Internationales und europäisches Strafrecht

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1 Internationales und europäisches Strafrecht Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht unter Einschluss des internationalen Strafrechts Prof. Dr. Frank Meyer, LL.M. (Yale) Seite 1 Akteure und Instrumente Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 2 Europäische Union Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 3 1

2 Quelle: Wiki Commons, EU Member states and Candidate countries map.svg; Urheber:Alexrk Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 4 Aufgaben Förderung von Frieden, Werten und Wohlergehen der Völker der Union (Art. 3 EUV) durch Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Errichtung eines gemeinsamen Binnenmarktes Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion Unterhaltung von Beziehungen zur Welt im Interesse von Frieden, Sicherheit, Solidarität, freien und gerechten Handels und der Wahrung der Grundsätze der UN-Charta Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 5 Aufbau Organe Europäischer Rat Rat Europäisches Parlament Kommission Europäischer Gerichtshof Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 6 2

3 Aufbau Europäischer Rat politisches Führungs- und Leitorgan besetzt mit Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission (Art. 15 EUV) legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Leitlinien für die Entwicklung der Union fest (vgl. Art. 68 AEUV) Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 7 Aufbau Rat Organ der Mitgliedstaaten (Art. 16 II EUV n. F.) Wahrnehmung von Regierungs- und Gesetzgebungsfunktionen (früher einziges entscheidungsbefugtes Legislativorgan für die PJZS, Art. 34 EUV a. F.) tagt und entscheidet in verschiedenen fachspezifischen Formationen, z.b. für allgemeine Angelegenheiten, auswärtige Angelegenheiten oder Justiz und Inneres legt Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik auf der Grundlage allgemeiner vom Europäischen Rat definierter Richtlinien fest Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 8 Aufbau Europäisches Parlament parlamentarisches Organ (Art. 14 EUV) Repräsentant der Unionsbürger auf Unionsebene Wahrnehmung von Gesetzgebungsfunktionen (besonderes und ordentliches Gesetzgebungsverfahren) kann Kommission zur Aufnahme von Initiativen und Unterbreitung von geeigneten Vorschlägen auffordern Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 9 3

4 Aufbau Kommission Hauptexekutivorgan der EU zuständig für Wahrnehmung der Unionsinteressen (Art. 17 EUV) richtet Handeln an allgemeinem Wohl der Union und Integration aus organisationsinterner Think Tank Initiativrecht zur Einleitung von Rechtssetzungsverfahren Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 10 Aufbau Kontrolle der Umsetzung und Einhaltung des primären und sekundären Unionsrechts Monitoring der Implementierung und Anwendung von EU-Rechtsakten in den Mitgliedstaaten Wahrnehmung von Sanktionsaufgaben gegenüber natürlichen und juristischen Personen bei bestimmten Verstössen gegen Unionsrecht Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 11 Aufbau «Gerichtshof der Europäischen Union» (EuGH) Auslegung des Unionsrechts Wahrung der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts Entscheidung von Organstreitigkeiten unterstützt durch das «Gericht» (EuG) und das «Gericht für den öffentlichen Dienst der EU» gemeinsam bilden sie das Rechtsprechungsorgan der EU Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 12 4

5 Rolle der nationalen Parlamente Lissabonner Vertrag sieht bedeutendere Rolle bei demokratischer Kontrolle von Regierungstätigkeit und Gesetzgebung vor (vgl. Art. 10, 12 EUV, Subsidiaritätsprotokoll) nationale Begleitgesetzgebung kann Parlamenten entscheidende Verantwortung für Auslösung der sog. Notbremse -Mechanismen in Art. 82 III und 83 III AEUV zum Schutz grundlegender Aspekte der nationalen Strafrechtsordnung zuweisen Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 13 Entwicklungsstufen Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 14 Entwicklungsstufen Zusammenarbeit bis zum Maastrichter Vertrag (1992) Zusammenarbeit in der Dritte Säule (Verträge von Maastricht und Amsterdam) Zusammenarbeit in der Ersten Säule (EGV) Zusammenführung und Konsolidierung im Lissabonner Vertrag (2009) Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 15 5

6 Bis zum Maastrichter Vertrag ursprünglich keine strafrechtlichen Kompetenzen strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten zunächst geprägt von Rechtshilfekonventionen des Europarats und bilateralen Abkommen sektorspezifischen Verstärkungen der Zusammenarbeit Schengen-Zusammenarbeit Massnahmen im materiellen Strafrecht werden zunächst nur ausserhalb der EU im Europarat und bei den Vereinten Nationen getroffen Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 16 Insb. Schengen-Zusammenarbeit Schengener Abkommen v und Schengener Durchführungsübereinkommen v Vertiefung und Verstetigung der sektoriellen Zusammenarbeit als Ausgleich für Wegfall der Binnengrenzen Vertiefung der bi- und multilateralen polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 17 Insb. Schengen-Zusammenarbeit Wesentliche Neuerungen Einführung des Schengener Informationssystems Erleichterung der Auslieferung und Rechtshilfe Erleichterung des Informationsaustausches grenzüberschreitende Ermittlungen und Massnahmen (eng begrenzt; oft schon in bilateralen Polizeiverträgen enthalten) danach steter Ausbau des sog. Schengen acquis und Integration in den EU-Rechtsrahmen (mit Protokoll zum Amsterdamer Vertrag) Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 18 6

