Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 5, ) Grundsatz: Geschädigter muss grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen beweisen.

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1 Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 5, ) 5 Die Haftung aus vermutetem Verschulden Grundsatz: Geschädigter muss grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen beweisen. Weil aber der Geschädigte im Regelfall keinen Einblick in die Sphäre des Schädigers hat, gibt es verschiedene Beweiserleichterungen. I. Haftung für Verrichtungsgehilfen ( 831 BGB) 1. Haftung knüpft nicht an ein Verschulden des Geschädigten an bei diesem genügt eine rechtswidrige unerlaubte Handlung (= Tatbestand der 823 ff) -, sondern an ein Auswahl- und Aufsichtsverschulden des Geschäftsherrn. a) Haftung für vermutetes Verschulden Dieses Auswahl- und Aufsichtsverschulden wird aber vermutet. Geschäftsherr muss sich gem. 831 I 2 entlasten (sog. Exkulpationsbeweis), indem er beweist, dass ihm bei Auswahl und Aufsicht kein Verschulden unterlaufen ist. 831 I 2 ist negatives Tatbestandsmerkmal ( die Ersatzpflicht tritt nicht ein... ) b) Klausurtipp: Geschäftsherr haftet bereits, wenn der Tatbestand einer rechtswidrigen unerlaubten Handlung durch einen Verrichtungsgehilfen verübt worden ist. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich dieser entlastet, indem er Entlastungstatsachen vorträgt oder in diese im Sachverhalt erwähnt sind, muss man überhaupt auf 831 I Satz 2 BGB eingehen. c) Gründe für Verschuldensvermutung: - Schadenszufügung aus dem Einflussbereich des Geschäftsherrn (Sphärengedanke) - Geschäftsherr näher dran als der Geschädigte, das Risiko der Unaufklärbarkeit zu tragen (Beweislast). - Korrespondenz von Vorteil und Risiko: Geschäftsherr setzt Gehilfen im eigenen Interesse ein; muss daher auch für deren Versagen einstehen. d) Konsequenz: Im Fall des Straßenbahnführers (BGHZ 24, 21), der sich vorschriftsmäßig verhalten hat, weil der Verletzte im letzten Moment auf die Plattform aufgesprungen ist, muss Geschädigter nicht nachweisen, dass den Fahrzeugführer ein Verschulden an dem Unfall trifft. genügt Beweis, dass F Tatbestand einer rechtswidrigen unerlaubten Handlung verwirklicht hat. 1

2 BVG gelingt aber Entlastungsbeweis gem. 831 I 2, letzter Fall, wenn und soweit diese darlegen kann, dass auch ein hoch qualifizierter Fahrzeugführer den Unfall nicht vermeiden konnte. 2. Der Verrichtungsgehilfe: Verrichtungsgehilfe: nur weisungsabhängige und in den Organisationsbereich des Geschäftsherrn eingegliederte Personen, also im Regelfall Arbeitnehmer. Keine Verrichtungsgehilfen: selbständige Handwerker und Unternehmer; für diese haftet man nur im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses ( 278 BGB). 3. Unterschiede zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung (oben 11) Übersicht Haftung für Hilfspersonen Zurechnungsnorm - Haftung für selbständige Hilfspersonen (Erfüllungsgehilfen) - Voraussetzungen: Schuldverhältnis (Pflichtverletzung, Verschulden HP) - kein Entlastungsbeweis - Vermögensschäden - Schmerzensgeld ( 253 II) Selbständige Anspruchsgrundlage - Haftung für unselbständige Hilfspersonen (Verrichtungsgehilfen = Arbeitnehmer, sozial abhängig, weisungsgebunden) - Voraussetzungen: rechtswidr. unerlaubte Handlung HP; kein Schuldverhältnis - Entlastungsbeweis ( Auswahl und Aufsicht) - i.d.r. Rechtsgutsverletzung - Schmerzensgeld ( 253 II) Beispiel: G bringt Auto zum Reifenwechsel in die Reparaturwerkstatt des S. Bei der Montage zieht der Angestellte A die Radmuttern nicht fest genug an, so dass sich während der Fahrt ein Reifen löst und G schwer verunglückt. 2

