Wettbewerbsverbot. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Wettbewerbsverbot. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI"

Transkript

1 TK Lexikon Sozialversicherung Wettbewerbsverbot Wettbewerbsverbot HI Zusammenfassung LI Begriff Das Wettbewerbsverbot bezeichnet die Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung mit Rücksicht auf ein bestehendes oder vergangenes Vertragsverhältnis. Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist es dem Arbeitnehmer untersagt, seinem Arbeitgeber ohne dessen Einverständnis Konkurrenz zu machen (sog. vertragliches Wettbewerbsverbot). Der Arbeitnehmer darf insbesondere keine Geschäfte im gleichen Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers machen, und zwar weder auf eigene Rechnung noch für andere Personen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss ein sog. nachvertragliches Wettbewerbsverbot gesondert vereinbart werden. Die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nennt man Konkurrenzklausel. Wenn die Person aufgrund der getroffenen Konkurrenzklausel gehindert ist, eine gleichartige Tätigkeit aufzunehmen, ist eine Karenzentschädigung zu bezahlen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Das vertragliche Wettbewerbsverbot während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ist in den 60, 61 HGB geregelt. Rechtsgrundlagen für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot finden sich in den 74-75d HGB in Verbindung mit 110 Gewerbeordnung; für Handelsvertreter in 90a HGB. Sozialversicherung: Der Begriff des sozialversicherungsrechtlichen Entgelts ist in 14 SGB IV definiert. Kurzübersicht

2 Entgelt LSt SV Karenzentschädigung * In Ausnahmefällen besteht ggf. keine Steuerpflicht ** Wenn Auszahlung während der laufenden Beschäftigung *** Wenn Auszahlung erst nach Ende der Beschäftigung pflichtig* pflichtig** nicht pflichtig*** Arbeitsrecht 1 Vertragliches Wettbewerbsverbot 1.1 Geltungsbereich HI HI HI Kaufmännische Angestellte HI Für kaufmännische Angestellte gilt während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein gesetzliches Wettbewerbsverbot [ 1 ], dieses gilt jedoch nicht generell. Es bezieht sich nur auf den Handelszweig des Arbeitgebers. Das Wettbewerbsverbot verbietet dem kaufmännischen Angestellten zweierlei; er darf ohne Einwilligung des Arbeitgebers zum einen kein Handelsgewerbe betreiben und zum anderen im Handelszweig des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung keine Geschäfte machen. Die einmal erteilte Einwilligung ist ohne anderweitige Vereinbarung grundsätzlich unwiderruflich. Entscheidend für das Vorliegen einer Wettbewerbssituation und den Umfang eines Wettbewerbsverbots ist nicht, in welcher Rechtsform der konkurrierende Arbeitnehmer tätig wird (selbstständig, in einem freien Dienst oder in einem Arbeitsvertrag). Voraussetzung ist lediglich, dass die Tätigkeit den Interessen des Arbeitgebers zuwiderläuft. [ 2 ] Das Wettbewerbsverbot kann vertraglich beschränkt werden. Auch eine Erweiterung ist möglich, wegen des dadurch tangierten Grundrechts der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber dafür ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Ob eine Nebentätigkeit mit den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vereinbar ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Eine Vertragsklausel, die dem Arbeitnehmer jede vom Arbeitgeber nicht genehmigte Nebentätigkeit verbietet, ist dahin auszulegen, dass nur solche Nebentätigkeiten verboten sind, an deren Unterlassung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat. [ 3 ] Vorbereitungen für den Betrieb eines Handelsgewerbes (z. B. Mieten eines Ladens, Einkauf von

3 Waren, Anwerbung von Mitarbeitern, aber nicht Kundenwerbung) sind auch schon während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn sie für den Arbeitgeber keine unmittelbaren Nachteile bringen und keine Konkurrenzklausel vereinbart ist. [ 4 ] Der Erwerb einer Handelsgesellschaft und die Veranlassung einer Eintragung in das Gesellschaftsregister sind für sich genommen regelmäßig erlaubte Vorbereitungshandlungen und bedeuten keinen Verstoß gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot. Gleiches gilt für die bloße Umfirmierung, weil die Gesellschaft hierdurch noch nicht werbend nach außen hin auftritt. [ 5 ] Nicht erlaubt ist dem Arbeitnehmer jedoch, während seines Arbeitsverhältnisses einem vertragsbrüchig gewordenen Arbeitskollegen bei einer konkurrierenden Tätigkeit des in Aussicht genommenen neuen Arbeitgebers zu helfen. [ 6 ] Sonstige Arbeitnehmer HI Das in den 60, 61 HGB für Handlungsgehilfen geregelte Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses gilt für alle Arbeitnehmer. Es schützt auch Arbeitgeber, die kein Handelsgewerbe betreiben. [ 7 ] 60 HGB konkretisiert einen allgemeinen Rechtsgedanken, der seine Grundlage in der Treuepflicht des Arbeitnehmers hat und auch in 241 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommt, wonach das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten kann. Das gilt auch für freie Berufe, z. B. für angestellte Rechtsanwälte und Steuerberater. [ 8 ] 1.2 Dauer des Wettbewerbsverbots HI Das Wettbewerbsverbot gilt bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Spricht der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aus, die der Arbeitnehmer für unwirksam hält und deswegen gerichtlich angreift, gilt das Wettbewerbsverbot bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses weiter. [ 9 ] Das Wettbewerbsverbot gilt nicht nur, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet und dann (nebenbei) Konkurrenz macht. Es gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine bisherige Tätigkeit trotz weiterbestehenden Arbeitsvertrags auf Dauer eingestellt hat und eine neue (hauptberufliche) Beschäftigung für die Konkurrenz aufnimmt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer z. B. während des Laufs der Kündigungsfrist von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt ist. [ 10 ] Ein Arbeitnehmer, der vor dem Ausscheiden unter Verwendung des Adressenmaterials seines Arbeitgebers ein Verabschiedungsschreiben an die bislang von ihm betreuten und ihm dabei durch ein Vertrauensverhältnis verbundenen Kunden richtet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er direkt oder indirekt, z. B. durch Angabe seiner privaten Adresse und Telefonnummer, auf seine zukünftige Tätigkeit als Wettbewerber oder für einen Wettbewerber hinweist. [ 11 ] 1.3 Auskunftspflicht HI

