24 E. Die Stellvertretung des Kaufmanns. 24 Die Ladenvollmacht
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- Judith Hauer
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1 24 E. Die Stellvertretung des Kaufmanns 24 Die Ladenvollmacht 1 I. Praktische Bedeutung und dogmatische Einordnung 54 Abs. 1 und 3 HGB gewähren dem Dritten nur Schutz, wenn der Kaufmann eine Vollmacht erteilt hat. Ist das nicht der Fall, kann nur auf 56 HGB zurückgegriffen werden. Die Vorschrift trägt dem Gedanken Rechnung, dass derjenige, der einen Verkaufsraum betritt und mit einer dort zu Verkaufszwecken angestellten Person Rechtsgeschäfte abschließt, nicht dem Risiko mangelnder Vertretungsmacht ausgesetzt sein darf. 1 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vor, dann ist das vom Ladenangestellten abgeschlossene Rechtsgeschäft dem Kaufmann nach 164 Abs. 1 S. 1 BGB i.v.m. 56 HGB zuzurechnen, auch wenn es an einer Vollmachtserteilung fehlt. 56 HGB kommt deshalb eine große praktische Bedeutung zu. Es bestehen jedoch unterschiedliche Erklärungsansätze, wie dieses Ergebnis dogmatisch zu begründen ist. 2 Die überwiegende Ansicht versteht 56 HGB in Übereinstimmung mit 54 HGB als widerlegbare Vermutung hinsichtlich des Bestehens und des Umfangs einer Vertretungsmacht. 3 Kann der Vertretene die Vermutung widerlegen, indem er beweist, dass keine Vollmacht erteilt wurde, fungiert 56 als Rechtsscheinregel, die das Vertrauen des Dritten schützt. II. Anwendungsbereich Vertretener Der Vertretene muss Kaufmann nach den 1 ff HGB sein. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus der systematischen Stellung der Norm. Die überwiegende Ansicht wendet 56 HGB auf die nichteingetragenen Kleingewerbetreibenden analog an Vertreter 56 HGB greift nur hinsichtlich solcher Personen, die in einem Laden oder offenen Warenlager angestellt sind. Das Gesetz verwendet den Begriff angestellt in 59 HGB, allerdings ist der Begriff in 56 HGB aus Gründen des Verkehrsschutzes weiter auszulegen. Angestellt ist demnach jeder, der mit Wissen und Wollen des Kaufmanns in die Verkaufstätigkeit eingeschaltet wird und im Laden oder offenen Warenlager tätig wird, unabhängig davon, was im Übrigen sein Aufgaben- und Pflichtenkreis ist. 5 Wer im Laden ohne Wissen des Kaufmanns verkehrt 6 oder nicht zu Verkaufszwecken angestellt ist (Beispiel: Reinigungspersonal 7 ), ist nicht angestellt 1 K. Schmidt, 16 V 1. 2 Vgl. dazu im Überblick MünchKomm-Lieb/Krebs, HGB, 56 Rn. 3 ff; Canaris, 16 Rn. 1 ff. 3 Heymann-Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 56 Rn. 19; Koller/Roth/Morck-Roth, HGB, 56 Rn. 2; Baumbach/Hopt-Hopt, HGB, 56 Rn. 4; Canaris, 16 Rn. 5 f; K. Schmidt, 16 V 2 a; a.a. MünchKomm-Lieb/Krebs, HGB, 56 Rn. 5: dispositve gesetzliche Vollmacht. 4 MünchKomm-Lieb/Krebs, HGB, 56 Rn. 8; Koller/Roth/Morck-Roth, HGB, 56 Rn. 3; Baumbach/Hopt- Hopt, HGB, 56 Rn. 1; Canaris, 16 Rn. 10; K. Schmidt, 16 V 3 a; a.a. Ebenroth/Boujong/Joost-Weber, HGB, 56 Rn. 3; Heymann-Sonnenschein/Weitemeyer, 56 Rn. 2 zur Rechtslage vor BGH NJW 1975, 2191; Heymann-Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 56 Rn. 6; Baumbach/Hopt-Hopt, HGB, 56 Rn. 2; K. Schmidt, 16 V 3 d; Drexl/Mentzel, Jura 2002, 375; Müller, JuS 1998, RGZ 108, 48, 49 f. 7 K. Schmidt, 16 V 3 d, S
