Informationen zu Elternunterhalt.

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1 Informationen zu Elternunterhalt. Fragen und Antworten Lebensstandard sichern Pflegeabsicherung Das Wichtigste ist Ihre Gesundheit.

2 Inhaltsverzeichnis So behalten Sie den Überblick. Vorwort Fragen und Antworten 1. Wer haftet für den Unterhalt der Eltern? Was gilt bei mehreren Kindern? Haften Kinder gemeinschaftlich? Ist ein Schwiegerkind zum Elternunterhalt seiner Schwiegereltern verpflichtet? Ab wann ist Elternunterhalt zu zahlen? Wann entsteht der Anspruch auf Elternunterhalt? Welche Einkünfte werden bei der Berechnung von Elternunterhalt berücksichtigt? Was ist der sogenannte Wohnvorteil? Sind andere Unterhaltspflichten vorrangig vor Elternunterhalt? In welcher Höhe ist Elternunterhalt zu gewähren? Wer prüft, ob Elternunterhalt zu erbringen ist? Müssen die gesamten Vermögensverhältnisse der Kinder offengelegt werden? Muss eigenes Vermögen für den Elternunterhalt eingesetzt werden? Gibt es Schonvermögen, das bei der Berechnung von Elternunterhalt unberücksichtigt bleibt? Allgemeine Hinweise zum Vermögen Ist man gezwungen, Wertgegenstände oder Vermögen zu veräußern, um Elternunterhalt zu erbringen? Muss eine selbst genutzte Immobilie verkauft werden, um Elternunterhalt zu erbringen? Muss man umziehen, um Elternunterhalt zahlen zu können? Kann ein Unterhaltsanspruch verwirkt sein? Beispielrechnungen

3 Vorwort Seit Jahren steigt die Zahl der Pflege bedürftigen stetig an. Waren es im Jahr 1999 noch rund 2 Millionen, verzeichnen wir aktuell rund 2,5 Millionen Pflege bedürftige in Deutschland. Schätzungen gehen von bis zu 4 Millionen im Jahr 2040 aus. Da die Pflegepflichtversicherung nie als Vollkaskoschutz konzipiert war, stellt sich in einem Pflegefall immer die Frage der Fi nanzierung von nicht gedeckten Kosten. Ob ambulant gepflegt wird oder eine Unterbringung in einer stationären Pflege einrichtung erfolgt stets entstehen hohe Ei genbeteiligungen. Sollten diese Kosten nicht durch den Pflegenden selbst aufge bracht werden können, bleibt oftmals nur der Gang zum Sozialamt. Doch bevor der Staat die Kosten der Pflege übernimmt, stehen Ehepartner und Kinder in der Pflicht. Häufige Folge: Unterhaltszahlungen von Kindern für Ihre Eltern, der sogenannte El ternunterhalt. Mit dieser Broschüre geben wir Ihnen Ant worten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema. Bitte beachten Sie: Der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. kann keine rechtsverbind lichen Auskünfte zum Thema Elternunter halt geben. Hierfür sind unter anderem die rechtsberatenden Berufe sowie Träger von Sozialleistungen zuständig. Die im Folgenden aufgeführten Fragen und Antworten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Broschüre wurde in Zusammen arbeit mit der folgenden Fachanwaltskanz lei erstellt: Anwaltskanzlei Hauß & Nießalla Rechtsanwälte Fachanwälte für Arbeits - und Familienrecht Vom- Rath- Straße Duisburg Telefon: Fax: Internet: du.de Unter diesem Link finden Sie unter ande rem auch einen Rechner zum Thema Elternunterhalt. 3

