Kliniken der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Bergische Landstraße Düsseldorf. Planungsgesellschaft mbh Schleusenstraße Hattingen

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1 Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes Brandschutznachweise/Brandschutzkonzepte Brandschutzbedarfsplanung Fachbauleitung Brandschutz Brandraumsimulationen/Prüfrauchversuche/ Personenstromanalysen Plausibilitätsprüfung im Baugenehmigungsverfahren Bestandsanalysen Brandschutz Organisatorischer Brandschutz/Schulungen Feuerwehr-/Flucht- und Rettungspläne Sicherheitskonzepte für Großveranstaltungen Datum: BRANDSCHUTZKONZEPT Projekt: LVR-Klinikum Düsseldorf Neubau DTFZ 1. Bauabschnitt Bauherr: LVR-Klinikum Düsseldorf Kliniken der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Bergische Landstraße Düsseldorf Entwurfsverfasser: Rauh Damm Stiller Partner Planungsgesellschaft mbh Schleusenstraße Hattingen Planungsstand: Genehmigungsplanung Stand Aktenzeichen: (bei Anfragen bitte angeben) Dieses Brandschutzkonzept darf nur ungekürzt vervielfältigt werden. Eine Veröffentlichung, auch auszugsweise, bedarf der schriftlichen Genehmigung durch den Verfasser. Geschäftsführende Gesellschafter: Hochstraße 18 Bankverbindung: Niederlassung Arnsberg: Tim Söhnchen, Frank Hatscher Meerbusch Commerzbank Meerbusch Hellefelder Straße 31 Barbara Corall-Schmidt Fon +49(0) Kontonummer Arnsberg HRB Gerichtsstand Neuss Fax +49(0) BLZ Fon +49(0) Steuernummer: 122/5714/ IBAN: DE Fax +49(0) Ust.-ID: DE info@corall-ingenieure.de Swift-BIC: COBADEFFXXX

2 Inhaltsverzeichnis: 1. Vorbemerkungen Auftrag Projektbeschreibung Geplante Nutzung Örtliche Lage Grundlagen Schutzziele Baurechtliche Einstufung Brandschutzmaßnahmen Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr Löschwassermenge und Löschwasserversorgung Löschwasserrückhaltung Systeme der äußeren und inneren Abschottung Statisch tragende Bauteile, Geschossdecken Außenwände, Außenwandbekleidungen und Dämmstoffe in den Außenwänden Trennwände Brandabschnitte Gebäudeabschlusswände Gebäudetrennwände Brandwände Dächer Laborbereiche Systemböden Feuer- und Rauchschutzabschlüsse / Feststellanlagen Installationsschächte Rettungswege Rettungsweglängen Kennzeichnung der Rettungswege Ausgangs- und Rettungswegbreiten Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche Notwendige Treppen und Treppenräume Außen liegende Treppenräume Eingangshalle Notwendige Flure Türen in Rettungswegen Höchst zulässige Zahl der Nutzer der baulichen Anlage Haustechnische Anlagen 41 Seite 2 von 87

3 2.7.1 Leitungsanlagen Leitungsanlagen in Rettungswegen Durchführung von Leitungen durch qualifizierte Wände und Decken Aufzugsanlagen Elektrische Betriebsräume Aufstellräume für Feuerstätten Blitzschutz Sicherheitsbeleuchtung Gebäudefunkanlage Lüftungsanlagen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen An der Außenwand liegende Treppenräume Eingangshalle Alarmierungseinrichtungen Geräte, Einrichtungen und Anlagen zur Brandbekämpfung Feuerlöscher Löschwassereinrichtungen Sicherheitsstromversorgung Funktionserhalt Aufstellräume der Sicherheitsstromversorgung Hydrantenpläne mit Darstellung der Schutzbereiche Brandmeldeanlagen Erstinformationsstelle für die Feuerwehr Feuerwehrpläne Betriebliche Maßnahmen Verantwortliche Personen Evakuierung Betriebsvorschriften, Rauchverbot Flucht- und Rettungspläne Brandschutzordnung Brandschutzmaßnahmen während der Bauzeit Prüfungen Unterlagen vor Bauausführung Unterlagen nach Bauausführung Abweichung / Erleichterungen Rechenverfahren zur Ermittlung von Brandschutzklassen Baubegleitende Maßnahmen Schlusswort Anhang 82 Seite 3 von 87

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5 1. Vorbemerkungen 1.1 Auftrag Die Corall Ingenieure GmbH wurde von dem Bauherrn beauftragt, für das Projekt LVR-Klinikum Düsseldorf Neubau DTFZ, 1. Bauabschnitt auf der Grundlage der inhaltlichen Vorgaben des 9 Abs. 2 BauPrüfVO ein Brandschutzkonzept zu erstellen. Ziel dieses Brandschutzkonzepts ist es, die vorgelegte Planung auf die Vorgaben der BauO NRW hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes abzustimmen. Es soll im Rahmen des 58 Abs. 3 BauO NRW in Verbindung mit 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW der zuständigen unteren Bauaufsicht der Stadt Düsseldorf sowie der Berufsfeuerwehr Düsseldorf als zuständiger Brandschutzdienststelle die Grundlage zur brandschutztechnischen Bewertung bieten. Ferner soll es den Projektbeteiligten (Architekten, Fachplanern etc.) als Grundlage für die weiteren Planungsschritte dienen. 1.2 Projektbeschreibung Bei dem Neubau des DTFZ, 1. Bauabschnitt handelt es sich um ein H-förmiges Gebäude mit vier bzw. fünf oberirdischen Geschossen und einer Teilunterkellerung mit Wirtschaftshof. Die beiden Flügel des Gebäudes sind versetz zueinander angeordnet und über die mehrgeschossige Eingangshalle miteinander verbunden. Das Gebäude wird folgende Abmessungen aufweisen: Länge (Nord-West Flügel / Süd-Ost Flügel) je: Gesamtlänge: Breite (Nord-West Flügel / Süd-Ost Flügel) je: Gesamtbreite: Höhe OK Fußboden höchstgelegener Aufenthaltsraum, bezogen auf den tiefst gelegenen Punkt im Gelände des Nord-West Flügels des Süd-Ost Flügels ca. 92,73 m ca. 99,75 m ca. 40,08 m ca. 104,25 m ca. 14,50 m ca. 15,00 m Seite 5 von 87

