13. Wahlperiode Gefährdung der Atomkraftwerke in Baden-Württemberg durch Terroranschläge

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1 13. Wahlperiode Antrag der Fraktion der SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Gefährdung der Atomkraftwerke in Baden-Württemberg durch Terroranschläge Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen I. zu berichten, 1. welche bautechnische und personenbezogene Sicherheit die Atomkraftwerke in Baden-Württemberg gegenüber schweren Terroranschlägen aufweisen; 2. welche technischen und polizeilichen Maßnahmen seit Bestehen der AKW getroffen wurden, um Terroranschläge auf AKW zu verhindern (soweit eine Auflistung ohne Sicherheitsrisiko möglich ist); 3. welche Kosten pro AKW in etwa zu veranschlagen sind, wenn mittels eines in der Diskussion befindlichen erweiterten Außenschutzes gegen schwere Terrorattentate vorgebeugt werden soll (z.b. zusätzliche Stahlund Betonhülle); 4. ob für den Fall eines großen, z.b. auf diese Weise herbeigeführten Unfalls für alle AKW in Baden-Württemberg Katastrophen- und Evakuierungspläne existieren und welche diesbezüglichen Zuständigkeiten bestehen; 5. wie hoch der Versicherungsschutz der AKW zurzeit ist und welche Risiken in welcher Höhe damit abgedeckt werden; Eingegangen: / Ausgegeben:

2 II. 1. in Gesprächen mit der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen darauf hinzuwirken, alle älteren AKW deutlich früher abzuschalten, als dies auf Basis der Vereinbarung über den Atomausstieg geplant ist (insbesondere das AKW Obrigheim), um so auch den finanziellen Aufwand für zusätzliche technische Sicherheitsmaßnahmen zu reduzieren; 2. mit der Bundesregierung sowie den Energieversorgern einen den neuartigen Gefahren angemessenen Außenschutz der Atomkraftwerke und anderen kerntechnischen Anlagen sowie Zwischenlagern zu erwirken; 3. darauf hinzuwirken, dass der Versicherungsschutz so ausgestaltet wird, dass alle aus heutiger Sicht denkbaren Risiken so weit als möglich abgedeckt werden Drexler, Göschel, Schmiedel, Knapp und Fraktion Begründung Die Ereignisse des 11. September dieses Jahres haben gezeigt, dass weit über das bisher vermutete Maß hinaus eine Gefahr durch Terroranschläge besteht. Als befreundeter Bündnispartner der USA sowie als führende Industrienation der westlichen Welt ist Deutschland ebenso ein potentielles Ziel radikaler internationaler Terroristen wie die USA. Diese Gefährdungslage wird sich angesichts der erforderlichen weltweiten Gegenmaßnahmen gegen die bestehenden Terrornetze sowie die sie unterstützenden Staaten noch erhöhen. Eine möglichst baldige zusätzliche technische Sicherung der kerntechnischen Anlagen in Deutschland und der EU ist also zumindest bei allen Anlagen unausweichlich, die nicht in naher Zukunft abgeschaltet werden. Bei Kernkraftwerken, deren gesetzlich genehmigte Laufzeit weitgehend abgelaufen ist, wäre eine solche Nachrüstung höchstwahrscheinlich ökonomisch nicht vertretbar, weshalb dort eine entsprechend vorgezogene Stilllegung zu prüfen ist. Stellungnahme Mit Schreiben vom 23. Oktober 2001 Nr /13/309 nimmt das Ministerium für Umwelt und Verkehr im Einvernehmen mit dem Innenministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: I. 1. Welche bautechnische und personenbezogene Sicherheit weisen die Atomkraftwerke in Baden-Württemberg gegenüber schweren Terroranschlägen auf? I. 2. Welche technischen und polizeilichen Maßnahmen wurden seit Bestehen der AKW getroffen, um Terroranschläge auf AKW zu verhindern (soweit eine Auflistung ohne Sicherheitsrisiko möglich ist)? 2

