Dienstanweisung. zur. Organisation der betrieblichen Arbeitssicherheit und Gesundheitsförderung. an der Hochschule Biberach. Inhaltsverzeichnis

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1 Dienstanweisung zur Organisation der betrieblichen Arbeitssicherheit und Gesundheitsförderung an der Hochschule Biberach Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätze 2. Organigramm 3. Aufgaben der Hochschulmitglieder Hauptverantwortung Verantwortlichkeiten Rektorat/Dekane/Professoren/Leiter zentraler Einrichtungen Verwaltung/Personalabteilung Betriebsarzt/Sanitätsraum Fachkraft für Arbeitssicherheit Sicherheitsbeauftragte Ersthelfer Sachverständige (extern) Sachkundige (intern) Gefahrengutbeauftragte Gefahrenstoffbeauftragte Laserschutzbeauftragte Strahlenschutzbeauftragte Brandschutzbeauftragte 4. Organisationsmaßnahmen 5. Rechtliche Folgen und sonstige Bestimmungen Anhang (Beauftragte der Hochschule Biberach)

2 1. Grundsätze 1.1 Das Arbeitsschutzgesetz in der Fassung vom 30. Juli 2004 hat den Zweck, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen. 1.2 Zu den Beschäftigten zählen Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, die Beamtinnen und Beamten (dazu gehören auch die Professorinnen und Professoren) sowie die zur Berufsausbildung Beschäftigten. 1.3 Die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes soll dazu beitragen, Sicherheit und Gesundheitsschutz aller Hochschulmitglieder durch Maßnahmen des technischen und medizinischen Gesundheitsschutzes präventiv zu sichern und kontinuierlich zu überwachen und zu verbessern (siehe dazu 4 und 6 neues ArbSchG). 1.4 Die Arbeitsschutzregelungen dieser Anweisung schließen die arbeitsmedizinischen und die sicherheitstechnischen Maßnahmen einschließlich des vorbeugenden Brandschutzes, sofern sie den Arbeitschutz betreffen, ein. 1.5 Arbeitsgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach 3 Abs. 2 beschäftigen. 1.6 Die Grundpflichten des Arbeitgebers sind in 3 des Arbeitsschutzgesetzes wie folgt beschrieben: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und falls erforderlich, sich den ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten: - für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie - Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen falls erforderlich bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen. 2

3 1.7 Die allgemeinen Grundsätze sind in 4 formuliert und lauten: Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeine Grundsätzen auszugehen: Die Arbeit ist so zu gestallten, dass eine Gefährdung der Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen; Bei den Maßnamen sind der Stand der Technik und Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen sind zu berücksichtigen; Den Beschäftigen sind geeignete Anweisungen zu erteilen; Mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus Biologischen Gründen zwingend geboten ist. 1.8 In 6 werden Arbeitsbedingungen beurteilt, diese lauten wie folgt: Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch: - Die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, - Physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, - die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere Geräten und Anlagen sowie Umgang damit, - die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, - unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. 1.9 In 15 des neuen Arbeitschutzgesetzes werden die Pflichten der Beschäftigten beschrieben. Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die 3

4 Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden In 16 wird sogar von einer besonderen Unterstützungspflicht des Beschäftigten gesprochen. Die Beschäftigten haben dem Arbeitsgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber zu unterstützen. Die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten sind zu gewährleisten und die Pflichten sind entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach 22 des Siebten Sozialgesetzbuch mitteilen Des weiteren sind folgende gesetzlichen Regelungen umzusetzen: Mutterschutzgesetz (MuSchG) EG-Mutterschutzrichtlinie Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Der Arbeitgeber ist zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen verpflichtet. Nach 2 Abs. 4 Mutterschutzgesetz in Verbindung mit 31 Arbeitsstättenverordnung muss einer werden oder stillenden Mutter eine Liege in einem geeigneten Raum zur Verfügung gestellt werden, auf der sie während der Arbeitspausen und wenn es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit ausruhen kann. Anmerkung: Liegen befinden sich: - im Gebäude Karlstrasse 11 (Haus A), EG Lehrbeauftragtenzimmer - im Gebäude Kolpingstrasse 56 (Haus E), 2. OG Personalratszimmer Nach 4 Absatz 1 und 6 des Mutterschutzgesetzes und nach Art.1 5 der Mutterschutzrichtlinie sind folgende Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter einzuhalten: sie nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten zu beschäftigen, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt werden; sie nicht so beschäftigen, dass sie mit sehr giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrenstoffen in Verbindung kommen, wenn der Grenzwert überschritten wird. Dabei ist die Einhaltung der Grenzwerte nachzuweisen. sie nicht mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrenstoffen auszusetzen. 4