4 Elternunterhalt Die häufigsten Fragen und Antworten. Was ist Elternunterhalt? Unter Elternunterhalt versteht man die Verpflichtung von Kindern, für den Unterhalt der Eltern aufzukommen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ( 1601 BGB) sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Somit sind auch Kinder und unter bestimmten Umständen sogar Enkelkinder verpflichtet, ihren Eltern bzw. Großeltern Unterhalt zu gewähren. Voraussetzung hierfür ist, dass der Elternteil außerstande ist, sich aus eigenen Mitteln selbst zu unterhalten ( 1602 Abs. 1 BGB) es muss eine sogenannte Bedürftigkeit vorliegen. Eine Unterhaltsverpflichtung entsteht erst dann, wenn der bedürftige Elternteil aus eigenen Einkünften nicht in der Lage ist, seinen unterhaltsrechtlichen Bedarf zu decken. Zu den relevanten Einkünften zählen auch Leistungen aus der Pflegeversicherung sowie eigenes Vermögen (zu dem auch Allein- oder Miteigentum an einer selbst genutzten Immobilie gehört). 1. Wer haftet für den Unterhalt der Eltern? a) Vorrang des Ehegatten Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ( 1608 BGB) haftet der Ehegatte oder Lebenspartner (nach Lebenspartnerschaftsgesetz) noch vor den Verwandten. Erst und soweit der mit dem bedürftigen Elternteil verheiratete Ehegatte unter Einsatz seines Einkommens und Vermögens nicht in der Lage ist, den Unterhalt des Bedürftigen zu finanzieren, kommen die Verwandten der absteigenden Linie (Kinder) als Unterhaltsquelle in Betracht ( 1606 BGB). Der Ehegatte oder Partner des Bedürftigen hat einen Einkommensselbstbehalt von mindestens 1100, Euro. Das bedeutet: Dieser Betrag bleibt in jedem Fall unangetastet. Im Einzelfall kann dieser angemessene Bedarf erhöht werden. Zum Beispiel dann, wenn die Kosten für das Wohnen höher als 450, Euro pro Monat sind und ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung nicht zuzumuten ist. b) Ist jedes Kind zum Elternunterhalt verpflichtet? Grundsätzlich ist jedes leibliche oder adoptierte Kind zum Elternunterhalt verpflichtet. Das zum Unterhalt herangezogene Kind muss jedoch unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande sein, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts dem Elternteil Unterhalt zu gewähren ( 1603 Abs. 1 BGB). Hier spricht man von der Leistungsfähigkeit des Kindes. Grundsätzlich gilt: Dem alleinstehenden Kind steht ein Selbstbehalt von mindestens 1600, Euro zu. Nähere Informationen finden Sie ab Punkt 8. In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass der Unterhaltsanspruch gegen das Kind verwirkt ist (siehe dazu Punkt 17). 4

5 c) Sind auch Enkelkinder zum Unterhalt für Großeltern verpflichtet? Da auch Enkel in grader Linie mit den Großeltern verwandt sind, haften grundsätzlich auch Enkel für den Unterhalt Ihrer Großeltern und zwar mit ihrem Einkommen und Vermögen. Allerdings kann der Sozialhilfeträger gegenüber den Enkeln einen Unterhaltsanspruch nicht geltend machen. Der Gesetzgeber hat nur die Überleitung des Unterhaltsanspruchs gegen die Kinder auf den Träger der Sozialhilfe vorgesehen. Theoretisch könnten daher bedürftige Großeltern selbst den Unterhaltsanspruch gegen Enkel geltend machen. In der Praxis kommt dies jedoch nicht vor. Dies sollte Kinder allerdings nicht dazu verleiten, Vermögen auf Enkel zu übertragen in der Hoffnung, sich dadurch von der Unterhaltspflicht zu befreien. Wenn durch die Vermögensübertragung das vor dem Enkel haftende Kind außerstande wäre, den Unterhaltsbedarf des Elternteils abzudecken, müsste das übertragene Vermögen vom Kind zurückgefordert werden. Das gilt jedenfalls innerhalb einer Frist von 10 Jahren zwischen Vermögensübertragung und Eintritt der Bedürftigkeit des Elternteils. Außerdem sind die Schonvermögensgrenzen für Kinder (siehe dazu Punkt 12) recht hoch und werden in der Regel nicht überschritten, sodass auch aus diesem Grund die Übertragung von Vermögen auf die Enkel unnötig ist. d) Ist auch Unterhalt zu zahlen, wenn kein Kontakt mehr zu den Eltern besteht? Unterhalt ist auch dann zu zahlen, wenn kein Kontakt mehr zu den Eltern besteht. So muss z. B. ein Mann aus Gelsenkirchen , Euro für die Pflege seiner Mutter aufbringen, obwohl er seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihr hat und die psychisch kranke Frau ihn als Kind nicht gut behandelt hatte (BGH-Urteil vom : XII ZR 148/09). Nur in seltenen Fällen (z. B. bei Misshandlung oder grober Vernachlässigung) kann der Unterhaltsanspruch erloschen sein. 2. Was gilt bei mehreren Kindern? Haften Kinder gemeinschaftlich? Geschwister haften für den Unterhaltsbedarf der Eltern anteilig nach Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ( 1606 Abs. 3 S. 1 BGB). Das bedeutet konkret, sie haften entsprechend dem Verhältnis ihrer unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit. 5

