Dr. Andreas Frieser, Erbrechtliche Ansprüche und ihre Durchsetzung

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1 Dr. Andreas Frieser, Erbrechtliche Ansprüche und ihre Durchsetzung Materielle und verfahrensrechtliche Fragen (mit simulierter nachlassgerichtlicher Verhandlung im Gerichtslabor)

2 A. Terminplan Vorlesung GC 8/ Vorlesung GBCF 04/ GC 03/49 - simulierte Gerichtsverhandlung im Gerichtslabor, unter Mitwirkung von Herrn Richter am AG Detmold, Dr. Klaus-Peter Busch Vorlesung GC 8/131 2

3 B. Erbrechtliche Streitigkeiten (Überblick) Streit um die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung Pflichtteilsstreit Streit zwischen Miterben Streit zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer Streit zwischen Vorerbe und Nacherbe Streit zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker Streit des Erben mit dem vom Erblasser Beschenkten 3

4 C. Verfahren (Überblick) I. FamFG 1. Erbscheinsverfahren 2. Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses 3. Abberufung des Testamentsvollstreckers 4. Nachlasspflegschaft 5. Nachlassverwaltung 6. Betreuungsverfahren II. Zivilprozess 1. Feststellungsklage 2. Stufenklage 4

5 D. Erbscheinsverfahren I. Bedeutung des Erbscheins II. Arten von Erbscheinen III. FamFG oder ZPO? IV. Gang des Erbscheinsverfahrens V. Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts VI. Rechtsbehelfe VII. Einziehung, Kraftloserklärung und Herausgabeanspruch 5

6 D. Erbscheinsverfahren I. Bedeutung des Erbscheins 1. Nachweisfunktion Ausweispapier gegenüber Banken, dem Grundbuchamt, Versicherungen, Schuldnern, Gläubigern etc.: Amtliches Zeugnis. Gem. 5 S. 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen können Kreditinstitute Legitimation des Erben verlangen; existiert eine notariell beurkundete letztwillige Verfügung, kann sich die Bank mit der Vorlage einer beglaubigten Abschrift dieser Verfügung und der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts begnügen. Die Forderung, einen Erbschein vorzulegen, kann eine Pflichtverletzung der Bank darstellen (BGH NJW 2005, 2779, m.a.v. Starke S. 3184; vgl. auch Schröder/Meyer NJW 2006, 3252). 6

7 1. Nachweisfunktion (Forts.) 5 S. 1 AGB entspricht inhaltlich 35 Abs. 1 S. 2 GBO (Grundbuchordnung). Diese Vorschrift gilt auch für das notarielle Testament eines Ausländers, wenn er darin wirksam die Anwendung deutschen Erbrechts gewählt hat (LG München I ZEV 2007, 434). 12 Abs. 1 Satz 3 HGB Bei Lebensversicherungen ist auf die Bezugsberechtigung abzustellen. 7

8 2. Gesetzliche Definition Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht des Erben, 2353 BGB. Der Erbschein hat keine rechtsbegründende Funktion; er erwächst nicht in materielle Rechtskraft (zur formellen Rechtskraft vgl. 45 FamFG). 8

9 3. Rechtswirkungen Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins, 2365 BGB. Öffentlicher Glaube gem BGB. Gem BGB wird der gutgläubige Nachlassschuldner bei Leistungen an den Erbscheinserben befreit, auch wenn der Empfänger sich nicht als tatsächlicher Erbe erweist. Kein Schutz des Dritten, wenn dieser die Unrichtigkeit des Erbscheins kennt 9

10 II. Arten von Erbscheinen 1. Alleinerbschein, 2353, 1. Fall BGB 2. Gemeinschaftlicher Erbschein, 2357 BGB Bei Erbengemeinschaften wird die Erbfolge in den gesamten Nachlass bezeugt. 3. Teilerbschein 4. Gegenständlich beschränkter Erbschein Dieser diente Ausländern zum Nachweis ihres Erbrechts im Inland ( Fremdenrechtserbschein ) und wurde erteilt, wenn zumindest teilweise ausländisches Erbrecht anzuwenden war. Nach 2369 n. F. BGB ist die Anwendung ausländischen 10

