Beispielfälle zu 266 StGB

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1 Beispielfälle zu 266 StGB I. Prokurist Paul schließt gegen die ausdrückliche Weisung seines Prinzipals 1 einen Kaufvertrag mit X ab. Da X die speziell für ihn gefertigte Maschine mangels Liquidität nicht abnehmen kann, bleibt die Firma auf den Lohn- und Sachkosten, die für die Fertigung der Maschine anfielen, sitzen. Außerdem bedient sich P aus der Firmenkasse, um seinen Wochenendurlaub zu finanzieren (er konnte seine EC-Karte nicht finden). Am Montag legt er das Geld - wie von Anfang an geplant - zurück. (s. Rengier, BT I, 18 Fall 1, Rn. 6, 11, 20, 23; Schönke/Schröder- Lenckner/Perron 266 Rn 42). A] MASCHINE I. 266 I, 1. Alt. StGB (MissbrauchsTB): (+) - durch Rechtsgeschäft eingeräumte Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen: (+) 48, 49 HGB - Missbrauch dieser Befugnis: (+) - nach außen wirksames Rechtsgeschäft ( Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens ): (+) Verkauf der Maschine ( 49, 50 HGB 2 ) 1 Prinzipal: Inhaber einer kaufmännischen Unternehmung (s. 55 [ (1) Die Vorschriften des 54 finden auch Anwendung auf Handlungsbevollmächtigte, die Handelsvertreter sind oder die als Handlungsgehilfen damit betraut sind, außerhalb des Betriebes des Prinzipals Geschäfte in dessen Namen abzuschließen. ], 60 ff., 74 ff. HGB) I HGB: Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden. 49 HGB - Umfang der Prokura (1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. (2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist. 1

2 - im Widerspruch zu internen Vorgaben ( unter Überschreiten des rechtlichen Dürfens ): (+) Anweisung des Prinzipals - Vermögensfürsorgepflicht 3 (h.m.): (+) - Vermögensnachteil bei dem zu betreuenden Vermögen: (+) durch Aufwendungen zur Vertragserfüllung subjektiver TB: - Vorsatz: (+) [[II. 266 I, 2. Alt. StGB (TreubruchsTB): (+) (-) zur 1. Alt.!]] B] BARGELD I. 266 I, 1. Alt. StGB (MissbrauchsTB): (-) - durch Rechtsgeschäft eingeräumte Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen: (+) 48, 49 HGB - Missbrauch dieser Befugnis: (-) - nach außen wirksames Rechtsgeschäft ( Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens ): (-) nur tatsächliches Verhalten II. 266 I, 2. Alt. StGB (Treubruchstatbestand): (-) - Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, die dem Täter kraft Rechtsgeschäfts obliegen (sog. Vermögensfürsorgepflicht): (+) - Verletzung dieser Pflicht: (+) durch Verwenden des Firmengeldes für 50 HGB - Beschränkung des Umfanges der Prokura (1) Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam. (2) Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll. 3 Kriterien: Fremdnützig typisiertes Rechtsverhältnis / Hauptpflicht / gewisse Selbstständigkeit und Handlungsspielraum 2

3 eigene Zwecke - Vermögensnachteil bei dem zu betreuenden Vermögen: (-); hm; zw. angesichts der jederzeitigen Ersatzfähigkeit und -bereitschaft des A: (-) wirtschaftliche Wert des Ausgleichsanspruchs der Fa. gegen A entspricht dem Wert des weggefallenen Vermögensstückes II. A ist als Handelsvertreter der Firma X lediglich zu Vertragsabschlüssen befugt, kassiert aber dessen ungeachtet auch Rechnungsbeträge bei K ein und behält sie für sich (s. Rengier, BT I, 18, Fall 4, Rn. 7, 11). I. 266 I, 1. Alt. StGB (MissbrauchsTB): (-) - durch Rechtsgeschäft eingeräumte Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen: (-) keine Inkassovollmacht [; ferner: - Missbrauch dieser Befugnis: (-) - nach außen wirksames Rechtsgeschäft ( Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens ): (-) nur tatsächliches Verhalten ] II. Treubruchstatbestand ( 266 I, 2. Alt. StGB): (+) - Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, die dem Täter kraft Rechtsgeschäfts obliegen (sog. Vermögensfürsorgepflicht): (+) für Fa X - fremdnützig typisiertes Rechtsverhältnisses (Besorgung fremder Vermögensangelegenheiten): Handelsvertreter 4 - Vermögensfürsorge als Hauptpflicht (typischer und wesentlicher Inhalt) - (idr) gewisse Selbständigkeit und eigener Entscheidungsspielraum 4 84 HGB - Begriff des Handelsvertreters (1) 1 Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. 2 Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann 3