4 Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer auf der Grundlage des Arbeitsvertrags in Verbindung mit 242 BGB (Treu und Glauben) einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung. [ 12 ] Der Arbeitnehmer ist zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn er Anlass zu der Vermutung gegeben hat, er habe entgegen seiner Vertragspflicht Wettbewerb betrieben. [ 13 ] Der Arbeitgeber muss darlegen und nachweisen, dass sein Arbeitnehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit unerlaubt Konkurrenz gemacht hat. [ 14 ] 1.4 Folgen eines Verstoßes HI Die Verletzung des Wettbewerbsverbots kann an sich ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung ohne Abmahnung sein. [ 15 ] Ferner verpflichtet sie zu Schadensersatz. Statt Schadensersatz kann der Arbeitgeber auch verlangen, dass der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Arbeitgebers eingegangen gelten lässt und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtritt. [ 16 ] Ist streitig, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber eine Konkurrenztätigkeit gestattet hat, trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen und den Umfang der Gestattung. [ 17 ] 1.5 Verjährung HI Schadensersatz- und Herausgabeansprüche wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots verjähren in 3 Monaten. [ 18 ] Die Verjährungsfrist beginnt, sobald der Arbeitgeber von der allgemeinen Tatsache der Wettbewerbstätigkeit durch den Arbeitnehmer Kenntnis erlangt. Dass er auch den Inhalt oder Einzelheiten des Konkurrenzgeschäfts kennt, ist dagegen nicht erforderlich. [ 19 ] Diese Verjährungsvorschrift gilt nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auch für sämtliche sonstigen Schadensersatz- und Herausgabeansprüche z. B. 826 BGB des Arbeitgebers, die er wegen Verletzungen des gesetzlichen Wettbewerbsverbots gegen seinen Arbeitnehmer geltend macht. [ 20 ] 2 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot 2.1 Grundsatz HI HI Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet grundsätzlich auch die Pflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber, diesem keine Konkurrenz zu machen. Er kann zu seinem ehemaligen Arbeitgeber in Wettbewerb treten, seine im früheren Arbeitsverhältnis rechtmäßig erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten einsetzen und auch in den Kundenkreis des

5 ehemaligen Arbeitgebers eindringen, soweit er nicht sittenwidrig handelt. [ 21 ] Soll etwas anderes gelten, muss das in einer sog. Konkurrenzklausel vereinbart werden. Eine nachvertragliche Verschwiegenheits- und Treuepflicht des Arbeitnehmers begründet für den Arbeitgeber regelmäßig gegen den ausgeschiedenen Arbeitnehmer keine Ansprüche auf Unterlassungen von Wettbewerbshandlungen. 2.2 Schriftform HI Weitere Voraussetzung der Rechtsgültigkeit der Konkurrenzklausel für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Schriftform (Unterschrift beider Vertragspartner) und Aushändigung einer vom Arbeitgeber unterzeichneten Urkunde mit den vereinbarten Bestimmungen über das Wettbewerbsverbot. [ 22 ] Insbesondere bei der formularmäßigen Vereinbarung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten obliegt es dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer eindeutig und unmissverständlich über die Folgen von vom Arbeitgeber vorbehaltenen Freigabeerklärungen oder Einschränkungen des Wettbewerbsverbots aufzuklären. Ansonsten ist im Zweifelsfall die Vereinbarung zulasten des Arbeitgebers auszulegen. [ 23 ] 2.3 Dauer HI Die Konkurrenzklausel kann nicht auf längere Zeit als 2 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstreckt werden. [ 24 ] Die Konkurrenzklausel endet im Zweifel auch dann nicht mit dem Ruhestand des Arbeitnehmers, wenn er eine Betriebsrente bezieht [ 25 ] oder wenn er aus Alters- und Gesundheitsgründen keine Konkurrenz mehr machen kann. [ 26 ] Der Arbeitgeber muss also auch in diesen Fällen die Entschädigung weiter zahlen, wenn in der Konkurrenzklausel nichts anderes vereinbart ist. 2.4 Karenzentschädigung HI Wichtigste Voraussetzung für eine wirksame Vereinbarung eines solchen Wettbewerbsverbots für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Zahlung einer monatlichen Entschädigung, auch Karenzentschädigung genannt. [ 27 ] Die Karenzentschädigung ist das Entgelt, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dafür zu zahlen hat, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem bisherigen Arbeitgeber keine Konkurrenz macht und auch nicht für einen Konkurrenten arbeitet. Ohne Entschädigungsvereinbarung ist die Konkurrenzklausel nichtig. Der Arbeitgeber ist bei einer Konkurrenzklausel auch zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet, wenn für den Arbeitnehmer gar keine Wettbewerbsmöglichkeit besteht oder wenn der Arbeitnehmer

