Dienstanweisung. zur. Organisation der betrieblichen Arbeitssicherheit und Gesundheitsförderung. an der Hochschule Biberach. Inhaltsverzeichnis
|
|
- Klemens Kopp
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Dienstanweisung zur Organisation der betrieblichen Arbeitssicherheit und Gesundheitsförderung an der Hochschule Biberach Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätze 2. Organigramm 3. Aufgaben der Hochschulmitglieder Hauptverantwortung Verantwortlichkeiten Rektorat/Dekane/Professoren/Leiter zentraler Einrichtungen Verwaltung/Personalabteilung Betriebsarzt/Sanitätsraum Fachkraft für Arbeitssicherheit Sicherheitsbeauftragte Ersthelfer Sachverständige (extern) Sachkundige (intern) Gefahrengutbeauftragte Gefahrenstoffbeauftragte Laserschutzbeauftragte Strahlenschutzbeauftragte Brandschutzbeauftragte 4. Organisationsmaßnahmen 5. Rechtliche Folgen und sonstige Bestimmungen Anhang (Beauftragte der Hochschule Biberach)
2 1. Grundsätze 1.1 Das Arbeitsschutzgesetz in der Fassung vom 30. Juli 2004 hat den Zweck, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen. 1.2 Zu den Beschäftigten zählen Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, die Beamtinnen und Beamten (dazu gehören auch die Professorinnen und Professoren) sowie die zur Berufsausbildung Beschäftigten. 1.3 Die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes soll dazu beitragen, Sicherheit und Gesundheitsschutz aller Hochschulmitglieder durch Maßnahmen des technischen und medizinischen Gesundheitsschutzes präventiv zu sichern und kontinuierlich zu überwachen und zu verbessern (siehe dazu 4 und 6 neues ArbSchG). 1.4 Die Arbeitsschutzregelungen dieser Anweisung schließen die arbeitsmedizinischen und die sicherheitstechnischen Maßnahmen einschließlich des vorbeugenden Brandschutzes, sofern sie den Arbeitschutz betreffen, ein. 1.5 Arbeitsgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach 3 Abs. 2 beschäftigen. 1.6 Die Grundpflichten des Arbeitgebers sind in 3 des Arbeitsschutzgesetzes wie folgt beschrieben: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und falls erforderlich, sich den ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten: - für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie - Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen falls erforderlich bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen. 2
3 1.7 Die allgemeinen Grundsätze sind in 4 formuliert und lauten: Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeine Grundsätzen auszugehen: Die Arbeit ist so zu gestallten, dass eine Gefährdung der Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen; Bei den Maßnamen sind der Stand der Technik und Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen sind zu berücksichtigen; Den Beschäftigen sind geeignete Anweisungen zu erteilen; Mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus Biologischen Gründen zwingend geboten ist. 1.8 In 6 werden Arbeitsbedingungen beurteilt, diese lauten wie folgt: Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch: - Die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, - Physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, - die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere Geräten und Anlagen sowie Umgang damit, - die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, - unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. 1.9 In 15 des neuen Arbeitschutzgesetzes werden die Pflichten der Beschäftigten beschrieben. Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die 3
4 Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden In 16 wird sogar von einer besonderen Unterstützungspflicht des Beschäftigten gesprochen. Die Beschäftigten haben dem Arbeitsgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber zu unterstützen. Die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten sind zu gewährleisten und die Pflichten sind entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach 22 des Siebten Sozialgesetzbuch mitteilen Des weiteren sind folgende gesetzlichen Regelungen umzusetzen: Mutterschutzgesetz (MuSchG) EG-Mutterschutzrichtlinie Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Der Arbeitgeber ist zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen verpflichtet. Nach 2 Abs. 4 Mutterschutzgesetz in Verbindung mit 31 Arbeitsstättenverordnung muss einer werden oder stillenden Mutter eine Liege in einem geeigneten Raum zur Verfügung gestellt werden, auf der sie während der Arbeitspausen und wenn es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit ausruhen kann. Anmerkung: Liegen befinden sich: - im Gebäude Karlstrasse 11 (Haus A), EG Lehrbeauftragtenzimmer - im Gebäude Kolpingstrasse 56 (Haus E), 2. OG Personalratszimmer Nach 4 Absatz 1 und 6 des Mutterschutzgesetzes und nach Art.1 5 der Mutterschutzrichtlinie sind folgende Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter einzuhalten: sie nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten zu beschäftigen, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt werden; sie nicht so beschäftigen, dass sie mit sehr giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrenstoffen in Verbindung kommen, wenn der Grenzwert überschritten wird. Dabei ist die Einhaltung der Grenzwerte nachzuweisen. sie nicht mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrenstoffen auszusetzen. 4
5 3. Aufgaben der Hochschulmitglieder Die Dekane, die Leiter der Zentralen Hochschuleinrichtungen und der Institute sowie der Verwaltungsdirektor sind dem Rektorat unmittelbar für die Sicherstellung des betrieblichen Gesundheits- und Arbeitsschutzes verantwortlich Hauptverantwortung Die Hauptverantwortung für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit trägt das Rektorat der Hochschule Verantwortlichkeiten: Rektorat/Dekane/Professoren/innen/Leiter zentraler Einrichtungen und Institute sind verantwortlich: für die Sicherheit und den betrieblichen Gesundheitsschutz in ihrem Geschäfts-/ Verantwortungsbereich dass Beschäftigungsbeschränkungen und verbote aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder sonstiger Bestimmungen und Vorschriften (z.b. Arbeitszeitgesetz, Arbeitszeitordnung, Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Mutterschutzrichtlinie, Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung, usw.) beachtet