Kündigung, Urlaub, Arbeitszeit

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1 Kündigung, Urlaub, Arbeitszeit Jüngste Urteile, die auch die TV-V-Anwender betreffen zusammengestellt von Wolfgang Paul, ver.di-bundesverwaltung, Tarifsekretariat ö.d. 1. Kündigung Praktikum Berufsausbildung - Probezeitkündigung BAG - Urteil vom 19. November AZR 844/14 Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis nicht anzurechnen. Die gesetzliche Differenzierung von Berufsausbildungsverhältnis und Praktikum ist mit einer Anrechnung von Zeiten eines Praktikums auf die Probezeit in einem späteren Berufsausbildungsverhältnis nicht vereinbar. Die Zwecksetzung von Praktikum und Probezeit ist unterschiedlich, es besteht auch keine relevante Teilidentität. Es ist auch ohne Bedeutung, ob Praktikum und Berufsausbildungsverhältnis in einem inneren Zusammenhang stehen. Gleiches gilt bezüglich der tatsächlichen Gestaltung des Praktikums und des Besuchs von Berufsschulunterricht. Verdachtskündigung Berufsausbildungsverhältnis BAG - Urteil vom 12. Februar AZR 845/13 Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen. Ein Tatverdacht kann nur dann einen wichtigen Grund im Sinne des 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG zur Kündigung darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht. Dies bedarf einer Würdigung der Umstände im Einzelfall. Begeht der Auszubildende eine rechtswidrige und vorsätzliche gegebenenfalls strafbare - Handlung unmittelbar gegen das Vermögen seines Ausbildenden, verletzt er zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme nach 10 Abs. 2 BBiG ivm. 241 Abs. 2 BGB und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen. Dies gilt auch dann, wenn die rechtswidrige Handlung Gegenstände von geringem Wert betrifft oder zu einem nur geringfügigen, möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt hat. Maßgebend ist der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch. Der Ausbildende hat erst dann alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan, wenn er dem Auszubildenden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Die Notwendigkeit der Anhörung vor Erklärung einer Verdachtskündigung ist Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips.

2 Entgeltfortzahlung Alkoholabhängigkeit Verschulden Rückfall BAG - Urteil vom 18. März AZR 99/14 Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem schuldhaften Verhalten im Sinne des 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ausgegangen werden. Im Falle eines Rückfalls nach einer erfolgreich durchgeführten Therapie wird die Multikausalität der Alkoholabhängigkeit sich häufig in den Ursachen eines Rückfalls widerspiegeln und deshalb ein schuldhaftes Verhalten im entgeltfortzahlungsrechtlichen Sinn nicht festzustellen sein. Da es jedoch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, die in diesem Fall ein Verschulden im Sinne des 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG generell ausschließen, kann nur ein fachmedizinisches Gutachten genauen Aufschluss über die willentliche Herbeiführung des Rückfalls geben. Schuldhaft im Sinne des 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG handelt nur der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. Der Senat geht nach dem Stand der derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mehr davon aus, dass bei einem Rückfall regelmäßig ein Verschulden angenommen werden kann, und hält auch insoweit an der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall ein Verschulden isd. 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlung vorliegt. Einem entsprechenden Einwand des Arbeitgebers ist deshalb nachzugehen. Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung Verhältnismäßigkeit BAG - Urteil vom 22. November AZR 651/13 Eine sexuelle Belästigung im Sinne des 3 Abs. 4 AGG stellt nach 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Sie ist "an sich" als wichtiger Grund im Sinne von 626 Abs. 1 BGB geeignet. Ob sie im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, unter anderem von ihrem Umfang und ihrer Intensität. Eine sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein etwa von Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Im Unterschied zu 3 Abs. 3 AGG können auch einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweisen den Tatbestand einer sexuellen Belästigung erfüllen. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann.