4 (eigenverantwortliche Dispositionen) des Verpflichteten - Verletzung dieser Pflicht: (+) durch Behalten/Verwenden der einkassierten Gelder - Vermögensnachteil bei dem zu betreuenden Vermögen: (+) 5 subj. TB: (+) III. 246 I, II StGB: (+) obj TB: - fremde Sache: (+) Gelder von Schuldnern jedenfalls nicht an A übereignet - Zueignung: (+) hinreichende Manifestation spätestens in eigennütziger Verwendung - ReWi der Zueignung: (+) - Vorsatz: (+) - Qualifikation (Abs. 2): (+) empfangene Gelder anvertraut Ferner zu prüfen: 263 ggü K/zulasten K 6 K/zulasten X 7 sowie 263 ggü III. Die F hat einen PC gemietet; statt ihn zurückzugeben, verkauft sie ihn unter Vorspiegelung ihrer Berechtigung an den gutgläubigen X. (s. Wessels/Hillenkamp, Rn. 746, 766 [zu 266] sowie Rengier, BT I, 13 Fall 3, Rn. 50, 91, 107 [zu 263]). I. 266 I, 1. Alt. StGB (MissbrauchsTB): (-) 5 Auch wenn mangels Vertretungsbefugnis der Anspruch der Fa. X gegen den Käufer nicht erloschen ist, so dürfte eine schadensgleiche Vermögensgefährdung zu bejahen sein (da der Käufer geltend machen dürfte, an einen Vertreter der X - ggf. Anscheins- oder Duldungsvollmacht? geleistet zu haben; ein derart potenziell umkämpfter Anspruch ist weniger wert als sein Nominalwert. 6 Täuschung über Inkassoberechtigung des A / Vermögensschaden bei K: Verlust der gezahlten Kaufpreises-Summe (keine Kompensation durch Freiwerden von Kaufpreisverbindlichkeit ggü X mangels Vertretungsmacht des A keine Erfüllung eingetreten. 7 Zwar Vermögensschaden bei X anzunehmen (infolge Vermögensgefährdung, s.o. zu 266 StGB), aber: Kein Dreiecksbetrug, da der insoweit Verfügende K nicht mangels hinreichender Nähebeziehung nicht im Lager der X stand (aa unter Berufung auf die bestehende schuldrechtliche Beziehung X/K vertretbar, vgl. Rengier, BT I, 18 Rn. 51). 4

5 - durch Rechtsgeschäft eingeräumte Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen: (-) keine Veräußerungsvollmacht Rechtsschein ( 1006 I BGB 8 ) / gutgl. Erwerb durch X ( 929, 932 BGB): genügt nicht II. Treubruchstatbestand ( 266 I, 2. Alt. StGB): (-) - Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, die dem Täter kraft Rechtsgeschäfts obliegen (sog. Vermögensfürsorgepflicht): (-) M bloße Mieterin - fremdnützig typisiertes Rechtsverhältnis (Besorgung fremder Vermögensangelegenheiten): (-) - Vermögensfürsorge als Hauptpflicht (typischer und wesentlicher Inhalt): (-) Obhutspflicht des Sachmieters = bloße Nebenpflicht - (idr) gewisse Selbständigkeit und eigener Entscheidungsspielraum (eigenverantwortliche Dispositionen) des Verpflichteten: (-) III. 246 I, II StGB: (+) obj. TB: - fremde Sache: (+) PC (nur gemietet) - Zueignung: (+) hinreichende Manifestation spätestens in Übereignung - ReWi der Zueignung: (+) - Vorsatz: (+) - Qualifikation (Abs. 2): (+) Mietsache anvertraut IV. 263 ggü/zulasten X: (-) obj. TB: - Täuschung: (+) Berechtigung zur Übereignung - entsprechender Irrtum erregt: (+) - hierdurch Vermögensverfügung des X: (+) Zahlung des Kaufpreises BGB Eigentumsvermutung für Besitzer (1) 1 Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. 2 Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt. 5

6 - Vermögensschaden: (-) Kompensation des gezahlten Kaufpreises durch Eigentumserwerb am PC (vollwertig keine Prozess-Verlust-Gefahr 9 / sittlicher Makel) V. 263 ggü X/zulasten Eigentümer (E): (-) obj. TB: - Täuschung: (+) Berechtigung zur Übereignung - entsprechender Irrtum bei X erregt: (+) - hierdurch Vermögensverfügung des X: (+) Eigentumserwerb am PC = Eigentumsverlust bei E Dreiecksbetrug: - Verfügender X Geschädigter E - keine Zurechnung der Verm.-Verfügung des X zulasten E: keine hinreichende Nähebeziehung X/E: X war vor der Tat weder (von E) rechtlich befugt worden noch stand er im Lager des E 9 Nach der zivilrechtlichen Beweislastregelung (vgl. 932 I 1 BGB: Durch eine nach 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist.) müsste der bisherige Eigentümer die Bösgläubigkeit des X beweisen 6

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