit für das Erreichen der nach der Anlage A (VKA) zum TVöD möglichen weiteren Stufen auf der Basis der am 1. Oktober 2006 zugeordneten individuellen Endstufe zu ermitteln. Dabei sind die regulären Stufenlaufzeiten zu Grunde zu legen; verlängerte Stufenlaufzeiten aufgrund von Überleitungsbe EKWue

9 Vergütungsgruppenplan 700-Anlage stimmungen finden keine Berücksichtigung. Es gilt Besitzstand bezüglich aller bisherigen Entgeltbestandteile. d) Ergibt die Zuordnung eine niedrigere als die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgeltgruppe,bleiben die Beschäftigten in ihrer seitherigen Entgeltgruppe und Stufe. Es gilt Besitzstand bezüglich aller bisherigen Entgeltbestandteile. Auch die Zuordnung zur Anlage A (Bund) oder Anlage A (VKA) bleibt in diesem Fall unverändert. Der weitere Stufenaufstieg wird vollzogen, als ob eine Überleitung nicht stattgefunden hätte. e) 8 Abs. 3 AR-Ü findet für dem Vergütungsgruppenplan 3 zugeordnete Beschäftige ab 1. Juli 2016 keine Anwendung mehr. f) Bei Beschäftigten, die vor dem 30. Juni 2016 bereits in einem Beschäftigungsverhältnis im Geltungsbereich der KAO standen, kommt es für die Eingruppierung nach dem neuen System nicht auf die Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt an. 04. Diakone/Diakoninnen in der Tätigkeit als Jugendreferenten/Jugendreferentinnen *) Entgeltgruppe 9 1. a) Absolventen und Absolventinnen von diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätten, die von der Landeskirche anerkannt sind, während des Anerkennungsjahres und der Aufbauausbildung bis zum Abschluss der Zweiten Dienstprüfung und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt. b) Studierende der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg, die bereits den Bachelor in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft haben, bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt. c) Absolventen und Absolventinnen von anderen evangelischen Hochschulen mit einem Bachelorabschluss in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt. d) Beschäftigte, die in anderen Landeskirchen in das Amt der Diakonin/des Diakons berufen wurden, aber nur über einen Bachelorabschluss in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft verfügen, bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit. *) Red. Anm.: Diese Neufassung des Vergütungsgruppenplans 4 gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zur Überprüfung der Vergütungsgruppenpläne der KAO durch die Arbeitsrechtliche Kommission nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung des TVöD. In diesem Zeitraum sind alle Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) nach diesem Vergütungsgruppenplan vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Vgl. Abl. 67 S. 88, EKWue 9

10 700-Anlage Vergütungsgruppenplan Entgeltgruppe Diakone und Diakoninnen in der Tätigkeit als Jugendreferenten/Jugendreferentinnen mit abgeschlossener Ausbildung gemäß 3 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes 1). Entgeltgruppe a) Beschäftigte wie zu 2. als leitende oder geschäftsführende Jugendreferenten/Jugendreferentinnen in einem Bezirksjugendwerk oder einer vergleichbaren Struktur. b) Beschäftigte wie zu 2. als stellvertretende leitende oder geschäftsführende Jugendreferenten/Jugendreferentinnen in einem Jugendwerk oder einer vergleichbaren Struktur mit mehr als fünf 2) inhaltlich arbeitenden Beschäftigten (andere Jugendreferenten/Jugendreferentinnen oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss). c) Beschäftigte wie zu 2., denen die Funktion als Fachkraft im Bereich Kindeswohlgefährdung gemäß SGB VIII übertragen ist. d) Beschäftigte wie zu 2. mit Zuständigkeit in mindestens zwei selbstständigen Arbeitsbereichen (jeweils mindestens 30 % des Beschäftigungsumfangs). Ein selbstständiger Arbeitsbereich kann z. B. sein: - Einsatzbereich außerhalb der Institution Kirche, z. B. bei einem Landkreis, einer Kommune, einer diakonischen Einrichtung oder in der Schule - Flüchtlings-/Asylarbeit - Schulungs-/Bildungsarbeit - Waldheim/Freizeiten - Beratungstätigkeit im Bereich Bezirks-/Kreisdiakonie - Jungschararbeit - Arbeit mit Jugendlichen - Arbeit mit jungen Erwachsenen - Arbeit mit Familien - Notfallseelsorge. Als ein selbstständiger Arbeitsbereich gilt auch die Erteilung von Religionsunterricht unabhängig vom Stundendeputat. 1) Gleichgestellt sind gemäß 2 Abs. 2 Diakonen- und Diakoninnengesetz als gleichwertig anerkannte Ausbildungen. 2) Hierzu zählt auch der/die leitende oder geschäftsführende Jugendreferent/-referentin und ihre/seine Stellvertretung EKWue

