Verbrechen und Versöhnung. Wolfgang Mitsch. Vortrag im Hochschulgottesdienst in der Friedenskirche in Potsdam am

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1 Verbrechen und Versöhnung Wolfgang Mitsch Vortrag im Hochschulgottesdienst in der Friedenskirche in Potsdam am I. Einleitung Die im Titel zweimal erscheinende Vorsilbe Ver- regt zu Wortspielereien an. Deshalb möchte ich Sie zu Beginn dieser Viertelstunde bitten sich selbst zu prüfen : Welche der folgenden ebenfalls mit der Vorsilbe Ver- beginnenden Substantive kommen Ihnen spontan in den Sinn, wenn sie das Wort Verbrechen hören (?) : Verfolgung Verurteilung Vergeltung oder Verständnis Verzeihung Versöhnung Wenn es ein der ersten Dreiergruppe angehörendes Wort ist, dürfen Sie annehmen, ein normal entwickeltes Rechtsbewußtsein zu haben. Denn unsere Rechtsordnung sieht vor, dass begangene Verbrechen verfolgt werden, der als Täter überführte Verdächtige verurteilt wird und damit das begangene schuldhafte Unrecht vergolten wird. Es braucht also kein moralisches Unbehagen zu erregen, wenn jemand beim Hören des Wortes Verbrechen nicht gleich an Versöhnung denkt. Aber Verbrechen und Versöhnung sind keine sich abstoßenden und ausschließenden Phänomene, zwischen denen eine breite unüberbrückbare Kluft besteht. Im Gegenteil: Verbrechen und Versöhnung stehen in einer engen Verbindung, die enger ist, als vielleicht mancher glauben mag. Denn in einer Gesellschaft, die den Rechtsbrecher nicht endgültig aus ihrer Mitte verbannt, sondern ihn als gleichberechtigtes und gleichangesehenes Mitglied behalten will, wird durch das Verbrechen ein starkes Bedürfnis nach Versöhnung begründet. Ohne Versöhnung wird ein friedliches Zusammenleben mit dem straffällig geworden Mitmenschen auf Dauer nicht möglich sein. 1

2 Der Rechtsbruch ist eine Störung des Friedens, der die Grundlage für ein Leben in Sicherheit und Freiheit jedes einzelnen bildet. Als soziales Wesen steht jeder mit allen anderen in multilateraler Beziehung, die auf wechselseitiger Zusicherung der Achtung des jeweils anderen beruht. Mit Begehung einer Straftat dispensiert sich der Täter einseitig von der Bindung an diese Übereinkunft und entzieht dem sozialen Frieden seine Grundlage. Gedeihliches Weiterleben in der Gemeinschaft ohne Ausschluss des abtrünnig gewordenen Mitglieds erfordert also eine Wiederherstellung der Friedensgrundlage. Das Streben danach kann als ein Versöhnungsprozess bezeichnet werden, die Erreichung des Ziels ist zugleich eine erfolgreiche Versöhnung. Seit Abschaffung der Todesstrafe im Jahr 1949 wird in Deutschland friedliches Zusammenleben nach einem Verbrechen nicht mehr dadurch gewährleistet, dass sich die Gesellschaft ihres straffällig gewordenen Mitglieds physisch entledigt und seit der bahnbrechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1977 ist auch ein Mörder ein Mitmensch, zu dessen Wiederaufnahme in die Gemeinschaft der Freien und Gleichberechtigten die Gesellschaft grundsätzlich bereit ist. Versöhnung mit dem Straftäter ist also ein Ziel, das nach jeder begangenen Straftat den Umgang mit Tat und Täter leitet, egal wie schwer die zugrunde liegende Verfehlung ist. Die Frage ist nur, was erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen. Im Folgenden wird zu zeigen sein, wie vielfältig und differenziert dieses Thema im geltenden Strafrecht behandelt wird. II. Versöhnung und Strafe Nach dem Text des Strafgesetzes wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, wer die Voraussetzungen der im Strafgesetz beschriebenen Straftat erfüllt. Dies erweckt den Eindruck, als halte der Gesetzgeber die Verbüßung der Strafe für eine notwendige und unvermeidbare Bedingung der Versöhnung mit dem Straftäter. Hält man dem die Tatsache gegenüber, dass laut amtlicher Statistik jedes Jahr ca. 6 Millionen mutmaßliche Straftaten polizeilich erfasst werden, aber nur eine sechsstellige Zahl von Tatverdächtigen letztlich zu einer Strafe verurteilt wird, dann müsste inmitten unserer Gesellschaft ein großes Heer von Mitmenschen leben, die den sozialen Frieden durch Straftaten erschüttert haben und mit denen eine gelungene Versöhnung nicht zustande gekommen ist. Tatsächlich ist von einem solchen beunruhigenden gesellschaftlichen Klima aber nichts zu spüren. Das liegt daran, dass die konsequente Anwendung und Durchsetzung des Strafrechts keineswegs eine alternativlose Voraussetzung dafür ist, dass die rechtstreuen Bürger frei von Furcht vor Straftätern und ohne Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität durch ein Übermaß an Polizeipräsenz und Selbstschutzmaßnahmen leben können. 2

