Masterplan Niers Fritzbruch / Viersen

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1 Masterplan Niers Fritzbruch / Viersen Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Auftraggeber CDM Smith Hildebrandtstraße 4D Düsseldorf Projektbearbeitung Dipl.-Biologe Stefan Jacob Dipl.-Biologe Michael Hamann Dipl.-Ing. (FH) Landschaftsentwicklung Ina Humbracht Exam. Biol. Volker Heimel Aufgestellt: Gelsenkirchen, den 12. Juni 2012 Hamann & Schulte Umweltplanung Angewandte Ökologie Koloniestraße 16 D Gelsenkirchen Telefon 0209/ Telefax 0209/ info@hamannundschulte.de Home

2 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Einleitung, Aufgabenstellung 4 2 Untersuchungsgebiet, planerische Vorgaben und Untersuchungsumfang 4 3 Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände Gesetzliche Grundlagen Prüfprotokoll Artenschutz 8 4 Ergebnisse und Konfliktanalyse Fledermäuse Methodik Ergebnis Vögel Erfassungsmethodik Abgrenzung der Reviere und Statuseinstufung Ergebnis Nicht planungsrelevante, regional gefährdete Arten und Arten der Vorwarnlisten 12 Bachstelze (Motacilla alba) 12 Bluthänfling (Carduelis cannabina) 12 Fitis (Phylloscopus trochilus) 12 Gimpel (Pyrrhula pyrrhula) 12 Goldammer (Emberiza citrinella) 13 Haussperling (Passer domesticus) 13 Klappergrasmücke (Sylvia curruca) 13 Rohrammer (Emberiza schoeniclus) 14 Star (Sturnus vulgaris) 14 Teichhuhn (Gallinula chloropus) Weitere europäische Vogelarten Amphibien Methodik Ergebnis 16 Erdkröte (Bufo bufo) 16 Grasfrosch (Rana temporaria) 16 Seefrosch (Pelophylax ridibundus) 17 Teichfrosch (Pelophylax esculentus) 18 Teichmolch (Lissotriton vulgaris) Libellen Methodik Ergebnis 19 Braune Mosaikjungfer (Aeshna grandis) 19 Gemeine Binsenjungfer (Lestes sponsa) 20 Großes Granatauge (Erythromma nas) 20 Kleine Binsenjungfer (Lestes virens) 20 Kleiner Blaupfeil (Orthetrum coerulescens) 21 Plattbauch (Libellula depressa) 21 Spitzenfleck (Libellula fulva) 21 Torf-Mosaikjungfer (Aeshna juncea) 21

3 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 3 Seite 4.5 Heuschrecken Methodik Ergebnis Horst- und Höhlenbäume Methodik Ergebnis 23 5 Planungshinweise und Maßnahmen Allgemeine Planungshinweise Maßnahmen zum Schutz von Fledermäusen bei Verlust potenzieller Quartiere durch Eingriffe in Gehölzbestände Maßnahme zum Schutz von Amphibien im Bereich der Baustellenzufahrten Hinweise zur Gestaltung von Gewässern im Eingriffsbereich als Lebensräume für Amphibien und Libellen 27 6 Zusammenfassung 27 7 Literatur, Quellen 29 Anhang 1: Gesamtartenliste 31 Anhang 2: Liste der Höhlenbäume 39 Anhang 3: Art-für-Art-Protokolle 40 Tabellenverzeichnis Seite Tabelle 1 Exkursionstermine 5 Tabelle 2 Mögliche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände 7 Tabelle 3 Status-Stufen Vogelreviere 11 Tabelle 4 Gesamtartenliste 33 Tabelle 5 Liste der Höhlenbäume 39 Kartenverzeichnis Nummer Titel Maßstab Karte 1.1 Planungsrelevante Vogelarten - Teil 1: Baumfalke bis Kuckuck 1 : Karte 1.2 Planungsrelevante Vogelarten - Teil 2: Mäusebussard bis Zwergtaucher Karte 2.1 Regional gefährdete Vogelarten, Vogelarten der Vorwarnliste - Teil 1: Bachstelze bis Haussperling Karte 2.2 Regional gefährdete Vogelarten, Vogelarten der Vorwarnliste - Teil 2: Klappergrasmücke bis Teichhuhn 1 : : : Karte 3 Fledermäuse, Amphibien, Libellen, Höhlenbäume 1 : 5.000

4 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 4 1 Einleitung, Aufgabenstellung Im Rahmen des Masterplans Niers - "Fritzbruch / Viersen" ist nördlich Süchteln die Renaturierung eines Niersabschnittes durch Geländevertiefung und Anlage von Gerinnen in der westlichen Aue geplant. Hierzu ist eine Artenschutzrechtliche Betrachtung nach 44 (1 und 5) BNatSchG erforderlich. Die Konfliktanalyse erfolgt auf der Grundlage aktueller faunistischer Bestandserfassungen zu Fledermäusen, Vögeln, Amphibien, Libellen und Heuschrecken. Im vorliegenden Bericht wurden die Ergebnisse der durchgeführten Bestandserfassungen dargestellt. Weiterhin werden mögliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben sowie ggf. Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen aufgeführt. 2 Untersuchungsgebiet, planerische Vorgaben und Untersuchungsumfang Das Untersuchungsgebiet befindet sich nördlich Süchteln und östlich Vorst. Es erstreckt sich über einen ca. 950 m langen Abschnitt der Niers und umfasst neben den überwiegend von Grünland eingenommenen Flächen der Aue beiderseits der Niers auch die westlich angrenzenden, teilweise bis zur Bruchstraße reichenden Flächen. Der westlich der Niers liegende, ca. 750 m lange und 220 m breite Eingriffsbereich weist neben Grünlandflächen und der Niers ein verlandetes Regenrückhaltebecken (nachfolgend als RRB abgekürzt) mit Kleingehölzen und Röhricht sowie teilweise ältere Gehölze entlang des westlichen Niersufers auf. Der weitere Untersuchungsraum umfasst mehrere, z. T. angelfischereilich genutzte Stillgewässer, mehrere Gräben, Kleingehölzstrukturen. Im Nordwesten und Südwesten befinden sich geschlossene Gehölzbestände, nördlich der Feldstraße eine Kläranlage sowie eine brachgefallene Sportfläche. Östlich der Niers liegt ein Hof, an der Südgrenze des Untersuchungsgebietes eine kleinflächige Wohnsiedlung. Zwischen der Niers und dem Graben östlich der Kläranlage verlaufen eine Hoch- und Niederspannungsleitung. Bei der Konfliktanalyse wird davon ausgegangen, dass im Rahmen der geplanten Neugestaltung des Geländes ein Großteil des vorhandenen Biotopbestandes im Eingriffsbereich verändert wird. Von dem Vorhaben sind nahezu ausschließlich Grünlandflächen betroffen. Sehr kleinflächig sind Gehölzbestände im Bereich der Anbindung der geplanten Gerinne an den aktuellen Lauf der Niers betroffen. Die Absenkung der Flächen soll zu einer regelmäßigen Überflutung und in deren Folge zur Entwicklung offener, schlammiger Flächen führen. Es ist vorgesehen, in Randbereichen Ersatzpflanzungen für entfallende Gehölze vorzunehmen. Neben Auswirkungen durch die Veränderung des Biotopbestandes werden auch möglichen Beeinträchtigungen durch den Baubetrieb betrachtet. Potenzielle Beeinträchtigungen durch das Vorhaben für Fledermäuse beschränken sich im vorliegenden Fall grundsätzlich auf Eingriffe in Gehölzbestände durch die Verlagerung des Niersverlaufs. Mit Beeinträchtigungen des Nahrungshabitats durch Verände-

5 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 5 rung bzw. Verlust des Grünlandes ist nicht zu rechnen. Der Eingriffsbereich kann sowohl während der Bautätigkeiten als auch nach Umsetzung der Maßnahme zur Jagd genutzt werden. Die Fledermauskartierung konnte daher auf die Erfassung möglicher Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Gehölzbestände fokussiert werden (vgl. Kapitel 4.1.1). Die faunistischen Bestandserfassungen wurden im Mai 2011 begonnen und sind im Mai 2012 abgeschlossen worden. Sie wurden auf planungsrelevante und landesweit bzw. regional gefährdete Arten der Tiergruppen Fledermäuse, Vögel, Libellen und Heuschrecken und die Erfassung aller Amphibienarten fokussiert. Zur Erfassung möglicher Vorkommen und zur Einschätzung des Lebensraumpotenzials für solche Arten wurden im Zeitraum vom 24. Mai bis zum 16. September 2011 an 4 Terminen und vom 15. März bis zum 14. Mai 2012 Geländebegehungen an 4 Terminen (s. Tabelle 1) bei günstigen Wetterbedingungen (zumeist warm, trocken, windstill) zu unterschiedlichen Tageszeiten bis in die Nacht hi durchgeführt. Es erfolgte eine systematische Erfassung der Fledermäuse, Brutvögel, Amphibien, Libellen und Heuschrecken. Um mögliche Beeinträchtigungen durch den Verlust potenzieller Fledermausquartiere abschätzen zu können, wurde eine Höhlenbaumkartierung durchgeführt. Die genaue Methodik ist jeweils den Kapiteln zu den einzelnen Artgruppen zu entnehmen. Nennenswerte Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten aus weiteren Artengruppen (z. B. Reptilien) konnten grundsätzlich ausgeschlossen werden, da entweder keine geeigneten Lebensräume vorhanden sind oder potenzielle Lebensräume nicht von dem Vorhaben betroffen sind. Eine gezielte Kartierung dieser Artengruppen wurde daher nicht durchgeführt. Im Rahmen der Geländebegehungen wurde dennoch auf mögliche Vorkommen planungsrelevanter Arten aus weiteren Artengruppen geachtet. Tabelle 1 Exkursionstermine Datum Tätigkeit Bearbeiter Kartierung Fledermäuse, Brutvögel, Amphibien, Libellen; mit Abend-/Nachtbegehung Dipl.-Biol. S. Jacob Kartierung Fledermäuse, Brutvögel, Amphibien, Libellen, Heuschrecken; mit Abend- Dipl.-Biol. S. Jacob /Nachtbegehung Kartierung Fledermäuse, Brutvögel, Amphibien, Libellen, Heuschrecken Dipl.-Biol. S. Jacob Kartierung Brutvögel, Amphibien, Libellen, Dipl.-Biol. M. Hamann Heuschrecken Kartierung Brutvögel, Amphibien (mit Abendbegehung), Horst- und Höhlenbaumkartierung Exam. Biol. V. Hemel Dip.-Ing. LE I. Humbracht, Kartierung Brutvögel, Amphibien, Libellen Ex. Biol. V. Hemel Kartierung Brutvögel, Amphibien, Libellen, Dip.-Ing. LE I. Humbracht Heuschrecken Kartierung Brutvögel, Libellen, Heuschrecken Exam. Biol. V. Hemel

6 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 6 3 Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände 3.1 Gesetzliche Grundlagen In den Bestimmungen der 44 und 45 BNatSchG ist der besondere Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen verankert. Die Beachtung dieser Vorschriften ist Voraussetzung für die naturschutzrechtliche Zulassung eines Vorhabens. Schutz- und Untersuchungsgegenstand der artenschutzrechtlichen Prüfung sind: die Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) die europäischen Vogelarten die nach der EG-Artenschutzverordnung streng geschützten Arten die nach einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit streng geschützten Arten Um bei der geforderten Berücksichtigung der europäischen Vogelarten zu einer methodisch und arbeitsökonomisch sinnvollen Eingriffsbeurteilung und zur sachgerechten Vereinfachung von Genehmigungsverfahren zu kommen, gilt es als anerkannter Grundsatz, die von KIEL (2005) definierten planungsrelevanten Arten intensiv - Art für Art - zu beurteilen (s. auch KAISER 2012, MUNLV 2007). Hierzu gehören: alle streng geschützten Vogelarten Arten des Anhanges I Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) und Artikel 4 (2) VS-RL Rote-Liste-Arten (landesweite Gefährdung) nach LANUV (2011) Koloniebrüter Innerhalb der Gruppe der geschützten Vogelarten kommt ihnen eine besondere naturschutzfachliche Bedeutung zu. Alle anderen europäischen Vogelarten befinden sich in Nordrhein-Westfalen in einem günstigen Erhaltungszustand. Es wird davon ausgegangen, dass sie so allgemein verbreitet, häufig und ungefährdet sind, dass eine Einzelfallbetrachtung in der Regel nicht notwendig ist. Mögliche Beeinträchtigungen werden deshalb in zusammenfassender Form dargestellt (s. Kapitel ). Die möglichen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sind in Tabelle 2 in Kurzfassung zusammengestellt.

7 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 7 Tabelle 2 Mögliche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände Gesetzesnorm betroffene Arten Verbotstatbestand 44, Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG 44, Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG 44, Abs. 1, Nr. 3 BNatSchG Tierarten Anhang IV FFH- RL, streng geschützte Arten und europäische Vögel Tierarten Anhang IV FFH- RL, streng geschützte Arten und europäische Vögel Tierarten Anhang IV FFH- RL, streng geschützte Arten und europäische Vögel Töten von Tieren oder deren Entwicklungsformen Erhebliche Störung während bestimmter Zeiten Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten Entsprechend 44, Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ist bei Arten des Anhang IV der FFH-RL, bei den nach einer Rechtsverordnung streng geschützten Arten sowie bei europäischen Vogelarten das Verbot des 44, Abs. 1, Nr. 3 und in Hinblick auf die damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigung wild lebender Tiere auch das Tötungsverbot gemäß 44, Abs. 1, Nr. 1 nicht relevant, soweit die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. "Unvermeidbar" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass alle vermeidbaren Tötungen oder sonstigen Beeinträchtigungen zu unterlassen sind, d. h. alle geeigneten und zumutbaren Vermeidungsmaßnahmen müssen ergriffen werden (MUNLV 2010a). Soweit erforderlich, können dazu vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Störungen im Sinne des 44, Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG sind nur dann erheblich, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Die Ausnahmen von den Verboten des 44 BNatSchG sind in 45, Abs. 7 geregelt. Gemäß 45, Abs. 7 S. 1 Nr. 5 i.v.m. S. 2 BNatSchG darf eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art vorliegen und keine zumutbaren Alternativen vorhanden sind und sich der Erhaltungszustand der Population bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtert bzw. bei einer Art des Anhanges IV der FFH-Richtlinie günstig bleibt. In der folgenden artenschutzrechtlichen Beurteilung werden die Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie, die streng geschützten Arten und die planungsrelevanten Vogelarten (nach KIEL 2005, MUNLV 2007, KAISER 2012) einzeln betrachtet. Mögliche Konflikte mit dem Planvorhaben werden dargestellt und ggf. artspezifisch notwendige Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen formuliert. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherstellung des günstigen Erhaltungszustandes wird geprüft, ob dennoch auf individueller oder Populationsebene ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt sein könnte.

8 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 8 Die mögliche Beeinträchtigung aller anderen - nur national - besonders geschützten bzw. gefährdeten Arten ist nach den allgemeinen Regeln zum Artenschutz ( 39 BNatSchG) und der Eingriffsregelung ( 15, Abs. 1 BNatSchG) zu beurteilen. 3.2 Prüfprotokoll Artenschutz Die artenschutzrechtliche Beurteilung des Vorhabens hinsichtlich dieser im Untersuchungsgebiet vorkommenden planungsrelevanten Arten erfolgt gemäß der in NRW gültigen VV-Artenschutz (MUNLV 2010a) in Form von einzelnen Prüfprotokollen je Art (siehe Anhang 3). Jedes Prüfprotokoll macht Angaben zum Schutz- und Gefährdungsstatus der jeweiligen Art, stellt die durch das Vorhaben erwartete Betroffenheit der Art dar und beschreibt erforderliche Vermeidungsmaßnahmen und ggf. Maßnahmen des Risikomanagements. Die Prüfprotokolle beinhalten Prognosen hinsichtlich der Vermeidung oder Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände, klären die Erforderlichkeit einer Ausnahmegenehmigung und deren Begründung. Die Konfliktbetrachtung und Erläuterung möglicher Minderungs- oder Vermeidungsmaßnahmen für die übrigen, nicht planungsrelevanten Arten erfolgt in Kapitel 4. In einer Zusammenfassung (s. Kapitel 6) werden die Ergebnisse der Kartierung und der Artenschutzrechtlichen Prüfprotokolle in einer komprimierten Beurteilung möglicher Verbotstatbestände dargelegt. 4 Ergebnisse und Konfliktanalyse Im folgenden werden die Methoden der Bestandserfassungen sowie die Vorkommen gefährdeter Arten und Arten der Vorwarnliste, die nicht planungsrelevant sind, dargestellt. Für diese Arten werden auch mögliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben erläutert. Die Beschreibung der Vorkommen und Konfliktanalyse zu planungsrelevanten Arten erfolgt in Form der Artenschutzrechtlichen Prüfprotokolle in Anhang Fledermäuse Methodik Die Fledermauskartierung (2011) konzentrierte sich einerseits auf möglicherweise von Eingriffen betroffene Gehölze, die eine Funktion als Quartier oder Leitlinie erfüllen können. Andererseits erfolgte eine Übersichtskartierung zur Ermittlung des Artenspektrums in den Jagdhabitaten, um zu überprüfen, ob Baumhöhlen bewohnende Arten im Gebiet vorkommen. Hierzu wurden an zwei Terminen (vgl. Tabelle 1) gezielte Fledermausbegehungen unternommen. Die Erfassung erfolgte in der Regel von der frühen Abenddämmerung bis nach Mitternacht, um sowohl früh- als auch spät fliegende Arten nachzuweisen. Dabei wurden geeignete Strukturen stichprobenhaft auf Aus- bzw. Einflug, Balz- oder Schwärmverhalten überprüft.

