SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil"

Transkript

1 Az.: 4 A 407/10 6 K 810/04 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Abwasserzweckverbandes vertreten durch den Verbandsvorsitzenden prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Berufungskläger - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen Dienststelle Chemnitz, Referat 15 Altchemnitzer Straße 41, Chemnitz wegen Konsolidierung und Finanzunterstützung hier: Berufung - Beklagter - - Berufungsbeklagter - hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober als Vorsitzenden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom10. September 2013

2 2 am 10. September 2013 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. Juli K 810/04 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger, ein Abwasserzweckverband, begehrt vom Beklagten die Gewährung eines Kapitalzuschusses in Höhe von oder einer vergleichbaren Zinsstützung zur Konsolidierung seiner Finanzen. 2 Mit Bescheid vom 17. September 1997 lehnte die Sächsische Aufbaubank (SAB) den Antrag des Klägers vom 12. Mai 1997 auf ein Darlehen im Rahmen des Programms zur Konsolidierung von wirtschaftlich notleidenden Aufgabenträgern der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung ab. Die Voraussetzungen für ein Liquiditätshilfedarlehen seien nicht gegeben. 3 Ein Arbeitspapier der SAB vom 19. September 2003 weist Verbindlichkeiten des Klägers in Höhe von insgesamt 22,1 Mio. aus, die über Darlehen kreditiert und nicht gebührenfähig sind. Die SAB hat in dem Arbeitspapier vorgeschlagen, die Abtragung der nichtgebührenfähigen, aufgelaufenen Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum zu ermöglichen. Sie hat zwei Lösungsalternativen für die wirtschaftliche Notlage des Klägers vorgeschlagen, die beide finanzielle Hilfen des Beklagten voraussetzten. 4 Unter dem 24. Oktober 2003 hat der Kläger über das Regierungspräsidium Leipzig beim Sächsischen Staatsministerium des Innern unter Vorlage des Arbeitspapiers der SAB vom 19. September 2003 einen Antrag auf Finanzunterstützung gestellt. Es werde gebeten zu prüfen, inwieweit der Forderungsausgleich der Gemeinden gegen-

3 3 über dem Kläger durch einen einmaligen Kapitalzuschuss in Höhe von oder eine vergleichbare Zinsstützung reduziert werden könne. Die Durchsetzung der Forderungen des Klägers gegenüber den Mitgliedsgemeinden würde die Gemeinden in die Haushaltskonsolidierung nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz treiben. 5 Der Beklagte hat über den Antrag bisher nicht entschieden. Am 1. Juni 2004 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Leipzig Untätigkeitsklage erhoben. Zu deren Begründung hat er u. a. vorgetragen, sein Anspruch auf Konsolidierungshilfe folge bereits aus dem Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung. Anderen Abwasserzweckverbänden sei ebenfalls geholfen worden. Im Übrigen könnten nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz Zuweisungen im Einzelfall auch kommunalen Zweckverbänden zugute kommen. 6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Juli 2007 als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf den von ihm beantragten Kapitalzuschuss oder eine vergleichbare Zinsunterstützung in Höhe von Es fehle bereits an einer gesetzlichen Grundlage, auf die er seinen Anspruch stützen könne. Das Finanzausgleichsgesetz 2003 komme als Anspruchsgrundlage nicht in Frage. Der Gesetzgeber habe in 22 Nr. 1 FAG 2003 ausdrücklich bestimmt, dass solche Mittel lediglich in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung verwendet werden dürften. Hätte der Gesetzgeber diese Möglichkeit auch für kommunale Zweckverbände vorgesehen, hätte er diese ausdrücklich aufführen müssen. Es seien auch keine anderen gesetzlichen Grundlagen oder Fördermittelprogramme ersichtlich, aus denen der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Leistung haben könnte. Der Hilfsantrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag vom 24. Oktober 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, könne mangels einer Rechtsgrundlage ebenfalls keinen Erfolg haben. Der weiter hilfsweise gestellte Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag vom 12. Mai 1997 auf Liquiditätshilfe in Höhe von ,10 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, habe auch keinen Erfolg. Über den Antrag sei bereits mit Bescheid vom 17. September 1997 bestandskräftig entschieden worden.

