Strafrecht Allgemeiner Teil I

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1 Strafrecht Allgemeiner Teil I Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht unter Einschluss des internationalen Strafrechts Prof. Dr. iur. Frank Meyer, LL.M. (Yale) Seite 1

2 Einführung Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 2

3 Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 3

4 Lernziele Vermittlung der Grundstrukturen und Aufgaben der Strafrechtspflege Verständnis für strafrechtliche Kernfragen und ihre rechtsprinzipiellen Grundlagen und Implikationen Einführung in die Lehre von der Straftat und Erwerb von Grundkenntnissen zur kompetenten Behandlung konkreter strafrechtlicher Probleme des allgemeinen Teils Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 4

5 Lernziele Sensibilität für die Besonderheiten des Strafrechts gegenüber anderen Rechtsgebieten Fähigkeit zur kritischen Hinterfragung strafrechtlicher Lehren und Praxis Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 5

6 Spielregeln aktive und kontinuierliche Mitarbeit (Durcharbeit der Materialien, Erledigung der Hausaufgaben) Interaktion Weitergabe von Fragen Pause nach 45 min Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 6

7 Vorlesungsmaterialien Foliensätze Aufbauschemata Fälle und Kontrollfragen Aufsätze und sonstige Materialien abrufbar auf Lehrstuhlwebsite («Unterrichtsmaterialien») Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 7

8 Vor- und Nachbereitung Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 8

9 Vor- und Nachbereitung Empfohlene Studienliteratur Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011 Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 9

10 Ablauf der Vorlesung (1/2) I. Einführung II. Lektion 1 (Geltungsbereich) III. Lektion 2 (Grundprinzipien und Anwendungsmethodik) IV. Lektion 3 (Lehre von der Straftat) V. Lektion 4 (Tatbestand) VI. Lektion 5 (Rechtswidrigkeit) VII. Lektion 6 (Schuld) VIII. Lektion 7 (Vorbereitung und Versuch) IX. Lektion 8 (Täterschaft und Teilnahme) Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 10

11 Ablauf der Vorlesung (2/2) X. Lektion 9 ( Unterlassungsdelikt und Fahrlässigkeitsdelikt) XI. Lektion 10 (Irrtümer) XII. Lektion 11 (Prozessvoraussetzungen des StGB) XIII. Lektion 12 (Konkurrenzen) Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 11

12 Einführungsfall Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 12

13 Leiche an der Limmat Bild: Ulrich Marx; Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 13

14 Aufgaben Delikte suchen Allgemeine Strafbarkeitsvoraussetzungen ermitteln Beteiligungsformen erkennen Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 14

15 Strafrecht in der Gesamtrechtsordnung Öffentliches Recht Privatrecht Verfassungs- bzw. Verwaltungsrecht Bundesverfassung Polizeirecht Materielles Strafrecht Kernstrafrecht (StGB) Nebenstrafrecht (z.b. SVG, BetmG) Prozessrecht Strafprozessrecht Strafvollzugsrecht Verwaltungsverfahrensrecht Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 15

16 Begrifflichkeiten Materielles Strafrecht Summe aller Vorschriften, die Voraussetzungen oder Folgen eines mit Strafe oder einer Massnahme bedrohten Verhaltens regeln Beschreibungen strafbaren Verhaltens (BT I, BT II, BT III) Voraussetzungen (AT I) und Folgen (AT II) strafbaren Verhaltens Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 16

17 Aufbau der Strafnorm Beschreibung des strafbewehrten Verhaltens Deskriptive Tatbestandsmerkmale Normative Tatbestandsmerkmale Festlegung der Sanktionsarten Festlegung des Strafrahmens Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 17

18 Straftaten Verbrechen = Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB) z.b. Mord (Art. 112 StGB) Vergehen = Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB) z.b. Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) Übertretungen = Straftaten, die mit einer Busse bedroht sind (Art. 103 StGB) z.b. Übertretungen durch Ärztinnen oder Ärzte im Rahmen eines Schwangerschaftsabbruchs (Art. 120 StGB) Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 18