9 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 9 Der bioakustische Nachweis der Fledermäuse erfolgte durch Erfassung der Fledermausrufe mittels Zeitdehnungstechnik, Aufzeichnung als Tondokument und computergestützte Rufanalyse. Eingesetzt wurden Ultraschall-Detektoren vom Typ Laar TR 30 (Zeitdehnungsdetektoren mit Mischer-Echtzeitkontrolle), deren Signale mittels WAVE- Recorder aufgezeichnet und anschließend als Tondokument gespeichert wurden. Die Aufzeichnung, Auswertung und Rufanalyse erfolgte mit dem Analyseprogramm Spectrogram (Versionen 8.6, Visualization Software LLC). Die Artbestimmung wurde neben den Geländeaufzeichnungen zu Verhalten, Biotop, Größe, Flugbild etc. durch Abgleich mit eigenen Referenzaufnahmen sowie den bei SKIBA (2009) und PFALZER (2002) veröffentlichten Merkmalen vorgenommen. Zur Abschätzung des Quartierpotenzials im Bereich der betroffenen Gehölzstrukturen wurde eine Höhlenbaumkartierung vorgenommen (vgl. Kapitel 4.6) Ergebnis Im Untersuchungsgebiet wurde im Rahmen der beiden Geländebegehungen insgesamt nur eine geringe Fledermausaktivität nachgewiesen. Es wurden in der Regel einzelne gende Tiere beobachtet. Insbesondere an der Niers wurden nur wenige Nachweise erbracht. Lediglich am wurden am Stillgewässer nordwestlich des Eingriffsbereiches mehrere gleichzeitig gende Tiere registriert. Aufgrund des hohen Strukturreichtums des Gebietes wurde mit einer höheren Jagdaktivität gerechnet. Es wurden sechs bis zur Art bestimmbare Fledermausarten nachgewiesen. Darüber hinaus erfolgten Langohr-Nachweise, bei denen es sich um das Braune oder das Graue Langohr gehandelt haben kann. Weiterhin erfolgten Myotis-Registrierungen, unter denen sich über die sicher nachgewiesene Wasserfledermaus (M. daubentonii) hinaus weitere Arten befunden haben können. Alle Fledermausarten sind planungsrelevant. Die Gesamtartenliste (Tabelle 4 in Anhang 1) gibt einen Überblick über die nachgewiesenen Arten. Die Bestandsbeschreibung und Konfliktanalyse erfolgt in Form der Artenschutzrechtlichen Prüfprotokolle in Anhang 3. Die Vorkommen sind in Karte 3 dargestellt. 4.2 Vögel Erfassungsmethodik Die Untersuchungen konzentrierten sich auf die planungsrelevanten Arten (nach KIEL 2005, MUNLV 2007, KAISER 2012). Dabei handelt es sich in erster Linie um streng geschützte und landesweit gefährdete Arten. Ergänzend dazu wurden auch Vogelarten, die nach LANUV (2011) landesweit nur auf der Vorwarnliste stehen und/oder lediglich regional gefährdet sind, genauer erfasst. Für diese Arten wurden quantitative Nachweise erbracht. Alle weiteren Arten wurden qualitativ erfasst. Die flächendeckende Erfassung der Brutvogelfauna erfolgte in Anlehnung an die in SÜDBECK et al. (2005) beschriebene Methodik. Die Kartierarbeiten wurden im Mai 2011 begonnen und wurden im Frühhr 2012 bis Mai fortgesetzt und 2012 wur-

10 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 10 den jeweils an vier Terminen Geländebegehungen zu unterschiedlichen Tageszeiten durchgeführt (vgl. Tabelle 1). Die Erfassung der Brutvogelarten erfolgte in erster Linie durch akustische und optische Registrierung revieranzeigender Verhaltensmerkmale (z. B. Gesang, Balz, Nestbau) und Sichtbeobachtung, in der Regel mittels Fernglas. Dabei wurde angestrebt, möglichst viele Simultanbeobachtungen von Reviernachbarn (Singvögel) sowie exakte Brutnachweise (Nestfund, Jungvögel) zu erbringen. Um mögliche Vorkommen dämmerungs- bzw. nachtaktiver Arten insbesondere Eulen - leichter nachweisen zu können, wurden Klangattrappen eingesetzt. Alle Beobachtungsdaten wurden punktgenau in eine Geländekarte eingetragen und digital dokumentiert. Zu Gastvögeln und Durchzüglern erfolgte keine gezielte Erhebung. Eigene Beobachtungen im Rahmen der Begehungen zur Erfassung der Brutvögel und der übrigen Kartierungen wurden dokumentiert Abgrenzung der Reviere und Statuseinstufung Die Vorkommen der Brutvögel werden als Reviere, die Nachweise von Durchzüglern, Wintergästen und Übersommerern werden als Fundorte dargestellt. Dabei handelt es sich um Beobachtungen während der Zugzeiten der betroffenen Arten (Durchzügler bzw. Wintergast) sowie um Brutzeitnachweise von Arten, die weder im Gebiet noch in der Umgebung brüten (Übersommerer). Bei den als Übersommerer eingestuften Arten stellt das Gebiet keinen regelmäßig genutzten Bestandteil eines Reviers dar. Auf eine Abgrenzung von Revieren wird auch bei Nahrungsgästen aus dem Brutbestand der Umgebung verzichtet, wenn keine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Revier möglich ist. Dies betrifft insbesondere hochmobile Arten wie Schwalben. Die erhobenen Daten (Beobachtungspunkte) zu den planungsrelevanten und gefährdeten Arten und Arten der Vorwarnliste wurden mit Hilfe des Geoinformationssystems ArcView 3.2a digital ausgewertet. Hierbei wurden die Einzelbeobachtungen für die kartographische Darstellung zu flächigen Revieren zusammengefasst. Lag nur ein Beobachtungspunkt vor, wurde symbolisch ein kreisförmiges "Revier" abgegrenzt. Jedem Revier wurde ein Status nach dem fein differenziert gegliederten Schlüssel gemäß den Kriterien des EOAC ("European Ornithological Atlas Commitee") zugeordnet (vgl. hierzu LÖBF & NWO 2002 oder SÜDBECK et al. 2005). Für die kartographische Darstellung wurden die differenzierten Statusangaben dann den folgenden definierten Status-Stufen zugeordnet:

11 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 11 Tabelle 3 Status-Stufen Vogelreviere Stufe Status 0 Durchzügler; Übersommerer; Wintergast A Nahrungsgast (Brutvogel aus der Umgebung) B Brutverdacht C Brutrevier D sicherer Brutnachweis Die Zuweisung der Status-Stufe erfolgt dabei in Anlehnung an die Vorgaben der Arbeitsanleitung zur Brutvogelkartierung (LÖBF 2006). Hiernach ist es vorgesehen, dass die Brutreviere (Status C) aus der Zusammenschau mehrerer (mindestens zwei) Einzelbeobachtungen konstruiert werden. In einigen Fällen konnten die (höherwertigen) sicheren Brutnachweise der Status-Stufe D durch Nestfund, erfolgreiche Bruten etc. erbracht werden; in anderen Fällen ergab sich jedoch keine ausreichende Anzahl diagnostisch verwertbarer Registrierungen innerhalb der für die jeweilige Art gültigen Erfassungsperiode, so dass dann ein brutverdächtiges Verhalten der Status-Stufe B festgestellt wurde. Als Nahrungsgäste der Status-Stufe A wurden die Arten eingestuft, die innerhalb des Untersuchungsgebietes nicht als Brutvogel nachgewiesen wurden, jedoch zum Brutbestand der Umgebung gehören. Bei diesen Arten kann es daher u. U. hrweise zur Brutansiedlungen innerhalb des Untersuchungsgebietes kommen. Der Stufe 0 wurden Beobachtungen zugeordnet, die während der Zugzeiten der betroffenen Arten erfolgten (Durchzügler bzw. Wintergast) sowie Brutzeitnachweise von Arten, die weder im Gebiet noch in der Umgebung brüten (Übersommerer). Bei den als Übersommerer eingestuften Arten stellt das Gebiet keinen regelmäßig genutzten Bestandteil eines Reviers dar Ergebnis Es wurden 80 Vogelarten nachgewiesen. Darunter befinden sich 25 planungsrelevante Arten, von denen wiederum 14 Arten ausschließlich als Nahrungsgast, Durchzügler oder Übersommerer festgestellt wurden. Weiterhin wurden zehn regional gefährdete oder auf einer Vorwarnliste geführte Arten als Brutvogel nachgewiesen. Die Gesamtartenliste (Tabelle 4 in Anhang 1) gibt einen Überblick über die nachgewiesenen Arten. Die Vorkommen der gefährdeten oder auf einer Vorwarnliste geführten Arten, die nicht planungsrelevant sind, werden im folgenden beschrieben (vgl. Karten 2.1 und 2.2). Die Bestandsbeschreibung und Konfliktanalyse für planungsrelevante Arten erfolgt in Form der Artenschutzrechtlichen Prüfprotokolle in Anhang 3. Die Vorkommen der planungsrelevanten Arten sind in den Karten 1.1 und 1.2 dargestellt.

12 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite Nicht planungsrelevante, regional gefährdete Arten und Arten der Vorwarnlisten Bachstelze (Motacilla alba) 2011 wurde ein brutverdächtiges Revier der Bachstelze im Norden des Gebietes festgestellt konnte dieses Revier bestätigt werden. Westlich der Kläranlage wurde 2011 ein Nahrung suchendes Tier beobachtet. Dabei handelte es sich vermutlich um einen Nahrungsgast aus dem Brutbestand der Umgebung. Brutplätze werden jeweils im Bereich der westlich des Gebietes liegenden Höfe vermutet. Nahrung suchende Bachstelzen können grundsätzlich im gesamten Gebiet erwartet werden. Die Bachstelze wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Brutplätze sind nicht betroffen. Während der Bauphase kann die Nahrungssuche bei Bedarf auf geeignete Flächen in der unmittelbaren Umgebung verlagert werden. Bluthänfling (Carduelis cannabina) Der Bluthänfling wurde ausschließlich am im Nordosten des Gebietes nachgewiesen. Da keine Beobachtungen aus der Brutzeit vorliegen, wird davon ausgegangen, dass es sich um Durchzügler handelte. Der Bluthänfling wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Vorübergehend gehen kleine, sporadisch genutzte Teilflächen des Rasthabitats verloren. In der Umgebung stehen geeignete Flächen, auf die bei Bedarf während der Rast ausgewichen werden kann, in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Nach Abschluss der Bautätigkeiten stehen weite Teile des Eingriffsbereichs wieder als Rasthabitat zur Verfügung. Fitis (Phylloscopus trochilus) 2012 wurden drei brutverdächtige Reviere des Fitis festgestellt. Die Vorkommen befinden sich westlich des Artenschutzgewässers, östlich dieses Gewässers an der Niers sowie östlich des Rückhaltebeckens. Es ist mit dem Verlust bzw. mit der vorübergehenden Aufgabe der Reviere östlich des Artenschutzgewässers und östlich des Rückhaltebeckens zu rechnen. In der Umgebung sind geeignete Flächen vorhanden, auf die die Art ausweichen kann. Die ökologische Funktion der Lebensräume bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten. Zudem steht der Eingriffsbereich nach Umsetzung des Vorhabens teilweise wieder als Brutlebensraum zur Verfügung. Beeinträchtigungen während der Brutzeit können vermieden werden, wenn die Baufeldräumung (Entfernung der Vegetation) außerhalb der Brutzeit erfolgt. Gimpel (Pyrrhula pyrrhula) 2012 wurde im Gehölzbestand nördlich des Eingriffsbereiches ein brutverdächtiges Revier festgestellt. Während der Nahrungssuche kann die Art auch innerhalb des Eingriffsbereiches auftreten.

13 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 13 Der Gimpel wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Brutplätze sind nicht betroffen. Während der Bauphase kann die Nahrungssuche bei Bedarf auf geeignete Flächen in der unmittelbaren Umgebung verlagert werden. Goldammer (Emberiza citrinella) 2011 wurden im Norden des Gebietes zwei Reviere der Goldammer nachgewiesen. Ein Brutrevier befand sich östlich des Artrenschutzgewässers im Nordosten des Eingriffsbereiches. Brutverdacht bestand für nordwestliche Randbereiche des Gebietes. Bei der Kartierung im Frühhr 2012 konnte das Revier östlich des Artenschutzgewässers bestätigt werden. Weitere Brutreviere befanden sich nördlich des Artenschutzgewässers und östlich der Kläranlage. Ein brutverdächtiges Revier wurde südlich der Kläranlage festgestellt. Für die Reviere östlich des Artenschutzgewässers und östlich der Kläranlage ist mit dem Verlust der Brutplätze oder mit der Aufgabe aufgrund baubedingter Störungen zu rechnen. Geeignete Ausweichlebensräume sind in der unmittelbaren Umgebung in ausreichendem Umfang vorhanden. Die ökologische Funktion der Lebensräume bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten. Beeinträchtigungen während der Brutzeit können vermieden werden, wenn die Baufeldräumung (Entfernung der Vegetation) außerhalb der Brutzeit erfolgt. Haussperling (Passer domesticus) Haussperlinge brüteten sowohl 2011 als auch 2012 im Bereich des Hofes östlich der Niers. An der südwestlichen Gebietsgrenze erfolgte 2011 ein weiterer Nachweis. Dabei handelte es sich vermutlich um einen Nahrungsgast aus dem Brutbestand der Umgebung. Geeignete Brutmöglichkeiten sind im Bereich des westlich angrenzenden Hofes zu vermuten. Nahrung suchende Haussperlinge können grundsätzlich im gesamten Gebiet erwartet werden. Der Haussperling wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Brutplätze sind nicht betroffen. Während der Bauphase kann die Nahrungssuche bei Bedarf auf geeignete Flächen in der unmittelbaren Umgebung verlagert werden. Klappergrasmücke (Sylvia curruca) Ein brutverdächtiges Revier der Klappergrasmücke befand sich 2011 nördlich des Eingriffsbereiches. Bei der Kartierung im Frühhr 2012 konnten zwei brutverdächtige Reviere an der Niers östlich des Artenschutzgewässers und nordöstlich der Kläranlage festgestellt werden. Für die Reviere an der Niers ist mit dem Verlust der Brutplätze oder mit der Aufgabe aufgrund baubedingter Störungen zu rechnen. Geeignete Ausweichlebensräume sind in der unmittelbaren Umgebung in ausreichendem Umfang vorhanden. Die ökologische Funktion der Lebensräume bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten. Beeinträch-

14 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 14 tigungen während der Brutzeit können vermieden werden, wenn die Baufeldräumung (Entfernung der Vegetation) außerhalb der Brutzeit erfolgt. Rohrammer (Emberiza schoeniclus) Ein brutverdächtiges Revier der Rohrammer wurde 2011 im Zentrum des Eingriffsbereiches nördlich des Rückhaltebeckens festgestellt wurde ein Brutrevier außerhalb des Eingriffsbereiches nördlich des Artenschutzgewässers festgestellt. Aus weiteren Teilen des Gebietes liegen Nachweise durchziehender Rohrammern vor. Das Revier nördlich des Rückhaltebeckens und Teile des Rasthabitats gehen durch das Vorhaben verloren. In der Umgebung sind geeignete Flächen vorhanden, auf die die Art ausweichen kann. Die ökologische Funktion der Lebensräume bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten. Zudem steht der Eingriffsbereich nach Umsetzung des Vorhabens teilweise wieder als Brut- und Rastlebensraum zur Verfügung. Beeinträchtigungen während der Brutzeit können vermieden werden, wenn die Baufeldräumung (Entfernung der Vegetation) außerhalb der Brutzeit erfolgt. Star (Sturnus vulgaris) 2011 wurden zwei brutverdächtige Reviere des Stares nachgewiesen. Eins befand sich an der südlichen Gebietsgrenze. Das zweite lag östlich des Rückhaltebeckens. Der Brutplatz dieses Revieres wird im Bereich des Ufergehölzes an der Niers vermutet befanden sich Brutreviere im Wald im Nordwesten des Gebietes sowie an der Niers nördlich des Eingriffsbereiches. Ein Brutnachweis erfolgte im Süden des Untersuchungsgebietes. Der Brutplatz dieses Revieres wird im Gehölzbestand südlich der Kläranlage vermutet. Nahrung suchende Tiere wurden östlich des Gebietes beobachtet. Während der Nahrungssuche können Stare im gesamten Gebiet auftreten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Brutplatz des 2011 nachgewiesenen Revieres östlich des Rückhaltebeckens verloren geht bzw. aufgrund baubedingter Störungen aufgegeben wird. In der Umgebung sind geeignete Flächen vorhanden, auf die die Art ausweichen kann. Die ökologische Funktion der Lebensräume bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten. Beeinträchtigungen während der Brutzeit können vermieden werden, wenn die Baufeldräumung (Entfernung der Vegetation) außerhalb der Brutzeit erfolgt. Teichhuhn (Gallinula chloropus) 2011 wurden zwei Reviere des Teichhuhnes festgestellt. Ein Brutnachweis erfolgte an der Niers. Dort wurde am ein Alttier mit zwei nicht flüggen Jungtieren beobachtet. Brutverdacht besteht ferner für den Bereich der angelfischereilich genutzten Gewässer im Südwesten des Gebietes wurden die Reviere an der Niers und im Bereich der Angelteiche bestätigt. Ein brutverdächtiges Revier befand sich am Graben westlich des Artenschutzgewässers.

