Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 5, ) Grundsatz: Geschädigter muss grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen beweisen.
|
|
- Alfred Grosse
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 5, ) 5 Die Haftung aus vermutetem Verschulden Grundsatz: Geschädigter muss grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen beweisen. Weil aber der Geschädigte im Regelfall keinen Einblick in die Sphäre des Schädigers hat, gibt es verschiedene Beweiserleichterungen. I. Haftung für Verrichtungsgehilfen ( 831 BGB) 1. Haftung knüpft nicht an ein Verschulden des Geschädigten an bei diesem genügt eine rechtswidrige unerlaubte Handlung (= Tatbestand der 823 ff) -, sondern an ein Auswahl- und Aufsichtsverschulden des Geschäftsherrn. a) Haftung für vermutetes Verschulden Dieses Auswahl- und Aufsichtsverschulden wird aber vermutet. Geschäftsherr muss sich gem. 831 I 2 entlasten (sog. Exkulpationsbeweis), indem er beweist, dass ihm bei Auswahl und Aufsicht kein Verschulden unterlaufen ist. 831 I 2 ist negatives Tatbestandsmerkmal ( die Ersatzpflicht tritt nicht ein... ) b) Klausurtipp: Geschäftsherr haftet bereits, wenn der Tatbestand einer rechtswidrigen unerlaubten Handlung durch einen Verrichtungsgehilfen verübt worden ist. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich dieser entlastet, indem er Entlastungstatsachen vorträgt oder in diese im Sachverhalt erwähnt sind, muss man überhaupt auf 831 I Satz 2 BGB eingehen. c) Gründe für Verschuldensvermutung: - Schadenszufügung aus dem Einflussbereich des Geschäftsherrn (Sphärengedanke) - Geschäftsherr näher dran als der Geschädigte, das Risiko der Unaufklärbarkeit zu tragen (Beweislast). - Korrespondenz von Vorteil und Risiko: Geschäftsherr setzt Gehilfen im eigenen Interesse ein; muss daher auch für deren Versagen einstehen. d) Konsequenz: Im Fall des Straßenbahnführers (BGHZ 24, 21), der sich vorschriftsmäßig verhalten hat, weil der Verletzte im letzten Moment auf die Plattform aufgesprungen ist, muss Geschädigter nicht nachweisen, dass den Fahrzeugführer ein Verschulden an dem Unfall trifft. genügt Beweis, dass F Tatbestand einer rechtswidrigen unerlaubten Handlung verwirklicht hat. 1
2 BVG gelingt aber Entlastungsbeweis gem. 831 I 2, letzter Fall, wenn und soweit diese darlegen kann, dass auch ein hoch qualifizierter Fahrzeugführer den Unfall nicht vermeiden konnte. 2. Der Verrichtungsgehilfe: Verrichtungsgehilfe: nur weisungsabhängige und in den Organisationsbereich des Geschäftsherrn eingegliederte Personen, also im Regelfall Arbeitnehmer. Keine Verrichtungsgehilfen: selbständige Handwerker und Unternehmer; für diese haftet man nur im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses ( 278 BGB). 3. Unterschiede zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung (oben 11) Übersicht Haftung für Hilfspersonen Zurechnungsnorm - Haftung für selbständige Hilfspersonen (Erfüllungsgehilfen) - Voraussetzungen: Schuldverhältnis (Pflichtverletzung, Verschulden HP) - kein Entlastungsbeweis - Vermögensschäden - Schmerzensgeld ( 253 II) Selbständige Anspruchsgrundlage - Haftung für unselbständige Hilfspersonen (Verrichtungsgehilfen = Arbeitnehmer, sozial abhängig, weisungsgebunden) - Voraussetzungen: rechtswidr. unerlaubte Handlung HP; kein Schuldverhältnis - Entlastungsbeweis ( Auswahl und Aufsicht) - i.d.r. Rechtsgutsverletzung - Schmerzensgeld ( 253 II) Beispiel: G bringt Auto zum Reifenwechsel in die Reparaturwerkstatt des S. Bei der Montage zieht der Angestellte A die Radmuttern nicht fest genug an, so dass sich während der Fahrt ein Reifen löst und G schwer verunglückt. 2
3 Schadensersatzansprüche des G? a) G S: 280 I, 241 II aa) Verschulden des S (-) bb) Verschulden seines Erfüllungsgehilfen A ( 278). b) G S: 831 Erfüllungsgehilfe: wer im Pflichtenkreis des V mit dessen Wissen und Wollen tätig geworden ist; A (+) Verschulden des A (+) aa) rechtswidrig unerlaubte Handlung des A (1) hier: Verkehrspflichtverletzung kraft Vertrages ( 631: Anziehen der Schrauben unterlassen ) (2) Pflichtverletzung des A (Radmuttern nicht angezogen) bb) Verrichtungsgehilfe: als Angestellter in einer Werkstatt ist A sozial abhängig und weisungsgebunden. Wichtige Regel: Zurechnungsnormen 831 und 278 sind in ein- und demselben Fall anzuwenden. Ihre Anwendung richtet sich danach, welche Anspruchsgrundlage geprüft wird (vertragliche: 278/deliktische: 831). 4. Haftung nur für solche Delikte, die in Ausführung der Verrichtung verübt werden: a) Gegensatz: bei Gelegenheit. b) Problem: Diebstähle von Gehilfen (1) BGHZ 11, 151 ff verneinte einen inneren Zusammenhang der Straftat mit der eigentlichen Aufgabe der Hilfsperson (vgl. Fall 19); aber Haftung des Geschäftsherrn, wenn er nicht ausreichende organisatorische Vorkehrungen gegen Diebstähle getroffen hat. Unternehmer verpflichtet, eine Baukolonne von bis zu acht Arbeitern durch Kolonnenführer überwachen zu lassen, wenn diese alleine auf einer Baustelle tätig sind und Gelegenheit haben, Diebstähle zu begehen (BGHZ 11, 151: U haftet für Entfernung der Zinkverkleidung des Daches). (2) Jüngere Rspr. großzügiger (s. SchR AT 11): entscheidend, ob Fehlverhalten in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe steht (zu 278) 3