6 arbeitsunfähig oder z. B. Berufssoldat wird. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die dem Arbeitnehmer trotz des Wettbewerbsverbots verbleibenden beruflichen Möglichkeiten ausreichen, zumindest eine Hälfte seines Arbeitseinkommens zur Sicherung des bisherigen Lebensstandards selbst hinzuzuverdienen. 74 Abs. 2 HGB lässt es daher ausreichen, wenn die Karenzentschädigung der Höhe nach mindestens die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen erreicht. Zugunsten des Arbeitnehmers kann jedoch eine entsprechende Erhöhung dieser Mindestkarenzentschädigung vereinbart werden. Bei der Ermittlung der vertragsgemäßen Leistungen i. S. des 74 Abs. 2 HGB sind alle Ansprüche einzubeziehen, die aufgrund des Arbeitsvertrags als Vergütung für die geleistete Arbeit gezahlt wurden. Hierzu gehören auch Gratifikationen und Tantiemen. [ 28 ] Die Berechnung erfolgt dergestalt, dass die zuletzt gezahlten Monats-, Wochen- oder Tagesbezüge durch Multiplikation mit 12, 52 oder 365 auf Jahresbezüge umzurechnen sind und dividiert durch 12 die monatliche zuletzt bezogene vertragsgemäße Vergütung ergibt. Scheidet ein Arbeitnehmer als Teilzeitbeschäftigter aus, so richtet sich die Karenzentschädigung nach den vertragsgemäßen Leistungen im Teilzeitarbeitsverhältnis, auch wenn er zuvor lange Zeit als Vollzeitarbeitnehmer tätig war. Dies gilt auch für ein Teilzeitarbeitsverhältnis nach 15 Abs. 6 BEEG. [ 29 ] Die zu berücksichtigenden Ansprüche müssen zu den "zuletzt" bezogenen vertragsgemäßen Leistungen gehören. Maßgeblich für diese zeitliche Grenze ist nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung, sondern der Zeitraum, für den die Leistung erbracht wird. [ 30 ] Bei Bezügen von wechselnder Höhe ist gemäß 74b HGB der Durchschnitt der letzten 3 Jahre zu ermitteln. Unterschreitet der maßgebliche Berechnungszeitraum 3 Jahre, ist gemäß 74b Abs. 2 Satz 2 HGB der Berechnungsdurchschnitt aus diesem kürzeren Zeitraum zu ermitteln. Als "wechselnde Bezüge" sind alle Einkommensarten anzusehen, die von ständig wechselnden äußeren Umständen abhängen. Dazu gehören neben den im Gesetz angeführten Provisionen auch Tantiemen, Gratifikationen, Boni, Treueprämien, Urlaubsgeld und auch Belegschaftsaktien. [ 31 ] Freiwillige Beiträge zur befreienden Lebensversicherung sowie freiwillige Krankenversicherungszuschüsse sind nicht zu berücksichtigen. Eine vereinbarte Gewinnbeteiligung bzw. Tantieme gehört dagegen zu den vertragsgemäßen Leistungen i. S. des 74 Abs. 2 HGB. Sie wurden auch zumindest im weiteren Sinne als Entgelt für die geleistete Arbeit gezahlt und bilden mit die Grundlage des bisherigen Besitzstandes des Arbeitnehmers. Gratifikationen sind in die Berechnung einzubeziehen, auch wenn sie als freiwillige Leistungen

7 gewährt wurden. [ 32 ] Konnte der Arbeitnehmer die Sonderzuwendung im Beendigungsjahr jedoch nicht mehr beanspruchen, weil er z. B. im Auszahlungszeitpunkt bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, und hat der Arbeitgeber die Zahlung auch nicht freiwillig geleistet, kann die nicht geleistete Zuwendung auch nicht anteilig in die Berechnung der Karenzentschädigung einfließen. [ 33 ] Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes. 2.5 Anrechnungsvorschrift HI Der Arbeitnehmer muss sich auf die Entschädigung anrechnen lassen, was er bei einem anderen Arbeitgeber oder durch selbstständige Arbeit (ohne Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot) verdient oder "böswillig" nicht verdient. [ 34 ] Der Arbeitnehmer darf also nicht einfach die Hände in den Schoß legen, sondern muss sich um eine Arbeit bemühen. Der Anspruch auf Entschädigung entfällt aber wegen böswilligen Unterlassens nicht dadurch, dass der Arbeitnehmer sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen aus dem Arbeitsleben zurückzieht. [ 35 ] Auch ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsvertrag mit Vollendung des 63. Lebensjahrs endet, unterlässt nicht böswillig anderweitigen Erwerb, wenn er sich nicht mehr um eine weitere Beschäftigung bemüht. Der Arbeitgeber kann auch nicht durch das Angebot der Weiterbeschäftigung an den Arbeitnehmer dessen Anspruch auf Karenzentschädigung beseitigen oder mindern. [ 36 ] Die Anrechnung erfolgt nur, soweit Entschädigung und Gehalt bei dem neuen Arbeitgeber zusammen mehr als 110 % des letzten Gehalts beim alten Arbeitgeber übersteigen würden; ist der Arbeitnehmer durch das Wettbewerbsverbot gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen, so treten an die Stelle von 110 % 125 %. [ 37 ] Für die Annahme der Ursächlichkeit eines Wohnsitzwechsels bedarf es keiner Darlegung des Arbeitnehmers, dass er ohne nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei den am Ort ansässigen Wettbewerbern eine Anstellung gefunden hätte. Es ist vielmehr ausreichend, wenn der Arbeitnehmer darlegt, dass er mit Rücksicht auf das Wettbewerbsverbot eine seiner früheren Tätigkeit vergleichbare Beschäftigung nur bei einem branchenfremden ortsansässigen Arbeitgeber unter dem Vorbehalt der späteren Versetzung aufnehmen konnte. [ 38 ] Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen Auskunft über seinen Verdienst geben. Solange er dies nicht oder nicht ausreichend tut, kann der Arbeitgeber die Zahlung der Entschädigung verweigern. [ 39 ] Diese Regelung war in der Vergangenheit stark umstritten und wurde mit Wirkung zum ersatzlos aufgehoben. 2.6 Unverbindlichkeit HI Die Konkurrenzklausel ist unverbindlich, soweit sie nicht einem berechtigten geschäftlichen

8 Interesse des Arbeitgebers dient. Das bloße Interesse des Arbeitgebers, Konkurrenz einzuschränken, genügt nicht; erforderlich ist vielmehr, dass der Arbeitgeber gerade wegen der Tätigkeit des Arbeitnehmers für ihn Anlass hat, dessen Konkurrenz zu fürchten (z. B. Verkäufer, der den Kundenstamm des Arbeitgebers genau kennt). Das Verbot ist ferner unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Arbeitnehmers enthält. [ 40 ] Bei außerordentlicher Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn die Vertragspartei, die gekündigt hat, vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklärt, dass sie sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte. 75 Abs. 3 HGB, der dem kaufmännischen Angestellten einen Entschädigungsanspruch bei außerordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber absprach, ist verfassungswidrig und deshalb nicht mehr anzuwenden. [ 41 ] Bei einem vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochenen Verzicht des Arbeitgebers auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots wird er mit Ablauf eines Jahrs seit der Erklärung von der Pflicht zur Zahlung der Entschädigung frei. [ 42 ] Die Aufnahme eines Studiums hat keinen Einfluss auf den Bestand des Anspruchs auf Entschädigung für das Wettbewerbsverbot, das nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten soll. [ 43 ] Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der 305 ff. BGB, sobald sie bei einer Vielzahl von Abreden mit Mitarbeitern im Außendienst etc. in vorformulierter Form vom Arbeitgeber verwendet werden. Dennoch tritt die im BGB eigentlich vorgesehene Rechtsfolge, nämlich die Unwirksamkeit, nicht ein, falls sich die Unverbindlichkeit der Wettbewerbsvereinbarung herausstellt. Die Feststellung der Verbindlichkeit bzw. Unverbindlichkeit einer Wettbewerbsvereinbarung bleibt vielmehr der eigenständigen Wirksamkeitskontrolle gemäß den 74 ff. HGB vorbehalten. [ 44 ] 2.7 Bedingtes Wettbewerbsverbot HI Unzulässig ist ein so genanntes bedingtes Wettbewerbsverbot. Das ist eine Wettbewerbsabrede, nach der der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur dann an den Arbeitnehmer die Hälfte des zuletzt gewährten Gehalts als Entschädigung zu zahlen hat, wenn der Arbeitgeber das Wettbewerbsverbot "in Anspruch nimmt" oder der Arbeitnehmer nur mit Zustimmung des Arbeitgebers für ein Konkurrenzunternehmen tätig sein darf. Sinn dieser Vereinbarung soll es sein, dass dem Arbeitgeber die Entscheidung, ob er die Entschädigung zahlen will, vorbehalten bleiben soll bis zu dem Zeitpunkt, in dem er weiß, welche anderweitige Tätigkeit der Arbeitnehmer aufnehmen will. Solche "bedingten Wettbewerbsverbote" sind unverbindlich, weil sie im Ergebnis einem entschädigungslos vereinbarten Wettbewerbsverbot gleichkommen. [ 45 ]