7 Nach dem Maastrichter Vertrag Einführung einer eigenständigen dritten Säule für polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen durch Mitgliedstaaten Machtkampf zwischen Kommission und Mitgliedstaaten um materiell-strafrechtliche Rechtsetzungskompetenzen in erster Säule (ex-egv) und Anerkennung von implied powers durch EuGH Neuordnung und Konsolidierung der Kompetenznormen durch Lissabonner Vertrag Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 19 Vertrag von Maastricht v Verbesserung der Zusammenarbeit als matter of common interest (Art. K.1.7 EU) anerkannt formaler vertraglicher Rahmen für künftige Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres einschliesslich Zivilsachen, Einwanderung und Asyl umfassende Regelung in Art. K EUV a.f. (Zusammenarbeit in der Rechts- und Innenpolitik; sog. Dritte Säule) Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 20 Sog. Drei-Säulen-Modell Quelle: Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 21 7

8 Vertrag von Amsterdam v Bereiche Asylpolitik, Aussengrenzen und Einwanderungspolitik sowie justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen werden in EGV überführt Dritte Säule wird auf polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit reduziert (ex-art. 29 ff. EUV). Schengen-Besitzstand durch Protokoll in den Rahmen der EU einbezogen neue Handlungsform: Rahmenbeschluss (Initiative von Mitgliedstaat/Kommission; Anhörung des EU- Parlaments, einstimmiger Beschluss des Rats) Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 22 Vertrag von Amsterdam Einführung des Konzepts des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts später: Einführung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung als (kriminalpolitischer) «Eckstein» der künftigen Zusammenarbeit auf der Grundlage des Amsterdamer Vertrags durch Europäischen Rat Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 23 Vertrag von Amsterdam Mittel zur Verwirklichung des Raum-Konzepts Verhütung und Bekämpfung (organisierter oder nicht organisierter) Kriminalität, insb. Terrorismus, Menschenhandel und Straftaten gegenüber Kindern, illegaler Drogen- und Waffenhandel, Bestechung und Bestechlichkeit sowie des Betrugs Instrumente (vgl. Art. 29 i.v.m. Art. 31 EUV a.f.) engere polizeiliche Zusammenarbeit engere justizielle Zusammenarbeit Annäherung von Strafvorschriften nach Massgabe von Art. 31 lit. e EUV a. F Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 24 8

9 Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung neues Leitprinzip der Zusammenarbeit bewirkt Umstellung vom klass. zweistufigen Verfahrens-modell der Rechtshilfe aus Ersuchen und Bewilligung zum einstufigen Konzept von Anordnung und Ausführung rechtswirksame strafjustizielle Entscheidungen sollen in allen anderen Mitgliedstaaten unmittelbare Anerkennung finden und befolgt werden soll für alle Rechtshilfeformen gelten wichtigste Umsetzung: Europäischer Haftbefehl Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 25 Europäischer Haftbefehl Praktische Relevanz i.d.r. weit über Nutzungen pro Jahr mehrere tausend Übergaben pro Jahr Ausschreibung über SIS oder Interpol Praktische Probleme Verhältnismässigkeit Missbrauch als Vorführhaftbefehl Rechtsschutz Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 26 Rechtsakte zur strafjustiziellen Zusammenarbeit Rechtshilfeübereinkommen Vgl. Übereinkommen v über die Auslieferung zwischen den EU-Mitgliedstaaten, Übereinkommen v über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den EU-Mitgliedstaaten, Übereinkommen v über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den EU-Mitgliedstaaten, Protokoll zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den EU-Mitgliedstaaten v Rahmenbeschlüsse Vgl. RB 2002/584/JI des Rates v über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, RB 2003/577/JI des Rates über die Vollstreckung von Entscheidung über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der EU, RB 2005/214/JI des Rates v über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbussen, RB 2008/675/JI des Rates v. 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren, RB 2008/909/JI des Rates v. 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union, RB 2008/978/JI des Rates v. 18. Dezember 2008 über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen, RB zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten im Strafverfahren v Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 27 9