6 1.2.1 Geplante Nutzung Untergeschoss: Wirtschaftshof, Leitung HSWI, Personalaufenthalt, Umkleiden, Bettenaufbereitung, Lagerräume, Technikräume, Nebenräume Erdgeschoss: Eingangshalle, Aufnahme, Radiologie, transkranielle Magnetstimmulation, Elektrokrampftherapie, Bereitschaft, Funktionsbereich Neuropsychiatrie, Institutsambulanz, Betriebsarzt / Sozialdienst, Physikalische Therapie, experimentelle Psychopathologie, klinisches Labor, biochemisches Labor, histologisches Labore, 1.Obergeschoss: Allgemeinpsychiatrisches Zentrum I (F2); mit Station mit 23 Betten, davon 6 Überwachungsbetten und zwei Stationen mit je 23 Betten sowie Station für Ersterkrankte mit 23 Betten 2.Obergeschoss: Neurologie (fakultativ geschlossene Stationen mit 12 Betten und Betten im offenen Bereich sowie 7 Betten im offenen Wahlleistungsbereich) Allgemeinpsychiatrisches Zentrum II (F3-F6); zwei Stationen affektive Störungen mit je 23 Betten 3.Obergeschoss: Gerontologie; Station mit 16 Betten im Wahlleistungsbereich und 21 Betten im fakultativ geschlossenem Bereich, Depressionsstation Tagesklinik mit 17 Betten und 8 Plätzen und eine fakultativ geschlossene Demenzstation mit 21 Betten 4. Obergeschoss: Allgemeinpsychiatrische Station mit 30 Betten in einem Wahlleistungsbereich In den allgemein psychiatrischen Stationen werden Patienten im Alter von 18 bis 60 Jahren aufgenommen. Diese Patienten sind i. d. R. mobil, gehfähig, benötigen in seltenen Fällen Rollstühle oder Gehhilfen. Die Patienten sind ansprechbar und sind von einer dauerhaften Bewegungsunruhe geprägt. In den gerontologischen Stationen werden Patienten im Alter ab 60 Jahren aufgenommen. Von diesen Patienten sind i. d. R. ca. 10 % bettlägerig. Der Altersstruktur entsprechend sind mehr Patienten auf Gehhilfen oder Rollstühle angewiesen. In der neurologischen Station sind i. d. R. wenige Patienten bettlägerig. Erfahrungsgemäß kann davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um ca. 5 % der Patienten handelt. Seite 6 von 87

7 Das Klinische Labor ist als S1 Labor (nach BioStoffV) einzustufen. Hier werden vornehmlich Blutuntersuchungen durchgeführt. Gefahrstoffe werden grundsätzlich in dafür besonders geeigneten Gefahrstoffschränken untergebracht. Das biochemische Labor ist als S2 Labor (nach BioStoffV) einzustufen. Hier werden im Wesentlichen Untersuchungen unter Abzügen (Digestorien) durchgeführt. Zum Teil handelt es sich hierbei auch um Forschungsarbeiten. Gefahrstoffe werden grundsätzlich in dafür besonders geeigneten Gefahrstoffschränken in der Nutzungseinheit des benachbarten histologischen Labors untergebracht. Das histologische Labor ist ebenfalls als S2 Labor (nach BioStoffV) einzustufen. Im Wesentlichen werden hier Gewebeproben unter Mikroskopen untersucht. Gefahrstoffe werden in dem Geräteraum 1.S.036 in dafür besonders geeigneten Gefahrstoffschränken untergebracht. Ebenfalls wird in diesem Raum ein Tank für Flüssigstickstoff vorgesehen. Die Betankung dieses Tanks erfolgt über einen Anschluss in der Außenwand (Wirtschaftshof, UG). Unabhängig von der tatsächlich erforderlichen Einstufung der einzelnen Labore werden alle Laborbereiche als S2 Labore ausgeführt Örtliche Lage Das Gebäude wird freistehend auf dem Grundstück innerhalb des LVR-Klinikum Düsseldorf angeordnet. Das Grundstück grenzt westlich an die Rennbahnstraße und im Süden an die Bergische Landstraße an. Die übrigen Grundstücksseiten grenzen jeweils unmittelbar an Nachbargrundstücke. Der Hauptzugang zu dem Klinikgelände erfolgt von Süden über die Bergische Landstraße. Seite 7 von 87

8 1.3 Grundlagen Die Grundlagen für dieses Brandschutzkonzept bilden insbesondere: Allgemeines: - Diverse Planungsrunden unter Beteiligung der Entwurfsverfasser, der Bauherrenvertreter sowie der Fachplaner; - Informations- /Abstimmungsgespräch - mit Herrn Maurer, Berufsfeuerwehr Düsseldorf am (siehe Aktenvermerk vom , Aktenzeichen 9593av120823gm01gm), - mit Frau Grundel, Bauaufsichtsamt Düsseldorf und Herrn Maurer, Berufsfeuerwehr Düsseldorf am (siehe Aktenvermerk vom , Aktenzeichen 9593av121113gm01gm), - mit Frau Colomine-Göde, Bauaufsichtsamt Düsseldorf, Herrn Schepers, Bauaufsichtsamt Düsseldorf und Herrn Maurer, Berufsfeuerwehr Düsseldorf am (siehe Aktenvermerk vom , Aktenzeichen 9593av131022gm01gm), - mit Frau Colomine-Göde, Bauaufsichtsamt Düsseldorf und Herrn Gärtke, Berufsfeuerwehr Düsseldorf am (siehe Aktenvermerk vom , Aktenzeichen 9593av140203gm01gm), - mit Frau Colomine-Göde, Bauaufsichtsamt Düsseldorf, Herrn Schepers, Bauaufsichtsamt Düsseldorf und Herrn Gärtke, Berufsfeuerwehr Düsseldorf am (siehe Aktenvermerk vom , Aktenzeichen 9593av140307gm01gm), - mit Herrn Gärtke, Berufsfeuerwehr Düsseldorf am (siehe Aktenvermerk vom , Aktenzeichen 9593av140403gm01gm), - mit Frau Colomine-Göde, Bauaufsichtsamt Düsseldorf und Herrn Gärtke, Berufsfeuerwehr Düsseldorf am (siehe Aktenvermerk vom , Aktenzeichen 9593av140428gm01gm); Plangrundlage: - Lageplan; Stand Genehmigungsplanung Planersteller: Green Landschaftsarchitekten - Grundrisse, Ansichten und Schnitte; Stand Genehmigungsplanung ; Planersteller: RDS Partner Seite 8 von 87

9 Gesetze /Verordnungen /Richtlinien: - Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung BauO NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2003, zuletzt geändert am Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO - in der Fassung vom 06. Dezember 1995 zuletzt geändert am Verordnung über den Bau und Betrieb von Sonderbauten - Sonderbauverordnung SBauVO - vom 17. November Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten - Prüfverordnung PrüfVO NRW - vom 24. November Verordnung über Arbeitsstätten - Arbeitsstättenverordnung ArbStättV - in der Fassung vom 12. August 2004 zuletzt geändert am Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen - Leitungsanlagenrichtlinie LAR NRW - Fassung März 2000 RdErl. v Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen - Lüftungsanlagenrichtlinie LüAR NRW - Fassung Mai 2003 RdErl. v Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern von wassergefährdenden Stoffen - Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie LöRüRL -, Ausgabe Oktober 1992 RdErl. v Regelwerke des DVGW (z. B. W 405 Juli 1978, W 331 Februar 1983) - Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden - Muster-Systembödenrichtlinie MSysBöR - Fassung September 2005 DIBt Mitteilung 3/2006, S Technische Baubestimmungen, RdErl. v , Stand , insbesondere Anlage 2.6/11 Seite 9 von 87

