ERÖFFNUNGSBILANZ der Stadt Wilhelmshaven (Kernverwaltung) zum Stichtag

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1 ERÖFFNUNGSBILANZ der Stadt Wilhelmshaven (Kernverwaltung) zum Stichtag Geschäftsstelle NKR

2 Vorbemerkungen: Mit Wirkung vom ist die neue Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) in Kraft getreten. Dazu hatte am der niedersächsische Landtag das Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften beschlossen. Damit begann Anfang 2006 in den Kommunen Niedersachsens haushaltswirtschaftlich ein neues Zeitalter : Die Kameralistik wurde abgeschafft und durch die Doppelte Buchführung (Doppik) ersetzt. Außerdem wurde die Haushaltswirtschaft flexibilisiert und modernen finanzwirtschaftlichen Entwicklungen angepasst. Ziel ist die Sicherung bzw. Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit der Kommunen in ihrer Gesamtheit auf Dauer. Für den Umstellungsprozess ist grundsätzlich eine Übergangszeit bis Ende 2011 festgelegt. Mit der Reform des kommunalen Haushaltsrechts in Niedersachsen wird die Stadt Wilhelmshaven u.a. verpflichtet, neben einer Ergebnis- und einer Finanzrechnung auch eine jährliche Bilanz (=Vermögensrechnung) aufzustellen. Ferner ist spätestens zur Jahresrechnung 2012 ein konsolidierter Gesamtabschluss (Konzernbilanz, Konzernergebnisrechnung, Konzernfinanzrechnung) aufzustellen. Mit der Aufstellung der Eröffnungsbilanz wird erstmals der vollständige Nachweis der Vermögens- und Schuldensituation der Stadt zur gesetzlichen Verpflichtung. Sie dient der Darstellung der Vermögens- und Finanzsituation am Bilanzstichtag sowie zum Nachweis der intergenerativen Gerechtigkeit und zur neutralen Information der Öffentlichkeit. Die Gegenüberstellung der Vermögenswerte und ihrer Finanzierung in der Eröffnungsbilanz soll Anhaltspunkte für die Beurteilung der Eigenfinanzierung, des Verschuldungsgrades und der dauernden Leistungsfähigkeit der Stadt geben. Auf Beschluss des Rates der Stadt Wilhelmshaven vom wurde als Umstellungstermin auf das neue Haushaltsrecht für die Kernverwaltung und somit als Zeitpunkt für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz (Kernverwaltung) der Stichtag 1. Januar 2007 bestimmt und auch vollzogen. Wilhelmshaven, im Dezember 2009 Menzel Oberbürgermeister Hoff Stadtkämmerer Seite von 280

3 Inhaltsverzeichnis: ab Seite: I. Hinweise zur Eröffnungsbilanz und zum Anhang 7 II. Drei-Komponenten-Rechnung 12 III. Grundsätze der Bewertung 14 III.1 Grundsätze ordnungsmäßiger Bewertung 14 III.2 Ausübung der Grundsätze der Bewertung 17 IV. Eröffnungsbilanz 20 IV.1 Gliederungsgrundsätze 21 IV.2 Eröffnungsbilanz in Kurzform 22 IV.3 Eröffnungsbilanz in Langform 23 IV.4 Diagramme zur Eröffnungsbilanz 25 -Anhang zur Eröffnungsbilanz- 40 V. Aktiva: 41 V.1 Immaterielles Vermögen: Konzessionen Lizenzen Ähnliche Rechte Geleistete Investitionszuweisungen und Zuschüsse Aktivierter Umstellungsaufwand Sonstiges immaterielles Vermögen 56 V.2 Sachvermögen: Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche 61 Rechte an unbebauten Grundstücken 2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche 65 Rechte an bebauten Grundstücken 2.3 Infrastrukturvermögen Bauten auf fremden Grundstücken Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler Maschinen und technische Anlagen; Fahrzeuge Betriebs- und Geschäftsausstattung, Pflanzen und Tiere 84 Seite von 280

4 2.8 Vorräte Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau 91 V.3 Finanzvermögen: Anteile an verbundenen Unternehmen Beteiligungen Sondervermögen mit Sonderrechnung Ausleihungen Wertpapiere Öffentlich-rechtliche Forderungen Forderungen aus Transferleistungen Sonstige privatrechtliche Forderungen Sonstige Vermögensgegenstände 122 V.4 Liquide Mittel 125 V.5 Aktive Rechnungsabgrenzung 129 VI. Passiva: 133 VI.1 Nettoposition: Basis-Reinvermögen: Reinvermögen Sollfehlbetrag aus kameralem 143 Abschluss als Minusbetrag 1.2 Rücklagen: Rücklagen aus Überschüssen des 147 ordentlichen Ergebnisses Rücklagen aus Überschüssen des 149 außerordentlichen Ergebnisses Bewertungsrücklage Zweckgebundene Rücklagen Sonstige Rücklagen 155 Seite von 280

5 1.3 Jahresergebnis: Fehlbeträge aus Vorjahren Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 161 mit Angabe des Betrages der Vorbelastung aus Haushaltsresten 1.4 Sonderposten: Investitionszuweisungen u. zuschüsse Beiträge und ähnliche Entgelte Gebührenausgleich Bewertungsausgleich Erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten Sonstige Sonderposten 177 VI.2 Schulden: Geldschulden: Anleihen Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen Liquiditätskredite Sonstige Geldschulden Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Transferverbindlichkeiten: Finanzausgleichsverbindlichkeiten Verbindl. aus Zuweisungen und 203 Zuschüssen für laufende Zwecke Verbindl. aus Schuldendiensthilfen Soziale Leistungsverbindlichkeiten Verbindl. aus Zuweisungen und 209 Zuschüssen aus Investitionen Steuerverbindlichkeiten Andere Transferverbindlichkeiten 213 Seite von 280

6 2.5 Sonstige Verbindlichkeiten: Durchlaufende Posten: Verrechnete Mehrwertsteuer Abzuf. Lohn- u. Kirchensteuer Sonstige durchlaufende Posten Abzuführende Gewerbesteuer Empfangene Anzahlungen Andere sonstige Verbindlichkeiten 229 VI.3 Rückstellungen: Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen Rückstellungen für Altersteilzeit u. ähnliche Maßnahmen Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung Rückstellungen für die Rekultivierung 246 und Nachsorge geschlossener Abfalldeponien 3.5 Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten Rückstellungen im Rahmen des Finanzausgleiches 252 und von Steuerschuldverhältnissen 3.7 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus 254 Bürgschaften, Gewährleistungen u. anhängige Gerichtsverfahren 3.8 Andere Rückstellungen 256 VI.4 Passive Rechnungsabgrenzung 258 VII. Bilanzaufbereitung und Kurzanalyse 262 VIII. Anlagen 271 Konzernübersicht 272 Forderungsübersicht 278 Schuldenübersicht 279 Anlagenübersicht 280 Seite von 280

7 I. Hinweise zur Eröffnungsbilanz und zum Anhang: Bilanzstichtag: 1. Januar 2007 Beschlussfassung: Gem. Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften vom 15. November 2006 beschließt der Rat die erste Eröffnungsbilanz. Sie ist in einem Anhang zu erläutern. Bilanzadressaten: Die kommunale Bilanz dient zur neutralen Information des Rates der Stadt Wilhelmshaven, der Kommunalaufsichtsbehörde, der Bürgerinnen und Bürger, der Presse sowie der allgemeinen Öffentlichkeit. Aufstellungsverfahren: Die Aufstellung der Eröffnungsbilanz der Stadt Wilhelmshaven erfolgte durch die kommunalen Bilanzbuchhalter des Fachbereiches Finanzwirtschaft, Abteilung Kämmereiwirtschaft, unter Beteiligung der jeweils betroffenen Fachbereiche. Externe Berater wurden grundsätzlich nicht hinzugezogen. Rechtsquellen der Bewertung: Primär: 1. NGO Niedersächsische Gemeindeordnung in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBL. 2006, S. 473), mehrfach geändert, zuletzt durch Gesetz vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBL. S. 191) 2. GemHKVO Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Gemeinden auf der Grundlage der kommunalen Doppik (Gemeindehaushalts- und kassenverordnung) vom 22. Dezember 2005 (Nds. GVBL. 2005, S. 458), mehrfach geändert, zuletzt durch Verordnung vom 27. November 2007 (Nds. GVBl. S. 683) 3. ÄnderungsG Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften vom Seite von 280

8 4. Ausf.Erlass Ausführungserlass vom 04. Dezember 2006 zu dem seit geltenden Gemeindehaushaltsrecht mit Mustern gem. 142 Abs. 3 NGO und einer Abschreibungstabelle gem. 47 Abs. 2 GemHKVO (RdErl. D. MI v /2-), VORIS Bezug: RdErl. V (Nds. MBl. S. 445), zuletzt geändert durch RdErl. V (Nds. MBl. S. 969) 5. Hinweise MI Hinweise der AG Umsetzung Doppik zu ausgewählten Themen des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKR) vom , und , , , , , , , Hinweise MI Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen in der Fassung vom EigBetr.VO Verordnung über Eigenbetriebe und andere prüfungspflichtige Einrichtungen (Eigenbetriebsverordnung) vom 15. August 1989 (Nds. GVBI. S. 318), zuletzt geändert am (Nds. GVBI. S. 79), berichtigt am (Nds. GVBl. S. 128) 8. EinrVO-Kom Verordnung über die Haushaltswirtschaft kaufmännisch geführter kommunaler Einrichtungen vom (Nds. GVBI. S. 229), zuletzt geändert durch Verordnung vom (Nds. GVBI. S. 468) Sekundär: 1. GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2009 (BGBl. S. 606) 2. NV Niedersächsische Verfassung vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 276) 3. NKAG Niedersächsische Kommunalabgabengesetz vom 8. Februar 1973, in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191) 4. HGB Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 6a durch Gesetzes vom (BGBl. S. 2512) 5. BewG Bewertungsgesetz vom 01. Februar 1991 (BGBl. I S. 231) mit späteren Änderungen Seite von 280

9 6. AO Abgabenordnung vom 01. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869, ber I S. 61) mit späteren Änderungen 7. EStG Einkommensteuergesetz vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4212, ber I S. 179) mit späteren Änderungen 8. EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 718) mit späteren Änderungen 9. EStR. Richtlinien zur Abgabenordnung und zur Einkommensteuer Berichtigung der ersten Eröffnungsbilanz ( 61 GemHKVO): Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz eine Bilanzposition, ausgenommen die Nettoposition, zu Unrecht nicht angesetzt oder mit einem unzutreffenden Wert versehen worden ist, so wird, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt, der unterlassene Ansatz in der späteren (Schluss)Bilanz nachgeholt oder der Wertansatz berichtigt. Zwischenzeitliche Jahresabschlüsse werden nicht berichtigt. Die Berichtigung wird entsprechend ihrer Auswirkung bei der Bilanzposition für das Reinvermögen oder bei dem Sonderposten Bewertungsausgleich angebracht. Die Eröffnungsbilanz gilt dann als geändert. Die Berichtigung wird im Anhang zu dem Jahresabschluss erläutert, in der die Berichtigung vorgenommen wird. Eine Berichtigung ist zur nachträglichen Ausübung von Wahlrechten oder Ermessensspielräumen nicht zulässig. Eine Berichtigung kann letztmals im vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. Für Wilhelmshaven (Kernverwaltung) besteht demnach letztmalig die Möglichkeit der Berichtigung zum Stichtag Maßgebliche Ratsbeschlüsse: (in chronologischer Reihenfolge) 1. Auf Beschluss des Rates vom wurde die Verwaltung beauftragt, alle notwendigen Vorbereitungen für die Umstellungen des kameralen Haushalts- und Rechnungswesens auf die kaufmännische Buchführung (Doppik) einzuleiten. Zielsetzung war es, die Umstellung auf kaufmännische Buchführung ab Haushaltsjahr 2007 zu vollziehen. 2. Auf Beschluss des Rates vom wurde bei der Aufstellung der kommunalen Eröffnungsbilanz auf die Möglichkeit einer Beschlussfassung gem. 142 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften für eine Trennung des städtischen Vermögens in Verwaltungsvermögen und realisierbares Vermögen bei der Umstellung auf das neue Haushaltsrecht verzichtet. Seite von 280

10 3. Auf Beschluss des Rates vom wurde aufgrund des Artikel 6 Abs. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften das bisherige kommunale Haushalts- und Kassenrecht für das Haushaltsjahr 2006 aufrecht gehalten. 4. Auf Beschluss des Rates vom findet aufgrund des Artikels 6 Abs. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften der 113 Abs. 1 NGO in der bis zum geltenden Fassung bis auf weiteres für die städtischen Eigenbetriebe Anwendung, längstens jedoch bis zum Auf Beschluss des Rates vom findet aufgrund des Artikels 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften der 110 NGO in der bis zum geltenden Fassung bis zum für die städtischen Nettoregiebetriebe Anwendung. 6. Auf Beschluss des Rates vom soll die Umwandlung des städtischen Nettoregiebetriebes Städtische Datenverarbeitung Wilhelmshaven (SDW) in einen Eigenbetrieb zum erfolgen. (Umwandlungsbeschluss). 7. Auf Beschluss des Rates vom soll die Umwandlung des städtischen Nettoregiebetriebes Grundstücks- und Gebäudeservice (GGS) in einen Eigenbetrieb zum erfolgen. (Umwandlungsbeschluss). 8. Auf Beschluss des Rates vom erfolgt die Umwandlung des städtischen Nettoregiebetriebes Städtische Datenverarbeitung Wilhelmshaven (SDW) in einen Eigenbetrieb zum (Gründungsbeschluss). 9. Auf Beschluss des Rates vom erfolgt die Umwandlung des städtischen Nettoregiebetriebes Grundstücks- und Gebäudeservice (GGS) in den Eigenbetrieb Grundstücke und Gebäude der Stadt Wilhelmshaven (GGS) zum (Gründungsbeschluss). 10. Auf Beschluss des Rates vom erfolgt die Übertragung eines Großteils der bebauten Grundstücke der Stadt Wilhelmshaven auf den städtischen Eigenbetrieb Grundstücke und Gebäude der Stadt Wilhelmshaven (GGS) zum Auf Beschluss des Rates vom erfolgt die Übertragung eines Großteils der unbebauten Grundstücke der Stadt Wilhelmshaven auf den städtischen Eigenbetrieb Grundstücke und Gebäude der Stadt Wilhelmshaven (GGS) rückwirkend zum Auf Beschluss des Rates vom erfolgt die Übertragung der verbliebenen bebauten Grundstücke der Stadt Wilhelmshaven auf den städtischen Eigenbetrieb Straße und Grün in Stadt Wilhelmshaven (SGW) rückwirkend zum Seite von 280

11 13. Beschluss des Rates vom über die Eröffnungsbilanz zum des Eigenbetriebes GGS. 14. Beschluss des Rates vom über die Eröffnungsbilanz zum des Eigenbetriebes SDW. 15. Beschluss des Rates vom über die Einbringung von weiteren unbebauten Grundstücken in das Betriebsvermögen des Eigenbetriebes GGS zum Kenntnisnahmebeschluss des Rates vom über den vorgelegten Entwurf der Eröffnungsbilanz vor Abschluss des Prüfungsverfahrens durch das städtische Rechnungsprüfungsamt. 17. Beschluss des Rates vom über die rückwirkende Übertragung von Vermögen und Verbindlichkeiten auf die Volkshochschule und Musikschule Wilhelmshaven ggmbh zum Prüfung der Eröffnungsbilanz: Gem. Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften vom 15. November 2006 unterliegt die Eröffnungsbilanz der Rechnungsprüfung und ist nach ihrer Prüfung der Kommunalaufsichtsbehörde spätestens bis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres, für das die Haushaltswirtschaft einer kommunalen Körperschaft erstmals nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Rechnungsstil der doppelten Buchführung geführt wird, vorzulegen. Aufgestellt: 2007 bis 2009 Valnion Fachbereichsleiter Finanzwirtschaft Kück Stellv. Fachbereichsleiter Finanzwirtschaft -Komm. Bilanzbuchhalter- Paul -Komm. Bilanzbuchhalter- Engesser NKR-Koordinator -Komm. Bilanzbuchhalter- Seite von 280

12 II. Drei-Komponenten-Rechnung Das neue niedersächsische Haushalts- und Rechnungswesen wird im System der so genannten 3-Komponenten-Rechnung geführt: Finanzrechnung Aktiva Bilanz (Vermögensrechnung) Passiva Ergebnisrechnung Einzahlungen./. Auszahlungen Vermögen Nettoposition Erträge./. Aufwendungen Liquiditätssaldo Liquide Mittel Schulden Ergebnissaldo Die Vermögensrechnung entspricht der Bilanz in der Privatwirtschaft und stellt die Vermögensveränderungen und den Bestand stichtagsbezogen (zum Jahreswechsel) dar. Die Ergebnisrechnung der Kommunen entspricht etwa der Gewinn- und Verlustrechnung in der Privatwirtschaft, umfasst die Erträge und Aufwendungen und ermittelt als Ergebnissaldo den wirtschaftlichen Erfolg des Haushaltsjahres. Die Finanzrechnung ist eine Zahlungsflussrechnung (Cashflow) und ergibt das Liquiditätssaldo. Die drei Komponenten stehen im Zusammenhang. Das Ergebnis von Aufwendungen und Erträgen (Gewinn oder Verlust) fließt auf der Passiva-Seite in die Bilanz ein und verändert dort die Nettoposition (in der Privatwirtschaft Eigenkapital genannt). Jede Ein- oder Auszahlung verändert den Stand der liquiden Mittel auf der Aktiva- Seite in der Bilanz. Gleichzeitig müssen alle Ein- und Auszahlungen auch in der Finanzrechnung erfasst werden. Die Differenz (=Liquiditätssaldo) zwischen den Ein- und Auszahlungen in der Finanzrechnung muss folglich den Veränderungen der liquiden Mittel in der Bilanz entsprechen. Seite von 280

13 Die zentrale Position nimmt hierbei die Bilanz ein. Zum Jahresanfang wird eine Eröffnungsbilanz und zum Jahresende eine Schlussbilanz aufgestellt. Jede Bilanz stellt auf der linken Seite als Aktiva die Mittelverwendung und auf der rechten Seite als Passiva die Mittelherkunft dar: Aktiva Passiva Zeigt Mittelverwendung Zeigt Mittelherkunft Vermögen Nettoposition Liquide Mittel Schulden = Bilanzsumme = Bilanzsumme Als Bilanz wird die wertmäßige Gegenüberstellung des betrieblichen Vermögens und der dafür eingesetzten finanziellen Mittel (Kapital) zu einem bestimmten Stichtag bezeichnet. Der Begriff wird aus der lateinischen bilanx (= zwei Waagschalen haben) und dem italienischen Bilancio (=Gleichgewicht der Waage) abgeleitet. Wie zwei Waagschalen müssen sich Aktiva und Passiva die Waage halten, d.h., die Bilanzsumme muss auf beiden Seiten übereinstimmen. Was auf der Vermögensseite (Aktiva) vorhanden ist, wird durch Eigen- oder Fremdkapital (Passiva) finanziert. In der kommunalen Bilanz stehen die Begriffe Nettoposition für Eigenkapital und Schulden für Fremdkapital. Im Laufe des Jahres werden durch viele Finanzvorfälle die Bilanzpositionen verändert. Um nicht jede einzelne Veränderung in der Bilanz darzustellen, werden sog. Bestandskonten geführt, auf denen jeder Vorgang gebucht wird. Zum Jahresende werden die Konten abgeschlossen und ihre Ergebnisse in die Schlussbilanz übernommen. Nicht jeder Finanzvorfall wirkt sich sofort auf das Vermögen und damit die Bilanz aus. So werden z.b. Zahlungen an Personal, Miete, Zinsen oder Telefon nicht unmittelbar in der Bilanz als Bestand ausgewiesen. Für sie werden stattdessen sog. Erfolgskonten geführt, deren Ergebnisse zum Jahresende in der Ergebnisrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) zusammengeführt werden und dort den Erfolg (Gewinn) oder Misserfolg (Verlust) ergeben. Seite von 280

14 III. Grundsätze der Bewertung: III.1 Grundsätze ordnungsmäßiger Bewertung Im kaufmännischen Bereich hat sich eine Vielzahl von Bilanzierungsgrundsätzen entwickelt, die überwiegend im HGB gesetzlich normiert sind. Für die Gemeinden erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände und der Schulden nach Maßgabe des 96 Abs. 4 NGO i.v.m. 42 ff. GemHKVO. Insbesondere enthalten die 44 bis 46 GemHKVO Regelungen zur Festlegung der Werte in der Bilanz (Bewertungsregeln). Zur Bilanzierung sind folgende Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Kommunen (GoB-Kom) zu beachten: Grundsatz der Vollständigkeit: In der Bilanz sind gem. 42 Abs. 1 GemHKVO das Vermögen, die Nettoposition, die Schulden, die Rückstellungen sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig ausgewiesen. Maßstab für die Vermögensbilanzierung ist, dass der Kommune das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen ist. Einschränkungen hinsichtlich des Vollständigkeitsgrundsatzes ergeben sich nur auf Grundlage der Ausübung von eingeräumten Wahlrechten oder Bilanzierungsverboten. Wirtschaftliches Eigentum: Ein Vermögensgegenstand ist nach 37 Abs. 1 GemHKVO bei der Inventur zu erfassen und im Inventar auszuweisen ( 37 Abs. 4 GemHKVO), wenn die Kommune wirtschaftlicher Eigentümer (in sinngemäßer Anwendung des 39 AO) ist. Hiermit werden auch im Sinne der Abbildung des Ressourcenverbrauchs analog dem kaufmännischen Rechnungswesen die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu Grunde gelegt. Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn eine eigentumsähnliche wirtschaftliche Sachherrschaft über einen Vermögensgegenstand besteht, wodurch ermöglicht wird, Dritte auf Dauer von der Nutzung auszuschließen. Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ist durch den Übergang der Verfügungsmacht sowie von Gefahren und Lasten auf den Erwerber gekennzeichnet. Zumeist fallen rechtliches und wirtschaftliches Eigentum zusammen. Abweichungen können sich jedoch insbesondere bei Sicherheitsübereignung, Eigentumsvorbehalt und Übereignung zu treuen Händen ergeben. Des Weiteren ergeben sich bei Leasing unterschiedliche Zuordnungskonstellationen. Grundsatz der Stichtagsbezogenheit: Die Bilanzen sind stichtagsbezogen auf den Stand eines Tages aufzustellen. Dieser Bilanzstichtag ist für eine Schlussbilanz der (=Abschlusstag). Auch wenn die Bilanz tatsächlich erst später zu Papier gebracht wird, muss sie den Stand dieses Tages darstellen. Die Eröffnungsbilanz ist zum Stichtag des ersten Haushaltsjahres nach neuem Recht aufzustellen. Seite von 280

15 Grundsatz des Saldierungsverbotes: Die Posten der Aktivseite der Bilanz dürfen nicht mit den Posten der Passivseite verrechnet werden ( 42 Abs. 2 GemHKVO). Grundsatz der Bilanzidentität: Nach 44 Abs. 2 GemHKVO müssen die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres mit der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen. (Bilanzgleichheit). Grundsatz der Einzelbewertung: Die Vermögensgegenstände und Schulden sind nach 44 Abs. 3 GemHKVO zum Bilanzstichtag einzeln zu bewerten. Ausnahmen vom Grundsatz der Einzelbewertung ergeben sich aus zulässigen Vereinfachungsverfahren (Festwertbewertung, Gruppenbewertung). Grundsatz der Fortführung der Tätigkeit: Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände ist zu unterstellen, dass die Tätigkeit der Gemeinde fortgesetzt wird. Dieser für das Handelsrecht in 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ausdrücklich vorgeschriebene Grundsatz ergibt sich für die Gemeinden bereits aus der im GG abgesicherten kommunalen Selbstverwaltung, die den Fortbestand der Gemeinden und damit ihrer Tätigkeit gewährleistet. Außerdem schreibt 82 I NGO die stetige Aufgabenerfüllung der Gemeinden vor. Grundsatz der Bewertungsstetigkeit: Gemäß 44 Abs. 5 GemHKVO sollen die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beibehalten werden. Das bedeutet, dass die einmal im Rahmen der Abschreibungsplanung bei der Anschaffung oder Herstellung festgelegten Bewertungs- und Abschreibungsmethoden für jeden Vermögensgegenstand grundsätzlich bindend sind. Ein späterer Wechsel der festgelegten Methoden ist ohne besonderen Grund nicht zulässig. Grundsatz der Bilanzklarheit und Übersichtlichkeit: Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuldenposition unter mehrere Posten der Bilanz, so muss seine Mitzugehörigkeit zu anderen Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, vermerkt oder im Anhang angegeben werden, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist ( 48 GemHKVO). Seite von 280

16 Grundsatz der Vorsicht: Der 44 Abs. 4 GemHKVO schreibt vor, dass die Vermögensgegenstände und Schulden vorsichtig bewertet werden. Das Vermögen ist eher zu niedrig und die Schulden sind eher zu hoch zu bewerten. Vorhersehbare Risiken und Wertminderungen (einschließlich der aus unterlassener Instandhaltung, soweit dafür nicht Rückstellungen gebildet werden), die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, werden berücksichtigt, selbst wenn diese erst nach dem Stichtag entstanden sind. Risiken und Wertminderungen, für deren Verwirklichung im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der öffentlichen Haushaltswirtschaft nur eine geringe Wahrscheinlichkeit spricht, bleiben außer Betracht. Das Vorsichtigkeitsprinzip ist eines der wichtigsten Prinzipien in der doppelten Buchführung. Daraus bilden sich weitere Prinzipien: Niederwertprinzip: Stehen bei der Vermögensbewertung mehrere Werte zur Verfügung, muss der niedrigste Wert genommen werden. Höchstwertprinzip: Bei der Bewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen ist bei mehreren möglichen Werten immer der höchste Wert anzusetzen. Realisationsprinzip: Erträge dürfen erst ausgewiesen werden, wenn die Gemeinde alle für die Leistungserbringung notwendigen Schritte abgeschlossen hat. Bei den öffentlichrechtlichen Forderungen gelten die Besonderheiten: Die Gebührenforderungen sowie die Festsetzungen und Nachzahlungen von Steuerforderungen sind am Tag der Bescheiderteilung zu buchen, Vorauszahlungen auf Steuerforderungen hingegen bei ihrer Fälligkeit. Aufwendungen müssen dagegen schon gebucht werden, wenn deren Eintritt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit möglich ist. Imparitätsprinzip: Wird der Wert für ein Grundstück höher geschätzt als der gebuchte Wert, darf der Buchwert nicht angepasst werden. Sollte jedoch, z.b. durch ein Gutachten, der Wert niedriger geschätzt werden, ist die Bilanz an den niedrigeren Wert anzupassen. Gewinne dürfen erst ausgewiesen werden, wenn sie durch Verkauf erzielt worden sind. Vorhersehbare Risiken müssen bereits vor ihrem tatsächlichen Entstehen berücksichtigt werden. Grundsatz der Darstellungsstetigkeit: Durch die verbindliche Vorgabe des Bilanzaufbaus mit den einzelnen Bilanzpositionen in 54 GemHKVO ist die stets gleiche Darstellung gesichert. Seite von 280

17 III.2 Ausübung der Grundsätze der Bewertung In der Eröffnungsbilanz wurden die Vermögensgegenstände und Schulden der Stadt Wilhelmshaven grundsätzlich unter Einbeziehung der Empfehlungen der Arbeitsgruppen Umsetzung Doppik (in der Fassung vom ) und Inventurvereinfachung (in der Fassung vom ) des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration bewertet (siehe Seite 8, Nrn. 5 u. 6). Die Bewertung erfolgte unter stetiger Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Bewertung (vgl. Seiten 14 bis 16). AKTIVA: Das immaterielle Vermögen und das Sachvermögen sind grundsätzlich zu Anschaffungs- oder Herstellungswerten (AHW), vermindert um planmäßige Abschreibungen bewertet. Als Abschreibungsmethode findet ausschließlich die lineare Abschreibung Anwendung. Von der vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Integration und Sport vorgegebenen Abschreibungstabelle wurde grundsätzlich nicht abgewichen. Die Bewertung des mobilen Vermögens erfolgt auf Grundlage einer körperlichen Hauptinventur im Jahre Die Bestände werden seither in der Anlagenbuchhaltung fortgeführt (permanente Inventur). Vermögensgegenstände, bei denen sich die Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungswerte als schwierig und zeitaufwendig erwiesen hat (insbesondere Infrastrukturvermögen), sind gemäß 96 Abs. 4 S. 3 NGO mit dem auf den Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt rückindizierten Zeitwert bewertet. Beim immateriellen Vermögen wurde das Aktivierungsverbot für unentgeltlich erworbenes und selbst erstelltes Vermögen, z.b. selbst erstellte Software, beachtet. Das Wahlrecht aus 60 Abs. 5 GemHKVO hinsichtlich der Aktivierung geleisteter Investitionszuweisungen und zuschüsse, die bis zum gewährt wurden, ist zugunsten einer Aktivierung ausgeübt worden. Das Wahlrecht hinsichtlich der Aktivierung des Umstellungsaufwands aus Artikel 6 Abs. 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften wurde insofern ausgeübt, dass eine Aktivierung erfolgt ist. Der Abschreibungszeitraum beträgt 15 Jahre. Die Grundstücke, die vor dem Jahr 2000 erworben wurden, sind gem. 60 Abs. 6 GemHKVO mit den für das Jahr 2000 geltenden Bodenrichtwerten bewertet. Entsprechende Abschläge gemäß den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Inventurvereinfachung (z.b. für die Sanierung von Altlasten) sind berücksichtigt. Seite von 280

18 Bei der Bewertung des unbeweglichen Vermögens wurde der Grund und Boden vom jeweiligen Aufbau getrennt erfasst und bewertet (insb. Infrastrukturvermögen). Grundstücke unterliegen nicht dem planmäßigen Werteverzehr, während Aufbauten abgeschrieben werden. Kunstgegenstände sowie Kulturdenkmäler (z.b. Gemälde und Ausstellungsstücke) wurde nach Teil III Nr. 1 der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen mit ihrem Versicherungswert nach dem Festwertverfahren gemäß 46 Abs. 1 GemHKVO bewertet. Eine Abschreibung erfolgt nicht. Für die Büroausstattung sowie für Klassenräume in den Schulen wurden jeweils Gruppenbewertungen gemäß 46 Abs. 2 GemHKVO durchgeführt. Vorhandene Vorräte (z.b. Papierlager) sowie der Pflanzenbestand im Botanischen Garten wurden gemäß 46 Abs. 1 GemHKVO nach dem Festwertverfahren bewertet. Eine Abschreibung erfolgt nicht. Geleistete Anzahlungen sowie Anlagen im Bau sind nach den zum Bilanzstichtag geleisteten Nennbeträgen bewertet. Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen sowie Sondervermögen mit Sonderrechnungen sind unter Aufwandsgesichtspunkten gemäß Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen nach der sog. Eigenkapitalspiegelmethode (inkl. Kapitalrücklagen jedoch exkl. Gewinnrücklagen) bewertet. Ausleihungen sind dem Rückzahlungsbetrag ausgewiesen. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind zum Nennwert unter Berücksichtigung angemessener Einzelwert- sowie Pauschalwertberichtigungen angesetzt. Liquide Mittel sowie aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind mit ihrem Nennwert ausgewiesen. PASSIVA: Der Sollfehlbetrag aus dem Verwaltungshaushalt des Jahres 2006, gekürzt um den aktivierten Umstellungsaufwand, wird gemäß Artikel 6 Absatz 8 und 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften als Minusbetrag bei gleichzeitiger Erhöhung des Basisreinvermögens passiviert. Seite von 280

19 Erhaltene Investitionszuweisungen werden in der Höhe der bewilligten Zuwendung als Sonderposten passiviert und pauschal über 30 Jahre ertragswirksam aufgelöst. Gleiches gilt für die Beiträge. Bestehende Schulden bzw. Verbindlichkeiten sind gemäß 96 Abs. 4 S. 6 NGO i.v.m. 45 Abs. 8 GemHKVO mit dem Rückzahlungsbetrag bewertet Negative Forderungen und Verbindlichkeiten, die unter das Saldierungsverbot fallen, wurden nicht umgegliedert. Es handelt sich um geringfügige Beträge, die mittlerweile ausgeglichen sind. Für erkennbare Risiken sind angemessene Rückstellungen gebildet worden. Der Pflichtkatalog des 43 GemHKVO wurde hierbei beachtet. Der Ansatz erfolgt in Höhe des Betrages, mit dem eine künftige Inanspruchnahme nach vernünftiger Beurteilung wahrscheinlich erfolgen wird. Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung werden gemäß Arbeitsgruppe Inventurvereinfachung für die Eröffnungsbilanz nicht gebildet, sondern von den Vermögenswerten aktivisch gemindert. Weitere Informationen zu den Bewertungs- und Bilanzierungsvorschriften sowie deren Ausübung sind jeweils direkt den einzelnen Bilanzpositionen zu entnehmen. Seite von 280

20 IV. Eröffnungsbilanz gemäß Artikel VI Absatz 8 Satz 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften vom , i.v.m. 54 GemHKVO Seite von 280

21 IV.1 Gliederungsgrundsätze Die Gliederung der Eröffnungsbilanz sowie des Anhangs und der Anlagen (Forderungs-, Schulden- und Anlagenübersicht, Seiten 278 bis 280) erfolgt gemäß Artikel VI Absatz 8 Satz 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften vom , in Verbindung mit dem in den 96 Abs. 4 und 100 NGO und 54 GemHKVO sowie dem dazu veröffentlichten Muster des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Integration und Sport vorgeschriebenen Gliederungsschema (vgl. Grundsatz der Darstellungsstetigkeit, Seite 16). Das Wahlrecht nach 142 Abs. 1 Nr. 8 NGO in Verbindung mit 45 Abs. 5 GemHKVO zur Vermögenstrennung in realisierbares Vermögen und Verwaltungsvermögen wurde nicht ausgeübt (vgl. Seite 9: Beschluss des Rates vom ). Seite von 280

22 IV.2 Kurzfassung Bilanz Eröffnungsbilanz (Kernverwaltung) zum * AKTIVA PASSIVA 1. Immaterielles Vermögen: ,40 1. Nettoposition: ,30 2. Sachvermögen: , Basis-Reinvermögen ,58 3. Finanzvermögen: , Rücklagen: ,12 4. Liquide Mittel: , Jahresergebnis: 0,00 5. Aktive Rechnungsabgrenzung: , Sonderposten: ,60 2. Schulden: , Geldschulden: , Liquiditätskredite , Geldschulden (ohne Liquiditätskredite) , Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften 0, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen , Transferverbindlichkeiten: , Sonstige Verbindlichkeiten: ,92 3. Rückstellungen: ,39 4. Passive Rechnungsabgrenzung: 0,00 Bilanzsumme: ,87 Bilanzsumme: ,87 * Bilanz mit einer komprimierten Darstellungsform zur Veröffentlichung ( 54 Abs. 1 Satz 2 GemHKVO) gem. Ausführungserlass zu dem seit geltenden Gemeindehaushaltsrecht mit Mustern gem. 142 Abs. 3 NGO Unterschrift: Wilhelmshaven, den Oberbürgermeister

23 IV.3 Langfassung Bilanz ERÖFFNUNGSBILANZ (Kernverwaltung) zum gem. 54 GemHKVO AKTIVA PASSIVA 1. Immaterielles Vermögen: ,40 1. Nettoposition: , Konzessionen 0, Basis-Reinvermögen , Lizenzen 747, Reinvermögen , Ähnliche Rechte 0, Sollfehlbetrag aus kameralem Abschluss als Minusbetrag , Geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse , Rücklagen: , Aktivierter Umstellungsaufwand , Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses 0, Sonstiges immaterielles Vermögen 0, Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses 0,00 2. Sachvermögen: , Bewertungsrücklage 0, Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an unbebauten Grundstücken , Zweckgebundene Rücklagen , Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an bebauten Grundstücken 0, Sonstige Rücklagen 0, Infrastrukturvermögen , Jahresergebnis: 0, Bauten auf fremden Grundstücken 0, Fehlbeträge aus Vorjahren 0, Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler , Jahresüberschuß / Jahresfehlbetrag mit Angabe d. Betrages d. Vorbelastung a. HH-Resten 0, Maschinen und technische Anlagen; Fahrzeuge , Sonderposten: , Betriebs- und Geschäftsausstattung, Pflanzen und Tiere , Investitionszuweisungen und -zuschüsse , Vorräte , Beiträge und ähnliche Entgelte , Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau , Gebührenausgleich ,94 3. Finanzvermögen: , Bewertungsausgleich 0, Anteile an verbundenen Unternehmen , Erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten 0, Beteiligungen , Sonstige Sonderposten 0, Sondervermögen mit Sonderrechnung ,51 2. Schulden: , Ausleihungen , Geldschulden: , Wertpapiere 0, Anleihen 0, Öffentlich-rechtliche Forderungen , Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen 0, Forderungen aus Transferleistungen , Liquiditätskredite , Sonstige privatrechtliche Forderungen , Sonstige Geldschulden , Sonstige Vermögensgegenstände 0, Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften 0,00 4. Liquide Mittel: , Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften 0, Liquide Mittel , Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen ,41 5. Aktive Rechnungsabgrenzung: , Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen , Aktive Rechnungsabgrenzung , Transferverbindlichkeiten: , Finanzausgleichsverbindlichkeiten 0, Verbind. aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke , Verbindlichkeiten aus Schuldendiensthilfen , Soziale Leistungsverbindlichkeiten , Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen 0, Steuerverbindlichkeiten 0, Andere Transferverbindlichkeitenen 0, Sonstige Verbindlichkeiten: , Durchlaufende Posten: , Verrechnete Mehrwertsteuer , Abzuführende Lohn- und Kirchensteuer , Sonstige durchlaufende Posten , Abzuführende Gewerbesteuer , Empfangene Anzahlungen 0, Andere sonstige Verbindlichkeiten ,24 3. Rückstellungen: , Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen , Rückstellungen für Altersteilzeit und ähnliche Maßnahmen , Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung 0, Rückstellungen f. d. Rekultivierung und Nachsorge geschlossener Abfalldeponien 0, Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten , Rückstellungen im Rahmen des Finanzausgleichs und von Steuerschuldverhältnissen 0, Rückstellungen f. drohende Verpf. aus Bürgschaften, Gewährl. u. anhängige Gerichtsverfahre , Andere Rückstellungen ,40 4. Passive Rechnungsabgrenzung: 0, Passive Rechnungsabgrenzung 0,00 Bilanzsumme: ,87 Bilanzsumme: ,87 Seite von 280

24 Gemäß Artikel 6 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften i.v.m. 101 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NGO wird die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eröffnungsbilanz festgestellt. Unterschrift: Wilhelmshaven, den Menzel (Oberbürgermeister) Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre: ,63 Insbesondere: Bürgschaften ,53 Gebildete Haushaltsausgabereste ,00 In Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen ,00 Über das Haushaltsjahr hinaus gestundete Beträge ,10 1 Nach gängiger Verwaltungspraxis (Kernverwaltung) werden Beträge über das Haushaltsjahr hinaus grds. nicht gestundet. Ausnahme in relevanter Betragshöhe lediglich im Bereich der Gewerbesteuern ( ,10, siehe oben).

