Einführung in das Asylrecht. Katrin Sass/Mirko Widdascheck

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Einführung in das Asylrecht. Katrin Sass/Mirko Widdascheck"

Transkript

1 Einführung in das Asylrecht Katrin Sass/Mirko Widdascheck

2 Gliederung 1. Einführung 2. Ablauf des Asylverfahrens 3. Entscheidungen und Schutzstatus BAMF (Asylrecht) Ausländerbehörde (Aufenthaltsrecht) 4. Anhörung 5. Familiennachzug = längere Pause 6. Arbeitsmöglichkeiten 7. Wohnen 8. Sozialleistungen 9. Änderungen durch Asylpaket I, II und Integrationsgesetz Entscheidungen des BAMF

3 Migration 1960er: Gastarbeiter (Anwerbeabkommen, insbes. Italien/Türkei) - Deutsches Wirtschaftswunder - Max Frisch: Man hat Arbeitskräfte gerufen, und es kamen Menschen. 1992: offizielle Asylanträge (insbes. aus Jugoslawien und Russlanddeutsche) = Asylkompromiss - Einführung von Art. 16 a GG: sichere Drittstaaten (Art. 16 a Abs. 2 GG) sichere Herkunftsstaaten (Art. 16 a Abs. 3 GG) - Einführung des AsylbLG

4 Aktuelle Zahlen 2015 insgesamt: Registrierungen ( aus Syrien) offizielle Asylanträge, Entscheidungen Erstes Halbjahr 2016: Registrierungen ( aus Syrien) offizielle Asylanträge, Entscheidungen Nicht entschiedene Anträge Ende Juli: = Großteil bis Ende des Jahres entschieden

5 Aktuelle Entwicklungen Gesetze: - Asylpaket I ( ), Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz - Asylpaket II ( ), G. z. Einführung beschleunigter Asylverfahren - Integrationsgesetz ( ) Sonstiges: - Neueinstellungen beim BAMF - Flüchtlingsdeal mit der Türkei Resettlement-Verfahren: Jeden Monat ca syrische Flüchtlinge - Ehrenamtliches Engagement

6 Ausblick: Weitere Initiativen: - sichere Herkunftsstaaten ausweiten: Algerien, Marokko, Tunesien (im Mai 374 Personen registriert) - Dublin-IV-Verordnung: Entwurf der EU-Kommission vom Orbanisierung des Europäischen Flüchtlingsrechts ; insbes. Drittstaaten außerhalb Europas, keine Fristenregelung etc. - Einheitliches Einwanderungsgesetz?

7 Flucht Fluchtgründe: Krieg, Hunger, Armut Anträge Juni 2016: - Syrien (24.000) - Afghanistan (15.000) - Irak (10.000) - Iran (3.000) - Eritrea (1.800)

8

9 Übersicht: Ablauf des Asylverfahrens 1. Ankunft in Deutschland: Meldung ( sog. Asylgesuch ) BüMA o. Ankunftsnachweis Erstaufnahmeeinrichtung Flüchtlingsheim 2. Offizielle Antragsstellung beim BAMF Aufenthaltsgestattung Anhörung beim BAMF Aufenthaltstitel Abschiebung oder Duldung

10 Ankunft in Deutschland - Meldung bei den Behörden, Registrierung, Fingerabdrücke = sog. Asylgesuch - Abgabe des Reisepasses und anderer Unterlagen - Aufteilung auf die Bundesländer nach Königsteiner Schlüssel (s. rechts)

11 Unterbringung in Deutschland - Zuteilung zu einer Erstaufnahmeeinrichtung: Bramsche, Braunschweig, Friedland, Oldenburg, Osnabrück - In Erstaufnahmeeinrichtung bis zu 6 Monate, räumlich beschränkt (Residenzpflicht), Erlaubnis notwendig = Asylpaket I - Aufgabe des Landes Niedersachsen

12 Unterbringung in Deutschland - Erstaufnahmeeinrichtungen (3-6 Monate) Verteilung in kommunales Flüchtlingsheim = Zuständigkeit der Stadt Hannover = eigene Wohnung theoretisch möglich - Wohnsitzauflage: Bewegungsfreiheit nicht mehr eingeschränkt Residenzpflicht - Umverteilungsantrag möglich - Allen Behörden immer neue Adressen mitteilen

13 Status bis zur Antragsstellung Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA), 63 a AsylG Ankunftsnachweis - mehr Daten, besserer Zugriff: Bild, eigene Kinder, Barcode etc; Im Kerndatensystem außerdem Fingerabdruck, Gesundheitsdaten, Ausbildung etc. = Asylpaket II

14 Neue Unterbringungsmöglichkeiten Flüchtlinge aus Sicheren Herkunftsstaaten dauerhaft in besonderer Erstaufnahmeeinrichtung (beschleunigte Asylverfahren) Asylgesetz (AsylG), Anlage II (zu 29a), (Fundstelle: BGBl. I 2015, 1725): Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Montenegro, Senegal, Serbien Ankunftszentren (22 von 25 in Betrieb): Niedersachsen/Bad Fallingbostel - Cluster nach Herkunftsländern; innerhalb von 48 Stunden entscheiden A: gute Bleibeperspektive B: sichere Herkunftsländer (Weiterleitung an besondere Aufnahmeeinrichtung) C: übrige (Weiterleitung an normale Aufnahmeeinrichtung) D: Dubliner (Weiterleitung an normale Aufnahmeeinrichtung, außer B)

15 Das BAMF - Asylantragsstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - sehr lange Wartezeiten Erinnerung: Nicht entschiedene Anträge Ende Juli: = Großteil bis Ende des Jahres entschieden

16 - Asylantragsstellung - Aufenthaltsgestattung gem. 55 AsylG Räumliche Beschränkung: Der Aufenthalt wird beschränkt auf: Stadt Hannover. Vorübergehender Aufenthalt in den Ländern Niedersachsen und Bremen gestattet. Nebenbestimmungen, insbes. Arbeitsmarktzugang: Erwerbstätigkeit gestattet Beschäftigung gestattet mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet Erwerbstätigkeit nicht gestattet

17 Zuständigkeit Deutschlands Dublin-III Verordnung, Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 Art. 12: Aufenthaltstitel oder Visa erhalten? Art. 13: Grundlage von Beweismitteln oder Indizien = Sog. Eurodac Datenbank: Fingerabdrücke abgegeben? = Europäisches Visa-Informationssysten (VIS) Einleitung des Aufnahmeverfahrens: - Aufnahmegesuch Deutschlands an Land X (Art. 21: innerhalb von 2-3 Monaten) - Antwort auf das Gesuch (Art. 22: innerhalb von 2 Monaten) - Überstellung (Art. 29: innerhalb von 6 Monaten) = Nach 27a AsylG Antrag unzulässig

18 Handlungsmöglichkeiten - Akteneinsicht beantragen - Fristablauf - Deutschland wird zuständig - Minderjährige/Familieneinheit/Reiseunfähigkeit als Hindernisse - Bundesamt vom sog. Selbsteintrittsrecht überzeugen - Kirchenasyl - Art. 29 Abs. 2: Verlängerung auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist - Keine Abschiebung bei systemischen Schwachstellen (Griechenland (+), Italien, Bulgarien, Ungarn fraglich)

19 Rechtsschutz Juristische Feinheiten - 1 Woche für einstweiligen Rechtsschutz (= Abschiebung verhindern) - 2 Wochen für (Anfechtungs-) Klage (= Inhaltliche Entscheidung aufheben) = s. Rechtsbehelfsbelehrung Rechtsantragsstelle beim Verwaltungsgericht: Leonhardtstraße 15, Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 bis Uhr Rechtsanwalt: auch nachträglich zur Begründung

20 Begründetheit des Antrags Anhörung ( 2. Interview ): 25 AsylG Grundlage der Entscheidung Glaubwürdigkeit des Geflüchteten, Dokumente, persönliches Schicksal darstellen Asylantragsstellung ( 1. Interview ) persönliches Gespräch nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-III Verordnung (sog. Dublin-Anhörung ): Mitgliedsstaaten dürfen nach Art. 5 Abs. 2 b) auf dieses Gespräch verzichten, wenn die sachdienlichen Angaben bereits gemacht sind

21 Schutzstatus Entscheidungen des BAMF 2015: 0,7 % Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG 48,5 % Flüchtling nach GFK, 3 ff AsylG 0,6 % Subsidiärer Schutz, 4 AsylG 0,7 % Abschiebungsverbot, 60 V, VII AufenthG

22 Entscheidungsmöglichkeiten 1. Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG: Politisch Verfolgte genießen Asylrecht 2. Flüchtling nach Genfer Flüchtlingskonvention, Qualifikationsrichtlinie und 3 ff. AsylG aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, 3. Subsidiärer Schutz, Qualifikationsrichtlinie, 4 AsylG: im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht 4. Abschiebungsverbot, 60 V, VII AufenthG, zielstaatsbezogen

23 Anhörung Vorbereitung: - Daten und Fakten sammeln, zeitliche Abfolge, aufschreiben = Informationsflyer vom Informationsverbund in verschiedenen Sprachen: - Auch unangenehme Details erinnern = man kann den sog. Entscheider wählen, Mann oder Frau - Ermessensentscheidung, ob weitere Person zuzulassen = per Fax anmelden