6 Diese bestimmt sich nach dem in der Anlagen dargestellten Berechnungsmodell. Hierzu ein Beispiel: Unterhaltsrechtlicher Bedarf des Elternteils Leistungsfähigkeit des ersten Kindes Leistungsfähigkeit des zweiten Kindes Leistungsfähigkeit beider Kinder zusammen 1000, Euro 500, Euro 750, Euro 1250, Euro In einem solchen Fall erfolgt eine Quotenbildung: Das erste Kind muss 400, Euro aufbringen (500, x 1000, / 1250, Euro) Das zweite Kind muss 600, Euro aufbringen (750, x 1000, / 1250, Euro) Ein Kind, das unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig ist, muss keinen Elternunterhalt leisten. Lebt ein Geschwisterkind im Ausland, ist dessen Rechtsverfolgung im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ( 1607 Abs. 2 S. 1 BGB). Dieses Kind würde aus dem Haftungsverbund gegenüber dem Elternteil ausscheiden. Es kann aber von seinen Geschwistern auf Beteiligung am Elternunterhalt in Höhe der auf dieses Kind entfallenden Quote in Anspruch genommen werden. Die Sozialhilfeträger sind nicht verpflichtet, die Unterhaltsansprüche gegen im Ausland lebende Kinder zu verfolgen und tun dies dementsprechend auch nicht. 3. Ist ein Schwiegerkind zum Elternunterhalt seiner Schwiegereltern verpflichtet? Schwiegerkinder sind zur Zahlung von Elternunterhalt für Schwiegereltern nicht verpflichtet. Sie können mit ihrem Einkommen im Prinzip machen, was sie wollen. Ihr Einkommen hat lediglich mittelbaren Einfluss auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Kindes. Nach dem in der Praxis angewendeten Berechnungsschema, ist der Familienunterhalt stets vorrangig. Deshalb gilt: Verdient das Schwiegerkind weniger als das Kind, mindert dies die Leistungsfähigkeit des Kindes. Verdient es mehr, kann unter Umständen die Leistungsfähigkeit des Kindes angehoben werden. Von der Ausnahme der Taschengeldhaftung (Punkt 8 d) abgesehen, fließen aber nie Einkünfte des Schwiegerkindes zu den Schwiegereltern. 4. Ab wann ist Elternunterhalt zu zahlen? Wann entsteht der Anspruch auf Elternunterhalt? Ein Unterhaltsanspruch entsteht immer mit dem Entstehen der Bedürftigkeit der unterhaltsbe- 6