4 4 7 Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 21. Mai A 46/08 - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen. Der Kläger mache mit seinen Ausführungen, die Förderung im Jahre 2007 (gemeint ist 1997) habe sich im Nachhinein als völlig unzureichend erwiesen, in der Sache einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach 51 VwVfG geltend. Ausführungen hierzu fänden sich in dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht. Ob dem Kläger tatsächlich ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zustehe, sei beim derzeitigen Verfahrensstand offen. 8 Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger unter anderem vor: 9 Als notleidender Zweckverband stehe ihm ein Rechtsanspruch auf Gewährung der von ihm beantragten Konsolidierungshilfe oder Finanzunterstützung zu. Nur durch die von der SAB aufgezeigte Lösung könne er der Zinsfalle entgehen. Durch die Erhebung von Umlagen oder aktuell durch Verlustausgleichsvereinbarungen könnten die Verluste in einem überschaubaren Zeitraum nicht abgetragen werden. Mit dem Arbeitspapier der SAB vom 19. September 2003 sei die Konsolidierung oder Finanzunterstützung jedenfalls in einem Umfang von 6,3 Mio. anerkannt worden. Der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung sei der Zeitpunkt der Antragstellung. Gesetzliche Grundlage für den Anspruch sei 22 Nr. 1 FAG 2003 und die Verwaltungsvorschrift Konsolidierungshilfen aus dem Jahr Aus dem Wortlaut des 22 Nr. 1 FAG 2003 ergebe sich, dass auch kommunale Zweckverbände grundsätzlich Bedarfszuweisungen erhalten könnten. Sein Anspruch auf Finanzunterstützung ergebe sich auch aus dem Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung aufgrund der Konsolidierung und Finanzunterstützung anderer wirtschaftlich notleidender Zweckverbände der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung - AZV O... und AZV K... - im Freistaat Sachsen. 10 Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrages käme zumindest ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach 51 VwVfG in Betracht. Mit dem Arbeitspapier der SAB vom 19. September 2003 lägen jedenfalls neue Beweismittel vor, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Er sei ohne grobes Verschulden außerstande gewesen, den Grund für das Wiederaufgreifen eher geltend zu machen.

5 5 11 Nachdem eine vergleichsweise Einigung gescheitert ist, trägt der Kläger ergänzend vor: Als 22 S. 2 Nr. 7 SächsFAG 2001/2002 gestrichen worden sei, sei die Konsolidierung des fälschlich als nicht mehr als notleidend eingestuften Klägers noch nicht abgeschlossen gewesen. Der Konsolidierungsbedarf habe sich erst mit dem Arbeitspapier der Sächsischen Aufbaubank vom 19. September 2003 herausgestellt. Die Fehlbeträge seien überwiegend bis 1997 entstanden. Die frühere Regelung scheide als Anspruchsgrundlage nicht aus, da der ursprüngliche Antrag am 12. Mai 1997 gestellt worden sei. Nach der Streichung des 22 S. 2 Nr. 7 SächsFAG 2001/2002 seien noch Bedarfszuweisungen an drei andere Zweckverbände erfolgt. Er könne nicht erkennen, dass es sich dabei um Einzelfälle gehandelt habe oder außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten. Zudem schaffe auch eine förderrichtlinienwidrige Förderung eine tatsächliche Verwaltungspraxis. Zumindest hilfsweise beantrage er eine außerplanmäßige Ausgabe nach 37 SäHO. 12 Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. Juli K 810/04 - zu verpflichten, dem Kläger den von ihm am 24. Oktober 2003 beantragten einmaligen Kapitalzuschuss in Höhe von mindestens ,00 oder eine vergleichbare Zinsstützung zu gewähren, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 24. Oktober 2003 auf Zahlung eines einmaligen Kapitalzuschusses in Höhe von mindestens ,00 oder die Gewährung einer vergleichbaren Zinsstützung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag vom 12. Mai 1997 auf Liquiditätshilfe in Höhe von ,10 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 13 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:

