Dipl. Kaufmann, Organisationsberater und Sachverständiger für ambulante Pflegedienste 1

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1 für ambulante Pflegedienste 1 Das PNG [Pflege-Neuausrichtungsgesetz] Fragen und Lösungen zur Pflicht, zukünftig neben den Leistungskomplexen parallel den Pflegebedürftigen auch ein Angebot zu erstellen, die Pflege- und Hauswirtschaftsleistungen nach Zeit abzurechnen. 1.) Vorwort Dass die Neuregelungen der Pflegeversicherung nicht in die Praxis der ambulanten Pflegedienste passen und dass Sie entgegen der Absicht des Gesetzgebers, mehr Transparenz zu schaffen, für sehr viel Verwirrung sorgen werden, ist uns, die wir in den Pflegediensten und für die Pflegedienste tätig sind, klar. Zudem werden die Kosten für die Pflegekassen, die Sozialhilfeträger, die Pflegebedürftigen und deren Angehörigen deutlich steigen. Doch dieser Beitrag soll nicht weiter lamentieren, anklagen oder vorwerfen. Das Gesetz ist beschlossen, und wir alle müssen nun damit leben. Deshalb beschäftigen wir uns hier in dieser Anleitung mit möglichen Lösungen für ambulante Pflegedienste. Zurzeit ist noch wenig klar, wie die Neuerungen des PNG ab Januar 2013 umgesetzt werden sollen. In Bayern sind z.b. immer noch Sommerferien. Allmählich stellt sich Panik und mancherorts Aktionismus ein oder Fatalismus. Es sind nur noch knappe 4 Monate, um die Umsetzung des PNG in die Praxis zu planen und vorzubereiten. Diese Anleitung soll Ihnen helfen, konkrete Maßnahmen baldmöglichst anzugehen. In diesem Sinne verstehen Sie diese Ausführungen bitte als Vorschläge oder Anregungen. Die Ausführungen sollen Sie sensibilisieren, die größten Fallstricke zu entdecken, und sollen Sie davor bewahren, dass Sie grobe Fehler machen. Keiner weiß bisher, wie das PNG dann tatsächlich in der Praxis zur Anwendung kommt. Deshalb: Bleiben wir alle ein bisschen gelassen, und suchen wir konstruktiv nach Lösungen. Irgendwie wird es weitergehen. Helfen Sie bitte mit Ihren Zuschriften oder Fragen mit, diese Anleitung weiterzuentwickeln. Senden Sie mir eine (png@siessegger.de), und ich werde gegebenenfalls Ihre Vorschläge und Anregungen in neueren Versionen der Allgemeinheit der Pflegedienste in Deutschland zur Verfügung stellen. Bitte schauen Sie in den nächsten Wochen immer wieder in das Medium, in dem Sie diese Anleitung gefunden haben. Mit den besten Grüßen, viel Erfolg! Thomas Seite 1 von 22

2 für ambulante Pflegedienste 2 2.) Worum geht es in dieser Anleitung? Dieser Beitrag bezieht sich einzig und allein auf die Änderungen und Neuerungen durch das PNG bzgl. des 120 Abs. 3 in Verbindung mit 89 der Pflegeversicherung. Die hier gestellten Fragen oder Problemstellungen resultieren unter anderem auf den in meinem Blog bei geführten Diskussionen. Es werden auch die Vorschläge anderer Teilnehmer aus den Diskussionen aufgegriffen. Danke! Wenn Sie selbst Fragen oder Anregungen haben, können Sie mich gerne unter png@siessegger.de per kontaktieren, und Fragen stellen oder Lösungen bieten. Gegebenenfalls wird dieser Beitrag dann entsprechend hier ergänzt und erweitert, in einer neueren Version. Diese Anleitung wird ständig aktualisiert, das Datum und die Version sehen Sie immer in der Titelzeile. Sollte die Fortführung dieses Beitrages einmal beendet sein, werden Sie an dieser Stelle hier darüber informiert. Die Anleitung beansprucht nicht die Vollständigkeit aller möglichen Fragen und notwendigen Änderungen. Die Reihenfolge der Fragen und Lösungen beinhaltet keine Wertung und kann sich im Laufe der Zeit ändern. Der Beitrag formuliert immer zuerst eine Frage oder eine Problemstellung, und versucht dann, mit verschiedenen Ansätzen, Lösungen zu bieten oder Anregungen zu geben. Seite 2 von 22

3 für ambulante Pflegedienste 3 3.) Neuerungen des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes an den Bestimmungen in den 120 und 89 der Pflegeversicherung in der Übersicht 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege Abs. 2 Der Pflegedienst hat nach Aufforderung der zuständigen Pflegekasse unverzüglich eine Ausfertigung des Pflegevertrages auszuhändigen. Der Pflegevertrag kann von dem Pflegebedürftigen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Abs. 3 In dem Pflegevertrag sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern nach 89 vereinbarten Zeitvergütungen und der vom Zeitaufwand unabhängigen vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jede Komplexleistung gesondert zu beschreiben. Der Pflegedienst hat den Pflegebedürftigen unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Regelung sowie vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung darüber zu unterrichten, wie sich die vom Zeitaufwand unabhängige Vergütung im Vergleich zu einer rein zeitbezogenen Vergütung darstellt und ihn auf seine Wahlmöglichkeiten bei der Zusammenstellung dieser Vergütungsformen hinzuweisen. Diese Gegenüberstellung hat in der Regel schriftlich zu erfolgen. Auf dieser Grundlage entscheidet der Pflegebedürftige über die Vergütungsform. In dem Pflegevertrag ist die Entscheidung zu dokumentieren. 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung Abs. 1 Die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. Sie muss leistungsgerecht sein. Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen; eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig. Abs. 3 Die Vergütungen sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 nach Zeitaufwand und unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen je nach Art und Umfang der Pflegeleistung zu bemessen; sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden. Die Vergütungen haben zu berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute. Darüber hinaus sind auch Vergütungen für Betreuungsleistungen nach 36 Abs. 1 zu vereinbaren. 84 Abs. 4 Satz 2, 85 Abs. 3 bis 7 und 86 gelten entsprechend. Quelle: Gegenüberstellung der Änderungen des SGB XI durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) nach dem Kabinettsbeschluss vom (Rot, nicht fett) und der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (Bundestag) vom (Rot, fett), Stand: Für die Richtigkeit der Inhalte der nichtamtlichen Lesefassung übernimmt der AOK-Bundesverband keine Gewähr. Seite 3 von 22