3 Zu I. 1. und I. 2.: Zur Gewährleistung des im Atomgesetz geforderten Schutzes von Kernkraftwerken gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter bestehen in Baden-Württemberg integrierte Sicherungs- und Schutzkonzepte, nach denen der jeweilige Betreiber eines Kernkraftwerks die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen hat, die mit den Schutzmaßnahmen der Polizei abzustimmen sind. Detailaussagen zu Schutzmaßnahmen der Polizei können aus Sicherheitsgründen nicht getroffen werden. Bundeseinheitliche Richtlinien regeln hierzu die näheren Einzelheiten über die Schutzziele und die Anforderungen an die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen. Grundsätzlich wird der erforderliche Schutz durch bauliche und mechanische Barrieren, technische Überwachungs-, Kontroll- und Meldeeinrichtungen, personelle Sicherungsmaßnahmen und administrativ-organisatorische Regelungen erreicht. Als personelle Sicherungsmaßnahme ist z.b. in einem Kernkraftwerk ein rund um die Uhr tätiger Objektsicherungsdienst eingerichtet, der die Aufgabe hat, die Anlage zu bewachen, Störmaßnahmen Dritter zu erkennen, zu verhindern und den zuständigen Stellen zu melden. Als weitere Sicherungsmaßnahmen werden grundsätzlich alle in der Anlage tätigen Personen mit deren Zustimmung einer behördlichen Überprüfung der Zuverlässigkeit unterzogen. Die gemäß den integrierten Sicherungs- und Schutzkonzepten erforderlichen Maßnahmen wurden in den baden-württembergischen Anlagen im Rahmen von Genehmigungsverfahren realisiert; sie werden ständig an die neuesten Erkenntnisse angepasst. Ein gezielter Absturz eines voll getankten Verkehrsflugzeugs im Sinne eines terroristischen Angriffs wurde bisher nicht unterstellt. Grundsätzlich sind die Kernkraftwerke in Deutschland in unterschiedlichem Ausmaß gegen den unfallbedingten Absturz von Militärflugzeugen ausgelegt. Die sicherheitsrelevanten Gebäude und Systeme wurden dabei so bemessen, dass sie den Belastungen eines Absturzes einer schnellfliegenden Militärmaschine standhalten. In Abhängigkeit vom Errichtungszeitpunkt wurden hierfür die Belastungen des Absturzes einer Militärmaschine vom Typ Starfighter, später vom Typ Phantom zu Grunde gelegt. Bei einigen älteren Anlagen, die nicht nach den heute geltenden Anforderungen gegen Flugzeugabsturz ausgelegt sind, wurde von der Schutzwirkung vorgelagerter Bauwerke auf dem Kernkraftwerksgelände Kredit genommen; außerdem wurden nachträglich zusätzliche Sicherheitssysteme errichtet. Damit ist ein weit reichender Schutz auch gegen terroristische Anschläge vorhanden. Eine definitiv abgesicherte Aussage, inwiefern Kernkraftwerke einem gezielten Absturz eines Verkehrsflugzeugs widerstehen, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht gemacht werden. Die Belastungen durch den Absturz eines Militärflugzeugs und durch den Absturz eines Verkehrsflugzeugs sind verschieden. Die wesentliche Gefährdung beim Absturz einer Militärmaschine beruht auf der mechanischen Einwirkung auf die Gebäude und technischen Einrichtungen; beim Absturz eines (vollbetankten) Zivilflugzeugs stellt der großflächige Kerosinbrand das zentrale Risiko dar. Es sind daher detaillierte Studien für eine abgesicherte Aussage notwendig. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern und Hessen haben die von ihnen eingerichtete Beratungskommission die Internationale Länderkommission Kerntechnik (ILK) mit Untersuchungen hierzu beauftragt. Da die Frage, welche Konsequenzen aus den Terroranschlägen zu ziehen sind, alle deutschen Kernkraftwerke betrifft und sich die Frage der Risikominimierung in erster Linie der Bundesregierung 3

