Rechtsfallen im e-marketing "e-marketingday 2015" Goldberg Rechtsanwälte Wuppertal Solingen

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1 Rechtsfallen im e-marketing "e-marketingday 2015" Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) Lehrbeauftragter der Bergischen Universität Wuppertal für gewerblichen Rechtsschutz Goldberg Rechtsanwälte Wuppertal Solingen

2 e-marketingday Rechtsfallen im e-marketing Gliederung Der Vertragsschluss im Online-Handel Handel mit Gewerbetreibenden Handel mit Verbrauchern Das notwendigen Informationen Die 12 häufigsten Fehler im emarketing und ihre Folgen Abmahnungen kein Vertrag Bußgelder Neue Werbeformen im Internet Suchmaschinenoptimierung - Metatags Verschleierung durch Verletzung des Trennungsgebotes Produkt-Placement Vorgetäuschte Blogs Fake Blogs Bezahlte positive Erwähnungen Ranglisten Follower- und Fan- Kauf Datenschutz kann zukünftig abgemahnt werden Verhalten bei Abmahnungen

3 R Der klassische Vertragsabschluss im Fernabsatz Anfrage des Kunden nach einem Angebot (Fax, Telefon, , Brief] Angebot des Händlers mit allen Vertragsinformationen AGB etc. (Telefon, Fax, , Brief] Auftragsbestätigung mittels Fax, ; Brief VERTRAG ist abgeschlossen! Zahlung; Nachhandel, Neuakquise etc. Vertragsausführung (Lieferung) Übermittlung von Lieferscheinen, Dokumenten etc.

4 Der Vertragsabschluss im Online-Handel Darstellung der Produkte mit allen Informationen im Online-Shop durch den Händler KEIN Angebot Abgabe eines bindenden Angebotes durch den Kunden über den eshop Bestätigung des Einganges des Angebotes ( ) durch den Händler KEIN Vertragsschluss! Zahlung; Nachhandel, Widerruf, Neuakquise etc. Vertragsausführung (Lieferung) Übermittlung von Lieferscheinen, Dokumenten insbesondere Belehrungen etc. Prüfung des Angebotes des Kunden durch den Händler. Angebotsannahme ( ) Der Vertrag ist geschlossen

5 Handel mit Gewerbetreibenden <-> Handel mit Verbrauchern (Teil 1) Reiner Handel mit Gewerbetreibenden ist Online nur möglich, wenn: Sichergestellt ist, dass die Angebote nur von Gewerbetreibenden abgegeben werden können. Der Zugang muss nahezu 100% abgesichert und kontrolliert werden Beispiele für eine ausreichende Absicherung: Zugangsdaten für den Online-Shop nur durch den Außendienst an Gewerbetreibende Übermittlung von Gewerbeanmeldungen oder anderen Dokumenten durch den Kunden vor Angebotsabgabe Elektronische Überprüfung des Kunden über Datenbanken, etwa die Umsatzsteueridentifikationsnummern Überprüfung der Angebote des Kunden auf plausiblen Zusammenhang mit seinem Gewerbe [Metro- Entscheidung des BGH] Keine ausreichende Absicherung: Hinweise auf der Seite, Anmeldeformulare oder AGB

6 e-marketingday im emarketing Handel mit Gewerbetreibenden <-> Handel mit Verbrauchern (Teil 2) Nach den Vorgaben der Rechtsprechung ist ein völlig abgesicherter eshop für Geschäfte mit Neukunden nicht geeignet! Kein Zeitgewinn - Verwaltungsaufwand Kunden werden von der Bestellung abgehalten Eine wenn auch nicht vollständige Lösung: Deutliche Hinweise auf ausschließlichen Handel mit Gewerbetreibenden Aufbau und Ablauf der eshops wie bei Endverbrauchern Bereithalten aller Informationen auch für Endverbraucher Allgemeine Geschäftsbedingungen als Kombinations-AGB für Gewerbetreibende und Endverbraucher mit allen Belehrungen, Widerrufsmöglichkeiten etc. nur für Endverbraucher

7 e-marketingday 2015 Rechtsfallen im emarketing Die notwendigen Informationen im Online-Shop Der Kunde gibt das bindende Angebot ab und muss daher alle Informationen zum Vertragsschluss vollständig erhalten! Möglichst genaue, widerspruchfreie Beschreibung des Artikels Produktfotos Einschränkungen des Produktes Angaben zum Vertragspartner (Anbieterkennzeichnung) Sämtliche Preisangaben Versandkosten Zusatzkosten Zollinformationen Lieferzeiten Lieferinformationen Widerrufsbelehrungen Kosten des Rückversandes etc. Datenschutzinformationen Einwilligungen für Newsletter etc. AGB [ Allgemeine Geschäftsbedingungen] Der Kunde hat alle Informationen und erklärt nach der Buttonlösung : kostenpflichtig bestellen oder zahlungspflichtigen Vertrag schließen oder kaufen

8 e-marketingday 2015 Rechtsfallen im emarketing Die 12 häufigsten Fehler im emarketing und die Folgen (1) Fehlende, unrichtige oder unvollständige Informationen zum Vertragsgegenstand, zum Vertrag und zur Abwicklung des Geschäfts bedeuten: Kein wirksamer Vertragsschluss! Folge: Kein Geschäft und Kosten. Unvollständige Angaben können wettbewerbswidrig sein! Folge: Abmahnungen und Kosten.