11 Vergütungsgruppenplan 700-Anlage e) Beschäftigte wie zu 2., die bei der Landeskirche oder einem landeskirchlichen Werk oder Dienst, Einrichtungen oder Träger konzeptionell beraten und begleiten. f) Beschäftigte wie zu 2. mit sonstiger Tätigkeit, die sich entsprechend Fallgruppe 3 a) bis 3 e) durch die besondere Schwierigkeit aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. Entgeltgruppe a) Beschäftigte wie zu 2. als leitende oder geschäftsführende Jugendreferenten/Jugendreferentinnen in einem Jugendwerk oder einer vergleichbaren Struktur mit mehr als fünf 2) inhaltlich arbeitenden Beschäftigten (andere Diakone/Diakoninnen oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss). b) Beschäftigte wie zu 2. als stellvertretende leitende oder geschäftsführende Jugendreferenten/Jugendreferentinnen in einem Jugendwerk oder einer vergleichbaren Struktur mit mehr als fünfzehn inhaltlich 2) arbeitenden Beschäftigten (andere Diakone/Diakoninnen oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss). c) Beschäftigte wie zu 3 e), die bei der Landeskirche oder einem landeskirchlichen Werk oder Dienst einen abgeschlossenen Arbeitsbereich verantworten 3). d) Beschäftigte wie zu 2. mit sonstiger Tätigkeit, die sich entsprechend Fallgruppe 4 a) bis 4 c) durch das Maß an Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. Entgeltgruppe a) Beschäftigte wie zu 2. als leitende oder geschäftsführende Jugendreferenten/Jugendreferentinnen in einem Jugendwerk oder einer vergleichbaren Struktur mit mehr als fünfzehn 2) inhaltlich arbeitenden Beschäftigten (andere Diakone/Diakoninnen oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss). b) Beschäftigte wie zu 2. in der Tätigkeit als fachlicher Leiter/fachliche Leiterin des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg. c) Beschäftigte wie zu 2. mit sonstiger Tätigkeit, die sich entsprechend Fallgruppe 5 a) bzw. 5 b) durch das Maß an Verantwortung und die besondere Bedeutung aus der Entgeltgruppe 12 heraushebt. 2) Hierzu zählt auch der/die leitende oder geschäftsführende Jugendreferent/-referentin und ihre/seine Stellvertretung. 3) In der Landesstelle des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg sind dies die Teamleiter/-innen sowie die Stabsstellen z. B. im Bereich Jugendpolitik, Werk- und Personal, Jugendevangelisation EKWue 11

12 700-Anlage Vergütungsgruppenplan Protokollnotiz (KAO) zu Vergütungsgruppenplan 4: Die Überleitung in den Vergütungsgruppenplan 4 in der ab 1. Juli 2016 geltenden Fassung erfolgt mit folgenden Maßgaben: a) Beschäftigte, die am 30. Juni 2016 in den Vergütungsgruppenplan 14 eingruppiert sind, werden am 1. Juli 2016 der Entgeltgruppe, die sich nach dem Vergütungsgruppenplan 4 in der ab 1. Juli 2016 geltenden Fassung ergibt, zugeordnet. b) Ergibt die Zuordnung eine höhere als die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgeltgruppe, so werden die Beschäftigten zum 1. Juli 2016 gemäß 17 Abs. 4 KAO höhergruppiert. Ab dem 1. Juli 2016 gilt in diesem Fall für die Beschäftigten die Anlage A (VKA) zum TVöD. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt wird gemäß 12 Abs. 5 AR- Ü auf einen zustehenden Strukturausgleich angerechnet. Es gilt Besitzstand bezüglich aller bisherigen Entgeltbestandteile. c) Ergibt die Zuordnung die gleiche wie die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgeltgruppe, so bleiben die Entgeltgruppe und die Stufenzuordnung unverändert. Ab dem 1. Juli 2016 gilt für die Beschäftigten die Anlage A (VKA) zum TVöD. Bei Beschäftigten, die am 1. Oktober 2006 in die auf dem TVöD basierende Fassung der KAO übergeleitet wurden und aufgrund der Überleitungsbestimmungen bislang nicht alle Stufen der Entgelttabelle erreichen konnten, ist die Stufenlaufzeit für das Erreichen der nach der Anlage A (VKA) zum TVöD möglichen weiteren Stufen auf der Basis der am 1. Oktober 2008 erreichten regulären Stufe zu ermitteln. Abweichend davon ist bei Beschäftigten, die am 1. Oktober 2006 direkt in eine individuelle Endstufe übergeleitet wurden, die Stufenlaufzeit für das Erreichen der nach der Anlage A (VKA) zum TVöD möglichen weiteren Stufen auf der Basis der am 1. Oktober 2006 zugeordneten individuellen Endstufe zu ermitteln. Dabei sind die regulären Stufenlaufzeiten zu Grunde zu legen; verlängerte Stufenlaufzeiten aufgrund von Überleitungsbestimmungen finden keine Berücksichtigung. Es gilt Besitzstand bezüglich aller bisherigen Entgeltbestandteile. d) Ergibt die Zuordnung eine niedrigere als die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgeltgruppe, bleiben die Beschäftigten in ihrer seitherigen Entgeltgruppe und Stufe. Es gilt Besitzstand bezüglich aller bisherigen Entgeltbestandteile. Auch die Zuordnung zur Anlage A (Bund) oder Anlage A (VKA) bleibt in diesem Fall unverändert. Der weitere Stufenaufstieg wird vollzogen, als ob eine Überleitung nicht stattgefunden hätte. e) 8 Abs. 3 AR-Ü findet für dem Vergütungsgruppenplan 4 zugeordnete Beschäftige ab 1. Juli 2016 keine Anwendung mehr. f) Bei Beschäftigten, die vor dem 30. Juni 2016 bereits in einem Beschäftigungsverhältnis im Geltungsbereich der KAO standen, kommt es für die Eingruppierung nach dem neuen System nicht auf die Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt an EKWue