6 6 14 Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die begehrte Konsolidierungshilfe. Nach keiner Auslegung sei 22 Satz 2 SächsFAG 2003 eine taugliche Anspruchsgrundlage. Seit die Anfangsjahre mit ihrem hohen Finanzierungsbedarf vorbei seien, sehe das Sächsische Finanzausgleichsgesetz keine Finanzausgleichsleistungen für kommunale Zweckverbände mehr vor. Wie alle Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach 21 SächsFAG 2003 seien Konsolidierungshilfen für Zweckverbände zudem immer durch einzelfallbezogene Ermessensentscheidungen gewährt worden. Der Wille des Gesetzgebers sei es nicht gewesen, allen notleidenden Zweckverbänden ohne jeden Vorbehalt Konsolidierungshilfen zu ermöglichen, soweit eine Beteiligung der Verbandsmitglieder in einem zumutbaren Umfang an der Konsolidierung erfolgt sei. Ein Anspruch auf Konsolidierungshilfe stehe dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit den Abwasserzweckverbänden K... und O... zu. 15 Nachdem eine vergleichsweise Einigung gescheitert ist, trägt der Beklagte ergänzend vor: Die Regelung zur Haushaltskonsolidierung bei Zweckverbänden sei ab dem SächsFAG 2003 gestrichen. Seitdem sei keine Zuweisung nach dem Finanzausgleichsgesetz mehr an Zweckverbände erfolgt. Es habe lediglich Einzelmaßnahmen gegeben, die außerplanmäßige Ausgaben nach 37 SäHO darstellten. Werde die Förderung ab einem bestimmten Zeitpunkt eingestellt, bestehe dann auch kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt interkommunaler Gleichbehandlung. 16 Zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur Ermittlung von Vergleichsmöglichkeiten hat die Berichterstatterin am 29. November 2012 einen Erörterungstermin durchgeführt; auf die Niederschrift wird verwiesen. Eine vergleichsweise Einigung kam nicht zustande. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakten (3 Bände) und die Verwaltungsvorgänge (1 Ordner) verwiesen, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorlagen.

7 7 Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf finanzielle Unterstützung zu seiner Konsolidierung zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte finanzielle Unterstützung oder die Bescheidung seiner hierauf gerichteten Anträge darauf ( 113 Abs. 5 VwGO) Der Hauptantrag des Klägers auf Gewährung eines einmaligen Kapitalzuschusses in Höhe von mindestens oder einer vergleichbare Zinsstützung auf seinen Antrag vom 24. Oktober 2003 hat keinen Erfolg, weil es an der erforderlichen Anspruchsgrundlage fehlt. 20 Das zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24. Oktober 2003 geltende Sächsische Finanzausgleichsgesetz (SächsFAG 2003) enthält keine Anspruchsgrundlage für die vom klägerischen Zweckverband begehrten Bedarfszuweisungen. Nach 22 Satz 1 SächsFAG 2003 werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall kommunalen Zweckverbänden, der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung sowie den kommunalen Landesverbänden Bedarfszuweisungen in Höhe von zur Verfügung gestellt. Nach 22 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 SächsFAG 2003 sind die Mittel insbesondere bestimmt für die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen. Zweckverbände sind hier nicht erwähnt. Nach 22 Satz 2 Nr. 1 Satz 5 i. V. m. Satz 4 FAG 2003 sind jedoch Gutachten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung, die für kommunale Zweckverbände erstellt werden, förderfähig. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich, dass Bedarfszuweisungen an Zweckverbände in 22 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 SächsFAG 2003 nicht vorgesehen sind. 21 Diese Auslegung wird bestätigt durch die die Zweckverbände betreffenden Änderungen des SächsFAG. 22 Im SächsFAG 1997 wurden sämtliche Regelungen über Bedarfszuweisungen zum Zwecke einer besseren Überschaubarkeit erstmals zusammengefasst (Drs. 2/3697, FAG, Begründung Allgemeiner Teil, S. 11). Nach 21 Satz 1 SächsFAG 1997 werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall

8 8 kommunalen Zweckverbänden Bedarfszuweisungen in Höhe von DM zur Verfügung gestellt. Die Mittel sind nach 21 Satz 2 Nr. 1 FAG insbesondere bestimmt für die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen. Nach 21 Satz 2 Nr. 7 SächsFAG 1997 sind sie auch bestimmt für die Unterstützung der Haushaltskonsolidierung bei Zweckverbänden der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung auf der Grundlage eines von dem zuständigen Regierungspräsidium genehmigten Sanierungskonzeptes in Ausnahmefällen. Aus der Gesetzesbegründung wird der Wille des Gesetzgebers deutlich, auch Bedarfszuweisungen für kommunale Zweckverbände zu ermöglichen. Die Begründung zu 21 SächsFAG 1997 lautet: ( ) Der Kreis der Zuwendungsempfänger wurde für einzelne Zuweisungsarten (Förderung eines sozialverträglichen Personalabbaus, Finanzierung von Studien zur Haushaltskonsolidierung) um kommunale Zweckverbände erweitert. Damit können auch in diesen Formen der kommunalen Kooperation Maßnahmen finanziell unterstützt werden, die zu einer sparsameren und wirtschaftlichen Haushaltsführung beitragen. 23 Seit dem 1. Januar 2003 gilt die Regelung des 21 Satz 2 Nr. 7 SächsFAG 1997 jedoch nicht mehr; 21 Satz 2 Nr. 1 SächsFAG 1997 ist nicht geändert worden. In der Gesetzesbegründung (Drs. 3/6866, S. 70) wird dazu ausgeführt: Die Regelung zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung bei Zweckverbänden der Wasserversorgung und Abwasserversorgung wird ersatzlos gestrichen. Die Konsolidierung der als wirtschaftlich Not leidend eingestuften Aufgabenträger der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ist mit wenigen Ausnahmen abgeschlossen. In den betreffenden Ausnahmefällen kommt die Gewährung einer Bedarfszuweisung nicht in Betracht. 24 Daraus wird deutlich, dass das SächsFAG 2003 keine Grundlage für die Zuweisung von Mitteln an Zweckverbände zum Ausgleich eines besonderen Bedarfs enthält. Der Umstand, dass dem Kläger trotz zwischenzeitlich geänderte Rechtslage von staatlicher Seite geraten worden ist, einen Antrag auf Finanzunterstützung zu stellen, begründet keinen Anspruch nach dem SächsFAG Auch sonst ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Der Kläger verweist auf einen Anspruch auf kommunale Gleichbehandlung. So seien u. a. an die Abwasserzweckverbände K... und O... Bedarfzuweisungen nach der geänderten Fassung des

