Beantwortung der Anfragen zu Sprachkurs Deutsch Gastgewerbe, Büro, Gesundheit oder Handel Stand
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- Kasimir Hartmann
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1 Beantwortung der Anfragen zu Sprachkurs Deutsch Gastgewerbe, Büro, Gesundheit oder Handel Stand Informationen der Ausschreibenden Stelle: 1. Im Formular Leistungserklärung für TrainerInnen, Coach, Sozialpädagogische Betreuung etc. ist es aufgrund der Feldgröße ausreichend, den Kurztitel: Sprachkurs Deutsch Gastgewerbe, Büro, Gesundheit oder Handel einzutragen. Bieteranfragen: Frage 1: Nach Durchsicht der Ausschreibungsunterlagen (VU und LB) ist uns aufgefallen, dass als Prüfungsformat und Prüfungsorganisation ausschließlich das ÖSD-Zertifikat verlangt wird. Nachdem ja im 21a des Niederlassungs und Aufenthaltsgesetzes durch Verordnung (siehe dazu: auch andere Prüfungsorganisationen und deren Zertifikate (ÖIF, Goethe Institut, telc) genannt werden, ersuche ich Sie um Aufklärung, warum bei vorliegenden Ausschreibungen ausschließlich das ÖSD Format verlangt wird. Gibt es dafür fachliche Gründe? Wir bieten u.a. auch Deutschprüfungen im Ausland an und da haben wir die Erfahrung gemacht, dass gerade bei Personen, die bereits in ihrer Heimat versuchten, Deutschprüfungen abzulegen, jene Prüfungsformate bekannt sind, die weltweit am Meisten verwendet werden. Und diese sind meines Wissen jene Formate, die von der telc GmbH entwickelt wurden (Goethe Institut, ÖIF, telc). Spricht nicht dafür, dass in dieser, für Deutschkursanbieter doch sehr umfassenden Ausschreibung, eine Pluralität der Prüfungsformatanbieter und Zertifikate sinnvoll wäre? Aufgrund der Größenordnung der Deutsch- und Alphabetisierungsprojekte, die arbeitssuchenden Personen im Raum Wien zur Verfügung gestellt werden, ist es notwendig, einen einheitlichen Prüfungsstandard anzustreben. Aus Gründen der Transparenz und Vergleichbarkeit sowie aufgrund der bisher gesammelten positiven Erfahrungswerte mit dem ÖSD-Sprachdiplom für die erwähnte Zielgruppe fiel die Entscheidung auf das genannte Testformat Frage 2: unter Pkt sowie 3.9 der Verdingungsunterunterlage schränken Sie die Durchführung des Kursangebotes auf maximal 2 Schulungsorte ein. Wir ersuchen die Vorgabe hinsichtlich der Durchführung an maximal 2 Kursstandorten aus mehreren Gründen hinsichtlich einer Ausweitung auf 3 Kursstandorte zu überdenken:
2 Eine Einschränkung der bestehenden Standortvielfalt führt zu einer Konzentration auf weniger, noch größere und voraussichtlich exklusiv Deutschkursen gewidmeten, Standorten ( Ghettobildung ). Diese Entwicklung scheint der angestrebten Integrationsförderung wenig dienlich. Dagegen würde bei Ausweitung auf max. 3 Kursstandorte die ausgeprägte Verschränkung an bestehenden Schulungsknotenpunkten fortgeführt werden. Hier machen Kursangebote, die nicht spezifisch für Personen mit Migrationshintergrund vorgesehen sind, Anschlussmöglichkeiten sichtbar und führen zu wertvollen Kontakten und erhöhter Lern- und Karrieremotivation der KursteilnehmerInnen. Auch kann durch diese Einschränkung die bestehende Vielfalt und Kompetenz des AMS Wien im Deutschsektor nicht vollständig zur Entfaltung gelangen: In ganz Wien haben sich über Jahre hinweg erfolgreiche Deutsch-Kompetenzzentren und zugleich akkreditierte ÖSD- Test Center etabliert, mit unterschiedlichen Ausrichtungen und Begleitungs- und Vermittlungsnetzwerken, die den Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmern hohen Nutzen bringen. Kurz, eine Zulassung von bis zu 3 Standorten würde diese Ressourcen und Angebote in sämtlichen arbeitsmarktpolitischen Angeboten in Wien sichern und einen wertvollen Beitrag zur Zielerreichung leisten. In diesem Sinne wären wir dankbar für ein Überdenken dieser Vorgabe. Die Leistungsbeschreibung wird wie folgt geändert: "Im Falle einer Bietergemeinschaft bzw. bei der Beauftragung von Subunternehmen bzw. bei jeglicher anderer Form einer Kooperation von Bildungsträgern