10 Institutionalisierung Schaffung supranationaler Polizei- und Justizinstitutionen EJN Europol Eurojust Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 28 Neue Formen der Zusammenarbeit in Strafsachen Datensammlung, -verarbeitung und -austausch Proliferation von Datenbanken: SIS II, ECRIS, EUROPOL Computer System, Eurodac (European Dactyloscopy), Customs Information System (CIS), Visa Information System (VIS), European Car and Driving License Information System (EUCARIS) Sammlung und Weitergabe von PNR-Daten P: Vorratsdatenspeicherung (EuGH, Urt. v C-293/12, C-594/12); gegenwärtig Lückenfüllung durch mitgliedstaatliche Regelungen Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 29 Neue Formen der Zusammenarbeit in Strafsachen Informationsverbunde ungehinderter horizontaler Fluss von Informationen zwischen Strafverfolgungsbehörden soll gewährleistet werden (Grundsatz der Verfügbarkeit) indirekte Vernetzung der Datenbanken über wechselseitige Zugriffsrechte Eröffnung des Zugriffs für supranationale Institutionen (Europol, Eurojust) und Drittstaaten Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 30 10

11 Strafrechtsharmonisierung Instrument zur Förderung gemeinsamer Verbrechensbekämpfung Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit durch Strafrechtsannäherung Vorgehen gegen besonders schwere Formen grenzüberschreitender (organisierter) Kriminalität Schutz von besonders wichtigen Vorschriften des EG- Rechts Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 31 Rechtsakte zur Strafrechtsharmonisierung Übereinkommen; insb. PIF-Übereinkommen mit Protokollen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU vgl. Überkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom , ABl Nr. C 316/49 v ; Protokoll vom zum Übereinkommen vom über den Schutz der finanziellen Interessen der EG, ABl Nr. C 313/2; Zweites Protokoll vom zum Übereinkommen vom über den Schutz der finanziellen Interessen der EG, ABl Nr. C 221/12 v Rahmenbeschlüsse vgl. Rahmenbeschluss 2003/80/JI v , ABl Nr. L 29 schwere Umweltkriminalität; Rahmenbeschluss 2005/667/JI v Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe, ABl. Nr. L 255 v ; Rahmenbeschluss 2004/757/JI v Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels, ABl. Nr. L 335 v , S. 8., Rahmenbeschluss 2000/383/JI v Verstärkung des Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 140 v , S. 1; geändert durch Rahmenbeschluss 2001/888/JI v , ABl. Nr. L 329 v , S. 3; Rahmenbeschluss 2001/413/JI v Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln, ABl. Nr. L 149 v , S. 1; Rahmenbeschluss 2001/500/JI v Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten, ABl. Nr. L 182 v , S. 1; Rahmenbeschluss 2002/629/JI v , ABl Nr. L 203 Menschenhandel; Rahmenbeschluss 2002/946/JI v Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt, ABl. Nr. L 328 v , S. 1; Rahmenbeschluss 2008/841/JI v. 24. Oktober 2008 Bekämpfung der organisierten Kriminalität, ABl. Nr. L 300, S. 42; Rahmenbeschluss 2002/475/JI v internationaler Terrorismus, ABl Nr. L 164; Rahmenbeschluss 2008/919/JI v , ABl. L 330/21; Rahmenbeschluss 2003/568/JI v Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor, ABl. Nr. L 192 v , S. 54; Rahmenbeschluss 2005/222/JI v Angriffe auf Informationssysteme, ABl Nr. L 69; Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie v , ABl L 13/44; Rahmenbeschluss zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vom , ABl L 328 v , S Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 32 Strafrechtliche Kompetenzen in der Ersten Säule ausdrückliche Strafrechtskompetenzen der EG? Verweisungen im Gemeinschaftsrecht indirekte Pflichten aus dem Loyalitätsgebot Implied powers Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 33 11

12 Ausdrückliche Strafrechtskompetenz der EG? keine ausdrückliche Kompetenzübertragung in EGV zur Strafrechtssetzung per Verordnung oder Richtlinie Art. 280 IV EGV Schutz der Finanzinteressen systematische Folgerungen aus Art. 280 EGV sind stets umstritten geblieben; insb. Abs. 4 S. 2 h. M. verneint Kompetenz zur Strafrechtssetzung Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 34 Erste Säule Art. 280 EGV (1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bekämpfen Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen nach diesem Artikel, die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten einen effektiven Schutz bewirken. (2) Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 35 Erste Säule Ex-Art. 280 EGV (3) (4) Zur Gewährleistung eines effektiven und gleichwertigen Schutzes in den Mitgliedstaaten beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 nach Anhörung des Rechnungshofs die erforderlichen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten. Die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Massnahmen unberührt Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 36 12

