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1 Sozial- und Jugendamt Altenhilfe-Beratung Pflegestützpunkt Stadt Konstanz Zusammenstellung der Präsentationen vom W eg

2 W eg Eine Informationsveranstaltung im Rahmen des Projekts Ambulant betreute Pflegewohngemeinschaften Mitglieder der Projektgruppe: Petra Böhrer Claudia Richter Marianne Stumpf Nils Jansen Susanne Mende Altenhilfe-Beratung Stadt Konstanz, Projektleitung Altenhilfe-Beratung Stadt Konstanz Altenhilfe-Beratung Stadt Konstanz Amt für Stadtplanung und Umwelt, Stadt Konstanz Sozialamt, Landratsamt Konstanz W eg

3 Selbstverantwortet Gefördert Ein Praxisbeispiel aus Stuttgart Ina Friedmann und Christina Wißmann Landeshauptstadt Stuttgart Sozialamt, Sozialplanung, Sozialberichterstattung Folie 1 Landeshauptstadt Stuttgart Sozialamt, Sozialplanung, Sozialberichterstattung Folie 2

4 Überschrift Inhalt: 1. Förderrichtlinien für selbstverantwortete Wohngemeinschaften in der Landeshauptstadt Stuttgart Ein Beispiel für Förderung von Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige 2. Zwei selbstverantwortete Wohngemeinschaften in Stuttgart Die Wohngemeinschaft Olnhauser Straße Die Wohngemeinschaft Emin Eller für türkeistämmige Pflegebedürftige Förderrichtlinien für selbstverantwortete Wohngemeinschaften in der Landeshauptstadt Stuttgart Die Förderrichtlinien gibt es seit Die Förderung richtet sich an Wohngemeinschaften für Hilfe- und/oder Pflegebedürftige. Dies gilt auch für Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderung. Landeshauptstadt Stuttgart Sozialamt, Sozialplanung, Sozialberichterstattung Folie 3 Landeshauptstadt Stuttgart Sozialamt, Sozialplanung, Sozialberichterstattung Folie 5 Was ist eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft für Pflegebedürftige? - Pflegebedürftige leben zusammen in einer Wohnung mit 24stündiger Versorgung, da sie zuhause nicht mehr versorgt werden können - Die BewohnerInnen bzw. gesetzlichen BetreuerInnen entscheiden gemeinsam welcher Dienstleister die Alltagsbegleitung und die Pflege übernimmt - Dadurch gibt es 3 verschiedene Verträge: den Mietvertrag, den Betreuungsvertrag und den Pflegevertrag, die unabhängig von einander sind Voraussetzungen für eine Förderung Einzureichen sind: - Ein inhaltliches Konzept Beschreibung der Wohnung, Anzahl der Plätze, Angaben zur Tagesstrukturierung, Angaben über das Personal, Nachweis der Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner, Angaben zur Einbindung im Quartier) - Kostenkalkulation, Finanzierungsplan - Nachweis einer geeigneten Immobilie Nachweis über die Barrierefreiheit der Immobilie Kaufvertrag oder Mietvertrag der Immobilie und Grundriss der Immobilie Landeshauptstadt Stuttgart Sozialamt, Sozialplanung, Sozialberichterstattung Folie 4 Landeshauptstadt Stuttgart Sozialamt, Sozialplanung, Sozialberichterstattung Folie 6

5 Gegenstand der Förderung Nachbarschaft 1. Investive Förderung Gegenstand der Förderung ist der Wohnraum für selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften, für den ein Investitionskostenzuschuss von maximal EUR pro Platz bewilligt werden kann. Maximal werden EUR pro Wohngemeinschaft bewilligt. Förderfähig sind der Neubau, Umbau oder Ausbau von geeignetem Wohnraum und von Gemeinschaftsflächen der Wohngemeinschaft und die Erstausstattung von Gemeinschaftsflächen. Jedes Mitglied der Wohngemeinschaft bewohnt ein Einzelzimmer mit mindestens 12 m 2. Die zu nutzende Fläche (Individualflächen und anteilig die Gemeinschaftsflächen) beträgt mindestens 30 m 2 pro Bewohner. Landeshauptstadt Stuttgart Sozialamt, Sozialplanung, Sozialberichterstattung Folie 7 Landeshauptstadt Stuttgart Sozialamt, Sozialplanung, Sozialberichterstattung Folie 9 2. Förderung begleitender Maßnahmen Förderung für begleitende Maßnahmen, wie die Klärung von rechtlichen Fragen, Coaching, Beratung und Supervision. Ausgeschlossen sind Maßnahmen der Gemeinwesenarbeit. Pro Wohngemeinschaft werden maximal EUR über einen Zeitraum bis zu längstens 3 Jahren nach Bezug der Wohngemeinschaft bezuschusst. Der Zuschuss wird frühestens ab einem Jahr vor dem geplanten Bezug einer bereits vorhandenen Immobilie gewährt. Landeshauptstadt Stuttgart Sozialamt, Sozialplanung, Sozialberichterstattung Folie 8 Landeshauptstadt Stuttgart Sozialamt, Sozialplanung, Sozialberichterstattung Folie 10

6 Landeshauptstadt Stuttgart Sozialamt, Sozialplanung, Sozialberichterstattung Folie 11 Landeshauptstadt Stuttgart Sozialamt, Sozialplanung, Sozialberichterstattung Folie 13 Unterstützer Sermin und Ergun Can hier zu Besuch bei der hochbetagten Mutter engagieren sich für kulturbezogene Pflege-Wohngemeinschaften. Foto: Christian Hass Landeshauptstadt Stuttgart Sozialamt, Sozialplanung, Sozialberichterstattung Folie 12 Landeshauptstadt Stuttgart Sozialamt, Sozialplanung, Sozialberichterstattung Folie 14

7 Initiatoren und Unterstützer Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Haben Sie noch Fragen? Landeshauptstadt Stuttgart Sozialamt, Sozialplanung, Sozialberichterstattung Folie 15 Landeshauptstadt Stuttgart Sozialamt, Sozialplanung, Sozialberichterstattung Folie 17 Wohnung Landeshauptstadt Stuttgart Sozialamt, Sozialplanung, Sozialberichterstattung Folie 16 Landeshauptstadt Stuttgart Sozialamt, Sozialplanung, Sozialberichterstattung Folie 18

