7. Dresdner Verwaltertag Die Kostenverteilung in der Jahresabrechnung - richtige Anwendung der gesetzlichen und gewillkürten Umlageschlüssel
|
|
- Franka Sauer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 7. Dresdner Verwaltertag Die in der Jahresabrechnung - richtige Anwendung der gesetzlichen und gewillkürten Umlageschlüssel Prof. Dr. Florian Jacoby
2 Teil 1: Grundlagen Kostenpositionen - Kosten von Baumaßnahmen - Heiz- und Warmwasser - Sonstige Betriebskosten Mögliche Verteilungsschlüssel - MEA - Quadratmeter - Einheiten - Personen - Erfasster Verbrauch / Verursachung - etc. Bestimmung des maßgeblichen Schlüssels - Durch Gesetz ( 16 Abs. 2 WEG): MEA - Durch Vereinbarung (Teilungserklärung) - Durch Beschluss unter der Voraussetzung von Beschlusskompetenz - Ausnahmsweise aufgrund gerichtlicher Bestimmung Folie 2
3 Fall 1: MEA-Grundsatz a) Der Verwalter erhält nach Verwaltervertrag für jede Einheit 20 EUR pro Monat. Er überlegt, wie er die anfallenden Kosten für die Vergütung in der Jahresabrechnung verteilen soll. - Nur wenn ein entsprechender Beschluss (Beschlusskompetenz folgt aus 16 Abs. 3 WEG) vorliegt, kommt Verteilung nach Einheiten in Betracht, sonst nach MEA wegen 16 Abs. 2 WEG. b) Was ist, wenn ohne erforderlichen Beschluss über Jahre die Verteilung immer nach Einheiten in der Jahresabrechnung erfolgte? - Die nicht angefochtenen Jahresabrechnungen sind bestandskräftig. - Für die Zukunft bedarf es dennoch eines Beschlusses, um nach Einheiten zu verteilen. Folie 3
4 Fall 2: Verteilungsschlüssel Die Reparatur der Außenglasscheibe der Wohnung Nr. 34 wird vom Verwalter durchgeführt und vom Gemeinschaftskonto bezahlt. Wie hat der Verwalter die Kosten in der Abrechnung zu verteilen, - wenn Eigentümer den Schaden schuldhaft verursacht hat - wenn nach der Teilungserklärung der Eigentümer verpflichtet, diese Kosten zur Instandsetzung seiner Fenster zu tragen. Folie 4
5 Lösung Fall 2 BGH v V ZR 156/10: Maßgeblich für die Umlegung der Kosten in den Einzelabrechnungen ist der jeweils einschlägige Verteilungsschlüssel, wie er sich aus - einer Vereinbarung (Teilungserklärung), - einem Beschluss nach 16 Abs. 3, 4 WEG, - aus 16 Abs. 2 WEG - oder einer gerichtlichen Entscheidung ergibt. Steht ein Ersatzanspruch gegen einen Wohnungseigentümer in Rede, rechtfertigt dies grundsätzlich keine vom einschlägigen Umlageschlüssel abweichende. Folie 5
6 Teil 2 Welche Beschlüsse ändern die gesetzliche / vereinbarte Verteilung Folie 6
7 Fall 3 In einer Eigentümerversammlung wird der Beschluss gefasst, die Betriebskosten für den Fahrstuhl ab nächstem Wirtschaftsjahr nach einem speziellen Schlüssel zu verteilen. Dieser Schlüssel begünstigt einige Eigentümer unangemessen, ohne an die Nutzungsmöglichkeit anzuknüpfen. Er entspricht daher nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Es verstreicht Zeit, deutlich mehr als ein Monat. Sind im kommenden Wirtschaftsjahr die Betriebskosten nach dem neuen Schlüssel zu verteilen? Folie 7
8 16 Abs. 3 WEG Die Wohnungseigentümer können abweichend von Absatz 2 durch Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des 556 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, und die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Folie 8
9 Lösung Fall 3 Ja, denn der Beschluss ist wirksam. Zwar ist der Beschluss nicht ordnungsmäßig, wird er nicht binnen Monatsfrist angefochten, erlangt er aber Bestandskraft. Folie 9
10 Fall 4 Die Teilungserklärung bestimmt, abweichend von 16 Abs. 2 WEG die Müllkosten nach Einheiten umzulegen. Der Eigentümer des noch nicht ausgebauten Dachbodens ist komplett von der Kostenbeteiligung befreit. Inwieweit kann die auf Grundlage von 16 Abs. 3 WEG durch Beschluss in der Eigentümerversammlung geändert werden. Folie 10
11 Leitsätze des BGH 1. BGH v V ZR 202/09: Auch ein durch Vereinbarung festgelegter Umlageschlüssel kann durch Mehrheitsbeschluss nach 16 Abs. 3 WEG geändert werden. 2. BGH v V ZR 225/11: 16 Abs. 3 WEG begründet nicht die Befugnis, einen Wohnungseigentümer, der nach einer bestehenden Vereinbarung von der Tragung bestimmter Kosten oder der Kostentragungspflicht insgesamt befreit ist, durch Beschluss erstmals an den Kosten zu beteiligen. Folie 11
12 Lösung Fall 4 Eine Änderung des Schlüssels, etwa die Einführung einer Abrechnung nach Wohnfläche, ist von der Beschlusskompetenz des 16 Abs. 3 WEG gedeckt. Die Einführung einer Kostenbeteiligung des Dachgeschosseigentümers ist mangels Beschlusskompetenz ausgeschlossen. Folie 12
13 Fall 5 In einer Eigentümerversammlung wird beschlossen: Die Kosten für Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung an Fenstern werden abweichend von 16 Abs. 2 WEG künftig so verteilt, dass die Kosten von demjenigen zu tragen sind, an dessen Sondereigentumseinheit die Fenster grenzen. Der Beschluss wird nicht angefochten. Wie sind die Kosten der kommenden Fensterinstandsetzung zu verteilen, falls die Teilungserklärung keine Regelung vorsieht. Folie 13