13 Verweisungen im Gemeinschaftsrecht Art. 194 Abs. 1 Unterabs. 2 EAV: Strafbewehrung von Geheimhaltungspflichten durch entsprechende Anwendung der Staatsschutzdelikte und der Delikte zum Schutz von Berufsgeheimnissen Art. 30 EuGH-Satzung: Bestrafung des Meineids vor EuGH nach einschlägigen Tatbeständen des nationalen Strafrechts Art. 41 Abs. 4 Europol-Beschluss: entsprechende Anwendung der nationalen Strafvorschriften zum Schutz von Privat- und Amtsgeheimnissen Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 37 Indirekte Pflichten aus Loyalitätsgebot Entscheidung über Strafwürdigkeit und Strafbedürftigkeit obliegt nationalem Gesetzgeber Loyalitätspflicht/Gemeinschaftstreue (ex-art. 10 EGV; jetzt: Art. 4 Abs. 3 EUV) kann nationalem Gesetzgeber bestimmten Rahmen vorgeben mitgliedstaatliches Strafrecht kann über Loyalitätsgebot in den Dienst des Gemeinschaftsrechts gestellt werden, um Ziele des EGV zu erreichen kein absoluter Souveränitätsvorbehalt für das Strafrecht (keine europarechtliche Tabuzone) Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 38 Beispiel Griechischer Mais Zwei Schiffsladungen Mais, die die Firma ITCO im Mai 1986 aus Griechenland nach Belgien ausgeführt hatte, hatten in Wirklichkeit aus Mais bestanden, der aus Jugoslawien eingeführt worden war, während die griechischen Behörden offiziell erklärt hatten, die Ladungen bestünden aus griechischem Mais. Deshalb war keine Agrarabschöpfung zur Finanzierung der eigenen Mittel der Gemeinschaft erhoben worden. Der Kommission zufolge war diese Hinterziehung unter Mitwirkung gewisser griechischer Beamter begangen worden; nachträglich sollen mehrere hohe Beamte falsche Urkunden ausgestellt und falsche Erklärungen abgegeben haben, um die Hinterziehung möglichst zu verdecken. Vgl. EuGH, Rs. C-68/88, Slg. 1989, 2965, 2984 f., Rz. 23 f. (Griechischer Mais) Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 39 13

14 Normanwendung durch EuGH EuGH, Rs. C-68/88 (Griechischer Mais) Art. 10 S. 1 EGV begründet Pflicht zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts Verstösse gegen EG-Recht sind nach gleichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln zu ahnden wie vergleichbare Verstösse gegen nationales Recht (sog. Assimilierung als Ausdruck des Diskriminierungsverbots/Gleichbehandlungsgebots) Sanktionen für Verstösse gegen EG-Recht müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein; sog. Mindesttrias (Effektivitätsgebot) Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 40 Normanwendung durch EuGH EuGH, Rs. C-77/97, Slg. 1999, I-431 (Unilever) Schwere des Verstosses und Durchsetzungsbedürfnis können Rückgriff auf Strafrecht als Durchsetzungsinstrument gemeinschaftsrechtlich zwingend machen Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 41 Praktische Umsetzung Gemeinschaftsrechtsakte enthalten nur Verpflichtung, wirksame, verhältnismässige und abschreckende Sanktionen für Verstösse vorzusehen regelmässig gilt Verpflichtung auch für die Sanktionierung juristischer Personen Beispiel: Art. 126 REACH-VO Die Mitgliedstaaten legen für Verstösse gegen die Bestimmungen dieser Verordnung Vorschriften über Sanktionen fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Massnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens am 1. Dezember 2008 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 42 14

15 Praktische Umsetzung Umsetzung obliegt Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene durch Einbeziehung von EG-Rechtsgütern in Schutzbereich nationaler Vorschriften durch Auslegung durch gesetzgeberische Ergänzung konkreter Strafvorschriften (vgl. 261 dstgb - Geldwäsche) durch externe legislative Erweiterungsklauseln (vgl. dintbest, deu-bestg) Schaffung neuer Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten; oft als Blankett-Strafgesetze Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 43 Implied Powers rechtspolitisches Hintergrundproblem gezielte Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Schutz von Gemeinschaftsrecht mit Strafrecht Praxis: sog. Doppeltext -Ansatz methodische Ausgangsfrage Ist Strafrechtskompetenz den Sachbereichskompetenzen des EGV implizit, soweit erforderlich für die effektive Verwirklichung des EG-Rechts? Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 44 Auffassungen Kommission: Kompetenz implizit zur Wirksamkeitssicherung Rat: keine Kompetenz; Spezialität der Dritten Säule E. A. Lit.: keine Kompetenz, da staatlicher Souveränitätsvorbehalt und Verstoss gegen Demokratieprinzip A. A. Lit. 1: keine Rechtsetzung durch Verordnung aber Anweisungskompetenz für Richtlinie, wenn keine detaillierten Vorgaben für Tatbestand und Rechtsfolge A. A. Lit. 2: implied powers EG-rechtlich begründbar und nicht beschränkt auf Richtlinie Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 45 15