4 für ambulante Pflegedienste 4 4.) Fragen, Problemstellungen und Lösungen Welche Pflegedienste sind in besonderem Maße durch die Umsetzung des PNG in ihrer Existenz gefährdet? Es sind vor allem die kleinen Pflegedienste (z.b. mit unter 50 Patienten), und/oder Pflegedienste, die keine eigenen Zahlen zur Verfügung haben, um selbst zu kalkulieren und neue Stundensätze zu verhandeln. Hier ist die Gefahr groß, dass versucht wird, einen allgemeinen Stundensatz, der zum Beispiel regional oder Bundeslandspezifisch ermittelt wurde, zu akzeptieren. Ist dieser Stundensatz dann was sich erst später herausstellen wird zu niedrig, gibt es kein Zurück mehr. Die Gefahr eines Konkurses ist hoch, da die Kunden die Wahlfreiheit haben, und sich diese günstigen Stundensätze aussuchen werden; die Pflegedienste sind dann an diese Wahl gebunden. Deshalb: Stellen Sie die Zahlen der vergangenen ein oder zwei Jahre zusammen, z.b. für die Jahre 2010 oder Kalkulieren Sie Ihrer eigenen Stundensätze, differenziert nach Qualifikationen und als Mischkalkulation, und machen für das Jahr 2012 und für 2013 eine Hochrechnung mit z.b. 2,8% oder 3,1%, je nachdem in welcher Höhe Ihre nachweisbaren Lohnkosten- und Sachkostensteigerungen zu erwarten sind. Nutzen Sie gegebenenfalls die Kalkulationsraster, die Ihnen Ihr Verband oder Ihr Träger zur Verfügung stellen. Akzeptieren Sie nicht Ihnen vorgegebene Stundensätze! Sie haben das Recht, dass Ihre tatsächlichen Aufwendungen in den Preisen berücksichtigt werden. Seite 4 von 22

5 für ambulante Pflegedienste 5 Muß auch für die Leistungskomplexe neu verhandelt werden? Wie gehen Sie mit den Mitnahmeeffekten um? Sie sind verpflichtet, den Kunden eine Zeit-Abrechnung und eine Abrechnung nach Leistungskomplexen (wie bisher) zur Wahl zu stellen und zu erläutern. Dabei wird es Mitnahmeeffekte geben: Die Kunden suchen sich die für sie günstigere Variante aus. Zeitintensive Kunden werden weiterhin die Leistungskomplexe wählen, Patienten, bei denen es schnell geht, werden die Zeitvariante wählen. 1) Neue Kalkulation im Rahmen der Leistungskomplexe: Konnte das früher im System der Leistungskomplexe im Rahmen einer Mischkalkulation ausgeglichen werden, so wird dies nun nicht mehr möglich sein: Die durchschnittlichen Kosten innerhalb der Variante Leistungskomplex-Abrechung werden steigen weil der Durchschnitt nicht mehr zu halten ist, und Sie müssen alleine deshalb schon neu verhandeln. Die üblichen jährlichen Kostensteigerungen kommen noch hinzu. 2) Bei der Kalkulation der Stundensätze müssen Sie berücksichtigen: Die Fahrt- und Wegezeiten werden prozentual stärker ins Gewicht fallen, da die Zeitabrechner bei den Kunden eher kurze Einsätze haben. Deshalb wird der Stundensatz, den Sie als Preis verlangen müssen auch höher sein, als der Stundensatz, den Sie früher von Kunden verlangt hätten. Seite 5 von 22

6 für ambulante Pflegedienste 6 Muss jeder Pflegedienst Einzelverhandlungen führen? Und, wer soll diese Verhandlungen führen? Und wie? Wo ist das Know-how? Stundensätze führen zwangsläufig dazu, dass eigentlich in allen (über ) ambulanten Pflegediensten Einzelverhandlungen stattfinden müssen, und zwar in doppelter Form und Anzahl: 1) für die Leistungskomplexe (wie bisher), 2) und für die Stundensätze. Die Strukturen und die Personalzusammensetzung in den Pflegediensten sind zu unterschiedlich, als dass man in Regionen oder geschweige denn auf Landesebene verhandeln könnte. Die Leistungskomplexe könnten theoretisch wieder für mehrere Einrichtungen zusammen verhandelt werden, wie zum Beispiel bisher in Bayern auf Landesebene. Aber trotzdem muß es einen Zuschlag alleine dafür geben, dass die Mitnahmeeffekte im Wahlsystem zu Preiserhöhungen führen. Gehen Sie davon aus, dass die Leistungskomplexe alleine aufgrund der Wahlmöglichkeit um 10% bis 20% steigen müssen. Das sind geschätzte Zahlen aufgrund von Erfahrungen. Mathematisch korrekt wäre es, die Varianz (die Streubreite) der Zeitwerte aus der Vergangenheit in die Berechnung einzubeziehen. Diese Zahlen (über mögliche +/-Abweichungen vom Mittelwert) hat meines Wissens kein Pflegedienst erhoben. Allgemeine Kostensteigerungen kommen zu den systembedingten Kostensteigerungen hinzu. Die Stundensätze verlangen auf jeden Fall, dass die Preise pro Pflegedienst festgelegt oder verhandelt werden. Das ist eine Herkules-Aufgabe. Wer soll und kann das schaffen? Theoretisch ist das möglich, wenn z.b. auf jeweiliger Bundesländer- Ebene ein Kalkulationsraster vereinbart wird, das gewisse Bandbreiten bei bestimmten Kosten definiert und zulässt. Mit diesem Raster und den eigenen individuellen Zahlen reicht dann jeder Pflegedienst seinen Stundensatz zur Genehmigung ein. Es ist dann davon auszugehen, dass zu einem Großteil exakt diese Zahlen akzeptiert und/oder genehmigt werden (müssen). a) Der Prüfaufwand wäre ansonsten zu hoch, und b) wenn die Preise korrigiert werden, sind sie nicht mehr Kostendeckend; die Folge wäre ein vorprogrammiertes Defizit oder Konkurs. Somit führen die individuellen Stundensätze zu einem zusätzlichen Wettbewerb unter den Pflegediensten. Fehler in der Festlegung der Stundensätze dürfen Sie sich nicht erlauben (siehe die nächsten beiden Fragen). Seite 6 von 22