9 9 SächsFAG 2003 erfolgt. Auch der RZV Wasserversorgung Bereich L... hätte Zuwendungen erhalten. Dem ist der Beklagte jedoch entgegengetreten und hat ausführt, es habe sich dabei um Einzelmaßnahmen gehandelt, die nicht auf der Grundlage des SächsFAG erfolgt seien. Grundlage dieser Ausgaben sei ein Kabinettsbeschluss der Sächsischen Staatsregierung vom 29. Juni 2010 (05/0153) in Verbindung mit 23 SäHO gewesen. Die Hilfen seien im Wege außerplanmäßiger Ausgaben nach 37 SäHO erfolgt. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt, diesen Vortrag in Frage zu stellen und von einer anderen Verwaltungspraxis auszugehen, wobei das Gebot kommunaler Gleichbehandlung ohnehin keinen Anspruch auf Gewährung einer unrechtmäßigen Zuwendung einräumen würde. Im Übrigen werden nach 3 Abs. 2 SäHO durch den Haushaltsplan Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass 37 SäHO lediglich die Staatsregierung ermächtigt, außerplanmäßige Ausgaben zuzulassen. Die Vorschrift ist keine Anspruchsgrundlage für Zuwendungen im Wege der außerplanmäßigen Ausgaben. Zudem befindet sich die Vorschrift zu den über- und außerplanmäßigen Ausgaben in dem Abschnitt der Sächsischen Haushaltsordnung, der die Ausführung des Haushaltsplans betrifft Da es an einer Anspruchsgrundlage für die Gewährung des in Höhe von beantragten einmaligen Kapitalzuschusses fehlt, hat auch der erste Hilfsantrag auf Bescheidung des Antrags vom 24. Oktober 2003 keinen Erfolg Der zweite Hilfsantrag auf Neubescheidung des Antrags vom 12. Mai 1997 auf Liquiditätshilfe in Höhe von ,10 hat ebenfalls keinen Erfolg. Gegenüber der bestandskräftigen Ablehnung dieses Antrages im Jahre 1997 fehlt es schon an dem erforderlichen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach 51 VwVfG vor Der Antrag vom 24. Oktober 2003 richtet sich nicht auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens aus dem Jahr 1997, in dem der Antrag vom 12. Mai 1997 auf Gewährung eines Liquiditätshilfedarlehens mit bestandskräftigem Bescheid der Sächsischen Aufbaubank vom 17. September 1997 abgelehnt worden ist. Der Kläger ist zwar der Auffassung, dass eine erneute Entscheidung über diesen Antrag möglich ist, weil sich seine Förderung im Jahre 1997 im Nachhinein als völlig unzureichend erwiesen habe. Hierin sah auch der Senat zunächst im Berufungszulassungsverfahren die Möglichkeit

10 10 einer Geltendmachung eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach 51 VwVfG. Der Antrag vom 24. Oktober 2003 kann aber nicht dahingehend verstanden werden. 29 In dem Antrag vom 24. Oktober 2003, der als Antrag auf Finanzunterstützung bezeichnet ist, bat der Kläger darum, zu prüfen, inwieweit der Forderungsausgleich der Gemeinden gegenüber dem Kläger durch einen einmaligen Kapitalzuschuss in Höhe von oder eine vergleichbare Zinsstützung reduziert werden kann. ( ) Die Durchsetzung der Forderungen des Klägers gegenüber den Mitgliedsgemeinden würde die Gemeinden in die Haushaltskonsolidierung nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz treiben. Der Antrag enthält keinen Hinweis auf das im Jahr 1997 durchgeführte Verfahren auf Gewährung eines Liquiditätshilfedarlehens in Höhe von ,00 DM ( ,10 ). Zudem ist der Antrag nicht auf die Gewährung eines Darlehens, sondern auf die Gewährung eines einmaligen Kapitalzuschusses in Höhe von ,00 oder eine vergleichbare Zinsstützung gerichtet. Bereits daraus wird deutlich, dass mit den Anträgen vom 17. Mai 1997 und 24. Oktober 2003 verschiedene Ziele verfolgt werden. Der Unterschied zwischen Liquiditätshilfedarlehen und Bedarfszuweisungen wird bestätigt durch die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Konsolidierung von wirtschaftlich notleidenden Aufgabenträgern der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung (VwV Konsolidierungshilfen) vom 11. März 1997 (SächsABl. 1997, 472). Aus Ziffer der VwV Konsolidierungshilfen ergibt sich, dass die Bedarfszuweisungen nach 21 Nr. 7 SächsFAG 1997 (Nr. 1.4 der VwV Konsolidierungshilfen) nachrangig sind zu der Förderung mittels Liquiditätshilfen (Nr. 1.1 der VwV Konsolidierungshilfen). 30 Die unterschiedliche Ausrichtung der Anträge wird auch bestätigt durch die Angaben des Geschäftsführers des Klägers. Dieser gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sich der Antrag von 1997 ganz klar auf eine Liquiditätshilfe bezogen habe, da der Verband praktisch pleite gewesen sei. Bei der Konsolidierung und der Erstellung des Gutachtens ab 2001 habe es sich um einen ganz anderen Sachverhalt gehandelt. Die Umschuldung und die Kredite seien daher nicht die Erfüllung des Darlehensantrags von 1997 gewesen (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 2).