19 Begrifflichkeiten Strafrechtsdogmatik/ Doktrin Disziplin, welche sich mit Auslegung, Systematisierung und Fortbildung der gesetzlichen Anordnungen und wissenschaftlichen Lehrmeinungen befasst Strafprozessrecht Alle Rechtssätze, welche das zum Verhängen kriminalrechtlicher Sanktionen führende Verfahren regeln und die dafür zuständigen Behörden bezeichnen. Strafvollzugsrecht Alle Rechtssätze, welche den Vollzug ausgesprochener kriminalrechtlicher Sanktionen regeln Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 19

20 Die sog. gesamten Strafrechtswissenschaften Kriminologie Strafvollzugskunde Strafrechtsdogmatik/Doktrin Kriminalistik Kriminaltaktik Kriminaltechnik Rechtsmedizin Materielles Strafrecht Strafprozessrecht Kriminalpolitik Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 20

21 Akteure und Instanzenzug: kantonale Ebene Bundesgericht 2. kantonale Instanz (z.b. Obergericht/ Kantonsgericht/ Appellationsgericht) 1. kantonale Instanz (z.b. Bezirksgericht Zürich: Einzel- und Kollegialgericht für Zivil- und Strafsachen) Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmengericht (z.b. in Kanton Zürich 10. Abteilung des BG Zürich) Polizei (z.b. Stadt Zürich: Stadtpolizei Zürich; Kanton Zürich mit gewissen Ausnahmen betreff. Stadt Winterthur: Kantonspolizei Zürich) evtl. Verwaltungsbehörden Basiert auf: Ruckstuhl/Dittmann/Arnold: Strafprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2011, S Strafrecht Allgemeiner Teil I, Lehrstuhl Prof. Dr. Frank Meyer Seite 21

22 Akteure und Instanzenzug: Bundesebene Bundesgericht Bundesstrafgericht (1. Instanz: Strafgerichtskammer; 2. Instanz: Beschwerdekammer) Bundesanwaltschaft Bundeskriminalpolizei evtl. Verwaltungsbehörden Zwangsmassnahmengerichte der Kantone Basiert auf: Ruckstuhl/Dittmann/Arnold: Strafprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2011, S Strafrecht Allgemeiner Teil I, Lehrstuhl Prof. Dr. Frank Meyer Seite 22

23 Strafverfahren: Umriss Ermittlungsverfahren (Polizei, Art. 306 f. StPO) Untersuchungsverfahren (Staatsanwaltschaft, Art. 308 ff. StPO) Hauptverfahren (Art. 328 ff. StPO) Rechtsmittelverfahren (Art. 398 ff.; Art. 410 ff. StPO) Strafrecht Allgemeiner Teil I, Lehrstuhl Prof. Dr. Frank Meyer Seite 23

24 Strafverfahren: Ablauf und Folgen Vorverfahren Folgen des Vorverfahrens Vorverfahren Folgen des Vorverfahrens Ermittlungsverfahren (Polizei) Berichterstattung Absehen von Bericht Untersuchungsverfahren (StA) Nichtanhandnahme Strafbefehl Einstellung Anklageerhebung Vgl.: Donatsch/Schwarzenegger/Wohlers: Strafprozessrecht, 2. Auflage Zürich/Basel/Genf 2014, S Strafrecht Allgemeiner Teil I, Lehrstuhl Prof. Dr. Frank Meyer Seite 24

25 Strafverfahren: Ablauf und Folgen Folgen des Vorverfahrens gerichtliches Verfahren (1. Instanz) Folgen des ger. Verfahrens gerichtliches Verfahren (1. Instanz) Sistierung Anklageerhebung Einstellung Einsprache gegen Strafbefehl Vorbereitung der Hauptverhandlung Eintreten auf die Anklage Hauptverhandlung Vgl.: Donatsch/Schwarzenegger/Wohlers: Strafprozessrecht, 2. Auflage Zürich/Basel/Genf 2014, S Strafrecht Allgemeiner Teil I, Lehrstuhl Prof. Dr. Frank Meyer Seite 25