8 Landeshauptstadt Stuttgart Referat Soziales/Jugend und Gesundheit GZ: SJG GRDrs 827/2013 Stuttgart, Förderrichtlinien für selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften in der Landeshauptstadt Stuttgart Beschlussvorlage Vorlage an zur Sitzungsart Sitzungstermin Sozial- und Gesundheitsausschuss Beschlussfassung öffentlich Beschlussantrag 1. Die bestehenden Förderrichtlinien für ambulant betreute Wohngemeinschaften für ältere Menschen werden aufgehoben (Anlage 2 der GRDrs 861/2006 Förderung von ambulant betreuten Wohngemeinschaften für ältere Menschen). 2. Den neuen Förderrichtlinien für selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften in der Landeshauptstadt Stuttgart (Anlage 1) wird zugestimmt. 3. Die Förderrichtlinien für selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften in der Landeshauptstadt Stuttgart (Anlage 1) gelten ab Eine Förderung erfolgt vorbehaltlich der Bereitstellung der Haushaltsmittel durch den Gemeinderat. Begründung Die Landeshauptstadt Stuttgart stellt sich den Herausforderungen der demographischen Entwicklung und trägt dazu bei, eine differenzierte Wohn- und Pflegeinfrastruktur zu gestalten. Selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften sind ein innovativer Beitrag zu einem selbstbestimmten Leben von Stuttgarter Bürgerinnen und Bürgern mit Hilfeoder Pflegebedürftigkeit. Die Erfahrungen aus anderen Bundesländern zeigen, dass selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften ein Angebot darstellen, das einen Umzug in eine vollstationäre Einrichtung in aller Regel vermeiden kann. Insbesondere älteren Menschen mit Hilfe- oder Pflegebedarf und Menschen mit Behinderung wird ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht. Eine selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaft kennzeichnet, dass sie in der Regel durch die Menschen mit Pflegebedarf und ihre Angehörigen selbst organisiert wird. Dies bedeutet unter anderem, dass das Mietverhältnis und die Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner durch separate Verträge getrennt geregelt werden, die auch unabhängig voneinander gekündigt werden können. Ebenso ist das Wahlrecht der Bewohnerinnen und Bewohner im Hinblick auf die Anbieter der Betreuungs- und Pflegeleistungen eine Grundvoraussetzung. Die Bewohnerinnen und Bewohner der selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaften haben das Hausrecht und entscheiden darüber, wer als neue Bewohnerin oder neuer Bewohner aufgenommen wird. Über die Förderung möchte die Sozialverwaltung die Gründung von selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaften anstoßen und unterstützen. Die Fördersumme wird an den Träger der selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaft ausgezahlt. Mit dem Begriff Träger ist der Organisator der Wohngemeinschaft gemeint. Dies ist im Regelfall ein Zusammenschluss der Angehörigen der betreuten Bewohner in der Wohngemeinschaft mit einer rechtlichen Form (z. B. Verein, ggbr); es kann aber auch ein Bauträger sein. Ziel der Förderung ist die Sicherung eines lückenlosen, kleinräumigen, stadtteilbezogenen Versorgungsangebots für Menschen mit Hilfe- oder Pflegebedarf. Als Alternative zur klassischen Heimversorgung sollen dadurch die pflegerische Versorgung weiter ausdifferenziert und Wahlmöglichkeiten geschaffen werden. Selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften haben in der Landeshauptstadt Stuttgart bislang keine Verbreitung gefunden. Über eine Förderung sollen Anreize zur Gründung gegeben und ein Teil der Investitionskosten und begleitenden Kosten übernommen werden. Diese Form der Förderung ist notwendig, da insbesondere in der Entwicklungsphase Kosten entstehen, die die Schaffung von Wohngemeinschaften erheblich erschweren. Mit Hilfe der Förderung soll auch die ausgewogene Verteilung von Wohngemeinschaften im Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart gesteuert werden. Vorrang sollen die Stadtteile haben, in denen es noch keine selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaft gibt. Die Förderrichtlinien für ambulant betreute Wohngemeinschaften für ältere Menschen (Anlage 2) wird aufgehoben, da diese nicht nachgefragt wurde und inzwischen mit den selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaften innovativere Ansätze zu realisieren sind. Ab 2014 werden selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften gefördert, die den neuen Förderrichtlinien (Anlage 1) entsprechen. Seite 1 Seite 2

9 Anlage 1 zu GRDrs 827/2013 Finanzielle Auswirkungen Über die Bereitstellung der Fördermittel entscheidet der Gemeinderat projektbezogen im Rahmen der jeweiligen Haushaltsplanberatungen. Mitzeichnung der beteiligten Stellen: Die Vorlage wurde von Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen und Referat Sicherheit und Ordnung mitgezeichnet. Vorliegende Anfragen/Anträge: --- Erledigte Anfragen/Anträge: --- Isabel Fezer Bürgermeisterin Anlagen 1. Förderrichtlinien für selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften in der Landeshauptstadt Stuttgart 2. GRDrs 861/2006 "Förderung von ambulant betreuten Wohngemeinschaften für ältere Menschen" Förderrichtlinien für selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften in der Landeshauptstadt Stuttgart Präambel Selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften sind ein wichtiges Wohnmodell für hilfe- und/oder pflegebedürftige Stuttgarter Bürgerinnen und Bürger. Die Erfahrungen aus Projekten in anderen Bundesländern zeigen, dass sie ein Angebot darstellen, das einen Umzug in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung in aller Regel vermeidet. Dennoch haben selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften in der Landeshauptstadt Stuttgart noch keine Verbreitung gefunden. Diese Form der Förderung ist notwendig, da insbesondere in der Entwicklungsphase Kosten entstehen, die die Schaffung von Wohngemeinschaften erheblich erschweren. 1 Ziel Der Hintergrund der Förderung selbstorganisierter ambulant betreuter Wohngemeinschaften ist die Sicherung eines lückenlosen, kleinräumigen, stadtteilbezogenen Versorgungsangebotes für hilfe- und/oder pflegebedürftige Menschen. Als Alternative zur klassischen Heimversorgung soll dadurch die pflegerische Versorgung weiter ausdifferenziert und Wahlmöglichkeiten geschaffen werden. Wohngemeinschaften orientieren sich an den Lebensgewohnheiten von pflegebedürftigen Seniorinnen und Senioren und Menschen mit Behinderung. Selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften bieten eine engere Versorgung im Bereich Betreuung und Alltagsbegleitung an, als betreutes Seniorenwohnen. Sie sind darum vor allem für Menschen geeignet, die anderenfalls eine stationäre Versorgung benötigen würden. Über die Förderung soll die ausgewogene Verteilung von Wohngemeinschaften im Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart gesteuert werden. Vorrang sollen die Stadtteile haben, in denen es noch keine ambulant betreute Wohngemeinschaft gibt. 2 Zu betreuender Personenkreis Die Zielgruppe sind hilfe- und/oder pflegebedürftige Stuttgarter Bürgerinnen und Bürger. Hilfebedürftige Stuttgarter Bürgerinnen und Bürger im Sinne der Förderrichtlinien sind Personen, die einen individuellen, täglichen Hilfebedarf bei der Ernährung und/oder der Hauswirtschaft haben. Pflegebedürftige Stuttgarter Bürgerinnen und Bürger sind Personen, die in eine Pflegestufe (auch Pflegestufe 0) eingestuft sind. 3 Zweck der Förderung Die Landeshauptstadt Stuttgart möchte durch den Aufbau von innovativen Wohn- und Versorgungskonzepten den Herausforderungen des demographischen Wandels begegnen. Weiter sollen die Ambulantisierung unterstützt und eine zeitgemäße und differenzier- Seite 3 Seite 4