7 rechtigten Person. Allerdings muss Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt gezahlt werden, in dem die unterhaltspflichtige Person davon erfährt, dass sie dafür in Anspruch genommen werden soll. Das ist nicht erst dann gegeben, wenn ein konkreter Unterhaltsbetrag vom Sozialhilfeträger geltend gemacht wird (per Bescheid), sondern bereits dann, wenn vom Sozialhilfeträger mitgeteilt wird, dass die unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme beabsichtigt ist (sogenannte Rechtswahrungsanzeige) oder Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zwecke der unterhaltsrechtlichen Inanspruchnahme verlangt wird. Unterhalt muss nicht für einen vor dem Zugang einer solchen Aufforderung liegenden Zeitraum gezahlt werden. Unterhaltspflichtig ist man auch immer nur für die Zeit, in der eine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit besteht. Verbessert sich die wirtschaftliche Situation eines Kindes etwa durch Einkommenssteigerungen, Wegfall von Kindesunterhalts- oder Darlehensverpflichtungen, muss Unterhalt erst dann gezahlt werden, wenn der Sozialhilfeträger die Forderung geltend macht. Eine Verpflichtung der Kinder, Einkommenssteigerungen ungefragt dem Sozialhilfeträger mitzuteilen, besteht nur während eines laufenden Unterhaltsverfahrens oder der Prüfung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit durch den Sozialhilfeträger. Ist diese durch Festsetzung der Unterhaltsforderung abgeschlossen, besteht keine Offenbarungspflicht. Hat der Sozialhilfeträger seine Unterhaltsforderung konkretisiert, kann er diese nicht rückwirkend erhöhen (sofern das unterhaltsberechtigte Kind nicht durch Falschangabe über seine Einkommens- oder Vermögenssituation eine Täuschungshandlung begangen hat). Auch braucht niemand zu befürchten, noch nach dem Tod des unterhaltsberechtigten Elternteils rückwirkend auf Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen in Anspruch genommen zu werden. 5. Welche Einkünfte werden bei der Berechnung von Elternunterhalt berücksichtigt? Grundsätzlich sind alle Einkünfte des Unterhaltspflichtigen bei der Berechnung des Elternunterhalts zu berücksichtigen. Dies sind zum Beispiel: Einkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie etwaiger Überstundenvergütungen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit Mieteinkünfte, bereinigt um Erhaltungsaufwendungen Kapitaleinkünfte soweit diese nicht thesauriert und dem Altersvorsorgeschonvermögen zugeführt werden (OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1077; BGH FamRZ 2013, 363) 6. Was ist der sogenannte Wohnvorteil? Vielfach rechnen Verwaltungen dem unterhaltspflichtigen Kind und seinem Gatten einen sogenannten Wohnvorteil zu. Dies erfolgt immer dann, wenn das Kind in einer in seinem Eigentum befindlichen Immobilie kostengünstiger als in einer angemessenen Mietwohnung lebt. In den 7