26 Strafverfahren: Ablauf und Folgen gerichtliches Verfahren (1. Instanz) Folgen des ger. Verfahrens gerichtliches Verfahren (2. Instanz) gerichtliches Verfahren (3. Instanz) Einstellung Hauptverhandlung Freispruch Weitere Rechtsmittel (Beschwerde in Strafsachen, Revision) Rechtsmittelverfahren Verurteilung Vgl.: Donatsch/Schwarzenegger/Wohlers: Strafprozessrecht, 2. Auflage Zürich/Basel/Genf 2014, S Strafrecht Allgemeiner Teil I, Lehrstuhl Prof. Dr. Frank Meyer Seite 26

27 Aufgaben des StGB Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 27

28 Aufgaben des Strafrechts Zentrale Aufgabe des Strafrecht ist der Rechtsgüterschutz Sicherung des Rechtsfriedens und der Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung Instrument der demokratischen Selbstbestimmung Grundlegende Entscheidung jedes Gemeinwesens, wann Strafrecht als schärfstes Mittel des Staates eingesetzt werden soll Gesellschaft trifft Auswahl, welche Verhaltensweisen sie derart unerträglich findet Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 28

29 Ursprünge Privatstrafe Fehde Kompensation zwischen Opfer und Täter bzw. ihren Sippen Daneben: Todesstrafe und körperliche Strafen für Majestätsdelikte (crimen laesae maiestatis) und wenige Delikte gegen öffentliche Interessen und Güter Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 29

30 Ursprünge Später: Verdrängung der Fehde und des privaten Unrechtsausgleichs zugunsten einer öffentlichen Strafrechtspflege (durch Territorialherren) Einführung öffentlich-rechtlicher Strafvorschriften Zunahme der Vielfalt von Strafdelikten Obrigkeitliche Todes- und Körperstrafen Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 30

31 Ursprünge Hintergründe: Friedensbewegung Gewalttaten werden nicht mehr als Einbrüche in die Privatsphäre, sondern als Friedensbruch verstanden Herrscher ist verpflichtet, Frieden zu wahren Wachsende Macht der Territorialherren Strafrecht als Ausdruck ihres Regierungsanspruchs und des entstehenden staatlichen Gewaltmonopols Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 31

32 Heute Strafrechtspflege als öffentliche Aufgabe Befriedungsfunktion von Strafrecht Ausdruck des staatlichen Gewaltmonopols innige Verbindung von Strafrecht und Souveränität; aber zunehmende Internationalisierung! Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 32

33 Megatrends Internationalisierung und Supranationalisierung Aufgehen des Strafrechts in allgemeinem Sicherheitsrecht Humanisierung der Sanktionen (s. später AT II) Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 33

34 Grundfragen und Grundlagen des Strafrechts Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 34

35 Grundfragen Was ist Strafe? Warum strafen wir? Was kann/soll bestraft werden? Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 35

36 Was ist Strafe? einfachgesetzlich definiert in StGB aber: keine universal akzeptierte Definition kein typologischer Numerus Clausus Formen der Kriminalstrafe unterliegen dem historischen, sozialen und kulturellen Wandel Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 36

37 Freiheitsstrafe Quelle: ueberblick/fotogalerie_jva.picturedetails.12.picturegallery.2.html Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 37

38 Geldstrafe und Busse Bild: Schweizerische Nationalbank; Quelle: Wikimedia Commons Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 38

39 Todesstrafe? Quelle: Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 39

40 Entzug der Fahrerlaubnis? Quelle: Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 40

41 Schamstrafen - Walk of Atonement? Quelle: Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 41

42 Hormontherapie? Bildquelle: Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 42

43 Einziehen von Geldern? Bildquelle: Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 43

44 Körperstrafen? Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 44

45 Was ist Strafe? Auferlegung eines Übels repressiv-punitiv (schliesst andere Strafzwecke nicht aus) Ausdruck eines sozialethischen Unwerturteils gesetzlich geregelt Verhängung in einem öffentlichen Verfahren durch eine staatliche Instanz Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 45

