Finanz- und Wirtschaftspolitik. Bund - Länder Finanzbeziehungen auf der Grundlage der geltenden Finanzverfassungsordnung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Finanz- und Wirtschaftspolitik. Bund - Länder Finanzbeziehungen auf der Grundlage der geltenden Finanzverfassungsordnung"

Transkript

1 Finanz- und Wirtschaftspolitik Bund - Länder Finanzbeziehungen auf der Grundlage der geltenden Finanzverfassungsordnung

2

3 Bund - Länder Finanzbeziehungen auf der Grundlage der geltenden Finanzverfassungsordnung Ausgabe 2005

4

5 BUND-LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE 3 Inhalt I. Verteilung der staatlichen Aufgaben zwischen Bund und Ländern (Art. 30 GG) Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder (Art. 70 GG) Verwaltungskompetenzen des Bundes und der Länder... 8 II. Verteilung der Finanzierungslasten auf Bund und Länder Grundsatz Ausnahmen Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91 a GG; Art. 91 b GG) Finanzhilfen (Art. 104 a Abs. 4 GG) Geldleistungsgesetze (Art. 104 a Abs. 3 GG) Auftragsverwaltung (Art. 104 a Abs. 2 GG) Übersicht zu den Bund - Länder Mischfinanzierungstatbeständen III. Das Steuersystem und die Verteilung der Steuereinnahmen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden Kurzdarstellung des Steuerverteilungssystems Vertikale Steuerverteilung Horizontale Steuerverteilung Kassenmäßige Einnahmen des Bundes, der Länder und Gemeinden aus Steuern ( ) Kassenmäßige Einnahmen des Bundes, der Länder und Gemeinden aus Steuern ( ) Aufteilung der Steuereinnahmen auf Gebietskörperschaften Anteile von Bund und Ländern (einschl. Gemeinden) am Gesamtsteueraufkommen Anteile am Umsatzsteueraufkommen von Bund und Ländern IV. Finanzentwicklung der Länder a. Gesamtausgaben der Länder (nur Länderhaushalte) b. Gesamtausgaben der Länder (einschl. Kommunen) c. Personalausgaben der Länder (nur Länderhaushalte) d. Personalausgaben der Länder (einschl. Kommunen)... 27

6 e. Investitionsausgaben der Länder (nur Länderhaushalte) f. Investitionsausgaben der Länder (einschl. Kommunen) g. Zinsausgaben der Länder (nur Länderhaushalte) h. Zinsausgaben der Länder (einschl. Kommunen) i. Gesamteinnahmen der Länder (nur Länderhaushalte) j. Gesamteinnahmen der Länder (einschl. Kommunen) k. Steuereinnahmen der Länder (nur Länderhaushalte) l. Steuereinnahmen der Länder (einschl. Kommunen) m. Defizite der Länder (nur Länderhaushalte) n. Defizite der Länder (einschl. Kommunen) o. Schulden der Länder (nur Länderhaushalte) p. Schulden der Länder (einschl. Kommunen) V. Der bundesstaatliche Finanzausgleich Deckungsquotenberechnung nach Art. 106 Abs. 3 und 4 GG Deckungsquoten von Bund und Ländern ( ) Kurzdarstellung des geltenden Finanzausgleichssystems Finanzkraftmesszahl Ausgleichsmesszahl Berechnung der Zuweisungen und Beiträge der Länder im Länderfinanzausgleich Bundesergänzungszuweisungen Daten zur horizontalen Umsatzsteuerverteilung, zum Länderfinanzausgleich und zu den Bundesergänzungszuweisungen von a. Steuern der Länder nach dem Aufkommen b. Länderanteile an der Umsatzsteuer c. Finanzkraft der Länder vor dem Finanzausgleich d. Ausgleichszuweisungen und -beiträge im Länderfinanzausgleich in Mio. Euro e. Finanzkraft der Länder nach dem Länderfinanzausgleich f. Bundesergänzungszuweisungen g. Finanzkraft der Länder nach Länderfinanzausgleich und... Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen... 56

7 BUND-LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE 5 VI. Die Finanzen der Gemeinden und Gemeindeverbände Die Steuereinnahmen der Gemeinden - Historische Entwicklung seit Gemeindehaushaltswesen im Überblick Der kommunale Finanzausgleich Entwicklung der Kommunalfinanzen 1995 bis Eckdaten zur Entwicklung der Haushalte Anteil der Pro-Kopf-Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden/ Gemeindeverbände in den neuen Ländern an denen der alten Länder Steuereinnahmen Gewerbesteuer und Grundsteuern; Gemeindeanteil an der Einkommensteuer Zuweisungen der Länder Einnahmen aus Gebühren und Beiträgen Personalausgaben Laufender Sachaufwand Zinsausgaben Ausgaben für Sachinvestitionen Ausgaben für soziale Leistungen Verschuldung...76 Die vorliegende Dokumentation enthält Kurzdarstellungen der geltenden verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Ausgestaltung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern, einen Überblick über die Finanzausstattung der staatlichen Ebenen sowie eine Zusammenstellung bedeutender Mischfinanzierungstatbestände.

8

9 BUND LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE 7 I. Verteilung der staatlichen Aufgaben zwischen Bund und Ländern (Art. 30 GG) Die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist nach der Verfassung (Art. 30 GG) grundsätzlich Sache der Länder. Der Bund ist nur dann zur Aufgabenerfüllung befugt, wenn das Grundgesetz ihn hierzu ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigt Gesetzgebungskompetenzen Die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes sind im Wesentlichen in Art. 70 ff. GG und speziell für den Bereich der Steuern in Art. 105 GG geregelt. Zu unterscheiden sind ausschließliche (Art. 71, 73, 105 Abs.1 GG) und konkurrierende Gesetzgebungskompetenzen (Art. 72, 74, 75, 105 Abs. 2 GG) des Bundes. Bei letzterer haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz, solange und soweit der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. Insgesamt haben sich die Gesetzgebungszuständigkeiten weitgehend auf den Bund verlagert. Grund hierfür ist vor allem die umfangreiche Inanspruchnahme des weitreichenden Katalogs der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes. Der Bundesgesetzgeber hat hier in der Vergangenheit - weitgehend in Übereinstimmung mit den Ländern oder auf deren Wunsch - wesentliche Regelungsmaterien zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit und der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse an sich gezogen. Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund wurden durch Grundgesetzänderung im Jahr 1994 verschärft (Übergang von einer Bedürfnis- zu einer Erforderlichkeitsklausel). Gleichzeitig kann bei nachträglichem Wegfall der Erforderlichkeit der Regelung durch Bundesgesetz die Möglichkeit zur Ersetzung des Bundesrechts durch Landesrecht eröffnet werden (Art. 72 Abs. 3 GG, Übergangsregelung in Art. 125 a GG) Den Ländern stehen Regelungskompetenzen in Bereichen mit regionalem Bezug, vor allem Kultur-, Schulwesen sowie Kommunal- und Polizeirecht zu. Da der Bund auch im Bereich der Steuern seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz aus Gründen der Rechts- und Wirtschaftseinheit umfassend wahrgenommen hat, verbleiben den Ländern - einschließlich ihrer Gemeinden - im Wesentlichen Steuerhebungsmöglichkeiten in Form von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind (Art. 105 Abs. 2a GG). Außerdem: Gesetzgebungskompetenz für die Kirchensteuer (Art. 140 GG i.v.m. Art. 137 der Weimarer Verfassung) und Hebesatzrecht der Gemeinden bei der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG). Die Länder wirken über den Bundesrat bei der Gesetzgebung des Bundes mit. Vielfach bedürfen Bundesgesetze der Zustimmung des Bundesrates, vor allem wenn durch Regelung des Verwaltungsverfahrens in den Ländern vorbehaltenen Wirkungskreis eingegriffen wird.

10 SEITE 8 I. VERTEILUNG DER STAATLICHEN AUFGABEN ZWISCHEN BUND UND LÄNDERN (ART. 30 GG) Im Bereich der Steuergesetzgebung ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, soweit das Steueraufkommen ganz oder zum Teil den Ländern zufließt (Art. 105 Abs. 3 GG) 1.2. Verwaltungskompetenzen Auf der anderen Seite liegt die Zuständigkeit für den Vollzug der Gesetze wie auch die für die gesetzesfreie Verwaltung überwiegend bei den Ländern. Dies gilt auch für den Vollzug der Bundesgesetze, der von den Ländern als eigene Angelegenheit bzw. in bestimmten Fällen im Wege der Auftragsverwaltung wahrgenommen wird. Der Bund nimmt lediglich bestimmte im Grundgesetz genannte Aufgabenfelder zwingend (z.b. Art. 87 Abs. 1 und 2 GG) oder fakultativ (z.b. Art. 87 Abs. 3 GG - Möglichkeit der Begründung von Verwaltungszuständigkeiten im Rahmen der Bundesgesetzgebung) in bundeseigener Verwaltung wahr. Die Steuerverwaltung obliegt dem Bund nur hinsichtlich der Zölle, Finanzmonopole und Verbrauchsteuern (Art. 108 Abs. 1 GG).

11 BUND LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE 9 II. Verteilung der Finanzierungslasten auf Bund und Länder 2.1. Grundsatz Nach der Verfassung hat jede staatliche Ebene ihre Aufgaben grundsätzlich selbst zu finanzieren. Die Ausgabenlast folgt der grundgesetzlich festgelegten Aufgabenlast im Sinne der Verwaltungskompetenz. Aufgrund der grundsätzlichen Konnexität von Verwaltungskompetenz und Finanzierungskompetenz ergibt sich damit eine widerlegliche Vermutung für die Finanzierungskompetenz der Länder. Der Bund darf lediglich Aufgaben finanzieren, für die er nach dem Grundgesetz eine ausdrückliche oder ungeschriebene Verwaltungskompetenz besitzt Ausnahmen Der Grundsatz der strikten Trennung der Finanzierungsverantwortlichkeiten zwischen Bund und Ländern erfährt jedoch Ausnahmen. So räumt das Grundgesetz dem Bund wegen seiner gesamtstaatlichen und -wirtschaftlichen Verantwortung Kompetenzen zur Mitfinanzierung von Länderaufgaben ein Gemeinschaftsaufgaben Für bestimmte Aufgabenbereiche der Länder, die für die Zukunftsentwicklung des Gesamtstaates von erheblicher Bedeutung sind, sieht die Verfassung die Beteiligung des Bundes an der Wahrnehmung und Finanzierung der Aufgabe vor, wenn dies zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist - sog. Gemeinschaftsaufgaben. Die erschöpfend im Grundgesetz vorgesehenen Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91 a GG) sind: > Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken > Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur > Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes Der Bund nimmt über die gemeinsame Bund/Länder-Rahmenplanung Einfluss auf die Art und Weise der Aufgabenerfüllung in den Ländern. Während die gemeinschaftliche Wahrnehmung bei den genannten Gemeinschaftsaufgaben bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend ist, eröffnet die Verfassung weiterhin die Möglichkeit des Zusammenwirkens von Bund und Ländern bei der Bildungsplanung und der Forschungsförderung (Art. 91 b GG).

