Arbeitsrecht: Die wichtigsten Regelungen zum Aufhebungsvertrag finden sich in den 145 bis 157 BGB.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Arbeitsrecht: Die wichtigsten Regelungen zum Aufhebungsvertrag finden sich in den 145 bis 157 BGB."

Transkript

1 TK Lexikon Arbeitsrecht Aufhebungsvertrag Aufhebungsvertrag HI Zusammenfassung LI Begriff In beiderseitigem Einverständnis kann ein Arbeitsverhältnis jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag sofort oder unter Einhaltung einer Frist, meist der Kündigungsfrist, beendet werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform muss jedoch beachtet werden. Im Unterschied zu einer bloßen Ausgleichsquittung oder einem nach Ausspruch einer Kündigung geschlossenen "Abwicklungsvertrag" beenden der Aufhebungsvertrag und auch der im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geschlossene Prozessvergleich das Arbeitsverhältnis selbst. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Die wichtigsten Regelungen zum Aufhebungsvertrag finden sich in den 145 bis 157 BGB. Arbeitsrecht 1 Einführung HI HI Ein Arbeitsverhältnis kann bei Einverständnis beider Vertragsparteien jederzeit durch einen schriftlichen Aufhebungsvertrag beendet werden. Gesetzliche Einschränkungen bestehen hierfür nicht, insbesondere müssen weder der allgemeine noch der besondere Kündigungsschutz beachtet werden, noch unterliegt die Vereinbarung einer Abfindungsverpflichtung oder der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann die Agentur für Arbeit allerdings dazu veranlassen, eine Sperrzeit festzustellen. Außerdem kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen, wenn beim Aufhebungsvertrag die maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Arbeitgeberseitig veranlasste Aufhebungsverträge sind massenentlassungsrelevant. Der Arbeitgeber kann selbst entscheiden, wem er den Abschluss eines Aufhebungsvertrags

2 anbietet. Gibt er dem Arbeitnehmer ausreichend Bedenkzeit, gilt grundsätzlich das Prinzip der Selbstverantwortung: Es ist Sache des Arbeitnehmers, sich über die negativen Auswirkungen seiner Entscheidung selbst zu informieren. Wer einen Aufhebungsvertrag abschließt, kann diesen nur widerrufen, wenn dies eine tarifliche oder einzelvertragliche Vorschrift vorsieht. Wird ein Arbeitsverhältnis jedoch aus dringenden betrieblichen Erfordernissen beendet, kann der Arbeitnehmer unter Umständen unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage seine Wiedereinstellung verlangen, wenn sich herausstellt, dass es nicht zum Wegfall von Arbeitsplätzen kommen wird. Dies kann jedoch einzelvertraglich ausgeschlossen werden. Wurde ein Arbeitnehmer durch widerrechtliche Drohung (z. B. Androhung der fristlosen Kündigung oder einer Strafanzeige) zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags veranlasst, kann dieser den Aufhebungsvertrag innerhalb eines Jahres nach Abschluss anfechten. Bei Erfolg besteht das Arbeitsverhältnis fort. Eine Drohung ist jedoch dann nicht widerrechtlich, wenn ein vernünftiger Dritter in der Situation des Arbeitgebers ebenfalls an diese Maßnahme gedacht hätte. 2 Zustandekommen des Vertrags HI Ein Aufhebungsvertrag kommt wie andere Verträge durch Angebot und Annahme zustande. [ 3 ] Auflösungsverträge bedürfen gem. 623 BGB zur Wirksamkeit der Schriftform. Besonderheiten sind zu beachten, wenn ein Aufhebungsvertrag mit einem Minderjährigen geschlossen wird. Grundsätzlich ist dazu die Einwilligung bzw. Genehmigung des Erziehungsberechtigten erforderlich. [ 4 ] Hat der Minderjährige jedoch den Arbeitsvertrag mit einer Ermächtigung des Erziehungsberechtigten geschlossen, so kann er im Rahmen des 113 BGB auch den Aufhebungsvertrag schließen, wenn nicht die Ermächtigung zurückgenommen wurde. Das gilt allerdings nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis. Hier ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters notwendig [ 5 ]. 3 Inhalt HI Den Inhalt des Vertrags können die Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei gestalten. Es empfiehlt sich jedoch, bestimmte Mindestregelungen aufzunehmen. Üblicherweise werden Regelungen getroffen: über den Beendigungszeitpunkt. über die Freistellung von der Arbeit unter Anrechnung auf den Urlaub bzw. eine Urlaubsabgeltung, über eine Abfindung bzw. offene Vergütungsansprüche einschließlich etwaiger Gratifikationen sowie