2 24 Die Ladenvollmacht 24 i.s.v. 56 HGB. Ist dem Kaufmann Fahrlässigkeit hinsichtlich des Tätigwerdens dieser Personen vorzuwerfen, kommt eine Anscheinsvollmacht in Betracht. 8 Der Vertreter muss in einem Laden oder offenen Warenlager angestellt sein. Angesichts des Zwecks der Regelung, denjenigen zu schützen, der eine Verkaufsfläche eines Kaufmannes betritt und im Vertrauen auf die Vollmacht der dort Tätigen Rechtsgeschäfte abschließt, müssen die Begriffe funktionell verstanden werden. 9 Ein Laden und ein offenes Warenlager ist demnach jede dem Publikum zugängliche, auch nur vorübergehend genutzte Verkehrsfläche, unabhängig von einer vorhandenen Ausstattung. 10 Davon erfasst sind Messestände, 11 Großhandelsunternehmen, wenn sie einen angegliederten Einzelhandel betreiben 12 und Verkaufsräume von Autohändlern Umfang der Vertretungsmacht Ist der Vertreter in einem Laden oder offenen Warenlager angestellt, dann besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass er mit Vollmacht handelt. Allerdings begrenzt 56 HGB die Vertretungsmacht auf Verkäufe und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen. Diese Aussage enthält drei Eingrenzungen: hinsichtlich der Art der Geschäfte (a), hinsichtlich ihres Umfangs (b) und hinsichtlich des Ortes, an welchem der Angestellte tätig werden muss (c). a) Verkäufe und Empfangnahmen Die Vermutung der Bevollmächtigung gilt nur für Verkäufe und Empfangnahmen. Unter Verkäufe fallen sowohl Verpflichtungsgeschäfte als auch die notwendigen Verfügungsgeschäfte. Problematisch ist, inwieweit die Geschäfte, die wirtschaftlich im Zusammenhang mit Verkäufen stehen, von 56 HGB erfasst werden. Eine Einbeziehung solcher Geschäfte kann nur angenommen werden, wenn der Verkehr auf eine so weitreichende Vollmacht vertrauen darf, weil die jeweilige Handlung nach den Gepflogenheiten der jeweiligen Branche typischerweise von Ladenangestellten mit Vollmacht erledigt wird. Dies kann für eine Ratenzahlungsvereinbarung, 14 Rabatteinräumung 15 und Entgegennahme von Mängelanzeigen 16 bejaht werden, während Anfechtungsvorgänge und das Geltendmachen von Gewährleistungsrechten 17 nach der überwiegenden Ansicht typischerweise nicht vom einzelnen Verkäufer, sondern meist vom Geschäftsführer erledigt werden. Eine Empfangnahme nach 56 HGB ist jede Entgegennahme von Sachen oder Erklärungen im Laden mit Bezug zu dem im Laden vorgenommenen Verkauf, 18 bspw. die Entgegennahme der Kaufpreiszahlung BGH NJW 1988, 2109, Ebenroth/Boujong/Joost-Weber, HGB, 56 Rn. 6; K. Schmidt, 16 V 3 b. 10 RGZ 69, 307, RGZ 69, 307, 308 f. 12 BGH NJW 1975, BGH NJW 1988, Ebenroth/Boujong/Joost-Weber, HGB, 56 Rn OLG Karlsruhe MDR 1980, 849, Heymann-Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 56 Rn. 10; Baumbach/Hopt-Hopt, HGB, 56 Rn Heymann-Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 56 Rn. 10; Ebenroth/Boujong/Joost-Weber, HGB, 56 Rn. 10; Baumbach/Hopt-Hopt, HGB, 56 Rn. 4. Weiter zu recht K. Schmidt, 16 V 3 e, der auch den Warenumtausch von 56 HGB erfasst sieht. 18 MünchKomm-Lieb/Krebs, HGB, 56 Rn. 27; Ebenroth/Boujong/Joost-Weber, HGB, 56 Rn
3 24 E. Die Stellvertretung des Kaufmanns HGB spricht von Verkäufen, so dass eine direkte Anwendung auf Ankaufsvorgänge nicht in Betracht kommt. 19 Eine analoge Anwendung hat der BGH 20 mit überzeugender Begründung ebenfalls abgelehnt: Dass der Kaufmann die in seinen Verkaufsräumen aufgestellte oder gelagerte Ware durch das hierfür angestellte Personal verkaufen will, entspricht dem Regelfall und den berechtigten Erwartungen des Verkehrs, weil der Kaufmann das Warenangebot und die Preise unproblematisch im voraus festlegen kann. Dagegen ist nicht absehbar, welche Waren der Kaufmann zu welchem Preis erwerben will. Dass die Entscheidung hierüber einen größeren Beurteilungsspielraum als bei dem Verkauf von Waren erfordert, wird auch den Kunden bewusst sein. Darüber hinaus besteht auch kein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des 56 HGB auf Ankäufe, weil der Verkehr über die Grundsätze der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht Schutz genießt. Aus diesem Grund ist auch die Inzahlungnahme von Autos nicht mehr von 56 HGB erfasst. 