werden und das gesundheitlich zu überwachende Personal in der Vorsorge- /Gesundheitskartei geführt wird, für die Beseitigung von Mängeln bezüglich des Arbeitsschutzes, für die Aus- und Weiterbildung des Personals dass sie an Begehungen/Besichtigungen in ihrem Verantwortungsbereich teilnehmen, dass sie die Vertretung des bestellten Personals bei längerer Abwesenheit regeln Zentrale Verwaltung Koordiniert Maßnahmen, Termine und Schriftverkehr mit dem Betriebsarzt, leitet Begehungsberichte und Protokolle der Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) unter Kenntnisnahme des Rektorats an die Dekane, verantwortlichen Professoren sowie an den Personalrat weiter, informiert den Betriebsarzt, SiFa und den Personalrat über interne Weisungen/Schriftverkehr, die den Arbeits- und Gesundheitsschutz betreffen, informiert den Betriebsarzt über personelle Änderungen, führt die Vorsorge-/Gesundheitskartei und koordiniert die Termine des betrieblichen Gesundheitsschutzes, 5
6 benachrichtigt unverzüglich das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Tübingen, sobald die werdende Mutter ihre Schwangerschaft mitgeteilt hat, macht der werdenden Mutter die Informationen und die geltenden gesetzlichen Regelungen zugänglich. Organisation der Kurse Erste Hilfe Protokollführung der Begehungen Organisation der Arbeitsschutzausschusssitzungen Die Hochschule Biberach bestellt einen Betriebsarzt (s. Anhang). 1. Der Betriebsarzt hat die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Insbesondere hat er den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei: der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung, der Fragen der Ersten Hilfe im Betrieb, Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess, die Arbeitnehmer arbeitsmedizinisch zu untersuchen, zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten, die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken; auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten; 6
7 Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen, darauf hinwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten. Sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Helfer/innen in Erster Hilfe mitzuwirken. 2. Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; 8 Abs. 1 Satz 2 GUV 0.5 bleibt unberührt. 3. Der Betriebsarzt führt auf Wunsch einer werdenden oder stillenden Mutter eine spezifische Beratung durch, bei der sie über eventuelle arbeitsbedingte schädliche Einwirkungen informiert und beraten wird. 4. Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen Fachkraft für Arbeitssicherheit Die Hochschule Biberach bestellt aus dem vorhanden Personal eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (s. Anhang). 1. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Dazu zählt auch, den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei: der Planung, Ausführung und Unterhaltung der Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitstoffen, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der technischen Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen, die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitschutz und Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen und auf die Beseitigung der Mängel hinzuwirken, auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten, 7
8 Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen, Darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten. Die über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken. 2. Über das Gesetz hinaus werden von der Fachkraft für Arbeitssicherheit noch folgende Aufgaben wahrgenommen. Ansprech- und Kontaktperson mit: a) der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) b) dem Gewerbeaufsichtsamt c) dem TÜV in Zusammenarbeit mit dem technischen Betriebsleiter Überprüfung a) von Unfallanzeigen (ergänzt diese, wenn noch Fragen offen sind), b) der Liste für Vorsorgeuntersuchungen und veranlasst diese, wenn es notwendig sein sollte, Überwacht die Einhaltung der Prüffristen für: a) Feuerlöscher b) Hebzeuge c) Stapler d) Druckbehälter e) Brandmeldeanlagen Sicherheitsbeauftragte 1. Die Hochschule Biberach bestellt die erforderlichen Sicherheitsbeauftragen (s. Anhang). Die Bestellung erfolgt durch den Rektor. Die Sicherheitsbeauftragten werden dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger gemeldet. Bei der Auswahl der Sicherheitsbeauftragten wird darauf geachtet, dass jeder Standort mit mindestens einer/m Beauftragten versorgt ist. 2. Die Sicherheitsbeauftragten sind nicht weisungsbefugt. Sie konzentrieren ihre Aufmerksamkeit auf das Arbeitsverhalten, die Arbeitsgeräte und auf die Arbeitsumgebung der Mitarbeiter. Sie sollen Vorbild sein. Sicherheitsbeauftragte haben eine nur eintägige Ausbildung und sollen durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit weiter ausgebildet werden. Ihr Vorgehen richtet sich weitgehend nach folgendem Schema: Arbeitsverhalten: a) Tragen die Mitarbeiter die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen? b) Werden die vorgesehenen Schutzeinrichtungen benützt? c) Sind die Mitarbeiter sicherheitsbewusst und meiden sie unnötige Risiken? Arbeitsgeräte: 8
9 a) Sind die Maschinen und die Betriebsanlagen mit den notwendigen Sicherheitseinrichtungen ausgestattet? b) Sind die persönlichen Schutzeinrichtungen vorhanden und in gutem Zustand? c) Sind die Werkzeuge und Hilfsmittel frei von Mängeln? Arbeitsumgebung: a) Sind die Arbeitsplätze geschützt, ordentlich und sauber? b) Sind die Abläufe sicherheitsrelevant durchorganisiert und koordiniert? c) Sind die Verkehrswege frei von Gefahrenquellen? Ansprechpartner des Sicherheitsbeauftragten sind alle Kollegen/innen, Vorgesetzte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Ausschuss für Arbeitssicherheit Ersthelfer (GUV 03.) Die Hochschule Biberach bestellt Ersthelferinnen und Ersthelfer (s. Anhang) und sorgt für deren adäquate Ausbildung. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung a) die erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Meldeeinrichtungen, Sanitätsräume, Erste-Hilfe-Materialien und Rettungsgeräte b) das erforderliche Personal, insbesondere Ersthelfer/innen und Betriebssanitäter zur Verfügung stehen sowie nach einem Personennotfall bzw. Unfall sofort Erste Hilfe geleistet und die erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird. Nach 3 GUV 0.3 müssen mindestens 10% der Versicherten Ersthelfer/innen sein (s. Anhang) Externe Sachverständige Sie führen die sicherheitstechnischen Prüfungen der technischen Arbeitsmittel im Auftrag der Hochschule Biberach durch. Geprüft werden: Druckbehälter Feuerlöscher Gabelstapler Hebezeuge Brandschutzklappen Rauchmelder Brandabschnittstüren Interne Sachkundige Sie führen die sicherheitstechnischen Prüfungen der technischen Arbeitsmittel durch. Sachkundige werden auf Vorschlag des Rektorats oder der Dekane aufgrund ihrer Eignung und Ausbildung durch den Rektor bestellt Gefahrengutbeauftragte 9