24 Fragenkatalog des BAMF 1. Sprechen Sie neben der/den angegebenen Sprache(n) noch weitere oder Dialekte? 2. Besitzen oder besaßen Sie noch weitere Staatsangehörigkeiten? 3. Gehören Sie zu einem bestimmten Stamm/ einer bestimmten Volksgruppe? 4. Können Sie mir Personalpapiere, wie zum Beispiel einen Pass, Passersatz oder Personalausweis vorlegen? 5. Haben Sie in Ihrem Heimatland Personalpapiere, wie zum Beispiel einen Pass, einen Passersatz oder einen Personalausweis besessen? 6. Aus welchen Gründen können Sie keine Personalpapiere vorlegen? 7. Können Sie mir sonstige Dokumente (z. B. Zeugnisse, Geburtsurkunde, Wehrpass, Führerschein) über Ihre Person vorlegen? 8. Haben oder hatten Sie ein Aufenthaltsdokument/ Visum für die Bundesrepublik Deutschland oder ein anderes Land? 9. Nennen Sie mir bitte Ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland! Haben Sie sich dort bis zur Ausreise aufgehalten? Wenn nein, wo? 10. Nennen Sie bitte Familienname, ggf. Geburtsnamen, Vorname, Geburtsdatum und ort Ihres Ehepartners sowie Datum und Ort der Eheschließung! Können Sie mir Nachweise vorlegen oder nachreichen? 11. Wie lautet dessen Anschrift (falls er sich nicht mehr im Heimatland aufhält, bitte die letzte Adresse dort und die aktuelle angeben)? Können Sie mir Nachweise vorlegen oder nachreichen? 12. Haben Sie Kinder (bitte alle, auch volljährige mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen und ort angeben)? Können Sie mir Nachweise vorlegen oder nachreichen? 13. Wie lauten deren Anschriften (falls sich Kinder nicht mehr im Heimatland aufhalten, bitte die letzte Adresse dort und die aktuelle angeben)? Können Sie mir Nachweise vorlegen oder nachreichen? 14. Nennen Sie mir bitte Namen, Vornamen und Anschrift Ihrer Eltern! 15. Haben Sie Geschwister, Großeltern, Onkel oder Tante(n), die außerhalb Ihres Heimatlandes leben? 16. Leben noch weitere Verwandte im Heimatland? 17. Wie lauten die Personalien Ihres Großvaters väterlicherseits? 18. Welche Schule(n)/ Universitäte(n) haben Sie besucht? 19. Welchen Beruf haben Sie erlernt? Bei welchem Arbeitgeber haben Sie zuletzt gearbeitet? Hatten Sie ein eigenes Geschäft? 20. Haben Sie Wehrdienst geleistet? 21. Waren Sie früher schon einmal in der Bundesrepublik Deutschland? 22. Haben Sie bereits in einem anderen Staat Asyl oder die Anerkennung als Flüchtling beantragt oder zuerkannt bekommen? 23. Wurde für einen Familienangehörigen in einem anderen Staat der Flüchtlingsstatus beantragt oder zuerkannt und hat dieser dort seinen legalen Wohnsitz? 24. Haben Sie Einwände, dass Ihr Asylantrag in diesem Staat geprüft wird? 25. Bitte schildern Sie mir, wie und wann Sie nach Deutschland gekommen sind! Geben Sie dabei an, wann und auf welche Weise Sie Ihr Herkunfts-land verlassen haben, über welche anderen Länder Sie gereist sind und wie die Einreise nach Deutschland erfolgte!

25 Warum sind Sie geflohen? Dem Antragsteller wird erklärt, dass er nun zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen seines Asylantrags angehört wird. Er wird aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung begründen. Detailliert, Namen, Zahlen, Daten, Fakten warum steche ich aus der Masse heraus? = besondere Eigenschaften wer hat mich verfolgt, wann, wo und was ist passiert? = ausführlich und genau

26 Darlegungspflicht Darlegungspflicht 25 Abs. 1 AsylG: Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist. = individuelle Geschichte! 3 Voraussetzungen: Widerspruchsfreiheit, detailliert, passt zum Wissen des Geflüchteten (P) Hörensagen: Wissen/Glauben/Vermuten

27 Amtesermittlungsgrundsatz Amtsermittlungsgrundsatz 24 Abs. 1 AsylG: Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. = obj. Umstände im Herkunftsland Nicht lügen! Lieber sagen: Das weiß ich leider nicht genau Abschluss: Protokoll vorlesen lassen, korrigieren - Wichtig!

28 Flüchtlingseigenschaft Grundlagen: Genfer Flüchtlingskonvention 28. Juli 1951 Konkretisierung: Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) Umsetzung: 3 ff AsylG = persönliches Verfolgungsschicksal = aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 1. Verfolgungshandlung 2. Aus begründeter Furcht vor Verfolgung 3. wegen 4. Bestimmter Merkmale 5. Verfolgungsakteur 6. Kein Ausschluss

29 Flüchtlingseigenschaft (2) 1. Verfolgungshandlung, 3a AsylG: Gravierende Menschenrechtsverletzung (EMRK), Gewalt, Diskriminierung etc Begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner ( 3b AsylG): - Rasse (insbes. Hautfarbe, Herkunft, Ethnie) - Religion (Glaubensüberzeugungen) - Nationalität (Staatsangehörigkeit oder andere Identität) - Politische Überzeugung (Meinung haben) - Zugehörigkeit zu bestimmter sozialer Gruppe (deutlich abgrenzbar, nicht auf Merkmal verzichten wollen ) z.b. Kriegsdienst; Homosexualität; Christen (hier taufen lassen?); IS (=gegen Schiiten); sog. Nachfluchtgründe: oppositionelle Tätigkeiten in Deutschland?

30 Flüchtlingseigenschaft (3) 5. Auch Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ( 3c AsylG) 6. Kein Ausschluss (Kriegsverbrecher etc.) Wichtiger: (P) kriminelles Unrecht ( 3d AsylG): keine Hilfe durch den Staat möglich? (P) inländische Fluchtalternative ( 3e AsylG): in anderer Region im Heimatland sicher?

31 Subsidiärer Schutzstatus 4 AsylG/Qualifikationsrichtline der EU: 1. Stichhaltige Gründe vorgebracht, dass ihm im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht - Todesstrafe - Folter - Individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts = Bürgerkrieg 2. Kein Ausschluss (Kriegsverbrechen, 3c bis 3e gelten entsprechend) = Zwei Wochen Klagefrist

32 Konsequenzen bei subs. Schutz 1. Reiseausweis statt Flüchtlingspass 2. Schutzdauer: Zunächst für 1 Jahr Verlängerung um 2 Jahre 3. Erwerb der Niederlassungserlaubnis, 9 AufenthG, nach 3 bzw 5 Jahren = Ansonsten aber 2015 keine Unterschiede! 4. Seit März 2016: a) Familiennachzug ausgesetzt Asylpaket II Nr. 13 S. 1 AufenthG: Bis zum 16. März 2018 wird ein Familiennachzug zu Personen, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, nicht gewährt. b) Persönliches Verfolgungsschicksal (bei Syrern) einzeln zu prüfen

33 Aus aktuellem Anlass Entscheidungen des BAMF 2015: 0,7 % Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG 48,5 % Flüchtling nach GFK, 3 ff AsylG 0,6 % Subsidiärer Schutz, 4 AsylG 0,7 % Abschiebungsverbot, 60 V, VII AufenthG

34 Entscheidungen zum subsidiären Schutz 35,00% 30,00% 30,10% 25,00% 23,40% 20,00% 15,00% 15,30% 10,00% 9,30% 5,00% 0,00% 0,60% 0,40% 0,50% 1,80% 2015 Januar Februar März April Mai Juni Juli

35 Bedeutung für Syrer Subsidiärer Schutz: 2015 = insgesamt 61 Syrer Juni 2016 = 46 % aller inhaltlichen Entscheidungen bei Syrern Im Protokoll: Dem Antragsteller wird erklärt, dass er nun zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen seines Asylantrags angehört wird. Er wird aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung begründen. Lage in Syrien/Bürgerkrieg/Gewalt etc. = Subsidiärer Schutz, 4 AsylG (Qualifikations-RL): im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht = Persönliches Verfolgungsschicksal führt zu Flüchtlingsschutz nach Genfer Flüchtlingskonvention und 3 ff AsylG

36 Subs. Schutz für Syrer? VG Regensburg, drei Urteile v RN 11 K , RN 11 K , RO 11 K Leitsätze: 1. Flüchtlingen aus Syrien droht bei einer Rückkehr in der Regel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung. 2. Die (illegale) Ausreise und ein längerer Aufenthalt im westlichen Ausland werden ungeachtet einer tatsächlichen oppositionellen Haltung als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Bestätigung: VG Trier, Urt. v K 1576/16.TR VG Düsseldorf, Urt. v K 7501/16.A VG Schleswig, Urt. v A 149/16 VG Köln, Urt. v K 6664/15.A VG Würzburg, Urt. v W 2 K

37 Ausblick? - Berufung durch das BAMF eingelegt = Zeit schinden? Bereits 2014 entsprechende Urteile: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v L 147/12; OVG Mecklenburg-Vorpommern, VGH Baden-Württemberg und viele weitere Verwaltungsgerichte Niedersachsen: VG Hannover, Urt. v A 5409/12 und Urt. v A 6900/12 = 2 Wochen Klagefrist beim Verwaltungsgericht Musterklage:

38 Familiennachzug - Bei Flüchtlingseigenschaft (+), sonst bis März 2018 ausgesetzt - BAMF geht von 0,9-1,2 Familienangehörigen pro syrischem Geflüchteten aus - Ehegatten und minderjährige Kinder, 27 ff AufenthG = grds. möglich - Eltern und Sonstige, 36 Abs. 2 AufenthaltsG: wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Beispiele: schwere Krankheit, Hilflosigkeit, Eltern-Kind ähnliche Beziehung u.ä.

39 Voraussetzungen Allg. Voraussetzungen, 5 AufenthG : (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1.der Lebensunterhalt gesichert ist, 4.die Passpflicht nach 3 erfüllt wird. (2) mit dem erforderlichen Visum eingereist ist Besondere Voraussetzungen, 29 Abs. 1 AufenthG (1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss 1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und 2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. - Ausnahme, 29 Abs. 2 AufenthG, kann von den Voraussetzungen des 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden.

40 Voraussetzungen Allg. Voraussetzungen, 5 AufenthG : (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1.der Lebensunterhalt gesichert ist, 4.die Passpflicht nach 3 erfüllt wird. (2) mit dem erforderlichen Visum eingereist ist Besondere Voraussetzungen, 29 Abs. 1 AufenthG (1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss 1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und 2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. - Ausnahme, 29 Abs. 2 AufenthG, kann von den Voraussetzungen des 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden.

41 Fristwahrende Anzeige 29 Abs. 2 S. 2 AufenthG: 1. Fristwahrende Anzeige innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit: oder per Fax an Ausländerbehörde 2. sowie kein anderes Land zur Herstellung familiärer Lebensgemeinschaft möglich

42 Ablauf 1. Dokumente sammeln 2. Nach Anerkennung: Fristwahrende Anzeige 3. Terminvereinbarung mit deutscher Botschaft in Türkei, Libanon, Iran etc. per Telefon (i-data) oder Fax/ (zur Not zum Auswärtigen Amt) = Lange Wartezeiten (10-12 Monate): schon vorher vereinbaren? 4. Persönlicher Termin: Dokumente (Merkblätter der jeweiligen Botschaft) meist Visumsgebühr von 60 Euro, Reisepass, Passfotos, Krankenversicherung, Kopie der Aufenthaltserlaubnis, Eheurkunde/Geburtsurkunde, u.u. A 1-Sprachzertifikat Tipps: Familienzusammenf%C3%BChrung-1.pdf

43 Entscheidung zum Familiennachzug Zusammenarbeit von deutscher Botschaft und Ausländerbehörde - Globalzustimmung bei Ehegatten/minderj. Kindern aus Syrien - Dauer: einige Monate = Erteilung eines sog. nationalen Visums (länger als drei Monate; Schengen-Visum für Besuch unter drei Monate wird wohl nicht gewährt) - Flug nach Deutschland organisieren (P) Volljährige Kinder alleine zurücklassen? (P) Visum für die Türkei/den Libanon? (P) Wie funktioniert persönliche Antragsstellung?