46 Arten der Strafe im StGB freiheitsentziehend: Freiheitsstrafe fiskalisch: Geldstrafe und Busse Entwicklungstrends: Ergänzung um neue Sanktionsformen stark wachsende Bedeutung der Geldstrafe heutige Probleme: Angemessenheit neuer Sanktionsformen Schwierigkeiten bei der Einstufung von Sanktionen Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 46

47 Überblick: Strafen und Massnahmen Strafen und Massnahmen Strafen Massnahmen Geldstrafe Freiheitsstrafe Gemeinnützige Arbeit Busse Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. Frank Meyer Seite 47

48 Warum strafen wir? Relevanz der Strafzwecke Trotz Omnipräsenz von Strafe keine «eingebaute Legitimität» Strafe muss rational und mit freiheitlicher Ordnung vereinbar begründet werden grundsätzliche Eignung zur Aufgabenerfüllung muss nachweisbar sein Dabei ist zwischen Strafbegründung und Strafzumessung zu unterscheiden (ausf. AT II) Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 48

49 Zwecke der Strafe Kategoriale Dichotomien Absolute vs. relative Theorien Deontologische vs. konsequentialistische Theorien Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 49

50 Zwecke der Strafe Absolute Theorien Schuldausgleich Sühne Vergeltung Relative Theorien Generalprävention negative G.: Abschreckung positive G.: Bestätigung der Normgeltung Spezialprävention (Sicherung, Therapie, Unschädlichmachung des Täters) Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 50

51 Zwecke der Strafe nach StGB StGB definiert Strafzweck nicht ausdrücklich Leitideen (zurückgehend auf Carl Stooss) nur der Schuldige darf wegen seiner Tat bestraft werden («klassische Schule»): das Wesen der Strafe liegt in der (schuldausgleichenden) Vergeltung! Aber: Strafrecht sollte nicht auf Funktion des Schuldausgleichs beschränkt sein: dem Verbrechen vorzubeugen («moderne Schule»), sei für den Staat noch wichtiger als die Vergeltung Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 51

52 Zwecke der Strafe nach StGB StGB sollte gem. Stooss neben vergeltender Strafe auch spezialpräventionsorientierte (schuldunabhängige) Massnahmen vorsehen Strafrichter sollte neben oder anstatt Strafe Massnahmen verordnen können Verwahrung von rückfälligen Straftätern Versetzung in eine Arbeitsanstalt Einweisung in eine Irrenanstalt Einweisung in eine Heilanstalt (bei Drogen- und Alkoholkonsum) bei Kindern und Jugendlichen grundsätzlich erzieherische Massnahmen statt Strafe Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 52

53 Zwecke der Strafe nach StGB Konzept von Stooss wurde neuem StGB zugrunde gelegt, aber anders austariert Strafe und sichernde Massnahmen als Mittel zur Bekämpfung und Vorbeugung von Verbrechen (dualistisches System/sog. Zweispurigkeit) im Vordergrund steht schuldbezogene Strafe, an deren Seite oder an deren Stelle spezialpräventionsorientierte Massnahmen richterlich angeordnet werden können Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 53

54 Zwecke der Strafe in heutiger Theorie und Praxis wegen der Unzulänglichkeiten aller Theorien und aus rechtsprinzipiellen Erwägungen dominieren sog. Vereinigungslehren Bundesgericht: Verbrechensverhütung ist vorrangiger Strafzweck, wobei Spezialprävention Vorrang gebührt, soweit Mindesterfordernisse der Generalprävention und Schuldangemessenheit gewahrt sind (BGE 118 IV, 342, 349 ff.) Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 54

55 Überblick: Strafen und Massnahmen ab Strafen und Massnahmen Strafen Massnahmen Freiheitsstrafe Geldstrafe Busse Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. Frank Meyer Seite 55

56 Überblick: Strafen und Massnahmen Massnahmen Sichernde Massnahmen Andere Massnahmen Therapeutisch Isolierend Stationäre Behandlung von psychischen Störungen Stationäre Suchtbehand lung Stationäre Massnahmen für junge Erwachsene Ambulante Behandlung von psych. Störungen oder Sucht Verwahrung Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. Frank Meyer Seite 56

