Grundlagen und Praxisbeispiele zum Natur- und Artenschutz bei Windenergieplanungen

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1 Grundlagen und Praxisbeispiele zum Natur- und Artenschutz bei Windenergieplanungen C. Knoch /wikipedia Dialogforum Erneuerbare Energien - Schulung Beteiligungs-Know-how Windenergie

2 Inhalt Gliederung 1. Rechtliche Grundlagen Natur- und Artenschutzrecht bei WEA-Planung 2. Methodenhinweise Wichtige und nützliche Hilfestellungen 3. Projektbeispiele Probleme aus der Praxis, offen Fragen zur Bewertung 4. Schlussfolgerungen und Ausblick Hilfe durch Erfahrungsaustausch

3 Rechtliche Grundlagen Relevante Gesetze und Erlasse Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege v ) Windenergieerlass Baden-Württemberg (WEE) (09. Mai 2012 Az.: /404)

4 Rechtliche Grundlagen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Eingriffsregelung ( 13 ff BNatSchG) Artenschutz ( 44 f BNatSchG) immer zu berücksichtigen Europäische Schutzgebiete Kulisse Natura 2000 ( 31 ff BNatSchG) Weitere Schutzgebiete / Schutz bestimmter Flächen (BNatSchG, NatSchG BW, LWaldG) Auf Schutzgebiete beschränkt! Umweltschäden an Arten und Lebensräumen ( 19 BNatSchG i.v.m. USchadG)

5 Rechtliche Grundlagen Eingriffsregelung ( 13 ff BNatSchG) Errichtung und Betrieb einer WEA sind typischerweise ein Eingriff i.s. der 13, 14 BNatSchG ( WEE); Betrachtung: 5 Schutzgüter Vermeidungsgrundsatz ( 15 Abs. 1 BNatSchG): allenfalls Teilvermeidung/ Minimierung möglich ( Optimierung ) Kompensationsmaßnahmen (Ausgleich/Ersatz, 15 Abs. 2): i.d.r. nur für Teilaspekte möglich (SG Arten und Biotope) Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds i.d.r. nicht ausgleichbar bei schwerwiegender Beeinträchtigung eines Landschaftsbildes von herausragender Vielfalt, Eigenart und Schönheit überwiegt in der Regel der Landschaftsschutz ( WEE) Abwägung, ob Eingriff vorgeht ( 15 Abs. 5) Ausgleichsabgabe, soweit Kompensationsdefizite ( 15 Abs. 6) Prüfung erfolgt im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ( 17 Abs. 1 BNatSchG)

6 Rechtliche Grundlagen Besondere Artenschutz ( 44 f. BNatSchG) gilt für alle europäischen Vogelarten und Anhang IV Arten FFH-RL Umfasst 44 Abs.1 Nr. BNatSchG: 1. Tötungsverbot 2. Verbot der erheblichen Störung 3. Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten 4. Entnahme-, Zerstörungs- und Beschädigungsverbot von Pflanzen Verbotstatbestand der Zerstörung wird bei Erhalt der ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht erfüllt Ggf. durch vorgezogenen Funktionsausgleich (CEF-Maßnahmen) möglich ( 44 Abs. 5 BNatSchG) Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG möglich bei: Zwingende Gründe des überwiegend öffentliche Interesse und Keine Alternativen und Keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Populationen Artenspezifischer Schutz, nicht auf Schutzgebiete beschränkt Unterliegt nicht der Abwägung

7 Rechtliche Grundlagen NATURA 2000 ( 31 ff BNatSchG) Planung und Errichtung von WKA sind Pläne bzw. Projekte, für die Verträglichkeitsprüfungen durchzuführen sind ( 34,36 BNatSchG, WEE). Verträglichkeitsprüfung: Beurteilung erheblicher Beeinträchtigungen des Schutzzweckes und der Erhaltungsziele Unterscheidung zwischen Gebieten mit und ohne Vorkommen windkraftsensibler Arten (nach WEE 2012): mit windkraftsensiblen Arten: - nach WEE tabu, soweit erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können (kein Ausnahmeverfahren möglich!) - Mindestabstandsempfehlung im WEE für Ebene Regionalplanung i.d.r. 700m (kann mit Prüfung über- oder unterschritten werden) ohne windkraftsensible Arten - standardmäßige Verträglichkeitsprüfung, ggf. Ausnahmeprüfung - ggf. Ausnahme laut WEE jedoch nicht möglich bei: 1. Zugkonzentrations-Korridore (Vögel/Fledermäuse) 2. national oder international bedeutsame Zugvogelrastgebiete (auch nicht windkraftsensibler Arten) C. Knoch /wikipedia