15 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 15 Am Graben im Nordosten des Gebietes wurde ein in nördliche Richtung abfliegendes Tier beobachtet. Dabei handelte es sich vermutlich um einen Nahrungsgast aus dem Brutbestand der Umgebung. Die Vorkommen des Teichhuhnes sind nicht direkt betroffen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es an der Niers durch baubedingte Störungen zur Aufgabe eines Brutplatzes kommt. Bei Bedarf kann das Revier auf angrenzende Niersabschnitte verlagert werden. Die ökologische Funktion der Lebensräume bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten. Beeinträchtigungen während der Brutzeit können vermieden werden, wenn die Baufeldräumung (Entfernung der Vegetation) außerhalb der Brutzeit erfolgt Weitere europäische Vogelarten Alle weiteren im Plangebiet nachgewiesenen, nicht gefährdeten Vogelarten sind weit verbreitet, allgemein häufig und ungefährdet. Ihre Populationen befinden sich sowohl auf lokaler als auch auf biogeografischer Ebene in einem günstigen Erhaltungszustand, so dass Beeinträchtigungen auf Populationsebene auszuschließen sind. Individuelle Verluste während der Baustellenphase ("Tötungsverbot" nach 44 (1), Nr. 1 BNatSchG), Zerstörung von Nestern ( 44 (1), Nr. 3 BNatSchG) sowie Störungen während der Fortpflanzungszeit ( 44 (1), Nr. 2 BNatSchG) können vermieden werden, wenn die Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit, also im Zeitraum von September bis Februar durchgeführt wird. 4.3 Amphibien Methodik Bei der Erfassung der Amphibienvorkommen wurden alle Arten berücksichtigt. Die Untersuchung konzentrierte sich auf Gewässer, die für das Vorkommen von Amphibien geeignet erschienen. Dabei handelte es sich in erster Linie um das künstlich angelegte Artenschutzgewässer nordwestlich des Eingriffsbereichs sowie zwei Gewässer auf einem Privatgrundstück im Süden des Gebietes. Eine Betretung der angelfischereilich genutzten Gewässer südlich der Kläranlage war nicht möglich. Hier beschränkte sich die Kartierung auf eine akustische Erfassung. Die Gewässer wurden mehrfach tagsüber und abends bzw. nachts auf adulte Tiere und Larven untersucht (vgl. Tabelle 1). Dabei wurden die Habitate auf Rufgemeinschaften von Froschlurchen überprüft. Tagsüber erfolgte insbesondere zum Nachweis möglicher Molchvorkommen eine Untersuchung durch Keschern. Während der nächtlichen Begehungen wurden die Gewässer durch Ableuchten überprüft. Darüber hinaus wurden Molchreusen bzw. Molcheimer zur Erfassung von Molchen und Amphibienlarven eingesetzt. Dabei handelt es sich um Fangbehälter, die mit trichterförmigen Öffnungen versehen sind, durch die die Tiere hi-, jedoch nicht wieder hinausgelangen können. Die Fallen sind so konstruiert, dass die Tiere einen Zugang zur Wasseroberfläche besitzen. Der Einsatz erfolgte über Nacht (vom 27. auf den ). Alle gefangenen Lurche und ihre Larvenstadien wurden nach dem Bestimmungsvorgang wieder an Ort

16 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 16 und Stelle freigelassen. Bei allen Kontrollen wurde auf frisch metamorphosierte Jungtiere geachtet. Neben der gezielten Erfassung an Laichgewässern wurden alle Amphibiennachweise aufgenommen, die im Rahmen der Kartierungen weiterer Artengruppen erfolgten. Da die Hauptlaichzeit früh laichender Arten zu Beginn der Kartierung 2011 (24. Mai) bereits abgeschlossen war, erfolgte die gezielte Erfassung dieser Arten (insbesondere Grasfrosch und Erdkröte) im Frühhr Ergebnis Es wurden fünf Amphibienarten nachgewiesen. Hiervon wird der Grasfrosch regional auf der Vorwarnliste geführt. Weiterhin erfolgten Grünfrosch-Nachweise, die nicht bis zur Art bestimmt werden konnten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich darunter Nachweise des planungsrelevanten Kleinen Wasserfrosches befanden. Die Bestandsbeschreibung und Konfliktanalyse für die nicht näher bestimmten Grünfrosch- Nachweise erfolgt in Form eines Artenschutzrechtlichen Prüfprotokolls in Anhang 3. Alle übrigen Vorkommen werden im folgenden beschrieben. Alle Amphibienvorkommen sind in Karte 3 dargestellt. Erdkröte (Bufo bufo) Die Erdkröte nutzt das Artenschutzgewässer nordwestlich des Eingriffsbereiches als Laichgewässer wurden im Umfeld des Gewässers ein adultes Tier gefunden. Am wurden dort 679 adulte Männchen, 15 Weibchen sowie 50 Laichschnüre festgestellt. Am wurde östlich der Kläranlage ein subadultes Tier gefunden. Potenzielle Laichgewässer der Erdkröte sind weder direkt noch indirekt betroffen. Die Habitate befinden sich außerhalb des Eingriffsbereiches. Mit einer Absenkung des Wasserspiegels ist dort nicht zu rechnen. Im Eingriffsbereich werden zahlreiche Gewässer entwickelt, die Erdkröten teilweise als Laichgewässer dienen können. Insgesamt ist daher damit zu rechnen, dass der Untersuchungsraum durch das Vorhaben als Erdkröten-Lebensraum aufgewertet wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Erdkröte Gehölzbestände nördlich der Straße Fritzbruch sowie im Umfeld der Kläranlage als Landlebensraum nutzt. Die Baustellenzufahrten erfolgen über die Straße Fritzbruch sowie über die Feldstraße südlich der Kläranlage. Dort kann es - insbesondere im Frühhr - während der Wanderungen zwischen potenziellen Laichgewässern und potenziellen Landlebensräumen durch den Baustellenverkehr zur direkten Beeinträchtigungen von Tieren kommen. Um mögliche Beeinträchtigungen zu minimieren, sind die genannten Zufahrten mit Amphibienschutzzäunen zu versehen. Weitere Ausführungen (Zeitraum, über den die Zäune aufzustellen sind, Lage der Zäune und Umfang der Betreuung) sind Kapitel 5.3 zu entnehmen. Grasfrosch (Rana temporaria) Der Grasfrosch nutzt das Artenschutzgewässer nordwestlich des Eingriffsbereiches als Laichgewässer wurden im Umfeld des Gewässers mehrere frisch metamorphosierte Jungfrösche gefunden. Am wurden dort fünf Männchen und ein Weibchen sowie 58 Laichballen festgestellt.

17 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 17 Potenzielle Laichgewässer des Grasfrosches sind weder direkt noch indirekt betroffen. Die Habitate befinden sich außerhalb des Eingriffsbereiches. Mit einer Absenkung des Wasserspiegels ist dort nicht zu rechnen. Im Eingriffsbereich werden zahlreiche Gewässer entwickelt, die Grasfröschen teilweise als Laichgewässer dienen können. Insgesamt ist daher damit zu rechnen, dass der Untersuchungsraum durch das Vorhaben als Grasfrosch-Lebensraum aufgewertet wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Grasfrosch Gehölzbestände nördlich der Straße Fritzbruch sowie im Umfeld der Kläranlage als Landlebensraum nutzt. Die Baustellenzufahrten erfolgen über die Straße Fritzbruch sowie über die Feldstraße südlich der Kläranlage. Dort kann es - insbesondere im Frühhr - während der Wanderungen zwischen potenziellen Laichgewässern und potenziellen Landlebensräumen durch den Baustellenverkehr zur direkten Beeinträchtigungen von Tieren kommen. Um mögliche Beeinträchtigungen zu minimieren, sind die genannten Zufahrten mit Amphibienschutzzäunen zu versehen. Weitere Ausführungen (Zeitraum, über den die Zäune aufzustellen sind, Lage der Zäune und Umfang der Betreuung) sind Kapitel 5.3 zu entnehmen. Zur Förderung des Grasfrosch-Bestandes sollten bei der Gestaltung des Eingriffsbereiches nach Möglichkeit fischfreie Kleingewässer entwickelt werden. Diese dürfen keine dauerhafte Anbindung an die Niers besitzen. Ein temporäres Trockenfallen im Spätsommer ist dabei wünschenswert, da auf diese Weise eine dauerhafte Besiedlung mit Fischen nach Hochwasserereignissen unterbunden wird. Seefrosch (Pelophylax ridibundus) Sowohl 2011 als auch 2012 wurden am Artenschutzgewässer nordwestlich des Eingriffsbereiches rufende Seefroschmännchen nachgewiesen. Das Gewässer stellt ein potenzielles Laichgewässer dar. Aus dem Untersuchungsgebiet liegen zahlreiche Grünfrosch-Nachweise vor, die keiner Art sicher zugeordnet werden konnten (vgl. Prüfprotokoll zum Grünfrosch-Komplex in Anhang 3). Möglicherweise geht ein Teil dieser Nachweise auf den Seefrosch zurück. Potenzielle Laichgewässer des Seefrosches sind weder direkt noch indirekt betroffen. Die Habitate befinden sich außerhalb des Eingriffsbereiches. Mit einer Absenkung des Wasserspiegels ist dort nicht zu rechnen. Im Eingriffsbereich werden zahlreiche Gewässer entwickelt, die Seefröschen teilweise als Laichgewässer dienen können. Insgesamt ist daher damit zu rechnen, dass der Untersuchungsraum durch das Vorhaben als Seefrosch-Lebensraum aufgewertet wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Seefrosch Winterquartiere in Gehölzbeständen nördlich der Straße Fritzbruch sowie im Umfeld der Kläranlage bezieht. Die Baustellenzufahrten erfolgen über die Straße Fritzbruch sowie über die Feldstraße südlich der Kläranlage. Dort kann es - insbesondere im Frühhr - während der Wanderungen zwischen potenziellen Laichgewässern und potenziellen Winterquartieren durch den Baustellenverkehr zur direkten Beeinträchtigungen von Tieren kommen. Um mögliche Beeinträchtigungen zu minimieren, sind die genannten Zufahrten mit Amphibienschutzzäunen zu versehen. Weitere Ausführungen (Zeitraum, über den die Zäune aufzustellen sind, Lage der Zäune und Umfang der Betreuung) sind Kapitel 5.3 zu entnehmen.

18 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 18 Teichfrosch (Pelophylax esculentus) Nachweise des Teichfrosches lagen 2011 vom Artenschutzgewässer nordwestlich des Eingriffsbereiches, von den teilweise angelfischereilich genutzten Stillgewässern südlich des Eingriffsbereiches und vom Graben östlich der Kläranlage vor. Am Artenschutzgewässer wurde die Art auch 2012 festgestellt. Alle genannten Gewässer stellen potenzielle Laichgewässer dar. Aus dem Untersuchungsgebiet liegen zahlreiche Grünfrosch-Nachweise vor, die keiner Art sicher zugeordnet werden konnten (vgl. Prüfprotokoll zum Grünfrosch-Komplex in Anhang 3). Vermutlich geht ein Teil dieser Nachweise auf den Teichfrosch zurück. Potenzielle Laichgewässer des Teichfrosches sind weder direkt noch indirekt betroffen. Die Habitate befinden sich außerhalb des Eingriffsbereiches. Mit einer Absenkung des Wasserspiegels ist dort nicht zu rechnen. Im Eingriffsbereich werden zahlreiche Gewässer entwickelt, die Teichfröschen teilweise als Laichgewässer dienen können. Insgesamt ist daher damit zu rechnen, dass der Untersuchungsraum durch das Vorhaben als Teichfrosch-Lebensraum aufgewertet wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Teichfrosch Winterquartiere in Gehölzbeständen nördlich der Straße Fritzbruch sowie im Umfeld der Kläranlage bezieht. Die Baustellenzufahrten erfolgen über die Straße Fritzbruch sowie über die Feldstraße südlich der Kläranlage. Dort kann es - insbesondere im Frühhr - während der Wanderungen zwischen potenziellen Laichgewässern und potenziellen Winterquartieren durch den Baustellenverkehr zur direkten Beeinträchtigungen von Tieren kommen. Um mögliche Beeinträchtigungen zu minimieren, sind die genannten Zufahrten mit Amphibienschutzzäunen zu versehen. Weitere Ausführungen (Zeitraum, über den die Zäune aufzustellen sind, Lage der Zäune und Umfang der Betreuung) sind Kapitel 5.3 zu entnehmen. Teichmolch (Lissotriton vulgaris) 2011 erfolgte lediglich ein Nachweis eines männlichen Teichmolches in einem kleinen Gartenteich im Süden des Gebietes. Im Rahmen der Kartierung im Frühhr 2012 erfolgten keine Nachweise. Ein Fehlen der Art an den intensiv auf Molche überprüften größeren Stillgewässern nördlich und südlich des Eingriffsbereiches könnte auf den dort vorhandenen Fischbesatz zurückzuführen sein. Potenzielle Laichgewässer des Teichmolches sind weder direkt noch indirekt betroffen. Die Habitate befinden sich außerhalb des Eingriffsbereiches. Mit einer Absenkung des Wasserspiegels ist dort nicht zu rechnen. Im Eingriffsbereich werden zahlreiche Gewässer entwickelt, die Teichmolchen teilweise als Laichgewässer dienen können. Insgesamt ist daher damit zu rechnen, dass der Untersuchungsraum durch das Vorhaben als Teichmolch-Lebensraum aufgewertet wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Teichmolch Gehölzbestände nördlich der Straße Fritzbruch sowie im Umfeld der Kläranlage als Landlebensraum nutzt. Die Baustellenzufahrten erfolgen über die Straße Fritzbruch sowie über die Feldstraße südlich der Kläranlage. Dort kann es - insbesondere im Frühhr - während der Wanderungen zwischen potenziellen Laichgewässern und potenziellen Landlebensräumen durch den Baustellenverkehr zur direkten Beeinträchtigungen von Tieren kommen. Um mögliche Beeinträchtigungen zu minimie-

19 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 19 ren, sind die genannten Zufahrten mit Amphibienschutzzäunen zu versehen. Weitere Ausführungen (Zeitraum, über den die Zäune aufzustellen sind, Lage der Zäune und Umfang der Betreuung) sind Kapitel 5.3 zu entnehmen. Zur Förderung des Teichmolch-Bestandes sollten bei der Gestaltung des Eingriffsbereiches nach Möglichkeit fischfreie Kleingewässer entwickelt werden. Diese dürfen keine dauerhafte Anbindung an die Niers besitzen. Ein temporäres Trockenfallen im Spätsommer ist dabei wünschenswert, da auf diese Weise eine dauerhafte Besiedlung mit Fischen nach Hochwasserereignissen unterbunden wird. 4.4 Libellen Methodik Die Kartierung konzentrierte sich auf die Erfassung planungsrelevanter und gefährdeter Arten an dafür geeigneten Gewässern. Dabei handelt es sich einerseits um die auch auf Amphibienvorkommen kontrollierten Stillgewässer (vgl ), andererseits wurden auch die Niers sowie die vorhandenen Gräben untersucht. Die Erfassung der Libellen erfolgte 2011 zwischen Mai und September. Im Frühhr 2012 wurden von März bis Mai Kartierungen zur Erfassung frühfliegender Arten durchgeführt. Die Kartierungen fanden bei günstigen Witterungsbedingungen (sonnig, warm) statt. Die Artbestimmung erfolgte durch Sichtbeobachtungen (z. T. unter Einsatz eines Fernglases). Dabei wurde v. a. auf Fortpflanzungsverhalten bzw. Bodenständigkeit untersucht Ergebnis Es wurden 25 Libellenarten nachgewiesen, darunter drei gefährdete Arten sowie fünf auf einer Vorwarnliste geführte Arten. Planungsrelevante Arten wurden nicht festgestellt. Die Gesamtartenliste (Tabelle 4 in Anhang 1) gibt einen Überblick über die nachgewiesenen Arten. Die Vorkommen der gefährdeten oder auf einer Vorwarnliste geführten Arten werden im folgenden beschrieben (vgl. Karte 3). Braune Mosaikjungfer (Aeshna grandis) Mitte September 2011 wurde am Artenschutzgewässer nordwestlich des Eingriffsbereichs ein Exemplar der Braunen Mosaikjungfer nachgewiesen. Zwar ist nicht völlig ausgeschlossen, dass die Art hier bodenständig ist. Da sie jedoch bevorzugt größere Gewässer besiedelt und weitere Nachweise fehlen, wird davon ausgegangen, dass es sich um ein zugeflogenes Exemplar handelte. Die Braune Mosaikjungfer wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Es wird davon ausgegangen, dass sich im Eingriffsbereich Gewässer entwickeln, die eine vergleichbare Eignung als Entwicklungshabitat besitzen wie das Artenschutzgewässer, an dem der Nachweis erfolgte.

20 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 20 Gemeine Binsenjungfer (Lestes sponsa) Am wurden am Artenschutzgewässer nordwestlich des Eingriffsbereiches mehrere Exemplare der Gemeinen Binsenjungfer nachgewiesen. Darunter befanden sich auch verpaarte Tiere. Die Art ist an diesem Gewässer wahrscheinlich bodenständig. Die Gemeine Binsenjungfer wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Entwicklungsgewässer sind weder direkt noch indirekt betroffen. Die Habitate befinden sich außerhalb des Eingriffsbereiches. Mit einer Absenkung des Wasserspiegels ist dort nicht zu rechnen. Im Eingriffsbereich werden zahlreiche Gewässer entwickelt, die der Gemeinen Binsenjungfer teilweise als Entwicklungshabitat dienen können. Insgesamt ist daher damit zu rechnen, dass der Untersuchungsraum durch das Vorhaben als Lebensraum der Art aufgewertet wird. Großes Granatauge (Erythromma nas) Ende Mai 2011 wurden am Artenschutzgewässer nordwestlich des Eingriffsbereiches mehrere Große Granataugen beobachtet. Die Art besiedelt zwar bevorzugt größere Gewässer mit ausgeprägter Schwimmblattvegetation, dennoch wird angenommen, dass sie hier bodenständig ist. Das Große Granatauge wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Entwicklungsgewässer sind weder direkt noch indirekt betroffen. Die Habitate befinden sich außerhalb des Eingriffsbereiches. Mit einer Absenkung des Wasserspiegels ist dort nicht zu rechnen. Im Eingriffsbereich werden zahlreiche Gewässer entwickelt, die dem Großen Granatauge teilweise als Entwicklungshabitat dienen können. Insgesamt ist daher damit zu rechnen, dass der Untersuchungsraum durch das Vorhaben als Lebensraum der Art aufgewertet wird. Kleine Binsenjungfer (Lestes virens) Am wurde am Artenschutzgewässer nordwestlich des Eingriffsbereichs ein männliches Exemplar der Kleinen Binsenjungfer registriert. Ob die Art hier als bodenständig anzusehen ist, konnte nicht geklärt werden. Die Kleine Binsenjungfer besiedelt zwar bevorzugt saure, flache Moorgewässer, dennoch kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass sie sich hier entwickelt. Die Kleine Binsenjungfer wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Entwicklungsgewässer sind weder direkt noch indirekt betroffen. Die Habitate befinden sich außerhalb des Eingriffsbereiches. Mit einer Absenkung des Wasserspiegels ist dort nicht zu rechnen. Im Eingriffsbereich werden zahlreiche Gewässer entwickelt, die der Kleinen Binsenjungfer teilweise als Entwicklungshabitat dienen können. Insgesamt ist daher damit zu rechnen, dass der Untersuchungsraum durch das Vorhaben als Lebensraum der Art aufgewertet wird.