14 16 Abs. 4 WEG Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall zur Instandhaltung oder Instandsetzung im Sinne des 21 Abs. 5 Nr. 2 oder zu baulichen Veränderungen oder Aufwendungen im Sinne des 22 Abs. 1 und 2 durch Beschluss die abweichend von Absatz 2 regeln, wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt. Der Beschluss zur Regelung der nach Satz 1 bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile. Folie 14
15 Lösung Fall 5 Die Kosten sind ungeachtet des Beschlusses nach dem gesetzlichen Verteilungsmaßstab MEA zu verteilen. Denn der gefasste Beschluss ist nichtig. Es fehlt dem Beschluss an Beschlusskompetenz. 16 Abs. 4 WEG legitimiert nur die im Einzelfall. vgl. BGH v V ZR 162/10 Folie 15
16 Fall 6 In einer Teilungserklärung heißt es: Die Eigentümer können mit 2/3-Mehrheit die Gemeinschaftsordnung, insbesondere die Verteilung der Kosten, ändern. In einer Eigentümerversammlung erscheinen 21 der 30 Eigentümer. Für die Änderung der stimmen 15 Eigentümer, 6 dagegen. Was hat der Verwalter zu verkünden? Folie 16
17 Lösung Fall 6 BGH v V ZR 162/10: Verlangt eine Öffnungsklausel eine 2/3-Mehrheit und klärt sie nicht, was der Bezugspunkt sein soll, sind - 2/3 aller Wohnungseigentümer und - nicht nur der in der Versammlung anwesenden erforderlich. Die wird nicht geändert (Beschluss ist abgelehnt). Folie 17
18 Fall 7 zum Vorrang der HeizkostenV Die Eigentümer haben vereinbart, auch die Heiz- und Warmwasserkosten nicht nach der HeizkostenV, sondern nach einem verbrauchsunabhängigen Schlüssel (MEA, Fläche, Personen) zu verteilen. Die Wohnungseigentümer genehmigen die auf diesem Schlüssel beruhende Heizkostenabrechnung. Folie 18
19 Fall 7 Frage 1 Frage: Welche Wirkungen äußert die Vereinbarung über den Schlüssel? 3 Satz 1 HeizkostenV: Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind. BGH v V ZR 251/10: Die Regelungen der Heizkostenverordnung gelten für die Wohnungseigentümergemeinschaft unmittelbar; einer Vereinbarung oder eines Beschlusses über ihre Geltung bedarf es nicht. Antwort: Abweichende Vereinbarungen oder Beschlüsse sind unwirksam. Folie 19
20 Fall 7 Frage 2 und 3 2. Ist der Beschluss über die Jahresabrechnung auf Anfechtung für unwirksam zu erklären? Eine den Anforderungen der Heizkostenverordnung nicht genügende Abrechnung ist auch dann anfechtbar, wenn die Wohnungseigentümer (noch) keine der Heizkostenverordnung entsprechende Regelung eingeführt haben. Dann müssten sie eine solche Regelung nachholen, damit auf ihrer Grundlage die Heizkosten verteilt werden können. 3. Wie kommt eine ordnungsmäßige Abrechnung zustande? Fehlt es für die Vergangenheit an der Verbrauchserfassung, ist über 9a HeizkostenV nach Wohnfläche abzurechnen. Folie 20
21 Teil 3 (von Baumaßnahmen) aufgrund von Vereinbarungen Folie 21
22 Fall 8 Eine Teilungserklärung bestimmt u. a.: Gemäß 7 (1) der Teilungserklärung hat jeder Gemeinschafter die Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die sich entweder in seinem Sondereigentum oder als Gemeinschaftseigentum im Bereich des Sondereigentums befinden, auf eigene Kosten ordnungsgemäß instand zu halten und instand zu setzen. Nach 7 (2) umfasst diese Verpflichtung insbesondere die Türen und Fenster einschließlich Rahmen und Verglasung, ausgenommen den Farbanstrich der Außenseite der Wohnungsabschlusstüren und Fenster. Wer trägt die Kosten für den Austausch von Fenstern und von Nebeneingangstüren, die allein zum Sondereigentum eines bestimmten Wohnungseigentümers führen? Folie 22
23 BGH v V ZR 46/13 Der Farbanstrich der Außenseite der Wohnungsabschlusstüren und der Fenster ist von der Instandhaltungspflicht der einzelnen Eigentümer ausgenommen. Das erlaubt nicht den Schluss, dass alle anderen Maßnahmen dem einzelnen Wohnungseigentümer obliegen. Vielmehr führt es im Zweifel dazu, dass der Austausch der Fenster und der Abschlusstüren Gemeinschaftsaufgabe ist. Behält sich die Gemeinschaft schon den Außenanstrich vor, gilt dies erst recht für die vollständige Erneuerung. Folie 23
24 Lösung Fall 8 Die Kosten für den Austausch aller Fenster und Eingangstüren tragen die Eigentümer gemeinschaftlich, 16 Abs. 2 WEG. Folie 24
25 Fall 9 In der Teilungserklärung heißt es u. a.: Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z.b. Balkone, Terrassen, Veranden, Einstellplätze), sind von ihm auf seine Kosten instandzusetzen und instandzuhalten. Die Eigentümer streiten darüber, in welchem Umfange die Balkoneigentümer die Kosten der anstehenden Balkonsanierung werden tragen müssen. Folie 25
26 Fall 9 Frage 1 Können die Eigentümer durch Beschluss die Reichweite der Klausel bestimmen? LG München v S 8790/11: Ein Eigentümerbeschluss, der darauf gerichtet ist, eine verbindliche Auslegung der Teilungserklärung - hier: Klausel zur Verteilung von Kosten für die Instandsetzung der Balkone - herbeizuführen, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig. Folie 26