10 Sie sind ausgebildete Personen mit Abschlussprüfung. Die sind verantwortlich für die richtige Auswahl der Verpackung, der Beschriftung und der Bezeichnung des Inhalts beim Versand und Transport von Gefahrstoffen Gefahrenstoffbeauftragte Die Gefahrenstoffbeauftragten führen das Gefahrstofflager. Sie bestellen neue Chemikalien und Gefahrstoffe, erfassen die gelieferten Mengen und lagern sie ein. Von dort werden sie bei Bedarf an die Labore ausgegeben. Die nicht verbrauchten Reste und die unbrauchbar gewordenen Chemikalien und Gefahrenstoffe werden von ihnen wieder zurückgenommen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt Laserschutzbeauftragte GUV 2.20 Nimmt die Aufgaben gemäß Laserschutzverordnung wahr. Ist fachlich Verantwortliche/r und weisungsbefugt Strahlenschutzbeauftragte Es sind fachkundige Personen mit strahlenschutzrechtlicher Ausbildung und Prüfung. Die rechtliche Grundlage ist die Strahlenschutzverordnung. Die Prüfung muss alle 5 Jahre wiederholt werden Brandschutzbeauftragte Es sind fachkundige Personen mit abgeschlossener Ausbildung. Ist fachlich Verantwortliche/r und weisungsbefugt. 4. Organisationsmaßnahmen Jedes Dekanat hat einen Katalog (Arbeitshandbuch) zu erstellen. In diesem werden die Aufgaben für den Verantwortungsbereich niedergeschrieben. Diese Aufgaben umfassen: Arbeitsanweisungen, Prüfung von Geräten, Belehrungen von Studenten und Personal, Betriebsanweisungen usw. 5. Rechtliche Folgen und sonstige Bestimmungen Die Nichtbeachtung der Arbeitsschutzbestimmungen kann nach 25 und 26 des neues Arbeitschutzgesetzes u. a. strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Der Personalrat wurde informiert. Biberach, 8. Dezember 2006 Professor Dr. Thomas Vogel, Rektor Anlage: Liste Beauftragte 10
11 Beauftragte der Hochschule Biberach: Fachkraft für Arbeitssicherheit: Herr Hennig Herrn Prof. Dr. Hannemann (Fakultät PBT) Sicherheitsbeauftragter: Frau Eberhardt-Weber Herr Motzet Betriebsarzt: BAD Dr. R. Nusser BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik Nicolaus-Otto-Str Ulm Tel. 0731/ Fax 0731/ Ersthelfer: Herbert Bautz Joachim Bayer Astrid Franz Werner Höra Joachim Ilg Erich Klawitter Alexandra Palesch Kilian Rall Elisabeth Schick Helga Tröster Gefahrengutbeauftragte: --- Gefahrstoffbeauftragte: --- Laserschutzbeauftragte: --- Strahlenschutzbeauftragte: Herr Hennig Brandschutzbeauftragte:
11 Auswahl wichtiger Arbeitsschutzgesetze und -vorschriften
11 Auswahl wichtiger Arbeitsschutzgesetze und -vorschriften 11.1 Auszüge aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit
MehrGesundheit (WHO-Definition) Arbeitsanalyse, -gestaltung und bewertung (BetriebsVerfassungsGesetz, BetrVG)
Gesundheit (WHO-Definition) "Gesundheit bedeutet vollständiges physisches, geistiges und soziales Wohlbefinden und nicht nur Nichtvorhandensein von Krankheiten und physischen Schädigungen." (Quelle: Präambel
MehrUnterweisung Übertragung von Unternehmerpflichten
Unterweisung Übertragung von Unternehmerpflichten "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher
MehrDie WEG als Arbeitgeber. Rechtsanwalt Bernd Fritz
Die WEG als Arbeitgeber Rechtsanwalt Bernd Fritz Die WEG als Arbeitgeber Vorschau Es findet bei Ihnen eine jährliche Begehung auf der Liegenschaft statt, in welcher Arbeitsmittel und Arbeitsschutzmittel
MehrArbeitsschutz in der EKD
Herzlich willkommen im Workshop 1 Arbeitsschutz in der EKD Strukturen-Rollen-Hilfestellungen Karsten Voshage Sicherheitsingenieur Eine kurze Abfrage per Handzeichen: Wer von Ihnen nimmt als Arbeitgeber
MehrRechtliche Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung
Rechtliche Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung Gesetzespyramide 618 BGB Pflicht zu Schutzmaßnahmen (1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste
Mehr(Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG)
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) Vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) zuletzt geändert durch Artikel 226
MehrDGUV Vorschrift 2. Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Klaus Otte
DGUV Vorschrift 2 Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Klaus Otte 1 Bis zum 31.12.2010 galten noch die Unfallverhütungsvorschriften BGV A2/ GUV-VA 6/7 Ab 01.01.2011
MehrGefährdungsbeurteilung unter Mitwirkung des Betriebsarztes
Gefährdungsbeurteilung unter Mitwirkung des Betriebsarztes Dipl.-Min. Silvester Siegmann - Sicherheitsingenieur - Lernziele: Sinn und Zweck der Arbeitsplatzbeurteilung und begehung Praktische Durchführung
Mehr3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG
Anlage 9 3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG Vorgabe von Beurteilungsmaßstäben: 1. Anhänge 1-5 BetrSichV 2. 16 GefStoffV (Ermittlungspflicht des Arbeitgebers bzgl. Umgang mit Gefahrstoffen)
MehrUmsetzung der neuen Betriebssicherheitsverordnung. Jonas Rauch, M.A. HRM Personalpolitik Mobil:
Umsetzung der neuen Betriebssicherheitsverordnung Jonas Rauch, M.A. HRM Personalpolitik post@jonasrauch.de Mobil: 0170 20 91 723 1 Von der Arbeitssicherheit zum Arbeitsund Gesundheitsschutz Arbeits- und
MehrGesunde Bildschirmarbeitsplätze. TL Tag Donaueschingen, Manfred Franz
Gesunde Bildschirmarbeitsplätze TL Tag Donaueschingen, Manfred Franz 2015-1 - Negativbeispiel TL Tag Donaueschingen, Manfred Franz 2015-2 - Gesetzliche Grundlagen TL Tag Donaueschingen, Manfred Franz 2015-3
MehrVerordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz *
Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz * in der Fassung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) Zuletzt geändert durch Artikel 440 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl.