3 Schadensersatzansprüche des G? a) G S: 280 I, 241 II aa) Verschulden des S (-) bb) Verschulden seines Erfüllungsgehilfen A ( 278). b) G S: 831 Erfüllungsgehilfe: wer im Pflichtenkreis des V mit dessen Wissen und Wollen tätig geworden ist; A (+) Verschulden des A (+) aa) rechtswidrig unerlaubte Handlung des A (1) hier: Verkehrspflichtverletzung kraft Vertrages ( 631: Anziehen der Schrauben unterlassen ) (2) Pflichtverletzung des A (Radmuttern nicht angezogen) bb) Verrichtungsgehilfe: als Angestellter in einer Werkstatt ist A sozial abhängig und weisungsgebunden. Wichtige Regel: Zurechnungsnormen 831 und 278 sind in ein- und demselben Fall anzuwenden. Ihre Anwendung richtet sich danach, welche Anspruchsgrundlage geprüft wird (vertragliche: 278/deliktische: 831). 4. Haftung nur für solche Delikte, die in Ausführung der Verrichtung verübt werden: a) Gegensatz: bei Gelegenheit. b) Problem: Diebstähle von Gehilfen (1) BGHZ 11, 151 ff verneinte einen inneren Zusammenhang der Straftat mit der eigentlichen Aufgabe der Hilfsperson (vgl. Fall 19); aber Haftung des Geschäftsherrn, wenn er nicht ausreichende organisatorische Vorkehrungen gegen Diebstähle getroffen hat. Unternehmer verpflichtet, eine Baukolonne von bis zu acht Arbeitern durch Kolonnenführer überwachen zu lassen, wenn diese alleine auf einer Baustelle tätig sind und Gelegenheit haben, Diebstähle zu begehen (BGHZ 11, 151: U haftet für Entfernung der Zinkverkleidung des Daches). (2) Jüngere Rspr. großzügiger (s. SchR AT 11): entscheidend, ob Fehlverhalten in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe steht (zu 278) 3

4 - BGH VersR 1981, 732 f. bejaht dies beim Diebstahl eines Geldtransportfahrers, weil dessen Aufgabe gerade auch in der Bewachung des Transportgutes stand - BGH NJW 1991, 3209 bejaht dies für untreue Bankangestellte, die vorsätzlich eine hohe Überweisung ins Ausland auf eigenes Konto umgeleitet haben (3) Schrifttum: Haftung für Diebstähle gem. 278, wenn Hilfsperson Gelegenheit zum Diebstahl deshalb erhielt, weil Geschädigter den Vertragspartner wegen des bestehenden Schuldverhältnisses in seinem Bereich wirken lässt (Brox/Walker, 20 Rn. 32; Medicus/Lorenz, SR I, Rn. 333). Bsp.: Elektriker stiehlt Schmuck aus dem Badezimmer Gegenbeispiel: Geselle entwendet das im unverschlossenen Hof abgestellte Fahrrad des B; hier konnte jeder ran. (4) Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe fehlt jedenfalls dann, wenn eine Hilfsperson erkennbar in privater Funktion handelt. Beispiel: Der bei S angestellte Kraftfahrer F nimmt mit dem Dienstwagen einen Bekannten mit und verursacht schuldhaft einen Unfall. G kann sich hier nicht an S halten, da es nicht zu den Aufgaben des F gehörte, Bekannte mitzunehmen (fehlt Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichten und Schaden). Fall 19: auch Diebstahl in Ausführung der Verrichtung, nicht nur bei Gelegenheit ( 831 BGB +); im Übrigen Haftung der Klinik auch gem. 280 I, 278 BGB. 5. Entlastungsmöglichkeit des Geschäftsherrn ( 831 I 2): a) Sorgfältige Auswahl b) Sorgfältige Aufsicht c) Fehlender Schutzzweckzusammenhang Falls der Unfall auch bei sorgfältiger Auswahl und Aufsicht eingetreten wäre, haftet der Geschäftsherr nicht. Beispiel: verkehrsrichtiges Verhalten (BGHZ 24, 21). 5 II Aufsichtspflicht über Personen ( 832 BGB) 1. Tatbestand: rechtswidrige unerlaubte Handlung eines Aufsichtsbedürftigen; Aufsichtspflichtiger kann sich durch den Nachweis gehöriger Sorgfalt entlasten Struktur vergleichbar mit 831 BGB 4

