KSH Präsidium HV 2012 Daniel Baumgartner Seite 1

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1 Daniel Baumgartner Seite 1 Sehr geehrter RR Kölliker Sehr geehrte Damen und Herren Erziehungsräte Verehrte Gäste liebe Kolleginnen und Kollegen Es gilt das gesprochene Wort! Gerne nehme ich die Gelegenheit wahr, zum schriftlichen Jahresbericht in den letzten beiden Mitteilungsblättern an dieser HV mündliche Ergänzungen anzubringen. Ich spreche zu: 1. XIV. Nachtrag zum Volksschulgesetz 2. Sonderpädagogik Konzept (SOK) Teil A 3. SOK Teil B I: Regelschule 4. SOK Teil B II: Sonderschule 5. Berufsauftrag 6. Entlöhnung SHP während des Studiums 7. Neuorganisation der PK 8. Herzlichen Dank Noch eine Vorbemerkung: Es ist allen hier verständlich, daß das Sonderpädagogik- Konzept in meiner Berichterstattung einen Hauptteil einnehmen wird. RR Kölliker wird bestimmt noch andere Themenbereiche (ich denke an den Lehrplan 21 oder die Schuleingangsstufe) erörtern und von der Seite des KLV wird Hansruedi Vogel zum Personalgesetz und zum anstehenden Pensionskassengesetz sprechen. Die Regierung des Kt. St. Gallen legt einer breiten Vernehmlassung den XIV. Nachtrag zum Volksschulgesetz und das Sonderpädagogik-Konzept vor. Das gesamte Dossier von über 253 Seiten ist unter anderem auch auf unserer Homepage veröffentlicht. Ich möchte euch informieren, welche Veränderungen uns erwarten und welcher Standpunkt unser Berufsverband einnimmt. In den Sommerferien und an bisher drei Sitzungen hat der KSH Vorstand das gesamte Dossier beraten und die Erkenntnisse und Erfahrungen im Bereiche der Sonderpädagogik auch den andern Konventen, PK s und dem KLV zur Kenntnisnahme zur Verfügung gestellt. Vor den Herbstferien werden wir unsere Fassung der Vernehmlassung auf unserer HP veröffentlichen. Der Vorstand der KSH sieht seine Aufgabe in der Vernehmlassung darin, kritische Fragen aus der Praxis zu stellen und auf neuralgische Punkte hinzuweisen. Wir sind sehr interessiert, dass dieses Vorhaben gelingt. So hat der Vorstand auch das heutige Referat ausgewählt. Dr. Toni Strittmatter hat sich im Mitteilungsblatt vorgestellt und er spricht zu den Gelingensbedingungen der integrativen Förderung. Jedenfalls werde ich in der politischen Diskussion für unsere Anliegen mit Argumenten von der Praxis einsetzen, sei es im Kantonsrat, möglicherweise auch in der vorberatenden Kommission. 1. XIV. Nachtrag zum Volksschulgesetz Im diesem Gesetzesnachtrag wird die gesamte Sonderschulung in die Volksschule integriert und gilt als Teil der Volksschule. Der Nachtrag bildet die Grundlage für

2 Daniel Baumgartner Seite 2 das kantonale Sonderpädagogik-Konzept mit dem Grundsatz Integration wo möglich Separation wo nötig. In der Botschaft der Regierung zum Gesetzesnachtrag wird die Sonderpädagogik in ihrer Geschichte und Entwicklung ausführlich und detailliert dargestellt. Wir finden es sehr gut, in der Botschaft eine umfassende Darstellung der Sonderpädagogik vorzufinden. Das genaue Studium zeigt aber, wie komplex, manchmal auch verwirrend die Thematik sich präsentiert. Die Sonderpädagogik dient den Interessen der Kindes und der Jugendlichen mit ihren Familien. 1. Jedes Kind mit einem ausgewiesenen Bedarf hat Anspruch auf eine sonderpädagogische Massnahme. 2. Ein Versorgungskonzept soll den Sonderschulunterricht im Kanton St. Gallen regeln. 3. Kinder und Jugendliche, die den Sonderschulunterricht nicht benötigen, sollen auch keine Sonderschule besuchen. Dafür wird die B&U (Beratung und Unterstützung) ausgebaut. Es sollen nur Schülerinnen und Schüler ein Internat besuchen, die einen wirklichen Grund ausweisen können. 4. Schülerinnen und Schüler, die eine Sonderschulung benötigen, sollen in einer Sonderschule unterrichtet werden. Auf die integrative Sonderschulung wird verzichtet. 