8 Selbstbehaltssätzen des Elternunterhalts sind Kosten für Wohnen mit 450, Euro für ein alleinstehendes Kind und mit 800, Euro für ein mit seinem Gatten zusammenlebendes Kind enthalten. Nur wenn die tatsächlichen Kosten des Wohnens unter diesen Beträgen liegen (einschließlich Heizkosten), kann ein Wohnvorteil als Einkommen angenommen werden. Ansonsten sind die diese Grenzwerte übersteigenden Kosten als zusätzliche Abzüge bei der Einkommensbereinigung zu berücksichtigen. 7. Sind andere Unterhaltspflichten vorrangig vor Elternunterhalt? Unterhaltspflichten des Kindes gegenüber den eigenen Kindern und/oder einem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sind grundsätzlich vorrangig vor Elternunterhalt. Der Unterhaltsbedarf von minderjährigen Kindern wird nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern aus der Düsseldorfer Tabelle berechnet, wenn die Eltern zusammenleben. Ansonsten nach dem Einkommen des Elternteils, das dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist. Der Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder wird immer nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern bemessen und aus der Düsseldorfer Tabelle entnommen. Zum Beispiel steht einem Studenten mit eigenem Haushalt ein Mindestbedarf von 670, Euro zzgl. Krankenversicherungskosten zu. Bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern ggf. auch mehr. Kindergeld wird bei volljährigen Kindern voll, bei minderjährigen Kindern entgegen der Praxis einiger Sozialhilfeträger nur zur Hälfte auf den Tabellenbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle angerechnet ( 1612 b BGB). Gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder einem Gatten oder Partner sind immer vorrangig. Vorsicht ist geboten, wenn Unterhaltsverpflichtungen vertraglich oder vergleichsweise vereinbart werden. Davor ist dringend anwaltliche Beratung geboten. 8. In welcher Höhe ist Elternunterhalt zu gewähren? Eine pauschale Aussage kann hierzu nicht gemacht werden. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Grundsätzlich gilt: Dem unterhaltspflichtigen Kind muss ein angemessener Selbstbehalt verbleiben, sodass es durch den Elternunterhalt nicht zu einer spürbaren und dauerhaften Senkung seiner Lebensverhältnisse genötigt wird es sei denn, es lebt im Luxus (BGH FamRZ 2002,1698). Diese Grundaussage hat dazu geführt, dass vom Einkommen folgende Kosten abgezogen werden können: Steuern- und Sozialabgaben Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungskosten Vorrangige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern, einschließlich Sonder- und Mehrbedarf (z. B. Betreuungskosten, Nachhilfe- und Musikunterrichtskosten, teure Hobbys) 8

9 Zins- und Tilgungsleistungen für vor Entstehung der Unterhaltsverpflichtung eingegangene Verbindlichkeiten Zins- und Tilgungsleistungen für notwendige Ersatzbeschaffungen Besuchskosten bei den pflegebedürftigen Eltern Altersvorsorgeaufwendungen Kosten des Wohnens (Warmwohnkosten) soweit sie 450, Euro bei Alleinstehenden und 800, Euro beim Zusammenleben mit einem Gatten oder Partner übersteigen Das um diese Abzugsposten gekürzte Einkommen ist das sogenannte bereinigte anrechenbare Einkommen. Dieses ist bei der weiteren Betrachtung entscheidend. (Siehe hierzu die Beispiele in der Anlage.) a) Leistungsfähigkeit des alleinstehenden Kindes Dem alleinstehenden Kind steht ein Selbstbehalt von 1600, Euro zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden bereinigten anrechenbaren Einkommens zu. Somit sind grundsätzlich 50 % des über 1600, Euro hinausgehenden bereinigten anrechenbaren Einkommens für den Elternunterhalt aufzuwenden. b) Einkommen des Kindes höher als das Einkommen des Schwiegerkindes Lebt das Kind mit seinem Ehegatten zusammen, ist die Berechnung etwas schwieriger als im Fall a). Das bereinigte anrechenbare Einkommen beider Ehegatten bildet zusammen das sogenannte Familieneinkommen. Von diesem ist der individuelle Familienbedarf abzuziehen, der sich aus einem Sockelselbstbehalt von 2880, Euro und 45 % des darüber hinausgehenden bereinigten anrechenbaren Einkommens der Ehegatten (oder Partner) zusammensetzt. Diesen individuellen Familienselbstbehalt müssen die Gatten anteilig entsprechend dem Verhältnis ihrer bereinigten anrechenbaren Einkünfte befriedigen. Verbleibt danach noch Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes, ist dieses Einkommen ggf. für den Elternunterhalt einzusetzen. Da diese Berechnung kompliziert ist, können Sie einen Unterhaltsrechner, z. B. unter verwenden. Dieser Rechner kann eine umfassende Beratung durch die rechtsberatenden Berufe jedoch nicht ersetzen. c) Einkommen des Schwiegerkindes höher als das des Kindes Für diese Fallkonstellation gibt es noch keine vom BGH anerkannte Berechnungsmethode. Es ist derzeit ein Verfahren beim BGH anhängig, in dem die Berechnung dieses Falles relevant ist (XII ZB 25/13). In der bisherigen Verwaltungs- und Gerichtspraxis wird meist das unter b) beschriebene Verfahren angewendet. 9