21 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 21 Kleiner Blaupfeil (Orthetrum coerulescens) Der Kleine Blaupfeil wurde 2011 am Graben an der nordöstlichen Gebietsgrenze sowie am Artenschutzgewässer nordwestlich des Eingriffsbereiches nachgewiesen. Beide Gewässer sind grundsätzlich als Entwicklungshabitat geeignet. Der Kleine Blaupfeil wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Entwicklungsgewässer sind weder direkt noch indirekt betroffen. Die Habitate befinden sich außerhalb des Eingriffsbereiches. Mit einer Absenkung des Wasserspiegels ist dort nicht zu rechnen. Im Eingriffsbereich werden zahlreiche Gewässer entwickelt, die dem Kleinen Blaupfeil teilweise als Entwicklungshabitat dienen können. Insgesamt ist daher damit zu rechnen, dass der Untersuchungsraum durch das Vorhaben als Lebensraum der Art aufgewertet wird. Plattbauch (Libellula depressa) Der Plattbauch wurde 2011 am Artenschutzgewässer nordwestlich des Eingriffsbereiches und an der Niers im Norden des Gebietes nachgewiesen. Da die Art bevorzugt kleine, vegetationsarme Gewässer besiedelt, wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Beobachtung an der Niers um ein zugeflogenes Exemplar handelte. Das Stillgewässer dient vermutlich als Entwicklungshabitat wurden einzelne Nahrung suchende Tiere nördlich der Kläranlage und im Nordwesten des Gebietes nachgewiesen, die keinem Entwicklungfsgewässer zugeordnet werden konnten. Der Plattbauch wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Entwicklungsgewässer sind weder direkt noch indirekt betroffen. Die Habitate befinden sich außerhalb des Eingriffsbereiches. Mit einer Absenkung des Wasserspiegels ist dort nicht zu rechnen. Im Eingriffsbereich werden zahlreiche Gewässer entwickelt, die dem Plattbauch teilweise als Entwicklungshabitat dienen können. Insgesamt ist daher damit zu rechnen, dass der Untersuchungsraum durch das Vorhaben als Lebensraum der Art aufgewertet wird. Spitzenfleck (Libellula fulva) Der Spitzenfleck wurde 2011 am Graben östlich der Niers nachgewiesen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Art dort bodenständig ist. Der Spitzenfleck ist von dem Vorhaben nicht betroffen. Der Lebensraum der Art wird nicht beeinträchtigt. Torf-Mosaikjungfer (Aeshna juncea) Die Torf-Mosaikjungfer wurde am am Artenschutzgewässer nordwestlich des Eingriffsbereiches nachgewiesen. Es wurden drei männliche Tiere beobachtet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Art hier entwickelt.

22 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 22 Die Torf-Mosaikjungfer wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Entwicklungsgewässer sind weder direkt noch indirekt betroffen. Die Habitate befinden sich außerhalb des Eingriffsbereiches. Mit einer Absenkung des Wasserspiegels ist dort nicht zu rechnen. Im Eingriffsbereich werden zahlreiche Gewässer entwickelt, die der Torf- Mosaikjungfer teilweise als Entwicklungshabitat dienen können. Insgesamt ist daher damit zu rechnen, dass der Untersuchungsraum durch das Vorhaben als Lebensraum der Art aufgewertet wird. 4.5 Heuschrecken Methodik Die Kartierung konzentrierte sich auf die Erfassung gefährdeter Arten. Zur repräsentativen Erfassung des Artenspektrums wurden besonders geeignete Flächen - insbesondere Grünlandflächen - aufgesucht und mehrfach begangen. Weiterhin wurden Zufallsbeobachtungen notiert. Die Bestimmung der Heuschrecken erfolgte akustisch nach den Gesängen der Männchen. In Einzelfällen wurden Tiere per Hand eingefangen und zur Kontrolle nachbestimmt. Eine gezielte Kontrolle auf leise singende Arten (z. B. Kurzflügelige Schwertschrecke) erfolgte unter Zuhilfenahme eines Ultraschallempfängers (Bat-Detektors). Im Rahmen der Fledermausexkursionen wurden so auch nachtaktive Arten erfasst. Auf die "stummen" Dornschrecken-Arten (Tetrix sp.) wurde gezielt in potenziellen Habitaten vegetationsarme, offene Flächen geachtet. Zur repräsentativen Erfassung des Artenspektrums der Heuschrecken wurden von Juli bis September 2011 besonders geeignete Flächen aufgesucht und zum Teil mehrfach begangen. Weiterhin wurden Zufallsbeobachtungen notiert wurden zwischen Ende April und Mitte Mai Kartierungen zur Erfassung früh im Jahr auftretender Arten (insbesondere Tetrix-Arten) durchgeführt Ergebnis Es wurden acht Arten nachgewiesen (vgl. Tabelle 4 im Anhang 1). Darunter befinden sich keine gefährdeten Arten. 4.6 Horst- und Höhlenbäume Methodik Durch das geplante Vorhaben gehen im Bereich des Niersufers Gehölze verloren. Um mögliche Beeinträchtigungen auf Fledermäuse und Vögel durch den Verlust potenzieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Baumhöhlenquartiere, Horste) abschätzen zu können, wurde der Eingriffsbereich auf Horst- und Höhlenbäume untersucht. Im März 2012 wurden alle vom Boden aus erkennbaren Baumhöhlen, Nisthilfen und Horste ab Krähenhorstgröße erfasst. Dabei wurden folgende Merkmale dokumentiert.

23 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 23 Baum: laufende Nummer, Baumart, Stammdurchmesser in Brusthöhe, bes. Kennzeichen. Horste: Durchmesser, Herkunft. Höhlen: Größe (Breite x Höhe), Höhe im Baum, Exposition (N,S,W,O), Art (Naturhöhle, Spechthöhle, Kunsthöhle). Die erfassten Bäume wurden mittels GPS eingemessen und ins GIS übertragen. Zum Einsatz kamen GPS-Geräte vom Typ Garmin Oregon300. Eine Markierung im Gelände erfolgte nicht Ergebnis Im Eingriffsbereich wurden zehn Höhlenbäume aufgenommen. Horste wurden nicht gefunden. Die dokumentierten Merkmale sind Tabelle 5 in Anhang 2, die Lage der Bäume ist Karte 3 zu entnehmen. Bei neun Höhlenbäumen handelt es sich um Weiden (Salix sp.), wovon eine (Baum Nr. 3) abgestorben ist. Baum Nr. 9 ist eine Hänge-Birke (Betula pendula). Die Gehölze befinden sich fast alle am Niersufer. Ein Schwerpunkt liegt im Bereich des Rückhaltebeckens. Dort wurden sieben Höhlenbäume nachgewiesen. Bei den meisten Höhlen handelt es sich um Astlöcher; Baum Nr. 9 weist neben einem Astloch einen Riss auf. In den Bäumen Nr. 5 und Nr. 10 wurden Spechthöhlen gefunden. Bei allen aufgenommenen Baumhöhlen handelt es sich um potenzielle Fledermausquartiere. Bei der Konfliktbetrachtung muss daher davon ausgegangen werden, dass im Gebiet zeitweise Baumhöhlenquartiere bezogen werden. Die Bäume Nr. 2 und Nr. 7 sind von dem Vorhaben betroffen. Sie besitzen Stammdurchmesser von 80 bzw. 40 cm. Bei Gehölzen dieser Stärke kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Höhlen ganzjährig von Fledermäusen genutzt werden können - also auch während der Überwinterungsphase. 5 Planungshinweise und Maßnahmen Die in den Artenschutzrechtlichen Prüfprotokollen für planungsrelevante Arten und in Kapitel 4 für weitere gefährdete, auf einer Vorwarnliste geführte Arten und für Amphibienarten jeweils artspezifisch erläuterten Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherstellung des günstigen Erhaltungszustandes werden im Folgenden zusammengestellt. Sie werden ergänzt durch allgemeine Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen insbesondere während der Bauphase. 5.1 Allgemeine Planungshinweise Um eine baubedingte Zerstörung von Nestern sowie Störungen von Vögeln während der Fortpflanzungszeit zu vermeiden, ist es erforderlich, die Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit (März bis August) durchzuführen. Hierunter fallen auch die für einzelne Arten geforderten spezifischen Maßnahmen (betrifft Fitis, Goldammer, Klappergrasmücke, Kuckuck, Rohrammer, Star, Steinkauz, Teichhuhn). In einigen Bereichen sind weitere zeitliche Einschränkungen zu beachten (vgl. Kapitel 5.2).

24 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 24 Eingriffe - besonders in Gehölzbestände - müssen grundsätzlich möglichst kleinflächig erfolgen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Anbindungen der Gerinne an den aktuellen Verlauf der Niers so geplant sind, dass Eingriffe in die Ufergehölze möglichst kleinflächig erfolgen und ältere Bäume nach Möglichkeit erhalten bleiben. 5.2 Maßnahmen zum Schutz von Fledermäusen bei Verlust potenzieller Quartiere durch Eingriffe in Gehölzbestände Im Folgenden sind die Maßnahmen aufgeführt, die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen möglicher Fledermausvorkommen in Baumhöhlen erforderlich sind. Hiervon sind zwei Höhlenbäume nördlich und östlich des Rückhaltebeckens (Höhlenbäume Nr. 2 und 7 in Karte 3) betroffen. Bezüglich des bevorzugten Zeitpunktes für den Einschlag potenzieller Quartierbäume sind die nachgewiesenen Fledermausarten aufgrund ihrer von der Jahreszeit abhängigen Bevorzugung bestimmter Quartiere unterschiedlich einzustufen. So nutzen mehrere Arten nur während des Sommerhalbhres Baumhöhlen als Quartier (Wasserfledermaus und weitere in Frage kommende Myotis-Arten). Für diese Arten wäre ein Gehölzeinschlag während der Überwinterungsphase günstiger, da Beeinträchtigungen dann mit Sicherheit auszuschließen wären. Im Gebiet wurden jedoch auch mehrere Arten nachgewiesen, die in Baumhöhlen überwintern können (Braunes Langohr, Großer und Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus). Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass alle Baumhöhlen prinzipiell ganzjährig von Fledermäusen genutzt werden können. Um grundsätzlich einen Einschlag von Höhlenbäumen in den Wintermonaten unter Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen vornehmen zu können, ist ein Besatz der Höhlen auf geeignete Weise auszuschließen. Hierzu ist folgendermaßen vorzugehen: Alle betroffenen Baumhöhlen, die als Quartier in Frage kommen, sind durch eine sachkundige Person auf Besatz durch Fledermäuse zu überprüfen (Spurensuche, Ausleuchten, Ausspiegeln, Klopfprobe). Die Kontrolle ist im Zeitraum von Oktober bis November durchzuführen. Eine mögliche Beeinträchtigung von Fledermäusen ist dann am geringsten, da Wochenstuben bereits aufgelöst wurden, Balzquartiere in der Regel nicht mehr genutzt werden und die Tiere sich aber auch noch nicht im Winterschlaf befinden und auf andere Quartiere in der Umgebung ausweichen können. Kann ein Besatz nach der Kontrolle ausgeschlossen werden, ist der Höhlenbaum unmittelbar im Anschluss an die Besatzkontrolle zu fällen. Alternativ kann die Baumhöhle verschlossen werden (beispielsweise mit Bauschaum), so dass ein zwischenzeitlicher Bezug ausgeschlossen werden kann und die Fällung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist.

25 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 25 Bäumhöhlen, die sich nicht hinreichend gut kontrollieren lassen, in denen ein Besatz aber nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann und solche, in denen ein Besatz festgestellt wird, sind nach der abendlichen Ausflugsphase der Tiere zu verschließen. Verbleiben dann noch nicht kontrollierbare bzw. nicht verschließbare Höhlen mit begründetem Verdacht auf Besatz, ist in diesen Ausnahmefällen eine kontrollierte Fällung vorzusehen. Die Bäume sind stückweise abzutragen, das Stamm- bzw. Aststück mit Höhlen ist zu sichern und erschütterungsfrei zur weiteren Überprüfung zu entfernen. Bäume, bei denen der Höhlenbereich nicht gesichert werden kann, sind schonend zu Boden zu bringen (Winde, Anlehnen) und vorhandene Höhlen sofort zu kontrollieren. Bei den Fällarbeiten sollte folgendes beachtet werden: Die Mitarbeiter der mit den Arbeiten beauftragten Firmen sind auf die Problematik hinzuweisen und darauf einzuweisen, wie (versehentlich) gefällte Quartierbäume und aufgefundene Fledermäuse zu sichern sind. Bereits im Vorfeld ist zu klären, wo gefundene Fledermäuse im Bedarfsfall überwintert und gepflegt werden können. Die fachgerechte Versorgung möglicherweise aufgefundener Fledermäuse ist sicherzustellen; hierzu muss eine im Fledermausschutz sachkundige Person während des Gehölzeinschlags kurzfristig erreichbar sein. Es sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen von Höhlenbaumkartierungen einzelne Baumhöhlen übersehen werden können. Somit kann in der Regel nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass einzelne Tiere bei Gehölzeinschlägen zu Schaden kommen. Durch die aufgeführten Maßnahmen werden mögliche Beeinträchtigungen jedoch so weit minimiert, dass das Verletzungs- bzw. Tötungsrisiko auf das Niveau des normalen Lebensrisikos gesenkt wird. 5.3 Maßnahme zum Schutz von Amphibien im Bereich der Baustellenzufahrten Eine Gefährdung wandernder Amphibien durch den Baustellenverkehr ist zwar vergleichsweise gering, da der Baustellenbetrieb tagsüber, die Amphibienwanderungen dagegen bevorzugt abends und nachts erfolgen. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass es insbesondere in den frühen Abendstunden oder an regnerischen Tagen zu Konflikten mit dem Baustellenverkehr kommt. Um mögliche direkte Beeinträchtigungen weitgehend ausschließen zu können, sind im Bereich der Zuwegungen provisorische Schutzzäune zu errichten. Dies betrifft folgende Abschnitte: Straße Fritzbruch von der Westgrenze des nördlich angrenzenden Waldes (Westgrenze des Untersuchungegebietes) bis zur Niers, wobei die Zufahrt bzw. Zufahrten zum Eingriffsbereich nicht mit einem Zaun versehen werden Feldstraße zwischen Bruchstraße und Graben östlich der Kläranlage

26 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 26 Bezüglich möglicher Beeinträchtigungen ist die An- und Abwanderung adulter Amphibien zum bzw. vom Laichgewässer im Frühhr als sensibelste Phase anzusehen. Viele Individuen vollführen dann gleichzeitig gezielte Wanderungen. Die Wahrscheinlichkeit, dass Amphibien Opfer des Straßenverkehrs werden, ist dann am höchsten. Während der Bauphase sind an den oben beschriebenen Straßenabschnitten in der Zeit von Anfang Februar bis Ende Mai auf beiden Seiten der Fahrbahn temporäre Fangzäune zu installieren. Es sollten Zäune aus stabiler Folie verwendet werden. Sie sollten mindestens eine Höhe von 50 cm vom Erdboden besitzen. Zum Abdichten am Erdboden wird der Zaun mindetsens 10 cm senkrecht eingegraben und beidseitig mit Substrat angedeckt. Folienstreifen sind mindestens 20 cm überlappend aander zu fügen und mit Drahtschlaufen, Kabelbinder o. ä. dicht zusammenzufügen. Die Stützkonstruktion besteht aus Metallstäben (Moniereisen) an der Außenseite im Abstand von mindestens 5 m, die mit Drahtschlaufen, Kabelbinder o. ä. am oberen Folienende befestigt werden. Auf der Anwanderungsseite sind in Abständen von 10 m Fanggefäße (Eimer) boden- und zaunbündig einzugraben. Die Gefäße müssen einen Ablauf besitzen, damit sich in ihnen kein Wasser sammelt. Zudem müssen sie mit einer Ausstieghilfe versehen sein, um Mäusen, Käfern oder anderen Kleintieren den Ausstieg zu ermöglichen. Die Enden der Zäune sind auf der Anwanderungsseite nach innen umzuschlagen, damit die Tiere in Richtung der Fanggefäße geleitet werden und möglichst nicht am Zaun vorbei in den Bereich der Baustellenzufahrt laufen. Die Fanggefäße müssen mindestens jeden Morgen kontrolliert werden. Gefangene Tiere sind in Wanderrichtung jenseits der Straße auszusetzen. Gleichzeitig muss der Zaun auf Beschädigungen kontrolliert und ggf. instand gesetzt werden. Die mit der Zaunkontrolle beauftragten Personen sind einzuweisen. Im Zeitraum von Anfang Juni bis Ende August erfolgt in der Regel keine gerichtete Abwanderung mehr von Gewässern zu bestimmten Landhabitaten, sondern eher eine diffuse Abwanderung der Jungtiere. Es ist daher nicht mehr zwingend erforderlich, den Tieren eine Wanderung über die beschriebenen Konfliktbereiche hinweg zu ermöglichen. Es ist ausreichend, die Tiere daran zu hindern, in die Bereiche der Baustellenzufahrten zu gelangen. Die Zäune sind in diesem Zeitraum als Sperrzäune zu verwenden. Hierzu sind die Fanggefäße zu entfernen und die Erdlöcher zu verschließen. Eine tägliche Kontrolle ist dann nicht mehr erforderlich. Die Zäune sollten dann etwa einmal pro Woche auf mögliche Beschädigungen kontrolliert werden. Ende August sollten die Zäune abgebaut werden. Während der Herbstmonate ist nicht mit Massenwanderungen zu rechnen. Mit nennenswerten Verlusten durch den Baustellenverkehr ist dann nicht mehr zu rechnen. Die Tiere haben dann jedoch wieder die Möglichkeit, die beschriebenen Straßen- bzw. Wegeabschnitte zu queren und bei Bedarf bestimmte, als Winterquartier geeignete Flächen aufzusuchen.