3 über ein Arbeitszeugnis. Weiterhin empfehlen sich konkrete Bestimmungen zur Rückgabe bzw. Übergabe von Arbeitsmitteln, Arbeitspapieren sowie die Aufnahme einer allgemeinen Ausgleichsklausel, nach der sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, seiner Beendigung und für die Zeit nach Beendigung erledigt und abgegolten sein sollen, soweit sich aus dem Aufhebungsvertrag selbst nichts anderes ergibt. Eine Rückdatierung des Beendigungszeitpunkts ist nur möglich, wenn das Arbeitsverhältnis bereits außer Vollzug gesetzt ist [ 6 ], weil sonst von einem sog. "faktischen Arbeitsverhältnis" auszugehen wäre. Hat ein Arbeitnehmer zwar nicht gearbeitet aber seine Arbeitskraft angeboten, ist das Arbeitsverhältnis jedoch "in Vollzug" gesetzt. [ 7 ] Wird dann zurückdatiert, ist der Aufhebungsvertrag unwirksam, kann aber nach 140 BGB umgedeutet werden in einen Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt seines Abschlusses beendet. [ 8 ] Ein solcher Vertrag wird jedoch meist mit sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen verbunden sein. Die Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Kündigungsfrist ist anzuraten, wenn Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld vermieden werden sollen. Auf die Pflicht des Arbeitnehmers, sich frühzeitig persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, sollte der Arbeitgeber hinweisen. Die maßgebliche Kündigungsfrist sollte im Aufhebungsvertrag nicht um ein Vielfaches überschritten werden. Denn dann liegt es nach Auffassung des BAG [ 9 ] nahe, den Vertrag nicht mehr als Aufhebungsvertrag, sondern als befristeten Vertrag im Sinne des TzBfG zu betrachten. Dann ist aber für die Wirksamkeit der unterstellten Befristungsabrede ein Sachgrund nach 14 Abs. 1 TzBfG erforderlich. Entscheidend für die Einordnung des Vertrags ist nach der obigen Entscheidung des BAG eine Gesamtwürdigung der Umstände. Enthält die Vereinbarung auch Regelungen, wie sie in einem Aufhebungsvertrag regelmäßig getroffen werden (z. B. Freistellungen, Urlaubsregelungen, Abfindungen), spricht dies trotz deutlicher Überschreitung der maßgeblichen Kündigungsfrist (im Fall des BAG endete das Arbeitsverhältnis ein Jahr nach Abschluss des Vertrags, während die maßgebliche Kündigungsfrist ein Monat zum Monatsende betrug) für einen Aufhebungsvertrag. 4 Hinweis- und Aufklärungspflichten HI Der Arbeitnehmer selbst muss sich grundsätzlich vor Abschluss eines Vertrags, durch den das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll, über die rechtlichen Folgen dieses Schrittes Klarheit verschaffen, wenn er von diesen die Beendigung abhängig machen will (Prinzip der

4 Selbstverantwortung [ 10 ] ). Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer allerdings aufklären, wenn die Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Billigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Arbeitnehmer durch eine sachgerechte und vom Arbeitgeber redlicherweise zu erwartende Aufklärung vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewahrt werden muss, weil er sich durch sie in Bezug auf die Altersversorgung oder im Hinblick auf seine Ansprüche auf Arbeitslosengeld aus Unkenntnis selbst schädigen würde. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen ist normalerweise davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer, der von sich aus um Auflösung des Arbeitsverhältnisses bittet oder ein Auflösungsangebot des Arbeitgebers nach Bedenkzeit annimmt, die Folgen dieses schwerwiegenden Entschlusses bedacht und sich notfalls erkundigt hat. Erkundigt der Arbeitnehmer sich vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber nach dem rechtlichen Schicksal seiner Versorgungsansprüche, muss der Arbeitgeber sich entscheiden, ob er die Frage beantworten oder an den Träger der Versorgung zur Beantwortung weiterleiten will. Entschließt der Arbeitgeber sich, die Frage selbst zu beantworten, haftet er für die Folgen von Fehlern, die ihm dabei unterlaufen. Eine Hinweispflicht besteht nur insoweit, als der Arbeitgeber mit der Unkenntnis des Arbeitnehmers rechnen muss. Sie besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer die Vertragsbedingungen selbst vorschlägt und so begründet, dass etwaige durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehende Nachteile offenbar keine Rolle spielen sollen [ 11 ],. [ 12 ] In Ausnahmefällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer auf für diesen nachteilige Folgen hinzuweisen. Eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers besteht insbesondere dann, wenn durch den Aufhebungsvertrag, der auf Initiative des Arbeitgebers zustande kommt, erhebliche Nachteile für den Arbeitnehmer entstehen. Dagegen verneint das BAG einen Schadensersatzanspruch des (früheren) Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, wenn dieser entgegen 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III den Arbeitnehmer nicht über dessen Verpflichtung, sich nach Maßgabe von 38 Abs. 1 SGB III frühzeitig nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur als arbeitsuchend zu melden, informiert und der Arbeitnehmer deshalb einen Schaden, insbesondere eine Sperrzeit nach 159 SGB III für die Zahlung des Arbeitslosengeldes, erleidet. [ 13 ] Nach 38 Abs. 1 SGB III sind Arbeitnehmer mit Ausnahme der in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen befindlichen Personen, verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor der Beendigung ihres Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts zu erfolgen. Allerdings reicht zur Fristwahrung die telefonische Meldung zunächst aus, wenn die persönliche Meldung nach

