Maklerrecht: Schutz der eigenen Objekte

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1 Maklerrecht: - Das Schutz der eigenen Objekte I. Das Problem Nach 652 BGB verdient der Makler Außenprovision (Käufer- bzw. Mieterprovision) unter folgenden vier Voraussetzungen: Es liegt ein provisionspflichtiger Maklervertrag zwischen Makler und Interessent vor (Praxis: im Regelfall Exposé mit Provisionshinweis und weiterer Inanspruchnahme von Maklerdiensten). Der Makler hat nachgewiesen oder vermittelt (Praxis: Benennung von Objekt und Ansprechpartner auf Verkäuferseite). Abschluss eines Hauptvertrages. Kausalität zwischen Nachweis/Vermittlung und Hauptvertrag (Praxis: in der Regel kein Problem). Für die Außenprovision gegenüber einem Käufer ist es daher nicht erforderlich, dass der Makler über einen Auftrag des Eigentümers verfügt. Auch wenn ein Makler keinen Besichtigungstermin durchführen kann, weil ihm vom Eigentümer beispielsweise in der Vergangenheit Hausverbot erteilt wurde, kann er die Außenprovision verdienen. 652 BGB macht gerade nicht zur Voraussetzung der Außenprovision, dass der Makler im Innenverhältnis über einen Auftrag verfügt, also legitimiert ist. Es gibt zwei Ausnahmen, bei denen es auch für die Frage der Provision auf ein Auftragsverhältnis mit dem Eigentümer/ Vermieter ankommt: Das Wohnungsvermittlungsgesetz sieht es als Ordnungswidrigkeit an, wenn ohne entsprechenden Auftrag (der allerdings auch vom Vormieter stammen kann) eine Wohnung vermakelt wird. Die Rechtsprechung und die Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsgeschäfte des IVD sehen bei Gemeinschaftsgeschäften vor, dass der Objektmakler nur dann Provision verdienen kann, wenn er über einen Auftrag verfügt. In allen übrigen Fällen bleibt es bei dem Grundsatz: Außenprovision kann auch dann verdient werden, wenn kein Auftragsverhältnis zum Eigentümer besteht. Es sind in der Praxis nicht nur die Fälle, in denen ein Makler über keinerlei Auftrag verfügt, die zu Streitigkeiten unter Maklern führen. Relativ häufig sind vor allem die Fälle, in denen auf Eigentümerseite mehrere Personen stehen und die eine Person dem einen Makler einen Auftrag erteilt hat, die andere Person einem anderen Makler. Beispiel: Bruchteilseigentümer, z.b. in Trennung lebende Eheleute, Erbengemeinschaft, Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Juristische Person als Eigentümer, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokuristen, etc. als handelnde Personen. 1