4 - BGH VersR 1981, 732 f. bejaht dies beim Diebstahl eines Geldtransportfahrers, weil dessen Aufgabe gerade auch in der Bewachung des Transportgutes stand - BGH NJW 1991, 3209 bejaht dies für untreue Bankangestellte, die vorsätzlich eine hohe Überweisung ins Ausland auf eigenes Konto umgeleitet haben (3) Schrifttum: Haftung für Diebstähle gem. 278, wenn Hilfsperson Gelegenheit zum Diebstahl deshalb erhielt, weil Geschädigter den Vertragspartner wegen des bestehenden Schuldverhältnisses in seinem Bereich wirken lässt (Brox/Walker, 20 Rn. 32; Medicus/Lorenz, SR I, Rn. 333). Bsp.: Elektriker stiehlt Schmuck aus dem Badezimmer Gegenbeispiel: Geselle entwendet das im unverschlossenen Hof abgestellte Fahrrad des B; hier konnte jeder ran. (4) Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe fehlt jedenfalls dann, wenn eine Hilfsperson erkennbar in privater Funktion handelt. Beispiel: Der bei S angestellte Kraftfahrer F nimmt mit dem Dienstwagen einen Bekannten mit und verursacht schuldhaft einen Unfall. G kann sich hier nicht an S halten, da es nicht zu den Aufgaben des F gehörte, Bekannte mitzunehmen (fehlt Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichten und Schaden). Fall 19: auch Diebstahl in Ausführung der Verrichtung, nicht nur bei Gelegenheit ( 831 BGB +); im Übrigen Haftung der Klinik auch gem. 280 I, 278 BGB. 5. Entlastungsmöglichkeit des Geschäftsherrn ( 831 I 2): a) Sorgfältige Auswahl b) Sorgfältige Aufsicht c) Fehlender Schutzzweckzusammenhang Falls der Unfall auch bei sorgfältiger Auswahl und Aufsicht eingetreten wäre, haftet der Geschäftsherr nicht. Beispiel: verkehrsrichtiges Verhalten (BGHZ 24, 21). 5 II Aufsichtspflicht über Personen ( 832 BGB) 1. Tatbestand: rechtswidrige unerlaubte Handlung eines Aufsichtsbedürftigen; Aufsichtspflichtiger kann sich durch den Nachweis gehöriger Sorgfalt entlasten Struktur vergleichbar mit 831 BGB 4
5 2. Aufsichtspflicht a) Eltern über Minderjährige (Personensorge gem. 1626, 1631). b) Ausbilder ( 6 I Nr. 5 BerufsbildungsG) c) Lehrkräfte ( 51 SchulG Berlin v , GVBl. S. 95): für Pflichtverletzungen haftet der Staat ( 839 BGB, Art 34 GG). 3. Widerrechtliche unerlaubte Handlung des Kindes Scheune anzünden etc. 3. Entlastungsbeweis: a) Aufsichtspflicht erfüllt b) Fehlende Kausalität der Pflichtverletzung zu a) Anforderungen an die Aufsichtspflicht: richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter der Kinder, der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern (BGH NJW 1984, 2574, 2575). Anforderungen sind durchaus streng; Bsp.: - Streichhölzer dürfen nicht für kleine Kinder sichtbar aufbewahrt werden (BGH NJW 1983, 2821) (Mutter hatte in Speisekammer Zündhölzer auf einem Brett in 1,30 m Höhe aufbewahrt; dort konnte das 7 ½ jährige Kind die Zündhölzer erreichen, wenn es auf einen Stuhl kletterte) - Aufklärung über die Gefahren von Feuer und des Straßenverkehrs auch bei Kleinkindern - Verbote müssen nicht nur ausgesprochen, sondern auch je nach Verhalten und Charakter des Kindes unterschiedlich intensiv - kontrolliert werden - Bei lieben Kindern genügt eine geringere Aufsicht und Überwachung, bei schwierigen Kindern sind strengere Kontrollen erforderlich - Kinder müssen auch eigene Erfahrungen sammeln und können nicht immer beaufsichtigt werden (ca. ab 8 Jahre; BGH NJW 1984, 2574 f.: Eltern haben lediglich Orientierungspflicht; dieser genügen sie, wenn sich Kinder regelmäßig abmelden [Radfahren, Garten usw.]) 5
6 - bei Heranwachsenden hört die Möglichkeit, erzieherisch einzuwirken, auf, wenn Eltern sich auch körperlich nicht mehr behaupten können (17jähriger kräftiger Sohn kann nicht vom Wirtshausbesuch abgehalten werden). 5 III Sonstige Fälle: : Schäden durch Gebäude Satz 2, 834: Halter eines Nutztieres und Tieraufseher Nutztiere: Hund des Schäfers, Wachhund, Blindenhund; bei Landwirten: Kühe, Pferde, Wachhunde Bei Luxustieren: Gefährdungshaftung ohne jeden Entlastungsbeweis ( 833 Satz 1 BGB) dazu näher unten 6 II. 5 IV Beweislastumkehr und Beweiserleichterung A 611 L Hühnerpest 433 H (Serum) Lösung Fall 20: A. Ansprüche L gegen A I. Vertragliche Ansprüche? 280 I, 611 BGB 1. Schuldverhältnis A/L: Arztvertrag ist in der Regel Dienstvertrag (s.o. GK II Vertragliche Schuldverhältnisse 22 Fall 21) arg.: geschuldet ist nicht der Erfolg (Gesundheit); menschlicher Organismus zu kompliziert, als dass ein Arzt eine Erfolgsgarantie übernehmen könnte. auch beim Tierarzt und bei der Impfung. 6
