Missachtung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen was macht der Verwalter?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Missachtung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen was macht der Verwalter?"

Transkript

1 Missachtung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen was macht der Verwalter? 15. Panaenius-Immobilientagung Hamburg

2 A Einführung Inhalt B Wer ist wohnungseigentumsrechtlich Träger von Verkehrssicherungspflichten? Und wer haftet wie? C Öffentlich-rechtliche Verantwortung des Verwalters D Haftungsvermeidungsstrategien für den Verwalter

3 A. Einführung I. Verkehrssicherungspflichten was ist das? Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen. Welche Vorkehrungen sind zu treffen? 1. Möglichkeit und Zumutbarkeit der Sicherungsmaßnahmen 2. Stand der Technik 3. Berechtigte Sicherungserwartungen der Verkehrsteilnehmer Wem gegenüber bestehen die Sicherungspflichten? Grundsätzlich nur gegenüber berechtigten Verkehrsteilnehmern Aber auch gegenüber Kindern sowie Jugendlichen oder Personen, die aus verständlichen oder naheliegenden Gründen in den abzusichernden Gefahrenbereich geraten oder geraten können

4 A. Einführung II. Übertragung von Verkehrssicherungspflichten Verkehrssicherungspflicht kann nicht vollständig auf Dritte übertragen werden. Wird vertraglich oder gesetzlich die Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten übertragen, so ist im Außenverhältnis gegenüber dem Verletzten der Dritte verantwortlich (sog. primäre Verkehrssicherungspflicht). Der Übertragende (also ursprünglich originär Pflichtige) ist aber für die Kontrolle und Beaufsichtigung über den übernehmenden Dritten weiter verantwortlich (sog. sekundäre Verkehrssicherungspflicht).

5 B. Wer ist wohnungseigentumsrechtlich Träger von Verkehrssicherungspflichten und wer haftet wie? I. Die einzelnen Wohnungseigentümer Nach traditioneller Auffassung war der Wohnungseigentümer als Eigentümer und Besitzer Träger der Verkehrssicherungspflicht. Alle Wohnungseigentümer hafteten als Gesamtschuldner nach 840 BGB im Falle der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht Nach WEG-Reform streitig: Schuldbefreiende Übernahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband? Der einzelne Wohnungseigentümer haftet nach 10 Abs. 8 WEG nur anteilig (h.m.), nach einer Meinung sogar überhaupt nicht!

6 B. Wer ist wohnungseigentumsrechtlich Träger von Verkehrssicherungspflichten und wer haftet wie? Mindermeinung: Zuständigkeit des Verbandes steht neben der des einzelnen Wohnungseigentümers. Öffentlich-rechtlich (z.b. durch eine Gemeindesatzung) können aber nach wie vor bestimmte Pflichten (z.b. Winterdienst) dem einzelnen Eigentümer persönlich auferlegt werden, so dass diese gesamtschuldnerisch im Falle der Pflichtverletzung in voller Höhe haften können.

7 B. Wer ist wohnungseigentumsrechtlich Träger von Verkehrssicherungspflichten und wer haftet wie? II. Der Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft Nach 10 Abs. 6 Satz 3 WEG obliegen die allen Eigentümern gleich obliegenden Verkehrssicherungspflichten wegen geborener Ausübungsbefugnis als gemeinschaftsbezogene Pflichten jedenfalls auch dem Verband (BGH, Urteil v V ZR 161/11, Rz. 12; BGH, Urteil v V ZR 238/11 Rz. 10).

8 B. Wer ist wohnungseigentumsrechtlich Träger von Verkehrssicherungspflichten und wer haftet wie? III. Der Verwalter Wie bei anderen Organen besteht eine originäre Verkehrspflicht des Verwalters, dass Dritte nicht zu Schaden kommen (BGH, Urteil v VI ZR 176/92; str. nach der WEG-Reform). Parallele zu anderen Organen von Verbänden gilt auch im Wohnungseigentumsrecht: 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG i.v.m. 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG als Kompetenzzuweisung auch im Außenverhältnis Inhalt der originären Verkehrssicherungspflichten des Verwalters beschränkt sich aber auf Kontroll-, Hinweis- und Organisationspflichten (wie sekundäre Verkehrssicherungspflicht) Ist dem Verwalter ein Tätigwerden gegen den erklärten Willen der nach 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG primär zuständigen Wohnungseigentümern nicht zumutbar, so kann es am Verschulden fehlen. nicht an Dritte delegierbar. Daneben kann Verwalter Träger von weiteren Verkehrspflichten sein, die ihm der Verband gesondert rechtsgeschäftlich also durch den Verwaltervertrag übertragen hat.

9 B. Wer ist wohnungseigentumsrechtlich Träger von Verkehrssicherungspflichten und wer haftet wie? IV. Der Hausmeister Originäre Haftung gegenüber Dritten, wenn er Verkehrssicherungspflichten mit der Tätigkeitsübernahme übernimmt (primäre Verkehrssicherungspflicht). Haftung gegenüber dem Verband wegen Verletzung vertraglicher Pflichten ohne Möglichkeit, mangelhafte Kontrolle und Überwachung durch den Verwalter einwenden zu können.

10 C. Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit des Verwalters I. Beispiele für öffentlich-rechtliche Vorschriften 1.Bauordnungsrecht Fehlender Brandschutz 2.Trinkwasserverordnung Untersuchungspflicht nach 14 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 TrinkwasserVO Strafbewehrt nach 25 TrinkwasserVO für den Inhaber

11 C. Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit des Verwalters 3.EnEV 2009 Begrenzung der energetisch relevanten Änderung nach 9 Abs. 1 EnEV Nachrüstung von Heizanlagen usw. ( 10 Abs. 1 bis Abs. 3 EnEV) Außerbetriebnahme von elektrischen Speichersystemen ( 10a Abs. 1 EnEV) Aufrechterhaltung der energetischen Qualität der Außenbauteile ( 11 Abs. 1 EnEV) Nachrüstung von Einrichtungen und Zentralheizungen ( 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EnEV) Verantwortlichkeit auch des Verwalters nach 26 Abs. 2 EnEV

12 26 EnEV - Verantwortliche (1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist der Bauherr verantwortlich, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist. (2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden.