44 Gliederung 1. Einführung 2. Ablauf des Asylverfahrens 3. Entscheidungen BAMF (Asylrecht) Ausländerbehörde (Aufenthaltsrecht) 4. Anhörung 5. Familiennachzug = längere Pause 6. Arbeitsmöglichkeiten 7. Wohnen 8. Sozialleistungen 9. Änderungen durch Asylpaket I, II und Integrationsgesetz Entscheidungen des BAMF

45 Arbeitsmöglichkeiten Mögliche Nebenbestimmungen/Anmerkungen: Erwerbstätigkeit nicht gestattet Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde Erwerbstätigkeit gestattet Beschäftigung gestattet

46 Arbeitsmöglichkeiten Erwerbstätigkeit nicht gestattet - für Asylsuchende in den ersten 3 Monaten ihres Aufenthalts - während des gesamten Aufenthalts in einer Erstaufnahmeeinrichtung (idr. 6 Monate) - aus sicheren Herkunftsstaaten (wenn der Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde) - Geduldete bei denen eine Abschiebung aus Gründen, die die geduldete Person selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden kann (zb. Pass wird vorenthalten)

47 Arbeitsmöglichkeiten Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde nach 3 Monaten - Asylbewerber (BüMA, Ankunftsnachweis, Aufenthaltsgestattung) und Geduldete müssen grds. die Erlaubnis der Ausländerbehörde einholen - Ausbildung, Praktikum und Freiwilligendienst mit Zustimmung der Ausländerbehörde möglich - Verfahren: konkretes Arbeitsangebot einholen Stellenbeschreibung ; Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde stellen Schule und Studium ab dem ersten Tag ohne Zustimmung möglich (Deutschkenntnisse problematisch, Gasthörerstudium an LUH, Kontaktperson: Ludolf von Dassel vom International Office)

48 Arbeitsmöglichkeiten Erwerbstätigkeit gestattet - jede selbstständige und unselbstständige Tätigkeit (Beschäftigung) darf ausgeübt werden - generelle Genehmigung der Ausländerbehörde liegt vor - unbeschränkter Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär geschützte Personen Beschäftigung gestattet - jede unselbstständige Tätigkeit (Beschäftigung) darf ausgeübt werden

49 GGUA Flüchtlingshilfe e. V., Projekt Q, Claudius Voigt (Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender) Die Zustimmung der Ausländerbehörde ist in jedem Fall einzuholen Webseite:

50 Die Zustimmung der Ausländerbehörde ist in jedem Fall einzuholen Webseite:

51 Wohnen Asylsuchende (BüMA, Ankunftsnachweis, Aufenthaltsgestattung): - bis zu 6 Monate in einer Erstaufnahmeunterkunft untergebracht (Königsteiner Schlüssel) - danach Verteilung auf kommunale Flüchtlingsunterkünfte - müssen im Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde leben - das Beziehen einer eigenen Wohnung ist auf Antrag möglich/gründe vorlegen (P) Ich möchte gerne bei meiner Familie in Berlin wohnen? Umverteilungsantrag bei Ausländerbehörde stellen Die Chancen auf Umverteilung sind gering: Ein Recht darauf besteht nur bei einer Familienzusammenführung zum/zur Ehepartner/in oder Kindern unter 18 Jahren; Härtefälle (zb. Krankenbehandlung) sollen beachtet und auch andere Wünsche können berücksichtigt werde

52 Wohnen Geduldete: - Wohnsitzauflage möglich (Gemeinschaftsunterkunft) - wenn gute Gründe vorliegen, kann die Zuweisung in eine Wohnung beantragt werden - Umverteilungsantrag möglich wenn keine Leistungen bezogen werden, darf auch keine Wohnsitzauflage erteilt werden Anerkannte Flüchtlinge/ Subsidiär Schutzberechtige: - eigene Wohnung - in den ersten drei Jahren im zugewiesenen Bundesland bleiben, aber nur wenn sie Sozialleistungen empfangen ( 12 a AufenthG) Informationen:

53 Sozialleistungen Warum bekommen Geflüchtete Sozialleistungen?!? - Sozialstaatsprinzip - Sicherung des Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 20 Abs. 1 GG - Prinzip des Forderns und Förderns - Parallelen zu Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (SGB II) und Sozialhilfe (SGB XII) Ziel: Jeder Mensch soll ein Leben führen können, dass mit der Würde des Menschen vereinbar ist

54 Sozialleistungen für Asylsuchende und Geduldete - Leistungen für Asylsuchende und Geduldete sind im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt Sozialamt zuständig - Anspruch auf Grundleistungen und medizinische Versorgung Grundleistungen 3 Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigte [erhalten] nach 1 Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). [ ] Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf) ( )

55 Sozialleistungen für Asylsuchende und Geduldete Grundleistungen in Form von Sach- oder Geldleistungen (in der Erstaufnahmeeinrichtung vorrangig Sachleistungen) - den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern - den notwendigen persönlichen Bedarf zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens Erwachsene Asylbewerber, die nicht mehr in der Erstaufnahmeeinrichtung leben, haben je nach Lebenssituation aktuell einen Anspruch auf Leistungen in Höhe von ca. 354 Euro

56 Sozialleistungen für Asylsuchende und Geduldete Nach 15 Monate werden die Leistungen auf das Niveau der Sozialhilfe angehoben, Anspruch aus 2 AsylbLG sog. Analogleistungen (1) [ ] das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch [ist] auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten...

57 Sozialleistungen für Asylsuchende und Geduldete Medizinische Versorgung - Leistungen zur medizinischen Versorgung werden nach 4 AsylbLG nur bei akuter Krankheit bzw. akutem Behandlungsbedarf und bei schmerzhafter Krankheit erbracht - Verfahrensweg: Sozialamt (Behandlungsschein) Arzt ggf. Überweisung neuer Behandlungsschein Facharzt 4 Asylbewerberleistungsgesetz (1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren ( ) (2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren. Gesundheitliche Versorgung bei akuter Krankheit, Schwangerschaft und Geburt; Ansprechpartner: Medinetz Hannover

58 Sozialleistungen für Asylsuchende und Geduldete (P) eingeschränkter Leistungsumfang (P) kein medizinisches Personal entscheidet über Ausstellung eines Behandlungsscheines Lösung: Bremer Modell - Krankenversorgung mit Gesundheitskarte Bürokratisierung entfällt - Vertrag mit Krankenkasse notwendig individuelle Vertragsausgestaltung in den Ländern - seit dem 1. April 2016 können die Kommunen in Niedersachsen entscheiden, ob sie den Rahmenbedingungen beitreten wollen Delmenhorst ist am 22.6 als erste Stadt beigetreten - Leistungsumfang bleibt in Niedersachsen eingeschränkt (insb. in Hamburg sind Asylbewerber den anderen Mitgliedern der Krankenkasse fast gleichgestellt)

59 Sozialleistungen für Asylsuchende und Geduldete Dunkelblau: Implementiert Blau: In Umsetzung Hellblau: Im politischen Prozess Grau: Politisch abgelehnt Informationen: regelung-in-den-bundeslaendern/

60 Sozialleistungen für Asylsuchende und Geduldete - Sanktionierungen nach 1a Abs. 5 AsylbLG möglich 1a Abs. 5 Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigte [ ]erhalten [verkürzte] Leistungen [ ], wenn sie 1. ihrer Mitwirkungspflicht nach 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen, 2. ihre Mitwirkungspflicht nach 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes verletzen, indem sie erforderliche Unterlagen zu ihrer Identitätsklärung, die in ihrem Besitz sind, nicht vorlegen, aushändigen oder überlassen, 3.den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder 4. den Tatbestand nach 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern Verstoß gegen Mitwirkungspflichten: Termine nicht wahrnehmen, Dokumente zurückhalten, Integrationsmaßnahmen abbrechen etc.

61 Sozialleistungen für Anerkannte/ subsidiär Schutzberechtigte - Für anerkannte Flüchtlinge /Personen mit subsidiärem Schutz sind die Sozialleistungen im SGB II geregelt Jobcenter zuständig - Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende aus dem SGB II in Höhe von 404 Euro + Miet-, Heiz- und Versicherungskosten

62 Sozialleistungen Ausblick Ausblick Bundeskabinett am beschlossen: - Aufgrund der Preisentwicklung steigen Regelsätze für Sozialleistungen (SGB II/XII) Alleinstehende anerkannte Flüchtlinge/Personen mit subsidiären Schutz erhalten dann statt 404 Euro 409 Euro - Ausnahme: Alleinstehende Asylbewerber erhalten statt 354 Euro nur noch 332 Euro. Grund ist die Herausnahme der Verbrauchsausgaben für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung.

63 Sozialleistungen Ausblick Diese Regelsätze gelten ab 1. Januar 2017 (Veränderung gegenüber 2016 in Klammern): Alleinstehend/ Alleinerziehend/ 409 Euro (+ 5 Euro) Regelbedarfsstufe 1 Erwachsene nichterwerbsfähige/behinderte (z.b. Wohngemeinschaften) Paare je Partner/ Bedarfsgemeinschaften Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen (bis Ende 2019) nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren 409 Euro (+ 5 Euro) Regelbedarfsstufe Euro (+ 4 Euro) Regelbedarfsstufe Euro (+ 3 Euro) Regelbedarfsstufe Euro (+ 3 Euro) Regelbedarfsstufe Euro (+ 5 Euro) Regelbedarfsstufe 4 Kinder von 6 bis unter 14 Jahren 291 Euro (+ 21 Euro) Regelbedarfsstufe 5 Kinder bis sechs Jahre 237 Euro (unverändert) Regelbedarfsstufe 6

64 Gliederung 1. Einführung 2. Ablauf des Asylverfahrens 3. Entscheidungen BAMF (Asylrecht) 4. Anhörung 5. Familiennachzug Ausländerbehörde (Aufenthaltsrecht) = längere Pause 6. Arbeitsmöglichkeiten 7. Wohnen 8. Sozialleistungen 9. Änderungen durch Asylpaket I, II und Integrationsgesetz Entscheidungen des BAMF

65 Asylpaket I (24. Oktober 2015) Insbesondere: - 6 Monate in Erstaufnahmeeinrichtung und Verschlechterungen während des Aufenthalts (Residenzpflicht, Arbeitsverbot, Sachleistungen, 47 AsylG) - Neue Vorschriften für sichere Herkunftsländer - Abschiebungen ohne Ankündigung, 59 I AufenthG - Integrationskurse während des Asylverfahrens, 44 AufenthG - Leistungskürzungen, 1a AsylbLG etc.