7 für ambulante Pflegedienste 7 Es gibt eigentlich nichts zu verhandeln. Der ermittelte und verhandelte Stundensatz muß richtig kalkuliert sein! sonst droht Konkurs oder ein Defizit. Vorangestellt sei zunächst ein Ausschnitt aus dem neuen 89 SGB XI: Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren Das ist vom Prinzip nichts anderes als eine Wiederkehr des Kostenerstattungsprinzips. Und es ist auch richtig so, denn bei Einführung der Pflegeversicherung proklamierte der Gesetzgeber zwar eine Abkehr vom Selbstkostendeckungsprinzip. Aber, zusammen mit einem Urteil des Bundessozialgerichtes* bedeutet das PNG nun endgültig, dass leistungsgerechte Vergütungen keine "Marktpreise" mehr sein müssen, sondern ermöglichen es den Pflegediensten erlauben, unter ihren Rahmenbedingungen ihre realen Kosten einzubringen. Die Folge ist ein verstärkter Wettbewerb. Lassen Sie sich von diesem Wettbewerb und eventuell gefühltem Preisdruck nicht zu sehr irritieren! Der Preis ist meist nicht entscheidend für die Wahl Ihres Pflegedienstes. Die Kunden kommen zu Ihnen, weil sie Vertrauen haben und/oder von Ihnen (positiv) gehört haben. Wenn Sie nicht kostendeckende Preisvereinbarungen abschließen, werden Sie kurz- oder mittelfristig große finanzielle Probleme bekommen. Eine Stunde ist eine Stunde! D.h. wenn 60 Minuten abgerechnet werden sollen, können Sie (wenn die Stundenpreise nicht kostendeckend sein sollten) nicht argumentieren: Bei uns dauert eine Stunde nur 47 Minuten. Es gibt kein Korrektiv bei falsch berechneten Stundensätzen! Das war theoretisch möglich bei den Leistungskomplexen, wenn Sie widerrechtlich über Jahre hinweg im Rahmen der Erlösorientierten Personal-Einsatz-Planung die Zeiten der Leistungskomplexe nach unten gebeugt haben. Die Erlösorientierte Personal-Einsatz-Planung bei der Stundenabrechnung ist tot. * Urteil des Bundessozialgerichts vom , B 3 P 6/08 R, B 3 P 7/08 R, B3 P 9/08 R und B 3 P 9/07 R siehe Seite 7 von 22

8 für ambulante Pflegedienste 8 Warum können die Kalkulationsmodelle der Vergangenheit nicht für eine Berechnung der Preise im PNG verwendet werden? eine kleine Geschichte, was falsch gelaufen ist. Vorangestellt ein Modell zur Zusammensetzung der Stunden für einen ambulanten Pflegedienst: Zusammensetzung der Jahresarbeitsstunden in einem ambulanten Pflegedienst Beispiel-Zahlen, pro Jahr Differenzierung nach Qualifikationen Examinierte Pflegefachkräfte Pflegekräfte sonstige Mitarbeiter Mischkalkulation A = Normale vereinbarte (Jahres-)Arbeitszeit Std Std Std Std. - Urlaub und Krankheit Std Std. 626 Std Std. B = Anwesenheits-Zeit Std Std Std Std. - Koordinations- und Organisations-Zeiten Std. 306 Std. 150 Std Std. C = Einsatz-Zeit Std Std Std Std. - Fahrtzeiten bzw. Wegezeiten Std. 714 Std. 351 Std Std. D = Reine Netto-Pflege-Zeit für die Kunden Std Std Std Std. Umrechnung auf eine Vollzeitstelle (mit den Stunden der Mischkalkulation) ausgehend von Std.pro Jahr 14, A = Normale vereinbarte (Jahres-)Arbeitszeit Std. - Urlaub und Krankheit 396 Std. B = Anwesenheits-Zeit Std. - Koordinations- und Organisations-Zeiten 116 Std. C = Einsatz-Zeit Std. - Fahrtzeiten bzw. Wegezeiten 521 Std. D = Reine Netto-Pflege-Zeit für die Kunden 947 Std. Bei Stundensatzkalkulationen wurde in den letzten 17 Jahren (seit Einführung der Pflegeversicherung) leider mathematisch falsch gerechnet. Die (gemischten) Personalkosten (umgerechnet auf eine Vollzeitstelle) wurden durch die Anwesenheitsstunden (= Ebene B) dividiert, z.b. durch Std. (pro Jahr). Das war und ist mathematisch und logisch falsch! oder Richtig wäre es gewesen, die Personalkosten durch die C-Stunden zu dividieren, wenn den Kunden eine Hausbesuchspauschale berechnet werden soll. Die Personalkosten werden durch die D-Stunden dividiert, wenn die Fahrt- und Wegezeiten den Kunden nicht gesondert berechnet werden. Seite 8 von 22