5 2. Aufsichtspflicht a) Eltern über Minderjährige (Personensorge gem. 1626, 1631). b) Ausbilder ( 6 I Nr. 5 BerufsbildungsG) c) Lehrkräfte ( 51 SchulG Berlin v , GVBl. S. 95): für Pflichtverletzungen haftet der Staat ( 839 BGB, Art 34 GG). 3. Widerrechtliche unerlaubte Handlung des Kindes Scheune anzünden etc. 3. Entlastungsbeweis: a) Aufsichtspflicht erfüllt b) Fehlende Kausalität der Pflichtverletzung zu a) Anforderungen an die Aufsichtspflicht: richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter der Kinder, der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern (BGH NJW 1984, 2574, 2575). Anforderungen sind durchaus streng; Bsp.: - Streichhölzer dürfen nicht für kleine Kinder sichtbar aufbewahrt werden (BGH NJW 1983, 2821) (Mutter hatte in Speisekammer Zündhölzer auf einem Brett in 1,30 m Höhe aufbewahrt; dort konnte das 7 ½ jährige Kind die Zündhölzer erreichen, wenn es auf einen Stuhl kletterte) - Aufklärung über die Gefahren von Feuer und des Straßenverkehrs auch bei Kleinkindern - Verbote müssen nicht nur ausgesprochen, sondern auch je nach Verhalten und Charakter des Kindes unterschiedlich intensiv - kontrolliert werden - Bei lieben Kindern genügt eine geringere Aufsicht und Überwachung, bei schwierigen Kindern sind strengere Kontrollen erforderlich - Kinder müssen auch eigene Erfahrungen sammeln und können nicht immer beaufsichtigt werden (ca. ab 8 Jahre; BGH NJW 1984, 2574 f.: Eltern haben lediglich Orientierungspflicht; dieser genügen sie, wenn sich Kinder regelmäßig abmelden [Radfahren, Garten usw.]) 5

6 - bei Heranwachsenden hört die Möglichkeit, erzieherisch einzuwirken, auf, wenn Eltern sich auch körperlich nicht mehr behaupten können (17jähriger kräftiger Sohn kann nicht vom Wirtshausbesuch abgehalten werden). 5 III Sonstige Fälle: : Schäden durch Gebäude Satz 2, 834: Halter eines Nutztieres und Tieraufseher Nutztiere: Hund des Schäfers, Wachhund, Blindenhund; bei Landwirten: Kühe, Pferde, Wachhunde Bei Luxustieren: Gefährdungshaftung ohne jeden Entlastungsbeweis ( 833 Satz 1 BGB) dazu näher unten 6 II. 5 IV Beweislastumkehr und Beweiserleichterung A 611 L Hühnerpest 433 H (Serum) Lösung Fall 20: A. Ansprüche L gegen A I. Vertragliche Ansprüche? 280 I, 611 BGB 1. Schuldverhältnis A/L: Arztvertrag ist in der Regel Dienstvertrag (s.o. GK II Vertragliche Schuldverhältnisse 22 Fall 21) arg.: geschuldet ist nicht der Erfolg (Gesundheit); menschlicher Organismus zu kompliziert, als dass ein Arzt eine Erfolgsgarantie übernehmen könnte. auch beim Tierarzt und bei der Impfung. 6

7 2. Objektive Pflichtverletzung: Verwendung eines verunreinigten Serums = Schlechtleistung ( 280 I +) 3. Verschulden ( 280 I 2): a) Zwischenerwerber (Händler, Verwender) haben keine eigene Untersuchungs- und Prüfungspflicht der von ihnen weiterveräußerten bzw. verwendeten Produkte. Grund: unzumutbar, häufig auch technisch nicht möglich, gelieferte Ware zu untersuchen. Arzt muss sich darauf verlassen können, dass das gekaufte Serum in Ordnung ist. Vgl. auch 20 (Kaufrecht, V 4a): Verkäufer, der die Ware eines Herstellers lediglich vertreibt, hat mangelhafte Lieferung regelmäßig nicht zu vertreten (keine Untersuchungspflicht) Ausnahme: er ist durch Reklamationen anderer Kunden oder durch den Hersteller auf den Mangel aufmerksam geworden. Im Einzelfall auch Untersuchungspflicht beim spezialisierten Fachhandel (Medicus 74 Rn. 72; BGH NJW 2004, 2301; 2006, 1589: Importeur einer in China hergestellten Tapetenkleistermaschine ist verpflichtet, diese beim Inverkehrbringen auf ihre Verkehrssicherheit zu untersuchen). b) Einstehen für Verschulden des Herstellers ( 278 BGB)? 278 setzt voraus, dass Hersteller im Pflichtenkreis des Tierarztes tätig wurde. Tierarzt schuldet jedoch nicht Herstellung des Serums, Hersteller gehört also nicht zum Pflichtenkreis des Arztes (-); sonst würde Zwischenerwerber auf Umwegen doch zu umfangreichen Überprüfungen genötigt. II. Ansprüche nach 831: (-) Hersteller H nicht Verrichtungsgehilfe des A. B. In Betracht kommen also nur Ansprüche L gegen H: I. Vertragliche Ansprüche 1. Zwischen Hersteller H und Letztabnehmer L bestehen in der Regel keine vertraglichen Beziehungen. Werbung beinhaltet kein Angebot auf Vertragsschluss, sondern erweitert allenfalls Sachmängelhaftung des Verkäufers gem. 434 I 3 BGB 2. Garantieerklärungen: - kein Anhaltspunkt (-) - i.d.r. ohnehin beschränkt auf Mängelbeseitigung, keine Einstandspflicht für Mangelfolgeschäden 7