12 SEITE 10 II. VERTEILUNG DER FINANZIERUNGSLASTEN AUF BUND UND LÄNDER Finanzhilfen Geldleistungsgesetze In Form von so genannten Finanzhilfen eröffnet die Verfassung dem Bund die Möglichkeit, den Ländern für besonders bedeutsame Investitionen Finanzmittel zur Verfügung zu stellen (Art. 104 a Abs. 4 GG). Dies kann jedoch nicht in voller Höhe, sondern nur hinsichtlich eines Mitfinanzierungsanteils erfolgen, um so die Länder zu vernünftigem Wirtschaften zu veranlassen. Die Zuweisung von Finanzhilfen ist nach der Verfassung an besondere Voraussetzungen geknüpft. Sie müssen > der Abwehr einer Störung des gesamt- wirtschaftlichen Gleichgewichts oder > dem Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder > der Förderung des wirtschaftlichen Wachstums dienen. Die Förderung muss daher entweder auf Wachstumseffekte (1. Alternative) oder auf strukturelle Wirkungen als Basis für eine Wirtschaftsentwicklung innerhalb des regionalen Gebiets (2. und 3. Alternative) abzielen. Beispiele: > soziale Wohnraumförderung (3. Alt.); > Ausbau von Verkehrswegen der Gemeinden (3. Alt.); > Stadtsanierung und -entwicklung (3. Alt.) Eine weitere Ausnahme vom Lastenverteilungsgrundsatz ergibt sich bei Geldleistungsgesetzen (Art. 104 a Abs. 3 GG). Soweit der Bund im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenzen Privaten, z. B. aus sozialen Gründen, Geldleistungen gewährt, sieht die Verfassung die Möglichkeit vor, dass der Bund die Ausgaben ganz oder teilweise trägt. Beispiele: > Bundesausbildungsförderungsgesetz (Beteiligungsverhältnis: 65% Bund / 35% Länder) > Wohngeldgesetz (Beteiligungsverhältnis: 50% Bund / 50% Länder) > Bundeserziehungsgeldgesetz (Beteilungsverhältnis: 100% Bund) Auftragsverwaltung Darüber hinaus ergibt sich eine Durchbrechung, falls die Länder Bundesgesetze im Auftrag des Bundes ausführen (Bundesauftragsverwaltung). Hier trägt der Bund die sog. Zweckausgaben - das sind Ausgaben, die unmittelbar der Wahrnehmung des betreffenden Sachanliegens dienen - während die Länder die Verwaltungsausgaben (z.b. Personalkosten) tragen (Art. 104 a Abs. 2 GG). Die Kostenlast des Bundes rechtfertigt sich aus den stärkeren Einwirkungsmöglichkeiten, die der Bund bei der Bundesauftragsverwaltung auf die Länder hat. Ein Beispiel ist die Verwaltung der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs.

13 BUND LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE Übersicht zu Bund Länder - Mischfinanzierungstatbeständen Ist Soll in Mrd. - *) 1. Gemeinschaftsaufgaben nach Art. 91 a GG 2,4 2,3 davon 1.1 Hochschulbau (0,9) (0,9) 1.2 Regionale Wirtschaftsstruktur (0,8) (0,7) 1.3 Agrarstruktur und Küstenschutz (0,7) (0,7) 2. Zusammenwirken bei Bildungsplanung (Art. 91 b GG) 0,1 0,1 3. Zusammenwirken bei Forschungsförderung (Art. 91 b GG) 3,3 3,5 davon 3.1 Großforschungseinrichtungen (1,4) (1,4) 3.2 Andere Forschungseinrichtungen (Blaue Liste) (0,4) (0,4) 3.3 Sonstige Forschungsförderung (1,6) (1,7) 4. Geldleistungsgesetze (Art. 104 a Abs. 3 GG) 9,0 9,7 davon 4.1 BAföG (1,0) (1,0) 4.2 Wohngeld (3,0) (0,9) 4.3 Erziehungsgeld (3,0) (2,7) 4.4 Unterhaltsvorschuss (0,3) (0,3) 4.5 Bundesbeteiligung an Leistungen f. Unterkunft und Heizung (0,0) (3,2) 4.6 Sonstiges (1,7) (1,6) 5. Finanzhilfen (Art. 104 a Abs. 4 GG) 2,7 2,4 davon 5.1 Sozialer Wohnungsbau (0,4) (0,3) 5.2 Sonstige Finanzhilfen (2,3) (2,0) GVFG (1,6) (1,5) Pflegeeinrichtungen (0,2) (0,0) Städtebauförderung (0,5) (0,5) *) Differenzen durch Rundung

14 SEITE 12 III. DAS STEUERSYSTEM UND DIE VERTEILUNG DER STEUEREINNAHMEN ZWISCHEN BUND, LÄNDERN UND GEMEINDEN III. Das Steuersystem und die Verteilung der Steuereinnahmen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden 3.1. Kurzdarstellung des Steuerverteilungssystems Vertikale Steuerverteilung Ertragshoheit nach Trennsystem (Art. 106 GG): > Bundessteuern (z.b. Verbrauchsteuern (ohne Biersteuer), Versicherungsteuer, Ergänzungsabgabe zur ESt und KSt) > Landessteuern (z.b. Erbschaftsteuer, Kfz-Steuer, Biersteuer, Spielbankenabgabe) > Gemeindesteuern (z.b. Gewerbesteuer, Grundsteuer) Ertragshoheit nach Verbundsystem (Gemeinschaftssteuern): > Einkommensteuer: (einschl. Lohnsteuer): Bund: 42,5 v.h.; Länder: 42,5 v.h.; Gemeinden: 15 v.h.(art. 106 Abs. 3 GG i.v.m. 1 Gemeindefinanzreformgesetz) > Zinsabschlag: Bund: 44 v.h.; Länder: 44 v.h.; Gemeinden: 12 v.h. > Körperschaftsteuer Bund: 50 v.h.; Länder: 50 v.h. (Art. 106 Abs. 3 GG > Umsatzsteuer: : Bund: 56 v.h.; Länder: 44 v.h; 1996 und 1997: Bund: 50,5 v.h.; Länder: 49,5 v.h. ab 1998 Beteiligung der Gemeinden: 1998: Bund: rd. 51,2 v.h.; Länder: rd. 46,7 v.h.; Gemeinden: rd. 2,1 v.h. 1999: Bund: rd. 52,2 v.h.; Länder: rd. 45,7 v.h.; Gemeinden: rd. 2,1 v.h und 2001: Bund: rd. 52,0 v.h.; Länder: rd. 45,9 v.h.; Gemeinden: rd. 2,1 v.h und 2003: Bund: rd. 51,4 v.h.; Länder: rd. 46,5 v.h.; Gemeinden: rd. 2,1 v.h. 2004: Bund: rd. 49,5 v.h.; Länder: rd. 48,4 v.h.; Gemeinden: rd. 2,1 v.h. 2005: Bund: rd. 53,1 v.h.; Länder: rd. 44,8 v.h.; Gemeinden: rd. 2,1 v.h. (Art. 106 Abs. 3 und 4 GG i.v.m. 1 FAG) 1 AUS DEM UMSATZSTEUERANTEIL DES BUNDES STEHT DER EUROPÄISCHEN UNION ALS MEHR- WERTSTEUER-EIGENMITTEL EIN ANTEIL ZU, DER JÄHRLICH NEU BERECHNET WIRD.

15 BUND LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE Horizontale Steuerverteilung > Grundsätzlich Verteilung nach dem örtlichen Aufkommen > bei Zerlegung der Lohnsteuer nach Wohnsitzprinzip > bei Zerlegung der Körperschaftsteuer nach Betriebstättenprinzip > bei Zerlegung des Zinsabschlags nach der Höhe des auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer angerechneten Zinsabschlags (Art. 107 Abs. 1 GG i.v.m. Zerlegungsgesetz) Horizontale Umsatzsteuerverteilung unter den Ländern > grundsätzlich nach Einwohnerzahl > bis zu 25 v.h. nach Steuerkraftgesichtspunkten (sog. Ergänzungsanteile): Auffüllung der steuerschwachen Länder aus Ergänzungsanteilen mittels linear progressivem Tarif zwecks Annäherung ihrer Steuerkraft an den Durchschnitt der Steuern der Länder nach dem Aufkommen (Länderanteile an den Gemeinschaftsteuern ohne Umsatzsteuer zzgl. Ländersteuern) (Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG i.v.m. 2 FAG).

16 SEITE 14 III. DAS STEUERSYSTEM UND DIE VERTEILUNG DER STEUEREINNAHMEN ZWISCHEN BUND, LÄNDERN UND GEMEINDEN

17 BUND LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE 15

18 SEITE 16 III. DAS STEUERSYSTEM UND DIE VERTEILUNG DER STEUEREINNAHMEN ZWISCHEN BUND, LÄNDERN UND GEMEINDEN

19 BUND LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE 17

20 SEITE 18 III. DAS STEUERSYSTEM UND DIE VERTEILUNG DER STEUEREINNAHMEN ZWISCHEN BUND, LÄNDERN UND GEMEINDEN

21 BUND LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE 19

22 SEITE 20 III. DAS STEUERSYSTEM UND DIE VERTEILUNG DER STEUEREINNAHMEN ZWISCHEN BUND, LÄNDERN UND GEMEINDEN

23 BUND LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE Anteile von Bund und Ländern (einschl. Gemeinden) am Gesamtsteueraufkommen Jahr Steuer- Anteil des Bundes Anteil der Länder/Gem. aufkommen am Gesamtsteueraufkommen am Gesamtsteueraufkommen insgesamt Mrd Mrd vh Mrd 1) vh ,8 41,7 53,0 35,2 44, ,1 46,5 52,8 39,8 45, ,7 51,4 51,1 47,2 46, ,9 57,7 50,2 54,4 47, ,6 59,9 48,9 59,8 48, ,7 60,9 49,3 59,2 47, ,1 66,9 48,8 66,2 48, ,1 73,6 48,1 74,8 48, ,2 78,8 48,3 79,4 48, ,3 85,0 48,5 85,0 48, ,6 90,0 48,3 91,1 48, ,4 92,3 48,7 90,9 48, ,6 93,6 48,3 93,6 48, ,8 97,3 48,0 98,4 48, ,0 100,8 47,6 103,6 48, ,6 105,5 47,2 110,3 49, ,4 106,8 46,2 115,3 49, ,6 111,0 46,3 119,3 49, ,6 112,6 45,1 124,9 50, ,8 126,3 46,1 135,8 49, ,0 141,2 48,7 137,8 47, ,4 162,5 48,0 159,8 47, ,1 180,4 48,2 176,1 47, ,9 182,0 47,5 182,2 47, ,0 193,7 48,2 187,4 46, ,3 187,2 45,0 208,7 50, ,0 173,0 42,3 215,9 52, ,6 169,2 41,5 217,0 53, ,9 174,6 41,0 229,7 53, ,1 192,4 42,5 240,3 53, ,3 198,8 42,5 246,6 52, ,2 193,8 43,4 232,7 52, ,7 192,1 43,5 231,1 52, ,2 191,9 43,4 229,4 51,9 1) einschließlich Ergänzungszuweisungen

24 SEITE 22 III. DAS STEUERSYSTEM UND DIE VERTEILUNG DER STEUEREINNAHMEN ZWISCHEN BUND, LÄNDERN UND GEMEINDEN Anteile von Bund, EG und Ländern am Umsatzsteueraufkommen Jahr Umsatzsteueraufkommen gesamt Bund 1) EU 2) Länder 3) Gemeinden Mrd vh vh vh vh ,9 50,1 12,9 37, ,1 49,6 13,4 37, ,6 47,4 13,6 39, ,5 45,7 14,2 40, ,0 42,0 14,0 44, ,3 36,6 13,9 49, ,2 36,0 14,5 49, ,9 36,9 14,3 46,6 2, ,2 39,8 12,5 45,7 2, ,9 38,9 13,1 45,9 2, ,9 40,1 11,9 45,9 2, ,2 40,1 11,3 46,5 2, ,0 38,2 13,2 46,5 2,1 1) MWSt- und BNE-Eigenmittel der EU sowie (bis 1994) Ergänzungszuweisungen an Länder abgesetzt; ohne Zuweisungen von Ländern für Fonds "DE" 2) MWSt- und BNE-Eigenmittel 3) Ergänzungszuweisungen (bis 1994) zugesetzt; Zuweisungen an Bund für Fonds "DE" nicht abgesetzt

25 BUND LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE 23 IV. Finanzentwicklung der Länder Die nachfolgenden Tabellen liefern einen Überblick über die Haushaltsabschlüsse der Länder. Die Übersichten beginnen mit dem Jahr 1991, da in diesem Jahr erstmals Haushalte für die neuen Bundesländer analog zu denen der alten Länder aufgestellt wurden und enden mit dem letzt verfügbaren endgültigen Ist-Ergebnis (2003). Hierbei existieren jedoch Probleme der Vergleichbarkeit unter den Ländern aufgrund unterschiedlicher Aufgabenübernahme durch das Land oder seiner Kommunen. Deshalb werden zusätzlich zu den Länderhaushalten auch Finanzdaten der Länder einschließlich Kommunen dargestellt. Zusätzlich muss bei einer Bewertung der Finanzdaten berücksichtigt werden, dass in den Ländern in unterschiedlichem Umfang durch freie Träger Aufgaben wahrgenommen werden. Dies kann zu Verzerrungen bei Vergleichen zwischen den Ländern führen. Auf die Übersicht zu den Gesamtausgaben der Länder folgen Tabellen zu den wichtigsten Ausgabenkategorien; dazu zählen neben Personalausgaben und Investitionsausgaben auch Zinsbelastungen. Den Abschluss bilden Übersichten zu den Defiziten und Schuldenständen der Länder. Um einzelne Länder unterschiedlicher Größe vergleichen zu können, werden die einzelnen Ausgabekategorien ebenfalls in Euro je Einwohner ausgewiesen.