10 Allgemein anerkannte Regeln der Technik (in der jeweils aktuellen Fassung): - DIN 4066, Hinweisschilder für die Feuerwehr - DIN 4844, Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - DIN 4102, Teile 1 bis 23 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - DIN 14095, Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen - DIN 14096, Brandschutzordnung - DIN 14461, Feuerlösch-Schlauchanschlusseinrichtungen - DIN 14462, Löschwassereinrichtungen - Planung und Einbau von Wandhydranten und Löschwasserleitungen - DIN 14463, Löschwasseranlagen - DIN 14661, Feuerwehr-Bedienfeld für Brandmeldeanlagen ( ) - DIN 14662, Feuerwehr-Anzeigetableau für Brandmeldeanlagen ( ) - DIN 14674, Brandmeldeanlagen Anlagenübergreifende Vernetzung - DIN 14675, Brandmeldeanlagen - DIN 18093, Einbau von Feuerschutztüren in massive Wände aus Mauerwerk oder Beton - Ankerlagen, Ankerformen, Einbau ( ) - DIN 18095, Rauchschutztüren - DIN , Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen - Teil 600: Trinkwasser-Installationen in Verbindung mit Feuerlösch- und Brandschutzanlagen; Technische Regeln des DVGW - DIN EN 3, Tragbare Feuerlöschgeräte - DIN EN 54, Brandmeldeanlagen - DIN EN 81, Aufzugsanlagen Seite 10 von 87

11 - DIN EN 179, Schlösser und Baubeschläge - Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte für Türen in Rettungswegen, Anforderungen und Prüfverfahren ( ) - DIN EN 671, Ortsfeste Löschanlagen - Wandhydranten - DIN EN 1125, Schlösser und Baubeschläge - Paniktürverschlüsse mit horizontaler Bestätigungsstange, für Türen in Rettungswegen; Anforderungen und Prüfverfahren ( ) - DIN EN 13501, Teile 1 bis 5; Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - DIN EN , Feuerwiderstandsprüfungen für Tür- und Abschlusseinrichtungen - Teil 1: Feuerschutzabschlüsse - DIN ISO 23601, Sicherheitskennzeichnung - Flucht- und Rettungspläne ( ) - DIN VDE 0100, elektrische Anlagen von Gebäuden - DIN VDE 0185, Blitzschutzanlagen - VDE , Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall, Teil 1: Allgemeine Festlegungen ( ) - VDE , Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall, Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen ( ) - VDE (Berichtigung) Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall, Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen, Berichtigung zu DIN VDE 0833, Teil 2 (VDE ) ( ) - VDI 6017, Steuerung von Aufzügen im Brandfall ( ) - BGR Richtlinie für Laboratorien vom , zuletzt geändert BGR Regeln für die Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern, aus April 1994, zuletzt geändert Januar BGV A8 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, vom , zuletzt geändert am Seite 11 von 87

12 - TRGS Laboratorien vom Bauregellisten A, B, C nicht mehr gültige Gesetze/Verordnungen/Richtlinien (informativ): - Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung - VV BauO NRW - Rd.Erl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 12. Oktober 2000 (nur nachrichtlich, da am 31. Dezember 2005 ausgelaufen) Sonstiges: - Eckwertepapier zum Brandschutz in gentechnischen Anlagen vom (NBI.Nr. 59/2002 S.1200) in Nordrhein-Westfalen - Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG NRW - in der Fassung vom 10.Februar 1998, zuletzt geändert am Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen - EltVTR -, Fassung Dezember Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen - AutSchR - Fassung Dezember Gädtke, Czepuck, Johlen, Plietz und Wenzel; BauO NRW Kommentar, 12. Aufl Seite 12 von 87

13 1.4 Schutzziele Abgeleitet aus dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit setzen die Landesbauordnungen für bauliche Anlagen die Fürsorgepflicht des Staates zur Gefahrenabwehr, insbesondere den Schutz von Leben und Gesundheit um. Der vorbeugende Brandschutz ist dabei ein wesentlicher Aspekt der Gebäudesicherheit. Er liegt nicht allein in der Eigenverantwortung des Betreibers /Bauherrn, sondern auch im öffentlich- rechtlichen Interesse. Demzufolge formulieren die Landesbauordnungen als Generalklausel des Brandschutzes die Schutzziele (siehe auch 3 BauO NRW), wonach bauliche Anlagen so zu errichten sind, dass - der Entstehung eines Brandes vorgebeugt wird, - der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird, - die Rettung von Menschen und Tieren ermöglicht wird, - wirksame Löscharbeiten durchführbar sind. Die BauO NRW enthält eine Vielzahl materieller Anforderungen zur Umsetzung dieser Schutzziele, die jedoch hinsichtlich der Risikosituation auf Wohngebäude, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Gebäude ähnlicher Art und Nutzung ausgerichtet sind. Im Rahmen der Schutzzielbetrachtung ist zu berücksichtigen, dass die Nutzung dieser psychiatrischen Klinik nicht vergleichbar ist mit der einer somatischen Klinik. Die Patienten mit Ausnahme der Patienten der neurologischen Station haben im Wesentlichen keine körperlichen Einschränkungen und sind i. d. R. eigenständig gehfähig. Seite 13 von 87

14 1.5 Baurechtliche Einstufung Bei dem geplanten Gebäude handelt es sich um ein Gebäude mittlerer Höhe nach 2 Abs. 3 BauO NRW, da das höchstgelegene Geschoss mit Aufenthaltsräumen mit 15,25 m OKF angegeben wird. Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem Brandschutzkonzept ausschließlich bauordnungsrechtliche Aspekte berücksichtigt werden. Eine versicherungs- und /oder privatrechtliche Bewertung erfolgt in diesem Dokument nicht. 2. Brandschutzmaßnahmen Redaktioneller Hinweis zur Anwendung der DIN EN und DIN EN 1634 in diesem Schriftsatz: In den nachfolgenden Kapiteln sind zu den bauaufsichtlichen Anforderungen hinsichtlich der Baustoff- und Feuerwiderstandsklassen jeweils die entsprechenden Bezeichnungen nach DIN /-2/-3/-5/-6/-7/-9/-11/-12/-13/-14/-18/-21 und DIN angegeben. Da eine direkte Zuordnung der Bezeichnungen nach DIN EN bzw. DIN EN 1634 nicht möglich ist, ist diesem Brandschutzkonzept eine entsprechende Übersicht als Anlage beigefügt. 2.1 Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr Gesetzliche Grundlagen: 9 Abs. 2 Nr. 1 BauPrüfVO 5 BauO NRW Das Gebäude kann von den Einsatzkräften der Feuerwehr Düsseldorf über die Bergische Landstraße und die Verkehrswege auf dem Klinikgelände erreicht werden. Die Anordnung der Flächen für die Feuerwehr können dem als Anlage beigefügten Lageplan entnommen werden. Seite 14 von 87