5 terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Meldeverpflichtung des Arbeitnehmers besteht sowohl bei Zugang einer Arbeitgeberkündigung als auch im Fall einer Eigenkündigung und dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Sie besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Eine vorsätzlich oder fahrlässig verspätete Meldung führt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber informiert wurde oder nicht, zu einer Sperrzeit von einer Woche. [ 14 ] Obwohl, wie oben dargelegt, ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber nicht entsteht, sollte der Arbeitgeber bei Eintritt eines Beendigungssachverhalts regelmäßig den Arbeitnehmer über die unverzügliche Meldepflicht nach 38 SGB III aufklären, wie es 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III vorsieht. Das BAG [ 15 ] erwartet insoweit zwar keine umfassende Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, von diesem wird aber zumindest verlangt, dass er den Arbeitnehmer, sofern diesem die Bedenkzeit eingeräumt wird, wegen diesbezüglicher Fragen an die Agentur für Arbeit verweist. Achtung Auskünfte vermeiden! Angesichts der schwierigen Materie des Sozialrechts, die zudem dauernden Änderungen unterworfen ist, sollte nicht versucht werden, detaillierte Auskünfte zu diesem Problempunkt zu geben. Schuldhaft falsche Auskünfte verpflichten den Arbeitgeber zum Schadensersatz. 5 Anfechtung HI Ein Aufhebungsvertrag kann nach den allgemeinen Vorschriften im BGB ( 119ff. BGB) angefochten werden. Dabei ist zu beachten, dass eine widerrechtliche Drohung des Arbeitgebers und damit eine Anfechtungsmöglichkeit nach 123 BGB nicht schon dann gegeben ist, wenn der Arbeitgeber für den Fall, dass der Aufhebungsvertrag nicht zustande kommt, eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung in Aussicht stellt. Anders ist das aber dann, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine Kündigung in dem Fall überhaupt nicht in Betracht gezogen hätte. [ 16 ] Dies kann auch dann der Fall sein, wenn bei einer Drohung mit einer fristlosen Kündigung diese wegen Überschreitung der 2-Wochen-Frist des 626 Abs. 2 BGB gar nicht hätte wirksam ausgesprochen werden können. [ 17 ] Hat der Arbeitgeber widerrechtlich gedroht, kann der Arbeitnehmer auch grundsätzlich dann

6 anfechten, wenn er vom Arbeitgeber eine Bedenkzeit für seine Entscheidung erhalten hat. Denn auch bei Einräumung einer Bedenkzeit kann angenommen werden, dass die widerrechtliche Drohung für die Entscheidung des Arbeitnehmers, dem Aufhebungsvertragsangebot des Arbeitgebers zuzustimmen, ursächlich war. Hat der Arbeitnehmer die Bedenkzeit allerdings dazu genutzt, sich Rechtsrat einzuholen, bzw. war die Bedenkzeit so lang, dass sich der Arbeitnehmer hätte Rechtsrat einholen können, spricht dies dafür, dass die widerrechtliche Drohung nicht mehr ursächlich war für den Willensentschluss des Arbeitnehmers. [ 18 ] Ein Aufhebungsvertrag kann nicht mit der Begründung angefochten werden, man habe sich über die rechtlichen Folgen beispielsweise in mutterschutzrechtlicher Hinsicht getäuscht [ 19 ] oder man habe von einer Schwangerschaft oder Behinderung nichts gewusst. [ 20 ] 6 Widerruf HI Ohne die arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Einräumung eines Widerrufs- oder Rücktrittsrechts bzw. einer "Bedenkzeit" sind Aufhebungsverträge nicht widerruflich. Insbesondere kann der Arbeitnehmer einen in den Räumen des Arbeitgebers unterzeichneten Aufhebungsvertrag nicht nach der Verbraucherschutzvorschrift des 312 Abs. 1 BGB i. V. m. 355 BGB als "Haustürgeschäft" widerrufen. Ein solches Widerrufsrecht wird vom BAG [ 21 ] bei einem Vertragsabschluss im Betrieb mangels eines situationstypischen Überraschungsmoments verneint. Dagegen bejaht das BAG die grundsätzliche Verbrauchereigenschaft von Arbeitnehmern. [ 22 ] 7 Bedingter Aufhebungsvertrag HI Aufhebungsverträge können grundsätzlich nicht unter einer Bedingung [ 23 ] abgeschlossen werden. Es kann also beispielsweise nicht ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden, der nur dann gelten soll, wenn der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückkehrt [ 24 ], da der Kündigungsschutz durch eine derartige Vereinbarung unterlaufen würde. Möglich ist der Abschluss eines bedingten Aufhebungsvertrags nach Ansicht der Rechtsprechung jedoch dann, wenn für die Bedingung ein sachlicher Grund vorhanden ist. Was als sachlicher Grund anzusehen ist, entzieht sich aber der konkreten Definition und ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Gerade deshalb sollte der Abschluss eines bedingten Aufhebungsvertrags mit Vorsicht gehandhabt werden. Langfristige Aufhebungsverträge mit einer mehrjährigen Auslauffrist müssen sachlich begründet sein, da sie auf eine nachträgliche Befristung des Arbeitsverhältnisses hinauslaufen. [ 26 ] 8 Störung der Geschäftsgrundlage, Wiedereinstellungsanspruch HI Hat ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu veranlasst, mit ihm einen Aufhebungsvertrag zur