26 SEITE 24 IV. FINANZENTWICKLUNG DER LÄNDER

27 BUND LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE 25

28 SEITE 26 IV. FINANZENTWICKLUNG DER LÄNDER

29 BUND LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE 27

30 SEITE 28 IV. FINANZENTWICKLUNG DER LÄNDER

31 BUND LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE 29

32 SEITE 30 IV. FINANZENTWICKLUNG DER LÄNDER

33 BUND LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE 31

34 SEITE 32 IV. FINANZENTWICKLUNG DER LÄNDER

35 BUND LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE 33

36 SEITE 34 IV. FINANZENTWICKLUNG DER LÄNDER

37 BUND LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE 35

38 SEITE 36 IV. FINANZENTWICKLUNG DER LÄNDER

39 BUND LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE 37

40 SEITE 38 IV. FINANZENTWICKLUNG DER LÄNDER

41 BUND LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE 39

42 SEITE 40 V. DER BUNDESSTAATLICHE FINANZAUSGLEICH V. Der bundesstaatliche Finanzausgleich 5.1. Deckungsquotenberechnung nach Art. 106 Abs. 3 und 4 GG Die Bedeutung der Deckungsquotenberechnungen für die Verteilung der Umsatzsteuer zwischen Bund und Ländern ergibt sich aus Art. 106 Abs. 3 und 4 Grundgesetz. Dort ist als Grundsatz zur Verteilung des Umsatzsteueraufkommens festgelegt, dass Bund und Länder im Rahmen ihrer laufenden Einnahmen gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben haben. Für den ab 2005 geltenden neuen Finanzausgleich wird das Deckungsquotenprinzip im Maßstäbegesetz nochmals als den Gesetzgeber bindender Verteilungsmaßstab für das Umsatzsteueraufkommen zwischen Bund und Ländern verankert. Die Deckungsquote ist das rechnerische Verhältnis der Einnahmen ohne Kredite zu den Ausgaben. Auf Landesebene werden dabei die Kommunen einbezogen, wobei die Finanzströme zwischen Land und Kommunen (insbesondere der kommunale Finanzausgleich) auf der Ausgaben- und Einnahmenseite abgesetzt werden. Die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens zwischen Bund und Ländern ist von entscheidender Bedeutung für die Finanzausstattung der staatlichen Ebenen. Daher sind Einzelheiten der Berechnung der Deckungsquoten und die daraus resultierenden Ansprüche stets streit behaftet gewesen. Die wesentlich höheren Zinsbelastungen des Bundes im Vergleich zu Ländern und Kommunen belegen jedoch eindeutig, dass in der Vergangenheit meist deutliche finanzielle Schieflagen zu Lasten des Bundes bestanden haben. Der Bund hat fast in allen Jahren seit 1975 eine spürbar niedrigere Deckungsquote als die Länder einschließlich ihrer Kommunen aufgewiesen.

43 BUND LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE 41

44 SEITE 42 V. DER BUNDESSTAATLICHE FINANZAUSGLEICH 5.3. Kurzdarstellung des geltenden Finanzausgleichssystems Nach Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG i.v.m. 2 FAG werden bis zu 25 v.h. des Umsatzsteueranteils der Länder nach Steuerkraftgesichtspunkten verteilt (sog. Ergänzungsanteile). Hieraus werden die finanzschwachen Länder mittels linear progressivem Tarif mit einer von 60 v.h. auf 95 v.h. ansteigende Grenzauffüllung spürbar an den Länderdurchschnitt der Steuern der Länder nach dem Aufkommen (Länderanteile an den Gemeinschaftsteuern ohne Umsatzsteuer zzgl. Ländersteuern) angenähert. Mit der im Jahr 2005 wirksam gewordenen Neuregelung ist die bisherige Mindestauffüllung entfallen. An die Steuerverteilung unter den Ländern knüpft der Finanzausgleich an. Nach Art. 107 Abs. 2 GG ist durch Gesetz sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird, hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden zu berücksichtigen. Einzelregelung im Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern: Ausgleichsberechtigung bzw. -pflicht entscheiden sich danach, ob die Finanzkraftmesszahl (=Summe aller ausgleichsrelevanten Landes- und Gemeindeeinnahmen) im jeweiligen Land unter oder über seiner Ausgleichsmesszahl (=länderdurchschnittliche Finanzkraft) liegt Finanzkraftmesszahl = Summe aus > Steuereinnahmen des einzelnen Landes (einschl. bergrechtliche Förderabgabe) abzüglich 12 v.h. der im Ländervergleich gegenüber dem Vorjahr über- (ohne Umsatzsteuer) durchschnittlichen Zuwächse bei den Steuereinnahmen des einzelnen Landes > Gemeindesteuereinnahmen in dem einzelnen Land; Ansatz von 64 v.h. der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer (einschl. Zinsabschlag) und an der Umsatzsteuer und 64 v.h. der Realsteuereinnahmen (nach bundeseinheitlich normierten Hebesätzen) abzgl. 64 v.h. der Gewerbesteuerumlage ( Normalumlage ) Ausgleichsmesszahl = Summe aus > Messzahl zum Ausgleich der Landessteuereinnahmen - bundesdurchschnittliche Landessteuereinnahmen aller Länder bezogen auf das einzelne Land - dabei Zugrundelegung einer Einwohnerwertung für die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg mit je 135 v.h. > Messzahl zum Ausgleich der Gemeindesteuereinnahmen - bundesdurchschnittliche Gemeindesteuereinnahmen aller Länder bezogen auf das jeweilige Land - dabei Wertung der Einwohnerzahlen der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg mit je 135 v.h., des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit 105 v.h., des Landes Brandenburg mit 103 v.h. und des Landes Sachsen-Anhalt mir 102 v.h.

45 BUND LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE Berechnung der Zuweisungen und Beiträge der Länder im LFA (Ausgleichstarif) Zuweisungen = Auffüllung der Fehlbeträge zur Ausgleichsmesszahl mittels Formeltarif bereichsweise linear progressiver Tarifverlauf mit einer von 44 v.h. bis auf 75 v.h. ansteigender Grenzauffüllung Beiträge = Abschöpfung der Überschüsse mittels Formeltarif bereichsweise linear progressiver Tarifverlauf mit einer von 44 v.h. bis auf 75 v.h. ansteigender Grenzabschöpfung Heranziehung der ausgleichspflichtigen Überschüsse in dem Maße, dass die Summe der Ausgleichsbeiträge mit der Summe der Ausgleichszuweisungen übereinstimmt. Begrenzung der durchschnittlichen Abschöpfung auf 72,5 v.h. der Überschüsse und deren Finanzierung durch Geber- und Nehmerländer jeweils hälftig im Verhältnis ihrer Ausgleichsbeiträge und Ausgleichszuweisungen) Sonderbedarfs- BEZ erhalten > die neuen Länder zum Abbau teilungsbedingter Sonderlasten (Infrastruktur, komm. Finanzkraft; Volumen rd. 10,5 Mrd. Euro) > die neuen Länder (ohne Berlin) wegen hoher struktureller Arbeitslosigkeit (im Zusammenhang mit Hartz IV; Volumen 1,0 Mrd. Euro) > die zehn leistungsschwachen kleineren Länder wegen überproportional hoher Kosten der politischen Führung (Volumen rd. 0,5 Mrd. Euro) Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) (Art. 107 Abs. 2 GG i.v.m. 11 FAG) Allgemeine BEZ zur ergänzenden Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs für alle leistungsschwachen Länder in Höhe von 77,5 v.h. der nach Durchführung des Länderfinanzausgleichs verbliebenen Fehlbeträge zu 99,5 vh. der Ausgleichsmesszahl (Volumen rd. 2,4 Mrd. Euro)

46 SEITE 44 V. DER BUNDESSTAATLICHE FINANZAUSGLEICH 5.4. Daten zur horizontalen Umsatzsteuerverteilung, zum Länderfinanzausgleich und zu den Bundesergänzungszuweisungen von 1995 bis 2004 (Aktuelle Fassung eines Auszugs aus der BMF- Dokumentation Bund/Länder- Finanzbeziehungen auf der Grundlage der geltenden Finanzverfassungsordnung) > a) Steuern der Länder nach Aufkommen (Länderanteile an den Gemeinschaftssteuern (Ohne Umsatzsteuer) zzgl. Ländersteuern) > b) Länderanteile an der Umsatzsteuer > c) Finanzkraft der Länder vor dem Finanzausgleich > d) Ausgleichszuweisungen und -beiträge im Länderfinanzausgleich in Mio. Euro > e) Finanzkraft der Länder nach dem Länderfinanzausgleich > f) Bundesergänzungszuweisungen > g) Finanzkraft nach Länderfinanzausgleich und Fehlbetrags- Bundesergänzungszuweisungen

47 BUND LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE 45

48 SEITE 46 V. DER BUNDESSTAATLICHE FINANZAUSGLEICH

49 BUND LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE 47

50 SEITE 48 V. DER BUNDESSTAATLICHE FINANZAUSGLEICH

51 BUND LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE 49

52 SEITE 50 V. DER BUNDESSTAATLICHE FINANZAUSGLEICH

53 BUND LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE 51

54 SEITE 52 V. DER BUNDESSTAATLICHE FINANZAUSGLEICH

55 BUND LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE 53

56 SEITE 54 V. DER BUNDESSTAATLICHE FINANZAUSGLEICH

57 BUND LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE 55

58 SEITE 56 V. DER BUNDESSTAATLICHE FINANZAUSGLEICH

59 BUND LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE 57 VI. Die Finanzen der Gemeinden und Gemeindeverbände Änderungen ab Steuereinnahmen der Gemeinden Ab 1949 > Fakultative Beteiligung am Aufkommen der Landessteuern nach Maßgabe der jeweiligen Landesgesetzgebung: - Grundsteuer A und B - Gewerbesteuer (Ertrag, Kapital, Lohnsumme) - Einkommensteuer - Körperschaftsteuer - Vermögensteuer - Erbschaftsteuer - Verkehrssteuern (ohne Umsatzsteuer und Beförderungssteuer) - Biersteuer - Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis Änderungen ab 1958 > Zuweisung des Aufkommens der Grundsteuer an die Gemeinden > Zuweisung des Aufkommens der Ge- werbesteuer an die Gemeinden > Zwingende Beteiligung an den Einnahmen der Länder aus der Einkommenund Körperschaftsteuer nach Maßgabe der jeweiligen Landesgesetzgebung > Fakultative Beteiligung an den übrigen Landessteuern nach Maßgabe der jeweiligen Landesgesetzgebung > Direkte Zuweisung eines Anteils am Aufkommen der Einkommensteuer in Höhe von 14 v.h. an die Gemeinden > Abführung einer Gewerbesteuerumlage (hälftig an Bund und Länder) > Zuweisung des Aufkommens an örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern an die Gemeinden > Zwingende zusätzliche Beteiligung der Gemeinden an den Einnahmen der Länder aus der neu als Gemeinschaftsteuer fungierenden Umsatzsteuer nach Maßgabe der jeweiligen Landesgesetzgebung Änderungen ab 1980 > Abschaffung der Lohnsummensteuer > Erhöhung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Einkommensteuer auf 15 v.h. Änderung ab 1993 > Direkte Beteiligung der Gemeinden am Aufkommen des Zinsabschlags mit 12 v.h. Änderungen ab 1998 > Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer > Direkte Beteiligung der Gemeinden am Aufkommen der Umsatzsteuer mit 2,2 v.h.