25 IV.4 DIAGRAMME zur Eröffnungsbilanz Seite von 280

26 Stand der übernommenen Bürgschaften: (jeweils zum eines Jahres) Seite von 280

27 Aktiva 1. Immaterielles Vermögen: 14% 26% 2. Sachvermögen: 60% 3. Finanzvermögen: Gesamtvermögen = ca. 324,79 Mio.

28 Immaterielle Vermögensgegenstände 2% 1.4 Geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse 98% 1.5 Aktivierter Umstellungsaufwand Immaterielles Vermögen = ca. 45,36 Mio. Seite von 280

29 1% 2%4% 1% Sachvermögen 29% 2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an unbebauten Grundstücken 2.3 Infrastrukturvermögen 2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 2.6 Maschinen und technische Anlagen; Fahrzeuge 63% 2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung, Pflanzen und Tiere 2.9 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau Sachvermögen = ca. 85,24 Mio. Seite von 280

30 1% 1% 1% Finanzvermögen 1% 27% 3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen 3.2 Beteiligungen 3.3 Sondervermögen mit Sonderrechnung 3.4 Ausleihungen 69% 3.6 Öffentlich-rechtliche Forderungen 3.7 Forderungen aus Transferleistungen Finanzvermögen = ca. 192,76 Mio. Seite von 280

31 Passiva 1. Nettoposition: 50% 11% 2. Schulden: 39% 3. Rückstellungen: Gesamtkapital = ca. 324,79 Mio. Seite von 280

32 Nettoposition 39% 1.1 Basis- Reinvermögen 61% 1.4 Sonderposten: Nettoposition = ca. 162,14 Mio. Seite von 280

33 Sonderposten Investitionszuweisunge n und -zuschüsse 89% Beiträge und ähnliche Entgelte 1% Gebührenausgleich 10% Sonderposten = ca. 98,72 Mio. Seite von 280

34 Schulden 2.1 Geldschulden: 77% 3% 7% 2.3 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 2.4 Transferverbindlichkeiten: 13% 2.5 Sonstige Verbindlichkeiten: Schulden = ca. 36,53 Mio. Seite von 280

35 Geldschulden 26% Liquiditätskredite 74% Sonstige Geldschulden Geldschulden = ca. 28,14 Mio. Seite von 280

36 1% Sonstige Verbindlichkeiten 7% Durchlaufende Posten: Abzuführende Gewerbesteuer 92% Andere sonstige Verbindlichkeiten Sonstige Verbindlichkeiten = ca. 4,70 Mio. Seite von 280

37 4% Durchlaufende Posten 22% Verrechnete Mehrwertsteuer Abzuführende Lohn- und Kirchensteuer 74% Sonstige durchlaufende Posten Durchlaufende Posten = ca. 0,35 Mio. Seite von 280

38 Transferverbindlichkeiten 2% 1% Verbind. aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke Verbindlichkeiten aus Schuldendiensthilfen 97% Soziale Leistungsverbindlichkeiten Transferverbindlichkeiten = ca. 2,46 Mio. Seite von 280

39 5% 3% 1% Rückstellungen 3.1 Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen 3.2 Rückstellungen für Altersteilzeit und ähnliche Maßnahmen 91% 3.7 Rückstellungen f. drohende Verpf. aus Bürgschaften, Gewährl. u. anhängige Gerichtsverfahren 3.8 Andere Rückstellungen Rückstellungen = ca. 126,12 Mio. Seite von 280

40 ANHANG zur Eröffnungsbilanz gemäß Artikel VI Absatz 8 Satz 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften vom

41 V. AKTIVA Seite von 280

42 V.1 Aktivposten: 59 Nr. 2 GemHKVO Definition: Die Aktivseite (Vermögensseite) der Bilanz gibt Auskunft über die Verwendung des Kapitals. Gemäß 96 Abs. 4 S. 1 und 2 NGO ist in der Bilanz (=Vermögensrechnung) das Vermögen getrennt nach dem immateriellem Vermögen, dem Sachvermögen, dem Finanzvermögen und den liquiden Mitteln nachzuweisen. Vermögen: Das Haushaltsrecht orientiert sich am kaufmännischen Begriff des Vermögensgegenstandes für den es keine gesetzliche Definition und auch keine einheitliche Begriffsbestimmung gibt. Einigkeit besteht hinsichtlich der folgenden Merkmale für die Bestimmung als Vermögensgegenstand: Nur Güter mit einem wirtschaftl. Wert stellen einen Vermögensgegenstand dar. Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung müssen Vermögensgegenstände grds. einzeln verwertbar (veräußerbar) sein. Es muss tatsächliche Verfügungsmacht ausgeübt werden können (wirtschaftliches Eigentum), d.h., dass die Möglichkeit besteht, Dritte auf Dauer von der Nutzung ausschließen zu können. Nachrichtlich: Nach Willen des Niedersächsischen Gesetzgebers ist bei der Bewertung des AKTIVA grds. nicht ein möglicher Veräußerungswert maßgeblich. Grundlage der kommunalen Vermögensbewertung ist stattdessen stets der tatsächliche historische Anschaffungs- bzw. Herstellungswert. Diese sind bis zum Bilanzstichtag mit Hilfe von ordentlichen Abschreibungen (Alterswertminderungen) sowie außerordentlichen Abschreibungen (z.b. durch Schadensfälle) fortzuschreiben. Bei einer bilanziellen Analyse des kommunalen Vermögens muss daher stets die Problematik der stillen Reserven / stille Verluste berücksichtigt werden, also der Unterschiedsbetrag zwischen Bilanzwert und Veräußerungswert. Seite von 280

43 V.1 Immaterielles Vermögen Seite von 280

44 V.1 Immaterielles Vermögen: Definition: Immaterielle Vermögensgegenstände gehören neben den Sachanlagen und Finanzanlagen zum Anlagevermögen einer Kommune. Es handelt sich dabei um Vermögensgegenstände, die nicht körperlich fassbar sind. Für immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf (analog dem privatwirtschaftlichen Bereich, vgl. 248 Abs. 2 HGB) kein Aktivposten angesetzt werden, das gilt nicht für immaterielle Vermögensgegenstände, die der Umstellung des Haushalts- und Rechnungswesens auf das ab dem 1. Juli 2005 geltende Haushaltsrecht zuzurechnen sind. Beispiele: Dingliche Rechte, Patente, Markenrechte, Urheberrechte Bilanzpositionen nach 54 Abs. 2 Nr. 1 GemHKVO: ab Seite: 1.1 Konzessionen Lizenzen Ähnliche Rechte Geleistete Investitionszuweisungen und Zuschüsse Aktivierter Umstellungsaufwand Sonstiges immaterielles Vermögen 56 Seite von 280

45 1.1 Konzessionen: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 1.1 GemHKVO Definition: Eine Konzession ist eine Form der Gewerbezulassung, bei der bestimmte persönliche und sachliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, insbesondere Befähigung, Zuverlässigkeit bzw. bauliche oder technische Einrichtungen, z.b. bei Personenbeförderung gegen Entgelt, bei Kreditunternehmen oder Versicherungsunternehmen. Bewertungsmaßstab: Konzessionen sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind nach 96 Abs. 4 S. 2 NGO mit ihrem Anschaffungswert, vermindert um die darauf basierenden Abschreibungen, anzusetzen. Nach 45 Abs. 2 GemHKVO sind Anschaffungswerte hier die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen, die aufgewendet werden, um eine Konzession zu erwerben. Die planmäßigen Abschreibungen des immateriellen Vermögens richten sich nach 47 Abs. 1 GemHKVO, soweit deren Nutzung zeitlich begrenzt ist. Für Konzessionen (=immaterielles Vermögen), die nicht entgeltlich erworben wurden, darf gem. 42 Abs. 3 GemHKVO kein Aktivposten angesetzt werden. Seite von 280

46 1.1 Konzessionen: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 1.1 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Im Rahmen der im Laufe des Jahres 2004 durchgeführten Inventur wurden in den Inventurbereichen keinerlei entgeltlich erworbene Konzessionen vorgefunden. Eine Auswertung der seit 2004 kontinuierlich fortgeführten Anlagenbuchhaltung zum Stichtag belegt, dass auch keinerlei Konzessionen seit dem erworben wurden. Eine im Zuge der Erstellung der Eröffnungsbilanz zusätzlich durchgeführte Abfrage aller Stabsstellen-Finanzen kam ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zum Bilanzstichtag befanden sich folglich keinerlei entgeltlich erworbene Konzessionen im Bilanzeigentum der Kernverwaltung. Auszug Eröffnungsbilanz: 1.1 Konzessionen 0,00 Seite von 280

47 1.2 Lizenzen: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 1.2 GemHKVO Definition: Eine Lizenz ist ein gewerblicher Rechtsschutz. Der Inhaber eines Rechts, z.b. Patent, Urheberrecht, Gebrauchsmusterrecht, gewährt einem anderen ein Nutzungsrecht. Für dieses Nutzungsrecht sind Lizenzgebühren zu zahlen. Ein Lizenzvertrag ist ein Vertrag, durch den der Urheber oder der Inhaber eines Nutzungsrechts, Patents oder Gebrauchsmusters sein Recht ganz oder zum Teil auf eine andere Person überträgt. Bewertungsmaßstab: Lizenzen sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind nach 96 Abs. 4 S. 2 NGO mit ihrem Anschaffungswert, vermindert um die darauf basierenden Abschreibungen, anzusetzen. Nach 45 Abs. 2 GemHKVO sind Anschaffungswerte hier die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen, die aufgewendet werden, um eine Lizenz zu erwerben. Die planmäßigen Abschreibungen des immateriellen Vermögens richten sich nach 47 Abs. 1 GemHKVO, soweit deren Nutzung zeitlich begrenzt ist. Für Lizenzen (=immaterielles Vermögen), die nicht entgeltlich erworben wurden, darf gem. 42 Abs. 3 GemHKVO kein Aktivposten angesetzt werden. Dies bedeutet ein Bilanzierungsverbot z.b. für die von der Gemeinde selbst erstellte Software. Käuflich erworbene Lizenzen (z.b. Softwarelizenzen) sind dagegen auszuweisen. Seite von 280

48 1.2 Lizenzen: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 1.2 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Lizenzen liegen bei der Stadt Wilhelmshaven nach den vorliegenden Erkenntnissen ausschließlich in Form von Software-Lizenzen vor. Diese befinden sich überwiegend im Bilanzeigentum des städtischen Eigenbetriebes Städtische Datenverarbeitung Wilhelmshaven (SDW) und werden daher auch vorwiegend in der Eröffnungsbilanz des Eigenbetriebes zum aktiviert. Im Rahmen der im Laufe des Jahres 2004 durchgeführten Inventur wurden aus den Inventurbereichen nur wenige Softwarelizenzen im Bereich der Kernverwaltung festgestellt. Seitdem sind auch nur wenige Softwarelizenzen hinzugekommen. Eine Auswertung der Anlagenbuchhaltung zum Stichtag belegt, dass die im Bereich der Kernverwaltung befindlichen Softwarelizenzen auf einen Restbuchwert von 747,00 abgeschrieben waren (Nutzungsdauer lt. Abschreibungstabelle des Landes Niedersachsen = 4 Jahre bei Betriebssystemen und Standardanwendungen, 8 Jahre bei Spezialanwendungen). Auszug Eröffnungsbilanz: 1.2 Lizenzen 747,00 Nachrichtlich: In der Eröffnungsbilanz des Eigenbetriebes SDW zum wurden vorhandene (Software) Lizenzen mit einem Restbuchwert von ,84 ausgewiesen. Seite von 280

49 1.3 Ähnliche Rechte: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 1.3 GemHKVO Definition: Ähnliche Rechte sind Rechte, die nicht unter Konzessions- oder Lizenzrechte fallen. Beispiel: Wasserentnahmerecht Bewertungsmaßstab: Ähnliche Rechte sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind nach 96 Abs. 4 S. 2 NGO mit ihrem Anschaffungswert, vermindert um die darauf basierenden Abschreibungen, anzusetzen. Nach 45 Abs. 2 GemHKVO sind Anschaffungswerte hier die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen, die aufgewendet werden, um ähnliche Rechte zu erwerben. Die planmäßigen Abschreibungen des immateriellen Vermögens richten sich nach 47 Abs. 1 GemHKVO, soweit deren Nutzung zeitlich begrenzt ist. Für ähnliche Rechte (=immaterielles Vermögen), die nicht entgeltlich erworben wurden, darf gem. 42 Abs. 3 GemHKVO kein Aktivposten angesetzt werden. Seite von 280

50 1.3 Ähnliche Rechte: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 1.3 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Im Rahmen der im Laufe des Jahres 2004 durchgeführten Inventur wurden in den Inventurbereichen keinerlei entgeltlich erworbene ähnliche Rechte vorgefunden. Eine Auswertung der seit 2004 kontinuierlich fortgeführten Anlagenbuchhaltung zum Stichtag belegt, dass auch keinerlei ähnliche Rechte seit dem erworben wurden. Eine im Zuge der Erstellung der Eröffnungsbilanz zusätzlich durchgeführte Abfrage aller Stabsstellen-Finanzen kam ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zum Bilanzstichtag befanden sich folglich keinerlei entgeltlich erworbene ähnliche Rechte im Bilanzeigentum der Kernverwaltung. Auszug Eröffnungsbilanz: 1.3 Ähnliche Rechte 0,00 Seite von 280

51 1.4 Geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 1.4 GemHKVO Definition: Zuwendungen der Kommune an Dritte, für Investitionen ohne Rückzahlungsverpflichtung. Beispiel: An einen Sportverein geleisteter Zuschuss für den Bau eines Vereinsheimes. Bewertungsmaßstab: Nach 42 Abs. 4 GemHKVO werden von der Gemeinde geleistete Investitionszuweisungen und zuschüsse als immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert und planmäßig abgeschrieben. Geleistete Investitionszuweisungen sind dabei gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Auf Grundlage der Hinweise der AG Umsetzung Doppik zu ausgewählten Themen des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKR) vom werden geleistete pauschale Investitionszuwendungen über eine Nutzungsdauer von 30 Jahren abgeschrieben. Grds. kann in der ersten Eröffnungsbilanz auf eine Aktivierung von in der Vergangenheit geleisteten Investitionszuwendungen verzichtet werden (Wahlrecht aus 60 Abs. 5 GemHKVO). Für geleistete Investitionszuweisungen nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz besteht folglich ein Aktivierungszwang. Nachrichtlich: Bei der Bilanzierung von geleisteten Investitionszuweisungen handelt es sich um eine haushaltsrechtliche Spezialregelung, welche keine Entsprechung in der Privatwirtschaft (nach HGB) findet. Zweck dieser niedersächsischen Spezialregelung ist die Möglichkeit der Abschreibung über die Nutzungsdauer des geförderten Investitionsgutes. Ohne eine solche Regelung wäre im Falle einer geleisteten Investitionszuweisung in der Ergebnisrechnung der gesamte Betrag im Jahr der Zahlung voll aufwandswirksam und der Haushaltsausgleich wäre entsprechend erschwert. Seite von 280

52 1.4 Geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 1.4 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Das Wahlrecht hinsichtlich der Aktivierung von in der Vergangenheit geleisteten Investitionszuwendungen aus 60 V GemHKVO wurde vom Stadtkämmerer insofern ausgeübt, dass eine Aktivierung in der Eröffnungsbilanz erfolgt. Auf Grundlage der (geprüften) kameralen Jahresabschlüsse der Haushaltsjahre 1978 bis 2006 wurden im Bereich der heutigen Kernverwaltung insgesamt Investitionszuweisungen in Höhe von geleistet. Als Nutzungsdauer wurden gemäß Landesempfehlung pauschal 30 Jahre festgelegt: 1977 keine Daten Restbuchwert: 02/30 = , Restbuchwert: 03/30 = , Restbuchwert: 04/30 = , Restbuchwert: 05/30 = , Restbuchwert: 06/30 = , Restbuchwert: 07/30 = , Restbuchwert: 08/30 = , Restbuchwert: 09/30 = , Restbuchwert: 10/30 = , Restbuchwert: 11/30 = , Restbuchwert: 12/30 = , Restbuchwert: 13/30 = , Restbuchwert: 14/30 = , Restbuchwert: 15/30 = , Restbuchwert: 16/30 = , Restbuchwert: 17/30 = , Restbuchwert: 18/30 = , Restbuchwert: 19/30 = , Restbuchwert: 20/30 = , Restbuchwert: 21/30 = , Restbuchwert: 22/30 = , Restbuchwert: 23/30 = , Restbuchwert: 24/30 = , Restbuchwert: 25/30 = , Restbuchwert: 26/30 = , Restbuchwert: 27/30 = , Restbuchwert: 28/30 = , Restbuchwert: 29/30 = , Restbuchwert: 30/30 = ,00 GESAMT: GESAMTRESTBUCHWERT: = ,60 Seite von 280

53 Eröffnungsbilanz Nachrichtlich: Dargestellt als Diagramm ergibt sich für die Jahre 1978 bis 2006 folgendes Bild: Geleistete Investitionszuweisungen 1978 bis JAHRE Gesamte geleistete Investitionszuweisungen im Bereich der heutigen Kernverwaltung (also ohne Eigenbetriebe). Auszug Eröffnungsbilanz: 1.4 Geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse ,60 Seite von 280

54 1.5 Aktivierter Umstellungsaufwand: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 1.5 GemHKVO Definition: Ausgaben des kameralen Verwaltungshaushaltes für die Umstellung des Haushaltsund Rechnungswesens auf das NKR, die bis zum Ende des letzten Haushaltsjahres, das noch nach den bisherigen Vorschriften geführt wurde, anfielen. Bewertungsmaßstab: Der Umstellungsaufwand ist gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Nach Artikel 6 Nr. 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften vom darf der Umstellungsaufwand als Investition im Sinne von 92 Abs. 1 NGO angesehen werden. Ein als Investition angesehener Umstellungsaufwand durfte in Höhe des Gesamtwertes der Ausgaben für die Umstellung dem Verwaltungshaushalt aus dem Vermögenshaushalt zugeführt werden. In der ersten Eröffnungsbilanz darf dann der Umstellungsaufwand insgesamt aktiviert werden. Als Nutzungsdauer des Umstellungswerts gilt ein Zeitraum von längstens 15 Jahren. Es besteht folglich ein Wahlrecht zur Aktivierung in der Eröffnungsbilanz. Wird der Umstellungsaufwand in der ersten Eröffnungsbilanz aktiviert, ohne dass der Betrag zuvor vom Vermögenshaushalt dem Verwaltungshaushalt zugeführt wurde, so wäre dieser Umstellungsaufwand in den Sollfehlbetrag nach altem Recht eingeflossen. In diesem Fall darf der in die Eröffnungsbilanz vorgetragene Sollfehlbetrag (Bilanzposition gem. 54 Abs. 4 Nr GemHKVO) um den Umstellungsaufwand gekürzt werden. Seite von 280

55 1.5 Aktivierter Umstellungsaufwand: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 1.5 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Das Wahlrecht hinsichtlich der Aktivierung des Umstellungsaufwands aus Artikel 6 Abs. 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften wurde vom Stadtkämmerer insofern ausgeübt, dass eine Aktivierung erfolgen soll. Lt. der kameralen Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2004 bis 2006 wurden für die Umstellung auf das neue Haushaltsrecht im Unterabschnitt 0301 Neues kommunales Rechnungswesen insgesamt ,80 aufgewandt , , ,47 Gesamt ,80 Bei dem gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungszeitraum von 15 Jahren ergibt sich für die Ergebnisrechnungen 2007 bis 2021 jeweils ein Aufwand von ,25. Eine Zuführung aus dem Vermögenshaushalt erfolgte nicht. Der aktivierte Umstellungsaufwand ist somit bei der Bilanzposition gem. 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Sollfehlbetrag aus kameralem Abschluss entsprechend zu berücksichtigen. Auszug Eröffnungsbilanz: 1.5 Aktivierter Umstellungsaufwand ,80 Nachrichtlich: Bei den bis Ende 2006 kameral auf den Unterabschnitt 0301 Neues kommunales Rechnungswesen gebuchten Beträge handelt es sich lediglich um solche Beträge, welche dem Umstellungsaufwand direkt zuordenbar waren. Die tatsächlichen (vollständigen) Kosten der Umstellung auf das neue Haushaltsrecht sind nicht bezifferbar, da hierfür in nahezu allen städtischen Ämtern und Fachbereichen anteilig Personalleistungen erbracht wurden. Umstellungsaufwand, welcher erst nach dem entstanden ist, darf nicht in der Bilanz aktiviert werden. Seite von 280

56 1.6 Sonstiges immaterielles Vermögen: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 1.6 GemHKVO Definition: Der Posten sonstiges immaterielles Vermögen nimmt alle am Bilanzstichtag bestehenden immateriellen Vermögensgegenstände auf, die nicht unter die vorhergehenden Bilanzpositionen zuzuordnen sind, insbesondere die Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände. Bewertungsmaßstab: Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind nach 96 Abs. 4 S. 2 NGO mit ihrem Anschaffungswert, vermindert um die darauf basierenden Abschreibungen, anzusetzen. Nach 45 Abs. 2 GemHKVO sind Anschaffungswerte hier die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen, die aufgewendet werden, um sonstiges immaterielles Vermögen zu erwerben. Die planmäßigen Abschreibungen des immateriellen Vermögens richten sich nach 47 Abs. 1 GemHKVO, soweit deren Nutzung zeitlich begrenzt ist. Für sonstiges immaterielles Vermögen, welches nicht entgeltlich erworben wurde, darf gem. 42 Abs. 3 GemHKVO kein Aktivposten angesetzt werden. Seite von 280

57 1.6 Sonstiges immaterielles Vermögen: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 1.6 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Im Rahmen der im Laufe des Jahres 2004 durchgeführten Inventur wurden in den Inventurbereichen keinerlei entgeltlich erworbenes sonstiges immaterielles Vermögen vorgefunden. Eine Auswertung der seit 2004 kontinuierlich fortgeführten Anlagenbuchhaltung zum Stichtag belegt, dass auch keinerlei sonstiges immaterielles Vermögen seit dem erworben wurde. Eine im Zuge der Erstellung der Eröffnungsbilanz zusätzlich durchgeführte Abfrage aller Stabsstellen-Finanzen kam ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zum Bilanzstichtag befand sich folglich keinerlei entgeltlich erworbenes sonstige immaterielles Vermögen im Bilanzeigentum der Kernverwaltung. Auszug Eröffnungsbilanz: 1.6 Sonstiges immaterielles Vermögen 0,00 Seite von 280

58 V.2 Sachvermögen Seite von 280

59 V.2 Sachvermögen: Definition: Die Sachanlagen sind Bestandteil des Anlagevermögens. Sie lassen sich grds. unterscheiden in unbewegliches und bewegliches Sachanlagevermögen. Bilanzpositionen nach 54 Abs. 2 Nr. 2 GemHKVO: ab Seite: 2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an 61 unbebauten Grundstücken 2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an 65 bebauten Grundstücken 2.3 Infrastrukturvermögen Bauten auf fremden Grundstücken Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler Maschinen und technische Anlagen; Fahrzeuge Betriebs- und Geschäftsausstattung, Pflanzen und Tiere Vorräte Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau 91 Die Vielzahl an Posten in der Bilanzstruktur des Sachvermögens zeigt zum einen die Bedeutung dieses Vermögensbereiches, aber auch den Anspruch, mit den Bilanzposten die bedeutenden kommunalen Bereiche der Vermögensverwendung darzustellen. Seite von 280

60 Nachrichtlich: Zum Stand : Stadtgebiet Wilhelmshaven: ca. 107 Mio. m² = 100,00% davon Eigentum Bund ca. 9 Mio. m² = 8,41% davon Eigentum Land ca. 12 Mio. m² = 11,22% davon Eigentum Stadt ca. 24 Mio. m² = 22,43% davon Eigentum Privat ca. 62 Mio. m² = 57,94% Hinweis: Mit Wirkung vom ist das Inkommunalisierungsgesetz des Landes Niedersachsen in Kraft getreten. Hierdurch vergrößerte sich das Hoheitsgebiet der Stadt Wilhelmshaven um 3,412 Mio. m² von ca. 103 Mio. m² auf ca. 107 Mio. m². Es handelte sich zum Bilanzstichtag um Wasserfläche (Meeresfläche). Die durch Aufspülung entstehende Landfläche (Hafengroden) befindet sich dann zunächst überwiegend im Eigentum des Landes Niedersachsen. Stadtgebiet Wilhelmshaven inkl. Stadtteile Seite von 280

61 2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an unbebauten Grundstücken: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 2.1 GemHKVO Definition: Im Eigentum befindliche unbebaute Bodenflächen einschließlich zugehöriger Oberflächengewässer. Dazu gehören auch Bodenverbesserungen, die physisch nicht von dem Grund und Boden getrennt werden können (z. B. Hochwasserschutzdeiche). Nicht dazu gehören auf dem Boden befindliche Gebäude und andere Bauwerke bzw. Anbaukulturen, Baum- und Viehbestände, die zu den produzierten Vermögensgütern gehören. Auch Bodenschätze, nicht kultivierte biologische Ressourcen sowie unterirdische Wasservorkommen zählen nicht dazu. Der Grund und Boden umfasst Grünflächen, Ackerland, Wald und Forst sowie sonstige unbebaute Grundstücke. Grünflächen: Erholungsflächen: In kommunalem Besitz befindlicher Grund und Boden, der als Parkanlagen oder als sonstige Freizeit- und Erholungsflächen genutzt wird einschließlich der zugehörigen Oberflächengewässer. Ackerland: Grund und Boden, der landwirtschaftlich oder gartenbaulich kommerziell oder für eigene Zwecke genutzt wird. Eingeschlossen ist der Grund und Boden, auf dem sich Obst- und Rebanlagen oder sonstige Pflanzungen befinden. Wald, Forsten: Grund und Boden, der forstwirtschaftlich kommerziell oder für eigene Zwecke genutzt wird. Sonstige unbebaute Grundstücke: Sonstige Flächen: Anderweitig nicht genannter Grund und Boden. Hierzu gehören Gemeinschaftsweiden, Grund und Boden, der Wohnbauten umgibt, soweit er nicht den Gebäuden zugeordnet ist sowie die zugehörigen Oberflächengewässer. Grundstücksgleiche Rechte: Diese stellen dingliche Rechte dar, die wie Grundstücke behandelt werden. Sie erhalten ein eigenes Grundbuchblatt und können belastet werden. Beispiele: Erbbaurechte, Abbaurechte und Wohnungseigentumsrechte etc. Bewertungsmaßstab: Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an unbebauten Grundstücken sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und grds. vollständig zu erfassen (Grundsätze der Einzelverfassung und der Vollständigkeit). Sie sind gem. 96 Abs. 4 S. 2 NGO mit ihren Anschaffungswerten anzusetzen. Seite von 280

62 Nach. 45 Abs. 2 GemHKVO sind Anschaffungswerte hier die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen, die aufgewendet werden, um ein unbebautes Grundstück oder grundstückgleiches Recht an einem unbebauten Grundstück zu erwerben. Gem. 60 Abs. 6 GemHKVO kann der Bodenwertanteil für Grundstücke, die vor dem Jahr 2000 erworben wurden, auch mit einem Zeitwert angesetzt werden, der sich an dem für das Jahr 2000 geltenden Bodenrichtwert orientiert, wenn die Ermittlung von Anschaffungswerten unvertretbar aufwändig wäre. Dieses gilt für die ab dem Jahr 2000 unentgeltlich übertragenen Grundstücke entsprechend. Lt. Teil III Nr Buchstabe a der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen kann bei unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten an unbebauten Grundstücken der Bodenrichtwert (BRW) angesetzt werden. Bei Verdachtsflächen mit Sanierungsbedarf ohne Sanierungskostenschätzung erfolgt ein Abschlag in Höhe von 20% des BRW. Der Abschlag entspricht einer außerplanmäßigen Abschreibung und soll im Falle der durchgeführten Sanierung grds. wieder zugeschrieben werden. Da unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an unbebauten Grundstücken in ihrer Nutzung nicht zeitlich begrenzt sind, werden sie gem. 47 Abs. 1 GemHKVO auch nicht abgeschrieben. Seite von 280

63 2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an unbebauten Grundstücken: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 2.1 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Ressort GGS: Mit Beschluss des Rates am (Beschlussvorlage 195/2007) wurde ein Großteil der unbebauten Grundstücke der Stadt Wilhelmshaven auf den Eigenbetrieb Grundstücke und Gebäude der Stadt Wilhelmshaven (GGS) übertragen (vgl. Seite 10/11 Nrn. 11 und 15). Die Bewertung derjenigen unbebauten Grundstücke, welche im Bereich der Kernverwaltung verbleiben, erfolgte nach Teil III Nr Buchstabe a der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen mit dem jeweiligen Bodenrichtwert. Bei Verdachtsflächen mit Sanierungsbedarf (ohne Sanierungskostenschätzung) erfolgte grds. ein Abschlag in Höhe von 20% des BRW gemäß oben genannter Landesempfehlung. Bei Verdachtsflächen mit herausragendem Sanierungsbedarf (MIT Sanierungskostenschätzung) wurde ein gesonderter Abschlag vorgenommen. Die Bildung einer gesonderten Rückstellung für die Sanierung von Altlasten (vgl. Passiva Pkt. 3.5, Seite 250) erfolgte im Bereich der Kernverwaltung grundsätzlich nicht. Es ergab sich für die unbebauten Grundstücke im Bilanzvermögen der Kernverwaltung, welche durch den Eigenbetrieb GGS bewirtschaftet werden, ein Buchwert zum Bilanzstichtag von ,00. Ressort SGW: Lt. der Zuordnungsvorschriften des Landes Niedersachsen (Kontenplan) werden Grünanlagen (z.b. Parkanlagen) der Bilanzposition unbebaute Grundstücke zugeordnet. Die Grünflächen der Stadt Wilhelmshaven befinden sich gänzlich im Bilanzvermögen der Kernverwaltung und werden als Dienstleistung durch den Eigenbetrieb Straße und Grün in Wilhelmshaven (SGW) bewirtschaftet. Die Bewertung erfolgte grds. mit dem Bodenrichtwert für Ackerland (1 /qm) zuzüglich nach Teil III Nr Buchstabe c der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen 6,50 /qm für den Aufwuchs. Als Vereinfachung wurde hierbei von der pauschalen Annahme ausgegangen, dass ca. 50% der Fläche bepflanzt ist, also über Aufwuchs verfügt. Es ergab sich für die unbebauten Grundstücke im Bilanzvermögen der Kernverwaltung, welche durch den Eigenbetrieb SGW bewirtschaftet werden (Grünanlagen), ein Gesamtwert in Höhe von ,00. Seite von 280

64 Gesamt: Unbebaute Grundstücke Kernverwaltung Ressort GGS ,00 Unbebaute Grundstücke Kernverwaltung Ressort SGW ,00 Gesamt: ,00 Auszug Eröffnungsbilanz: 2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an unbebauten Grundstücken ,00 Nachrichtlich: Die gesamten unbebauten Grundstücke im Bilanzeigentum des Eigenbetriebes GGS wurden zum Stichtag mit einem Bilanzwert von ,00 bewertet. Auf Beschluss des Rates vom wurden die verbliebenen unbebauten Grundstücke der Kernverwaltung aus dem Ressort GGS zum in das Betriebsvermögen des Eigenbetriebes GGS übertragen. Seite von 280

65 2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an bebauten Grundstücken: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 2.2 GemHKVO Definition: Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Hierzu gehören z.b. Wohnbauten, Bauten mit sozialen Einrichtungen, Schulen, Feuerwachen, Kultur-, Sport- und Freizeitgebäude sowie sonstige Dienst-, Geschäfts- und andere Betriebsgebäude. Bewertungsmaßstab: Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an bebauten Grundstücken sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und grds. vollständig zu erfassen (Grundsätze der Einzelverfassung und der Vollständigkeit). Der Wert von bebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten an bebauten Grundstücken setzt sich aus den zwei Teilen Bodenwert und Gebäudewert zusammen. 1. Bodenwert: Der Bodenwert ist hier gem. 96 Abs. 4 S. 2 NGO grds. mit seinem Anschaffungswert anzusetzen. Nach. 45 Abs. 2 GemHKVO sind Anschaffungswerte hier die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen, die aufgewendet werden, um ein bebautes Grundstück oder grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück zu erwerben. Gem. 60 Abs. 6 GemHKVO kann der Bodenwertanteil für Grundstücke, die vor dem Jahr 2000 erworben wurden, auch mit einem Zeitwert angesetzt werden, der sich an dem für das Jahr 2000 geltenden Bodenrichtwert orientiert, wenn die Ermittlung von Anschaffungswerten unvertretbar aufwändig wäre. Dieses gilt für die ab dem Jahr 2000 unentgeltlich übertragenen Grundstücke entsprechend. Lt. Teil III Nr Buchstabe b der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen kann bei für den Bodenwert von bebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten an bebauten Grundstücken der Bodenrichtwert (BRW) angesetzt werden. Wertmindernde Faktoren (z.b. Abrisskosten) sind dabei zu berücksichtigen. Da der Bodenwert in seiner Nutzung nicht zeitlich begrenzt ist, wird er gem. 47 Abs. 1 GemHKVO auch nicht abgeschrieben. Seite von 280

66 Auf Grundlage von Teil III Nr der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen werden bei einem einheitlich gezahlten Kaufpreis für Grund und Boden einschließlich Gebäude der Bodenwert und der Gebäudewert ermittelt. Die Ermittlung des Bodenwertanteils erfolgt dann auf der Basis des Bodenrichtwertes zum Zeitpunkt des Erwerbs und die Ermittlung des Gebäudewertanteils erfolgt getrennt nach den Bewertungsvorschriften. Der tatsächlich gezahlte Gesamtkaufpreis wird anschließend im Verhältnis der ermittelten Werte (prozentual) aufgeteilt. Bei Eigentumswohnungen muss geschätzt werden. 2. Gebäudewert: Der Gebäudewert ist gem. 96 Abs. 4 S. 2 NGO mit seinem Anschaffungs- oder Herstellungswert, vermindert um die darauf basierenden Abschreibungen, anzusetzen. Nach 45 Abs. 2 GemHKVO sind Anschaffungswerte hier die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen, die aufgewendet werden, um ein Gebäude zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Nach 45 Abs. 3 GemHKVO sind Herstellungswerte hier die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Gebäudes, seine Erweiterung oder für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Gem. 96 Abs. 4 S. 3 NGO gilt hier der auf den Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt rückindizierte Zeitwert am Stichtag der ersten Eröffnungsbilanz als Anschaffungs- oder Herstellungswert, sofern der historische Anschaffungs- oder Herstellungswert des Gebäudes bei der Aufstellung der ersten Eröffnungsbilanz nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden kann. Nach Teil IV Nr. 4.1 der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen bildet die Grundlage der Rückindizierung grundsätzlich der Baupreisindex des betreffenden Anschaffungs- oder Herstellungsjahres. Die planmäßigen Abschreibungen des Gebäudes richten sich nach 47 Abs. 1 GemHKVO. Nach Teil IV Nr. 3 der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen wird für die erste Eröffnungsbilanz empfohlen, keine Instandhaltungsrückstellungen auszuweisen. Aus diesem Grunde sollte der Reparaturstau in Form einer außerplanmäßigen Abschreibung von den ermittelten Gebäudewerten abgezogen werden. Im Falle einer erfolgten Instandsetzung soll dieser Wert wieder zugeschrieben werden. Seite von 280

67 2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an bebauten Grundstücken: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 2.2 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Auf Beschluss des Rates der Stadt Wilhelmshaven vom wurden sämtliche Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an bebauten Grundstücken dem städtischen Eigenbetrieb Grundstücke und Gebäude der Stadt Wilhelmshaven (GGS) übertragen (vgl. Seite 10 Nr. 10). Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an bebauten Grundstücken der Stadt Wilhelmshaven sind folglich durch den Eigenbetrieb GGS zu erfassen, zu bewerten und in der Eröffnungsbilanz des Eigenbetriebes zum zu aktivieren. Auszug Eröffnungsbilanz: 2.2 Bebaute Grundstücke u. grundstücksgleiche Rechte an beb. Grundstücke 0,00 Nachrichtlich: Die gesamten bebauten Grundstücke im Bilanzeigentum des Eigenbetriebes GGS wurden zum Stichtag mit einem rückindizierten Bilanzwert von ,62 bewertet. Seite von 280