21 Kontrovers diskutiert wird eine analoge Anwendung auf Werkverträge, Leasing- und Versicherungsverträge. 22 b) Gewöhnliche Geschäfte Ob die Verkäufe bzw. Empfangnahmen gewöhnlich sind, richtet sich nach dem Maßstab eines derartigen Ladens. Es kommt also auf die Üblichkeit in der konkreten Branche und in dem konkreten Ladentyp an. 23 So dürfte es in großen Warenhäusern heute üblich sein, dass nur die Kassenangestellten zur Vornahme von Verkäufen berechtigt sind. c) Ort der Geschäftstätigkeit Wenn 56 HGB seine Rechtswirkungen auf Geschäfte begrenzt, die in einem derartigen Laden oder Warenlager geschehen, verlangt die Norm einen örtlichen Bezug des vorgenommenen Rechtsgeschäfts zum Ladenlokal. Grund dafür ist, dass nur in diesen Fällen ein Vertrauenstatbestand gegeben ist. Ein örtlicher Bezug liegt unproblematisch immer dann vor, wenn das gesamte Geschäft im Laden abgewickelt wird. Ein die Anwendung des 56 HGB rechtfertigender Vertrauenstatbestand wird aber auch gesetzt, wenn das Geschäft nur im Laden angebahnt wird und an einem anderen Ort abgeschlossen wird 24 oder wenn die angestellte Person vom Laden aus das Geschäft unter Einsatz von Telekommunikationsmitteln abschließt Gutglaubensschutz Aus der dogmatischen Einordnung des 56 HGB als widerlegliche Vermutung folgt, dass der Kaufmann die Ladenvollmacht beschränken oder ausschließen kann. In diesen Fällen kann 56 HGB als Rechtsscheintatbestand herangezogen werden. Es ist 19 BGH NJW 1988, BGH NJW 1988, 2109, Zutreffend K. Schmidt, 16 V 3 e, gegen MünchKomm-Lieb/Krebs, HGB, 56 Rn Vgl. zum Streitstand MünchKomm-Lieb/Krebs, HGB, 56 Rn MünchKomm-Lieb/Krebs, HGB, 56 Rn. 28 mit Beispielen in Rn. 29; Baumbach/Hopt-Hopt, HGB, 56 Rn RGZ 108, 48, 49; Röhricht/Graf v. Westphalen-Wagner, HGB, 56 Rn. 13; Heymann-Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 56 Rn. 8; Koller/Roth/Morck-Roth, HGB, 56 Rn. 7; K. Schmidt, 16 V 3 c; a.a. MünchKomm- Lieb/Krebs, HGB, 56 Rn. 18; Ebenroth/Boujong/Joost-Weber, HGB, 56 Rn So auch Ebenroth/Boujong/Joost-Weber, HGB, 56 Rn
4 24 Die Ladenvollmacht 24 dann konsequent, 54 Abs. 3 HGB analog anzuwenden. 26 Ein Dritter kann sich also auf 56 HGB nur berufen, solange der Kaufmann nicht beweisen kann, dass der Dritte die Beschränkung kannte oder kennen musste. Möchte der Kaufmann eine Haftung vermeiden, ist es ratsam ein Schild mit dem Hinweis Zahlung nur an der Kasse deutlich und sofort lesbar im Ladenlokal anzubringen. Durch einen solchen Hinweis wird deutlich, dass die Verkäufer (mit Ausnahme derer an der Kasse) nicht zur Entgegennahme der Kaufpreiszahlung berechtigt sind. III. Aufbauhinweise Liegt eine Bevollmächtigung durch den Kaufmann vor und hält sich das Geschäft im Rahmen der Vollmacht, ist das Handeln des Ladenangestellten gemäß 164 Abs. 1 S. 1 BGB dem Kaufmann zuzurechnen, ohne dass man 56 HGB erwähnen müsste. 2. Behauptet der Kaufmann, dass zwar eine Vollmacht des Ladenangestellten vorgelegen habe, diese aber das Geschäft nicht mehr decken würde, greift 56 HGB (als Spezialregelung zu 54 HGB) 28 als widerlegliche gesetzliche Vermutung ein. Der Kaufmann muss nun seine Behauptung beweisen. Gelingt ihm das, dann kann der Dritte behaupten, er sei gutgläubig hinsichtlich des Umfangs der Vollmacht gewesen. Denkbar sind nun folgende Konstellationen (a) Kann der Kaufmann dem Dritten Bösgläubigkeit analog 54 Abs. 3 HGB nicht nachweisen, so wird ihm die Willenserklärung des Ladenangestellten gemäß 164 Abs. 1 S. 1 BGB i.v.m. 56 HGB i.v.m. 54 Abs. 3 HGB zugerechnet. (b) Gelingt dem Kaufmann der Nachweis, so scheitert eine Zurechnung nach 164 Abs. 1 S. 1 BGB i.v.m. 56 HGB i.v.m. 54 Abs. 3 HGB. Der Dritte kann sich dann nur gemäß 179 BGB an den Vertreter halten. 