5 3. Aufgaben der Hochschulmitglieder Die Dekane, die Leiter der Zentralen Hochschuleinrichtungen und der Institute sowie der Verwaltungsdirektor sind dem Rektorat unmittelbar für die Sicherstellung des betrieblichen Gesundheits- und Arbeitsschutzes verantwortlich Hauptverantwortung Die Hauptverantwortung für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit trägt das Rektorat der Hochschule Verantwortlichkeiten: Rektorat/Dekane/Professoren/innen/Leiter zentraler Einrichtungen und Institute sind verantwortlich: für die Sicherheit und den betrieblichen Gesundheitsschutz in ihrem Geschäfts-/ Verantwortungsbereich dass Beschäftigungsbeschränkungen und verbote aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder sonstiger Bestimmungen und Vorschriften (z.b. Arbeitszeitgesetz, Arbeitszeitordnung, Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Mutterschutzrichtlinie, Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung, usw.) beachtet werden und das gesundheitlich zu überwachende Personal in der Vorsorge- /Gesundheitskartei geführt wird, für die Beseitigung von Mängeln bezüglich des Arbeitsschutzes, für die Aus- und Weiterbildung des Personals dass sie an Begehungen/Besichtigungen in ihrem Verantwortungsbereich teilnehmen, dass sie die Vertretung des bestellten Personals bei längerer Abwesenheit regeln Zentrale Verwaltung Koordiniert Maßnahmen, Termine und Schriftverkehr mit dem Betriebsarzt, leitet Begehungsberichte und Protokolle der Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) unter Kenntnisnahme des Rektorats an die Dekane, verantwortlichen Professoren sowie an den Personalrat weiter, informiert den Betriebsarzt, SiFa und den Personalrat über interne Weisungen/Schriftverkehr, die den Arbeits- und Gesundheitsschutz betreffen, informiert den Betriebsarzt über personelle Änderungen, führt die Vorsorge-/Gesundheitskartei und koordiniert die Termine des betrieblichen Gesundheitsschutzes, 5

6 benachrichtigt unverzüglich das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Tübingen, sobald die werdende Mutter ihre Schwangerschaft mitgeteilt hat, macht der werdenden Mutter die Informationen und die geltenden gesetzlichen Regelungen zugänglich. Organisation der Kurse Erste Hilfe Protokollführung der Begehungen Organisation der Arbeitsschutzausschusssitzungen Die Hochschule Biberach bestellt einen Betriebsarzt (s. Anhang). 1. Der Betriebsarzt hat die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Insbesondere hat er den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei: der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung, der Fragen der Ersten Hilfe im Betrieb, Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess, die Arbeitnehmer arbeitsmedizinisch zu untersuchen, zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten, die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken; auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten; 6

7 Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen, darauf hinwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten. Sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Helfer/innen in Erster Hilfe mitzuwirken. 2. Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; 8 Abs. 1 Satz 2 GUV 0.5 bleibt unberührt. 3. Der Betriebsarzt führt auf Wunsch einer werdenden oder stillenden Mutter eine spezifische Beratung durch, bei der sie über eventuelle arbeitsbedingte schädliche Einwirkungen informiert und beraten wird. 4. Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen Fachkraft für Arbeitssicherheit Die Hochschule Biberach bestellt aus dem vorhanden Personal eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (s. Anhang). 1. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Dazu zählt auch, den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei: der Planung, Ausführung und Unterhaltung der Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitstoffen, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der technischen Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen, die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitschutz und Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen und auf die Beseitigung der Mängel hinzuwirken, auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten, 7

8 Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen, Darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten. Die über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken. 2. Über das Gesetz hinaus werden von der Fachkraft für Arbeitssicherheit noch folgende Aufgaben wahrgenommen. Ansprech- und Kontaktperson mit: a) der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) b) dem Gewerbeaufsichtsamt c) dem TÜV in Zusammenarbeit mit dem technischen Betriebsleiter Überprüfung a) von Unfallanzeigen (ergänzt diese, wenn noch Fragen offen sind), b) der Liste für Vorsorgeuntersuchungen und veranlasst diese, wenn es notwendig sein sollte, Überwacht die Einhaltung der Prüffristen für: a) Feuerlöscher b) Hebzeuge c) Stapler d) Druckbehälter e) Brandmeldeanlagen Sicherheitsbeauftragte 1. Die Hochschule Biberach bestellt die erforderlichen Sicherheitsbeauftragen (s. Anhang). Die Bestellung erfolgt durch den Rektor. Die Sicherheitsbeauftragten werden dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger gemeldet. Bei der Auswahl der Sicherheitsbeauftragten wird darauf geachtet, dass jeder Standort mit mindestens einer/m Beauftragten versorgt ist. 2. Die Sicherheitsbeauftragten sind nicht weisungsbefugt. Sie konzentrieren ihre Aufmerksamkeit auf das Arbeitsverhalten, die Arbeitsgeräte und auf die Arbeitsumgebung der Mitarbeiter. Sie sollen Vorbild sein. Sicherheitsbeauftragte haben eine nur eintägige Ausbildung und sollen durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit weiter ausgebildet werden. Ihr Vorgehen richtet sich weitgehend nach folgendem Schema: Arbeitsverhalten: a) Tragen die Mitarbeiter die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen? b) Werden die vorgesehenen Schutzeinrichtungen benützt? c) Sind die Mitarbeiter sicherheitsbewusst und meiden sie unnötige Risiken? Arbeitsgeräte: 8