27 Fall 9 Frage 2 Wie ist diese Klausel auszulegen? BGH v V ZR 9/12: Eine in der Teilungserklärung getroffene Regelung, wonach Balkone, die zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind, auf dessen Kosten instandzusetzen und instandzuhalten sind, ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass hiervon Kosten ausgenommen sind, die die im Gemeinschaftseigentum stehenden Balkonteile betreffen. Folie 27
28 Fall 10 Fenster gehören zum Sondereigentum. Welche Wirkungen äußert diese Regelung? BGH v V ZR 57/12: Durch die Teilungserklärung kann Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes nicht begründet werden; diese kann die Grenze zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum nur zu Gunsten [ 5 III WEG], nicht aber zu Ungunsten des gemeinschaftlichen Eigentums verschieben. OLG Karlsruhe v WX 115/08: Ist die Zuweisung von Bauteilen zum Sondereigentum dinglich unwirksam, kann die gem. 140 BGB gebotene Umdeutung für Bauteile im räumlichen Bereich des Sondereigentums (hier: Fenster- und Türelemente) ergeben, dass für sie die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht auf eigene Kosten bei den jeweiligen Wohnungseigentümern liegen soll. Folie 28
29 Fall 11 Nach Teilungserklärung trägt der Sondernutzungsberechtigte die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der seiner Sondernutzung unterliegenden Gegenstände, insbesondere Grundstücksflächen. Wer trägt die Kosten für das erforderliche Fällen eines Baumes auf einer Sondernutzungsfläche. OLG Düsseldorf v Wx 227/03: Die Kosten der Beseitigung eines auf einer Sondernutzungsfläche stehenden Baumes, der ein angrenzendes Garagengebäude beeinträchtigt bzw. beschädigt, muss der Sondernutzungsberechtigte nicht allein tragen, auch wenn die Teilungserklärung bestimmt, dass er die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der Sondernutzungsfläche tragen soll. OLG München v Wx 1/11: Der Sondernutzungsberechtigte: Zur Instandhaltung einer Grundstücksfläche gehört es auch, dass sich auf derselben keine Gegenstände befinden, die eine Gefährdung darstellen, wie dies bei abgestorbenen Bäumen der Fall sein kann. Unerheblich ist es dem gegenüber, ob der Sondernutzungsberechtigte berechtigt oder verpflichtet gewesen wäre, die Bäume selbst zu beseitigen. Folie 29
30 Teil 4 Gesetzliche (Ausnahmen von 16 Abs. 2 WEG) Folie 30
31 Fall 12 Die extravaganten Balkoneigentümer der Südseite wollen die Brüstungen ihrer Balkone aufwendig und äußerst kostenintensiv umgestalten, indem eine Glas- Stahl-Konstruktion errichtet wird. In der Eigentümerversammlung wird über die Baumaßnahme abgestimmt. Die Balkoneigentümer sind dafür, die anderen Eigentümer erscheinen nicht oder enthalten sich der Stimme. Der Beschluss wird nicht angefochten und ausgeführt. Der Verwalter fragt sich, wie er die Kosten der Maßnahme verteilen soll. Folie 31
32 Besondere Kostenregelung 16 Abs. 6 WEG: Ein Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme nach 22 Abs. 1 nicht zugestimmt hat, ist nicht berechtigt, einen Anteil an Nutzungen, die auf einer solchen Maßnahme beruhen, zu beanspruchen; er ist nicht verpflichtet, Kosten, die durch eine solche Maßnahme verursacht sind, zu tragen. Satz 1 ist bei einer gemäß Absatz 4 nicht anzuwenden. 22 WEG: Bauliche Maßnahmen - Abs. 1: Klassische bauliche Veränderung - Abs. 2: Modernisierung - Abs. 3: Modernisierende Instandsetzung Folie 32
33 BGH v V ZR 65/11 1. Stimmt ein Wohnungseigentümer einer baulichen Maßnahme gemäß 22 I WEG nicht zu, ist er gemäß 16 VI 1 Halbs. 2 WEG von den damit verbundenen Kosten befreit; es kommt nicht darauf an, ob seine Zustimmung gemäß 22 I i.v.m. 14 Nr. 1 WEG erforderlich war oder nicht. 2. Er kann die Kostenfreistellung auch nach Bestandskraft des Beschlusses über die Durchführung der baulichen Maßnahme verlangen, sofern der Beschluss die nicht abschließend regelt. Folie 33
34 Lösung Fall 12 Soweit es sich bei der Umgestaltung der Balkonbrüstung bloß um eine klassische bauliche Veränderung handelt, tragen die Kosten nur die Eigentümer, die für die Maßnahme gestimmt haben. Abweichend kann es sich um eine Modernisierung ( 22 II WEG) nur handeln, wenn die Maßnahme aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers eine sinnvolle Neuerung darstellt, die voraussichtlich geeignet ist, den Gebrauchswert des Wohnungseigentums nachhaltig zu erhöhen; an einer solchen sinnvollen Neuerung wird es unter anderem dann fehlen, wenn die entstehenden Kosten bzw. Mehrkosten außer Verhältnis zu dem erzielbaren Vorteil stehen (BGH v V ZR 224/11). Folie 34
35 16 Abs. 8 WEG Kosten eines Rechtsstreits gemäß 43 gehören nur dann zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2, wenn es sich um Mehrkosten gegenüber der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts aufgrund einer Vereinbarung über die Vergütung ( 27 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 6) handelt. Folie 35
36 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Florian Jacoby Direktor der Forschungsstelle für Immobilienrecht, Universität Bielefeld Universitätsstr. 25, Bielefeld Folie 36
5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteilerschlüssel?