10 te Pflegeinfrastruktur weiter entwickelt werden. Dazu werden selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften in der Aufbauphase unterstützt. 4 Definition von selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaften Selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne der Förderrichtlinie erfüllen die folgenden Merkmale: a. Jedes Mitglied einer selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaft bzw. sein gesetzlicher Bevollmächtigter oder sein gesetzlicher Betreuer ist eigenständiger Mieter der geförderten Räumlichkeiten und schließt jeweils einen eigenen Mietvertrag ab. b. Die Mitglieder bzw. ihre gesetzlichen Bevollmächtigten oder ihre gesetzlichen Betreuer organisieren gemeinschaftlich den/die Dienstleister, der die Mitglieder betreut und pflegt. Dazu schließt jedes Mitglied einen Betreuungsvertrag und gegebenenfalls einen Pflegevertrag ab. Die Freiheit, den Dienstleister unabhängig vom Mietverhältnis auswählen zu können, ist sichergestellt und im Vorfeld zu dokumentieren (Wahlfreiheit). Der Träger der selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaft hat diese Merkmale im Vorfeld differenziert nachzuweisen. c. Die Mitglieder bzw. ihre gesetzlichen Bevollmächtigten oder ihre gesetzlichen Betreuer tragen gemeinschaftlich für die Dauer des Mietverhältnisses die Gesamtverantwortung für die Wohngemeinschaft. Die Gesamtverantwortung umfasst neben der Wahl des Pflege- und Betreuungsdienstleisters den regelmäßigen Austausch mit dem Pflege- und Betreuungsdienstleister, die Klärung von Fragen der Haushaltsführung, die wirtschaftliche Buchhaltung der Wohngemeinschaft, die Entscheidung über die Aufnahme einer neuen Bewohnerin oder eines neuen Bewohners. 5 Gegenstand der Förderung 5.1 Investive Förderung Gegenstand der Förderung ist der Wohnraum für selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften, für den ein Investitionskostenzuschuss von maximal EUR pro Platz bewilligt werden kann. Maximal werden EUR pro Wohngemeinschaft bewilligt. Förderfähig sind der Neubau, Umbau oder Ausbau von geeignetem Wohnraum und von Gemeinschaftsflächen der Wohngemeinschaft und die Erstausstattung von Gemeinschaftsflächen. Gemeinschaftsflächen sind alle Bereiche, die ausschließlich gemeinschaftlich genutzt werden und ausschließlich den Mieterinnen und Mietern der Wohngemeinschaft zur Verfügung stehen, wie z. B. Küche, Wohnzimmer, Wirtschaftsräume und Verkehrsflächen. 5.2 Förderung begleitender Maßnahmen Selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften erhalten eine Förderung für begleitende Maßnahmen, wie die Klärung von rechtlichen Fragen, Coaching, Beratung und Supervision. Begleitende Maßnahmen unterstützen die Gruppe in der Organisation der selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaft. Ausgeschlossen sind Maßnahmen der Gemeinwesenarbeit. Pro Wohngemeinschaft werden maximal EUR über einen Zeitraum bis zu längstens 3 Jahren nach Bezug der Wohngemeinschaft bezuschusst. Der Zuschuss wird frühestens ab einem Jahr vor dem geplanten Bezug einer bereits vorhandenen Immobilie gewährt. Die Fördersumme wird an den Träger der selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaft ausgezahlt. Mit dem Begriff Träger ist der Organisator der Wohngemeinschaft gemeint. Dies ist im Regelfall ein Zusammenschluss der Angehörigen der betreuten Bewohnerinnen und Bewohner in der Wohngemeinschaft mit einer gemeinnützigen Rechtsform (z. B. als Verein, ggbr und andere); es kann auch ein Bauträger sein. Die Förderrichtlinien und -kriterien sind prinzipiell einzuhalten. 6 Förderkriterien Voraussetzungen für die Förderung: 6.1 Investitionszuschuss Jedes Mitglied der Wohngemeinschaft bewohnt ein Einzelzimmer mit mindestens 12 qm. Die zu nutzende Fläche (Individualflächen und anteilig die Gemeinschaftsflächen) beträgt mindestens 30 qm pro Bewohner. Die Zimmer sind möglichst um den Gemeinschaftsbereich bzw. in unmittelbarer Nähe angeordnet. Die Wohngemeinschaft verfügt über ausreichend große gemeinschaftlich genutzte Flächen. Falls kein individueller sanitärer Bereich in den Bewohnerzimmern vorgesehen ist, sind ab einer Anzahl von 6 Personen mindestens 2 Bäder in der Wohngemeinschaft erforderlich. Eine Barrierefreiheit des Hauses und der Wohnung (nach DIN ) ist sicherzustellen. Die Wohngemeinschaft soll in der Regel nicht mehr als 12 Personen umfassen. 6.2 Zuschuss für begleitende Maßnahmen In einem ausführlichen Konzept wird festgelegt, in der Wohngemeinschaft Aktivierung und Motivierung zu bieten und die größtmögliche Selbstbestimmung der Bewohner/-innen bei entsprechender pädagogischer, pflegerischer und hauswirtschaftlicher Hilfestellung zu erreichen. Die notwendigen begleitenden Maßnahmen beziehen sich auf das Konzept. Eine geeignete Immobilie ist vorhanden (gekauft oder gemietet). Seite 5 Seite 6