5. Die Schulträger erlassen ein Förderkonzept und orientieren sich am Pensenpool. 6. Die Sonderschulen erhalten Leistungsaufträge und eine leistungsabhängige Pauschale. Diese Grundsätze finden unsere Unterstützung. Jedoch ist das Vertrauen zu den Gesetzesartikeln seit dem letzten Jahr geschwunden. Der Art 1 des Volksschulgesetzes wird ergänzt mit Für die anerkannten privaten Sonderschulen als Teil der öffentlichen Volksschule gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die sonderpädagogischen Maßnahmen und in ihrem Rahmen sachgemäss die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes Exemplarisch möchte ich zeigen, daß dieser Passus für uns viel zu ungenau und zu wenig differenziert ist. Wir fordern zwingend eine genauere Umschreibung in Bezug auf Schule, Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen, Eltern. Der Ausdruck sachgemäss verleitet zu unklaren Definitionen und Interpretationen, welche in der Auslegung des Gesetzes verwirrend ist. Im Allgemeinen befürchten nach wie vor, dass die finanziellen Aspekte vor allem in der heutigen Zeit höher gewichtet werden als der pädagogische Auftrag im Sinne zum Wohl des Kindes. Wir berufen uns auf den Leitsatz 5. Der Focus muss auf dem Kind bleiben und nicht auf den Finanzen. Wir unterstützen und begrüssen, dass die Förderung begabter Kinder und Jugendlicher konzeptionell unter das Dach der Sonderpädagogik in das Grundangebot aufgenommen wird. Die Begabungs- und Begabtenförderung ist kantonal zu regeln, in die lokalen Förderkonzepten aufzunehmen und gehört letztlich in den Berufsauftrag der Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen. In der Botschaft wird

3 Daniel Baumgartner Seite 3 bei der beruflichen Qualifikation des Fachpersonals auf die Schulische Heilpädagogik verwiesen. Zur Frühförderung Das Gesamtpaket der Heilpädagogischen Frühförderung im Alter von nach der Geburt bis zum 4. Lebensjahr (bestehend aus heilpädagogische Früherziehung, Audiopädagogik, Low-Vision und Logopädie) muss im Kindergarten bei Bedarf zur Verfügung stehen! Die Heilpädagogische Früherziehung muss im Kindergarten bis zum Schuleintritt sichergestellt werden, wenn nötig, auch noch länger!! Die Schule kann diese Dienstleistung nicht sicherstellen. Aus diesem Grunde würden wir eine Verschiebung der Heilpädagogischen Frühförderung in das Grundangebot der Regelschule Bereich des Sonderpädagogischen Angebots begrüssen. Es fehlt die verbindliche Zusammenarbeit von der Medizin (Kinderärzte, Kinderärztinnen) zur Heilpädagogik (Früherzieherinnen.) Aus Datenschutzgründen (Arztgeheimnis) ist Meldepflicht bei der Geburt und bei der ärztlichen Begleitung während der ersten vier Lebensjahre nicht möglich. Wir erwarten zum Beispiel Richtlinien, Handweiser, und Empfehlungen mit der Aufzeichnung von Konsequenzen bei einer verzögerten Entwicklung des Kindes. Dieser Entwicklungsrückstand hat Auswirkungen für die Beschulung. Bei einer Weigerung der Erziehungsberechtigten muß zum Wohle des Kindes die KES-Behörde in Erwägung gezogen werden. Die Heilpädagogische Früherziehung (HFE) soll wenn immer möglich zu Hause stattfinden, um im Alltag vor Ort die Eltern zu unterstützen. Es ist vorgesehen, die Heilpädagogische Früherziehung in die Kompetenzzentren der Heilpädagogischen Schulen angegliedern. Bei diesem Grundsatzentscheid ist die Diskussion lanciert und zur Zeit ist das Für und Wider schwer abzuschätzen. Die Qualität der HFE darf nicht eingeschränkt werden in Bezug auf der fachlichen Austausches im Team, in der Super- und Intervision, der Fortbildung und des Coachings. Die Vorstellung der Eltern, wenn ein Kind HFE erhält, wird es anschliessend in die HPS eingeschult, muss klar verneint werden. HFE ist in Bezug auf die Beschulung auch als Prävention zu verstehen. Wir kennen die Auswirkungen des SAV (Standardisierte