13 Vergütungsgruppenplan 700-Anlage Diakone/Diakoninnen in der Tätigkeit als Religionspädagogen/Religionspädagoginnen und sonstige kirchliche Religionslehrkräfte *) Entgeltgruppe 9 1. a) Absolventen und Absolventinnen von diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätten, die von der Landeskirche anerkannt sind, während des Anerkennungsjahres und der Aufbauausbildung bis zum Abschluss der Zweiten Dienstprüfung und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt. b) Studierende der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg, die bereits den Bachelor in Religionspädagogik oder Religions- und Gemeindepädagogik haben, bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt. c) Absolventen und Absolventinnen von anderen evangelischen Hochschulen mit einem Bachelorabschluss in Religionspädagogik oder Religions- und Gemeindepädagogik bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt. d) Beschäftigte, die in anderen Landeskirchen in das Amt der Diakonin/des Diakons berufen wurden, aber nur über einen Bachelorabschluss in Religionspädagogik oder Religions- und Gemeindepädagogik verfügen, bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit. Entgeltgruppe a) Diakone und Diakoninnen in der Tätigkeit als Religionspädagogen/Religionspädagoginnen mit abgeschlossener Ausbildung gemäß 3 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes 1). b) Lehrkräfte mit beiden Staatsprüfungen oder Lehrkräfte mit Masterprüfung und Zweiter Staatsprüfung. Entgeltgruppe a) Beschäftigte wie zu 2., die an mindestens zwei Schulstufen oder Schularten 2) tätig sind. b) Beschäftigte wie zu 2., denen im Umfang von mindestens sechs Wochenstunden (bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend anteilig) Aufgaben übertragen sind, die besondere Fachkenntnisse erfordern, z. B. eine regelmäßige Tätigkeit in der Ausund Fortbildung oder in der Notfallseelsorge. *) Red. Anm.: Diese Neufassung des Vergütungsgruppenplans 5 gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zur Überprüfung der Vergütungsgruppenpläne der KAO durch die Arbeitsrechtliche Kommission nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung des TVöD. In diesem Zeitraum sind alle Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) nach diesem Vergütungsgruppenplan vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.Vgl. Abl. 67 S. 88, 94. 1) Gleichgestellt sind gemäß 2 Abs. 2 Diakonen- und Diakoninnengesetz als gleichwertig anerkannte Ausbildungen EKWue 13

14 700-Anlage Vergütungsgruppenplan c) Beschäftigte wie zu 2. mit sonstiger Tätigkeit, die sich entsprechend Fallgruppe 3 a) bzw. 3 b) durch die besondere Schwierigkeit aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. Entgeltgruppe a) Beschäftigte wie zu 2., denen im Umfang von mindestens sechs Wochenstunden (bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend anteilig) die Funktion einer Studienleiterin/eines Studienleiters übertragen ist. b) Beschäftigte wie zu 2. mit sonstiger Tätigkeit, die sich entsprechend Fallgruppe 4 a) durch das Maß an Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. Entgeltgruppe a) Beschäftigte wie zu 2. mit Masterprüfung in Religionspädagogik und überwiegender Tätigkeit in Sekundarstufe II. b) Beschäftigte wie zu 2. mit sonstiger Tätigkeit, die sich entsprechend Fallgruppe 5 a) durch das Maß an Verantwortung und die besondere Bedeutung aus der Entgeltgruppe 12 heraushebt. Protokollnotiz (KAO) zu Vergütungsgruppenplan 5: Die Überleitung in den Vergütungsgruppenplan 5 in der ab 1. Juli 2016 geltenden Fassung erfolgt mit folgenden Maßgaben: 2) Übersicht über die Schulstufen/Schularten: Schulstufe Primarstufe, z. B. Sekundarstufe I, z. B. Schulart Grundschule Gemeinschaftsschule bis Klasse 4 Waldorfschule, Unterstufe Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren bis Klasse 4 Hauptschule Werkrealschule Realschule Gemeinschaftsschule bis Klasse 10 Gymnasium bis Klasse 9 bzw. 10 Waldorfschule, Mittelstufe Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren bis Klasse 10 Berufliche Schulen wie z. B. Berufsvorbereitungsjahr, Berufsfachschule, Teilzeitberufsschule Sekundarstufe II, z. B. Gymnasium (Kursstufe) Gemeinschaftsschule ab Klasse 11 Waldorfschule, Oberstufe Berufliche Schulen wie z. B. berufliche Gymnasien, Berufskolleg, Fachschulen EKWue