11 II. Arten von Erbscheinen (Forts.) materiellen Rechts nicht mehr Voraussetzung der Erteilung. Nach 105 FamFG ist das Nachlassgericht bei örtlicher Zuständigkeit auch international umfassend zuständig; möglich ist eine Beschränkung auf bestimmte Gegenstände im Ausland oder nur in bestimmten Ländern; auch bei deutschem Erblasser anwendbar. 11

12 III. FamFG oder ZPO? 1. Alternative zum Erbschein: Feststellungsklage im streitigen Verfahren nach der Zivilprozessordnung. 2. Vorteil der Feststellungsklage: Rechtskraft der Entscheidung mit Bindung des Nachlassgerichts im Rahmen des Erbscheinsverfahrens. Vorteil des Erbscheinsverfahrens: Amtsermittlungspflicht des Gerichts, in der Regel keine Kostenerstattung I. Instanz, (aber Neuregelung in 81 Abs. 1, Abs. 2 FamFG beachten). Zu beachten ist die Anstoßfunktion des Erbscheinsantrages Viele streitigen Erbfälle werden im Rahmen des Erbscheinsverfahrens ausgetragen. Derjenige, der dem Erbscheinsantrag widerspricht und als Beteiligter im Rahmen des Verfahrens angehört wird, macht seine Rechtsposition geltend. 12

13 IV. Gang des Erbscheinsverfahrens 1. Zuständigkeit Sachlich und örtlich zuständig ist das Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes, 343 Abs. 1 FamFG, 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG 2. Richter oder Rechtspfleger? 3 Nr. 2 c; 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG? 3. Internationale Zuständigkeit Gem. 105 FamFG leitet sich die internationale Zuständigkeit von der örtlichen ab. Hatte der Erblasser keinen inländischen Wohnsitz ( 343 Abs. 1 FamFG), so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk er seinen Aufenthalt hatte, 343 Abs. 1 FamFG; bei ausländischem Erblasser ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden, 343 Abs. 3 FamFG. 13

14 IV. Gang des Erbscheinsverfahrens (Forts.) 4. Antragsberechtigt sind u.a. der Allein- oder Miterbe die Gläubiger des Erben unter der Voraussetzung der 792, 896 ZPO. 5. Form des Antrags Formlos, aber in der Regel eidesstattliche Versicherung erforderlich, 2356 Abs. 2 BGB. Deshalb meist Antragstellung durch Notar oder zu Protokoll des Nachlassgerichts. 14

15 IV. Gang des Erbscheinsverfahrens (Forts.) 6. Inhalt a) Der Antrag muss das behauptete Erbrecht genau bezeichnen; das Nachlassgericht ist streng an den Antrag gebunden, es kann ihm nur entsprechen oder ihn zurückweisen. Deshalb in der Praxis nicht selten: Haupt- und Hilfsantrag. b) Notwendige Angaben, 2354 BGB 7. Urkunden, 2356 BGB 15

16 IV. Gang des Erbscheinsverfahrens (Forts.) 8. Es gelten die Verfahrensgrundsätze des FamFG Amtsermittlungsgrundsatz, 26 FamFG Der Sachverhalt wird vom Amtsgericht von Amts wegen ermittelt. Jedem Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren, 30 Abs. 4 FamFG i.v.m. Art. 103 GG Das Nachlassgericht hat die Auswahl zwischen strengem Beweis (ZPO, vgl. 30 Abs. 1 FamFG) und freiem Beweis (Ermittlungen in der zweckmäßig erscheinenden Art und Weise, 29 Abs. 1 FamFG). 16

17 V. Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts 1. Erteilung des Erbscheins 2. Feststellungsbeschluss Vor der Erbscheinserteilung ergeht ein Beschluss, der feststellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen - im unstreitigen Verfahren wird dieser sofort wirksam und nicht zugestellt, 352 Abs. 1 S. 2 FamFG; im streitigen Verfahren wird die sofortige Wirksamkeit ausgesetzt, 352 Abs. 2 S. 2 FamFG, und der Beschluss den Beteiligten bekannt gegeben, dem widersprechenden Beteiligten durch förmliche Zustellung mit Rechtsbehelfsbelehrung, 15, 41 Abs. 1 S. 2 FamFG 17