7 2. Objektive Pflichtverletzung: Verwendung eines verunreinigten Serums = Schlechtleistung ( 280 I +) 3. Verschulden ( 280 I 2): a) Zwischenerwerber (Händler, Verwender) haben keine eigene Untersuchungs- und Prüfungspflicht der von ihnen weiterveräußerten bzw. verwendeten Produkte. Grund: unzumutbar, häufig auch technisch nicht möglich, gelieferte Ware zu untersuchen. Arzt muss sich darauf verlassen können, dass das gekaufte Serum in Ordnung ist. Vgl. auch 20 (Kaufrecht, V 4a): Verkäufer, der die Ware eines Herstellers lediglich vertreibt, hat mangelhafte Lieferung regelmäßig nicht zu vertreten (keine Untersuchungspflicht) Ausnahme: er ist durch Reklamationen anderer Kunden oder durch den Hersteller auf den Mangel aufmerksam geworden. Im Einzelfall auch Untersuchungspflicht beim spezialisierten Fachhandel (Medicus 74 Rn. 72; BGH NJW 2004, 2301; 2006, 1589: Importeur einer in China hergestellten Tapetenkleistermaschine ist verpflichtet, diese beim Inverkehrbringen auf ihre Verkehrssicherheit zu untersuchen). b) Einstehen für Verschulden des Herstellers ( 278 BGB)? 278 setzt voraus, dass Hersteller im Pflichtenkreis des Tierarztes tätig wurde. Tierarzt schuldet jedoch nicht Herstellung des Serums, Hersteller gehört also nicht zum Pflichtenkreis des Arztes (-); sonst würde Zwischenerwerber auf Umwegen doch zu umfangreichen Überprüfungen genötigt. II. Ansprüche nach 831: (-) Hersteller H nicht Verrichtungsgehilfe des A. B. In Betracht kommen also nur Ansprüche L gegen H: I. Vertragliche Ansprüche 1. Zwischen Hersteller H und Letztabnehmer L bestehen in der Regel keine vertraglichen Beziehungen. Werbung beinhaltet kein Angebot auf Vertragsschluss, sondern erweitert allenfalls Sachmängelhaftung des Verkäufers gem. 434 I 3 BGB 2. Garantieerklärungen: - kein Anhaltspunkt (-) - i.d.r. ohnehin beschränkt auf Mängelbeseitigung, keine Einstandspflicht für Mangelfolgeschäden 7
8 3. Einbeziehung des L in den Schutzbereich des Kaufvertrages zwischen Hersteller und Käufer (Arzt): Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ( 241 II, 311 III) a) Einbeziehung in den Schutzbereich möglich, aber geschützter Personenkreis beschränkt (s. Exkurs): i.d.r. muss Vertragsgläubiger für Wohl und Wehe des Dritten verantwortlich sein: enge Verwandte, Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaft, Mieter, Arbeitnehmer im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer besteht dagegen regelmäßig keine Pflicht zur personenrechtlichen Sorge b) Fallbezogen: Verhältnis Tierarzt und Dienstberechtigter (Landwirt) wie Verkäufer /Käufer (fehlt personenrechtlicher Einschlag) 4. Drittschadensliquidation: bei einer zufälligen Schadensverlagerung ist Vertragspartner berechtigt, Drittschaden geltend zu machen (Bsp.: obligatorische Gefahrentlastung gem. 447 BGB). BGH lehnt ab, da Schaden typischerweise bei L eintritt und nicht zufällig bei L statt bei A (BGHZ 51, 91, 95). Unausgesprochener Hauptgrund: Begrenzung der Haftung gegenüber Dritten Ergebnis: L hat gegen H keine vertraglichen Ansprüche. II. Deliktische Ansprüche: 823 I 1. Tatbestand a) Rechtsgut: Eigentum des L b) Verletzungshandlung: Produktion von verunreinigtem Serum c) Kausalität: Verletzung ist äquivalent, adäquat und liegt im Rahmen des Schutzzwecks der verletzten Norm (VSP dazu gleich). 2. Rechtswidrigkeit: bei mittelbaren Rechtsgutsverletzungen muss Rechtswidrigkeit positiv festgestellt werden; umfangreiche Rechtsprechung zu Verkehrssicherungspflichten des Herstellers von Produkten: a) Hersteller haftet für: - Konstruktionsfehler (Beispiel: A-Klasse; Schwerpunkt zu hoch; ganze Serie fiel durch Elch-Test ) 8
9 - Produktions- oder Fabrikationsfehler: Konstruktion an sich einwandfrei, aber einzelne Stücke sind mangelhaft, z.b. weil eine Schraube bei der Endmontage nicht richtig angezogen wurde ( Montagsauto ; sog. Ausreißer). - Instruktionsfehler: Hier ist das Produkt einwandfrei, aber der Verbraucher wird nicht hinreichend über Gefahren aufgeklärt. Beispiel: Milupa-Kindertee (BGHZ 116, 60 ff.: verursacht schwere Kariesschäden, wenn es den Kindern zum Dauernuckeln überlassen wird. Grund: Hintere Schneidezähne werden umspült, dadurch kaum Speichelfluss, dadurch können Bakterien ungestört arbeiten. Aufklärung über Gefahren des Dauernuckelns Hinweis in der Zubereitungsanleitung genügt nicht, da diese von den meisten Müttern nicht mehr gelesen wird, weil sie wissen, wie man Tee zubereitet. - Produktbeobachtungspflicht: Selbst wenn Produkt nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik einwandfrei ist, besteht Pflicht zur Produktbeobachtung, um auf sich später zeigende Fehler zu reagieren. Honda-Fall (BGHZ 99, 167): Pflicht zur Marktbeobachtung umfasst auch die Gefahren aus der Kombination des eigenen Produkts (Honda-Motorrad) mit Produkten anderer Hersteller (Lenkverkleidung), wenn diese in größerem Umfang auf den Markt kommen und sich Anzeichen ergeben, dass bei hohen Geschwindigkeiten die Maschine unsicher wird. - Überprüfungs- und Befundsicherungspflicht (Limonadeflaschen BGHZ 104, 323): Hersteller muss Mehrwegflaschen nicht nur auf Berstsicherheit testen, sondern auch die lückenlose Kontrolle jeder Flasche dokumentieren (Befundsicherungspflicht), um beweisen zu können, dass Haarrisse bei einzelnen Flaschen nicht auf Produktionsfehlern, sondern auf Transportschäden nach dem Inverkehrbringen (Zwischenhändler) verursacht wurden. 3-Jähriger verlor durch geborstene Flasche Auge; Ursache unaufgeklärt, weil Flaschenreste (Glassplitter) nicht aufbewahrt wurden. Hersteller: Flaschen werden vor dem Inverkehrbringen auf Berstsicherheit getestet. BGH: nicht ausreichend; Hersteller hat zusätzlich Befundsicherungspflicht b) Fallbezogen: u.u. Fabrikationsfehler, aber man weiß nicht, wie die bakterielle Verunreinigung zustande gekommen ist. Es stellt sich daher die Frage nach der Beweislast: Grundsatz: Geschädigter trägt Beweislast für Tatbestand der unerlaubten Handlung (VSP); Geschädigter aber in Beweisnot, da er keinen Einblick in die Abläufe und Interna eines Betriebes hat Rechtsprechung verteilt daher Beweislast wie folgt: 9