15 Vergütungsgruppenplan 700-Anlage a) Beschäftigte, die am 30. Juni 2016 in den Vergütungsgruppenplan 11 eingruppiert sind, werden am 1. Juli 2016 der Entgeltgruppe, die sich nach dem Vergütungsgruppenplan 5 in der ab 1. Juli 2016 geltenden Fassung ergibt, zugeordnet. b) Ergibt die Zuordnung eine höhere als die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgeltgruppe, so werden die Beschäftigten zum 1. Juli 2016 gemäß 17 Abs. 4 KAO höhergruppiert. Ab dem 1. Juli 2016 gilt in diesem Fall für die Beschäftigten die Anlage A (VKA) zum TVöD. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt wird gemäß 12 Abs. 5 AR- Ü auf einen zustehenden Strukturausgleich angerechnet. Es gilt Besitzstand bezüglich aller bisherigen Entgeltbestandteile. c) Ergibt die Zuordnung die gleiche wie die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgeltgruppe, so bleiben die Entgeltgruppe und die Stufenzuordnung unverändert. Ab dem 1. Juli 2016 gilt für die Beschäftigten die Anlage A (VKA) zum TVöD. Bei Beschäftigten, die am 1. Oktober 2006 in die auf dem TVöD basierende Fassung der KAO übergeleitet wurden und aufgrund der Überleitungsbestimmungen bislang nicht alle Stufen der Entgelttabelle erreichen konnten, ist die Stufenlaufzeit für das Erreichen der nach der Anlage A (VKA) zum TVöD möglichen weiteren Stufen auf der Basis der am 1. Oktober 2008 erreichten regulären Stufe zu ermitteln. Abweichend davon ist bei Beschäftigten, die am 1. Oktober 2006 direkt in eine individuelle Endstufe übergeleitet wurden, die Stufenlaufzeit für das Erreichen der nach der Anlage A (VKA) zum TVöD möglichen weiteren Stufen auf der Basis der am 1. Oktober 2006 zugeordneten individuellen Endstufe zu ermitteln. Dabei sind die regulären Stufenlaufzeiten zu Grunde zu legen; verlängerte Stufenlaufzeiten aufgrund von Überleitungsbestimmungen finden keine Berücksichtigung. Es gilt Besitzstand bezüglich aller bisherigen Entgeltbestandteile. d) Ergibt die Zuordnung eine niedrigere als die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgeltgruppe, bleiben die Beschäftigten in ihrer seitherigen Entgeltgruppe und Stufe. Es gilt Besitzstand bezüglich aller bisherigen Entgeltbestandteile. Auch die Zuordnung zur Anlage A (Bund) oder Anlage A (VKA) bleibt in diesem Fall unverändert. Der weitere Stufenaufstieg wird vollzogen, als ob eine Überleitung nicht stattgefunden hätte. e) 8 Abs. 3 AR-Ü findet für dem Vergütungsgruppenplan 5 zugeordnete Beschäftige ab 1. Juli 2016 keine Anwendung mehr. f) Bei Beschäftigten, die vor dem 30. Juni 2016 bereits in einem Beschäftigungsverhältnis im Geltungsbereich der KAO standen, kommt es für die Eingruppierung nach dem neuen System nicht auf die Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt an EKWue 15