16 Rechtsprechung des EuGH Kompetenz zur Anweisung der Kriminalisierung bestimmter Verhaltensweisen ist Ermächtigungsgrundagen des EGV implizit, soweit wirksame, verhältnismässige und abschreckende Kriminalsanktionen objektiv unerlässlich zur Gewährleistung der Wirksamkeit des auf dieser Grundlage geschaffenen Gemeinschaftsrechts sind; vgl. EuGH, Rs. C-176/03, Slg. 2005, I-7879 (Umweltschutz durch Strafrecht) konkrete Anweisungen zu Art und Mass der Strafe jedoch unzulässig; vgl. EuGH, Rs. C-440/05, Slg. 2007, I-9097 (Meeresverschmutzung) Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 46 EU-Strafrecht nach dem Lissabonner Vertrag Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 47 Auswirkungen d. Vertrags von Lissabon EU tritt als einheitliches Rechtssubjekt Rechtsnachfolge der EG an (Art. 1 III, Art. 47 EUV n.f.) EGV wird zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Auflösung der Säulenstruktur mit Inkrafttreten zum PJZS erhält supranationalen Charakter Handlungsformen und Rechtsetzungsprozesse des ehemaligen EGV werden in AEUV auf PJZS erstreckt Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 48 16

17 Auswirkungen d. Vertrags von Lissabon Raum der Freiheit der Sicherheit und des Rechts (Art AEUV) aufgewertet zu Hauptziel der EU Grundsatz gegenseitiger Anerkennung bildet weiterhin Grundlage der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit; nunmehr in Art. 82 Abs. 1 AEUV ausdrücklich als Rechtsprinzip geregelt Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 49 Strafrechtskompetenzen im AEUV Verfahrensrechtliche Kompetenzen, Art. 82 AEUV Grenzüberschreitende Zusammenarbeit (Auslieferung und Rechtshilfe, Koordinierung von Ermittlungen etc.) Angleichung des innerstaatlichen Strafverfahrensrechts Materiell-rechtliche Kompetenzen, Art. 83 AEUV Harmonisierungskompetenz bei grenzüberschreitender Kriminalität, Art. 83 Abs. 1 AEUV Anweisungskompetenz zur Durchsetzung von Unionspolitiken, Art. 83 Abs. 2 AEUV Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 50 Strafrechtskompetenzen im AEUV Art. 325 AEUV (Schutz der Finanzinteressen) umfassende Rechtsetzungsbefugnis zur Betrugsbekämpfung ermöglicht Schaffung unmittelbar wirksamer Strafnormen (str.) Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 51 17

18 Strafrechtskompetenzen im AEUV Eurojust, Art. 85 AEUV Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft, 86 AEUV Polizeiliche Zusammenarbeit (insb. Informationsaustausch), Art. 87 AEUV Europol, Art. 88 AEUV Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 52 Strafrechtskompetenzen im AEUV Art. 82 AEUV (1) Die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und umfasst die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den in Absatz 2 und in Artikel 83 genannten Bereichen. Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Massnahmen, um a) Regeln und Verfahren festzulegen, mit denen die Anerkennung aller Arten von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen in der gesamten Union sichergestellt wird; b) Kompetenzkonflikte zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern und beizulegen; c) die Weiterbildung von Richtern und Staatsanwälten sowie Justizbediensteten zu fördern; d) die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Strafverfolgung sowie des Vollzugs und der Vollstreckung von Entscheidungen zu erleichtern Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 53 Strafrechtskompetenzen im AEUV (2) Soweit dies zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension erforderlich ist, können das Europäische Parlament und der Rat gemäss dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegen. Bei diesen Mindestvorschriften werden die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten berücksichtigt. Die Vorschriften betreffen Folgendes: a) die Zulässigkeit von Beweismitteln auf gegenseitiger Basis zwischen den Mitgliedstaaten; b) die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren; c) die Rechte der Opfer von Straftaten; d) sonstige spezifische Aspekte des Strafverfahrens, die zuvor vom Rat durch Beschluss bestimmt worden sind; dieser Beschluss wird vom Rat einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments erlassen. Der Erlass von Mindestvorschriften nach diesem Absatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ein höheres Schutzniveau für den Einzelnen beizubehalten oder einzuführen Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 54 18