15 Die dargestellten Feuerwehrbewegungsflächen werden in einer Größe von 7,00 m x 12,00 m hergestellt. Vor und hinter den Bewegungsflächen, die an weiterführenden Zufahrten liegen, werden mind. 4,00 m lange Übergangsbereiche angeordnet. Zufahrten zu bzw. auf dem Grundstück und zu den Aufstell- und Bewegungsflächen sind bzw. werden in einer Mindestbreite von 3,00 m hergestellt. In Kurvenbereichen mit Kurvenradien von 10,50 m 12,00 m beträgt die Zufahrtsbreite mind. 5,00 m. Die Fahrspuren, die Bewegungs- und Aufstellflächen erhalten eine auch im Winter jederzeit deutlich sichtbare Randbegrenzung. An der Nordseite des Gebäudes ist im Bereich der Feuerwehrumfahrt ein geschützter Patientengarten vorgesehen. Innerhalb dieses Patientengartens ist eine Feuerwehrbewegungsfläche, die u. a. zur Andienung der Einspeisestellen der trockenen Steigleitungen der beiden Treppenräume, Achse N6-N8/S-T und Achse N12-N14/S-T dient, vorgesehen. Im Zuge der Einzäunung werden Tore vorgesehen die mit dem im Feuerwehrschlüsseldepot hinterlegten Objektschlüssel als auch über eine Feuerwehrschließung (Doppelschließung) geöffnet werden können, sodass im Einsatzfall die Feuerwehr das Gebäude umfahren und die Feuerwehrbewegungsfläche in diesem Bereich erreichen kann ohne vorher den Objektschlüssel aus dem Feuerwehrschlüsseldepot holen zu müssen. Die Flächen für die Feuerwehr auf dem Grundstück werden so befestigt, dass sie mit 16 t schweren Feuerwehrfahrzeugen befahren werden können. Hofkellerdecken, die nur im Brandfall von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, werden für die Brückenklasse 16/16 nach DIN 1072, Ausgabe Dezember 1985, Tabelle2, ausgelegt. Dabei wird nur ein Einzelfahrzeug in ungünstigster Stellung angesetzt; auf den umliegenden Flächen wird die gleichmäßig verteilte Last der Hauptspur als Verkehrslast berücksichtigt. Der nach DIN 1072 geforderte Nachweis für eine einzelne Achslast von 110 kn wird nicht erstellt. Die Feuerwehrflächen werden mit Hinweisschildern nach DIN 4066 bzw. entsprechend den Anforderungen der Stadt Düsseldorf gekennzeichnet. Die genaue Ausführung sowie die Aufstellorte der Hinweisschilder werden im Zuge der Ausführungsplanung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abgestimmt. Sperrvorrichtungen auf den Feuerwehrflächen werden Verschlüsse haben, die mit dem Schlüssel A für Überflurhydranten nach DIN 3223 oder mit einem Bolzenschneider geöffnet werden können, alternativ Feuerwehr-Verschlusseinrichtung nach DIN Seite 15 von 87

16 Da die Laborbereiche im Erdgeschoss, Achse S1-S8/A-G durch die nutzungsbedingte Labororganisation keine Angriffswege innerhalb der Laborbereiche über notwendige Flure aufweisen, werden für die Einsatzkräfte der Feuerwehr zusätzliche Zugänge von Außen geschaffen. Diese werden so hergestellt, dass sie von außen mittels des im Feuerwehrschlüsseldepot hinterlegten Objektschlüssel geöffnet werden können. Zur Sicherstellung dieser Angriffswege werden Fenstertüren mit unterer Schwelle (Rahmenprofil) in einer lichten Breite von mindestens 0,90 m sichergestellt. Diese Zugänge werden zu folgenden Räumen geschaffen: - Lager, Raum 1.S Labor 1, Raum 1.S Labor 2, Raum 1.S Labor 3, Raum 1.S Labor 5, Raum 1.S Labor 6, Raum 1.S Labor 7, Raum 1.S.033 Die Lage ist auch in der als Anlage beigefügten Visualisierung zu erkennen. 2.2 Löschwassermenge und Löschwasserversorgung Gesetzliche Grundlagen: 9 Abs. 2 Nr. 2 BauPrüfVO 44 BauO NRW Die für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Löschwasserversorgung wird über Hydranten auf dem Klinikgelände sichergestellt. Diese Hydranten sind bzw. werden im Bereich der Feuerwehrbewegungsflächen als Unterflurhydranten nach DIN EN bzw. als Überflurhydranten nach DIN EN vorhanden bzw. vorgesehen und mit Hinweisschildern nach DIN 4066 gekennzeichnet. Die erforderliche Löschwassermenge von l/min. über 2 Std. wird über diese Hydranten sichergestellt. Im Zuge der Gesamtkonzeption, bei der der Neubau des DTFZ, 1. BA nur eine Teilleistung der Gesamtmaßnahme darstellt, werden wesentliche Veränderungen in der Trinkwasserversorgung und somit auch in der Löschwasserversorgung, insbesondere in den Bereichen wo bestehende Gebäude abgerissen und durch Neubauten ersetzt werden, durchgeführt. Daher kann zur Zeit keine Messung der zu entnehmenden Löschwassermenge durchgeführt werden. Seite 16 von 87

17 Ein Nachweis über die tatsächliche Löschwasserversorgung auf dem Gelände der LVR Klinik wird für den Bereich des Neubau DTFZ, 1. BA nach Fertigstellung der Veränderungen im Trinkwassernetz, spätestens zum Beginn der Ausbauarbeiten im Neubau DTFZ, 1. BA durchgeführt. 2.3 Löschwasserrückhaltung Gesetzliche Grundlagen: 9 Abs. 2 Nr. 3 BauPrüfVO LöRüRL Entsprechend der Nutzung des Objektes wird eine Löschwasserrückhaltung nicht erforderlich, da keine wassergefährdenden Stoffe in Mengen oberhalb der zulässigen Grenzwerte nach der LöRüRL gelagert werden. Dies basierend auf den Angaben des Nutzers /Betreibers. Seite 17 von 87

18 2.4 Systeme der äußeren und inneren Abschottung Gesetzliche Grundlage: 9 Abs. 2 Nr. 4 BauPrüfVO Statisch tragende Bauteile, Geschossdecken Gesetzliche Grundlagen: 29, 34 BauO NRW Statisch tragende Bauteile wie Wände, Stützen, Unterzüge und Geschossdecken werden feuerbeständig und in den wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen (F 90 - AB) hergestellt. Die Geschossdecken schließen im Bereich der geschosshohen Pfosten-Riegel- Fassadenkonstruktionen an die horizontal verlaufenden Fassadenprofile (Riegel) an. Um den feuerbeständigen Raumabschluss gewährleisten zu können, werden zwischen der massiven Geschossdecke und den Außenkanten der Riegelprofile durchlaufende Stahlwinkel angeordnet, die ober- und unterseitig mit Brandschutzplatten bekleidet werden. Die Stärke der Brandschutzplattenbekleidung wird so ausgeführt, dass sie einer feuerbeständigen Bekleidung entspricht. Dies stellt eine Erleichterung nach 54 BauO NRW von der materiellen Forderung des 34 Abs. 1, Tabelle Zeile 1, Spalte 4 BauO NRW dar (siehe 1. Erleichterung, Kapitel 2.17). Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen hiergegen keine Bedenken, da durch die Bekleidung des durchlaufenden Stahlprofils mit Brandschutzplatten eine Weiterführung der feuerbeständigen Massivdecke bis zur Glasebene hergestellt wird. Bei einem Brandereignis, in dem unter dem Fassadenanschluss liegenden Geschoss, wird durch die Hitzeeinwirkung ein frühzeitiges Versagen der Glaselemente unmittelbar unter dem Fassadenanschluss erfolgen. Hierdurch wird eine Temperaturentlastung und Rauchabführung ins Freie erreicht, wodurch die Brandeinwirkungen auf den Fassadenanschluss verringert werden. Bei einem Brandereignis, in dem über dem Fassadenanschluss liegenden Geschoss, ist nicht mit einer starken Brandbeeinflussung zu rechnen, da auch hier die heißen Brandgase die Glaselemente der Fassade frühzeitig zerstören und es zu der, zuvor beschriebenen, thermischen Entlastung kommen wird. Mit einer direkten und starken Beflammung des Anschlusses ist nicht zu rechnen, da er sich, bezogen auf das Brandgeschoss, in Bodennähe befindet. Somit kann durch diese Ausführung das Schutzziel des Geschossabschlusses ausreichend sichergestellt werden. Seite 18 von 87

