Barrierefrei im öffentlichen Raum Planung barrierefreier Verkehrsanlagen
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1 Barrierefrei im öffentlichen Raum Planung barrierefreier Verkehrsanlagen Dipl.-Ing. Bernhard Kohaupt 7. März 2014 in Bietigheim-Bissingen 1 Copyright 2014 Nullbarriere Dipl.-Ing. Bernhard Kohaupt Frankfurt. Alle Rechte und gewerbliche Schutzrechte sind im alleinigen Eigentum von Nullbarriere Dipl.-Ing. B. Kohaupt. Alle Rechte sind vorbehalten, insbesondere das Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Druck, Fotokopie, elektronische oder andere Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung von Nullbarriere Dipl.-Ing. B. Kohaupt reproduziert werden. 2 1
2 Rechtliche Grundlagen - UN Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) - im April 2009 in Deutschland in Kraft getreten Präambel e) soziale Definition von Behinderung: Behinderung als Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren (= Der Mensch wird behindert) v) voller Zugang für Menschen mit Behinderungen u.a. zur physischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Umwelt ist Bedingung um alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen zu können Quelle: rebstock@fh-erfurt.de 3 Regelwerke und Normen 1998 DIN Teil1 Barrierefreies Bauen 2000 DIN Bodenindikatoren (alte Norm) 2002 DIN Zusatzeinrichtungen an Straßenverkehrssignalanlagen E DIN Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen und -anforderungen vorgelegt und wieder zurückgezogen - Hessischer Leitfaden Unbehinderte Mobilität - Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt DIN Barrierefreies Bauen Planungsgrundlagen - Teil 1: öffentlich zugängliche Gebäude DIN Wohnungen - DIN Bodenindikatoren - Hinweise der FGSV Barrierefreie Verkehrsanlagen E DIN Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum 4 2
3 Regelwerke und Normen Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06 gibt allgemeine Vorgaben über Platzbedarf, berücksichtigt erstmalig auch Orientierung für Blinde (getrennte Querungsstelle) Richtlinien für Lichtsignalanlagen RiLSA 10 Vorgaben für Ampelphasen und die Zusatzausstattung für Blinde (akustische und taktile Signale) Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen EFA 02 gibt allgemeine Vorgaben über Platzbedarf und Borde Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen HBVA Zusammenstellung der Anforderungen sowie aller konsensfähigen Standards 5 Regelwerke und Normen Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) Richtlinien für die Anlage von Landstraßen RAL 2012 Richtlinie für die Anlage von Autobahnen RAA Richtlinie für die Anlage von Rastanlagen RR Empfehlungen für Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs EAÖ Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs EAR Empfehlungen für die Straßenraumgestaltung innerhalb bebauter Gebiete ESG Empfehlungen für Radverkehrsanlagen ERA 6 3
4 Verbindlichkeit Regelwerke Richtlinien der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen- Aufstellung und Fortschreibung der technischen Regelwerke in den Bereichen Straßenbau, Straßenverkehrstechnik und Verkehrsplanung Die Regelwerke sind untergliedert in Kategorien R1, R2, W1 und W2 Innerorts ist die RAST06, Typ Kategorie R1, die maßgebliche Richtlinie, in Hessen mit Erlass vom eingeführt Die Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen HBVA entsprechen einem Wissensdokument W1 mit Sprachregelungen kann, zweckmäßig und empfehlenswert, statt den Worten soll, muss bzw. ist zu Richtlinien haben keinen normativen Charakter BVerwG d.h. keine wertauslegungsbedürftige Begriffe, die einer juristischen Bewertung erfordern. deskriptive Tatbestände ( beschreibende Merkmale ) 7 Verbindlichkeit Regelwerke DIN Normen Eine DIN-Norm ist ein unter Leitung eines Arbeitsausschusses im Deutschen Institut für Normung erarbeiteter freiwilliger Standard, in dem materielle und immaterielle Gegenstände vereinheitlicht sind. (Auszug Wikipedia). DIN-Normen sind keine Rechtsnormen sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter (Bundesgerichtshof BauR 1998) DIN-Normen geben die anerkannten Regeln der Technik wieder, können aber genauso hinter diesen zurückbleiben (Bundesgerichtshof 2007, Schallschutzurteil ) 8 4
