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1 Um die Qualität eines Praktikums/Volontariats als Lernverhältnis zu gewährleisten, fordert der DGB: 1.) eine gesetzliche Definition von Lernverhältnissen (Praktikum/Volontariat/Traineeprogram) in Abgrenzung zu regulären Arbeitsverhältnissen und Schein-Ausbildungsverhältnissen mit anderen Bezeichnungen, sowie die Festlegung einer Höchstdauer von Lernverhältnissen; 2.) einen Ausbildungsvertrag inkl. Ausbildungsplan mit Ausbildungsinhalten und zielen; 3.) die Einsetzung eines Betreuers/Anleiters; 4.) die zeitliche Begrenzung von Praktika (und ähnlichen Lernverhältnissen) auf drei Monate mit Ausnahme von Praktika im Rahmen von schulischer und wissenschaftlicher Ausbildung sowie Praktika, die aufgrund staatlicher Programme absolviert werden wie z.b. Einstiegsqualifizierungsjahr (EQJ); 5.) eine angemessene Vergütung von Praktika (und ähnlichen Lernverhältnissen) die wenn keine tarifvertragliche Regelung greift Euro pro Monat (in Anlehnung an die Vergütung vergleichbarer staatlicher Programme) nicht unterschreiten sollte, mit Ausnahme von Praktika im Rahmen von schulischer Ausbildung; 6.) die zeitliche Begrenzung bzw. Ausdehnung von Volontariaten (und ähnlichen Berufseinstiegsprogrammen) auf in der Regel 24 Monate; 7.) die Vergütung von Berufseinstiegsprogrammen nach dem Studium (Volontariat, Traineeprogramm) lt. tarifvertraglicher Regelungen bzw. in Anlehnung an vergleichbare reguläre Arbeitsverhältnisse; 8.) die Einberechnung von Vor- und Nachpraktika laut Studienordnung in die Regelstudienzeit, damit eine Förderung lt. BAföG möglich ist; 9.) die Anerkennung von Praktikanten als Arbeitnehmer in allen arbeitsrechtlichen Regelungen. Begründung: Um drohender Arbeitslosigkeit zu entgehen, sehen sich immer mehr junge Menschen genötigt, prekäre Beschäftigungsverhältnisse einzugehen, indem sie zum Beispiel un- oder unterbezahlte Praktika absolvieren. In mehreren Branchen hat sich ein regelrechter Praktikanten- Arbeitsmarkt herausgebildet, auf dem Praktikanten reguläre Arbeitsstellen ersetzen. Die individuellen und gesellschaftlichen Folgen liegen auf der Hand: Missbrauch der Arbeitskraft von jungen Menschen Verdrängungs- und Vernichtungsprozesse regulärer Arbeitsverhältnisse Ausfälle in den Sozialversicherungssystemen, Mehr-Ausgaben bei ALG II Ausfälle im Einkommenssteueraufkommen Fehlende Konsumkraft mangelhafter sozial- und arbeitsrechtlicher Schutz, keine Anwartschaften in der Sozial- und Rentenversicherung keine Zukunfts- und Familienplanung Um der Verdrängung regulärer Arbeitsverhältnisse Einhalt zu gebieten und den arbeitsrechtlichen Schutz der jungen Menschen zu gewährleisten, ist ein breites Spektrum von Maßnahmen nötig und möglich. Neben einer Reihe von nichtgesetzlichen Maßnahmen wie bspw. der Erhebung belastbarer Daten, der Sensibilisierung der Öffentlichkeit sowie der Beratung von Betroffenen ist es auch notwendig, den Status Praktikant" gesetzlich besser zu schützen, da hier eine arbeitsrechtliche Grauzone existiert (s. Anlage I). Neben der ordnungspolitischen Notwendigkeit bietet sich die Problematik aber auch an,

2 Vorstandsbereich GBV-Vorlage/Seite 2 um neue Mitglieder für die Gewerkschaften zu gewinnen. Durch das bisherige Engagement der DGB-Jugend und die positive öffentliche Resonanz darauf nehmen die Betroffenen die Gewerkschaften zunehmend als Interessenvertretung sowohl für Menschen, die prekär beschäftigt sind, als auch für Akademiker wahr und werden sowohl passives, als auch aktives Mitglied. Neben der akademischen Zielgruppe Studierende, die jobben, konnte die DGB-Jugend mit ihrem Engagement zur Praktika-Problematik mit relativ geringem Aufwand eine neue Zielgruppe akademische Berufseinsteiger - ansprechen und politisieren. Die Problematik des prekären Berufseinstiegs ist auch vor dem Hintergrund der Herbstaktionen mit dem Schwerpunktthema Generationensolidarität von besonderer Bedeutung. Denn wer als junger Mensch prekär beschäftigt ist, erlangt zumeist keine oder nur sehr geringe Anwartschaften in der Rentenversicherung. Damit entgehen zum einen den Rentenkassen wichtige Beiträge, zum anderen erhöht sich die Gefahr von Altersarmut für die betroffenen jungen Menschen in ihrem späteren Leben.