10 aa) Der Geschädigte muss beweisen: - Fehler des Produkts - Rechtsgutsverletzung - dass Fehler aus dem Gefahrenbereich des Herstellers stammt (Kausalität). bb) Hersteller muss beweisen: Keine Verkehrspflichtverletzung und kein Verschulden. (1) Für diesen Entlastungsbeweis gelten außerordentlich strenge Anforderungen: Der Hersteller muss darlegen, worauf der Fehler beruht und dass dieser - weder auf der ungenügenden Auswahl oder Beaufsichtigung der Verrichtungsgehilfen beruht ( 831 I 2), - noch auf einem Organisationsverschulden ( 823 I). (2) Beweis kaum zu führen, so dass im Ergebnis die Produzentenhaftung auf eine Gefährdungshaftung hinausläuft. - Im konkreten Fall konnte H den Beweis nicht führen: Svst. stellte fest, dass Herstellungsmethoden verbesserungsbedürftig seien, insbesondere das Abfüllen des Serums per Hand (Organisationsverschulden). - Deshalb genügte es nicht, dass sich H für sämtliche Verrichtungsgehilfen und die Leiterin der Virus-Abteilung entlastete ( 831 I 2). Ergebnis: H haftet gem. 823 I wegen ungenügender Organisation des Herstellungsprozesses. III. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz 1. Für Sachschäden haftet Hersteller nur, wenn fehlerhaftes Produkt seiner Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist ( 1 I 2 ProdHaftG): Landwirt L kein Endverbraucher, sondern Unternehmer (-) 2. Produkthaftung aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt ( 15 II ProdHaftG), so dass Rechtsprechung des BGH zur Produkthaftung nach wie vor gilt Exkurs zum PHG: 1. Produkthaftung gem. PHG reine Gefährdungshaftung ( 1 I 1 PHG). 10
11 Entlastungsmöglichkeit gem. 1 II Nr. 5 PHG, wenn Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte (= unabwendbares Ereignis, wie früher 7 StVG) 2. Gesetz beruht auf EU-Richtlinie vom ; praktische Bedeutung in Deutschland nicht sehr groß, weil die Rechtsprechung schon bisher quasi eine Gefährdungshaftung für fehlerhafte Produkte entwickelt hat. 3. Außerdem bleibt das Gesetz teilweise hinter der Gefährdungshaftung nach Richterrecht zurück: - für Personenschäden gibt es eine Höchstgrenze von insgesamt 85 Mio. Euro; für Sachschäden einen Selbstbehalt in Höhe von Euro ( 10, 11 ProdHaftG). - Sachschäden dürfen nicht das fehlerhafte Produkt selbst treffen (bei Weiterfresserschäden und fehlender Stoffgleichheit von Mangel und Schaden wird teilweise Anwendung des PHG befürwortet, vgl. Palandt/Sprau, 1 Rn. 6). - Keine Ansprüche, wenn fehlerhaftes Produkt nicht für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist ( 1 I 2). Damit sind Schwimmerschalter-Fall (GesSVe 2 I 3 e Weiterfresser-Schaden; str.) und Hühnerpest-Fall (Fall 19 - beruflicher Gebrauch) nicht nach dem ProdHaftG zu lösen. 5 IV 2: Arzthaftung (s.o. Exkurs 22 Werkvertrag) 11
Prüfung eines deliktischen Anspruchs aus 831 BGB
Zivilrecht Deliktsrecht Übersichten Prüfung eines deliktischen Anspruchs aus 831 BGB derjenige, der mit I. Verrichtungsgehilfe: - Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird - und
831 BGB und die Haftung für Hilfspersonen / Tatbestände der Gefährdungshaftung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 10.07.2012 831 BGB und die Haftung für Hilfspersonen / Tatbestände der Gefährdungshaftung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44152
Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Anspruch des K gegen B auf Unterlassung gem I analog i.v.m.
Fall 24 Anspruch des K gegen B auf Unterlassung gem. 1004 I analog i.v.m. 826 BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Unterlassung gem. 1004 I analog i.v.m. 826 BGB haben (quasinegatorischer Unterlassungsanspruch,
Fall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen?
Fall 3a Sachverhalt Der Malermeister M soll sämtliche Zimmer im Haus des A streichen und tapezieren. Schon während der Arbeiten im ersten Zimmer stößt der Lehrling des M, der L, aus Unachtsamkeit mit einer
823 I BGB. (1) Rechtsgutverletzung: Körper, Gesundheit
SS 2008, Folie II 1 823 I BGB (1) Rechtsgutverletzung: Körper, Gesundheit Problem: Verletzung bei bloßer Aufrechterhaltung eines pathologischen Zustands (Wirkungslosigkeit ohne weitere Folgen) Problem:
vertraglich (-) quasivertraglich (-) familienrechtlich (-) erbrechtlich (-) dinglich (-) deliktisch? o 823 I o 823 II i.v.m.