66 Asylpaket II (17. März 2016) Insbesondere: - beschleunigte Verfahren in besonderen Aufnahmeeinrichtungen, 30 a, 5 V AsylG - Verfahrenseinstellung bei Nichtbetreiben, 33 AsylG - Abschiebungshindernisse aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt, 60 VII 2, 3, 4; 60a II d) AufenthG - Ausweisungsverschärfung - Ankunftsnachweis, Datenaustauschverbesserungsgesetz - Familiennachzug für subsidiären Schutz ausgesetzt, 104 XIII AufenthG

67 Integrationsgesetz vom Am in Kraft getreten, wichtigste Änderungen 1. Verzicht auf Vorrangprüfung in Bundesländern mit geringer Arbeitslosigkeit 2. Ausbildungsduldung 3. Ausbildungsbeihilfe 4. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen 5. Wohnsitzregelung 6. Niederlassungserlaubnis 7. Ankunftsnachweis 8. Leistungskürzungen im Asylbewerberleistungsgesetz

68 Integrationsgesetz vom Am in Kraft getreten, wichtigste Änderungen 1. Verzicht auf Vorrangprüfung in Bundesländern mit geringer Arbeitslosigkeit 2. Ausbildungsduldung 3. Ausbildungsbeihilfe 4. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen 5. Wohnsitzregelung 6. Niederlassungserlaubnis 7. Ankunftsnachweis 8. Leistungskürzungen im Asylbewerberleistungsgesetz

69 Verzicht auf die Vorrangprüfung Vorrangprüfung: Wenn Asylsuchende und Geduldete eine Arbeitserlaubnis beantragten, musste die Bundesagentur grundsätzlich prüfen, ob deutsche Staatsangehörige oder andere mit gesichertem Aufenthalt für die Stelle zur Verfügung stehen. Aussetzung in 133 von 156 Bezirken der Arbeitsagentur, ganz Niedersachsen in diesen Bezirken besteht auch ein Zugang zur Leiharbeit Keine Aussetzung in ganz Mecklenburg-Vorpommern sowie in einigen Agenturbezirken Bayerns und NRW, siehe Anlage zu 32 Beschäftigungsverordnung Personen aus sicheren Herkunftsländern unterliegen aber weiterhin dem Arbeitsverbot

70 Integrationsgesetz vom Am in Kraft getreten, wichtigste Änderungen 1. Verzicht auf Vorrangprüfung in Bundesländern mit geringer Arbeitslosigkeit 2. Ausbildungsduldung 3. Ausbildungsbeihilfe 4. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen 5. Wohnsitzregelung 6. Niederlassungserlaubnis 7. Ankunftsnachweis 8. Leistungskürzungen im Asylbewerberleistungsgesetz

71 Ausbildungsduldung - Drittstaatsangehörige, die eine qualifizierte Berufsausbildung aufnehmen erhalten eine Duldung für die gesamte Ausbildung, 60a Abs. 2 Satz 4 Aufenthaltsgesetz - Altersbegrenzung von 21 Jahren entfällt - Entscheidung liegt nicht mehr im Ermessen der Ausländerbehörde Regelung 3 Jahre für die Ausbildung mit der Ausbildungsduldung + 2 Jahre Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausübung 18a Aufenthaltsgesetz - ohne Weiterbeschäftigung ist die Duldung zum Zwecke der Arbeitssuche einmalig für 6 Monate zu verlängern - Ausnahmen: Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsländern

72 Integrationsgesetz vom Am in Kraft getreten, wichtigste Änderungen 1. Verzicht auf Vorrangprüfung in Bundesländern mit geringer Arbeitslosigkeit 2. Ausbildungsduldung 3. Ausbildungsbeihilfe 4. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen 5. Wohnsitzregelung 6. Niederlassungserlaubnis 7. Ankunftsnachweis 8. Leistungskürzungen im Asylbewerberleistungsgesetz

73 Ausbildungsbeihilfe Gestattete mit einer guten Bleibeperspektive: 132 Absatz 1 SGB III (1) Ausländerinnen und Ausländer, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, gehören nach Maßgabe der folgenden Sätze zum förderungsfähigen Personenkreis nach 59 für Leistungen 1.nach den 51, 75 und 130, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens drei Monaten gestattet ist, und 2.nach den 56 und 122, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens 15 Monaten gestattet ist. - positive Prognose bei Geflüchtete aus: Eritrea, Irak, Iran, Syrien und seit 1. August auch Somalia - nach drei Monaten: ausbildungsbegleitende Hilfen, Assistierte Ausbildung und berufs-vorbereitende Bildungsmaßnahmen - nach 15 Monaten: Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld (Anschluss an Grundleistungen nach dem AsylbLG)

74 Ausbildungsbeihilfe Geduldete: 132 Abs.2 SGB III (2) Geduldete Ausländerinnen und Ausländer ( 60a des Aufenthaltsgesetzes) gehören zum förderungsfähigen Personenkreis nach 59 für Leistungen 1. nach den 75 und 130 Absatz 1 Satz 1, wenn sie sich seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten 2. nach den 51, 56 und 122, wenn sie sich seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und kein Beschäftigungsverbot nach 60a Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes besteht - nach 12 Monaten ausbildungsbegleitende Hilfen und Assistierte Ausbildung - erst nach 6 Jahren Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld

75 Ausbildungsbeihilfe Geduldete: 132 Abs.2 SGB III (2) Geduldete Ausländerinnen und Ausländer ( 60a des Aufenthaltsgesetzes) gehören zum förderungsfähigen Personenkreis nach 59 für Leistungen 1. nach den 75 und 130 Absatz 1 Satz 1, wenn sie sich seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten 2. nach den 51, 56 und 122, wenn sie sich seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und kein Beschäftigungsverbot nach 60a Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes besteht - nach 12 Monaten ausbildungsbegleitende Hilfen und Assistierte Ausbildung - erst nach 6 Jahren Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld Informationstabelle: Kurzübersicht der GGUA e.v. zu "Ausbildungsförderung mit Aufenthaltsgestattung, BüMA oder Ankunftsnachweis" (Stand: September 2016)

76

77 Integrationsgesetz vom Am in Kraft getreten, wichtigste Änderungen 1. Verzicht auf Vorrangprüfung in Bundesländern mit geringer Arbeitslosigkeit 2. Ausbildungsduldung 3. Ausbildungsbeihilfe 4. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen 5. Wohnsitzregelung 6. Niederlassungserlaubnis 7. Ankunftsnachweis 8. Leistungskürzungen im Asylbewerberleistungsgesetz

78 Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen 1. Integrationskurse - Zugang auch für Asylsuchende während des Asylverfahrens geöffnet - Verpflichtung zur Teilnahme möglich - Erhöhung der Teilnehmerzahl 2. Arbeitsgelegenheiten Arbeitsgelegenheiten für Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen und nicht erwerbstätig sind - Verpflichtung möglich, 5a AsylbLG - Ausgenommen: Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten, geduldete als auch vollziehbar ausreisepflichtige Personen

79 Integrationsgesetz vom Am in Kraft getreten, wichtigste Änderungen 1. Verzicht auf Vorrangprüfung in Bundesländern mit geringer Arbeitslosigkeit 2. Ausbildungsduldung 3. Ausbildungsbeihilfe 4. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen 5. Wohnsitzregelung 6. Niederlassungserlaubnis 7. Ankunftsnachweis 8. Leistungskürzungen im Asylbewerberleistungsgesetz

80 Wohnsitzregelung 12a Aufenthaltsgesetz (1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist [ ], verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist ( )

81 Wohnsitzregelung 12a Aufenthaltsgesetz (1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist [ ], verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist ( ) Tatbestand: - für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte

82 Wohnsitzregelung 12a Aufenthaltsgesetz (1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist [ ], verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist ( ) Tatbestand: - für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Rechtsfolge: - muss für 3 Jahre im entsprechenden Bundesland wohnen

83 Wohnsitzregelung 12a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist [ ], verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist ( ) Tatbestand: - für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Rechtsfolge: - muss für 3 Jahre im entsprechenden Bundesland wohnen Ausnahme: - Flüchtlinge, die eine Ausbildung machen oder Arbeit gefunden haben; Regelbedarf muss selbstständig gesichert werden

84 Wohnsitzregelung Tatsächliche Folgen: Gilt rückwirkend für alle Personen, die seit dem einen Schutzstatus erhalten haben oder denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. (P) für Geflüchtete, die bereits einen anderweitigen Wohnsitz außerhalb des Bundeslandes begründet haben Härtefallantrag nach 12a Abs. 5 AufenthG: Wohnsitzverlegung als unzumutbare Einschränkung (unzulässige Rückwirkung/Vertrauensschutz) Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Berlin haben für diesen Personenkreis die Wohnsitzauflage aufgehoben, sodass hier kein Antrag notwendig ist (P) Verstoß gegen die Freizügigkeit aus der GFK, EMRK?! Beschränkungen zur Integrationsförderung möglich/ballungsräume vermeiden

85 Wohnsitzverpflichtung 12a Abs. 2 u. 3 AufenthG (2) Ein Ausländer, [ ] der in einer Aufnahmeeinrichtung oder anderen vorübergehenden Unterkunft wohnt, kann [ ] verpflichtet werden, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dies der Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegensteht. (3) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland kann ein Ausländer, [ ] verpflichtet werden, [ ] Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen Tatbestand: - für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Rechtsfolge: - muss für 3 Jahre in einem bestimmten Ort im Bundesland wohnen Berlin und Niedersachsen haben in Erlassen geregelt, dass in diesen Ländern keine Wohnsitzverpflichtungen nach 12a Abs. 2 bis 4 verhängt werden sollen

86 Integrationsgesetz vom Am in Kraft getreten, wichtigste Änderungen 1. Verzicht auf Vorrangprüfung in Bundesländern mit geringer Arbeitslosigkeit 2. Ausbildungsduldung 3. Ausbildungsbeihilfe 4. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen 5. Wohnsitzregelung 6. Niederlassungserlaubnis 7. Ankunftsnachweis 8. Leistungskürzungen im Asylbewerberleistungsgesetz

87 Niederlassungserlaubnis Früher konnten Personen eine Niederlassungserlaubnis erhalten, sofern keine Gründe für einen Wiederruf des Flüchtlingsschutzes vorlagen. Das ist nun anders. 26 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn 1.er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt... 3.sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist, 4.er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn 1.er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt 3.er die deutsche Sprache beherrscht, C1 4.sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist

88 Integrationsgesetz vom Am in Kraft getreten, wichtigste Änderungen 1. Verzicht auf Vorrangprüfung in Bundesländern mit geringer Arbeitslosigkeit 2. Ausbildungsduldung 3. Ausbildungsbeihilfe 4. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen 5. Wohnsitzregelung 6. Niederlassungserlaubnis 7. Ankunftsnachweis 8. Leistungskürzungen im Asylbewerberleistungsgesetz