11 7 Spezielle Nebenbestimmungen Die Miete orientiert sich an einem ortsüblichen Niveau (aktueller Mietspiegel der Landeshauptstadt Stuttgart). Bei Änderung der Konzeption muss eine ordnungs- und leistungsrechtliche Abklärung mit dem Zuwendungsgeber erfolgen. Durch einen jährlichen Bericht in den ersten 5 Jahren nach Einzug erfolgt der Förderung gegenüber eine Berichterstattung über die Qualität der Leistungen. Die Zweckbindungsdauer beträgt 25 Jahre. Bei vorzeitiger Auflösung der Wohngemeinschaft muss der Investitionskostenzuschuss anteilig zurückgezahlt werden. Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen. 8 Antragsverfahren Der Antragsteller reicht einen formlosen Antrag bei der Landeshauptstadt Stuttgart, Stabsstelle Sozialplanung, Sozialberichterstattung und Förderung der freien Wohlfahrtspflege, Eberhardstr. 33, Stuttgart, ein. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 8.2 Kostenkalkulation, Finanzierungsplan 8.3 Nachweis Barrierefreiheit (nach DIN ) Kaufvertrag oder Mietvertrag Grundriss der Wohngemeinschaft als Nachweis 9 Ansprechpartner und Projektberatung Spätestens 3 Monate vor der erstmaligen Belegung einer selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaft wird die Stabsstelle Sozialplanung, Sozialberichterstattung und Förderung der freien Wohlfahrtspflege, Eberhardstr. 33, Stuttgart, unterrichtet. Hier werden die Anforderungen der Sozialplanung, die Voraussetzungen für spätere Gewährung von Leistungen nach dem SGB XI und SGB XII und Grundsätze der Heimaufsicht geklärt. Weitergehend kann an die Wohnungsbauförderung vermittelt werden. 8.1 Inhaltliches Konzept Konzept der Wohngemeinschaft mit folgenden Inhalten: Beschreibung zur Lage und Einbindung im Stadtteil. Beschreibung der Wohnung mit Angaben zur Gesamtwohnfläche, Anzahl der Einzelzimmer und deren räumliche Anordnung um die Gemeinschaftsflächen. Angaben über die Anzahl der Plätze in der selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaft und die angestrebte Bewohnerstruktur. Angaben über den Anbieter der Tagesstrukturierung und der nächtlichen Versorgung in der Wohngemeinschaft (soweit bereits bekannt). Beschreibung der Inhalte der Tagesstrukturierung. Angaben über die Qualifikation des Personals für die Tagesstrukturierung (z. B. Alltagsbegleiter). Angaben über das Personal für die nächtliche Versorgung (bei Bedarf). Angaben über die zeitliche Anwesenheit der Präsenzkraft und der Sicherstellung der nächtlichen Versorgung (bei Bedarf). Nachweis der Selbstbestimmung aller Mieter in der Wohngemeinschaft (Gremien, Organisationsstruktur und Kommunikationsstruktur). Die enge Zusammenarbeit mit den Bezugspersonen ist zu gewährleisten (regelmäßige Treffen des Bewohnergremiums und/oder Angehörigengremiums). Nachweis darüber, dass die pflegebedürftigen Menschen tatsächlich zwischen Anbietern von Betreuungs- und Pflegeleistungen auswählen können. Konzepte, wie Nachbarschaftskontakte gepflegt werden können und eine Teilnahme an Aktivitäten im Stadtteil ermöglicht wird. Angaben zur Vernetzung mit der weiteren sozialen Infrastruktur im Wohnquartier. Seite 7 Seite 8

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13 32 5,34 6,75 6,75 6,75 6,75 5, , ,12 14,07 12, ,40 1,14 2,23 1,14 2,235 1, ,405 1,885 1, ,40 1,60 1,60 1,60 1,60 1,60 1, ,18 3, , , , , , , , , , , , , , , , BRH 60 BRH 60 RR1 GH 90 GH 90 RR2 11,65 11,35 Legende: vorhandene bauliche Anlagen NF Nutzfläche tragende Wand WF Wohnfläche nichttragende Wand VF Verkehrsfläche Dämmung TF Technikfläche nichttragende Leichtbauwand WE Wohneinheit TR Treppenraum Grundstücksgrenze NR Nebenraum OKFF Oberkante Fertigfußboden AR Abstellraum SP Stellplatz FS Fahrradstellplatz Pläne gelten gemeinsam mit folgenden Unterlagen: - Amtlicher Lageplan, Stadtmessungsamt Stuttgart - Höhenaufnahme Vermesser, Stadtmessungsamt Stuttgart - Katasterplan Wettbewerb - Gutachten Rampe StaadtPlan - Freianlagenplanung Kunder 3 - Brandschutzkonzept Stümpert- Strunk - Statik Ingenieurgesellschaft Tompert - Höhenangaben Türen und Fenster bezogen auf OKFF - Möbel nur schematisch keine Leistung VEA ± 0,00 = 253,20 m ü.nn 219 ST AMR Bauvorhaben: Neubau Wohnhaus mit öffentlicher Gemeinbedarfsnutzung Am Römerkastell Stuttgart Bauherr: Stuttgarter Wohnungs- und Städtebaugesellschaft mbh Augsburger Straße Stuttgart info@swsg.de Bauantrag Planbezeichnung: Planungsphase: Maßstab / Format: Datum / gez.: PlanNr.Index: 219_AMR [eyserver.voney.de]/ /23:00 GA NRA NAG NAS i.l. RR Garten Natürliche Rauchabzugsfläche Notausgang Notausstieg im Lichten Regenrohr Gemarkung: Cannstatt Flurstück: 1134 Grundriss Dachgeschoss Bauantrag 1:100 / 804 x 420 mm / CR 219 AC4 GR ,68 5, ,69 5 5,90 5 1,885 5,90 5 1,66 5 5,83 5 2,025 5,83 5 1, , , , , , , BRH 60 GH 90 BRH 60 GH , , , , , , ,83 5 2,025 5,83 5 1,42 5 5,90 5 1,885 5,90 5 1, , ,68 5,37 32 >0,90m i.l. 1,5x1,5 >0,90m i.l. >0,90m i.l. >0,90m i.l. >0,90m i.l. 1,5x1,5 Einschubtreppe WE WE treppe WE Flur Flur Einschub- Bad 3 Bad 1 >0,90m i.l. WF: 15,6 m 2 >0,90m i.l. Esszimmer/Küche Wohnzimmer 1,5x1,5 >0,90m i.l. WF: 15,6 m 2 >0,90m i.l. WF: 10,6 m 2 WE WE WE SN20 WF: 10,6 m 2 1,5x1,5 WF: 35,5 m >0,90m i.l. 2 WF: 38,4 m 2 SN20 >0,90m i.l. AR WC 2 WE WE WF: 4,8 m 2 WF: 1,6 m 2 Zimmer 3 Zimmer 4 HWR Dachterrasse Bad 4 Zimmer 9 Zimmer 8 WE WE WE WE WE WE WE WF: 17,0 m 2 WF: 13,8 m 2 WF: 8,4 m 2 WF: 36,6 m 2 WF: 10,3 m 2 WF: 13,8 m 2 WF: 17,0 m 2 1,5x1,5 AF: 18,3 m 2 1,5x1,5 Dachausstieg WE-19 T30-RS >0,90m i.l. >0,90m i.l. >0,90m i.l. >0,90m i.l. SN10 2m-Linie 2m-Linie , , , , , , , , , , , , , ,40 1,14 2,23 1,14 2,235 1,14 1,86 1,885 1,49 1,885 1,49 1,885 1,49 1,885 1,865 1,14 2,235 1,14 2,235 1,14 3,40 1,60 1,60 2,30 2,30 2,30 2,30 1,60 1,60 1,60 1,60 38, , , , ,34 6,75 6,75 6,75 6,75 5,34 32 SN10 SN11 Tür in Betrieb offen T30-RS Innenmaße an Achse 6 Innenmaße an Fassade Rohbauöffnungsmaß Fassadenmaß Gesamtmaß Achsmaß SN11 Achsmaß Gesamtmaß Fassadenmaß Fassadenmaß Innenmaße an Fassade Innenmaße an Achse B C Zimmer 2 WE WF: 13,8 m 2 AR WE WF: 1,9 m 2 1,5x1,5 1,5x1,5 1,5x1,5 Kabine: 110 x 210 cm Schacht: x 250 cm 1,5x1,5 Zimmer 5 WE WF: 13,7 m 2 Zimmer 6 WE WF: 13,8 m 2 Innenmaße an Achse B Innenmaße an Fassade Achsmaß Rohbauöffnungsmaß Gesamtmaß Fassadenmaß Fassadenmaß Rohbauöffnungsmaß Gesamtmaß Innenmaße an Fassade Innenmaße an Achse 2-3 F60 BRH 65 B C BRH 1,0 BRH 1,0 BRH 1,0 B 41 1,88 5 2,47 1,49 1,88 5 2,47 1,49 1,88 5 2,47 12,83 A BRH 1,0 BRH 1,0 BRH 1,0 BRH 1,0 BRH 1,0 BRH 1,0 BRH 1,0 BRH 1,0 BRH 1,0 BRH 1,0 A 1,49 1,88 5 2,47 41 BRH 1,0 BRH 1,0 BRH 1,0 Achsmaß Wohnung 19 rollstuhlgerecht nach DIN = 319,9 m N 1,00 M 1:100 RR4 Zimmer 1 WE WF: 17,0 m 2 WC 1 WE WF: 1,6 m 2 1,5x1,5 Bad 2 WE WF: 10,3 m 2 NAS NAS TR VF VF: 20,6 m 2 T30-RS NAS Zimmer 7 WE WF: 17,0 m 2 RR3 5 m 0