68 2.3 Infrastrukturvermögen: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 2.3 GemHKVO Definition: Das Infrastrukturvermögen umfasst die öffentlichen Einrichtungen, die im engeren Sinne eine Grundvoraussetzung für das Leben in einer Kommune bilden. Eingeschlossen sind insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Friedhöfe, Kanalisation, die Erschließung sowie sonstige Bauten, soweit diese nicht Gebäuden zuzurechnen sind. Zu den sonstigen Bauten gehören z.b. Brücken, Hochstraßen und Tunnel, Schienenstrecken, Rollbahnen und U-Bahn-Bauten, städtische Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, Kabelnetze, Energieübertragungsleitungen, Fernrohrleitungen, Wasserleitungen, Wasserstraßen, Häfen, Dämme, Hochwasserschutzdeiche und sonstige Wasserbauten. Bewertungsmaßstab: Infrastrukturvermögen ist gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und grds. vollständig zu erfassen (Grundsätze der Einzelverfassung und der Vollständigkeit). Der Wert von Infrastrukturvermögen setzt sich aus bis zu drei Teilen Bodenwert, Infrastrukturwert und Aufbauten / Aufwuchs zusammen. 1. Bodenwert: Der Bodenwert ist hier gem. 96 Abs. 4 S. 2 NGO grds. mit seinem Anschaffungswert anzusetzen. Nach 45 Abs. 2 GemHKVO sind Anschaffungswerte hier die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen, die aufgewendet werden, um den Boden unter dem Infrastrukturvermögen zu erwerben. Gemäß 60 Abs. 6 GemHKVO kann der Bodenwertanteil für Grundstücke, die vor dem Jahr 2000 erworben wurden, auch mit einem Zeitwert angesetzt werden, der sich an dem für das Jahr 2000 geltenden Bodenrichtwert orientiert, wenn die Ermittlung von Anschaffungswerten unvertretbar aufwändig wäre. Dieses gilt für die ab dem Jahr 2000 unentgeltlich übertragenen Grundstücke entsprechend. Nach Teil III Nr Buchstabe c der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen werden Sonderflächen des Infrastrukturvermögens wie folgt bewertet: Seite von 280

69 0% bis 25% des tatsächlichen Bodenrichtwertes (BRW); mindestens mit dem BRW für Ackerland; 25% ist dabei ein Höchstsatz. Sind die örtlichen Verhältnisse abweichend zu beurteilen, so kann auch ein geringerer Prozentsatz festgelegt werden. Da der Bodenwert in seiner Nutzung nicht zeitlich begrenzt ist, wird er gem. 47 Abs. 1 GemHKVO auch nicht abgeschrieben. 2. Infrastrukturwert: Der Infrastrukturwert (z.b. eine Straße) ist gem. 96 Abs. 4 S. 2 NGO grds. mit seinem Anschaffungswert bzw. Herstellungswert anzusetzen. Nach. 45 Abs. 2 GemHKVO sind Anschaffungswerte hier die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen, die aufgewendet werden, um Infrastrukturvermögen zu erwerben. Nach 45 Abs. 3 GemHKVO sind Herstellungswerte hier die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung von Infrastruktur, seiner Erweiterung oder für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Gemäß 96 Abs. 4 S. 3 NGO gilt hier der auf den Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt rückindizierte Zeitwert am Stichtag der ersten Eröffnungsbilanz als (fiktiver) Anschaffungs- oder Herstellungswert, sofern der historische Anschaffungs- oder Herstellungswert des Infrastrukturwertes bei der Aufstellung der ersten Eröffnungsbilanz nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden kann. Nach Teil III Nr der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen können Näherungswerte gelten, sofern die Ermittlung der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungswerte unter Aufwandsgesichtspunkten nicht zweckmäßig ist. Eine summarische Ermittlung ist dabei zulässig. Nach Teil IV Nr. 4.1 der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen bildet die Grundlage der Rückindizierung grundsätzlich der Baupreisindex des betreffenden Anschaffungs- oder Herstellungsjahres. Die planmäßigen Abschreibungen des Infrastrukturvermögens richten sich nach 47 Abs. 1 GemHKVO. Nach Teil IV Nr. 3 der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen wird für die erste Eröffnungsbilanz empfohlen, keine Instandhaltungsrückstellungen auszuweisen. Seite von 280

70 Aus diesem Grunde sollte der Reparaturstau in Form einer außerplanmäßigen Abschreibung vom ermittelten Infrastrukturwert abgezogen werden (Schadenswertminderung). Im Falle einer erfolgten Instandsetzung kann dieser Wert grds. wieder zugeschrieben werden. 3. Aufbauten / Aufwuchs: Zu den Aufbauten bzw. dem Aufwuchs gehören z.b. Verkehrsschilder, Leitplanken, Straßenbeleuchtung, Haltestellen, Sitzbänke, Pflanzenbewuchs usw. Nach Teil III Nr c der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen erfolgt die Bewertung von Infrastrukturaufbauten grds. zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungswerten (AHW). Sofern unter Aufwandsgesichtspunkten die Ermittlung der AHW nicht zweckmäßig ist, können Näherungswerte gelten. Der tatsächliche Zustand ist zu ermitteln und in Zu- oder Abschlägen zu berücksichtigen. Nach Teil III Nr Buchstabe c der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen wird Aufwuchs pauschal mit 6,50 /qm bewertet. Seite von 280

71 2.3 Infrastrukturvermögen: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 2.3 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Die Bewertung des städtischen Infrastrukturvermögens im Bilanzeigentum der Kernverwaltung wurde federführend in Eigenregie durch den Eigenbetrieb Straße und Grün in Wilhelmshaven (SGW) durchgeführt. Brücken, Tunnel und ähnliche Bauwerke: Zum Bilanzstichtag verfügte die Stadt Wilhelmshaven über insgesamt 52 Brücken, Tunnel und ähnliche Bauwerke. Die Nutzungsdauer beläuft sich lt. Abschreibungstabelle des Landes Niedersachsen auf 25 Jahre bei Holzkonstruktionen, 75 Jahre bei Stahlkonstruktionen und 90 Jahre bei Konstruktionen aus Mauerwerk und Beton. Von den vorhandenen Konstruktionen waren zum Bilanzstichtag 3 bereits vollständig abgeschrieben (Fußgängerbrücke Schmiede- / Eisenbahnstraße, Deichbrücke, Kaiser-Wilhelm-Brücke). Eine weitere Brücke war abgebaut worden. Der historische Anschaffungs- bzw. Herstellungswert der verbleibenden Anlagen belief sich auf insgesamt Abzüglich der aufgelaufenen Alterswertminderungen (Abschreibungen = ,86 ) ergibt sich ein Restbuchwert zum Bilanzstichtag von ,28. Lichtsignalanlagen: Zum Bilanzstichtag verfügte die Stadt Wilhelmshaven über insgesamt 88 Lichtsignalanlagen sowie über einen dazu gehörenden Verkehrsrechner. Die Nutzungsdauer dieser Anlagen beläuft sich lt. Abschreibungstabelle des Landes Niedersachsen auf 18 Jahre. Von den vorhandenen Lichtsignalanlagen waren 42 älter als 18 Jahre und sind somit bereits voll abgeschrieben. Der historische Anschaffungs- bzw. Herstellungswert der verbleibenden Anlagen (inkl. Verkehrsrechner) belief sich zum Bilanzstichtag auf insgesamt Abzüglich der aufgelaufenen Alterswertminderungen (Abschreibungen) ergibt sich ein Restbuchwert zum von ,00. Grund und Boden des Infrastrukturvermögens: Die gesamte erfasste Straßenfläche beläuft sich auf ca. 6,1 Mio. qm. Die Bewertung erfolgte nach Teil III Nr Buchstabe c der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Seite von 280

72 Bewertungsfragen mit dem Bodenrichtwert für Ackerland. Dieser betrug zum Bilanzstichtag 1,00. Es ergibt sich als Wert für den Grund und Boden des Infrastrukturvermögens die Summe von ,00. Infrastrukturwert Straßen, Wege, Plätze etc.: Für die Bewertung der Infrastruktur Straßen, Wege, Plätze wurden nur die noch werthaltigen, also noch nicht vollständig abgeschriebenen, Anlagen betrachtet. Als Nutzungsdauer ergibt sich aus der Abschreibungstabelle des Landes Niedersachsen ein Zeitraum von 25 Jahren. In den letzen 25 Jahren wurden in der Stadt Wilhelmshaven lediglich 227 Straßen, Wege, Plätze neu errichtet. Für die Bewertung zum wurden diese 227 Straßen, Wege, Plätze in insgesamt 788 homogene Bewertungsabschnitte unterteilt. Jeder dieser Abschnitte wurde anschließend einer von insgesamt 93 Kategorien zugeordnet. Jede Kategorie ist ausführlich beschrieben und diente der Berechnung eines Neubauwertes je qm (Kategoriepauschale). In den Kategoriepauschalen enthalten sind bereits vorhandene Aufbauten / Aufwuchs (z.b. Straßenbegleitgrün, Straßenbeleuchtung, Verkehrsschilder, Sitzbänke, Haltestellen etc.) mit Ausnahme der Lichtsignalanlagen. Die aus Katasterdaten ermittelte Fläche je Bewertungsabschnitt ergibt multipliziert mit der Kategoriepauschale zunächst einen Infrastrukturneuwert. Dieser belief sich zunächst auf insgesamt ,70 (entspricht Wiederbeschaffungszeitwert). Aufgrund von Ungenauigkeiten bei der Ermittlung der Kategoriepauschalen wurde aufgrund des Vorsichtigkeitsprinzips anschließend ein Risikoabschlag in Höhe von 20% ( ,14 ) vorgenommen. Es verblieb ein (geminderter) Infrastrukturneuwert in Höhe von ,56. Nach den Vorschriften des Niedersächsischen Haushaltsrechts ist dieser Infrastrukturneuwert (=Zeitwert) mit Hilfe einer sog. Rückindizierung auf einen fiktiven historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungswert zu indizieren. Als Basis für die Rückindizierung dienten die Preisindizes für Straßenbau des Statistischen Bundesamtes, Stand Mai Es ergibt sich als fiktiver historischer Anschaffungs- bzw. Herstellungswert (rückindizierter Wert) eine Summe von ,78. Abzüglich der aufgelaufenen linearen Abschreibungen (=Alterswertminderung) ergibt sich ein fortgeführter (fiktiver) historischer Anschaffungs- bzw. Herstellungswert von ,82 Jeder der noch werthaltigen 788 Bewertungsabschnitte wurde einer visuellen Begutachtung zur Feststellung der Schadenskategorie zugeführt. Seite von 280

73 Hierbei wurde folgender Beurteilungsschlüssel angewandt: 1 = sehr schwach ausgeprägte Schäden (Abschlag 0%) 2 = schwach ausgeprägte Schäden (Abschlag 25%) 3 = deutlich ausgeprägte Schäden (Abschlag 50%) 4 = stark ausgeprägte Schäden (Abschlag 75%) 5 = sehr stark ausgeprägte Schäden (Abschlag 100%) Der gesamte zum Bewertungsstichtag festgestellte Schaden der noch nicht vollständig abgeschriebenen Straßen, Wege, Plätze belief sich auf ,35. Dieser Betrag war zum Bilanzstichtag als außerordentliche Abschreibung (=Schadenswertminderung) zu betrachten. Im Falle der durchgeführten Instandsetzung erfolgt eine erneute Zuschreibung. Es verbleibt ein Restbuchwert zum von ,47. Friedhofsflächen: Die gesamten erfassten Friedhofsflächen belaufen sich auf ca qm. Die Bewertung erfolgte nach Teil III Nr Buchstabe c der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen. Hiernach ist jeweils der Bodenrichtwert für Ackerland zuzüglich 6,50 /qm für den Aufwuchs (Friedhofsgrün) anzusetzen. Der Bodenrichtwert betrug zum Bilanzstichtag 1,00. Es ergibt sich als Wert für den Grund und Boden der Friedhofsflächen die Summe von ,00 und für den Aufwuchs die Summe von ,00. Als Gesamtwert der städtischen Friedhofsflächen ergibt sich die Summe von ,00. Anlagen und Betriebsflächen Friedhöfe: Die Anlagen und Betriebsflächen der Friedhöfe wurden gesondert erfasst und umfassen eine Fläche von ca qm. Die Bewertung erfolgte nach Teil III Nr Buchstabe c der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen. Hiernach ist jeweils der Bodenrichtwert für Ackerland anzusetzen. Der Bodenrichtwert betrug zum Bilanzstichtag 1,00. Es ergibt sich als Wert für die Anlagen und Betriebsflächen der städtischen Friedhöfe ein Bilanzwert von 6.418,00. Seite von 280

74 Für die Bilanzposition Infrastrukturvermögen ergibt sich folgender Gesamtwert: Brücken, Tunnel und ähnliche Bauwerke ,28 Lichtsignalanlagen ,00 Grund und Boden des Infrastrukturvermögens ,00 Infrastrukturwert Straßen, Wege, Plätze etc ,47 Friedhofsflächen ,00 Anlagen und Betriebsflächen Friedhöfe 6.418,00 GESAMT ,75 Auszug Eröffnungsbilanz: 2.3 Infrastrukturvermögen ,75 Nachrichtlich: 1. Das Infrastrukturvermögen, das älter als 25 Jahre ist, wurde bereits vollständig abgeschrieben. Es ist also nicht mehr werthaltig (außer Bodenwert). Der bei diesen Vermögensgegenständen zweifelsfrei vorhandene Instandhaltungsstau ist derzeit noch nicht vollständig festgestellt. Eine Berücksichtigung in der Bilanz in Form einer Instandhaltungsrückstellung wäre nach niedersächsischem Haushaltsrecht jedoch ohnehin nicht zulässig (vgl. 43 I Nr. 3 GemHKVO). Seite von 280

75 2.4 Bauten auf fremden Grundstücken: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 2.4 GemHKVO Definition: Um Bauten auf fremdem Grund und Boden handelt es sich bei solchen Baulichkeiten, die von der Kommune auf einem fremden Grundstück errichtet oder angeschafft worden sind. Sie beinhalten entgegen dem grundstücksgleichen Recht kein das Grundverhältnis sicherndes dingliches Recht, sondern ein vertraglich gesichertes Recht (z.b. Miet- oder Pachtvertrag) eine bauliche Anlage auf fremden Grund und Boden vorzuhalten, ggf. mit dauernder dinglicher Sicherung des Nutzungsverhältnisses durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Dieser Bereich hat besondere Bedeutung für den Bereich der baulichen Anlagen in Form von Betriebsvorrichtungen (z.b. Trafostationen, Druckreglerstationen). Die Bauten sind als selbständige bauliche Einheiten" auch nach außen hin zu erkennen. Bewertungsmaßstab: Bauten auf fremden Grundstücken sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und grds. vollständig zu erfassen (Grundsätze der Einzelverfassung und der Vollständigkeit). Der Wert von Bauten auf fremden Grundstücken besteht lediglich aus dem Gebäudewert, da der Bodenwert sich nicht im Eigentum der Kommune befindet. Der Gebäudewert ist hier gem. 96 Abs. 4 S. 2 NGO mit seinem Anschaffungs- oder Herstellungswert, vermindert um die darauf basierenden Abschreibungen, anzusetzen. Nach 45 Abs. 2 GemHKVO sind Anschaffungswerte hier die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen, die aufgewendet werden, um ein Gebäude zu erwerben. Nach 45 Abs. 3 GemHKVO sind Herstellungswerte hier die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Gebäudes auf fremden Grundstücken, seine Erweiterung oder für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Gem. 96 Abs. 4 S. 3 NGO gilt hier der auf den Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt rückindizierte Zeitwert am Stichtag der ersten Eröffnungsbilanz als Anschaffungs- oder Herstellungswert, sofern der historische Anschaffungs- oder Herstellungswert des Gebäudes auf fremden Grundstücken bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden kann. Seite von 280

76 Nach Teil IV Nr. 4.1 der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen bildet die Grundlage der Rückindizierung grundsätzlich der Baupreisindex des betreffenden Anschaffungs- oder Herstellungsjahres. Die planmäßigen Abschreibungen des Gebäudes richten sich nach 47 Abs. 1 GemHKVO. Nach Teil IV Nr. 3 der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen wird für die erste Eröffnungsbilanz empfohlen, keine Instandhaltungsrückstellungen auszuweisen. Aus diesem Grunde sollte der Reparaturstau in Form einer außerplanmäßigen Abschreibung von den ermittelten Gebäudewerten abgezogen werden. Im Falle einer erfolgten Instandsetzung soll dieser Wert erneut zugeschrieben werden. Seite von 280

77 2.4 Bauten auf fremden Grundstücken: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 2.4 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Auf Beschluss des Rates der Stadt Wilhelmshaven vom wurden sämtliche Bauten auf fremden Grundstücken dem städtischen Eigenbetrieb Grundstücke und Gebäude der Stadt Wilhelmshaven (GGS) übertragen. (vgl. Pkt. 2.2, Seite 67) Bauten auf fremden Grundstücken der Stadt Wilhelmshaven sind folglich durch den Eigenbetrieb GGS zu erfassen, zu bewerten und in der Eröffnungsbilanz des Eigenbetriebes zum zu aktivieren. Auszug Eröffnungsbilanz: 2.4 Bauten auf fremden Grundstücken 0,00 Nachrichtlich: Die gesamten Bauten auf fremden Grundstücken im Bilanzeigentum des Eigenbetriebes GGS wurden zum Stichtag mit einem rückindizierten Bilanzwert von ,03 aktiviert. Seite von 280

78 2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 2.5 GemHKVO Definition: Unter Kunstgegenständen sind Vermögensgegenstände zu verstehen, die im Regelfall für die Ausstattung von Galerien, Archiven, Museen oder die Gestaltung von öffentlichen Gebäuden vorgesehen sind. Beispiele: Gemälde, Skulpturen usw., die als Kunstwerke anerkannt sind und Antiquitäten. Kulturdenkmäler beinhalten nur Baudenkmäler, die als bauliche Anlagen nicht zu den Gebäuden gehören. Beispiele: Kriegsdenkmäler, Ehrenfriedhöfe, Säulen. Bewertungsmaßstab: Kunstgegenstände und Kulturdenkmäler sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind nach 96 Abs. 4 S. 2 NGO mit ihrem Anschaffungs- oder Herstellungswert, vermindert um die darauf basierenden Abschreibungen, anzusetzen, sofern ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist. Nach 45 Abs. 2 GemHKVO sind Anschaffungswerte hier die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen, die aufgewendet werden, um Kunstgegenstände oder Kulturdenkmäler zu erwerben. Nach 45 Abs. 3 GemHKVO sind Herstellungswerte hier die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung von Kunstgegenständen und Kulturdenkmälern, seine Erweiterung oder für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Gem. 96 Abs. 4 S. 3 NGO gilt hier der auf den Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt rückindizierte Zeitwert am Stichtag der ersten Eröffnungsbilanz als Anschaffungs- oder Herstellungswert, sofern der historische Anschaffungs- oder Herstellungswert der Kunstgegenstände und Kulturdenkmäler bei der Aufstellung der ersten Eröffnungsbilanz nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden kann. Nach Teil III Nr. 1 der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen können Kunstgegenstände und Kulturdenkmäler, soweit es sich um mobiles Vermögen handelt, aufgrund vergleichbarer aktueller Werte angesetzt werden, die rückindiziert werden, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungswerte nicht vorliegen. Seite von 280

79 Beispiel Kunstgegenstände, Museumsgut u. ä.: Als Hilfswerte sind Versicherungswerte möglich Eine Abschreibung erfolgt grds. nicht. Nach Teil IV Nr. 4.1 der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen bildet die Grundlage der Rückindizierung grundsätzlich der Preisindex des betreffenden Anschaffungs- oder Herstellungsjahres. Gem. 60 Abs. 2 GemHKVO kann bei der ersten Eröffnungsbilanz auf die Erfassung von beweglichen Kunstgegenständen und Kulturdenkmälern nach 45 Abs. 6 GemHKVO (Geringwertige Vermögensgegenstände) verzichtet werden. Die Aktivierung von Kunstgegenständen und Kulturdenkmälern als Sachgesamtheit ist unter Bezug auf die Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen für technisch oder wirtschaftlich miteinander verbundene Vermögensgegenstände, deren einzelne Anschaffungs- oder Herstellungswerte unter 410 Euro ohne Umsatzsteuer liegen, deren Gesamtwert jedoch 410 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt, entgegen 45 Abs. 6 GemHKVO zulässig. Gem. 60 Abs. 3 GemHKVO kann hier außerdem die Erfassung von bereits vollständig abgeschriebenen, beweglichen Kunstgegenständen und Kulturdenkmälern unterbleiben. Nach Teil II Nr. 2 der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen können hier Kunstgegenstände und Kulturdenkmäler mit einem Einzelwert über 410,- + Umsatzsteuer, die bereits voll abgeschrieben sind, aber noch genutzt werden, mit einem Erinnerungswert von 1 Euro angesetzt werden. Auf die Erfassung von beweglichen Kunstgegenständen und Kulturdenkmälern mit einem Anschaffungswert bis Euro einschließlich Umsatzsteuer (Wertaufgriffsgrenze), die einer Abnutzung unterliegen, kann verzichtet werden. Gem. 46 Abs. 1 GemHKVO kann hier für Kunstgegenstände und Kulturdenkmäler, die regelmäßig ersetzt werden und deren Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung ist, ein Festwert gebildet werden, sofern der Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Schwankungen unterliegt. (Festwertmethode). Gem. 46 Abs. 2 GemHKVO können hier Kunstgegenstände und Kulturdenkmäler jeweils in einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden (Gruppenbewertung). Seite von 280

80 2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 2.5 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Kunstgegenstände liegen bei der Stadt Wilhelmshaven im Wesentlichen in Form der städtischen Gemäldesammlung vor. Eine vollständige Erfassung liegt im Fachbereich Bildung, Kultur und Sport vor. Ferner sind unter dieser Bilanzposition die Exponate des städtischen Küstenmuseums zu bilanzieren. Die Bewertung erfolgt in Form eines Festwertes. Als Festwert wurde nach Teil III Nr. 1 der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen als Hilfswerte der Versicherungswert angesetzt. Dieser beläuft sich auf eine Gesamtsumme von ,00. Eine Abschreibung erfolgt nicht. Im Einzelnen: Versicherungswert: Gemälde Der blinde Prophet von Lovis Corinth Gemälde Auslaufen des U-Bootes U 9 von Franz Radziwill Gemälde von Helmut Hertrampf Gemälde Dorfstraße von Otto Modersohn Tryptichon Werft von Johann-Georg-Siehl-Freystett Gemälde Flämische Landschaft von Paul Baum Gemälde Gemeindevorsteher Meentz und Gattin im Wohnzimmer von Bernhard Winter Gemälde Frau Meentz in der Küche beim Backen von Bernhard Winter Zwischensumme Übrige städtische Gemäldesammlung Exponate Küstenmuseum GESAMT Auszug Eröffnungsbilanz: 2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler ,00 Nachrichtlich: Sonstige Kulturdenkmäler (Bau- und Bodendenkmäler, Skulpturen, Museumsschiffe etc.) blieben unter Berücksichtigung des Vorsichtigkeitsgrundsatzes ohne Wertansatz. Seite von 280

81 2.6 Maschinen und technische Anlagen; Fahrzeuge: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 2.6 GemHKVO Definition: Hierunter fallen Vermögensgegenstände, die unmittelbar einem Produktionsprozess dienen. Neben den marktgängigen Fahrzeugen umfasst diese Bilanzposition den Bereich der kommunalen Spezialfahrzeuge. Beispiele: Kraftwagen, Anhänger und Sattelanhänger, Schiffe, Schienenfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge, Krafträder, Fahrräder, Druckmaschinen, Notstromaggregate, Rettungswagen, Leiterwagen, Löschboot, Friedhofsbagger, Büromaschinen, EDV- Einrichtungen, Geräte der Elektrizitätserzeugung und Verteilung, Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik, Medizin-, Mess-, Steuerungs-, und Regelungstechnik, Optik, etc. Bewertungsmaßstab: Maschinen, technische Anlagen und Fahrzeuge sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind nach 96 Abs. 4 S. 2 NGO mit ihrem Anschaffungs- oder Herstellungswert, vermindert um die darauf basierenden Abschreibungen, anzusetzen, sofern ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist. Nach 45 Abs. 2 GemHKVO sind Anschaffungswerte hier die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen, die aufgewendet werden, um die Maschinen, technische Anlagen und Fahrzeuge zu erwerben. Nach 45 Abs. 3 GemHKVO sind Herstellungswerte hier die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung von Maschinen, technischen Anlagen und Fahrzeugen, seine Erweiterung oder für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Gem. 96 Abs. 4 S. 3 NGO gilt hier der auf den Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt rückindizierte Zeitwert am Stichtag der ersten Eröffnungsbilanz als Anschaffungs- oder Herstellungswert, sofern der historische Anschaffungs- oder Herstellungswert der Maschinen, technischen Anlagen und Fahrzeugen bei der Aufstellung der ersten Eröffnungsbilanz nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden kann. Nach Teil III Nr. 1 der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen können hier Maschinen, technische Anlagen und Fahrzeuge aufgrund vergleichbarer aktueller Werte angesetzt werden, die rückindiziert werden, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungswerte nicht vorliegen. Seite von 280

82 Nach Teil IV Nr. 4.1 der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen bildet die Grundlage der Rückindizierung grundsätzlich der Preisindex des betreffenden Anschaffungs- oder Herstellungsjahres. Gem. 60 Abs. 2 GemHKVO kann bei der ersten Eröffnungsbilanz auf die Erfassung von beweglichen Maschinen, technischen Anlagen und Fahrzeugen nach 45 Abs. 6 GemHKVO (Geringwertige Vermögensgegenstände) verzichtet werden. Die Aktivierung von Maschinen, technischen Anlagen und Fahrzeugen als Sachgesamtheit ist hier unter Bezug auf die Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen für technisch oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Vermögensgegenständen, deren einzelne Anschaffungs- oder Herstellungswerte unter 410 Euro ohne Umsatzsteuer liegen, deren Gesamtwert jedoch 410 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt, entgegen 45 Abs. 6 GemHKVO zulässig. Gem. 60 Abs. 3 GemHKVO kann hier außerdem die Erfassung von bereits vollständig abgeschriebenen, beweglichen Maschinen, technischen Anlagen und Fahrzeugen unterbleiben. Nach Teil II Nr. 2 der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen können hier Maschinen, technische Anlagen und Fahrzeuge mit einem Einzelwert über 410,- + Umsatzsteuer, die bereits voll abgeschrieben sind, aber noch genutzt werden, mit einem Erinnerungswert von 1 Euro angesetzt werden. Auf die Erfassung von beweglichen Maschinen, technische Anlagen und Fahrzeugen mit einem Anschaffungswert bis Euro einschließlich Umsatzsteuer (Wertaufgriffsgrenze), die einer Abnutzung unterliegen, kann verzichtet werden. Gem. 46 Abs. 1 GemHKVO kann hier für Maschinen, technische Anlagen und Fahrzeuge, die regelmäßig ersetzt werden und deren Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung ist, ein Festwert gebildet werden, sofern der Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Schwankungen unterliegt. (Festwertmethode). Gem. 46 Abs. 2 GemHKVO können hier Maschinen, technische Anlagen und Fahrzeuge jeweils in einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden (Gruppenbewertung). Seite von 280

83 2.6 Maschinen und technische Anlagen; Fahrzeuge: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 2.6 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Die Auswertung der seit 2004 kontinuierlich fortgeführten Anlagenbuchhaltung zum Stichtag weist folgende Restbuchwerte aus: PKW ,00 LKW ,33 Anhänger ,00 Sonstige Fahrzeuge ,05 Maschinen ,13 Technische Anlagen ,00 GESAMT: ,51 Auszug Eröffnungsbilanz: 2.6 Maschinen und technische Anlagen; Fahrzeuge ,51 Nachrichtlich: Der überwiegende Teil dieser Bilanzposition entfällt auf den Fachbereich Feuerwehr. 20% 5% 4% 1% PKW LKW 8% Anhänger sons. Fahrzeuge 62% Maschinen Techn. Anlagen Seite von 280

84 2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung, Pflanzen und Tiere: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 2.7 GemHKVO Definition: Unter diese Bilanzposition fallen Betriebsvorrichtungen, Nutzpflanzungen und Nutztiere, geringwertige Vermögensgegenstände und Betriebs- und Geschäftsausstattung. Betriebsvorrichtungen: Betriebsvorrichtungen gelten nach der Rechtsprechung (zur kfm. Buchführung) als Gebäudebestandteile, die einem vom Gebäude getrennten Zweck dienen. Sie können steuerrechtlich wie bewegliche Wirtschaftsgüter geleast werden. Betriebsvorrichtungen sind z.b. Alarmanlagen, Lastenaufzüge, Tresore, Ladeneinrichtungen, Klima- und Sprinkleranlagen und manche Einbaumöbel. Nutzpflanzungen und Nutztiere: Zucht- und Milchvieh, Zugtiere usw., Obst- und Rebanlagen sowie sonstige Baumbestände und Sträucher, die wiederholt Erzeugnisse liefern sowie von institutionellen Einheiten kontrolliert, verwaltet und bewirtschaftet werden. Heranwachsende Nutztiere und Nutzpflanzungen werden nur einbezogen, wenn sie für die eigene Nutzung bestimmt sind. Nutztiere: Viehbestände, die wegen der Erzeugnisse gehalten werden, die sie Jahr für Jahr liefern. Hierzu gehören Zuchttiere (einschließlich Fische und Geflügel), Milchvieh, Zugtiere, Schafe und andere zur Wollerzeugung genutzte Tiere sowie Tiere, die für Transport-, Unterhaltungs- oder Rennzwecke gehalten werden. Nutzpflanzen: Baumbestände (einschließlich Reben und Sträucher), die wegen der Erzeugnisse angelegt werden, die sie Jahr für Jahr liefern. Hierzu gehören diejenigen Baumbestände, die zur Gewinnung von Früchten oder Nüssen, Saft oder Harz oder von Rinden- oder Blatterzeugnissen kultiviert werden. Geringwertige Vermögensgegenstände: Bewegliche Vermögensgegenstände bis einschließlich 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) Betriebs- und Geschäftsausstattung: Einrichtungsgegenstände von Büros und Werkstätten einschließlich Fernsprech- und IT-Anlagen. Arbeitsgeräte und allgemein verwendbare Werkzeuge der kommunalen Grünpflege, Spielsachen in Kindertagesstätten, Geschirr in Altentagesstätten, Einbauten in fremde Grundstücke (Mietereinbauten), Bänke, Papierkörbe usw. Seite von 280

85 Bewertungsmaßstab: Betriebs- und Geschäftsausstattung, Pflanzen und Tiere sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 I GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind nach 96 Abs. 4 S. 2 NGO mit ihrem Anschaffungs- oder Herstellungswert, vermindert um die darauf basierenden Abschreibungen, anzusetzen, sofern ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist. Nach 45 Abs. 2 GemHKVO sind Anschaffungswerte hier die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen, die aufgewendet werden, um die Betriebs- und Geschäftsausstattung, Pflanzen und Tiere zu erwerben. Nach 45 Abs. 3 GemHKVO sind Herstellungswerte hier die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung von Betriebs- und Geschäftsausstattung, Pflanzen und Tiere, seine Erweiterung oder für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Gem. 96 Abs. 4 S. 3 NGO gilt hier der auf den Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt rückindizierte Zeitwert am Stichtag der ersten Eröffnungsbilanz als Anschaffungs- oder Herstellungswert, sofern der historische Anschaffungs- oder Herstellungswert der Betriebs- und Geschäftsausstattung, Pflanzen und Tiere bei der Aufstellung der ersten Eröffnungsbilanz nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden kann. Nach Teil III Nr. 1 der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen können hier Betriebs- und Geschäftsausstattung, Pflanzen und Tiere aufgrund vergleichbarer aktueller Werte angesetzt werden, die rückindiziert werden, sofern die Anschaffungsoder Herstellungswerte nicht vorliegen. Nach Teil IV Nr. 4.1 der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen bildet die Grundlage der Rückindizierung grundsätzlich der Preisindex des betreffenden Anschaffungs- oder Herstellungsjahres. Gem. 60 II GemHKVO kann bei der ersten Eröffnungsbilanz auf die Erfassung von bewegliche Betriebs- und Geschäftsausstattung, Pflanzen und Tiere nach 45 VI GemHKVO (Geringwertige Vermögensgegenstände) verzichtet werden. Die Aktivierung von Betriebs- und Geschäftsausstattung, Pflanzen und Tiere als Sachgesamtheit ist hier unter Bezug auf die Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen für technisch oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Vermögensgegenstände, deren einzelne Anschaffungs- oder Herstellungswerte unter 410 Euro ohne Umsatzsteuer liegen, deren Gesamtwert jedoch 410 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt, entgegen 45 Abs. 6 GemHKVO zulässig. Seite von 280

86 Gem. 60 Abs. 3 GemHKVO kann hier außerdem die Erfassung von bereits vollständig abgeschriebenen Vermögensgegenständen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Pflanzen und Tieren unterbleiben. Nach Teil II Nr. 2 der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen können hier Betriebs- und Geschäftsausstattung, Pflanzen und Tiere mit einem Einzelwert über 410,- + Umsatzsteuer, die bereits voll abgeschrieben sind, aber noch genutzt werden, mit einem Erinnerungswert von 1 Euro angesetzt werden. Auf die Erfassung von beweglicher Betriebs- und Geschäftsausstattung, Pflanzen und Tiere mit einem Anschaffungswert bis Euro einschließlich Umsatzsteuer (Wertaufgriffsgrenze), die einer Abnutzung unterliegen, kann verzichtet werden. Gem. 46 Abs. 1 GemHKVO kann hier für Betriebs- und Geschäftsausstattung, Pflanzen und Tiere, die regelmäßig ersetzt werden und deren Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung ist, ein Festwert gebildet werden, sofern der Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Schwankungen unterliegt (Festwertmethode). Gem. 46 Abs. 2 GemHKVO können hier Betriebs- und Geschäftsausstattung, Pflanzen und Tiere jeweils in einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden (Gruppenbewertung). Seite von 280

87 2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung, Pflanzen und Tiere: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 2.7 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Die Auswertung der seit 2004 kontinuierlich fortgeführten Anlagenbuchhaltung zum Stichtag weist folgende Restbuchwerte aus: Betriebsvorrichtungen 6.642,00 Büromöbel ,64 Kopierer 2,00 Faxgeräte 56,00 PC-Hardware ,00 Literatur 21,00 Kameras 338,00 Werkzeuge ,00 Sonstiges BGA ,33 Nutzpflanzen 7.500,00 GESAMT: ,97 Der Vermögensgegenstand Nutzpflanzen bezieht sich auf den Botanischen Garten der Stadt Wilhelmshaven. Die Bewertung erfolgte in Form eines Festwertes. Eine Abschreibung der Nutzpflanzen erfolgt nicht. Auszug Eröffnungsbilanz: 2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung, Pflanzen und Tiere ,97 Nachrichtlich: Der überwiegende Teil dieser Bilanzposition entfällt auf die Ausstattung der Schulen. Seite von 280

88 2.8 Vorräte: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 2.8 GemHKVO Definition: In dieser oder einer Vorperiode hergestellte Güter, die später verkauft, verbraucht oder anderweitig verwendet werden sollen. Eingeschlossen sind sämtliche Vorräte der Kommune und nicht nur Vorräte an strategisch wichtigen Gütern, an Getreide und an Rohstoffen, die für die Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind. Beispiele: Fertigungsmaterial, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (z.b. Lagerbestände: Sand-, Kies-, Salzlager), Handelswaren (z.b. Museumsshop), geleistete Anzahlungen auf Vorräte sowie fertige und unfertige Erzeugnisse. Bewertungsmaßstab: Vorräte sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind nach 96 Abs. 4 S. 2 NGO mit ihrem Anschaffungs- oder Herstellungswert, vermindert um die darauf basierenden Abschreibungen, anzusetzen, sofern ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist. Nach 45 Abs. 2 GemHKVO sind Anschaffungswerte hier die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen, die aufgewendet werden, um Vorräte zu erwerben. Nach 45 Abs. 3 GemHKVO sind Herstellungswerte hier die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung von Vorräten, seine Erweiterung oder für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Gem. 96 Abs. 4 S. 3 NGO gilt hier der auf den Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt rückindizierte Zeitwert am Stichtag der ersten Eröffnungsbilanz als Anschaffungs- oder Herstellungswert, sofern der historische Anschaffungs- oder Herstellungswert der Vorräte bei der Aufstellung der ersten Eröffnungsbilanz nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden kann. Nach Teil III Nr. 1 der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen können hier Vorräte aufgrund vergleichbarer aktueller Werte angesetzt werden, die rückindiziert werden, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungswerte nicht vorliegen. Nach Teil IV Nr. 4.1 der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen bildet die Grundlage der Rückindizierung grundsätzlich der Preisindex des betreffenden Anschaffungs- oder Herstellungsjahres. Seite von 280