HINWEIS: Die Materialien zum Begleitkolleg verzichten von nun an aus Gründen der Übersichtlichkeit und des Zeitmanagements auf die Ausformulierung im Gutachtenstil. Das erspart Ihnen jedoch nicht diese
Medizinproduktehaftung
Lehrstuhl Prof. Erwin Deutsch -Zentrum für Medizinrecht- Gosslerstr.19 37075 Göttingen E-Mail: edeutsc@gwdg.de Medizinproduktehaftung von Prof. Dr.iur., Dr. iur. med. h.c. mult., Dres. Erwin Deutsch vorgetragen
Prof. Dr. Ignacio Czeguhn Sommersemester Fall 6: Kein klarer Fall
Sachverhalt Richterin Klara Fall (K) aus Köln ist zum 1. März 2015 an das Landgericht Berlin gewechselt. Um in einer angenehmen Lage, ruhig und doch zentrumsnah zu wohnen, hat sie sich ein Haus auf der
Schadenersatzrecht. Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner Institut für Rechtswissenschaften
Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner Institut für Rechtswissenschaften stefan.perner@aau.at Schadenersatzrecht Informationsveranstaltung für VersicherungsmaklerInnen Klagenfurt, 27. Januar 2015 I. Grundlagen
Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 11/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht. 11 Die Verantwortlichkeit des Schuldners
Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (28.1.2010, 11/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 11 Die Verantwortlichkeit des Schuldners 276-278 BGB bestimmen, wann Schuldner verantwortlich ist (Vorsatz,
1 EINFÜHRUNG 1. A) Aufgabe des Deliktsrechts 1. I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1
I 1 EINFÜHRUNG 1 A) Aufgabe des Deliktsrechts 1 I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1 II. Schadensersatz im Rahmen einer Sonderverbindung 1 B) Das deliktische Haftungssystem 2 I. Haftungstatbestände
Einführung in das Privatrecht. Verantwortlichkeit des Schuldners
Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht
INHALTSVERZEICHNIS. 1 Einführung 1
I 1 Einführung 1 A) Aufgabe des Deliktsrechts 1 I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1 II. Schadensersatz im Rahmen einer Sonderverbindung 1 B) Das deliktische Haftungssystem 2 I. Haftungstatbestände
SCHULDRECHT BESONDERER TEIL
SCHULDRECHT BESONDERER TEIL ALLE SCHEMATA DER EINFÜHRUNGEN ZUM BESONDEREN SCHULDRECHT Peter Felix Schuster http://www.peterfelixschuster.de 18. November 2008 Alle ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des
Fall Woche 2 Sachverhalt
Fall Woche 2 Sachverhalt Aufgrund der guten Auftragslage muss Malermeister A weitere Mitarbeiter in seinem Betrieb einstellen. Unter anderem stellt er den Studenten S ein, dem er die Aufgabe gibt die Außenfassade
Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist
Klausur. Anton Ahnungslos (A) ist seit längerem als erfahrener und tierlieber Tierarzt im Landkreis Fürth tätig.
Klausur Anton Ahnungslos (A) ist seit längerem als erfahrener und tierlieber Tierarzt im Landkreis Fürth tätig. Ebenso im Landkreis Fürth ansässig ist Elfriede Ohnesorg (E), die dort in der Gemeinde Hardhof
Produkthaftungsrecht
RWS-Skript 153 Richter am BGH, Dr. Hans Josef Kullmann, Karlsruhe Produkthaftungsrecht Höchstrichterliche Rechtsprechung 5., neubearbeitete Auflage RWS Verlag Kommunikationsforum Köln Literaturverzeichnis
Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : K könnte gegen die Bekl. einen Schadensersatzanspruch aus 832 I 1 BGB haben.
Fall 26: Anspruch des K gegen die Bekl. auf Schadensersatz? K könnte gegen die Bekl. einen Schadensersatzanspruch aus 832 I 1 BGB haben. I. Bestehen einer gesetzlichen Aufsichtspflicht Voraussetzung hierfür
Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben.
Prüfung: Fach: Klausurteil: Angestelltenprüfung II/06-28 Görlitz// Angestelltenlehrgang II/07-01 Dresden Recht Bürgerliches Recht - Lösung Sachverhalt 1 Frage 1 Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf
Die Tatbestände der 823 Abs. 2, 826 und 831 BGB. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 06.07.2011 Die Tatbestände der 823 Abs. 2, 826 und 831 BGB Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651
Fragen der Produkthaftung im Hinblick auf den Betrieb unbemannter Schiffe Carina Lutter
Fragen der Produkthaftung im Hinblick auf den Betrieb unbemannter Schiffe 29.06.2017 Carina Lutter Einfluss der Technik auf die Schiffsführung Sensoren (Kameras, Radar, Sonar, LiDAR)-> situation awareness
Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Schadensersatz
Fall 23 Anspruch der K gegen B auf Schadensersatz? 433 433 433 Kunden K E-GmbH B Schadensersatz A. Vertragliche bzw. vertragsähnliche Ansprüche I. Anspruch aus 280 I, 437 Nr. 3, 434 BGB Denkbar wäre ein
Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB. I. Schuldverhältnis
Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB I. Schuldverhältnis Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis nach 311 III, II BGB. Das Schuldverhältnis könnte sich aus 311 II Nr. 2 BGB
FALL 24 LÖSUNG DER RAUCHENDE MALERMEISTER UND SEIN GESELLE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 22.06.2011 Der Tatbestand des 823 Abs. 1 (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=39651 Die Rechtsgutverletzung
Thema: Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
Aufgabenblatt Thema: Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz 1. Unterscheiden Sie die Arten von Herstellern gemäß Produkthaftungsgesetz. Endprodukthersteller derjenige, der das Endprodukt tatsächlich hergestellt
Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 3 (Lösung) - vertiefend BGHZ 117, 318; 61, 63; 66, 43
Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2004/05 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 3 (Lösung) - vertiefend BGHZ 117, 318; 61, 63; 66, 43 A. B U: Schadensersatz, 280 I u. III, 281 I, 634 Nr. 4 BGB
Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
62 Grundzüge des Deliktsrechts A. Allgemeines Zweck: Ausgleich eines Schadens, entstanden durch unrechtmäßiges Verhalten Bereicherungsverbot Unerlaubte Eingriffe in einen fremden Rechtskreis Begründung
Test Verhalten Dritter
Test Verhalten Dritter [1] Dr. Jacoby Haftung u. Dritte Einleitung vor A. Was ist der zentrale Unterschied zwischen 278 und 831? [1] Dr. Jacoby Haftung u. Dritte Einleitung vor A. Haftung bei Verhalten
Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Funktionen der Generalklausel des 242 BGB. Anwendungsbereiche des 242 BGB
, Funktionen der Generalklausel des 242 BGB Konkretisierung und Ergänzung Ermächtigung und Fortentwicklung Begrenzung und Korrektur im Einzelfall ( Notventil ) Teil 10, Nr. 2 Anwendungsbereiche des 242
V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht
Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 1 2002-11-30 V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht Schlechtleistung im Kaufrecht Gewährungsleistung für Mängel bei Sachkauf Sachmangel 434 Mangel Abweichung
Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I)
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 18.06.2008 Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783
Arzneimittelhaftung und Gentechnikhaftung als Beispiele modernen Risikoausgleichs
MELTEM GÖBEN Arzneimittelhaftung und Gentechnikhaftung als Beispiele modernen Risikoausgleichs MIT RECHTSVERGLEICHENDEN AUSBLICKEN ZUM TÜRKISCHEN UND SCHWEIZERISCHEN RECHT PETER LANG Europäischer Verlag
Bochumer juristische Studien Bd. 110
Bochumer juristische Studien Bd. 110 Produkthaftung nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und dem Recht der Republik China (Taiwan) unter Berücksichtigung der EG-Produkthaftungsrichtlinie - Eine
Rechtsgeschäftslehre 1: Willenserklärung - Rechtsgeschäft - Vertrag
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 3.12.2007 Rechtsgeschäftslehre 1: Willenserklärung - Rechtsgeschäft - Vertrag Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943
Haftung nach dem ProdHaftG
Vor 1990 Haftung des Herstellers fehlerhafter Produkte lediglic h aus allgemeinen Vorschriften: Produzentenhaftung ( 823 ff. BGB) In Umsetzung der EG-Produkthaftungsrichtlinie trat am 1.1.1990 das Produkthaftungsgesetz
Fragen Übung 12. Welche Rechte hat der Werkbesteller im Falle eines Mangels? Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Abnahme eines Werkes?