9 Der Arbeitnehmer kann aus einem solchen unverbindlichen bedingten Wettbewerbsverbot einen Zahlungsanspruch gegen den früheren Arbeitgeber jedoch herleiten, wenn er das Wettbewerbsverbot einhält, obwohl der frühere Arbeitgeber es nicht in Anspruch genommen hat. [ 46 ] Für den Zahlungsanspruch genügt es, wenn der Arbeitnehmer sich zu Beginn der Karenzzeit endgültig für das Wettbewerbsverbot entscheidet und seiner Unterlassungspflicht nachkommt; einer darüber hinausgehenden Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber bedarf es nicht. [ 47 ] Lohnsteuer 1 Entschädigung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn HI HI Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer, während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit nicht auszuüben oder zu unterlassen, gehört eine vom Arbeitgeber für den Abschluss dieses Wettbewerbsverbots gezahlte Entschädigung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. 2 Fünftelregelung bei Zusammenballung der Einkünfte HI Der Arbeitgeber hat die Entschädigung im Zeitpunkt des Zuflusses zu besteuern, regelmäßig als sonstigen Bezug. In diesem Fall ist die auf die Entschädigung entfallende Lohnsteuer nach der Fünftelregelung zu ermitteln, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Für die Anwendung der Fünftelregelung kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, die ihm untersagte Tätigkeit tatsächlich auszuüben und hierdurch Einnahmen zu erzielen. Unerheblich ist ebenfalls, ob die Entschädigung bereits beim Abschluss des Arbeitsvertrags vereinbart worden ist. Steuerpflichtig ist auch der Betrag, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dafür ersetzt, dass der Arbeitnehmer eine Vergütung (Vertragsstrafe) wegen Verletzung eines Wettbewerbsverbots an einen Dritten zu zahlen hat. 3 Werbungskostenabzug HI Der Arbeitnehmer kann die wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots gezahlten Beträge als Werbungskosten geltend machen, z. B. eine Vertragsstrafe. Sozialversicherung 1 Wettbewerbsverbots-/Karenzentschädigung HI HI Die Wettbewerbsverbots- oder Karenzentschädigung wird für die Dauer des Verbots gezahlt. Sie dient als Ausgleich für die aus dem Wettbewerbsverbot resultierenden Nachteile. Für die Beurteilung der Beitragspflicht ist entscheidend, ob die Wettbewerbsverbots- oder Karenzentschädigung während einer laufenden Beschäftigung oder im Anschluss daran gezahlt wird.

10 1.1 Auszahlung während der Beschäftigung HI Eine Wettbewerbsverbots- oder Karenzentschädigung, die dem Arbeitnehmer während einer laufenden Beschäftigung gezahlt wird, ist als Einmalzahlung beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Sie ist beitragsrechtlich dem Entgeltabrechnungsmonat der Auszahlung zuzuordnen. 1.2 Auszahlung nach Ende der Beschäftigung HI Wird eine Wettbewerbsverbots- oder Karenzentschädigung erst nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung fällig, ist sie nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Hier gilt der Grundsatz, dass Leistungen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen, wenn sie für Zeiten nach dem Ende der Beschäftigung gezahlt werden. [ 50 ] [ 1 ] 60 Abs. 1 HGB. [ 2 ] BAG, Urteil v , 2 AZR 150/88. [ 3 ] BAG, Urteil v , 2 AZR 377/75. [ 4 ] BAG, Urteil v , 2 AZR 486/71. [ 5 ] BAG, Urteil v , 2 AZR 190/07. [ 6 ] BAG, Urteil v , 3 AZR 72/74. [ 7 ] BAG, Urteil v , 10 AZR 511/06. [ 8 ] BAG, Urteil v , 2 AZR 113/90. [ 9 ] BAG, Urteil v , 2 AZR 624/90. [ 10 ] BAG, Urteil v , 2 AZR 598/76. [ 11 ] BGH, Urteil v , I ZR 303/01. [ 12 ] BAG, Urteil v , 3 AZR 407/89. [ 13 ] BAG, Urteil v , 3 AZR 401/71. [ 14 ] BAG, Urteil v , 3 AZR 59/87. [ 15 ] BAG, Urteil v , 2 AZR 624/90. [ 16 ] 61 Abs. 1 HGB [ 17 ] BAG, Urteil v , 3 AZR 73/75. [ 18 ] 61 Abs. 2 HGB. [ 19 ] LAG Hessen, Urteil v , 10 Sa 6/98. [ 20 ] LAG Baden-Württemberg, Urteil v , 2 Sa 76/03; BAG, Urteil v , 9 AZR 131/99. [ 21 ] 1 UWG, 823 BGB, 826 BGB.