60 SEITE 58 VI. DIE FINANZEN DER GEMEINDEN UND GEMEINDEVERBÄNDE Somit Stand 2005 > Ertragshoheit an den Realsteuern (Grundsteuern A und B, Gewerbeertragsteuer) > Abführung einer Gewerbesteuerumlage an Bund und Länder 2 > Direkte Beteiligung am Aufkommen der Einkommensteuer mit 15 v.h. > Direkte Beteiligung am Aufkommen des Zinsabschlags mit 12 v.h. > Direkte Beteiligung am Aufkommen der Umsatzsteuer mit 2,2 v.h. > Zwingende Beteiligung an den Einnahmen der Länder aus der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer nach Maßgabe der jeweiligen Landesgesetzgebung > Fakultative Beteiligung an den übrigen Landessteuern nach Maßgabe der jewei- ligen Landesgesetzgebung > Ertragshoheit an den örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern 2 AUF EINEN NACHWEIS DER ZAHLREICHEN ÄN- DERUNGEN BEI DER GEWERBESTEUERUMLAGE WURDE VERZICHTET.

61 BUND LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE Gemeindehaushaltswesen im Überblick Rechtsgrundlagen Die wesentlichen Bestimmungen zur Planung, Aufstellung, Ausführung und Abrechnung des kommunalen Haushalts sind in den Gemeindeordnungen (GO) / Kommunalverfassungen der Länder kodifiziert. Zur Regelung der Einzelheiten haben die Innenminister Rechtsverordnungen erlassen, von denen die Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) die für die kommunale Haushaltswirtschaft bedeutendste ist. Die GemHVO hält u.a. verbindliche Muster für die Gestaltung der Haushaltspläne. Durch gesonderte Verordnungen wird z.b. die Kassenwirtschaft (Gemeindekassenverordnung) oder die Führung von Eigenbetrieben (Eigenbetriebsverordnung) geregelt. Ihre Auffassung zu einzelnen Fragen haben die Innenminister in speziellen Erlassen (z. B. Erlasse zur Kreditwirtschaft der Gemeinden) niedergelegt. Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde vollzieht sich auf der Grundlage der Haushaltssatzung, die von der Gemeinde für jedes Jahr neu zu beschließen ist. Durch sie werden der Haushaltsplan, der Höchstbetrag der Kassenkredite und die Steuersätze festgesetzt. Haushaltsgrundsätze Die für die kommunale Haushaltswirtschaft anzuwendenden Haushaltsgrundsätze entsprechen inhaltlich weitgehend den Regelungen, die im staatlichen Bereich gelten. Sie sind in der GO (z. B.,,Allgemeine Haushaltsgrundsätze 75 GO NW,,,Haushaltssatzung 77 GO NW,,,Haushaltsplan 78 GO NW,,,Erlass der Haushaltssatzung 79 GO NW) und in der GemHVO (z. B.,,Allgemeine Grundsätze 7 GemHVO NW,,,Grundsatz der Gesamtdeckung 16 GemHVO NW) niedergeschrieben. Anders als die staatlichen Ebenen sind die Kommunen an Grundsätze der Einnahmebeschaffung (z. B. 76 GO NW) gebunden. Danach sind die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten zunächst aus speziellen Entgelten (Gebühren, Beiträge, privatrechtliche Entgelte) für kommunal erbrachte Leistungen zu beschaffen, im Übrigen aus Steuern soweit die sonstigen Einnahmen (u. a. Entnahmen aus Rücklagen, Kostenerstattungen, allgemeine Finanzzuweisungen vom Land) nicht ausreichen. Kredite dürfen als letztrangiges Deckungsmittel nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

62 SEITE 60 VI. DIE FINANZEN DER GEMEINDEN UND GEMEINDEVERBÄNDE Haushaltssystematik Anders als der Einheitshaushalt von Bund und Ländern ist der kommunale Haushalt in einen Verwaltungs- und einen Vermögenshaushalt unterteilt. Im Vermögenshaushalt werden die vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben (u.a. Investitionsausgaben, Kreditaufnahmen und - tilgungen) nachgewiesen; die übrigen, vermögensunwirksamen Zahlungsströme erscheinen im Verwaltungshaushalt. Im Regelfall wird ein Einnahmeüberschuss des Verwaltungshaushalts dem Vermögenshaushalt zugeführt und dort u. a. zur Finanzierung von Investitionen eingesetzt. Der Kommunalhaushalt wird nach Aufgabenbereichen in Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte gegliedert. Die Einnahmen und Ausgaben werden in den Aufgabenbereichen nach ihren Arten in Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen geordnet. Gliederung und Gruppierung richtet sich nach dem der GemH- VO als Anlage beigefügten, für die Gemeinden verbindlichen Gliederungs- und Gruppierungsplan. Neues kommunales Finanzmanagement Die von der Ständigen Konferenz der Innenminister und senatoren der Länder am verabschiedete Konzeption zur Reform des Kommunalen Haushaltsrechts sah vor, neben dem reformierten kameralistischen Haushalts- und Rechnungswesens ein doppisches Haushalts- und Rechnungssystem (auf der Grundlage der kaufmännisch doppelten Buchführung) bereitzustellen. Kern dieser Konzeption ist es, den Kommunen zu ermöglichen, vom bisherigen Geldverbrauchskonzept, das in erster Linie die Bewirtschaftung von Einnahmen und Ausgaben nachweist, zu einem Ressourcenverbrauchskonzept überzugehen, das den zur Bereitstellung der Verwaltungsleistungen notwendigen Ressourcenaufwand und das Ressourcenaufkommen nachweist. Dieses Ziel sollte auf zwei Wegen verwirklicht werden: > durch Weiterentwicklung des bisherigen Haushaltsrechts, das nach dem kamera- ist, listischen Buchungsstil ausgerichtet wobei das Ressourcenverbrauchskon- und zept nur eingeschränkt umgesetzt wird > durch Bereitstellung eines neuen Haushaltsrechts auf der Grundlage der doppelten Buchführung. Während die Innenministerkonferenz zunächst noch ein Optionsmodell favorisierte, das den Kommunen die Wahl zwischen der Erweiterung ihrer kameralistischen Buchführung und dem Wechsel auf die Doppik ermöglicht, sprechen sich die kommunalen Spitzenverbände grundsätzlich für eine verbindliche Richtungsentscheidung zugunsten der Doppik und einen verlässlichen Zeitplan für die Umstellung des kommunalen Rechnungswesens aus. Die Reform ist bedeutsam, weil sie auf vielen Gebieten des Gemeindehaushaltsrechts, radikal Neues bringt. Die Doppik wird Abschreibungen, eine jährliche Bilanz sowie die Erfassung und Bewertung des gesamten Vermögens und der Schulden (einschließlich der Pensionsrückstellungen) bringen. Die Reform wird die Verwaltungssteuerung verbessern und auch Einfluss auf politische Entscheidungen haben.

63 BUND LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE 61 Andererseits knüpft das vorgestellte Fachkonzept an die Tradition und manche unverzichtbare Besonderheit des öffentlichen Haushaltsrechts an. Hier seien die bereits aus der Kameralistik bekannten Haushaltsgrundsätze, das Budgetrecht des Rates, der Haushaltsplan oder das Jährlichkeitsprinzip genannt. Diese Elemente machen die Reform umsetzbar und zeigen, dass Lösungen aus der Wirtschaft Pate standen, aber nicht ungeprüft übernommen wurden. Spezielle Regelungen > Haushaltsausgleich (z. B. 75 GO NW; 22, 23 GemHVO NW) Der Kommunalhaushalt ist für jedes Jahr auszugleichen. Hierzu sind zunächst die im Verwaltungshaushalt nicht benötigten Einnahmen dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens den Kreditbeschaffungskosten und den ordentlichen Tilgungen entsprechen (Pflichtzuführung) und soll ferner die Ansammlung von Rücklagen ermöglichen und insgesamt mindestens den aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen entsprechen (Sollzuführung). Sofern sich für den Verwaltungshaushalt ein Fehlbetrag ergibt, können Mittel der allgemeinen Rücklagen zum Ausgleich herangezogen werden. Verbleibende Fehlbeträge sind spätestens im zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen. In einigen Ländern (z. B. NW) ist bei unausgeglichenem Haushalt ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. > Finanzplanung (z. B. 83 GO NW; 24 GemHVO NW) Der Haushaltswirtschaft ist eine 5-jährige Finanzplanung auf der Grundlage eines Investitionsprogramms zugrunde zu legen und fortzuschreiben. > Kredite (z. B. 85 GO NW) Kredite dürfen nur im Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Auch darf eine Schuldverpflichtung nur eingegangen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder unwirtschaftlich wäre. Anders als im staatlichen Bereich ist auf kommunaler Ebene der Gesamtbetrag der im Vermögenshaushalt veranschlagten Kreditaufnahmen genehmigungspflichtig (in NW entfallen). Die Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der,,dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht zu vereinbaren sind. Weiterhin kann eine Beschränkung der kommunalen Kreditaufnahme gem. 19 StWG angeordnet werden, wenn konjunkturpolitische Gründe dies erfordern. > Rücklagen (z. B. 88 GO NW, 20f GemHVO NW) Durch die Haushaltsreform in den siebziger Jahren wurden die einzelnen Investitionsprojekte zugeordneten Einzelrücklagen durch eine allgemeine Rücklage abgelöst. Ein in der Regel nicht zu unterschreitender Sockelbetrag dient dabei der Sicherung ausreichender Kassenliquidität. Weiterhin hat die allgemeine Rücklage die Funktion, Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre anzusammeln. Sonderrücklagen sind eingeschränkt zulässig.