5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige schlüssel? Prof. Dr. Florian Jacoby 18. November 2014 Teil 1: Grundlagen Kostenpositionen - Kosten
MehrLandestagung West 2015 MEA und seine Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteiler?
Landestagung West 2015 MEA und seine Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteiler? Prof. Dr. Florian Jacoby Köln, 14. November 2015 Teil 1: Grundlagen Kostenpositionen - Kosten von Baumaßnahmen
MehrKUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013
KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 Abgrenzung Gemeinschafts-Sondereigentum Fenster, Versorgungsleitungen, Heizkörper, wem gehört was, wer bezahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Mannheim, I. Grundsätze
Mehr19. Pantaenius-Immobilientagung Die Instandsetzung von Fenstern: Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt?
19. Pantaenius-Immobilientagung Die : Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Grundlagen II. III. IV. Was gehört wem? Wer setzt instand? Wer zahlt? Folie 2 1.
MehrNotarrechtliches Symposion zum WEG
Notarrechtliches Symposion zum WEG Die Bedeutung von Vereinbarungen über die Verwaltung und Kostentragung bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 1 Agenda A. Stefan Hügel:
MehrArbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v.
Forschungsstelle für Immobilienrecht Arbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v. zum WEG: Beschlusskompetenzen, Heizkörper und Sondereigentumslisten Prof. Dr. Florian Jacoby Beschlusskompetenz
MehrWohnungseigentum in der Verwalterpraxis 15. Fachtagung Der richtige Umgang mit Sonderzuständigkeiten bei Instandhaltung und Instandsetzung
Wohnungseigentum in der Verwalterpraxis 15. Fachtagung Der richtige Umgang mit Sonderzuständigkeiten bei Instandhaltung und Instandsetzung Prof. Dr. Florian Jacoby Anlassentscheidung BGH v. 16.11.2012
MehrVerband der Immobilienverwalter Hessen e.v. 10. Verwalterforum
Verband der Immobilienverwalter Hessen e.v. 10. Verwalterforum Maßnahmen der Instandhaltung: Sonder- und Gemeinschaftseigentum Entscheidungskompetenz und Kosten Prof. Dr. Florian Jacoby Übersicht I. Weichenstellung:
MehrModernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter
Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter RA Horst Müller Sozietät Müller & Hillmayer, München www.mueller-hillmayer.de 1 22 Besondere
MehrDeutscher Immobilien Kongress 2011
Deutscher Immobilien Kongress 2011 Welche Pflichten hat ein Sondernutzungsberechtigter zu erfüllen? Prof. Dr. Florian Jacoby Berlin, Fallbeispiele 1. A hat ein Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche,
MehrUnklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen?
Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen? RAin Cathrin Fuhrländer, Köln Trugenberger Hausverwaltung, 07.11.2015 09.11.2015 Rechtsanwältin Cathrin Fuhrländer, Köln
MehrKostentragungspflicht bei Balkonsanierungen
Kostentragungspflicht bei Balkonsanierungen Umsetzung des BGH-Urteils vom 16.11.2012, V ZR 9/12 Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer 1 Der Anlass Der Fall Balkone sind im Bereich des gemeinschaftlichen
Mehr10. Dresdner Verwaltertage Auslegung unklarer Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung Wie handelt der Verwalter richtig?
10. Dresdner Verwaltertage Auslegung unklarer Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung Wie handelt der Verwalter richtig? Prof. Dr. Florian Jacoby Dresden, 7. März 2017 Professorenstreit Aus einer Teilungserklärung:
MehrInstandhaltung/Instandsetzung, bauliche Veränderungen, modernisierende Instandsetzung und Modernisierungsmaßnahmen im Überblick
Instandhaltung/Instandsetzung, bauliche Veränderungen, modernisierende Instandsetzung und Modernisierungsmaßnahmen im Überblick Referent: Rechtsanwalt Uwe Wanderer W.I.R. WANDERER und PARTNER Rechtsanwälte
MehrInstandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum
Instandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum 42. Fachgespräch des ESWiD Evangelischer Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis vom 26. bis 28. Oktober 2016 in
Mehr10. Frankfurter Verwaltertage Auslegung unklarer Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung
10. Frankfurter Verwaltertage Auslegung unklarer Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung Prof. Dr. Florian Jacoby Frankfurt, 30. November 2017 Professorenstreit Aus einer Teilungserklärung: 1. Die Grundstückseigentümer
MehrReferat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin
Kostenverteilung bei Instandhaltung und Instandsetzung nach der Neuregelung des 16 WEG welche Möglichkeiten gibt es seit dem 1.7.2007? Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin Münsteraner
MehrFrankfurter Verwaltertage 2015 Abgrenzung Sonder- und Gemeinschaftseigentum nach der aktuellen Rechtsprechung
Frankfurter Verwaltertage 2015 Abgrenzung Sonder- und Gemeinschaftseigentum nach der aktuellen Rechtsprechung Prof. Dr. Florian Jacoby Frankfurt, 27. November 2015 Agenda I. Gemeinschaftseigentum davon
MehrKUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung
KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 Prof. Dr. Florian Jacoby Mannheim, Beispiel 1 In einer Eigentümerversammlung wird der Beschluss gefasst, die Betriebskosten für den Fahrstuhl ab nächstem
MehrVerteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen
Beispielbild Verteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Agenda I. Was sind bauliche Veränderungen? II. Was ist dazu im Gesetz geregelt? III.Kostenverteilung
MehrHerzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung
Herzlich Willkommen Neues aus der WEG- Rechtsprechung Rechtsanwalt und Notar Jörg Baehrens Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwälte Betten, Baehrens & Petereit Änderung des Umlageschlüssels
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 46/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. November 2013 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der V. Zivilsenat
Mehr42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Haftung wegen mangelhafter Erhaltung
42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Aktuelle Entwicklungen 1. BGH v. 13.7.2012 V ZR 94/11: Verzögerte Umsetzung eines
MehrQuer durch die WEG-Novelle
Quer durch die WEG-Novelle am Beispiel einer Photovoltaikanlage Prof. Dr. Florian Jacoby (Bielefeld) Essen 2007 Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 1 Ausgangsbeispiel In einer Wohnungseigentumsanlage wird überlegt,
MehrWAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN?