4 stellt, wurde vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) die Reaktor-Sicherheitskommission mit der Beratung zu diesem Thema beauftragt. In einer ersten Stellungnahme hierzu kommt die Reaktor-Sicherheitskommission zum Ergebnis, dass die wirksamste Maßnahme zur Verringerung des Risikos darin gesehen wird, die Eintrittshäufigkeit eines derartigen Ereignisses durch ein gestaffeltes Schutzkonzept mit gezielten administrativen und technischen Maßnahmen im Bereich der Flugsicherheit so weit wie möglich zu reduzieren. Zu den administrativen Maßnahmen könnte auch die Einrichtung von Flugverkehrsverbotszonen zählen. Auch nach Ansicht des Bundesinnenministeriums müssen insbesondere die Sicherungsmaßnahmen an Flughäfen so gestaltet werden, dass Flugzeugentführungen ausgeschlossen werden. Nach Einschätzung der Reaktor-Sicherheitskommission kommt im Bedrohungsfall auch das Abfahren der Anlagen in den kalten unterkritischen Zustand in Frage. Durch die nach der Abschaltung verminderte Nachzerfallsleistung und die bereits kalten, drucklosen Systeme bliebe dann mehr Zeit für Notfallmaßnahmen. Allerdings wird durch das Abfahren das radioaktive Inventar selbst nicht entscheidend reduziert. I. 3. Welche Kosten pro AKW sind in etwa zu veranschlagen, wenn mittels eines in der Diskussion befindlichen erweiterten Außenschutzes gegen schwere Terrorattentate vorgebeugt werden soll (z.b. zusätzliche Stahlund Betonhülle)? Zu I. 3.: In einer im Auftrag des seinerzeitigen Umweltministeriums erarbeiteten Machbarkeitsstudie aus dem Jahre 1989 wurde gezeigt, dass die Nachrüstung älterer Kernkraftwerke gegen Flugzeugabsturz bis hin zum Vollschutz grundsätzlich durchführbar ist. Vor dem Hintergrund des deutschen Atomausstiegs und der vereinbarten begrenzten Restlaufzeiten der Kernkraftwerke (ohne Stromübertragung: KWO ca. 1,5 Jahre, GKN I ca. 1,6 Jahre, KKP 1 ca. 11,5 Jahre) wäre eine solche kostenaufwändige (ca. einige 100 Mio. DM) und zeitaufwändige (Planung und Errichtung ca. 5 Jahre) Nachrüstmaßnahme nicht sinnvoll. Des Weiteren kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, ob dieser Vollschutz auch einen vorsätzlich herbeigeführten Absturz eines voll getankten Verkehrsflugzeuges mit anschließendem großflächigen Kerosinbrand mit abdeckt. I. 4. Existieren für den Fall eines großen, z.b. auf diese Weise herbeigeführten Unfalls für alle AKW in Baden-Württemberg Katastrophen- und Evakuierungspläne und welche diesbezüglichen Zuständigkeiten bestehen? Zu I. 4.: Grundlage der behördlichen Katastrophenschutzplanung sind das Landeskatastrophenschutzgesetz und die bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen. Die Rahmenempfehlungen enthalten Grundsätze für das Aufstellen besonderer Katastropheneinsatzpläne. In Baden-Württemberg ist das Innenministerium oberste Katastrophenschutzbehörde. Das jeweils für den Standort einer kerntechnischen Anlage zuständige Regierungspräsidium ist für die Alarm- und Einsatzplanung, Koordinierung und ggf. Anordnung von Maßnahmen zuständig. Es wird dabei vom Ministerium für Umwelt und Verkehr bei der Ermittlung der radiologischen Lage unterstützt. Die Landratsämter als untere Katastrophenschutzbehörden und die Gemeinden als Polizeibehörden wirken im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ebenfalls im Katastrophenschutz mit. 4