89 Ankunftsnachweis - Ausstellung nach Asylgesuch und erkennungsdienstlicher Behandlung (P) Ausstellung oftmals erst in der Unterkunft möglich: es bleibt ungeregelt, welchen Aufenthaltsstatus Schutzsuchende vor der Ausstellung des Ankunftsnachweises haben anderes Dokument notwendig, Übergangsvorschrift 87c AsylG - ersetzt die BüMA - ähnelt dem Aufbau der Aufenthaltsgestattung - erweiterte personenbezogene Daten im Kerndatensystem: Fingerabdrücke, Gesundheitsinformationen wie Impfungen sowie Angaben über Ausbildung und Qualifikationen - einfacherer Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Integrationsleistungen

90 Integrationsgesetz vom Am in Kraft getreten, wichtigste Änderungen 1. Verzicht auf Vorrangprüfung in Bundesländern mit geringer Arbeitslosigkeit 2. Ausbildungsduldung 3. Ausbildungsbeihilfe 4. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen 5. Wohnsitzregelung 6. Niederlassungserlaubnis 7. Ankunftsnachweis 8. Leistungskürzungen im Asylbewerberleistungsgesetz

91 Leistungskürzungen 1a Asylberberleistungsgesetz legt Leistungskürzungen fest Anfängliche Kürzungsmöglichkeiten: - Geduldeten, die zum Zwecke der Leistungsbezugs eingereist sind - Ausreisepflichtige, die Abschiebung verhindern zb. Pass verheimlichen Neue Kürzungsmöglichkeiten: - für Personen, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht haben - Asylsuchende, die bestimmte Mitwirkungspflichten missachten zb. Verweigerung von Angaben zur Identität, Zurückhalten von Pässen, Nichterscheinen zum Termin der förmlichen Asylantragsstellung, Versäumen der Arbeitsgelegenheit als auch des Integrationskurses

92 Quelle: Flüchtlingsrat Niedersachsen e.v Ankunftsnachweis/ BüMA

93 Positive Entscheidung des BAMF Meldung Asylantrag Asylverfahren: Anhörung Entscheidung Mitteilung des BAMF an die zuständige Ausländerbehörde, 40 AsylG Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 AufenthG - Abs. 1: Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG) - Abs. 2 Alt 1.: Flüchtlinge (GFK und 3 AsylG) - Abs. 2 Alt. 2: subsidiär Schutzberechtigte ( 4 AsylG) - Abs. 3: Abschiebungsverbote ( 60 V, VII AufentG)

94 Positive Entscheidung des BAMF Meldung Asylantrag Asylverfahren: Anhörung Entscheidung Mitteilung des BAMF an die zuständige Ausländerbehörde, 40 AsylG Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 AufenthG - Abs. 1: Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG) - Abs. 2 Alt 1.: Flüchtlinge (GFK und 3 AsylG) - Abs. 2 Alt. 2: subsidiär Schutzberechtigte ( 4 AsylG) - Abs. 3: Abschiebungsverbote ( 60 V, VII AufentG)

95 Positive Entscheidung des BAMF 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. [ ] Asylberechtigter nach Art. 16a Abs.1 GG 16a Grundgesetz (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist sicherer Drittstaat Sehr selten

96 Positive Entscheidung des BAMF Meldung Asylantrag Asylverfahren: Anhörung Entscheidung Mitteilung des BAMF an die zuständige Ausländerbehörde, 40 AsylG Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 AufenthG - Abs. 1: Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG) - Abs. 2 Alt 1.: Flüchtlinge (GFK und 3 AsylG) - Abs. 2 Alt. 2: subsidiär Schutzberechtigte ( 4 AsylG) - Abs. 3: Abschiebungsverbote ( 60 V, VII AufentG)

97 Positive Entscheidung des BAMF 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des 3 Absatz 1 des Asylgesetzes [ ] zuerkannt hat Flüchtling nach 3 AsylG 3 Asylgesetz (1) Ein Ausländer ist Flüchtling [ ], wenn er sich 1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2.außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet

98 Positive Entscheidung des BAMF Meldung Asylantrag Asylverfahren: Anhörung Entscheidung Mitteilung des BAMF an die zuständige Ausländerbehörde, 40 AsylG Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 AufenthG - Abs. 1: Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG) - Abs. 2 Alt 1.: Flüchtlinge (GFK und 3 AsylG) - Abs. 2 Alt. 2: subsidiär Schutzberechtigte ( 4 AsylG) - Abs. 3: Abschiebungsverbote ( 60 V, VII AufentG)

99 Positive Entscheidung des BAMF 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [ ] subsidiären Schutz im Sinne des 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat subsidiär Schutzberechtigter nach 4 AsylG 4 Asylgesetz (1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

100 Positive Entscheidung des BAMF Meldung Asylantrag Asylverfahren: Anhörung Entscheidung Mitteilung des BAMF an die zuständige Ausländerbehörde, 40 AsylG Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 AufenthG - Abs. 1: Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG) - Abs. 2 Alt 1.: Flüchtlinge (GFK und 3 AsylG) - Abs. 2 Alt. 2: subsidiär Schutzberechtigte ( 4 AsylG) - Abs. 3: Abschiebungsverbote ( 60 V, VII AufentG)

101 Positive Entscheidung des BAMF 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. vor allem bei erheblicher konkreter Gefahr für Leib oder Leben sehr selten

102 Aufenthaltstitel Erteilung durch Ausländerbehörde, wenn BAMF entscheidet: 1. Der Antragsteller wird als Asylberechtigter anerkannt. oder 2. Dem Antragsteller wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. oder 3. Der subsidiäre Schutzstatus wird zuerkannt

103

104

105 Klage innerhalb von 2 Wochen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft möglich Musterklage: Rechte nach Anerkennung Anerkannte Flüchtlinge Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre Familiennachzug Subsidiär Schutzberechtigte Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr Familiennachzug bis zum ausgesetzt Uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang Erwerbstätigkeit gestattet Leistungen nach dem SGB II Integrationsmaßnahmen

Einführung in das Asylrecht. Mirko Widdascheck Referent für den Bereich Ausbildung

Einführung in das Asylrecht. Mirko Widdascheck Referent für den Bereich Ausbildung Einführung in das Asylrecht Mirko Widdascheck Referent für den Bereich Ausbildung Gliederung 1. Aktuelle Zahlen/Fluchtwege etc 2. Ablauf des Asylverfahrens 3. Entscheidungen des BAMF (Asylrecht AsylG früher

Mehr

[das reicht eigentlich schon, ggf. können noch Ergänzungen sinnvoll sein, zum Beispiel folgende:]

[das reicht eigentlich schon, ggf. können noch Ergänzungen sinnvoll sein, zum Beispiel folgende:] Name Adresse ggf. Aktenzeichen aus dem vorherigen Dublinverfahren An das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 90343 Nürnberg nur per Fax an: 0911 9431000 Ort, Datum Asylantrag Sehr geehrte Damen und

Mehr

Rechtliche Fragen zur Flüchtlingssituation

Rechtliche Fragen zur Flüchtlingssituation Rechtliche Fragen zur Flüchtlingssituation Schulung am 27.01.2016, Birkenwerder! Rechtsanwältin Julia Kraft!1 Themen der Schulung! 1. Überblick über das Asylverfahren 2. Rechte von Flüchtlingen!2 1. Überblick

Mehr

Ablauf eines Asylverfahrens

Ablauf eines Asylverfahrens Ablauf eines Asylverfahrens Der Flüchtling wird nach der Einreise registriert. Der Flüchtling wird in der nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtung untergebracht. ggf. Verteilung des Flüchtlings in ein anderes

Mehr

Änderungen bei Sozialleistungen in den letzten zwei Jahren für Ausländer

Änderungen bei Sozialleistungen in den letzten zwei Jahren für Ausländer Änderungen bei Sozialleistungen in den letzten zwei Jahren für Ausländer 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Änderungen bei Sozialleistungen in den letzten zwei Jahren für Ausländer Aktenzeichen: Abschluss

Mehr

Welche Aufenthaltsdokumente für Flüchtlinge gibt es?

Welche Aufenthaltsdokumente für Flüchtlinge gibt es? Welche Aufenthaltsdokumente für Flüchtlinge gibt es? Nach der Einreise müssen sich Flüchtlinge sofort als Asylsuchende melden (bei einer Polizeidienststelle, der Ausländerbehörde oder direkt bei einer

Mehr

Förderprogramm Integration durch Qualifizierung (IQ) Herzlich willkommen!

Förderprogramm Integration durch Qualifizierung (IQ) Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! 1 Teilhabe von Geflüchteten. Die wichtigsten Änderungen durch das so genannte Integrationsgesetz. 2 GGUA Flüchtlingshilfe e. V. Claudius Voigt Hafenstr. 3-5 48153 Münster 0251-14486-26

Mehr

DAS DEUTSCHE ASYLVERFAHREN

DAS DEUTSCHE ASYLVERFAHREN DAS DEUTSCHE ASYLVERFAHREN GLIEDERUNG Ablauf des Asylverfahrens Positive Entscheidung und Aufenthaltsverfestigung Negative Entscheidung Aufenthaltsbeendigung Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und abgelehnte

Mehr

Das Integrationsgesetz -Änderungen in der Praxis

Das Integrationsgesetz -Änderungen in der Praxis Das Integrationsgesetz -Änderungen in der Praxis AWO Bundesverband e.v. 05.10.16 GRUNDSÄTZLICHES Im Juli 2016 verabschiedet und zum größten Teil am 6. August 2016 in Kraft getreten Integrationsgesetz Verordnung

Mehr

Einführung in das Asylrecht

Einführung in das Asylrecht Einführung in das Asylrecht Mirko Widdascheck Larissa Riedel Niclas Stock Stand: 06.02.2017 Gliederung 1. Einführung 2. Ablauf des Asylverfahrens 3. Entscheidungen und Schutzstatus - insb. Anhörung BAMF

Mehr

Neuerungen in Zusammenhang mit der Arbeitsmarktintegration von geflüchteten Menschen

Neuerungen in Zusammenhang mit der Arbeitsmarktintegration von geflüchteten Menschen Neuerungen in Zusammenhang mit der Arbeitsmarktintegration von geflüchteten Menschen Arbeit und Ausbildung für Flüchtlinge - Projektverbund Baden Nicole Schmider Caritasverband Freiburg-Stadt e.v. 1 Neuerungen

Mehr

Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v.

Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v., Postfach 16 04, 49006 Osnabrück Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. Ansprechpartnerin: Dr. Barbara Weiser Telefon-Durchwahl 0541 349698-19 bweiser@caritas-os.de

Mehr

Vortrag des Ausländeramtes der StädteRegion Aachen. Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge

Vortrag des Ausländeramtes der StädteRegion Aachen. Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge Vortrag des Ausländeramtes der StädteRegion Aachen Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge 06.03.2017 in der Citykirche www.staedteregion-aachen.de 1 Ablauf Überblick Differenzierung Begriff Flüchtlinge Aufenthaltsstatus

Mehr

1. Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz (Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG),

1. Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz (Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG), Niedersächsisches Ministerium für Inneres Sport Hannover, 25.08.2016 - Referat 14 (Ausländer- Asylrecht) - (0511) 120 6470 14.11-12230/ 1-8 ( 25) Aufenthaltsrecht; Rechtsstellung der unterschiedlichen

Mehr

1. Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz (Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG),

1. Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz (Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG), Niedersächsisches Ministerium für Inneres Sport Hannover, 25.08.2016 - Referat 14 (Ausländer- Asylrecht) - (0511) 120 6470 14.11-12230/ 1-8 ( 25) Aufenthaltsrecht; Rechtsstellung der unterschiedlichen

Mehr

Wiederholungseinheit RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC

Wiederholungseinheit RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC Wiederholungseinheit - 9.2.2016 - RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC 1 1. Welche Rechtsquellen sind im Flüchtlingsrecht allgemein zu beachten? 2 Völkerrecht insb. Genfer Flüchtlingskonvention

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! 1 Projekt Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Hafenstr. 3-5, 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de www.einwanderer.net Gefördert

Mehr

Grundlagen des Asylrechts. Schulung der Ehrenamtlichen der ZEA Niendorfer Straße

Grundlagen des Asylrechts. Schulung der Ehrenamtlichen der ZEA Niendorfer Straße Grundlagen des Asylrechts Schulung der Ehrenamtlichen der ZEA Niendorfer Straße 2.2.2015 Was Sie erwartet. sehr viele Informationen, ein erster, grober Überblick über das Asylverfahren in Deutschland,

Mehr

Die wesentlichen Änderungen im Asylverfahrensgesetz

Die wesentlichen Änderungen im Asylverfahrensgesetz Aktuelle Gesetze zur Umsetzung der EU-Richtlinien Gesetz zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) vom 28.08.2013 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten

Mehr

Rechts- und Ordnungsamt. Ablauf des Asylverfahrens in Deutschland

Rechts- und Ordnungsamt. Ablauf des Asylverfahrens in Deutschland Ablauf des Asylverfahrens in Deutschland Quelle: BAMF Rechts- und Ordnungsamt 3-Stufiges Unterbringungssystem Rechts- und Ordnungsamt Erstaufnahme Zuständig: RP Registrierung, Gesundheitsuntersuchung,

Mehr

Situation von unbegleiteten Minderjährigen in Deutschland, rechtliche Grundlagen des Asyl- und Aufenthaltsrechts und die Praxis ein Überblick

Situation von unbegleiteten Minderjährigen in Deutschland, rechtliche Grundlagen des Asyl- und Aufenthaltsrechts und die Praxis ein Überblick Situation von unbegleiteten Minderjährigen in Deutschland, rechtliche Grundlagen des Asyl- und Aufenthaltsrechts und die Praxis ein Überblick Vortrag, Oberhausen, 22.9.2016 Dr. Carsten Hörich Gliederung

Mehr

Das Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten. Universität Regensburg, Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg

Das Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten. Universität Regensburg, Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg Das Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten Universität Regensburg, 30.11.2015 Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg Frau S aus Syrien reist mit ihrer sechsjährigen Tochter T nach Deutschland

Mehr

- Rechtsstand: Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz (Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG),

- Rechtsstand: Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz (Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG), Niedersächsisches Ministerium für Inneres Sport Hannover, 25.08.2016 - Referat 14 (Ausländer- Asylrecht) - (0511) 120 6470 14.11-12230/ 1-8 ( 25) - Rechtsstand: 01.08.2018 - Aufenthaltsrecht; Rechtsstellung

Mehr

Das Asylverfahren in NRW

Das Asylverfahren in NRW Das Asylverfahren in NRW 26. August 2016, Ehrenamtstag NRW im Haus der Begegnung, Bochum Referentin: Thea Jacobs Gliederung Das Asylverfahren in NRW im Überblick Das Asylverfahren in NRW 2016 Anhörung

Mehr

Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten

Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten Geschäftsstelle Hauptstätter Str. 57 70178 Stuttgart Fon: 0711-55 32 83-4 Fax: 0711-55 32 83-5 info@fluechtlingsrat-bw.de www.fluechtlingsrat-bw.de Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus

Mehr

Rechtliche Bestimmungen der gesundheitlichen Versorgung für Asylsuchende, Geduldete und Flüchtlinge

Rechtliche Bestimmungen der gesundheitlichen Versorgung für Asylsuchende, Geduldete und Flüchtlinge Rechtliche Bestimmungen der gesundheitlichen Versorgung für Asylsuchende, Geduldete und Flüchtlinge Nina Hager (Referentin für Rechtspolitik) Gliederung I. Wer? Asylsuchende Geduldete Flüchtlinge/Subsidiär

Mehr

Fluchtpunkt Aachen. Alltag für Justiz, Polizei und Behörde

Fluchtpunkt Aachen. Alltag für Justiz, Polizei und Behörde Fluchtpunkt Aachen Alltag für Justiz, Polizei und Behörde Das Asylbewerberleistungsgesetz AsylbLG 1 Etwas Terminologisches vorab Fluchtpunkt - Flüchtlinge 3 AsylG: Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion,

Mehr

Schulung: Asylverfahren und Flüchtlingsschutz in Deutschland

Schulung: Asylverfahren und Flüchtlingsschutz in Deutschland Universität Düsseldorf, Projekt ServiceLearning, Flüchtlingshilfe konkret Schulung: Asylverfahren und Flüchtlingsschutz in Deutschland Klaudia Dolk, Ev. Flüchtlingsberatung, Diakonie Düsseldorf Inhalt

Mehr

Ankunft in Deutschland Meldung als Flüchtling

Ankunft in Deutschland Meldung als Flüchtling Ankunft in Deutschland Meldung als Flüchtling 1) Meldung bei der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Erhebung der persönlichen Angaben wie Name, Vorname, Geburtsdatum und Ort, Heimatstaat, mitreisende Familienangehörige

Mehr

Beschäftigung geflüchteter Menschen

Beschäftigung geflüchteter Menschen Impulsvortrag bei Fa. WAGO am 04.07.2017 Sina Thomaschky - Migrationsbeauftragte Beschäftigung geflüchteter Menschen Ausweisdokumente im Asylverfahren SGB II = Jobcenter Aufenthaltstitel Einreise BRD positiver

Mehr

Einführung in das Asylverfahren und kleiner Überblick über das Aufenthaltsrecht

Einführung in das Asylverfahren und kleiner Überblick über das Aufenthaltsrecht Einführung in das Asylverfahren und kleiner Überblick über das Aufenthaltsrecht A. Aufenthaltstitel und andere Bescheinigungen im Aufenthalts-/ Asylrecht Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis Aufenthaltsgestattung

Mehr

Flüchtlinge ausbilden und beschäftigen aber wie? IHK Hannover

Flüchtlinge ausbilden und beschäftigen aber wie? IHK Hannover Flüchtlinge ausbilden und beschäftigen aber wie? IHK Hannover Arbeitsmarktintegration: langwieriger Prozess "Wenn es gut läuft, werden im ersten Jahr nach der Einreise vielleicht zehn Prozent eine Arbeit

Mehr

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Asyl

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Asyl Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Asyl I. Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern Wie funktioniert die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern im Land? In Baden-Württemberg besteht

Mehr

Ausländer als Arbeitskräfte Möglichkeiten und Grenzen

Ausländer als Arbeitskräfte Möglichkeiten und Grenzen Ausländer als Arbeitskräfte Möglichkeiten und Grenzen Nicole Streitz Dezernentin des Landkreises Stade Recht, Ordnung, Straßenverkehr, Veterinärwesen und Gesundheit Regionalausschuss der IHK Stade am 14.09.2015

Mehr

Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und Flüchtlinge

Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und Flüchtlinge Oktober 2016 Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und Flüchtlinge 1 Grundsatz Arbeitsmarktzugang Asylbewerber und Geduldete dürfen nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde eine Arbeit aufnehmen. Sie müssen

Mehr

Angekommen in Bonn: Woher sind die Flüchtlinge gekommen? Welche Rechte haben Sie? Welche Möglichkeiten?

Angekommen in Bonn: Woher sind die Flüchtlinge gekommen? Welche Rechte haben Sie? Welche Möglichkeiten? Angekommen in Bonn: Woher sind die Flüchtlinge gekommen? Welche Rechte haben Sie? Welche Möglichkeiten? 2 Woher sind die Flüchtlinge gekommen? Quelle: BAMF, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe Februar 2016

Mehr

Überblick der rechtlichen Rahmenbedingungen AUSBILDUNG UND BESCHÄFTIGUNG VON FLÜCHTLINGEN

Überblick der rechtlichen Rahmenbedingungen AUSBILDUNG UND BESCHÄFTIGUNG VON FLÜCHTLINGEN Überblick der rechtlichen Rahmenbedingungen AUSBILDUNG UND BESCHÄFTIGUNG VON FLÜCHTLINGEN 1. Ausbildung und Beschäftigung im noch laufenden Asylverfahren Während des laufenden Asylverfahrens haben die

Mehr

SCHULUNG ZUM AUSLÄNDERRECHT. Anna Toth, Rechtsanwältin, Kanzlei Wächtler&Kollegen

SCHULUNG ZUM AUSLÄNDERRECHT. Anna Toth, Rechtsanwältin, Kanzlei Wächtler&Kollegen 1 SCHULUNG ZUM AUSLÄNDERRECHT 2 Teil I: Teil II: Negativer Bescheid - Was nun? Familiennachzug 3 TEIL I: NEGATIVER BESCHEID - WAS NUN? 4 ÜBERSICHT Entscheidung Anerkennung Tei l anerkennung Ablehnung Aufenthaltserlaubnis

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen

Rechtliche Rahmenbedingungen der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen Rechtliche Rahmenbedingungen der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen Bad Honnef, 17. Mai 2016 Ali Doğan Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW Laut BAMF wurden 2015 im EASY-System

Mehr

a) Einwohnermeldeamt der Wohnortgemeinde b) Ausländerbehörde

a) Einwohnermeldeamt der Wohnortgemeinde b) Ausländerbehörde Handlungsleitfaden Asylbewerber WAS WER WO 1. Ankunft a) Ankunft auf die neue Adresse anmelden und einen Antrag auf Gewährung der Asylbewerberleistungen b) Adresse im Ausweis ändern lassen a) Einwohnermeldeamt

Mehr

Stand: Asylbewerber. Arbeitsmarktzugang Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Stand: Asylbewerber. Arbeitsmarktzugang Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 1. Asylbewerber (Gestattete/Personen, die eine Anerkennung als politisch Verfolgte oder als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) beantragt haben) während der ersten 3 Monate des Aufenthalts

Mehr

Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters. Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters. Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters Gliederung 1. Grundbegriffe 2. Grundvoraussetzungen 3. Rechtsschutz 4. Fallbeispiele 1. Grundbegriffe Asyl Sicherer Drittstaat Sicherer Herkunftsstaat Flüchtlingseigenschaft

Mehr

Einführung in das deutsche und europäische Asylrecht

Einführung in das deutsche und europäische Asylrecht Einführung in das deutsche und europäische Asylrecht Subsidiäre Schutzgründe Anhörung Wiederholung Dr. Matthias Lehnert Meike Riebau Gliederung 1. Subsidiäre Schutzgründe 2. Anhörung 3. Wiederholung a.