MehrDie Rolle des Betriebsarztes bei der Gefährdungsbeurteilung
Die Rolle des Betriebsarztes bei der Gefährdungsbeurteilung Dipl.-Min. Silvester Siegmann - Sicherheitsingenieur - Institut für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin Universitätsklinikum Düsseldorf Gehört die
MehrMuSch Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz *)
Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz *) Vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 9 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I, Nr. 59, S. 1643) in Kraft
MehrBetriebliche Gesundheitsförderung - Sozialer Arbeitsschutz
Betriebliche Gesundheitsförderung - Sozialer Arbeitsschutz 1 DEFINITION Abhängig Beschäftigte sollen vor Belastungen und Gesundheitsschädigungen durch eine nicht menschengerechte Organisation geschützt
MehrArbeitssicherheitsgesetz
Arbeitssicherheitsgesetz Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
MehrGefährdungsbeurteilung
Gefährdungsbeurteilung Alfred Wrede Fachkraft für Arbeitssicherheit im Auftrag des Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Wissenschaft und Kunst Grundlagen Durchführung Vorlagen zu Gefährdungsbeurteilungen
MehrGesundheitsschutz für Beschäftigte bei Verdichtung der Arbeit und Veränderung der Arbeitsbedingungen
Gesundheitsschutz für Beschäftigte bei Verdichtung der Arbeit und Veränderung der Arbeitsbedingungen Gefährdungsbeurteilung GG TRBA 250 BGB Arbeitszeitgesetz Arbeitsschutzgesetz GESUNDHEITS- SCHUTZ
MehrWarum Arbeitsschutz in der Ausbildung?
Warum in der Ausbildung? HWK Nr. 1 Gründe für den 1. Humane Gründe Vermeidung von Personenschäden Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.... (GG Art. 2 Ziff. 2) 2. Betriebswirtschaftliche
MehrGefährdungsbeurteilung
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Abteilung II, Ref II/5 Sifa-Support Gefährdungsbeurteilung Arbeitsschutzgesetz UVV Richtlinien des Freistaates Vorlagen zu Gefährdungsbeurteilungen
MehrDie neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Leiterin des Referates Arbeitsschutzrecht, Arbeitsmedizin, Prävention nach dem SGB VII im Bundesministerium für Arbeit und Soziales IIIb1@bmas.bund.de
MehrVerordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz* (Mutterschutzrichtlinienverordnung MuSchRiV)
Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz* (Mutterschutzrichtlinienverordnung MuSchRiV) 1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber muß rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der werdende
MehrHandlungshilfe für Kommunen und kommunale Unternehmen bis 10 Beschäftigte
99962 GUV-X 99962 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Handlungshilfe für Kommunen und kommunale Unternehmen bis 10 Beschäftigte Januar 2013 Impressum Herausgeber: Kommunale Unfallversicherung
MehrSicherheitsbeauftragte
K.1.9.2.1_03/2009 Sicherheitsbeauftragte SGB VII BetrSichV ASR Dr Thomas Bruhn, Heiko Tolkmitt Definition umfassenden Arbeitsschutzes Arbeitsschutz umfasst Schutz von Leben und Gesundheit ( Sicherheit
MehrZWEITER ABSCHNITT Betriebsärzte
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit* (Arbeitssicherheitsgesetz ASiG) ERSTER ABSCHNITT 1 Grundsatz Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes
MehrUnterweisungsbuch. Unternehmen/Betrieb: Bereich: Verantwortliche. Gesetzliche Unfallversicherung
Unterweisungsbuch Unternehmen/Betrieb: Bereich: Verantwortliche Führungskraft: Funktion: Angefangen: Abgeschlossen: Gesetzliche Unfallversicherung Herausgeber Bundesverband der Unfallkassen Fockensteinstraße
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrWo geht die Reise hin?