11 BAG, Urteil v , 9 AZR 558/91. [ 22 ] 74 HGB. [ 23 ] BAG, Urteil v , 9 AZR 718/93. [ 24 ] 74a HGB. [ 25 ] BAG, Urteil v , 3 AZR 213/82. [ 26 ] BAG, Urteil v , 3 AZR 376/75. [ 27 ] 74 HGB. [ 28 ] LAG Frankfurt, Urteil v , 10 SaGa 2269/96. [ 29 ] BAG, Urteil v , 10 AZR 360/08. [ 30 ] BAG, Urteil v , 3 AZR 110/88. [ 31 ] LAG Baden-Württemberg, Urteil v , 2 Sa 17/08. [ 32 ] BAG, Urteil v , 3 AZR 666/78. [ 33 ] BAG, Urteil v , 3 AZR 376/75. [ 34 ] 74c HGB. [ 35 ] BAG, Urteil v , 3 AZR 96/89. [ 36 ] BAG, Urteil v , 3 AZR 96/89. [ 37 ] 74c HGB. [ 38 ] BAG, Urteil v , 9 AZR 4/93. [ 39 ] BAG, Urteil v , 3 AZR 626/85, vgl. dort auch zur Berechnung der Entschädigung und der Auskunftspflicht bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. [ 40 ] 74a HGB. [ 41 ] BAG, Urteil v , 3 AZR 620/75. [ 42 ] 75a HGB. [ 43 ] BAG, Urteil v , 9 AZR 79/95. [ 44 ] LAG Hamm, Urteil v , 7 Sa 1881/02. [ 45 ] BAG, Urteil v , 3 AZR 265/83. [ 46 ] BAG, Urteil v , 3 AZR 573/77. [ 47 ] BAG, Urteil v , 3 AZR 647/88. [ 48 ] [ 49 ] [ 50 ] BSG, Urteil v , 12 RK 20/88.

Sozialversicherung: Der Begriff des sozialversicherungsrechtlichen Entgelts ist in 14 SGB IV definiert.

Sozialversicherung: Der Begriff des sozialversicherungsrechtlichen Entgelts ist in 14 SGB IV definiert. Wettbewerbsverbot Dr. Peter H. M. Rambach, Redaktion, Stefan Seitz TK Lexikon Arbeitsrecht 12. Dezember 2014 Wettbewerbsverbot HI522562 Zusammenfassung LI1925546 Begriff Das Wettbewerbsverbot bezeichnet

Mehr

Wettbewerbsverbote. Rechtsfolgen: Unterlassungsanspruch, Kündigung. 2. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, 74 ff HGB

Wettbewerbsverbote. Rechtsfolgen: Unterlassungsanspruch, Kündigung. 2. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, 74 ff HGB Wettbewerbsverbote 1. Vertragliche Wettbewerbsverbot, 60 HGB Gilt für alle Handlungsgehilfen im Sinne des 59 HGB, gleich ob diese in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsverhältnis) oder als

Mehr

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Ausgangslage Sie sind Arbeitgeber und haben einen Mitarbeiter, der eine so zentrale Position in Ihrem Unternehmen einnimmt, dass er mit den dort erworbenen Kenntnissen

Mehr

Provision. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht. Arbeitsrecht. 1 Anspruch auf Provision HI521971

Provision. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht. Arbeitsrecht. 1 Anspruch auf Provision HI521971 TK Lexikon Steuern Provision Provision HI521971 Zusammenfassung LI1923967 Begriff Die Provision ist eine Entlohnung für Verkaufs- oder Vermittlungstätigkeiten. Sie drückt meist prozentual die Beteiligung

Mehr

Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE

Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Fallstricke beim Arbeitsvertrag Überblick: I. Der Arbeitsvertrag - Kontrollmechanismen II.

Mehr

Weisungsrecht, Sonderzahlung ( 315 BGB), Wettbewerbsverbot

Weisungsrecht, Sonderzahlung ( 315 BGB), Wettbewerbsverbot Examinatorium Zivilrecht Arbeitsrecht Sommersemester 2019 Weisungsrecht, Sonderzahlung ( 315 BGB), Wettbewerbsverbot Tobias Grzeski www.examinatorium-zivilrecht.de Weisungsrecht des Arbeitgebers 106 GewO

Mehr

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF II ZR 81/07 BESCHLUSS vom 7. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GmbHG 35; HGB 74 ff. Aus der in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffenen

Mehr

Fakultät für Rechtswissenschaft Institut für Arbeit und sozialen Schutz

Fakultät für Rechtswissenschaft Institut für Arbeit und sozialen Schutz Das Fakultät für Rechtswissenschaft Institut für Arbeit und sozialen Schutz Prof. Dr. Sudabeh Kamanabrou Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsches und europäisches Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht und

Mehr

Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Wirksamkeit eines vereinbarten Wettbewerbsverbots 3. Mandantenschutzklauseln 4. Vertragliche Vereinbarung 5.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 11/07 URTEIL Verkündet am: 28. April 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja in dem Rechtsstreit

Mehr

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird

Mehr

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird

Mehr

Verhältnisse wie im Profifußball Ablöseprämien für Spitzenkräfte? Rechtsanwalt Tobias Leege Rechtsanwalt Veit Päßler

Verhältnisse wie im Profifußball Ablöseprämien für Spitzenkräfte? Rechtsanwalt Tobias Leege Rechtsanwalt Veit Päßler Verhältnisse wie im Profifußball Ablöseprämien für Spitzenkräfte? Rechtsanwalt Tobias Leege Rechtsanwalt Veit Päßler 24.10.2017 Überblick A. Arbeitsrecht im Profifußball B. Abwerbungen C. Ausschluss der

Mehr

Referent: Dr. Stefan K. Reiß

Referent: Dr. Stefan K. Reiß Referent: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses Kündigung ggf. Schriftform Aufhebungsvertrag ordentliche außerordentlich durch Handelsvertreter oder

Mehr

19. Akademie für Oberstufenschüler. Prof. Dr. Andreas Borsutzky

19. Akademie für Oberstufenschüler. Prof. Dr. Andreas Borsutzky 19. Akademie für Oberstufenschüler Prof. Dr. Andreas Borsutzky Fall ( Der erste Arbeitsvertrag ) Die 17 jährige A beginnt zum Wintersemester 2017 / 2018 ihr Studium der Wirtschaftswissenschaften in Hamburg.