2 In der Praxis bedeutet dies, dass man als Makler, der einen Auftrag (oder sogar einen Alleinauftrag) erhalten hat, keineswegs darauf hoffen kann, dass ein Konkurrent nicht einen Interessenten findet, einen Hauptvertrag abschließt und so das Geschäft macht. Folgende Lösungen sind für den Makler, der über einen Auftrag verfügt, denkbar: Der Gesetzgeber bleibt aufgerufen, die Außenprovision nur bei einem Bestehen eines Auftrages zuzulassen, wie das beim Wohnungsvermittlungsgesetz bereits geregelt ist. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass sich der Gesetzgeber um diese Frage kümmern wird. Man könnte auf eine Innenprovision umschwenken, da in diesem Fall der Verkäufer den Makler bezahlt. In Berlin/Brandenburg hat sich allerdings die Außenprovision eingebürgert, so dass die Durchsetzung einer Innenprovision schwierig ist. Darüber hinaus besteht nach wie vor das Problem, dass der Konkurrent ohne Auftrag einen Käufer findet, der eine Außenprovision zahlt und dieser Käufer nicht vom ersten Makler beigebracht wird (die Innenprovision dann auch nicht verdient wäre). Wenn beide Makler ein Angebot an den selben Kaufinteressenten gemacht haben, werden die Fälle oft über die Vorkenntnis-Problematik (vgl. gesondertes Skript) gelöst. Dann ist es aber oft zu spät: in manchen Fällen springt der Interessent ab, weil er fürchtet, auf doppelte Zahlung von Maklerprovision in Anspruch genommen zu werden. II. Schutz durch Wettbewerbsrecht 1. Grundkonstellation Das Wettbewerbsrecht schützt Wettbewerber vor Mitkonkurrenten, die wettbewerbswidrig auf dem Markt auftreten. Der Gedanke zur vorliegenden Problematik ist, dass der Makler, der ohne Auftrag handelt, zwar zivilrechtlich einen Anspruch gegen den Kaufinteressenten erwirken kann, wettbewerbsrechtlich aber rechtswidrig handelt. Die Folge wäre dann, dass man bereits dessen werbende Tätigkeit als Eigentümer oder Konkurrent untersagen kann, so dass der Makler keine Möglichkeit hat, das Objekt weiter anzubieten und es zu den vorgenannten Konflikten nicht kommen kann. Es stellen sich in diesem Zusammenhang allerdings zahlreiche komplizierte Rechtsfragen: Wer kann den Unterlassungsanspruch geltend machen, nur der Eigentümer als Herr über sein Objekt oder auch der Makler, der einen Auftrag vom Eigentümer erhalten hat? Wann muss der andere Makler das Angebot unterlassen, nur dann, wenn er über keinen Auftrag verfügt oder muss er das Angebot auch unterlassen, wenn er einen Auftrag, der erste Makler aber einen Alleinauftrag hat? Setzt sich der Alleinauftrag gegenüber dem Auftrag durch? Wie wird außergerichtlich gehandelt, wie wird eine Abmahnung abgefasst, wie sichert man die Beweise bereits im Vorfeld? Es liegt daher nahe, als Makler mit einem Auftrag über das Wettbewerbsrecht zu regeln, dass ein anderer Konkurrent das Objekt nicht anbieten darf. 2

3 2. Fallgruppen a) Beide Makler sind RDM- oder IVD- Mitglieder Gehören beide streitenden Makler dem RDM oder dem IVD an, gelten die Wettbewerbsregeln der Verbände, die den ersten Auftrag schützen. Hier hat der Makler des ersten Auftrages einen Anspruch gegen den Maklerkollegen, der sich dem Kunden aufdrängt, sein Angebot zu unterlassen. Diese Rechtslage gilt aber nur dann, wenn wirklich beide Makler identischen Verbänden angehören. Allgemeingültigkeit haben diese Wettbewerbsregeln nicht und gelten insbesondere nicht unter freien Maklern oder in dem Fall, dass nur einer der beteiligten Makler einem der Verbände angehört. b) Urheberrechtsverstöße Das Abjagen von Objekten geht oft Hand in Hand mit Urheberrechtsverstößen, beispielsweise der Verwendung von Fotos eines Konkurrenten, von Grundrissen, etc. Diese Fälle sind eindeutig, Urheberrechtsverstöße können jederzeit vom betroffenen Makler gerichtlich geltend gemacht werden. Letztlich beseitigen sie aber nicht das Problem, da der Konkurrenten-Makler ja auf die abgekupferten Fotos, Grundrisse, etc. verzichten und ein eigenes Angebot erstellen kann. Das Konkurrenzangebot wäre dann wieder auf dem Markt. c) Der Konkurrent bietet mit Auftrag an Haben mehrere Makler einen Auftrag, bieten also alle das Objekt mit einem Auftrag an, ist die Handlungsweise jedes einzelnen Maklers in keinem Fall wettbewerbswidrig. Der Makler kann weder durch die Eigentümer noch durch den Konkurrenten-Makler abgemahnt werden. Diese Fälle treten häufig bei Personenmehrheit auf Verkäuferseite auf. Beispiel: Der Ehemann erteilt dem Makler X einen Auftrag, die Ehefrau dem Makler Y, dem sie mehr vertraut. Bei einer Erbengemeinschaft erteilt ein Erbe dem Makler X einen Auftrag, ein anderer Erbe dem Makler Y. In diesen Fällen hilft das Wettbewerbsrecht grundsätzlich also nicht. Es fragt sich allerdings, ob der Konkurrent einen Vorsprung hat, der über einen Alleinauftrag verfügt, während der andere Makler nur einen einfachen Auftrag hat. Grundsätzlich gilt, dass ein Alleinauftrag sich nicht gegenüber einem Auftrag durchsetzt, also wettbewerbsrechtlich nicht besser ist als ein normaler Auftrag. Der Makler des Alleinauftrages hat wettbewerbsrechtlich also keinen Vorteil. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung dann, wenn der andere Makler seinen Auftrag nur erlangt hat, weil er den Eigentümer zum Vertragsbruch verleitet hat. Beispiel: Makler A verfügt über einen Alleinauftrag. Makler B weiß dies, tritt an den Eigentümer heran und bietet seine Dienste an. Der Eigentümer teilt dem Makler B mit, er habe dem Makler A Alleinauftrag erteilt. Der Makler B weist den Eigentümer darauf hin, dass er rechtlich aus dem Alleinauftrag in Wirklichkeit nicht verpflichtet ist und fordert ihn auf, entgegen den Regelungen des Alleinauftrages ihm, dem Makler B, einen Auftrag zu erteilen. Im vorliegenden Beispiel hat der Makler nicht nur den Vertragsbruch des Eigentümers ausgenutzt, sondern diesen auch gefördert, den Eigentümer also zum 3