89 Gem. 60 Abs. 2 GemHKVO kann bei der ersten Eröffnungsbilanz auf die Erfassung von beweglichen Vorräten nach 45 Abs. 6 GemHKVO (geringwertige Vermögensgegenstände) verzichtet werden. Die Aktivierung von Vorräten als Sachgesamtheit ist hier unter Bezug auf die Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen für technisch oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Vermögensgegenständen, deren einzelne Anschaffungsoder Herstellungswerte unter 410 Euro ohne Umsatzsteuer liegen, deren Gesamtwert jedoch 410 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt, entgegen 45 Abs. 6 GemHKVO zulässig. Gem. 60 Abs. 3 GemHKVO kann hier außerdem die Erfassung von bereits vollständig abgeschriebenen Vorräten unterbleiben. Nach Teil II Nr. 2 der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen können hier Vorräte mit einem Einzelwert über 410,- + Umsatzsteuer, die bereits voll abgeschrieben sind, aber noch genutzt werden, mit einem Erinnerungswert von 1 Euro angesetzt werden. Auf die Erfassung von beweglichen Vorräten mit einem Anschaffungswert bis Euro einschließlich Umsatzsteuer (Wertaufgriffsgrenze), die einer Abnutzung unterliegen, kann verzichtet werden. Gem. 46 Abs. 1 GemHKVO kann hier für Vorräte, die regelmäßig ersetzt werden und deren Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung ist, ein Festwert gebildet werden, sofern der Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Schwankungen unterliegt. (Festwertmethode). Gem. 46 Abs. 2 GemHKVO können hier Vorräte jeweils in einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden (Gruppenbewertung). Nach 46 Abs. 3 GemHKVO kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vorräte zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert werden (Rangfolgeverfahren: LIFO: Last in-first out, HIFO: Highest in-first out, FIFO: First in-first out, etc.). Die Abschreibungen für Vorräte richten sich nach 47 Abs. 5 GemHKVO. Hiernach werden Abschreibungen bis auf den Wert eines Marktpreises zum Stichtag vorgenommen. Übersteigt der Wert der Vorräte, der am Abschlusstag beizulegen ist, den Anschaffungs- oder Herstellungswert, so ist auf den niedrigeren Wert abzuschreiben (strenges Niederstwertprinzip). Seite von 280

90 2.8 Vorräte: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 2.8 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Zum Bilanzstichtag befanden sich Vorräte im Bilanzeigentum der Kernverwaltung lediglich im Büromateriallager (Papierlager Zentrale Dienste). Der mittlere Bestand an Vorräten beträgt ca ,-, welcher als Festwert in die Bilanz eingeht. Auszug Eröffnungsbilanz: 2.8 Vorräte ,00 Seite von 280

91 2.9 Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 2.9 GemHKVO Definition: Die durch die öffentliche Gebietskörperschaft während eines Haushaltsjahres durchgeführten Investitionen im Anlagevermögen, die zum Bilanzstichtag noch nicht vollendet und damit für die Öffentlichkeit noch nicht nutzbar sind, werden unter der Position Anlagen im Bau bilanziell erfasst. Geleistete Anzahlungen enthalten die geldlichen Vorleistungen einer Kommune auf noch zu erhaltende Sachanlagen. Erst bei der Übernahme des Vermögensgegenstandes in das wirtschaftliche Eigentum der Kommune wird die Anzahlung umgebucht und als Sachvermögen je nach Art des Vermögensgegenstandes in der Bilanz nachgewiesen. 1. Zunächst werden die Herstellungswertelemente auf Anlagen im Bau gesammelt. 2. Nach Fertigstellung: Prüfung auf Aktivierungsfähigkeit, ggfl. teilweise Umbuchung als Aufwand in die Ergebnisrechnung 3. Umbuchung der Anlage im Bau entsprechend ihrer Vermögensverwendung (hier: Infrastrukturvermögen (Straße) an Anlagen im Bau) Bewertungsmaßstab: Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind nach 96 Abs. 4 S. 2 NGO mit ihrem Anschaffungswert anzusetzen. Nach 45 Abs. 2 GemHKVO sind Anschaffungswerte hier die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen, die aufgewendet werden, um die geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau zu erwerben (=Nennwert). Seite von 280

92 2.9 Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 2.9 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Eine Auswertung der Anlagenbuchhaltung zum Stichtag belegt, dass keinerlei geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau zum Bilanzstichtag im Bereich der Kernverwaltung verbucht waren. Eine im Zuge der Erstellung der Eröffnungsbilanz zusätzlich durchgeführte Abfrage aller Stabsstellen-Finanzen ergab jedoch Erkenntnisse einer Anlage im Bau im Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung: Für die Umbaumaßnahme Marktstraße Ost wurden bis zum Bilanzstichtag Zahlungen in Höhe von ,93 geleistet. Aktiviert werden kann die Baumaßnahme nach Fertigstellung des letzten Bauabschnitts, welcher für das Haushaltsjahr 2008 vorgesehen ist. Auszug Eröffnungsbilanz: 2.9 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau ,93 Seite von 280

93 V.3 Finanzvermögen Seite von 280

94 V.3 Finanzvermögen: Definition: Unter dem Finanzvermögen werden u.a. die städtischen Töchter (verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen) sowie Wertpapiere des Anlagevermögens, Ausleihungen und Forderungen ausgewiesen. (Konzernübersicht siehe Anlagen ab Seite 271) Bilanzpositionen nach 54 Abs. 2 Nr. 3 GemHKVO: ab Seite: 3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen Beteiligungen Sondervermögen mit Sonderrechnung Ausleihungen Wertpapiere Öffentlich-rechtliche Forderungen Forderungen aus Transferleistungen Sonstige privatrechtliche Forderungen Sonstige Vermögensgegenstände 122 Seite von 280

95 3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 3.1 GemHKVO Definition: ( 59 Nr. 50 GemHKVO) Verbundene Unternehmen sind solche, an denen die Kommune beteiligt ist und die nach 100 Abs. 4 NGO im Gesamtabschluss voll zu konsolidieren sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Kommune einen beherrschenden Einfluss ausübt. Dieser liegt dann vor, wenn die Kommune mehr als 50% der Stimmrechte ausübt oder er aus anderen Gründen (z. B. durch Beherrschungsvertrag) vorliegt. Bewertungsmaßstab: Verbundene Unternehmen sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind nach 96 Abs. 4 S. 2 NGO mit ihrem Anschaffungswert anzusetzen. Nach 45 II GemHKVO sind Anschaffungswerte hier die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen, die aufgewendet werden, um ein verbundenes Unternehmen zu erwerben. Lt. der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen vom und gelten bei der Bewertung von verbundenen Unternehmen die Anschaffungswerte. Dabei sind alle vom Gesellschafter direkt geleisteten Geld- und Sachleistungen zu berücksichtigen. Neben dem Stammkapital muss daher grundsätzlich auch die Kapitalrücklage angesetzt werden (Definition siehe 272 Abs. 2 Nr. 1-4 HGB), wenn es sich um Beträge handelt, die der Gesellschafter zusätzlich zum Stammkapital im Rahmen der Errichtung der Gesellschaft oder zu einem späteren Zeitpunkt von außen eingebracht hat. Nicht zu berücksichtigen ist die Gewinnrücklage. Ein Gewinnüberschuss, der in die Kapitalrücklage abgeführt wurde, kann als Sonderfall in die Erstbewertung einbezogen werden, wenn dieser vor dem Zeitpunkt der Erstbewertung in die Kapitalrücklage zugeführt und damit wie eine zusätzliche Kapitalzuführung behandelt wurde. Da für die Bewertung in der Eröffnungsbilanz einiger verbundenen Unternehmen die Anschaffungswerte nicht mehr zu ermitteln sind, kann ausnahmsweise in der Eröffnungsbilanz die Bewertung anhand der Eigenkapitalspiegelmethode vorgenommen werden. Dabei ist der prozentuale Eigentumsanteil der Kernverwaltung auf das Eigenkapital (mit Kapitalrücklage, aber ohne Gewinnrücklage) des verbundenen Unternehmens zu berücksichtigen. Seite von 280

96 3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 3.1 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Zu den verbundenen Unternehmen der Stadt Wilhelmshaven im direkten Mutter~Tochter~Verhältnis gehören gemäß Definition der Bilanzposition: WTF Stadtwerke GmbH 70,06 % Beteiligungsgesellschaft der Stadt Wilhelmshaven mbh 100,00 % WFG Wirtschaftsförderung in Wilhelmshaven 51,00 % VHS / MS ggmbh 100,00 % Auf Grundlage der Bewertung nach der Eigenkapitalspiegelmethode ergibt sich folgende Berechnung: WTF Stadtwerke GmbH: Gezeichnetes Kapital ,00 Eigenkapital ,00 davon 70,06 % = ,80 Beteiligungsgesellschaft der Stadt Wilhelmshaven mbh: Gezeichnetes Kapital ,59 Kapitalrücklage ,00 Eigenkapital ,59 davon 100,00 % = ,59 WFG Wirtschaftsförderung in Wilhelmshaven: Gezeichnetes Kapital ,59 Eigenkapital: ,59 davon 51,00 % = ,94 Seite von 280

97 VHS / MS ggmbh: Gezeichnetes Kapital ,00 Kapitalrücklagen ,71 Stammkapital = ,71 davon 100,00 % = ,71 Gesamtbewertung: WTF Stadtwerke GmbH ,80 Beteiligungsgesellschaft der Stadt Wilhelmshaven mbh ,59 WFG Wirtschaftsförderung in Wilhelmshaven ,94 VHS / MS ggmbh ,71 Bilanzwert: ,04 Auszug Eröffnungsbilanz: 3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen ,04 2% 8% WTF Stadtwerke Beteiligungsgesellschaft WHV 40% 50% WFG Wirtschaftsförderung in WHV Volkshochschule und Musikschule Verbundene Unternehmen Seite von 280

98 3.2 Beteiligungen: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 3.2 GemHKVO Definition: Beteiligungen sind Anteile der Kommune an Unternehmen, die in der Absicht gehalten werden, eine dauerhafte Verbindung zu diesem Unternehmen herzustellen (vgl. 271 Abs. 1 HGB). Als Beteiligung gilt ein Anteil am Nennkapital des Unternehmens von größer 0% bis maximal 49,9%. Bewertungsmaßstab: Beteiligungen sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind nach 96 Abs. 4 S. 2 NGO mit ihrem Anschaffungswert anzusetzen. Nach 45 Abs. 2 GemHKVO sind Anschaffungswerte hier die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen, die aufgewendet werden, um eine Beteiligung zu erwerben. Lt. der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen vom und gelten bei der Bewertung von Beteiligungen die Anschaffungswerte. Dabei sind alle vom Gesellschafter direkt geleisteten Geld- und Sachleistungen zu berücksichtigen. Neben dem Stammkapital muss daher grundsätzlich auch die Kapitalrücklage angesetzt werden (Definition siehe 272 Abs. 2 Nr. 1-4 HGB), wenn es sich um Beträge handelt, die der Gesellschafter zusätzlich zum Stammkapital im Rahmen der Errichtung der Gesellschaft oder zu einem späteren Zeitpunkt von außen eingebracht hat. Nicht zu berücksichtigen ist die Gewinnrücklage. Ein Gewinnüberschuss, der in die Kapitalrücklage abgeführt wurde, kann als Sonderfall in die Erstbewertung einbezogen werden, wenn dieser vor dem Zeitpunkt der Erstbewertung in die Kapitalrücklage zugeführt und damit wie eine zusätzliche Kapitalzuführung behandelt wurde. Da für die Bewertung in der Eröffnungsbilanz einiger Beteiligungen die Anschaffungswerte nicht mehr zu ermitteln sind, kann ausnahmsweise in der Eröffnungsbilanz die Bewertung anhand der Eigenkapitalspiegelmethode vorgenommen werden. Dabei ist der prozentuale Eigentumsanteil der Kernverwaltung auf das Eigenkapital (mit Kapitalrücklage aber ohne Gewinnrücklage) der Beteiligung zu berücksichtigen. Seite von 280

99 3.2 Beteiligungen: Bilanzposition: 54 II Nr. 3.2 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Zu den Gesellschaften der Stadt Wilhelmshaven im direkten Mutter~Tochter~Verhältnis, welche lt. Definition der Bilanzposition als Beteiligungen auszuweisen sind, gehören: Stadtwerke Wilhelmshaven GmbH (inkl. Bäder) 6,00 % TCN Technologie Centrum Nordwest Marketing GmbH 10,00 % Industriewasserversorgungsgesellschaft Nordwest-Niedersachsen mbh 16,00 % Ostfriesland Tourismus GmbH 14,29 % Krematoriums-Verpachtungsgesellschaft Wilhelmshaven mbh 20,20 % Wirtschaftsförderungsgesellschaft WHV-FRI mbh 50,00 % EWS Entwicklungsgesellschaft WHV Südstadt mbh 50,00 % Auf Grundlage der Bewertung nach der Eigenkapitalspiegelmethode ergibt sich folgende Berechnung: Stadtwerke Wilhelmshaven GmbH (inkl. Bäder): Gezeichnetes Kapital ,00 Kapitalrücklage ,35 Eigenkapital (ohne Gewinnrücklage) ,35 davon 6,00 % = ,00 TCN Technologie Centrum Nordwest Marketing GmbH: Gezeichnetes Kapital ,00 Eigenkapital (ohne Gewinnrücklage) ,00 davon 10,00 % = 2.600,00 Industriewasserversorgungsgesellschaft Nordwest-Niedersachsen mbh: Gezeichnetes Kapital ,00 Kapitalrücklage ,83 Eigenkapital (ohne Gewinnrücklage) ,83 davon 16,00 % = ,05 Seite von 280

100 Ostfriesland Tourismus GmbH: Gezeichnetes Kapital ,00 Kapitalrücklage ,00 Eigenkapital (ohne Gewinnrücklage) ,00 davon 14,29 % = ,63 Krematoriums-Verpachtungsgesellschaft Wilhelmshaven mbh Gezeichnetes Kapital ,00 Eigenkapital ,00 davon 20,20 % = ,00 Wirtschaftsförderungsgesellschaft Wilhelmshaven-Friesland mbh: Gezeichnetes Kapital ,00 Eigenkapital: ,00 davon 50,00 % = ,00 EWS Entwicklungsgesellschaft Wilhelmshaven Südstadt mbh: Gezeichnetes Kapital ,00 Eigenkapital ,00 davon 50,00 % = ,00 Gesamtbewertung: Stadtwerke Wilhelmshaven GmbH (inkl. Bäder) ,00 TCN Technologie Centrum Nordwest Marketing GmbH 2.600,00 Industriewasserversorgungsgesellschaft Nordwest-Nds. mbh ,05 Ostfriesland Tourismus GmbH ,63 Krematoriums-Verpachtungsgesellschaft Wilhelmshaven mbh ,00 Wirtschaftsförderungsgesellschaft WHV-FRI mbh ,00 EWS Entwicklungsgesellschaft mbh ,00 Bilanzwert: ,68 Seite von 280

101 Auszug Eröffnungsbilanz: 3.2 Beteiligungen ,68 4% 1% 5% SWW 0% 2% 8% TCN IVG OTG 80% KVG WFG WHV-FRI EWS Beteiligungen SWW = Stadtwerke Wilhelmshaven GmbH (inkl. Bäder) TCN = TCN Technologie Centrum Nordwest Marketing GmbH IVG = Industriewasserversorgungsgesellschaft Nordwest-Nds. OTH = Ostfriesland Tourismus GmbH KVH = Krematoriums-Verpachtungsgesellschaft Wilhelmshaven WFG WHV-FRI = Wirtschaftsförderungsgesellschaft WHV-FRI mbh EWS = EWS Entwicklungsgesellschaft mbh Seite von 280

102 3.3 Sondervermögen mit Sonderrechnungen: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 3.3 GemHKVO Definition: Zum Sondervermögen der Gemeinden gehört entsprechend den Regelungen der Gemeindeordnungen der Länder z. B. das Gemeindegliedervermögen ( 106 NGO), das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen ( 107 Abs. 2 NGO), wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ( 108 NGO) und organisatorisch verselbständigte Einrichtungen ( 108 Abs. 3 i.v.m. 110 NGO), für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden sowie rechtlich unselbständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen. Gemeindegliedervermögen: Der Begriff des Gemeindegliedervermögens ist in 106 Abs. 1 NGO definiert. Folglich handelt es sich dabei um Gemeindevermögen, dessen Ertrag nach bisherigem Recht nicht der Gemeinde, sondern anderen Berechtigten zusteht. Dieses bisherige Recht können z.b. alte Nutzungsrechte an Sand-, Kies- oder Lehmgruben, Wassernutzungsrechte etc. sein. Dieses kann auf einer alten Satzung, einem Ratsbeschluss oder auf Gewohnheitsrecht beruhen und tritt gemäß 106 Abs. 1 NGO für die Nutzung des Gemeindevermögens in Kraft. Vermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen: Als selbständige oder unselbständige Stiftungen werden Vermögensmassen bezeichnet, die nach dem Willen der Stifterin bzw. des Stifters für einen bestimmten Zweck verwaltet werden. Sie können aus Geld, unbeweglichen oder beweglichen Sachen sowie Forderungen und Vermögenswerten bestehen. Liegt der Zweck einer rechtsfähigen Stiftung im Aufgabenbereich einer Gemeinde, so hat die Gemeinde sie zu verwalten, wenn dies in der Stiftungssatzung bestimmt ist ( 107 Abs. 1 NGO). Verwaltet die Gemeinde eine Stiftung des öffentlichen Rechts, so sind die 6, 7, 8 und 19 Abs. 2 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Nur das Vermögen unselbständiger Stiftungen zählt nach 107 Abs. 2 NGO zum Sondervermögen der Gemeinde. Es kann entstehen, wenn beispielsweise eine Privatperson per Testament verfügt, dass ihre Vermögensgegenstände in das Eigentum der Gemeinde übergehen sollen mit der Auflage, sie für einen bestimmten Zweck zu verwenden. Dieses unterscheidet sich von einer Spende dadurch, dass die Spende zur Verwendung selbst bestimmt ist, während die Stiftung nur mit ihrem Ertrag dem Stiftungszweck dient. Die Gemeinde darf Stiftungen bzw. deren Verwaltung nur übernehmen, wenn dieses mit ihrer Aufgabenerfüllung vereinbar ist. Sie hat dieses Vermögen in ihrem Haushaltsplan gesondert nachzuweisen ( 102 Abs. 2 S. 2 NGO) durch Veranschlagung der Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie der Verpflichtungsermächtigungen der unselbständigen fiduziarischen Stiftungen Seite von 280

103 zusammengefasst an einer Stelle und von den übrigen Teilen des Haushalts separiert. Auf eigene Sonderhaushaltspläne und Sonderrechnungen hat der Gesetzgeber aus Verwaltungsvereinfachungsgründen verzichtet. Die Gemeinde hat das Vermögen so zu erhalten und wirtschaftlich so zu verwalten, dass es für den Verwendungszweck möglichst hohen Nutzen bringt. Kann der Stiftungszweck auf Dauer nicht mehr erfüllt werden, so kann die Gemeinde mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde das Vermögen nach 107 Abs. 2 S. 3 NGO unter weitgehender Berücksichtigung der Absicht der Stifterin bzw. des Stifters anderweitig verwenden. Wird das Stiftungsvermögen vorübergehend nicht mehr benötigt, kann es als inneres Darlehen verwendet werden. Wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden: Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde ohne Rechtspersönlichkeit werden als Eigenbetriebe geführt, soweit nicht Gemeinden mit bis zu EinwohnerInnen nach 1 S. 2 EigBetrVO oder größere Gemeinden nach 34 EigBetrVO von der Anwendung der EigBetrVO befreit sind. Gemäß 102 Abs. 3 NGO sind auf diese Sondervermögen die Vorschriften der 82, 83, 88, 90 bis 94, 96 und 97 NGO entsprechend anzuwenden. Rechtlich unselbständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen: Hierzu zählen die Pensionskassen (Zusatzversorgungskassen) und die Eigenunfallversicherung. Für diese können gem. 102 Abs. 4 NGO besondere Haushaltspläne aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden. Anstelle eines Haushaltsplanes konnten bis zum (und in der Übergangszeit zur Einführung des NKR in der einzelnen Gemeinde bis spätestens zum ) ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die Vorschriften der EigBetrVO sinngemäß angewandt werden. Wenn die Gemeinde die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen für diese Einrichtungen nicht in ihrem eigenen Haushalt darstellt, sind seit dem dennoch nach 102 Abs. 4 S. 2 NGO die Vorschriften des 1. Abschnitts des 6. Teils der NGO ( ) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der öffentlichen Bekanntmachung und Auslegung nach 86 Abs. 2 NGO abgesehen werden kann. Seite von 280

104 Bewertungsmaßstab: Sondervermögen mit Sonderrechnungen sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind nach 96 Abs. 4 S. 2 NGO mit ihrem Anschaffungswert anzusetzen. Nach 45 Abs. 2 GemHKVO sind Anschaffungswerte hier die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen, die aufgewendet werden, um ein Sondervermögen mit Sonderrechnung zu erwerben. Lt. der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen vom und gelten bei der Bewertung von Sondervermögen mit Sonderrechnungen die Anschaffungswerte. Dabei sind alle vom Gesellschafter direkt geleisteten Geld- und Sachleistungen zu berücksichtigen. Neben dem Stammkapital muss daher grundsätzlich auch die Kapitalrücklage angesetzt werden (Definition siehe 272 Abs. 2 Nr. 1-4 HGB), wenn es sich um Beträge handelt, die der Gesellschafter zusätzlich zum Stammkapital im Rahmen der Errichtung der Gesellschaft oder zu einem späteren Zeitpunkt von außen eingebracht hat. Nicht zu berücksichtigen ist die Gewinnrücklage. Ein Gewinnüberschuss, der in die Kapitalrücklage abgeführt wurde, kann als Sonderfall in die Erstbewertung einbezogen werden, wenn dieser vor dem Zeitpunkt der Erstbewertung in die Kapitalrücklage zugeführt und damit wie eine zusätzliche Kapitalzuführung behandelt wurde. Da für die Bewertung in der Eröffnungsbilanz einiger Sondervermögen mit Sonderrechnungen die Anschaffungswerte nicht mehr zu ermitteln sind, kann ausnahmsweise in der Eröffnungsbilanz die Bewertung anhand der Eigenkapitalspiegelmethode vorgenommen werden. Dabei ist der prozentuale Eigentumsanteil der Kernverwaltung auf das Eigenkapital (mit Kapitalrücklage aber ohne Gewinnrücklage) des Sondervermögens mit Sonderrechnungen zu berücksichtigen. Seite von 280

105 3.3 Sondervermögen mit Sonderrechnungen: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 3.3 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Zu den Sondervermögen mit Sonderrechnungen der Stadt Wilhelmshaven im direkten Mutter~Tochter~Verhältnis gehören lt. Definition der Bilanzposition: Eigenbetriebe: Wilhelmshavener Entsorgungsbetriebe (WEB) 100 % Reinhard-Nieter-Krankenhaus (RNK) 100 % Straße und Grün in Wilhelmshaven (SGW) 100 % Grundstücke und Gebäude der Stadt Wilhelmshaven (GGS) 100 % Städtische Datenverarbeitung Wilhelmshaven (SDW) 100 % Treuhandvermögen: Nennwerte: Stiftung Willy Land ,97 Stiftung Franz Kuhlmann ,61 Stiftung Käthe Hauptmann ,57 Stiftung Arthur Hachmann ,48 Stiftung Erna Reith 5.624,21 Stiftung Else Klar ,84 GESAMT: ,68 Auf Grundlage der Bewertung nach der Eigenkapitalspiegelmethode ergibt sich für die Eigenbetriebe folgende Berechnung: Wilhelmshavener Entsorgungsbetriebe (WEB): Stammkapital ,70 Allgemeine Rücklage ,97 Zweckgebundene Rücklage ,14 Eigenkapital ,13 davon 100,00 % = ,13 Reinhard-Nieter-Krankenhaus (RNK): Stammkapital ,00 Rücklagen (ohne Gewinnrücklagen) ,40 Eigenkapital ,40 davon 100,00 % = ,40 Seite von 280

106 Straße und Grün in Wilhelmshaven (SGW): Stammkapital ,00 Eigenkapital ,00 davon 100,00 % = ,00 Grundstücke und Gebäude der Stadt Wilhelmshaven (GGS): Basis-Reinvermögen ,21 Rücklagen ,00 Sonderposten ,28 Nettoposition ,49 davon 100,00 % = ,49 Städtische Datenverarbeitung Wilhelmshaven (SDW) : Basis-Reinvermögen ,46 Rücklagen ,62 Sonderposten ,00 Nettoposition ,08 - Anteil Gewinnrücklagen ,27 davon 100,00 % = ,81 Gesamtbewertung: Wilhelmshavener Entsorgungsbetriebe (WEB) ,13 Reinhard-Nieter-Krankenhaus (RNK) ,40 Straße und Grün in Wilhelmshaven (SGW) ,00 Grundstücke und Gebäude der Stadt Wilhelmshaven (GGS) ,49 Städtische Datenverarbeitung Wilhelmshaven (SDW) ,81 Treuhandvermögen ,68 Bilanzwert: ,51 Auszug Eröffnungsbilanz: 3.3 Sondervermögen mit Sonderrechnung ,51 Seite von 280

107 Nachrichtlich: Zum Bilanzstichtag haben die beiden Eigenbetriebe SDW und GGS bereits nach den Vorschriften des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKHR) gearbeitet. 1% 0% WEB RNK 42% 53% SGW GGS 0% 4% Sondervermögen mit Sonderrechnungen SDW Stiftungen WEB = Eigenbetrieb: Wilhelmshavener Entsorgungsbetriebe RNK = Eigenbetrieb: Reinhard-Nieter-Krankenhaus SGW = Eigenbetrieb: Straße und Grün in Wilhelmshaven GGS = Eigenbetrieb: Grundstücke und Gebäude der Stadt Wilhelmshaven SDW = Eigenbetrieb: Städtische Datenverarbeitung Wilhelmshaven Stiftungen = diverse nicht rechtsfähige Stiftungen (Treuhandvermögen) Seite von 280

108 3.4 Ausleihungen: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 3.4 GemHKVO Definition: Bei den Ausleihungen handelt es sich um langfristige "Forderungen" (Darlehen, Hypotheken, Grund- und Rentenschulden), die durch die Hingabe von Kapital oder Vermögen erworben wurden und mit einer vorab definierten Laufzeit bestehen. Empfänger von Ausleihungen sind i.d.r. verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen. Charakteristisch für die Ausleihungen ist, dass sie dazu bestimmt sein müssen, dauerhaft dem Verwaltungsbetrieb zu dienen. Ausleihungen entstehen, wenn Gläubiger Mittel an Schuldner entweder direkt oder unter Zwischenschaltung eines Vermittlers ausleihen. Ausleihungen weisen im Allgemeinen folgende Merkmale auf: Die Bedingungen einer Ausleihung werden mit der Kommune als Ausleihungsgeber und dem Ausleihungsnehmer direkt oder unter Zwischenschaltung eines Vermittlers ausgehandelt. Die Gewährung einer Ausleihung geht in der Regel vom Ausleihungsnehmer aus. Eine Ausleihung ist eine unbedingte Verbindlichkeit gegenüber der Kommune, die bei Fälligkeit zurückgezahlt werden muss und verzinslich ist. Bewertungsmaßstab: Ausleihungen sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind nach 96 Abs. 4 S. 2 NGO mit ihrem Anschaffungswert anzusetzen. Nach 45 Abs. 2 GemHKVO sind Anschaffungswerte hier die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen, die vom Schuldner aufgewendet werden, um die Ausleihungen zu erwerben (=Nennwert). Seite von 280

109 3.4 Ausleihungen: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 3.4 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Zum Bilanzstichtag bestanden Ausleihungen in Form von hingegebenen Darlehen, hingegebenen Hypotheken sowie der Hingabe von Sachvermögen (unbebaute und bebaute Grundstücke) an den städtischen Eigenbetrieb GGS. Wohnungsbaudarlehen ,64 Sonstige Hypothekendarlehen I 2.045,50 KfH Darlehen 1.402,42 Hauszinssteuerhypotheken 165,82 Schuldscheindarlehen I ,54 Schuldscheindarlehen II ,34 Sonstige Darlehen I ,28 Sonstige Hypothekendarlehen II ,32 Sonstige Darlehen II ,43 Schuldscheindarlehen ,30 GESAMT: ,59 + Ausleihung an GGS ,88 =GESAMT: ,47 Auszug Eröffnungsbilanz: 3.4 Ausleihungen ,47 Nachrichtlich: Die Ausleihung an den städtischen Eigenbetrieb GGS (bebaute und unbebaute Grundstücke) wird jährlich mit 2% getilgt und mit 1 % bei Erbbaugrundstücken und 5% bei sonstigen Flächen verzinst (Laufzeit 100 bzw. 50 Jahre). Seite von 280

110 3.5 Wertpapiere: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 3.5 GemHKVO Definition: Ein Wertpapier ist eine Urkunde, die ein privates Recht, beispielsweise das Miteigentum an einem Unternehmen, verbrieft. Um das Recht geltend zu machen, ist zumindest der Besitz der Urkunde notwendig. Hierunter sind insbesondere Wertpapiere im bankrechtlichen Sinne zu verstehen (Anleihen, Pfandbriefe, Aktien, Obligationen, Anleihen, Investmentzertifikate, Finanzderivate). Investmentzertifikate: Investmentzertifikate sind die Kapitalanteile, die von finanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben werden, die je nach Land als Investmentfonds, Investmenttrusts oder als Kapitalanlagegesellschaft bezeichnet werden, unabhängig davon, ob es sich um offene, halboffene oder geschlossene Fonds handelt. Die Anteile können börsennotiert oder nicht börsennotiert sein. Im letztgenannten Fall sind sie in der Regel jederzeit rückzahlbar, und zwar zu einem Wert, der ihrem Anteil an den Eigenmitteln der finanziellen Kapitalgesellschaft entspricht. Diese Eigenmittel werden anhand der Marktpreise ihrer verschiedenen Geldanlagen regelmäßig neu bewertet. Kapitalmarktpapiere: Langfristige Wertpapiere ohne Anteilsrechte, deren ursprüngliche Laufzeit in der Regel mehr als ein Jahr beträgt. Hierzu zählen: Inhaberschuldverschreibungen Anleihen durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere Forderungen, die im Rahmen der Verbriefung von Krediten, Hypotheken, Kreditkartenverbindlichkeiten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und von sonstigen Forderungen gegeben werden. Geldmarktpapiere: Kurzfristige Wertpapiere, deren ursprüngliche Laufzeit in der Regel bis zu einem Jahr beträgt. Staatspapiere (z.b. Bundesschatzbriefe) Seite von 280

111 Finanzderivate Finanzierungsinstrumente, die auf einer Kreditvereinbarung basieren. Finanzderivate werden auch als sekundäre Finanzinstrumente oder als Absicherungsinstrumente bezeichnet, da sie häufig der Risikominderung dienen. Nicht zu den Finanzderivaten rechnet der dem Geschäft zugrunde liegende Kredit. Zinsswaps, Doppelswaps Cap, Floor, Collar Forward Rate Agreements als Zinsswaps und weitere Bewertungsmaßstab: Wertpapiere sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind nach 96 Abs. 4 S. 2 NGO mit ihrem Anschaffungswert, vermindert um die darauf basierenden Abschreibungen, anzusetzen. Nach 45 Abs. 2 GemHKVO sind Anschaffungswerte hier die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen, die aufgewendet werden, um Wertpapiere zu erwerben. Die Abschreibungen für Wertpapiere richten sich nach 47 Abs. 5 GemHKVO. Hiernach werden Abschreibungen bis auf den Wert eines Börsen- oder Marktpreises zum Stichtag vorgenommen. Übersteigt der Wert der Wertpapiere, der am Abschlusstag beizulegen ist, den Anschaffungs- oder Herstellungswert, so ist auf den niedrigeren Wert abzuschreiben (strenges Niederstwertprinzip). Seite von 280

112 3.5 Wertpapiere: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 3.5 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Wertpapiere im Sinne der Bilanzposition befanden sich zum nicht im Bilanzeigentum der Kernverwaltung. Auszug Eröffnungsbilanz: 3.5 Wertpapiere 0,00 Seite von 280

113 3.6 Öffentlich-rechtliche Forderungen: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 3.6 GemHKVO Definition: (siehe 59 Nr. 18 GemHKVO) Die Forderungen einer Gemeinde, die auf Grundlage einer Satzung, einer Rechtsverordnung oder eines Gesetzes erhoben wurden (z.b. Steuern, Gebühren, Beiträge) und zum Bilanzstichtag noch nicht beglichen wurden, sind hier anzugeben. Zweifelhafte Forderungen dürfen nur mit ihrem wahrscheinlichen Anteil angegeben werden. Bewertungsmaßstab: Öffentlich-rechtliche Forderungen sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind nach 96 Abs. 4 S. 2 NGO mit ihrem Anschaffungswert, vermindert um die darauf basierenden Abschreibungen (hier Wertberichtigungen), anzusetzen. Anschaffungswerte sind hier die Nennwerte. Lt. der Hinweise der AG Umsetzung Doppik zu ausgewählten Themen des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKR) vom ist bei einer Wertberichtigung auf Forderungen, z.b. bei Niederschlagung und Erlass gem. 32 Abs. 2 u. 3 GemHKVO, eine Verrechnung mit den jeweiligen Erträgen durchzuführen (Nettobuchung). Sie sind entsprechend 59 Nr. 6 GemHKVO als Ausnahme von den außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen und damit als ordentlich anzusehen. Forderungen sind im Rahmen der Bilanzierung nach dem strengen Niederstwertprinzip gem. 47 Abs. 5 GemHKVO anzusetzen. Das heißt, dass nur der voraussichtlich tatsächlich eingehende Betrag in der Bilanz ausgewiesen werden darf. Um diesem strengen Niederstwertprinzip Rechnung zu tragen, werden Einzelberichtigungen und Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen eingestellt, die den Wert des Forderungsbestandes mindern. Einzelwertberichtigung: Ermittlung, welche Forderungen bis zur Bilanzerstellung in voller Höhe eingegangen sind. Diese werden als vollwertig in der Bilanz ausgewiesen. Eine Wertberichtigung ist nicht erforderlich. Bei den noch offenen Forderungen werden die komplett uneinbringlichen Forderungen ausgebucht. Diese uneinbringlichen Forderungen stellen in voller Höhe Forderungsverluste dar. Forderungen sind dann uneinbringlich, wenn mit ihrem Eingang nach vernünftiger kaufmännischer Einschätzung nicht mehr gerechnet werden kann. Seite von 280

114 Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmen Insolvenz beantragt hat, Verjährung eingetreten ist oder eine Vollstreckung erfolglos geblieben ist. In diesen Fällen werden die Forderungen ausgebucht. Die Forderung auf dem Debitorkonto wird damit auf null gesetzt. Von den verbleibenden Forderungen wird ermittelt, welche zweifelhaft sind. Die zweifelhaften Forderungen werden wertberichtigt. Zweifelhaft sind Forderungen, die als gefährdet einzustufen sind, für die aber die Kriterien für die Uneinbringlichkeit (noch) nicht vorliegen. Auch diese müssen nach dem strengen Niederstwertprinzip mit dem voraussichtlich tatsächlich zu erwartenden Geldeingang angesetzt werden. Wenn offene Posten gebucht werden, kann das Forderungskonto nicht direkt, sondern nur über die einzelnen Debitorkonten angesprochen werden. Es ist aber nicht sinnvoll, die Debitorenliste zu verändern. Daher wird in der Praxis dem Wertberichtigungsbedarf durch die Bildung eines (passiven) Wertberichtigungspostens Rechnung getragen, der in der Bilanz von dem ausgewiesenen Forderungsbestand abgezogen wird. Der verbleibende Forderungsbestand, auf den bisher keine Wertberichtigungen vorgenommen wurden, wird pauschal wertberichtigt. Das bedeutet, dass man hier einen pauschalen Abschlag berechnet, der die Höhe dieser Forderungen mindert. Pauschalwertberichtigung: Im Gegensatz zu den Einzelwertberichtigungen auf Forderungen werden bei der Buchung von Pauschalwertberichtigungen pauschale Ausfälle aus dem Forderungsbestand durchgeführt. Die Wertberichtigung erfolgt nicht durch direkte Abschreibungen, sondern durch den indirekten Ausweis eines Korrekturpostens, der in der Bilanz offen von den Forderungen abgesetzt wird. Bei der Ermittlung des Wertberichtigungssatzes werden Erfahrungswerte aus früheren Jahren herangezogen. Seite von 280

115 3.6 Öffentlich-rechtliche Forderungen: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 3.6 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Zur Ermittlung der Forderungen zum Bilanzstichtag erfolgte eine Übertragung der Kasseneinnahmereste (KER) im letzten kameralen Abschluss, also zum Die Gesamtsumme, die hiervon auf öffentlich-rechtliche Forderungen entfällt, belief sich auf ,42. Für die Pauschalwertberichtigung wurde durch die Stadtkasse, in Abhängigkeit der Fälligkeit der Ursprungsforderung, ein Betrag in Höhe von ,53 ermittelt. Es ergibt sich folgende Berechnung: Öffentlich-rechtliche Forderungen ,42 - Pauschalwertberichtigung ,53 GESAMT: ,89 Auszug Eröffnungsbilanz: 3.6 Öffentlich-rechtliche Forderungen ,89 Seite von 280

116 3.7 Forderungen aus Transferleistungen: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 3.7 GemHKVO Definition: Bei den Forderungen aus Transferleistungen kann es sich einerseits um zu erhaltende Zuwendungen zur Erfüllung der Aufgaben einer Kommune handeln, soweit die Verwendungsvorgabe erfüllt ist. Hierunter fallen z.b. Zuweisungen vom Land für die Instandsetzung von Schulen. Andererseits sind hier der Kommune zustehende Finanzmittel ohne konkrete Gegenleistung zu berücksichtigen, soweit es sich nicht um Steuern handelt. Hierunter fallen beispielsweise Schuldendiensthilfen sowie Erstattungen von geleisteten Sozialtransfers. Ebenfalls auszuweisen sind hier die konkret zu erwartenden Umlagen und Steuerbeteiligungen. Forderungen aus Transferleistungen sind nicht auf einem Leistungsaustausch beruhende Zahlungsansprüche einer Gemeinde gegen den öffentlichen Bereich. Beispiele: Wohngeld, Forderungen aus bewilligten Landes- oder Bundeszuweisungen, Gemeindeanteile an der Einkommensteuer oder Umsatzsteuer. Bewertungsmaßstab: Forderungen aus Transferleistungen sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind nach 96 Abs. 4 S. 2 NGO mit ihrem Anschaffungswert, vermindert um die darauf basierenden Abschreibungen (hier Wertberichtigungen), anzusetzen. Anschaffungswerte sind hier die Nennwerte. Lt. der Hinweise der AG Umsetzung Doppik zu ausgewählten Themen des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKR) vom ist bei einer Wertberichtigung auf Forderungen, z.b. bei Niederschlagung und Erlass gem. 32 Abs. 2 u. 3 GemHKVO, eine Verrechnung mit den jeweiligen Erträgen durchzuführen (Nettobuchung). Sie sind entsprechend 59 Nr. 6 GemHKVO als Ausnahme von den außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen und damit als ordentlich anzusehen. Forderungen sind im Rahmen der Bilanzierung nach dem strengen Niederstwertprinzip gem. 47 Abs. 5 GemHKVO anzusetzen. Das heißt, dass nur der voraussichtlich tatsächlich eingehende Betrag in der Bilanz ausgewiesen werden darf. Um diesem strengen Niederstwertprinzip Rechnung zu tragen, werden Einzelberichtigungen und Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen eingestellt, die den Wert des Forderungsbestandes mindern. Seite von 280