5 Planungshilfen und -vorgaben Regeln und Standards der Verkehrsbetriebe, -verbünde und der DB Regeln für die Gestaltung der Haltestellen (corporate designe) Regelwerk der DB orientiert sich an DIN-Normen Technische Spezifikation für Interoperabilität (TSI) Bodenindikatoren, Rampen, Zugänge, Bahnsteigbreiten, Bahnübergänge, Toiletten... 9 Planungshilfen und -vorgaben Kommunale Planungsleitfäden, Richt- oder Musterzeichnungen, z.b. für Frankfurt, Offenbach, Fulda, Stuttgart, Erfurt, Rostock, Erkner, Münster, Chemnitz
6 Der Entwurf der DIN erschien am Er komplettiert die beiden anderen Normteile zum barrierefreien Bauen, Teil 1 für öffentlich zugängliche Gebäude und Teil 2 für den Wohnungsbau. Die alte DIN ist damit jetzt auch Teil 1 hinfällig. Für den öffentlichen Raum liegen mit diesem Normentwurf nun alle relevanten Regelwerke zur Barrierefreiheit in aktualisierter Fassung vor. Seit der letzten Ausgabe der DIN sind 15 Jahre vergangen. In dieser Zeit erhielt die gesellschaftliche Aufgabe, barrierefrei zu bauen, zunehmendes Gewicht. Die barrierefreie Gestaltung des öffentlichen Raums und der Verkehrsinfrastruktur hat seitdem sichtbare Fortschritte gemacht. Die seitherigen Erfahrungen und Diskussionen sind nun in die neue Norm eingeflossen. Gegenüber der DIN Barrierefreies Bauen. Teil 1: Straßen, Plätze, Wege, Öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze - Planungsgrundlagen von 1998 enthält die jetzt vorliegende E-DIN wesentliche Ergänzungen und Erweiterungen. Zunächst sind Schutzziele vorangestellt, Ziele, die Maßstab für jede Baumaßnahme - auch im Bestand - sind. Übernommen wurden im Wesentlichen die Anforderungen an den Raumbedarf. Präzisiert wurden die Anforderungen an das Gefälle von Rampen und Gehwegen, insbesondere an das Quergefälle. Wesentlich erweitert wurden die Anforderungen, die sich aus den Bedürfnissen von Menschen mit sensorischen Einschränkungen ergeben. Bezüglich der Anforderungen blinder und sehbehinderter Menschen wird immer wieder auf die DIN Bodenindikatoren im öffentlichen Raum verwiesen oder deren Regelung übernommen. Die enge Abstimmung beider Normen kommt auch darin zum Ausdruck, das der Normausschuss Bauwesen die Mitträgerschaft der DIN 32984, die vom Normenausschuss Medizin formuliert wurde, übernommen hat. 11 E DIN Wesentlich verändert und erweitert wurden die Vorgaben für Querungsstellen. In der DIN von 1998 war der 3 cm hohe Bord noch Standard, der neue Normentwurf setzt jetzt die getrennte Querungsstelle mit differenzierter Bordhöhe an die erste Stelle, also einen Querungsbereich für Gehbehinderte (und alle mit Kinderwagen, Rollkoffern u.ä.) mit einer Absenkung des Bordes auf Fahrbahnniveau sowie einen besonderen Querungsbereich für Blinde und Sehbehinderte mit höherem Bord. Ob die geforderten 6 cm Bordhöhe wirklich erforderlich sind und sich langfristig durchsetzen werden, steht für mich allerdings in Frage. Die Zulassung einer Nullabsenkung ist jedenfalls eine der grundlegenden Veränderungen gegenüber der alten Norm. Hier greift die neue Norm endlich das auf, was in vielen Kommunen längst praktiziert wird und was im Jahre 2006 in der RASt 06 und dem hessischen Leitfaden Unbehinderte Mobilität bereits eingeführt wurde. Die alte" Querungsstellenform mit dem auf 3 cm abgesenkten Bord bleibt nach dem Normentwurf aber weiter möglich. Neu ist die grundsätzliche Forderung nach Bodenindikatoren. Dabei wird unterschieden zwischen gesicherten Querungsstellen" (mit Lichtsignalanlage oder Fußgängerüberweg/Zebrastreifen) und ungesicherten Querungsstellen". Diese Unterscheidung stützt sich auf die DIN Die Vorgaben für Anlagen des öffentlich zugängliche Personenverkehrs geben im Wesentlichen wider, was gegenwärtig Standard ist und praktiziert wird. Hier waren die Anforderungen der Barrierefreiheit im Wesentlichen in den Regelwerken der Bahn und anderer Betreiber enthalten und ließen wenig Spielraum. Neu eingefügt bzw. ergänzt wurden schließlich noch - meist eher allgemein formulierte - Anforderungen an Straßentunnel, an Grün- und Freizeitanlagen und den Naturraum. Die neue Norm ist zunächst als Entwurf erschienen. Während einer Frist von 4 Monaten konnte Einspruch erhoben werden, die Frist endete also am Zur Zeit wird über die Einsprüche verhandelt, bevor die Norm endgültig beschlossen werden kann. 12 6