14 Konstanz macht sich auf den WeG Um was es geht! Einführung in das Thema Wesen einer Wohngemeinschaft heißt, Ich weiß doch, was für Sie gut ist Respekt des Selbstbestimmungsrechtes der Einzelnen Teilhabe und Förderung der Selbstständigkeit Claire Désenfant 1 Claire Désenfant 4 Neuorientierung Wesen einer Wohngemeinschaft heißt, Strategische Denkausrichtungen: Ich weiß doch, was für Sie gut ist Konzeptionelles Denken Respekt des Selbstbestimmungsrechtes der Einzelnen versus Teilhabe und Leistungsrechtliches Förderung der Selbstständigkeit Denken Wesen einer Wohngemeinschaft Bewohner als Mensch mit Wünschen und Fähigkeiten anerkennen und fördern; sie als Gestalter ihres eigenen Alltages anerkennen (Kochen, putzen, spielen, Wäsche pflegen, erzählen ), ob aktiv oder passiv, je nach Lust und Möglichkeit deren Angehörigen als Mitwirkende akzeptieren. Pflege als Teil des Alltages werten, nicht weniger, aber auch nicht mehr. Claire Désenfant Claire Désenfant Claire Désenfant 5

15 Welche Mannschaft? Mitwirkende Konventionell: WG: Pflegefachkräfte Pflegefachkräfte Pflegehilfskräfte Hauswirtschaftskräfte Angehörige Bewohner Bewohner Alltagsbegleitungen/ Präsenzkräfte Gleichrangigkeit der Sichtweisen beruflich Tätige (Alltagsbegleitungen, je nach Modell auch PFK) Angehörige Konstanz macht sich auf den WeG Gesetzlichen Grundlagen Freiwillig Engagierte (Ehrenamtliche und bürgerschaftlich Engagierte) Ehrenamtliche Claire Désenfant 12 Claire Désenfant Claire Désenfant Mitwirkende Gleichrangigkeit der Sichtweisen beruflich Tätige (Alltagsbegleitungen, je nach Modell auch PFK) Angehörige Konstanz macht sich auf den WeG Gesetzlichen Grundlagen Freiwillig Engagierte (Ehrenamtliche und bürgerschaftlich Engagierte) Vollständig selbstverantwortete WG Höchstens 12 Personen Gewährleistung der Selbstverantwortung und Selbstbestimmung aller Bewohner Unabhängigkeit von Dritten (Anbieter) 1. Freie Wählbarkeit des Ambudienstes 2. Selbstbestimmung der Lebensführung (über gew. Gremium) 3. Uneingeschränktes Hausrecht 4. Entscheidung über Neuaufnahmen 5. Einbindung Betreuer/Angehörige/Ehrenamt Claire Désenfant Claire Désenfant Frühljahr 2015 Claire Désenfant 18

16 Ambulant betreute WG Baulich, organisatorisch, wirtschaftlich selbstständig Kein Bestandteil einer stationären Einrichtung Nicht mehr als zwei in unmittelbarer Nähe Ambudienst ist Gast keine Büros des Ambudienstes in der WG, frei wählbar Höchstens 12 Personen (bei WG für Menschen m. Beh. 8) Informationspflicht des Anbieters gg. Bewohner über deren Eigenverantwortung, denn sie wählen den Pflegedienst Die WG muss gegenüber der stationären Einrichtung eine unterscheidbare Wirtschaftseinheit bilden. Sie darf auch nicht unselbständiger oder abhängiger Teil einer stationären Einrichtung sein Ambulant Folgen betreute des WG WTPG für abwg 8 bis 12 Bewohner Verbot der Leistungsannahme Personal, in der Regel ( 13 WTPG) 1 Präsenzkraft 24 Stden tgl. Bei mehr als 8 Bew., zusätzlich 1 Präsenzkraft mind. 12 Stden tgl. (bei WG f. Behin. Menschen, inder Regel insg. 12 Stden) Rufbereitschaft in den Zeiten ohne Präsenz Regelmäßige Fortbildungen des Personals Halbj. Meldung von Namen und Anschrift der Präsenzkräfte Frühljahr 2015 Claire Désenfant 19 Claire Désenfant 21 Ambulant Folgen betreute des WG WTPG für abwg Folgen des WTPG für abwg Eine ambulant 8 bis 12 betreute Bewohner WG liegt vermutlich vor, wenn Selbstverantwortet Verbot der getroffene Leistungsannahme Entscheidung schriftlich dokumentiert sind Personal, in der Regel ( 13 WTPG) Privaturkunden 1 Präsenzkraft über die von 24 der Stden Auftraggebergemeinschaft tgl. Bei mehr als 8 Bew., zusätzlich 1 Präsenzkraft mind. 12 Stden tgl. abgeschlossenen (bei WG Verträge f. Behin. mit Menschen, Dritten vorliegen inder Regel insg. 12 Stden) Rufbereitschaft in den Zeiten ohne Präsenz Privaturkunden Regelmäßige über die von Fortbildungen den jeweiligen des Personals Bewohnern abgeschlossenen Halbj. Verträge Meldung mit von Dritten Namen vorliegen und Anschrift der Präsenzkräfte Bau ( 13 (2) Nr. 3 WTPG 25 m 2 pro Bewohner (insg.) Zumind. 1 Duschbad für 4 Bew. Wenn mehr als 8 Bew., In der Regel EZ mit Duschbad Frühljahr 2015 Claire Désenfant Claire Désenfant Claire Désenfant 22