7 Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung zu schließen und ergibt sich in der Zeit zwischen dem Abschluss des Aufhebungsvertrags und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unvorhergesehen doch eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer, ist der Aufhebungsvertrag nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage [ 27 ] anzupassen. [ 28 ] Die Vertragsanpassung kann auch in einer Wiedereinstellung liegen. Will ein Arbeitgeber das vermeiden, muss ein Wiedereinstellungsanspruch im Aufhebungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen werden. Praxis-Tipp Wiedereinstellungsanspruch vermeiden Im Hinblick auf die obige Entscheidung sollte generell in den Aufhebungsvertrag der Satz eingefügt werden: "Ein Wiedereinstellungsanspruch besteht nicht." [ 1 ] [ 2 ] [ 3 ] 145 ff. BGB. [ 4 ] 107, 108 BGB. [ 5 ] S. Berufsausbildung, Minderjährige Arbeitnehmer. [ 6 ] BAG, Urteil v , 8 AZR 324/97. [ 7 ] LAG Hamm, Urteil v , 12 Sa 1440/08. [ 8 ] LAG Hamm, Urteil v , 12 Sa 1440/08. [ 9 ] BAG, Urteil v , 6 AZR 1108/06. [ 10 ] BAG, Urteil v , 3 AZR 605/99. [ 11 ] BAG, Urteil v , 8 AZR 420/85. [ 12 ] BAG, Urteil v , 8 AZR 420/85. [ 13 ] BAG, Urteil v , 8 AZR 571/04. [ 14 ] 144 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 6 SGB III. [ 15 ] BAG, Urteil v , 8 AZR 420/85. [ 16 ] BAG, Urteil v , 6 AZR 197/05; BAG, Urteil v , 2 AZR 832/98; BAG, Urteil v , 2 AZR 412/91. [ 17 ] BAG, Urteil v , 6 AZR 1108/06; BAG, Urteil v , 2 AZR 478/01. [ 18 ] BAG, Urteil v , 6 AZR 1108/06. [ 19 ] BAG, Urteil v , 7 AZR 134/81.

8 [ 20 ] BAG, Urteil v , 2 AZR 408/91. [ 21 ] BAG, Urteil v , 2 AZR 135/03 und BAG, Urteil v , 2 AZR 281/03. [ 22 ] BAG, Urteil v , 5 AZR 572/04. [ 23 ] 158 BGB. [ 24 ] BAG, Urteil v , 2 AZR 565/73. [ 25 ] [ 26 ] BAG, Urteil v , 7 AZR 48/99. [ 27 ] 313 BGB. [ 28 ] BAG, Urteil v , 6 AZR 517/07.

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden. Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Sie können z. B. Fragen der Tarifvertragsgeltung, betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände

Mehr

Mandantenbrief August 2010. Aufhebungsvertrag und Abfindung

Mandantenbrief August 2010. Aufhebungsvertrag und Abfindung Mandantenbrief August 2010 Aufhebungsvertrag und Abfindung 1 Gegenstand eines Aufhebungsvertrages Der Aufhebungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch die

Mehr

6. Beteiligung des Betriebsrats Inhalt der Anhörung Ausspruch der Kündigung... 87

6. Beteiligung des Betriebsrats Inhalt der Anhörung Ausspruch der Kündigung... 87 Abkürzungen..................... 11 1. Allgemeines................. 13 1.1 Begriff und Inhalt der Kündigung........ 14 1.1.1 Inhalt der Kündigung............. 14 1.1.2 Zeitliche Bestimmung der Kündigung.......

Mehr

4.5.4 Leistungen. Gemäß 137 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer. mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Verhältnis

4.5.4 Leistungen. Gemäß 137 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer. mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Verhältnis Kapitel 4.5 / Seite 8 Leistungsfall, 136 ff SGB III: Gemäß 137 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138 SGB III ist d.h. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht

Mehr

Arbeitsverträge richtig befristen

Arbeitsverträge richtig befristen Stand: Januar 2008 Arbeitsverträge richtig befristen Das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist seit dem 01.01.2004 in Kraft getreten und löste das Beschäftigungsförderungsgesetz

Mehr

aufhebungsvertrag Mustervertrag: Immer auf der sicheren Seite

aufhebungsvertrag Mustervertrag:  Immer auf der sicheren Seite www.handwerk-magazin.de Mustervertrag: aufhebungsvertrag Autorin: Anna Rehfeldt, LL.M, Rechtsanwältin Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft. Die Inhalte dieses Downloads sind nach

Mehr

Aufhebungsvertrag. der GmbH - im Folgenden: Arbeitgeber - Herrn/Frau - im Folgenden: Arbeitnehmer 1 -

Aufhebungsvertrag. der GmbH - im Folgenden: Arbeitgeber - Herrn/Frau - im Folgenden: Arbeitnehmer 1 - Dieses Muster ist nur eine unverbindliche Anregung für einen einfachen Aufhebungsvertrag. Die Kanzlei Croset Fachanwälte für Arbeitsrecht übernimmt keine Haftung für den bereitgestellten Inhalt, insbesondere

Mehr

Zwischen. A r b e i t s v e r t r a g 7

Zwischen. A r b e i t s v e r t r a g 7 Anlage 7 Zwischen vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn 2 geboren am: wohnhaft in: (Beschäftigte/Beschäftigter 2 ) wird - vorbehaltlich 1 - folgender A r b e i t s v e r t r a g 7 geschlossen: 1

Mehr

Muster eines. Aufhebungsvertrages

Muster eines. Aufhebungsvertrages Muster eines Aufhebungsvertrages Stand: Januar 2017 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die

Mehr

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,

Mehr

Die Kündigung im Arbeitsrecht

Die Kündigung im Arbeitsrecht Die Kündigung im Arbeitsrecht von Karin Krämer Rechtsanwältin 11., überarbeitete Auflage, 2008 RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR DRESDEN Abkürzungsverzeichnis 9 I. Allgemeines

Mehr

4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit

4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit TK Lexikon Gesundheit im Betrieb Arbeitsunfähigkeit 4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit 4.1 Anzeige beim Arbeitgeber HI3486230 HI3486231 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber

Mehr

Minderjährige Arbeitnehmer

Minderjährige Arbeitnehmer TK Lexikon Arbeitsrecht Minderjährige Arbeitnehmer Minderjährige Arbeitnehmer HI521805 Zusammenfassung LI1100279 Begriff Minderjährig ist, wer noch nicht volljährig ist, also das 18. Lebensjahr noch nicht

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2013 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L

Mehr

Die so genannte Grundkündigungsfrist beträgt nach 622 Abs. 1 BGB vier Wochen

Die so genannte Grundkündigungsfrist beträgt nach 622 Abs. 1 BGB vier Wochen Kündigung - ordentliche: Kündigungsfristen Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundkündigungsfrist 3. Verlängerte Kündigungsfristen 4. Möglichkeiten außerhalb ordentlicher Kündigungen 5. Rechtsprechungs-ABC

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2016 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

19. Akademie für Oberstufenschüler. Prof. Dr. Andreas Borsutzky

19. Akademie für Oberstufenschüler. Prof. Dr. Andreas Borsutzky 19. Akademie für Oberstufenschüler Prof. Dr. Andreas Borsutzky Fall ( Der erste Arbeitsvertrag ) Die 17 jährige A beginnt zum Wintersemester 2017 / 2018 ihr Studium der Wirtschaftswissenschaften in Hamburg.

Mehr

2 Voraussetzungen HI660690

2 Voraussetzungen HI660690 TK Lexikon Arbeitsrecht Außerordentliche Kündigung 2 Voraussetzungen HI660690 Nach 626 BGB, der für alle Arbeitsverhältnisse gilt, kann das Arbeitsverhältnis "von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund

Mehr

Mutter und Kind gilt unsere besondere Aufmerksamkeit. Sie haben Anspruch auf

Mutter und Kind gilt unsere besondere Aufmerksamkeit. Sie haben Anspruch auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft 6797923 Sehr geehrte Versicherte, Mutter und Kind gilt unsere besondere Aufmerksamkeit. Sie haben Anspruch auf - Ärztliche Betreuung, insbesondere auf Vorsorgeuntersuchungen

Mehr

KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN

KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 schafft seit seinem Inkrafttreten

Mehr

Vorwort. Literaturverzeichnis. A. Einfuhrung 1

Vorwort. Literaturverzeichnis. A. Einfuhrung 1 Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis V VII XIII A. Einfuhrung 1 I. Abgrenzung personen- und verhaltensbedingte Kündigung 2 1. Kündigung wegen alkohol- bzw. drogenbedingter Störung des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Merkblatt zum Muster-Aufhebungsvertrag

Merkblatt zum Muster-Aufhebungsvertrag Merkblatt zum Muster-Aufhebungsvertrag Das Ausbildungsverhältnis kann in beiderseitigem Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag jederzeit beendet werden auch in den Fällen, in denen eine Kündigung unzulässig

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag

Mehr

Register des Ratgebers "Arbeitsvertrag und Aufhebungsvertrag"

Register des Ratgebers Arbeitsvertrag und Aufhebungsvertrag Register des Ratgebers "Arbeitsvertrag und Aufhebungsvertrag" Zu diesen Begriffen bietet der Ratgeber Erläuterungen: 450-Euro-Job 96 A Abfindung bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses 168 ff. Fälligkeit

Mehr

Die arbeitsrechtlichen Sanktionen

Die arbeitsrechtlichen Sanktionen Die arbeitsrechtlichen Sanktionen ordentliche/ fristgemäße Kündigung fristlose Kündigung Abmahnung Ermahnung? Sonderfall: außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist Die arbeitsrechtlichen Sanktionen

Mehr

ÜBERBLICK ÜBER DIE W IC H TIG STEN VERTRÄGE DES ARBEITSRECHTS. Begründung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss des Arbeitsvertrags

ÜBERBLICK ÜBER DIE W IC H TIG STEN VERTRÄGE DES ARBEITSRECHTS. Begründung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss des Arbeitsvertrags INHALT ÜBERBLICK ÜBER DIE W IC H TIG STEN VERTRÄGE DES ARBEITSRECHTS 16 16 17 21 23 24 25 26 27 27 32 Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Stellenanzeige und Stellenausschreibung Vorstellungsgespräch Beteiligung

Mehr

Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht

Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Praxis & Recht 30.08.2017 Reinhard Gusek Geschäftsführer - 1 - Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner

Mehr

Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker

Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker Martin Jänsch Rechtsberater Handwerkskammer Chemnitz März 2014 Titel der Präsentation 1 10. März 2014 Wer Arbeitsverträge nachmacht oder verfälscht Arbeitsrecht

Mehr

Zwischen. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten 4

Zwischen. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten 4 Anlage 2 Zwischen vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn 2 geboren am: wohnhaft in: (Beschäftigte/Beschäftigter 2 ) wird - vorbehaltlich 1 - folgender Arbeitsvertrag 8 geschlossen: 1 (1) Frau/Herr

Mehr

Rund ums Arbeitsrecht. Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Rund ums Arbeitsrecht. Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Rund ums Arbeitsrecht Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Inhalte I. Begründung des Arbeitsverhältnisses II. Laufendes Arbeitsverhältnis

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigungsschutzklage - Klageverzicht

Inhaltsübersicht. Kündigungsschutzklage - Klageverzicht Kündigungsschutzklage - Klageverzicht Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. 1a KSchG - Abfindungsanspruch bei Klageverzicht 3. Einzelvertraglicher Klageverzicht 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Aufhebungsvertrag