18 V. Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts (Forts.) 3. Zwischenverfügung Bei Zulässigkeits- oder Begründetheitsmängeln wird dem Antragsteller aufgegeben, diese innerhalb bestimmter Frist zu beheben. 4. Zurückweisung 5. Vergleich Über die Erbenstellung kann nicht im Vergleichswege disponiert werden. Abschlossen werden kann ein sogenannter Auslegungsvertrag, der gem BGB der notariellen Beurkundung bedarf, nicht aber, wenn er als gerichtlicher Vergleich abgeschlossen wird, 127 a BGB. 18

19 VI. Rechtsbehelfe 1. Beschwerde Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts ist gem. 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde statthaft; sie ist innerhalb eines Monats einzulegen und soll begründet werden, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG; sie kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden und von jedem eingelegt werden, der in seinen Rechten betroffen ist, 65 Abs. 3, 59 Abs. 1 FamFG. Ist der Erbschein bereits erteilt, kann sie mit Antrag auf Einziehung oder Kraftloserklärung verbunden werden; über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG. 19

20 VI. Rechtsbehelfe (Forts.) 1. Weitere Beschwerde Nach FamFG kann die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts mit der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichts-hof angegriffen werden, wenn das OLG diese in der Beschwerdeentscheidung zugelassen hat, 70 Abs. 1 FamFG; sie ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert, 70 Abs. 2 FamFG (keine Nichtzulassungsbeschwerde) Die Frist zur Einlegung der an den BGH zu richtenden Rechtsbeschwerde beträgt einen Monat, 71 Abs. 1 FamFG 20

21 VII. Einziehung, Kraftloserklärung und Herausgabeanspruch 1. Prüfung von Amts wegen 2361 Abs. 1 BGB 2. Verfahren 3. Kraftloserklärung, 2361 Abs. 2 BGB 4. Herausgabe, 2362 BGB 21

22 E. Feststellungsklage Gerichtsstand 27 ZPO Unter den besonderen Gerichtsstand der Erbschaft nach 27 ZPO fallen: Klagen auf Feststellung des Erbrechts nach Eintritt des Erbfalls Klagen aus 2018 ff. BGB gegen den Erbschaftsbesitzer; nicht aber Klagen aus 985 ff. BGB 22

23 Klagen aus Vermächtnis und sonstigen Verfügungen von Todes wegen, etwa Auflagen ( 2192 BGB), und aus Schenkungsversprechen von Todes wegen ( 2301 BGB), nicht aber aus Vertrag zugunsten Dritter (zweifelhaft für 332 BGB) Klagen auf den Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung, auch soweit sich der Ergänzungsanspruch nach 2329 BGB gegen den beschenkten Dritter richtet. Klagen aus 1969 und 1932 BGB Sämtliche Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nachlasses und der Auseinandersetzung der Gemeinschaft. 23

24 Der erweiterte Gerichtsstand nach 28 ZPO setzt bei der Alleinerbschaft voraus, dass sich bei Rechtshängigkeit noch mindestens ein Nachlassgegenstand im Gerichtsbezirk befindet. Bei einer Erbengemeinschaft besteht der Gerichtsstand bis zur Nachlassteilung fort und danach insoweit, als die Erbenhaftung für die Nachlassverbindlichkeit nicht gem. 2060, 2061 BGB beschränkt ist (BayObLG NJW-RR 2004, 944). 24

25 Nicht anwendbar sind die 27, 28 ZPO auf Streitigkeiten aus einem Erbschaftskauf ( 2374 ff. BGB) auf Klagen auf Herausgabe eines unrichtigen Erbscheins gem Abs. 1 BGB Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand im Sinne der ZPO hatte. Beachte: Hilfsgerichtsstand des 27 Abs. 2 ZPO. 25

26 Feststellungsklagen zu Lebzeiten des Erblassers Regelmäßig wird ein der Feststellungsklage zugängliches Rechtsverhältnis oder jedenfalls das Feststellungsinteresse verneint: Die bloße Möglichkeit, Erbe zu werden, stellt kein gegenwärtiges konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des 256 ZPO dar (BGH NJW 1962, 1723; OLG Karlsruhe FamRZ 1989, 1351). Gegen die Zulassung von Klagen künftiger Erben spricht auch das Interesse des künftigen Erblassers, zu seinen Lebzeiten nicht in einen Rechtsstreit über seinen Nachlass hineingezogen zu werden (OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1021). 26