ENERGETISCHE MODERNISIERUNGSMAßNAHMEN BEI WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFTEN WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN? Rechtsanwalt Volker J. Ziaja GRUNDMANN IMMOBILIENANWÄLTE Berlin / Köln Energetische Modernisierung
Mehr25. Deutscher Verwaltertag Sanierung im Bestand: Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum
25. Deutscher Verwaltertag Sanierung im Bestand: Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum Prof. Dr. Florian Jacoby Berlin, 8. September 2017 Ordnungsmäßige Sanierung Wenn ein Gebäudeteil im gemeinschaftlichen
Mehr38. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis
38. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis zur Änderung der Gemeinschaftsordnung? Prof. Dr. Florian Jacoby 24. Oktober 2012 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen
MehrAktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht
Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Horst Müller Kanzlei Rechtsanwalt Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Rechtsanwälte Müller & Hillmayer Kanzlei für privates Immobilienrecht Maria-Theresia-Str.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 33/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der V. Zivilsenat des
MehrZugang zur Lüftungsanlage im Wohnbau Verantwortung der Eigentümer/-innen & Mieter/-innen
Zugang zur Lüftungsanlage im Wohnbau Verantwortung der Eigentümer/-innen & Mieter/-innen S i m o n J. W e b e r Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Springerstraße 4, 81477 München simonjweber@me.com Überblick
MehrRechtsanwalt Rüdiger Fritsch. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachverwalter Immobilien Forum 2012 Wohnungseigentumsrecht Kostentragungsbeschlüsse -Zankapfel Kostenverteilung - Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Die Büchse
MehrNachfolgend erhalten Sie Antworten zu den erfahrungsgemäß häufigsten Fragen rund um die Verwaltung und Betreuung eines Objektes.
Nachfolgend erhalten Sie Antworten zu den erfahrungsgemäß häufigsten Fragen rund um die Verwaltung und Betreuung eines Objektes. 1. Was ist beim Verkauf der Wohnung zu beachten? 2. Was bewirkt der Eigentümerwechsel?
MehrAnforderung an die Hausverwaltung
Anforderung an die Hausverwaltung im Rahmen einer WEG-Sanierung Hinweis-, Prüf- und Kontrollpflicht Sollte eine der drei Pflichten vernachlässigt oder nicht durchgeführt werden, läuft man Gefahr, sich
Mehr37. Fachgespräch des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland Ahndung von Verstößen eines Mieters gegen Gebrauchsregelungen der Eigentümer
37. Fachgespräch des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland Ahndung von Verstößen eines Mieters gegen en der Eigentümer Prof. Dr. Florian Jacoby, Ein aktueller Fall Bei seinem Auszug beschädigt der
MehrDeutscher Immobilien Kongress Welche laufenden Maßnahmen im Sinne des 27 Abs. 3 Nr. 3 WEG hat die Verwaltung zu treffen?