Mehr

Flüchtlingspolitik in Baden Württemberg. Einführung und Überblick

Flüchtlingspolitik in Baden Württemberg. Einführung und Überblick Flüchtlingspolitik in Baden Württemberg Einführung und Überblick Erstantragsteller in BW + Deutschland seit 1990 Asylbewerber nach Herkunftsländer Sep14Sep15 Erstantragsteller Herkunftsländer Aug Sept

Mehr

Aufenthaltsdokumente Aufenthaltsrecht in Deutschland

Aufenthaltsdokumente Aufenthaltsrecht in Deutschland Aufenthaltsdokumente Aufenthaltsrecht in Deutschland Netzwerk Flüchtlingshilfe VG Nastätten - Stand: Juli 2016 Nur für den privaten Gebrauch durch Ehrenamtliche der VG Nastätten. Weiterverbreitung bitte

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! 1 Projekt Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Hafenstr. 3-5, 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de www.einwanderer.net Gefördert

Mehr

Flüchtlinge in Ausbildung und Beschäftigung

Flüchtlinge in Ausbildung und Beschäftigung Flüchtlinge in Ausbildung und Beschäftigung Was ist möglich und was nicht? Informationen für Unternehmen und Betriebe im Landkreis Traunstein - 1 - Landrat des Landkreises Traunstein In der öffentlichen

Mehr

Duldung für die Ausbildung nach negativem Ausgang des Asylverfahrens?

Duldung für die Ausbildung nach negativem Ausgang des Asylverfahrens? Duldung für die Ausbildung nach negativem Ausgang des Asylverfahrens? Wer ist das nochmal? Anspruch auf Erteilung einer Duldung für die Ausbildung? gute Bleibeperspektive Syrien, Eritrea, Irak, Iran Mittlere

Mehr

Landratsamt Ebersberg Unterbringung von Asylbewerbern im Landkreis Ebersberg

Landratsamt Ebersberg Unterbringung von Asylbewerbern im Landkreis Ebersberg Unterbringung von Asylbewerbern im Landkreis Stand: 06.Oktober 2015 Themen Ablauf eines Asylverfahrens Zuweisung Aktuelle Situation im Landkreis Ausblick / Prognose Leistungen an Asylbewerber Folie 2 06.10.15

Mehr

Einstellungskriterien für ausländische Arbeitnehmer

Einstellungskriterien für ausländische Arbeitnehmer Einstellungskriterien für ausländische Arbeitnehmer Einstellungskriterien ausländischer Arbeitnehmer EU-Bürger, EWR-Bürger und Schweizer Bürger Alle freizügigkeitsberechtigten Bürger der Europäischen Union

Mehr

Asylverfahren und Grundlagen des Flüchtlingsrechts (Stand: Februar 2016) Roland Graßhoff Initiativausschuss für Migrationspolitik in Rheinland-Pfalz

Asylverfahren und Grundlagen des Flüchtlingsrechts (Stand: Februar 2016) Roland Graßhoff Initiativausschuss für Migrationspolitik in Rheinland-Pfalz (Stand: Februar 2016) Roland Graßhoff Initiativausschuss für Migrationspolitik in Rheinland-Pfalz Aufenthaltsstatus nach der Registrierung und vor dem Stellen des Asylantrags Am 5. Februar 2016 ist das

Mehr

Beschäftigung von Flüchtlingen. Rechtliche Rahmenbedingungen und Daten. Stand:

Beschäftigung von Flüchtlingen. Rechtliche Rahmenbedingungen und Daten. Stand: Beschäftigung von Flüchtlingen Rechtliche Rahmenbedingungen und Daten Stand: 18.02.2016 für den Zugang von Flüchtlingen zum Arbeitsmarkt* Grundsätzliche Regelung: Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis

Mehr

DIE REGELUNG. Aufenthaltsrechtliche Regelungen zu Ausbildung und anschließender Beschäftigung HAMBURG

DIE REGELUNG. Aufenthaltsrechtliche Regelungen zu Ausbildung und anschließender Beschäftigung HAMBURG DIE 3 + 2 - REGELUNG Aufenthaltsrechtliche Regelungen zu Ausbildung und anschließender Beschäftigung 05.04.2017 HAMBURG Was ist die 3+2 Regelung überhaupt? Flüchtlinge mit unsicherem Aufenthaltsstatus

Mehr

Migrationsrecht im Parlament

Migrationsrecht im Parlament Christoph Tometten, LL.M. (Köln / Paris I) Migrationsrecht im Parlament im Rahmen der Vorlesung Einführung in das europäische und deutsche Asylsystem Humboldt-Universität zu Berlin 19. Dezember 2017 I.

Mehr

Faktencheck Flucht & Asyl KF Willich

Faktencheck Flucht & Asyl KF Willich Faktencheck Flucht & Asyl 26.02.2015 KF Willich Entwicklung der Asylbewerberzahlen 500.000 400.000 300.000 200.000 100.000 0 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2005 2010 2015 Bundesamt für Migration

Mehr

Grundlage für die Anerkennung als Flüchtling

Grundlage für die Anerkennung als Flüchtling Das Asylverfahren Grundlage für die Anerkennung als Flüchtling (nach 3 AsylVfG und Art. 16 a GG) ist die Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Danach ist ein Flüchtling eine Person,

Mehr

Zugang zu Ausbildung

Zugang zu Ausbildung Flüchtlingspolitik solidarisch, demokratisch und gerecht Zugang zu Ausbildung DGB-Tag der Berufsausbildung 3./4. November 2016 Workshop: Zugang zu Ausbildung und Beschäftigung für Geflüchtete Inhalt 1.

Mehr

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Arbeit, Ausbildung, Praktikum)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Arbeit, Ausbildung, Praktikum) Beschäftigungsmöglichkeiten Informationsveranstaltung Tipps für Unternehmen ausländischer zur Integration von Geflüchteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Arbeit, Ausbildung, Praktikum) Stand: 20.03.2018

Mehr

Neues Flüchtlingsrecht Asylpakete I, II, III und??

Neues Flüchtlingsrecht Asylpakete I, II, III und?? Neues Flüchtlingsrecht Asylpakete I, II, III und?? Änderungen 2014 Asylkompromiss Herbst 2014 sichere Herkunftsstaaten I (Bosnien, Mazedonien, Serbien, 29a AsylVfG) Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs

Mehr

Versicherungsrechtliche Beurteilung von Flüchtlingen

Versicherungsrechtliche Beurteilung von Flüchtlingen Versicherungsrechtliche Beurteilung von Flüchtlingen 1 Inhalt Versicherungsrechtliche Abgrenzung der Personenkreise Versicherungsrechtliche Beurteilung der einzelnen Personenkreise Wer steht dem Arbeitsmarkt

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfragen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht Deutscher Bundestag WD /15

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfragen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht Deutscher Bundestag WD /15 Einzelfragen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfragen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 24. September 2015 Fachbereich: WD 3: Verfassung

Mehr

Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v.

Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v., Postfach 16 04, 49006 Osnabrück Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. Ansprechpartnerin: Dr. Barbara Weiser Telefon-Durchwahl 0541 349698-19 bweiser@caritas-os.de

Mehr

AK Asyl Backnang.

AK Asyl Backnang. www.ak-asyl-backnang.de 1 Aktivitäten des AK Asyl Deutschkurse: mit Lehrer für Anfänger und Fortgeschrittene individuelles Lernen jeden Montagnachmittag Asylcafé jeden ersten Dienstag im Monat Beratung

Mehr

Integration durch Ausschluss?

Integration durch Ausschluss? Integration durch Ausschluss? Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bundesagentur für Arbeit. 1 Für

Mehr

Asylverfahren in Hessen Wege von der Einreise bis zur Unterbringung im Landkreis

Asylverfahren in Hessen Wege von der Einreise bis zur Unterbringung im Landkreis Asylverfahren in Hessen Wege von der Einreise bis zur Unterbringung im Landkreis Vortrag im Rahmen der Infoveranstaltung des Imbuto ev Fronhausen Flüchtlinge in Fronhausen Was habe ich damit zu tun? Marlies

Mehr

Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung und Integrationskursen

Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung und Integrationskursen Einführung in das europäische und deutsche Asylsystem Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung und Integrationskursen Überblick der rechtlichen Regelungen für Personen mit Aufenthaltserlaubnis, Asylsuchende und

Mehr

Sozialleistungsansprüche von Personen in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften

Sozialleistungsansprüche von Personen in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften Sozialleistungsansprüche von Personen in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften Gliederung 1. Woran erkenne ich und wovon hängt es ab, ob eine Person arbeiten darf? 2. Welche Sozialleistungsansprüche

Mehr

Kurzübersicht Aufenthaltspapiere: Wo steht, ob jemand arbeiten darf?

Kurzübersicht Aufenthaltspapiere: Wo steht, ob jemand arbeiten darf? Seite 1 von 8 NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge Kurzübersicht Aufenthaltspapiere: Wo steht, ob jemand arbeiten darf? Sie möchten Geflüchtete in Ihrem Unternehmen beschäftigen und haben eine

Mehr

Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge

Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge Referent: Sigmar Walbrecht Hannover, 12.016.2016 Die Veröffentlichungen des Projektverbundes AZF 3 geben nicht notwendigerweise die Rechtsauffassung des BMAS und der

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! 1 Projekt Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Hafenstr. 3-5, 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de www.einwanderer.net Gefördert

Mehr

Rechtsgrundlagen zur Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen

Rechtsgrundlagen zur Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen Rechtsgrundlagen zur Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen Webinar-Sitzung im Rahmen der BEST WSG-Pilotierung Kulturelle Begegnungen Gewohntes und Ungewohntes Angela Touré Integrationslotsin und Trainerin

Mehr

Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. Projekt Netzwerk Integration - Netwin 3 Dr. Barbara Weiser Stand:

Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. Projekt Netzwerk Integration - Netwin 3 Dr. Barbara Weiser Stand: Erreichtes und Herausforderungen angesichts der Besonderheiten der IvaF-Projekte - ausländerrechtliche Rahmenbedingungen und die Bedeutung der Netzwerke Teil I Caritasverband für die Diözese Osnabrück

Mehr

Asylbewerber in Deutschland Ein kurzer Überblick

Asylbewerber in Deutschland Ein kurzer Überblick Präsentation des Beratungsfachdienst für MigrantInnen Diakonisches Werk Potsdam e.v. Asylbewerber in Deutschland Ein kurzer Überblick Workshop Flüchtlingsarbeit des ev. Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg

Mehr

RAA BRANDENBURG NL. FRANKFURT(ODER) Flucht und Asyl. Allgemeine Informationen zu Asyl in Deutschland

RAA BRANDENBURG NL. FRANKFURT(ODER) Flucht und Asyl. Allgemeine Informationen zu Asyl in Deutschland RAA BRANDENBURG NL. FRANKFURT(ODER) Flucht und Asyl f Allgemeine Informationen zu Asyl in Deutschland DEFINITION FLÜCHTLING Ein Flüchtling ist laut Definition eine Person, die sich außerhalb ihres Heimatstaates

Mehr

Brigitte Strebel, Teamleiterin Arbeitgeber-Service. Beschäftigung geflüchteter Menschen Informationen für Arbeitgeber

Brigitte Strebel, Teamleiterin Arbeitgeber-Service. Beschäftigung geflüchteter Menschen Informationen für Arbeitgeber Brigitte Strebel, Teamleiterin Arbeitgeber-Service Beschäftigung geflüchteter Menschen Informationen für Arbeitgeber Integrationsgesetz seit Anfang August 2016 in Kraft Aussetzen der Vorrangprüfung für

Mehr

Vortrag VÖBAS Asylrecht Grundstrukturen

Vortrag VÖBAS Asylrecht Grundstrukturen Vortrag VÖBAS 17.03.2017 Asylrecht Grundstrukturen - Anerkennung als Asylberechtigter -Grundrecht auf Asyl 16 a GG - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Gewährung subsidiären Schutzes - Bestehen eines

Mehr

Aufenthaltsstatus in Deutschland. Die verschiedenen Aufenthaltspapiere im Überblick

Aufenthaltsstatus in Deutschland. Die verschiedenen Aufenthaltspapiere im Überblick Aufenthaltsstatus in Deutschland Die verschiedenen Aufenthaltspapiere im Überblick im Rahmen der Veranstaltung Integration Geflüchteter in Arbeit und Ausbildung der VHS Bochum und der Regionalagentur Mittleres

Mehr

21. Juni 2016, Thomas Wünsche, Fachtag Zuwanderung. Zugang und Förderung von Arbeit und Ausbildung für humanitäre Zuwanderer

21. Juni 2016, Thomas Wünsche, Fachtag Zuwanderung. Zugang und Förderung von Arbeit und Ausbildung für humanitäre Zuwanderer 21. Juni 2016, Thomas Wünsche, Fachtag Zuwanderung Zugang und Förderung von Arbeit und Ausbildung für humanitäre Zuwanderer 5-stufiger Prozess im Ankunftszentrum Leistungsberechnung/Zuweisung Unterkunft

Mehr

Rechtliche Fragen zur Integration von Flüchtlingen in Unternehmen

Rechtliche Fragen zur Integration von Flüchtlingen in Unternehmen Rechtliche Fragen zur Integration von Flüchtlingen in Unternehmen Agenda 1 2 3 4 Flüchtlingsgruppen und Aufenthaltstitel Praktika, Ausbildung, Beschäftigung Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis Unterstützung

Mehr

Flüchtlinge in Ausbildung und Beschäftigung

Flüchtlinge in Ausbildung und Beschäftigung Flüchtlinge in Ausbildung und Beschäftigung Was ist möglich und was nicht? Informationen der Ausländerbehörde Weiden i.d.opf. für Unternehmen und Betriebe (c) panthermedia.net / kadettmann Inhaltsverzeichnis

Mehr

Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden?

Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden? Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden? 1 Asylsuchende: sind eingereist und registriert erhalten eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende (BüMA) nach 63a AsylG

Mehr

Abkürzungsverzeichnis 13. Einleitung 19

Abkürzungsverzeichnis 13. Einleitung 19 Abkürzungsverzeichnis 13 Einleitung 19 Teil 1: Sozialleistungen für geflüchtete Menschen 22 1. Einführung 22 2. Grundlagen des Asylrechts 24 2.1 Grundbegriffe 24 2.2 Ablauf des Asylverfahrens 25 2.3 Überblick

Mehr

Beate Reimold-Polenske, Juli L a n d k r e i s H e i l b r o n n

Beate Reimold-Polenske, Juli L a n d k r e i s H e i l b r o n n Ausländerrechtliche Grundlagen und Informationen für Vertreter der Kommunen, Ehrenamtliche und Freundeskreise zum Thema Flüchtlinge im Landkreis Heilbronn Beate Reimold-Polenske, Juli 2015 Einführung Rechtsgrundlagen,

Mehr

(Arbeitsmarkt-)Integration im Kontext rechtlicher Rahmenbedingungen. Dr. Sandra Kostner PH Schwäbisch Gmünd

(Arbeitsmarkt-)Integration im Kontext rechtlicher Rahmenbedingungen. Dr. Sandra Kostner PH Schwäbisch Gmünd (Arbeitsmarkt-)Integration im Kontext rechtlicher Rahmenbedingungen Dr. Sandra Kostner PH Schwäbisch Gmünd Gesetzesänderungen infolge des Asylkompromisses vom 19. September 2014 sowie der Flüchtlingskrise,

Mehr

allgemeiner Begriff Asylbewerber beinhaltet 3 unterschiedliche Personengruppen:

allgemeiner Begriff Asylbewerber beinhaltet 3 unterschiedliche Personengruppen: Integrationsbeirat 30.01.2013 allgemeiner Begriff Asylbewerber beinhaltet 3 unterschiedliche Personengruppen: 1. Bleibeberechtigte: Aufenthalt aus humanitären Gründen ( 25 (5) AufenthG) Jüdische Kontingentflüchtlinge

Mehr

Wolfgang Grenz. Heidelberg,

Wolfgang Grenz. Heidelberg, Wolfgang Grenz Heidelberg, 29. 6. 2017 40,8 Mill. Binnenvertriebene 21,3 Mill. Flüchtlinge 3,2 Mill. Asylsuchende 4,4 Mill. Flüchtlinge in Europa Syrien: 4,9 Millionen Afghanistan: 2,7 Millionen Somalia:

Mehr

Folie 1. Asylbewerber im Landkreis Aichach- Friedberg

Folie 1. Asylbewerber im Landkreis Aichach- Friedberg Folie 1 Asylbewerber im Landkreis Aichach- Friedberg Asylbewerber im Landkreis Aichach-Friedberg 1. Asylrecht 2. Aktuelle Zahlen 3. Asylverfahren 4. Wichtige Eckpunkte 5. Unterbringung 6. Asylbewerber

Mehr

JUNGE GEFLÜCHTETE IN AUSBILDUNG

JUNGE GEFLÜCHTETE IN AUSBILDUNG JUNGE GEFLÜCHTETE IN AUSBILDUNG Herzlich willkommen! 2 Projekt Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Hafenstr. 3-5 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de

Mehr

Information. Zahnärztliche Behandlung von Asylbewerbern. Bundeszahnärztekammer, September 2015. Es gilt das gesprochene Wort

Information. Zahnärztliche Behandlung von Asylbewerbern. Bundeszahnärztekammer, September 2015. Es gilt das gesprochene Wort Information Zahnärztliche Behandlung von Asylbewerbern Bundeszahnärztekammer, September 2015 Es gilt das gesprochene Wort Zahnärztliche Behandlung von Asylbewerbern Begriffsbestimmung Das Bundesministerium

Mehr

Grundkurs Asylbegleitung

Grundkurs Asylbegleitung Grundkurs Asylbegleitung Die Aufnahme und der Status von Flüchtlingen mit Blick auf das Ausländerrecht und Asylrecht Christoph Koldewey/ Domenica Hollmann Fachdienst Sicherheit und Ordnung des Landkreises

Mehr

Beschäftigung von Flüchtlingen, Asylbewerbern und Geduldeten Ehrenamtstreffen Landratsamt Enzkreis

Beschäftigung von Flüchtlingen, Asylbewerbern und Geduldeten Ehrenamtstreffen Landratsamt Enzkreis Beschäftigung von Flüchtlingen, Asylbewerbern und Geduldeten Ehrenamtstreffen 09.06.2016 Landratsamt Enzkreis Seite 1 Personenkreis Asylsuchende/r Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA)

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! 1 Projekt Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Hafenstr. 3-5, 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de www.einwanderer.net Gefördert

Mehr

Die Ausländerbehörde. Willkommensbehörde + Ordnungsbehörde Ein Widerspruch?

Die Ausländerbehörde. Willkommensbehörde + Ordnungsbehörde Ein Widerspruch? Die Ausländerbehörde Willkommensbehörde + Ordnungsbehörde Ein Widerspruch? Zweck des Aufenthaltsgesetzes Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland.

Mehr

Basisinformationen Aufenthaltsgestattung

Basisinformationen Aufenthaltsgestattung Basisinformationen Aufenthaltsgestattung Wer in Deutschland einen Asylantrag stellt, erhält zunächst eine Aufenthaltsgestattung. Dieser vorläufige Aufenthaltsstatus ist mit vielen Einschränkungen verbunden.

Mehr

1. Das Asylverfahrens- beschleunigungsgesetz. Flüchtlingsrat BW Aktiv für Flüchtlinge, Karlsruhe - Folie 1 von 11

1. Das Asylverfahrens- beschleunigungsgesetz. Flüchtlingsrat BW Aktiv für Flüchtlinge, Karlsruhe - Folie 1 von 11 1. Das Asylverfahrens- beschleunigungsgesetz Flüchtlingsrat BW Aktiv für Flüchtlinge, 26.09.2015 Karlsruhe - Folie 1 von 11 Beschluss Flüchtlingsgipfel 24. September 2015 Flüchtlingsrat BW Aktiv für Flüchtlinge,

Mehr

Keine Ausbildung für MigrantInnen und Flüchtlinge?

Keine Ausbildung für MigrantInnen und Flüchtlinge? Keine Ausbildung für MigrantInnen und Flüchtlinge? Rechtsgrundlagen, Zusammenstellung Georg Classen, www.fluechtlingsrat-berlin.de, 20.06..2006 SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende 7 - Berechtigte

Mehr

Die Zeit nach dem Asyl-Bescheid: Was ist jetzt zu tun? Teil 1: Aufenthaltsrecht

Die Zeit nach dem Asyl-Bescheid: Was ist jetzt zu tun? Teil 1: Aufenthaltsrecht Die Zeit nach dem Asyl-Bescheid: Was Teil 1: Aufenthaltsrecht M. Wald, Ausländerbehörde Bonn Alle Folien: Quelle www.bamf.de 2 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat entschieden: (Informationen

Mehr

Das Asylverfahren- einige Grundlageninformationen sowie einige ausgewählte Fragen zur besonderen Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge

Das Asylverfahren- einige Grundlageninformationen sowie einige ausgewählte Fragen zur besonderen Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge Das Asylverfahren- einige Grundlageninformationen sowie einige ausgewählte Fragen zur besonderen Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge Das Asylverfahren Asylgesuch wird oft an der Grenze,

Mehr