16 700-Anlage Vergütungsgruppenplan 06. Diakone/Diakoninnen im Seelsorgedienst *) Entgeltgruppe 9 1. a) Absolventen und Absolventinnen von diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätten, die von der Landeskirche anerkannt sind, während des Anerkennungsjahres und der Aufbauausbildung bis zum Abschluss der Zweiten Dienstprüfung und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt. b) Studierende der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg, die bereits den Bachelor in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft haben, bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt. c) Absolventen und Absolventinnen von anderen evangelischen Hochschulen mit einem Bachelorabschluss in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt. d) Beschäftigte, die in anderen Landeskirchen in das Amt der Diakonin/des Diakons berufen wurden, aber nur über einen Bachelorabschluss in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft verfügen, bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit. Entgeltgruppe Diakone und Diakoninnen als Seelsorger/Seelsorgerinnen im Krankenhaus, im Altenheim, in Kur-, Behinderten- oder sonstigen Einrichtungen mit abgeschlossener Ausbildung gemäß 3 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes 1). Entgeltgruppe Beschäftigte wie zu 2., deren Tätigkeit sich durch die besondere Schwierigkeit aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. Das Tätigkeitsmerkmal ist z. B. erfüllt bei Diakonen/ Diakoninnen mit abgeschlossener Zusatzausbildung 2) und entsprechender Tätigkeit oder bei Diakonen/ Diakoninnen mit einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Notfallseelsorge von mindestens 30 % des Beschäftigungsumfangs. *) Red. Anm.: Diese Neufassung des Vergütungsgruppenplans 6 gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zur Überprüfung der Vergütungsgruppenpläne der KAO durch die Arbeitsrechtliche Kommission nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung des TVöD. In diesem Zeitraum sind alle Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) nach diesem Vergütungsgruppenplan vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Vgl. Abl. 67 S. 88, 94. 1) Gleichgestellt sind gemäß 2 Abs. 2 Diakonen- und Diakoninnengesetz als gleichwertig anerkannte Ausbildungen. 2) Eine Zusatzausbildung im Sinne des Tätigkeitsmerkmals liegt vor, wenn sie durch eine kirchlich oder staatlich anerkannte Ausbildung bei von Dachverbänden (z. B. Deutsche Gesellschaft für Supervision DGSv) anerkannten Institutionen vermittelt wird, z. B. Klinische Seelsorgeausbildung (KSA), Fortbildung seelsorgerlicher Praxis (FSP), Supervisionsausbildung oder Clinical Pastoral Training (CPT) oder psycho- therapeutische Ausbildung EKWue

17 Vergütungsgruppenplan 700-Anlage Entgeltgruppe Beschäftigte wie zu 3., deren Tätigkeit sich durch das Maß an Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt 3). Entgeltgruppe Beschäftigte wie zu 3., deren Tätigkeit sich durch das Maß an Verantwortung und die besondere Bedeutung aus der Entgeltgruppe 12 heraushebt. Protokollnotiz (KAO) zu Vergütungsgruppenplan 6: Die Überleitung in den Vergütungsgruppenplan 6 in der ab 1. Juli 2016 geltenden Fassung erfolgt mit folgenden Maßgaben: a) Beschäftigte, die am 30. Juni 2016 in den Vergütungsgruppenplan 13 eingruppiert sind, werden am 1. Juli 2016 der Entgeltgruppe, die sich nach dem Vergütungsgruppenplan 6 in der ab 1. Juli 2016 geltenden Fassung ergibt, zugeordnet. b) Ergibt die Zuordnung eine höhere als die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgeltgruppe, so werden die Beschäftigten zum 1. Juli 2016 gemäß 17 Abs. 4 KAO höhergruppiert. Ab dem 1. Juli 2016 gilt in diesem Fall für die Beschäftigten die Anlage A (VKA) zum TVöD. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt wird gemäß 12 Abs. 5 AR- Ü auf einen zustehenden Strukturausgleich angerechnet. Es gilt Besitzstand bezüglich aller bisherigen Entgeltbestandteile. c) Ergibt die Zuordnung die gleiche wie die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgeltgruppe, so bleiben die Entgeltgruppe und die Stufenzuordnung unverändert. Ab dem 1. Juli 2016 gilt für die Beschäftigten die Anlage A (VKA) zum TVöD. Bei Beschäftigten, die am 1. Oktober 2006 in die auf dem TVöD basierende Fassung der KAO übergeleitet wurden und aufgrund der Überleitungsbestimmungen bislang nicht alle Stufen der Entgelttabelle erreichen konnten, ist die Stufenlaufzeit für das Erreichen der nach der Anlage A (VKA) zum TVöD möglichen weiteren Stufen auf der Basis der am 1. Oktober 2008 erreichten regulären Stufe zu ermitteln. Abweichend davon ist bei Beschäftigten, die am 1. Oktober 2006 direkt in eine individuelle Endstufe übergeleitet wurden, die Stufenlaufzeit für das Erreichen der nach der Anlage A (VKA) zum TVöD möglichen weiteren Stufen auf der Basis der am 1. Oktober 2006 zugeordneten individuellen Endstufe zu ermitteln. Dabei sind die regulären Stufenlaufzei- 3) Das Tätigkeitsmerkmal ist z. B. erfüllt bei: a) Tätigkeit in der Krankenhausseelsorge bei Krankenhäusern mit Maximal- oder Zentralversorgung b) Tätigkeit im Bereich stationärer oder ambulanter Palliative Care c) Leitung/Vorstandsmitglied einer Ethikkommission d) Tätigkeit in Chemotherapie-Ambulanzen oder onkologischen Ambulanzen e) regelmäßiger Durchführung von Beerdigungen EKWue 17