57 Überblick: Strafen und Massnahmen ab Massnahmen Andere Massnahmen Sichernde Massnahmen Persönlich Sachlich Friedensbürgschaft Berufsverbot Fahrverbot Landesverweis Veröffentlichung des Urteils Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. Frank Meyer Einziehung Verwendung zu Gunsten des Geschädigten Seite 57

58 Kriminalstatistik Total Verwahrung Art. 64 StGB Stationäre therapeutisch e Massnahme Stationäre Suchtbehandl Art. 60 StGB ung Art. 59 StGB Ambulante Behandlung Art. 63 StGB Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene Art. 61 StGB Quelle: Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. Frank Meyer Seite 58

59 Reform des Sanktionenrechts Sanktionenrecht als Dauerbaustelle im AT dritte Revision in 15 Jahren Gründe massive Kritik an Sanktionssystem seit 2009 (!) aus Praxis; aber v.a. auch aus Politik und Medien Vorwurf der «Kuscheljustiz», «Täter- statt Opferschutz», Strafen nicht abschreckend genug Strafrecht Allgemeiner Teil II, Lehrstuhl Prof. Dr. Frank Meyer Seite 59

60 Reform des Sanktionenrechts Zwischenzeitliche Evaluierungen Zwischenbericht BJ (2010) sah keine nennenswerten Auswirkungen auf Kriminalitätsentwicklung Bundesamt für Statistik (2011) sah keine erwähnenswerten Auswirkungen auf Rückfallraten, aufgrund der Ersetzung der kurzen Freiheitsstrafen durch alternative Sanktionsarten Strafrecht Allgemeiner Teil II, Lehrstuhl Prof. Dr. Frank Meyer Seite 60

61 Reformziele gem. Botschaft vom Bundesrat erachtet «heftige (mediale) Kritik am revidierten Recht als Zeichen dafür, dass in der Bevölkerung das Vertrauen in das Strafrecht und in seine generalpräventive Wirkung gelitten hat.» (Botschaft 2012, 4732) schlägt weitgehende Rückgängigmachung der letzten Revision und Erweiterung der Vollzugsformen vor Strafrecht Allgemeiner Teil II, Lehrstuhl Prof. Dr. Frank Meyer Seite 61

62 Konkrete Reformvorschläge aus Botschaft Wiedereinführung kurzer FS ab 3 Tage Wegfall voll- und teilbedingter GS Reduktion der möglichen Tagessätze bei der Geldstrafe von 360 auf 180 TS Erhöhung des Mindesttagessatzes auf CHF 10 Herabstufung der gemeinnützigen Arbeit von eigenständiger Sanktionsform zu Vollzugsform Einführung des elektronisch überwachten Vollzugs («electronic Monitoring») Wiedereinführung der Landesverweisung als Strafe Strafrecht Allgemeiner Teil II, Lehrstuhl Prof. Dr. Frank Meyer Seite 62

63 Wichtigste Ergebnisse (Inkrafttreten zum ) GS behält (abgeschwächt) Vorrang vor FS; weiterhin in bedingter Form zulässig (Art. 41 StGB n.f.) Abschaffung der teilbedingten GS Wiedereinführung kurzer Freiheitsstrafen; auch bedingt möglich Umwandlung gemeinnütziger Arbeit in Vollzugsform bundesweite Einführung von Electronic Monitoring als Vollzugsform zulässige Anzahl von TS auf 180 reduziert; Mindesttagessatz beträgt CHF Strafrecht Allgemeiner Teil II, Lehrstuhl Prof. Dr. Frank Meyer Seite 63

64 Was kann/soll bestraft werden? einfachgesetzlich definiert im StGB (BT I, BT II, BT III) sowie im Nebenstrafrecht (z.b. SVG) aber: Bestand eines transnational anerkannten und zeitlich konstanten Kernstrafrechts sehr klein gesellschaftliche Einschätzungen der Strafwürdigkeit eines Verhaltens unterliegen dem historischen, sozialen und kulturellen Wandel Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 64