9 für ambulante Pflegedienste 9 Diese erste Fehlberechnung führte also zu deutlich zu niedrigen Stundensätzen. Die Stundensätze wurden dann mit angenommenen hinterlegten Zeiten pro Leistungskomplex multipliziert. Verschiedene sogenannte Experten einigten sich damals (als Rechengrundlage) auf Punktwerte. Die Punktwerte wurden in diesem Kalkulationssystem also dazwischen geschaltet. Die Faustformel vor 17 Jahren hieß: Punktwert (z.b. 400 Punkte) dividiert durch :10 ergibt einen Anhaltswert von Minuten (in diesem Beispiel bleibend = 40 Minuten). Diese Zeitwerte waren nie verbindlich oder gar schriftlich festgelegt. Gleichwohl wurden sie in den Jahren 1995 tatsächlich von den meisten Pflegediensten hingenommen und teilweise sogar umgesetzt. Im Laufe der Jahre jedoch hat das Modell der Erlösorientierten Personal- Einsatz-Planung hat zudem dazu geführt, dass die Zeiten für die Leistungskomplexe immer stärker angepasst, d.h. reduziert wurden. So fiel es nicht auf, dass durch das Multiplizieren der Stundensätze mit gleichbleibenden Punktwerten (aber mit steig sinkenden Zeitwerten) eine Verzerrung in die andere Richtung entstanden ist. Die zweite Fehlannahme ging von zu hohen Zeitwerten bzw. zu hohen Punktwerten aus. Kurz gesagt: Die Stundenwerte waren durch einen Rechenfehler zu niedrig, und die Zeiten (verschleiert durch die Punktwerte) waren zu hoch. Deshalb konnten die Pflegedienste mit dem Produkt dieser beiden Fehlberechnungen über all die Jahre hinweg finanziell überleben. Wenn nun aber bei einer Kalkulation nach Zeit die andere korrigierende Fehlberechnung fehlt, müssen die Stundensätze bzw. die Preise in der Zukunft (nicht nur für die Umsetzung des PNG) vollkommen neu berechnet werden. Richtig wäre es gewesen, die Personalkosten durch die C-Stunden oder durch die D-Stunden zu dividieren, je nachdem, ob den Kunden Hausbesuchspauschalen berechnet werden sollen oder nicht. Seite 9 von 22

10 für ambulante Pflegedienste 10 Wie wird richtig kalkuliert? Kurzanleitung zum richtigen Umgang mit der Kalkulation für Zeit-Preise Wenn den Kunden eine Hausbesuchspauschale berechnet werden soll, dann dividieren Sie die Personalkosten durch die C-Stunden. Für die Berechnung der Hausbesuchspauschale finden Sie eine Anleitung auf Seite 13. Soll den Kunden keine Anfahrts- oder Hausbesuchspauschale gesondert berechnet werden, dann dividieren Sie die Personalkosten durch die D-Stunden. Bei dieser Methode wird das Ergebnis der Stundensätze deutlich höher ausfallen, aber auch bei dieser Form der Berechnung werden weit oder nah beim Pflegedienst wohnende Kunden weder benachteiligt noch bevorzugt. Eine Umrechnung auf Vollzeitstellen oder Vollzeitäquivalente (wie es in der Vergangenheit oft gehandhabt wurde) ist eigentlich nicht notwendig und eher hinderlich, denn Sie können sehr einfach die Summe der Personalkosten der jeweiligen Mitarbeiter-Qualifikation durch die dazugehörigen Stunden dividieren. Nun müssen zu den errechneten Kosten pro Stunde noch die Overheadkosten und die Sachkosten hinzu addiert werden. Die Overheadkosten sind: die Kosten für die Pflegedienstleitung, die Stellvertretung und die Teamleitungen (nur mit ihren Leitungsanteilen die Kosten für Geschäftsführung, Lohnbuchhaltung, Finanzbuchhaltung und die Verwaltungskräfte vor Ort im Pflegedienst. Anmerkung: In manchen Pflegediensten wird ein Teil dieser Kosten in Form einer Umlage berechnet, in anderen Pflegediensten wiederum werden Dienstleistungen durch externe Dienstleister erbracht, und den Pflegediensten in Rechnung gestellt. Die Sachkosten setzen sich zusammen aus den Sachkosten mit Investitionskosten im Sinne des 82 Abs. 2 SGB XI, verteilt über alle Leistungsbereiche (z.b. die Abschreibungen für die Fahrzeuge, die Büroausstattung, die Miete, usw.) anderen Sachkosten ohne Investitionsanteil (z.b. Büromaterial, Benzinverbrauch, usw.) Anmerkung: Die genaue Abgrenzung der investiven Sachkosten entnehmen Sie bitte den Angaben in der Pflegebuchführungsverordnung [PBV]. Die Kosten pro Stunde, die sich aus den Sachkosten mit Investitionskosten-Anteil ergeben, dürfen Sie nicht bei den Stundensätzen im Rahmen der Preisberechnungen für das PNG berücksichtigen. Diese Kosten im Rahmen der dualistischen Finanzierung der Pflegeversicherung werden weiterhin vom Bundesland, den Landkreisen oder alternativ von den Kunden selbst bzw. den Sozialhilfeträgern übernommen. Diese Sachkosten gem. 82 Abs. 2 SGB XI müssen gesondert ausgewiesen und finanziert werden. Sie gehören nicht in die Stundensätze! Alle genannten Zahlen sind Beispielzahlen, die Sie durch Ihre eigenen individuellen Zahlen ersetzen müssen. Seite 10 von 22