Abklärungsverfahren) durch den SPD nicht und können die Folgen nicht beurteilen. Grundsätzlich ist ein einheitliches Abklärungsverfahren sehr zu begrüssen und sollte verbindlich angewendet werden. Die Abklärungen der Schulpsychologischen Dienste erfolgen nach einheitlichen Grundsätzen im ganzen Kanton gemäss dem standardisierten Abklärungsverfahren (SAV) der EDK. Es ist vorgesehen, dass der Kanton bei Bedarf selber öffentliche Sonderschulen eröffnet und führt. Dies ist mit Skepsis unsererseits verbunden. Denn es wäre durchaus auch möglich, daß der Kanton einer Trägerschaft den Auftrag erteilt, in einer Erweiterung des Angebotes eine Spezialabteilung innerhalb einer bestehenden Sonderschule zu führen. Bevor der Kanton eigene Sonderschulen führt, muss das oben erwähnte Angebot geprüft und abgeklärt werden. Der Kanton könnte in Konkurrenz zum bestehenden Angebot eine eigene Schule eröffnen. Dies muss ausgeschlossen werden. Es gibt dann zwei Typen von Schulen: die bisherigen Privaten Sonderschulen, zu Zeit 22, und die kantonalen Sonderschulen.

4 Daniel Baumgartner Seite 4 Zum Ausgleich des Betriebsergebnisses soll für die Sonderschulen ein Schwankungsfond eingerichtet werden. Wie die finanziellen Ressourcen der Sonderschulen in Bezug zur Erfüllung des Leistungsauftrages aussehen ist offen und in der gesamten Dokumentation nicht festgelegt. Wir sind nicht in der Lage etwas zu beurteilen, was wir nicht kennen. Auf für die grossen Investitionen wie zum Beispiel bei den Bauten findet ein Paradimawechsel statt. Durch die Auflösung des Gesetzes über Staatsbeiträge an private Sonderschulen muß die Verantwortlichkeit für Bauinvestitionen klar geregelt sein. Es fehlen klare Hinweise auf das Staatsverwaltungsgesetz. 2. Sonderpädagogik Konzept (SOK Teil A Das Sonderpädagogik-Konzept gibt einen Überblick über sonderpädagogischen Massnahmen und gilt sowohl für die Regelschule wie auch für die Sonderschule. Wir begrüßen eine Regelung mit klaren Ausführungsbestimmungen und Handlungsanweisungen. Die Zielsetzungen sind vage gefasst und können je nach Interesse sehr unterschiedlich ausgelegt werden. Was heißt zum Beispiel der Ausdruck: Abbau von unerwünschten Anreizen? Diese müssten klar ausformuliert werden. Verstehen alle Personen das Gleiche unter dem Begriff unerwünschte Anreize. Begriffe mit einer defizitorientierten Formulierung gehören nach unserer Einschätzung nicht zur Zielsetzung eines Konzeptes. Wir finden den Passus: Eine Sonderschulung soll im Grundsatz keine Dauerlösung sein. in dieser Formulierung stossend. Unseres Erachtens gehören solche Folgerungen nicht in ein Konzept. Dies aus zwei Begründungen: 1. Es ist ja verpflichtend, den Übertritt in die Regelklasse periodisch zu überprüfen. 2. Für Kinder und Jugendliche, welche durch ihre Behinderung eine Sonderschule während der gesamten Schulzeit besuchen, hätten immer den Status eines Provisoriums. Hier erwarten wir ein bisschen mehr Fingerspitzengefühl. Der Mehrbelastung für die Lehrpersonen, die durch die erhöhte Heterogenität bedingt ist, muss Rechnung getragen werden. Die lokalen Förderkonzepte müssen ein einheitliches Gerüst aufweisen, denn sonst ist das Handling für die Sonderschule (mit verschiedenen Gemeinden) nicht möglich. Wir lehnen eine standardisierte Erfassung aller Kinder im Kindergarten ab. Diese ist nicht nötig und schwer durchführbar. Wie sieht diese standardisierte Erfassung aus? Dahinter vermuten wir eine defizitorientierte Haltung, die nach Fehlern sucht. Unklarheit sehen wir auch in der Verwendung von Hilfsmitteln bei Schülerinnen und Schülern mit einer schweren geistigen Behinderung. Dies würde eine innerdepar-