19 Strafrechtskompetenzen im AEUV (3) Ist ein Mitglied des Rates der Auffassung, dass ein Entwurf einer Richtlinie nach Absatz 2 grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren würde, so kann es beantragen, dass der Europäische Rat befasst wird. In diesem Fall wird das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europäische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zurück, wodurch die Aussetzung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beendet wird. Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun Mitgliedstaaten aber eine Verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Richtlinie begründen möchten, teilen diese Mitgliedstaaten dies binnen derselben Frist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 329 Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt, und die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit finden Anwendung Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 55 Strafrechtskompetenzen im AEUV Artikel 83 AEUV (1) Das Europäische Parlament und der Rat können nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinie Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festlegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie von gemeinsamen Grundlagen ausgehend zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben. Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 56 Strafrechtskompetenzen im AEUV (2) Erweist sich die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als unerlässlich für die wirksame Durchführung der Politik der Union auf einem Gebiet, auf dem Harmonisierungsmassnahmen erfolgt sind, so können durch Richtlinien Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen auf dem betreffenden Gebiet festgelegt werden. Diese Richtlinien werden unbeschadet des Artikels 76 gemäß dem gleichen ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren wie die betreffenden Harmonisierungsmassnahmen erlassen Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 57 19

20 Strafrechtskompetenzen im AEUV (3) Ist ein Mitglied des Rates der Auffassung, dass der Entwurf einer Richtlinie nach den Absätzen 1 oder 2 grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren würde, so kann es beantragen, dass der Europäische Rat befasst wird. In diesem Fall wird das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europäische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zurück, wodurch die Aussetzung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beendet wird. Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun Mitgliedstaaten aber eine Verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Richtlinie begründen möchten, teilen diese Mitgliedstaaten dies binnen derselben Frist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 329 Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt, und die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit finden Anwendung Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 58 Strafrechtskompetenzen im AEUV Artikel 325 AEUV (1) Die Union und die Mitgliedstaaten bekämpfen Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Massnahmen nach diesem Artikel, die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten sowie in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einen effektiven Schutz bewirken. (2) Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Massnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten. (3) Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrügereien. Sie sorgen zu diesem Zweck zusammen mit der Kommission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 59 Strafrechtskompetenzen im AEUV (4) Zur Gewährleistung eines effektiven und gleichwertigen Schutzes in den Mitgliedstaaten sowie in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union beschließen das Europäische Parlament und der Rat gemäss dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Rechnungshofs die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten. (5) Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Massnahmen vor, die zur Durchführung dieses Artikels getroffen wurden Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 60 20

21 Strafrechtliche Zusammenarbeit nach dem AEUV Prinzipien und Instrumente strafjustizieller Zusammenarbeit Grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Basis gegenseitiger Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen Angleichung des innerstaatlichen Strafverfahrensrechts Umsetzung über Handlungsformen des AEUV im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 61 Gegenstände strafrechtlicher Zusammenarbeit Festlegung von Regeln und Verfahren zur Sicherstellung der Anerkennung von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen aller Arten in gesamter EU (Art. 82 Abs. 1 lit. a AEUV) Verhinderung und Beilegung von Kompetenzkonflikten zwischen Mitgliedstaaten (Art. 82 Abs. 1 lit. b) Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Strafverfolgung sowie des Vollzugs und der Vollstreckung von Entscheidungen (Art. 82 Abs. 1 lit. d AEUV) Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 62 Gegenstände strafrechtlicher Zusammenarbeit Festlegung von Mindestvorschriften zur Erleichterung gegenseitiger Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen sowie polizeilicher und justizieller Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Strafsachen (Art. 82 Abs. 2 AEUV) zulässige Regelungsbereiche Zulässigkeit von Beweismitteln auf gegenseitiger Basis zwischen Mitgliedstaaten (Art. 82 Abs. 2 lit. a AEUV) Rechte des Einzelnen im Strafverfahren (Art. 82 Abs. 2 lit. b AEUV) Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 63 21

22 Gegenstände strafrechtlicher Zusammenarbeit Rechte der Opfer von Straftaten (Art. 82 Abs. 2 lit. c AEUV) sonstige Aspekte des Strafverfahrens, die zuvor vom Rat durch einstimmigen Beschluss mit Zustimmung des Europäischen Parlaments bestimmt worden sind (Art. 82 Abs. 2 lit. d AEUV) Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 64 Richtlinien der EU seit Lissabon Richtlinie Nr. 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzung im Strafverfahren Richtlinie Nr. 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung Richtlinie Nr. 2012/13/EU über die Belehrung des Beschuldigten über seine Rechte und seine Unterrichtung über die Beschuldigung Richtlinie Nr. 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 65 Richtlinien der EU seit Lissabon Richtlinie 2013/48/EU vom über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung vom (Rats-Dok. 7788/14) Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 66 22