7 Neu aufgenommen in der DIN Formulierung von Schutzzielen, die Maßstab für jede Baumaßnahme - auch im Bestand - sind Bedürfnissen von Menschen mit sensorischen Einschränkungen Anforderungen an Straßentunnel, Seilbahnen u.a., Ergänzungen bei Grünund Freizeitanlagen und dem Naturraum, Veränderungen gegenüber Gefälle von Rampen und Gehwegen, insbesondere Quergefälle Völlig neue Vorgaben für Querungsstellen, insbes. Empfehlung von differenzierter Bordhöhe mit Nullabsenkung Neustrukturierung der Begegnungs- und Bewegungsflächen 13 E DIN Allgemeine Planungsanforderungen Grundprinzipien a) Gewährleistung stufenloser Wegeverbindungen für Rollstuhl- und Rollatornutzer; b) einheitliche Gestaltung von Leitsystemen für blinde und sehbehinderte Menschen; c) sichere, taktil und visuell gut wahrnehmbare Abgrenzung verschiedener Funktionsbereiche (z. B. niveaugleiche Flächen für den Rad- und Fußgängerverkehr); d) erschütterungsarme, trittsichere und rutschfeste Oberflächenbeläge; e) visuell und taktil kontrastreiche Gestaltung von Hindernissen und Gefahrenstellen; f) Anwendung des Zwei-Sinne-Prinzips. 14 7
8 Allgemeine Planungsanforderungen Schaffung durchgängiger, baulastträgerübergreifender barrierefreier Wegeketten 15 E DIN Raumbedarf nutzbare Gehwegbreite Mindestplatzbedarf von Menschen in Rollstühlen Situation Maß in m Breite zur Begegnung für den Richtungswechsel Breite in Durchgängen 1,80 1,50 1,50 0,
9 Raumbedarf Gehwege Lichte Höhe: min. 2,25 m Lichte Breite an Engstellen: Min. 0,90 m Länge der Engstelle max. 18 m Altenative: Einengung der Fahrbahn Verkehrsberuhigter Bereich 17 E DIN Überwindung von Höhenunterschieden Für Gehbehinderte: Aufzüge (störanfällig, Taster muss in Greifhöhe sein) Rampen bis 6 % (alle 6 m Zwischenpodest von 1,50 m erforderlich, Handläufe, Radabweiser) gemäß DIN Für Sehbehinderte/Blinde Treppen (oben Sturzgefahr, Noppenfeld erforderlich) Fahrtreppen (wenn sie nicht die Fahrtrichtung wechseln) Aufzüge (Führung zum Taster erforderlich) Rampen (Kollisionsgefahr mit Radfahrern; wenn steiler als 6 %: Sturzgefahr, Noppenfeld erforderlich) 18 9
10 Rampen und Treppen Ab 12 m Breite ist ein zusätzliches Geländer erforderlich. Rampenneigung ca. 10 % 19 E DIN Rampen und Treppen DIN Der Handlauf muss > 30 cm über Anfang/ Ende der Treppe waagerecht hinausragen. Mindestens erste und letzte Stufe benö-tigen eine Kantenmarkierung (1 x 4 cm) Keine Treppe ohne Setzstufe, keine Unterschneidungen der Trittstufen 20 10
11 Rampen Braille-Beschriftung Rampe mit Geländer und Radabweiser, Noppenfeld oben mit unzureichendem optischen Kontrast Bad Vilbel 21 E DIN Längs- und Querneigung Bild 7 aus DIN Längsneigung Längsneigung bis 10 m - bei Rampen bis 6 m Längsneigung Zwischenpodeste Querneigung Querneigung ohne Längsneigung Querneigung auf Rampen bis 3 % bis 6 % bis 3 % bis 2 % bis 2,5 % 0 % 22 11
12 Aufzüge und Taster Taster müssen auffindbar sein 23 Raumgliederung und Führung Die Gliederung des Verkehrsraums schafft Sicherheitszonen erleichtert die Orientierung 24 12
13 Hindernisse Quelle: Planungsleitfaden Offenbach Bild 10 aus DIN Hindernisse müssen mit dem Langstock ertastet werden können... und optisch erkennbar sein, oder aus der Gehbahn gerückt werden. 25 Oberflächen Griffig, rutschfest: Bodenbeläge SRT-Wert >55 Merkblatt FGSV 407, Messverfahren mit Pendel Bodenindikatoren: R11 DIN 51130, Referenzwert gemäßbgr 181, Messverfahren mit Schuhsohle Erschütterungsarm, berollbar: Bei Pflaster schmale Fugen, ohne Fasen DIN 18318, möglichst unterster Wert 26 13
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