11 für ambulante Pflegedienste 11 Das Kalkulationsraster zur Berechnung der Kosten pro Stunde (und damit der Preise) auf Basis der C-Stunden Kalkulationsmodell für alle Einsatz-Std. (C) = Grundlage für Vergütungsverhandlungen zur Berechnung der Preise für neue Stundensätze (ohne Hausbesuchspauschale) differenziert für verschiedene Mitarbeiter-Gruppen Kalkulation der Kosten Einsatzstunden (= Pflegezeit + Fahrtzeit) Kosten je Einsatz- Stunde Pos. Kostenpositionen in uro in Std. in uro/std. 1. Examinierte Pflegefachkräfte 1.1. [mit mind. 3-jähriger Ausbildung] 1.2. Pflegekräfte [mit mind. 1-jähriger Ausbildung] Sonstige Mitarbeiter 1.3. [in Pflege und/oder Hauswirtschaft] Personalkosten der Mitarbeiter in der Pflege Std. 30, Std. 20, Std. 17, Summe der Personalkosten Pflege (1.1 bis 1.5.) Std. 26,37 2. Overhead-Kosten für die Leitung und Verwaltung des Pflegedienstes 2.1. Personalkosten Leitung des Pflegedienstes Std. 3,10 Personalkosten Regie (Verwaltung, 2.2. Geschäftsführung usw.) Summe der gesamten Regie- und 2.3. Verwaltungskosten (2.1 bis 2.2.) Std. 3, Std. 7,00 3. Overhead-Sachkosten.. andere Sachkosten ohne Investitionen (gem Abs. 2 SGB XI).. Investitionskosten (gem. 82 Abs. 2 SGB XI, 3.2. aber für alle Leistungsbereiche) Summe der gesamten Sachkosten 3.3. (3.1 bis 3.2) Std. 2, Std. 5, Std. 8, Addition eines gewünschten Zuschlags.. als kalkulatorischer Gewinn, kalkulatorisches Risiko, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Miete, usw. Kalkulatorische "Kosten" / Gewinn Std. 2, Ermittlung indirekter Kostenanteile für Overhead und kalkulatorische Kosten Gesamt-Zuschlag zu den Kosten in der Pflege (= ) "Overhead"kosten Std. 17,00 Ermittlung der Gesamtkosten.. nicht relevant für die Ermittlung differenzierter Kosten (= ) Std. 43,37 Seite 11 von 22

12 für ambulante Pflegedienste 12 Die aus dem Kalkulationsraster basierende Berechnung der Stundensätze (= Preise) Berechnung der Stundensätze PNG # # # Daraus ergeben sich folgende Berechnungen: Die Kosten einer Einsatz-Stunde (C) a) für Examinierte Pflegefachkräfte [mit mind. 3-jähriger Ausbildung] = Pflegepersonalkosten 30,00 30,00 + Overhead-Personalkosten 7,00 7,00 + Sachkosten ohne Investitionskosten-Anteil 2,60 2,60 + Investitionskosten gem. 82 Abs. 2 SGB XI XXXXXXXX 5,40 + "kalkulatorische" Kosten 2,00 2,00 = Gesamtkosten pro Einsatz-Stunde (C) 41,60 47,00 b) für Pflegekräfte [mit mind. 1-jähriger Ausbildung] = Pflegepersonalkosten 20,00 20,00 + Overhead-Personalkosten 7,00 7,00 + Sachkosten ohne Investitionskosten-Anteil 2,60 2,60 + Investitionskosten gem. 82 Abs. 2 SGB XI XXXXXXXX 5,40 + "kalkulatorische" Kosten 2,00 0,00 = Gesamtkosten pro Einsatz-Stunde (C) 31,60 35,00 c) für Sonstige Mitarbeiter [in Pflege und/oder Hauswirtschaft] für Leistungen im SGB XI, z.b. Stundensätze im Rahmen der neuen Kalkulation zum PNG für Privatzahler, SGB V und SGB XII = Pflegepersonalkosten 17,00 17,00 + Overhead-Personalkosten 7,00 7,00 + Sachkosten ohne Investitionskosten-Anteil 2,60 2,60 + Investitionskosten gem. 82 Abs. 2 SGB XI XXXXXXXX 5,40 + "kalkulatorische" Kosten 2,00 2,60 = Gesamtkosten pro Einsatz-Stunde (C) 28,60 34,60 f) Kosten im Durchschnitt = Pflegepersonalkosten 26,37 26,37 + Overhead-Personalkosten 7,00 7,00 + Sachkosten ohne Investitionskosten-Anteil 2,60 2,60 + Investitionskosten gem. 82 Abs. 2 SGB XI XXXXXXXX 5,40 + "kalkulatorische" Kosten 2,00 2,60 = Gesamtkosten pro Einsatz-Stunde (C) 37,97 43,97 Seite 12 von 22

13 für ambulante Pflegedienste 13 Umrechnung in Minutenpreise Es ist zu erwarten, dass die Preise, wenn sie im Rahmen der Pflege zum Einsatz kommen sollen, in Minuten umgerechnet werden müssen. Beispiel: 37,97 Euro dividiert durch 60 Minuten = 0,6328 Euro pro Minute = 63,28 Cent pro Minute. Anmerkung: An diesem Preis gibt es nichts zu verhandeln! Kalkulation einer Hausbesuchspauschale Voraussetzung ist, dass Sie die durchschnittliche Zeit pro Hausbesuch ermitteln. Dafür dividieren Sie die gesamten Fahrt- und Wegezeiten eines vergangenen Monats (z.b. Juli 2012) durch die Gesamtanzahl aller Hausbesuche bzw. Einsätze des gleichen Monats (z.b. Juli 2012). Beispiel: Std. dividiert durch Einsätze = 7,2 Minuten. Die Minuten werden nun mit dem Minutenpreis (s.o.) multipliziert: = 7,2 Min. x 63,28 Cent = 4,56 Euro pauschal pro Einsatz. Anmerkungen: An diesem Preis gibt es nichts zu verhandeln! Sie dürfen auf keinen Fall die tatsächlichen Fahrt- und Wegezeiten für die Anfahrt zum Kunden berechnen! Die Anfahrts- und Wegezeiten müssen auch in einem System der Zeitabrechnung in Form von Pauschalen berechnet werden. Sie dürfen keine unterschiedlichen Hausbesuchspauschalen für nah oder weit weg wohnende Kunden verlangen. Die Erhebung einer Hausbesuchspauschale ist die alt bekannte Mischkalkulation. Gegebenenfalls wird es Regelungen geben, nach denen Sie die Einsatz- oder Hausbesuchspauschale bei kombinierter Erbringung der Leistungen mit z.b. dem SGB V anteilig den Kunden berechnen müssen. Differenzieren Sie nicht nach Qualifikationen. Seite 13 von 22