19 Sämtliche Geschossdecken werden ohne Öffnungen ausgeführt. Das Tragwerk der Verbindungsstege in der Eingangshalle (1.OG und 2.OG) werden aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A) hergestellt. Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen hiergegen keine Bedenken, da diese Verbindungsstege nicht als notwendige Erschließungswege von Aufenthaltsräumen dienen. Personen die diese Verbindungsstege vorübergehend passieren können in kurzer Entfernung von höchstens 12 m in einen der beiden angrenzenden notwendigen Treppenräume gelangen Außenwände, Außenwandbekleidungen und Dämmstoffe in den Außenwänden Gesetzliche Grundlagen: 29 BauO NRW Anlage 2.6 /11 der Technischen Baubestimmungen Bei diesem Gebäude werden die Außenwände des Gebäudes aus nicht brennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A) erstellt. Die Außenwandbekleidungen einschließlich Unterkonstruktion und Halterungen und die Dämmstoffe in den Außenwänden werden aus nicht brennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A) hergestellt. Im Bereich der hinterlüfteten Außenwandbekleidungen mit geschossübergreifenden Hohlräumen wird der Hinterlüftungsspalt an den Fensterleibungen im 1.OG bis 3.OG umlaufend durch Stahlblech (mind. 1 mm stark) verschlossen. Weitere horizontale Brandsperren im Hinterlüftungsspalt sind in diesem Fall nicht erforderlich. Seite 19 von 87

20 2.4.3 Trennwände Gesetzliche Grundlagen: 30 BauO NRW Die aufgrund des vorgenannten Paragrafen und aus Sicht der Unterzeichner erforderlichen brandschutztechnisch qualifizierten Trennwände sind hinsichtlich der erforderlichen Feuerwiderstandsklasse und der erforderlichen Qualitäten der Feuer- und /oder Rauchschutzabschlüsse in der Visualisierung dargestellt, siehe Anhang. Bei der Ausführung wird sichergestellt, dass die Trennwände jeweils bis unter die Rohdecke geführt werden. Aus Sicht der Unterzeichner ist eine brandschutztechnisch qualifizierte Abtrennung kleinerer Lager-, Abstell- und Putzmittelräume nicht erforderlich, da weder die Brandlasten noch die möglichen Brandgefahren höher zu bewerten sind als in den angrenzenden Stationsund Nutzungsbereichen selbst. Ferner resultiert aus 30 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW lediglich die Erfordernis einer Abtrennung zwischen sonstigen Nutzungseinheiten und Aufenthaltsräumen sowie zwischen diesen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, und nicht die Abtrennung eines zur Nutzungseinheit gehörenden Abstellraumes oder eines ähnlichen Raumes Brandabschnitte Gebäudeabschlusswände Gesetzliche Grundlagen: 31 BauO NRW 35 BauO NRW Gebäudeabschlusswände sind bei diesem Gebäude nicht erforderlich. Seite 20 von 87

21 Gebäudetrennwände Gesetzliche Grundlagen: 32 BauO NRW 35 BauO NRW Da das Gebäude eine Ausdehnung von über 40 m aufweist, wird es durch Gebäudetrennwände in Brandabschnitte eingeteilt (siehe Visualisierung im Anhang). Die Brandabschnitte weisen eine Ausdehnung von bis zu ca. 53,40 m (EG, BA 3) auf. Die maximale Brandabschnittsgröße beträgt dabei bis zu ca m² (EG, BA 1). Dies stellt eine Erleichterung nach 54 BauO NRW von der materiellen Forderung des 32 Abs. 1 BauO NRW dar (siehe 2. Erleichterung, Kapitel 2.17). Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen hiergegen keine Bedenken unter Berücksichtigung des Einbaus einer Brandmeldeanlage mit flächendeckend angeordneten automatischen Brandmeldern i. V. m. dem Einbau einer Alarmierungsanlage. Hierbei kann berücksichtigt werden, dass trotz der Überschreitung der Brandabschnittslänge die Grundfläche der Brandabschnitte nicht überschritten wird. Aufgrund von jeweils mehreren möglichen Angriffswegen für die Einsatzkräfte der Feuerwehr ist trotz der Überschreitung der Brandabschnittslänge nur eine normale Eindringtiefe in den, vom Brand betroffenen, Brandabschnitt erforderlich. Die Gebäudetrennwände werden als Brandwände (F 90 A) hergestellt. Öffnungen in den Gebäudetrennwänden werden mit feuerbeständigen Türen (T 90) verschlossen. In Bereichen in denen einseitig ein notwendiger Flur, auf der gegenüberliegenden Wandseite jedoch einen Nutzungseinheit ohne notwendigen Flur angrenzt, werden diese Türen zusätzlich mit Rauchschutzfunktion (T 90 RS) ausgestattet. In den oberirdischen Bereichen in denen beidseits der Türen notwendige Flure angrenzen sollen feuerhemmende und rauchdichte Türen (T 30 RS) vorgesehen werden. Dies stellt eine Erleichterung nach 54 BauO NRW von der materiellen Forderung des 32 Abs. 3 BauO NRW dar (siehe 3. Erleichterung, Kapitel 2.17). Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen hiergegen keine Bedenken unter Berücksichtigung des Einbaus einer Brandmeldeanlage mit flächendeckend angeordneten automatischen Brandmeldern i. V. m. dem Einbau einer Alarmierungsanlage. Lichtdurchlässige Teilflächen der Gebäudetrennwand werden mit feuerbeständigen Verglasungen (F 90) verschlossen. Seite 21 von 87

22 Brandwände Gesetzliche Grundlagen: 33 BauO NRW Die in dem vorangegangenen Kapitel benannten Brandwände werden wie folgt ausgeführt: - feuerbeständig und aus nicht brennbaren Baustoffen (F 90 A), - ausreichend standsicher im Brandfall. - Die Brandwände werden mit brennbaren Baustoffen nicht überbrückt. Dies gilt auch für beidseitig auskragende, feuerbeständige Stahlbetonplatten (F 90 - A) als oberer Abschluss der Brandwand und für Wärmedämmverbundsysteme. - Bauteile werden in die Brandwände nur so weit eingreifen, dass die verbleibenden Wandquerschnitte feuerbeständig (F 90 A) bleiben. Dies gilt entsprechend für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine. Leitungsdurchführungen durch Brandwände werden gem. den Vorgaben der LAR NRW geschottet. - Da die Gebäudeteile in einem Winkel < 120 über Eck zusammenstoßen, wird die Brandwand in diesem Bereich 3,00 m über die innere Ecke hinausgeführt. Im Bereich der Eingangshalle wird dieser Abstand im 1.OG und 2.OG unterschritten. Aufgrund das in der Höhe des 1.OG und 2.OG in der Eingangshalle nur ein Luftraum ist und somit keine Brandweiterleitung erfolgen kann bestehen aus brandschutztechnischer Sicht hiergegen keine Bedenken - Brandwände werden mind. 0,30 m über Dach geführt. Auf die Über-Dach-Führung der Brandwand wird zugunsten von auskragenden Stahlbetonplatten (in Höhe der Dachhaut beidseitig 0,50 m) in feuerbeständiger Ausführung (F 90 - A) verzichtet. Llichtdurchlässige Bedachungen (z.b. Lichtkuppeln) werden in einem Abstand zu den Brandwänden (Gebäudetrennwände) von mindestens 1,25 m, gemessen von der Mittellinie der Brandwände, angeordnet. Seite 22 von 87