8 Rechtliche Grundlagen Weitere Schutzgebiete (BNatSchG, NatSchG, LWaldG) Schutzgebiete als Tabuflächen nach WEE: Nationalparke ( 24 BNatSchG) Nationale Naturmonumente ( 24 Abs. 4 BNatSchG) Naturschutzgebiete ( 23 BNatSchG) Kernzonen von Biosphärengebieten ( 25 BNatSchG) Bann- und Schonwälder ( 32 LWaldG) Zusätzlich Abstandsempfehlung in WEE auf Ebene Regionalplanung: 200 m Weitere Tabuflächen nach WEE: Zugkonzentrationskorridore von Vögeln / Fledermäusen mit Risiko signifikant erhöhter Tötung / Verletzung oder erheblicher Scheuchwirkung Rast- und Überwinterungsgebiete von Zugvögeln mit internationaler und nationaler Bedeutung

9 Rechtliche Grundlagen Weitere Schutzgebiete (BNatSchG, NatSchG, LWaldG) Prüfflächen (Eingriff unter bestimmten Voraussetzungen möglich): WEA in geschützte Biotope ( 30 BNatSchG, 32 NatSchG BW, 30a LWaldG) und Naturdenkmale ( 28 BNatSchG) grundsätzlich ausgeschlossen, aber: im Einzelfall Ausnahme ( 30 Abs. 3 BNatSchG) und Befreiung ( 67 Abs. 1 BNatSchG) im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung möglich Landschaftsschutzgebiete ( 26 BNatSchG), Pflegezonen von Biosphärengebieten ( 25 BNatSchG) im Einzelfall Befreiung ( 67 Abs.1 BNatSchG) möglich bei Windparks i.d.r. Änderung der Schutzgebietsverordnung notwendig Voraussetzungen für Befreiung: aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art oder unzumutbarer Belastung im Einzelfall und Abweichung mit Belangen Naturschutz/ Landschaftspflege vereinbar

10 Rechtliche Grundlagen Umweltschaden ( 19 f. BNatSchG i.v.m USchadG) eine Schädigung von Arten oder natürlichen Lebensräumen nach 19 BNatSchG (Biodiversitätsschaden), eine Schädigung des Gewässers nach Maßgaben des 22a Wasserhaushaltsgesetz oder eine Schädigung des Bodens im Sinne des 2 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Biodiversitätsschaden: erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands bestimmter Arten oder Lebensräume Freistellung von der Haftung durch vorher ermittelte und genehmigte Auswirkungen Arten und Lebensräume: Arten der Anhänge II und IV FFH-RL Arten des Anhang I und des Art. 4 Abs. 2 VS-RL Lebensräume von oben genannten Arten Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-RL Artenspezifischer Schutz, nicht auf Schutzgebiete beschränkt

11 Methodenhinweise Fachlichen Anforderungen Natur- und Artenschutz Arbeitshilfen in Baden-Württemberg Windenergieerlass Baden-Württemberg Methodische Hinweise zur Erfassung von Vogelarten (Mai 2012/März 2013) Methodische Hinweise zur Erfassung von Fledermausarten (04/2014)

12 Methodenhinweise Weitere Arbeitshilfen Leitfäden, Literatur Positionspapier BfN (2011): Windkraft über Wald Positionspapier LAG-VSW Abstandsempfehlungen Datensätze zur Verbreitung und zum Vorkommen einzelner windkraftempfindlicher Arten Funddatenbank deutschlandweiter Kollisionsopfer (Vögel + Fledermäuse) Fleißige Autoren: Mammen, Dürr, Langemach, Hötken, Brinkmann, Richards, Reichenbach, Rasran, Isselbächer Urteile und Entscheidungen

13 Methodenhinweise Hinweise zur Berücksichtigung sonstiger relevanter Arten Betrachtung nicht vernachlässigen bzw. unterschätzen, da Formal gleichermaßen zu berücksichtigen, wie windkraftempfindliche Arten Weiterer Untersuchungsbedarf Für Bewältigung (CEF-Maßnahmen) ggf. längere Vorlaufzeiten erforderlich Gegebenenfalls zur Konfliktbewältigung artenschutzrechtliche Ausnahmen nötig Anforderungen an die Ausnahmevoraussetzungen bei WEA bisher ungeklärt