18 700-Anlage Vergütungsgruppenplan ten zu Grunde zu legen; verlängerte Stufenlaufzeiten aufgrund von Überleitungsbestimmungen finden keine Berücksichtigung. Es gilt Besitzstand bezüglich aller bisherigen Entgeltbestandteile. d) Ergibt die Zuordnung eine niedrigere als die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgeltgruppe, bleiben die Beschäftigten in ihrer seitherigen Entgeltgruppe und Stufe. Es gilt Besitzstand bezüglich aller bisherigen Entgeltbestandteile. Auch die Zuordnung zur Anlage A (Bund) oder Anlage A (VKA) bleibt in diesem Fall unverändert. Der weitere Stufenaufstieg wird vollzogen, als ob eine Überleitung nicht stattgefunden hätte. e) 8 Abs. 3 AR-Ü findet für dem Vergütungsgruppenplan 6 zugeordnete Beschäftige ab 1. Juli 2016 keine Anwendung mehr. f) Bei Beschäftigten, die vor dem 30. Juni 2016 bereits in einem Beschäftigungsverhältnis im Geltungsbereich der KAO standen, kommt es für die Eingruppierung nach dem neuen System nicht auf die Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt an. 07. Diakone/Diakoninnen in Sonderdiensten 1,*) Entgeltgruppe 9 1. a) Absolventen und Absolventinnen von diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätten, die von der Landeskirche anerkannt sind, während des Anerkennungsjahres und der Aufbauausbildung bis zum Abschluss der Zweiten Dienstprüfung und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt. b) Studierende der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg, die bereits den Bachelor in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft haben, bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt. c) Absolventen und Absolventinnen von anderen evangelischen Hochschulen mit einem Bachelorabschluss in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt. d) Beschäftigte, die in anderen Landeskirchen in das Amt der Diakonin/des Diakons berufen wurden, aber nur über einen Bachelorabschluss in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft verfügen, bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit. 1 In Vergütungsgruppenplan 7 kann nur eingruppiert werden, wer nicht die Tätigkeitsmerkmale eines der Vergütungsgruppenpläne 3, 4, 5 oder 6 erfüllt. *) Red. Anm.: Diese Neufassung des Vergütungsgruppenplans 7 gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zur Überprüfung der Vergütungsgruppenpläne der KAO durch die Arbeitsrechtliche Kommission nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung des TVöD. In diesem Zeitraum sind alle Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) nach diesem Vergütungsgruppenplan vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Vgl. Abl. 67 S. 88, EKWue

19 Vergütungsgruppenplan 700-Anlage Entgeltgruppe Diakone und Diakoninnen in Sonderdiensten mit abgeschlossener Ausbildung gemäß 3 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes 2). Entgeltgruppe Beschäftigte wie zu 2., deren Tätigkeit sich durch die besondere Schwierigkeit aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. Das Tätigkeitsmerkmal ist z. B. erfüllt bei Diakonen/Diakoninnen, die - bei der Landeskirche oder einem landeskirchlichen Werk oder Dienst Einrichtungen oder Träger konzeptionell beraten und begleiten oder - kirchenbezirksübergreifende Bildungsangebote verantworten. Entgeltgruppe Beschäftigte wie zu 3., deren Tätigkeit sich durch das Maß an Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. Das Tätigkeitsmerkmal ist z. B. erfüllt bei Diakonen/Diakoninnen, die bei der Landeskirche oder einem landeskirchlichen Werk oder Dienst Einrichtungen oder Träger konzeptionell beraten und begleiten und einen abgeschlossenen Arbeitsbereich verantworten. Entgeltgruppe Beschäftigte wie zu 4., deren Tätigkeit sich durch das Maß an Verantwortung und die besondere Bedeutung aus der Entgeltgruppe 12 heraushebt. Das Tätigkeitsmerkmal ist z. B. erfüllt bei Diakonen/Diakoninnen, - denen die Geschäftsführung eines landeskirchlichen Werkes oder Dienstes übertragen ist oder - die wichtige Grundsatzfragen für den Diakonat verantworten. Entgeltgruppe Beschäftigte wie zu 5., deren Tätigkeit sich durch das Maß an Verantwortung und die herausragende Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt. Das Tätigkeitsmerkmal ist z. B. erfüllt bei Diakonen/Diakoninnen in der Tätigkeit als - Leiter/Leiterin des Referats Diakonat im Evangelischen Oberkirchenrat - Leiter/Leiterin des Zentrums Diakonat. 2) Gleichgestellt sind gemäß 2 Abs. 2 Diakonen- und Diakoninnengesetz als gleichwertig anerkannte Ausbildungen EKWue 19