3 Vorstandsbereich GBV-Vorlage/Seite 3 Anlage I: Die aktuelle Gesetzeslage: Bisher fallen Praktikanten und Volontäre unter 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG), der andere Ausbildungsverhältnisse neben den Berufsausbildungsverträgen regelt. Die Vorschrift erfasst Personen, mit denen kein Arbeitsverhältnis vereinbart ist. Laut BBiG steht bei ihrer Tätigkeit der Lernzweck im Vordergrund. Es ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Praktika können von beliebiger Dauer sein. Das Problem: Anders sieht das aus, wenn es sich nicht in erster Linie tatsächlich um ein Lern-, sondern um ein Arbeitsverhältnis handelt, obwohl formal ein solches Praktikum/Volontariat vereinbart wurde. Dies kann aufgrund von Qualifikation, der Dauer des Verbleibs im Unternehmen und des Grades der Selbständigkeit der Arbeit der Fall sein. Um jedoch die Arbeitsrechte, die für Arbeitsverhältnisse gelten, in Anspruch nehmen zu können, wie zum Beispiel das Recht auf eine angemessene Vergütung laut 138 II BGB (Tatbestand Lohnwucher), muss zurzeit in jedem Einzelfall der Nachweis vom Betroffenen geführt werden, dass kein Lern- sondern ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Hierfür gibt es keine ausreichende gesetzliche Abgrenzung, die für Praktikanten/Volontäre und Arbeitgeber nachvollziehbar ist und eine eindeutige Zuordnung von Lern-/Arbeitsverhältnis im Vorfeld ermöglicht. Jeder einzelne Fall muss demnach vor Gericht entschieden werden. Da die Betroffenen auf einen Berufseinstieg im Unternehmen hoffen, ist eine Klage auf zum Beispiel eine angemessene Vergütung darüber hinaus unwahrscheinlich. Der zunehmende Missbrauch von Praktikanten/Volontären als unterbezahlte Arbeitskräfte zeigt, dass ein rechtlicher Anpassungsbedarf im Berufsbildungsgesetz und Arbeitsrecht besteht. Aktuell ist für sie wie dargelegt die einzige Möglichkeit, ihre Rechte zu wahren, die Klage vor dem Arbeitsgericht. Dies ist jedoch eine sehr hohe Hürde. Bei Praktikanten und Volontären handelt es sich demnach um eine im Vorfeld zu schützende Personengruppe, da sie sich als Berufsanfänger in einer schwachen Position befinden. Der Status von echten Praktikanten und Volontären als Lernende/Auszubildende einerseits und Arbeitsverhältnissen andererseits muss besser geschützt werden. Dafür ist es wichtig, Lernverhältnisse eindeutiger und ausführlicher als bisher im BBiG berücksichtigt, zu definieren und die Schwelle festzulegen, an der sich ein Lernverhältnis in ein Arbeitsverhältnis wandelt. Damit soll verhindert werden, dass nicht offiziell ein Lernverhältnis vereinbart wird, bei dem es sich tatsächlich um ein Arbeitsverhältnis handelt. Um dem Missbrauch von Berufseinsteigern als unterbezahlte Arbeitskräfte vorzubeugen, ist deshalb ein zeitlicher Rahmen der Lernverhältnisse Praktikum/Volontariat gesetzlich festzuschreiben. Nach diesem Zeitraum müsste auch ein Lernverhältnis zu entsprechenden Fertigkeiten und Kentnissen geführt haben, danach muß eine Arbeitsleistung unterstellt werden können. Dies gilt allerdings nicht für Praktika, die laut Studienordnung vorgeschrieben sind.