Deutscher Immobilien Kongress Welche laufenden Maßnahmen im Sinne des 27 Abs. 3 Nr. 3 WEG hat die Verwaltung zu treffen? Prof. Dr. Florian Jacoby Berlin, 7. Mai 2015 Beispiele Der Verwalter erwägt, Verträge
MehrWEG-Verwalterforum Hannover
WEG-Verwalterforum Hannover 15. März 2016 Rechnungswesen in der WEG-Verwaltung WEG - Jahresabrechnung 1. Darstellung der Gesetzessystematik 2. Bestandteile der Jahresabrechnung 3. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
MehrModernisierungsmaßnahmen in der WEG
Modernisierungsmaßnahmen in der WEG Voraussetzungen und Grenzen der Beschlussfassung 14. Oktober 2016 2 Gliederung 1. Ausgangslage 2. Sondereigentum 3. Gemeinschaftseigentum 4. Verwaltung 5. Beschlüsse
MehrDeutscher Mietgerichtstag e. V. Herbstakademie 2016 Die vermietete Eigentumswohnung Eine Einführung in das WEG-Recht
Deutscher Mietgerichtstag e. V. Herbstakademie 2016 Die vermietete Eigentumswohnung Eine Einführung in das WEG-Recht Prof. Dr. Florian Jacoby Prinzipielle Unterschiede Mietrecht - Vertragsprinzip Einstimmigkeit
MehrMehrfachparker. - Instandhaltung, Instandsetzung und Kostentragung -
38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen 24.10. bis 26.10.2012 Mehrfachparker - Instandhaltung, Instandsetzung und Kostentragung - RA Dr. Andreas Ott Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt
MehrWohnungseigentumsrecht
gesetzliche Grundlage Wohnungseigentumsrecht Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) vom 15.03.1951 in der Fassung vom Juli 2009 1/22 Begriffsbestimmungen Wohnungseigentum: Sondereigentum
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. WEG 5 Abs. 4 Satz 1 i.v.m. WEG 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 9/12 URTEIL Verkündet am: 16. November 2012 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrFokus WEG: Die Sanierung im Wohnungseigentum - Update - Dr. Martin Suilmann Kammergericht Berlin
Fokus WEG: Die Sanierung im Wohnungseigentum - Update - Dr. Martin Suilmann Kammergericht Berlin Überblick 1. Die Sanierung von Wohnungseigentumsanlagen: Begriffsbestimmung und Überblick über die gesetzlichen
MehrWEG 16 Zuweisung der Unterhaltungskosten eines Balkons an einzelne Wohnungseigentümer
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11414 letzte Aktualisierung: 14.09.2005 WEG 16 Zuweisung der Unterhaltungskosten eines Balkons an einzelne Wohnungseigentümer I. Sachverhalt Wohnungseigentümer
MehrFrühjahrsseminar Wohnungswirtschaft 2016
Strobel Immobilienverwaltungs GmbH Frühjahrsseminar Wohnungswirtschaft 2016 Ist der Zitterbeschluss tot? Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Zitterbeschlüsse
MehrStuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft
Folie 1 Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Prof. Dr. Florian Jacoby Stuttgart, 17. September 2015 Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung
MehrDr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2015
Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2015 Ein Eigentümer hat natürlich - ohne Genehmigung im Bereich seines Balkons eine Markise angebracht. Nun
Mehr10. Weimarer Immobilienrechtstage Die Mietrechtsänderung im Lichte des WEG
10. Weimarer Immobilienrechtstage Die Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld I. Überblick 1. Kündigungssperre bei Umwandlung nach Münchener Modell, 577a Ia BGB 2. Bauherreneigenschaft der einzelnen
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... 15
Vorwort.... 15 1 Grundbegriffe des Wohnungseigentums... 17 1.1 Warum Wohnungseigentum?... 17 1.2 Wohnungs- und Teileigentum... 17 1.3 Gemeinschaftseigentum... 18 1.4 Sondereigentum... 19 1.5 Welche Auswirkung
Mehr2. Veränderungen des Kostenverteilungsschlüssels
Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 2. Veränderungen des Kostenverteilungsschlüssels RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Köln Änderung des
MehrUmwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)?
Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? von Richter Dr. Oliver Elzer Stand: 20. 1. 2007 20.1. 2007 Dr. Oliver Elzer Münsteraner
MehrKunze Unternehmensgruppe 12. Beiratskongress Mannheim, den
Kunze Unternehmensgruppe 12. Beiratskongress Mannheim, den 15.10.2016 Ist der Zitterbeschluss tot? Was kann man beschließen was nicht? Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
MehrOberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf BESCHLUSS 5 Abs. 2 WEG 1. Auch wenn die "Innenräume" der Garagen mit ihren einzelnen Bestandteilen wie z.b. Wandputz, Estrich, Elektroanlagen, nichttragenden Innenwänden zum
MehrVerband der Immobilienverwalter Hessen e.v. 13. Verwalterforum. Auslegung der Gemeinschaftsordnung Was hat der Notar damit wohl gemeint?
Verband der Immobilienverwalter Hessen e.v. 13. Verwalterforum Auslegung der Gemeinschaftsordnung Was hat der Notar damit wohl gemeint? Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Mehr7. Verwalterforum. Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach WEG. RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 7. Verwalterforum Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach WEG RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
MehrDer Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Änderung der Kostenverteilung (BGH-Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 114/09 -)
Der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Änderung der Kostenverteilung (BGH-Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 114/09 -) Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 Die Wohnungseigentümer
MehrÜbertragung der Instandsetzungsverpflichtung am Gemeinschaftseigentum durch Vereinbarung auf den Sondereigentümer: Verlust der Beschlusskompetenz?
Übertragung der Instandsetzungsverpflichtung am Gemeinschaftseigentum durch Vereinbarung auf den Sondereigentümer: Verlust der Beschlusskompetenz? Inhalt A B C Begriffserklärung Wirksamkeit und Umfang
MehrDie Auswirkungen für Haus und Wohnungseigentümer-innen
Die Auswirkungen für Haus und Wohnungseigentümer-innen Diplom Betriebswirt ( ebsi ) Josef Eduard Huber Geschäftsführender Gesellschafter der Huber & Reichel Beratungen GbR Das Wesentliche im Überblick
MehrAufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 27 WEG: Aufgaben
MehrAktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht
Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Helge Schulz Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kanzlei Wedler, Hans-Böckler-Allee
MehrBranchentreff Fokus Immobilie Mönchengladbach
Branchentreff Fokus Immobilie Mönchengladbach Irrgarten Sonder- und Gemeinschaftseigentum So verlieren Sie nicht die Orientierung! Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Mehr1. Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel in der Eigentümergemeinschaft
Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 1. Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel in der Eigentümergemeinschaft RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt
MehrDNotI. Dokumentnummer: 11wx115_08 letzte Aktualisierung: OLG Karlsruhe, Wx 115/08 WEG 5, 45, 47, 62; FGG 27, 29
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11wx115_08 letzte Aktualisierung: 16.02.2011 OLG Karlsruhe, 07.07.2010-11 Wx 115/08 WEG 5, 45, 47, 62; FGG 27, 29 Nichtigkeit der Zuweisung von Außentüren
MehrBeiratsseminar 2012 Kostenverteilung in der WEG Rechtsanwalt Fahrgasse 87 60311 Frankfurt/M. Tel. 069 / 9130540 info@lipka-ra.de Wer zahlt was?- Kostenverteilung in der WEG Insbesondere bei baulichen Maßnahmen
MehrBauliche Veränderung. FAQs. Verband der Immobilienverwalter Bayern e.v. Dieser Praxistipp wurde uns von RA Marco J. Schwarz zur Verfügung gestellt:
Verband der Immobilienverwalter Bayern ev - 06 Bauliche Veränderung FAQs Dieser Praxistipp wurde uns von RA Marco J Schwarz zur Verfügung gestellt: Stand 04/2017 1 Was genau versteht man unter einer baulichen
MehrBetriebskosten abrechnen: Welchen Umlageschlüssel Sie nehmen müssen
Betriebskosten abrechnen: Welchen Umlageschlüssel Sie nehmen müssen Foto: tinadefortunata - Fotolia.com Welchen Verteilungsschlüssel muss ich nehmen?, fragt sich so mancher Vermieter bei seiner Betriebskostenabrechnung.