17 mögliche ambulante WGs Angehörigeninitiative (ambulant) Angehörigeninitiative mit kommunaler Beteiligung (ambulant) Träger gestützte ambulante WG, solitär oder zwei Träger gestützte ambulante WGs, mehr als zwei Träger gestützte ambulante WG im Verbund mit betreuten Wohnen und/oder Tagespflege Träger gestützte ambulante WG im Verbund mit stationärer Pflege und evtl. Betreutem Wohnen und/oder Tagespflege Personalkonzept Aufgabenverteilung Rolle der Pflege - Rolle der Mitwirkenden a. Besetzung der Pflegekräfte obliegt dem gewählten Ambudienst. Mehr Leistungen = mehr Personal/Besuche in der WG Weniger Leistungen = weniger Personal/Besuche in der WG b. Mitwirkende müssen definiert, deren Rolle bestimmt werden. c. Besetzung der Alltagsbegleitungen/Präsenzkräfte obliegt der Auftraggebergemeinschaft/dem Anbieter Entsprechend den Mindestvorgaben des WTPG. Sie können auch beim Ambudienst angesiedelt sein Frühljahr 2015 Claire Désenfant 23 Claire Désenfant 25 Personalkonzept Aufgabenverteilung Rolle der Pflege - Rolle der Mitwirkenden Personalkonzept Aufgabenverteilung Mitwirkende a. Besetzung der Pflegekräfte obliegt dem gewählten Ambudienst. Mehr Leistungen = mehr Personal/Besuche in der WG Weniger Leistungen = weniger Personal/Besuche in der WG Konstanz macht sich auf den WeG Gut geplant ist halb gewonnen b. Mitwirkende müssen definiert, deren Rolle bestimmt werden. c. Besetzung der Alltagsbegleitungen/Präsenzkräfte obliegt der Auftraggebergemeinschaft/dem Anbieter Entsprechend den Mindestvorgaben des WTPG. Sie können auch beim Ambudienst angesiedelt sein. Alltagsbegleitungen/Präsenzkräfte Professionelle BFD FSJ Praktikanten Semi-Professionelle Angehörige zwei Rollen Angehörige und Ehrenamtliche Bürgerschaftlich engagierte Menschen Freiwillig Engagierte Ehrenamtlich engagierte Menschen Claire Désenfant Claire Désenfant Claire Désenfant 26

18 Personalkonzept Aufgabenverteilung Wer ist Arbeitgeber? Kalkulation ambulant betreute WG - Pflege und Alltagsbegleitungen (+ FSJ ) ein Team vom Ambudienst oder Mögliche Dienstpläne /Kalkulation - Pflege beim Ambudienst und - Alltagsbegleitungen (+ FSJ ) beim Träger/Anbieter/(Auftraggebergemeinschaft- Bewohnergremium) Claire Désenfant 27 Claire Désenfant 31 Finanzierung über SGB XI und V Ab 2017 Claire Désenfant 28

19 Überblick: Gesetzliche Grundlagen 1 Dienstleistungs ~ Bau ~ Heim~ / WTPG UN- BRK WG Gesellschafts ~ ~ Arbeits ~ Sozialleistungs Betreuungs ~ Miet~ / WBVG Heimaufsicht Überblick: Akteure 2 Angehörige / Betreuer Bauamt Bürgerverein Pflegedienst Vermieter WG / Bewohner kasse Pflegekasse Sozialamt Assistenzdienst Kranken-

20 Vermieter Wohnraumüberlassung Mietrecht (BGB) oder inkl. Betreuungsleistungen: Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz WBVG Assistenzdienst Dienstleistungen Dienstleistungsrecht BGB 3 5 Pflegedienst Einzelne Bewohner Dienstleistungen: Dienstleistungssrecht BGB Gesellschaftsrecht 4 WG 6

21 Betreuer / Bevollmächtigter Vertretung Betreuungsrecht 1896 ff. BGB Behörde: Heimaufsicht Heimrecht - WTPG für WG 7 9 Krankenkasse Pflegekasse Sozialamt Sinnvolle Verträge 10 Sozialleistungsrecht schaffen Klarheit: Wie möchte ich mein Leben und Wie möchten wir unser Zusammenleben gestalten? schaffen klare und transparente Strukturen (Rechte, Pflichten, selbstorganisiert vs. trägerbetrieben ) Sozialgesetzbuch V (SGB V) Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) 8

22 Sinnvolle Verträge 11 Die Verträge 13 Stichwort: Pflegedienst Vermietung +? Keep It Safe and Simple?????? Sinnvolle Verträge was braucht s zum Leben? 12 Fragen zur Vereinbarung des Bewohnergremiums 14 Wohnen Alltag: Essen, Kochen, Arbeit / Aufgaben, Freizeit, Schlafen, Feiern, Angehörige besuchen, Kommunikation, Teilhabe Koordination, Präsenz Pflege Die WG-Bewohner untereinander Das stück der WG Zweck: Das Miteinander regeln Wie viel Selbstbestimmung ist gewollt? Name? Aufgabenbereiche des Gremiums Einzug neue Bew., gemeinsame Beauftragung Dienste, Anschaffung Ausstattung Öffnungsklausel für die Wahl anderer Dienste? Grundregeln, Verfahren Sprecher