10 d) Kein Einkommen des Kindes Taschengeldhaftung Hat das Kind kein eigenes Einkommen, haftet es auch nicht auf Elternunterhalt. Allenfalls aus seinem Anspruch auf Taschengeld gegen den gut verdienenden Gatten könnte eine geringe Haftung begründet werden. Hierzu ein Beispiel: Verfügt das unterhaltspflichtige Kind über kein anrechenbares Einkommen, sein Ehegatte aber über 6000, Euro, haftet das Kind aus dem Taschengeld allenfalls mit 78, Euro monatlich. e) Kind lebt mit Lebensgefährten zusammen Ein Lebensgefährte ist im Unterschied zum Lebenspartner (nach dem Partnerschaftsgesetz) nicht unterhaltspflichtig. Gleichwohl spart das Kind durch das Zusammenleben mit dem Gefährten (z. B. Mietkosten). Es wird daher vielfach in der Praxis eine Verminderung des Selbstbehalts des Kindes um 10 % von 1600, Euro auf 1440, Euro vorgenommen. Ansonsten erfolgt die Berechnung wie beim Alleinstehenden unter Punkt a). 9. Wer prüft, ob Elternunterhalt zu erbringen ist? Elternunterhalt wird durch die Träger der Sozialhilfe geltend gemacht und somit auch vom Sozialamt geprüft. Theoretisch könnte auch ein Betreuer eines bedürftigen Elternteils den Unterhaltsanspruch verfolgen. Dies ist jedoch höchst selten. Die Unterhaltsfestsetzungen des Sozialamtes sind keine Verwaltungsakte. Das unterhaltspflichtige Kind muss daher gegen die Unterhaltsfestsetzung keinen fristgebundenen Widerspruch einlegen. Zahlt das Kind nicht, muss das Sozialamt klagen. Da die Sozialämter in der Regel keine Anwälte beauftragen, ist das Kostenrisiko eines Verfahrens sehr gering. ACHTUNG: Fast nie sind die Unterhaltsfestsetzungen der Sozialämter fehlerfrei. Ein Korrekturbedarf ist sehr häufig. Dies ergibt sich oftmals aber erst aus einer fachkundigen Beratung. Kinder, die zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden und die damit nicht einverstanden sind, sollten anwaltliche Beratung aufsuchen. Dabei ist aber dringend darauf zu achten, dass die beratende Anwältin oder der Anwalt über Erfahrungen im Elternunterhalt verfügt. Dies sollte zuvor beim Anwalt erfragt werden. Die Erstberatung kostet ca. 190, Euro bis 250, Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Auch das ist vorher mit dem Anwalt zu vereinbaren. 10. Müssen die gesamten Vermögensverhältnisse der Kinder offengelegt werden? Einkommens- und Vermögensverhältnisse müssen wahrheitsgemäß gegenüber dem Sozialhilfeträger offenbart werden. Das gilt auch für solche Vermögen, die nicht auf einem Bankkonto, sondern im Tresor bei der Bank oder zu Hause gelagert sind. Sozialämter haben sehr weitreichende Informationsmöglichkeiten und können Kontodokumentationen über einen langen Zeitraum verlangen und (gegebenenfalls auch unmittelbar bei den Banken) einfordern. 10