5 Für jede kerntechnische Anlage wurde von dem jeweils zuständigen Regierungspräsidium auf der Grundlage der Rahmenempfehlungen ein besonderer Katastropheneinsatzplan aufgestellt, der ständig aktualisiert wird. Die Erstellung dieser Katastropheneinsatzpläne für die Umgebung kerntechnischer Anlagen in Baden-Württemberg hängt allein vom Gefährdungspotenzial, d.h. dem Radioaktivitätsinventar dieser Anlagen, und nicht von der Ursache einer Freisetzung ab. Demzufolge decken die derzeitigen Katastropheneinsatzpläne auch die evtl. Folgen eines gezielten Absturzes eines Verkehrsflugzeuges ab. Gleichwohl wurden die Regierungspräsidien vom Innenministerium gebeten, die Planungen im Hinblick auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 in den USA zu prüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben. I. 5. Wie hoch ist der Versicherungsschutz der AKW zurzeit und welche Risiken in welcher Höhe werden damit abgedeckt werden? Zu I. 5.: Die Betreiber der Kernkraftwerke müssen nach 13 des Atomgesetzes i.v.m. 9 der Atomrechtlichen Deckungsvorsorgeverordnung für ein Kernkraftwerk eine durch Versicherer oder durch andere Energieversicherungsunternehmen abgedeckte Deckungsvorsorge in Höhe von 500 Mio. DM als Genehmigungsvoraussetzung nachweisen. Darüber hinaus ist ein Betrag von 1 Mrd. DM abzgl. der aus der Deckungsvorsorge erfüllten Leistungen durch Freistellungsverpflichtungen des Bundes (75 %) und des Standortlandes (25 %) gemäß 34 und 36 des Atomgesetzes abgedeckt. Jenseits der Summe von insgesamt 1 Mrd. DM haftet dann nach 31 des Atomgesetzes wieder der Inhaber der Anlage, und zwar der Höhe nach unbegrenzt. Die Bundesregierung beabsichtigt, die Deckungsvorsorge der Betreiber von 500 Mio. DM auf 5 Mrd. DM zu erhöhen. II. 1. Die Landesregierung soll in Gesprächen mit der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen darauf hinwirken, alle älteren AKW deutlich früher abzuschalten, als dies auf Basis der Vereinbarung über den Atomausstieg geplant ist (insbesondere das AKW Obrigheim), um so auch den finanziellen Aufwand für zusätzliche technische Sicherheitsmaßnahmen zu reduzieren. Zu II. 1.: Die Landesregierung hält die zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen getroffene Vereinbarung nach wie vor für falsch, hat aber in der Vergangenheit keinen Einfluss auf die getroffene Vereinbarung genommen und wird dies auch in Zukunft nicht tun. Es liegt im Verantwortungsbereich der am Atomkonsens Mitwirkenden, dessen Bestimmungen zu den Restlaufzeiten an den einzelnen Standorten wie auch das Zwischenlagerkonzept der neuen Bedrohungslage anzupassen. Bei der Forderung nach Abschaltung von Kernkraftwerken ist zu bedenken, dass der gezielte Absturz eines Verkehrsflugzeugs auch in vielen anderen Bereichen unserer Gesellschaft verheerende Schäden anrichten kann, so dass Maßnahmen zur Risikoreduktion vor allem an der Verhinderung von Flugzeugentführungen anzusetzen haben. 5

6 II. 2. Die Landesregierung soll mit der Bundesregierung sowie den Energieversorgern einen den neuartigen Gefahren angemessenen Außenschutz der Atomkraftwerke und anderen kerntechnischen Anlagen sowie Zwischenlagern erwirken. Zu II. 2.: Die kurzfristigen Möglichkeiten, das Schadensausmaß für den Fall des gezielten Absturzes eines großen Verkehrsflugzeuges zu verringern, sind nach Auffassung der Reaktor-Sicherheitskommission sehr beschränkt. Ein Vollschutz gegen Flugzeugabsturz wäre vor dem Hintergrund des deutschen Atomausstiegs und der begrenzten Restlaufzeiten der Kernkraftwerke nicht sinnvoll (s. Zu I. 3.). II. 3. Die Landesregierung soll darauf hinzuwirken, dass der Versicherungsschutz so ausgestaltet wird, dass alle aus heutiger Sicht denkbaren Risiken soweit als möglich abgedeckt werden. Zu II. 3.: Wie zu I. 5. bereits ausgeführt, beabsichtigt die Bundesregierung, die atomrechtliche Deckungsvorsorge der Betreiber von 500 Mio. DM auf 5 Mrd. DM zu erhöhen, also praktisch zu verzehnfachen. Eine solche Erhöhung ist Teil der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom 14. Juni 2000 und wurde in den Gesetzesentwurf zur Novellierung des Atomgesetzes eingebracht. Ulrich Müller Minister für Umwelt und Verkehr 6

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