14 für ambulante Pflegedienste 14 Ergänzende Anmerkungen und Hinweise zum vorgestellten Kalkulationsraster Das Kalkulationsraster steht auch für die Berechnung der D-Stundensätze zur Verfügung, falls in Ihrem Bundesland im Rahmen des SGB XI keine Hausbesuchspauschalen berechnet werden sollen. Somit wären dann die Preise schon inklusive den Kosten für die Fahrtund Wegezeiten. Für jede Leistungsart, z.b. - Stundensätze Pflege im Rahmen des PNG, - stundenweise Verhinderungspflege nach 39 SGB XI, - Betreuungsleistungen nach 45 b SGB XI, - und andere sollte jeweils eine neue Kalkulation durchgeführt werden, je nachdem, welche Qualifikationen und welches Personal bei diesen Leistungsarten des SGB XI zum Einsatz kommen. In den meisten Fällen bietet es sich an, einen Mischkalkulationssatz zu verwenden anstatt die Stunden- und Minutenpreise pro Qualifikation zu vereinbaren. Die Folge wäre nämlich, dass die Kunden in Ihrer Personal- Einsatz-Planung mitreden wollen. Das können Sie nicht zulassen. Dieses Kalkulationsraster (programmiert mit EXCEL ) können Sie kostenlos unter der Adresse herunterladen. In der EXCEL-Tabelle können Sie nur die gelb hinterlegten Felder eingeben, alle anderen sind gesperrt. Sie können den Schutz jedoch aufheben, wenn Sie die Tabelle verändern möchten. Ich empfehle dies jedoch ausdrücklich nicht. Seite 14 von 22

15 für ambulante Pflegedienste 15 5.) Weitere Fragen der Umsetzung Dieses Kapitel beschäftigt sich mit Fragen von Lesern des Blogs oder bringt deren Vorschläge mit ein. Die zeitliche Erfassung und Abgrenzung von Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Leistungsangeboten des Pflegedienstes (SGB XII, SGB V und Privatzahlerleistungen) von Thomas In 20% bis 40% der Fälle werden die Leistungen der Pflegeversicherung innerhalb eines Hausbesuches zusammen mit den Leistungen des SGB V (und/oder den Leistungen nach SGB XII oder mit Privatzahlerleistungen) erbracht. Entscheidet sich der Kunde also für die Zeitabrechnung im Rahmen des SGB XI, werden die anderen Leistungen aber weiterhin meist als Einzelleistungen abgerechnet. Es kann nicht sein, dass Sie bzw. Ihre Mitarbeiter fortan mit Stoppuhren in der Pflege arbeiten, und ständig Zwischenzeiten erfassen. Am einfachsten dürfte diese Problematik zu lösen sein mit dem Einsatz und dem Nutzen von mobilen Datenerfassungsgeräten. Diese Geräte werden in der Lage sein, die Zeiten abzugrenzen. Voraussetzung ist, dass die Zeiten für z.b. die Leistungen der Behandlungspflege richtig und realistisch in der Software hinterlegt sind. Es bleibt die Schwierigkeit, dies mit den Kunden zu kommunizieren. Nutzen Sie keine mobilen Datenerfassungsgeräte, dann verwenden Sie bitte Erfassungsbögen aus Papier. Dort sind dann sowohl die Einzelleistungen zeitlich in Minuten geplant als auch die Zeiten in Minuten für die Grundpflegerischen Leistungen. Die Zeiten für die Einzelleistungen (z.b. die des SGB V) werden als fixe Mittelwerte interpretiert, und alle zeitlichen Veränderungen des gesamten Einsatzes (gegenüber dem Plan) werden dann geändert. Vermutlich wird der Kunde zukünftig wird in jedem Fall und jeden Tag die von den Mitarbeitern notierten Zeitwerte quittieren bzw. auf einem Leistungsnachweis unterschreiben müssen. Entsprechende neue Leistungsnachweise sind zu entwickeln. Eine interessante Alternative wäre es, wenn Sie in Verhandlungen erreichen könnten, dass bei Kombinationseinsätzen weiterhin nur die Leistungskomplexe zur Wahl stehen. Seite 15 von 22

16 für ambulante Pflegedienste 16 Alternative Variante der Abrechnung nach Zeit eine Abrechnung in Arbeitseinheiten von Hartmut Loots Herr Hartmut Loots schlägt (in meinem Blog) folgende Variante vor: eine Abrechnung in Arbeitseinheiten (AE) Möglich wäre auch ein anderes Abrechnungsmodell, indem nämlich nicht Stundensätze sondern Arbeitseinheiten (AE) verhandelt werden. 1 AE entspricht z.b. einer jeweils angefangenen 10 Minuten-Einsatzzeit, d.h. je angefangene 10 Minuten ist eine AE. Der Preis für die AE wird in Verhandlungen erzielt, z.b. 7,50 Euro. Eine Stunde entspricht 6 AE. Benötigt der Pflegedienst nun 47 Minuten, kämen 5 AE zur Abrechnung (37,50 Euro). Alternativ könnte eine AE auch einen Punktwert innerhalb des Leistungskomplexkatalogs erhalten, z.b. 180 Punkte. Hat der Pflegedienst einen Punktwert von 0,04 Euro verhandelt, würde eine AE also 7,20 Euro kosten. Der Vorteil bei diesem Modell ist, dass Kunden und auch Pflegekräfte nicht dauernd entscheiden müssen, zu welchem Leistungskomplex gehört jetzt diese oder jene Leistung. Im Angebot muss natürlich darauf hingewiesen werden, dass Grundlage der Abrechnung stets die tatsächlich erbrachten Leistungen sind, und schon ist es für den Pflegedienst abrechnungstechnisch kein Problem mehr, wenn z.b. der Einkauf im Auftrag eines Kunden wegen der langen Schlange bei Aldi wieder länger dauert als geplant. Meine Anmerkungen: Auch bei der Verhandlung der Preise für AE ist eine Kalkulation zugrunde zu legen. Evtl. ist es sogar noch schwieriger, einen Mittelwert z.b. zwischen 10 Minuten und 20 Minuten als Kalkulationsbasis zu ermitteln. Allerdings würde die Variante mit den AE wiederum kleinere Spielräume schaffen, nämlich z.b. zwischen der 11. und der 20. Minute. Aber auch hier würde dann womöglich das tägliche Feilschen wieder losgehen. Seite 16 von 22