Wo geht die Reise hin?? Nutzraum-Dach Verfügbarkeits-Prävention Wo geht die Reise hin? Arbeitsschutzgesetzgebung Allgemeine Grundsätze Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden
MehrArbeitssicherheitsgesetz
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ASiG Arbeitssicherheitsgesetz Ausgabe Dezember 1973 Stand Oktober 2006 4 05/07 BGM w Berufsgenossenschaft Metall
MehrÄrztliches Zeugnis zur Beurteilung der Eignung für die berufliche Tätigkeit. Sind bei Ihnen folgende Erkrankungen bekannt oder behandelt worden:
Arbeits-Betriebsmedizinisches-Institut Dr. Klaus Hensmann GmbH Karl-Vetter-Ring 15 76698 Ubstadt-Weiher Tel.07254-955 946 Fax 07254-77 99 974 Mobil 0170-542 620 9 Ärztliches Zeugnis zur Beurteilung der
MehrDie Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz - Alles beim Alten? Susanne Arndt-Zygar
Die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz - Alles beim Alten? Susanne Arndt-Zygar Die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz - Die Gefährdungsbeurteilung Warum? - Die Gefährdungsbeurteilung
MehrFragen und Aufgaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
Fragen und Aufgaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz 1. Was versteht man unter mechanischen Gefährdungen am Arbeitsplatz? Absturz, stolpern, rutschen, stürzen erfasst/getroffen werden unkontrolliert
MehrUnterweisungsmodul. Arbeitsschutz & Unfallverhütung
Unterweisungsmodul Arbeitsschutz & Unfallverhütung Unterweisungsinhalte - Beispiele Rechtliche Grundlagen Unterweisungsbestandteile Grundsätze des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung CD-ROM PRAXIS-Handbuch
MehrGesundheit am Arbeitsplatz: Rechtliche Rahmenbedingungen. Datum Referent
Datum Referent Inhalt Rechtlicher Rahmen: Worum geht es? Dreh- und Angelpunkt: Das Arbeitsschutzgesetz Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Regelungen zur (stufenweisen) Wiedereingliederung Weitere Informationen
MehrDie Gefährdungsbeurteilung in Schulen. Hans-Dieter Pahl Aufsichtsperson
Die Gefährdungsbeurteilung in Schulen Aufsichtsperson Was bedeutet Arbeitsschutz? Sicherheit und Gesundheitsschutz einschließlich der menschengerechten Arbeitsgestaltung Arbeitsschutzgesetz 3 ArbSchG (Grundpflichten
MehrDie Umsetzung des gesetzlichen Auftrags zum Arbeitsschutz ist mehr als die Erfüllung einer Pflichtaufgabe
Die Umsetzung des gesetzlichen Auftrags zum Arbeitsschutz ist mehr als die Erfüllung einer Pflichtaufgabe Fachtagung Qualitätsmanagement von Gesundheit und Nachhaltigkeit an Hochschulen und wissenschaftlichen
MehrGrundlagen Arbeitsschutz. Dipl.-Ing. Roland Hilfenhaus RhönEnergie Effizienz + Service GmbH Fulda, 1. Juni 2017
Grundlagen Arbeitsschutz Dipl.-Ing. Roland Hilfenhaus RhönEnergie Effizienz + Service GmbH Fulda, 1. Juni 2017 Agendag Teil A: Allgemeine Grundlagen Einführung Rechtliche Grundlagen Pflichten des Arbeitgebers
MehrGanzheitliche Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Schwerpunkt Gefährdungsbeurteilung und Arbeitszeit
Ganzheitliche Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Schwerpunkt Gefährdungsbeurteilung und Arbeitszeit Ralf Pieper, Prof. Dr. Bergische Universität Wuppertal Institut ASER e.v., Wuppertal Fachzeitschrift
MehrInnerbetriebliche Organisation des Arbeitsschutzes
2000 Fachbeiträge 7. Erfahrungsaustausch 45 Innerbetriebliche Organisation des Arbeitsschutzes von Frank Knust Die Unternehmer haben Verantwortung insbesondere auf Rechtsgrundlagen des Arbeitsschutzgesetzes
MehrDer Sicherheitsbeauftragte. - Was sind Sicherheitsbeauftragte? - Aufgaben - Die Rechte - Die Pflichten - Die Verantwortung - gesetzliche Grundlagen
Der Sicherheitsbeauftragte - Was sind Sicherheitsbeauftragte? - Aufgaben - Die Rechte - Die Pflichten - Die Verantwortung - gesetzliche Grundlagen Was sind Sicherheitsbeauftragte Der Sicherheitsbeauftragte
MehrArbeitsschutz und Mitbestimmung
RECHTSPRECHUNG TRIFFT AUF BETRIEBLICHE REALITÄT Uli-Faber@t-online.de www.judix.de 1 ÜBERSICHT I. Mitbestimmung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften II. III. Bedeutung konkreter Regelungsvorstellungen
MehrMutterschutz Gefährdungsbeurteilung Handlungshilfe
Mutterschutz Gefährdungsbeurteilung Handlungshilfe Nach der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen einer Arbeitsplatzbeurteilung Art,
MehrArbeitssicherheitsunterweisung 2016
Arbeitssicherheitsunterweisung 2016 Bitte bestätigen Sie die Kenntnisnahme dieser Präsentationsinhalte per E-Mail an: Melanie.Scheyda-Fasting@westfa.de Verfasser: Melanie Scheyda-Fasting, QHSE Arbeitssicherheitsunterweisung
MehrDie Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Timo Mänz Dezernat 35.1 Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik arbeitsschutz@rpks.hessen.de Übersicht Die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
MehrTRBS Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Vom 5. September 2006 (BAnz. 232a vom 9.12.2006) Vorbemerkung Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin
MehrRechtsgrundlage relevanter Inhalt Bedeutung
Anhang 1 Zusammenfassung arbeitsrechtlich relevante Gesetze und Verordnungen Rechtsgrundlage relevanter Inhalt Bedeutung AGG (Allgemeine Gleichstellungsgesetz) ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) ArbZG (Arbeitszeitgesetz)
MehrArbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge Neue Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 31.10.2013 mit Stärkung der Selbstbestimmung der Mitarbeiter Ziele der Arbeitsmedizinischen Vorsorge: Arbeitsbedingte
MehrNur ein sicherer und gesunder Bibliothekar ist ein guter Bibliothekar?! - Bausteine für Arbeits- und Gesundheitsschutz in Bibliotheken
Nur ein sicherer und gesunder Bibliothekar ist ein guter Bibliothekar?! - Bausteine für Arbeits- und Gesundheitsschutz in Bibliotheken Milena Pfafferott Universitätsbibliothek Ilmenau Kleine Vorschau Definition
MehrForum 4 Psychische Belastungen und Gefährdungsbeurteilung
Forum 4 Psychische Belastungen und Gefährdungsbeurteilung Hanka Jarisch (Dipl.-Psych.) Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege - BGW Präventionsdienst Dresden Königsbrücker Landstraße
MehrFachkräfte für Arbeitssicherheit
Fachkräfte für Arbeitssicherheit Frau Dr.-Ing. Heike Rupp-Brunswig Sicherheitsingenieurin Chemieingenieurin Frau Dipl.-Ing. Annelie Kuhnke Sicherheitsingenieurin Maschinenbauingenieurin www.uni-hannover.de/agu
MehrPsychische Belastung am Arbeitsplatz als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung
Psychische Belastung am Arbeitsplatz als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung Quelle: Birte Cordes/GDA Psyche Quelle: Birte Cordes/GDA Psyche Dipl.-Psych. Carolin Amtsfeld 11. Oktober 2016, Unternehmerverband
MehrGefährdungsbeurteilung betrieblich verankern
Gefährdungsbeurteilung betrieblich verankern Referent: Karsten Lessing, TBS NRW Regionalstelle Düsseldorf 1 Definition Gesundheit Gesundheit Definition durch die ILO und die WHO Gesundheit ist nicht nur
MehrHerzlich Willkommen. zum Seminar am (3- stündig) Gefährdungsbeurteilung Warum kompliziert, wenn s auch einfach geht?
Herzlich Willkommen zum Seminar am 20.03.2012 (3- stündig) Gefährdungsbeurteilung Warum kompliziert, wenn s auch einfach geht? 1 Inhalt des Seminars Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung Vorgehensweisen
MehrArbeitsmedizinische Vorsorge - Betriebsarzt
R echtliche R egelungen: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) von 1973, Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASi) und Betriebsarzt muss bestellt werden. BGV A 2: Betriebsärzte und FASi, nähere Ausführungen zu
MehrBestandsaufnahme AMS Arbeitsschutz mit System
Bestandsaufnahme AMS Arbeitsschutz mit System Bestandsaufnahme kurzer erster Check der betrieblichen Situation mit der VBG-Praxishilfe Quelltext: http://www.vbg.de/bt/index.html?url1=amsonline/amsdienst/2_fragebog/bestandsaufnahme.htm
MehrPRAXISVORTRAG PSYCHISCHE GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG IM DEUTSCHEN HYGIENE-MUSEUM DRESDEN
PRAXISVORTRAG PSYCHISCHE GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG IM DEUTSCHEN HYGIENE-MUSEUM DRESDEN PRAXISVORTRAG Bild DHMD DIE STIFTUNG DEUTSCHES HYGIENE-MUSEUM Stiftung des bürgerlichen Rechts nicht öffentlicher Dienst
MehrSafetyfirst! Pflichten des Arbeitgebers im Arbeits-und Gesundheitsschutz und wie diese für den Aufzugbau umgesetzt werden können.
Safetyfirst! Pflichten des Arbeitgebers im Arbeits-und Gesundheitsschutz und wie diese für den Aufzugbau umgesetzt werden können. 18.10.2017 VfA Forum Interlift 2017 1 ASIB-Niggemeier GmbH Arbeitsschutz,
MehrBeurteilung psychischer Gefährdungen am Arbeitsplatz
Beurteilung psychischer Gefährdungen am Arbeitsplatz Worum geht es? Welche Aufgaben haben BR und PR? Anna Wirth M. A. Martin-Luther-Str. 32 55131 Mainz Seite 1 Ein Modewort und (fast) alle trifft es Seite
MehrHandlungshilfe Selbstcheck Sicherheit und Gesundheit - Schule -
Handlungshilfe Selbstcheck Sicherheit und Gesundheit - Schule - Stand: Juni 2015 2 Unfälle und Krankheiten haben für die Betroffenen und die Schule oft schwer wiegende Folgen. Dies ist einer der Gründe,
MehrBaden-Württemberg. DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN Fachgruppe Mutterschutz. Merkblatt. Werdende Mütter an Tankstellen
Baden-Württemberg DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN Fachgruppe Mutterschutz Merkblatt Werdende Mütter an Tankstellen Dieses Merkblatt soll Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen sowie den Personalvertretungen helfen,
MehrTechnische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Vom 5. September 2006 (BAnz. Nr. 232a, Seite 7) BetrSich 5.1111 Vorbemerkung Diese Technische
MehrDie geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV
Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Dip.-Ing.(FH) Dipl.-Inform.(FH) Mario Tryba Sicherheitsingenieur Vorbemerkungen: Die Gefährdungsbeurteilung ist
MehrGefährdungsbeurteilung in Arbeitsstätten was ist zu tun?