3 Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in 314 Abs. 2 ivm. 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen ist. 2. Urlaub Urlaubsdauer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses BAG - Urteil vom 20. Oktober AZR 224/14 Eine eintägige Unterbrechung ist für die Erfüllung der Wartezeit des 4 BUrlG und damit für das Entstehen eines Anspruchs des Arbeitnehmers auf Urlaub unerheblich. Nicht jede kurzfristige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses führt zur Unterbrechung der Wartezeit. Der Wortlaut des 4 BUrlG gebietet es nicht, für die Erfüllung der Wartezeit nur Zeiten eines rechtlich ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. Scheidet der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, findet keine Zwölftelung des Urlaubsanspruchs nach 5 Abs. 1 BUrlG statt (Umkehrschluss aus 5 Abs. 1 Buchstabe c BUrlG). Ihm steht deshalb für das Jahr der ungekürzte arbeitsvertragliche Vollurlaub zu. Urlaubsanspruch BAG - Urteil vom 17. November AZR 179/15 Wird ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Juli eines Jahres begründet, kann der Arbeitnehmer in diesem Jahr nach 4 BUrlG keinen Vollurlaubsanspruch erwerben. Die Formulierung "nach sechsmonatigem Bestehen" in 4 BUrlG zeigt, dass der volle Urlaubsanspruch nicht bereits "mit dem sechsmonatigen Bestehen" erworben wird und der Ablauf der Wartezeit und das Entstehen des Vollurlaubsanspruchs damit nicht zusammenfallen. Nach 5 Abs. 1 Buchstabe c BUrlG entsteht nur ein Teilurlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Dies umfasst auch ein Ausscheiden mit Ablauf des 30. Juni eines Kalenderjahres. Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung BAG - Urteil vom 10. Februar AZR 455/13 Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich unter Wahrung der Kündigungsfrist und erklärt er im Kündigungsschreiben, dass der Arbeitnehmer für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der

4 Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub nicht erfüllt, wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Nach 1 BUrlG setzt die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub neben der Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch die Zahlung der Vergütung voraus. Deshalb gewährt ein Arbeitgeber durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt. Urlaubsanspruch Teilzeit mit wenigen Wochentagen BAG zu 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD 2010 Urteil vom 10. Februar AZR 53/14 (F) Die Regelung in 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD 2010 (Autor: seit 2014 Satz 3), der zufolge sich der Urlaubsanspruch bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche entsprechend erhöht oder vermindert, ist wegen Verstoßes gegen 4 Abs. 1 TzBfG gemäß 134 BGB unwirksam, soweit sie die Anzahl der während einer Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage mindert. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung aufgrund der Entscheidungen des EuGH vom 13. Juni C-415/12 - und vom 22. April C-486/08 nicht mehr fest. Entsprechendes gilt für die Regelung in 14 Abs. 3 TV-V. Anzahl (Berechnung) der Urlaubstage bei Schichtarbeit BAG zu 14 Absätze 1 und 3 TV-V Urteil vom 21. Juli AZ R 145/14 Der in 14 Abs. 3 Satz 1 Tarifvertrag Versorgungsbetriebe vom 05. Oktober 2000 (TV-V) für eine Fünftagewoche bestimmte Urlaubsanspruch ist gemäß 14 Abs. 3 Satz 2 TV-V umzurechnen. Die Tarifvorschrift normiert das sog. Tagesprinzip. "Tag in der Kalenderwoche" i.s.d. 14 Abs. 3 Satz 1 TV-V ist jeder Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber erbringt. Eine Nachtschicht, die sich über zwei Kalendertage erstreckt, ist als zwei Tage zu rechnen. Die maßgebliche Umrechnungsformel für die Urlaubstage lautet: Urlaubstage x Arbeitstage im Jahr bei abweichender Verteilung Arbeitstage im Jahr bei einer Fünftagewoche In diese Formel sind als Dividend die in 14 Abs. 3 Satz 1 TV-V festgelegte Anzahl von 30 Urlaubstagen einzusetzen. Diese sind mit der vom Kläger im Schichtsystem zu leistenden Anzahl von

5 Arbeitstagen im Jahr zu multiplizieren. Als Divisor sind die Arbeitstage einzusetzen, an denen der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung an fünf Tagen in der Woche erbringt, beschäftigt. Vererbbarkeit des Urlaubsgeldanspruchs BAG zu 26 Abs. 2 Buchstabe c TV-L Urteil vom 22. September AZR 170/14 Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, gehen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres unter. Der Verfall tritt nicht bereits vor diesem Zeitpunkt tageweise ein. Der entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar. Das Urteil ist wegen vergleichbarer Tarifregelung auf den TV-V übertragbar. Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen Elternzeit BAG - Urteil vom 19. Mai AZR 725/13 Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen. Die Regelung in 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Die bisherige Rechtsprechung zur Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhte auf der vom Senat vollständig aufgegebenen Surrogatstheorie. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch. Dieser verdankt seine Entstehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften. Ist der Abgeltungsanspruch entstanden, bildet er jedoch einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Elternzeit Schriftformerfordernis BAG - Urteil vom 10. Mai AZR 145/15 Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich

6 vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit - vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung - zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform i.s.v. 126 Abs. 1 BGB. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine wahrt die von 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung. Allerdings kann sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls treuwidrig verhalten, indem er sich darauf beruft, das Schriftformerfordernis des 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG sei nicht gewahrt ( 242 BGB). 3. Arbeitszeit Feiertag Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit BAG zu 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD Urteil vom 24. September AZR 510/14 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT gilt auch bei nur teilweiser dienstplanmäßiger Freistellung an einem gesetzlichen Wochenfeiertag. 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD ergänzt die gesetzliche Regelung der Entgeltfortzahlung an Feiertagen gemäß 2 Abs. 1 EFZG. 2 Abs. 1 EFZG begründet keinen Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn sich die Freistellung aus einem Planschema ergibt, das von der gesetzlichen Feiertagsruhe unabhängig ist. 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD erfasst demgegenüber die Konstellation, dass ein Beschäftigter nach einem Dienstplan feiertagsunabhängig freigestellt ist. Der Umfang der Verminderung der regelmäßigen Arbeits-zeit bestimmt sich nach den "dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden". Mit dieser stundenbezogenen Betrachtungsweise ist auch der Fall erfasst, dass dienstplanmäßig keine vollständige Freistellung am Feiertag vorgesehen ist. Die Geltung des 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD bei nur teilweiser Freistellung am Feiertag entspricht seinem Sinn und Zweck. Die beabsichtigte Gleichstellung feiertagsunabhängiger und feiertagsbedingter Freistellung an Feiertagen wird damit auch bei nur teilweiser dienstplanmäßiger Freistellung erreicht. Wegen des gleichen Tarifwortlauts in 8 Abs. 3 TV-V und der gleichen Regelungssystematik ist dieses Urteil uneingeschränkt auch auf den Bereich des TV-V übertragbar.

7 Rufbereitschaft Wegezeiten Zuschläge BAG zu 11 Abs. 3 Sätze 4 und 5 TV-Ärzte/VKA - Urteil vom 20. August AZR 937/13 Die Auslegung des 11 Abs. 3 Satz 4 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der VKA und 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA ergibt, dass die erforderlichen Wegezeiten "tatsächliche Arbeitsleistung" im Sinne des 11 Abs. 1 Satz 1 TV- Ärzte/VKA sind. Die Arbeitsleistung des Arztes innerhalb der Rufbereitschaft beginnt nicht mit dem Einsatz im Krankenhaus, sondern tatsächlich mit dem Verlassen des Aufenthaltsorts nach 10 Abs. 8 TVÄrzte/ VKA und dem Weg ins Krankenhaus und endet erst nach der Rückkehr am Aufenthaltsort. Hierbei handelt es sich um tatsächliche Vorgänge und nicht um Fiktionen. Da die Tarifvertragsparteien die erforderlichen Wegezeiten als Arbeitsleistung im vergütungsrechtlichen Sinne ansehen, fügt sich die Bezahlung der Zeitzuschläge nahtlos in den im TV-Ärzte/VKA verankerten Grundsatz ein, wonach der Arzt für tatsächliche Arbeitsleistung Entgelt und unter den in 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA genannten Voraussetzungen darüber hinaus Zeitzuschläge erhält. Wegen des gleichen Tarifwortlauts in 10 Abs. 3 Satz 4 TV-V und der gleichen Regelungssystematik ist dieses Urteil uneingeschränkt auch auf den Bereich des TV-V übertragbar. Arbeitszeit Umkleide- und Wegezeiten LAG Hessen (rechtskräftig) - Urteil vom 23. November SA 494/15 Jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient, gehört zur Arbeitszeit. Dazu zählt auch das Umkleiden für die Arbeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Weisung, sich im Betrieb umzukleiden nicht erteilt hat, es sich aber um auffällige Schutzkleidung handelt, deren Tragen dem Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit nicht zuzumuten ist. Das LAG hat u. a. mit Hinweis auf das BAG Urteil vom 19. September AZR 678/11 in diesem Streitfall zugunsten des Klägers, der in einem Müllheizkraftwerk beschäftigt ist und auf den der TV-V Anwendung findet entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Beschäftigten die Umkleide- und innerbetrieblichen Wegezeiten auf dessen Arbeitszeitkonto gut zuschreiben.