27 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite Hinweise zur Gestaltung von Gewässern im Eingriffsbereich als Lebensräume für Amphibien und Libellen Die im folgenden beschriebene Maßnahme ist nicht erforderlich, um erhebliche Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten zu vermeiden. Sie dient der Aufwertung des Untersuchungsgebietes als Lebensraum für Amphibien und Libellen. Es wird davon ausgegangen, dass im Eingriffsbereich zahlreiche Stillgewässer unterschiedlicher Größe entwickelt werden und dass dort auch langfristig durch Überflutungen während der Hochwässer der Niers ein Mosaik unterschiedlich strukturierter Gewässer erhalten bleibt bzw. regelmäßig neu entsteht. Bei der Gestaltung des Geländes während der Bauphase sollten folgende Hinweise beachtet werden, um Amphibien und Libellenarten mit unterschiedlichen Habitatansprüchen geeignete Lebensräume zu bieten. Bei Gewässern mit einer mehr oder weniger dauerhaften Anbindung an die Niers wird sich vermutlich schnell ein Fischbesatz einstellen. Solche Gewässer sind für viele Amphibienarten als Laichgewässer wenig geeignet. Daher sollten auch Gewässer entwikkelt werden, die nur bei Hochwasserereignissen eine Verbindung zur Niers besitzen. Hierunter sollten sich weiterhin sowohl permanent Wasser führende Gewässer als auch solche, die zeitweise austrocknen, befinden. Durch ein Trockenfallen wird eine dauerhafte Besiedlung durch Fische verhindert. 6 Zusammenfassung Im Rahmen der Kartierarbeiten für die Artenschutzrechtliche Betrachtung zur geplanten Renaturierung der Niers im Bereich Fritzbruch nördlich Süchteln wurden aus der Artengruppe Fledermäuse sechs bis auf Artniveau bestimmbare Fledermäuse (alle Arten fallen unter die Zugriffsverbote des 44, Abs. 1 BNatSchG) nachgewiesen. Hinzu kommen Nachweise des Braunen oder Grauen Langohres. Außerdem erfolgten Registrierungen, die nur bis auf Gattungsniveau (Myotis sp.) bestimmbar waren, und unter denen sich weitere Arten befinden können. Es wurden 25 planungsrelevante und weitere zehn regional gefährdete oder auf der Vorwarnliste geführte Vogelarten festgestellt. Es wurden fünf Amphibienarten nachgewiesen, darunter eine regional auf der Vorwarnliste geführte Art. Weiterhin erfolgten Grünfrosch-Nachweise, die nicht bis zur Art bestimmt werden konnten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich darunter Nachweise des planungsrelevanten Kleinen Wasserfrosches befanden. Es wurden acht gefährdete oder auf einer Vorwarnliste geführte Libellenarten nachgewiesen. Im Folgenden werden die Ergebnisse der Konfliktanalyse für planungsrelevante, gefährdete oder auf einer Vorwarnliste geführte Arten sowie für alle Amphibienarten zusammengefasst. Planungsrelevante Arten sind dabei durch Kursivschrift hervorgehoben.

28 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 28 Folgende Arten sind von dem Planvorhaben nicht betroffen, da ihre Lebensräume nicht beeinträchtigt werden: Fledermäuse Europäische Vogelarten Libellen Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus Bachstelze, Baumfalke, Bekassine, Bluthänfling, Braunkehlchen, Eisvogel, Feldsperling, Flussuferläufer, Gimpel, Graureiher, Haussperling, Kiebitz, Kleinspecht, Kormoran, Mäusebussard, Pirol, Rauchschwalbe, Rohrweihe, Saatkrähe, Silberreiher, Sperber, Sturmmöwe, Turmfalke, Waldkauz, Weißstorch, Wiesenpieper, Zwergtaucher Braune Mosaikjungfer, Gemeine Binsenjungfer, Großes Granatauge, Kleine Binsenjungfer, Kleiner Blaupfeil, Plattbauch, Spitzenfleck, Torf-Mosaikjungfer Folgende Arten sind von dem Planvorhaben nicht erheblich betroffen, wenn die in Kapitel 5 aufgeführten Maßnahmen umgesetzt werden. Unter Beachtung dieser Hinweise sind artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht erfüllt. Eine Gefährdung der lokalen Population besteht dann nicht, die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten. Fledermäuse Europäische Vogelarten Amphibien Graues/Braunes Langohr, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Myotis sp., Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus Fitis, Goldammer, Klappergrasmücke, Kuckuck, Rohrammer, Star, Steinkauz, Teichhuhn Erdkröte, Grasfrosch, Grünfrosch-Komplex, Seefrosch, Teichfrosch, Teichmolch

29 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 29 7 Literatur, Quellen BFN (Bundesamt für Naturschutz) (Hrsg.) (2009): Rote Liste der gefährdeten Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. Naturschutz und Biologische Vielfalt, Heft 70 (1), Bonn. BNATSCHG (Bundesnaturschutzgesetz): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), in Kraft getreten am 01. März KAISER, M. (2012): Ampelbewertung und Populationsgröße der planungsrelevanten Arten in NRW; Stand (Datei: Ampelbewertung_Planungsrelevante Arten.pdf), Link: KIEL, E.-F. (2005): Artenschutz in Fachplanungen. LÖBF-Mitteilungen Heft 1/2005, S LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) (Hrsg.) (2011): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen, Pilze und Tiere in Nordrhein-Westfalen, 4. Fassung, 2 Bände. LANUV-Fachbericht 36. LÖBF (Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW) (2006): Ökologische Flächenstichprobe (ÖFS)/ Landschaftsmonitoring NRW (LaMoni) Arbeitsanleitung Brutvogelkartierung. Bearb.: H. König, Dezernat Biomonitorring und Erfolgskontrollen. Stand IV/2006. LÖBF (Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW) & NWO (Nordrhein-Westfälische Ornithologengesellschaft (2002): Methodenanleitung zur Bestandserfassung von Wasservogelarten in Nordrhein-Westfalen, Teil 1: Brutbestände. Charadrius 38: Heft S. MUNLV (Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen) (Hrsg.) (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. Broschüre, Düsseldorf, 257 S. MUNLV (Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen) (2010a): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v , - III in der Fassung der 1. Änderung vom

30 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 30 MUNLV (Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen) (2010b): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz). Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v , - III PFALZER, G. (2002): Inter- und intraspezifische Variabilität der Soziallaute heimischer Fledermausarten (Chiroptera: Vespertilionidae). Mensch & Buch Verlag, Berlin, 269 S. RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (1992): Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG des Rates, "FFH-Richtlinie"), (Abl. Nr. L206/7 vom ). RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (1996): 5. Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels ("EG-ArtSchVO"), Abl. EG 1997 Nr. L 61, S. 1, ber. Nr. L 100 S. 72 und Nr. L 298 S. 70 zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 1476/1999 v (Abl. EG Nr. L 171 S. 5). RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (1997): Richtlinie des Rates vom 02. April 1979 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (79/409/EWG, "EG- Vogelschutzrichtlinie), geändert durch Richtlinie 81/854/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 (Neufassung Anhänge I-III) (Abl. Nr. L319 vom , geändert durch Richtlinie 85/411/EWG der Kommission vom 25. Juli 1985 (Neufassung Anhang I) (Abl. Nr. L233 vom ), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EWG vom Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. SKIBA, R. (2009): Europäische Fledermäuse. Die neue Brehm-Bücherei, Band , aktualisierte und überarbeitete Auflage. Hohenwarsleben: Westarp-Wissenschaften Verlagsgesellschaft. SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT (Hrsg.) (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Im Auftrag der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten und des Dachverbandes Deutscher Avifaunisten e. V. (DDA). Radolfzell. 792 S.

31 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 31 Anhang 1: Gesamtartenliste Erläuterung der Abkürzungen Status (Angeben nur zu planungsrelevanten, gefährdeten oder auf einer Vorwarnliste geführten Arten) BN BR BV DZ NG Brutnachweis Brutrevier Brutverdacht Durchzügler, Wintergast, Übersommerer (hierunter auch sporadisch auftretende Gastvögel ohne enge Bindung an das Gebiet) Nahrungsgast aus dem Brutbestand der Umgebung ROTE LISTE Nordrhein-Westfalen (LANUV 2011) und Bundesrepublik Deutschland (BFN 2009) NRW TL NRTL D Nordrhein-Westfalen Tiefland Niederrheinisches Tiefland Bundesrepublik Deutschland Gefährdungsgrade 0 ausgestorben oder verschollen 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet G V D Gefährdung unbekannten Ausmaßes Vorwarnliste Daten unzureichend + ungefährdet na nb R S x nicht aufgeführt nicht bewertet (z. B. Neoaves und nicht etablierte, unregelmäßig in NRW brütende Vogelarten) arealbedingt selten (z. B. aufgrund der tiergeographischen Verbreitung) dank Schutzmaßnahmen gleich, geringer oder nicht mehr gefährdet (als Zusatz zu 1, 2, 3, R, V oder +) nachgewiesen in der Region, d. h. Art kommt oder kam vor

32 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 32 Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Nr. 92/43/EWG in der zzt. gültigen Fassung FFH A2 FFH A4 Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen (Anhang II) Anhang-IV-Arten der FFH-Richtlinie: streng zu schützende Arten von gemeinschaftlichem Interesse Vogelschutzrichtlinie Nr. 79/409/EWG in der zzt. gültigen Fassung VS-RL VS-RL 1 VS-RL W besonders geschützte Arten nach Vogelschutzrichtlinie (VSRL) in Schutzgebieten zu schützende Vogelarten nach Anhang 1 VSRL wandernde Vogelarten gemäß Artikel 4 (2) VSRL, für die Schutzmaßnahmen erforderlich sind (NRW-spezifische Auswahlliste gemäß MUNLV 2010b - VV-Habitatschutz) EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 in der zzt. gültigen Fassung VO(EG)A streng geschützte Arten gemäß 7, Abs. 2, Satz 14 BNatSchG Erhaltungszustand planungsrelevanter Arten in NRW (KAISER 2012) ATL Erhaltungszustand der Art innerhalb der atlantischen Region Erhaltungszustand G U S Erhaltungszustand günstig Erhaltungszustand ungünstig/unzureichend Erhaltungszustand ungünstig/schlecht Zusatzkriterien zum Erhaltungszustand + Erhaltungszustand sich verbessernd - Erhaltungszustand sich verschlechternd Abkürzungen bei Arten mit unterschiedlichem Status im Untersuchungsgebiet B R W Brutvorkommen Rastvorkommen Wintervorkommen ( ) bei Artengruppen bezeichnen in Klammern gesetzte Einträge Kriterien, die nicht auf alle Arten dieser Gruppe zutreffen

33 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 33 Tabelle 4 Gesamtartenliste In der folgenden Tabelle sind Arten, die im Text behandelt werden, hellgrau unterlegt. Sind Vorkommen von Vögeln in der Spalte Status in Klammern "[ ]" gesetzt, handelt es sich um Nachweise außerhalb des Plangebietes. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Status NRW TL NRTL FFH A2 FFH A4 VS-RL VS-RL 1 VS-RL W VO(EG)A D ATL Fledermäuse Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus 2 2 x G G Graues/Braunes Langohr Plecotus austriacus/auritus G/1 G/1 x 2/V (S/G) Großer Abendsegler Nyctalus noctula R/V R/V x V G Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri V V x D U Myotis sp. Myotis sp. 2/3/ G/+ 2/3/ G/+ (x) x +/V/ 2 (G/U/ S) Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii R/+ R/+ x + G Wasserfledermaus Myotis daubentonii G G x + G Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus + + x + G Vögel Amsel Turdus merula + + x + Bachstelze Motacilla alba BV, NG V 3 x + Baumfalke Falco subbuteo BR 3 + x x x 3 U Bekassine Gallinago gallinago DZ 1S 1S x x x 1 B:S/ R:G Blässhuhn Fulica atra + + x + Blaumeise Parus caeruleus + + x + Bluthänfling Carduelis cannabina DZ V 3 x V Braunkehlchen Saxicola rubetra DZ 1S 1S x x 3 S Buchfink Fringilla coelebs + + x + Buntspecht Dendrocopos major + + x + Dohle Coloeus monedula + + x + Dorngrasmücke Sylvia communis + + x + Eichelhäher Garrulus glandarius + + x + Eisvogel Alcedo atthis NG + + x x x + G

34 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 34 Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Status NRW TL NRTL FFH A2 FFH A4 VS-RL VS-RL 1 VS-RL W VO(EG)A D ATL Elster Pica pica + + x + Erlenzeisig Caruelis spinus + + x + Feldsperling Passer montanus BV, NG 3 3 x V G Fitits Phylloscopus trochilus BV V V x + Flussuferläufer Actitis hypoleucos DZ 0 0 x x 2 G Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla + + x + Gartengrasmücke Sylvia borin + + x + Gebirgsstelze Motacilla cinerea + + x + Gimpel Pyrrhula pyrrhula BV V V x + Goldammer Emberiza citrinella BR, BV V + x + Graugans Anser anser + + x + Graureiher Ardea cinerea DZ + + x + G Grünfink Carduelis chloris + + x + Grünspecht Picus viridis + + x + Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros + + x + Haussperling Passer domesticus BN, BR, V V x V NG Heckenbraunelle Prunella modularis + + x + Höckerschwan Cygnus olor + + x + Hohltaube Columba oenas + + x + Jagdfasan Phasianus colchicus nb x x nb Kanadagans Branta canadensis nb nb nb Kiebitz Vanellus vanellus [DZ], 3S V x x x 2 G [BV] Klappergrasmücke Sylvia curruca BV V 3 x + Kleiber Sitta europaea + + x + Kleinspecht Dryobates minor BR, BV 3 3 x V G Kohlmeise Parus major + + x +

35 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 35 Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Status NRW TL NRTL FFH A2 FFH A4 VS-RL VS-RL 1 VS-RL W VO(EG)A D ATL Kormoran Phalacrocorax carbo [DZ] + + x + B:G; W:G Kuckuck Cuculus canorus BR 3 3 x V G- Mäusebussard Buteo buteo BN, BR, + + x x + G NG Mauersegler Apus apus + + x + Misteldrossel Turdus viscivorus + + x + Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla + + x + Nilgans Alopochen aegyptiaca nb nb nb Pirol Oriolus oriolus BV 1 1 x x V U- Rabenkrähe Corvus corone + + x + Rauchschwalbe Hirundo rustica BN, NG 3S 3 x V G- Reiherente Aythya fuligula + + x + Ringeltaube Columba palumbus + + x + Rohrammer Emberiza schoeniclus BR, BV, V V x + DZ Rohrweihe Circus aeruginosus DZ 3S 1S x x x + U Rotdrossel Turdus iliacus na na x + Rotkehlchen Erithacus rubecula + + x + Saatkrähe Corvus frugilegus DZ +S +S x + G Schwanzmeise Aegithalos caudatus + + x + Silberreiher Casmerodius albus [DZ] na na x x x + G Singdrossel Turdus philomelos + + x + Sommergoldhähnchen Regulus ignicapilla + + x + Sperber Accipiter nisus BV + + x x + G Star Sturnus vulgaris BN, BR, VS 3 x + BV, NG Steinkauz Athene noctua BV 3S 3 x x 2 G Stieglitz Carduelis carduelis + + x +

36 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 36 Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Status NRW TL NRTL FFH A2 FFH A4 VS-RL VS-RL 1 VS-RL W VO(EG)A D ATL Stockente Anas platyrhynchos + + x + Sturmmöwe Larus canus DZ + + x + U Sumpfmeise Parus palustris + + x + Sumpfrohrsänger Acrocephalus palustris + + x + Teichhuhn Gallinula chloropus BN, BR, V 3 x V BV, NG Türkentaube Streptopelia decaocto + + x + Turmfalke Falco tinnunculus NG VS VS x x + G Wachholderdrossel Turdus pilaris + + x + Waldkauz Strix aluco BV + + x x + G Weidenmeise Parus montanus + + x + Weißstorch Ciconia ciconia DZ 3S 2S x x x 3 S+ Wiesenpieper Anthus pratensis DZ 2S 3 x x V G- Zaunkönig Troglodytes troglodytes + + x + Zilpzalp Phylloscopus collybita + + x + Zwergtaucher Tachybaptus ruficollis DZ + + x + B:G; W:G Amphibien Erdkröte Bufo bufo Grasfrosch Rana temporaria + V + Grünfrosch-Komplex Pelophylax sp. 3/+/D 3/+/D (x) +/G (G) Seefrosch Pelophylax ridibundus D D + Teichfrosch Pelophylax esculentus Teichmolch Lissotriton vulgaris Libellen Blaue Federlibelle Platycnemis pennipes + + na Blaugrüne Mosaikjungfer Aeshna cyanea + + na Braune Mosaikjungfer Aeshna grandis 3 3 V Falkenlibelle Codulia aenea + + V

37 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 37 Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Status NRW TL NRTL FFH A2 FFH A4 VS-RL VS-RL 1 VS-RL W VO(EG)A D ATL Feuerlibelle Crocothemis erythraea + + na Frühe Adonislibelle Pyrrhosoma nymphula + + na Gebänderte Prachtlibelle Calopteryx splendens + + V Gemeine Binsenjungfer Lestes sponsa V V na Gemeine Heidelibelle Sympetrum vulgatum + + na Gemeine Weidenjungfer Lestes viridis + + na Gemeine Winterlibelle Sympecma fusca +S + 3 Große Heidelibelle Sympetrum striolatum + + na Große Königslibelle Anax imperator + + na Große Pechlibelle Ischnura elegans + + na Großer Blaupfeil Orthetrum cancellatum + + na Großes Granatauge Erythromma nas V V V Hufeisen-Azurjungfer Coenagrion puella + + na Kleine Binsenjungfer Lestes virens VS + 2 Kleiner Blaupfeil Orthetrum coerulescens VS V 2 Kleines Granatauge Erythromma viridulum + + na Plattbauch Libellula depressa V V na Spitzenfleck Libellula fulva Südlicher Blaupfeil Orthetrum brunneum Torf-Mosaikjungfer Aeshna juncea Vierfleck Libellula quadrimaculata + + na Heuschrecken Gemeiner Grashüpfer Chorthippus parallelus + + na Gewöhnliche Strauchschrecke Pholidoptera griseoaptera + + na Grünes Heupferd Tettigonia viridissima + + na Kurzflügelige Schwertschrecke Conocephalus dorsalis + + 3

38 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 38 Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Status NRW TL NRTL FFH A2 FFH A4 VS-RL VS-RL 1 VS-RL W VO(EG)A D ATL Langflügelige Schwertschrecke Conocephalus discolor + + na Nachtigall-Grashüpfer Chorthippus biguttulus + + na Roesels Beißschrecke Metrioptera roeseli + + na Weißrandiger Grashüpfer Chorthippus albomarginatus + + na

39 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 39 Anhang 2: Liste der Höhlenbäume Tabelle 5 Naturhöhle: A-Abriss, R-Riss Nummer Baumart Liste der Höhlenbäume Stamm-Ø in Brusthöhe [cm] besondere Kennzeichen B x H [cm] Höhe im Baum [m] Höhle Exposition 1 Salix sp. 60 3x3 4 NO A 2 Salix sp. 80 3x3 1,8 SW A 3 Salix sp. 35 stehendes Totholz 4x4; 6x8 1,7 N; SW A 4 Salix sp. 90 3x15 1,7 SO A 5 Salix sp. 40 weitere Spechthöhlen in unterschiedlichen Expositionen vorhanden Naturhöhle 3x2; 4x8 1,4 alle x 6 Salix sp. 30 4x4 2 SW A 7 Salix sp. 40 3x3 2 SO A 8 Salix sp. 45 4x8 1,6 O A 9 Betula pendula 35 dreistämmig 10x15 1,6 W; SW A; R 10 Salix sp. 60 Weide liegend; Höhlen in Totästen 4x4; 4x4 k. A W; NM x Spechthöhle