13 C. Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit des Verwalters II. Rechtsprechung

14 OVG Münster, Beschluss vom B 1495/10, ZWE 2011, Die dem Verwalter im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben in 27 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WEG eingeräumten Handlungsbefugnisse in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum rechtfertigen es, ihn insoweit auch als Störer ordnungsrechtlich in Anspruch zu nehmen. 2. Ist allein das Sondereigentum und das Privateigentum an den darin befindlichen Gegenständen betroffen, kann der Verwalter als Störer nicht in Anspruch genommen werden. Auf dieses erstreckt sich seine Handlungsbefugnis und -pflicht nicht.

15 C. Exkurs: Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit des Verwalters III. Literatur Die wohnungseigentumsrechtliche Literatur nimmt mit unterschiedlichen Ansätzen fast einheitlich an, dass der Verwalter gegenüber einer Behörde nicht selbständig als Störer ordnungspflichtig ist, sondern vielmehr nur die Wohnungseigentümer und der Verband Wohnungseigentümergemeinschaft. Die öffentlich-rechtliche Zustands- und Handlungsverantwortung sei eigentums- und besitzbezogen. Die Regelungen in 27 WEG verliehen dem Verwalter keine Entscheidungsbefugnis gegen den Willen der Wohnungseigentümer. Der Verwalter ist bloßes Ausführungsorgan und hat nur ein nachrangiges Verwaltungsrecht.

16 C. Exkurs: Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit des Verwalters IV. Eigene Auffassung 1. Begriff des Störers als Verantwortlichen Handlungsstörer: Verhaltensstörer ist derjenige, der durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar verursacht. Ein Unterlassen ist dann relevant, wenn eine (öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche) Pflicht zum Tätigwerden besteht. Zustandsstörer: Zustandsstörer ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über der Sache, von der unmittelbar eine Gefahr ausgeht. Auf die zivilrechtliche Verfügungsbefugnis kommt es nicht an.

17 C. Exkurs: Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit des Verwalters 2. Verantwortung des Verwalters a) Handlungsstörer durch selbständige Entscheidung ordnungswidrigen Zustand des Gemeinschaftseigentums geschaffen (+) durch nicht selbständige Entscheidung ordnungswidrigen Zustand des Gemeinschaftseigentums geschaffen (-) /(+) o kein autonomes Entscheidung des Verwalters bei Vollziehung eines Beschlusses nach 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG o bei wertender Betrachtung dem Verwalter nicht unmittelbar zurechenbar (POR stellt hierauf nicht ab!)? (+) qualifizierte Organisationsverpflichtung im Innenverhältnis, qualifizierte Entscheidungen herbeizuführen (erfüllt das Unmittelbarkeitserfordernis im Unterlassensfall)

18 C. Exkurs: Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit des Verwalters b) Zustandsstörer Verantwortung der Eigentümer als Eigenbesitzer Verantwortung der Gemeinschaft über 10 Abs. 6 Satz 3 WEG Verwalter auf Grund Unterlassens? o (-) bei Verletzung einer einfachen Handlungspflicht o M.E. (+), wenn Verwalter in Kenntnis bauordnungswidriger oder ordnungswidriger Zustände bei fehlender Handlungsbefugnis nicht die organisatorischen Maßnahmen für die Entscheidung der Gemeinschaft im Innenverhältnis veranlasst (erfüllt das Unmittelbarkeitserfordernis) o M.E. (+), wenn Verwalter in Kenntnis bauordnungswidriger oder ordnungswidriger Zustände bei bestehender Handlungsbefugnis (Gesetz, Gemeinschaftsordnung, Vertrag, Beschluss) nicht handelt o also (+) bei qualifizierter Verletzung einer qualifizierten Handlungspflicht

19 C. Exkurs: Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit des Verwalters c) Bestätigung in der verwaltungsgerichtlichen Praxis VGH Mannheim, Urt. v VI 879/72, NJW 1974, 74 OVG Münster, Beschl. v B 2966/93, u.v. OVG Berlin, Beschl. v S , BauR 2003, 1083 VG Arnsberg, Urt. v K 2981/10, ZWE 2012, 293 d) Ausnahmetatbestand fehlende Störereigenschaft, wenn Verwalter nicht mehr handeln kann, weil Gemeinschaft entgegenstehenden Willen durch Beschluss dokumentiert hat

20 C. Exkurs: Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit des Verwalters 3. Verantwortlichkeit der Gemeinschaft Zuweisung nach 10 Abs. 6 Satz 3 WEG auch im Außenverhältnis ( Ordnungspflicht ist gemeinschaftsbezogen ) Zustands- und ggf. auch Handlungsstörerin Verwalter als Zustellungsbevollmächtiger und kastriertes Organ Verwalter als interner Organisator, der für die Umsetzung der Ordnungsverfügung sorgen muss erhebliche Haftungsgefahren im Innenverhältnis von Eigentümern, die öffentlich-rechtlich notwendigen und zur Abstellung von Gefahrzuständen notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen nicht zustimmen, da hierauf ein Anspruch gemäß 21 Abs. 4 WEG besteht (LG Krefeld, Beschluss vom T 200/07, BeckRS 2008, 20068)

21 D. Haftungsvermeidungsstrategien für den Verwalter I. Verwaltervertrag Verwaltervertrag ist typischerweise ein Verbrauchervertrag im Sinne von 310 Abs. 3 BGB und unterliegt damit der Inhalts- und Missbrauchskontrolle zu Lasten des Verwalters. Pflichten aus 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG und 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG sind wesentliche Verwalterpflichten und zwingend ( 27 Abs. 4 WEG); zu Kardinalpflichten kann eine Haftung nach 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht eingeschränkt werden. Ob für versicherbare Vermögensschäden auf Grund einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit eine Haftungsbegrenzung möglich ist, ist zweifelhaft, im Ergebnis aber wegen der gesetzlichen Wertungen zu verneinen.