8 4. Altersteilzeit Blockmodell Tariferhöhung BAG Urteil vom 17. November AZR 509/14 Es ergeben sich aus dem TV-N Berlin (Ergänzung Autor: und des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 5. Mai in der jeweils geltenden Fassung -) keine Anhaltspunkte für den Willen der Tarifvertragsparteien, Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell von der auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer geltenden Tariferhöhung auszunehmen. Aus der "Spiegelbildtheorie" folgt nicht, dass erst in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wirksam werdende Erhöhungen der regelmäßigen Vergütung nicht zu zahlen sind. Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen, ist (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat. Ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell erhält für die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses grundsätzlich die Bezüge, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde. 5. Betriebszugehörigkeit EuGH Urteil vom 05. Dezember 2013 C 514/12 Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass eine Differenzierung zwischen bei demselben Arbeitgeber und bei anderen Arbeitgebern zurückgelegten Zeiten grundsätzlich gegen die europarechtlichen Freizügigkeitsvorschriften verstößt. Hieraus können sich Ansprüche der Beschäftigten auf Stufenzuordnung, auf Krankengeldzuschuss und auf Jubiläumsgeld ergeben, die über die Regelungen in den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst hinausgehen. Die Differenzierung zwischen bei demselben Arbeitgeber bzw. unter denselben Tarifvertrag fallenden anderen Arbeitgebern oder anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern einerseits und sonstigen Arbeitgebern andererseits im Arbeitsverhältnis zurückgelegten Zeiten bei der Bestimmung der Betriebszugehörigkeit in 4 TV-V ist unzulässig. Unter Berücksichtigung der Begründung des EuGH ist die Entscheidung auf mehrere Regelungsbereiche des TV-V zu übertragen: Die Stufenzuordnung im TV-V, für die nach 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit 4 TV-V nur die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit zu berücksichtigen ist, verstößt gegen die europarechtlichen Freizügigkeitsvorschriften. Dem Grundsatz der Anpassung nach oben (vergl. BAG 9 AZR 529/10 vom und 6 AZR 964/11 vom ) folgend, haben insoweit die betroffenen Beschäftigten den Anspruch, dass

9 auch ihre bei anderen Arbeitgebern in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit (TV-V) bei der Stufenzuordnung angerechnet wird. Sie sind so zu stellen, als wenn die bei anderen Arbeitgebern zurückgelegte Zeit von Anfang an bei ihrer Stufenzuordnung berücksichtigt worden wäre. Rückwirkende Zahlungsansprüche ergeben sich daraus jedoch nur im Rahmen der sechsmonatigen Ausschlussfrist des 20 TV-V. Neben der Bestimmung der Kündigungsfrist hat die Betriebszugehörigkeit Auswirkung auf den Anspruch auf Krankengeldzuschuss ( 13 Abs. 1 TV-V) und auf den Anspruch auf Jubiläumsgeld ( 17 Abs. 1 TV-V). 6. Tarifliche Ausschlussfrist BAG zu 37 TV Länder (TV-L) i.v.m. 167 ZPO Urteil vom 16. März AZR 421/15 Das BAG hat entschieden, dass es bei Geltung einer tariflichen Ausschlussfrist in einem Arbeitsverhältnis, innerhalb derer ein Anspruch gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden muss, zur Fristwahrung nicht ausreicht, dass das Anspruchsschreiben vor Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen ist und dem Anspruchsgegner gegebenenfalls später zugestellt wird, entscheidend ist der Zugang beim Anspruchsgegner selbst. 167 ZPO (Rückwirkung der Zustellung) finde für die Wahrung einer einfachen tariflichen Ausschlussfrist bei der außergerichtlichen Geltendmachung keine Anwendung, so das BAG. 7. Erwerbsminderung Ruhendes Arbeitsverhältnis BAG zu 33 TVöD - Urteil vom 17. März AZR 221/15 Nach 33 TVöD ruhe das Arbeitsverhältnis ab dem Monat nach Zustellung des Rentenbescheides, wenn dem Beschäftigten Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit bewilligt werde. Dabei komme es nicht auf die Höhe der Rente an. Liege nur eine teilweise Erwerbsminderung vor, das heißt sei der Beschäftigte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch in der Lage, zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, könne der Beschäftigte nach 33 Abs. 3 TVöD zur Vermeidung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses seine Weiterbeschäftigung beantragen. Dies müsse schriftlich und innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides erfolgen. Der Arbeitgeber könne den Antrag ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe der Weiterbeschäftigung entgegenstünden. 33 TVöD könne aber die gesetzlich garantierten Rechte schwerbehinderter Menschen nicht verkürzen. Dieser Personenkreis könne darum unabhängig von der in 33 TVöD angeordneten Form und Frist gemäß 81 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 SGB IX eine behinderungsgerechte Beschäftigung verlangen.