3 Ein großer Teil verurteilter Straftäter wird auch ohne vollständige Verbüßung der nach dem Gesetz angedrohten Strafe nicht mehr rückfällig und bei einem anderen großen Teil von Tatverdächtigen kommt es erst gar nicht zu einer Verurteilung. Erhaltung und Wiederherstellung einer stabilen friedlichen Koexistenz scheint somit auch ohne Strafe möglich zu sein. Indessen ist diese Alternative mit ohne Strafe sehr ungenau und vergröbernd bezeichnet. Der Bereich begangener Straftaten, die letztlich keine vollständig verbüßte Strafe nach sich ziehen, ist mit einem ziemlich komplizierten Geflecht an Regelungen überzogen, die in sehr unterschiedlicher Weise und mit abgestufter Stärke das Strafrecht zurücknehmen. III. Versöhnung ohne Strafe 1. Versöhnungsbeteiligte Wenn man sich nun dem Phänomen einer Versöhnung mit dem Straftäter trotz teilweiser oder vollständiger Nichtbestrafung zuwendet, muss zunächst klargestellt werden, wer eigentlich die an dem friedensstiftenden Versöhnungsprozess beteiligten Personen sind, zwischen wem eine Versöhnung angestrebt wird und im Erfolgsfall auch erreicht wird. Nahe liegt die Erwägung, dass es auf die Versöhnung zwischen dem Täter und seinem Opfer ankommt, vorausgesetzt es handelt sich um eine Tat, die überhaupt ein Opfer hat. Unser Strafrecht kennt aber inzwischen eine enorme Menge an Strafvorschriften, die sich auf Taten ohne individuelles Opfer beziehen, als deren Opfer man wenn überhaupt die Allgemeinheit ansehen könnte. Hier kann das Bild zweier händeschüttelnder und sich umarmender Menschen, von denen der eine das Opfer und der andere der Täter ist, von vornherein nicht passen. Aber auch bei gegen das Individuum gerichteten Taten wie Körperverletzung, Beleidigung, Nötigung, Diebstahl, Raub oder Erpressung ist es nicht die Konfliktbeilegung im Verhältnis zwischen den beiden Tatbeteiligten, die letztlich den Befriedungseffekt ohne Bestrafung herbeiführt. Die Straftat ist immer eine Auflehnung des Täters gegen die staatliche Rechtsordnung. Der dadurch ausgelöste Konflikt schwelt daher zwischen dem Täter und der Allgemeinheit, die durch den Staat und dessen zuständige Organe vertreten wird. Deshalb spricht man auch von dem staatlichen Strafanspruch, der durch die Begehung der Straftat begründet wird. Das gilt auch für Straftaten, die sich rein physisch in der Beschädigung von Rechtsgütern äußern, die einer bestimmten Einzelperson zustehen. Deshalb muss an der Versöhnung, die Anlass für einen vollständigen oder teilweisen Rückzug des Strafrechts geben soll, der Staat beteiligt sein. Das erkennt man schon daran, dass bei den meisten Straftaten eine tatsächlich erfolgreiche Versöhnung zwischen dem Täter und dem von 3