Mehr

2 Voraussetzungen HI660690

2 Voraussetzungen HI660690 TK Lexikon Arbeitsrecht Außerordentliche Kündigung 2 Voraussetzungen HI660690 Nach 626 BGB, der für alle Arbeitsverhältnisse gilt, kann das Arbeitsverhältnis "von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund

Mehr

[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ),

[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), Arbeitsvertrag Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer ), wird

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte *)

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte *) Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte *) Zwischen... (Name und Adresse des Arbeitgebers) (ggf.: vertreten durch. ) - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und Herrn/Frau... wohnhaft.... - nachfolgend

Mehr

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge

Mehr

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen

Mehr

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden

Mehr

A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks

A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender

Mehr

Vertragliche Teilzeitregelung - Arbeitszeit. Bezüglich der vertraglichen Regelung zur Arbeitszeit bieten sich folgende Inhalte:

Vertragliche Teilzeitregelung - Arbeitszeit. Bezüglich der vertraglichen Regelung zur Arbeitszeit bieten sich folgende Inhalte: Vertragliche Teilzeitregelung - Arbeitszeit Bezüglich der vertraglichen Regelung zur Arbeitszeit bieten sich folgende Inhalte: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt... Stunden. Beginn und Ende

Mehr

BAG Urteil vom AZR 213/82

BAG Urteil vom AZR 213/82 TK Lexikon Arbeitsrecht BAG Urteil vom 30.10.1984-3 AZR 213/82 BAG Urteil vom 30.10.1984-3 AZR 213/82 HI438423 Entscheidungsstichwort (Thema) HI438423_1 Form des Wettbewerbsverbots und Anrechnung der Altersrente

Mehr

Minderjährige Arbeitnehmer

Minderjährige Arbeitnehmer TK Lexikon Arbeitsrecht Minderjährige Arbeitnehmer Minderjährige Arbeitnehmer HI521805 Zusammenfassung LI1100279 Begriff Minderjährig ist, wer noch nicht volljährig ist, also das 18. Lebensjahr noch nicht

Mehr

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen

Mehr

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern

Mehr

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten

Mehr

Sondernewsletter 14. Juni 2018

Sondernewsletter 14. Juni 2018 Sondernewsletter 14. Juni 2018 Bundesverfassungsgericht führt Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristungen wieder ein. - BAG- Rechtsprechung zum Befristungsrecht als verfassungswidrig aufgehoben - Damit

Mehr

Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB

Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB Jura Siegfried Schwab Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB Wissenschaftlicher Aufsatz Vertragsstrafenabrede - AGB-Kontrolle - Kündigungsfrist* 1 1. Eine

Mehr

aufhebungsvertrag Mustervertrag: Immer auf der sicheren Seite

aufhebungsvertrag Mustervertrag:  Immer auf der sicheren Seite www.handwerk-magazin.de Mustervertrag: aufhebungsvertrag Autorin: Anna Rehfeldt, LL.M, Rechtsanwältin Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft. Die Inhalte dieses Downloads sind nach

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986 Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008 Arbeitsvertrag Stand: Juli 2008 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Mustervertrag, der

Mehr

Abwerbung von Kunden in Frankreich

Abwerbung von Kunden in Frankreich Abwerbung von Kunden in Frankreich Abwerbung von Kunden in Frankreich Die rechtswidrige Abwerbung von Kunden eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen ( détournement de clientèle ) ist in Frankreich

Mehr

Warum Arbeitsverträge schriftlich

Warum Arbeitsverträge schriftlich Warum Arbeitsverträge schriftlich abschließen? Jahrestagung Landwirtschaftlicher Buchführungsverband Neumünster - 17. Januar 2018 Michael Müller-Ruchholtz www.bauern.sh Abschluss Arbeitsvertrag Formfreiheit!

Mehr

Wettbewerbsverbote. Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015. Stefan Hartung

Wettbewerbsverbote. Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015. Stefan Hartung Wettbewerbsverbote Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015 Stefan Hartung Übersicht I. Arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbote 1. Während des Arbeitsverhältnisses 2. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mehr

6 Hilfspersonen des Kaufmanns

6 Hilfspersonen des Kaufmanns 6 Hilfspersonen des Kaufmanns Das Handelsvertreterrecht ( 84 bis 92c HGB) und Handlungsgehilfenrecht ( 59 bis 82 HGB) enthält handelsrechtliche Besonderheiten des Dienstvertrags ( 611 bis 630 BGB). Sog.

Mehr

Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist

Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist Ein offizieller und formal korrekter Arbeitsvertrag bietet

Mehr

Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag

Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag Inhaltsverzeichnis Die Konkurrenzklausel in einem Arbeitsverhältnis... 2 Voraussetzung für die Gültigkeit einer Konkurrenzverbotsklausel... 2 Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag nur gültig, wenn unmissverständlich

Mehr

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung Arbeitszeitkonten im Rahmen geringfügig entlohnter Beschäftigungen Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt,

Mehr

Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren

Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren Arbeitsrechtliche Fragen der Adipositas bei Eingehung, Durchführung und Kündigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Stefan Müller Rechtsanwalt und

Mehr

Zwischen. A r b e i t s v e r t r a g 7

Zwischen. A r b e i t s v e r t r a g 7 Anlage 7 Zwischen vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn 2 geboren am: wohnhaft in: (Beschäftigte/Beschäftigter 2 ) wird - vorbehaltlich 1 - folgender A r b e i t s v e r t r a g 7 geschlossen: 1

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April in der im Bereich der neuen Bundesländer anzuwendenden Fassung

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April in der im Bereich der neuen Bundesländer anzuwendenden Fassung Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Coffee@EMPLAWYERS Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze zur Verhinderung des Missbrauchs

Mehr

MUSTERPAKET GbR Gründung

MUSTERPAKET GbR Gründung *Bitte beachten Sie die wichtigen Hinweise am Ende des Vertragstextes! Muster eines Gesellschaftsvertrages zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit zwei Gesellschaftern Zwischen Herrn Friedolin

Mehr

M u s t e r. Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer. Zwischen der Firma. Herrn/Frau geb. am

M u s t e r. Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer. Zwischen der Firma. Herrn/Frau geb. am M u s t e r Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Zwischen der Firma als Arbeitgeber (Sitz oder Anschrift) und Herrn/Frau geb. am als Arbeitnehmer(in) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen:

Mehr

Wettbewerbsverbote während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wettbewerbsverbote während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wettbewerbsverbote während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Von Dr. jur. Herbert Buchner o. Professor an der Universität Augsburg Forkel Verlag Heidelberg Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XVII