8 3. Einbeziehung des L in den Schutzbereich des Kaufvertrages zwischen Hersteller und Käufer (Arzt): Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ( 241 II, 311 III) a) Einbeziehung in den Schutzbereich möglich, aber geschützter Personenkreis beschränkt (s. Exkurs): i.d.r. muss Vertragsgläubiger für Wohl und Wehe des Dritten verantwortlich sein: enge Verwandte, Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaft, Mieter, Arbeitnehmer im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer besteht dagegen regelmäßig keine Pflicht zur personenrechtlichen Sorge b) Fallbezogen: Verhältnis Tierarzt und Dienstberechtigter (Landwirt) wie Verkäufer /Käufer (fehlt personenrechtlicher Einschlag) 4. Drittschadensliquidation: bei einer zufälligen Schadensverlagerung ist Vertragspartner berechtigt, Drittschaden geltend zu machen (Bsp.: obligatorische Gefahrentlastung gem. 447 BGB). BGH lehnt ab, da Schaden typischerweise bei L eintritt und nicht zufällig bei L statt bei A (BGHZ 51, 91, 95). Unausgesprochener Hauptgrund: Begrenzung der Haftung gegenüber Dritten Ergebnis: L hat gegen H keine vertraglichen Ansprüche. II. Deliktische Ansprüche: 823 I 1. Tatbestand a) Rechtsgut: Eigentum des L b) Verletzungshandlung: Produktion von verunreinigtem Serum c) Kausalität: Verletzung ist äquivalent, adäquat und liegt im Rahmen des Schutzzwecks der verletzten Norm (VSP dazu gleich). 2. Rechtswidrigkeit: bei mittelbaren Rechtsgutsverletzungen muss Rechtswidrigkeit positiv festgestellt werden; umfangreiche Rechtsprechung zu Verkehrssicherungspflichten des Herstellers von Produkten: a) Hersteller haftet für: - Konstruktionsfehler (Beispiel: A-Klasse; Schwerpunkt zu hoch; ganze Serie fiel durch Elch-Test ) 8

9 - Produktions- oder Fabrikationsfehler: Konstruktion an sich einwandfrei, aber einzelne Stücke sind mangelhaft, z.b. weil eine Schraube bei der Endmontage nicht richtig angezogen wurde ( Montagsauto ; sog. Ausreißer). - Instruktionsfehler: Hier ist das Produkt einwandfrei, aber der Verbraucher wird nicht hinreichend über Gefahren aufgeklärt. Beispiel: Milupa-Kindertee (BGHZ 116, 60 ff.: verursacht schwere Kariesschäden, wenn es den Kindern zum Dauernuckeln überlassen wird. Grund: Hintere Schneidezähne werden umspült, dadurch kaum Speichelfluss, dadurch können Bakterien ungestört arbeiten. Aufklärung über Gefahren des Dauernuckelns Hinweis in der Zubereitungsanleitung genügt nicht, da diese von den meisten Müttern nicht mehr gelesen wird, weil sie wissen, wie man Tee zubereitet. - Produktbeobachtungspflicht: Selbst wenn Produkt nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik einwandfrei ist, besteht Pflicht zur Produktbeobachtung, um auf sich später zeigende Fehler zu reagieren. Honda-Fall (BGHZ 99, 167): Pflicht zur Marktbeobachtung umfasst auch die Gefahren aus der Kombination des eigenen Produkts (Honda-Motorrad) mit Produkten anderer Hersteller (Lenkverkleidung), wenn diese in größerem Umfang auf den Markt kommen und sich Anzeichen ergeben, dass bei hohen Geschwindigkeiten die Maschine unsicher wird. - Überprüfungs- und Befundsicherungspflicht (Limonadeflaschen BGHZ 104, 323): Hersteller muss Mehrwegflaschen nicht nur auf Berstsicherheit testen, sondern auch die lückenlose Kontrolle jeder Flasche dokumentieren (Befundsicherungspflicht), um beweisen zu können, dass Haarrisse bei einzelnen Flaschen nicht auf Produktionsfehlern, sondern auf Transportschäden nach dem Inverkehrbringen (Zwischenhändler) verursacht wurden. 3-Jähriger verlor durch geborstene Flasche Auge; Ursache unaufgeklärt, weil Flaschenreste (Glassplitter) nicht aufbewahrt wurden. Hersteller: Flaschen werden vor dem Inverkehrbringen auf Berstsicherheit getestet. BGH: nicht ausreichend; Hersteller hat zusätzlich Befundsicherungspflicht b) Fallbezogen: u.u. Fabrikationsfehler, aber man weiß nicht, wie die bakterielle Verunreinigung zustande gekommen ist. Es stellt sich daher die Frage nach der Beweislast: Grundsatz: Geschädigter trägt Beweislast für Tatbestand der unerlaubten Handlung (VSP); Geschädigter aber in Beweisnot, da er keinen Einblick in die Abläufe und Interna eines Betriebes hat Rechtsprechung verteilt daher Beweislast wie folgt: 9