27 Unzulässig sind insbesondere Feststellungsklagen künftiger gesetzlicher oder testamentarischer Erben mit dem Ziel, die Testierunfähigkeit einer lebenden Person feststellen zu lassen (OLG Köln JW 1930, 2064). Entsprechendes gilt auch für ein selbständiges Beweisverfahren (OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1021). Streitig ist, ob vor dem Erbfall eine Klage auf Feststellung etwaiger Ansprüche gem. 2287, 2288 BGB gegen den Beschenkten erhoben werden kann (dafür OLG Koblenz MDR 1987, 935; dagegen OLG München FamRZ 1996, 253). 27

28 Der Vermächtnisnehmer hat selbst bei einem wechselbezüglichen oder vertragsmäßig angeordneten Vermächtnis ( 2270 Abs. 1, 2278 Abs. 1 BGB) nur die Aussicht auf einen künftigen Anspruch. Seinen Anspruch auf Vermächtniserfüllung nach Eintritt des Erbfalls kann er weder durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung schützen (BGHZ 37, 319) noch durch Feststellungsklage gegen den Erblasser klären lassen (vgl. Hohmann ZEV 1994, 133). 28

29 Durch Feststellungsklage zu Lebzeiten des Erblassers geklärt werden können: Der Streit, ob eine Person überhaupt zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören wird; der Pflichtteilsberechtigte kann wegen einer testamentarischen Pflichtteilsentziehung eine negative Feststellungsklage gegen den künftigen Erblasser erheben (BGH ZEV 2004, 243). Für ein Feststellungsinteresse spricht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Interesse des Pflichtteilsberechtigten, Handlungsmöglichkeiten zu nutzen (etwa durch einen Pflichtteilsverzichtsvertrag mit dem Erblasser). 29

30 Nach dem Tod eines Ehegatten ist eine Klage gegen den überlebenden Ehegatten auf Feststellung der Bindung an das Testament gem. 2270, 2271 BGB zulässig (BGHZ 37, 331, 334). Besteht zwischen den Vertragsbeteiligten Streit über die Gültigkeit eines Erbvertrages, kann nach herrschender Meinung jede Vertragspartei Feststellungsklage erheben (OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 141). Eine Feststellungsklage des Nacherben gegen den Vorerben, der über Nachlassgegenstände verfügt hat, ist schon vor Eintritt des Nacherbfalls zulässig, etwa wenn der Vorerbe Schenkungen im Sinne des 2113 Abs. 2 BGB vornimmt (BGHZ 52, 269). 30

31 Zulässige Feststellungsklagen nach dem Erbfall Klage auf Feststellung der Erbfolge Alternative: Klärung in einem Erbscheinsverfahren (Dessen Ergebnis erwächst aber nicht in Rechtskraft, vgl. etwa OLG Brandenburg ZEV 2009, 246 und insb. BGH ZEV 2010, 468). 31

32 Feststellungsklage zur Vorbereitung der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft Die Erbteilungsklage bietet erhebliche Schwierigkeiten, deshalb sind an die Zulässigkeit einer Feststellungsklage zur Vorbereitung der Erbauseinandersetzung keine strengen Maßstäbe anzulegen (BGH NJW-RR 1992, 242). Es können beispielsweise folgende Punkte durch Feststellungsklage geklärt werden: 32

33 Die Frage, ob eine testamentarische Zuwendung eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis darstellt (BGH MDR 1991, 135). Die Frage, ob Vorempfänge oder Leistungen von Abkömmlingen gem ff. BGB auszugleichen sind. Feststellungsklage des Testamentsvollstreckers Der Testamentsvollstrecker kann zur Klärung von Streitfragen eine Feststellungsklage erheben, soweit seine Verwaltungsaufgaben berührt sind. Beispiel: Klärung des Umfangs eines Erbrechts durch negative Feststellungsklage gegen einen Erbprätendenten (OLG Karlsruhe ZEV 2005, 256). 33