11 11. Muss eigenes Vermögen für den Elternunterhalt eingesetzt werden? Reichen die laufenden Einkünfte des unterhaltspflichtigen Kindes nicht aus, muss auch vorhandenes Vermögen eingesetzt werden. Allerdings wird ein Vermögenseinsatz nur soweit gefordert, wie dies zumutbar ist. Den Kindern steht ein umfangreiches Schonvermögen zu (siehe Punkt 12). 12. Gibt es Schonvermögen, das bei der Berechnung von Elternunterhalt unberücksichtigt bleibt? a) Vermögen des Schwiegerkindes Das Vermögen des Schwiegerkindes kann für Elternunterhalt grundsätzlich nicht herangezogen werden, sei es auch noch so hoch. Allenfalls können Vermögenserträge (Zinsen) zum Familieneinkommen gerechnet werden, wenn die Vermögenserträge nicht thesauriert werden. b) Vermögen des Kindes Das Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes kann zum Unterhalt herangezogen werden, soweit es kein Schonvermögen darstellt. Schonvermögen ist: Altersvorsorgeschonvermögen dient zur Aufbesserung des Alterseinkommens. Dieses Vermögen kann in klassischen Renten- und Vorsorgearten angelegt sein. Es kann aber auch auf ganz normalen Konten, in Aktien oder Aktienfonds oder in jeder anderen nicht hochspekulativen Art angelegt sein. Die Höhe des geschützten Altersvorsorgevermögens ist abhängig von dem den Lebensstandard prägenden Erwerbseinkommen. 5 % des sozialversicherungspflichtigen und 25 % des nicht sozialversicherungspflichtigen letzten Erwerbseinkommens kann im Regelfall, aufgezinst mit 4 % ab dem 18. Lebensjahr, als Altersvorsorgevermögen berechnet werden. Notbedarfsvermögen ist Vermögen, das zur Absicherung alltäglicher Ereignisse dient (KFZ-Reparatur, Ersatzbeschaffungen etc.). Meist wird dieses in Höhe von drei Nettomonatsgehältern akzeptiert bei geringen Einkommen kann es aber auch darüber liegen. Vorkehrungsvermögen, etwa für geplante Reparaturen an der selbst bewohnten oder vermieteten Immobilie oder zur Anschaffung eines neuen angemessenen PKW oder einer Immobilie, wird teilweise von den Verwaltungen akzeptiert. 13. Allgemeine Hinweise zum Vermögen Es ist immer zu bedenken, dass Vermögen auf gemeinsamen Konten der Ehegatten oder auf deren gemeinsamen Namen immer beiden Gatten je zur Hälfte zugerechnet wird. Im Einzelfall kann es daher sinnvoll sein, Konten rechtzeitig zu trennen oder Vermögen umzuschichten. Auch kann es sinnvoll sein, in einem Ehevertrag Gütertrennung zu vereinbaren. Auf die Unterhaltspflicht hat dies zwar keinen Einfluss, aber Gütertrennung kann auch noch nach entstandener Unterhaltsverpflichtung ein nachvollziehbarer und daher zu billigender Grund für eine Vermögensumschichtung sein. 11