64 SEITE 62 VI. DIE FINANZEN DER GEMEINDEN UND GEMEINDEVERBÄNDE > Kostenrechnende Einrichtungen (z. B. 12 Gem HVO NW) Für Einrichtungen, die in der Regel und überwiegend aus Entgelten finanziert werden, sind im Verwaltungshaushalt auch angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals zu veranschlagen. Das im Gebührenrecht verankerte Kostendeckungsprinzip rechtfertigt diese Ausnahme von kameralistischen Grundsätzen. Kostenrechnende Einrichtungen sind Teile des Haushalts und unterliegen dem Gesamtdeckungsprinzip (keine Sonderabschlüsse). > Wirtschaftliche Betätigung (z. B GO NW) In der Regel dürfen sich Kommunen wirtschaftlich nur betätigen, wenn ein öffentlicher Zweck (in NW ein,,dringender öffentlicher Zweck) die Betätigung rechtfertigt, sie nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht und der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch ein Privatunternehmen erfüllt werden kann. Als Organisationsformen kommen der Eigenbetrieb (rechtlich unselbständig, haushälterisch von der Gemeinde abgetrenntes Sondervermögen mit eigener Sonderrechnung und Sonderkasse) und die Eigengesellschaft (rechtlich selbständige Gesellschaft des Privatrechts) in Betracht. Für Eigengesellschaften gelten besondere Vorschriften im Hinblick auf Informations-, Mitwirkungsund Prüfungsrechte sowie zur Haftungsbegrenzung. Die Erfüllung bestimmter Aufgaben (u.a. die Abwasser- und Abfallentsorgung sowie der Kultur- und Bildungsbereich) gilt nach den Gemeindeordnungen nicht als "wirtschaftliche Betätigung. Die entsprechenden Einrichtungen können jedoch meist nach Eigenbetriebsrecht geführt werden. > Haushaltskreislauf Die Haushaltsaufstellung erfolgt durch den Kämmerer auf der Grundlage der Bedarfsanmeldungen der Fachämter. Über den Satzungsentwurf beschließt, nach Erörterung in den Fachausschüssen und öffentlicher Auslegung des Satzungsentwurfs, der Gemeinderat. Bei der Haushaltsausführung hat der Kämmerer eine herausgehobene Position (z. B. Ermächtigung zur Verfügung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre, Befugnis des Kämmerers, über die Leistung von (unerheblichen) über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu entscheiden). Nach Abschluss des Haushaltsjahres wird die Haushaltsrechnung erstellt und durch das Rechnungsprüfungsamt der Gemeinde und den Rechnungsprüfungsausschuss des Gemeinderats geprüft. Der Rat entscheidet über die Entlastung des Bürgermeisters. > Neue Steuerungsmodelle/ Experimentierklausel (z. B. 126 GO NW) Seit einiger Zeit werden zunehmend neue Steuerungsmodelle (dezentrale Ressourcenund Ergebnisverantwortung, Budgetierung) diskutiert und angewendet, die eine stärkere Effizienzorientierung und Einsparungen in der öffentlichen Verwaltung unterstützen sollen. Diese Modelle sind teilweise mit dem geltenden Gemeindehaushaltsrecht, z. B. im Hinblick auf die zeitliche und sachliche Übertragbarkeit von Ausgabeansätzen oder das Gesamtdeckungsgebot, nicht vereinbar. Zur Erprobung dieser Modelle sehen daher verschiedene Gemeindeordnungen (z. B. NW, SH) die Möglichkeit begrenzter Ausnahmen von haushaltsrechtlichen Vorschriften (Experimentierklausel) vor.

65 BUND LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE Der kommunale Finanzausgleich Trotz breit gefächerter Einnahmequellen bestehen erhebliche Unterschiede in der Finanzlage einzelner Städte und Gemeinden, auch bei gleicher Funktion und Größe. Deshalb ist ein das gemeindliche Steuereinnahmesystem ergänzender kommunaler Finanzausgleich notwendig. Dieser Finanzausgleich erfüllt mehrere Ausgleichsfunktionen. Zunächst hat er die fiskalische Funktion, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Aufgabenbelastung allen Gemeinden eines Landes eine finanzielle Mindestausstattung zu gewährleisten (vertikale, quantitative Dimension). Zudem sollen übermäßige Finanzkraftunterschiede zwischen den einzelnen Gemeinden ausgeglichen werden (redistributive Funktion, horizontale Dimension). Dabei geht es nur darum, die Strukturbedingten, nicht dagegen die selbst zu verantwortenden Unterschiede zwischen den Gemeinden abzubauen. Finanzschwache Gemeinden erhalten deshalb regelmäßig verhältnismäßig höhere Zuweisungen als mit Steuereinnahmen besser ausgestattete Gemeinden. Die Ausgleichswirkung kann verstärkt werden durch die Finanzausgleichsumlage, die der Finanzausgleichsmasse zufließt. Die vertikale und horizontale Verteilung dieser Mittel ist Aufgabe des Landes. Übergeordnetes Verteilungsprinzip ist die Bedarfsdeckung. Größtmögliche Verteilungsgerechtigkeit ist erreicht, wenn jede Gemeinde einen im Verhältnis zum Gesamtbetrag aller Gemeinden angemessenen Zuschuss zu ihrem Bedarf erhält. Dieses Ziel wird sich in der Praxis nie vollständig verwirklichen lassen. Die Gestaltung des kommunalen Finanz-ausgleichs führt deshalb zu einem Wettbewerb der Gemeinden untereinander um die knappen Finanzmittel. Der Steuerverbund als Kernstück der Finanzierungsseite des Finanzausgleichs ist seit 1956 in der Verfassung normiert. Nach Art. 106 Abs. 7 Satz 1 GG fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden ein vom Landesgesetzgeber zu bestimmender Hundertsatz vom Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern zu (obligatorischer Steuerverbund). Dabei hat der Landesgesetzgeber die Höhe der Beteiligung festzulegen. In den Ländern ist diese sog.,,verbundquote je nach historisch gewachsenen Aufgabenverteilungen zwischen Land und Kommunen unterschiedlich hoch. Auch die Verbundgrundlagen sind deshalb nicht einheitlich. Darüber hinaus kann der Landesgesetzgeber bestimmen, ob und in welcher Höhe Anteile vom Aufkommen der Landessteuern den Kommunen zufließen (fakultativer Steuerverbund). Auch hierbei besteht in den Ländern keine einheitliche Praxis. Ergänzend gewähren die Länder ihren Gemeinden zusätzliche Finanzzuweisungen aus allgemeinen Deckungsmitteln der Länderhaushalte (geregelt z. T. in den Finanzausgleichsgesetzen, z. T. in sondergesetzlichen Regelungen und z. T. nach Maßgabe des Haushaltes).

66 SEITE 64 VI. DIE FINANZEN DER GEMEINDEN UND GEMEINDEVERBÄNDE Wegen der uneinheitlichen Struktur dieser Finanzzuweisungen im kommunalen Finanzausgleich, aber auch wegen unterschiedlichen Aufgabenverteilungen zwischen Land und Kommunen, die sich zudem von Jahr zu Jahr ändern können, ist ein Vergleich der von den einzelnen Ländern an ihre Kommunen geleisteten Zuweisungen unmöglich. Eines der schwierigsten Probleme des Finanzausgleichs ist es, den Bedarf der einzelnen Kommunen zu ermitteln und ihn zu beschreiben. Eine exakte Bedarfsermittlung würde es erforderlich machen, die Aufgaben einer jeden Gemeinde zu definieren und die mit der Erfüllung dieser Aufgaben verbundenen Kosten genau zu ermitteln. Dazu wären Vorstellungen über Ausstattungsstandards erforderlich, die politisch festzulegen wären. Eine solche Vorgehensweise bei der Bedarfsermittlung würde dem Gedanken der kommunalen Selbstverwaltung zuwider laufen: Den unterschiedlichen örtlichen Verhältnissen und den politischen Entscheidungen vor Ort könnte dabei nicht Rechnung getragen werden. Deshalb wird der Finanzbedarf der einzelnen Gemeinde in allen Ländern durch ein normiertes Verfahren dargestellt. Mit Hilfe von Hauptansatz und Nebenansätzen sollen wichtige bedarfsrelevante Tatbestände der einzelnen Kommune erfasst werden. Der daraus abgeleitete Gesamtansatz stellt dann im Ergebnis eine mehr oder weniger stark veredelte Einwohnerzahl dar und führt unter Berücksichtigung der für die Schlüsselzuweisungen verfügbaren Mittel zur Bedarfsmesszahl. Zentrales Element des Gesamtansatzes ist der Hauptansatz. Er geht von der Zahl der Einwohner einer Gemeinde - z. T. auch vom Zentralitätsgrad - als wichtigstem Merkmal für ihren jeweiligen Bedarf aus. Dabei wird angenommen, dass der Finanzbedarf einer Gemeinde überproportional zu ihrer Einwohnerzahl steigt. Dabei werden die Einwohner je nach Größenklasse unterschiedlich gewichtet. Die Annahme eines progressiv ansteigenden Bedarfs wird im Wesentlichen damit begründet, dass die größeren Gemeinden nicht nur für ihre eigenen Bürger Leistungen anbieten sondern als Gemeinden mit zentralörtlichen Funktionen auch für die Bewohner des Umlandes. Eine weitere Bedarfsdifferenzierung erfolgt über die sog. Nebenansätze, die mehrheitlich zu einer zusätzlichen Veredelung der Einwohnerzahlen führen. Diese Nebenansätze sollen bestimmte bedarf steigernde Tatbestände erfassen, die ihren Ursprung in besonderen örtlichen Gegebenheiten haben. Der jeweilige Landesgesetzgeber hat von der Möglichkeit, solche Bedarfsbesonderheiten über Nebenansätze zu berücksichtigen, sehr unterschiedlich Gebrauch gemacht (z.b. Kurorte - oder Bäderansatz, Bevölkerungszuwachs, Flächenansatz, Schüleransatz, Soziallastenansatz, Stationierungsansatz, Straßenansatz, Zentralitätsansatz).

67 BUND LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE 65

68 SEITE 66 VI. DIE FINANZEN DER GEMEINDEN UND GEMEINDEVERBÄNDE

69 BUND LÄNDER FINANZBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER GELTENDEN FINANZVERFASSUNGSORDNUNG SEITE 67

70 SEITE 68 VI. DIE FINANZEN DER GEMEINDEN UND GEMEINDEVERBÄNDE

Fachblick DOKUMENTATION. Bund - Länder Finanzbeziehungen auf der Grundlage der geltenden Finanzverfassungsordnung. Finanz & Wirtschaftspolitik

Fachblick DOKUMENTATION. Bund - Länder Finanzbeziehungen auf der Grundlage der geltenden Finanzverfassungsordnung. Finanz & Wirtschaftspolitik Fachblick Finanz & Wirtschaftspolitik DOKUMENTATION Bund - Länder Finanzbeziehungen auf der Grundlage der geltenden Finanzverfassungsordnung 6. Auflage Ausgabe: Oktober 2004 DOKUMENTATION Bund - Länder

Mehr

Bund/Länder-Finanzbeziehungen auf der Grundlage der Finanzverfassung

Bund/Länder-Finanzbeziehungen auf der Grundlage der Finanzverfassung Bund/Länder-Finanzbeziehungen auf der Grundlage der Finanzverfassung Ausgabe 2015 Bund/Länder-Finanzbeziehungen auf der Grundlage der Finanzverfassung Ausgabe 2015 Seite 2 Inhalt Inhalt Seite 3 Inhalt

Mehr

Regionale Steuerautonomie und Implikationen für die intragovernmentalen Transfers in Deutschland. Gliederung. A. Steuerverteilung und Finanzausgleich

Regionale Steuerautonomie und Implikationen für die intragovernmentalen Transfers in Deutschland. Gliederung. A. Steuerverteilung und Finanzausgleich Regionale Steuerautonomie und Implikationen für die intragovernmentalen Transfers in Deutschland Gliederung A. Steuerverteilung und I. Vertikale Steuerverteilung II. Horizontale Steuerverteilung III. B.