22 D. Haftungsvermeidungsstrategien für den Verwalter II. Organisation 1. Organschaftliche Kontroll-, Hinweis- und Koordinierungsverpflichtungen Die Pflichten sind höchstpersönlich an das Verwalteramt gebunden und können nicht vollständig auf Dritte befreiend übertragen werden. Vom Verwalter eingeschaltete Dritte haften der Gemeinschaft oder dem Verwalter vertraglich, deliktsrechtlich sind sie Verrichtungsgehilfen des Verwalters. Der Verband haftet im Außenverhältnis gegenüber Dritten nach den 31, 89 BGB für die Überwachungsfehler seines Verwalters (str.). Kein Entlastungsbeweis des Verbandes möglich, aber ggf. Regress im Innenverhältnis gegenüber dem Verwalter.

23 D. Haftungsvermeidungsstrategien für den Verwalter 2. Vertragliche Übertragung der Verkehrssicherungspflichten Übliche Verwalterverträge beinhalten die Übernahme weitergehender Pflichten in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum durch den Verwalter über die laufende Instandhaltung und Instandsetzung hinaus, wobei für die Übernahme der Verkehrssicherungspflichten ausreichen soll (m.e. zweifelhaft): Beispiel 1: Verwalter hat nach pflichtgemäßem Ermessen alles zu tun, was zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört Beispiel 2: [ ] dem Verwalter obliegt die ordnungsgemäße Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Folge einer vertraglichen Übernahme der Verkehrssicherungspflicht ist die Haftung des Verwalters für jede Fehlleistung des Hausmeisters nach 278 BGB ohne jede Entlastungsmöglichkeit gegenüber dem Verband

24 D. Haftungsvermeidungsstrategien für den Verwalter Niemals, niemals nie und abermals nie die Verkehrspflichten vertraglich übernehmen und dies auch so im Verwaltervertrag klarstellen! Geregelt werden sollten auch klare Versicherungssummen für die Verletzung von Personen und Sachen. Achtung: Die üblichen Haftungssummen reichen keinesfalls aus!

25 D. Haftungsvermeidungsstrategien für den Verwalter III. Notstrategie des Verwalters 1. Haftungsrisiken zivil- und strafrechtliche Risiken im Schadensfall o Beispiel: Brandschutzmängel werden nicht behoben, Brand mit Personen- und Sachschäden Verlust des Versicherungsschutzes (Risikoerhöhung, bewusste Pflichtwidrigkeit, Umfang Versicherungsschutz) 2. Niederlegung des Verwalteramts gegenüber allen Eigentümern oder in einer Eigentümerversammlung unberechtigte Niederlegung führt zwar zur Beendigung des Verwalteramts, aber zur Haftung des Verwalters auf Schadensersatz Situation mit der Freigabe des Insolvenzverwalters vergleichbar? Freigabe beendet Stellung als Zustandsstörer Freigabe beendet nicht Stellung als Handlungsstörer

Brandschutz WEG-Recht / Mietrecht

Brandschutz WEG-Recht / Mietrecht Brandschutz WEG-Recht / Mietrecht - zivilrechtliche Aspekte - Dr. Andreas Stangl Einleitung - Sensibilisierung für Thema Brandschutz - Brandschutz ist wichtig für Leben, Gesundheit und Eigentum - Konzentration

Mehr

Die Wahrnehmung von Instandhaltung- und Instandsetzungspflichten durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Vortrag von Oliver Elzer

Die Wahrnehmung von Instandhaltung- und Instandsetzungspflichten durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Vortrag von Oliver Elzer Die Wahrnehmung von Instandhaltung- und Instandsetzungspflichten durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Vortrag von Oliver Elzer 1 Grundlagen (Begriffe und Sortierungen) Eigentums formen in einer

Mehr

42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Haftung wegen mangelhafter Erhaltung

42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Haftung wegen mangelhafter Erhaltung 42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Aktuelle Entwicklungen 1. BGH v. 13.7.2012 V ZR 94/11: Verzögerte Umsetzung eines

Mehr

Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Gemeinschaft

Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Gemeinschaft Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Gemeinschaft Christian Armbrüster Fischen, 23. Oktober 2013 1 A. Begriff der Verwaltung I. Ausgangspunkt 20 Abs. 1 WEG: Die Verwaltung des gemeinschaftlichen

Mehr

Minol-Brunata. Fachtagung für die Wohnungswirtschaft. Freiburg/Rust

Minol-Brunata. Fachtagung für die Wohnungswirtschaft. Freiburg/Rust Minol-Brunata Fachtagung für die Wohnungswirtschaft Freiburg/Rust 16.11.2017 Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Dr. Markus Klimsch 1 Schimmel

Mehr

Rechtliche Folgen für Eigentümergemeinschaften aufgrund der Rauchwarnmeldepflicht ab

Rechtliche Folgen für Eigentümergemeinschaften aufgrund der Rauchwarnmeldepflicht ab Präsentation Rechtliche Folgen für Eigentümergemeinschaften aufgrund der Rauchwarnmeldepflicht ab 01.01.2017 Handlungspflichten des Verwalters Da dem Verwalter durch 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG die Sorge für die

Mehr

Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseigentumsrecht gesetzliche Grundlage Wohnungseigentumsrecht Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) vom 15.03.1951 in der Fassung vom Juli 2009 1/22 Begriffsbestimmungen Wohnungseigentum: Sondereigentum

Mehr

Haftung des Verwalters für den baulichen Zustand - welche Versicherung ist die richtige?

Haftung des Verwalters für den baulichen Zustand - welche Versicherung ist die richtige? 28. Oktober 2016 Haftung des Verwalters für den baulichen Zustand - welche Versicherung ist die richtige? PD Dr. Dominik Klimke Freie Universität Berlin 1 Haftungsrechtliche Ausgangslage Haftungsrisiken

Mehr

1 Die wichtigsten Grundsätze zur

1 Die wichtigsten Grundsätze zur 1 Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung Verletzt der Verwalter seine Pflichten und trifft ihn hierfür ein Verschulden, so muss er für die daraus resultierenden Folgen einstehen, d. h. er haftet.