14 Projektbeispiele Projektbeispiele Errichtung von WEA

15 Projektbeispiele Genehmigungsplanung BW Errichtung von WEA WEA außerhalb Vorsorgeabstand von Milan- Horsten WEA randlich innerhalb Vorsorgeabstand Wanderfalken-Horst Anlagenstandorte sind bevorzugte Nahrungshabitate von Milanen Vergrämungsmaßnahmen zur Tötungsvermeidung Vergrämungsmaßnahmen verursachen Zerstörung von Lebensstätten der Zauneidechse (isoliertes Vorkommen)

16 Projektbeispiele Genehmigungsplanung BW Errichtung von WEA Fledermausaktivität in unterschiedlichen Höhen Mit zunehmender Höhe deutliche Aktivitätsabnahme Realtiviert Raumnutzungstelemetrie 100 m 50 m 2 m

17 Projektbeispiele Genehmigungsplanung BW Errichtung von WEA Beispiel regelmäßig frequentierter Nahrungshabitate und Flugkorridore planerische Konsequenz unklar, da Signifikanzschwelle unbekannt Wechselnde Horstbesetzung bedingt ggf. Ergebniskorrektur Verschiebung von Anlagenstandorten macht Erfassung in größeren Raum erforderlich zur Einhaltung von Vorsorgeabständen zu Rotmilan-Horsten Quelle: Google Earth,

18 Projektbeispiele Schwäbische Alb - Genehmigungsplanung Errichtung von WEA Konkflikte in Dichtezentren aus Sicht der Vorhabenplanung Ermittelte Restriktionen: Vogelschutzgebiet und Milan-Horste für 15 von 23 Anlagen i.d.r. kaum überwindbare Konflikte Für restliche Anlagen besteht Konfliktpotenzial durch Nahrungsflüge und Flugrouten Konzentrationsplanung nicht realisierbar

19 Projektbeispiele Schwäbische Alb - Flächennutzungsplanung Errichtung von WEA Konkflikte in Dichtezentren aus Sicht einer Raumschaft - Schwäbische Alb Windkraftempfindliche Arten verursachen an sehr windhöffigen Standorten erhebliche Einschränkung für den Bau von WEA Von Vorsorgeabständen zu Horsten frei bleibende Flächen sind großenteils als Nahrungshabitate zu klassifizieren Realisierung von WEA ohne artenschutzrechtliche Ausnahme kaum möglich

20 Schlussfolgerungen und Ausblick Botschaft aus der Praxis Aufgabenstellung innerhalb der engen Zeitfenster oft nicht realisierbar Hoher Kartieraufwand erzeugt Engpässe bei Verfügbarkeit geeigneten Fachkräfte; tatsächlicher Aufwand z.t. erheblich über Schätzwert Sukezssive Bereitstellung von Sachdaten bieten Hilfestellung, Nutzen ist aufgrund fehlende Punktdaten eingeschränkt Empfehlungen zur Bewertungsmethodik (Signifikanzschwelle, Bewertungsrelevanz der Nahrungsflüge)?? Fortschreibung der bisherigen Hinweise zur Erfassung von Vögeln nach Erfahrungen aus Praxistest?? Bereitstellung landesweiter Sachdaten (Zugkonzentrationskorridore, Rastbiotope, präzise Angaben zum Vorkommen empfindlicher Arten in kompatibler Form)??

21 Schlussfolgerungen und Ausblick Weiter Arten Stets zu beachten Zusätzliche Untersuchungen am Standort Ggf. kleinräumig betroffene Arten Nachtkerzenschwärmer Zauneidechse, Schlingnatter Gelbbauchunke, Wechselkröte Haselmaus Totholzkäfer Steinkrebs

22 Schlussfolgerungen und Ausblick Offene Fragen Was uns beschäftigt Umgang mit Betroffenheit von nicht windkraftempfindlichen Vogelarten, z.b. Mäusebussard (oftmals ist von signifikant erhöhtem Tötungsrisiko auszugehen): Ausnahmeerfordernis? Fällung von Horstbäumen zur Tötungsvermeidung, wenn CEF erfüllt? Umgang mit Besiedlungsdynamik von Horsten/Revieren bei längerfristigen Untersuchungen - zeitlich versetzte Erfassung von Lebensstätten und Nahrungshabitaten? Klärung der artenschutzrechtlichen Ausnahmevoraussetzungen für WEA Fehlende Erfahrungen zur Praktikabilität von Vergrämungs-/Vermeidungsmaßnahmen in Waldgebieten

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit download zum Vortrag:

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