34 F. Erbteilungsklage Grundsätzliches Jeder Miterbe kann nach 2042 BGB jederzeit die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft verlangen. Die Auseinandersetzung ist im wesentlichen nach den Regeln der Aufhebung der Gemeinschaft durchzuführen, 749 ff. BGB. Voraussetzung: Teilungsreife (herrschende Meinung: KG NJW 1961, 733; a.a. BGB bei Johannsen WM 1970, 744; vgl. auch Steiner ZFE 2004, 332). Nach weitergehender Auffassung ist Voraussetzung, dass der vorhandene Nachlassbestand entsprechend den Erbquoten in gleichartige Teile ohne Wertverlust aufteilbar ist, 2042 Abs. 2, 752, was den vorherigen Abschluss des Teilungsverfahrens nach den 752, 753, 754 (Zwangsversteigerung, Pfandverkauf) voraussetzt (Krug FA ErbR 2006, 7). 34

35 Das obsiegende, rechtskräftige Urteil ersetzt die Zustimmung des beklagten Miterben zum Teilungsplan, 894 ZPO. Der Beklagte kann mit der Widerklage seinerseits auf Zustimmung zu einem abweichenden Teilungsplan klagen. Klageantrag:... den Beklagten zu verurteilen, zur Herbeiführung der Auseinandersetzung des Nachlasses des am... in... verstorbenen Erblassers... folgendem Teilungsplan zuzustimmen:... 35

36 Der Teilungsplan muss alle Miterben einbeziehen, sämtliche noch vorhandenen Aktiva und Passiva auflisten und Angaben darüber enthalten, wie mit den Nachlassgegenständen zu verfahren ist. Es dürfen keine Streitpunkte offen bleiben. Es muss beispielsweise angegeben werden, welche offenen Verbindlichkeiten bestehen und aus welchem Vermögen sie zu begleichen sind. Ist im Nachlass nur noch ein zu verteilender Geldbetrag vorhanden, so ist die Vorlage eines Teilungsplan entbehrlich. Es kann sofort auf Zahlung bzw. Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages geklagt werden. 36

37 G. Klagen wegen lebzeitiger Verfügungen Anspruchsgrundlagen Aus Verfügungen eines Bevollmächtigten über Erblasserkonten zu Lebzeiten des Erblassers folgt ein Rechnungslegungsanspruch gem. 666 BGB. Die Verteidigung, der Erblasser habe auf Rechnungslegung verzichtet, greift dann nicht, wenn Tatsachen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bevollmächtigten begründen (BGHZ 39, 87; BGH WM 2001, 305). 37

38 Die Beweislast für den Rechtsgrund der vom Bevollmächtigten vorgenommenen Verfügungen liegt bei diesem (OLG Bamberg ZEV 2004, 207), insbesondere wenn er als Rechtsgrund eine Schenkung behauptet (BGH ZErb 2007, 301). Für die bestimmungsgemäße Verwendung erhaltener Gelder trägt er ebenfalls die Beweislast, da er hierdurch gegen den Herausgabeanspruch aus 667 BGB Erfüllung einwendet (BGH WM 1987, 79; LG Itzehoe ZErb 1999, 29). 38

39 Verfügt der Erblasser unentgeltlich über sein Vermögen, kommen Pflichtteilsergänzungsansprüche ( 2325, 2329 BGB) und Ansprüche gem f. BGB in Betracht. Der Anspruch aus 2287 Abs.1 BGB richtet sich auf Herausgabe des Geschenkes in Natur. Auf Zahlung ist anzutragen, wenn bei einer gemischten Schenkung der unentgeltliche Teil des Geschäfts nicht überwiegt oder wenn das Geschenk dem Beschenkten wertmäßig aufgrund eigenen Pflichtteils- und Erbrechts mindestens zur Hälfte zusteht. 39

40 H. Stufenklage gem. 254 ZPO Grundlagen Die Stufenklage steht für Informationsansprüche zur Verfügung, also für Klagen auf Rechnungslegung oder Vorlage eines Vermögensverzeichnisses bzw. eidesstattliche Versicherung. Dem Leistungsanspruch ist zunächst ein Informationsanspruch vorgeschaltet: Auf der ersten Stufe verlangt der Gläubiger Auskunft und/oder Rechnungslegung und/oder Wertermittlung, auf der nächsten Stufe wird er auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder sogleich auf Zahlung in Anspruch genommen. 40