Fragen Übung 12 Erläutern Sie den Unterschied zwischen der kaufvertraglichen Regelung in 442 BGB und der werkvertraglichen Regelung in 640 Abs. 2 BGB. Student S hat Hunger. Er geht zum Discounter, lädt
Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am Prof. Dr. Thomas Rüfner
Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 24.06.2008 9. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Fall Gastwirt K in Berlin
Aufsichtspflicht - Haftung
Stand November 2014 Rechtsanwalt Dr. Wilfried Boms, StBI Jugendleiter verletzt Aufsichtspflicht Haus weg 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen Grundgedanke Vom Aufsichtsbedürftigen können Gefahren für
Der Werkstoff Elastomer aus produkthaftungsrechtlicher Sicht
Der Werkstoff Elastomer aus produkthaftungsrechtlicher Sicht - Überblick über die Produkthaftung am Beispiel aktueller Produkthaftungsfälle und Rückrufaktionen - Merseburger Elastomertage Vortrag am Mittwoch,
A 432 Zielübung Zivilrecht
1 A 432 Zielübung Zivilrecht Frage 1: Ansprüche des X A. Ansprüche X gegen Z wegen des Sachschadens i.h.v. 4.000 I. 280 I, 311 II, III, 241 II BGB (c.i.c.) Voraussetzungen: 1. vorvertragliches Schuldverhältnis,
Die gesellschaftspolitische Verantwortung des Ingenieurs unter Haftungsgesichtspunkten
Die gesellschaftspolitische Verantwortung des Ingenieurs unter Haftungsgesichtspunkten 1 Leitideen - Verantwortung als gesellschaftliche Dimension - Verantwortung als technische Dimension / Sicherheit
J verlangt nun von W Schadensersatz für den entwendeten Schmuck. Zu Recht?
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 7: Trügerische Sicherheit (in Anlehnung an BGH NJW 1991, 2418) Elektroinstallateur W ist auf die Entwicklung und den Einbau von hochwertiger Sicherheitstechnik
Herzlich willkommen zur Jugendleiterausbildung
Herzlich willkommen zur Jugendleiterausbildung Was ist Recht und Gesetz? 1 Recht Aufsichtspflicht Sexualstrafrecht Jugendschutzrecht Aufsichtspflicht Die Aufsichtspflicht ist der einzige Bestandteil der
Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner Thomas Habbe Henry Posselt
Fall 1: Eisbergsalat K will im Öko-Gemüselädchen des V einkaufen. Als sie gerade in der Broccoliauslage nach einem schönen Strunk sucht, rutscht sie auf einem auf dem Boden des Ladens herumliegenden, nassen
Übungen für Fortgeschrittene: Klausur Nr. 2 Winter Die Berufung hat Erfolg, wenn sie zulässig ist sowie die Klage zulässig und begründet war.
Die Berufung hat Erfolg, wenn sie zulässig ist sowie die Klage zulässig und begründet war. I. Zulässigkeit der Berufung 1. Statthaftigkeit In Betracht kommt Statthaftigkeit gem. 511 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr.
Persönliche Haftungsrisiken in der Produkthaftung
Thementag Risikomanagement Persönliche Haftungsrisiken in der Produkthaftung Montag, 08. April 2013 Produkthaftungsrechtliche Risiken: Zivilrechtliche Schadenersatzansprüche Vertragliche Haftung Haftung
Ausweitung der Aktivlegitimation
Ausweitung der Aktivlegitimation A) Fallgruppen der Anspruchsberechtigung Dritter 1. Vertrag zugunsten Dritter, 328 BGB, oder 2. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (str., ob Anspruch auf 311 III
PÜ BGB GK II Sommersemester 2009
PÜ BGB GK II Sommersemester 2009 Fall 3a Lösung: Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? A. Anspruch A M, Schadensersatz (neben der Leistung) für die Vase, 280 I Gedankliche Vorüberlegung:
Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2006 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt
Fall 10: Coffee and Cigarettes Klaus (K) fährt mit der Deutschen Bunten Bahn (DBB) AG von Berlin nach Karlsruhe. Rechts neben ihm am Fenster sitzt Hans (H). In Kassel steigt Gustaf (G) zu und setzt sich
H (Händler als Vermittler)
Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 (Exkurs, 23.5.2010) Exkurs: Eigenhaftung Dritter und Schutzwirkung zugunsten Dritter 1. Fallgruppen: Eigenhaftung Dritter: Erweiterung auf Schuldnerseite V
FALL 4 LÖSUNG BREMSVERSAGEN
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2015 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
Rechtliche Aspekte und Haftungsfragen beim Einsatz elektronischer Systeme
Rechtliche Aspekte und Haftungsfragen beim Einsatz elektronischer Systeme Tobias Haar, LL.M. (Rechtsinformatik) Dr. Severin Löffler Clifford Chance Mainzer Landstraße 46 60325 Frankfurt am Main Tel.: 069-71
Haftungsoptionen für autonom agierende Komponenten und Systeme
Haftungsoptionen für autonom agierende Komponenten und Systeme Jan-Philipp Günther Forschungsstelle RobotRecht Juristische Fakultät Universität Würzburg www.robotrecht.de jan-philipp.guenther@jura.uni-wuerzburg.de
1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben.