Mehr

Mandantenrundschreiben April 2013

Mandantenrundschreiben April 2013 M A R X Rechtsanwälte Akademiestr. 38-40 76133 Karlsruhe Mandantenrundschreiben April 2013 Hans-Jürgen Marx Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulrike Bitsch Rechtsanwältin Philipp Hochstein Rechtsanwalt

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Mittelstadtstr. 58 78628 Rottweil Steuernummer DE293001430 Stand: 17.03.2014 1 Geltungsbereich 1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen

Mehr

Entgelt LSt SV. Erholungsbeihilfen pflichtig pflichtig. Erholungsbeihilfen, Pauschalierung mit 25 % bis 156 EUR / 104 EUR / 52 EUR pflichtig frei

Entgelt LSt SV. Erholungsbeihilfen pflichtig pflichtig. Erholungsbeihilfen, Pauschalierung mit 25 % bis 156 EUR / 104 EUR / 52 EUR pflichtig frei TK Lexikon Sozialversicherung Erholungsbeihilfen Erholungsbeihilfen HI2721049 Zusammenfassung LI1925291 Begriff Erholungsbeihilfen sind Leistungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer und seiner Familie

Mehr

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn: Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig

Mehr

Abfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall)

Abfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall) Abfindungen Jörg-Thomas Knies 2 Neben der Besteuerung des Arbeitslohns spielt häufig auch die Frage der Besteuerung von Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit

Mehr

Entgelt LSt SV. Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rückdeckungsversicherung frei frei

Entgelt LSt SV. Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rückdeckungsversicherung frei frei TK Lexikon Steuern Rückdeckung (bav) Rückdeckung (bav) HI1205727 Zusammenfassung LI1882331 Begriff Eine Rückdeckungsversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer

Mehr

Unbefristeter Arbeitsvertrag

Unbefristeter Arbeitsvertrag Unbefristeter Arbeitsvertrag Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag geschlossen: 1

Mehr

Arbeitsvertrag mit Tarifbindung

Arbeitsvertrag mit Tarifbindung Arbeitsvertrag mit Tarifbindung Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer

Mehr

Rückzahlung von Urlaubsgeld?

Rückzahlung von Urlaubsgeld? Rückzahlung von Urlaubsgeld? Arbeitgeber gewähren häufig ihren Arbeitnehmern neben dem für die Urlaubszeit zu gewährendem Urlaubsentgelt aus Anlaß der Urlaubsgewährung eine zusätzliche Urlaubsvergütung,

Mehr

Arbeitsvertrag für Angestellte

Arbeitsvertrag für Angestellte M u s t e r Arbeitsvertrag für Angestellte Zwischen der Firma als Arbeitgeber und (Sitz oder Anschrift) Herrn/Frau geb. am als Angestellte(r) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Beginn des

Mehr

Dienstvereinbarungen. Thomas Schmitz. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dienstvereinbarungen. Thomas Schmitz. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dienstvereinbarungen Thomas Schmitz Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsnatur Eine Dienstvereinbarung ist ein schriftlicher, privatrechtlicher Vertrag, der für eine Einrichtung des Rechtsträgers

Mehr

Entgelt E 4. Jahressonderzahlung in den Anlagen 31 bis 33

Entgelt E 4. Jahressonderzahlung in den Anlagen 31 bis 33 Entgelt E 4 Für die Geltendmachung von Ansprüchen für die Vergangenheit sind die Ausschlussfristen des 23 AVR AT zu beachten, nach denen Ansprüche innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend zu machen

Mehr

beraten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo

beraten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo beraten bilden forschen Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand 1/2016 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche

Mehr

Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN

Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN Deubner Verlag GmbH & Co. KG Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN zur Problematik Arbeitsrecht Kündigungsfrist Wettbewerbsklausel - Vertragsstrafe erstellt im Auftrag von Rechtsanwalt Dr. Ulrich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 284/01 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Februar 2003 M a y e r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Mehr

Recht Aktuell Spezial Arbeitsrecht Arbeitszeugnisse: Richtig formulieren und verstehen

Recht Aktuell Spezial Arbeitsrecht Arbeitszeugnisse: Richtig formulieren und verstehen Recht Aktuell Spezial Arbeitsrecht Arbeitszeugnisse: Richtig formulieren und verstehen Dr. Kathrin Pietras Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Partnerin pietras@buse.de 069 / 98 97 235 0 0151

Mehr

Muster zum Arbeitsvertrag für Angestellte. (ohne Tarifbindung)

Muster zum Arbeitsvertrag für Angestellte. (ohne Tarifbindung) Muster zum Arbeitsvertrag für Angestellte (ohne Tarifbindung) Zwischen [Name und Adresse des Unternehmensleiters] und Herrn/Frau [Name und Adresse des Arbeitnehmers] kommt es zur Schließung des folgenden

Mehr

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden. Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Sie können z. B. Fragen der Tarifvertragsgeltung, betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände

Mehr

Sonderzahlungen - Arbeitsvertragliche Regelungen

Sonderzahlungen - Arbeitsvertragliche Regelungen Arbeitsleistungsbezogene Jahresleistung - 13. Monatsgehalt: Am 20.12. des Jahres erhält der Arbeitnehmer ein 13. Monatsgehalt. Als zusätzliches Arbeitsentgelt gewährt das Unternehmen dem Arbeitnehmer eine

Mehr

Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte

Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters 1. Mietvertrag 2. Mangel a) Sachmangel, 536 I b) Rechtsmangel, 536 III c) Rechtsfolgen der zugesicherten Eigenschaft, 536 II, was mehr als Beschaffenheitsvereinbarung

Mehr

Zwischen. (Name und Anschrift Arbeitgeber) - im Folgenden: Arbeitgeber - und. (Name und Anschrift Arbeitnehmer) - im Folgenden: Arbeitnehmer -

Zwischen. (Name und Anschrift Arbeitgeber) - im Folgenden: Arbeitgeber - und. (Name und Anschrift Arbeitnehmer) - im Folgenden: Arbeitnehmer - ARBEITSVERTRAG (Obwohl aus Gründen der Lesbarkeit im Text die männliche Form gewählt wurde, beziehen sich die Angaben auf Angehörige beider Geschlechter.) Zwischen (Name und Anschrift Arbeitgeber) - im