65 Einbruchsdiebstahl? Bildquelle: Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 65

66 Kinderarbeit? Bildquelle: bankenundmenschenrechte.ch Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 66

67 Benutzung von Plastiktüten? Bildquelle: mollerufterde.blogspot.com Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 67

68 Unterstützung von Traveling Jihadists? Bildquelle: Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 68

69 Homosexualität? Bildquelle: en.wikipedia.org Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 69

70 Nacktwandern? Quelle: Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 70

71 Was kann/soll also bestraft werden? Rationalisierung verfassungs- und menschenrechtlich unerlässlich Begründungsansätze mala prohibita und mala in se mala in se tragen Strafwürdigkeit in sich mala prohibita beruhen auf bewusster hoheitlicher Auswahl harm principle: Verhinderung von Schädigungen anderer Personen (Leib, Leben, Freiheit, Vermögen) Rechtsgutstheorie: Schutz von wichtigen Rechtsgütern Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 71

72 Was kann/soll also bestraft werden? Entscheidungshoheit als Kehrseite der Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten wird Definitionsmacht zur Schlüsselfrage in Geschichte und Gegenwart des Strafrechts hat eine Vielzahl von Akteuren Deutungshoheit beansprucht Legitimität dieses Anspruchs hängt entscheidend vom herrschenden Verfassungsverständnis und Rechtssystem ab Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 72

73 Entscheidungshoheit in Demokratien steht Letztentscheidungsrecht für zentrale Gestaltungsfragen des Gemeinwesens dem Bürger bzw. Parlament zu Spannungsverhältnisse gegenüber Wissenschaft (Ausfluss des Anspruchs auf rechtstheoretisch fundierte Legitimation von Strafrecht) gegenüber Justiz (Notwendigkeit der Normimplementierung im Einzelfall, Schutz von Grundrechten und Rechtsprinzipien gegen Mehrheitsbeschlüsse) gegenüber internationalen Vorgaben Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 73

74 Einfluss des internationalen Rechts Festlegung zu bestrafender Verhaltensweisen erfolgt zunehmend auf internationaler Ebene Völkerstrafrecht internationale Übereinkommen P: soft law, internationaler Anpassungsdruck Inhalte Pflichten zur Kriminalisierung bestimmter Handlungen Pflichten zur Strafverfolgung und/oder Kooperation bei solchen (seltener) Pflichten zur Entkriminalisierung bestimmter Verhaltensweisen Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 74

75 Gesetzgebungskompetenzen Art. 123 BV Strafrecht 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes. 2 Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. 3 Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 75

76 Gesetzgebungskompetenzen Art. 335 StGB Gesetze der Kantone 1 Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist. 2 Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 76

77 Rechtsquellen Bundesrecht StGB Nebenstrafrecht (insb. im Wirtschaftsstrafrecht und Verwaltungsstrafrecht); z.b. SVG, BetmG, UWG, MilStG, VStR JStG Kantonales Übertretungsstrafrecht (z.b. Delikte gegen öff. Frieden, Amtsdelikte) Gewohnheitsrecht Richterrecht? Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 77

78 Gesetzgebungskompetenzen und Rechtsquellen Materielles Strafrecht Strafprozessrecht Strafvollzugsrecht Bund: BV, StGB, SVG, BetmG etc. Bund: BV, StPO etc. Bund: BV, StGB etc. Kantone: Übertretungen (Art. 335 StGB) Kantone: Organisation & Durchführung (Kt. ZH: GOG) Kantone: Einzelheiten (Kt. ZH: 29 ff. StVG) International: z.b. EMRK International: z.b. EMRK, UNO-Pakt I International: z.b. EMRK = Schwergewicht der Gesetzgebung Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 78

79 Hausaufgaben und Nachbereitung Zur Entwicklung des schweizerischen Strafrechts: KILLIAS/KUHN/DONGOIS/AEBI, Grundriss des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, Bern 2009, S. 4-14; STRATENWERTH, S (Pflichtlektüre). Zur geschichtlichen Entwicklung des staatlichen Strafanspruchs: MEYER, Strafrechtsgenese, S , (zur freiwilligen Vertiefung) Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 79

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