23 Richtlinien der EU seit Lissabon Richtlinie 2016/343 vom über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren Richtlinie 2016/800 vom über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind Richtlinie 2016/681 vom über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 67 Richtlinien der EU seit Lissabon Richtlinie 2016/680 vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 68 Geplante Massnahmen und Richtlinien Viertes Maßnahmenpaket Vorschlag für Richtlinie über Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskosten-hilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) und zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 69 23

24 Harmonisierung des materiellen Strafrechts Strafrechtsannäherung zur Erleichterung der strafrechtlichen Zusammenarbeit (Art. 83 Abs. 1 AEUV) zur Verbesserung des Vorgehens gegen grenzüberschreitender Kriminalität (Art. 83 Abs. 1 AEUV) zur wirksamen Durchsetzung harmonisierten Unionsrechts (Art. 83 Abs. 2 AEUV) Umsetzung über Handlungsformen des AEUV im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 70 Richtlinien der EU seit Lissabon (Art. 83 Abs. 1) Richtlinie Nr. 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI Richtlinie Nr. 2011/92/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI Richtlinie 2013/40/EU vom über Angriffe auf Informationssysteme und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 71 Richtlinien der EU seit Lissabon (Art. 83 Abs. 1) Richtlinie 2014/62/EU vom zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates derzeit beraten: Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels hinsichtlich der Drogendefinition (Ratsdok. 9046/14) Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 72 24

25 Richtlinien der EU seit Lissabon (Art. 83 Abs. 2) Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Sanktionen für Insider- Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) derzeit beraten: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtetem Betrug, KOM (2012) 363 endg Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 73 Institutionen zur Zusammenarbeit in Strafsachen OLAF EJN Europol Eurojust In Planung: Europäische Staatsanwaltschaft Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 74 OLAF (L'Office européen de lutte antifraude) Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung entstanden als Abteilung der EG-Kommission (Unité de Coordination de la Lutte Anti-Fraude) zum Schutz der finanziellen Interessen der EGen vor Betrug, Korruption und anderen rechtswidrigen Handlungen einschliesslich des Handelns von EU- Organen und Agenturen später ausgegründet als supranationale Institution (Agentur) der ersten Säule, Beschluss der Kommission v zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 75 25

26 OLAF autonome und gegenüber EU nicht weisungsgebundene Agentur keine Strafverfolgungsbehörde, sondern Verwaltungsorgan; d.h. Untersuchungen gelten als Verwaltungsverfahren Rechtsgrundlage: Beschluss 2013/478/EU der Kommission v zur Änderung des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom zur Errichtung des Eur. Amtes für Betrugsbekämpfung aktueller Reformvorschlag: KOM (2013) 533 endg Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 76 OLAF Befugnisse Rechtsgrundlagen VO (EU, Euratom) Nr. 883/2013 v über die Untersuchungen von OLAF Vor-Ort-Kontrollen, Befragungsrechte, Betretungsund Durchsuchungsrechte, Anfertigung von Kopien, Weitergabe erlangter Informationen an Strafverfolgungsbehörden keine Zwangsmassnahmen es gilt Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet eine Massnahme erfolgt Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 77 OLAF Ermittlungen und Kontrollen in Drittstaaten möglich, wenn Kooperationsabkommen zwischen EU und Drittstaat dies vorsieht (vgl. f. Schweiz MEDIA-Abkommen oder Art. 8 d. Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013, ABL. L 169 v , S. 24) OLAF kann in Abschlussbericht gegenüber nationalen Behörden Strafverfolgungsmassnahmen vorschlagen Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 78 26

27 EJN (Europäisches Justizielles Netz) Netzwerk aus nationalen Kontaktstellen (meist Richter oder Staatsanwälte), die von Nationalstaaten benannt werden und als Intermediäre zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit mit anderen Staaten agieren sollen eingerichtet durch Gemeinsame Massnahme (Dritte Säule) 98/428/JI v ; erneuert durch Ratsbeschluss 2008/976/JI v Vermittlung direkter Kontakte und Informationen zwischen Strafverfolgungsbehörden Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 79 Europol EU-Agentur mit eigener Rechtspersönlichkeit zur Prävention und Bekämpfung von grenzüberschreitender Kriminalität, Terrorismus und Drogenhandel (, soweit zwei oder mehr Mitgliedstaaten in einer Weise betroffen sind, die gemeinsames Vorgehen erfordert) nicht als (supranationale) Bundespolizei der EU konzipiert Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 80 Europol entstanden aus Europol Drugs Unit von 1994 begründet durch Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts v (Dritte Säule) Umwandlung in EU-Agentur durch Beschluss 2009/371/JI des Rates v zur Errichtung des Europäischen Polizeiamtes (Europol) Verordnung 2016/794 v über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/37/JI etc Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 81 27