17 für ambulante Pflegedienste 17 Angebotserstellung: Welche Zeitwerte werden den Kunden genannt? von Bernd Schnell Ich frage mich, wie Pflegedienste zukünftig ein Angebot gestalten sollen? Beim Aufnahmegespräch ist nicht bekannt, wie lange eine Pflege dauert. Was ist zu tun, wenn während des Hausbesuches noch die Rollläden hochgezogen werden sollen? Und wenn Mitarbeiter A für die Pflege 30 Minuten braucht und Mitarbeiter B immer 40 Minuten? Und wann entscheidet der Kunde, was er bezahlen möchte? Am Ende des Monats? Meine Anmerkungen und Antworten: Auf mögliche tägliche Abweichungen von der geplanten und geschätzten Zeit sollte bereits bei der Beratung und/oder beim Erstbesuch hingewiesen werden. Prinzipiell sollte jede Mitarbeiterin ungefähr die gleiche Zeit beim gleichen Kunden A benötigen. Pflegedienste sollten eine Kunden-orientierte Personal-Einsatz-Planung erstellen, keine Mitarbeiter-spezifische. Aber klar: Es wird abweichend vom Prinzip auch Unterschiede bei den Mitarbeitern geben. Das wird sich nicht zu 100% abstellen lassen. Seite 17 von 22

18 für ambulante Pflegedienste 18 Möglicher Vorwurf des Abrechnungsbetruges von Bernd Schnell Diverse Fragen Kann eine alleinstehende alte Dame nach einem Monat wissen, wieviele Minuten der Pflegedienst bei ihr war? Kennt sie den Unterschied zw. SGB V und SGB XI? Weiss der Kunde, was ihr/ihm abgerechnet wird, und welche Zeiten tatsächlich dem Hausbesuch zugrunde gelegt worden sind, wenn z.b. ein Verbandswechsel, die Körperpflege sowie ein Hauswirtschaftsmodul erbracht wurden? Hier ist dem Abrechungsbetrug doch Tür und Tor geöffnet!! Das kann ja keiner kontrollieren. Wer kann verhindern, dass überall mal so eben 10 Minuten pro Tag zugeschlagen werden, nur damit sich die Pflege noch lohnt? Meine Anmerkungen und Antworten: Auf mögliche tägliche Abweichungen von der geplanten und geschätzten Zeit sollte bereits bei der Beratung und/oder beim Erstbesuch hingewiesen werden. Kontrolle sollte - wie schon heutzutage - durch den täglichen SOLL-IST- Abgleich durch die Leitungskräfte stattfinden. Prinzipiell sollte jede Mitarbeiterin ungefähr die gleiche Zeit beim gleichen Kunden A benötigen. Pflegedienste sollten eine Kunden-orientierte Personal-Einsatz-Planung erstellen, keine Mitarbeiter-spezifische. Aber klar: Es wird abweichend vom Prinzip auch Unterschiede bei den Mitarbeitern geben. Das wird sich nicht zu 100% abstellen lassen. Seite 18 von 22

19 für ambulante Pflegedienste 19 Auswirkungen der Zeitabrechnung auf die aktivierende Pflege? Fragen und Anmerkungen von Erika Engels, Antworten von Thomas Zwei Fragen und ein Vorschlag Was ist wenn keine Leistungskomplexe mehr da sind, sondern ausschließlich Stundensätze: Fallen wir dann Dokumentationsmäßig wieder in die Steinzeit zurück? Die Pflegeplanung musste den Mitarbeiter mühselig beigebracht werden. Die Pflegeplanung könnte in Zukunft dem Zeitdruck zum Opfer fallen, alles wäre vergebens gewesen. Die Tagesstruktur und die Expertenstandards gehen unter anderem von den notwendigen Leistungskomplexen z.b. LK 6, LK 16 etc. aus. Dies war immer eine gute Planungsgrundlage. Sinnvoll wäre die Anwendung der Stundensätze bei Demenzkranken, die tatsächlich mehr Zeit brauchen. Dies ist aber heute schon Praxis findet in Anwendung des 45. Meine Anmerkungen und Antworten: Es besteht die Gefahr, dass bei zu niedrig verhandelten Stundensätzen die Pflegedokumentation leidet. Das darf sie aber nicht! Sie ist Grundlage der Leistungserbringung und Vergütung. Sie unterschreiben ja die Vergütungsvereinbarung, also sichern Sie auch vertraglich zu, die Pflegedokumentation vorschriftsmäßig zu führen. Genau so bei der Pflegeplanung. Die aktivierende Pflege, die in der Pflegeversicherung vorgeschrieben ist, fiel schon bei manchem Pflegedienst (bei einer Abrechnung nach Leistungskomplexen) einem falschen Denken zum Opfer: das rechnet sich nicht. Das war eindeutig rechtswidrig. Zukünftig könnte die aktivierende Pflege dem Sparwillen der Angehörigen und der Patienten selbst zum Opfer fallen, wenn nach Zeit abgerechnet werden soll, und deshalb die Ressourcen des Patienten nicht mehr genutzt werden. Hier muß der Pflegedienst deutlich bei Beratungs- und Erstgesprächen auf die Pflicht zur aktivierenden Pflege hinweisen. Allerdings wählt dann der Kunde wahrscheinlich die Leistungskomplexe. Somit wären wir wieder beim Problem einer notwendigen neuen + doppelten Kalkulation der Preise. Lösungsmöglichkeit in engen Grenzen: Die Umsetzung des PNG in Verhandlungen und Verträgen mit den Kassen könnte tatsächlich eng ausgelegt werden, und die Anwendung der Stundensätze würde sich nur auf Demenzkranke Menschen beziehen. Das heißt, die Pflicht, Leistungen nach Zeit anzubieten, bezieht sich nur auf einen (kleinen) Teil der Leistungen oder auf einen bestimmten Personenkreis. Schwierig wären trotzdem die Übergänge : Wann wechselt man dann von der Leistungskomplex- auf die Zeit-Abrechnung? Und, wer entscheidet das? Seite 19 von 22