Mehr

Die Kündigung im Arbeitsrecht

Die Kündigung im Arbeitsrecht Die Kündigung im Arbeitsrecht von Karin Kramer Rechtsanwältin 10., überarbeitete Auflage, 2004 RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERUN WEIMAR DRESDEN Abkürzungen 9 I. Allgemeines 1. Begriff

Mehr

ARBEITSRECHT! Eine Anleitung für Klausur und Praxis

ARBEITSRECHT! Eine Anleitung für Klausur und Praxis ARBEITSRECHT! Eine Anleitung für Klausur und Praxis Thomas Holbeck Richter am Arbeitsgericht Nebenamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter beim LG Landshut Ernst Schwindl Rechtsanwalt, Dozent für Arbeitsrecht

Mehr

Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren

Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren Arbeitsrechtliche Fragen der Adipositas bei Eingehung, Durchführung und Kündigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Stefan Müller Rechtsanwalt und

Mehr

DITTMANN & HARTMANN Rechtsanwälte in Partnerschaft

DITTMANN & HARTMANN Rechtsanwälte in Partnerschaft Rechtsanwältin Nina Dittmann-Kozub Arbeitsrechtseminar Hochschule Koblenz 21.11.2015 Beendigung von Arbeitsverhältnissen -Arten der Beendigung -Ansprüche bei Beendigung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Mehr

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden

Mehr

Fallen bei befristeten Arbeitsverträgen

Fallen bei befristeten Arbeitsverträgen Fallen bei befristeten Arbeitsverträgen In Deutschland gibt es mittlerweile etwa 5 Millionen befristete Arbeitsverhältnisse gegenüber 27 Millionen unbefristeten, Tendenz steigend. Damit steigt auch die

Mehr

Prof. Dr. Stephan Weth/ Ass. Iur. Eva Baltes. Besprechungsfall 1:

Prof. Dr. Stephan Weth/ Ass. Iur. Eva Baltes. Besprechungsfall 1: Besprechungsfall 1: B betreibt einen kleinen Supermarkt. Er beschäftig neben einer Bäckereifachverkäuferin und einem Metzgereifachverkäufer zwei Kassiererinnen. Ein Betriebsrat besteht nicht. Da sein Laden

Mehr

Muster eines Aufhebungsvertrages

Muster eines Aufhebungsvertrages Muster eines Aufhebungsvertrages Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern

Mehr

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden. Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen; sie können z. B. betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen.

Mehr

B e r u f s a u s b i l d u n g s v e r t r a g

B e r u f s a u s b i l d u n g s v e r t r a g Anlage zum HMdIS-Schreiben vom 15. August 2017 I 41 P 2100 A 401 Zwischen vertreten durch (Ausbildender) und Frau/Herrn 2 geboren am: wohnhaft in: (Auszubildende/Auszubildender 2 ) wird - vorbehaltlich

Mehr

Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis. von. Dr. Petra Senne Professorin an der Westfälischen Hochschule. 10., neu bearbeitete Auflage

Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis. von. Dr. Petra Senne Professorin an der Westfälischen Hochschule. 10., neu bearbeitete Auflage Arbeitsrecht Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis von Dr. Petra Senne Professorin an der Westfälischen Hochschule 10., neu bearbeitete Auflage Verlag Franz Vahlen München Inhaltsverzeichnis

Mehr

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche

Mehr

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 4/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche

Mehr

B e r u f s a u s b i l d u n g s v e r t r a g

B e r u f s a u s b i l d u n g s v e r t r a g Anlage 9 Zwischen vertreten durch (Ausbildender) und Frau/Herrn 2 geboren am: wohnhaft in: (Auszubildende/Auszubildender 2 ) wird - vorbehaltlich 1 - folgender wird unter Zustimmung ihrer/seiner gesetzlichen

Mehr

beraten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo

beraten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo beraten bilden forschen Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand 1/2016 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche

Mehr

Inhaltsverzeichnis EINLEITUNG 1

Inhaltsverzeichnis EINLEITUNG 1 Inhaltsverzeichnis EINLEITUNG 1 1. KAPITEL: EINFÜHRUNG IN DIE RECHTLICHEN RAHMENBE- DINGUNGEN 5 A. Das Ende des Arbeitsverhältnisses und die Abfindung 7 I. Ausgewählte Varianten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen

Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rösrather Straße 568 51107 Köln www.etl-rechtsanwaelte.de Vorstellung Dr. Uwe

Mehr

Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)

Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) Anlage zu NL 055-2014 Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) Hinweise zu den Hauptbestandteilen des Gesetzes sowie erste Anmerkungen

Mehr

Der Aufhebungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag Der Aufhebungsvertrag Ausgearbeitet vom Arbeitskreis Arbeitsrecht des HDE Stand: September 2009 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 Inhaltsverzeichnis I.

Mehr

Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis

Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis von Dr. Petra Senne Professorin an der Fachhochschule Dortmund 4., neu bearbeitete Auflage Luchterhand 2007 Literatur- und Abkürzungsverzeichnis XI A.