11 Selbst wenn in dem Antrag vom 24. Oktober 2003 ein Antrag auf Wiederaufgreifen des früheren Verfahrens zu sehen wäre, wären jedoch die Voraussetzungen des 51 VwVfG nicht erfüllt. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufgreifen würde daran scheitern, dass der Antrag nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des 51 Abs. 3 VwVfG gestellt worden ist. 32 In der Berufungsbegründung führt der Kläger aus, dass mit dem Arbeitspapier der SAB vom 19. September 2003 neue Beweismittel vorgelegen hätten, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Dadurch sei er ohne grobes Verschulden außerstande gewesen, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch einen Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 17. September 1997 geltend zu machen. Darauf bezogen habe er seinen Antrag vom 24. Oktober 2003, der am 30. Oktober 2003 beim Sächsischen Staatsministerium des Innern eingegangen sei, fristgerecht innerhalb der Dreimonatsfrist des 51 Abs. 3 VwVfG gestellt. Hierzu weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass dem Kläger der Umstand, mit Verbindlichkeiten belastet zu sein, die er nicht auf die Abwassergebühren umlegen könne, seit Februar 2002 bekannt war. In der mündlichen Verhandlung hat sein Geschäftsführer auf gerichtliche Nachfrage hin erläutert, dass der Kläger in die Erstellung des Gutachtens von Februar 2002 eingebunden gewesen sei und davon zeitnah im Februar/März 2002 Kenntnis gehabt habe. Die eigentliche Kenntnis der umzulegenden, separierten Kosten habe der Verband aber erst infolge des Arbeitspapiers der SAB vom 19. September 2003 gehabt und deshalb den Antrag gestellt. Sie seien auch in die Erstellung des Finanzierungskonzepts von Oktober 2002 eingebunden gewesen (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 2). Der Unterschied des Arbeitspapiers zu den zuvor erstellten Unterlagen liegt aber lediglich in der Schlussfolgerung und den damit zusammenhängenden Lösungsvorschlägen. Die prekäre finanzielle Situation war bereits vorher deutlich, weshalb ein Antrag auf Wiederaufgreifen bereits im Jahre 2002 hätte gestellt werden können. So hat die Verbandsversammlung des Kläger aufgrund des Finanzierungskonzepts von Oktober 2002 auch bereits am 10. März 2003 eine Gebührenerhöhung von 2,45 /m³ auf 3,85/m³ beschlossen, wie der Geschäftsführer des Klägers in der mündlichen Verhandlung angegeben hat Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO.

12 12 34 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der SächsERVerkVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten

13 13 haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Kober Düvelshaupt Tischer Beschluss vom 10. September 2013 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf ,00 festgesetzt. Gründe 1 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 45 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die Einwände nicht erhoben worden sind. Eine Streitwerterhöhung durch die Hilfsanträge kam nicht in Betracht, da auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche die finanzielle Unterstützung des Klägers im Rahmen seiner Konsolidierung betreffen und deshalb nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend ist. 2 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

14 14 gez.: Kober Düvelshaupt Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 462/12 7 K 671/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Bautzen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 614/08 7 K 221/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft: - Kläger - - Berufungsbeklagte - gegen die Landeshauptstadt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil Az.: 5 A 308/09 2 K 2117/06 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 53/12 5 K 44/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil Flurbereinigungsgericht In der Verwaltungsrechtssache

