Der Landrat - öffentlich - Drucksache 90/2015. Beratungsfolge Termin Bemerkungen Kreistag

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1 Rhein-Erft-Kreis Beschlussvorlage Der Landrat - öffentlich - Drucksache 90/2015 Aktenzeichen: federführendes Amt: Antragsteller: 20 Amt für Finanzwirtschaft, Controlling und Datenschutz Beratungsfolge Termin Bemerkungen Kreistag Beratung und Beschlussfassung über den Entwurf der Haushaltssatzung und ihrer Anlagen für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 und das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens mit den kreisangehörigen Städten sowie der Einwohner/innen und Abgabepflichtigen Beschlussvorschlag: 1. Die von der Konferenz der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Kommunen des Rhein- Erft-Kreises sowie der Stadt Kerpen vorgelegten Stellungnahmen zum Entwurf der Haushaltssatzung und ihrer Anlagen für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 sowie deren Wertung durch die Verwaltung werden zur Kenntnis genommen. 2. Die Haushaltssatzung und deren Anlagen für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 wird auf der Grundlage des Entwurfs vom (Drucksache 387/2014), der im Kreisausschuss am getroffenen Entscheidungen sowie des von der Verwaltung vorgeschlagenen und vorgelegten Veränderungsdienstes beschlossen. Der Hebesatz der aufwandsdeckenden Kreisumlage wird für das Jahr 2015 auf 42,60 % und für das Jahr 2016 auf 43,91% festgesetzt. 3. Des Weiteren wird der Stellenplan beschlossen. 4. Die Verwaltung wird ermächtigt, zur Finanzierung der im Gesamtfinanzplan 2015 aufgezeigten Investitionen RWE-Stammaktien im Rahmen der im Haushaltsplan 2015 festgelegten Höchstgrenze zu veräußern. Sofern in 2015 keine Veräußerung erfolgt, bleibt die Ermächtigung für das Haushaltsjahr 2016 bestehen. 5. Sachdarstellung: 1. Bericht über das Beteiligungsverfahren mit den kreisangehörigen Kommunen a) Rechtsgrundlagen/ Verfahren: Im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsentwurfes wurde das Benehmen mit den Städten gemäß 55 Abs. 1 Kreisordnung NRW (KrO) mit Schreiben vom (siehe DS-Nr387/ Anlage 1) eingeleitet, die Inhalte sowie Rahmenbedingungen des Benehmensverfahrens und die maßgeblichen Planungsparameter für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 erläutert. b) Beantwortung der vorgebrachten Stellungnahmen:

2 Bezüglich der Stellungnahmen der Kommunen und der dazu dargestellten Sichtweise der Verwaltung wird auf Punkt Nr. 2 in der ausführlichen Beschlussvorlage zur Haushaltseinbringung (DS-Nr. 387/2014) verwiesen. Auch die Beschlussvorlage zum Kreisausschuss am (DS-Nr. 38/2015) nimmt hierauf Bezug. Das Beratungsergebnis ist damit in Kenntnis der Stellungnahmen und Wertungen zu Stande gekommen. c) Anhörung: Ein Wunsch zur förmlichen Anhörung nach 55 II KrO NRW wurde von den Kommunen nicht geäußert. Allerdings hat vor der Einbringung des Haushaltsentwurfs am ein gemeinsames Gespräch zwischen Landrat und den Bürgermeister/innen der kreisangehörigen Kommunen stattgefunden, in welchem unter anderem nochmals die Eckpunkte des Haushaltsentwurfs 2015/2016 diskutiert wurden. Darüber hinaus wurde die Bereitschaft für weitere Gespräche von Seiten des Kreises erklärt, um in einem offenen und fairen Dialog mit den kreisangehörigen Kommunen zu bleiben. d) Einwendungen von Einwohner/innen und Abgabepflichtige: Gemäß 54 