Mehr

Instandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum

Instandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum Instandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum 42. Fachgespräch des ESWiD Evangelischer Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis vom 26. bis 28. Oktober 2016 in

Mehr

13. Kölner Verwalterforum. Prof. Dr. Florian Jacoby, 25. Februar 2012

13. Kölner Verwalterforum. Prof. Dr. Florian Jacoby, 25. Februar 2012 13. Kölner Verwalterforum Prof. Dr. Florian Jacoby, 25. Februar 2012 Eltern und Verwalter Eltern haften - nicht für ihre Kinder, - sondern für die Verletzung ihrer (Aufsichts-) Pflichten ( 832 BGB). Verwalter

Mehr

Die Haftung von Verwalter und Beirat

Die Haftung von Verwalter und Beirat Die Haftung von Verwalter und Beirat in der Wohnungseigentümergemeinschaft von Dr. Wolfgang Gottschalg 3. Auflage Die Haftung von Verwalter und Beirat Gottschalg schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de

Mehr

Münster Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht

Münster Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht Verkehrspflichten des Verwalters Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht Agenda Teil 1 Teil 2 Teil 3 Teil 4 Teil 5 Teil 6 Teil 7 Teil 8 Teil 9 Allgemeines zum Begriff der Verkehrspflichten Träger der

Mehr

Wahrnehmung öffentlicher Abgabenpflichten

Wahrnehmung öffentlicher Abgabenpflichten ESWiD 39. Fachgespräch Fischen im Allgäu Wahrnehmung öffentlicher Abgabenpflichten Prof. Dr. Matthias Becker Fachhochschule für Rechtspflege NRW Bad Münstereifel Grundlagen Prof. Dr. Matthias Becker 2

Mehr

Anforderung an die Hausverwaltung

Anforderung an die Hausverwaltung Anforderung an die Hausverwaltung im Rahmen einer WEG-Sanierung Hinweis-, Prüf- und Kontrollpflicht Sollte eine der drei Pflichten vernachlässigt oder nicht durchgeführt werden, läuft man Gefahr, sich

Mehr

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax:

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax: RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert Telefon: 06894 9969237 Telefax: 06894 9969238 E-Mail: Post@RKPN.de www.rkpn.de Patrick R. Nessler Rechtsanwalt Inhaber

Mehr

Verband der Immobilienverwalter Hessen e.v. 9. Verwalterforum

Verband der Immobilienverwalter Hessen e.v. 9. Verwalterforum Verband der Immobilienverwalter Hessen e.v. 9. Verwalterforum Haftung des Verwalters für die Nichteinhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften auch der Trinkwasserverordnung Prof. Dr. Florian Jacoby

Mehr

Rauchwarnmelder und Wohnungseigentum

Rauchwarnmelder und Wohnungseigentum Rauchwarnmelder und Wohnungseigentum Nachrüstpflicht für Rauchwarnmelder Rauchwarnmelder werden auch in Nordrhein-Westfalen (NRW) Pflicht, Wohnungseigentümer müssen sich also mit der Problematik auseinandersetzen.

Mehr

Wiederholungsfragen und Antworten II

Wiederholungsfragen und Antworten II Wiederholungsfragen und Antworten II Nennen Sie fünf Gesellschaftsformen! - AG, GmbH, KG, OHG, GbR Wodurch erlangen AG und GmbH Rechtsfähigkeit? - Eintragung in das Handelsregister Welche Möglichkeiten

Mehr

Rechte und Pflichten des WEG-Verwaltungsbeirats

Rechte und Pflichten des WEG-Verwaltungsbeirats Rechte und Pflichten des WEG-Verwaltungsbeirats 2. Freiburger Forum für f Wohnungseigentümergemeinschaften 12.10.2013 Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für f r Miet- und WEG-Recht Fachanwalt für

Mehr

Die Haftung des Koordinators

Die Haftung des Koordinators Berlin, 08.11.2012 Die Haftung des Koordinators Grundlagen und Abgrenzung zu den übrigen am Bau Beteiligten Rechtsanwalt Guido Meyer, Düsseldorf/Essen 1 Übersicht (1) Ausgangssituation und Themeneingrenzung

Mehr

19. Pantaenius-Immobilientagung Die Instandsetzung von Fenstern: Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt?

19. Pantaenius-Immobilientagung Die Instandsetzung von Fenstern: Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt? 19. Pantaenius-Immobilientagung Die : Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Grundlagen II. III. IV. Was gehört wem? Wer setzt instand? Wer zahlt? Folie 2 1.

Mehr

I. Keine persönliche Haftung

I. Keine persönliche Haftung Abendveranstaltung des ZIS am 20. Oktober 2009 in Mannheim Die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Sorgfaltspflicht des Insolvenzverwalters Dr. Gero Fischer, Vorsitzender Richter

Mehr

Das Amt des Verwaltungsbeirats - gesetzliche u. übertragene Aufgaben sowie Haftungsrisiken -

Das Amt des Verwaltungsbeirats - gesetzliche u. übertragene Aufgaben sowie Haftungsrisiken - Das Amt des Verwaltungsbeirats - gesetzliche u. übertragene Aufgaben sowie Haftungsrisiken - Rechtsanwalt Dr. Stefan Bartholme, Villingen-Schwenningen Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachanwalt für Miet-

Mehr

Ausgestaltung der Verwalterpflichten bei Hausgeldmanagement und Vermögensverwaltung im Verwaltervertrag. Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter HWR Berlin

Ausgestaltung der Verwalterpflichten bei Hausgeldmanagement und Vermögensverwaltung im Verwaltervertrag. Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter HWR Berlin Ausgestaltung der Verwalterpflichten bei Hausgeldmanagement und Vermögensverwaltung im Verwaltervertrag 1 Begriffe und Gliederung Gegenstand des Vortrags: Maßnahmen, die sich auf Hausgeldforderungen oder

Mehr

Rechtsanwalt Michael Drasdo, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Die ordnungsrechtliche Verantwortung des Wohnungseigentumsverwalters

Rechtsanwalt Michael Drasdo, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Die ordnungsrechtliche Verantwortung des Wohnungseigentumsverwalters Die ordnungsrechtliche Verantwortung des Wohnungseigentumsverwalters I. Einleitung II. Grundsätze der Ordnungspflicht II. Grundsätze der Ordnungspflicht 1. Gefahrenquelle II. Grundsätze der Ordnungspflicht

Mehr

Hausverwaltung. Checkliste

Hausverwaltung. Checkliste Hausverwaltung Checkliste A leswassiewissenmüssen Hausverwaltung: Hilfreiche Checkliste zum Ausdrucken & zum täglichen Gebrauch Pflicht auf Hausverwaltung Für Einzelvermieter ist die Einstellung eines

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht

Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Horst Müller Kanzlei Rechtsanwalt Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Rechtsanwälte Müller & Hillmayer Kanzlei für privates Immobilienrecht Maria-Theresia-Str.