Mehr

Bund/Länder-Finanzbeziehungen auf der Grundlage der Finanzverfassung

Bund/Länder-Finanzbeziehungen auf der Grundlage der Finanzverfassung Bund/Länder-Finanzbeziehungen auf der Grundlage der Finanzverfassung Ausgabe 2017 Bund/Länder-Finanzbeziehungen auf der Grundlage der Finanzverfassung Ausgabe 2017 Inhalt Seite 3 Inhalt 1. Verteilung

Mehr

Finanz- und Wirtschaftspolitik. Bund / Länder - Finanzbeziehungen auf der Grundlage der Finanzverfassung

Finanz- und Wirtschaftspolitik. Bund / Länder - Finanzbeziehungen auf der Grundlage der Finanzverfassung Finanz- und Wirtschaftspolitik Bund / Länder - Finanzbeziehungen auf der Grundlage der Finanzverfassung Bund / Länder - Finanzbeziehungen auf der Grundlage der Finanzverfassung Ausgabe 2011 Bund / Länder

Mehr

Steuereinnahmen nach Steuerarten

Steuereinnahmen nach Steuerarten Kassenmäßige Steuereinnahmen in absoluten Zahlen und Anteile, 2007 gemeinschaftliche Steuern: 374,3 Mrd. (69,6%) Zölle (100 v.h.): 4,0 (0,7%) Lohnsteuer: 131,8 Mrd. (24,5%) Gewerbesteuer (100 v.h.): 40,1

Mehr

Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen (Teil 1)

Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen (Teil 1) und (Teil 1) In absoluten Zahlen*, und Geberländer Empfängerländer -3.797-1.295 Bayern -2.765-1.433 Baden- Württemberg * Ausgleichszuweisungen des s: negativer Wert = Geberland, positiver Wert = Empfängerland;

Mehr

Staatshaushaltsplan und Kommunen

Staatshaushaltsplan und Kommunen Staatshaushaltsplan und Kommunen Seminar Führen im öffentlichen Sektor Hochschule für Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg November 2011 Dr. Gisela Meister-Scheufelen Grundsätze der Kommunalfinanzierung

Mehr

INSTITUT FINANZEN UND STEUERN" e.v. IFSt-Schrift Nr Gemeindehaushalt - Haushaltsrecht und Haushaltsanalyse -

INSTITUT FINANZEN UND STEUERN e.v. IFSt-Schrift Nr Gemeindehaushalt - Haushaltsrecht und Haushaltsanalyse - INSTITUT FINANZEN UND STEUERN" e.v Postfach 7269 53072 Bonn IFSt-Schrift Nr. 358 Gemeindehaushalt - Haushaltsrecht und Haushaltsanalyse - Bonn, im November 1997 14103333 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT. Statistik nutzen. L II - vj 4/13 Kennziffer: L ISSN:

STATISTISCHES LANDESAMT. Statistik nutzen. L II - vj 4/13 Kennziffer: L ISSN: STATISTISCHES LANDESAMT 2014 Statistik nutzen 4. Vierteljahr 2013 L II - vj 4/13 Kennziffer: L2023 201344 ISSN: Inhalt Seite Anmerkung......... 3 Zeichenerklärung..... 3 1. Kassenmäßige Ausgaben der Gemeinden

Mehr

Ergebnis. der 151. Sitzung des Arbeitskreises "Steuerschätzungen" vom 9. bis 11. Mai 2017 in Bad Muskau

Ergebnis. der 151. Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen vom 9. bis 11. Mai 2017 in Bad Muskau Ergebnis der 151. Sitzung des Arbeitskreises "Steuerschätzungen" vom 9. bis 11. Mai 2017 in Bad Muskau Tabelle 1 - Gesamtübersicht Steuern insgesamt (Mio. ) 673.261,5 705.791,4 732.434 757.368 789.463

Mehr

L II 2 - j/15 Fachauskünfte: (0711)

L II 2 - j/15 Fachauskünfte: (0711) Artikel-Nr. 3923 15001 Finanzen und Steuern L II 2 - j/15 Fachauskünfte: (0711) 641-2762 01.08.2016 Gemeindefinanzen in Baden-Württemberg Kassenstatistik 2015 Die vierteljährliche kommunale Kassenstatistik

Mehr

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Steuerhaushalt. Fachserie 14 Reihe 4

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Steuerhaushalt. Fachserie 14 Reihe 4 Statistisches Bundesamt Fachserie 14 Reihe 4 Finanzen und Steuern Steuerhaushalt 2013 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 8. Mai 2014 Artikelnummer: 2140400137004 Ihr Kontakt zu uns: www.destatis.de/kontakt

Mehr

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen BMF/V A 4 MaßstG 10.12.2001 Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich unter den Ländern sowie für die Gewährung

Mehr

Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBI. I S. 1)

Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBI. I S. 1) Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBI. I S. 1) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I. S. 2034) Vlll a.

Mehr

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Steuerhaushalt. Fachserie 14 Reihe 4

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Steuerhaushalt. Fachserie 14 Reihe 4 Statistisches Bundesamt Fachserie 14 Reihe 4 Finanzen und Steuern Steuerhaushalt 2015 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 2. Mai 2016 Artikelnummer: 2140400157004 Ihr Kontakt zu uns: www.destatis.de/kontakt

Mehr

Tabelle 1a: Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gv) in den alten und neuen Ländern 1992 bis 2010

Tabelle 1a: Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gv) in den alten und neuen Ländern 1992 bis 2010 *) 1) Tabelle 1a: und der Gemeinden (Gv) in den alten und neuen Ländern 1992 bis 2010 Art der und I. Verwaltungshaushalt 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007

Mehr

Steuereinnahmen insgesamt (ohne reine Gemeindesteuern) ,0

Steuereinnahmen insgesamt (ohne reine Gemeindesteuern) ,0 BMF - I A 6 Steuereinnahmen (ohne reine Gemeindesteuern) - in Tsd. Euro - - Bundesgebiet insgesamt - - nach Steuerarten - Übersicht 1 13.07.2017 S t e u e r a r t 1. Halbjahr Änderung ggü Vorjahr Gemeinschaftliche

Mehr

Steuereinnahmen insgesamt (ohne reine Gemeindesteuern) ,5

Steuereinnahmen insgesamt (ohne reine Gemeindesteuern) ,5 BMF - I A 6 Steuereinnahmen (ohne reine Gemeindesteuern) - in Tsd. Euro - - Bundesgebiet insgesamt - - nach Steuerarten - Übersicht 1 26.01.2017 S t e u e r a r t Kalenderjahr Änderung ggü Vorjahr 2016

Mehr

Haushaltsgrundsätze für Bund, Länder und Gemeinden

Haushaltsgrundsätze für Bund, Länder und Gemeinden Haushaltsgrundsätze für Bund, Länder und Gemeinden Systematische Gesamtdarstellung von Dr. jur. Robert F. Heller R. v. Decker's Verlag Heidelberg Detaillierte Inhaltsverzeichnisse finden Sie zu Beginn

Mehr

Kommunale Finanzplanung

Kommunale Finanzplanung Seite 1 Kommunale Finanzplanung 1. 214-218 - 1 EUR- Markt Kirchseeon CIP-KOMMUNAL' FINGRHPL Rd. 4.2.4 (Update 1) (17.12 214) 1 Markt Kirchseeon Seite 2 Haushaltsjahr 214 215 216 217 218-1 EUR- Einnahmen

Mehr

(Machen Sie uns bitte darauf aufmerksam, falls Erläuterungen zu weiteren Begriffen fehlen sollten.)

(Machen Sie uns bitte darauf aufmerksam, falls Erläuterungen zu weiteren Begriffen fehlen sollten.) Haushalts-ABC In diesem Haushalts-ABC sind einige wichtige Begriffe in alphabetischer Reihenfolge kurz erläutert, die im Haushaltsplan und Haushaltsrecht ihre Anwendung finden: (Machen Sie uns bitte darauf

Mehr

Steuereinnahmen insgesamt (ohne reine Gemeindesteuern) ,6

Steuereinnahmen insgesamt (ohne reine Gemeindesteuern) ,6 BMF - I A 6 Steuereinnahmen (ohne reine Gemeindesteuern) - in Tsd. Euro - - Bundesgebiet insgesamt - - nach Steuerarten - Übersicht 1 27.01.2016 S t e u e r a r t Kalenderjahr Änderung ggü Vorjahr Gemeinschaftliche

Mehr

Finanzverfassung Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig

Finanzverfassung Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig Stark, nicht reich. Folie 2 Finanzverfassung Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig Bundeshaushalt 2012 rd. 306 Mrd. Euro Landeshaushalt 2012 rd. 38,8

Mehr

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Steuerhaushalt. Fachserie 14 Reihe 4

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Steuerhaushalt. Fachserie 14 Reihe 4 Statistisches Bundesamt Fachserie 14 Reihe 4 Finanzen und Steuern Steuerhaushalt 2012 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 24. April 2013 Artikelnummer: 2140400127004 Ihr Kontakt zu uns: www.destatis.de/kontakt

Mehr

L II 2 - j/

L II 2 - j/ Artikel-Nr. 3923 06001 Finanzen und Steuern L II 2 - j/06 22.03.2007 Gemeindefinanzen in Baden-Württemberg Kassenstatistik 2006 Die vierteljährliche kommunale Kassenstatistik gibt ein aktuelles Bild der

Mehr

Den kommunalen Haushaltsplan richtig lesen und verstehen

Den kommunalen Haushaltsplan richtig lesen und verstehen Den kommunalen Haushaltsplan richtig lesen und verstehen Leitfaden fur Rat und Verwaltung Von Dr. Gunnar Schwarting Beigeordneter a.d., Geschaftsfiihrer des Stadtetages Rheinland-Pfalz ERICH SCHMIDT VERLAG

Mehr

Erster Nachtragshaushaltsplan

Erster Nachtragshaushaltsplan Erster Nachtragshaushaltsplan Stadt Hemmoor Erste Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Hemmoor, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr vom Aufgrund der 40 und 84 ff. insbesondere 87 der Niedersächsischen

Mehr

Der bundesstaatliche Finanzausgleich

Der bundesstaatliche Finanzausgleich Der bundesstaatliche Finanzausgleich - 1 - Der bundesstaatliche Finanzausgleich Im Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland stellen die Länder eine eigenständige, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete

Mehr

Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG)

Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG) V A 4 a / FAG-Gesetz Stand: 1. Januar 2002 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung der Bekanntmachung durch Art. 33 des Gesetzes vom 23.

Mehr

Einzelfragen zum Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

Einzelfragen zum Gemeindeanteil an der Einkommensteuer Einzelfragen zum Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfragen zum Gemeindeanteil an der Einkommensteuer Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 12. April 2017 Fachbereich:

Mehr

Vorwort. 3. Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform 2 4. Zweites Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts

Vorwort. 3. Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform 2 4. Zweites Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts Vorwort V Inhaltsverzeichnis VII Abkürzungsverzeichnis XII Literaturverzeichnis XVIII A. Vorbemerkungen 1 1. Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt 1 2. Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Haushaltsund

Mehr

Tabelle 1a: Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gv) in den alten und neuen Ländern 1992 bis 2009

Tabelle 1a: Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gv) in den alten und neuen Ländern 1992 bis 2009 *) 1) Tabelle 1a: und der Gemeinden (Gv) in den alten und neuen Ländern 1992 bis 2009 Art der und I. Verwaltungshaushalt 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007

Mehr

Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen. Regierungsmedienkonferenz am 23. Juni 2015

Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen. Regierungsmedienkonferenz am 23. Juni 2015 Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen Regierungsmedienkonferenz am 23. Juni 2015 Stand der Verhandlungen Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen Bisheriger Zeitplan Beschluss der Bundeskanzlerin

Mehr

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. Artikel 1

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. Artikel 1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1051 07.10.2014 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Haushaltsbegleitgesetz 2015 (HBeglG 2015) Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1

Mehr

L II 2 - j/13 Fachauskünfte: (0711) 641-2575 17.04.2014

L II 2 - j/13 Fachauskünfte: (0711) 641-2575 17.04.2014 Artikel- 3923 13001 Finanzen und Steuern L II 2 - j/13 Fachauskünfte: (0711) 641-2575 17.04.2014 Gemeindefinanzen in Baden-Württemberg Kassenstatistik 2013 Die vierteljährliche kommunale Kassenstatistik

Mehr

Ende des Solidarpakts regionale Disparitäten bleiben?