KrO NRW können Einwohner/innen und Abgabepflichtige der kreisangehörigen Kommunen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung und ihrer Anlagen innerhalb einer Frist von mindestens 14 Tagen Einwendungen erheben. Die Frist hierzu endete am , ohne dass von diesem Recht Gebrauch gemacht wurde. e) Stellungnahme zum Haushalt 2015/2016 des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR): Bezüglich des Benehmens zur Landschaftsumlage mit dem LVR wird ebenfalls auf die Einbringungsvorlage (DS-Nr. 387/2014, dortige Anlagen 4 und 5) verwiesen. Der LVR hat den Entwurf des Doppelhaushaltes 2015/2016 am in die Landschaftsversammlung eingebracht, eine Verabschiedung ist für den geplant. Erst danach wird der Kreis im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nochmals zur Stellungnahme zum beschlossenen LVR-Haushalt vom MIK NRW aufgefordert. 2. Aktualisierung des Haushalts 2015/2016 Nach der Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung und deren Anlagen wurden diese in den Fachausschüssen, soweit dort thematisiert, und im Kreisausschuss eingehend vorberaten. Dabei ergaben sich, neben weiteren erforderlichen Anpassungen, die aus der Anlage 1 ersichtlichen Änderungen, welche im Text des überarbeiteten Entwurfs der Haushaltssatzung 2015/2016 (Anlage 2) berücksichtigt wurden. Mit der Anhebung des Kreisumlagehebesatzes auf 42,60 % (+ 0,80 %-Punkte gegenüber dem Haushalt 2014 bzw. Senkung um 0,09% -Punkten gegenüber dem Entwurf 2015/2016) erhebt der Kreis erstmals im Haushaltsjahr 2015 eine aufwandsdeckende Kreisumlage gemäß 56 Abs. 1 KrO NRW. Der Haushalt war zuvor seit dem Haushaltsjahr 2009 (Einführung NKF, erstmalige Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Ausgleichsrücklage) in der Planung nicht ausgeglichen. Der in der Eröffnungsbilanz festgestellte Bestand der Ausgleichsrücklage in Höhe von 48,955 Mio. EUR wurde planerisch in den Jahren vollständig zur Entlastung der Kommunen eingesetzt. Auf der Grundlage der aktuellen Arbeitsergebnisse zu den Jahresabschlüssen steht derzeit kein belastbarer Bestand zur Abfederung der Kreisumlage zur Verfügung. Im Entwurf des Doppelhaushalts wurde für das Haushaltsjahr 2015 ein Kreisumlagehebesatz von 42,69% und für das Haushaltsjahr 2016 ein Hebesatz von 43,74% dargestellt. Im Veränderungsdienst 2015/2016 haben sich wesentliche Verbesserungen und Verschlechterungen ergeben. Ins- Beschlussvorlage 90/2015 Seite 2

3 besondere die (kommunale und kreiseigene) Schulsozialarbeit, welche im Kreishaushalt mit einem Eigenanteil von 40% ausgewiesen werden muss, belastet den Kreisumlagebedarf mit rd. 750 TEUR. Allerdings kommen ca. 1,5 Mio. EUR den Kommunen zu Gute. In 2015 konnten die Belastungen des Kreisumlagebedarfs jedoch durch Entlastungeffekte (Verlust REVG, Gewinnausschüttung KSK) nicht nur kompensiert, sondern sogar eine Senkung des Hebesatzes gegenüber dem Entwurf auf 41,60 % erwirkt werden. In 2016 war es dagegen nicht möglich, den Eigenanteil zur kommunalen Schulsozialarbeit und die zusätzlichen Entwässerungsgebühren für die Kreisstraßen (beide Aufwandspositionen kommen ausschließlich den Kommunen zu Gute, quasi als Gegeneffekt zur Kreisumlage) sowie weitere Positionen aufzufangen. Demzufolge muss eine Erhöhung des Hebesatzes auf 43,91% vorgenommen werden. Diese Konstellation (Erhöhung des Hebesatzes in 2016, Erhöhung der Hebesätze gegenüber