4 Vorstandsbereich GBV-Vorlage/Seite 4 Anlage II: Eckpunkteentwurf zur rechtlichen Lösung der Praktikanten- und Volontärsproblematik 1a) Definition des Praktikums Ein Praktikum ist ein Lernverhältniss, dass für einen begrenzten Zeitraum zur beruflichen Orientierung und zum Erwerb erster beruflicher Kenntnisse absolviert wird. Es handelt sich damit um ein Ausbildungsverhältnis eigener Art. Dies kann sowohl im Rahmen einer schulischen oder wissenschaftlichen Ausbildung erfolgen als auch auf freiwilliger oder staatlicher Basis. Alle weiteren Lernverhältnisse, auch wenn sie anders bezeichnet werden (Hospitanz etc.), fallen ebenfalls unter die gesetzlichen Bestimmungen für Praktika. 1b) Definition des Volontariats Bei einem Volontariat handelt es sich um ein Berufseinstiegsprogramm, das zur Ausübung des jeweiligen Berufes, befähigt. Ein Volontariat führt zu einem in der Branche anerkannten beruflichen Abschluss. Handelt es sich um ein tarifvertraglich geregeltes Volontariat, gelten die im Tarifvertrag enthaltenen Vereinbarungen, sofern diese günstiger als die gesetzlichen Regelungen sind. Diese Volontariate fallen nicht unter das Praktikanten/Volontärsgesetz. Alle weiteren zusätzlichen Berufseinstiegsprogramme (Traineeprogramme etc.) fallen ebenfalls unter die gesetzlichen Bestimmungen für Volontariate, falls sie nicht tarifvertraglich geregelt sind.) 2a) Ausbildungsziel im Praktikum Ein Praktikum dient zum Erwerb erster beruflicher Kenntnisse und zur beruflichen Orientierung. Außerdem kann es der Ergänzung von schulischen / universitären Ausbildungsinhalten dienen. 2b) Ausbildungsziel im Volontariat Das Volontariat hat das Ziel, den Volontär/die Volontärin für einen Beruf auszubilden. Im Laufe des Volontariats werden dem/der Volontärin alle beruflich erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt. 3a) Dauer des Praktikums Ein Praktikum dauert maximal drei Monate. Eine Verlängerung des Praktikums ist nicht statthaft. Dasselbe Unternehmen darf mit demselben Praktikanten nicht wiederholt ein Praktikum mit ähnlichem Lernziel durchführen. Ausnahmen von der dreimonatigen Begrenzung gelten für Praktika, die im Rahmen einer schulischen/hochschulischen Ausbildung abgeleistet sowie für Praktika, die auf staatlicher Grundlage absolviert werden. 3b) Dauer des Volontariats Ein Volontariat dauert in der Regel 24 Monate. Eine Verlängerung des Volontariats ist nicht statthaft. Eine kürzere Dauer des Volontariats kann auf Wunsch des Volontärs auf minimal 12 Monate vereinbart werden, wenn aufgrund beruflicher Vorkenntnisse, das Ausbildungsziel in kürzerer Zeit erreicht werden kann. Im Übrigen kann das Volontariat durch Übernahme in ein reguläres Arbeitsverhältnis abgekürzt werden. 4a) Umfang der Ausbildung im Praktikum Der Praktikant erhält eine systematische Einführung sowie eine Einweisung in verschiedene Tätigkeitsbereiche. 4b) Umfang der Ausbildung im Volontariat Der Volontär durchläuft verschiedene Abteilungen. In kleinen Betrieben, in denen die Tätigkeitsfelder nicht durch verschiedene Abteilungen erfolgen, kann dies durch externe Bildungsmaßnahmen oder aber Praktika in anderen Betrieben ergänzt werden. 6) Ausbilder/Ansprechpartner