10 aa) Der Geschädigte muss beweisen: - Fehler des Produkts - Rechtsgutsverletzung - dass Fehler aus dem Gefahrenbereich des Herstellers stammt (Kausalität). bb) Hersteller muss beweisen: Keine Verkehrspflichtverletzung und kein Verschulden. (1) Für diesen Entlastungsbeweis gelten außerordentlich strenge Anforderungen: Der Hersteller muss darlegen, worauf der Fehler beruht und dass dieser - weder auf der ungenügenden Auswahl oder Beaufsichtigung der Verrichtungsgehilfen beruht ( 831 I 2), - noch auf einem Organisationsverschulden ( 823 I). (2) Beweis kaum zu führen, so dass im Ergebnis die Produzentenhaftung auf eine Gefährdungshaftung hinausläuft. - Im konkreten Fall konnte H den Beweis nicht führen: Svst. stellte fest, dass Herstellungsmethoden verbesserungsbedürftig seien, insbesondere das Abfüllen des Serums per Hand (Organisationsverschulden). - Deshalb genügte es nicht, dass sich H für sämtliche Verrichtungsgehilfen und die Leiterin der Virus-Abteilung entlastete ( 831 I 2). Ergebnis: H haftet gem. 823 I wegen ungenügender Organisation des Herstellungsprozesses. III. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz 1. Für Sachschäden haftet Hersteller nur, wenn fehlerhaftes Produkt seiner Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist ( 1 I 2 ProdHaftG): Landwirt L kein Endverbraucher, sondern Unternehmer (-) 2. Produkthaftung aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt ( 15 II ProdHaftG), so dass Rechtsprechung des BGH zur Produkthaftung nach wie vor gilt Exkurs zum PHG: 1. Produkthaftung gem. PHG reine Gefährdungshaftung ( 1 I 1 PHG). 10

11 Entlastungsmöglichkeit gem. 1 II Nr. 5 PHG, wenn Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte (= unabwendbares Ereignis, wie früher 7 StVG) 2. Gesetz beruht auf EU-Richtlinie vom ; praktische Bedeutung in Deutschland nicht sehr groß, weil die Rechtsprechung schon bisher quasi eine Gefährdungshaftung für fehlerhafte Produkte entwickelt hat. 3. Außerdem bleibt das Gesetz teilweise hinter der Gefährdungshaftung nach Richterrecht zurück: - für Personenschäden gibt es eine Höchstgrenze von insgesamt 85 Mio. Euro; für Sachschäden einen Selbstbehalt in Höhe von Euro ( 10, 11 ProdHaftG). - Sachschäden dürfen nicht das fehlerhafte Produkt selbst treffen (bei Weiterfresserschäden und fehlender Stoffgleichheit von Mangel und Schaden wird teilweise Anwendung des PHG befürwortet, vgl. Palandt/Sprau, 1 Rn. 6). - Keine Ansprüche, wenn fehlerhaftes Produkt nicht für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist ( 1 I 2). Damit sind Schwimmerschalter-Fall (GesSVe 2 I 3 e Weiterfresser-Schaden; str.) und Hühnerpest-Fall (Fall 19 - beruflicher Gebrauch) nicht nach dem ProdHaftG zu lösen. 5 IV 2: Arzthaftung (s.o. Exkurs 22 Werkvertrag) 11

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