4 ihm verletzten Opfer die konsequente uneingeschränkte Anwendung und Durchsetzung des Strafrechts nicht hindert. Das schliesst es nicht aus, dass es Fälle gibt, in denen eine Versöhnung mit dem individuellen Opfer der Tat eine Voraussetzung dafür ist, dass der Staat auf die Durchsetzung seines Strafanspruchs verzichtet. 2. Teilweise Nichtbestrafung Der geringste Grad an Unterschreitung der gesetzlich angeordneten Bestrafungskonsequenz stellt die vorzeitige Entlassung des zu Freiheitsstrafe verurteilten Straftäters dar. Die offizielle Bezeichnung dafür ist die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe. Das Gesetz gibt dem zu einer zeitigen Freiheitsstrafe Verurteilten im günstigsten Fall nach Verbüßung der Hälfte der vom Gericht festgesetzten Strafdauer die Chance, sich von der Last der zu verbüßenden Reststrafe durch erfolgreiche Bewährung zu befreien. Uli Hoeness hätte demnach die Aussicht, schon nach 20 Monaten statt nach 3½ Jahren Haft wieder auf freien Fuss gesetzt zu werden. Im Normalfall wird eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftzeit gewährt. Für zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte, also vor allem Mörder, gab es Jahrzehntelang als einzige vage Aussicht auf vorzeitige Entlassung allein die Hoffnung auf eine Begnadigung. Für viele Strafgefangene erfüllte sich diese Hoffnung nicht, zumal es ein Recht auf eine Begnadigung nicht gibt. Das Bundesverfassungsgericht erachtete diese rechtliche Situation des zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten als unvereinbar mit den Grundrechtsgarantien des Grundgesetzes (Menschenwürde) und forderte den Gesetzgeber auf, eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass auch bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Aussetzung des noch nicht verbüßten Restes zur Bewährung möglich wird. Diesen Auftrag erfüllte der Gesetzgeber im Jahr Daher haben nunmehr auch Schwerverbrecher eine gesetzlich verankerte Aussicht, im günstigsten Fall nach einer Verbüßung von 15 Jahren auf Bewährung vorzeitig entlassen zu werden. 3. Vollständige Nichtbestrafung a) 56 StGB 4

5 Eine vollständige Bewahrung vor der Vollstreckung einer Strafe kann sich der Verurteilte in den Fällen durch eigene Leistungen verdienen, wenn das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von vornherein zur Bewährung ausgesetzt hat. Das ist nach geltendem Recht möglich bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren. Übersteht der Verurteilte die Bewährungszeit, die bis zu fünf Jahre dauern kann, ohne dem Gericht Anlass für einen Widerruf der Strafaussetzung zu geben, wird ihm am Ende die gesamte Strafe erlassen. Mit der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung gibt das Gericht dem Verurteilten einen starken Motivationsschub zur intensiven Arbeit an sich selbst, um zu zeigen, dass der erhebliche Vertrauensvorschuss, der mit der Einräumung dieser Chance verbunden ist, gerechtfertigt war. Eine Aussöhnung mit dem Opfer ist eine von vielen Möglichkeiten des Täters aktiv zu beweisen, dass ihm die Rückkehr in die Gemeinschaft der rechtstreuen Bürger ein ernsthaftes persönliches Anliegen ist. b) Absehen von Bestrafung Während im Fall der Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung dem Angeklagten immerhin im Strafurteil die Strafe auferlegt wird, unterbleibt bereits die Verurteilung zu Strafe in den Fällen, in denen das Gericht von einer Bestrafung absehen darf. Dann wird der Angeklagte vom Gericht zwar schuldig gesprochen, aber nicht zu einer Strafe verurteilt. Die Gründe, die dafür maßgeblich sind, dass das Gesetz dem Gericht diesen Ermessensspielraum eröffnet, sind vielfältig. Ein besonders häufig vorkommender hat zu unserem Thema eine besondere Beziehung: Es handelt sich um die Fälle, in denen mit dem Verzicht auf Bestrafung ein Verhalten des Täters honoriert wird, das im Gesetzestext als tätige Reue bezeichnet wird. Der Täter bemüht sich nach seiner Tat freiwillig um Schadenswiedergutmachung, Abwendung schlimmerer Schäden, Beseitigung der von ihm geschaffenen Gefahrenlage und zeigt damit eine Bereitschaft zur Rückkehr in die Legalität, die eine Bestrafung als nicht erforderlich erscheinen lässt. Direkte Konfliktbereinigungsverhandlungen mit dem Opfer im Rahmen eines sogenannten Täter-Opfer-Ausgleichs sind eine andere wichtige Form von Nachtatverhalten des Täters, mit dem ein Absehen von der Bestrafung angebahnt werden kann. 4. Verzicht auf Verfolgung a) Opportunitätsprinzip Während in den bisher skizzierten Situationen die Entscheidung über teilweise oder vollständige Nichtbestrafung dem Gericht obliegt und daher die Durchführung eines Strafverfahrens bis in die Hauptverhandlung hinein notwendig ist, kommt es in den Fällen des 5