40 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 40 Anhang 3: Art-für-Art-Protokolle Angaben zur artspezifischen Artenschutzprüfung Vorlage: VV-Artenschutz, Runderlass des MUNLV vom , Anlage 2: Protokoll einer Artenschutzprüfung - Teil B: Art-für-Art-Protokoll. *Angaben zum überwiegenden öffentlichen Interesse und zu Alternativplanungen stammen vom Vorhabensträger - der Gutachter liefert die naturschutzfachlichen Grundlagen. Artenschutzrechtliche Prüfprotokolle wurden für folgende Arten angelegt: Baumfalke (Falco subbuteo) Bekassine (Gallinago gallinago) Braunkehlchen (Saxicola rubetra) Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) Eisvogel (Alcedo atthis) Feldsperling (Passer montanus) Flussuferläufer (Actitis hypoleucos) Graues/Braunes Langohr (Plecotus austriacus/auritus) Graureiher (Ardea cinerea) Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) Grünfrosch-Komplex (Pelophylax sp.) Kiebitz (Vanellus vanellus) Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri) Kleinspecht (Dryobates minor) Kormoran (Phalacrocorax carbo) Kuckuck (Cuculus canorus) Mäusebussard (Buteo buteo) Myotis sp. Pirol (Oriolus oriolus) Rauchschwalbe (Hirundo rustica) Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) Rohrweihe (Circus aeruginosus) Saatkrähe (Corvus frugilegus) Silberreiher (Casmerodius albus) Sperber (Accipiter nisus) Steinkauz (Athene noctua)

41 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 41 Sturmmöwe (Larus canus) Turmfalke (Falco tinnunculus) Waldkauz (Strix aluco) Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) Weißstorch (Ciconia ciconia) Wiesenpieper (Anthus pratensis) Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Zwergtaucher (Tachybaptus ruficollis)

42 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 42 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Baumfalke (Falco subbuteo) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland 3 Europäische Vogelart NRW ;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet Das Untersuchungsgebiet ist ein regelmäßig genutzter Teil eines Baumfalken- Revieres. Es liegen zahlreiche Beobachtungen aus weiten Teilen des Gebietes vor. Der Brutplatz wird südlich des Untersuchungsgebietes vermutet. Konfliktanalyse Der Baumfalke wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Der Brutplatz ist nicht betroffen. Eine Beeinträchtigung der Nahrungssuche ist ebenfalls nicht erkennbar, da die Jagd vorwiegend im freien Luftraum erfolgt. Der Eingriffsbereich kann sowohl während der Bautätigkeiten als auch nach Umsetzung des Vorhabens genutzt werden. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sind nicht erforderlich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Das Vorhaben hat keine negativen Auswirkungen auf den Baumfalken.

43 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 43 Baumfalke (Falco subbuteo) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

44 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 44 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Bekassine (Gallinago gallinago) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland 1 Europäische Vogelart NRW 1S 4604;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) x grün günstig (Rastvorkommen) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet Es liegt lediglich ein Nachweis der Bekassine vom vor. Da keine weiteren Beobachtungen während der Brutzeit erbracht wurden, wir davon ausgegangen, dass es sich um einen Durchzügler handelte. Auf dem Durchzug kann die Art grundsätzlich in weiten Teilen des Plangebietes auftreten. Konfliktanalyse Die Bekassine wird nicht erheblich beeinträchtigt. Vorübergehend gehen kleine, sporadisch genutzte Teilflächen des (potenziellen) Rasthabitats verloren. In der Umgebung stehen geeignete Flächen, auf die bei Bedarf während der Rast ausgewichen werden kann, in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Nach Abschluss der Bautätigkeiten steht der Eingriffsbereich wieder als Rasthabitat zur Verfügung. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sind nicht erforderlich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Der (temporäre) Verlust kleiner Teilflächen des Rastlebensraumes stellt keine erhebliche Beeinträchtigung dar, da geeignete Ausweichflächen in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.

45 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 45 Bekassine (Gallinago gallinago) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

46 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 46 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Braunkehlchen (Saxicola rubetra) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland 3 Europäische Vogelart NRW 1S 4604;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet Der einzige Nachweis stammt zwar aus der Brutzeit ( ), da jedoch trotz intensiver Nachsuche im Rahmen der folgenden Begehungen keine weitere Beobachtung erfolgte, wird davon ausgegangen, dass es sich um einen Durchzügler handelte. Konfliktanalyse Das Braunkehlchen wird nicht erheblich beeinträchtigt. Vorübergehend gehen kleine, sporadisch genutzte Teilflächen des Rasthabitats verloren. In der Umgebung stehen geeignete Flächen, auf die bei Bedarf während der Rast ausgewichen werden kann, in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Nach Abschluss der Bautätigkeiten stehen weite Teile des Eingriffsbereichs wieder als Rasthabitat zur Verfügung. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sind nicht erforderlich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Der (temporäre) Verlust kleiner Teilflächen des Rastlebensraumes stellt keine erhebliche Beeinträchtigung dar, da geeignete Ausweichflächen in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.

47 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 47 Braunkehlchen (Saxicola rubetra) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

48 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 48 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland G Europäische Vogelart NRW ;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet Es liegt eine Beobachtung der Breitflügelfledermaus vom vor. Am Stillgewässer nordwestlich des Eingriffsbereiches wurde ein über einen kurzen Zeitraum gendes Tier registriert. Hinweise auf Quartiere (Spalten an Gebäuden) liegen zwar nicht vor, es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Art (zeitweise) Gebäudequartiere innerhalb des Gebietes bezieht. Geeignete Verstecke sind beispielsweise an den Hofgebäuden östlich der Niers vorhanden. Weiterhin ist nicht ausgeschlossen, dass das Gebiet regelmäßig zur Jagd genutzt wird. Gehölzstrukturen dienen möglicherweise als Leitlinien zur Orientierung (z. B. Ufergehölz an der Niers). Konfliktanalyse Die Breitflügelfledermaus wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Quartiere sind nicht betroffen. Eine Beeinträchtigung der Nahrungssuche ist nicht erkennbar. Der Eingriffsbereich kann sowohl während der Bautätigkeiten als auch nach Umsetzung des Vorhabens zur Jagd genutzt werden. Eine mögliche Funktion von Gehölzstrukturen als Leitlinie wird nicht beeinträchtigt, da Eingriffe in Gehölze nur punktuell erfolgen und die Strukturen weitgehend erhalten bleiben. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sind nicht erforderlich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Das Vorhaben hat keine negativen Auswirkungen auf die Breitflügelfledermaus.

49 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 49 Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

50 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 50 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Eisvogel (Alcedo atthis) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland + Europäische Vogelart NRW ;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet Der Eisvogel wurde als Nahrungsgast aus dem Brutbestand der Umgebung nachgewiesen. Nahrung suchende Tiere wurden sowohl am als auch am am Graben westlich des Eingriffsbereiches registriert. Am konnten auch jeweils von dort abfliegende Tiere beobachtet werden. Bei einem Tier handelte es sich um ein Futter tragendes Tier, das aus dem Bereich der Kläranlage in südliche Richtung aus dem Untersuchungsgebiet flog. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Brutplatz südlich des Gebietes lag. Geeignete Habitate sind am Ufer der Niers zu vermuten. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass Abschnitte der Niers mit Ufergehölzen ebenfalls regelmäßig zur Nahrungssuche genutzt werden. Auch 2012 wurde der Eisvogel am Graben westlich des Eingriffsbereiches als Nahrungsgast beobachtet. Die Uferabschnitte der Niers innerhalb des Eingriffsbereiches wurden intensiv auf Brutröhren des Eisvogels überprüft. Hinweise auf ein Brutplätze konnten dabei nicht erbracht werden. Konfliktanalyse Der Eisvogel wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Der Brutplatz ist nicht betroffen. Es erfolgen nur punktuelle Eingriffe in potenzielle Nahrungshabitate am Niersufer. Geeignete Habitate, auf die bei Bedarf ausgewichen werden kann, stehen in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Innerhalb des Eingriffsbereiches werden sich zudem neue Jagdhabitate entwickeln. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sind nicht erforderlich.

51 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 51 II.3 Eisvogel (Alcedo atthis) Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Das Vorhaben hat keine negativen Auswirkungen auf den Eisvogel. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

52 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 52 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Feldsperling (Passer montanus) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland V Europäische Vogelart NRW ;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet Brutverdacht lag 2011 für die Südgrenze des Eingriffsbereiches vor. Geeignete Bruthabitate (Baumhöhlen) sind dort in Kopfbäumen vorhanden konnte der Feldsperling nicht als Brutvogel nachgewiesen werden. Am konnte ein über den Eingriffsbereich hinweg fliegendes Exemplar beobachtet werden. Es wird davon ausgegangen, dass es sich dabei um einen Nahrungsgast aus dem Brutbestand der Umgebung handelte. Konfliktanalyse Der Feldsperling wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Der vermutete Brutplatz ist nicht betroffen. Der Eingriffsbereich kann nach Umsetzung des Vorhabens und zumindest eingeschränkt auch während der Bautätigkeiten zur Nahrungssuche genutzt werden. Zudem stehen in der unmittelbaren Umgebung in ausreichendem Umfang geeignete Habitate zur Verfügung, auf die bei Bedarf ausgewichen werden kann. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sind nicht erforderlich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Das Vorhaben hat keine negativen Auswirkungen auf den Feldsperling.

53 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 53 Feldsperling (Passer montanus) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

54 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 54 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Flussuferläufer (Actitis hypoleucos) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland 2 Europäische Vogelart NRW ;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet Der Flussuferläufer wurde 2011 ausschließlich als Durchzügler nachgewiesen. Beobachtungen erfolgten am 27. und am Artenschutzgewässer nordwestlich des Eingriffsbereichs. Der Flussuferfläufer wurde im Frühhr 2012 nicht nachgewiesen. Konfliktanalyse Der Flussuferläufer wird nicht beeinträchtigt. Das Rasthabitat steht sowohl während der Bautätigkeiten als auch nach Umsetzung des Vorhabens ugeschränkt zur Verfügung. Durch die Schaffung zahlreicher Gewässer und vegetationsarmer Flächen wird der Eingriffsbereich für die Flussuferläufer aufgewertet. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sind nicht erforderlich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Das Vorhaben hat keine negativen Auswirkungen auf den Flussuferläufer.

55 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 55 Flussuferläufer (Actitis hypoleucos) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

56 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 56 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Graues/Braunes Langohr (Plecotus austriacus/auritus) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland 2/V Europäische Vogelart NRW G/1 4604;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) x grün günstig (Braunes Langohr) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut x rot ungünstig / schlecht (Graues Langohr) C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet Der einzige Nachweis eines Langohres stammt vom aus dem Bereich der Niersbrücke im Norden des Gebietes. Dabei handelte es sich um ein balzendes Tier. Es konnte nicht entschieden werden, um welche der in Frage kommenden Arten - Graues oder Braunes Langohr - es sich handelte. Beide Langohr-Arten besitzen kleine Aktionsradien. Es wird daher davon ausgegangen, dass sich der regelmäßig genutzte Aktionsraum wenigstens teilweise über das Untersuchungsgebiet erstreckt. Sommerquartiere werden sowohl an bzw. in Gebäuden (Graues und Braunes Langohr) als auch in Baumhöhlen (Braunes Langohr) bezogen. Die Überwinterung findet in der Regel in unterirdischen Quartieren, selten in Baumhöhlen statt. Hinweise auf Quartiere liegen zwar nicht vor, es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass (zeitweise) Gebäude- oder Baumhöhlenquartiere innerhalb des Gebietes bezogen werden. Geeignete Verstecke sind beispielsweise an den Hofgebäuden östlich der Niers oder im Bereich der Ufergehölze an der Niers vorhanden. Weiterhin ist nicht ausgeschlossen, dass das Gebiet regelmäßig zur Jagd genutzt wird. Gehölzstrukturen dienen möglicherweise als Leitlinien zur Orientierung (z. B. Ufergehölz an der Niers). Konfliktanalyse Am Westufer der Niers gehen zwei potenzielle Baumhöhlenquartiere (in Weiden östlich und nördlich des Rückhaltebeckens) verloren. Hiervon wäre nur das Braune Langohr betroffen. In der Umgebung sind geeignete Baumhöhlen in ausreichender Anzahl vorhanden, die nicht beeinträchtigt werden und auf die bei Bedarf ausgewichen werden kann. Somit bliebt die ökologische Funktion der Teillebensräume auch bei Verlust einzelner potenzieller Quartiere im räumlichen Zusammenhang erhalten. Beim Fällen der Höhlenbäume kann es zu Tierverlusten kommen. Eine Beeinträchtigung der Nahrungssuche ist nicht erkennbar. Der Eingriffsbereich kann sowohl während der Bautätigkeiten als auch nach Umsetzung des Vorhabens zur Jagd genutzt

57 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 57 Graues/Braunes Langohr (Plecotus austriacus/auritus) werden. Eine mögliche Funktion von Gehölzstrukturen als Leitlinie wird nicht beeinträchtigt, da Eingriffe in Gehölze nur punktuell erfolgen und die Strukturen weitgehend erhalten bleiben. II.2 II.3 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Um erhebliche Beeinträchtigungen (Töten von Tieren) durch den Verlust von zwei potenziellen Baumhöhlenquartieren zu vermeiden, sind die in Kapitel 5.2 beschriebenen Maßnahmen durchzuführen (Kontrolle der Höhlen auf Fledermausbesatz, Hinweise zum Zeitpunkt und zur Art und Weise der Baumfällung). Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Der Verlust einzelner potenzieller Baumhöhlenquartiere ist aufgrund des Vorhandenseins geeigneter Ausweichquartiere in ausreichender Anzahl als nicht erheblich einzustufen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

58 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 58 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Graureiher (Ardea cinerea) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland + Europäische Vogelart NRW ;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet Nahrung suchende Graureiher wurden sowohl 2011 als auch 2012 mehrfach beobachtet. Nachweise stammen aus dem Eingriffsbereich und aus den Bereichen westlich davon. Hinweise auf ein Brutvorkommen in der näheren Umgebung liegen nicht vor. Während der Nahrungssuche kann die Art grundsätzlich im gesamten Gebiet auftreten. Konfliktanalyse Der Graureiher wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Brutplätze sind nicht betroffen. Eine vorübergehende, baubedingte Beeinträchtigung kleiner, sporadisch genutzter Teilflächen des (potenziellen) Nahrungshabitats kann nicht als erheblich angesehen werden. In der Umgebung stehen in ausreichendem Umfang geeignete Flächen zur Verfügung, auf die bei Bedarf ausgewichen werden kann. Der Eingriffsbereich steht nach Umsetzung des Vorhabens wieder ugeschränkt als Nahrungshabitat zur Verfügung. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sind nicht erforderlich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Das Vorhaben hat keine negativen Auswirkungen auf den Graureiher.

59 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 59 Graureiher (Ardea cinerea) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

60 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 60 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland V Europäische Vogelart NRW R/V 4604;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet Sichere Nachweise des Großen Abendseglers liegen vom Hof östlich der Niers und aus dem Bereich der Niersbrücke vor. Möglicherweise handelte es sich auch bei einer nicht weiter bestimmbaren Nyctalus-Registrierung im Süden des Gebietes um den Großen Abendsegler. Hinweise auf Quartiere (Baumhöhlen) liegen zwar nicht vor, es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Art (zeitweise) Baumhöhlenquartiere innerhalb des Gebietes bezieht. Geeignete Verstecke sind im gesamten Gebiet vorhanden. Im Eingriffsbereich befinden sich mehrere Höhlenbäume entlang der Niers. Weiterhin ist nicht ausgeschlossen, dass das Gebiet regelmäßig zur Jagd aufgesucht wird. Konfliktanalyse Am Westufer der Niers gehen zwei potenzielle Baumhöhlenquartiere (in Weiden östlich und nördlich des Rückhaltebeckens) verloren. In der Umgebung sind geeignete Baumhöhlen in ausreichender Anzahl vorhanden, die nicht beeinträchtigt werden und auf die bei Bedarf ausgewichen werden kann. Somit bliebt die ökologische Funktion der Teillebensräume auch bei Verlust einzelner potenzieller Quartiere im räumlichen Zusammenhang erhalten. Beim Fällen der Höhlenbäume kann es zu Tierverlusten kommen. Das Vorhaben stellt keine Beeinträchtigung des potenziellen Jagdhabitats dar, da die Nahrungssuche überwiegend im freien Luftraum erfolgt. Der Eingriffsbereich kann daher auch während und nach Umsetzung des Vorhabens ugeschränkt zur Nahrungssuche genutzt werden.

61 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 61 II.2 Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Um erhebliche Beeinträchtigungen (Töten von Tieren) durch den Verlust von zwei potenziellen Baumhöhlenquartieren zu vermeiden, sind die in Kapitel 5.2 beschriebenen Maßnahmen durchzuführen (Kontrolle der Höhlen auf Fledermausbesatz, Hinweise zum Zeitpunkt und zur Art und Weise der Baumfällung). II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Der Verlust einzelner potenzieller Baumhöhlenquartiere ist aufgrund des Vorhandenseins geeigneter Ausweichquartiere in ausreichender Anzahl als nicht erheblich einzustufen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

62 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 62 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Grünfrosch-Komplex (Pelophylax sp.) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland +/G Europäische Vogelart NRW 3/+/D 4604;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet Von nahezu allen Gewässern des Untersuchungsgebietes liegen Grünfrosch- Nachweise vor, die nicht bis zur Art bestimmt werden konnten. Nachweise erfolgten an der Niers, an Gräben westlich und östlich der Niers sowie an den Stillgewässern nördlich und südlich des Eingriffsbereichs. Es wird davon ausgegangen, dass alle Gewässer, an denen Grünfrosch-Nachweise erfolgten, als Laichgewässer genutzt werden. Am Stillgewässer nordwestlich des Eingriffsbereiches wurden Grünfrosch- Larven nachgewiesen. Aus der Gruppe der Grünfrösche wurden im Gebiet die nicht planungsrelevanten Arten Teichfrosch und Seefrosch nachgewiesen. Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei den Grünfrosch-Nachweisen in den meisten Fällen um den im Gebiet am häufigsten nachgewiesenen Teichfrosch handelt, kann nicht endgültig ausgeschlossen werden, dass sich unter den Nachweisen auch der planungsrelevante Kleine Wasserfrosch befindet. Konfliktanalyse Potenzielle Laichgewässer sind weder direkt noch indirekt betroffen. Die Habitate befinden sich außerhalb des Eingriffsbereiches. Mit einer Absenkung des Wasserspiegels ist dort nicht zu rechnen. Im Eingriffsbereich werden zahlreiche Gewässer entwickelt, die Grünfröschen teilweise als Laichgewässer dienen können. Insgesamt ist daher damit zu rechnen, dass der Untersuchungsraum durch das Vorhaben als Grünfrosch-Lebensraum aufgewertet wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Grünfrösche Winterquartiere in Gehölzbeständen nördlich der Straße Fritzbruch sowie im Umfeld der Kläranlage beziehen. Die Baustellenzufahrten erfolgen über die Straße Fritzbruch sowie über die Feldstraße südlich der Kläranlage. Dort kann es - insbesondere im Frühhr - während der Wanderungen zwischen potenziellen Laichgewässern und potenziellen Winterquartieren durch den Baustellenverkehr zur direkten Beeinträchtigungen von Tieren kommen.