Ende des Solidarpakts regionale Disparitäten bleiben? Ende des Solidarpakts regionale Disparitäten bleiben? Vortrag auf der Grünen Woche im Rahmen des Zukunftsforums Ländliche Entwicklung am 22. Januar 2014 in Berlin Dr. Markus Eltges 2020 Dr. Markus Eltges

Mehr

Die Stadtstaaten im Länderfinanzausgleich 2016

Die Stadtstaaten im Länderfinanzausgleich 2016 R e g i o n a l e n t w i c k l u n g u n d F i n a n z p o l i t i k www.iaw.uni-bremen.de Institut Arbeit Universität / Arbeitnehmerkammer Bremen Februar 2017 Nr. 17 ( Die Stadtstaaten im Länderfinanzausgleich

Mehr

Regionale Steuerautonomie und Implikationen für die intragovernmentalen Transfers in Deutschland

Regionale Steuerautonomie und Implikationen für die intragovernmentalen Transfers in Deutschland Regionale Steuerautonomie und Implikationen für die intragovernmentalen Transfers in Deutschland A. Steuerverteilung und Finanzausgleich Steuern sind die wichtigste Einnahmeart des Staates. Rund 80 % der

Mehr

Diskussionsstand zur Neuordnung der Bund-Länder- Finanzbeziehungen

Diskussionsstand zur Neuordnung der Bund-Länder- Finanzbeziehungen Diskussionsstand zur Neuordnung der Bund-Länder- Finanzbeziehungen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Diskussionsstand zur Neuordnung der Bund-Länder- Finanzbeziehungen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:

Mehr

Haushaltswesen und Aspekte der Haushaltspolitik des Bundes

Haushaltswesen und Aspekte der Haushaltspolitik des Bundes Haushaltswesen und Aspekte der Haushaltspolitik des Bundes Stand: Januar 2014 1 Gerald Stenzel Bundesministerium der Finanzen E-Mail: Gerald.Stenzel@bmf.bund.de Überblick I. Einführung in das Haushaltsrecht

Mehr

Stand: August Auf den Punkt. Informationen aus dem Bundesfinanzministerium. BUND-LÄNDER- FINANZEN

Stand: August Auf den Punkt. Informationen aus dem Bundesfinanzministerium. BUND-LÄNDER- FINANZEN Stand: August 2017 Auf den Punkt. Informationen aus dem Bundesfinanzministerium. BUND-LÄNDER- FINANZEN EDITORIAL Liebe Leserin, lieber Leser, das föderale System ist eine Stärke der Demokratie und eine

Mehr

L II 2 - j/14 Fachauskünfte: (0711) 641-2575 30.06.2015

L II 2 - j/14 Fachauskünfte: (0711) 641-2575 30.06.2015 Artikel-Nr. 39 14001 Finanzen und Steuern L II 2 - j/14 Fachauskünfte: (0711) 641-2575 30.06.2015 Gemeindefinanzen in Baden-Württemberg Kassenstatistik 2014 Die vierteljährliche kommunale Kassenstatistik

Mehr

Haushaltsausgleich im NKF rechtliche Rahmenbedingungen und erste Erfahrungen

Haushaltsausgleich im NKF rechtliche Rahmenbedingungen und erste Erfahrungen Haushaltsausgleich im NKF rechtliche Rahmenbedingungen und erste Erfahrungen Netzwerk-Themenworkshop am 14. September 2006 in der Bezirksregierung Münster Dr. Claudia Burger Dezernat Kommunalaufsicht Bezirksregierung

Mehr

Wirkungen von Hochschulen

Wirkungen von Hochschulen UNIVERSITÄT TRIER FB IV Wirtschafts- und Sozialwissenschaften PbSf im Hauptstudium Phase I (SS 2005) Wirkungen von Hochschulen Thema: Öffentliche Haushalte Veranstalter: Prof. Dr. Harald Spehl Dipl.-Geogr.

Mehr

An die Landkreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden. im Land Sachsen-Anhalt. Magdeburgburg,18.Dez.14

An die Landkreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden. im Land Sachsen-Anhalt. Magdeburgburg,18.Dez.14 An die Landkreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt Magdeburgburg,18.Dez.14 Ihr Zeichen/Ihre Nachricht vom: Mein Zeichen: 2701-10401/2015-1 Bearbeitet von: Herrn

Mehr

Länderfinanzausgleich 2019: Eine ökonomische Analyse. Prof. Dr. Michael Hüther

Länderfinanzausgleich 2019: Eine ökonomische Analyse. Prof. Dr. Michael Hüther Länderfinanzausgleich 2019: Eine ökonomische Analyse Prof. Dr. Michael Hüther Seite Berliner 1 Gespräche, 30. September 2015 Grundlagen und Bedingungen Prof. Dr. Michael Hüther, Länderfinanzausgleich 2019:

Mehr

Einnahmen des Verwaltungshaushalts

Einnahmen des Verwaltungshaushalts Einnahmen des Verwaltungshaushalts Steuern, allgemeine Zuweisungen Realsteuern 000 Grundsteuer A 001 Grundsteuer B 003 Gewerbesteuer Gemeindeanteile an Gemeinschaftssteuern 010 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

Mehr

Stellungnahme zur 10. Sitzung der Enquetekommission Norddeutsche Kooperation 1/7 1. Wie ist der Länderfinanzausgleich gegenwärtig geregelt?

Stellungnahme zur 10. Sitzung der Enquetekommission Norddeutsche Kooperation 1/7 1. Wie ist der Länderfinanzausgleich gegenwärtig geregelt? Stellungnahme zur 10. Sitzung der Enquetekommission Norddeutsche Kooperation 1/7 1. Wie ist der Länderfinanzausgleich gegenwärtig geregelt? Die Finanzverteilung in der Bundesrepublik erfolgt auf verschiedenen

Mehr

Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2016

Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2016 Bundesrat Drucksache 50/16 29.01.16 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz - In Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2016 A. Problem und Ziel Mit

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT. Steuereinnahmen. des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände

STATISTISCHES LANDESAMT. Steuereinnahmen. des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände STATISTISCHES LANDESAMT 2017 Steuereinnahmen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände Steuereinnahmen des Landes 2015 nach Steuerarten Steuerarten Mill. EUR Veränderung zu 2014 in % EUR je Einwohner/-in

Mehr

Die Föderalismusreform und die Auswirkungen auf die Umweltgesetzgebung

Die Föderalismusreform und die Auswirkungen auf die Umweltgesetzgebung Die Föderalismusreform und die Auswirkungen auf die Umweltgesetzgebung Nadja Salzborn Fachgebiet I 2.1 Rechtswissenschaftliche Umweltfragen Überblick Föderalismus in Deutschland Hindergründe Föderalismusreform

Mehr

Kommunale Selbstverwaltung in Gefahr?

Kommunale Selbstverwaltung in Gefahr? Kommunale Selbstverwaltung in Gefahr? 10. Deutscher Kämmerertag, Berlin Lars Martin Klieve, Beigeordneter und Stadtkämmerer Essen Übersicht - Verschuldung von Bund, Ländern und Kommunen Schuldenstand (1990)

Mehr

Haushaltssatzung der Stadt Angermünde für das Haushaltsjahr 2008

Haushaltssatzung der Stadt Angermünde für das Haushaltsjahr 2008 Haushaltssatzung der Stadt Angermünde für das Haushaltsjahr 2008 Aufgrund des 76 der Gemeindeordnung Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12.12.2007 folgende Haushaltssatzung

Mehr

Haushalt Entwurf -

Haushalt Entwurf - Haushalt 2015 - Entwurf - Einbringung in der Ratssitzung 12.11.2014 Ausgangssituation 2014 Haushalt 2014 mit Haushaltssicherungskonzept Haushaltsausgleich im Jahr 2021 Finanzieller Ausgleich 2017 Bestand

Mehr

Kommunale Finanzplanung

Kommunale Finanzplanung Kommunale Finanzplanung 1. Einnahmen und Ausgaben nach Arten 2016 Gemeinde: Gemeinde Baindt Gruppierungs- Einnahmen des Verwaltungshaushalts Steuern, allgemeine Zuweisungen und Umlagen 000,001 Grundsteuern

Mehr

Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern am 14. Oktober 2016 in Berlin

Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern am 14. Oktober 2016 in Berlin Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern am 14. Oktober 2016 in Berlin Beschluss Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab 2020 A.) Bund-Länder-Finanzbeziehungen

Mehr

Bericht über die Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden

Bericht über die Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung Arbeitsunterlage 0079 Zur internen Verwendung Bundesministerium der Finanzen Bericht über die Umsatzsteuerverteilung

Mehr

Verwaltungsstruktur Rheinland Pfalz (einschl. Bundesebene)

Verwaltungsstruktur Rheinland Pfalz (einschl. Bundesebene) Verwaltungsstruktur Rheinland Pfalz (einschl. Bundesebene) Bund Rheinland Pfalz Direktionen Landkreise (24) Kreisfreie Städte (12) Verbandsgemeinden (164) kreisangehörige Städte (8) Ortsgemeinden (2257)

Mehr

Hamburger Steuerschätzung November 2014 18.11.2014

Hamburger Steuerschätzung November 2014 18.11.2014 Hamburger Steuerschätzung November 2014 18.11.2014 Steuerschätzung Bund (Mrd. ) Steuereinnahmen 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Gesamt Mai 2014 Ist: 639,9 666,6 690,6 712,4 738,5 November 2014 619,7

Mehr

HAUSHALT UND FINANZEN EIN VORTRAG RUND UM DAS HAUSHALTSRECHT

HAUSHALT UND FINANZEN EIN VORTRAG RUND UM DAS HAUSHALTSRECHT HAUSHALT UND FINANZEN EIN VORTRAG RUND UM DAS HAUSHALTSRECHT GLIEDERUNG 1. Grundlagen der Finanzen 2. Kameral oder Doppik? 3. Wo kommen die Einnahmen her? 4. Welche Aufgaben muss die Gemeinde erfüllen?

Mehr

Die Zukunft der föderalen Finanzstrukturen

Die Zukunft der föderalen Finanzstrukturen Die Zukunft der föderalen Finanzstrukturen Vortrag im Rahmen der Herbstfachtagung des Kompetenzzentrums für Nachhaltige Kommunale Finanzpolitik am 17. November 2015 Inhalt 1. Finanzpolitische Herausforderungen

Mehr

Kommunalfinanzen und der Kommunale Schutzschirm in der Praxis und die zwingenden Anforderungen an das Berichtswesen

Kommunalfinanzen und der Kommunale Schutzschirm in der Praxis und die zwingenden Anforderungen an das Berichtswesen Kommunalfinanzen und der Kommunale Schutzschirm in der Praxis und die zwingenden Anforderungen an das Berichtswesen Agenda 1. Lage der hessischen Kommunalfinanzen 2. Ursachen der Haushaltsmisere in Hessen

Mehr

Politisches Frühstück

Politisches Frühstück Politisches Frühstück 11. April 2010 1 Krise der Kommunalfinanzen 1. Aufgaben der Kommune, zwischen Selbstverwaltung und dritter Ebene des Staates 2. Einnahme- und Ausgabenstruktur 3. Strukturelle Defizite

Mehr

Finanzielle Leistungen der Länder an ihre Gemeinden

Finanzielle Leistungen der Länder an ihre Gemeinden Dipl.-Volkswirt Otto Dietz Finanzielle Leistungen der Länder an ihre Gemeinden Kommunaler Finanzausgleich und andere Finanzhilfen Im vorliegenden Beitrag wird die Entwicklung der finanziellen Leistungen

Mehr

Einkommensteuer. Nach der Gewerbesteuer die zweitbedeutsamste Steuereinnahmequelle für die Kommunen. Bedarfskriterium: Einwohner einer Gemeinde

Einkommensteuer. Nach der Gewerbesteuer die zweitbedeutsamste Steuereinnahmequelle für die Kommunen. Bedarfskriterium: Einwohner einer Gemeinde Oberbürgermeister a.d. Einkommensteuer Nach der Gewerbesteuer die zweitbedeutsamste Steuereinnahmequelle für die Kommunen Bedarfskriterium: Einwohner einer Gemeinde Neben der örtlichen Produktion (Gewerbesteuer)