20 700-Anlage Vergütungsgruppenplan Protokollnotiz (KAO) zu Vergütungsgruppenplan 7: Die Überleitung in den Vergütungsgruppenplan 7 in der ab 1. Juli 2016 geltenden Fassung erfolgt mit folgenden Maßgaben: a) Diakone/Diakoninnen, die am 30. Juni 2016 anderen Vergütungsgruppenplänen zugeordnet sind und die ab 1. Juli 2016 die Tätigkeitsmerkmale des Vergütungsgruppenplans 7 erfüllen, werden am 1. Juli 2016 der Entgeltgruppe, die sich nach dem Vergütungsgruppenplan 7 in der ab 1. Juli 2016 geltenden Fassung ergibt, zugeordnet. b) Ergibt die Zuordnung eine höhere als die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgeltgruppe, so werden die Beschäftigten zum 1. Juli 2016 gemäß 17 Abs. 4 KAO höhergruppiert. Ab dem 1. Juli 2016 gilt in diesem Fall für die Beschäftigten die Anlage A (VKA) zum TVöD. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt wird gemäß 12 Abs. 5 AR-Ü auf einen zustehenden Strukturausgleich angerechnet. Es gilt Besitzstand bezüglich aller bisherigen Entgeltbestandteile. c) Ergibt die Zuordnung die gleiche wie die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgeltgruppe, so bleiben die Entgeltgruppe und die Stufenzuordnung unverändert. Ab dem 1. Juli 2016 gilt für die Beschäftigten die Anlage A (VKA) zum TVöD. Bei Beschäftigten, die am 1. Oktober 2006 in die auf dem TVöD basierende Fassung der KAO übergeleitet wurden und aufgrund der Überleitungsbestimmungen bislang nicht alle Stufen der Entgelttabelle erreichen konnten, ist die Stufenlaufzeit für das Erreichen der nach der Anlage A (VKA) zum TVöD möglichen weiteren Stufen auf der Basis der am 1. Oktober 2008 erreichten regulären Stufe zu ermitteln. Abweichend davon ist bei Beschäftigten, die am 1. Oktober 2006 direkt in eine individuelle Endstufe übergeleitet wurden, die Stufenlaufzeit für das Erreichen der nach der Anlage A (VKA) zum TVöD möglichen weiteren Stufen auf der Basis der am 1. Oktober 2006 zugeordneten individuellen Endstufe zu ermitteln. Dabei sind die regulären Stufenlaufzeiten zu Grunde zu legen; verlängerte Stufenlaufzeiten aufgrund von Überleitungsbestimmungen finden keine Berücksichtigung. Es gilt Besitzstand bezüglich aller bisherigen Entgeltbestandteile. d) Ergibt die Zuordnung eine niedrigere als die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgeltgruppe, bleiben die Beschäftigten in ihrer seitherigen Entgeltgruppe und Stufe. Es gilt Besitzstand bezüglich aller bisherigen Entgeltbestandteile. Auch die Zuordnung zur Anlage A (Bund) oder Anlage A (VKA) bleibt in diesem Fall unverändert. Der weitere Stufenaufstieg wird vollzogen, als ob eine Überleitung nicht stattgefunden hätte. e) 8 Abs. 3 AR-Ü findet für dem Vergütungsgruppenplan 7 zugeordnete Beschäftige ab 1. Juli 2016 keine Anwendung mehr. f) Bei Beschäftigten, die vor dem 30. Juni 2016 bereits in einem Beschäftigungsverhältnis im Geltungsbereich der KAO standen, kommt es für die Eingruppierung nach dem neuen System nicht auf die Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt an EKWue

21 Vergütungsgruppenplan 700-Anlage Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen Entgeltgruppe 3 1. Organisten/Organistinnen und Chorleiter/Chorleiterinnen ohne Befähigungsnachweis Entgeltgruppe 5 2. Organisten/Organistinnen und Chorleiter/Chorleiterinnen mit Befähigungsnachweis Entgeltgruppe 6 3. Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen mit C-Prüfung auf C-Stellen Entgeltgruppe 8 4. Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen mit Diplomprüfung (A oder B) auf C-Stellen, sowie C-Musiker/C-Musikerinnen bei herausragenden Leistungen in einem besonders vielseitigen Aufgabengebiet bzw. bei regelmäßiger Vertretung auf Diplom-Kirchenmusikstellen der Gruppen G 1, G 2 und G 3 Entgeltgruppe Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen mit Diplomprüfung (A oder B) auf Stellen der Gruppe G 1 Entgeltgruppe Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen mit Diplomprüfung (A oder B) auf Stellen der Gruppe G 2 oder Bezirkskantorenstellen der Gruppe BK 1 Entgeltgruppe Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen mit Diplomprüfung (A oder B) auf Stellen der Gruppe G 3 oder Bezirkskantorenstellen der Gruppe BK 2 Entgeltgruppe Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen mit Diplomprüfung (A oder B), die durch ihr Aufgabengebiet und ihre Leistungen besondere Bedeutung für die Landeskirche gewonnen haben Inkrafttreten: Übergangsbestimmungen zum 1. Juli 2009: 1. Diese Neufassung des Vergütungsgruppenplans gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zur Überprüfung der Vergütungsgruppenpläne der KAO durch die Arbeitsrechtliche Kommission nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung des TVöD. In diesem Zeitraum sind alle Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) nach diesem Vergütungsgruppenplan vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. 2. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die am 30. Juni 2009 in einem Arbeitsverhältnis stehen, das am 1. Juli 2009 zum selben Arbeitgeber unverändert fortbesteht, EKWue 21