63 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 63 II.2 Grünfrosch-Komplex (Pelophylax sp.) Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Um mögliche Beeinträchtigungen durch den Baustellenverkehr zu minimieren, sind die genannten Zufahrten mit Amphibienschutzzäunen zu versehen. Weitere Ausführungen (Zeitraum, über den die Zäune aufzustellen sind, Lage der Zäune und Umfang der Betreuung) sind Kapitel 5.4 zu entnehmen. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Maßnahme hat das Vorhaben keine negativen Auswirkungen auf Grünfrösche. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

64 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 64 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Kiebitz (Vanellus vanellus) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland 2 Europäische Vogelart NRW 3S 4604;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet Innerhalb des Untersuchungsgebietes konnte der Kiebitz nicht nachgewiesen werden. Brutverdacht besteht für landwirtschaftliche Flächen östlich des Gebietes. Dort wurde am ein warnender Altvogel registriert. Nördlich des Gebietes wurde am ein in östliche Richtung fliegendes Tier beobachtet. Ein funktionaler Bezug zum Untersuchungsgebiet wurde nicht festgestellt. Konfliktanalyse Der Kiebitz wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Brutvorkommen sowie bevorzugte Nahrungshabitate sind nicht betroffen. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sind nicht erforderlich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Das Vorhaben hat keine negativen Auswirkungen auf den Kiebitz.

65 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 65 Kiebitz (Vanellus vanellus) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

66 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 66 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland D Europäische Vogelart NRW V 4604;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet Sowohl am als auch am wurden östlich der Kläranlage Kleine Abendsegler registriert. Das am beobachtete Tier flog in südwestliche Richtung über das Gebiet hinweg. Möglicherweise handelte es sich auch bei der nicht weiter bestimmbaren Nyctalus-Registrierung im Süden des Gebietes um den Kleinen Abendsegler. Hinweise auf Quartiere (Baumhöhlen) liegen zwar nicht vor, es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Art (zeitweise) Baumhöhlenquartiere innerhalb des Gebietes bezieht. Geeignete Verstecke sind im gesamten Gebiet vorhanden. Im Eingriffsbereich befinden sich mehrere Höhlenbäume entlang der Niers. Weiterhin ist nicht ausgeschlossen, dass das Gebiet regelmäßig zur Jagd aufgesucht wird. Konfliktanalyse Am Westufer der Niers gehen zwei potenzielle Baumhöhlenquartiere (in Weiden östlich und nördlich des Rückhaltebeckens) verloren. In der Umgebung sind geeignete Baumhöhlen in ausreichender Anzahl vorhanden, die nicht beeinträchtigt werden und auf die bei Bedarf ausgewichen werden kann. Somit bliebt die ökologische Funktion der Teillebensräume auch bei Verlust einzelner potenzieller Quartiere im räumlichen Zusammenhang erhalten. Beim Fällen der Höhlenbäume kann es zu Tierverlusten kommen. Das Vorhaben stellt keine Beeinträchtigung des potenziellen Jagdhabitats dar, da die Nahrungssuche überwiegend im freien Luftraum erfolgt. Der Eingriffsbereich kann daher auch während und nach Umsetzung des Vorhabens ugeschränkt zur Nahrungssuche genutzt werden.

67 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 67 II.2 Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri) Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Um erhebliche Beeinträchtigungen (Töten von Tieren) durch den Verlust von zwei potenziellen Baumhöhlenquartieren zu vermeiden, sind die in Kapitel 5.2 beschriebenen Maßnahmen durchzuführen (Kontrolle der Höhlen auf Fledermausbesatz, Hinweise zum Zeitpunkt und zur Art und Weise der Baumfällung). II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Der Verlust einzelner potenzieller Baumhöhlenquartiere ist aufgrund des Vorhandenseins geeigneter Ausweichquartiere in ausreichender Anzahl als nicht erheblich einzustufen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

68 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 68 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Kleinspecht (Dryobates minor) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland V Europäische Vogelart NRW ;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet 2011 bestand Brutverdacht für den Wald im Nordwesten des Untersuchungsgebietes wurde im Norden des Gebietes ein Brutrevier nachgewiesen. Dort konnte mehrfach revieranzeigendes Verhalten beobachtet werden. Der Brutplatz befand sich vermutlich im Gehölzbestand nordwestlich des Eingriffsbereiches. Südlich des Eingriffsbereiches befand sich ein brutverdächtiges Revier. Konfliktanalyse Der Kleinspecht wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Das Bruthabitat sowie bevorzugt zur Nahrungssuche genutzte Flächen sind nicht betroffen. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sind nicht erforderlich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Das Vorhaben hat keine negativen Auswirkungen auf den Kleinspecht.

69 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 69 Kleinspecht (Dryobates minor) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

70 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 70 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Kormoran (Phalacrocorax carbo) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland + Europäische Vogelart NRW ;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region x grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet Innerhalb des Untersuchungsgebietes konnte der Kormoran nicht nachgewiesen werden. Nördlich des Gebietes wurde am ein in nordwestliche Richtung fliegendes Tier beobachtet. Ein funktionaler Bezug zum Untersuchungsgebiet wurde nicht festgestellt. Konfliktanalyse Der Kormoran wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Brutvorkommen sowie bevorzugte Nahrungshabitate sind nicht betroffen. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sind nicht erforderlich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Das Vorhaben hat keine negativen Auswirkungen auf den Kormoran. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?

71 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 71 Kormoran (Phalacrocorax carbo) III 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

72 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 72 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Kuckuck (Cuculus canorus) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland V Europäische Vogelart NRW ;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet Sowohl 2011 als auch 2012 wurde ein Revier festgestellt, das sich über weite Teile des Gebietes erstreckt. Es liegen zahlreiche Beobachtungen von Männchen mit Revier anzeigendem Verhalten vom , und sowie vom und vor. Im Gebiet kommen mit Sumpfrohrsänger, Bachstelze und Rotkehlchen verbreitet Hauptwirtsarten des Kuckucks vor. Entsprechend der Vorkommen geeigneter Wirtsarten sind potenzielle Brutplätze sowohl innerhalb des Eingriffsbereiches als auch in dessen Umgebung vorhanden. Konfliktanalyse Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Brutplätze der Wirtsvögel betroffen sind und dass es zu Störungen während der Brutzeit kommt. Außerhalb des Eingriffsbereiches sind weitere Vorkommen geeigneter Wirtsarten vorhanden, auf die bei Bedarf zur Eiablage ausgewichen werden kann. Somit bliebe die ökologische Funktion der Teillebensräume im räumlichen Zusammenhang erhalten. Nach Umsetzung des Vorhabens steht der Eingriffsbereich wieder ugeschränkt als Bruthabitat verschiedener Wirtsarten zur Verfügung. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Um erhebliche Beeinträchtigungen durch Störungen während der Brutzeit zu vermeiden, hat die Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit, die sich von der Eiablage durch den Kuckuck ab Anfang Mai bis Flüggewerden der Jungen bis Ende August erstreckt, zu erfolgen.

73 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 73 II.3 Kuckuck (Cuculus canorus) Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Maßnahme hat das Vorhaben keine negativen Auswirkungen auf den Kuckuck. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

74 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 74 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Mäusebussard (Buteo buteo) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland + Europäische Vogelart NRW ;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet Das Untersuchungsgebiet ist ein regelmäßig genutzter Teil eines Brutrevieres. Mäusebussarde konnten sowohl 2011 als auch 2012 regelmäßig im gesamten Gebiet nachgewiesen werden konnte der Brutplatz nicht ermittelt werden. Es wird vermutet, dass sich der Horststandort im Wald nordwestlich des Eingriffsbereiches oder östlich des Gebietes befand, da in diesen Bereichen verstärkt Revier anzeigendes Verhalten registriert wurde wurde im Gehölzbestand nordwestlich des Eingriffsbereiches ein besetzter Horst gefunden wurde in nordöstlichen Randbereichen und 2012 im Nordwesten des Gebietes ein weiterer Mäusebussard beobachtet, der vom ansässigen Paar vertrieben wurde. Möglicherweise überschneiden sich in diesem Bereich zwei Reviere. Konfliktanalyse Der Mäusebussard wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Brutplätze sind nicht betroffen. Eine vorübergehende, baubedingte Beeinträchtigung des Jagdhabitats kann vernachlässigt werden, da diese nur kleine Teilflächen des weiträumigen Jagdrevieres betrifft und bei Bedarf zur Nahrungssuche auf geeignete Flächen in der Umgebung ausgewichen werden kann. Nach Umsetzung des Vorhabens kann der Eingriffsbereich wieder ugeschränkt zur Jagd genutzt werden. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sind nicht erforderlich.

75 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 75 II.3 Mäusebussard (Buteo buteo) Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Das Vorhaben hat keine negativen Auswirkungen auf den Mäusebussard. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

76 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 76 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Myotis sp. Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland +/V/2 Europäische Vogelart NRW 2/3/G/+ 4604;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region x grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend x gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut x rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet Im Bereich der Niers-Brücke erfolgten sowohl am als auch am einzelne, anhand der Rufe nicht sicher differenzierbare Myotis-Registrierungen. Bei einer der Registrierungen handelte es sich um ein die Niers entlang fliegendes Tier. Aufgrund der Charakteristik der Rufe handelte es sich zwar vermutlich um Wasserfledermäuse, für die sichere Nachweise aus dem Gebiet vorliegen. Grundsätzlich kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich unter den Registrierungen folgende Arten befanden: Kleine oder Große Bartfledermaus (Myotis mystacinus, M. brandtii), Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) oder Fransenfledermaus (Myotis nattereri). Großes Mausohr (Myotis myotis) und Teichfledermaus (Myotis dasycneme) konnten anhand der Rufstruktur ausgeschlossen werden. Alle in Frage kommenden Arten beziehen im Sommer unter anderem Baumhöhlenquartiere, die Große Bartfledermaus auch Gebäudequartiere, die Kleine Bartfledermaus bevorzugt Gebäudequartiere. Im Winter werden bevorzugt unterirdische Quartiere wie Höhlen oder Stollen, jedoch keine Baumhöhlen genutzt. Hinweise auf Quartiere liegen zwar nicht vor, es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass (zeitweise) Baumhöhlen- oder Gebäudequartiere innerhalb des Gebietes bezogen werden. Geeignete Verstecke sind beispielsweise im Bereich der Ufergehölze an der Niers und an den Hofgebäuden östlich der Niers vorhanden. Weiterhin ist nicht ausgeschlossen, dass das Gebiet zur Jagd genutzt wird. Gehölzstrukturen dienen möglicherweise als Leitlinien zur Orientierung (z. B. Ufergehölz an der Niers). Konfliktanalyse Am Westufer der Niers gehen zwei potenzielle Baumhöhlenquartiere (in Weiden östlich und nördlich des Rückhaltebeckens) verloren. In der Umgebung sind geeignete Baumhöhlen in ausreichender Anzahl vorhanden, die nicht beeinträchtigt werden und auf die bei Bedarf ausgewichen werden kann. Somit bliebt die ökologische Funktion der Teillebensräume auch bei Verlust einzelner potenzieller Quartiere im räumlichen

77 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 77 Myotis sp. Zusammenhang erhalten. Beim Fällen der Höhlenbäume kann es zu Tierverlusten kommen. Gebäudequartiere sind nicht betroffen. Eine Beeinträchtigung der Nahrungssuche ist nicht erkennbar. Der Eingriffsbereich kann sowohl während der Bautätigkeiten als auch nach Umsetzung des Vorhabens zur Jagd genutzt werden. Eine mögliche Funktion von Gehölzstrukturen als Leitlinie wird nicht beeinträchtigt, da Eingriffe in Gehölze nur punktuell erfolgen und die Strukturen weitgehend erhalten bleiben. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Um erhebliche Beeinträchtigungen (Töten von Tieren) durch den Verlust von zwei potenziellen Baumhöhlenquartieren zu vermeiden, sind die in Kapitel 5.2 beschriebenen Maßnahmen durchzuführen (Kontrolle der Höhlen auf Fledermausbesatz, Hinweise zum Zeitpunkt und zur Art und Weise der Baumfällung). II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Der Verlust einzelner potenzieller Baumhöhlenquartiere ist aufgrund des Vorhandenseins geeigneter Ausweichquartiere in ausreichender Anzahl als nicht erheblich einzustufen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?

78 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 78 III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) Myotis sp. 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

79 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 79 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Pirol (Oriolus oriolus) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland V Europäische Vogelart NRW ;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet Brutverdacht bestand 2011 für einen Gehölzbestand nordöstlich des Untersuchungsgebietes. Dort wurde am ein singendes und rufendes Männchen registriert wurde kein Nachweis erbracht. Konfliktanalyse Der Pirol wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Der Lebensraum ist nicht betroffen. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sind nicht erforderlich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Das Vorhaben hat keine negativen Auswirkungen auf den Pirol.

80 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 80 Pirol (Oriolus oriolus) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

81 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 81 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Rauchschwalbe (Hirundo rustica) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland V Europäische Vogelart NRW 3S 4604;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet Rauchschwalben brüteten sowohl 2011 als auch 2012 am Hof östlich der Niers. Während der Nahrungssuche können Rauchschwalben im gesamten Untersuchungsgebiet auftreten. Konfliktanalyse Die Rauchschwalbe wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Brutplätze sind nicht betroffen. Da die Nahrungssuche im freien Luftraum erfolgt, kann der Eingriffsbereich sowohl während der Bauphase als auch nach Umsetzung des Vorhabens ugeschränkt zur Jagd genutzt werden. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sind nicht erforderlich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Das Vorhaben hat keine negativen Auswirkungen auf die Rauchschwalbe.

82 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 82 Rauchschwalbe (Hirundo rustica) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

83 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 83 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland + Europäische Vogelart NRW R/+ 4604;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet Nachweise der Rauhautfledermaus liegen von den Stillgewässern nordwestlich und südlich des Eingriffsbereiches vor. In beiden Fällen wurde Jagdverhalten festgestellt. Am Hof östlich der Niers erfolgte eine Fledermausregistrierung, die nicht sicher bestimmt werden konnte und bei der es sich um eine Rauhautfledermaus gehandelt haben könnte. Da Nachweise von beiden Fledermauskartierungen Ende Mai und Ende Juni vorliegen, wird davon ausgegangen, dass die Art im Gebiet ganzjährig auftritt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Rauhautfledermaus auch weitere Teile des Gebietes regelmäßig zur Nahrungssuche nutzt. Hinweise auf Quartiere liegen zwar nicht vor, es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Art (zeitweise) Sommerquartiere in Baumhöhlen und Winterquartiere an Gebäuden innerhalb des Gebietes bezieht. Geeignete Verstecke sind beispielsweise im Bereich des Ufergehölzes an der Niers bzw. an den Hofgebäuden östlich des Eingriffsbereiches vorhanden. Konfliktanalyse Am Westufer der Niers gehen zwei potenzielle Baumhöhlenquartiere (in Weiden östlich und nördlich des Rückhaltebeckens) verloren. In der Umgebung sind geeignete Baumhöhlen in ausreichender Anzahl vorhanden, die nicht beeinträchtigt werden und auf die bei Bedarf ausgewichen werden kann. Somit bliebt die ökologische Funktion der Teillebensräume auch bei Verlust einzelner potenzieller Quartiere im räumlichen Zusammenhang erhalten. Beim Fällen der Höhlenbäume kann es zu Tierverlusten kommen. Gebäudequartiere sind nicht betroffen. Das Vorhaben stellt keine Beeinträchtigung des Jagdhabitats dar, da die Nahrungssuche überwiegend im freien Luftraum erfolgt. Der Eingriffsbereich kann daher auch während und nach Umsetzung des Vorhabens ugeschränkt zur Nahrungssuche genutzt werden.

84 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 84 II.2 Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Um erhebliche Beeinträchtigungen (Töten von Tieren) durch den Verlust von zwei potenziellen Baumhöhlenquartieren zu vermeiden, sind die in Kapitel 5.2 beschriebenen Maßnahmen durchzuführen (Kontrolle der Höhlen auf Fledermausbesatz, Hinweise zum Zeitpunkt und zur Art und Weise der Baumfällung). II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Der Verlust einzelner potenzieller Baumhöhlenquartiere ist aufgrund des Vorhandenseins geeigneter Ausweichquartiere in ausreichender Anzahl als nicht erheblich einzustufen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

85 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 85 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Rohrweihe (Circus aeruginosus) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland + Europäische Vogelart NRW 3S 4604;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet Die Rohrweihe wurde ausschließlich als Durchzügler nachgewiesen. Am wurde ein in südliche Richtung über das Gebiet hinweg fliegendes Weibchen beobachtet. Ein Bezug zum Plangebiet konnte nicht festgestellt werden wurde die Art nicht nachgewiesen. Konfliktanalyse Die Rohrweihe wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Der Lebensraum der Rohrweihe ist nicht betroffen. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sind nicht erforderlich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Das Vorhaben hat keine negativen Auswirkungen auf die Rohrweihe.