Mehr

Die Kündigung im Arbeitsrecht

Die Kündigung im Arbeitsrecht Die Kündigung im Arbeitsrecht von Karin Kramer Rechtsanwältin RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR DRESDEN Inhalf Abkürzungen 9 I. Allgemeines 1. Begriff und Inhalt der Kündigung

Mehr

Es gibt für beide Vertragspartner mehrere Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden:

Es gibt für beide Vertragspartner mehrere Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden: Kündigung - außerordentliche: Abgrenzung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden 3. Fristgemäße und fristlose Kündigung 4. Ordentliche und außerordentliche Kündigung

Mehr

Mandantenbrief Juli Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen

Mandantenbrief Juli Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen Mandantenbrief Juli 2010 Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung: Die Begründung ist wichtig Wenn Sie gute Sachgründe dafür haben, können Sie das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers

Mehr

Erläuterungen zum Aufhebungsvertragsmuster

Erläuterungen zum Aufhebungsvertragsmuster Erläuterungen zum Aufhebungsvertragsmuster Welche Wirkung hat ein Aufhebungsvertrag? Durch einen Aufhebungsvertrag wird das Berufsausbildungsverhältnis beendet. Wann kann das Berufsausbildungsverhältnis

Mehr

Der Aufhebungsvertrag - im Fokus

Der Aufhebungsvertrag - im Fokus Der Aufhebungsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: August 2014 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge

Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge Christopher Müller Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge Möglichkeiten und Grenzen der einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden so Juristische GesarntDibfiothek

Mehr

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten

Mehr

Gruppe 3 / ArbVG

Gruppe 3 / ArbVG Gruppe 3 / ArbVG 98-107 Abschnitt 3 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Personelles Informationsrecht 98. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und die

Mehr

Fallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen

Fallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen Fallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen - Bonner Unternehmertage 2012 - Referent: Dr. Nicolai Besgen - Fachanwalt für Arbeitsrecht - www.meyer-koering.de I. Rechtsgrundlagen Das Befristungsrecht

Mehr

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge

Mehr

Inhalt. 1. Schriftformerfordernis bei Befristungsabrede über mehrere Jahre hinweg

Inhalt. 1. Schriftformerfordernis bei Befristungsabrede über mehrere Jahre hinweg Liebe Leserin, lieber Leser, herzlich willkommen zu unserem Newsletter für April 2018 unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei, BECK.Kanzlei für Arbeitsrecht. Auch in diesem Monat werden wir

Mehr

Unternehmenssanierung mittels Transfergesellschaften

Unternehmenssanierung mittels Transfergesellschaften Markus Wimmer Unternehmenssanierung mittels Transfergesellschaften PETER LANG InternationalerVerlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis XV Abkürzungsverzeichnis XXVII 1 Einleitung

Mehr

Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz

Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz Dr. Hans-Peter Lehner,, Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Bearbeitungsstand: Oktober 2004 Allgemeines I Der

Mehr

Kündigung in Kleinbetrieben

Kündigung in Kleinbetrieben MERKBLATT Kündigung in Kleinbetrieben Ansprechpartner: Simon Alex Abteilung Recht & Handel Innovation & Umwelt Tel. 04921 8901-83 Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt. Dessen ungeachtet können

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.

Mehr

Arbeitsvertrag mit Tarifbindung

Arbeitsvertrag mit Tarifbindung Arbeitsvertrag mit Tarifbindung Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer

Mehr

A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks

A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender

Mehr

Mustervertrag Aufhebungsvertrag

Mustervertrag Aufhebungsvertrag Aufhebungsvertrag Quelle: Jürgen Leske Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft Die Inhalte dieses Downloads sind nach bestem Wissen und gründlicher Recherche entstanden. Für eventuell

Mehr

Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE

Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Fallstricke beim Arbeitsvertrag Überblick: I. Der Arbeitsvertrag - Kontrollmechanismen II.

Mehr

Das deutsche Arbeitsrecht

Das deutsche Arbeitsrecht Peter Pulte Das deutsche Arbeitsrecht Kompaktwissen für die Praxis Luchterhand Vorwort 1. Einordnung des Arbeitsrechts 2. Rechtsquellen 3. Parteien des Arbeitsvertrages 3.1. Arbeitgeber 3.2. Betrieb -

Mehr

Arbeitsvertrag. zwischen Herrn/Frau Apotheker(in), Leiter(in) der - Apotheke. Herrn/Frau. M u s t e r. wohnhaft in. 1. Der Mitarbeiter wird ab.

Arbeitsvertrag. zwischen Herrn/Frau Apotheker(in), Leiter(in) der - Apotheke. Herrn/Frau. M u s t e r. wohnhaft in. 1. Der Mitarbeiter wird ab. Arbeitsvertrag zwischen Herrn/Frau Apotheker(in), und Leiter(in) der - Apotheke in im Folgenden Apothekenleiter Herrn/Frau wohnhaft in im Folgenden Mitarbeiter wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

Mehr

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluß vom TaBV 59/03 (Rechtsbeschwerde beim BAG - 1 ABR 25/04 - )

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluß vom TaBV 59/03 (Rechtsbeschwerde beim BAG - 1 ABR 25/04 - ) Vereinbaren die Vertragsparteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird diese Vereinbarung durch Kündigung und Abwicklungsvertrag umgesetzt, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

Mehr

Lektion 2: Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts 11

Lektion 2: Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts 11 Inhalt Arbeitsrecht Lektion 1: Der Arbeitnehmerbegriff 7 1.1 Abgrenzung Arbeitnehmer Selbständiger 7 1.2 Unterschied Arbeiter Angestellter 8 1.3 Der leitende Angestellte 9 1.4 Die arbeitnehmerähnliche

Mehr

2. Aufhebungsverträge und Abfindungen 2.2 Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe?

2. Aufhebungsverträge und Abfindungen 2.2 Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe? 2. Aufhebungsverträge und Abfindungen 2.2 Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe? Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe tritt ein, wenn ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis selbst kündigt oder durch vertragswidriges