Mehr

Mehrfachparker. - Instandhaltung, Instandsetzung und Kostentragung -

Mehrfachparker. - Instandhaltung, Instandsetzung und Kostentragung - 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen 24.10. bis 26.10.2012 Mehrfachparker - Instandhaltung, Instandsetzung und Kostentragung - RA Dr. Andreas Ott Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt

Mehr

RECHTLICHES ZUR BAUTRÄGER-WEG

RECHTLICHES ZUR BAUTRÄGER-WEG 1 RECHTLICHES ZUR BAUTRÄGER-WEG Rechtsanwalt Volker Grundmann Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht GRUNDMANN IMMOBILIENANWÄLTE Berlin Übersicht 2 wer kann Mängelansprüche durchsetzen? rechtliche

Mehr

Zensus 2011 Vergütung des Verwalter?

Zensus 2011 Vergütung des Verwalter? Zensus 2011 Vergütung des Verwalter? Rechtsanwälte Dresden Die gesetzliche Regelung 18 Abs. 2 ZensusG Auskunftspflichtig für die Erhebung nach 6, 14 sind die Eigentümer, die Verwalter, die sonstigen Verfügungsberechtigten

Mehr

Rauchwarnmelder und Schimmel im Sondereigentum. Referent: Timo Vitzthum, Rechtsanwalt und Mediator

Rauchwarnmelder und Schimmel im Sondereigentum. Referent: Timo Vitzthum, Rechtsanwalt und Mediator Rauchwarnmelder und Schimmel im Sondereigentum Referent: Timo Vitzthum, Rechtsanwalt und Mediator Rauchwarnmelder BGH Urt. 08.02.2013 V ZR 238/11 Leitsätze (nicht amtlich): 1. Die Wohnungseigentümer können

Mehr

Verkehrspflichten in Wohnungseigentumsanlagen

Verkehrspflichten in Wohnungseigentumsanlagen Verkehrspflichten in Wohnungseigentumsanlagen von Richter am Amtsgericht Dr. Oliver Elzer in Zusammenarbeit mit: Überblick Überblick Teil 1: Wer kann verkehrspflichtig sein? Teil 2: Welche Verkehrspflichten

Mehr

Die Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG

Die Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG Die Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG 12 WEG Veräußerungsbeschränkung Ziel der Vorschrift : Gemeinschaft ist unauflöslich, daher berechtigtes Interesse an künftigen Miteigentümern

Mehr

Haftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter Hochschule f. Wirtschaft & Recht

Haftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter Hochschule f. Wirtschaft & Recht Haftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? 1 Überblick 49 Abs. 2 WEG: Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch

Mehr

Björn Meyer Immobilien Ihr Partner für Verkauf Vermietung Hausverwaltung

Björn Meyer Immobilien Ihr Partner für Verkauf Vermietung Hausverwaltung Björn Meyer Immobilien Ihr Partner für Verkauf Vermietung Hausverwaltung Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft Musterstr. 123, 26123 Oldenburg, vertreten durch den per Beschluss bevollmächtigten

Mehr

;fü;.i! I B,MN, 2ü18 l'i"

;fü;.i! I B,MN, 2ü18 l'i Beglaubigte Abschrift 1 S 202/17 3 C 72/17 Amtsgericht Dorsten Landgericht Dortmund ;fü;.i! I B,MN, 2ü18 l'i" r-" t,".'i,' li..l Beschluss In dem Rechtsstreit gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft

Mehr

Haftung des Verwalters einer Wohnungseigentumergemeinschaft

Haftung des Verwalters einer Wohnungseigentumergemeinschaft Haftung des Verwalters einer Wohnungseigentumergemeinschaft Von Markus Haas Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einfiihrung 19 A. Entwicklung und Bedeutung des Wohnungseigentums 19 B. Rechtsnatur

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht

Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Helge Schulz Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kanzlei Wedler, Hans-Böckler-Allee

Mehr

LEBER & PARTNER. Verantwortung ist wie ein Theraband. Die sechs Stufen der Delegation und ihre Auswirkung auf die Haftung der Beteiligten.

LEBER & PARTNER. Verantwortung ist wie ein Theraband. Die sechs Stufen der Delegation und ihre Auswirkung auf die Haftung der Beteiligten. LEBER & PARTNER Rechtsanwälte Verantwortung ist wie ein Theraband Die sechs Stufen der Delegation und ihre Auswirkung auf die Haftung der Beteiligten. Einführung in das Konferenzthema und den systematischen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 15

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 15 Vorwort.... 15 1 Grundbegriffe des Wohnungseigentums... 17 1.1 Warum Wohnungseigentum?... 17 1.2 Wohnungs- und Teileigentum... 17 1.3 Gemeinschaftseigentum... 18 1.4 Sondereigentum... 19 1.5 Welche Auswirkung

Mehr

Samira Fazlić. Mängel am Bauträgerobjekt- Verwalter was nun?