117 Einzelwertberichtigung: Ermittlung, welche Forderungen bis zur Bilanzerstellung in voller Höhe eingegangen sind. Diese werden als vollwertig in der Bilanz ausgewiesen. Eine Wertberichtigung ist nicht erforderlich. Bei den noch offenen Forderungen werden die komplett uneinbringlichen Forderungen ausgebucht. Diese uneinbringlichen Forderungen stellen in voller Höhe Forderungsverluste dar. Forderungen sind dann uneinbringlich, wenn mit ihrem Eingang nach vernünftiger kaufmännischer Einschätzung nicht mehr gerechnet werden kann. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmen Insolvenz beantragt hat, Verjährung eingetreten ist oder eine Vollstreckung erfolglos geblieben ist. In diesen Fällen werden die Forderungen ausgebucht. Die Forderung auf dem Debitorkonto wird damit auf null gesetzt. Von den verbleibenden Forderungen wird ermittelt, welche zweifelhaft sind. Die zweifelhaften Forderungen werden wertberichtigt. Zweifelhaft sind Forderungen, die als gefährdet einzustufen sind, für die aber die Kriterien für die Uneinbringlichkeit (noch) nicht vorliegen. Auch diese müssen nach dem strengen Niederstwertprinzip mit dem voraussichtlich tatsächlich zu erwartenden Geldeingang angesetzt werden. Wenn offene Posten gebucht werden, kann das Forderungskonto nicht direkt, sondern nur über die einzelnen Debitorkonten angesprochen werden. Es ist aber nicht sinnvoll, die Debitorenliste zu verändern. Daher wird heute in der Praxis dem Wertberichtigungsbedarf durch die Bildung eines (passiven) Wertberichtigungspostens Rechnung getragen, der in der Bilanz von dem ausgewiesenen Forderungsbestand abgezogen wird. Der verbleibende Forderungsbestand, auf den bisher keine Wertberichtigungen vorgenommen wurden, wird pauschal wertberichtigt. Das bedeutet, dass hier ein pauschaler Abschlag berechnet wird, der die Höhe dieser Forderungen mindert. Pauschalwertberichtigung: Im Gegensatz zu den Einzelwertberichtigungen auf Forderungen werden bei der Buchung von Pauschalwertberichtigungen pauschale Ausfälle aus dem Forderungsbestand durchgeführt. Die Wertberichtigung erfolgt nicht durch direkte Abschreibungen, sondern durch den indirekten Ausweis eines Korrekturpostens, der in der Bilanz offen von den Forderungen abgesetzt wird. Bei der Ermittlung des Wertberichtigungssatzes werden Erfahrungswerte aus früheren Jahren herangezogen. Seite von 280

118 3.7 Forderungen aus Transferleistungen: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 3.7 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Zur Ermittlung der Forderungen zum Bilanzstichtag erfolgte eine Übertragung der Kasseneinnahmereste (KER) im letzten kameralen Abschluss, also zum Die Gesamtsumme, die hiervon auf Forderungen aus Transferleistungen entfällt, belief sich auf ,49. Für die Pauschalwertberichtigung wurde durch die Stadtkasse, in Abhängigkeit der Fälligkeit der Ursprungsforderung, ein Betrag in Höhe von ,92 ermittelt. Es ergibt sich folgende Berechnung: Forderungen aus Transferleistungen ,49 - Pauschalwertberichtigung ,92 GESAMT: ,57 Auszug Eröffnungsbilanz: 3.6 Öffentlich-rechtliche Forderungen ,57 Seite von 280

119 3.8 Sonstige privatrechtliche Forderungen: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 3.8 GemHKVO Definition: Eine privatrechtliche Forderung ist das Recht, von einem Anderen aufgrund eines Schuldverhältnisses eine Leistung zu fordern ( 241 Abs. 1 BGB). Das Schuldverhältnis ergibt sich aus einem Vertrag oder durch die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Gesetzesvorschrift. Hier sind folglich die Forderungen der Kommune nachzuweisen, die sie zum Bilanzstichtag auf Basis von Verträgen und anderen privatrechtlichen Grundlagen innehat. Beispiele: Miet- und Pachtforderungen, privatrechtliche Leistungen des Gesundheitsamtes, Verkauf von Grund und Boden, Fahrzeugen, Maschinen etc. Bewertungsmaßstab: Sonstige privatrechtliche Forderungen sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind nach 96 Abs. 4 S. 2 NGO mit ihrem Anschaffungswert, vermindert um die darauf basierenden Abschreibungen (hier Wertberichtigungen), anzusetzen. Anschaffungswerte sind hier die Nennwerte. Lt. der Hinweise der AG Umsetzung Doppik zu ausgewählten Themen des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKR) vom ist bei einer Wertberichtigung auf Forderungen, z.b. bei Niederschlagung und Erlass gem. 32 Abs. 2 u. 3 GemHKVO, eine Verrechnung mit den jeweiligen Erträgen durchzuführen (Nettobuchung). Sie sind entsprechend 59 Nr. 6 GemHKVO als Ausnahme von den außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen und damit als ordentlich anzusehen. Forderungen sind im Rahmen der Bilanzierung nach dem strengen Niederstwertprinzip gem. 47 Abs. 5 GemHKVO anzusetzen. Das heißt, dass nur der voraussichtlich tatsächlich eingehende Betrag in der Bilanz ausgewiesen werden darf. Um diesem strengen Niederstwertprinzip Rechnung zu tragen, werden Einzelberichtigungen und Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen eingestellt, die den Wert des Forderungsbestandes mindern. Einzelwertberichtigung: Ermittlung, welche Forderungen bis zur Bilanzerstellung in voller Höhe eingegangen sind. Diese werden als vollwertig in der Bilanz ausgewiesen. Eine Wertberichtigung ist nicht erforderlich. Bei den noch offenen Forderungen werden die komplett uneinbringlichen Forderungen ausgebucht. Diese uneinbringlichen Forderungen stellen in voller Seite von 280

120 Höhe Forderungsverluste dar. Forderungen sind dann uneinbringlich, wenn mit ihrem Eingang nach vernünftiger kaufmännischer Einschätzung nicht mehr gerechnet werden kann. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmen Insolvenz beantragt hat, Verjährung eingetreten ist oder eine Vollstreckung erfolglos geblieben ist. In diesen Fällen werden die Forderungen ausgebucht. Die Forderung auf dem Debitorkonto wird damit auf null gesetzt. Von den verbleibenden Forderungen wird ermittelt, welche zweifelhaft sind. Die zweifelhaften Forderungen werden wertberichtigt. Zweifelhaft sind Forderungen, die als gefährdet einzustufen sind, für die aber die Kriterien für die Uneinbringlichkeit (noch) nicht vorliegen. Auch diese müssen nach dem strengen Niederstwertprinzip mit dem voraussichtlich tatsächlich zu erwartenden Geldeingang angesetzt werden. Wenn offene Posten gebucht werden, kann das Forderungskonto nicht direkt, sondern nur über die einzelnen Debitorkonten angesprochen werden. Es ist aber nicht sinnvoll, die Debitorenliste zu verändern. Daher wird heute in der Praxis dem Wertberichtigungsbedarf durch die Bildung eines (passiven) Wertberichtigungspostens Rechnung getragen, der in der Bilanz von dem ausgewiesenen Forderungsbestand abgezogen wird. Der verbleibende Forderungsbestand, auf den bisher keine Wertberichtigungen vorgenommen wurden, wird pauschal wertberichtigt. Das bedeutet, dass sie hier einen pauschalen Abschlag berechnen, der die Höhe dieser Forderungen mindert. Pauschalwertberichtigung: Im Gegensatz zu den Einzelwertberichtigungen auf Forderungen werden bei der Buchung von Pauschalwertberichtigungen pauschale Ausfälle aus dem Forderungsbestand durchgeführt. Die Wertberichtigung erfolgt nicht durch direkte Abschreibungen, sondern durch den indirekten Ausweis eines Korrekturpostens, der in der Bilanz offen von den Forderungen abgesetzt wird. Bei der Ermittlung des Wertberichtigungssatzes werden Erfahrungswerte aus früheren Jahren herangezogen. Seite von 280

121 3.8 Sonstige privatrechtliche Forderungen: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 3.8 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Zur Ermittlung der Forderungen zum Bilanzstichtag erfolgte eine Übertragung der Kasseneinnahmereste (KER) im letzten kameralen Abschluss, also zum Die Gesamtsumme, die hiervon auf sonstige privatrechtliche Forderungen entfällt, belief sich auf ,07. Für die Pauschalwertberichtigung wurde durch die Stadtkasse, in Abhängigkeit der Fälligkeit der Ursprungsforderung, ein Betrag in Höhe von ,18 ermittelt. Es ergibt sich folgende Berechnung: Sonstige privatrechtliche Forderungen ,07 - Pauschalwertberichtigung ,18 GESAMT: ,89 Hinzu kommt ein an die Krematoriums-Verpachtungs-Gesellschaft (KVG) hingegebener Liquiditätskredit in Höhe von ,00, der nicht in den KER enthalten war. Gesamt: ,89 Auszug Eröffnungsbilanz: 3.6 Öffentlich-rechtliche Forderungen ,89 Seite von 280

122 3.9 Sonstige Vermögensgegenstände: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 3.9 GemHKVO Definition: Sonstige Vermögensgegenstände sind Ansprüche gegen Dritte, die weder aus Lieferungen und Leistungen, noch aus Transferleistungen, öffentlich-rechtlichen Tatbeständen, Ausleihungen oder dergleichen entstanden sind. Beispiele: Kautionsforderungen, Forderungen gegen das Finanzamt, Forderungen aus Schadensersatz, aus Versicherungs- und Kautionsleistungen sowie Forderungen gegen Institutionen, Behörden und Mitarbeiter. Außerdem sind unter dieser Bilanzposition Forderungen darzustellen, welche im System der Doppik (Jährlichkeits- bzw. Periodisierungsprinzip) der Rechnungsabgrenzung zu unterwerfen sind (Ertrag 2006, Einzahlung 2007). Beispiel: Dezember-Miete (Stadt ist Vermieter), die erst im Januar gezahlt wird. Ebenfalls als sonstiger Vermögensgegenstand ist die sog. Versorgungsrücklage nach 14a Bundesbesoldungsgesetz auszuweisen. Diese stellt keine doppische Rücklage dar, sondern eine Finanzanlage. Bewertungsmaßstab: Sonstige Vermögensgegenstände (des Finanzvermögens) sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind nach 96 Abs. 4 S. 2 NGO mit ihrem Anschaffungswert, vermindert um die darauf basierenden Abschreibungen (hier Wertberichtigungen), anzusetzen. Anschaffungswerte sind hier die Nennwerte. Lt. der Hinweise der AG Umsetzung Doppik zu ausgewählten Themen des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKR) vom ist bei einer Wertberichtigung auf Forderungen, z.b. bei Niederschlagung und Erlass gem. 32 Abs. 2 u. 3 GemHKVO, eine Verrechnung mit den jeweiligen Erträgen durchzuführen (Nettobuchung). Sie sind entsprechend 59 Nr. 6 GemHKVO als Ausnahme von den außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen und damit als ordentlich anzusehen. Forderungen sind im Rahmen der Bilanzierung nach dem strengen Niederstwertprinzip gem. 47 Abs. 5 GemHKVO anzusetzen. Das heißt, dass nur der voraussichtlich tatsächlich eingehende Betrag in der Bilanz ausgewiesen werden darf. Um diesem strengen Niederstwertprinzip Rechnung zu tragen, werden Einzelberichtigungen und Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen eingestellt, die den Wert des Forderungsbestandes mindern. Seite von 280

123 Einzelwertberichtigung: Ermittlung, welche Forderungen bis zur Bilanzerstellung in voller Höhe eingegangen sind. Diese werden als vollwertig in der Bilanz ausgewiesen. Eine Wertberichtigung ist nicht erforderlich. Bei den noch offenen Forderungen werden die komplett uneinbringlichen Forderungen ausgebucht. Diese uneinbringlichen Forderungen stellen in voller Höhe Forderungsverluste dar. Forderungen sind dann uneinbringlich, wenn mit ihrem Eingang nach vernünftiger kaufmännischer Einschätzung nicht mehr gerechnet werden kann. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmen Insolvenz beantragt hat, Verjährung eingetreten ist oder eine Vollstreckung erfolglos geblieben ist. In diesen Fällen werden die Forderungen ausgebucht. Die Forderung auf dem Debitorkonto wird damit auf null gesetzt. Von den verbleibenden Forderungen wird ermittelt, welche zweifelhaft sind. Die zweifelhaften Forderungen werden wertberichtigt. Zweifelhaft sind Forderungen, die als gefährdet einzustufen sind, für die aber die Kriterien für die Uneinbringlichkeit (noch) nicht vorliegen. Auch diese müssen nach dem strengen Niederstwertprinzip mit dem voraussichtlich tatsächlich zu erwartenden Geldeingang angesetzt werden. Wenn offene Posten gebucht werden, kann das Forderungskonto nicht direkt, sondern nur über die einzelnen Debitorkonten angesprochen werden. Es ist aber nicht sinnvoll, die Debitorenliste zu verändern. Daher wird heute in der Praxis dem Wertberichtigungsbedarf durch die Bildung eines (passiven) Wertberichtigungspostens Rechnung getragen, der in der Bilanz von dem ausgewiesenen Forderungsbestand abgezogen wird. Der verbleibende Forderungsbestand, auf den bisher keine Wertberichtigungen vorgenommen wurden, wird pauschal wertberichtigt. Das bedeutet, dass sie hier einen pauschalen Abschlag berechnen, der die Höhe dieser Forderungen mindert. Pauschalwertberichtigung: Im Gegensatz zu den Einzelwertberichtigungen auf Forderungen werden bei der Buchung von Pauschalwertberichtigungen pauschale Ausfälle aus dem Forderungsbestand durchgeführt. Die Wertberichtigung erfolgt nicht durch direkte Abschreibungen, sondern durch den indirekten Ausweis eines Korrekturpostens, der in der Bilanz offen von den Forderungen abgesetzt wird. Bei der Ermittlung des Wertberichtigungssatzes werden Erfahrungswerte aus früheren Jahren herangezogen. Seite von 280

124 3.9 Sonstige Vermögensgegenstände: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 3.9 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Aufgrund der Änderung der Systematik von der Kameralistik (Kassenwirksamkeitsprinzip) auf die Doppik (Jährlichkeits- bzw. Periodisierungsprinzip) sind sonstige Vermögensgegenstände (Ertrag 2006, Einzahlung 2007) erstmalig im Jahresabschluss 2007 ausweisbar. Sämtliche Forderungen der Kernverwaltung zum befinden sich in den Bilanzpositionen 3.6, 3.7 und 3.8. Auszug Eröffnungsbilanz: 3.9 Sonstige Vermögensgegenstände 0,00 Nachrichtlich: Die sog. Versorgungsrücklage nach 14a Bundesbesoldungsgesetz wurde zum noch vollständig in der Bilanz der Versorgungskasse Oldenburg passiviert. Aus diesem Grunde kann der Anteil, der auf die Stadt Wilhelmshaven entfällt, nicht in der Eröffnungsbilanz ausgewiesen werden. Bei der sog. "Versorgungsrücklage" nach dem Besoldungsgesetz (BesG) handelt es sich jedoch um einen Begriff aus der Kameralistik. Sie stellt keine doppische Rücklage dar, sondern eine Finanzanlage, und ist als Vermögenswert nur auf der Aktivseite als sonstiger Vermögensgegenstand abzubilden. Zum ändert die Versorgungskasse ihre Vorgehensweise. In der Schlussbilanz der Stadt Wilhelmshaven zum kann also erstmalig die Versorgungsrücklage in Höhe von derzeit ,42 ausgewiesen werden. Seite von 280

125 V.4 Liquide Mittel Seite von 280

126 V.4 Liquide Mittel: Definition: Als liquide Mittel sind die zum Bilanzstichtag in Form von Bar- oder Buchgeld vorhandene Zahlungsmittel zu erfassen, mit denen die Zahlungsverpflichtungen der Kommune rechtzeitig erfüllt werden können. Beispiele: Guthaben bei Kreditinstituten, Guthaben bei der Bundesbank und der Europäischen Zentralbank, Schecks, Bestände der Barkassen. Bilanzposition nach 54 Abs. 2 Nr. 4 GemHKVO: ab Seite: 4.1 Liquide Mittel 127 Seite von 280

127 4.1 Liquide Mittel: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 4 GemHKVO Definition: (siehe 59 Nrn. 34 und 51 GemHKVO) Hierunter fallen insbesondere Bargeldbestände in den Kassen (Zahlstellen), Guthaben bei Kreditinstituten (einschließlich Sparkassen und Bausparkassen) sowie Schecks im Bestand der Verwaltung, die zum Bilanzstichtag noch nicht beim Kreditinstitut eingereicht und gutgeschrieben wurden. Sichteinlagen bei Banken und Kreditinstituten: Einlagen (in Landes- oder in Fremdwährung) bei Banken, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar beides ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühr. Einlagen auf Konten bei deutschen und ausländischen Kreditinstituten Einlagen auf Konten bei der Bundesbank und/oder bei der Europäischen Zentralbank Bargeld: Im Besitz von Kommunen befindliche Noten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden. Sonstige Einlagen: Einlagen (in Landes- oder in Fremdwährung), bei denen es sich nicht um übertragbare Sichteinlagen handelt. Sonstige Einlagen können nicht jederzeit als Zahlungsmittel verwendet werden, und es ist nicht ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühren möglich, ihre Umwandlung in Bargeld zu verlangen oder sie auf Dritte zu übertragen. Termineinlagen, Termingelder Spareinlagen, Sparbücher, Sparbriefe oder Einlagenzertifikate Einlagen, die auf besonderem Sparvertrag oder Ratensparvertrag beruhen von Bausparkassen, Kreditgenossenschaften u.ä. ausgegebene Einlagenpapiere, die rechtlich oder faktisch jederzeit oder relativ kurzfristig kündbar sind kurzfristige Rückkaufvereinbarungen, bei denen es sich um Verbindlichkeiten von Kreditinstituten handelt. Bewertungsmaßstab: Liquide Mittel sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind mit ihrem Nennwert auszuweisen. Seite von 280

128 4.1 Liquide Mittel: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 4 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: An liquiden Mitteln bestanden zum Bilanzstichtag: Sparkasse Wilhelmshaven Kto ,60 Sparkasse Wilhelmshaven Kto ,40 Sparkasse Wilhelmshaven Kto ,68 Sparkasse Wilhelmshaven Kto ,34 Postbank Hannover Kto ,98 Barbestand (Handvorschüsse, Zahlstellen etc.) ,37 Barbestand Kassenautomat Stadtkasse ,41 GESAMT ,78 Auszug Eröffnungsbilanz: 4.1 Liquide Mittel ,78 Seite von 280

129 V.5 Aktive Rechnungsabgrenzung Seite von 280

130 V.5 Aktive Rechnungsabgrenzung: Definition: Aktive Rechnungsabgrenzungsposten werden gebildet für Auszahlungen vor dem Stichtag der Bilanz, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (vgl. 49 Abs. 1 GemHKVO). Bilanzposition nach 54 Abs. 2 Nr. 5 GemHKVO: ab Seite: 5.1 Aktive Rechnungsabgrenzung 131 Seite von 280

131 5.1 Aktive Rechnungsabgrenzung: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 5 GemHKVO Definition: Durch Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) werden Aufwendungen und Erträge den einzelnen Geschäftsjahren periodengerecht durch Abgrenzung zugerechnet. Es handelt sich um eine Abgrenzung der Sache und der Zeit nach. Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite sind Auszahlungen vor dem Bilanzstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (transitorische Posten). Beispiele: Januar-Gehälter der Beamten, die im Dezember vom Bankkonto abgebucht sind, Zahlung der Januar-Miete im Dezember (Miet- und Pachtvorauszahlungen), Vorauszahlungen von Versicherungsprämien und Verbandsbeiträgen, Vorauszahlungen von Honoraren und Schuldzinsen, Disagio etc. Bewertungsmaßstab: Gem. 49 Abs. 1 GemHKVO werden Ausgaben, soweit diese vor dem Bilanzstichtag geleistet wurden und Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, auf der Aktivseite der Bilanz als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen. Ferner wird die als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Bilanzstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlung als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen. In den Fällen, in denen der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag ist, wird der Unterschiedsbetrag gem. 49 Abs. 2 GemHKVO in der Bilanz als aktive Rechnungsabgrenzung ausgewiesen. Der Unterschiedsbetrag wird durch jährliche Abschreibungen getilgt, die auf die gesamte Laufzeit dieser Verbindlichkeit verteilt werden können. Bei Geringfügigkeit der erforderlichen Ansätze (z. B. Kfz-Versicherungen eines kleinen kommunalen Fuhrparks) kann von einer Abgrenzung abgesehen werden. Seite von 280

132 5.1 Aktive Rechnungsabgrenzung: Bilanzposition: 54 Abs. 2 Nr. 5 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Aufgrund der Umstellung vom Kassenwirksamkeitsprinzip in der Kameralistik auf das Jährlichkeitsprinzip im System der doppelten Buchführung ist die aktive Rechnungsabgrenzung technisch nicht zu ermitteln. Einen auf andere Weise belegbaren Fall einer aktiven Rechnungsabgrenzung stellen jedoch die Beamtengehälter (im Bereich der Kernverwaltung) des Monats Januar 2007 dar. Diese wurden bereits im Dezember 2006 in Höhe von ,48 ausgezahlt. Auszug Eröffnungsbilanz: 5.1 Aktive Rechnungsabgrenzung ,48 Nachrichtlich: Der vollständige Nachweis des aktiven Rechnungsabgrenzungspostens wird in den doppischen Jahresabschlussbilanzen zum eines Jahres technisch problemfrei möglich sein. Seite von 280

133 VI. PASSIVA Seite von 280

134 VI. Passivposten: 59 Nr. 38 GemHKVO Definition: Die Passivseite (Kapitalseite) der Bilanz gibt Auskunft über die Herkunft der finanziellen Mittel (eigene oder fremde Mittel). Gemäß 54 Abs. 4 GemHKVO ist die Mittelherkunft in der Bilanz (Vermögensrechnung) getrennt nach Nettoposition, Schulden und Rückstellungen nachzuweisen. Basis-Reinvermögen 138 Rücklagen 145 Jahresergebnis 157 Sonderposten 163 Schulden 179 Rückstellungen 231 Passive Rechnungsabgrenzung 258 Seite von 280

135 VI.1 Nettoposition Seite von 280

136 VI.1 Nettoposition: Definition: Als Nettoposition (entspricht Eigenkapital in der Handelsbilanz) wird in der Vermögensrechnung (=Bilanz) die Differenz zwischen dem Vermögen (Aktiva) und den Schulden (Verbindlichkeiten, Rückstellungen, passive Rechnungsabgrenzung) verstanden. Dabei ist herauszustellen, dass der Gegenwert der Nettoposition nicht in einer bestimmten Form (z.b. Bargeld oder Wertpapier) vorliegt. Bilanzpositionen nach 54 Abs. 4 Nr. 1 GemHKVO: ab Seite: 1.1 Basis-Reinvermögen Rücklagen Jahresergebnis Sonderposten 163 Wie wird die Nettoposition für die Eröffnungsbilanz ermittelt? Vermögen einschl. aktiver Rechnungsabgrenzung (=Bilanzsumme) - = Schulden (Geldschulden + Verbindlichkeiten), Rückstellungen, passive Rechnungsabgrenzung Nettoposition Seite von 280

137 Nettoposition: Definition: Als Nettoposition (entspricht Eigenkapital in der Handelsbilanz) wird in der Vermögensrechnung (=Bilanz) die Differenz zwischen dem Vermögen (Aktiva) und den Schulden (Verbindlichkeiten, Rückstellungen, passive Rechnungsabgrenzung) verstanden. Dabei ist herauszustellen, dass der Gegenwert der Nettoposition nicht in einer bestimmten Form (z.b. Bargeld oder Wertpapier) vorliegt. Die Nettoposition der Eröffnungsbilanz der Stadt Wilhelmshaven ergibt sich aus folgender Berechnung: Bilanzsumme ,87 - Schulden ,18 - Rückstellungen ,39 - Passive Rechnungsabgrenzung - 0,00 NETTOPOSITION: ,30 Auszug Eröffnungsbilanz: 1. Nettoposition: ,30 Seite von 280

138 VI.1.1 Basis- Reinvermögen Seite von 280

139 VI.1.1 Basis-Reinvermögen: Definition: Dieser Posten innerhalb der Nettoposition ist die Residualgröße (Restgröße). Ihre Höhe hängt von der Höhe der anderen Bilanzpositionen ab. Je höher sie ausfällt, desto kreditwürdiger ist die Gemeinde. Das Basis-Reinvermögen besteht aus den Bilanzpositionen Reinvermögen und Sollfehlbetrag aus letztem kameralen Abschluss als Minusbetrag. Bilanzpositionen nach 54 Abs. 4 Nr.1.1 GemHKVO: ab Seite: Reinvermögen Sollfehlbetrag aus kameralem Abschluss als Minusbetrag 143 Wie wird das Basis-Reinvermögen für die Eröffnungsbilanz ermittelt? Vermögen einschl. aktiver Rechnungsabgrenzung (=Bilanzsumme) - = = Schulden (Geldschulden + Verbindlichkeiten), Rückstellungen, passive Rechnungsabgrenzung Nettoposition (Zwischensume) Rücklagen Sonderposten Jahresergebnis (doppisches) Vorjahr Basis-Reinvermögen Das für die Eröffnungsbilanz ermittelte Basis-Reinvermögen wird festgeschrieben. Nach 82 Abs. 5 S. 2 NGO ist eine Verrechnung von (zukünftigen) Fehlbeträgen mit Basis-Reinvermögen unzulässig, das heißt, Fehlbeträge der Folgebilanzen dürfen nicht mit dem Basis-Reinvermögen der Eröffnungsbilanz verrechnet werden. Somit müssen alle Fehlbeträge, die zukünftig im NKR erwirtschaftet werden (also in den Folgebilanzen), mit Überschüssen ( Gewinn ) aus der Vergangenheit (=Bestände in den doppischen Rücklagen) oder in der Zukunft ausgeglichen werden. Seite von 280

140 Basis-Reinvermögen: Definition: Das Basis-Reinvermögen errechnet sich aus der ermittelten Nettoposition, abzüglich der Rücklagen, Sonderposten sowie des Jahresergebnisses des Vorjahres. Das Basis-Reinvermögen der Eröffnungsbilanz der Stadt Wilhelmshaven ergibt sich aus folgender Berechnung: Nettoposition ,30 - Rücklagen ,12 - Sonderposten ,60 - Jahresergebnis (doppisches Vorjahr) - 0,00 = Basis-Reinvermögen ,58 Auszug Eröffnungsbilanz: 1.1 Basis-Reinvermögen ,58 Seite von 280

141 1.1.1 Reinvermögen: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: Dieser Posten innerhalb der Nettoposition ergibt sich aus dem Zusammenspiel des Basis-Reinvermögens mit einem (eventuell) vorhandenen Sollfehlbetrag aus dem letzten kameralen Abschluss. Bewertungsmaßstab: Das Reinvermögen wird mathematisch ermittelt: Basis-Reinvermögen, erhöht um den Sollfehlbetrag aus dem letzten kameralen Abschluss. Seite von 280

142 1.1.1 Reinvermögen: Bilanzposition: 54 IV Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Das Reinvermögen wird in Höhe des Basis-Reinvermögens, erhöht um den Sollfehlbetrag aus dem letzten kameralen Abschluss ausgewiesen. Das Reinvermögen der Eröffnungsbilanz der Stadt Wilhelmshaven ergibt sich aus folgender Berechnung: Basis-Reinvermögen ,58 +Sollfehlbetrag aus dem letzten kameralen Abschluss ,12 REINVERMÖGEN: ,70 Auszug Eröffnungsbilanz: Reinvermögen ,70 Seite von 280

143 1.1.2 Sollfehlbetrag aus kameralem Abschluss als Minusbetrag: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: Nach Artikel 6 Abs. 9 Satz 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften vom sind in die erste Eröffnungsbilanz die noch nicht abgedeckten Sollfehlbeträge aus Vorjahren des Verwaltungshaushalts aufzunehmen, ohne sie mit dem Basis-Reinvermögen zu verrechnen. Gleichzeitig ist dafür das aus dem Inventar ermittelte Reinvermögen in der ersten Eröffnungsbilanz, um die übernommenen Sollfehlbeträge erhöht, auszuweisen. Ergeben sich in den ersten Haushaltsjahren nach dem doppischen Haushaltsrecht Überschüsse, so sind diese zuerst mit Sollfehlbeträgen des Verwaltungshaushalts zu verrechnen (Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes vom ). Bewertungsmaßstab: Der Sollfehlbetrag ergibt sich grds. aus dem letzten kameralen Abschluss zum vergangenen Haushaltsjahr Dieser ist jedoch um die gebildeten Haushaltsausgabereste sowie dem aktivierten Umstellungsaufwand (Bilanzposition gem. 54 Abs. 2 Nr. 1.5 GemHKVO) zu kürzen, sofern dieser nicht zuvor vom Vermögenshaushalt in den Verwaltungshaushalt zugeführt wurde. Seite von 280

144 1.1.2 Sollfehlbetrag aus kameralem Abschluss als Minusbetrag: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Der kamerale Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2006 beläuft sich auf ,92. Zur Ermittlung der Passivposition in der Eröffnungsbilanz sind hierzu die alten und die neu gebildeten Haushaltsausgabereste aus dem Verwaltungshaushalt sowie der aktivierte Umstellungsaufwand in den Abzug zu bringen. Es ergibt sich folgende Berechnung der Passivposition: Kameraler Abschluss ,92 + Neue HAR Verwaltungshaushalt ,47 + Alte HAR Verwaltungshaushalt ,53 + Aktivierter Umstellungsaufwand ,80 GESAMT ,12 Auszug Eröffnungsbilanz: Sollfehlbetrag aus kameralem Abschluss als Minusbetrag ,12 Seite von 280

145 VI.1.2 Rücklagen Seite von 280

146 VI.1.2 Rücklagen: 59 Nr. 42 GemHKVO Definition: Rücklagen werden in der Nettoposition gesetzlich oder freiwillig für bestimmte Zwecke zur Zukunftssicherung aus Überschüssen in der Ergebnisrechnung gebildet. Überschussrücklagen werden gem. 40 Abs. 1 Nr. 9 i.v.m. 82 Abs. 7 S. 2, 101 Abs. 1 S. 3 NGO auf Beschluss des Hauptorgans gebildet. Bilanzpositionen nach 54 Abs. 4 Nr. 1.2 GemHKVO: ab Seite: Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses Bewertungsrücklage Zweckgebundene Rücklagen Sonstige Rücklagen 155 Nachrichtlich: Die Natur der Rücklagen in der kommunalen Doppik unterscheidet sich grundsätzlich von der einer kameralen Rücklage. Sie werden anders gebildet, anders aufgelöst und dienen einem anderen Zweck. Doppische Rücklagen stellen wesentliche Positionen der Nettoposition dar. Der doppische Rücklagenbegriff allgemein ist ein Wert, der sich aus Ertragsüberschüssen der Verwaltungstätigkeit ergibt. Er ist nicht mit dem kameralen Rücklagenbegriff gleichzusetzen. Rücklagen sind ihrer betriebswirtschaftlichen Bedeutung nach nicht als liquide Mittel zu verstehen, sondern sie werden zusammen mit den anderen Eigenkapitalbestandteilen sowie den Schulden durch die Gesamtheit der Vermögensmasse gedeckt. Seite von 280

147 1.2.1 Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: ( 59 Nr. 42 GemHKVO) In der Nettoposition gesetzlich oder freiwillig für bestimmte Zwecke separierte Überschüsse aus dem ordentlichen Teil der Ergebnisrechnung zur Zukunftssicherung. Rücklagen im System des neuen kommunalen Rechnungswesens stehen in keinerlei Zusammenhang mit den bisherigen kameralen Rücklagen. Bewertungsmaßstab: Nach 95 Abs. 1 Nr. 1 NGO bildet die Gemeinde eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses, wenn sie Überschüsse erzielt. Gemäß 15 Abs. 5 GemHKVO wird ein Überschuss der ordentlichen Erträge über die ordentlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt als Zuführung zu der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage veranschlagt. Zum Jahresende entscheidet der Rat nach 40 Abs. 1 Nr. 9 NGO über die tatsächliche Zuführung zur Überschussrücklage. Sie kann dem Ausgleich eines Haushaltsfehlbetrages dienen oder darf nach 82 Abs. 7 S. 3 NGO in Basisreinvermögen umgewandelt werden, wenn keine Fehlbeträge aus Vorjahren abzudecken sind, der Haushalt ausgeglichen ist und nach der geltenden mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung keine Fehlbeträge zu erwarten sind. Sie stellt also einen Puffer zum Haushaltsausgleich dar. Seite von 280

148 1.2.1 Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses nach dem neuen Haushaltsrecht können frühestens (auf Beschluss des Rates) gebildet werden, wenn ein entsprechender ordentlicher Überschuss in der Ergebnisrechnung eines Jahresabschlusses vorhanden ist. Auszug Eröffnungsbilanz: Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses 0,00 Seite von 280

149 1.2.2 Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: ( 59 Nr. 42 GemHKVO) In der Nettoposition gesetzlich oder freiwillig für bestimmte Zwecke separierte Überschüsse aus dem außerordentlichen Teil der Ergebnisrechnung zur Zukunftssicherung. Rücklagen im System des neuen kommunalen Rechnungswesens stehen in keinerlei Zusammenhang mit den bisherigen kameralen Rücklagen. Außerordentliche Überschüsse entstehen, sofern außerordentliche Erträge die außerordentlichen Aufwendungen des abgelaufenen (doppischen) Haushaltsjahres übersteigen. Als außerordentlich gelten in diesem Zusammenhang selten vorkommende sowie periodenfremde Erträge und Aufwendungen, insbesondere Erträge und Aufwendungen aus Vermögensveräußerungen sowie Erträge aus der Herabsetzung von Schulden und Rückstellungen, außer bei Abgaben, abgabeähnlichen Entgelten, allgemeinen Zuweisungen und außerplanmäßigen Abschreibungen wegen unterlassener Instandhaltung (vgl. 59 Nr. 6 GemHKVO). Bewertungsmaßstab: Nach 95 Abs. 1 Nr. 2 NGO bildet die Gemeinde eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses. Entsprechend ist ein Überschuss der außerordentlichen Erträge über die außerordentlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt als Zuführung zu der aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage zu veranschlagen ( 15 Abs. 6 GemHKVO). Auch diese Überschussrücklage darf nach den Voraussetzungen in 82 Abs. 7 Satz 3 NGO in Basisreinvermögen umgewandelt werden. Seite von 280

150 1.2.2 Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses nach dem neuen Haushaltsrecht können frühestens (auf Beschluss des Rates) gebildet werden, wenn ein entsprechender außerordentlicher Überschuss in der Ergebnisrechnung eines Jahresabschlusses vorhanden ist. Auszug Eröffnungsbilanz: Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses 0,00 Seite von 280

151 1.2.3 Bewertungsrücklage: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: ( 59 Nr. 12 GemHKVO) In der Nettoposition gesetzlich oder freiwillig für bestimmte Zwecke separierte Beträge zur Zukunftssicherung. Rücklagen im System des neuen kommunalen Rechnungswesens stehen in keinerlei Zusammenhang mit den bisherigen kameralen Rücklagen. Bei der Bewertungsrücklage handelt es sich um einen Bilanzposten auf der Passivseite, in dem im Fall der Vermögenstrennung der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ergebnis der Bewertung des realisierbaren Vermögens nach den Veräußerungswerten und dem Ergebnis der Bewertung dieses Vermögens nach Anschaffungs- oder Herstellungswerten nachgewiesen wird. Die Gemeinden konnten nach 142 Abs. 1 Nr. 8 NGO bis zum entscheiden, ihr Vermögen in Verwaltungsvermögen und realisierbares Vermögen aufzuteilen. Bewertungsmaßstab: Im Falle der Vermögenstrennung in Verwaltungsvermögen und realisierbarem Vermögen bildet die Gemeinde gem. 96 Abs. 4 NGO eine Rücklage in Höhe des Unterschiedes zwischen den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungswerten zu den Verkehrswerten. Nach 54 Abs. 4 S. 2 GemHKVO wird die Bewertungsrücklage nur bei einer Vermögenstrennung ausgewiesen. Seite von 280

152 1.2.3 Bewertungsrücklage: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Auf Beschluss des Rates vom wurde auf eine Trennung des städtischen Vermögens in Verwaltungsvermögen und realisierbares Vermögen bei der Umstellung auf das neue Haushaltsrecht verzichtet (vgl. Seite 9 Nr. 2). Eine Bewertungsrücklage entsteht folglich nicht. Auszug Eröffnungsbilanz: Bewertungsrücklage 0,00 Seite von 280