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil Flurbereinigungsgericht In der Verwaltungsrechtssache Az.: F 7 C 5/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil Flurbereinigungsgericht In der Verwaltungsrechtssache des Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil Az.: 1 A 648/15 1 K 667/12 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Anwaltskanzlei - Klägerin -

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 845/10 11 K 1100/08 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Antragsteller - gegen den Freistaat Sachsen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 63/15 3 K 1161/13 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Antragsteller - gegen den Freistaat

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL VG 29 K 242.15 Schriftliche Entscheidung Mitgeteilt durch Zustellung an a) Kl.-Vertr. am: 28. November 2015 b) Bekl. am: 26. November 2015 Lehmann-Moll, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 411/07 4 K 1602/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Kläger - Antragsteller - gegen die Stadt Görlitz

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 81/14 6 K 851/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis vertreten

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil Az.: 1 A 101/14 5 K 1086/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Berufungskläger - gegen die - Beklagte - -

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 A 283/13 2 K 1038/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Abwasserzweckverband

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil Az.: 1 A 377/09 5 K 1609/07 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Berufungsbeklagte - gegen die Region vertreten

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil Az.: 5 A 412/13 6 K 107/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft: - Kläger - - Berufungsbeklagte

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil Az.: 1 A 90/08 5 K 1074/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes S... T... vertreten durch seine Mutter Petra T... - Kläger

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. T. Str. 290, N.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. T. Str. 290, N., 9 Sa 1154/09 4 Ca 1580/08 Arbeitsgericht Oberhausen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn I. W., V. allee 75, N., - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Zusammenfassung der Entscheidung:

Zusammenfassung der Entscheidung: Zusammenfassung der Entscheidung: 1. Der Bescheid ist bestandskräftig und der Sache nach vom Gericht nicht mehr überprüfbar, weil die Klägerin den erhobenen Widerspruch nicht formgerecht verfasst hat.

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil Az.: 2 A 591/12 11 K 230/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 487/13 1 K 308/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn vertreten durch die Betreuer - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: A 2 A 702/09 A 5 K 411/06 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt

Mehr

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter - FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: A 2 A 14/10 A 6 K 30055/07 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil Az.: 1 A 611/12 5 K 1446/06 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 281/12 1 K 923/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil Az.: 1 B 650/06 5 K 349/03 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Kläger - - Berufungskläger - gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 169/09 3 K 1469/06 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 687/11 6 K 1440/08 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der...gmbh vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte -

Mehr

(:; ;t<t.~i( Sozialred\ti7i'Tr'eiburg

(:; ;t<t.~i( Sozialred\ti7i'Tr'eiburg Sozialrecht in Freiburg Entscheidungssammlung 12 s 494/12 (:; ;t

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. 1. Urteil

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. 1. Urteil Az.: 2 A 56/12 11 K 473/08 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes 1. Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil Az.: 4 A 162/09 1 K 455/05 Ausfertigung verkündet am: 23.11.2010 gez. Ufer Urkundsbeamtin SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil Az.: 1 A 246/11 4 K 1481/06 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch den Geschäftsführer - Klägerin - - Berufungsbeklagte

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil Az.: 4 A 48/14 4 K 758/10 Beglaubigte Abschrift Verkündet am 21.04.2015 gez.: Schika als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil Az.: 2 A 278/09 4 K 440/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Berufungskläger - gegen den Freistaat

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 5 A 6/07 MD \.. i :it In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Herrn, 39606 Osterburg, Klägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Hirschmann und Kollegen,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil Az.: 1 A 790/12 5 K 467/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 907/10 4 K 981/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn letzte mitgeteilte Anschrift: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 A 195/14 6 K 84/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GbR i. L. Objekt - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 1144/07 3 Ca 1212/07 (Rosenheim) Verkündet am: 10. Juni 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL M. - Kläger und Berufungskläger