Gefährdungsbeurteilung in Arbeitsstätten was ist zu tun? Dipl.-Ing. Werner Allescher Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bonn Gefährdungsbeurteilung nach ArbStättV - 1 5 Arbeitsschutzgesetz 5 Beurteilung
MehrArbeitssicherheit im Unternehmen
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Grundlage für ein funktionierendes Beschäftigungssystem ist die Schaffung und der Erhalt sicherer Arbeitsbedingungen. Dem Unternehmer obliegt die
Mehr1 Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
Anhang 3 listet zu den Aufgabenfeldern der Grundbetreuung nach Anlage 2 Abschnitt 2 unverbindlich mögliche Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit auf, die im Rahmen der gesetzlich
MehrDr. Heiner Klein Arzt für Allgemeinmedizin Dudweiler
Dr. Heiner Klein Arzt für Allgemeinmedizin Dudweiler Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Vorschriften und Regeln -Arbeitsschutzgesetz -Arbeitsstättenverordnung -Biostoffverordnung -Gefahrstoffverordnung
MehrArbMedVV- die medizinische Sichtweise zur Gefahrstoffverordnung
- die medizinische Sichtweise zur Gefahrstoffverordnung Die Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge trat am 23.Dezember 2008 in Kraft. Die Arbeitsmedizinische
Mehr1. Sächsisches Arbeitsschutzforum Dresden, 13. Oktober Aus der Praxis einer Fachkraft für Arbeitssicherheit
1. Sächsisches Arbeitsschutzforum Aus der Praxis einer Fachkraft für Arbeitssicherheit Inhalt 1. Zur Person 2. Ziele des Arbeitsschutzes 3. Gesetze und Verordnungen 4. Bewertungsinstrumente - Gefährdungsbeurteilungen
MehrMEDIZIN UND TECHNIK. Sicherheit und Gesundheitsschutz in Fahrschulen 2001
Sicherheit und Gesundheitsschutz in Fahrschulen 2001 1 Leitgedanken der Betriebsführung Erfüllung gesetzlicher Vorgaben Wirtschaftlichkeit (Betriebsergebnis) 2 3 4 Schutzziele Die Schutzziele der staatlichen
MehrDie Gefährdungsbeurteilung zur Prüffristenermittlung eine wesentliche Betreiberaufgabe
Die Gefährdungsbeurteilung zur Prüffristenermittlung eine wesentliche Betreiberaufgabe René Brünn MEBEDO Consulting GmbH BDSH e. V. geprüfter Sachverständiger Elektrotechnik 1 Rev2_29.05.2015 Warum Gefährdungsbeurteilungen
MehrGesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ASiG Ausfertigungsdatum: 12.12.1973 Vollzitat: "Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere
MehrArbeitswelt Kirche Arbeits- und Gesundheitsschutz eine Last? Dresden, Patrick Aligbe P. Aligbe Dresden 2016
Arbeitswelt Kirche Arbeits- und Gesundheitsschutz eine Last? Dresden, 28.09.2016 Patrick Aligbe Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er
MehrHERZLICH WILLKOMMEN Erfahrungsaustausch & Weiterbildung für Bauhofleiter in Leidersbach / Volkersbrunn
HERZLICH WILLKOMMEN Erfahrungsaustausch & Weiterbildung für Bauhofleiter 19.4.2012 in Leidersbach / Volkersbrunn Michael Birkhorst Inhalte Die gesetzliche Unfallversicherung Rechtsvorschriften im Arbeits-
MehrArbeitsschutzaspekte bei der Bekämpfung der Beifuß-Ambrosie. Ulrich Wurster Referat 34 Chemikaliensicherheit, Technischer Arbeitsschutz
Arbeitsschutzaspekte bei der Bekämpfung der Beifuß-Ambrosie Ulrich Wurster Referat 34 Chemikaliensicherheit, Technischer Arbeitsschutz 1. Die Pflanze (Ambrosia artemisifolia) Folie 2, (2007) Entwicklungszyklen
MehrVorschriften. Maßstab ist 5 Arbeitsschutzgesetz
Analyse der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung Bildschirmarbeit) für Ausstattung der Schülerfirma (1) Nr. (2) (3) Vorschriften
MehrStaatliche. Arbeitsschutzvorschriften
Arbeitsschutzgesetz Staatliche Arbeitssicherheitsgesetz Arbeitszeitgesetz Arbeitsschutzvorschriften Fahrpersonalrecht Jugendarbeitsschutzgesetz Mutterschutzgesetz Mutterschutzrichtlinienverordnung Arbeitsstättenverordnung
MehrMutterschutz Gefährdungsbeurteilung Handlungshilfe
Mutterschutz Gefährdungsbeurteilung Handlungshilfe Nach der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen einer Arbeitsplatzbeurteilung Art,
MehrKompetenzzentrum für Sicherheit und Gesundheit
Kompetenzzentrum für Sicherheit und Gesundheit Sicherheitstechnische Betreuung der Landesverwaltung Brandenburg Zentrale Servicestelle in Potsdam-Bornim Max-Eyth-Allee 22; 14469 Potsdam Tel.: 0331-28891
MehrPrävention in der Arbeitsmedizin
Aufgaben des Betriebsarztes an der Goethe-Universität Frankfurt Prävention in der Arbeitsmedizin Dr. med. Martin Düvel Facharzt für Arbeitsmedizin - Sozialmedizin Betriebsarzt der Goethe-Universität Frankfurt
MehrBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Neufassung zum 01.06.2015 Beschaffung, Einsatz und Prüfung von Arbeitsmitteln Rechtsvorschriften in Deutschland Arbeitsmittel im Unternehmen Grundgesetz ArbSchG
MehrGV01 Gesetze und Verordnungen
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz ASiG) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I 1885), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs.