22 700-Anlage Vergütungsgruppenplan sind in die sich aus den Tätigkeitsmerkmalen ihrer Stelle ergebende Entgeltgruppe gemäß Vergütungsgruppenplan 10 einzugruppieren. 3. a) Ergibt die Neubewertung der Kirchenmusikstelle oder die Zuordnung zu den Tätigkeitsmerkmalen entsprechend Anlage 1 zu 4 der Ausführungsbestimmungen zur Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evang. Landeskirche in Württemberg eine Zuordnung zu einer höheren als der seitherigen Entgeltgruppe, so ist 17 Abs. 4 Satz 1 4 KAO anzuwenden. Ab dem Zeitpunkt der Höhergruppierung in die neue Entgeltgruppe findet 8 Abs. 3 AR-Ü keine Anwendung mehr. b) Ergibt die Neubewertung der Kirchenmusikstelle oder die Zuordnung zu den Tätigkeitsmerkmalen eine niedrigere als die am 30. Juni 2009 maßgebende Entgeltgruppe, so ist 17 Abs. 4 Satz 5 KAO anzuwenden. Für die Dauer des bei demselben kirchlichen Arbeitgeber unverändert fortbestehenden Arbeitsverhältnisses wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem Tabellenentgelt der niedrigeren Entgeltgruppe und dem seitherigen Tabellenentgelt als Besitzstandszulage bezahlt. Sofern der Kirchenmusiker/ die Kirchenmusikerin noch einen Bewährungsaufstieg nach 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 bzw. Abs. 2 AR-Ü gehabt hätte, wird die Zulage ab dem individuellen Höhergruppierungszeitpunkt entsprechend erhöht. Die Besitzstandszulagen nehmen an den allgemeinen Entgeltanpassungen teil. Auf die Zulagen ist 24 Abs. 2 KAO anwendbar. War der Kirchenmusiker/die Kirchenmusikerin in der höheren Entgeltgruppe einer Stufe zugeordnet, aus der kein weiterer Stufenaufstieg möglich war, so wird er/sie in der niedrigeren Entgeltgruppe der Endstufe bzw. der individuellen Endstufe zugeordnet. Strukturausgleichszahlungen werden auch nach der Herabgruppierung im seitherigen Umfang weitergezahlt. Wird die Besitzstandszulage auf Grund eines Bewährungsaufstieges nach 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 bzw. Abs. 2 AR-Ü angepasst, so finden 12 Abs. 5 AR- Ü bzw. 8 Abs. 2 S. 3 AR-Ü entsprechende Anwendung EKWue

23 Vergütungsgruppenplan 700-Anlage Pädagogische Mitarbeiter/innen in der Erwachsenenbildung Vergütungsgruppe V b 1. Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung 1) und entsprechender Tätigkeit sowie Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben Vergütungsgruppe IV b 2. a) Mitarbeiter wie zu 1. nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b b) Mitarbeiter wie zu 1., denen überwiegend schwierige Aufgaben 2) übertragen sind Vergütungsgruppe IV a 3. a) Mitarbeiter wie zu 2. a) nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b b) Mitarbeiter wie zu 2. b) nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b c) Mitarbeiter wie zu 2. b), die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihrer Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe IV b herausheben 3) Vergütungsgruppe III 4. a) Mitarbeiter wie zu 3. b), deren Aufgabengebiet mit besonderer Verantwortung verbunden ist 4), nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a b) Mitarbeiter wie zu 3. c) nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a c) Mitarbeiter wie zu 3. c), die sich durch das Maß an Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a herausheben 5) oder mit Landesaufgaben 6) betraut sind Vergütungsgruppe II a 5. Mitarbeiter wie zu 4. c) nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Anmerkung: Mitarbeiter als Geschäftsführer eines großen Kreisbildungswerkes mit mindestens zwei Familienbildungsstätten oder mindestens Unterrichtseinheiten jährlich können nach Vergütungsgruppenplan 02 eingruppiert werden. 1) Fachhochschulabsolventen (Dipl.-FH) sind gleichgestellt: Diakoninnen/Diakone mit abgeschlossener, kirchlich anerkannter Fachausbildung entsprechend 3 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes vom 23. Oktober 1995 (Abl. 56 S. 520). Voraussetzung für den ersten Bewährungsaufstieg der Diakoninnen/Diakone ist der erfolgreiche Abschluß der zweiten Dienstprüfung nach den Ordnungen über die zweite Dienstprüfung für den jeweiligen Fachbereich in der jeweils geltenden Fassung EKWue 23

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