23 Die Brandwände werden geschossweise versetzt angeordnet. Vor diesem Hintergrund werden folgende Vorgaben eingehalten: - Die mit den Brandwänden in Verbindung stehenden Decken werden feuerbeständig und aus nicht brennbaren Baustoffen (F 90 - A) hergestellt. - Bauteile, die die versetzt angeordneten Brandwände und die entsprechenden Decken unterstützen, werden feuerbeständig und aus nicht brennbaren Baustoffen (F 90 A) hergestellt. - Die Außenwände innerhalb des Gebäudeabschnitts, dem diese Wände zugeordnet sind, werden feuerbeständig und einschließlich der Dämmung und Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen (F 90 A) hergestellt. - Öffnungen in den Außenwänden werden so angeordnet, dass eine Brandübertragung in andere Brandabschnitte ausgeschlossen ist Dächer Gesetzliche Grundlagen: 35 BauO NRW Das Tragwerk der Dächer wird feuerbeständig (F 90 AB) hergestellt. Bedachungen werden widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme ausgeführt (harte Bedachung). Gegen lichtdurchlässige Bedachungen aus nicht brennbaren Baustoffen (A 1 /A 2, z.b. Glas) bestehen keine Bedenken. Die Lichtkuppeln werden aus mind. schwer entflammbaren Baustoffen (B 1) ausgeführt. Hiergegen bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken, da folgende Anforderungen erfüllt werden: - die Grundrissfläche der einzelnen Lichtkuppeln wird 6,00 m² nicht überschreiten. - Die Lichtkuppeln werden untereinander und von Dachrändern einen Abstand von 1,00 m aufweisen. - Die Lichtkuppeln werden zu unmittelbar angrenzenden höheren Gebäudeteilen einen Abstand von mindestens 5,00 m aufweisen. Seite 23 von 87

24 Vor aufsteigenden Fassaden werden Dachflächen angeordnet. Hiergegen bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken, da diese Dachflächen in einem mindestens 5,00 m breiten Streifen feuerbeständig (F 90 - AB) ausgeführt werden. In diesem Bereich werden Dachhaut und Dämmschichten aus brennbaren Baustoffen wirksam gegen Entflammen geschützt (durch eine mindestens 5 cm dicke Schicht aus nicht brennbaren Baustoffen, z.b. Grobkiesauflage, Splitt, Betonplattenbelag dicht gestoßen). Für die brandschutztechnische Bewertung der geplanten Dachbegrünung werden die Vorgaben aus Ziffer VV BauO NRW hilfsweise herangezogen. Hiernach ist eine ausreichender Widerstand gegen Flugfeuer und strahlende Wärme gegeben, wenn eine intensive Dachbegrünung vorgesehen wird bzw. wenn bei einer extensiven Dachbegrünung - eine mindestens 3 cm dicke Schicht Substrat mit höchstens 20 Gewichtsprozent organischen Bestandteilen vorgesehen wird, - im Bereich der Brandwände ein mindestens 1 m breiter Streifen aus nichtbrennbaren Baustoffen z. B. Grobkiesauflage, Betonplattenbelag dicht gestoßen vorgesehen wird, - vor Öffnungen in der Dachfläche und vor Wänden mit Öffnungen ein mindestens 0,5 m breiter Streifen aus Grobkies oder Betonplattenbelag dicht gestoßen angeordnet wird, es sei denn, dass die Brüstung der Wandöffnungen mehr als 0,8 m über Oberkante Substrat hoch ist Laborbereiche Die Laborbereiche des klinischen Labors, biochemischen Labors und des histologischen Labors im Erdgeschoss, Achse S1-S8/A-G wurden als Gefahrenbereich S 1 bzw. S 2 eingestuft. Die Ausführung aller Laborbereiche erfolgt jedoch entsprechend der Erläuterungen im Eckwertpapier gentechnischer Anlagen nach Klasse S 2. Entsprechend werden folgende Maßgaben erfüllt: - Kennzeichnung: Kennzeichnung als "Gentechnik - Arbeitsbereich - S 2" und zusätzliche Kennzeichnung mit BIO II als geprägtes Metallschild - Bauteilanforderungen: Wände und Decken nach Baurecht, hier somit feuerbeständig und in den wesentlichen Bestandteilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB), - Türen: Türen mit Sichtfenstern, nach außen aufschlagend, Seite 24 von 87

25 - Rettungswege: Mindestens zwei unabhängige bauliche Rettungswege - Lüftungsleitungen, Installationsschächte und Kanäle: Lüftungsleitungen, Installationsschächte und Kanäle entsprechend der Feuerwiderstandsklasse der Bauteile oder entsprechende Brandschutzklappen - Elektroinstallationen und andere Versorgungsleitungen: Innerhalb des Raumes soll die Verlegung unter Putz, in nichtbrennbaren Kabelkanälen oder unter feuerhemmenden Anstrich (gilt nur für Elektroinstallation) erfolgen. Bei Durchdringung von Bauteilen Schottung entsprechend der Feuerwiderstandsklasse des Bauteils - Gasleitungen : mit Handabsperrung außerhalb des Labors - Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und technischer Gase : Sicherheitsschränke nach TRbF 22 / DIN für brennbare Flüssigkeiten bzw. Druckgasbehälter, wenn Handmengen überschritten sind - Feuerlöscher: Feuerlöscher nach DIN EN 3 (aus Gründen des Personenschutzes ggf. zusätzlich Löschdecken) - Notduschen (aus Gründen des Personenschutzes): mit Wasser gespeiste Körperdusche - Brandfrüherkennung: Brandmeldeanlage mit Durchschaltung zur örtlichen Feuerwehr - Technische Dokumentation: Brandschutzordnung / Alarmplan / Flucht - und Rettungswegeplan, Eindeutig definierte Zugangs- und Verhaltensregeln für die Feuerwehr. Verhalten bei Verletzungen, Festlegung der Arten und Mengen an Desinfektionsmitteln für einen Feuerwehreinsatz. Benennung eines Ansprechpartners für die Feuerwehr Systemböden Gesetzliche Grundlagen: Muster-Systembodenrichtlinie (MSysBöR) Sofern in den Nutzungseinheiten des Gebäudes der Einbau von Systemböden (Doppelböden und /oder Hohlböden) geplant ist, werden die Brandwände, Treppenraumwände, Wände von Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und die Trennwände nicht auf den Systemböden aufgestellt, sondern auf der Rohdecke. Seite 25 von 87