5 Daniel Baumgartner Seite 5 tementale Koordination zwischen dem Departement des Innern und BLD erfordern. Denn wer entscheidet, wann ein Hilfsmittel zum Lehrmittel wird? 3. SOK Teil B I: Regelschule Der Teil B I des Sonderpädagogik-Konzept nimmt Bezug auf die Volksschule. Wir begrüssen die Systematik nach ICF. ICF ist eine Einteilung, basierend auf den Bereichen Aktivität und Partizipation der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Dies bedingt aber ein grosser Fortbildungsbedarf für die Volksschullehrpersonen, um das Prinzip des ICF zu verstehen und richtig anzuwenden. Für die Förderplanung müssen einheitliche Vorgaben vorliegen. Wir fordern ein verbindliches Instrument, welches von allen Beteiligten in gleicher Weise gehandhabt wird. Die Vorlagen müssen bekannt sein und von allen in gleicher Form in Bezug auf Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten angewendet werden. Legasthenietherapie muss einzeln ausgeführt werden und nicht in Klammer bei Logopädie. Dies suggeriert, dass Legasthenie ein Teil der Logopädie ist. Die Dyskalkulie wie auch die Legasthenie gehören in den Arbeitsbereich der Integrativen Schulischen Förderung (ISF). Absprachen in Bezug auf die gesprochene Sprache müssen mit der Logopädie getroffen werden. Lehrpersonen, welche im ISF unterrichten, haben eine äusserst wichtige Position im Umgang mit Kindern und Jugendlichen mit einem besonderen Förderbedarf. Diese Lehrpersonen müssen zwingend im Besitz einer heilpädagogischen Ausbildung sein. Über die Einführungsklasse werden im Konzept keine Aussagen gemacht. Uns fehlen die Informationen und wir erwarten, daß wir zu diesem Punkte in einem späteren Zeitpunkt Stellung nehmen können. Zum Rhythmikunterricht. Wir gehen davon aus, daß im Vergleich zur Psychomotorik Rhythmik im Klassenunterricht angeboten wird. Wir fragen uns: Wer erteilt die Lektionen (Kompetenzzentrum, Musikschule)? Welche Unterscheidung wird zur musikalischen Früherziehung vorgenommen? Es wird von einer kantonalen Bedarfsplanung gesprochen. Dieser Begriff taucht ohne Begründung mit den entsprechenden Grundlagen auf. Wir befürchten hier eine Sonderschulquote, resp. eine versteckte Sparmaßnahme. Schulische Nachbetreuung während der Berufsausbildung: Wir erachten es als sinnvoll und zwingend, wenn die schulische Nachbetreuung wie bisher durch die Lehrpersonen der Volksschule durchgeführt wird und nicht durch die Berufsschulen. 4. SOK Teil B II: Sonderschule Wir begrüßen den Entscheid in der Vorlage, daß nach dem Grundsatz soviel Integration wie möglich, soviel Separation wie nötig am Prinzip der Sonderschulung festgehalten wird. Im Sonderpädagogik-Konzept ist eine Regionalisierung ersichtlich. Eigentlich sollte der Inhalt dieser Regionalisierung bekannt sein, um unser Einverständnis zu signalisieren. Wir kennen die Absichten des BLD nicht. Heisst Regionalisierung, die ur-

6 Daniel Baumgartner Seite 6 sprünglichen Regionen (zb alte Bezirke gemäss den in den 60iger Jahren gegründeten Heilpädagogischen Vereinigungen) werden in Frage gestellt und das Departement nimmt eine Regionalisierung vor. Leitend wäre der Finanzaspekt mit einem Sparpotential: da ein bisschen Gemeinden wegnehmen, da ein bisschen Gemeinden dazugeben. Für die Sonderschulen gibt es grosse Änderungen aufgrund der vorgeschlagenen Bestimmungen des Sonderpädagogik-Konzeptes. Die Sonderschulen erwarten einen neuen Leistungsauftrag. Wie sehen die Übergangsbestimmungen in Bezug auf Personal und Infrastruktur aus? Wie lange haben die Sonderschulen Zeit, sich neu auszurichten? Die Rahmenbedingungen zum B&U-Angebot (Beratung & Unterstützung) müssen auch für Volksschule und Sonderschule bezüglich Pensenpool geklärt werden. Im Konzept fehlen die entscheidenden Zahlen. Das Kompetenzzentrum Sonderschulen werden in Zukunft als Kompetenzzentren geführt Das Kompetenzzentrum lässt noch Fragen offen in Bezug auf die Rahmenbedingungen der Lehrpersonen. (zb. ISF-Lehrperson nimmt die Arbeitszeit aus dem Besprechungspool (unterrichtsfreie Zeit) und für die SHP der Sonderschule gilt die Arbeitszeit?) Ambulant statt stationär ist zu unterstützen mit der Möglichkeit, dass Sonderschulen in Krisenzeiten für Schülerinnen und Schüler befristet eine Wohngruppe führen können. Das Kind wird im Umfeld belassen und nicht fremdplatziert. Es fehlen Wohngruppen in Tagessonderschulen für Kinder und Jugendliche in Krisenzeiten und an Wochenenden. Der Kanton stellt Richtlinien für den Schultransport mit dem Schulbus in Bezug auf: Sicherheit, Weiterbildung des Transportpersonals, km-entschädigung. Es kann nicht sein, daß jede Sonderschule selber mit verschiedenen Anbietern verhandeln muss Die Trägerschaften werden vermehrt in die Pflicht genommen. Die anspruchsvolle Aufgabe und der zeitliche Aufwand (Ehrenamt) ist enorm gross, wenn diese Vorgaben erfüllt werden müssen. Wer übernimmt noch freiwillig Stiftungsratsaufgaben? Die Frage stellt sich auch in Bezug auf Qualifikation, Professionalität, Finanzierung der Mitglieder eines Vorstandes einer Trägerschaft. Im Vergleich zu den Schulträgern können die Stiftungen und Vereine nicht auf die Steuern zurückgreifen und trotzdem wird eine strategische Führung verlangt. Diese Fragen werden im SOK nicht beantwortet. Nach unsern Erfahrungen und Einschätzungen fehlen die Lehrpersonen mit den Schwerpunkten. Werken, Handarbeit, Kochen, Hauswirtschaft. Sie erfüllen in den Sonderschulen einen nicht zu unterschätzenden Unterricht mit der Zielsetzung der beruflichen Eingliederung. 5. Berufsauftrag Ich gehe davon aus, daß RR Kölliker zum XIII. Nachtrag zum Volksschulgesetz sprechen wird. Die politische Diskussion wird in der Septembersession geführt. Prognosen zu stellen, basieren auf Spekulationen. Das Sonderpädagogik-Konzept regelt den Berufsauftrag nicht und macht diesbezüglich auch keine Aussagen.

7 Daniel Baumgartner Seite 7 Das Gesetz ist ein Teil, die Verordnung der Regierung und die Erlasse auf der Ebene des Erziehungsrates ist der andere Teil. Ich erwarte hier ein Arbeitszeitenmodell, welches auch eine Entlastung vorsieht. Aus dem Sonderpädagogik- Konzept liegen Mehrbelastungen in Bezug auf Heterogenität der Klassen wie auch in der Koordination und in der Beratung vor. Leider kennen wir bis heute die prozentuale Zusammensetzung der Arbeitszeit der Lehrpersonen nicht in Bezug auf: 1. Unterricht und Klasse (unterrichten, planen und vorbereiten des Unterrichtes), 2. Lernende (beraten, Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten), 3. Schule (organisieren und gestalten der eigenen Schule) und 4. Lehrperson (evaluieren der eigenen Tätigkeit und sich individuell weiterbilden) Für die Beurteilung des vorliegenden Sonderpädagogik-Konzeptes wären verbindliche Fakten hilfreich gewesen. Diese Systemwechsel, weg vom Lektionendenken zu einer Jahresarbeitszeit wäre auch ohne den Nachtrag zum XIII. Nachtrag Volksschulgesetz möglich gewesen, dies nach dem einfachen Prinzip: Wo ein Wille, da ein Weg!! 6. Entlöhnung SHP während des Studiums Im Mai - Schulblatt des Kantons St. Gallen informiert der Erziehungsrat, dass ab Beginn des Schuljahres 2012/2013 den Studierenden des berufsbegleitenden Studiengangs für diplomierte Primarlehrpersonen die bedingte Wahlfähigkeit auf der Oberstufe erteilt wird. Im Titel werden die Primarlehrpersonen erwähnt, die sich zu Oberstufenlehrpersonen und Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen weiterqualifizieren möchten. Die Schulträger werden verpflichtet, den Studierenden während der Ausbildung zur Oberstufenlehrperson das entsprechende Gehalt auszurichten. Die bedingte Wahlfähigkeit dauert für die Zeit der Ausbildung und wird längstens sechs Semester erteilt. Bei einer Nachfrage hält das BLD fest, die Information im Schulblatt falsch sei und nur die Oberstufenlehrpersonen betreffe, nicht aber die Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (SHP). Für die SHP gelte die bisherige Regelung. Die Schülerinnen und Schüler profitieren während der Ausbildungszeit von den neuesten Erkenntnissen, dem Wissen und den Ressourcen ihrer Lehrpersonen. Diese gilt sicherlich in gleicher Weise für die angehenden Oberstufenlehrpersonen wie auch für die angehenden Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen. In der berufsbegleitenden Ausbildung an der Hochschule für Heilpädagogik in Zürich (HfH) zum SHP müssen Studierende eine Anstellung bei einem Schulträger von mindestens 40 % ausweisen, höchstens aber 60 %. Für Studierende mit finanziellen Verpflichtungen, zum Beispiel mit einer Familie, ist diese Tatsache besonders erschwerend. Es sollte im Interesse der Schulträger wie auch des Kantons sein, dass erfahrene Lehrpersonen in der Volksschule das Studium an der HfH als zusätzliche Qualifikation wählen. In einer Einfachen Anfrage frage ich die Regierung, warum die Wahlfähigkeit nicht an Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen während der Studienzeit in gleicher Weise wie bei den Oberstufenlehrpersonen erfolgen könne.

8 Daniel Baumgartner Seite 8 Mit dieser Massnahme des Erziehungsrates sehe ich eine Ungleichbehandlung der Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen in Ausbildung. Auf die Antwort der Regierung warte ich gespannt. 7. Neuorganisation der PK In einem Zwischenbericht an den Erziehungsrat schlägt das Amt für Volksschule eine Neuorganisation der Pädagogischen Kommissionen vor. Kernpunkt ist die Reduktion der bis jetzt sieben PK s zu nur noch drei. Dies bedingt auch eine neue personelle Zusammensetzung dieser Kommissionen. Im Mitteilungsblatt habe ich über die Haltung der Konvente berichtet. Wir, die Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen und die Therapeutinnen und Therapeuten (Logopädie, Psychomotorik, Rhythmik, Legasthenie, neu auch die Früherziehung) aber sind gemäss Bericht nicht mehr oder nur noch unzureichend vertreten. Die Frage drängt sich auf, warum gerade in dieser Zeit eine Neuorganisation vorgenommen wird, denn aus den Erkenntnissen nach der Umsetzung der Integration der Sonderschulen in die Volksschule verschieben sich die Verhältnisse. Konkret fordern die Konvente die Bildung von vier PKs: PK1 Kindergarten, PK 2 Unterstufe (1. 3. Klasse), PK 3 Mittelstufe (4. 6. Klasse) und PK 4 Oberstufe (7. 9. Klasse). Dies würde auch eine angemessene Vertretung der Konvente in den verschiedenen Kommissionen erleichtern. Meines Erachtens ist die Frage zu prüfen, ob nicht alles Fachpersonal eine PK bilden soll. Wir wissen, dass die SHP auf allen Stufen vom Kindergarten bis zur Oberstufe unterrichten. In pädagogischen wie auch in didaktischen Fragen sind die Vernetzung und das Gespräch mit andern Stufen fast zwingend. Die Konvente stehen zu Innovationen und wir wollen uns nicht vor einem erfolgreichen Bildungsprozess verschliessen. Erneuerungen sind nur dort umzusetzen, wo Optimierungen und Verbesserungen zu erwarten sind. Die Vernetzung der PK s und der Konvente mit der Basis ist ein Erfolgsmodell, um das uns Kolleginnen und Kollegen aus andern Kantonen beneiden. Diese gesetzliche Mitverantwortung nehmen wir als Konvente mit dem Focus auf eine gute Bildung mit umsetzbaren Rahmenbedingungen wahr. 8. Dank Zum Schluss bedanke ich mich bei allen Kolleginnen und Kollegen aus dem Vorstand. Wir unterstützen und ergänzen uns ausgezeichnet. Wir setzen uns sehr für Angelegenheiten unserer Stufe ein. Ich bedanke mich für bei unserer Pädagogischen Kommission unter der Leitung von Dani Häne und Erziehungsrat Dr. J. Hoppler. An dieser Stelle begrüsse ich auch unsern neuen Erziehungsrat in der PK VI, Daniel Schönenberger aus Wil. Ich danke auch der Bereichsarbeitsgruppen Weiterbildung und Lehrmittel.