3. Behauptet der Kaufmann, dass eine Vollmacht nicht erteilt wurde, muss er auch dies wegen der Vermutung in 56 HGB beweisen. Gelingt ihm das, greift 56 HGB als Rechtsscheintatbestand (auf 54 HGB kann mangels Vollmachtserteilung nicht zurückgegriffen werden). Der Dritte kann sich also darauf berufen, dass er aufgrund der Umstände von einer Bevollmächtigung ausgehen durfte. Dann sind wegen der analogen Anwendbarkeit von 54 Abs. 3 HGB auch hier die Unterfälle (a) und (b) denkbar. Fall : A betreibt in einem Garagenbau die Elektrobörse. Dabei handelt es sich um einen florierenden Handel mit gebrauchten Großelektrogeräten. In den Sommerferien des Jahres 2004 hilft ihm sein 16-jähriger Neffe aus. Ankäufe werden dabei grundsätzlich nur von A selbst getätigt. Allerdings kam es bereits mehrfach vor, dass A von N getätigte Ankäufe aufgrund der Geschäftstüchtigkeit des N wohlwollend genehmigt hat. Am kommt D in die Garage und trifft dort nur den N an, weil A kurzfristig einen Zahnarzttermin wahrnehmen musste. D möchte seine erst ein halbes Jahr alte Markenwaschmaschine verkaufen und fragt nach einem Angebot. N möchte die Gelegenheit MünchKomm-Lieb/Krebs, HGB, 56 Rn. 32; Ebenroth/Boujong/Joost-Weber, HGB, 56 Rn. 14; Canaris, 16 Rn. 5; K. Schmidt, 16 V 3; Medicus, Bürgerliches Recht, Rn Zum Folgenden auch K. Schmidt, 16 V Ebenroth/Boujong/Joost-Weber, HGB, 56 Rn. 2; handelt es sich dagegen nicht um eine Vollmacht des Ladenangestellten, ist das Vorliegen der allgemeinen Handlungsvollmacht nach 54 HGB zu prüfen, siehe die Aufbauhinweise dort. 29 Der Sachverhalt ist der Entscheidung BGH NJW 1988, 2109 entfernt angelehnt. 153
5 24 E. Die Stellvertretung des Kaufmanns nicht verstreichen lassen und bietet dem D 250 an. Dieser ist damit zufrieden und besiegelt mit einem Handschlag das Geschäft. Als er am Nachmittag die Waschmaschine bringt, ist A genesen zur Stelle und nur bereit, 150 zu bezahlen. Als D auf sein Recht beharrt, weist ihn A darauf hin, dass N überhaupt keine Vollmacht zum Ankauf hatte. Wie ist die Rechtslage? Lösung: D hat einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.h.v. 250 nach 433 Abs. 2 BGB, wenn zwischen ihm und A ein Kaufvertrag über die Waschmaschine zum Kaufpreis von 250 zustande gekommen ist. Dann müsste N als Vertreter des A gehandelt haben. Das ist der Fall, wenn N eine eigene wirksame Willenserklärung in Namen des A mit Vertretungsmacht abgegeben hat, 164 Abs. 1 S. 1 BGB. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit des N steht seiner Stellung als Vertreter nicht entgegen, vgl. 165 BGB. Dass N im Namen des A handelte, ergibt sich gemäß 164 Abs. 1 S. 2 BGB aus den konkreten Umständen des Geschäftsabschlusses in der von A betriebenen Elektrobörse (vgl. 21 Rn. 5). Allerdings war N von A nicht zum Ankauf von Elektrogegenständen bevollmächtigt. Eine Vollmacht nach 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB scheidet daher aus. Fraglich ist, ob sich die Vertretungsmacht des N aus 54 Abs. 1, 3 HGB ergibt, weil D hinsichtlich der fehlenden Vollmacht des N ersichtlich gutgläubig war. Nach 54 Abs. 3 HGB ist der Dritte in seinem guten Glauben auf den gesetzlichen