20 für ambulante Pflegedienste 20 Mögliche Auswirkungen auf die Qualität von Matthias Mört Herr Matthias Mört bringt mögliche Auswirkungen auf die Qualität in die Diskussion ein. Letztendlich ist es eine Frage der strategischen Ausrichtung eines Dienstes, ob er die eine oder andere oder beide Lösungen anbietet. Ich glaube, dass eine Variation für die gleichen Leistungen nicht sinnvoll ist. Daher sollte jeder Dienst sich auf eine Lösung verständigen. Sicher ist dadurch bedingt, dass die Angebote der Dienste für den Patienten nicht mehr vergleichbar sind. Neben der schon von ihnen beschriebenen Problematik, sehe ich die Gefahr, dass dadurch bedingt die Qualität der Pflege weiter nach unten gehen wird. Es ist ja nicht nur diese Position im Einzelnen zu sehen, sondern das PNG muß in seiner Ganzheit betrachtet werden. Es gibt aus Sicht der Patienten einige positive Ansätze, jedoch sind diese Ansätze grundsätzlich gepaart mit Öffnungsklauseln unter reduzierten qualitativen Strukturen. Um einige zu nennen: Veränderungen des Terminus Pflegefachkraft auf Pflegekraft oder sogar geeignete Kraft Öffnung des Zugriffs für Dienst mit niedrigschwelligem Leistungsangebot Vereinbarungsoption der Pflegekassen für den Vertragsabschluss mit Einzelpflegekräften von einer Kann- zu einer Soll-Position Die Option Stundenabrechnung ist z.b. für Betreuung sehr sinnvoll keine ortsübliche Preisbindung mehr Dieses und weitere Positionen sind im kausalen Zusammenhang zu sehen und haben politisch das Ziel, alternative Strukturen zu den professionellen Pflegediensten aufzubauen. Somit würden mehr Menschen in der Pflege und der Betreuung zum Zuge kommen, dieses aber auf Kosten der Qualität, die in den letzten Jahren mit erheblichem Aufwand gefestigt worden ist. Vor allem entsteht die Option der Billigpflege. Seite 20 von 22

21 für ambulante Pflegedienste 21 Mögliche Taktiken in der Umsetzung von Thomas Diese Rubrik wird mit Sicherheit noch weiter ausgebaut. Eventuell werden die einzelnen Punkte noch zu eigenen Themenkomplexen ausgebaut. Eine Alternative in der Verhandlung wäre es, dass ein Teil der Leistungen weiterhin als Leistungskomplexe berechnet wird, und ein Teil der Leistungen insbesondere Leistungen und Zeiten für Demenzkranke nach Zeit abgerechnet werden. Da es fast nicht möglich oder vorstellbar ist, in Pflegediensten Einzelverhandlungen zu führen, gibt es die Option, dass Pflegedienste selbst ihren Stundensatz bestimmen können, eventuell mit dem Hinweis auf den Markt, der sich selbst reguliert. Dann ließe sich die ganze Problematik einfach lösen. Alternativ zu einer Abrechnung nach Leistungskomplexen bieten Pflegedienste einfach sehr hohe Preise bei einer Stundenabrechnung als Alternative an, z.b. 50 oder 60 Euro pro Stunde. Wählt der Kunde die Leistungskomplexe (wie bisher) zur Abrechnung, würde sich nichts ändern an der bisherigen Kalkulationsgrundlage. Wählt der Kunde die Zeitabrechnung, ist der Pflegedienst auch auf der sicheren Seite. Seite 21 von 22

22 für ambulante Pflegedienste 22 Was für Neuerungen und Änderungen bringt das PNG sonst noch für ambulante Pflegedienste mit sich Literaturhinweise Lesen Sie das neue Buch von Andreas Heiber und Gerd Nett (Erscheinungsdatum Mitte September 2012) Heiber, Andreas / Nett, Gerd Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz Was ist zu tun? Chancen und Risiken Reihe Recht, Bd. 3 Vincentz Network 120 Seiten, kartoniert; 1. Auflage, September 2012 ISBN-13: Bestellen Sie unter Bestell-Nr.: 649 Lesen Sie das Titelthema in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege 09/ Gravierende Auswirkungen durch das PNG für Pflegedienste von Andreas Heiber Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) bedeutet für Pflegedienste zweierlei: Die Chance, neue Leistungen anzubieten. Aber auch: deutlich mehr Verwaltungsaufwand bei der Leistungsabrechnung. Nicht nur mit der geforderten Zeitabrechnung parallel zu den Komplex-Pauschalen kommt viel Arbeit auf die Pflegedienst zu. Auch gilt es, die neue Leistung Häusliche Betreuung ins Angebot des Dienstes zu integrieren, die benötigten Mitarbeiter zu rekrutieren und bestehende und potenzielle Kunden über die neuen Leistungen aufzuklären. Alles, was Sie zum Thema PNG jetzt zu bedenken und in die Wege zu leiten zu haben, lesen Sie im Titelthema der September-Ausgabe von HÄUSLICHE PFLEGE, Seite Lesen Sie PDL-Praxis in Häusliche Pflege 09/2012 Pflegereform, Teil 1: So kalkulieren Sie die Preise neu von Thomas, S Ende_des_Textes, bitte farblich weiß machen Seite 22 von 22

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