4 Vertragsbruch verleitet. In diesen Fällen nimmt die Rechtsprechung ein wettbewerbswidriges Verhalten an, das abgemahnt und mit einstweiliger Verfügung und Klage durch den Makler des Alleinauftrages verfolgt werden kann. Ausschließlich in diesem Fall setzt sich also der Alleinauftrag gegenüber dem normalen Auftrag durch. Allerdings sind die Grenzen zwischen Verleitung zum Vertragsbruch und bloßem Ausnutzen des Vertragsbruchs fließend. Darüber hinaus muss der Sachverhalt des Verleitens zum Vertragsbruch vor Gericht auch bewiesen werden können. In der Praxis empfiehlt es sich, bei Fällen der vorliegenden Art zunächst eine schriftliche Bestätigung des Eigentümers über den Hergang einzuholen und diesen später im Prozess als Zeugen zu benennen. d) Der Konkurrent bietet ohne Auftrag an Das Anbieten eines Objekts ohne jedweden Auftrag des Eigentümers ist immer wettbewerbswidrig, egal ob ein anderer Makler einen Alleinauftrag oder nur einen normalen Auftrag hat. Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass ein solcher Makler über die eigene Leistungsfähigkeit täuscht, da er dem Rechtsverkehr Glauben macht, er habe dieses Objekt im Bestand, könne Besichtigungstermine, etc. durchführen. Dieses wettbewerbswidrige Handeln kann immer mit Abmahnung, einstweiliger Verfügung und Klage verfolgt werden, und zwar durch den Eigentümer und den Makler. Jedenfalls kann der Makler, der einen normalen Auftrag hat, sich damit notfalls klageweise gegenüber dem Maklerkonkurrenten, der über keinen Auftrag verfügt, durchsetzen. Offen ist derzeit noch, ob auch ein Maklerverband wie der IVD den ohne Auftrag handelnden Makler wettbewerbsrechtlich in Anspruch nehmen kann. Offen ist derzeit weiter, ob jeder Makler den wettbewerbswidrig handelnden Makler in Anspruch nehmen kann oder nur der Makler, der für das Objekt einen Auftrag hat. 3. Abgrenzungsprobleme Wie vorgeschildert unter 2. dargestellt, kommt es für die Wettbewerbswidrigkeit des Handelns ausschließlich darauf an, ob der Makler mit Auftrag handelt oder ohne Auftrag. Hier stellen sich in der Praxis drei Probleme. 1. Problem: Abgrenzung, was ist ein Auftrag? Ein Auftrag liegt bereits dann vor, wenn einer von mehreren Eigentümern dem Makler gestattet, das Objekt anzubieten. Eine bestimmte Form (Schriftform, etc.) ist nicht erforderlich, ein bestimmter Inhalt ebenfalls nicht. Immer dann, wenn der Konkurrenten-Makler aus dem Verhalten des Eigentümers entnehmen kann, dass dieser mit einem Anbieten des Objekts am Markt einverstanden ist, hat der Makler schon einen Auftrag, der sein Verhalten wettbewerbskonform macht. Allerdings muss er eine solche Erklärung immer vom Eigentümer ableiten. Es genügt natürlich nicht, wenn der andere Makler von irgendwelchen Dritten einen Auftrag erhalten hat. Bei Gemeinschaftsgeschäften leitet der Käufermakler seinen Auftrag vom Eigentümer nur dann ab, wenn der Verkäufermakler den Eigentümer über die Einschaltung eines Maklers im Rahmen des Gemeinschaftsgeschäfts aufgeklärt hat. Einen Auftrag von einem anderen Makler kann man dementsprechend immer nur dann ableiten, wenn letztlich die Ableitung auf den Eigentümer zurückzuführen ist, beispielsweise dadurch, dass der Eigentümer die Weitergabe an Untermakler freigegeben hat. 2. Problem: Widerruf des Auftrages Es stellt sich die Frage, ob der Fall, dass ein Konkurrent von vornherein ohne Auftrag ein Objekt anbietet (also wettbewerbswidrig handelt) dem Fall gleich 4