Samira Fazlić. Mängel am Bauträgerobjekt- Verwalter was nun? Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Samira Fazlić Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mängel am Bauträgerobjekt- Verwalter was nun? 1 Erwerber

Mehr

Beispielbild. Ausbaurechte in der Gemeinschaftsordnung

Beispielbild. Ausbaurechte in der Gemeinschaftsordnung Beispielbild Ausbaurechte in der Gemeinschaftsordnung Grundlagen Klauselbeispiel (nach LG Hamburg ZMR 2013, 558): Dem jeweiligen Eigentümer der im Dachgeschoß belegenen Wohnungseigentumseinheit Nr. 5 wird

Mehr

Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten

Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten Allgemeines zur Verkehrssicherungspflicht: Wer für eine Gefahrenstelle verantwortlich ist, muss Schutzvorkehrungen treffen, damit sich die Gefahr nicht zum Schaden

Mehr

Zugang zur Lüftungsanlage im Wohnbau Verantwortung der Eigentümer/-innen & Mieter/-innen

Zugang zur Lüftungsanlage im Wohnbau Verantwortung der Eigentümer/-innen & Mieter/-innen Zugang zur Lüftungsanlage im Wohnbau Verantwortung der Eigentümer/-innen & Mieter/-innen S i m o n J. W e b e r Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Springerstraße 4, 81477 München simonjweber@me.com Überblick

Mehr

Der Brandschutz in der WEG

Der Brandschutz in der WEG (A) bauordnungsrechtliche Verfügungen Bauordnungsrechtliche Verfügungen der zuständigen unteren Baurechtsbehörde können sowohl gegen den Verwalter persönlich, als auch gegen die von ihm vertretene WEG

Mehr

40. Fachgespräch Fischen im Allgäu 22. bis Haftungsbegrenzungsklauseln im Verwaltervertrag. RA Dr. A. Olrik Vogel, München

40. Fachgespräch Fischen im Allgäu 22. bis Haftungsbegrenzungsklauseln im Verwaltervertrag. RA Dr. A. Olrik Vogel, München Haftungsbegrenzungsklauseln im Verwaltervertrag 40. Fachgespräch Fischen im Allgäu 22. bis 24.10.2014 Inhalt A B C D Einführung Individuelle Haftungsbegrenzung Haftungsbegrenzung in Allgemeinen Fazit A.

Mehr

Kurswechsel beim BGH: Nicht die WEG, sondern der Verwalter schuldet die Beschlussdurchführung!

Kurswechsel beim BGH: Nicht die WEG, sondern der Verwalter schuldet die Beschlussdurchführung! 25. Pantaenius-Immobilientagung am 22. November 2018 in Hamburg Kurswechsel beim BGH: Nicht die WEG, sondern der Verwalter schuldet die Beschlussdurchführung! RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 Überblick

Mehr

Kostentragungspflicht bei Balkonsanierungen

Kostentragungspflicht bei Balkonsanierungen Kostentragungspflicht bei Balkonsanierungen Umsetzung des BGH-Urteils vom 16.11.2012, V ZR 9/12 Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer 1 Der Anlass Der Fall Balkone sind im Bereich des gemeinschaftlichen

Mehr

Christiane Arendt. Die Haftung für rückständige Lasten- und Kostenbeiträge im Wohnungseigentumsgesetz I/TXF

Christiane Arendt. Die Haftung für rückständige Lasten- und Kostenbeiträge im Wohnungseigentumsgesetz I/TXF Christiane Arendt Die Haftung für rückständige Lasten- und Kostenbeiträge im Wohnungseigentumsgesetz I/TXF Inhaltsverzeichnis Seite Einleitung i A. Struktur des Wohnungseigentums 6 I. Historischer Überblick

Mehr

Die Generalvollmacht im Recht der Kapital- und Personengesellschaften

Die Generalvollmacht im Recht der Kapital- und Personengesellschaften Die Generalvollmacht im Recht der Kapital- und Personengesellschaften Zulässigkeit, Grenzen und Haftung, unter besonderer Berücksichtigung der organschaftlichen Verantwortlichkeit eines Generalbevollmächtigten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 1. Dezember 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 1. Dezember 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 1. Dezember 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013

KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 Abgrenzung Gemeinschafts-Sondereigentum Fenster, Versorgungsleitungen, Heizkörper, wem gehört was, wer bezahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Mannheim, I. Grundsätze

Mehr

Cornelia Hopf - Immobilienseminar Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum bei Sanierungen

Cornelia Hopf - Immobilienseminar Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum bei Sanierungen Cornelia Hopf - Immobilienseminar Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum bei Sanierungen Prof. Dr. Florian Jacoby Erfurt, 21. März 2019 Ordnungsmäßige Sanierung Wenn ein Gebäudeteil im gemeinschaftlichen

Mehr

Bauliche und technische Betreuung des Gemeinschaftseigentums

Bauliche und technische Betreuung des Gemeinschaftseigentums Unterschiede der Verwaltungsarten: WEG-, Miet- und Sondereigentumsverwaltung Bei der sogenannten Hausverwaltung gibt es zum Teil erhebliche Unterschiede. Generell ist bei der Verwaltung von Immobilien

Mehr

... Revision,

... Revision, sübersicht Revision sübersicht Bearbeiter sübersicht... IX Abkürzungsverzeichnis.. XIII Literaturverzeichnis... XVII A. Der WEG-Verwalter 1 I. Die wohnungseigentumsrechtlichen Organe... 1 II. Notwendigkeit

Mehr

Verwalter werden und auch bleiben! Fragen der Bestellung und Abberufung

Verwalter werden und auch bleiben! Fragen der Bestellung und Abberufung Verwalter werden und auch bleiben! Fragen der Bestellung und Abberufung RA Dr. Georg Jennißen, Köln Lehrbeauftragter Universität Münster PANTAENIUS 2018 1 Bestellung des 1. Verwalters durch den Bauträger

Mehr

Feuchtigkeitsschäden in Wohnungseigentümergemeinschaften Probleme und Lösungen des Verwalters. Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln

Feuchtigkeitsschäden in Wohnungseigentümergemeinschaften Probleme und Lösungen des Verwalters. Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln Feuchtigkeitsschäden in Wohnungseigentümergemeinschaften Probleme und Lösungen des Verwalters Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln 8. Verwalterforum 18.05.2011 27 WEG Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

Mehr

Der Verwalter als Adressat einer bauordnungsrechtlichen Verfügung?

Der Verwalter als Adressat einer bauordnungsrechtlichen Verfügung? Tank, Bringewat: Der Verwalter als Adressat einer bauordnungsrechtlichen Verfügung? ZWE 2012, 306 Der Verwalter als Adressat einer bauordnungsrechtlichen Verfügung? Susanne Tank, Dr. Jörn Bringewat * I.