ist die Durchführung an maximal zwei drei Schulungsorten zulässig. Erfolgt die Durchführung an mehr als einem Schulungsort, so sind die sich daraus ergebenden Vorteile sowie die Kooperation zwischen den einzelnen Schulungsorten im Konzept nachvollziehbar darzustellen. Die gleichlautende Änderung findet sich auch in der Verdingungsunterlage unter Punkt 3.8 und 3.9. Die geänderten Dokumente Leistungsbeschreibung und Verdingungsunterlage stehen zum Download auf der waff-homepage bereit. Frage 3: Im Formular Leistungserklärung ist das Feld Meine Leistungen / Unterrichtsfach bzw. fächer auszufüllen. Wir gehen davon aus, dass es ausreichend ist, hier den jeweiligen TrainerInnen-Typ einzutragen, der der Leistungsbeschreibung zu entnehmen ist (z.b. TrainerInnen Typ 1) und nicht alle Unterrichtsfächer einzeln aufzuzählen sind (Deutschkurs A1 Andante und Allegro, Trainings, Fachvokabular-Kurse, Workshops und Exkursionen, Modul 1, etc.). Ist unsere Annahme korrekt? Die Annahme ist korrekt.bei den Leistungserklärungen ist es ausreichend, den jeweiligen TrainerInnen-Typ anzugeben.
3 Frage 4: Inwieweit sieht der Auftraggeber eine Möglichkeit, die Punktevergabe hinsichtlich Gleichstellungsorientierung beim eingesetzten Personal noch zu verändern? Der Bildungsbereich im Sektor Sprachen ist weiblich dominiert. Es sind wesentlich mehr qualifizierte weibliche Lehrkräfte am Arbeitsmarkt als männliche. Dieser Umstand wurde in den letzten Jahren auch durch die Vorgabe des Kursdesigns der vom AMS beauftragten Sprachkurse Deutsch gefördert. Über einen längeren Zeitraum wurde der Einsatz von Frauen in den Kursangeboten auch insofern gefördert, als sie zu einer Höherbewertung des Angebotes geführt haben (je höher der Frauenanteil, desto besser die Bewertung des Angebotes). Durch den damit erzielten Steuerungseffekt sind die erfahrenen TrainerInnen mehrheitlich weiblich. Gleichzeitig lässt die Anzahl der Wochenstunden kaum Vollzeit-Beschäftigungsverhältnisse zu, wodurch eine unterrichtende Tätigkeit im Rahmen der Sprachkurse Deutsch für Männer weitgehend uninteressant geworden ist. Durch den Wechsel von Frauenförderung zur Gleichstellungsorientierung werden erfahrene Frauen benachteiligt, da sie (durch den Punktenachteil) gegen Männer ausgetauscht werden müssten, um die maximalen Punkte bei der Bewertung des Unterkriteriums zu erzielen. Wir ersuchen Sie im Sinne des Erhaltes der Kompetenz erfahrener Trainerinnen um Diskussion und Neubewertung. Die Punktevergabe hinsichtlich der Gleichstellungsorientierung bei der Bewertung des Personals stellt eine fixe Vorgabe in der Verdingungsunterlage dar. Es wird demnach nicht davon abgegangen. Frage 5: Bei der Bearbeitung der im Betreff genannten Ausschreibungen stellt sich uns folgende Bieteranfrage: Im Deckblatt des Kalkulationsformulars ist mittels Drop-Down-Menü der zutreffende USt-Satz auszuwählen mit Hilfe dessen dann der Absolutbetrag der USt errechnet wird. Im Falle von Bietergemeinschaften, deren einzelne Mitglieder unterschiedlicher Besteuerung unterliegen, kann es sein, dass sich beim Zusammenführen der einzelnen Teilsummen für die USt ein Mischsatz ergibt, der von 0%, 10% oder 20% (die einzigen Optionen, die auswählbar sind) abweicht. Wie sollen wir im Falle einer Bietergemeinschaft mit diesem Umstand umgehen? Ist es möglich das Kalkulationsformular von Seiten des Auftraggebers noch so zu verändern, dass es eine freie Eingabe des USt-Satzes ermöglicht? Im Falle einer BieterInnengemeinschaft ist der Prozentsatz des Mitgliedes anzugeben, das die Rechnung an den Auftraggeber stellen wird. Es bedarf somit keiner Änderung des Kalkulationsformulares. Auskünfte zur Umsatzsteuer bitte bei Ihrem/Ihrer SteuerberaterIn einholen. Frage 6:
4 In den Verdingungsunterlagen aller 3 Ausschreibungen Sprachkurs Deutsch sind die folgenden Definitionen zur Angebotssumme bzw. Berechnung der Kostenpunkteanzahl zu finden: 9.9 Plausible Preisgestaltung. werden mit einem Maximalbetrag von xxxxxx (inkl. USt) festgesetzt. Dieser Höchstbetrag gilt für die gesamten Maßnahmenkosten (inkl. Maßnahmennebenkosten). 8.6 Berechnung der Kostenpunkte Billigstbieter erhält die maximal mögliche Kostenpunkteanzahl (500). 8.9 Raster Kosten der Bildungsmaßnahme Angebotssumme (ohne Unterhaltsund Verpflegskosten) - geringste Angebotssumme -> 500 Punkte Gehen wir Recht in der Annahme, dass für die Berechnung der Kostenpunkteanzahl als Angebotssumme der Wert der in 9.9 beschriebenen gesamten Maßnahmenkosten (inkl. UST) und inkl. Maßnahmennebenkosten herangezogen wird? Die Annahme ist korrekt. Punkt 9.9. der Verdingungsunterlage definiert die Gesamtkosten der Maßnahme wie folgt: Die Gesamtkosten der Bildungsmaßnahme werden mit einem Maximalbetrag von ,80 (inkl. USt) festgesetzt. Dieser Höchstbetrag gilt für die gesamten Maßnahmenkosten (inkl. Maßnahmennebenkosten). Somit werden die Gesamtkosten inkl. USt und inklusive Maßnahmennebenkosten zur Bewertung herangezogen. Frage 7: Beim Befüllen der Formulare räumliche Ausstattung und technische Ausstattung gibt es leider 2 Probleme: a) Es ist nicht möglich weitere Zeilen hinzuzufügen. b) In den Textfeldern können zwar mehrere Zeilen eingetragen werden, es wird jedoch nur 1 Zeile angezeigt und ausgedruckt. Eine Veränderung der Zeilenhöhe ist gesperrt. Da der gegebene Platz für die geforderten Angaben nicht ausreichend ist, ersuchen wir höflichst um Übersendung einer angepassten oder von uns adaptierbaren Version. Die adaptierten Formulare stehen auf der waff-homepage zum Download bereit. Frage 8: Beim Befüllen der Formulare Erfahrung TrainerInnen gibt es leider folgendes Problem: In den Textfeldern können zwar mehrere Zeilen eingetragen werden, es wird jedoch nur 1 Zeile angezeigt und ausgedruckt. Eine Veränderung der Zeilenhöhe ist gesperrt. Da der gegebene Platz für vollständige Angaben (zb Veranstalter mit Name und Anschrift) in den Textfeldern nicht ausreicht, ersuchen wir höflichst um Übersendung einer angepassten oder von uns adaptierbaren Version.
5 Die adaptierten Formulare stehen auf der waff-homepage zum Download bereit. Frage 9: Auf Seite 18 der Leistungsbeschreibung finden sich unter dem Punkt "Bewertungsschema" folgende Informationen: 5 Punkte: abgeschlossene universitäre DaF-/DaZ-Ausbildung (Ausbildung an einer anderen Universität inkl. Fernstudienlehrgänge z.b. Universität Kassel) und 10 Punkte: abgeschlossene universitäre Sprachausbildung (Masterstudium bzw. Magisterstudium bzw. Diplomstudium bzw. Lehramtsstudium bzw. Doktorat) Deutsche Philologie oder Fremdsprache mit Muttersprache Deutsch Gehen wir - auf Basis dieser Informationen - recht in der Annahme, dass eine abgeschlossene Ausbildung "M.A. Magistra Artium Deutsch als Fremdsprache an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg" mit 10 Punkten zu bewerten ist? Die genannte abgeschlossene Ausbildung "M.A. Magistra Artium Deutsch als Fremdsprache" an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg wird im Rahmen des Bewertungsschemas akzeptiert. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bezüglich Personal keine Bewertungen vorab gegeben werden können. Frage 10: Auf Seite 19 der Leistungsbeschreibung steht bei 10 Punkten: [...] eine der im Bewertungsschema aufgezählten Ausbildungen und mindestens 5 Jahre (1000 Einsatztage) bzw. nachgewiesene Einsatzzeiten als DeutschtrainerIn = "Senior Expert Deutsch" [...] - Gehen wir recht in der Annahme, dass die Regelung mit 500 Einsatztagen (= Expert Deutsch) nicht mehr existiert? Die erwähnte Regelung (500 Einsatztage, "Expert Deutsch") ist nicht Teil der Leistungsbeschreibung. Es gelten die Vorgaben der Leistungsbeschreibung. Frage 11: Bezüglich der Konzeptgestaltung wird die Seitenanzahl bei Schriftgröße von 12 dpi in Calibri, einzeilig mit 25 Seiten beschränkt. Gehen wir richtig in der Annahme, dass sich die vorgegebene Schriftgröße nur auf den Fließtext, nicht aber auf die Überschriften bezieht? Ja, die vorgegebene Schriftgröße bezieht sich nur auf den Fließtext.