5 steht, dass zwar ursprünglich ein Auftrag für diesen Makler bestand, dieser aber in der Folgezeit widerrufen wird. Rechtsprechung gibt es hierzu soweit ersichtlich nicht. Nach der von der Rechtsprechung judizierten Fallgruppe der Täuschung über die eigene Leistungsfähigkeit müsste der Fall des Widerrufs des Auftrages dem Fall des Anbietens ohne Auftrag gleich stehen. Der Makler, dessen Auftrag widerrufen wurde, hat keinerlei Möglichkeit mehr, Besichtigungstermine durchzuführen, etc. Indem er ein solches Objekt, für das er nur über einen widerrufenen Auftrag verfügt, in sein Angebot aufnimmt, täuscht er über die Leistungsfähigkeit seines Unternehmens. Das Handeln eines solchen Maklers ist dementsprechend wettbewerbswidrig. Zu beachten ist allerdings, dass bei mehreren Vertretern auf Eigentümerseite exakt die Eigentümer widerrufen müssen, die seinerzeit den Auftrag erteilt haben. Kein Miterbe kann z.b. den Auftrag eines anderen Miterbens gegenüber dem Makler wettbewerbsrechtlich wirksam widerrufen. 3. Problem: Nachweis im Prozess Wenn der Makler mit Auftrag gegenüber dem Makler ohne Auftrag oder dem Makler mit einem widerrufenen Auftrag seinen Unterlassungsanspruch geltend machen will, muss er die Voraussetzungen nach allgemeinen zivilprozessualen Regelungen beweisen. Dementsprechend muss der klagende Makler beweisen, dass der andere keinen Auftrag hat. Oft unterschätzen die Eigentümer, dass in einem kurzen Telefonat mit einem Konkurrenten-Makler schon ein Auftrag gesehen werden kann. Es ist daher zu empfehlen, mit den Eigentümern den Sachverhalt genau durchzusprechen, um sicher zu sein, dass dem Konkurrenten- Makler wirklich kein Auftrag erteilt wurde. Sicherheitshalber sollte man dies durch die Eigentümer schriftlich bestätigen lassen. Ein Restrisiko im Prozess bleibt dann, wenn der Eigentümer als Zeuge zwar bestätigt, keinen Auftrag erteilt zu haben, ein Zeuge des Konkurrenten-Maklers, z.b. ein freier Mitarbeiter, aber vor Gericht genau das Gegenteil aussagt und das Gericht nicht weiß, welchem Zeugen es glauben soll. Hier liegt ein erhebliches prozessuales Risiko, weil in diesem Fall der Vortrag des Maklers, der Andere habe wettbewerbswidrig gehandelt, prozessual nicht bewiesen ist. Man sollte sich vor einem Zivilprozess also die Beweissituation sehr genau ansehen. III. Drei Tipps gegen Objektklau 1. Tipp: Regelmäßige Kontrollen Wichtig ist zunächst, seine eigenen Objekte regelmäßig zu kontrollieren. Über die einschlägigen Datenbanken wie Immoscout und Immonet ist dies durch die dort eingefügten Raster im Regelfall ohne Probleme möglich. Durch die faktische Monopolstellung dieser Internet-Datenbanken kann praktisch kein Konkurrent sein Objekt anbieten, ohne es auf diese Datenbanken zu stellen. Sicherheitshalber sollte man noch die jeweilige Homepage der einschlägig bekannten Mitbewerber kontrollieren, da unter Umständen das Objekt nur dort eingestellt ist. Weiter sollte man bei einem Auffinden des eigenen Objekts auf der Homepage des Mitkonkurrenten oder in Immoscout, Immonet für die Beweissicherung sorgen, also beispielsweise einen entsprechenden Ausdruck unter Zeugen machen. 2. Tipp: Alleinauftrag mit Vollmachten Da der Widerruf des Auftrags des Konkurrenten dem Handeln ohne Auftrag gleichsteht, liegt es nahe, sich als Makler im Rahmen des Alleinauftrages entsprechende Vollmachten des Eigentümers erteilen zu lassen (vgl. das anliegende Muster). Wenn man einen Alleinauftrag mit diesen Vollmachten erhalten hat und 5

