Gratiskonten der Bankmitarbeiter auch geringfügige Zuwendungen sind lohnwerte Vorteile!

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1 Gratiskonten der Bankmitarbeiter auch geringfügige Zuwendungen sind lohnwerte Vorteile! Der UFS Wien stärkt der Finanz bei der Suche nach Einnahmequellen den Rücken und beurteilt die spesenfreien Mitarbeiterbankkonten als lohnwerte Vorteile aus dem Dienstverhältnis. Die Leitsätze des UFS Wien , GZ RV/0241-W/09 Ob ein geldwerter Vorteil ( 15 Abs. 2 EStG 1988) aus dem Dienstverhältnis vorliegt (hier: unentgeltliche Kontoführung) ist nicht danach zu beurteilen, welches Entgelt andere Banken für die Leistungen, die der Arbeitgeber seinen (ehemaligen) Dienstnehmern gegenüber unentgeltlich erbringt in Rechnung stellen, sondern danach, welches Entgelt der Arbeitgeber den Kunden, die nicht in einem (ehemaligen) Dienstverhältnis stehen, in Rechnung stellt. Da der Gesetzeswortlaut ( 15 Abs. 2 EStG 1988) von "üblichen" Mittelpreisen des Verbrauchsortes spricht, sind dabei Preiszugeständnisse, die der Arbeitgeber im Einzelfall auf Grund gezielter Preisverhandlungen einräumt, sowie Sonderkonditionen für bevorzugte Kunden nicht zu berücksichtigen. Der Beurteilung als steuerpflichtiger Arbeitslohn stünde nur ein ausschließliches Arbeitgeberinteresse an der unentgeltlichen Vorteilszuwendung entgegen. Das Einkommensteuergesetz kennt keine Steuerbefreiung für Kleinstmengen (hier: 72,00 pro Dienstnehmer und Jahr). Die Entscheidung über die Frage der Steuerpflicht/Steuerbefreiung von Kleinstmengen obliegt ausschließlich dem Gesetzgeber. Die "Lösung" dieser Frage im Wege der Vollziehung würde einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip (Art 18 B-VG) darstellen. Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Wipplingerstraße 24, 1010 Wien tel +43 (1) fax +43 (1) mail office@steuer-service.at web

2 Der Schlagabtausch zwischen Finanz und Bank Bei einer GPLA, eine Bank betreffend, setzte der Prüfer einen Sachbezug für die unentgeltliche (Bank)Leistungen an Mitarbeiter in Höhe von monatlich EUR 06,00 pro Person an. Folgende Leistungen erhalten die Mitarbeiter gratis: Kontoführung Bankomatkarte Kreditkarte (VISA oder Mastercard), wenn ein Kartenumsatz von mindestens jährlich EUR 1.000,00 vorliegt Barein- und Barauszahlung am Schalter elektronisches Banking Auszugsversand. A) Argumente der Bank gegen die Sachbezugsvorschreibung 1. Auch andere Banken bieten Kunden kostenlose bzw erheblich preisreduzierte Gehaltskonten an. 2. Nicht nur Mitarbeiter, sondern auch Kunden erhalten bei der geprüften Bank ein kostenfreies Gehaltskonto. 3. Der Betrag von jährlich EUR 72,00 pro Person ist eine unbegründete und zu hohe Schätzung. 4. Die Bank hat ein erhebliches Eigeninteresse, dass die Mitarbeiter ihr Konto bei der Arbeitgeberbank und nicht bei einer fremden Bank haben bei Verdachtsmomenten hat die Bank gemäß Mitarbeiterverpflichtungserklärung die Möglichkeit des Zugriffes auf die Finanzgebarung. 5. Das Gratiskonto ist sachlich begründet und keine Zuwendung, weil die Personalverwaltung kosteneffizienter abgewickelt werden kann Kostenersparnis für die Bank. kein Beratungsaufwand anfällt, da Mitarbeiter berufsbedingt informiert sind Kostenersparnis für die Bank. 2