9 a) Sind die Maschinen und die Betriebsanlagen mit den notwendigen Sicherheitseinrichtungen ausgestattet? b) Sind die persönlichen Schutzeinrichtungen vorhanden und in gutem Zustand? c) Sind die Werkzeuge und Hilfsmittel frei von Mängeln? Arbeitsumgebung: a) Sind die Arbeitsplätze geschützt, ordentlich und sauber? b) Sind die Abläufe sicherheitsrelevant durchorganisiert und koordiniert? c) Sind die Verkehrswege frei von Gefahrenquellen? Ansprechpartner des Sicherheitsbeauftragten sind alle Kollegen/innen, Vorgesetzte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Ausschuss für Arbeitssicherheit Ersthelfer (GUV 03.) Die Hochschule Biberach bestellt Ersthelferinnen und Ersthelfer (s. Anhang) und sorgt für deren adäquate Ausbildung. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung a) die erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Meldeeinrichtungen, Sanitätsräume, Erste-Hilfe-Materialien und Rettungsgeräte b) das erforderliche Personal, insbesondere Ersthelfer/innen und Betriebssanitäter zur Verfügung stehen sowie nach einem Personennotfall bzw. Unfall sofort Erste Hilfe geleistet und die erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird. Nach 3 GUV 0.3 müssen mindestens 10% der Versicherten Ersthelfer/innen sein (s. Anhang) Externe Sachverständige Sie führen die sicherheitstechnischen Prüfungen der technischen Arbeitsmittel im Auftrag der Hochschule Biberach durch. Geprüft werden: Druckbehälter Feuerlöscher Gabelstapler Hebezeuge Brandschutzklappen Rauchmelder Brandabschnittstüren Interne Sachkundige Sie führen die sicherheitstechnischen Prüfungen der technischen Arbeitsmittel durch. Sachkundige werden auf Vorschlag des Rektorats oder der Dekane aufgrund ihrer Eignung und Ausbildung durch den Rektor bestellt Gefahrengutbeauftragte 9

10 Sie sind ausgebildete Personen mit Abschlussprüfung. Die sind verantwortlich für die richtige Auswahl der Verpackung, der Beschriftung und der Bezeichnung des Inhalts beim Versand und Transport von Gefahrstoffen Gefahrenstoffbeauftragte Die Gefahrenstoffbeauftragten führen das Gefahrstofflager. Sie bestellen neue Chemikalien und Gefahrstoffe, erfassen die gelieferten Mengen und lagern sie ein. Von dort werden sie bei Bedarf an die Labore ausgegeben. Die nicht verbrauchten Reste und die unbrauchbar gewordenen Chemikalien und Gefahrenstoffe werden von ihnen wieder zurückgenommen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt Laserschutzbeauftragte GUV 2.20 Nimmt die Aufgaben gemäß Laserschutzverordnung wahr. Ist fachlich Verantwortliche/r und weisungsbefugt Strahlenschutzbeauftragte Es sind fachkundige Personen mit strahlenschutzrechtlicher Ausbildung und Prüfung. Die rechtliche Grundlage ist die Strahlenschutzverordnung. Die Prüfung muss alle 5 Jahre wiederholt werden Brandschutzbeauftragte Es sind fachkundige Personen mit abgeschlossener Ausbildung. Ist fachlich Verantwortliche/r und weisungsbefugt. 4. Organisationsmaßnahmen Jedes Dekanat hat einen Katalog (Arbeitshandbuch) zu erstellen. In diesem werden die Aufgaben für den Verantwortungsbereich niedergeschrieben. Diese Aufgaben umfassen: Arbeitsanweisungen, Prüfung von Geräten, Belehrungen von Studenten und Personal, Betriebsanweisungen usw. 5. Rechtliche Folgen und sonstige Bestimmungen Die Nichtbeachtung der Arbeitsschutzbestimmungen kann nach 25 und 26 des neues Arbeitschutzgesetzes u. a. strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Der Personalrat wurde informiert. Biberach, 8. Dezember 2006 Professor Dr. Thomas Vogel, Rektor Anlage: Liste Beauftragte 10

11 Beauftragte der Hochschule Biberach: Fachkraft für Arbeitssicherheit: Herr Hennig Herrn Prof. Dr. Hannemann (Fakultät PBT) Sicherheitsbeauftragter: Frau Eberhardt-Weber Herr Motzet Betriebsarzt: BAD Dr. R. Nusser BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik Nicolaus-Otto-Str Ulm Tel. 0731/ Fax 0731/ Ersthelfer: Herbert Bautz Joachim Bayer Astrid Franz Werner Höra Joachim Ilg Erich Klawitter Alexandra Palesch Kilian Rall Elisabeth Schick Helga Tröster Gefahrengutbeauftragte: --- Gefahrstoffbeauftragte: --- Laserschutzbeauftragte: --- Strahlenschutzbeauftragte: Herr Hennig Brandschutzbeauftragte:

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