Umfang einer Handlungsvollmacht geschützt. Hier war D gutgläubig bezüglich einer dem N erteilten Arthandlungsvollmacht, 54 Abs. 1 Alt. 2 HGB. Allerdings ist der durch 54 Abs. 3 HGB bewirkte Schutz beschränkt auf die Fälle, in denen der Kaufmann eine Bevollmächtigung vorgenommen hatte. Daran fehlt es hier. Eine Zurechnung über 54 HGB scheidet daher aus. Das Handeln des N ist dem A aber nach 56 HGB zuzurechnen, wenn N in seinem Laden angestellt war und der Ankauf der Waschmaschine von der Reichweite der nach dieser Norm vermuteten Vertretungsmacht noch gedeckt ist. Im Unterschied zu 54 Abs. 1 HGB besteht die Vermutungswirkung des 56 HGB nicht nur hinsichtlich des Umfangs der Vertretungsmacht. Vielmehr vermutet 56 HGB bereits das Bestehen der Vollmacht als solcher. Entgegen einer in der Literatur 30 verbreiteten Ansicht greift 56 HGB auch beim Handeln Minderjähriger. Liegt eine tatsächliche Vollmacht vor, so ergibt sich dies aus 165 BGB. Für einen Rechtsscheintatbestand kann nichts anderes gelten. Dem Schutz des Minderjährigen wird bei der rechtlichen Beurteilung der Ansprüche gegen den Minderjährigen, nicht aber beim Anspruch des Dritten gegen den Kaufmann Rechnung getragen. Deshalb kann N als beschränkt Geschäftsfähiger Vertreter i.s.v. 56 HGB sein. Da N mit Wissen und Wollen des A in die Verkauftätigkeit eingeschaltet war, ist er angestellt i.s.v. 56 HGB. Zweifelhaft ist, ob es sich bei der Garage um einen Laden handelt. Versteht man 56 HGB richtig als Verkehrsschutznorm, kann es keinen Unterschied machen, wie das Ladenlokal ausgestattet ist. Entscheidend ist, dass es sich um eine für den Verkehr öffentlich zugängliche Verkaufsfläche handelt. Die Elektrobörse wird zwar in einer Garage betrieben, stellt aber eine Verkaufsfläche dar, die vom öffentlichen Publikum zu Kaufzwecken aufgesucht wird. Ein Laden liegt daher vor. Allerdings fällt der Ankauf von Waren nicht unter 56 HGB und auch eine analoge Anwendung ist nicht möglich (siehe Rn. 7). Eine Zurechnung des Handelns des N an D nach 56 HGB scheidet daher aus. Möglich ist allenfalls eine Zurechnung des Handelns des N an A über die Regeln der Duldungsvollmacht. Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Auftreten des Vertreters kennt und es duldet und der Dritte nach Treu und Glauben unter Beachtung der ihm zumutbaren Sorgfalt auf eine Bevollmächtigung schließen durfte. Voraussetzung ist demnach, dass A einen Rechtsscheintatbestand zurechenbar gesetzt hat und der Dritte 30 Ebenroth/Boujong/Joost-Weber, HGB, 56 Rn
6 24 Die Ladenvollmacht 24 gutgläubig auf diesen Rechtsschein vertraut hat. Der Rechtsscheintatbestand ist hier darin zu sehen, dass A den N in seinem Laden einsetzt und bereits mehrfach das vollmachtlose Handeln des N gegen sich hat gelten lassen. Dadurch wurde für Außenstehende der Rechtsschein geschaffen, dass N mit Vertretungsmacht handelt. Dieser Tatbestand ist dem A auch zurechenbar, weil er von dem Auftreten des N als Vertreter wusste und dennoch nichts dagegen unternahm. D hat auf diesen Rechtsscheintatbestand gutgläubig vertraut und deshalb mit N abgeschlossen. Somit liegen die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht vor und das Angebot des N, die Waschmaschine für 250 zu kaufen, ist dem A zuzurechnen. Eine Annahme des D liegt ebenfalls vor, so dass ein wirksamer Kaufvertrag zwischen A und D über die Waschmaschine und daher auch ein Kaufpreisanspruch i.h.v. 250 entstanden ist. D kann von A Zahlung i.h.v. 250 Zug-um-Zug gegen Übereignung der Maschine verlangen. 155
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