6 einen Konkurrenten, der das Objekt anbietet, anschreibt und ihm das Anbieten untersagt, hat man dann eine weitere Waffe zur Durchsetzung der eigenen Belange. Behauptet der Konkurrent dann, er habe mündlich einen Auftrag erhalten, kann man diesen mündlich erteilten Auftrag mit der Vollmacht des Eigentümers widerrufen. Ab dann handelt der Konkurrent wettbewerbswidrig. Auf zwei Dinge ist zu achten: Widerrufen werden kann der Auftrag nur durch den, der ihn vermeintlich erteilt hat. Bei Personenmehrheiten ist auf eine mögliche Diskrepanz zu achten. Der Widerruf des Auftrages gegenüber dem Makler muss beweisbar sein, ggf. ihm also durch Boten zugestellt werden. 3. Tipp: Beweissicherung bei allen Eigentümern vor gerichtlicher Auseinandersetzung Die Beweisfrage kann bei gerichtlichen Auseinandersetzungen entscheidungserheblich sein. Die mündliche Zusage eines Eigentümers, er habe dem anderen Makler keinen Auftrag erteilt, genügt daher im Regelfall nicht. Eigentümer verkennen oft, dass ein Auftrag von der Rechtsprechung relativ schnell angenommen wird und schon in dem Sich-gefallen-lassen liegen kann. Darüber hinaus ist es wichtig, dass bei einer Mehrheit von Eigentümern jeder Eigentümer versichert, keinen Auftrag erteilt zu haben. Die beste Variante ist die, alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten schriftlich bestätigen zu lassen, dass sie dem Makler keinen Auftrag erteilt haben. Verliert man dann den Prozess, weil der Eigentümer im Prozess dann doch etwas anderes aussagt, wird man im Wege des Schadenersatzes jedenfalls die Prozesskosten auf ihn abwälzen können. 6

7 Eigentümer 1 (Ehefrau) Eigentümer 2 (Ehemann) Interessent Provision 652 BGB 652 BGB 1. Provisionspflichtiger Maklervertrag Praxis: Exposé + Rückruf 2. Nachweis/Vermittlung Praxis: Benennung von Objekt + Ansprechpartner Alleinauftrag Provision 652 BGB 3. Hauptvertrag Makler A Makler B 4. Kausalität Praxis: In der Regel kein Problem Problem: Außenprovision (+), auch ohne Auftrag vom Eigentümer (Ausnahme: Wohnungsvermittlungsgesetz) Provision (+), wenn (+) Lösungen: 1. Gesetzgeber: Außenprovision nur bei Auftrag (wie bei Wohnungsvermittlungsgesetz) nicht zu erwarten 2. Innenprovision in Berlin/Brandenburg nur selten möglich 3. Vorkenntnis-Lösungen: selten möglich 4. Wettbewerbsrecht, Untersagung des Angebots 1

8 Schutz des eigenen Angebots Unproblematisch: 1. Fall: Beide Makler sind RDM- oder IVD-Mitglieder 2. Fall: Urheberrechtsverstöße (Exposé) Problematisch: Alle anderen Fälle Konkurrent bietet mit Auftrag an Niemals wettbewerbswidrig Keine Abmahnung, keine e.v., Klage durch Eigentümer oder Makler möglich Ausnahme bei Alleinauftrag? Grundsätzlich: Alleinauftrag hilft nicht Ausnahme: Verleitung zum Vertragsbruch ( ) Ausnutzen des Vertragsbruchs 1.Problem: Abgrenzung: Was ist Auftrag? 2. Problem: Widerruf des Auftrages 3. Problem: Nachweis im Prozess Konkurrent bietet ohne Auftrag an Immer wettbewerbswidrig, egal ob Alleinauftrag besteht, da Täuschung über eigene Leistungsfähigkeit Immer Abmahnung/e.V./Klage durch Eigentümer und Makler möglich, ggf. auch durch IVD 2