26 2.4.8 Feuer- und Rauchschutzabschlüsse / Feststellanlagen Um eine Brandübertragung innerhalb des Gebäudes zu verhindern, werden in den einzelnen brandschutztechnischen bemessenen Wänden Feuer- und Rauchschutzabschlüsse eingebaut. Diese sind in der beiliegenden Visualisierung (im Anhang des Brandschutzkonzeptes) dargestellt: dichtschließende Tür (vollwandiges Türblatt mit 3-seitig umlaufender Dichtung) dicht- und selbstschließende Tür rauchdichte Tür (RS / S m -C5) feuerhemmende Tür (T 30 / EI 2 30-C5) rauchdichte und feuerhemmende Tür (T 30-RS / EI 2 30-C5S m ) hochfeuerhemmende Tür (T 60 / EI 2 60-C5) rauchdichte und hochfeuerhemmendetür (T 60-RS / EI 2 60-C5S m ) feuerbeständige Tür (T 90 / EI 2 90-C5) rauchdichte und feuerbeständige Tür (T 90-RS / EI 2 90-C5S m ) Diese Anforderungen sind auf Tore übertragbar. Feststellanlagen Feuer- und Rauchschutzabschlüsse, die aus betrieblichen Gründen offen gehalten werden sollen, werden mit automatischen Feststellanlagen ausgerüstet. Sie müssen eine bauaufsichtliche Zulassung des Institutes für Bautechnik Berlin besitzen. Die Feststellvorrichtungen werden so hergerichtet, dass die Feuerschutzabschlüsse sich im Brandfall bei Auftreten von Rauch selbsttätig schließen sowie von Hand schließen lassen. Seite 26 von 87

27 2.4.9 Installationsschächte Gesetzliche Grundlagen: 42 BauO NRW LAR NRW LüAR NRW Installationsschächte und kanäle werden so hergestellt, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder den notwendigen Treppenraum übertragen werden können. Soweit Installationsschächte ohne horizontale Abschottung senkrecht durch die einzelnen Geschosse führen, werden sie nach den Maßgaben der LAR NRW feuerbeständig und aus nicht brennbaren Baustoffen (F 90 - A) hergestellt. Durchführungen von Leitungen durch diese Schachtwände werden mit feuerbeständigen Abschottungen (S 90 bzw. R 90) und gem. den Angaben der LAR NRW verschlossen. Revisionsöffnungen in den Schachtwänden werden mit feuerbeständigen Feuerschutzabschlüssen mit 4-seitiger Zarge (Wandklappen T 90) oder feuerbeständigen Türen (T 90) mit 4-seitig umlaufender Zarge verschlossen. Bei vertikalen Installationsverläufen, die eine horizontale feuerbeständige Abschottung in den Deckenebenen (S 90 bzw. R 90) erhalten, brauchen die Schachtwände keine brandschutztechnischen Anforderungen zu erfüllen. Seite 27 von 87

28 2.5 Rettungswege Gesetzliche Grundlagen: 9 Abs. 2 Nr. 5 BauPrüfVO 17, 37, 40 BauO NRW Aufgrund der besonderen Nutzung des Gebäudes als psychiatrische Klinik wird der 1. und 2. Rettungsweg für alle Nutzungseinheiten baulich sichergestellt durch notwendige Flure und notwendige Treppenräume bzw. im Erdgeschoss und Teilbereichen des Untergeschosses über direkte Ausgänge ins Freie. Hierbei werden jedoch die Rettungswege teilweise auch über gesicherte Dachflächen (Patientengärten) sowie über angrenzende Nutzungseinheiten zu den notwendigen Treppenräumen bzw. zu den Ausgängen ins Freie geführt. Unter Berücksichtigung der, in Krankenhäusern praktizierten, horizontalen Evakuierung kann aus brandschutztechnischer Sicht auch das Erreichen eines benachbarten Brandabschnitts als sicherer Bereich zur weiteren Patientenversorgung, aber auch zur Sicherstellung von Rettungswegen herangezogen werden. Dies stellt eine Erleichterung nach 54 BauO NRW von den materiellen Forderungen des 37 Abs. 2 BauO NRW i. V. m. 17 Abs. 3 BauO NRW dar (siehe 4. Erleichterung, Kapitel 2.17). Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen hiergegen keine Bedenken unter Berücksichtigung des Einbaus einer Brandmeldeanlage mit flächendeckend angeordneten automatischen Brandmeldern i. V. m. dem Einbau einer Alarmierungsanlage. Durch die, zur Trennung der Brandabschnitte vorgesehenen, Gebäudetrennwände als Brandwände wird eine ausreichende Sicherheit gegenüber dem Brandabschnitt in dem ein Brandereignis vorliegt erreicht. Hierdurch kann zunächst die Räumung des Brandbereichs auch in einen benachbarten Brandabschnitt erfolgen um sofern erforderlich - anschließend eine weitergehende geordnete Evakuierung durchzuführen. Gegen die Führung der Rettungswege über gesicherte Dachflächen (Patientengärten) bestehen keine Bedenken, da diese Bereiche sicher begehbar und seitlich begrenzt hergestellt werden und mit einer Sicherheitsbeleuchtung versehen werden. Gegen die Führung der Rettungswege über angrenzende Nutzungseinheiten bestehen ebenfalls keine Bedenken, da innerhalb der Nutzungseinheiten Gangbereiche vorhanden sind, die in Ihrer Verkehrswegefunktion Fluren entsprechen. Die Flurwände werden konstruktiv wie feuerhemmende Wände hergestellt (siehe auch Kapitel 2.5.7). Außerdem sind die Nutzungseinheiten untereinander durch feuerbeständige Trennwände unterteilt, durch die eine Brandausbreitung zusätzlich behindern und somit schneller ein sicherer, feuerbeständig abgetrennter Gebäudebereich erreicht werden kann. Seite 28 von 87

29 2.5.1 Rettungsweglängen Gesetzliche Grundlagen: 37 BauO NRW Die zulässige Rettungsweglänge von 35 m - gemessen in der Lauflinie - von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes / Raumes im Untergeschoss wird in folgenden Bereichen überschritten: Untergeschoss: N.U.005 Lüftungszentrale, Achse N5-N8/M-T N.U.011 Lüftungszentrale, Achse N12-N15/M-T ca. 57 m ca. 44 m (siehe auch Visualisierung im Anhang). Dies stellt eine Erleichterung nach 54 BauO NRW von der materiellen Forderung des 37 Abs. 2 BauO NRW dar (siehe 5. Erleichterung, Kapitel 2.17). Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen hiergegen keine Bedenken unter Berücksichtigung des Einbaus einer Brandmeldeanlage mit flächendeckend angeordneten automatischen Brandmeldern i. V. m. dem Einbau einer Alarmierungsanlage. Unter Berücksichtigung der, in Krankenhäusern praktizierten, horizontalen Evakuierung kann aus brandschutztechnischer Sicht auch das Erreichen eines benachbarten Brandabschnitts als sicherer Bereich zur weiteren Patientenversorgung, aber auch zur Sicherstellung von Rettungswegen in Bereichen außerhalb der Stationen herangezogen werden. Unter Berücksichtigung dieser Situation wird bei den o. a. Räumen ein sicherer Bereich (anderer Brandabschnitt) in folgenden Entfernungen erreicht: Untergeschoss: N.U.005 Lüftungszentrale, Achse N5-N8/M-T N.U.011 Lüftungszentrale, Achse N12-N15/M-T ca. 35 m ca. 35 m Seite 29 von 87