Mehr

Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns

Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden

Mehr

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN? MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen

Mehr

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung E Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung BAG vom 31.8.2005-5 AZR 545/04 - in NZA 2006 Heft 6 Seite 324-329 (zu einseitigen BAG vom 28.9.2005-5 AZR 52/05 - in NZA 2006 Heft

Mehr

Deutsches Forschungsnetz

Deutsches Forschungsnetz Die außerordentliche Kündigung im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstcomputers Dipl. jur. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren

Mehr

Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht

Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Praxis & Recht 30.08.2017 Reinhard Gusek Geschäftsführer - 1 - Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner

Mehr

5 Teilurlaub. 5 BUrlG

5 Teilurlaub. 5 BUrlG 5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung

Mehr

Schichtarbeit. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI

Schichtarbeit. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI TK Lexikon Arbeitsrecht Schichtarbeit Schichtarbeit HI522097 Zusammenfassung LI1931240 Begriff Bei der Schichtarbeit dauert eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. für Dienstleistungen der Firma. MS Reinigung & Handel. Stefan Münst. Ginsterweg 11.

Allgemeine Geschäftsbedingungen. für Dienstleistungen der Firma. MS Reinigung & Handel. Stefan Münst. Ginsterweg 11. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der Firma MS Reinigung & Handel Stefan Münst Ginsterweg 11 88471 Laupheim Tel. 07392-9389664 Fax. 07392-9389663 Email: info@muenst.biz Steuernummer:

Mehr

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Hinweis: Diese Vorlage für einen Praktikumsvertrag wird kostenlos von studays zur Verfügung gestellt. Diese ist ausdrücklich auf den Bereich

Mehr

Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen - 1 - Zwischen dem Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Baden-Württemberg e. V. Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung Stuttgart wird

Mehr

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote: Nichtig bleibt nichtig!

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote: Nichtig bleibt nichtig! ARBEITSRECHT Nachvertragliche Wettbewerbsverbote: Nichtig bleibt nichtig! von RA Dr. Jochen Blöse, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediator (CfM), Köln Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind häufig

Mehr

Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum:

Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum: IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 009 20 503 077 296 00 Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Sanitär-Heizung-Klima Abschluß: 27.06.1983

Mehr

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Mehr

(2) In keinem Fall bietet AZ/IC Leistungen der Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung

(2) In keinem Fall bietet AZ/IC Leistungen der Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung AGB AZ International & IC Industrial Contracting GmbH I. Allgemeine Vorschriften, Geltung (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich zwischen AZ International bzw. der IC Industrial

Mehr

Fachtag Jugendbegleiter.Schule.Ehrenamt am 03.Juli 2018

Fachtag Jugendbegleiter.Schule.Ehrenamt am 03.Juli 2018 Fachtag Jugendbegleiter.Schule.Ehrenamt am 03.Juli 2018 Impulsvortrag zum Thema: Rechtliche Grundlagen im Ehrenamt Rechtsanwalt Kai Hildebrand Leonberger Straße 44 70199 Stuttgart www.anwalt-hildebrand.de

Mehr

Mehrfachbeschäftigungen

Mehrfachbeschäftigungen Mehrfachbeschäftigungen Referent: Harry Jutzas 2013, PAYCHEX, Inc. All rights reserved. Grundsatz: Gleichartige Beschäftigungsverhältnisse werden zusammengerechnet Mehrere Hauptbeschäftigungen nach SGB

Mehr

Arbeitsvertrag. geringfügig Beschäftigte. für. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: September 2009

Arbeitsvertrag. geringfügig Beschäftigte. für. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: September 2009 Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte Stand: September 2009 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen

Mehr

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 27. Februar 2002, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen

Mehr

Mandantenbrief August 2010. Aufhebungsvertrag und Abfindung

Mandantenbrief August 2010. Aufhebungsvertrag und Abfindung Mandantenbrief August 2010 Aufhebungsvertrag und Abfindung 1 Gegenstand eines Aufhebungsvertrages Der Aufhebungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch die

Mehr

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche

Mehr

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 4/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr

Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen Baden-Württemberg - Bereich Feinwerktechnik - Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005

Mehr

Aufgrund des 1 a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gibt sich der Landtag Rheinland-Pfalz folgende Verhaltensregeln:

Aufgrund des 1 a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gibt sich der Landtag Rheinland-Pfalz folgende Verhaltensregeln: Anlage 1 Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz Aufgrund des 1 a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gibt sich der Landtag Rheinland-Pfalz folgende Verhaltensregeln: I. Anzeigepflichten

Mehr

Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte. vom 23.

Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte. vom 23. Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte vom 23. Juni 2008 (geändert durch Beschluss der 8./2015 Mitgliederversammlung

Mehr

Kündigungsschutz auch für

Kündigungsschutz auch für Kündigungsschutz auch für den GmbH-Geschäftsführer? am 29.09.2016 von Rechtsanwalt Klaus Herrmann Fachanwalt für Arbeitsrecht Begriff des Geschäftsführers ist mehrdeutig und wird in verschiedenem Sinn

Mehr

Prof. Dr. Stephan Weth/ Ass. Iur. Eva Baltes. Besprechungsfall 1:

Prof. Dr. Stephan Weth/ Ass. Iur. Eva Baltes. Besprechungsfall 1: Besprechungsfall 1: B betreibt einen kleinen Supermarkt. Er beschäftig neben einer Bäckereifachverkäuferin und einem Metzgereifachverkäufer zwei Kassiererinnen. Ein Betriebsrat besteht nicht. Da sein Laden

Mehr

Dienstleistungsvertrag

Dienstleistungsvertrag Dienstleistungsvertrag zwischen TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG Schwerborner Straße 30 99087 Erfurt - im Weiteren TEN - und - im Weiteren Lieferant - 1 I 5 Präambel Mit Veröffentlichung der Kooperationsvereinbarung

Mehr

Rund ums Arbeitsrecht. Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Rund ums Arbeitsrecht. Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Rund ums Arbeitsrecht Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Inhalte I. Begründung des Arbeitsverhältnisses II. Laufendes Arbeitsverhältnis

Mehr

Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag. Teil I

Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag. Teil I Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag Teil I Lieber Leserin, lieber Leser, nahezu jeden Tag sehe ich neue Arbeitsverträge. Je nach Branche sind die Verträge unterschiedlich und müssen

Mehr