Lösung Fall 4: Geplatzter Ferrari-Traum Ansprüche des K gegen F 1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben. Zwischen F und K ist ein
Finn Mengler Deliktsrecht Einheit 5
Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Deliktsrecht Einheit 5 1 Einheit 5 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Produkthaftung > Gegenstand der Gefährdungshaftung: Verschuldensunabhängige Haftung für rechtmäßiges
Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Freiheitsentziehende Maßnahmen stehen im Spannungsfeld zwischen: Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Menschenwürde des Betroffenen
FALL 22 LÖSUNG DER RAUCHENDE MALERMEISTER UND SEIN GESELLE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2016/17 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
7 Weitere Tatbestände des Deliktsrechts
7 Weitere Tatbestände des Deliktsrechts I. Verletzung eines Schutzgesetzes 823 Abs. 2 BGB Nach 823 Abs. 2 BGB ist auch derjenige, welcher gegen ein Schutzgesetz verstößt, dem anderen zum Ersatz des daraus
Woche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Einführung II. Geschäftsführung ohne Auftrag
Übungsfall 3: Sachverhalt
Übungsfall 3: Sachverhalt Haus gehört zur Hälfte F, zur anderen Hälfte wurde M nach Gesetz (F und fünf Kinder) beerbt. Haus hat Schönheitsfehler (Brand, Grünfläche). F kennt diese, anders als die Kinder.
1 Gesetzliche Schuldverhältnisse und Prüfungsreihenfolge I. Gesetzliche Schuldverhältnisse II. Prüfungsreihenfolge...
Vorwort... Aus dem Vorwort zur 1. Auflage.... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis des abgekürzt zitierten Schrifttums... Rn. Seite V VI XV XVIII Erster Teil Grundlagen 1 Gesetzliche Schuldverhältnisse
Auswirkungen eines zertifizierten Qualitâtsmanagementsystems nach DIN EN ISO 900Qff. auf die Haftungssituation
Auswirkungen eines zertifizierten Qualitâtsmanagementsystems nach DIN EN ISO 900Qff. auf die Haftungssituation im Unternehmen Von Thomas Bayer Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis A. Einleitung
Aus dem Vorwort zur 1. Auflage... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis des abgekürzt zitierten Schrifttums...
Vorwort.................................................... Aus dem Vorwort zur 1. Auflage................................. Abkürzungsverzeichnis........................................ Verzeichnis des
Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Anna Radjuk / Alexander Rathenau
Lösung zu Fall 10 Im vorab einige Definitionen: Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Anna Radjuk / Alexander Rathenau Erfüllungsgehilfe ist derjenige, den der Schuldner bei Erfüllung seiner
FALL 4 LÖSUNG BREMSVERSAGEN
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2019 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
Bergstraße. Grundstück A. Talstraße
Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Wintersemester 2008/09 Klausur Nr. 3 Zivilrecht. Lehrstuhl Prof. Hohloch. Probeexamen Besprechung: Do., 23.10.2008, 18-20 Uhr, Audimax Bergstraße
Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 31: Anspruch der K gegen B auf Schadensersatz? I. Anspruch aus 434, 437 Nr. 3 i.v.m. 280 I BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter K könnte gegen B einen Anspruch
Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2006 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt
Fall 1: Eisbergsalat K will im Öko-Gemüselädchen des V einkaufen. Als sie gerade in der Broccoliauslage nach einem schönen Strunk sucht, rutscht sie auf einem auf dem Boden des Ladens herumliegenden, nassen
Das neue Produkthaftungsrecht
NWB Ratgeber Wirtschaft Das neue Produkthaftungsrecht Von Dr. Christoph Landscheidt Richter am Landgericht Duisburg 2., überarbeitete Auflage VERLAG NEUE WIRTSCHAFTS-BRIEFE HERNE/BERLIN Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung. SchuldR AT Grundwissen 1. A. Ziel dieses Skriptums
SchuldR AT Grundwissen 1 1 Einleitung A. Ziel dieses Skriptums Das vorliegende Skriptum soll dem Anfänger einen Einstieg in die abstrakte Materie des Schuldrechts ermöglichen und die theoretischen Grundlagen
IWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
Spielregeln für die Punktevergabe
Spielregeln für die Punktevergabe ] VV-ID melden ] Einwilligung zur Eintragung von Punkten ] Aufzeichnung von Anwesenheit (online) ] Aufzeichnung von Aufmerksamkeit (Bild) ] Teilnahmebestätigung ] Zahlung
N E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell
Allianz Global Corporate & Specialty AG Fachforum 2013 Liability 09.09.2013 München 10.09.2013 Köln 11.09.2013 Hamburg 12.09.2013 Stuttgart 13.09.2013 Frankfurt N E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell
Anspruch des Geschäftsführers: Pflichten des Geschäftsführers. Aufwendungsersatz 683 S. 1, 670. Haftung. Herausgabe des Erlangten
14 Geschäftsführung ohne Auftrag I. Grundgedanken: jemand besorgt ein Geschäft, für das eigentlich ein anderer zuständig ist, z.b. Heimtransport eines Minderjährigen, Löschen eines Brandes, Rettung eines
ARBEITSTAGUNG DER JUGENDVERBÄNDE DES BEZIRKSJUGENDRINGS MITTELFRANKEN
ARBEITSTAGUNG DER JUGENDVERBÄNDE DES BEZIRKSJUGENDRINGS MITTELFRANKEN Aufsichtspflicht Referent: Hansjakob Faust Überblick 1. Übernahme und Übertragung der Aufsichtspflicht 2. Inhalt und Maßstab der Aufsichtspflicht
Prof. Dr. Dr. Stefan Grundmann BGB GK II SS 2012 Lehreinheiten Nr Lehreinheit. Sonstige Delikts- und Gefährdungshaftungstatbestände
46. Lehreinheit Sonstige Delikts- und Gefährdungshaftungstatbestände merke: In zivilrechtlichen Klausuren sind in der Regel mehrere wichtige deliktsrechtliche Ansprüche zu beachten, die nebeneinander und
L ö s u n g Schuldrecht AT Wiss. Mit. Dr. Florian Jotzo Fall 9
1 Ausgangsfall A. Anspruch des C gegen F aus 280 I, 241 II BGB ivm. den Grundsätzen zum VSD Fraglich ist, ob C gegen F einen Anspruch auf Zahlung der Behandlungskosten ihv. 1500 und Schmerzensgeld aus
Worauf ist beim Durchlesen des Sachverhalts im Hinblick auf eine Haftung nach den 823 ff. BGB hauptsächlich zu achten?