MehrGeschäftsführer Interner Service der RD SAT Markus Behrens. Arbeitsschutz in multikulturellen Belegschaften
Geschäftsführer Interner Service der RD SAT Markus Behrens Arbeitsschutz in multikulturellen Belegschaften Inhaltsverzeichnis I. Ausgangssituation II. Rechtsgrundlagen III. Grundsätze des 4 ArbSchG IV.
MehrGemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie - GDA
Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie - GDA In der aktuellen Periode 3 Themen: - GDA ORGA (Arbeitsschutzorganisation) - GDA MSE (Schutz vor Muskel-Skeletterkrankungen) - GDA PSYCHE (Psychische Belastungen
MehrArbeitszeit in der Gefährdungsbeurteilung Mitbestimmung bei der Arbeitszeit. Susanne Nickel
Arbeitszeit in der Gefährdungsbeurteilung Mitbestimmung bei der Arbeitszeit Susanne Nickel Tagung Arbeitszeit ist Lebenszeit. Gesund alt werden des KDA (u.a.), Hamburg, den 19. Oktober 2015 Die weite Welt
MehrAllgemeine Unterstützungspflicht
Beschäftigte Allgemeine Unterstützungspflicht 15 (1) BGV A1 Nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Arbeitsschutz) zu sorgen. Auch
MehrUnterweisungsbuch. .de. Bereich: Führungskraft: Angefangen: Abgeschlossen:
Unterweisungsbuch Bereich: Führungskraft: Angefangen: Abgeschlossen:.de Inhaltsverzeichnis Rechtsgrundlagen Seite 1 Mustervordruck zur Übertragung Seite 2 von Unternehmerpflichten Fachkraft für Arbeitssicherheit,
MehrVom 23. Oktober 2008 (GVBl. S. 198) Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
K-Arbeitsschutzgesetz KArbSchutzG 490.400 Kirchliches Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Evangelischen Landeskirche in Baden - K-Arbeitsschutzgesetz - (KArbSchutzG)
MehrK O N V E K T A. Am Nordbahnhof D Schwalmstadt. Verfahrensanweisung. Arbeitsschutz, Abfälle, Gefahrstoffe und Gefahrgut
K O N V E K T A A G Am Nordbahnhof D - 34613 Schwalmstadt Verfahrensanweisung Arbeitsschutz, Abfälle, Gefahrstoffe und Gefahrgut Geltungsbereich : Konvekta AG VA 06 04 02 00 Revisionsstand: 01 vom Freigabedatum
MehrWorkshop Eckpunkte einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung
Workshop Eckpunkte einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung Fachtagung für Betriebs-, Personalräte und Mitarbeitervertretungen Wenn Arbeit krank macht 12.06.2012, Rehabilitationszentrum der Deutschen Rentenversicherung
MehrAufbewahrungsfristen im Arbeitsschutz
Aufbewahrungsfristen im Arbeitsschutz mit Quellenangaben Version 1.7 vom Dezember 2014 Udo Burkhard Arbeitsschutz-Fachberater www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de Creative Commons Lizenzvertrag Diese Veröffentlichung
MehrBerufsgenossenschaften
Berufsgenossenschaften Gründung der DGUV Verabschiedung des Unfallversicherungsmodernisierungs- Gesetz (UVMG) Reduzierung der BGen von 23 auf 9 bis 2009 Keine neuen Unfallverhütungsvorschriften alte werden
MehrAbschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
Laut Bundesregierung entsprechen diese Maßnahmen im Allgemeinen den»üblichen Schutzmaßnahmen«; es kann aber danach auch notwendig sein, sie dem speziellen Kreis»anderer Personen«anzupassen (vgl. ebd.).
MehrVorschau. Checkliste zur Auswahl von Betriebsbeauftragten
Vorschau Bitte beachten Sie, dieses Dokument ist nur eine Vorschau. Hier werden nur Auszüge dargestellt. Nach dem Erwerb steht Ihnen selbstverständlich die vollständige Version im offenen Dateiformat zur
Mehrhygnormdata Diversity Management by Medical Device Reprocessing Fulda Seite 1
Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit hygnormdata Diversity Management by Medical Device Reprocessing Fulda 2009 - Seite 1 Zum Thema 6 Die Termini: Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit,
MehrEinsatz vom Fremdfirmen
Information Einsatz vom Fremdfirmen Welche Verantwortung tragen Führungskräfte? - rechtlicher Rahmen - Steffen Röddecke Referat: Arbeitsschutz, Technische Sicherheit Bremen, den 15.05.2007 Röddecke Fremdfirmen
MehrWorkshop: Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Feuerwehr
Workshop: Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Feuerwehr Was bedeutet Arbeitsschutzorganisation Eine wirksame Arbeitsschutzorganisation ist dadurch gekennzeichnet, dass Zuständigkeiten,
MehrInteressantes zu Arbeitssicherheit
Interessantes zu Arbeitssicherheit Stand 12.05.2014 Wer MUSS wann benannt, engagiert, oder beauftragt werden? Sicherheitsbeauftragter (Sib): Ab 21 Mitarbeiter (mehr als 20) sind Unternehmen verpflichtet
MehrDie Gefährdungsbeurteilung nach dem neuen Mutterschutzgesetz Was ist wirklich neu? Düsseldorf, 06. November 2017 Mathias Knust
Die Gefährdungsbeurteilung nach dem neuen Mutterschutzgesetz Was ist wirklich neu? Gliederung Bisherige Regelung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung Neuregelung durch das Mutterschutzgesetz
Mehr