Mehr

Steuereinnahmen nach Steuerarten

Steuereinnahmen nach Steuerarten Steuereinnahmen nach Steuerarten Kassenmäßige Steuereinnahmen in absoluten Zahlen und Anteile, 2012 Kassenmäßige Steuereinnahmen in absoluten Zahlen und Anteile, 2012 sonstige: 1,1 Mrd. (2,2 %) Gewerbesteuer

Mehr

Soll 2008 a) Betrag Ist 2007 b) für Titel. Ist 2006 c) 2009 Tit. Gr. FKZ Zweckbestimmung Tsd. EUR Tsd. EUR

Soll 2008 a) Betrag Ist 2007 b) für Titel. Ist 2006 c) 2009 Tit. Gr. FKZ Zweckbestimmung Tsd. EUR Tsd. EUR Tit. Gr. FKZ Zweckbestimmung V o r b e m e r k u n g : Die Ansätze bei den Tit. 213 01, 233 01, 613 11, 633 01, 633 02, 633 03 und 633 04 sowie bei den Ausgabetitelgruppen 72 und 75 beruhen auf dem Gesetz

Mehr

Bezeichnung. Leistungen des Landes aus der Umsetzung des Vierten Gesetzes für modene Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Bezeichnung. Leistungen des Landes aus der Umsetzung des Vierten Gesetzes für modene Dienstleistungen am Arbeitsmarkt 000 Grundsteuer A 6011 001 Grundsteuer B 6012 003 Gewerbesteuer 6013 010 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 6021 011 Ausgleichszahlungen für Steuerausfälle 6051 012 Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

Mehr

Ausgleichswirkungen des kommunalen Finanzausgleichs von Baden-Württemberg

Ausgleichswirkungen des kommunalen Finanzausgleichs von Baden-Württemberg Ausgleichswirkungen des kommunalen Finanzausgleichs von Baden-Württemberg Karl-Georg Wiedmann, Julia Pfeiffer Karl-Georg Wiedmann ist Sachgebietsleiter im Referat Öffentliche Finanz- und Personalwirtschaft

Mehr

1. Einnahmen und Ausgaben nach Arten

1. Einnahmen und Ausgaben nach Arten für die Haushaltsjahre 29 bis (in TEUR). Einnahmen und Ausgaben nach Arten 29 2 2 22 Einnahmen des Verwaltungshaushaltes Steuern Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer ( brutto ) 3 5.2.65 5.252 2. 5.4

Mehr

Finanzplanung von Berlin

Finanzplanung von Berlin SenFin 303-12/2015 Finanzplanung von Berlin 2017-21 Pressegespräch Finanzsenator Dr. Kollatz-Ahnen 7. September 2017 Eckwerte der Finanzplanung 2017-21 alle Angaben in Millionen Euro Ist Ist Ist Ist NHH

Mehr

Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015

Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015 Bundesrat Drucksache 34/15 30.01.15 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz - In Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015 A. Problem und Ziel Mit

Mehr

Haushaltssatzung der Stadt Essen für die Haushaltsjahre 2013/2014

Haushaltssatzung der Stadt Essen für die Haushaltsjahre 2013/2014 Haushaltssatzung der Stadt Essen für die Haushaltsjahre 2013/2014 Aufgrund der 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.

Mehr

Kommunale Finanzplanung

Kommunale Finanzplanung Seite 313 Kommunale Finanzplanung 1. Einnahmen und Ausgaben nach Arten 2014 2018 Gemeinde: Barsbüttel Seite 314 Gruppierungs- 0-2 Einnahmen des Verwaltungshaushalts 0 Steuern, steuerähnliche Einnahmen,

Mehr

Haushaltssatzung der Stadt Cottbus für das Haushaltsjahr 2015

Haushaltssatzung der Stadt Cottbus für das Haushaltsjahr 2015 1 Haushaltssatzung der Stadt Cottbus für das Haushaltsjahr 2015 Auf Grund der 65, 66 und 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 [Nr. 19] S. 286), zuletzt geändert

Mehr

Löst ein Nord(west)staat die Finanzprobleme?

Löst ein Nord(west)staat die Finanzprobleme? Löst ein Nord(west)staat die Finanzprobleme? Prof. Dr. Günter Dannemann Finanzstaatsrat a.d. Forschungsstelle Finanzpolitik an der Universität Bremen Vortrag beim Rotary Club Verden / Aller 15. Mai 2006

Mehr

Gemeindefinanzplanung; Orientierungsdaten für den Planungszeitraum 2017 bis Bek. d. MI. v /7.

Gemeindefinanzplanung; Orientierungsdaten für den Planungszeitraum 2017 bis Bek. d. MI. v /7. 1 Allgemeines Gemeindefinanzplanung; Orientierungsdaten für den Planungszeitraum 2017 bis 2021 Bek. d. MI. v. 30.06.2017 33.22-04020/7 Voris 20300 Die steuernahen Nettoeinnahmen haben wie bereits im Vorjahr

Mehr

Haushaltsrede für das Jahr 2012

Haushaltsrede für das Jahr 2012 Haushaltsrede für das Jahr 2012 von Stadtkämmerer Peter Bühler Sehr geehrte Damen und Herren, dass wir Ihnen heute einen Haushalt für das Jahr 2012 vorlegen können, der im Ergebnishaushalt mit einem Überschuss

Mehr

Orientierungsdaten für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen

Orientierungsdaten für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen Orientierungsdaten 2016-2019 für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales

Mehr

Gesamtwirtschaftliche Steuerquote auf historischem Tief!

Gesamtwirtschaftliche Steuerquote auf historischem Tief! Finanzpolitik Forschungsstelle Finanzpolitik www.fofi.uni-bremen.de Nr. 5 August 2005 Gesamtwirtschaftliche Steuerquote auf historischem Tief! - Auswirkungen auf Bremen dramatisch - Die gesamtwirtschaftliche

Mehr

Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S.1)

Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S.1) Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S.1) Zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2248) VIII a.

Mehr

Entwicklung der Länderhaushalte

Entwicklung der Länderhaushalte Entwicklung der Länderhaushalte im Jahr 2013 Endgültiges Ergebnis Bundesministerium der Finanzen August 2014 Die Entwicklung der Länderhaushalte im Jahr 2013 (endgültiges Ergebnis) I. Überblick Die Ausgaben

Mehr

Welchen Reformbedarf sehen die Parteien? Eine Einführung

Welchen Reformbedarf sehen die Parteien? Eine Einführung Länderfinanzausgleich Welchen Reformbedarf sehen die Parteien? Eine Einführung Arbeitnehmerkammer Bremen Bremen, 13. August 2013 Prof. Dr. André déw. Heinemann Universität Bremen Altschuldenproblematik

Mehr

Finanzausgleich in der Bundesrepublik Deutschland und seine wichtigsten Änderungen durch den Solidarpakt-II

Finanzausgleich in der Bundesrepublik Deutschland und seine wichtigsten Änderungen durch den Solidarpakt-II Hauptstudium m Finanzausgleich in der Bundesrepublik Deutschland und seine wichtigsten Änderungen durch den Solidarpakt-II Prof. Dr. Thomas Lenk, Leipzig Veranlasst durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Mehr

Haushaltssatzung der Hansestadt Wismar für das Haushaltsjahr 2013

Haushaltssatzung der Hansestadt Wismar für das Haushaltsjahr 2013 Veröffentlichungsdatum: 14.05.2013 Inkrafttreten: 15.05.2013 Haushaltssatzung der Hansestadt Wismar für das Haushaltsjahr 2013 Aufgrund der 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird

Mehr

17 Steuern und Finanzen

17 Steuern und Finanzen 17 Steuern und Finanzen Seite 203 17 STEUERN UND FINANZEN Nr. Seite 01 Landes- und Bundessteuern: Steueraufkommen beim Finanzamt Ulm 207 03 Einkommensteuerpflichtige sowie deren Einkünfte 207 06 Gemeindesteuern:

Mehr

zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)

zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g) Es folgt eine 5-spaltige Synopse Geltende Rechtslage Referentenentwurf

Mehr

Bürgerversammlung Thema: Kommunaler Finanzausgleich

Bürgerversammlung Thema: Kommunaler Finanzausgleich Bürgerversammlung 29.10.2014 Thema: Kommunaler Finanzausgleich Finanzen, Controlling, Wirtschaftsförderung - Ansprechpartner - Heinz Krumb -FCW- Finanzsteuerung Jürgen Hoyer Amtsleiter Am Marktplatz 1

Mehr

Finanzausgleich in Deutschland

Finanzausgleich in Deutschland Kapitel 2 Finanzausgleich in Deutschland Der deutsche Föderalismus ist seit langem Gegenstand heftiger wirtschaftspolitischer Auseinandersetzungen. In den letzten Jahren ging es dabei in erster Linie um

Mehr

Finanzlage der Gemeinde Oppenweiler

Finanzlage der Gemeinde Oppenweiler Finanzlage der Gemeinde Oppenweiler 2014 Der Gemeinderat hat am 17. Dezember 2013 die Haushaltssatzung samt Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 verabschiedet. Das Landratsamt Rems-Murr- Kreis als

Mehr

Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer

Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 15. Wahlperiode Drucksache 15/1924 10.05.2011 Neudruck Gesetzentwurf der Fraktion der SPD der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion DIE LINKE Gesetz über die Festsetzung

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2001, 3955, 3956 FNA: FNA , GESTA D117

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2001, 3955, 3956 FNA: FNA , GESTA D117 Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: FAG Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Gültig ab: 01.01.2005 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2001, 3955, 3956 FNA: FNA 603-12, GESTA D117 Gesetz über den

Mehr

9 Finanzen Vorbemerkungen Finanzen Steueraufkommen

9 Finanzen Vorbemerkungen Finanzen Steueraufkommen Finanzen 9. Finanzen 9.0. Vorbemerkungen... 189 9. Finanzen... 187 9.1. Steueraufkommen... 190 9.1.1. Steueraufkommen nach Ämtern und amtsfreien Städten und Gemeinden... 190 9.1.1.1. Hebesätze der Städte

Mehr

Änderung der Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung kameraler Haushaltspläne der Gemeinden (VV-Gruppierung-Kameral)

Änderung der Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung kameraler Haushaltspläne der Gemeinden (VV-Gruppierung-Kameral) Änderung der Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung kameraler Haushaltspläne der Gemeinden (VV-Gruppierung-Kameral) Runderlass des Innenministeriums vom 5. Dezember 2007 - IV 305-163.102-1.1 Bezug:

Mehr

ALLIANZ GEGEN STRASSENAUSBAUBEITRAG

ALLIANZ GEGEN STRASSENAUSBAUBEITRAG Ehemals Vereinigte Bürgerinitiativen für gerechte Kommunalabgaben im Freistaat Bayern, www.verbib.de www.allianz.straßenausbaubeitrag.de Sprecher: Rosmarie Brosig, Gilching Jürgen Jordan, Nürnberg Prof.

Mehr

Föderalismus in Deutschland

Föderalismus in Deutschland Lektürefragen zur Orientierung: 1. Welchen Ebenen gibt es im deutschen Föderalismus? 2. Welche Aufgaben und Kompetenzen haben die einzelnen Ebenen? Diskussionsfragen: 3. Welche Vor- und Nachteile hat eine

Mehr

Verwaltungshaushalt 2016 Version 0 Einzelplan 1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung Unterabschnitt 1100 Öffentliche Ordnung 1100

Verwaltungshaushalt 2016 Version 0 Einzelplan 1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung Unterabschnitt 1100 Öffentliche Ordnung 1100 Verwaltungshaushalt 2016 Einzelplan 1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung Unterabschnitt 1100 Öffentliche Ordnung 1100 Haushaltsstelle Haushaltsansatz Rechnungsergebnis Bew. HH- 2016 2015 2014 Stelle Nr.

Mehr