23 Fragen zum Mietvertrag: 15 Fragen zum Pflegevertrag: 17 Regulärer Mietvertrag? Besonderheiten: WG Zimmer und Nutzung der Gemeinschaftsräume, Abstimmung Mieter Bewohnergremium Vermieter gemeinschaftsbezogene Konzeption des Wohnens Beendigung bei Tod Wer trägt Kostenrisiko bei Leerstand? Leistungsumfang: 24h-Präsenz; Grundpflege, auch Betreuung?, Verwaltung/ Beratung, Teilhabeplanung? Mitarbeit von Angehörigen / Freiwilligen Gesamtverantwortung für Pflege, auch wenn Grundpflege durch Assistenzdienst Fragen zum Assistenzvertrag: 16 Fragen zur Kooperationsvereinbarung 18 Leistungsumfang: ggf. 24-h Präsenz, Hauswirtschaft, Begleitung / Betreuung, einfache grundpflegerische Leistungen (?), Verwaltung / Beratung, Teilhabeplanung Mitarbeit von Angehörigen / Freiwilligen Vergütung bei Abwesenheit Abstimmung aller Leistungen Verantwortung für Qualität Pflege Koordinierungskreis regelm. Treffen Schlichtung

24 Die Verträge vereinfacht im Fall der ambulant betreuten WG 19 Mietrecht oder WBVG? 21 Pflegedienst Vereinbarung des Bewohnergremiums Vermieter Anwendungsbereich WBVG: auf Verträge Zwischen Unternehmer und Verbraucher Wohnungsüberlassung + Pflege- oder Betreuungsleistungen Gerichtet auf Hilfebedarf im Alter, Pflegebedürftigkeit und Behinderung Zur Verfügung gestellt oder vorgehalten Kooperationsvereinbarung aller Die Verträge WBVG bes. Verbraucherschutz Pflegedienst Vereinbarung des Bewohnergremiums Vermieter Kooperationsvereinbarung Keine Anwendung wenn ausschließlich allgemeine Betreuungsleistungen angeboten werden Vermittlung Hausmeisterliche Dienste Fahr- und Begleitdienste Besuchs- und Sicherheitsdienste Assistenzdienst Kooperationsvereinbarung aller ggf. Hauswirtschaft

25 WBVG: Anwendung bei verschiedenen Verträgen 23 Finanzierung Wer zahlt wofür? 25 Abhängigkeit des Wohnraumüberlassungsvertrages Im Bestand Hinsichtlich Kündigung Tatsächlich Auch, wenn verschiedene Unternehmer die Leistungen schulden und diese rechtlich oder wirtschaftlich verbunden sind Wohnen, Essen, alltägl. Ausgaben Bewohner selbst Reine Pflege teilweise: Pflegeversicherung Rest: Bewohner selbst Krankenpflege Krankenversicherung ( 37 SGB V) Betreuung / Alltagsbegleitung teilweise: Pflegeversicherung Rest: Bewohner selbst Folgen bei WBVG Anwendung: 24 Die Leistungen der Pflegeversicherung 26 Pflegesachleistungen nach 36, 123 SGB XI je nach Pflegestufe zwischen 231,- und 1995,- Bereits ab Pflegestufe 0 bei Demenz Informationspflichten Vertragsanpassung bei notwendiger Leistungsanpassung / Anpassungsausschluss Beendigung / Tod Abwesenheitsvergütung Wohngruppenzuschlag nach 38a SGB XI Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach 45b SGB XI Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach 40 SGB XI Bereits ab Pflegestufe 0 bei Demenz Zielrichtung: Präsenzkraft finanzieren 104,- bzw. 208,- + bis zu 40% der Pflegesachleistungen Für anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote 4000,- pro Person Bis zu ,- in einer WG Verhinderungspflege? Für 6 Wochen, bis 1.612,-, bei Kombi mit Kurzzeitpflege: 2.418,- Je nachdem, wer die Pflegeperson ist

26 Die Leistungen der Krankenversicherung 27 Häusliche Krankenpflege (HKP) in der stationären Einrichtung nach WTPG? 29 Häusliche Krankenpflege nach 37 SGB V Spezialisierte ambul. Palliativversorgung nach 37b SGB V Alle sonstigen Leistungen bspw. Verbandswechsel, Medikamentengabe, Leistungen je nach Fall Ärztl. Behandlungen (inkl. Hausbesuche!), Krankenhausbehandlung, Soziotherapie, Arznei-, Hilfs-, Heilmittel, Eine Wohngemeinschaft von Pflegebedürftigen (Wachkomapatienten) kann ein geeigneter Ort is von 37 Abs 2 S 1 SGB 5 sein, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Heim nach dem jeweiligen Landesheimgesetz handelt. Entscheidend ist, ob die Pflegebedürftigen einen Anspruch gegen den Eigentümer und Vermieter des Hauses bzw Träger des Heimes auf Erbringung von Leistungen der Behandlungspflege haben. (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2015 L 11 KR 3010/14, juris) Häusliche Krankenpflege (HKP) in der stationären Einrichtung nach WTPG? 28 Mitglieder einer Wohngemeinschaft, die deshalb nicht in einem eigenen Haushalt leben, weil sie aufgrund ihrer Erkrankungen zu einer eigenständigen Haushaltsführung nicht mehr in der Lage sind, können dennoch Anspruch auf häusliche Krankenpflege haben, weil die Wohngemeinschaft ein geeigneter Ort isd 37 Abs 2 Satz 1 SGB 5 ist. (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2013 L 11 KR 4070/11, juris) Zielrichtungen: Heimrecht vs. Sozialleistungsrecht Wichtig bei: Häuslicher Krankenpflege nach SGB V, Wohngruppenzuschlag nach 38 a SGB XI, HeimR Ordnungsrecht Landesrecht Ziel: Schutz vulnerabler Bewohner 30 SozialleistungsR Sozialrecht Bundesrecht Ziel: soziale Absicherung u.a. durch Finanzierung Versicherungsleistungen und Fürsorgeleistungen

27 Und wenn der Bewohner nicht zahlen kann? Wohnen, Essen, Alltag 31 Sozialhilfe Reine Pflege Betreuung / Alltagsbegleitung Grundsicherung, Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe, 19, 41 ff. SGB XII 61 ff. SGB XII 53 ff. SGB XII bzw. Hilfe zur Pflege, 61 ff SGB XII Aktuelle Handhabung Uneinheitlich Problem: höchst unterschiedliche Organisations- und Finanzierungsstrukturen der WGs Zu klären: Art und Weise der Bedarfsfeststellung Begrenzung in der Höhe der stationären Pflege? Gewährung als Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege - Abgrenzung? Möglichkeiten der Gewährung als Sachleistung oder Persönliches Budget? 33 Beispiel: 32 Kann sich ein Sozialhilfeempfänger das WG Leben leisten? 34 Frau X. aus dem Landkreis Y in Baden-Württemberg Einnahmen Ausgaben Rente 700,00 Miete inkl. NK 400,00 Haushaltsgeld inkl. "Taschengeld" 250,00 Wohngruppenzuschlag 38a 205,00 Organisation / Koordination / Moderation 250,00 zusätzl. Betreuung 45b 208,00 Betreuung / Assistenz 2.200,00 Pflegesachleistungen ,00 Pflege 689,00 Krankenversicherung 200,00 Krankenpflege 200,00 13 SGB XII: Ambulant vor stationär! UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Aber: Mehrkostenvorbehalt bei Zumutbarkeit der stationären Unterbringung Gesamt 2.002,00 Gesamt 3.989,00 Differenz 1.987,00