6 Frage 15: Auf Seite 14 bzw. 13 der Leistungsbeschreibung steht unter Punkt "Workshops und Exkursionen", dass die geplanten Exkursionen im Konzept im Anhang zu beschreiben sind. Gehen wir recht in der Annahme, dass dies auch für die Workshops gilt, d. h. geplante Workshops ebenfalls im Anhang zum Konzept darzustellen sind? Bitte geplante Exkursionen und Workshops im Anhang des Konzepts darstellen und näher beschreiben. Frage 16: In vergleichbaren AMS-Deutschprojekten der Vergangenheit wurde sowohl ein Studium der Sprachwissenschaft als auch ein Studium der Literaturwissenschaften als Qualifikation mit 5 Punkte (Bakkalaureatsstudium) bzw. mit 10 Punkten (Masterstudium/Magisterstudium) bewertet. In der aktuellen Ausschreibung werden diese beiden Studien nicht als relevante Studienrichtungen aufgelistet. Handelt es sich hierbei lediglich um ein Versehen oder führen diese beiden Studien tatsächlich nicht zu einer Höherbewertung? In den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen gab es für Bietergemeinschaften die Vorgabe von maximal 2 Schulungsstandorten. Aufgrund einer Bieteranfrage wurde diese Vorgabe dann auf maximal 3 Schulungsstandorte (wiederum bezogen auf Bietergemeinschaften) erweitert. In der relevanten Bieteranfragen wurden Argumente genannt wie Einschränkung der bestehenden Standortvielfalt, mögliche Ghettobildungen an Standorten, sowie Verschlechterungen in Sachen Lernmotivation und Kontaktmöglichkeiten für die TeilnehmerInnen. Aber auch die bessere Nutzung von Begleitungs- und Vermittlungsnetzwerken der Bildungsträger wurden als Argumente angeführt. All diese Argumente treffen jedoch nicht nur für Bietergemeinschaften zu. Durch die Erweiterung der Anzahl der maximal möglichen Standorte ausschließlich für Bietergemeinschaften sehen wir eine Schlechterstellung all jener Bieter, die nicht in einer BieGe sind. Wir möchten deshalb anfragen, ob es möglich ist, für Bildungsinstitute, die allein anbieten, eine Erweiterung auf zumindest 2 Schulungsorte zuzulassen. Die Studienrichtungen "Studium der Sprachwissenschaft" sowie "Studium der Literaturwissenschaft" sind nicht Teil des Bewertungsschemas der gegenständlichen Ausschreibungen, diese Formalqualifikationen werden daher im Rahmen der Bewertung nicht berücksichtigt. Im Falle der Kooperation von Bildungsträgern wurde einer Ausweitung von 2 auf 3 Schulungsstandorte zugestimmt, da hinsichtlich der Anzahl der Mitglieder einer Bietergemeinschaft keine Reglementierung getroffen wurde. Im Falle, dass es zu einer Bietergemeinschaft mit 3 oder mehr Trägern kommt, wurde durch die Ausweitung der Schulungsstandorte jedoch zugleich eine Beschränkung geschaffen, da bei einer Bietergemeinschaft mit mehr als 3 Mitgliedern/Subunternehmern ebenfalls nur 3 Schulungsstandorte möglich sind. Grundsätzlich ist pro Kursträger bzw. Bieter ein
7 Kursstandort vorgesehen. Deshalb kann einer Erweiterung auf 2 Schulungsstandorte bei einzelnen Anbietern nicht zugestimmt werden.
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