der letztjährigen mittelfristigen Finanzplanung) mag auf den ersten Blick eine Belastung der Kommunen darstellen, wird aber durch mehrere Effekte überlagert: Die Entwässerungsgebühren der Kreisstraßen wurden erstmals ab 2015 mit ca. 0,8 Mio. EUR (Erhöhung im Veränderungsdienst im Produkt ) veranschlagt. Diese Aufwandsposition fließt ausschließlich den Kommunen zu, so dass eine gleichzeitige Refinanzierung über die Kreisumlage in gleicher Höhe summarisch (also nicht kommunalscharf) neutral ist. Die Schulsozialarbeit ist auf der Basis der Verlautbarungen durch das Land in veranschlagt und war im Entwurf nicht enthalten. Zum Erhalt der Landesförderung muss im Kreishaushalt ein Eigenanteil von 40% ausgewiesen werden. Dieser Eigenanteil bezieht sich sowohl auf die kreiseigene wie kommunale Schulsozialarbeit. Der Großteil dieser Förderung von 1,7 Mio. EUR wird allerdings an die Kommunen weitergeleitet (Berechnung auf der Basis der damaligen vertraglichen Regelung, vorbehaltlich der Förderungsbestimmungen des Erlasses vom MAIS NRW). Da die Kommunen hierfür keine direkte Refinanzierung leisten, ist die hierfür vorgesehene Erhöhung des Hebesatz in 2016 (in 2015 konnte der Kreis durch Verbesserungen diesen Tatbestand sogar auffangen) wiederum summarisch neutral. Der Erhöhung des Hebesatzes in 2016 ist der Prognose der Umlagegrundlagen für das noch unbekannte GFG 2016 geschuldet. Hierbei wurde neben der Herausrechnung von Einmaleffekten und Hinzurechnungen aus der Übergangsmilliarde zur Entlastung bei der Eingliederungshilfe (steuerkraftbezogener Anteil) eine gleichbleibende normierte Steuerkraft angenommen. Der Kreis bleibt daher bewusst hinter den ergänzenden Orientierungsdaten für Umlagegrundlagen in 2016 zurück, da die örtlichen Rahmenbedingungen eine Abweichung erfordern. Insbesondere die Gewerbesteuer als Hauptgröße im Verbund der berechneten Steuerkraft weist nach der Hälfte des Referenzzeitraums für das GFG 2016 starke Rückgänge auf. Die Verwaltung kalkuliert jedoch, dass ein Zurückbleiben der Umlagegrundlagen gegenüber der jetzigen Planung durch höhere Schlüsselzuweisungen ausgeglichen wird. Hierbei wäre eine höhere (Teil-) Schlüsselmasse des Landes durchaus zu begrüßen, wie bereits zum Stichwort FiFo-Gutachten erwähnt (DS-Nr. 259/2014). Der Kreisumlagebedarf 2016 als maßgebliche Rechengröße für den Umlagesatz beläuft sich auf 252,8 Mio. EUR und liegt damit um 2,1 Mio. EUR höher als Beschlussvorlage 90/2015 Seite 3

4 Betrachtet man die Entwicklung der Hebesätze zur allgemeinen Kreisumlage im Veränderungsdienst (VD) zu den sonstigen Finanzierungseffekten gegenüber den kreisangehörigen Städten kann hier nachfolgendes Bild dargestellt werden. Dabei werden nur Effekte aufgenommen, die alle Kommunen betreffen. Verbesserungen für einzelne Kommunen, z.b. Gewinnausschüttung (an Brühl und Hürth), oder Mehrbelastung (an Frechen und Pulheim) werden nicht aufgeführt in TEUR 2016 in TEUR Hebesatz Kreisumlage Entwurf 42,69% 43,74% Wie in der Einleitung Benehmen Hebesatz Kreisumlage Entwurf 42,60% 43,91% Aufgrund Veränderungen im VD Veränderung KU-Satz im VD -0,09% +0,17% Änderung Zahlbetrag Kommunen durch Kreisumlage - 530,4 982,9 Weitere Effekte: Zusätzliche Entwässerungsgebühren 207,3 205,3 Schulsozialarbeit Kommunen, verbleibender Eigenanteil nach Abzug kreiseigener Schulsozialarbeit 469,3 469,3 Reduzierte Mehrbelastung REVG