12 14. Ist man gezwungen, Wertgegenstände oder Vermögen zu veräußern, um Elternunterhalt zu erbringen? Vermögen, das kein Schonvermögen ist (wie z. B. Wertgegenstände), kann für den Elternunterhalt einzusetzen sein. Wie das zu geschehen hat, ist derzeit allerdings noch nicht klar geregelt. 15. Muss eine selbst genutzte Immobilie verkauft werden, um Elternunterhalt zu erbringen? Die selbst bewohnte Immobilie zählt nicht zum Altersvorsorgeschonvermögen. Jedoch genießt die selbst genutzte Immobilie einen hohen Schutz. Grundsätzlich spielt es dabei keine Rolle, ob die konkreten Wohnbedürfnisse über- oder untererfüllt werden. Ein Verkauf der selbst genutzten Immobilie und ein Umzug in eine Mietwohnung kann nicht gefordert werden. Die Belastung der eigenen Immobilie zur Finanzierung von Elternunterhalt kann grundsätzlich nicht verlangt werden. Es kann in bestimmten Fällen, in denen das Vermögen des Kindes noch unterhalb der Schonvermögensgrenze liegt (Punkt 12) sinnvoll sein, die auf einer selbst bewohnten Immobilie lastenden Verbindlichkeiten langsamer als geplant zurückzuführen. Unter Umständen kann es auch angebracht sein, eine Immobilie erneut zu belasten und so zusätzliches Schonvermögen aufzubauen. Dies bedarf jedoch sorgfältiger Beratung und Planung. Zins- und Tilgungsraten für die selbst bewohnte Immobilie sind in jedem Fall vom Einkommen abzuziehen. Das gilt nicht für freiwillige Sondertilgungen. 16. Muss man umziehen, um Elternunterhalt zahlen zu können? Ein Umzug kann nicht verlangt werden. 17. Kann ein Unterhaltsanspruch verwirkt sein? Die Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs kann in seltenen Fällen gegeben sein (nach 1611 BGB). Erforderlich ist ein schuldhaftes Verhalten des unterhaltbegehrenden Elternteils gegenüber dem Kind. Dieses kann z. B. in einer Verletzung der Unterhaltspflicht in der Vergangenheit bestehen, wenn diese Verletzung schuldhaft war. Ein weiterer Grund kann Gewalt oder sexueller Missbrauch gegen das Kind sein. Die Verwaltungspraxis ist in diesen Fällen meist großzügiger als die Gerichte. In jedem Fall muss das zum Unterhalt verpflichtete Kind die Vorwürfe beweisen (siehe hierzu auch Punkt 1 d). Einfache Alkoholabhängigkeit des Elternteils oder der Vorwurf mangelnder eigenen Altersvorsorge reicht zur Annahme einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nicht aus. Auch verwirkt kein Elternteil einen Unterhaltsanspruch, wenn es zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, das dann im Pflegefall nicht zur Finanzierung zur Verfügung steht. 12

13 Beispielrechnungen Alleinstehender Kind Summe Anrechenbares bereinigtes Einkommen 2450, 2450, Anteile am Gesamteinkommen 100 % 100 % Abzüglich Sockelselbstbehalt 1600, Resteinkommen = 850, Einkommen über Sockelselbstbehalt 850, Die Hälfte des Einkommens über Sockelselbstbehalt 425, Für Elternunterhalt einzusetzen 425, Kind des Pflegebedürftigen besser verdienend als sein Ehegatte (Schwiegerkind) Kind Ehegatte Summe Anrechenbares bereinigtes Einkommen 2450, 1000, 3450, Anteile am Gesamteinkommen 71,10 % 28,99 % 100 % Abzüglich Familiensockelselbstbehalt 2880, Resteinkommen = 570, Abzüglich Haushaltsersparnis (10 % des Resteinkommens) 57, Einkommen über Familiensockelselbstbehalt = 513, Die Hälfte des Einkommens über Familiensockelselbstbehalt 256,50 Zuzüglich Familiensockelselbstbehalt , Individueller Familiensockelselbstbehalt = 3136,50 Vom Pflichtigen zu deckender Selbstbehalt (71,10 % vom Familiensockelselbstbehalt) 2227,37 0, Für Elternunterhalt einzusetzen 226,63 0, Ehegatte (Schwiegerkind) besser verdienend als Kind des Pflegebedürftigen Kind Ehegatte Summe Anrechenbares bereinigtes Einkommen 1600, 5000, 6600, Anteile am Gesamteinkommen 24,24 % 75,76 % 100 % Abzüglich Familiensockelselbstbehalt 2880, Resteinkommen = 3720, Abzüglich Haushaltsersparnis (10 % des Resteinkommens) 372, Einkommen über Familiensockelselbstbehalt = 3348, Die Hälfte des Einkommens über Familiensockelselbstbehalt 1674, Zuzüglich Familiensockelselbstbehalt , Individueller Familiensockelselbstbehalt = 4554, Vom Pflichtigen zu deckender Selbstbehalt (24,24 % vom Familiensockelselbstbehalt) 1104, 0, Für Elternunterhalt einzusetzen 496, 0, 13

14 DRK SIGNAL IDUNA Gruppe Neue Rabenstr , Hamburg Internet:

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