3 B) Der Konter der Finanz Zu den Bankargumenten 1 und 2: Gratiskonten gibt es auch anderswo und auch für Kunden Gratiskonten erhalten nur spezielle Kunden (= Großkunden oder Kunden, die besondere Preisverhandler sind) und nicht Jedermann. Daher sind diese speziellen Kunden keine taugliche Vergleichsgruppe zwecks Verneinung eines lohnwerten Vorteiles. Zum Bankargument 3: Bemessung des lohnwerten Vorteils Eine Studie des Unternehmensberaters Capgemini (Stand: ) stellt fest, dass die Bankgebühren im weltweiten Durchschnitt jährlich EUR 78,00 betragen. In Österreich liegen die Bankgebühren knapp über dem internationalen Durchschnitt, typische Dienstleistungen von Kreditinstituten kosten dem heimischen Bankkunden im Schnitt EUR 79,00 pro Jahr. Weiters legt die Finanz einen Auszug aus der Tageszeitung "Die Presse" vom vor, wo es unter Bezugnahme auf den World Retail Banking Report 2008 der Unternehmensberatung Cap Gemini heißt, dass weltweit die Gebühren leicht gesunken seien (2007 weltweit im Schnitt EUR 70,00 pro Jahr), dass in Europa die Kosten für alltägliche Bankdienstleistungen im Schnitt EUR 75,00 betragen und dass Österreichs Banken mit durchschnittlich EUR 83,00 deutlich teurer seien. Zum Bankargument 4: betriebliches Eigeninteresse Die Finanz stellt nicht in Abrede, dass der Arbeitgeber Vorteile hat, wenn seine Arbeitnehmer die Konten bei ihm haben. Sie argumentiert, dass jedoch auch der Arbeitnehmer einen nennenswerten Kostenvorteil hat und dass daher kein ausschließliches betriebliches Interesse vorliegt. 3

4 Die Entscheidungsgründe des UFS Was ist der ortsübliche Mittelpreis des Verbrauchsortes? Der UFS ist der Ansicht, dass als üblicher Mittelpreis des Verbrauchsortes im Sinne des 15 Abs. 2 EStG jener Betrag heranzuziehen ist, den die geprüfte Bank den Kunden verrechnet für jene Leistungen, die die Arbeitnehmer der Bank von dieser gratis erhalten. Unmaßgeblich ist, ob auch andere Banken Gratiskonten anbieten. Der UFS übernimmt Aussagen des deutschen Bundesfinanzhofes (BFH), der folgende Ansichten vertritt: Am Markt werden für funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Hersteller und Dienstleister durchaus unterschiedliche Preise gezahlt. Einzelne Produkte/Dienstleistungen erfreuen sich gegenüber funktionsgleichen und qualitativ gleichwertigen Produkten anderer Hersteller oder Dienstleister einer höheren Wertschätzung. Zu welchem Preis funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren oder Dienstleistungen anderer Hersteller oder Dienstleister am Markt angeboten werden, ist unmaßgeblich, weil die Sachbezugsbewertungsregelung sonst nicht handhabbar wäre. Der Arbeitgeber und das Finanzamt wären kaum in der Lage festzustellen, welche der am Markt angebotenen Waren oder Dienstleistungen der in Rede stehenden Ware oder Dienstleistung funktionsgleich und qualitativ gleichwertig sind. Ist der Sachbezugsschätzwert von jährlich EUR 72,00 pro Arbeitnehmer zu hoch? Der UFS ist zur Überzeugung gelangt, dass der Betrag von jährlich EUR 72,00 aus einem mängelfreien Schätzungsverfahren hervorgegangen ist. Das Schätzungsergebnis konnte nach Ansicht des UFS seitens der Bank nicht ausreichend widerlegt werden. 4

5 Schließt das betriebliche Eigeninteresse den lohnwerten Vorteil aus? Von einem ausschließlichen Arbeitgeberinteresse kann nicht die Rede sein. Ein (überwiegendes) Arbeitgeberinteresse an der (unentgeltlichen) Vorteilszuwendung schließt jedoch das Vorliegen eines steuerpflichtigen Vorteiles aus dem Dienstverhältnis nicht aus. Sind auch geringfügige Zuwendungen steuerpflichtig? Das Einkommensteuergesetz sieht weder im 3 noch anderswo eine Vernachlässigung von Kleinstmengen (Annehmlichkeiten) vor, daher sind auch geringfügige Zuwendungen steuerpflichtig. Die Entscheidung über die Frage der Steuerpflicht/Steuerbefreiung von Kleinstmengen obliegt somit ausschließlich dem Gesetzgeber. Urteilsanalyse und Praxishinweise Für die Praxis enthält dieses Urteil zwei schockierende Aussagen: a) Bereits ein Vorteil von EUR 6,00 pm ist sachbezugspflichtig! Das eröffnet den Prüfern ungeahnte Möglichkeiten, bei künftigen Prüfungen lohnwerte Vorteile im Unternehmen zu finden. Denken Sie bspw an Privatgespräche bei Handys, an die Privatnutzung des Firmenlaptops uvm. b) Der übliche Mittelpreis im Sinne des 15 Abs. 2 EStG ist nicht jener Betrag, den andere Unternehmen an deren Kunden verrechnen und zwar für jene Leistungen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer verbilligt oder unentgeltlich zuwendet. Folgt man dieser Auffassung, dann ergibt sich die folgende ue abzulehnende Konsequenz: 5