nach neuem Wirtschaftsplan Abrechnung Mehrbelastung REVG aufgrund Beschluss KT ,4 511,6-284,6 984,2 Summe weitere Effekte 830, ,4 In %-Punkten KU -0,14% -0,38% (-) Belastung für Kommunen, (+) Entlastung für Kommunen An die Kommunen zusätzlich gegenüber Entwurfsfassung (insgesamt 0,8 Mio. EUR) Weiterleitung an Kommunen 1,5 Mio. Insgesamt p.a., den Eigenanteil übernimmt der Kreis Weitere Verbesserung bei den Kommunen für die Vorauszahlung 2015/2016, Im Entwurf war bereits eine Verbesserung signalisiert 2015: Festsetzung nach Beschlussfassung KT erfolgt, Nachzahlung durch die Kommunen in : voraussichtlicher Betrag, sofern im JA 2014 des Kreises das Plandefizit bestätigt wird (vorläufiger Wert) Unter der Voraussetzung des Eintreffens der Planungsgrundlagen gestalten sich die Kreisumlage-Eckdaten für diese Jahre wie folgt: 2017 Kreisumlagesatz 44,06 %, echter Haushaltsausgleich 2018 Kreisumlagesatz 43,77 %, echter Haushaltsausgleich 2019 Kreisumlagesatz 43,61 %, echter Haushaltsausgleich In diesen Hebesätzen ist die Veranschlagung der Raumlösung BK Bergheim entsprechend der Beschlussvorlage (DS-Nr. 354/ Ergänzung) enthalten. Diese tangiert den Kreisumlagebedarf ab dem Haushaltsjahr 2017 (Inbetriebnahme). In der Sitzung des Kreisausschusses am wurde für die gesamte Maßnahme (alle betroffenen Haushaltspositionen) ein Sperrvermerk beschlossen, Freigabe erfolgt durch den Kreisausschuss. Die Veranschlagung des Kreisumlagebedarfs sowie die Festsetzung der Kreisumlage in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 erfolgt unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots gemäß 9 KrO NRW. Die Verwaltung hat darauf geachtet, nicht alle möglichen Risiken auszufinanzieren und so- Beschlussvorlage 90/2015 Seite 4

5 wohl den Kreis- als auch kommunalen Interessen in einem ausgewogenen Risikomix Rechnung zu tragen. Die Verwaltung ist darüber hinaus zuversichtlich, dass neben Effekten aus der Effizienzund Organisationsuntersuchung auch die angekündigten Bundesentlastungen bei der Eingliederungshilfe greifen können, um die Kreisumlagebedarf/ Finanzierungsbedarf beim Kreis zu verbessern und Entlastungseffekte an die Kommunen weitergeben zu können. 3. Ermächtigung zum Verkauf von RWE-Aktien Der Haushaltsplan enthält zur Finanzierung der Investitionen 2015 die Erzielung eines Verkaufserlöses aus Aktienverkäufen im Umfang von 3,8 Mio. EUR. Zur Gewährleistung der Kassenliquidität ist der Verkauf der Aktien im notwendigen Umfang erforderlich, wenn die veranschlagten Investitionen realisiert werden. Dazu wird die Verwaltung ermächtigt, den Finanzierungsbedarf zeitnah durch Verkauf zu decken. Sollte in 2015 keine Veräußerung stattfinden, so bleibt die Ermächtigung, dass die Verwaltung RWE-Aktien im verfügbaren (max. 3,8 Mio. EUR) Rahmen Aktien veräußern kann, auch für das Haushaltsjahr 2016 bestehen. Bergheim, Michael Kreuzberg Landrat Anlagen Anlage 1 - Veränderungsdienst Kreisausschuss mit den Unteranlagen KT 1 Veränderungen Sonstige Aufwendungen Tiefbau (wie im Verkehrsausschuss) KT 2 - Veränderungen investive Zuwendungen Tiefbau (wie im Verkehrsausschuss) KT 3 Verschiebungen Grunderwerb Tiefbau (wie im Verkehrsausschuss) KT 4 - Veränderungen Tiefbauinvestitionen KT 5 Darstellung zur Schulsozialarbeit Anlage 2 Haushaltssatzung 2015/2016 Beschlussvorlage 90/2015 Seite 5

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