41 Hat der Gläubiger Zweifel an der Richtigkeit einer vorgerichtlich erteilten Auskunft, so steht ihm grundsätzlich nur der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung zu, eine Ergänzung der Auskunft kann er nur verlangen, wenn diese offensichtliche Lücken aufweist oder von vorne herein nicht ernst gemeint ist (BGH GRUR 2001, 841). Mit der Stufenklage wird umfassend die Verjährung unterbrochen, obwohl zunächst nur ein unbezifferter Klageantrag gestellt wird, 264 Nr. 2 ZPO; BGH NJW 1979, 925). 41

42 Informationsansprüche im Erbrecht Rechnungslegung schulden gem. 666 BGB derjenige, der mit oder ohne Auftrag Geschäfte des Erblassers geführt hat gem Abs. 1, 666 BGB der Testamentsvollstrecker dem Erben bei Beendigung des Amtes gem Abs. 1, 1991 Abs. 1, 666 BGB der Erbe dem Nachlassgläubiger in Fällen der beschränkten Erbenhaftung (Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede) 42

43 gem. 1959, 666 BGB der ausschlagende Erbe demjenigen, der an seiner Stelle Erbe wird gem Abs. 2 BGB der Vorerbe dem Nacherben bei Eintritt der Nacherbfolge. Auskunft schulden gem. 666 BGB alle Vorgenannten, die rechenschaftspflichtig sind gem Abs. 2 BGB der Nachlasspfleger gem BGB der Hausgenosse den Erben gem. 2027, 2362 Abs. 2 BGB der Erbschaftsbesitzer 43

44 gem BGB der Vorerbe dem Nacherben gem BGB die Miterben untereinander über ausgleichungspflichtige Zuwendungen gem Abs. 1 BGB der Erbe dem pflichtteilsberechtigten Nichterben gem. 242 BGB der Erben dem Beschenkten, den er auf Pflichtteilsergänzung in Anspruch nimmt, über Schenkungen, die er selbst erhalten hat (BGH NJW 1964, 1414) gem. 2314, 242 BGB der Beschenkte dem pflichtteilsberechtigten Nichterben über die erhaltenen Schenkungen (BGHZ 55, 378) 44

45 gem. 242 BGB der Beschenkte dem pflichtteilsberechtigten Erben über möglicherweise pflichtteilsergänzungsrelevante Schenkungen bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für unentgeltliche Verfügungen, und zwar auch dann, wenn der Beschenkte Miterbe ist (BGHZ 61, 180) gem. 242 BGB der Beschenkte dem vertraglich oder durch bindendes gemeinschaftliches Testament eingesetzten Erben über möglicherweise beeinträchtigende Schenkungen nach 2287 BGB bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte (BGHZ 97, 188). 45

46 Wertermittlung können verlangen gem Abs. 1 Satz 2 BGB der pflichtteilsberechtigte Nichterbe vom Erben gem. 242 BGB der pflichtteilsberechtigte Erbe oder Nichterbe von dem Beschenkten, wenn der Wert der Zuwendung sich auf andere Weise nicht ermitteln lässt (BGH NJW 1986, 127). 46

47 Entscheidung über die Stufenklage Das Gericht entscheidet durch selbständig anfechtbare Teilurteile ohne Kostenentscheidung über die jeweils zur Entscheidung stehenden Anträge; die Kostenentscheidung ist dem Urteil in der letzten Stufe vorbehalten. Hält das Gericht den noch unbezifferten Zahlungsantrag ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Auskunft für unbegründet (etwa aus Gründen der Verjährung), so kann es nach der ersten Stufe die Klage durch Endurteil insgesamt abweisen. Der Informationsanspruch ist in diesem Fall in der Regel unbegründet, da der Hilfsanspruch abhängig ist von einem zumindest denkbaren Hauptanspruch (BGH NJW 1985, 384). 47

48 Vorzeitige Beendigung des Rechtsstreits nach Auskunftserteilung tritt ein, wenn der Schuldner bereits in der ersten Stufe die Auskunft erteilt und sich hieraus ergibt, dass der Kläger keine Leistungsansprüche hat. Dies ist kein Fall der Erledigung des 91 a ZPO (der Leistungsantrag war bereits bei Eintritt der Rechtshängigkeit unbegründet, BGH NJW 1994, 2895). Der Kläger kann sein Klagebegehren auf eine Feststellungsklage umstellen und die Feststellung beantragen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm die Kosten zu ersetzen, die durch die ursprünglich erhobenen und noch nicht beschiedenen Klageanträge angefallen sind. 48

49 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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