86 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 86 Rohrweihe (Circus aeruginosus) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

87 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 87 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Saatkrähe (Corvus frugilegus) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland + Europäische Vogelart NRW +S 4604;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region x grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet Die Saatkrähe wurde ausschließlich als Gastvogel nachgewiesen. Es liegt lediglich ein Nachweis vom vor. Nordöstlich des Eingriffsbereiches wurde eine über das Gebiet hinweg fliegende Saatkrähe beobachtet. Ein Bezug zum Plangebiet konnte nicht festgestellt werden. Hinweise auf ein Brutvorkommen in der Umgebung liegen nicht vor. Konfliktanalyse Die Saatkrähe wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Der Lebensraum der Art ist nicht betroffen. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sind nicht erforderlich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Das Vorhaben hat keine negativen Auswirkungen auf die Saatkrähe.

88 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 88 Saatkrähe (Corvus frugilegus) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

89 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 89 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Silberreiher (Casmerodius albus) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland + Europäische Vogelart NRW na 4604;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region x grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet Der Silberreiher wurde ausschließlich als Gastvogel (Durchzügler oder Übersommerer) nachgewiesen. Es liegt lediglich ein Nachweis eines Nahrung suchenden Exemplares vom von einem Graben nördlich des Gebietes vor. Als Gastvogel kann die Art auf landwirtschaftlichen Flächen und an Gewässern im gesamten Plangebiet auftreten. Konfliktanalyse Der Silberreiher wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Die vorübergehende Inanspruchnahme von Teilen des potenziellen Nahrungs- bzw. Rasthabitats ist nicht als erheblich anzusehen, da nur kleine Teilflächen des weiträumigen Lebensraumes betroffen sind und zudem in ausreichendem Umfang geeignete Ausweichflächen in der Umgebung zur Verfügung stehen. Der Eingriffsbereich kann nach Abschluss der Bauphase wieder ugeschränkt zur Nahrungssuche bzw. Rast genutzt werden. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sind nicht erforderlich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Das Vorhaben hat keine negativen Auswirkungen auf den Silberreiher.

90 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 90 Silberreiher (Casmerodius albus) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

91 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 91 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Sperber (Accipiter nisus) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland + Europäische Vogelart NRW ;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region x grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet 2012 wurde ein brutverdächtiges Revier des Sperbers festgestellt. Es liegen mehrere Beobachtungen aus zentralen Teilen des Untersuchungsgebietes vor. Der Brutplatz wurde nicht gefunden. Geeignete Bruthabitate sind sowohl innerhalb (z. B. Gehölzbestände im Norden und Südwesten) als auch außerhalb des Gebietes vorhanden. Innerhalb des Eingriffsbereichs wurden die als Horstbaum in Frage kommenden Gehölze kontrolliert. Hinweise auf einen besetzten Horst wurden nicht erbracht. Daher wird davon ausgegangen, dass sich der Brutplatz außerhalb des Eingriffsbereiches befand. Konfliktanalyse Der Sperber wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Brutplätze sind nicht betroffen. Eine vorübergehende, baubedingte Beeinträchtigung des Jagdhabitats kann vernachlässigt werden, da diese nur kleine Teilflächen des weiträumigen Jagdrevieres betrifft und bei Bedarf zur Nahrungssuche auf geeignete Flächen in der Umgebung ausgewichen werden kann. Nach Umsetzung des Vorhabens kann der Eingriffsbereich wieder ugeschränkt zur Jagd genutzt werden. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sind nicht erforderlich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Das Vorhaben hat keine negativen Auswirkungen auf den Sperber.

92 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 92 Sperber (Accipiter nisus) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

93 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 93 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Steinkauz (Athene noctua) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland 2 Europäische Vogelart NRW 3S 4604;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet 2011 und 2012 wurden jeweils zwei Reviere des Steinkauzes nachgewiesen wurden östlich der Niers zwei brutverdächtige Reviere festgestellt. Die Nachweise erfolgten am Ein Revier befand sich östlich des Rückhaltebeckens, wobei das Revierzentrum im Bereich eines Hofes östlich des Gebietes vermutet wird. Dort wurde nach Einsatz einer Klangattrappe sowohl ein singendes Männchen als auch ein rufendes Weibchen registriert. Zuvor wurde in diesem Bereich ein gendes Tier beobachtet. Das zweite Vorkommen befindet sich an der Niers im Norden des Gebietes. Dort wurde nach Einsatz einer Klangattrappe lediglich ein rufendes Weibchen registriert. Möglicherweise handelte es sich hierbei um ein unverpaartes Tier oder um ein Tier, das einem Revier zuzuordnen ist, dessen Brutplatz östlich des Gebietes lag. Brutplätze konnten nicht ermittelt werden. Potenzielle Brutplätze sind im Bereich der Höfe östlich der Niers sowie im Bereich der Ufergehölze (Kopfbäume) an der Niers zu vermuten. Im Rahmen einer Höhlenbaumkartierung wurden am Westufer der Niers zwei Bäume mit Höhlen gefunden (nördlich und östlich des Rückhaltebeckens), die dem Steinkauz grundsätzlich als Nistplatz dienen können. Hinweise auf einen Besatz lagen nicht vor konnten diese Reviere nicht bestätigt werden. Am wurden mit Hilfe einer Klangattrappe zwei Vorkommen westlich des Eingriffsbereiches festgestellt. Ein brutverdächtiges Revier befindet sich im Bereich einer Grünlandfläche mit Kopfbäumen nordwestlich der Kläranlage, das zweite im Umfeld eines Hofes westlich des Untersuchungsgebietes an der Straße Fritzbruch. Potenzielle Brutplätze sind an den Hofgebäuden bzw. in den Kopfbäumen zu vermuten. Grundsätzlich können Steinkäuze bei der Nahrungssuche auf Grünlandflächen im gesamten Gebiet auftreten. Mehrere Flächen westlich der Niers werden extensiv bewirtschaftet und weisen eine hohe Vegetation auf. Solche Flächen sind als Jagdlebensraum für Steinkäuze wenig geeignet.

94 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 94 Steinkauz (Athene noctua) Konfliktanalyse Die Brutplätze der 2012 nachgewiesenen Reviere sind nicht betroffen. Die potenziellen Brutplätze der 2011 festgestellten Vorkommen sind nicht direkt betroffen. Es kann allerdings nicht vollkommen ausgeschlossen werden, dass es im Bereich der beiden potenziellen Brutplätze an der Niers zu erheblichen baubedingten Störungen während der Brutzeit kommt. In der Umgebung sind geeignete Brutmöglichkeiten, auf die bei Bedarf ausgewichen werden kann, vorhanden (z. B. die Brutplätze der 2012 nachgewiesenen Reviere). Entsprechend bleibt die ökologische Funktion der Teillebensräume im räumlichen Zusammenhang erhalten. Eine vorübergehende, baubedingte Beeinträchtigung des Jagdhabitats kann vernachlässigt werden, da diese nur kleine Teilflächen des weiträumigen Jagdrevieres betrifft. Da die Art dämmerungs- bzw. nachtaktiv ist, kann der Eingriffsbereich auch während der Bauphase zur Nahrungssuche genutzt werden. Bei Bedarf kann zur Nahrungssuche auf geeignete Flächen in der Umgebung ausgewichen werden. Zudem stehen wenigstens Teile des Eingriffsbereiches auch nach Umsetzung des Vorhabens wieder als Nahrungshabitat zur Verfügung. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Um erhebliche Beeinträchtigungen durch Störungen während der Brutzeit zu vermeiden, ist die Baufeldräumung im Bereich des Niersufers außerhalb des Zeitraumes Anfang April bis Anfang August (Brutzeit) durchzuführen. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Maßnahme hat das Vorhaben keine negativen Auswirkungen auf den Steinkauz. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?

95 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 95 III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) Steinkauz (Athene noctua) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

96 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 96 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Sturmmöwe (Larus canus) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland + Europäische Vogelart NRW ;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut x rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet Die Sturmmöwe wurde ausschließlich als Durchzügler nachgewiesen. Östlich des Artenschutzgewässers wurde am ein über das Gebiet hinweg fliegendes Tier beobachtet. Ein funktionaler Bezug zum Untersuchungsgebiet wurde nicht festgestellt. Konfliktanalyse Die Sturmmöwe wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Brutvorkommen sowie bevorzugte Nahrungshabitate sind nicht betroffen. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sind nicht erforderlich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Das Vorhaben hat keine negativen Auswirkungen auf die Sturmmöwe.

97 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 97 Sturmmöwe (Larus canus) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

98 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 98 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Turmfalke (Falco tinnunculus) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland + Europäische Vogelart NRW VS 4604;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet Der Turmfalke wurde 2011 ausschließlich als Nahrungsgast aus dem Brutbestand der Umgebung nachgewiesen. Beobachtungen gender Tiere liegen aus dem Nordwesten und aus dem Südosten des Untersuchungsgebietes vor. Der Brutplatz wird in Siedlungsteilen außerhalb des Gebietes vermutet liegt kein Nachweis des Turmfalken vor. Konfliktanalyse Der Turmfalke wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Der Brutplatz ist nicht betroffen. Eine vorübergehende, baubedingte Beeinträchtigung des Jagdhabitats kann vernachlässigt werden, da diese nur kleine, sporadisch genutzte Teilflächen des weiträumigen Jagdrevieres betrifft und bei Bedarf zur Nahrungssuche auf geeignete Flächen in der Umgebung ausgewichen werden kann. Nach Umsetzung des Vorhabens kann der Eingriffsbereich wieder ugeschränkt zur Jagd genutzt werden. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sind nicht erforderlich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Das Vorhaben hat keine negativen Auswirkungen auf den Turmfalken.

99 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 99 Turmfalke (Falco tinnunculus) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

100 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 100 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Waldkauz (Strix aluco) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland + Europäische Vogelart NRW ;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet 2011 erfolgte eine Brutzeitbeobachtung des Waldkauzes in einer Grünlandfläche mit Baumgruppen nördlich der Kläranlage. Dort befand sich eine Schlafhöhle. Revier anzeigendes Verhalten wurde nicht festgestellt wurde der Waldkauz nicht registriert. Auch nach Einsatz einer Klangattrappe konnte die Art nicht nachgewiesen werden. Konfliktanalyse Der Waldkauz wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Hinweise auf ein Brutvorkommen im Eingriffsbereich liegen nicht vor. Das Jagdhabitat wird nicht beeinträchtigt. Da die Art dämmerungs- bzw. nachtaktiv ist, kann der Eingriffsbereich sowohl während der Bauphase als auch nach Umsetzung des Vorhabens ugeschränkt zur Nahrungssuche genutzt werden. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sind nicht erforderlich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Das Vorhaben hat keine negativen Auswirkungen auf den Waldkauz.

101 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 101 Waldkauz (Strix aluco) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

102 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 102 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland + Europäische Vogelart NRW G 4604;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet Sichere Nachweise der Wasserfledermaus erfolgten ausschließlich am Artenschutzgewässer nordwestlich des Eingriffsbereiches. Dort wurde Jagdverhalten festgestellt. Trotz gezielter Untersuchung am mittleren Niersabschnitt sowie am Teich im Süden des Gebietes konnten keine weiteren Nachweise erbracht werden. An der Niersbrükke im Norden des Gebietes erfolgten Fledermausregistrierungen, die nur bis zur Gattung Myotis bestimmt werden konnten. Möglicherweise handelte es sich dabei ebenfalls um Wasserfledermäuse. Auch wenn sichere Nachweise von der Niers fehlen, ist davon auszugehen, dass sowohl hier als auch an weiteren Stillgewässern im Süden des Gebietes zeitweise gende Wasserfledermäuse auftreten. Hinweise auf Quartiere (Baumhöhlen) liegen zwar nicht vor, es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Art (zeitweise) Baumhöhlenquartiere innerhalb des Gebietes bezieht. Geeignete Verstecke sind im gesamten Gebiet vorhanden. Im Eingriffsbereich befinden sich mehrere Höhlenbäume entlang der Niers. Konfliktanalyse Am Westufer der Niers gehen zwei potenzielle Baumhöhlenquartiere (in Weiden östlich und nördlich des Rückhaltebeckens) verloren. In der Umgebung sind geeignete Baumhöhlen in ausreichender Anzahl vorhanden, die nicht beeinträchtigt werden und auf die bei Bedarf ausgewichen werden kann. Somit bliebt die ökologische Funktion der Teillebensräume auch bei Verlust einzelner potenzieller Quartiere im räumlichen Zusammenhang erhalten. Beim Fällen der Höhlenbäume kann es zu Tierverlusten kommen. Die Nahrungshabitate werden nicht beeinträchtigt. Im Eingriffsbereich entstehen neue Gewässer, die zur Nahrungssuche genutzt werden können. Eine mögliche Funktion von Gehölzstrukturen als Leitlinie wird nicht beeinträchtigt, da Eingriffe in Gehölze nur punktuell erfolgen und die Strukturen weitgehend erhalten bleiben.

103 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 103 II.2 Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Um erhebliche Beeinträchtigungen (Töten von Tieren) durch den Verlust von zwei potenziellen Baumhöhlenquartieren zu vermeiden, sind die in Kapitel 5.2 beschriebenen Maßnahmen durchzuführen (Kontrolle der Höhlen auf Fledermausbesatz, Hinweise zum Zeitpunkt und zur Art und Weise der Baumfällung). II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Der Verlust einzelner potenzieller Baumhöhlenquartiere ist aufgrund des Vorhandenseins geeigneter Ausweichquartiere in ausreichender Anzahl als nicht erheblich einzustufen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

104 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 104 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Weißstorch (Ciconia ciconia) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland 3 Europäische Vogelart NRW 3S 4604;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet Es liegt ein Nachweis des Weißstorches vor. Am wurde ein in niedrigem Flug in südliche Richtung über das Gebiet hinweg fliegendes Tier beobachtet, das vermutlich wenig südlich des Untersuchungsgebietes landete. In diesem Bereich befindet sich eine Weißstorch-Nisthilfe, die 2011 nicht besetzt war. Es konnte nicht geklärt werden, ob es sich bei dem Tier um einen Durchzügler oder um einen sporadischen Nahrungsgast aus dem Brutbestand der weiteren Umgebung handelte. Da keine weiteren Nachweise vorliegen, wird davon ausgegangen, dass das Gebiet keine nennenswerte Bedeutung für die Art besitzt. Konfliktanalyse Der Weißstorch wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Die vorübergehende Inanspruchnahme von Teilen des potenziellen Nahrungs- bzw. Rasthabitats ist nicht als erheblich anzusehen, da nur kleine Teilflächen des weiträumigen Lebensraumes betroffen sind und zudem in ausreichendem Umfang geeignete Ausweichflächen in der Umgebung zur Verfügung stehen. Der Eingriffsbereich kann nach Abschluss der Bauphase wieder ugeschränkt zur Nahrungssuche bzw. Rast genutzt werden. Es ist davon auszugehen, dass sich das Vorhaben durch die Entwicklung zahlreicher potenzieller Laichgewässer positiv auf den Amphibienbestand auswirken wird und somit zur Aufwertung der Fläche als Nahrungshabitat für den Weißstorch beiträgt. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sind nicht erforderlich.

105 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 105 II.3 Weißstorch (Ciconia ciconia) Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Das Vorhaben hat keine negativen Auswirkungen auf den Weißstorch. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

106 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 106 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Wiesenpieper (Anthus pratensis) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland V Europäische Vogelart NRW 2S 4604;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region x grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet Aus zentralen und randlichen Teilen des Eingriffsbereichs liegen vom mehrere Beobachtungen des Wiesenpiepers vor. Da keine weiteren Nachweise erbracht werden konnten, wird davon ausgegangen, dass die Art im Gebiet ausschließlich als Durchzügler auftritt. Konfliktanalyse Der Wiesenpieper wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Die vorübergehende Inanspruchnahme von Teilen des potenziellen Rasthabitats ist nicht als erheblich anzusehen, da nur kleine, sporadisch genutzte Teilflächen des weiträumigen Lebensraumes betroffen sind und zudem in ausreichendem Umfang geeignete Ausweichflächen in der Umgebung zur Verfügung stehen. Der Eingriffsbereich kann nach Abschluss der Bauphase wieder ugeschränkt zur Rast genutzt werden. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sind nicht erforderlich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Das Vorhaben hat keine negativen Auswirkungen auf den Wiesenpieper.

107 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 107 Wiesenpieper (Anthus pratensis) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

108 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 108 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland + Europäische Vogelart NRW ;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet Zwergfledermäuse wurden im gesamten Untersuchungsgebiet an Gehölzstrukturen, Gewässern sowie im Umfeld des Hofes östlich der Niers nachgewiesen. Es wird davon ausgegangen, dass weite Teile des Gebietes zur Jagd genutzt werden. Hinweise auf Quartiere (Spalten an Gebäuden) liegen zwar nicht vor, es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Art (zeitweise) Spaltenquartiere an Hofgebäuden im Osten des Gebietes bezieht. Geeignete Verstecke sind dort vorhanden. Konfliktanalyse Die Zwergfledermaus wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Quartiere sind nicht betroffen. Eine Beeinträchtigung der Nahrungssuche ist nicht erkennbar. Der Eingriffsbereich kann sowohl während der Bautätigkeiten als auch nach Umsetzung des Vorhabens zur Jagd genutzt werden. Eine mögliche Funktion von Gehölzstrukturen als Leitlinie wird nicht beeinträchtigt, da Eingriffe in Gehölze nur punktuell erfolgen und die Strukturen weitgehend erhalten bleiben. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sind nicht erforderlich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Das Vorhaben hat keine negativen Auswirkungen auf die Zwergfledermaus.

109 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 109 Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

110 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 110 I Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Zwergtaucher (Tachybaptus ruficollis) Rote Liste-Status Messtischblatt FFH-Anhang IV-Art Deutschland + Europäische Vogelart NRW ;4704 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region x grün günstig kontinentale Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittelschlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan / das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Vorkommen im Plangebiet Nachweise des Zwergtauchers erfolgten am und am an der Niers. Revieranzeigendes Verhalten wurde nicht festgestellt. Trotz intensiver Nachsuche konnte die Art am nicht mehr nachgewiesen werden. Daher wird davon ausgegangen, dass es sich um Durchzügler handelte. Konfliktanalyse Der Zwergtaucher wird nicht beeinträchtigt. Das Rasthabitat wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. zu Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sind nicht erforderlich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans / Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Das Vorhaben hat keine negativen Auswirkungen auf den Zwergtaucher.

111 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Seite 111 Zwergtaucher (Tachybaptus ruficollis) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

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