28 Europol Befugnisse Datensammlung und -verarbeitung Informationsaustausch operative Kompetenzen (wenn auch nicht selbständig) keine Ermächtigung zu Zwangsmassnahmen oder sonstigen Exekutivbefugnissen kooperiert mit anderen europäischen Einrichtungen wie OLAF, Eurojust oder Drittstaaten (vgl. Abkommen zwischen Schweizerischer Eidgenossenschaft und Europäischem Polizeiamt v ) Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 82 European Union's Judicial Cooperation Unit (Eurojust) geschaffen als justizielles Pendant zu Europol keine supranationale Strafverfolgungsbehörde heute: weisungsunabhängige europäische Einrichtung (Agentur) mit eigener Rechtspersönlichkeit Rechtsgrundlage: Eurojust-Beschluss v ; neugefasst durch Ratsbeschluss 2009/426/JI v (Dritte Säule) derzeit: Planungen für neue Verordnung zur Umsetzung der Aufgaben und Befugnisse in Art. 85 Abs. 1 AEUV Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 83 Eurojust konzipiert als zentrales, unterstützendes clearing house ohne Zwangs- und Ermittlungsbefugnisse wechselseitige Information über Massnahmen Koordinierung oder Aufforderung zu Ermittlungen und Strafverfolgungsmassnahmen Entfaltung strategischer und operativer Aktivitäten über Eurojust-Kollegium verarbeitet und übermittelt vielfältige verfolgungsrelevante, auch personenbezogene Daten Lösung von Jurisdiktionskonflikten sowie Stärkung der justiziellen Zusammenarbeit allgemein Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 84 28

29 Eurojust Behandlung und Schlichtung von Beschwerden wegen wiederkehrender Schwierigkeiten oder Verweigerungen bei der Durchführung erbetener Massnahmen; insb. bei Instrumenten, die Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung verwirklichen Vernetzung von Institutionen (EJN, Europol) sowie nationalen Kontaktstellen und Kooperationsabkommen mit Drittstaaten (vgl. Abkommen zwischen Schweiz und Eurojust v ) Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 85 Europäische Staatsanwaltschaft Ursprung der Idee liegt in Corpus Juris-Projekt (1999) für eine spezielle Kodifizierung zum Schutz der finanziellen Interessen der Union auf späteren Regierungskonferenzen konnte sich Idee nicht durchsetzen Beschränkung auf Einführung von Eurojust als Hilfsinstanz für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit Idee blieb aber präsent (vgl. Grünbuch Europäische Staatsanwaltschaft der EG-Kommission von 2001) Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 86 Europäische Staatsanwaltschaft Vertrag von Lissabon Gründung einer Europäischen Staatsanwaltschaft ausdrücklich in Art. 86 AEUV geregelt Einführung zur Verfolgung von Straftaten zu Lasten der finanziellen Interessen der Union kann durch besonderes Gesetzgebungsverfahren erfolgen, Art. 86 Abs. 1 AEUV Aufgabenkreis kann durch besonderes Zustimmungsverfahren auf grenzüberschreitende schwere Kriminalität erweitert werden, Art. 86 Abs. 4 AEUV Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 87 29

30 Europäische Staatsanwaltschaft Aufgabenerfüllung, Verfahrensregeln, Beweisrecht und Rechtsschutz sind in eigener Verordnung zu regeln und zu konkretisieren, Art. 86 Abs. 3 AEUV Art. 86 AEUV sieht dezentrales Verfolgungsmodell vor Strafverfolgung erfolgt vor nationalen Gerichten Leitung der Ermittlungen und Anklage erfolgt durch EStA Zwangsmassnahmen richten sich nach dem jeweiligen nationalen Recht und sind von nationalen Organen durchzuführen Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 88 Europäische Staatsanwaltschaft Juli 2013: Vorschlag für eine Errichtungsverordnung; KOM (213) 534 endg. aktueller Verhandlungsstand Errichtung lässt Eurojust unberührt; Verhältnis aber noch nicht abschliessend geklärt (wohl Austausch von Informationen und gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit) nationaler Staatsanwalt (delegierter europäischer Staatsanwalt) übt an örtlicher Dienststelle Aufgaben als EU-Strafverfolger aus (Doppelhut-Modell) Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 89 Europäische Staatsanwaltschaft Zugriff auf nationale Kompetenzen plus Verpflichtung zur EU-weit einheitlichen Verfügbarmachung bestimmter (in VO definierter) Ermittlungsmassnahmen (Hybrid-Modell) delegierter nationaler Staatsanwalt weisungsgebunden gegenüber EStA Europäischer Staatsanwalt organisiert als Kollegium aus Europäischen Staatsanwälten (aus Vertretern aller Mitgliedstaaten) mit EU-Generalstaatsanwalt an der Spitze Internationales und europäisches Strafrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 90 30

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