Mehr

Inhaltsübersicht. Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch

Inhaltsübersicht. Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Gesetzliche Grundlage 3. Anwendung des 102 Abs. 3 BetrVG auf Änderungskündigungen 3.1 1. Fall: Annahme des Änderungsangebots

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Befristete Arbeitsverhältnisse Die rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Solche Arbeitsverhältnisse enden zu

Mehr

ARBEITSRECHT AKTUELL RECHTSSPRECHUNGSÜBERSICHT 2014 UND Ralf Kaminski, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

ARBEITSRECHT AKTUELL RECHTSSPRECHUNGSÜBERSICHT 2014 UND Ralf Kaminski, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht 1 ARBEITSRECHT AKTUELL RECHTSSPRECHUNGSÜBERSICHT 2014 UND 2015 Ralf Kaminski, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht 2 Kurze Vorstellung: Dr. Ulbrich & Kaminski Rechtsanwälte arbeiten bundesweit

Mehr

Zur Unterrichtungspflicht nach 613 a V BGB Nach der neu eingeführten Vorschrift des 613 a V BGB hat der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber di

Zur Unterrichtungspflicht nach 613 a V BGB Nach der neu eingeführten Vorschrift des 613 a V BGB hat der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber di Unterrichtungspflicht & Widerspruchsrecht beim Betriebsübergang Durch das "Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze" hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.04.2002 unter anderem auch

Mehr

Aufhebungsvertrag schreiben: 6 wichtige Klauseln & Vorschriften

Aufhebungsvertrag schreiben: 6 wichtige Klauseln & Vorschriften Aufhebungsvertrag schreiben: 6 wichtige Klauseln & Vorschriften Ein Ratgeberartikel von Ausgezeichnete Beratung von erfahrenen Anwälten Inhaltsverzeichnis advocado stellt sich vor... 3 1. Was ist ein Aufhebungsvertrag?...

Mehr

MERKBLATT GESETZLICHE KÜNDIGUNGSFRISTEN 1. ALLGEMEINE FRISTEN ( 622 ABS. 1 BIS 3 BGB) Recht und Steuern

MERKBLATT GESETZLICHE KÜNDIGUNGSFRISTEN 1. ALLGEMEINE FRISTEN ( 622 ABS. 1 BIS 3 BGB) Recht und Steuern MERKBLATT Recht und Steuern GESETZLICHE KÜNDIGUNGSFRISTEN Wer einem Arbeitnehmer wirksam kündigen will, muss die dafür geltenden Kündigungsfristen einhalten. Wir geben Ihnen einen Überblick über die dafür

Mehr

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN? MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen

Mehr

Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer

Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer Rechtsanwältin Sabrina Klaesberg Fachanwältin für Arbeitsrecht Kanzlei Burkhard-Neuhaus & Kollegen Westring 23, 44787 Bochum info@burkhard-neuhaus-kollegen.de

Mehr

Einstellungsuntersuchungen

Einstellungsuntersuchungen Die rechtlichen Probleme bei nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses 12. Bundesweiter Betriebsärztetag Wuppertal, 27.02.2016 Ärztliche sind grundsätzlich anerkannt in der Rechtsprechung (vgl. z. B.

Mehr

Teil F: Prüfungsschemata

Teil F: Prüfungsschemata Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung

Mehr

Inhaltsübersicht. Aufhebungsvertrag - Anfechtung

Inhaltsübersicht. Aufhebungsvertrag - Anfechtung Aufhebungsvertrag - Anfechtung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Anfechtungsgrund "Überrumpelung" 3. Drohung mit Kündigung 4. Anfechtungsfrist 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Prozessvergleich / Drohung 5.2

Mehr

Mustervertrag. über die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach 16 Abs. 3, Satz 2 SGB II

Mustervertrag. über die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach 16 Abs. 3, Satz 2 SGB II Mustervertrag über die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach 16 Abs. 3, Satz 2 SGB II Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e. V. Justiziariat (Stand 07.12.2004) Muster Vertrag über die Wahrnehmung

Mehr

Die Abwicklung des beendeten Arbeitsverhältnisses

Die Abwicklung des beendeten Arbeitsverhältnisses Grundlagen und Praxis des Arbeitsrechts 13 Die Abwicklung des beendeten Arbeitsverhältnisses Arbeitspapiere, Zeugnis, Arbeitgeberdarlehen, Urlaubsabgeltung, Herausgabepflichten, Ausschlußfristen, Verzicht

Mehr

Mustervertrag Arbeitsvertrag, projektbezogen

Mustervertrag Arbeitsvertrag, projektbezogen Arbeitsvertrag, projektbezogen Quelle: Jürgen Leske Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft Die Inhalte dieses Downloads sind nach bestem Wissen und gründlicher Recherche entstanden.

Mehr

Arbeitsrecht. JA- Referendarskript 9. Thomas Holbeck. Ernst Schwindl. Luchterhand. Eine Anleitung für Klausur und Praxis. von

Arbeitsrecht. JA- Referendarskript 9. Thomas Holbeck. Ernst Schwindl. Luchterhand. Eine Anleitung für Klausur und Praxis. von JA- Referendarskript 9 Arbeitsrecht Eine Anleitung für Klausur und Praxis von Thomas Holbeck Richter am Arbeitsgericht Nebenamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter beim LG Landshut und Ernst Schwindl Dozent

Mehr

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Mehr