Mehr

Einführung in die rechtliche Stellung einer WEG-Verwaltung

Einführung in die rechtliche Stellung einer WEG-Verwaltung 1 Eickhoff Scheidacker Anwälte in Cooperation Einführung in die rechtliche Stellung einer WEG-Verwaltung Referat anläßlich der Eigentümerversammlung der WEG Büxensteinallee 17a am 15. September 2006 Tobias

Mehr

Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis. Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein?

Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis. Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein? Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis Rechtsgeschäftliche Vertretung der GbR Haftung der GbR Hierfür von elementarer Bedeutung: Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und

Mehr

Aufsichtspflicht - Haftung

Aufsichtspflicht - Haftung Stand November 2014 Rechtsanwalt Dr. Wilfried Boms, StBI Jugendleiter verletzt Aufsichtspflicht Haus weg 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen Grundgedanke Vom Aufsichtsbedürftigen können Gefahren für

Mehr

Abnahme des Gemeinschaftseigentums

Abnahme des Gemeinschaftseigentums 12. Weimarer Baurechtstage 21./22.02.2013 Abnahme des Gemeinschaftseigentums - Systematische Darstellung der Rechtslage RA Dr. Andreas Ott Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachwanwalt für

Mehr

Pflichten als Unternehmer und Betreiber.

Pflichten als Unternehmer und Betreiber. Pflichten als Unternehmer und Betreiber. Unternehmer- / Betreiber pflichten erfüllen. Haftungs risiken reduzieren. akademie.tuv.com 2 Unternehmer- / Betreiberpflichten. Es gibt zahlreiche Gesetze, Verordnungen,

Mehr

Verwaltervertrag. Eigentümergemeinschaft - nachstehend Eigentümer genannt - der Haus & Grund Dinslaken GmbH, Moltkestr. 7, Dinslaken

Verwaltervertrag. Eigentümergemeinschaft - nachstehend Eigentümer genannt - der Haus & Grund Dinslaken GmbH, Moltkestr. 7, Dinslaken Haus & Grund Dinslaken GmbH 46535 Dinslaken Moltkestraße 7 Telefon (0 20 64) 5 40 15 Telefax (0 20 64) 1 74 22 Verwaltervertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft - nachstehend Eigentümer genannt - und

Mehr

Inhalt Vorwort Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung

Inhalt Vorwort Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung Vorwort 9 1 Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung 11 1.1 So wird die Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG verwaltet 12 1.1.1 Willensbildung durch die Wohnungseigentümer ( 21, 23 WEG) 12 1.1.2

Mehr

Baumängel an Wohnanlagen. RAe Dr. Endress & Partner GbR RA Thorsten Dürr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Baumängel an Wohnanlagen. RAe Dr. Endress & Partner GbR RA Thorsten Dürr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Baumängel an Wohnanlagen RAe Dr. Endress & Partner GbR RA Thorsten Dürr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Grundlagen Abschluss eines Bauträgervertrags zwischen den Sondereigentümern und dem

Mehr

Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen?

Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen? Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen? RAin Cathrin Fuhrländer, Köln Trugenberger Hausverwaltung, 07.11.2015 09.11.2015 Rechtsanwältin Cathrin Fuhrländer, Köln

Mehr

Haus & Grund Haus und Grund GmbH

Haus & Grund Haus und Grund GmbH Haus & Grund Haus und Grund GmbH des Haus-, Wohnungsund Grundeigentümervereins Mülheim-Ruhr e.v. Verwaltervertrag für Wohnungseigentum Zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Hauses/der Häuser

Mehr

Deutscher Immobilien Kongress 2011

Deutscher Immobilien Kongress 2011 Deutscher Immobilien Kongress 2011 Welche Pflichten hat ein Sondernutzungsberechtigter zu erfüllen? Prof. Dr. Florian Jacoby Berlin, Fallbeispiele 1. A hat ein Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche,

Mehr

W.I.R.WANDERER und PARTNER Rechtsanwälte PartG mbb. Referent: RA Uwe Wanderer. Tel.: Fax:

W.I.R.WANDERER und PARTNER Rechtsanwälte PartG mbb. Referent: RA Uwe Wanderer. Tel.: Fax: Die Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums und Möglichkeiten der Finanzierung über eine Kreditaufnahme durch die Eigentümergemeinschaft Referent: RA Uwe Wanderer

Mehr

Die Verwaltung von Wohnungseigentum

Die Verwaltung von Wohnungseigentum Petra Breitsameter Christian Grolik Die Verwaltung von Wohnungseigentum Das Praxisbuch für Verwalter, Beiräte und Wohnungseigentümer Empfohlen vom IVD Süd INHALT Vorwort... 7 Teil I Grundlagen... 11 1.

Mehr

Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)?

Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? von Richter Dr. Oliver Elzer Stand: 20. 1. 2007 20.1. 2007 Dr. Oliver Elzer Münsteraner

Mehr

Mangelhafte Erstherstellung Was kommt auf den Verwalter zu? Dr. Martin Suilmann

Mangelhafte Erstherstellung Was kommt auf den Verwalter zu? Dr. Martin Suilmann Mangelhafte Erstherstellung Was kommt auf den Verwalter zu? Dr. Martin Suilmann I. Der Rechts- und Pflichtenkreis der Wohnungseigentümer 2 1. Übernimmt es ein Bauträger, ein Gebäude neu zu errichten, findet

Mehr

IVU - Seminar. Verkehrssicherung an Baustellen unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Rainer Hummel Tübingen 1

IVU - Seminar. Verkehrssicherung an Baustellen unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Rainer Hummel Tübingen 1 IVU - Seminar Verkehrssicherung an Baustellen unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten 25.10.2007 Rainer Hummel Tübingen 1 Die Beteiligten Auftraggeber (Veranlasser) Auftragnehmer Subunternehmer (ggf.)

Mehr

Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft

Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Folie 1 Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Prof. Dr. Florian Jacoby Stuttgart, 17. September 2015 Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung

Mehr

Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats

Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats Auswahl eines geeigneten Verwalters und Procedere des Verwalterwechsels Oliver Dr. Elzer Grundlagen Verwalter

Mehr

Leitungssanierung in der Wohnung durch die WEG verboten?