MehrMünster, den 21. Januar bei baulichen Veränderungen?
Münster, den 21. Januar 2012 Der Kostenvertrag die Lösung bei baulichen Veränderungen? 1 Rechtsgrundlagen Kosten: Beschluss nach 21 Abs. 5 Nr. 2, 22 Abs. 3 WEG Willkür der Wohnungseigentümer Art und Weise
MehrKunze Unternehmensgruppe 12. Beiratskongress Mannheim, den
Kunze Unternehmensgruppe 12. Beiratskongress Mannheim, den 15.10.2016 Wir drehen an der Kostenschraube Kreative Kostenbeschlüsse und ihre Tücken Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
MehrFrankfurter Verwaltertage 2016 Todsünden des WEG-Verwalters was man warum nicht tun sollte?
Frankfurter Verwaltertage 2016 Todsünden des WEG-Verwalters was man warum nicht tun sollte? Prof. Dr. Florian Jacoby Frankfurt, 24. November 2016 Sünden, der Tod und andere Folgen Fehler des Verwalters
MehrWeimarer Immobilienrechtstage 2017 Die Abrechnung bei Wohnungsmiete und -eigentum: Gemeinsamkeiten, Gegensätze, Abhängigkeiten
Weimarer Immobilienrechtstage 2017 Die Abrechnung bei Wohnungsmiete und -eigentum: Gemeinsamkeiten, Gegensätze, Abhängigkeiten Prof. Dr. Florian Jacoby Weimar, 22. September 2017 Agenda I. Die Durchsetzung
Mehrl M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL
Geschäftsnummer 292aC 7251/10 Bitte bei allen Schreiben angeben! Verkündet am 21.3.2011 Grohmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbearptin df r Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF l M N A M E N D E S
MehrDas BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen
Beispielbild Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen am 26. Oktober 2012 Thema und Ausgangsfragen Untersuchungsgegenstand:
MehrDie Bedeutung des neuen 16 Abs. 8 WEG und die Zwickmühle des Verwalters bei der Streitwertvereinbarung. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Gottschalg
Die Bedeutung des neuen 16 Abs. 8 WEG und die Zwickmühle des Verwalters bei der Streitwertvereinbarung Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Gottschalg Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.d. JHL Rechtsanwälte
MehrHeizkostenverordnung (HKVO) 1-8
Heizkostenverordnung (HKVO) 1-8 Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - Heizkosten V) Vom 23. Februar 1981 (BGB1 I S. 261,
MehrBeispielbild. Ausbaurechte in der Gemeinschaftsordnung
Beispielbild Ausbaurechte in der Gemeinschaftsordnung Grundlagen Klauselbeispiel (nach LG Hamburg ZMR 2013, 558): Dem jeweiligen Eigentümer der im Dachgeschoß belegenen Wohnungseigentumseinheit Nr. 5 wird
MehrWelche Hürden bestehen bei einer. Sanierungsmaßnahmen?
Welche Hürden bestehen bei einer Mieterhöhung wegen Sanierungsmaßnahmen? Haus- und Grundbesitzerverein Ingolstadt e.v. Vortrag vom 14.11.2017, Stadttheater Ingolstadt 15.11.2017 1 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
MehrWEG ist Schlusslicht bei energetischer Sanierung Was muss passieren, damit sich das ändert?
Was muss passieren, damit sich das ändert? Massimo Füllbeck Immobilien-Ökonom (VWA), Mülheim an der Ruhr 1 Inhalt Einige Zahlen im Überblick Probleme in der WEG-Praxis Praxisbeispiele Was sollte sich ändern?
MehrFlächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Abrechnung der Betriebskosten
Beispielbild Flächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Abrechnung der Betriebskosten Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin 31. Mietrechtstage vom 25. bis 27. April 2012 des ESWiD Evangelischer
MehrExtraforum des VNWI. Jahresabrechnung - nach BGH, Urt. v V ZR 44/09
Extraforum des VNWI Jahresabrechnung - nach BGH, Urt. v. 4.12.2009 V ZR 44/09 Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld Thesen 1. Die Entscheidung ist keine Überraschung. 2. Die Entscheidung ist
MehrRayermann Immobilien Management GmbH Beiratsseminar 2015
Rayermann Immobilien Management GmbH Beiratsseminar 2015 Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentum Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Rücksichtnahme bei Instandsetzung?