6 Verfolgungsverzichts von vornherein gar nicht zu einem Strafverfahren oder wird das Strafverfahren in einem frühen Stadium beendet. Zuständig ist dafür in erster Linie die Staatsanwaltschaft, die über Einleitung eines Verfahrens und Anklageerhebung entscheidet. Nach dem sog. Legalitätsprinzip ist sie grundsätzlich verpflichtet, jede ihr in Form eines Anfangsverdachts bekannt gewordene Straftat zu verfolgen. Aus verschiedenen Gründen lockert das Gesetz aber den Verfolgungszwang auf und stellt dem Legalitätsprinzip das Opportunitätsprinzip gegenüber. Dann kann die Staatsanwaltschaft von der Einleitung des Strafverfahrens absehen oder ein eingeleitetes Verfahren einstellen, anstatt den Beschuldigten anzuklagen. Auf diese Weise können Versöhnungsbemühungen zwischen Täter und Opfer von störenden Einflüssen der staatlichen Strafverfolgungstätigkeit freigehalten werden. Für den Täter schafft die Aussicht von einem Strafverfahren verschont zu bleiben, eine Motivation zur aktiven Mitwirkung an einem solchen Ausgleich. Allerdings ist er darauf angewiesen, das das Opfer sich darauf einlässt und zu einem Versöhnungsgespräch mit dem Täter bereit ist. Dass es letztlich auch noch darauf ankommt, dass eine Versöhnung mit der Allgemeinheit zustande kommt, wird im Gesetz dadurch berücksichtigt, dass der Verzicht auf Verfolgung dann nicht möglich ist, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. b) Strafantrag Nur in seltenen Fällen gibt der Inhaber des staatlichen Strafanspruchs der Entschließung des individuellen Straftatopfers vollständig Vortritt und respektiert dessen Entscheidung gegen eine Anwendung des Strafrechts. Normalerweise wird das Strafverfahren durchgeführt und das Strafrecht gegen den Täter angewendet auch und sogar dann, wenn der Verletzte dem ausdrücklich widerspricht. Daher hat z. B. der Widerruf einer Strafanzeige überhaupt keine rechtliche Relevanz und hält das Strafverfahren nicht mehr auf. Lediglich die Aufklärung der Tat könnte dadurch noch behindert werden, wenn das Opfer, das in der Regel ein wichtiger Zeuge ist, sich weigert durch eine Aussage zur Wahrheitsfindung beizutragen. Zum Teil wird dies vom Strafprozessrecht gebilligt, wenn der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, was z. B. bei einer Angehörigenbeziehung zum Beschuldigten also z. B. zwischen Ehegatten oder Verwandten der Fall ist. Kann die Tat aber auf Grund anderer Beweismittel aufgeklärt werden, muss das Opfer gegebenenfalls miterleben, wie das Verfahren gegen seinen Willen seinen Lauf nimmt und mit der Verurteilung des Täters endet. 6

7 Anders ist das, wenn das Recht die Zulässigkeit des Verfahrens und damit auch die Zulässigkeit der Verurteilung von der Zustimmung des Verletzten abhängig macht. Bei einigen Straftaten verlangt das Strafgesetz als Voraussetzung der Verfahrensdurchführung einen Strafantrag, für dessen Stellung der Verletzte zuständig ist. Wird der Strafantrag nicht gestellt oder wird ein gestellter Strafantrag zurückgenommen, darf das Strafverfahren nicht eingeleitet bzw nicht fortgesetzt, sondern muss eingestellt werden. Die ratio des Strafantragserfordernisses ist unter anderem die Rücksichtnahme auf einen außergerichtlichen Versöhnungsprozess, der zwischen Täter und Opfer in Gang gekommen ist. Daher darf beispielsweise ein Diebstahl nicht strafrechtlich verfolgt werden, wenn der Täter ein Familienangehöriger des Opfers ist oder mit dem Bestohlenen in häuslicher Gemeinschaft lebt und der Bestohlene gegen den Täter keinen Strafantrag stellt. IV. Strafe ohne Versöhnung Am Anfang wurde gezeigt, dass sich die Gesellschaft mit dem Straftäter versöhnt, wenn dieser seine Strafe verbüßt hat und danach in die Gemeinschaft der Freien und Gleichen wieder aufgenommen wird. Das hat der Täter verdient, denn er hat mit der Verbüßung der Strafe die ihm auferlegte Sühneleistung erbracht und seine Schuld abgetragen. In wenigen Fällen scheitert dieser Versöhnungsprozess jedoch und wird dem Straftäter trotz vollständiger Verbüßung seiner Strafe die Rückkehr in die Freiheit verweigert. Das ist der Fall, wenn der Strafgefangene trotz langjährigen Freiheitsentzugs und intensiver Behandlung im Strafvollzug nicht resozialisiert werden konnte und auf Grund seines offenbar unheilbaren Hangs zur Begehung schwerer Straftaten eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Unter dieser Voraussetzung muss der Verurteilte auch nach Ablauf seiner Strafhaft weiterhin in staatlichem Gewahrsam bleiben, damit die Bevölkerung vor ihm geschützt wird. Die Sanktion, die diesem Freiheitsentzug, der gegebenenfalls bis ans Lebensende andauern kann, den juristischen Rahmen gibt, ist die hochumstrittene Sicherungsverwahrung. Wie schwer sich die Gesellschaft damit tut, das mit der Entlassung eines Straftäters verbundene Restrisiko zu tolerieren, zeigen einige aktuelle Beispiele ziviler Initiativen, mit denen entlassene Sexualstraftäter aus der Gemeinde, in der sie nach Ablauf der Haftzeit einen Wohnsitz begründet haben, vertrieben werden sollen. V. Grenzfälle Versöhnung mit einem Rechtsbrecher ist für beide Seiten eine anspruchsvolle Aufgabe, die außer Empathie auch Mut und Risikobereitschaft erfordert. Dass die Menschen damit unter Umständen überfordert sind, zeigt uns der Umgang mit mutmaßlich hochgefährlichen Gewalttätern, die aus rechtlichen Gründen nicht weiter in Haft gehalten werden dürfen und deshalb in Freiheit leben, wo sie wie eine lebende Zeitbombe ihre Mitmenschen in Angst und Schrecken versetzen. 7