153 1.2.4 Zweckgebundene Rücklagen: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: (siehe 59 Nr. 42 GemHKVO) In der Nettoposition gesetzlich oder freiwillig für bestimmte Zwecke separierte Überschüsse aus der Ergebnisrechnung zur Zukunftssicherung. Rücklagen im System des neuen kommunalen Rechnungswesens stehen in keinerlei Zusammenhang mit den bisherigen kameralen Rücklagen. Beispiele: Stiftungsvermögen unselbständiger Stiftungen Zweckgebundene Spenden, die zum Bilanzstichtag noch nicht verwendet wurden Zuweisungen, die lt. Zuweisungsgeber nicht aufgelöst werden dürfen Ansammlung von Finanzmitteln für bestimmte Investitionen (z.b. Bau eines Hallenbades) aus Überschüssen der Vergangenheit Bewertungsmaßstab: Der Gemeinde ist es gem. 95 Abs. 1 S. 2 NGO gestattet, freiwillig Rücklagen für bestimmte Zwecke zur Zukunftssicherung aus vorhandenen Überschüssen in der Ergebnisrechnung zu bilden. Beim Stiftungsvermögen unselbständiger Stiftungen handelt es sich ebenfalls um zweckgebundene Rücklagen. Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, deren ertragswirksame Auflösung durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde, sind in einer zweckgebundenen Rücklage zu passivieren. Zweckgebundene Rücklagen spiegeln außerdem die Nutzungsbeschränkung des Stiftungskapitals wieder. Stiftungen stellen eine ausgegliederte Vermögensmasse der Gemeinde dar. Das Stiftungsrecht lässt dabei nicht zu, dass die Gemeinde das Stiftungsvermögen, wie das andere Vermögen der Gemeinde, für ihre Zwecke in Anspruch nehmen kann. Gleichwohl vermehrt das Stiftungsvermögen das Anlagevermögen mit der Auswirkung einer höheren Nettoposition in der gemeindlichen Bilanz. Diese Nutzungsbeschränkung aus dem Stiftungsrecht bedingt, dass dem zweckbezogenen Vermögensgegenstand auf der Aktivseite der Bilanz eine entsprechende Einschränkung auf der Passivseite folgen muss, welche in einer zweckgebundenen Rücklage abgebildet wird. Nachrichtlich: Die sog. Versorgungsrücklage nach 14a Bundesbesoldungsgesetz stellt keine doppische Rücklage dar, sondern eine Finanzanlage, und ist als Vermögenswert nur auf der Aktivseite ( sonstige Vermögensgegenstände s. Aktiva 3.9) abzubilden. Seite von 280

154 1.2.4 Zweckgebundene Rücklagen: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Zweckgebundene Rücklagen lagen zum Bilanzstichtag lediglich in Form von Vermögen sechs unselbständiger Stiftungen vor. Zum Bilanzstichtag wird der Stand zum als Sondervermögen aktiviert. Zum Bilanzstichtag als zweckgebundene Rücklage passiviert wird lediglich das ursprüngliche Stiftungskapital: Willy-Land-Stiftung ,97 Franz-Kuhlmann-Stiftung ,05 Käthe-Hauptmann-Stiftung ,57 Arthur-Hachmann-Stiftung ,48 Erna-Reith-Stiftung 5.624,21 Else-Klar-Stiftung ,84 GESAMT: ,12 Auszug Eröffnungsbilanz: Zweckgebundene Rücklagen ,12 Nachrichtlich: Das gesamte Stiftungsvermögen, inklusive aufgelaufener Zinsen, belief sich zum Bilanzstichtag auf ,68 (siehe Aktiva, Pkt. 3.3, Seite 105). Seite von 280

155 1.2.5 Sonstige Rücklagen: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: (siehe 59 Nr. 42 GemHKVO) In der Nettoposition gesetzlich oder freiwillig für bestimmte Zwecke separierte Überschüsse aus der Ergebnisrechnung zur Zukunftssicherung. Rücklagen im System des neuen kommunalen Rechnungswesens stehen in keinerlei Zusammenhang mit den bisherigen kameralen Rücklagen. Hierunter könnten freiwillig aus Überschüssen in der Ergebnisrechnung gebildete Rücklagen ohne Zweckbindung fallen. Bewertungsmaßstab: Nach 95 Abs. 1 NGO bildet die Gemeinde eine Rücklage aus Überschüssen. Zum Jahresende entscheidet der Rat nach 40 Abs. 1 Nr. 9 NGO über die tatsächliche Zuführung zur Rücklage. Der Gemeinde ist es gem. 95 Abs. 1 S. 2 NGO gestattet, freiwillig Rücklagen für bestimmte Zwecke zur Zukunftssicherung aus vorhandenen Überschüssen in der Ergebnisrechnung zu bilden. Seite von 280

156 1.2.5 Sonstige Rücklagen: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Sonstige Rücklagen nach dem neuen Haushaltsrecht können für bestimmte Zwecke ohne Zweckbindung frühestens (auf Beschluss des Rates) gebildet werden, wenn ein entsprechender Überschuss in der Ergebnisrechnung eines Jahresabschlusses vorhanden ist. Auszug Eröffnungsbilanz: Sonstige Rücklagen 0,00 Seite von 280

157 VI.1.3 Jahresergebnis Seite von 280

158 VI.1.3 Jahresergebnis: Definition: Dieser Posten ist die Gegenbuchungsposition beim Abschluss des Ergebnisrechnungskontos. Hier wird ein entstandener (doppischer) Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag ausgewiesen. Bilanzpositionen nach 54 Abs. 4 Nr. 1.3 GemHKVO: ab Seite: Fehlbeträge aus Vorjahren Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag mit Angabe des 161 Betrages der Vorbelastung aus Haushaltsresten Seite von 280

159 1.3.1 Fehlbeträge aus Vorjahren: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: Unter dieser Bilanzposition werden Vorbelastungen (Ergebnisvortrag aus Vorjahren) aus vorherigen Haushaltsjahren passiviert. Bewertungsmaßstab: Die Fehlbeträge aus Vorjahren ergeben sich aus den letzten doppischen Abschlüssen. Seite von 280

160 1.3.1 Fehlbeträge aus Vorjahren: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Da sich diese Bilanzposition lediglich auf Fehlbeträge aus doppischen Vorjahren bezieht, kann an dieser Stelle in der Eröffnungsbilanz kein Betrag passiviert werden. Auszug Eröffnungsbilanz: Fehlbeträge aus Vorjahren 0,00 Seite von 280

161 1.3.2 Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag mit Angabe des Betrages der Vorbelastung aus Haushaltsresten: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: Hier ist das Ergebnis des zum Bilanzstichtag endenden Haushaltsjahres auszuweisen, das als Saldo der Ergebnisrechnung festgestellt wird. In dieser Bilanzposition fließt die Gegenbuchung zum Ergebnisrechnungskonto ein. Übersteigt ein festgestellter Jahresfehlbetrag auch nach Auflösung der Überschussrücklagen die Rücklagen und das Basis-Reinvermögen, so ergibt sich als Nettoposition insgesamt eine negative Zahl. In diesem Fall der Überschuldung muss die Gemeinde unverzüglich die Kommunalaufsichtsbehörde informieren ( 82 Abs. 9 Satz 2 NGO). Die in das nächste Haushaltsjahr übertragenen Haushaltsreste für Aufwendungen sind anzugeben, denn diese werden voraussichtlich das Folgejahr belasten. Ein Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag ergibt sich, wenn am Ende eines (doppischen) Haushaltsjahres die Aufwendungen und Erträge gegeneinander saldiert werden. Errechnet sich ein positiver Betrag, spricht man von einem Jahresüberschuss, bei einem negativen Ergebnis von einem Jahresfehlbetrag. Die doppische Ergebnisrechnung entspricht in etwa der handelsrechtlichen Gewinnund Verlustrechnung und ist insofern die Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Kommune und für zukünftige Haushaltsplanungen, da sie die Ressourcenverbräuche genau darstellt. Bewertungsmaßstab: Die Berechnung erfolgt im doppischen Haushalt im Rahmen der Ergebnisrechnung. Gem. 54 Abs. 5 GemHKVO werden unter der Bilanz, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, die Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre (statistisch) vermerkt (Eventualverbindlichkeiten), insbesondere Haushaltsreste (siehe 59 Nr. 21 GemHKVO), Bürgschaften, Gewährleistungsverträge, in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sowie über das Haushaltsjahr hinaus gestundete Beträge. Jede Art der Vorbelastung darf in einem Betrag zusammengefasst angegeben werden. Seite von 280

162 1.3.2 Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag mit Angabe des Betrages der Vorbelastung aus Haushaltsresten: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Da sich diese Bilanzposition lediglich auf Jahresüberschüsse bzw. Jahresfehlbeträge aus doppischen Haushaltsjahren bezieht, kann an dieser Stelle in der Eröffnungsbilanz kein Betrag passiviert werden. Die übertragenen Haushaltsreste aus 2006 werden unterhalb der Bilanz ausgewiesen. Auszug Eröffnungsbilanz: Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag mit Angabe der HH-Reste 0,00 Seite von 280

163 VI.1.4 Sonderposten Seite von 280

164 VI.1.4 Sonderposten: 42 Abs. 5 GemHKVO Definition: Sonderposten stellen die bilanzielle Abbildung der von der Gemeinde empfangenen Fremdfinanzierungsanteile dar. Sie werden in der Bilanz ausgewiesen und nach Maßgabe des Zuwendungsverhältnisses ertragswirksam aufgelöst. Sie stellen somit ein Korrektiv zur Abschreibung des durch die Zuwendung finanzierten Vermögensgegenstandes dar. Sonderposten werden grds. gebildet für zweckgebundene Zuwendungen (Zuweisungen und Zuschüsse), zweckgebundene Beiträge und Gebühren und für einen möglichen Bewertungsausgleich. Bilanzpositionen nach 54 Abs. 4 Nr. 1.4 GemHKVO: ab Seite: Investitionszuweisungen und zuschüsse Beiträge und ähnliche Entgelte Gebührenausgleich Bewertungsausgleich Erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten Sonstige Sonderposten 177 Seite von 280

165 1.4.1 Investitionszuweisungen und -zuschüsse: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: Sonderposten stellen die bilanzielle Abbildung der von der Gemeinde empfangenen Investitionszuweisungen dar. Investitionszuweisungen und -zuschüsse stellen eine unentgeltliche Vermögensübertragung dar, bei der der Zuwendungsgeber i. d. R. bestimmte Auflagen mit der Zuwendung verbindet. Sie werden in der Bilanz ausgewiesen und nach Maßgabe des Zuwendungsverhältnisses aufgelöst. Sie stellen somit ein Korrektiv zur Abschreibung des durch die Zuwendung finanzierten Vermögensgegenstandes dar. Bewertungsmaßstab: Gem. 42 Abs. 5 S. 1 GemHKVO werden empfangene Investitionszuweisungen und -zuschüsse für abnutzbare Vermögensgegenstände als Sonderposten ausgewiesen (Nennbetrag) und entsprechend der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes (ergebniswirksam) aufgelöst. Empfangene Investitionszuweisungen und -zuschüsse für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände werden auf der Passivseite innerhalb der Nettoposition ausgewiesen. Sie können in der Ergebnisrechnung als außerordentlicher Ertrag ausgewiesen werden, wenn sonst ein Abbau von Fehlbeträgen trotz Ausschöpfung aller Ertrags- und Sparmöglichkeiten nicht möglich ist. Auf Grundlage der Hinweise der AG Umsetzung Doppik zu ausgewählten Themen des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKR) vom werden erhaltene pauschale Investitionszuwendungen über eine Nutzungsdauer von 30 Jahren ergebniswirksam aufgelöst. Seite von 280

166 1.4.1 Investitionszuweisungen und -zuschüsse: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Im heutigen Bereich der Kernverwaltung wurden innerhalb der Haushaltsjahre 1978 bis 2006 Investitionszuweisungen und zuschüsse von insgesamt empfangen. Die Ermittlung erfolgte auf Grundlage der kameralen Jahresabschlüsse (kamerale Hauptgruppe 36). Passiviert wurde der Restbuchwert zum Bilanzstichtag. Als Auflösungszeitraum wurden pauschal 30 Jahre festgelegt: Es ergibt sich folgende Berechnung: 1977 keine Daten Restbuchwert 1/30: 0, Restbuchwert 2/30: , Restbuchwert 3/30: , Restbuchwert 4/30: , Restbuchwert 5/30: , Restbuchwert 6/30: , Restbuchwert 7/30: , Restbuchwert 8/30: , Restbuchwert 9/30: , Restbuchwert 10/30: , Restbuchwert 11/30: , Restbuchwert 12/30: , Restbuchwert 13/30: , Restbuchwert 14/30: , Restbuchwert 15/30: , Restbuchwert 16/30: , Restbuchwert 17/30: , Restbuchwert 18/30: , Restbuchwert 19/30: , Restbuchwert 20/30: , Restbuchwert 21/30: , Restbuchwert 22/30: , Restbuchwert 23/30: , Restbuchwert 24/30: , Restbuchwert 25/30: , Restbuchwert 26/30: , Restbuchwert 27/30: , Restbuchwert 28/30: , Restbuchwert 29/30: , Restbuchwert 30/30: ,00 GESAMT: Restbuchwert : ,93 Seite von 280

167 Auszug Eröffnungsbilanz: Investitionszuweisungen und -zuschüsse ,93 Nachrichtlich: Dargestellt als Diagramm ergibt sich für die Jahre 1978 bis 2006 folgendes Bild: Erhaltene Investitionszuweisungen 1978 bis Gesamte erhaltene Investitionszuweisungen 1978 bis 2006 im Bereich der heutigen Kernverwaltung (also ohne Eigenbetriebe) JAHRE Seite von 280

168 1.4.2 Beiträge und ähnliche Entgelte: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: Unter diesen Sonderposten fallen empfangene Beiträge und ähnliche Entgelte für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen (z.b. Erschließungsbeiträge). Sie sind in ihrer Wirkung mit den Investitionszuweisungen und -zuschüssen zu vergleichen, da sie ebenfalls Fremdfinanzierungsanteile darstellen. Beiträge stellen Geldleistungen zur Finanzierung von Investitionen dar. Dies bedeutet, dass eine Passivierung des Beitrages als Sonderposten erforderlich wird. Beispiele: Beiträge für Straßenausbau-, Erschließungs- und Anschlussmaßnahmen. Bewertungsmaßstab: Sonderposten für Beiträge und ähnliche Entgelte werden mit ihrem Nennbetrag passiviert und ergebniswirksam über die Nutzungsdauer der mit dem Beitrag finanzierten Anlage bzw. Einrichtung aufgelöst. Eine sofortige vollständige Erfassung als Ertrag ist grds. ausgeschlossen. Ausnahme: Friedhofsgebühren: Lt. der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen kann die Friedhofsgebühr für Grabstellen entsprechend der abgabenrechtlichen Handhabung auch als Ertrag der laufenden Periode betrachtet werden. Seite von 280

169 1.4.2 Beiträge und ähnliche Entgelte: Bilanzposition: 54 IV Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Im Bereich der Kernverwaltung wurden innerhalb der letzten 30 Jahre (Haushaltsjahre 1977 bis 2006) insgesamt Beiträge und ähnliche Entgelte von insgesamt ,- empfangen. Die Ermittlung erfolgte auf Grundlage der kameralen Jahresabschlüsse (kamerale Hauptgruppe 35). Passiviert wurde der Restbuchwert zum Bilanzstichtag. Passiviert wurde der Restbuchwert zum Es ergibt sich folgende Berechnung: 1977 keine Daten Restbuchwert 1/30: 0, Restbuchwert 2/30: , Restbuchwert 3/30: , Restbuchwert 4/30: , Restbuchwert 5/30: , Restbuchwert 6/30: , Restbuchwert 7/30: , Restbuchwert 8/30: , Restbuchwert 9/30: , Restbuchwert 10/30: , Restbuchwert 11/30: , Restbuchwert 12/30: , Restbuchwert 13/30: , Restbuchwert 14/30: , Restbuchwert 15/30: , Restbuchwert 16/30: , Restbuchwert 17/30: , Restbuchwert 18/30: , Restbuchwert 19/30: , Restbuchwert 20/30: , Restbuchwert 21/30: , Restbuchwert 22/30: , Restbuchwert 23/30: , Restbuchwert 24/30: , Restbuchwert 25/30: , Restbuchwert 26/30: , Restbuchwert 27/30: , Restbuchwert 28/30: , Restbuchwert 29/30: , Restbuchwert 30/30: ,00 GESAMT: ,- Restbuchwert : ,73 Seite von 280

170 Eröffnungsbilanz Auszug Eröffnungsbilanz: Beiträge und ähnliche Entgelte ,73 Nachrichtlich: Erhaltene Beiträge und ähnliche Entgelte 1978 bis JAHRE Gesamte erhaltene Beiträge und ähnliche Entgelte 1978 bis 2006 Seite von 280

171 1.4.3 Gebührenausgleich: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: Dieser Sonderposten wird gebildet für empfangene Gebührenüberdeckung, also für den Ausgleich von Gebührenüberschüssen der kostenrechnenden Einrichtungen. Kostenüberdeckungen stellen eine Verpflichtung gegenüber der Gemeinschaft der Gebührenzahler dar. Nach 5 Abs. 2 S. 2 des niedersächsischem Kommunalabgabengesetz (NKAG) sind die Kommunen dazu verpflichtet, die Jahresüberschüsse und Jahresfehlbeträge der kostenrechnenden Einrichtungen in den Gebührenkalkulationen der folgenden drei Jahre zu berücksichtigen. Für am Ende des Kalkulationszeitraumes entstandene Gebührenüberschüsse ist auf der Passivseite der Bilanz ein Sonderposten für den Gebührenausgleich zu bilden. Bewertungsmaßstab: Sonderposten für den Gebührenausgleich werden mit ihrem Nennbetrag passiviert und ergebniswirksam über die Nutzungsdauer der mit den Gebühren finanzierten Anlage bzw. Einrichtung aufgelöst. Eine sofortige vollständige Erfassung als Ertrag ist grds. ausgeschlossen. Nachrichtlich: Entstehen Kostenunterdeckungen für Benutzungsgebühren am Ende des Kalkulationszeitraumes, müssen diese nach 5 NKAG in den drei folgenden Jahren ausgeglichen werden. Aufgrund des allgemeinen Bewertungsgrundsatzes der Vorsicht erfolgt keine Verrechnung mit eventuell parallel entstandenen Gebührenüberschüssen in anderen kostenrechnenden Einrichtungen. Seite von 280

172 1.4.3 Gebührenausgleich: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Kostenrechnende Einrichtungen der Stadt Wilhelmshaven gab es zum Bilanzstichtag in den drei Bereichen: Märkte, städtischer Reinigungsbetrieb und Rettungsdienst/Krankentransporte Aus den aus diesen Bereichen gemeldeten Gebührenüberdeckungen / -unterdeckungen ergibt sich folgende Berechnung: Märkte ,94 0,00 Städtischer Reinigungsbetrieb 0, ,00 Rettungsdienst / Krankentransport ,00 0,00 GEBÜHRENÜBERDECKUNG: ,94 GEBÜHRENUNTERDECKUNG: ,00 Eine Verrechnung der Gebührenüber- und -unterdeckung ist nicht zulässig. Der Sonderposten für den Gebührenausgleich ist deshalb in voller Höhe der Gebührenüberdeckung zum Bilanzstichtag zu passivieren. Auszug Eröffnungsbilanz: Gebührenausgleich ,94 Nachrichtlich: Zum ging der Bereich des städtischen Reinigungsbetriebes auf den städtischen Eigenbetrieb Grundstücke und Gebäude der Stadt Wilhelmshaven (GGS) über. Ein Sonderposten für den Gebührenausgleich war für eine mögliche Gebührenüberdeckung folglich erstmalig zum Stichtag in den Jahresabschluss des Eigenbetriebes GGS aufzuführen. Weitere kostenrechnende Einrichtungen der Stadt Wilhelmshaven im Sinne des NKAG sind: Musikschule, Stadtreinigung, Friedhöfe, Abfallwirtschaft, Stadtentwässerung Ein Sonderposten für den Gebührenausgleich ist folglich entsprechend in den Bilanzen der zuständigen Eigenbetriebe / Gesellschaften nachzuweisen. Seite von 280

173 1.4.4 Bewertungsausgleich: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: In Niedersachsen sind die Vermögensgegenstände in der Eröffnungsbilanz grds. zu Anschaffungs- und Herstellungswerten (AHW) zu bewerten. Da es für die meisten Immobilien nicht bzw. nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, die AHW zu ermitteln, kann eine Bewertung alternativ gem. 96 Abs. 4 Satz 4 GemHKVO zu Zeitwerten erfolgen. Wird die Bewertung ausnahmsweise zu Zeitwerten durchgeführt, ist in Höhe der Differenz zwischen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die sich durch Rückindizierung der Zeitwerte ergeben, und den Zeitwerten selbst ein gesonderter, immobilienspezifischer Sonderposten analog 265 Abs. 5 Satz 2 HGB (sog. Sonderposten für Bewertungsausgleich) zu passivieren. Durch diese Regelung ergibt sich ein Wahlrecht. Entweder man weist auf der Aktivseite den höheren aktuellen Zeitwert aus und bildet auf der Passivseite den "Sonderposten für Bewertungsausgleich" (= Bruttoausweis) oder man aktiviert ersatzweise den rückindizierten niedrigeren Zeitwert oder, sofern diese ermittelbar sind, die Anschaffungs- und Herstellungswerte (AHW), (= Nettoausweis). Die Auflösung des Sonderpostens erfolgt ergebniswirksam entsprechend der immobilienspezifischen Restnutzungsdauer. In der Ergebnisrechnung wird der Auflösungsbetrag als sonstiger Ertrag den (nach den Zeitwerten in der Regel höheren) Abschreibungen gegenübergestellt. Die (saldierte) Ergebniswirksamkeit ist in beiden Wahlmöglichkeiten identisch. Bewertungsmaßstab: Der Sonderposten für den Bewertungsausgleich wird mit der Differenz der Bewertungsmethodik nach Zeitwerten und Buchwerten (AHW) bewertet. Seite von 280

174 1.4.4 Bewertungsausgleich: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Das Wahlrecht hinsichtlich der Aktivierung des höheren Zeitwerts bei gleichzeitiger Passivierung der Differenz zum Anschaffungs- oder Herstellungswert wurde zum Bilanzstichtag nicht in Anspruch genommen. Auszug Eröffnungsbilanz: Bewertungsausgleich 0,00 Seite von 280

175 1.4.5 Erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: Hat die Gemeinde bereits zweckgebundene Zahlungen zur Finanzierung von Investitionen entgegengenommen, noch bevor sie die entsprechende Investition vorgenommen hat, macht es Sinn, diese nicht sofort in die Sonderposten zu übernehmen, sondern sie zunächst gesondert in der Bilanz darzustellen. Sobald die Abschreibungen des Vermögensgegenstandes beginnen, sind die erhaltenen Anzahlungen auf Sonderposten, auf z.b. Sonderposten für Beiträge und ähnliche Entgelte, umzubuchen. Bewertungsmaßstab: Erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten sind mit ihrem Nennwert zu bewerten. Seite von 280

176 1.4.5 Erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Nach Kenntnisstand der Finanzwirtschaft wurden zum Bilanzstichtag keinerlei zweckgebundene Zahlungen zur Finanzierung von Investitionen entgegengenommen. Nach genereller Praxis werden bewilligte Investitionszuweisungen und zuschüsse grds. erst nach Abschluss der Investitionsmaßnahme an die Stadt gezahlt. Auszug Eröffnungsbilanz: Erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten 0,00 Seite von 280

177 1.4.6 Sonstige Sonderposten: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: Hierunter fallen sämtliche zu bildende Sonderposten, welche nicht in den Bereich der übrigen Sonderpostenpositionen fallen. Hierunter können fallen: Sonderposten für den Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse Nach 8 NKAG kann die Gemeinde eine Erstattung der Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Kosten der Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasseranlagen fordern. Sonderposten für die Ablösung von Einstellplätzen Nach geltendem Baurecht muss pro Grundstück eine bestimmte Anzahl von Einstellplätzen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen nachgewiesen werden. Insbesondere in Innenstadtlagen wird dieses jedoch nicht immer möglich sein. Daher kann die Gemeinde nach 47 a Nds. Bauordnung in einer Satzung festlegen, dass die Grundstückseigentümer sich nach Zahlung eines Ablösebetrages davon loskaufen können und die Gemeinde dafür die Pflicht zum Nachweis der Stellflächen (z.b. in zentralen Parkhäusern) erfüllt. Sonderposten für die Ablösung für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Nach den Vorschriften in den 135a bis 135c BauGB können die Gemeinden Kostenerstattungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den Naturschutz verlangen. Sonderposten für Ausgleichsbeträge für Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen Die Gemeinden können Ausgleichsbeträge für Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach den 154 und 155 BauGB erheben. Bewertungsmaßstab: Erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten sind mit ihrem Nennwert zu bewerten. Seite von 280

178 1.4.6 Sonstige Sonderposten: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Eine im Zuge der Erstellung der Eröffnungsbilanz durchgeführte Abfrage aller Stabsstellen-Finanzen kam zu dem Ergebnis, dass zum Bilanzstichtag keinerlei sonstige Sonderposten vorhanden waren. Auszug Eröffnungsbilanz: Sonstige Sonderposten 0,00 Seite von 280

179 VI.2 Schulden Seite von 280

180 VI.2 Schulden: Definition: Der Bilanzposten Schulden enthält alle am Bilanzstichtag dem Grunde, der Höhe und der Fälligkeit nach feststehenden Geldschulden und Verbindlichkeiten. Der 54 Abs. 4 GemHKVO fasst unter Schulden in der Bilanz die Geldschulden, die Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften, die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, die Transferverbindlichkeiten und die sonstigen Verbindlichkeiten zusammen. Nach dem Vorsichtigkeitsprinzip sind Schulden im Zweifel eher höher als niedriger in der Bilanz auszuweisen. Bilanzpositionen nach 54 Abs. 4 Nr. 2 GemHKVO: ab Seite: 2.1 Geldschulden Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Transferverbindlichkeiten Sonstige Verbindlichkeiten 215 Seite von 280

181 VI.2.1 Geldschulden: Definition: Bei einer Geldschuld handelt es sich um eine Zahlungsverpflichtung (Verbindlichkeit), welche dem Grunde und der Höhe nach sicher feststeht. Bilanzpositionen nach 54. Abs. 4 Nr. 2.1 GemHKVO: ab Seite: Anleihen Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen Liquiditätskredite Sonstige Geldschulden 189 Seite von 280

182 2.1.1 Anleihen: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: Anleihen stellen für die Kommunen eine Finanzierungsform dar, bei der das benötigte Kapital von einer unbestimmten Zahl von Geldgebern durch den Verkauf von Schuldverschreibungen (Kommunalobligationen) aufgebracht wird. Dabei werden die von der Kommune ausgebrachten Wertpapiere an der Börse gehandelt und unterliegen damit auch den üblichen Kursschwankungen. Im Sinne des ESVG handelt es sich bei diesen Papieren um Wertpapiere, die keine Anteilsrechte sind und mit denen für ihre Inhaber der unbedingte Anspruch auf ein festes oder vertraglich vereinbartes variables regelmäßiges Geldeinkommen in Form von Zahlungen auf Kupons (Zinsen) und/oder auf Zahlung eines bestimmten Festbetrags zu einem oder mehreren festgelegten Zeitpunkten oder ab einem bei der Emission festgelegten Zeitpunkt verbunden ist. Die ursprüngliche Laufzeit beträgt in der Regel mehr als ein Jahr. Beispiele: Obligationen, Gewinnschuldverschreibungen, Genussscheine. Bewertungsmaßstab: Anleihen sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind als Schulden nach 96 Abs. 4 S. 6 NGO und 45 Abs. 7 GemHKVO mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Demnach ist die Anleihe bei erstmaliger Bewertung (Zeitpunkt der Entstehung) mit dem Rückzahlungsbetrag zu passivieren, unabhängig davon, wie hoch der tatsächlich zur Verfügung gestellte Betrag (Einzahlungsbetrag) ist. Seite von 280

183 2.1.1 Anleihen: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Bislang wurden keinerlei Kommunalobligationen (=Anleihen) durch die Stadt Wilhelmshaven emittiert. Auszug Eröffnungsbilanz: Anleihen 0,00 Seite von 280

184 2.1.2 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: (siehe 59 Nr. 24 und 32 GemHKVO) Verbindlichkeiten aus Krediten bezeichnen die der Kommune von einem Dritten zur Verfügung gestellten Geldbeträge mit der Verpflichtung, das aufgenommene Kapital mit Zinsen zurückzuzahlen. Die rechtliche Ausgestaltung der Kredite erfolgt bei den Kommunen häufig in Form eines Schuldscheindarlehens. Dabei werden in einem Schuldschein bzw. einer Schuldurkunde die Kreditbedingungen festgelegt. Als Kreditmarktschulden werden alle Schulden bezeichnet, die die kommunalen Haushalte zum Zweck der Haushaltsfinanzierung mittels Schuldscheindarlehen bei Kreditinstituten oder sonstigen inländischen und ausländischen Stellen aufgenommen haben. Hierzu zählen auch Schulden bei Institutionen, an deren Nennkapital Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände beteiligt sind, da sich diese in der Regel selbst am Kreditmarkt refinanzieren (z.b. KfW Bankengruppe). Das gilt auch dann, wenn die Zinslasten von öffentlichen Haushalten ganz oder teilweise übernommen werden (z.b. KfW-Programme). Mittel, die zuvor von diesen Institutionen ausgezahlt, letztendlich aber aus öffentlichen Haushalten bereitgestellt werden, sind als Schulden bei öffentlichen Haushalten nachzuweisen. Auf fremde Währung lautende Schulden sind auf Euro umzurechnen. Bewertungsmaßstab: Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind als Schulden nach 96 Abs. 4 S. 6 NGO und 45 Abs. 7 GemHKVO mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Seite von 280

185 2.1.2 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Zum Stichtag / waren keine Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen im Bereich der Kernverwaltung vorhanden. Auszug Eröffnungsbilanz: Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen 0,00 Nachrichtlich: Übersicht: Stand der Investitionskredite: (Im Bezug auf Investitionskredite) Seite von 280

186 Übersicht: Zinsen / ordentliche Tilgung / außerordentliche Tilgung: Seite von 280

187 2.1.3 Liquiditätskredite: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: (siehe 59 Nr. 36 GemHKVO) Kurzfristige, jederzeit fällige Geldschulden (auch Kontokorrentkredite, Überziehungskredite oder Kassenkredite) welche zur Sicherung der Liquidität aufgenommen wurden. Zur Vorfinanzierung von langfristigen Darlehen aufgenommene Zwischenkredite sind dagegen als echte Kreditmarktschulden bei den jeweiligen Schuldarten auszuweisen. Nach 94 Abs. 1 S. 1 NGO kann die Gemeinde zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag Liquiditätskredite aufnehmen, soweit der Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Bewertungsmaßstab: Liquiditätskredite sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind als Schulden nach 96 Abs. 4 S. 6 NGO und 45 Abs. 7 GemHKVO mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Seite von 280

188 2.1.3 Liquiditätskredite: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Zum Bilanzstichtag waren Liquiditätskredite von insgesamt ,- aufgenommen: Sparkasse Wilhelmshaven ,00 ING DiBa ,00 Märkische Bank ,00 Eigenbetrieb GGS ,00 Eigenbetrieb WEB ,00 Eigenbetrieb SDW ,00 GESAMT: ,00 Auszug Eröffnungsbilanz: Liquiditätskredite ,00 Nachrichtlich: Übersicht: Stand der Liquiditätskredite: Stand jeweils zum Seite von 280

189 2.1.4 Sonstige Geldschulden: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: Der Gemeinde langfristig zur Verfügung gestellte Geldbeträge mit der Verpflichtung, das aufgenommene Kapital einschließlich Zinsen zurückzuzahlen (Darlehen) mit Ausnahme von Krediten für Investitionen oder zur Liquiditätssicherung. Bewertungsmaßstab: Sonstige Geldschulden sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind als Schulden nach 96 Abs. 4 S. 6 NGO und 45 Abs. 7 GemHKVO mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Seite von 280

190 2.1.4 Sonstige Geldschulden: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Zum Bilanzstichtag bestanden folgende Geldschulden: VHS / MS ggmbh ,00 Eigenbetrieb SGW ,75 RNK Senioren-Wohn & Dienstleistungs ggmbh ,00 Stadtwerke WHV GmbH ,20 WTF-S GmbH ,33 GESAMT: ,28 Auszug Eröffnungsbilanz: Sonstige Geldschulden ,28 Nachrichtlich: VHS / MS ggmbh Forderungen gegenüber dem Haushalt aus durchgeführten Maßnahmen SGW Straßenbaumaßnahmen / Verlustübernahme RNK SW&D ggmbh Verlustübernahmen aus 2004 bis 2006 Stadtwerke WHV GmbH Verlustübernahme WTF-S GmbH Verlustübernahme aus 2006 Seite von 280

191 VI.2.2 Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften Seite von 280

192 VI.2.2 Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften: Bilanzposition nach 54 Abs. 4 Nr. 2.2 GemHKVO: ab Seite: Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften 193 Rechtsgrundlage: 92 Abs. 6 NGO regelt für Entscheidungen der Gemeinde über die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, dass diese der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, wenn es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Die Genehmigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtung mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang steht. Seite von 280

193 2.2.1 Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: Bei den kreditähnlichen Rechtsgeschäften handelt es sich ebenfalls um Finanzierungsinstrumente, die zu einem späteren Zeitpunkt Zahlungsverpflichtungen auslösen. Im Gegensatz zum Darlehen führen kreditähnliche Rechtsgeschäfte i. d. R. nicht zu einem Zahlungseingang auf den gemeindlichen Konten. Hierzu gehören z.b. Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, Restkaufgelder, Verbindlichkeiten aus Schuldübernahmen, Leibrentenverträgen, Annahme eines Erbbaurechts, Verträge mit Sanierungsträgern für die Durchführung städtebaulicher Maßnahmen nach dem BauGB sowie noch nicht gezahlte Leasingraten und aus der Gewährung von Schuldendiensthilfen an Dritte. Hypotheken, Grund- und Rentenschulden: Hier sind nur die Verbindlichkeiten aufzuführen, die beim Erwerb bereits belasteter Grundstücke übernommen wurden und aus der Sicherung von Darlehensgeschäften Dritter entstanden sind. Ein Mittelfluss findet hierbei nicht statt. Diese Rechtsgeschäfte sind nicht mit den Darlehensschulden zu verwechseln, die mit einer Hypothek, Grundschuld u.ä. gesichert sind. Restkaufgelder: Restkaufgelder mit oder ohne hypothekarische Sicherung sind unabhängig von der Art des Gläubigers gesondert auszuweisen und nicht in eine andere Schuldart mit einzubeziehen. Leasinggeschäfte: Hier sind eventuell eingegangene Verpflichtungen (= Leistungssumme) aus Leasingverträgen abzüglich der bis zum Ende des Berichtszeitraumes geleisteten Tilgungen nachzuweisen. Bewertungsmaßstab: Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind als Schulden nach 96 Abs. 4 S. 6 NGO und 45 Abs. 7 GemHKVO mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Seite von 280

194 2.2.1 Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (kreditähnliches Rechtsgeschäft), im Sinne des 92 Abs. 6 NGO waren zum Bilanzstichtag im Bereich der Kernverwaltung nicht vorhanden. Auszug Eröffnungsbilanz: Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften 0,00 Nachrichtlich: Zum Stichtag wurden die bebauten Grundstücke (z.b. Schulen) der Stadt Wilhelmshaven auf den städtischen Eigenbetrieb GGS übertragen. Das genehmigte kreditähnliche Geschäft aus dem Contractingvertrag mit den GEW für energiesparende Bauunterhaltungsmaßnahmen im Schulbereich (u.a. Wärmedämmung, Isolierfenster) ist somit in der Eröffnungsbilanz zum des Eigenbetriebes GGS als Schuldposition zu passivieren. Das genehmigte kreditähnliche Rechtsgeschäft Sportplatz Voslapp ist ebenfalls vom Eigenbetrieb GGS als Schuldposition zu passivieren. Unter der Bilanzposition kreditähnliche Rechtsgeschäfte wurden vom Eigenbetrieb GGS folgende Beträge ausgewiesen: , , ,67 Die Sanierung der Schule Rheinstraße erfolgte in Form eines public-privatpartnerships (PPP). Hierbei handelte es sich um eines vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Integration nach 92 Abs. 6 NGO (s.o.) genehmigtes kreditähnliches Rechtsgeschäft. Dieser Finanzvorfall ist erstmalig im Jahresabschluss 2008 der Kernverwaltung zu berücksichtigen. Seite von 280

195 VI.2.3 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Seite von 280

196 VI.2.3 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen: Bilanzposition nach 54 Abs. 4 Nr. 2.3 GemHKVO: ab Seite: Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 197 Seite von 280

197 2.3.1 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: Hat eine Gemeinde zum Bilanzstichtag z.b. die ordnungsgemäße Rechnung eines Lieferanten vorliegen, aber noch nicht bezahlt, ist der Betrag als Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen in der Bilanz darzustellen. Bewertungsmaßstab: Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind als Schulden nach 96 Abs. 4 S. 6 NGO und 45 Abs. 7 GemHKVO mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Seite von 280

198 2.3.1 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Im Bereich der Kernverwaltung bestanden zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von insgesamt ,41. Auszug Eröffnungsbilanz: Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen ,41 Seite von 280