Leitungssanierung in der Wohnung durch die WEG verboten? 21. Pantaenius-Immobilientagung am 17. November 2016 in Hamburg Leitungssanierung in der Wohnung durch die WEG verboten? RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 Problembeschreibung Versicherungsrechtlich

Mehr

Alles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung

Alles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung Alles was Recht ist Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht Übersicht Strafrechtliche Haftung Was ist Fahrlässigkeit? Voraussetzung der Haftung für andere freiwillige Selbstgefährdung

Mehr

WEG: Haftungsrisiken für Hausverwaltungen, Kostenübernahme, Nebenkostenumlage

WEG: Haftungsrisiken für Hausverwaltungen, Kostenübernahme, Nebenkostenumlage WEG: Haftungsrisiken für Hausverwaltungen, Kostenübernahme, Nebenkostenumlage Rechtsanwalt Manfred Reichel Geschäftsführender Gesellschafter der Huber & Reichel Beratungen GbR WEG : Wohnungseigentümer

Mehr

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht. Hinweise zur Benutzung der CD-ROM Vorwort Vorwort 1. Auflage. Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht. Hinweise zur Benutzung der CD-ROM Vorwort Vorwort 1. Auflage. Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Inhaltsübersicht Hinweise zur Benutzung der CD-ROM Vorwort Vorwort 1. Auflage Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis IV V VI VII XIII XV Teil 1: Wohnungseigentum A. Systematische Erläuterungen

Mehr

Das neue Wohnungseigentumsgesetz Volker C. Karwatzki 1

Das neue Wohnungseigentumsgesetz Volker C. Karwatzki 1 Das neue Wohnungseigentumsgesetz Volker C. Karwatzki 1 1. Teil Die Wohnungseigentümergemeinschaft Sie erwerben eine Eigentumswohnung und fragen sich, was habe ich eigentlich erworben? Ist es nur die Wohnung

Mehr

Rechtliche Probleme des Fogging. - Folgeprobleme aus miet- und wohnungseigentumsrechtlicher Sicht -

Rechtliche Probleme des Fogging. - Folgeprobleme aus miet- und wohnungseigentumsrechtlicher Sicht - Rechtliche Probleme des Fogging - Folgeprobleme aus miet- und wohnungseigentumsrechtlicher Sicht - Referent: Rechtsanwalt Josef Piontek Vorstand Haus & Grund Mannheim Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mehr

Verkehrssicherungspflicht Die Umlage der Kosten. Volker J. Ziaja Rechtsanwalt Grundmann Immobilienanwälte Berlin/Köln

Verkehrssicherungspflicht Die Umlage der Kosten. Volker J. Ziaja Rechtsanwalt Grundmann Immobilienanwälte Berlin/Köln Die Umlage der Kosten Volker J. Ziaja Rechtsanwalt Grundmann Immobilienanwälte Berlin/Köln www.e-b-z.de 2015 Prof. Dr. Volker Eichener Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht? In 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB

Mehr

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Freiheitsentziehende Maßnahmen stehen im Spannungsfeld zwischen: Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Menschenwürde des Betroffenen

Mehr

Wer baut fertig? Die Verpflichtung der ETG zur plangerechten Erstherstellung des Uwe Gemeinschaftseigentums

Wer baut fertig? Die Verpflichtung der ETG zur plangerechten Erstherstellung des Uwe Gemeinschaftseigentums Mandantenveranstaltung 2018 Wer baut fertig? Die Verpflichtung der ETG zur plangerechten Erstherstellung des Gemeinschaftseigentums Wer baut fertig? Die Verpflichtung der ETG zur plangerechten Erstherstellung

Mehr

S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck

S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck 32/6 S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. Juni 1982 (Nds.

Mehr

Bestellung, Aufgaben und Haftung des Verwaltungsbeirats

Bestellung, Aufgaben und Haftung des Verwaltungsbeirats veröffentlicht in Wohnung und Haus II/2010, S. 15 ff. (Aufl. 15.000) Bestellung, Aufgaben und Haftung des Verwaltungsbeirats Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Árpád Farkas,

Mehr

Die Haftung von Vereinsvorständen

Die Haftung von Vereinsvorständen Die Haftung von Vereinsvorständen Informationsveranstaltung der Großen Kreisstadt Wertheim, Dienstag 31. März 2009 Thema: Die Haftung von Vereinsvorständen Die Haftung von Vereinsvorständen Gliederung

Mehr

Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden?

Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden? Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden? Berlin 15. September 2016 Notar Prof. Dr. Stefan Hügel, Weimar 1 Ausgangssituation Regelungswunsch der Wohnungseigentümer zu einer bestimmten

Mehr

Herzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung

Herzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung Herzlich Willkommen Neues aus der WEG- Rechtsprechung Rechtsanwalt und Notar Jörg Baehrens Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwälte Betten, Baehrens & Petereit Änderung des Umlageschlüssels

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 161/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. März 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein BGHR:

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 1: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 1: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 1: (Lösung) - vertiefend: BGH, NJW 1992, 498, BGHZ 21, 102; BGHZ 30, 40; OLG Frankfurt / Main, NJW 1965,

Mehr

Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen

Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen Beispielbild Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen am 26. Oktober 2012 Thema und Ausgangsfragen Untersuchungsgegenstand:

Mehr

Modernisierungsmaßnahmen in der WEG

Modernisierungsmaßnahmen in der WEG Modernisierungsmaßnahmen in der WEG Voraussetzungen und Grenzen der Beschlussfassung 14. Oktober 2016 2 Gliederung 1. Ausgangslage 2. Sondereigentum 3. Gemeinschaftseigentum 4. Verwaltung 5. Beschlüsse

Mehr

Deutscher Immobilien Kongress 2013 Was könnte im WEG besser geregelt sein und was bedeutet das für die Verwaltungspraxis? Die Sicht der Forschung

Deutscher Immobilien Kongress 2013 Was könnte im WEG besser geregelt sein und was bedeutet das für die Verwaltungspraxis? Die Sicht der Forschung 2013 Was könnte im WEG besser geregelt sein und was bedeutet das für die Verwaltungspraxis? Die Sicht der Forschung Prof. Dr. Florian Jacoby Probleme über Probleme Alles über einen Kamm Was machen mit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 46/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. November 2013 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der V. Zivilsenat

Mehr