6 Beispiel Ein Textilunternehmen im höherpreisigen Sektor verpflichtet seine Arbeitnehmer die T-Shirts (normaler Ladenverkaufspreis: EUR 45,00) des Unternehmens zu tragen. Die Arbeitnehmer erhalten einen 30%-igen Rabatt auf alle Textilien des Unternehmens. Auch wenn die Arbeitnehmer vergleichbare T-Shirts bei einem anderen Händler um bspw EUR 30,00 kaufen könnten, müssen sie einen lohnwerten Vorteil von EUR 13,50 versteuern, weil die Preise anderer Unternehmen nach Auffassung des UFS irrelevant sind. Unseres Erachtens widerspricht diese UFS Ansicht auch der VwGH Judikatur, die fest hält, dass eine in Sachwerten bestehende Leistung nach dem Wert zu beurteilen ist, den sie objektiv für den Empfänger hat (VwGH , 1534/64). Unverständlich ist auch, warum die Aussagen des VwGH vom , 2002/08/0162 zur Gratiszeitung, die für die Praxis sehr hilfreich sind, um überbordende Sachbezugsforderungen der Prüfer abwehren zu können, mit der simplen UFS-Feststellung, sich diesem Urteil nicht anschließen zu wollen, vom UFS ignoriert wurden. Die Aussagen des VwGH vom , 2002/08/0162 lauten: Eine solche Sachleistung (= Gratiszeitung; Anmerkung des Verfassers) könnte dann nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis angesehen werden, wenn die KG (= der Arbeitgeber; Anmerkung des Verfassers; aus Reklame- oder aus anderen Gründen) solche Leistungen zu gleichen Konditionen auch an andere außenstehende Personen erbringt. Die Vornahme gleichartiger oder sogar noch günstigerer Zuwendungen (echte "Gratisabonnements") auch an Außenstehende spräche nämlich für ein angesichts des relativ geringen Wertes der Zuwendung die Qualifikation als Entgelt bereits ausschließendes - überwiegendes betriebliches Interesse des Dienstgebers. 6

7 Für die Praxis bedeutet diese VwGH-Urteil, dass dann, wenn ein besonderer Rabatt nicht nur den eigenen Mitarbeitern sondern zb auch den Mitarbeitern von Unternehmen, mit denen Geschäftsbeziehungen bestehen (Kunden, Lieferanten), oder zb Mitarbeitern von karitativen Organisationen etc in gleicher Weise gewährt wird, dass dann auch in der Rabattierung für die eigenen Arbeitnehmer kein lohnabgabenpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt. Mehr dazu finden Sie in unserem ausführlichen Mitarbeiterrabatt-Artikel im Mai 2010-Heft der Personalverrechnung für die Praxis (Verlag Lexis- Nexis). Zusammenfassende Feststellungen Die Bank wird diesen Fall dem VwGH vorlegen und somit die Entscheidung des UFS nicht akzeptieren. Im Interesse der Praxis ist es jedenfalls, dass nicht jede Mini-Zuwendung an Arbeitnehmer bereits einen lohnwerten Vorteil darstellt. Dieses Ziel kann erreicht werden entweder durch eine realistätsnähere Rechtsprechung oder rechtssicherer durch eine Gesetzesänderung, wonach Annehmlichkeiten bis max EUR XX pro Jahr und Mitarbeiter nicht steuerbar sind. Wir werden Sie selbstverständlich über den weiteren Verlauf dieser für jede Branche nicht nur für Banken interessante Rechtssache informieren. 7

8 Für weitere Infos oder Fragen zu dieser Quick News stehen zur Verfügung: Herr Mag. Ernst Patka Tel.: 01/ Das HR-Beratungsteam (Mag. Elisabeth David, Michaela Haas, Dr. Daniela Mühlberger, Mag. Rainer Kraft) Alle bisherigen Quick News finden Sie auch auf unserer Website unter der Rubrik "NEWS". Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Ernst Patka Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter. Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Anschrift:1010 Wien, Wipplingerstraße 24 Die Offenlegung gemäß Mediengesetz finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link: 8

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