10 Darüber hinaus könne jeder Beschäftigte auch während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach 241 Abs. 2 BGB vom Arbeitgeber die Prüfung der Möglichkeit der Beschäftigung unter Berücksichtigung seines verbliebenen Leistungsvermögens verlangen. Damit schränke 33 TVöD die Möglichkeit des Beschäftigten, der eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehe, durch die Fortsetzung des aktiven Arbeitsverhältnisses sein Einkommen zu sichern, nicht so stark ein, dass die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit verletzt sei. Wegen der inhaltsgleichen Tarifregelung in 19 TV-V und der gleichen Regelungssystematik ist dieses Urteil uneingeschränkt auch auf den Bereich des TV-V übertragbar. Erwerbsminderung BAG zu 59 BAT und 33 TV-L- Urteil vom 15. März AZR 332/05 und Urteil vom 23. Juli AZR 771/12 Bei dem Beendigungstatbestand der 33 Abs. 2 TVöD und TV-L handelt es sich um eine auflösende Bedingung. Dies führt nach 15 Abs. 2 i.v.m. 21 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) dazu, dass das Arbeitsverhältnis frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet (BAG vom 15. März AZR 332/05). Die zweiwöchige Frist für das Weiterbeschäftigungsverlangen nach 33 Abs. 3 TVöD und TV-L beginnt nicht mit dem Zugang des Rentenbescheids, sondern erst durch die Mitteilung des Arbeitgebers nach 15 Abs. 2 i.v.m. 21 TzBfG, dass das Arbeitsverhältnis enden werde (BAG vom 23. Juli AZR 771/12). Dies gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach 19 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d i.v.m. Abs. 2 und 3 TV-V entsprechend. 8. Zusatzversorgung BGH - Urteile vom 9. März 2016 IV ZR 9/15 und 168/15 Die in 79 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) getroffene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25 Prozent der Vollrente erworben werden, führt auch unter Berücksichtigung der mit der 17. Satzungsänderung von Januar 2012 ergänzten Bestimmung des 79 Abs. 1a VBLS und der darin vorgesehenen Vergleichsberechnung weiterhin zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung (Fortführung des Senatsurteils vom 14. November 2007, IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127).

11 Für die weiterhin auf eine nach 79 Abs. 1 VBLS ermittelte Startgutschrift verwiesenen Versicherten bleibt es bei der vom Senat (Urteil vom 14. November IV ZR 74/06, aao Rn. 128 ff.) beanstandeten Ungleichbehandlung. Haben sie ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit 20 Jahren und sieben Monaten (genau 65-44,44 = 20,56 Jahren) oder älter begonnen, sind sie weiterhin von der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen. Dies benachteiligt Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker oder solche mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einem Meisterbrief in einem handwerklichen Beruf, unangemessen (Senatsurteil vom 14. November IV ZR 74/06, aao Rn. 136), weil eine Ausbildung oder ein Studium einen früheren Eintritt in den öffentlichen Dienst verhindern und zugleich eine außerdienstliche Ausbildung, ein Meisterbrief oder ein Studium für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst erwünscht ist oder sogar zwingend notwendig sein kann. Pdf Urteile zum Download

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