9 Daniel Baumgartner Seite 9 Im Weiteren bedanke ich mich bei RR Stefan Kölliker und der Generalsekretärin Frau Esther Friedli für die Zusammenarbeit. Wir stehen heute an einer entscheidenden Wegkreuzung in der Pädagogik und in der Sonderpädagogik. Uns ist es bewusst, Entscheidungen stehen an. Oft muss man zwischen zwei Dingen entscheiden: Kopf oder Zahl, links oder rechts, oben oder unten, Geld oder Geist, Egoismus oder Allgemeinwohl. Wir vom KSH-Vorstand stellen unser Kerngeschäft, das Unterrichten ins Zentrum, dazu gehört das Wohl unserer Schülerinnen und Schüler wie auch die Rahmenbedingungen der Lehrpersonen. Sie können versichert sein, wir wünschen den Dialog und schätzen die Zusammenarbeit. Ich bedanke mich auch bei den Mitarbeitenden im Amt für Volksschule: Rolf Rimensberger, Amtsleiter, Brigitte Wiederkehr, Esther Rohner, Hans Anderegg, Pascal Artho, Margrith Honegger, Eveline Wick, Allen Präsidentinnen und Präsidenten aus den anderen Stufen danke ich für die offene, gute und konstruktive Zusammenarbeit. Ich danke auch dem Präsidium, der Geschäftsleitung und dem Vorstand des KLV für die gute Zusammenarbeit. Wir schätzen, dass wir in Hansruedi Vogel eine Fachperson wissen, der sich mit den Nöten, Ängsten, aber auch mit den Freuden der Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedürfnissen im Schulalltag auskennt. Wir sind auch froh, dass sich der KLV den Focus für gute Rahmenbedingungen der Lehrpersonen einsetzt. Im Namen des Vorstandes danke ich allen Mitgliedern unserer Konferenz für das Vertrauen, das Wohlwollen und euer Verständnis. Als Dankeschön möchte sich dem Vorstand der KSH, den anwesenden Mitglieder der PK und der GPK den heutigen Tag ein bisschen versüssen. Ich mache die Erfahrung, daß die wichtigen Entscheide an Bürotischen, an Konferenztischen oder in Plenarsälen getroffen werden. Leitend werden nicht zwingend die Erfahrung aus den Schulzimmern gewertet oder das Wohlwollen für Kindern und Jugendlichen mit besonderen Bedürfnissen, sondern leider Faktoren von außen wie Finanzen oder Parteiansichten oder Strategien. Wir gestalten die Schule nicht nur für heute, sondern auch für morgen. Wir stehen ein für eine innovative Zukunft in der Bildung, in dem unsere Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen einen angesehenen, würdigen und nicht einen verachtenden Platz im Bildungssystem einnehmen müssen. Ich höre nur zu oft, daß wir große Kostenverursacher sind ohne Wertschöpfung für die Wirtschaft. Das wohlwollende Menschenbild beginnt sich zu ändern und leider geht auch das gegenseitige Vertrauen verloren. Kann man sich noch auf das Gegenüber verlassen, zählen die Worte und Versprechen noch? Ich stelle fest, das Klima wird rauher und der Wind frischt auf. Im Gegensatz zur Natur gehen wir keiner Klimaerwärmung entgegen, sondern eher zu einer Abkühlung. Da nützen sonnige Gemüter und eine positive Lebenseinstellung zur Schule recht wenig. Bleiben wir Optimisten und setzen uns ein.

10 Daniel Baumgartner Seite 10 Die Hoffnung stirbt am Schluß, aus diesem Grunde möchte ich meine Wünsche am Ende des letzjährigen Jahresberichtes wiederholen: Mögen alle verantwortlichen Personen innovative Ideen (Kopf), mit der entsprechenden Sensibilität (Herz) und glückliche Ausführungsbestimmungen (Hand) in die Lösungsprozesses einbringen. St. Gallen, 8. September 2012 Daniel Baumgartner

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