30 2.5.2 Kennzeichnung der Rettungswege Gesetzliche Grundlagen: ArbStättV, Ziffer 2.3 des Anhangs ASR A1.3 Ausgänge und Rettungswege werden durch beleuchtete oder hinterleuchtete Sicherheitszeichen Sicherheitszeichen nach ASR A1.3 bzw. DIN 4844 gekennzeichnet. Die Beleuchtung wird an die Sicherheitsstromversorgung angeschlossen (siehe Kapitel und 2.12) Ausgangs- und Rettungswegbreiten Gesetzliche Grundlagen: 36 BauO NRW ArbStättV, Ziffer 2.3 des Anhangs ASR A2.3 Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen wird mindestens 1,50 m betragen (gemessen zwischen den Handläufen). Die Mindestbreite der Fluchtwege wird nach der Höchstzahl der Personen bemessen, welche im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen. Die Mindestfluchtwegbreite (i. L.) beträgt: - bis 5 Personen im Einzugsgebiet 0,875 m - bis 20 Personen im Einzugsgebiet 1,00 m - bis 200 Personen im Einzugsgebiet 1,20 m - bis 300 Personen im Einzugsgebiet 1,80 m - bis 400 Personen im Einzugsgebiet 2,40 m Die Mindestbreite der Fluchtwege wird durch Einbauten oder Einrichtungen sowie in Richtung des Fluchtweges öffnende Türen nicht eingeengt. Eine Einschränkung der Mindestbreite der Flure von max. 0,15 m an Türen kann jedoch vernachlässigt werden. Im Einzugsgebiet für bis zu 5 Personen wird die Rettungswegbreite an keiner Stelle weniger als 0,80 m i.l. betragen. Seite 30 von 87

31 Da in einer psychiatrischen Klinik, im Gegensatz zu einer somatischen Klinik, die meisten Patienten gehfähig sind (siehe auch Kapitel Geplante Nutzung) und somit nicht in ihren Betten zu Untersuchungen und Behandlungen transportiert werden müssen, kann von einem geringen Bettenverkehr ausgegangen werden. In Wesentlichen handelt es sich bei dem Bettentransport um den Transport benutzter Betten zur Reinigung in die Bettenaufbereitung im Untergeschoss und wieder zurück auf die jeweilige Station. Im Brandfall ist jedoch davon auszugehen, dass die bettlägerigen Patienten auch mit Betten aus dem Gefahrenbereich herausgebracht werden. Hierbei ist jedoch von einer gerichteten Räumung des Gefahrenbereichs auszugehen, sodass nicht mit Begegnungsverkehr mit Betten zu rechnen ist. Aus diesem Grund bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken dagegen, die Flure in einer Breite von mindestens 1,50 m auszubilden. Dies ist in der vorliegenden Planung berücksichtigt. Des Weiteren sind in den Fluren Aufweitungen vorhanden, sodass im Regelbetrieb trotzdem Begegnungsverkehr beim Bettentransort möglich ist Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche Gesetzliche Grundlagen: 17 BauO NRW Von allen Ausgängen gelangt man über kurze Gehwege unmittelbar zu großzügig bemessenen Freiflächen des ruhenden Verkehrs sowie zu den Verkehrsflächen auf dem Klinikgelände und im weiteren Verlauf auf öffentliche Verkehrsflächen. Auf dem Grundstück bzw. umliegenden Gelände wird ein Sammelplatz für flüchtende Personen vorgesehen. Dieser wird an der Südseite des Gebäudes so platziert, dass eine Behinderung der Feuerwehr- und Rettungsmaßnahmen weitgehend ausgeschlossen werden kann, und betroffene Personengruppen von eingesetzten Rettungskräften leicht zu erfassen sind. Es wird empfohlen, durch eine fachkundige Personen im Schadensfall bereits an der Sammelstelle eine erste Unterteilung der Betroffenen in die Gruppen verletzt oder nicht verletzt vornehmen zu lassen. Dieses dient der Beschleunigung der rettungsdienstlich notwendigen Arbeiten. Der genaue Standort des Sammelplatzes wurde mit dem Brandschutzbeauftragten erarbeitet und mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abgestimmt (siehe auch Visualisierung im Anhang). Seite 31 von 87

32 2.5.5 Notwendige Treppen und Treppenräume Außen liegende Treppenräume Gesetzliche Grundlagen: 36, 37 BauO NRW Da alle Treppenräume zu öffnende Fenster in allen Geschossen aufweisen (siehe Abschnitt Rauchabzug), werden diese damit als außen liegende Treppenräume unter Beachtung der folgenden Anforderungen hergestellt: - Die Treppen werden in den Treppenräumen durchgehend in alle Geschosse geführt. - Die Treppenanlagen werden in der tragenden Konstruktion feuerbeständig und aus nicht brennbaren Baustoffen (F 90 - A) hergestellt. - Die Treppenraumwände werden feuerbeständig und in der Bauart von Brandwänden (F 90 - A BW) hergestellt. - Die Außenwände der Treppenräume werden mit den Anforderungen der übrigen Außenwände erstellt, da sie von anderen Bauteilen nicht gefährdet werden können. - Bauteile werden in die Treppenraumwände nur soweit eingreifen, dass der verbleibende Querschnitt der Treppenraumwände feuerbeständig bleibt. - Öffnungen zu Nutzungseinheiten ohne notwendige Flure erhalten rauchdichte, feuerhemmende und selbst schließende Türen (T 30 - RS). - Öffnungen zu notwendigen Fluren werden mit selbst schließenden und rauchdichten Türen verschlossen (RS). - Öffnungen zum Kellergeschoss oder zu Technikräumen und ähnlichen Räumen erhalten rauchdichte, feuerhemmende und selbst schließende Türen (T 30 - RS). - Die Treppenräume erhalten im Erdgeschoss einen direkten Ausgang ins Freie. - Wand- und Deckenbekleidungen, Putze, Dämmstoffe und Unterdecken einschließlich der dazugehörenden Unterkonstruktionen innerhalb des Treppenraumes werden aus nicht brennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A) ausgeführt. Seite 32 von 87

33 - Einbauten in den Treppenräumen werden aus nicht brennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A) hergestellt. - Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, werden aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen (Baustoffklasse B 1) hergestellt. - Das Dach des Treppenraumes wird ohne Anforderungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsdauer hergestellt (s. jedoch Anforderungen an Dächer) Eingangshalle Da keine Rettungswege aus angrenzenden Bereichen durch die Eingangshalle geführt werden, ist eine weitergehende Bewertung der Eingangshalle als Rettungsweg nicht erforderlich. Die Ausgangstüren aus der Eingangshalle ins Freie werden als Notausgangstüren hergestellt Notwendige Flure Gesetzliche Grundlagen: 38 BauO NRW 48 BauO NRW Die, in der Visualisierung gekennzeichneten, notwendigen Flure werden wie folgt ausgeführt: - Flure mit einer Länge von mehr als 30 m werden durch Rauchschutztüren (RS) in Rauchabschnitte unterteilt. - Es werden keine Folgen von weniger als 3 Stufen vorgesehen. - Flure, die als Stichflure nur eine Fluchtrichtung aufweisen, werden eine Länge von maximal 10 m aufweisen. - Die Wände der notwendigen Flure werden feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen (F 30 - AB) hergestellt. Die Wände werden jeweils bis zur Rohdecke geführt. Seite 33 von 87

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