199 VI.2.4 Transferverbindlichkeiten Seite von 280

200 VI.2.4 Transferverbindlichkeiten: Definition: Transferverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die nicht auf einem Leistungsaustausch beruhen. Sie sind das Gegenstück zu den Transferforderungen. Bilanzpositionen nach 54 Abs. 4 Nr. 2.4 GemHKVO: ab Seite: Finanzausgleichsverbindlichkeiten Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen für 203 laufende Zwecke Verbindlichkeiten aus Schuldendiensthilfen Soziale Leistungsverbindlichkeiten Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen für 209 Investitionen Steuerverbindlichkeiten Andere Transferverbindlichkeiten 213 Seite von 280

201 2.4.1 Finanzausgleichsverbindlichkeiten: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: Verpflichtungen aus dem Finanzausgleich für das abgelaufene Jahr, die noch nicht liquiditätswirksam abgeflossen sind. Bewertungsmaßstab: Finanzausgleichsverbindlichkeiten sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind als Schulden nach 96 Abs. 4 S. 6 NGO und 45 Abs. 7 GemHKVO mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Seite von 280

202 2.4.1 Finanzausgleichsverbindlichkeiten: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Im Bereich der Kernverwaltung bestanden zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages keinerlei Finanzausgleichsverbindlichkeiten. Auszug Eröffnungsbilanz: Finanzausgleichsverbindlichkeiten 0,00 Seite von 280

203 2.4.2 Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: Zuschüsse an Dritte für das abgelaufene Jahr, die verpflichtend zugesagt sind, aber noch nicht liquiditätswirksam bis zum Bilanzstichtag abgeflossen sind. Bewertungsmaßstab: Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind als Schulden nach 96 Abs. 4 S. 6 NGO und 45 Abs. 7 GemHKVO mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Seite von 280

204 2.4.2 Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Im Bereich der Kernverwaltung bestanden zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke in Höhe von insgesamt ,48. Auszug Eröffnungsbilanz: Verbind. aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke ,48 Seite von 280

205 2.4.3 Verbindlichkeiten aus Schuldendiensthilfen: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: Verpflichtend zugesagte Schuldendiensthilfen für das abgelaufene Jahr, die noch nicht liquiditätswirksam bis zum Bilanzstichtag abgeflossen sind. Gewährte Schuldendiensthilfen dienen der Erleichterung des Schuldendienstes für aufgenommene Kredite beim Empfänger, vorwiegend der Reduzierung der Belastung. Es wird davon ausgegangen, dass keine Gegenleistungspflicht besteht, eine Rückzahlungspflicht bei bestimmungsgemäßer Verwendung ausgeschlossen ist und eine Aktivierungspflicht der Schuldendiensthilfe nicht vorliegt. Beispiel Schuldendiensthilfen: Gewährung einer Hilfe für die gesamten Zins- und Tilgungsleistungen oder nur einer Komponente eines Kredits. Bewertungsmaßstab: Verbindlichkeiten aus Schuldendiensthilfen sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind als Schulden nach 96 Abs. 4 S. 6 NGO und 45 Abs. 7 GemHKVO mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Seite von 280

206 2.4.3 Verbindlichkeiten aus Schuldendiensthilfen: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Im Bereich der Kernverwaltung bestanden zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages Verbindlichkeiten aus Schuldendiensthilfen in Höhe von insgesamt ,31. Auszug Eröffnungsbilanz: Verbindlichkeiten aus Schuldendiensthilfen ,31 Seite von 280

207 2.4.4 Soziale Leistungsverbindlichkeiten: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: Verpflichtend zugesagte soziale Leistungsverbindlichkeiten für das abgelaufene Jahr, die noch nicht liquiditätswirksam bis zum Bilanzstichtag abgeflossen sind. Beispiele: Leistungen der Jugend- und der Sozialhilfe, Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Wohngeldgesetz, dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Unterhaltssicherungsgesetz. Bewertungsmaßstab: Soziale Leistungsverbindlichkeiten sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind als Schulden nach 96 Abs. 4 S. 6 NGO und 45 Abs. 7 GemHKVO mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Seite von 280

208 2.4.4 Soziale Leistungsverbindlichkeiten: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Im Bereich der Kernverwaltung bestanden zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages Verbindlichkeiten aus sozialen Leistungsverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt ,78. Auszug Eröffnungsbilanz: Soziale Leistungsverbindlichkeiten ,78 Seite von 280

209 2.4.5 Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: Verpflichtend zugesagte Investitionszuschüsse für das abgelaufene Jahr, die noch nicht liquiditätswirksam bis zum Bilanzstichtag abgeflossen sind. Bewertungsmaßstab: Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind als Schulden nach 96 Abs. 4 S. 6 NGO und 45 Abs. 7 GemHKVO mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Seite von 280

210 2.4.5 Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Im Bereich der Kernverwaltung bestanden zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages keinerlei Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen. Auszug Eröffnungsbilanz: Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen 0,00 Seite von 280

211 2.4.6 Steuerverbindlichkeiten: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: Verbindlichkeiten gegenüber den Finanzbehörden wie Kfz-Steuer, Grundsteuer und andere Steuern. Bewertungsmaßstab: Steuerverbindlichkeiten sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind als Schulden nach 96 Abs. 4 S. 6 NGO und 45 Abs. 7 GemHKVO mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Seite von 280

212 2.4.6 Steuerverbindlichkeiten: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Im Bereich der Kernverwaltung bestanden zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages keinerlei Steuerverbindlichkeiten. Auszug Eröffnungsbilanz: Steuerverbindlichkeiten 0,00 Seite von 280

213 2.4.7 Andere Transferverbindlichkeiten: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: Dieser Posten ist als öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten zu verstehen. Denkbar unter dieser Bilanzposition wären beispielsweise Rückzahlungen überzahlter Gewerbesteuer von gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen der Gemeinde. Bewertungsmaßstab: Andere Transferverbindlichkeiten sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind als Schulden nach 96 Abs. 4 S. 6 NGO und 45 Abs. 7 GemHKVO mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Seite von 280

214 2.4.7 Andere Transferverbindlichkeiten: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Im Bereich der Kernverwaltung bestanden zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages keinerlei andere Transferverbindlichkeiten. Auszug Eröffnungsbilanz: Andere Transferverbindlichkeitenen 0,00 Seite von 280

215 VI.2.5 Sonstige Verbindlichkeiten Seite von 280

216 VI.2.5 Sonstige Verbindlichkeiten: Definition: Der Posten sonstige Verbindlichkeiten nimmt alle am Bilanzstichtag bestehenden Verbindlichkeiten auf, die nicht unter die vorhergehenden Verbindlichkeitspositionen zuzuordnen sind. Bilanzpositionen nach 54 Abs. 4 Nr. 2.5 GemHKVO: ab Seite: Durchlaufende Posten Verrechnete Mehrwertsteuern Abzuführende Lohn- und Kirchensteuer Sonstige durchlaufende Posten Abzuführende Gewerbesteuer Empfangene Anzahlungen Andere sonstige Verbindlichkeiten 229 Seite von 280

217 2.5.1 Durchlaufende Posten: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: Durchlaufende Posten sind Einnahmen im Namen und für Rechnung eines Dritten, die bis zum Bilanzstichtag an den Dritten noch nicht ausgezahlt sind. Durchlaufende Posten beeinflussen nicht das Ergebnis. Zu den durchlaufenden Posten gehören die Bilanzpositionen verrechnete Mehrwertsteuer, abzuführende Lohn- und Kirchensteuer sowie sonstige durchlaufende Posten. Bewertungsmaßstab: Durchlaufende Posten sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind als Schulden nach 96 Abs. 4 S. 6 NGO und 45 Abs. 7 GemHKVO mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Seite von 280

218 2.5.1 Durchlaufende Posten: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Die durchlaufenden Posten zum Bilanzstichtag errechnen sich wie folgt: Verrechnete Mehrwertsteuer ,70 + abzuführende Lohn- und Kirchensteuer ,90 + sonstige durchlaufende Posten ,08 Durchlaufende Posten ,68 Auszug Eröffnungsbilanz: Durchlaufende Posten: ,68 Seite von 280

219 Verrechnete Mehrwertsteuer: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: Unter dieser Position werden die aufgrund der letzten Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung ermittelten noch zu zahlenden Umsatzsteuerbeträge von Betrieben gewerblicher Art (BgA) ausgewiesen. Bewertungsmaßstab: Verrechnete Mehrwertsteuer ist als Durchlaufender Posten gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie ist als Schuld nach 96 Abs. 4 S. 6 NGO und 45 Abs. 7 GemHKVO mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Seite von 280

220 Verrechnete Mehrwertsteuer: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Zum Bilanzstichtag belief sich die noch abzuführende Mehrwertsteuer auf ,86. Die gezogene Vorsteuer belief sich gleichzeitig auf 1.752,16. Es ergibt sich folgende Berechnung: Mehrwertsteuer ,86 - Vorsteuer ,16 Verrechnete Mehrwertsteuer ,70 Auszug Eröffnungsbilanz: Verrechnete Mehrwertsteuer ,70 Seite von 280

221 Abzuführende Lohn- und Kirchensteuer: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: Unter dieser Bilanzposition sind die aufgrund der Lohnsteueranmeldung des letzten Monats des Vorjahres noch nicht gezahlten Lohn- und Kirchensteuerbeträge auszuweisen. In der Doppik wird eine so genannte Bruttolohnverbuchung durchgeführt. Bewertungsmaßstab: Abzuführende Lohn- und Kirchensteuern sind als Durchlaufende Posten gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind als Schulden nach 96 Abs. 4 6 NGO und 45 Abs. 7 GemHKVO mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Seite von 280

222 Abzuführende Lohn- und Kirchensteuer: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Die zum Bilanzstichtag noch abzuführende Lohn- und Kirchensteuer belief sich auf einen Nennbetrag von ,90. Auszug Eröffnungsbilanz: Abzuführende Lohn- und Kirchensteuer ,90 Seite von 280

223 Sonstige durchlaufende Posten: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: Unter dieser Bilanzposition werden durchlaufende Posten bilanziert, die weder aus zu verrechnender Mehrwertsteuer noch aus noch abzuführender Lohn- und Kirchensteuer bestehen. Bewertungsmaßstab: Sonstige durchlaufende Posten sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind als Schulden nach 96 Abs. 4 S. 6 NGO und 45 Abs. 7 GemHKVO mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Seite von 280

224 Sonstige durchlaufende Posten: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Im Bereich der Kernverwaltung bestanden zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages folgende sonstige durchlaufende Posten: Abzuführende Verwaltungsgebühren Straßen an SGW 198,50 Abzuführende Benutzungsgebühren Straßen an SGW 1.503,07 Abzuführende Verwaltungsgebühren Friedhof an SGW 401,60 Abzuführende Benutzungsgebühren Friedhof an SGW ,91 GESAMT: ,08 Auszug Eröffnungsbilanz: Sonstige durchlaufende Posten ,08 Seite von 280

225 2.5.2 Abzuführende Gewerbesteuer: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: Hier werden die aufgrund von Bescheiden des Finanzamtes festgesetzten abzuführenden Gewerbesteuerumlagen sowie Gewerbesteuerverbindlichkeiten von Betrieben gewerblicher Art (BgA) ausgewiesen. Wenn noch keine Bescheide vorliegen, sind die voraussichtlichen Beträge als ungewisse Verbindlichkeiten unter den Rückstellungen auszuweisen. Bewertungsmaßstab: Abzuführende Gewerbesteuern sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind als Schulden nach 96 Abs. 4 S. 6 NGO und 45 Abs. 7 GemHKVO mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Seite von 280

226 2.5.2 Abzuführende Gewerbesteuer: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Gewerbesteuerverbindlichkeiten eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) fallen im Bereich der Kernverwaltung lediglich im Bürgeramt für den Verkauf von KfZ- Kennzeichen an. Ein Bescheid des Finanzamtes Wilhelmshaven über den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2006 liegt vor. Hiernach liegt der Gewinn des Gewerbebetriebes jedoch unterhalb der Freibetragsgrenze. Aufgrund des hohen Gewerbesteueraufkommens im Quartal IV / 2006 sind lt. vorliegenden Bescheid Nachzahlungen der Gewerbesteuerumlage in Höhe von ,00 zu leisten. Auszug Eröffnungsbilanz: Abzuführende Gewerbesteuer ,00 Seite von 280

227 2.5.3 Empfangene Anzahlungen: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: Empfangene Anzahlungen sind eingegangene Geldbeträge für Lieferungen und Leistungen, die zum Bilanzstichtag noch nicht ausgeführt sind. Bewertungsmaßstab: Empfangene Anzahlungen sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind als Schulden nach 96 Abs. 4 S. 6 NGO und 45 Abs. 7 GemHKVO mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Seite von 280

228 2.5.3 Empfangene Anzahlungen: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Nach Kenntnisstand des Fachbereiches Finanzwirtschaft lagen zum Bilanzstichtag empfangene Anzahlungen im Sinne der Definition der Bilanzposition nicht vor. Auszug Eröffnungsbilanz: Empfangene Anzahlungen 0,00 Seite von 280

229 2.5.4 Andere sonstige Verbindlichkeiten: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Definition: Andere sonstige Verbindlichkeiten sind bestehende Verbindlichkeiten zum Bilanzstichtag, die nicht unter einer anderen Position auszuweisen sind oder Verbindlichkeiten, die im System der Doppik (Jährlichkeits- bzw. Periodisierungsprinzip) der Rechnungsabgrenzung zu unterwerfen sind (Aufwand 2006, Auszahlung 2007). Beispiel: Dezember-Miete (Stadt ist Mieter), die erst im Januar gezahlt wird. Bewertungsmaßstab: Andere sonstige Verbindlichkeiten sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind als Schulden nach 96 Abs. 4 S. 6 NGO und 45 Abs. 7 GemHKVO mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Seite von 280

230 2.5.4 Andere sonstige Verbindlichkeiten: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Aufgrund der Änderung der Systematik von der Kameralistik (Kassenwirksamkeitsprinzip) auf die Doppik (Jährlichkeits- bzw. Periodisierungsprinzip) sind andere sonstige Verbindlichkeiten (Aufwand 2006, Auszahlung 2007) erstmalig im Jahresabschluss 2007 exakt ausweisbar. Im geringen Umfang sind sie zum Stichtag der Eröffnungsbilanz nachweislich im Bereich der sog. Mündelgelder und für Wohngeld angefallen. Auszug Eröffnungsbilanz: Andere sonstige Verbindlichkeiten ,24 Seite von 280

231 VI.3 Rückstellungen Seite von 280

232 VI.3 Rückstellungen: 43 GemHKVO Definition: Rückstellungen werden für Verbindlichkeiten oder für Aufwendungen gebildet, die der Fälligkeit oder der Höhe nach ungewiss sind und deren Aufwand der Verursachungsperiode zugerechnet werden soll. Sie sind dem langfristigen Fremdkapital zuzuordnen und stellen eine Ergänzung der Verbindlichkeiten dar. Rückstellungen ergänzen die Verbindlichkeiten, denn sie sind nach 95 Abs. 2 NGO zu bilden für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten, aber deren Höhe oder Fälligkeit noch ungewiss sind. Der 54 Abs. 4 GemHKVO fordert in der Bilanz die Angabe der Rückstellungen nach 43 GemHKVO. Durch die Bildung von Rückstellungen wird jedoch nur verdeutlicht, wie hoch die erwarteten zukünftigen Verpflichtungen eingeschätzt werden. Tatsächlich finanziert sind sie damit nicht, d.h., die Liquidität (in der Finanzrechnung) dafür ist nicht automatisch vorhanden. Nach 43 Abs. 5 GemHKVO müssen Rückstellungen aufgelöst werden, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist. Für Verpflichtungen, die dem Grunde oder der Höhe nach zum Bilanzstichtag noch nicht genau bekannt sind, müssen Rückstellungen passiviert werden, wenn es wahrscheinlich ist (Wahrscheinlichkeit über 50%), dass eine Verbindlichkeit zukünftig entsteht, ihre wirtschaftliche Ursache vor dem Bilanzstichtag liegt und die zukünftige Inanspruchnahme voraussichtlich erfolgen wird. Passivierungswahlrechte werden den Gemeinden nicht eingeräumt. Das kommunale Haushaltsrecht unterscheidet auch nicht in 1. Rückstellungen mit Schuldverhältnissen, die gegenüber Dritten nach außen hin zu bilden sind (z.b.: Verbindlichkeitsrückstellungen für Pensionen oder Altlastensanierung) und 2. Rückstellungen nur mit einer internen Verpflichtung der Kommune gegenüber sich selbst (z.b.: Aufwandsrückstellungen für unterlassene Instandhaltung). Seite von 280

233 Bilanzpositionen nach 54 Abs. 4 Nr. 3.8 GemHKVO: ab Seite: 3.1 Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen Rückstellungen für Altersteilzeit und ähnliche Maßnahmen Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge 246 geschlossener Abfalldeponien 3.5 Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten Rückstellungen im Rahmen des Finanzausgleichs und von 252 Steuerschuldverhältnissen 3.7 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, 254 Gewährleistungen und anhängige Gerichtsverfahren 3.8 Andere Rückstellungen 256 Seite von 280

234 3.1 Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr. 3.1 GemHKVO Definition: (siehe 43 Abs. 1 Nr. 1 GemHKVO) Pensionsrückstellungen stellen ungewisse Verbindlichkeiten (vgl. 249 Abs. 1 S. 1 HGB) dar. Sie sind die bilanzielle Darstellung der Erfüllung zukünftig wahrscheinlich anfallender Pensionszahlungen und ähnlicher Versorgungsleistungen. Pensionsverpflichtungen können durch alle Quellen entstehen, die rechtliche Wirkung entfalten (z.b. versorgungsrechtliche Bestimmungen). Zu den ähnlichen Verpflichtungen gehören u. a. auch Beihilfeverpflichtungen der Gemeinde. Pensionsrückstellungen sind von der Gemeinde auch dann zu bilden, wenn sie sich einer Versorgungskasse bedient, da die Versorgungskassen nach dem Abschnittsdeckungsverfahren arbeiten und sich ihr Vermögen auf ein Leistungsvolumen von drei Monaten beschränkt, die Versorgungsberechtigten gegenüber der Kommune jedoch einen Rechtsanspruch auf Abwicklung der gesamten Versorgungszahlungen haben. Die Ansprüche umfassen: regelmäßige oder sonstige Leistungen der Pensionseinrichtungen an im Ruhestand befindliche Personen und deren Angehörige. Sie werden in die Sozialleistungen einbezogen, einmalige Leistungen von Pensionseinrichtungen (ebenfalls Sozialleistungen), die an Personen beim Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden. Bewertungsmaßstab: Gem. 95 Abs. 2 NGO bildet die Gemeinde Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten, aber deren Höhe und Fälligkeit noch ungewiss sind. Gem. 43 Abs. 1 Nr. 1 GemHKVO zählen zu den Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und für ungewisse (dem Grunde nach / der Höhe nach) Verbindlichkeiten insbesondere die Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen. Dazu gehören auch die Ansprüche aus bestehenden Pensionen sowie sämtliche Pensionsanwartschaften und andere fortgeltende Ansprüche von Personen nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst. Seite von 280

235 Pensionsrückstellungen sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind als Rückstellungen nach 96 Abs. 4 S. 6 NGO mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Nach 43 Abs. 2 GemHKVO werden Rückstellungen in Höhe des Betrages angesetzt, der nach vernünftiger Beurteilung zur Erfüllung der Leistungspflicht notwendig ist. Rückstellungen dürfen nur insoweit abgezinst werden, als die ihnen zugrunde liegenden Verpflichtungen einen Zinsanteil enthalten (Grundsatz des Abzinsungsverbots). Nach 43 Abs. 3 GemHKVO werden Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen mit ihrem im Teilwertverfahren zu ermittelnden Barwert als Rückstellung angesetzt; dabei wird der Zinssatz zugrunde gelegt, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für Pensionsrückstellungen maßgebend ist (vgl. 6a EStG und Einkommensteuerrichtlinien R 41). Für die Berechnung werden mindestens die nachfolgend aufgeführten Informationen benötigt. Dabei ist es unerheblich, ob die Pensionsrückstellung selbst mit einer entsprechenden Software berechnet wird oder ob mit der Berechnung ein externer Anbieter beauftragt wird. In der Regel kann ein großer Teil dieser Informationen aus dem Personalabrechnungsverfahren abgeleitet werden. Identifikation (Name oder Personalnummer) Geburtsdatum Geschlecht Familienstand Anzahl der Kinder Tatsächlicher Diensteintritt (ggf. Vordienstzeiten) Rechnungsmäßiger Diensteintritt Zusagedatum Versorgungsstatus Pensionierungsalter (rechnungsmäßige Altersgrenze) Besoldungsgruppe Umfang der Hinterbliebenen-Anwartschaften (Witwen-/Witwer-/Waisenansprüche) Dokumentation von Sonderfällen (Mutterschaftsurlaub, Wehrdienst, Beurlaubung aus sonstigen Gründen etc.) Seite von 280

236 3.1 Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr. 3.1 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Die Pensionsrückstellungen wurden erstmalig zum Bilanzstichtag durch die Versorgungskasse Oldenburg für die Stadt Wilhelmshaven berechnet. Dabei wurde zwischen Kernverwaltung und städtischen Eigenbetrieben sowie zwischen aktiven Beamten und Versorgungsempfängern unterschieden. Rückstellungen für Versorgungsempfänger werden gänzlich in der Eröffnungsbilanz der Kernverwaltung nachgewiesen. Für die Berechnung der Pensionsrückstellungen durch die Versorgungskasse Oldenburg wurden folgende Prämissen angenommen: Die Pensionsrückstellungen werden entsprechend 43 GemHKVO nach den Vorschriften des 6a Einkommensteuergesetz (EStG) und unter Berücksichtigung der Sterbetafeln Heubeck 2005 G ermittelt. Die Berechnung der Pensionsrückstellungen erfolgt mit Hilfe der Software HPR 5 der Firma HAESSLER. Die Bewertung von Pensionsverpflichtungen ist grundsätzlich von sehr vielen Einzelheiten abhängig, wir verweisen auf das sehr umfangreiche und komplizierte Beamtenversorgungsrecht. Die Einbeziehung aller Umstände in die Berechnung von Pensionsrückstellungen würde einen erheblichen Aufwand bedeuten. Wir haben daher in Zusammenarbeit mit der Niedersächsischen Versorgungskasse Hannover dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Integration Vollzugserleichterungen in der Weise vorgeschlagen, dass verschiedene Umstände pauschaliert werden oder nur geringfügig ins Gewicht fallende Umstände unberücksichtigt bleiben. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Integration hat diesen Pauschalierungsvorschlägen in vollem Umfang zugestimmt. Folgende Berechnungsgrundlagen werden berücksichtigt: 1. Rückstellungen der aktiven Beamten a) Beginn des Dienstes: Bei steuerlicher Bewertung dürfen Rückstellungen frühestens ab dem 28. Lebensjahr der Berechtigten vorgenommen werden ( 6a Abs. 2 Nr. 1 EStG). Wegen des gleichmäßigen Rückstellungszuflusses wird abweichend auf den tatsächlichen Beginn des Beamtenverhältnisses zurückgegriffen. Erfasst werden somit auch Beamtenverhältnisse auf Probe, obwohl aus ihnen nur unter eingeschränkten Voraussetzungen (Dienstunfälle) Versorgungsverpflichtungen erwachsen. In der Regel münden diese jedoch in ein Lebenszeitverhältnis. Nicht erfasst werden die Beamtenverhältnisse auf Widerruf. Seite von 280

237 b) Altersgrenze: Als kalkulatorischen Beginn der Versorgungszahlung gilt für Laufbahnbeamtinnen und beamte die jeweilige gesetzliche Altersgrenze (zzt. das 65. Lebensjahr, bei Beamten im Einsatzdienst der Feuerwehr das 60. Lebensjahr). Bei Beamten auf Zeit wird der Ablauf der aktuellen Amtszeit als fiktiver Versorgungsbeginn eingesetzt. c) Familienverhältnisse: Da die Rückstellungen nach der Kollektivmethode berechnet werden, wird generell der Familienstand verheiratet sowie eine Witwengeld/Witwergeldanwartschaft in Höhe von 60 v.h. angenommen. Da das Waisengeldrisiko sehr gering ist, bleibt es unberücksichtigt. d) Freistellungen: Teilzeitbeschäftigungen sowie andere Freistellungszeiten (Beurlaubungen, Elternzeit) werden nicht berücksichtigt. (Betroffene Personen werden als vollbeschäftigt berücksichtigt.) e) Anwartschaften aus der Rentenversicherung: Zeiten, für die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden, bleiben unberücksichtigt. Dies entspricht dem unter a) genannten Beginn der Erfassung mit der Begründung des Beamtenverhältnisses. Im Gegenzug werden die später auf die Versorgung anrechenbaren Rentenanwartschaften nicht erfasst. f) Versorgungslastenverteilung: Versorgungslastenverteilungen nach 107b BeamtVG werden nur bei einem externen Dienstherrenwechsel berücksichtigt. Innerhalb der Mitglieder der Versorgungskasse Oldenburg werden wegen der solidarischen Finanzierung der Versorgungslasten keine Verteilungsrechnungen vorgenommen. 2. Rückstellungen für Versorgungsempfänger Zur Ermittlung wird der tatsächliche Bruttoversorgungsbezug, nach Kürzung gemäß 53, 54 und 55 und vor Kürzung nach 57 BeamtVG herangezogen. Die voraussichtliche Versorgungslaufzeit wird versicherungsmathematisch hochgerechnet. Seite von 280

238 3. Versorgungsausgleich Die versorgungsrechtlichen Folgen eines familienrechtlichen Versorgungsausgleiches sind in der summarischen Gesamtbetrachtung aufwandsneutral. Der Erstattungsverpflichtung des Versorgungsträgers an den Träger der Rentenversicherung steht das Kürzungsrecht nach 57 BeamtVG, also der Minderaufwand bei den laufenden Versorgungszahlungen, gegenüber. Individuelle Abweichungen können sich aus den zeitlichen Verschiebungen zwischen Versorgungszahlung an den Verpflichteten und Rentenzahlung an den Berechtigten ergeben. Diese Abweichungen lassen sich nicht vorher kalkulieren. Versorgungsausgleichsfolgen bleiben deshalb bei der Bewertung von Rückstellungen außer Ansatz. 4. Sterbegeldanspruch Der Sterbegeldanspruch wird jeweils pauschal bei den aktiven Beamten nach Eintritt des Versorgungsfalles bei den Versorgungsansprüchen berücksichtigt. Die Beihilferückstellungen errechnen sich nach Vorgabe des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration mit 12,22% der Pensionsrückstellungen 5. Sonstige Pensionsverpflichtungen Ferner bestehen Pensionsverpflichtungen in Höhe von ,- gegenüber ehemaligen Beamten der Stadt Wilhelmshaven, welche seit beim Zweckverband Veterinäramt JadeWeser beschäftigt sind. Seite von 280

239 Es ergibt sich folgende Berechnung: Pensionsrückstellungen: Aktive Beamte Kernverwaltung Pensionäre Kernverwaltung und Eigenbetriebe Gesamt: Beihilferückstellungen: Aktive Beamte Kernverwaltung Pensionäre Kernverwaltung und Eigenbetriebe Gesamt Pensionsverpflichtungen Zweckverband Veterinär: GESAMT: Auszug Eröffnungsbilanz: 3.1 Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen ,00 5% 0% Pensionen aktive Beamte 6% 39% Pensionen Versorgungsempfänger Beihilfe aktive Beamte 50% Beihilfe Versorgungsempfänger Pensionen ZV Veterinär Rückstellungen Pensionen / Beihilfe Seite von 280

240 3.2 Rückstellungen für Altersteilzeit und ähnliche Maßnahmen: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr. 3.2 GemHKVO Definition: (siehe 43 Abs. 1 Nr. 2 GemHKVO) Hierunter fallen die Lohn- und Gehaltszahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeit und ähnliche Maßnahmen. Ähnliche Maßnahmen: Urlaubsrückstellungen: Rückstellungen für Urlaub gehören zur Gruppe der Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten. Sie beinhalten eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten (Arbeitnehmer) und werden auf der Grundlage der Abgrenzungsgrundsätze gebildet. Der Jahresurlaubsanspruch der Beschäftigten stellt einen Aufwand der laufenden Periode dar. Wenn dieser, oder ein Teil davon, von den Beschäftigten erst im Folgejahr in Anspruch genommen wird, so sind dafür Rückstellungen zu bilden. Die Höhe der Rückstellung bemisst sich nach der Höhe des für diese Zeit zu zahlenden Arbeitsentgeltes. Rückstellungen für Überstunden: Rückstellungen für Überstunden gehören ebenfalls zur Gruppe der Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten. Sie beinhalten eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten (Arbeitnehmer) und werden auf der Grundlage der Abgrenzungsgrundsätze gebildet. Soweit Mitarbeiter am Bilanzstichtag die vereinbarte Normalarbeitszeit in Form von Überstunden oder Gleitzeitguthaben überschritten haben und ein Ausgleich nur noch im neuen Jahr erfolgen kann, befindet sich die Kommune im Erfüllungsrückstand und hat hierfür eine Rückstellung zu bilden. Bewertungsmaßstab: Gem. 95 Abs. 2 NGO bildet die Gemeinde Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten, aber deren Höhe und Fälligkeit noch ungewiss sind. Gem. 43 Abs. 1 Nr. 2 GemHKVO zählen zu den Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und für ungewisse (dem Grunde nach / der Höhe nach) Verbindlichkeiten, insbesondere die Lohn- und Gehaltszahlung, für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnliche Maßnahmen. Seite von 280

241 Rückstellungen für Altersteilzeit und ähnliche Maßnahmen sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind als Rückstellungen nach 96 Abs. 4 S. 6 NGO mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Nach 43 Abs. 2 GemHKVO werden Rückstellungen in Höhe des Betrages angesetzt, der nach vernünftiger Beurteilung zur Erfüllung der Leistungspflicht notwendig ist. Rückstellungen dürfen nur insoweit abgezinst werden, als die ihnen zugrunde liegenden Verpflichtungen einen Zinsanteil enthalten (Grundsatz des Abzinsungsverbots). Nach dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Arbeitsteilzeitgesetz) vom , können zwei Modelle unterschieden werden. Modell I sieht vor, dass der Arbeitnehmer während der gesamten Altersteilzeitperiode die tägliche Arbeitszeit reduziert. Dagegen sieht Modell II, sog. "Blockmodell", vor, dass der Arbeitnehmer während der Beschäftigungsphase weiterhin Vollzeit arbeitet und während der sich anschließenden Freistellungsphase vom Dienst freigestellt ist. In beiden Fällen muss das Arbeitsentgelt mindestens um 20% des für die Altersteilzeit gezahlten Bruttoarbeitsentgelts aufgestockt werden. Die Aufstockung muss mindestens so hoch sein, dass der Arbeitnehmer dadurch 83% des pauschalierten Nettoarbeitsentgelts erhält, das er erhalten würde, wenn er seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte. Aus den Regelungen zur Altersteilzeit ergeben sich folgende Rückstellungen: Modell I: Mit Beginn der Altersteilzeit ist eine Rückstellung in Höhe der Aufstockungsbeträge zu bilden. Modell II: Mit Beginn der Altersteilzeit ist eine Rückstellung in Höhe der Aufstockungsbeträge zu bilden. Mit Beginn der Altersteilzeit ist ebenfalls eine Rückstellung für den Erfüllungsrückstand zu bilden. Der Erfüllungsrückstand entsteht dadurch, dass der Arbeitnehmer 100% Arbeitsleistung erbringt, dafür aber nur ein reduziertes Arbeitsentgelt erhält. Darüber hinaus ist mit Beginn der Freistellungsphase eine Rückstellung für Erfüllungsrückstand zu bilden. Dieser Erfüllungsrückstand ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Vergütungsanspruch, der in der Zeit der Freistellungsphase dem Arbeitnehmer insgesamt zusteht, und dem Vergütungsanspruch, für den der Arbeitnehmer während des ersten Teils der Altersteilzeit bereits Arbeitsleistungen erbracht hat. Seite von 280

242 3.2 Rückstellungen für Altersteilzeit und ähnliche Maßnahmen: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr. 3.2 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Altersteilzeit: ,35 Urlaubsrückstellungen: ,27 Rückstellungen für geleistete Überstunden: ,89 Gesamt: ,51 Auszug Eröffnungsbilanz: 3.2 Rückstellungen für Altersteilzeit und ähnliche Maßnahmen ,51 Nachrichtlich: Status zum (nur Kernverwaltung): Geschlossene Altersteilzeitvereinbarungen: 97 (Rückstellungen für latente Altersteilzeit wurden nicht gebildet) Nicht in Anspruch genommene Urlaubstage: Geleistete Überstunden: (davon ca Std. allein im Fachbereich Feuerwehr) Tage ,02 Std. 7% 11% Altersteilzeitrückstellungen Urlaubsrückstellungen 82% Überstundenrückstellungen Rückstellungen Altersteilzeit und ähnliche Maßnahmen Seite von 280

243 3.3 Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr. 3.3 GemHKVO Definition: ( 43 Abs. 1 Nr. 3 GemHKVO) Hierunter fallen im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung. Die Begriffe Wartung, Instandsetzung, Inspektion und Verbesserung werden gewöhnlich unter dem Begriff Instandhaltung subsumiert. Wartung: Maßnahmen, um die normale Abnutzung (AfA) zu gewährleisten Instandsetzung: Maßnahmen zur Verschleißbeseitigung und Wiederherstellung des funktionsfähigen Zustandes Inspektion: Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des tatsächlichen Zustandes Verbesserung: Maßnahmen zur Steigerung der Funktionssicherheit, nicht aber zur Funktionsänderung Instandhaltungsaufwand ist daher ein Aufwand, der erforderlich ist, ein Wirtschaftsgut in einem ordnungsgemäßen Zustand oder in seiner Funktionsfähigkeit zu erhalten, ohne dass es dadurch in seiner Substanz vermehrt, in seinem Wesen verändert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus erheblich verbessert wird. In der Regel fällt Instandsetzungsaufwand regelmäßig in ungefähr gleicher Höhe an. Es gibt aber auch unregelmäßig wiederkehrende, selten oder auch nur einmalig anfallende Instandsetzungsaufwendungen, z.b. Reparatur eines Daches. Werden bereits vorhandene Teile, Einrichtungen oder Anlagen eines Wirtschaftsguts erneuert, handelt es sich regelmäßig um Instandhaltungsaufwand. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn vorhandene Teile durch moderne ersetzt werden, auch wenn diese höherwertig oder die bisherigen verbraucht sind oder nicht mehr den Anforderungen entsprechen. Seite von 280

244 Bewertungsmaßstab: Die Gemeinde hat ihre Vermögensgegenstände nach 96 Abs. 2 NGO pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Dazu zählt auch eine ausreichende Instandhaltung. Gem. 95 Abs. 2 NGO bildet die Gemeinde Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten, aber deren Höhe und Fälligkeit noch ungewiss sind. Gem. 43 Abs. 1 Nr. 3 GemHKVO zählen zu den Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und für ungewisse (dem Grunde nach / der Höhe nach) Verbindlichkeiten insbesondere im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die in den folgenden drei Haushaltsjahren nachgeholt werden. Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind als Rückstellungen nach 96 Abs. 4 S. 6 NGO mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Nach 43 Abs. 2 GemHKVO werden Rückstellungen in Höhe des Betrages angesetzt, der nach vernünftiger Beurteilung zur Erfüllung der Leistungspflicht notwendig ist. Rückstellungen dürfen nur insoweit abgezinst werden, als die ihnen zugrunde liegenden Verpflichtungen einen Zinsanteil enthalten (Grundsatz des Abzinsungsverbots). Nach 43 Abs. 4 GemHKVO sind Rückstellungen für im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung nur zulässig, wenn die vorgesehenen Maßnahmen zum Abschlusstag einzeln bestimmt und der Höhe nach beziffert sind (Maßnahmenkatalog / Instandsetzungsplan). Nach Teil IV (sonstige Hinweise) der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen wird empfohlen, für die erste Eröffnungsbilanz keine Instandhaltungsrückstellungen auszuweisen (Netto-Ausweisung). In diesem Fall ist der Reparaturstau in Form einer außerplanmäßigen Abschreibung im Wert der jeweiligen Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Im Falle einer durchgeführten Instandhaltung erfolgt dann eine Wertzuschreibung beim entsprechenden Vermögensgegenstand (siehe 47 Abs. 4 GemHKVO). Seite von 280

245 3.3 Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr. 3.3 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Die Voraussetzungen aus 43 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 GemHKVO für die Bildung einer Rückstellung für unterlassene Instandhaltung in der Eröffnungsbilanz sind nicht erfüllt. Zulässig wäre sie nur, wenn im Haushaltsjahr 2006 vorgesehene Instandhaltungsmaßnahmen für Vermögensgegenstände im Bilanzvermögen der Kernverwaltung bis zum unterlassen wurden und in den folgenden drei Haushaltsjahren ( ) nachgeholt werden sollen. Außerdem hätten sie nach 43 Abs. 4 GemHKVO einzeln bestimmbar und der Höhe nach bezifferbar sein müssen. Im Übrigen wird den Hinweisen nach Teil IV der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen gefolgt und für die erste Eröffnungsbilanz keine Instandhaltungsrückstellungen ausgewiesen (Netto-Ausweisung). Vorhandener Reparaturstau wurde (sofern vorhanden) in Form einer außerplanmäßigen Abschreibung im Wert der jeweiligen Vermögensgegenstände berücksichtigt. Auszug Eröffnungsbilanz: 3.3 Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung 0,00 Seite von 280