5 Vorstandsbereich GBV-Vorlage/Seite 5 Der Praktikant/Volontär hat Anspruch auf Anleitung und Beratung durch eine für diese Aufgabe befähigten Mitarbeiter, der das Praktikum/Volontariat fördert und betreut. In jeder der beteiligten Abteilungen wird ein Ausbilder/Ansprechpartner benannt. Der Ausbilder/Ansprechpartner wird zur Erfüllung seiner Aufgabe in erforderlichen Umfang von anderweitiger Arbeitspflicht freigestellt. 7) Vergütung Der Praktikant/Volontär hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Vergütung für Praktikanten beträgt mindestens 300 Euro monatlich (in Anlehnung an die Vergütung vergleichbarer staatlicher Programme). Ausnahmen bilden Praktika, die im Rahmen einer schulischen bzw. hochschulischen Ausbildung abgeleistet werden sowie Praktika, die im Rahmen staatlicher Programme absolviert werden. Der Mindestlohn für Volontariate wird über das Gesetz zum Mindestlohn reguliert. Die Höhe des Mindestlohns wird periodisch unter Beteiligung der Tarifparteien festgelegt. 8) Verhältnis Mitarbeiter zu Praktikanten/Volontären Die Zahl der Volontäre/Praktikanten zu regulären Mitarbeitern muss in einem Verhältnis stehen, das das Lernverhältnis sichert. 9) Vertrag, Ausbildungsplan Der Praktikant/Volontär hat Anspruch auf eine schriftliche Begründung des Praktikums- /Volontärsverhältnisses. Bestandteil des Vertrags ist ein individueller Ausbildungsplan. Der Ausbildungsplan regelt die Dauer, Form und Inhalt der Vermittlung von Kenntnissen. Außerdem werden Ausbildungsziel, Dauer, Vergütung und Urlaub geregelt. 10) Vertragliche Prüfung Dem Betriebs-/ Personalrat obliegt die Überprüfung des Ausbildungsvertrags im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben. Gibt es in dem Unternehmen oder der Verwaltung keinen Betriebs- /Personalrat, dann ist die Industrie- und Handelskammer für die Überprüfung des Vertrages zuständig. 11) Mitarbeit des Praktikanten/des Volontärs Dem Praktikanten/dem Volontär darf keine rechtliche Verantwortung übertragen werden. Eine Vertretung von regulären Mitarbeitern ist unzulässig. Davon unberührt ist die vorübergehende, kurzfristige Vertretung nach ausreichender Einarbeitung, sofern die fachliche Anleitung und Beratung des Praktikanten/Volontärs zugleich gesichert ist. 12) Zeugnis Der Praktikant/Volontär hat Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis nach Abschluss des Praktikums/Volontariats. Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer, Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Praktikanten/Volontärs enthalten.

6 Vorstandsbereich GBV-Vorlage/Seite 6 Anlage III: Maßnahmenplan zur Umsetzung der Eckpunkte Aufbauend auf der bisherigen Presse- und Lobbyarbeit sind in naher Zukunft folgende Maßnahmen vorgesehen: Gespräche mit den Ministern BMAS und BMBF und mit der Arbeitsebene der Ministerien, Einzelgespräche mit Abgeordneten auf Bundesebene; Pressekonferenzen zu Lösungsvorschlägen und politischen Forderungen bezüglich der Praktikanten-Problematik sowie zur Veröffentlichung der wissenschaftlichen Studie Generation Praktikum in Zusammenarbeit mit Hans-Böckler-Stiftung und FU Berlin; Parlamentarischer Abend mit Abgeordneten des Europäischen Parlamentes in Brüssel ( Generation Praktikum Ein europäisches Phänomen ); Beratung von Betroffenen, Zusammenarbeit mit Betroffenenvertretungen (z.b. fairwork e.v., génération précaire); Broschüren zur Information von Betriebs-/Personalräten und JAVen zum Umgang und zur Ansprache von Praktikanten sowie für studierende und graduierte Praktikanten über Rechte und Pflichten im Praktikum; Podiumsdiskussion zur Problematik mit Vertretern aller Parteien, Arbeitgebern und Betroffenen; Ausbau der Informationsseiten zu Praktika auf der Internetseite Erweiterung der öffentlichen Praktikumsbewertung; Öffentlichkeitsarbeit.

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