MehrKunze Immobilienverwaltung Beiratskongress 2011
Kunze Immobilienverwaltung Beiratskongress 2011 Die 10 größten Irrtümer des WEG Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 1. Bauliche Veränderungen bedürfen der Einstimmigkeit
MehrV E R W A L T E R V E R T R A G zwischen
V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen der und A bis Z Hausverwaltungs und -vermietungs GmbH Uferstr. 22 5O996 K ö l n vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Evelyn Pauly-Rummel wird folgender Vertrag
MehrBrandschutz WEG-Recht / Mietrecht
Brandschutz WEG-Recht / Mietrecht - zivilrechtliche Aspekte - Dr. Andreas Stangl Einleitung - Sensibilisierung für Thema Brandschutz - Brandschutz ist wichtig für Leben, Gesundheit und Eigentum - Konzentration
MehrDIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007
DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007 -ÜBERSICHT- 1 Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft 2 Erweiterte Beschlusskompetenzen zur Änderung von Vereinbarungen bzw. gesetzlichen Regelungen
MehrWeiter Gestaltungsspielraum bei Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels aufgrund Öffnungsklausel in Teilungserklärung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zr2_10 letzte Aktualisierung: 26.7.2011 BGH, 10.6.2011 - V ZR 2/10 WEG 10 Abs. 2 S. 2 Weiter Gestaltungsspielraum bei Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels
MehrNotarrechtliches Symposion zum WEG-Recht
Leitung: Professor Dr. Ingo Saenger Notarrechtliches Symposion zum WEG-Recht Bei über sechs Millionen Eigentumswohnungen in Deutschland gehört das Wohnungseigentumsgesetz zu dem täglichen Handwerkszeug
MehrDie großen Irrtümer des WEG. Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014
Die großen Irrtümer des WEG Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014 Selbst ist die Frau/der Mann In einer Eigentümerversammlung wird diskutiert,
MehrDie Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG
Die Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG 12 WEG Veräußerungsbeschränkung Ziel der Vorschrift : Gemeinschaft ist unauflöslich, daher berechtigtes Interesse an künftigen Miteigentümern
MehrKeine Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung
- ZAP Fach 7, 185 (2001) - Keine Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung Leitsätze: 1. Ein Sondernutzungsrecht kann nur durch Vereinbarung, nicht
MehrZähler. Überblick. 1 Eigentumszuordnung
Zähler Überblick Häufiger Streitpunkt innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften ist die Eigentumszuordnung der Verbrauchszähler innerhalb der Wohnungseigentumsanlage. Im Schadensfall stellt sich nämlich
MehrFeuchtigkeitsschäden in Wohnungseigentümergemeinschaften Probleme und Lösungen des Verwalters. Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln
Feuchtigkeitsschäden in Wohnungseigentümergemeinschaften Probleme und Lösungen des Verwalters Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln 8. Verwalterforum 18.05.2011 27 WEG Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
MehrAktuelle Rechtssprechung- Verband der Immobilienverwalter Bayern e.v. Dieser Praxistipp wurde uns von RA Marco J. Schwarz zur Verfügung gestellt:
Verband der Immobilienverwalter Bayern ev - 05 Aktuelle Rechtssprechung- WEG-Urteile 12/2016-03/2017 Dieser Praxistipp wurde uns von RA Marco J Schwarz zur Verfügung gestellt: Stand 04/2017 Eigentümerversammlung:
MehrBarrierefreiheit und Wohnungseigentum
Barrierefreiheit und Wohnungseigentum Helge Schulz Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kanzlei Wedler, Hans-Böckler-Allee 26, 30173 Hannover,
MehrAktuelle Rechtsprechung im Wohnungseigentumsrecht. Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Änderung des Umlageschlüssels für Betriebskosten Übersicht Mehrheitsbeschluss: einfache Mehrheit Kosten des Betriebs
MehrVerband der Immobilienverwalter Baden Württemberg e.v. Instandsetzung von Gebäudeteilen: wer entscheidet, wer zahlt?
Verband der Immobilienverwalter Baden Württemberg e.v. : wer entscheidet, wer zahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda Folien I. Grundlagen 03-07 II. Was gehört wem? 08-19 III. Was zählen abweichende Vereinbarungen?
MehrHaftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter Hochschule f. Wirtschaft & Recht
Haftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? 1 Überblick 49 Abs. 2 WEG: Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch
Mehr36. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis
36. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Modernisierung und Erhaltung in der vermieteten Wohnungseigentumsanlage Prof. Dr. Florian Jacoby Berchtesgaden,
MehrVereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden?
Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden? Berlin 15. September 2016 Notar Prof. Dr. Stefan Hügel, Weimar 1 Ausgangssituation Regelungswunsch der Wohnungseigentümer zu einer bestimmten
Mehr24. Deutscher Verwaltertag
24. Deutscher Verwaltertag Die werdende Eigentümergemeinschaft - Was muss der Verwalter beachten? Prof. Dr. Florian Jacoby Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung
MehrDie Beschlusssammlung im Wohnungseigentumsrecht
Die Beschlusssammlung im Wohnungseigentumsrecht Vielen Wohnungseigentümern, aber auch Verwaltern, ist nicht bekannt, dass durch die Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes zum 01.07.2007 eine Verpflichtung
Mehr10 HINWEISE FÜR EINE RECHTSSICHERE BESCHLUSSFASSUNG
10 HINWEISE FÜR EINE RECHTSSICHERE BESCHLUSSFASSUNG 1 DAS A & O: DIE BEGRIFFE SICHERE KENNTNIS DER BEGRIFFE UND IHRER BEDEUTUNG! Vor allem der Verwalter muss sich der Begriffe, ihrer Bedeutung und Eindeutigkeit
Mehr