8 Andere Situationen, in denen ein Friedensschluss mit einem Straftäter schwer fällt, sind dadurch gekennzeichnet, dass dem Täter die verdiente Bestrafung erspart geblieben ist und deshalb das wohlbegründete Gerechtigkeitsempfinden sich dagegen sträubt, den Status eines mit der Gesellschaft wieder versöhnten Täters anzuerkennen. So verhält es sich z. B., wenn es dem Täter gelungen ist, sich der Strafverfolgung zu entziehen und nach einigen Jahren wegen eingetretener Verjährung eine Verfolgung nicht mehr zulässig ist. Die Verjährungsfristen sind zwar bei schweren Verbrechen sehr lang. Aber die Geschichte zeigt, dass es dennoch immer wieder sogar Mördern gelingt, der verdienten Strafe zu entgehen. Hätte nicht der Bundestag im Jahre 1979 die Verjährung für Mord aufgehoben, gäbe es das aktuell beim LG Lüneburg gegen einen inzwischen 93-jährigen Angeklagten laufende Strafverfahren aus rechtlichen Gründen nicht, so wie es in den letzten 6 Jahrzehnten viele andere Strafverfahren gegen mutmaßliche NS-Verbrecher aus tatsächlichen Gründen nicht gegeben hat. Dass es aber auch vielleicht anders geht, ist eine Überlegung, zu der man sich durch das Bild der alten Dame inspiriert fühlen könnte, die als Auschwitzüberlebende zu dem Prozess in Lüneburg angereist ist und den Angeklagten im Gerichtssaal als Zeichen der Vergebung umarmt hat. Das leitet über zu meinem Schlusswort : VI. Schlusswort : Versöhnung ohne Strafrecht eine Utopie? Sollte man nicht das Strafrecht abschaffen und in jedem Fall versuchen, mit dem Straftäter ohne repressive Sanktion zu einer Verständigung zu kommen? Hätte Strafe keinen anderen Sinn als die Herstellung von Gerechtigkeit durch Vergeltung, so wäre in der Tat ein völliger verzicht auf Strafrecht erwägenswert. Aber Strafrecht dient nach moderner Anschauung der Prävention. Der Staat erfüllt mit dem Strafrecht gegenüber seinen Bürgern eine Pflicht zur Gewährleistung von Sicherheit und Schutz. Er darf also das Strafrecht gar nicht abschaffen. So schön eine Welt wohl wäre, in der das Strafrecht überflüssig geworden ist; ich halte das für eine Utopie und folge lieber den fortschrittlichen Strafrechtsprofessoren, die ihrem 1966 vorgelegten Alternativ-Entwurf zu einem Strafgesetzbuch folgenden berühmt gewordenen klugen Satz vorangestellt haben: Strafe zu verhängen ist kein metaphysischer Vorgang, sondern eine bittere Notwendigkeit in einer Gemeinschaft von unvollkommenen Wesen, wie sie die Menschen nun einmal sind. 8

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