28 13 SGB XII 35 Hierzu das SG Düsseldorf: 37 (1) Die Leistungen können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen. (2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen 3. Infolgedessen ist die von Menschen mit Behinderung gewählte Wohn- und Lebensform uneingeschränkt zu akzeptieren. Zumutbarkeitskriterien können allenfalls bei vorhandenen verschiedenen Möglichkeiten ein und derselben Wohnund Lebensform Berücksichtigung finden.(rn.23) 4. Das vom Behinderten getroffene Wahlrecht, sein Leben außerhalb einer Einrichtung mit von ihm ausgesuchten Hilfskräften selbstbestimmt zu gestalten, ist vom Sozialhilfeträger zu respektieren. Dies gilt erst recht, wenn dieser eine möglichst umfangreiche Berufstätigkeit anstrebt. Die verschiedenen Interessenlagen von Beruf und Freizeit lassen es nicht zu, in einer Pflegeeinrichtung untergebracht zu sein, in der nur Menschen leben, deren Behinderung dies ausschließt.(rn.24) (SG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Oktober 2013 S 22 SO 319/13 ER, juris) UN-BRK, Art. 19 Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben; 36 Wie wird Sozialhilfe gewährt? Sachleistung nach 75 III SGB XII 38 als oder Persönliches Budget

29 Wichtige Akteure zur Unterstützung im Land LABEWO Landesarbeitsgemeinschaft ambulant betreuter Wohngemeinschaften Baden-Württemberg Auf einen guten WeG! Gänsheide Stuttgart WG 40 FaWo - Fachstelle für ambulant unterstützte Wohnformen Senefelderstraße Stuttgart

30 Finanzierungsmöglichkeiten ambulant - teilstationär und stationär über SGB XI und SGB V ab 2017 age consult angewandte Gerontologie. Leitungsdienste jeweils pro Mon. Ambulant Tagespflege vollstationär alle Werte in Euros SGB XI SGB V Gesamt SGB XI SGB XI WG Pflegesachleistungen WG Verbrauchs- techn. Verhin- Gesamt teilstat. Pflege vollstat. Pflege Gesamt zusätzliche Betreuung und Unterstützung zusätzliche Betreuung und Unterstützung Höchstbetrag Pflegesachleistung en Hilfsmittel SAP 2 x Medigabe tgl. ca. Höchstbetrag derungspfl. (1.612 zu 6 Wochen, evtl. bis 2.418) Zuschlag mittel Hilfsm. Entlastung Wert zzgl. 40 % der nicht in Anspruch genommenen SL PSL 36 (3) 45b (1) 38a 40 (2) d 41 43b 43 43b Pflegegrad ? Pflegegrad ? ? Pflegegrad ? ? Pflegegrad ? ? Pflegegrad ? ? Verhinderungspflege Verhinderung der Pflegeperson (Angehörige, der Lebenspartner, Nachbarn, Bekannte oder sonstige Personen) auch Stundenweise Vergütung bis (falls keine KZP in Anpruch genommen wurde) bzw p. a. 38 a WG-Zuschlag nur für WOHNUNGEN mit höchsten 12 Pers., nur wenn die Bewohner einen Dritten mit der Verwaltung beauftragen 40 Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes, max Pro Maßnahme pro Maßnahme und WG 45 c Förd. Weiterentw. Versorgungsstrukturen/Ehrenamt 25 Mio. Bund - 25 Mio. Land 45 d Förderung der Selbsthilfe 0,10 /Versicherte 45 e WG-Anschubfinanzierung ( 45e), max pro Bew pro WG mit Anerkennung nach 38a info@age-consult.net Stand: 01/2016 S Ü D K U R I E R NR. 7 4 K D O N N E R S T A G, 31. M Ä R Z 2016 Die Pflege-WG ist Thema V O N N I K O L A J S C H U T Z B A C H... Konstanz Das Interesse und der Bedarf an sogenannten ambulanten Wohngemeinschaften (WG) ist groß. Sie stellten zukünftig eine wichtige Säule für pflegebedürftige Menschen dar, erklärt Alfred Kaufmann, Leiter des Sozial- und Jugendamts. Diese entstehen aber nicht so locker-flockig. Schließlich sei ein gewisser Planungsaufwand nötig und mehrere Beteiligte müssten an einem Strang ziehen. Die Stadtverwaltung hat daher das Programm Konstanz macht sich auf den WeG ins Leben gerufen, um Interessierte zu informieren. Sie lädt für den morgigen Freitag, 1. April, zu einem weiteren Kongress ein. Diesmal geht es um Fragen zur Finanzierung einer solchen Wohngemeinschaft. Referenten stellen unter anderem ein Beispiel aus Stuttgart vor, berichten über Kostenkalkulation und die Finanzierungsmöglichkeiten und wie Sozialleistungen für eine solche WG genutzt werden können. Diese Wohngemeinschaften sollen auch Menschen mit einem geringen Einkommen eine häusliche 24-Stunden-Versorgung ermöglichen, erklärt Petra Böhrer von der Altenhilfe-Beratung der Stadt. So etwas sei auch in einem normalen Wohnhaus und durchaus für jüngere Menschen mit Pflegebedarf geeignet. Auch für Menschen mit Migrationshintergrund sieht sie darin eine Chance. Solch kleine Einheiten seien besonders kultursensibel, erläutert Böhrer. Die Infoveranstaltungen sollen dazu beitragen, dass sich Menschen früh informieren und handeln, bevor der Pflegebedarf fortgeschritten ist, betonte Susanne Mende, Sozialplanerin im Landratsamt. Der zweite Informationstag zu Konstanz macht sich auf den WeG findet am morgigen Freitag, im Wolkensteinsaal des Kulturzentrums am Münster statt. Beginn ist um Uhr. Informationen gibt es unter Telefon ( ) oder per an petra.boehrer@konstanz.de

31 Bedenke, dass Zeit auch Geld ist! Benjamin Franklin ( )

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