Zweck des Deliktsrechts Karte 1 Das Deliktsrecht bezweckt unabhängig von rechtlichen Sonderverbindungen Ersatz von Schäden zu gewähren, die jemand durch einen widerrechtlichen Eingriff in seine geschützten
Übersicht über die Haftung für waldtypische Gefahren
Übersicht über die Haftung für waldtypische Vortrag für die Waldregion 4 Tom Zuber-Hagen Leiter Rechtsdienst VD 1 Allgemeine Haftungsvoraussetzungen Vertragliche Haftung Ausservertragliche Haftung 1. Anspruchsgrundlage
FALL 4 LÖSUNG BREMSVERSAGEN
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2016 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
DIE HAFTUNG DES ÜBERTRAGUNGS- UND VERTEILNETZBETREIBERS FÜR DAS PRODUKT ELEKTRIZITÄT
Berlin, 13.10.2014 enreg. Workshop zum Energierecht DIE HAFTUNG DES ÜBERTRAGUNGS- UND VERTEILNETZBETREIBERS FÜR DAS PRODUKT ELEKTRIZITÄT Dr. Susanne Wende, LL.M. Der Fall BGH, Urteil vom 25.2.2014, Az.
Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 6: I. Ansprüche aus Vertrag Der Sachverhalt liefert keine Hinweise darauf, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Vertragsverhältnis bestanden hat. Daher bestehen keine Ansprüche aus Vertrag.
29. Die nicht existente Forderung/Lösung
29. Die nicht existente Forderung/Lösung 1. (Erfüllungsanspruch) K könnte aus dem mit V geschlossenen Kaufvertrag ein Anspruch auf Übertragung der gekauften Forderung gem. 433 Abs. 1 BGB zustehen. Voraussetzung
Aufbau- und Vertiefung Fall 3 I
Aufbau- und Vertiefung Fall 3 I 1. Wann liegt arglistiges Verschweigen vor? Wenn ein Umstand nicht mitgeteilt wird, hinsichtlich dessen eine Aufklärungspflicht besteht und von dem der Mitteilungspflichtige
Deliktisches Haftungssystem
Folie 18 Deliktisches Haftungssystem (1) Haftung für verschuldetes Unrecht 823 Abs. 1 BGB (deliktischer Grundtatbestand) 823 Abs. 2 BGB i.v.m. Schutzgesetz (Schutzgesetzverletzung) 826 BGB (beschränkte
Fall 24. Hinweise Fall nach: Begründung Bundestags-Drucksache 14/6040 S. 141 f., abrufbar unter: http://dip.bundestag.de/btd/14/060/1406040.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 24 Hinweise Fall nach: Begründung Bundestags-Drucksache 14/6040 S. 141 f., abrufbar unter: http://dip.bundestag.de/btd/14/060/1406040.pdf
Die deliktische Haftung des Vorstandes
Die deliktische Haftung des Vorstandes Unfälle bei Baulichkeiten in der Kleingartenanlage Überwachung von Spielplätzen Haftung der handelnden Personen 31 BGB Organhaftungsprinzip für Verein festgeschrieben
Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 2: Der gekaufte Gaul (vereinfacht nach BGH NJW 2006, 2250)
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2012 Fall 2: Der gekaufte Gaul (vereinfacht nach BGH NJW 2006, 2250) Pferdenarr K ist begeisterter Reiter und möchte sich endlich seinen langgehegten Traum vom eigenen
Examensvorbereitung - Dozentenkurs Gesetzliche Schuldverhältnisse WS 2011/12
UNIVERSITÄT HEIDELBERG PRIV.-DOZ. DR. MICHAEL GRÜNBERGER, LL.M. (NYU) Examensvorbereitung - Dozentenkurs Gesetzliche Schuldverhältnisse WS 2011/12 I. Lehr- und Fallbücher (Auswahl) Schwarz/Wandt, Gesetzliche
Einführung in das Wirtschaftsprivatrecht
Einführung in das Wirtschaftsprivatrecht II. Lösungen: Fragen zur Selbstkontrolle. Bachelor DLRWPR02 (Version Nr.: 001-2014-1029) Lösungen Lösungen: Fragen zur Selbstkontrolle Lektion 1 1. Schadensersatz
Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht
Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund
Fall 12 Rettung in letzter Sekunde
Fall 12 Rettung in letzter Sekunde Teil 1: A. Ansprüche A./.B auf Ersatz der Kosten für die ärztliche Behandlung der Fußverletzung i. H. v. 200 EUR sowie für die ärztliche Behandlung des B I. Vertraglicher
Qualität und Recht: Übersicht
Übersicht Quelle: Pfeifer, 2001, S. 226 Arbeitsgruppe Wirtschaftsinformatik Managementinformationssysteme Arndt 14.04.2010 Folie 37 Fehler und Mangel Fehler und Mangel im juristischen Sprachgebrauch: Synonyme
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Lösung zu Fall 5 Frage 1 I. Vertragliche Ansprüche Vertragliche Ansprüche zwischen C und A bestehen mangels vertraglicher