246 3.4 Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge geschlossener Abfalldeponien: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr. 3.4 GemHKVO Definition: ( 43 Abs. 4 Nr. 4 GemHKVO) Diese Rückstellung stellt die zukünftige Verpflichtung zur Rekultivierung und Nachsorge der Deponien dar, zu denen die Kommune als Betreiber aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist. Bewertungsmaßstab: Gem. 95 Abs. 2 NGO bildet die Gemeinde Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten, aber deren Höhe und Fälligkeit noch ungewiss sind. Gem. 43 Abs. 1 Nr. 4 GemHKVO zählen zu den Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und für ungewisse (dem Grunde nach / der Höhe nach) Verbindlichkeiten insbesondere die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien. Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind als Rückstellungen nach 96 Abs. 4 S. 6 NGO mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Nach 43 Abs. 2 GemHKVO werden Rückstellungen in Höhe des Betrages angesetzt, der nach vernünftiger Beurteilung zur Erfüllung der Leistungspflicht notwendig ist. Rückstellungen dürfen nur insoweit abgezinst werden, als die ihnen zugrunde liegenden Verpflichtungen einen Zinsanteil enthalten (Grundsatz des Abzinsungsverbots). Die Gesamthöhe der Rückstellung bemisst sich nach dem Barwert für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien zu erwartenden Gesamtkosten. Für die Bewertung des jährlichen Aufwands, um den die Rückstellung zu erhöhen ist, kann der Verfüllmengenanteil der Rechnungsperiode im Zusammenhang mit der bisherigen Verfüllmenge und der noch möglichen Verfüllmenge herangezogen werden. Seite von 280

247 3.4 Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge geschlossener Abfalldeponien: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr. 3.4 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Die Abfalldeponien der Stadt Wilhelmshaven werden durch den städtischen Eigenbetrieb Wilhelmshavener Entsorgungsbetriebe (WEB) betrieben und die entsprechenden Vermögensgegenstände sind auch in der Bilanz des Eigenbetriebes nachgewiesen. Die Passivierung der Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge geschlossener Abfalldeponien erfolgt ebenfalls in der Bilanz der WEB. Auszug Eröffnungsbilanz: 3.4 Rückstellungen f. d. Rekultivierung u. Nachsorge geschl. Abfalldeponien 0,00 Nachrichtlich: Der städtische Eigenbetrieb Wilhelmshavener Entsorgungsbetriebe (WEB) wies in seinem Jahresabschluss zum eine Rückstellung für die Rekultivierung und Nachsorge geschlossener Abfalldeponien in Höhe von aus. Seite von 280

248 3.5 Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr. 3.5 GemHKVO Definition: (siehe 43 Abs. 1 Nr. 5 GemHKVO) Hierunter fallen grds. lediglich Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen nach einem vorliegenden Sanierungsplan. Die wesentlichen Bestimmungen zur Erfassung und Sanierung von Altlasten finden sich in den bundes- und landesrechtlichen Regelungen zum Bodenschutz: Altlasten sind Altablagerungen (z. B. stillgelegte Anlagen zum Ablagern von Abfällen oder stillgelegte Aufhaldungen und Verfüllungen) und Altstandorte (z.b. Grundstücke stillgelegter Anlagen, in denen mit umweltgefährlichen Stoffen umgegangen worden ist, wie Tankstellen und Truppenübungsplätze), sofern von diesen nach Erkenntnissen einer im Einzelfall vorangegangenen Untersuchung und einer darauf beruhenden Beurteilung durch die zuständige Behörde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bewertungsmaßstab: Gem. 95 Abs. 2 NGO bildet die Gemeinde Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten, aber deren Höhe und Fälligkeit noch ungewiss sind. Gem. 43 Abs. 1 Nr. 5 GemHKVO zählen zu den Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und für ungewisse (dem Grunde nach / der Höhe nach) Verbindlichkeiten insbesondere die Sanierung von Altlasten, soweit ein Sanierungsbedarf bekannt ist. Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind als Rückstellungen nach 96 Abs. 4 S. 6 NGO mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Nach 43 Abs. 2 GemHKVO werden Rückstellungen in Höhe des Betrages angesetzt, der nach vernünftiger Beurteilung zur Erfüllung der Leistungspflicht notwendig ist. Rückstellungen dürfen nur insoweit abgezinst werden, als die ihnen zugrunde liegenden Verpflichtungen einen Zinsanteil enthalten (Grundsatz des Abzinsungsverbots). Sanierungsrückstellungen dürfen nur gebildet werden, wenn zukünftige Zahlungsverpflichtungen dem Grunde und ihrer ungefähren Höhe nach bekannt sind. Im steuerlichen Bereich wird dies so interpretiert, dass eine behördliche Anordnung für eine Sanierungsplanung vorliegen muss. Handelsrechtlich ist der Rahmen für die Auslösung einer Rückstellungsbildung sicherlich weiter gefasst, aber infolge der großen Schätzunsicherheiten bei der Erfassung von Altlasten auch noch relativ eng. Seite von 280

249 Auf keinen Fall ist für eine Rückstellungsbildung allein die Tatsache ausreichend, dass sich ein Grundstück in einem Altlastenkataster als Verdachtsfläche befindet. Solche Kataster werden heute in der Regel auf Landes-, Kreis- und Stadtebene geführt und dienen hauptsächlich als erster Anhaltspunkt bei der Prüfung der Bebaubarkeit oder der Einleitung von Gefährdungsabschätzungen. Die Schätzunsicherheiten nehmen mit den einzelnen Verfahrensstufen ab. Somit ist ein zweistufiges Verfahren zu empfehlen, indem zunächst Rückstellungen für die einzelnen Untersuchungsschritte und erst dann Rückstellungen für die eigentliche Sanierungsmaßnahme in dem Maße gebildet werden, wie hierzu aus den Untersuchungen wirklich belastbare Informationen vorliegen. Seite von 280

250 3.5 Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr. 3.5 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Zum Bilanzstichtag existierten im Stadtgebiet insgesamt ca Verdachtsflächen auf Altlasten. Diese werden in einem Altlastenkataster durch den Fachbereich Umwelt (36) geführt. Nicht alle Verdachtsflächen befinden sich jedoch auf städtischen Grundstücken. Die Abgrenzung der städtischen von den nichtstädtischen Verdachtsflächen erfolgte fachgerecht im Umweltamt. Zum Bilanzstichtag existierte weiterhin im Stadtgebiet insgesamt eine Fläche von ca m² mit Verdacht auf Altlasten in Form von Kampfmitteln. Grundsätzlich wird auf die Einstellung von Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten und Kampfmitteln in den Eröffnungsbilanzen (Kernverwaltung, Eigenbetriebe) verzichtet. Anstelle dessen erfolgt ein Abschlag in Höhe von pauschal 20% bei der Aktivierung der entsprechenden Grundstücke. Die Verwaltung folgt hier einer Empfehlung des Nds. Innenministeriums. Die betroffenen unbebauten Grundstücke wurden jedoch gänzlich mit Ratsbeschluss vom (Beschlussvorlage 195/2007) auf den Eigenbetrieb Grundstücke und Gebäude der Stadt Wilhelmshaven (GGS) übertragen (vgl. Seite 10 Nr. 11). In einigen wenigen Fällen, mit Verdacht auf erhebliche Altlastenbelastung, liegen im Umweltamt Einzelgutachten vor. In diesen Fällen wird, in Abweichung von der generellen Regelung, eine Rückstellung in die Eröffnungsbilanz eingestellt. Für die Berechnung der Rückstellung werden die Aufwendungen für die Sondierung der Verdachtsflächen zu Grunde gelegt. Basis für die Berechnung sind die angefallenen Kosten bei den jüngsten durchgeführten Sondierungen. Die hiervon betroffenen unbebauten Grundstücke wurden jedoch ebenfalls gänzlich mit Ratsbeschluss vom (Beschlussvorlage 195/2007) auf den Eigenbetrieb Grundstücke und Gebäude der Stadt Wilhelmshaven (GGS) übertragen. Ein im Eigentum der Kernverwaltung verbliebenes unbebautes Grundstück stellt der Bordumer Busch dar. Hierbei handelt es sich um ein von Altlasten betroffenes Grundstück. Zur Sicherung des Grundstückes ist es dringend notwendig, den das Grundstück umgebenden Zaun zu erneuern. Hierzu wird eine entsprechende Rückstellung gebildet. Berechnung: Zaunlänge rd lfd. Meter x 100,- /m = ,- Seite von 280

251 Auszug Eröffnungsbilanz: 3.5 Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten ,00 Seite von 280

252 3.6 Rückstellungen im Rahmen des Finanzausgleichs und von Steuerschuldverhältnissen: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr. 3.6 GemHKVO Definition: ( 43 Abs. 1 Nr. 6 GemHKVO) Diese Rückstellung wird gebildet für zukünftig sicher anfallende Verbindlichkeiten des Finanzausgleichs (z.b. Kreisumlage bei kreisangehörigen Gemeinden) und für Steuerschuldverhältnisse (z.b. Ertragssteuern von Betrieben gewerblicher Art (BgA)). Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs erhalten die Kommunen innerhalb des Haushaltsjahres Abschlagszahlungen für Schlüsselzuweisungen sowie Zuweisungen für Auftragsarbeiten oder zahlen eine Finanzausgleichsumlage. Im Folgejahr wird abgerechnet, welche Beträge tatsächlich für das abgelaufene Haushaltsjahr zutreffend sind, und Über- und Nachzahlungen werden ausgeglichen. Von den für Unternehmen üblichen Steuerpflichten ist die Kommune grds. entbunden. Eine Umsatz- und Körperschaftssteuerpflicht kommt bei ihren Betrieben gewerblicher Art auf. In diesem Zusammenhang kann es erforderlich werden, Rückstellungen für künftig zu bezahlende Steuerforderungen zu bilden, wenn diese bereits im laufenden Haushaltsjahr erkennbar werden. Bewertungsmaßstab: Gem. 95 Abs. 2 NGO bildet die Gemeinde Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten, aber deren Höhe und Fälligkeit noch ungewiss sind. Gem. 43 Abs. 1 Nr. 6 GemHKVO zählen zu den Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und für ungewisse (dem Grunde nach / der Höhe nach) Verbindlichkeiten, insbesondere ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen des Finanzausgleichs, und von Steuerschuldverhältnissen. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen des Finanzausgleichs und von Steuerschuldverhältnissen sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind als Rückstellungen nach 96 Abs. 4 S. 6 NGO mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Nach 43 Abs. 2 GemHKVO werden Rückstellungen in Höhe des Betrages angesetzt, der nach vernünftiger Beurteilung zur Erfüllung der Leistungspflicht notwendig ist. Rückstellungen dürfen nur insoweit abgezinst werden, als die ihnen zugrunde liegenden Verpflichtungen einen Zinsanteil enthalten (Grundsatz des Abzinsungsverbots). Rückstellungen für den Finanzausgleich bildet die Gemeinde, soweit am Bilanzstichtag bekannt ist, dass sie Nachzahlungen zu leisten hat. Rückstellungen für Steuerschuldverhältnisse werden auch gebildet, soweit ein hohes Gewerbesteueraufkommen im letzten Quartal des Vorjahres eine Nachzahlung der Gewerbesteuerumlage im Folgejahr erwarten lässt. Seite von 280

253 3.6 Rückstellungen im Rahmen des Finanzausgleichs und von Steuerschuldverhältnissen: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr. 3.6 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Ungewisse Nachzahlungen, welche die Einstellung einer Rückstellung in die Eröffnungsbilanz zulassen, waren für den Finanzausgleich und für Steuerschuldverhältnisse zum Bilanzstichtag nicht bekannt. Auszug Eröffnungsbilanz: 3.6 Rückst. im Rahmen d. Finanzausgleichs u. v. Steuerschuldverhältnissen 0,00 Seite von 280

254 3.7 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängige Gerichtsverfahren: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr. 3.7 GemHKVO Definition: ( 43 Abs. 2 Nr GemHKVO) Diese Rückstellung wird nur gebildet, soweit eine Inanspruchnahme der Gemeinde zu erwarten ist. Anhängige Gerichtsverfahren: In Frage kommen drohende Verpflichtungen aus Schadenersatz, Prozesskosten, für Vorbereitung und Durchführung entstehender Kosten der Anwälte, Gerichte, Zeugen, Fahrten, Gutachten etc. Dabei ist zu beachten, dass im Falle einer Verurteilung der Gemeinde eine Rückzahlung von Beiträgen aus den gebildeten Sonderposten sowie von Steuern, Gebühren usw. durch Absetzung vorgenommen wird. In diesen Fällen wäre eine Rückstellung nur für die Verfahrens- und Nebenkosten zu bilden. Bewertungsmaßstab: Gem. 95 Abs. 2 NGO bildet die Gemeinde Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten, aber deren Höhe und Fälligkeit noch ungewiss sind. Gem. 43 Abs. 1 Nr. 7 GemHKVO zählen zu den Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und für ungewisse (dem Grunde nach / der Höhe nach) Verbindlichkeiten, insbesondere Bürgschafts- und Gewährleistungsverpflichtungen und diesen gleichkommenden Verpflichtungen sowie für Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren, soweit eine Inanspruchnahme der Gemeinde zu erwarten ist. Rückstellungen für Bürgschafts- und Gewährleistungsverpflichtungen und diesen gleichkommenden Verpflichtungen sowie für Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind als Rückstellungen nach 96 Abs. 4 S. 6 NGO mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Nach 43 Abs. 2 GemHKVO werden Rückstellungen in Höhe des Betrages angesetzt, der nach vernünftiger Beurteilung zur Erfüllung der Leistungspflicht notwendig ist. Rückstellungen dürfen nur insoweit abgezinst werden, als die ihnen zugrunde liegenden Verpflichtungen einen Zinsanteil enthalten (Grundsatz des Abzinsungsverbots). Seite von 280

255 3.7 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängige Gerichtsverfahren: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr. 3.7 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Nach Kenntnisstand des städtischen Beteiligungsmanagements lagen zum Bilanzstichtag keinerlei Anhaltspunkte für die Inanspruchnahme von Verpflichtungen aus Bürgschaften sowie Gewährleistungen vor. Die Kämmerei registriert für den Bilanzstichtag insgesamt 162 laufende Bürgschaften in einer Gesamthöhe von ,53. Auf Grundlage von Erfahrungswerten wird das allgemeine Ausfallrisiko mit ca. 5% eingeschätzt. Bürgschaften ,53 davon 5% = ,48 Das Rechtsamt registriert für den Bilanzstichtag insgesamt 169 laufende Verfahren, mit einem Gesamtstreitwert von ca ,00. Auf Grundlage von Erfahrungswerten wird das allgemeine Ausfallrisiko mit ca. 5% eingeschätzt. Gesamtstreitwert ,00 davon 5% ,00 Es ergibt sich folgende Gesamtrückstellung: Bürgschaften ,48 Anhängige Gerichtsverfahren ,00 GESAMT: ,48 Auszug Eröffnungsbilanz: 3.7 Rücks. f. drohende Verpf. a. Bürgschaften, Gewährl. u. Gerichtsverf ,48 Seite von 280

256 3.8 Andere Rückstellungen: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr. 3.8 GemHKVO Definition: Als andere Rückstellungen können zum Bilanzstichtag sonstige Aufwandsrückstellungen passiviert werden, die ihrer Eigenart nach genau umschrieben sind, dem abgelaufenen oder einem früheren Haushaltsjahr zuzuordnen sind, beim Eintreten am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher sind und deren Höhe oder Zeitpunkt ihres Eintretens unbestimmt sind. Unter den anderen Rückstellungen (für ungewisse Verbindlichkeiten) können z.b. folgende Sachverhalte subsumiert werden: Jubiläumsrückstellungen Bildungsurlaub Abbruchverpflichtungen aus Miet-/Pachtverträgen Ersatzbeschaffungspflicht aus Pachtverträgen Umweltschutzverpflichtungen Gebührenrückerstattungsverpflichtungen und weitere Bewertungsmaßstab: Gem. 95 Abs. 2 NGO bildet die Gemeinde Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten, aber deren Höhe und Fälligkeit noch ungewiss sind. Gem. 43 Abs. 1 GemHKVO werden Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und für ungewisse (dem Grunde nach / der Höhe nach) Verbindlichkeiten gebildet. Andere Rückstellungen sind gem. 44 Abs. 3 GemHKVO grds. einzeln und nach 42 Abs. 1 GemHKVO grds. vollständig zu bewerten (Grundsätze der Einzelbewertung und der Vollständigkeit). Sie sind als Rückstellungen nach 96 Abs. 4 S. 6 NGO mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Nach 43 Abs. 2 GemHKVO werden Rückstellungen in Höhe des Betrages angesetzt, der nach vernünftiger Beurteilung zur Erfüllung der Leistungspflicht notwendig ist. Rückstellungen dürfen nur insoweit abgezinst werden, als die ihnen zugrunde liegenden Verpflichtungen einen Zinsanteil enthalten (Grundsatz des Abzinsungsverbots). Die Höhe von Rückstellungen für Jubiläumsrückstellungen wird analog den Rückstellungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub berechnet. Seite von 280

257 3.8 Andere Rückstellungen: Bilanzposition: 54 IV Nr. 3.8 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Andere Rückstellungen fallen zum Bilanzstichtag in Form von Jubiläumsrückstellungen sowie für Leibrenten (Erwerb von Grundstücken auf Rentenbasis) an. Jubiläumszuwendungen: Zugrunde gelegt wurden die voraussichtlichen Jubiläumszuwendungen bis zum Jahr Der Gesamtbetrag wurde anschließend auf den Bilanzstichtag mit 6% abgezinst (Kapitalwertermittlung). Für den Bereich der Kernverwaltung auf den Bilanzstichtag entfallen auf den Bereich der Beamten ,- abgezinst: ,00 tarifl. Beschäftigte Angestellte ,- abgezinst: ,00 tarifl. Beschäftigte Arbeiter ,- abgezinst: ,00 Gesamt ,- abgezinst ,00 Leibrenten: ,40 GESAMT: ,40 Auszug Eröffnungsbilanz: 3.8 Andere Rückstellungen ,40 Seite von 280

258 VI.4 Passive Rechnungsabgrenzung Seite von 280

259 VI.4 Passive Rechnungsabgrenzung: Definition: Die (aktiven und) passiven Rechnungsabgrenzungsposten dienen zur periodengerechten Ergebnisermittlung. Als passive Rechnungsabgrenzung werden die Beträge in der Bilanz dargestellt, die vor dem Bilanzstichtag eingegangen sind, aber nach ihrem wirtschaftlichen Entstehungsgrund als Ertrag einem späteren Haushaltsjahr zuzuordnen sind. Nach 49 Abs. 4 GemHKVO müssen auch die nicht im Haushaltsjahr verwendeten zweckgebundenen Erträge auf der Passivseite der Bilanz als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Bilanzposition nach 54 Abs. 4 Nr. 4 GemHKVO: ab Seite: 4.1 Passive Rechnungsabgrenzung 260 Seite von 280

260 4.1 Passive Rechnungsabgrenzung: Bilanzposition: 54 Abs. 4 Nr. 4.1 GemHKVO Definition: Hierzu gehören z. B. im Voraus erhaltene Miete, Pacht und Zinsen. Bewertungsmaßstab: Gem. 49 Abs. 3 GemHKVO werden Einnahmen, die vor dem Stichtag eingegangen sind, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, auf der Passivseite der Bilanz als Rechnungsabgrenzungsposten dargestellt. Nicht im Haushalt verwendete zweckgebundene Erträge werden nach 49 Abs. 4 GemHKVO auf der Passivseite der Bilanz als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Bei Geringfügigkeit der erforderlichen Ansätze (z. B. Kfz-Versicherungen eines kleinen kommunalen Fuhrparks) kann deshalb von einer Abgrenzung abgesehen werden. Seite von 280

261 4.1 Passive Rechnungsabgrenzung: Bilanzposition: 54 IV Nr. 4.1 GemHKVO Eröffnungsbilanz Wilhelmshaven: Aufgrund der Änderung der Systematik von der Kameralistik (Kassenwirksamkeitsprinzip) auf die Doppik (Jährlichkeits- bzw. Periodisierungsprinzip) sind passive Rechnungsabgrenzungsposten (Einzahlung 2006, Ertrag 2007) erstmalig im Jahresabschluss 2007 ausweisbar. Auszug Eröffnungsbilanz: 4.1 Passive Rechnungsabgrenzung 0,00 Seite von 280

262 Bilanzaufbereitung und Bilanzanalyse Unter Bilanzaufbereitung und Bilanzanalyse werden die Zerlegung und die Aufgliederung des Jahresabschlusses (Bilanz, Ergebnisrechnung, Finanzrechnung) und einer darauf basierenden Beurteilung der wirtschaftlichen Lage und Entwicklung bezeichnet. Sie ist im Bereich der Privatwirtschaft üblich, um z.b. Aussagen zur Sicherheit des eingebrachten Fremdkapitals für die Gläubiger und zur Rentabilität des eingebrachten Eigenkapitals für die EigentümerInnen zu liefern. Adressaten der Bilanzanalyse der Gemeinde sind neben den Verwaltungsvorständen und den Räten und dem Rechnungsprüfungsamt (als interne Interessenten) die Kommunalaufsichtsbehörde, die Öffentlichkeit, die Presse und zunehmend auch die Kreditinstitute (als externe Interessenten). Da die Kreditinstitute bei der Vergabe von Krediten an eine Gemeinde deren finanzielle Lage beurteilen (und davon ggf. die Höhe des Kreditzinssatzes abhängig machen), sollte die Gemeinde bereits selbst die dafür erforderlichen Kennzahlen ermitteln. Auch für ihr Controlling ist die Bilanzanalyse sinnvoll. Gegenstand der Bilanzanalyse ist der gesamte Jahresabschluss, so dass eigentlich der Begriff Jahresabschlussanalyse angebracht wäre. Die Daten für die Analyse werden sowohl der Bilanz als auch der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, dem Anhang und den Anlagen entnommen. Ihre Aussagequalität erhöht sich, wenn mehrere aufeinander folgende Jahresabschlüsse und die Jahresabschlüsse mehrerer Gemeinden einbezogen und Vergleiche angestellt werden. Die Bilanzanalyse vollzieht sich in drei aufeinander folgenden Arbeitsschritten: 1. Datenaufbereitung: Die Einzelpositionen der Bilanz, der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, dem Anhang und den Anlagen werden transparent herausgearbeitet. 2. Kennzahlenbildung: Die aufbereiteten Basisdaten werden in sinnvolle und aussagekräftige Verhältnisse zueinander gesetzt. 3. Kennzahlenauswertung: Aus den Kennzahlen werden Rückschlüsse gezogen. In der Privatwirtschaft haben sich zwei Arten von Kennzahlen herausgebildet: 1. Finanzwirtschaftliche Kennzahlen: Kennzahlen zur Vermögensstruktur: (z.b. Anteil einzelner Vermögensarten am Gesamtvermögen, Reinvestitionsbedarf etc.) Kennzahlen zur Kapitalstruktur: (z.b. Anteil einzelner Kapitalarten am Gesamtkapital, Verschuldungsgrad, etc.) Seite von 280

263 Kennzahlen zur Finanzierungsstruktur: (z.b. Fristenkongruenz zwischen Vermögen und Schulden) 2. Erfolgswirtschaftliche Kennzahlen: Kennzahlen zur Zusammensetzung des Ergebnisses und der Rentabilität Kennzahlenübersicht: Kennzahl: Formel: 100 x Ziel / Anmerkung Kennzahlen zur Investitionsanalyse Anlagenintensität Diese Kennzahl wird bei Gemeinden Sachvermögen höher liegen als bei privatwirtschaftlichen Unternehmen Bilanzsumme Finanzanlagenintensität Diese Kennzahl wird bei Gemeinden Finanzvermögen niedrieger liegen als bei privatwirtschaftlichen Unternehmen Bilanzsumme Anlagenabnutzungsgrad kummulierte Abschreibungen auf unbewegliches Sachvermögen unbewegliches Sachvermögen Je höher diese Kennzahl ausfällt, desto stärker ist das Vermögen abgeschrieben und desto früher sind Reinvestitionen nötig. Investitionsquote Eine hohe Kennzahl deutet auf Neuinvestitionen, eine geringe auf bloße Auszahlungen aus Investitionstätigkeit Sachvermögen Ersatzinvestitionen hin. Investitionsdeckung Verschuldungsgrad Eigenkapitalquote Fremdkapitalquote Liquidität 1. Grades Liquidität 2. Grades Dynamischer Verschuldungsgrad Kapitalrückflussquote Personalaufwandsquote Zinslastquote Zinsdeckungsquote Zinssteuerquote Abschreibungsintensität Instandhaltungsquote Gesamtkapitalrentabilität Return of Investment (ROI) Abschreibungen auf Sachvermögen Auszahlungen aus Investitionstätigkeit Je höher die Kennzahl, desto mehr Investitionsauszahlungen werden durch Abschreibungen erwirtschaftet. Kennzahlen zur Finanzierungsanalyse Nettoposition Schulden + Rückstellungen Diese Kennzahl sollte möglichst niedrig sein. Nettoposition Diese Kennzahl sollte möglichst hoch Bilanzsumme sein. Schulden + Rückstellungen Diese Kennzahl sollte möglichst niedrig Bilanzsumme sein. Kennzahlen der Liquiditätsanalyse Liquide Mittel kurzfristige Verbindlichkeiten Diese Kennzahl gibt an, wieweit kurzfristige Verbindlichkeiten durch Liquidität gedeckt sind. Liquide Mittel + kurzfristige Forderungen kurzfristige Verbindlichkeiten Diese Kennzahl sollte möglichst hoch sein. Schulden Diese Kennzahl gibt die Entschuldungs Cash Flow dauer an und sollte möglichst niedrig sein. Cash Flow Bilanzsumme Diese Kennzahl sollte möglichst hoch sein. Kennzahlen der Ergbenisanalyse Personalaufwand Diese Kennzahl sollte möglichst niedrig Ordentliche Aufwendungen sein. Zinsaufwand Diese Kennzahl sollte möglichst niedrig Ordentliche Aufwendungen sein. Zinsaufwand Diese Kennzahl sollte möglichst niedrig ordentliche Erträge sein. Zinsaufwand Diese Kennzahl sollte möglichst niedrig Steuererträge sein. Abschreibungen Diese Kennzahl gibt den Anteil der Ordentliche Erträge Erträge am Wertverlust des Vermögens an. Unterhaltungsaufwand Diese Kennzahl ist interessant im Vergleich Sachvermögen der Gemeinden. Kennzahlen zur Rentabilitätsanalyse Diese Kennzahl gibt die Ertragskraft der Jahresergebnis + Zinsen Gemeinde unabhängig von ihrem Gesamtkapital Verschuldungsgrad an. Jahresergebnis Gesamtkapital Diese Kennzahl gibt die erwirtschaftete Rendite für das gesamte in der Gemeinde eingesetzte Kapital innerhalb einer Periode an. Seite von 280

264 Die Übertragung der in der Privatwirtschaft üblichen Kennzahlen auf die Verwaltung stellt sich in der derzeit verfügbaren Literatur als stark umstritten dar: Aufgrund nicht vorhandener Insolvenzfähigkeit der Gebietskörperschaften erscheinen die Ermittlung sowie die Interpretation kommunaler Bilanzkennzahlen grds. als ungeeignet. Dies gilt insbesondere zum Zwecke des kommunalen Ratings. Aus demselben Grund erscheinen Vergleiche von Bilanzkennzahlen mit Unternehmen in privater Rechtsform als grds. ungeeignet. Erschwerend hinzu kommen hier noch die Unterschiede in der Bilanzstruktur (z.b. beim Umlaufvermögen). Interkommunale Vergleiche von Bilanzkennzahlen über Ländergrenzen hinweg erscheinen ebenfalls als nicht sinnvoll, sondern sogar als potenziell gefährlich. Die Unterschiede des kommunalen Haushaltsrechts von Bundesland zu Bundesland sind erheblich. Insbesondere in den Bereichen Bewertungsgrundsätze, Bewertungswahlrechte sowie in der Bilanzdarstellung. Interkommunale Vergleiche von Bilanzkennzahlen innerhalb des Landes Niedersachsen erscheinen derzeit jedoch als ebenso gefährlich. In Niedersachen gab und gibt es keine Landesvorgabe zur Bewertung, also keine einheitliche Bewertungsrichtlinie wie in vielen anderen Bundesländern. Deshalb wird es zwangsläufig selbst innerhalb der Landesgrenzen zu erheblichen Unterschieden bei der Bewertungssystematik kommen. Beispiele: 1. Wahlrecht aus der Aktivierung der in der Vergangenheit geleisteten Investitionszuweisungen (in WHV Aktivierung erfolgt), 2. Bewertung des Grund und Bodens bei Straßen, Wegen, Plätzen: Empfehlung des Landes Nds. bis zu 25% des tatsächlichen Bodenrichtwertes (BRW), mindestens der BRW für Ackerland. In Wilhelmshaven bedeutet dies, dass ein Straßenabschnitt zum Beispiel mit 1,- /qm (BRW Ackerland) oder auch mit bis zu 25 /qm (durchschnittlicher tatsächlicher BRW einer Straße in der Wilhelmshavener Innenstadt = ca. 100,- ) bewertet werden darf. Sollte doch ein interkommunaler Vergleich auf Grundlage von Kennzahlen erfolgen, sollte dies nur auf Grundlage von konsolidierten Gesamtabschlüssen, also von Konzernabschlüssen, durchgeführt werden. Solche liegen derzeit jedoch bei kaum einer Kommune vor. Auch in Wilhelmshaven ist der erste konsolidierte Gesamtabschluss frühestens zum Stichtag vorgesehen. Das Problem bei interkommunalen Vergleichen nur auf Grundlage der Jahresabschlüsse der Gebietskörperschaften (also der Kernverwaltungen) besteht darin, dass die eine Kommune z.b. Teile ihres Vermögens oder ihrer Schulden auf Töchter (z.b. Eigenbetriebe) übertragen hat und die andere Kommune nicht. Seite von 280

265 Fazit: Derzeit kann nur die Empfehlung ausgesprochen werden bis auf Weiteres keine interkommunalen Vergleiche auf Kennzahlengrundlage durchzuführen. Der Versuch wird zwangsläufig zu Fehlinterpretationen führen. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem in Niedersachsen konsolidierte Gesamtabschlüsse, zumindest der kreisfreien Städte vorliegen, sollte die Kennzahlenermittlung nur zur Bilanzanalyse der Kernverwaltung zum Zwecke des Zeitvergleiches durchgeführt werden. Sobald Bilanzkennzahlen z.b. aus der Eröffnungsbilanz zum und den Jahresabschlüssen zum und vorliegen, werden sich erste brauchbare Tendenzen ablesen lassen. Aufbereitung und Analyse der Eröffnungsbilanz Datenaufbereitung: Die notwendige Aufbereitung der Eröffnungsbilanz liegt mit der Strukturbilanz im Wesentlichen bereits vor. Hieraus ergibt sich: Immaterielles Vermögen = ,40 Sachvermögen = ,16 Finanzvermögen = ,05 Liquide Mittel = ,78 Bilanzsumme = ,87 Nettoposition = ,30 Schulden = ,18 Rückstellungen = ,39 Ermittelt werden müssen zusätzlich noch die kurzfristigen Forderungen und kurzfristigen Verbindlichkeiten: Kurzfristige Forderungen = Öffentlich-rechtliche Forderungen + Forderungen aus Transferleistungen + sonstige privatrechtliche Forderungen + sonstige Vermögensgegenstände = ,35 Kurzfristige Verbindlichkeiten = Liquiditätskredite + sonstige Geldschulden + Verbindlichkeiten a. Lieferungen u. Leistungen+ Transferverbindlichkeiten + sonstige Verbindlichkeiten = ,18 Seite von 280

266 Kennzahlenbildung: 1. Investitionsanalyse: Kennzahl: Formel: 100 x Ziel / Anmerkung Kennzahlen zur Investitionsanalyse Immaterelle Vermögensintensität Immat. Vermögen Bilanzsumme Diese Kennzahl wird bei Gemeinden höher liegen als bei privatwirtschaftlichen Unternehmen Immaterielle Vermögensintensität = ,40 : ,87 Immaterielle Vermögensintensität: 13,97 % Kennzahl: Formel: 100 x Ziel / Anmerkung Kennzahlen zur Investitionsanalyse Anlagenintensität Sachvermögen Bilanzsumme Diese Kennzahl wird bei Gemeinden höher liegen als bei privatwirtschaftlichen Unternehmen Anlagenintensität = ,16 : ,87 Anlagenintensität: 26,25 % Kennzahl: Formel: 100 x Ziel / Anmerkung Kennzahlen zur Investitionsanalyse Finanzanlagenintensität Finanzvermögen Bilanzsumme Diese Kennzahl wird bei Gemeinden niedrieger liegen als bei privatwirtschaftlichen Unternehmen Finanzanlagenintensität = ,05 : ,87 Finanzanlagenintensität: 59,35 % 2. Finanzierungsanalyse: Kennzahl: Formel: 100 x Ziel / Anmerkung Kennzahlen zur Finanzierungsanalyse Nettoposition Diese Kennzahl sollte möglichst hoch Eigenkapitalquote Bilanzsumme sein. Eigenkapitalquote = ,30 : ,87 Eigenkapitalquote: 49,92 % Kennzahl: Formel: 100 x Ziel / Anmerkung Kennzahlen zur Finanzierungsanalyse Schulden + Rückstellungen Diese Kennzahl sollte möglichst niedrig Fremdkapitalquote Bilanzsumme sein. Fremdkapitalquote = ( , ,39) : ,87 Fremdkapitalquote: 50,08 % Seite von 280

267 3. Liquiditätsanalyse: Kennzahl: Formel: 100 x Ziel / Anmerkung Kennzahlen der Liquiditätsanalyse Liquidität 1. Grades Liquide Mittel kurzfristige Verbindlichkeiten Diese Kennzahl gibt an, wieweit kurzfristige Verbindlichkeiten durch Liquidität gedeckt sind. Liquidität 1. Grades = ,78 : ,18 Liquidität 1. Grades: 1,28 % Kennzahl: Formel: 100 x Ziel / Anmerkung Kennzahlen der Liquiditätsanalyse Liquidität 2. Grades Liquide Mittel + kurzfristige Forderungen kurzfristige Verbindlichkeiten Liquidität 2. Grades = ( , ,35) : ,18 Liquidität 2. Grades: 12,38 % Diese Kennzahl sollte möglichst hoch sein. Seite von 280

268 Kennzahlenauswertung: Auf die Auswertung der hier erstmals ermittelten Bilanzkennzahlen wird auf Grund der oben dargestellten Schwierigkeiten zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen verzichtet. Bei der Interpretation von Kennzahlen ist zu berücksichtigen, dass dies stetes ausgerichtet auf den sog. Branchentypus erfolgen sollte. Ein Branchentypus Kommune ist jedoch in der Fachliteratur bisher nicht ausreichend beschrieben. Investitionsanalyse: Die Intensitäten der städtischen Investitionen (Kernverwaltung) verteilten sich zum Bilanzstichtag im Verhältnis 13,97 zu 26,25 zu 59,35. 13,97 % des Vermögens der Kernverwaltung war zum Bilanzstichtag in immateriellen Vermögensgegenständen investiert. 26,25 % des Vermögens der Kernverwaltung war zum Bilanzstichtag in Sachvermögen investiert. 59,35 % des Vermögens der Kernverwaltung war zum Bilanzstichtag in Finanzvermögen investiert. Der Schwerpunkt der Kapitalverwendung bei der Stadt Wilhelmshaven (Kernverwaltung) lag am mit ca. 60% im Bereich des Finanzvermögens. Finanzierungsanalyse: Das Verhältnis der Eigen- zu Fremdfinanzierung lag zum Bilanzstichtag bei der Kernverwaltung bei einem Verhältnis von 49,92 zu 50,08. Zum Bilanzstichtag der Kernverwaltung waren 49,92 % der Vermögensgegenstände durch eigenes Kapital gedeckt. Zum Bilanzstichtag der Kernverwaltung waren 50,08 % der Vermögensgegenstände durch fremdes Kapital gedeckt. Das Verhältnis von Eigenkapital zu Fremdkapital (Kernverwaltung) stellte sich am als insgesamt ausgeglichen dar. Seite von 280

269 Liquiditätsanalyse: Kurzfristige Verbindlichkeiten konnten zum Bilanzstichtag nur zu 1,28 % durch liquide Mittel bedient werden. Durch liquide Mittel und kurzfristige Forderungen konnten zum Bilanzstichtag die kurzfristigen Verbindlichkeiten zu 12,38 % bedient werden. Für den errechnet sich eine ausgeprägt schwache Liquidität, welche eine starke Inanspruchnahme des Liquiditätskreditrahmens zur Folge hatte. Seite von 280

270 VIII. ANLAGEN Konzernübersicht ab Seite 272 Forderungsübersicht ab Seite 278 Schuldenübersicht ab Seite 279 Anlagenübersicht ab Seite 280 Seite von 280

271 Konzerndiagramm Stadt Wilhelmshaven Stand

272 Beteiligungsdiagramm 1 - Eigenbetriebe - Seite von 280

273 Beteiligungsdiagramm 2 - Eigengesellschaften - Seite von 280

274 Beteiligungsdiagramm 3 privatrechtliche Beteiligungen - Konzern WTF Stadtwerke GmbH- Seite von 280

275 Beteiligungsdiagramm 4 - weitere privatrechtliche Beteiligungen - Seite von 280

276 Beteiligungsdiagramm 5 - Zweckverbände, Vereine, Trägerschaft - Seite von 280

277 Forderungsübersicht gem. 56 Abs. 2 GemHKVO Art der Forderungen 1 Gesamtbetrag am davon mit einer Restlaufzeit von bis zu 1 Jahr über 1 bis 5 Jahre mehr als 5 Jahre Öffentlich-rechtliche Forderungen* Forderungen aus Transferleistungen* Sonstige privatrechtliche Forderungen* Summe aller Forderungen * Pauschalwertberichtigt Nachrichtlich: AUSLEIHUNGEN: Gesamtbetrag am davon mit einer Restlaufzeit von bis zu 1 Jahr über 1 bis 5 Jahre mehr als 5 Jahre Darlehen * , , , ,09 2. Ausleihung an GGS * , , , ,57 Summe aller Ausleihungen* * nur Tilgungsleistungen, keine Zinsen , , , ,66

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