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 59/15 5 K 1056/11 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Klägerin - - Antragstellerin - gegen die Sächsische

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 237/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Leipzig

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 D 32/09 4 K 501/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen die Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 534/10 1 K 325/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL VG 2 K 161.13 Verkündet am 9. Dezember 2013 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache URTEIL Im Namen des Volkes g e g e n Klägers,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 13 Sa 1003/98 1 Ca 330/98 ArbG Essen Verkündet am : 17.12.1998 Wilden Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 26 Ca 4136/12 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, D-Stadt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil Az.: 5 A 446/08 6 K 2069/02 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft: prozessbevollmächtigt: - Kläger

Mehr

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 E 68/11 1 K 356/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Regionalen Zweckverbands Wasserversorgung Bereich vertreten durch den Verbandsvorsitzenden

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 84/11 5 L 69/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 174/10 1 L 203/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil Az.: 1 B 139/07 12 K 2425/02 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Kläger - - Berufungskläger - gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 132/15 3 L 176/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 A 91/11 2 K 2083/08 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: gegen den Abwasserzweckverband

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil Az.: 2 A 415/11 11 K 1975/07 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt:

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 34.02 VG 1 K 1413/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 114/10 5 L 71/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau Rechtsanwältin - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 A 754/08 2 K 845/06 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil Az.: 2 A 863/11 11 K 1100/08 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: A 5 B 357/01 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn X. T. D. prozessbevollmächtigt: Kanzlei - Kläger - - Antragsteller - gegen die Bundesrepublik Deutschland

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 3 B 121.02 VG 2 K 2438/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Februar 2003 durch den Vorsitzenden

Mehr

Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Urteil

Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Urteil Geschäfts-Nr.: AS 23/06 Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren MAV Prozessvertretung: Klägerin gegen Beklagte wegen: Verstoßes gegen

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n 2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil Az.: 1 A 183/13 5 K 271/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Berufungskläger - gegen das Studentenwerk

Mehr

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluß

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluß THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 N 1075/97 Beschluß In dem Normenkontrollverfahren, erhoben für Herrn K, P, A durch: Rechtsanwalt Stephan Voigt, Friedrich-Ebert-Ring 27, 97072 Würzburg Antragsteller

Mehr

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - 3 KO 87/97 Verwaltungsgericht Weimar - 3. Kammer - 3 K 21173/95.We Urteil In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn H, Landesgemeinschaftsunterkunft S, S,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 329/12 6 L 29/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Große Kreisstadt

Mehr

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT DIÖZESANES ARBEITSGERICHT für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 50668 Köln MAVO 01 / 2008 U R T E I L In dem Verfahren des Sozialdienst katholischer Frauen und Männer e.v.

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 16/15 4 L 72/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: - Beschwerdeführer - gegen den Landkreis

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 39 Ca 1554/14 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, A-Stadt

Mehr

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 3 B 12/02 10 L 204/01 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil Az.: 4 A 438/11 1 K 505/09 Ausfertigung verkündet am: 07.05.2013 gez. Ufer Urkundsbeamtin SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ 5 K 520/17.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Abschleppkosten hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 109.07 VG 6 K 215/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 06/09 Verkündet am 15.05.2009 Dr. Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Diözese Rottenburg-Stuttgart

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 222/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch die Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - gegen den

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 64/11 3 L 37/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 776/11 3 K 354/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des 2. der beide wohnhaft: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 479/11 3 K 1632/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 56/10 4 K 1934/04 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die

Mehr

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 1 E 52/03.Me Aktenzeichen. F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F,

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 1 E 52/03.Me Aktenzeichen. F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F, VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Möhler und Möhler, Am Kirchbrunnen 25, 98617 Meiningen,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil Az.: A 5 A 690/08 A 1 K 30615/03 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. der Frau 3. des minderjährigen Kindes die Klägerin

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.:

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband

Mehr