9 Tipps gegen Objektklau 1. Tipp: Alleinauftrag mit Vollmachten Untersagung gegenüber Konkurrenten während Laufzeit und Verlängerung Widerruf etwa erteilten Auftrages Problem: Mehrere Eigentümer 2. Tipp: Regelmäßige Kontrollen Alle einschlägigen Datenbanken Homepage der Mitbewerber Problem: Für Beweissicherung sorgen 3. Tipp: Beweissicherung bei allen Eigentümern vor der Abmahnung/e.V./Klage Problem: Mündliche Zusage genügt im Regelfall nicht, besser schriftliche Bestätigung einholen 3

10 Muster: Formular Abmahnung Sehr geehrte(r) Frau/Herr..., vom Eigentümer der Immobilie... ist unsere Firma beauftragt, einen Käufer zu suchen. Wie uns bekannt geworden ist, bieten Sie die Immobilie ebenfalls an. Nach Auskunft der Eigentümerseite haben Sie für dieses Angebot keinen Auftrag. Ihr Verhalten verstößt gegen das Wettbewerbsrecht und hier insbesondere gegen die Regelungen aus 1, 3, 5 UWG. Ein Makler, der eine Immobilie im Rechtsverkehr ohne Auftrag des Eigentümers anbietet, täuscht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung über die eigene Leistungsfähigkeit seines Unternehmens. Aus Ihrem Verstoß ergibt sich aus den vorgenannten Vorschriften ein Unterlassungsanspruch unserer Firma Ihnen gegenüber. Die Berechtigung der Geltendmachung ergibt sich aus 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Daneben sind wir befugt, gemäß 9 Satz 1 UWG Schadenersatz zu fordern. Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte ist Ihnen Gelegenheit zur außergerichtlichen Bereinigung der Angelegenheit zu geben. Wir haben Sie hiermit aufzufordern, sich uns gegenüber zu unseren Händen zu verpflichten, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von ,00 zu unterlassen, die Immobilien... zu bewerben, anzubieten, Exposés zu versenden und/oder hinsichtlich des bezeichneten Grundstücks eine Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit jeglicher Art auszuführen. Beigefügt habe wir eine diesbezügliche Unterlassungserklärung. Wir erwarten die Rückgabe der unterzeichneten Unterlassungserklärung bis spätestens zum Sollten Sie die Frist fruchtlos verstreichen lassen, wäre die Wiederholungsgefahr für den uns zustehenden Unterlassungsanspruch und damit auch das Rechtschutzbedürfnis für die Einleitung gerichtlicher Schritte gegeben.... Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der gesetzten Frist kündigen wir bereits hiermit an, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung unserer Rechte zu beauftragen. Wir dürfen bereits an dieser Stelle darauf hinweisen, dass unsere Rechte zunächst mit der einstweiligen Verfügung und nachfolgend auch mit der Unterlassungsklage geltend gemacht werden. Mit freundlichen Grüßen... 4

11 Muster: Strafbewehrte Unterlassungserklärung der Firma..., gegenüber der Firma..., Die Firma..., vertreten durch die Geschäftsführer..., verpflichtet sich, gegenüber der Firma... es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von ,00 zu unterlassen, die Immobilie... zu bewerben, anzubieten, Exposés zu versenden und/oder hinsichtlich des bezeichneten Grundstücks eine Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit jeglicher Art auszuführen. Berlin, den

12 Muster: Vollmacht zum Schutz des eigenen Angebots Der Unterzeichnende ist Eigentümer der Immobilie... Er hat der Firma... einen Alleinauftrag zur Vermarktung der Immobilien, befristet vom... bis zum... erteilt. Der Alleinauftrag verlängert sich um jeweils drei Monate, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird. Der Eigentümer bestätigt, keinen anderen Makler neben dem Alleinauftrag mit der Vermarktung der Immobilie beauftragt zu haben. Der Eigentümer bevollmächtigt die Firma... in seinem Namen gegenüber Maklern, die das vorbezeichnete Objekt anbieten, folgende Erklärungen abzugeben: - Untersagen des Anbietens des Objekts in Form des Nachweises und/oder der Vermittlung gegenüber potentiellen Erwerbern. - Widerruf eines von Mitbewerbern behaupteten angeblich erteilten Auftrages zur Vermarktung der Immobilie. Kosten sind mit dieser Vollmachtserteilung zu Lasten des Eigentümers nicht verbunden. Berlin, den (Eigentümer) 6

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