9 Die 12 häufigsten Fehler im emarketing und die Folgen (2) 1. Fehlerhafte Anbieterkennzeichnung (Impressum und die zwei Klicks ) Sonderproblem: mobile Endgeräte und apps keine Erleichterung 2. Keine Informationen nach der DL-InfoV 3. Fehlerhafte Telefonwerbung B to B mit Anrufmaschinen ohne ausdrückliche Einwilligung 4. Unvollständige Produkt- und Preisangaben (Sonderprobleme: Tagespreise und Mindermengenzuschläge) 5. Fehlende oder ungenaue Angaben zu Liefer- und Versandkosten vor Angebotsabgabe

10 Die 12 häufigsten Fehler im emarketing und die Folgen (3) Die weiteren Klassiker: 6. Produktabbildungen ohne eigene Rechte 7. Keine oder unvollständige Angaben zu Lieferzeiten 8. Keine voreingestellten Nebenleistungen (checkboxen mit Zusatzleistungen) Folge: Kunde erhält Zusatzleistung ohne Entgelt Folge: Abmahnung 9. Fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung 10. AGB veraltet, unwirksam und/oder wettbewerbswidrig

11 Die 12 häufigsten Fehler im emarketing und die Folgen (4) 11. Google+ ; Facebook; Twitter. Gute Werbemöglichkeit, aber. a. vollständige Seite mit Impressum (nie mehr als 2 Klicks bis zum Impressum) (geht nur mit Tricks oder über externe Plugins) b. Datenschutz ist problematisch : derzeit nur mit Vorschaltbuttons, die sogenannte 2 Klick-Lösung

12 Die 12 häufigsten Fehler im emarketing und die Folgen (5) 12. und Newsletter: Das Marketinginstrument der Wahl...aber: Saubere Adressgenerierung mit genauer Angabe des Inhaltes Datensparsamkeit (keine Telefonnummern abfragen) Double-OPT-in auch bei B to B KEIN OPT-Out Keine Werbung in der Bestätigungs Regelmäßiger Versand (< 6 Monate sonst Adresse nicht mehr verwendbar!) Impressum im Newsletter Jederzeitige Möglichkeit in JEDEM Newsletter, diesen abzubestellen KEINE Nachfrage bei dem Abbesteller!

13 Neue Werbeformen im Internet (1) Suchmaschinenoptimierung Ja, aber Vorsicht bei Metatags Keine fremden Markenzeichen Keine unsichtbare Schrift Problem: Keyword-Buying Keyword-Stuffing (HTML-Manipulationen) Interne Suchmaschinen (Power-Ball BGH 2012)

14 Neue Werbeformen im Internet (2) ecards nur bei Einwilligung des Empfängers zulässig daher keine geeignete Werbeform! Links im Fließtext Verstoß gegen das Trennungsgebot ( 4 Nr. 3 und 4 Nr. 11 UWG i.v.m. 6 Abs. 1 Nr.2 TMG) Vorgetäuschte Blogs und Empfehlungen Mitarbeiter meinen es gut, aber 4 Nr. 3 UWG Falsche Kundenbewertungen neutrale Personen oder Meinung von Experten Follower- und Fan- Kauf (Fandealer usw..) Wer so viele Fans hat, muss gut sein! Verstoß gegen das UWG

15 Datenschutz als neue Abmahnfalle seit Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts Folgen: Abmahnungen durch Verbände Vermeidungsstrategien: Prüfung der eigenen Internetpräsenzen Datenschutzerklärungen (Cookies etc.) in gesondertem Menüpunkt Datenschutzaudit

16 Verhalten bei Abmahnungen Informationswege im Unternehmen klären. Mit dem Abmahner keinen telefonischen Kontakt suchen. Keine eigenen Erklärungen abgeben. Sofort und innerhalb der Fristen durch Verbände, die Rechtsabteilung oder Rechtsanwälte reagieren.

17 Vielen Dank für Ihr Interesse! Für Rückfragen stehen wir zur Verfügung. Goldberg Rechtsanwälte Wuppertal Solingen

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