Konzeption zum Kinderschutz und zur Prävention von sexualisierter Gewalt an der Katholischen Schule St. Hedwig, Petershagen.

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1 Konzeption zum Kinderschutz und zur Prävention von sexualisierter Gewalt an der Katholischen Schule St. Hedwig, Petershagen Präambel Jedes Kind hat ein Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit. ( 1631 BGB) Es gibt keine großen Entdeckungen und Fortschritte, solange es noch ein unglückliches Kind auf Erden gibt. Albert Einstein ( ) Die Kinder unserer Schule sind unserem Schutz und unserer Fürsorge anvertraut. Um diese Kinder gegen jede Form von Gewalt und gegen sexuellen Missbrauch schützen zu können, muss intensive Präventions- und Aufklärungsarbeit geleistet werden. Ziel der präventiven Arbeit muss es sein, in unserer Schule eine Kultur des Respekts, der Wertschätzung und der Grenzachtung nachhaltig zu fördern und dauerhaft zu etablieren. Den Kindern muss ein Hort der Geborgenheit geschaffen werden. Geborgenheit schafft Zutrauen zu sich selbst und zur Welt. Geborgenheit entsteht - aus der Beziehung zu glaubwürdigen Pädagogen, durch die das Kind sich geschützt und gestützt weiß, - aus dem Eingebundensein in eine Gruppe, in der das Kind sich angenommen fühlt, - aus der Beziehung zu einem Raum, den es als seine Welt empfinden kann, - aus der Verlässlichkeit durchschaubarer Entscheidungsstrukturen und zeitlicher Verläufe schulischen Lebens und Lernens. (siehe auch: Schulprogramm Seite 3)

2 Inhaltsverzeichnis Begriffsklärung 1.1. Kindeswohl 1.2. Kindeswohlgefährdung Vernachlässigung Seelische Misshandlung Körperliche Misshandlung Sexuelle Gewalt Prävention 2.1. Schülerinnen und Schüler Prävention konkret im Unterricht Soziales Lernen Präventionsprogramme in Kooperation mit der örtlichen Polizei Unterrichtssequenzen in einzelnen Fächern 2.2. Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher 2.3. Eltern 7 3. Ansprechpartner und Fachberater Vorgehensweise bei Kindeswohlgefährdung 4.1. Zusammenarbeit der Schule mit dem ASD des Jugendamtes 4.2. Zusammenarbeit der Schule mit dem Hort 4.3. Vorgehensweise bei häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt Ein Kind wurde sexuell missbraucht. Was kann ich tun? Tipps für Pädagoginnen und Pädagogen Anlagen Quellenverzeichnis 2

3 1. Begriffsklärung 1. Kindeswohl Kindeswohl ist eine Bezeichnung aus dem deutschen Familienrecht, welche das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen als auch seine gesunde Entwicklung umfasst. Ursprünglich (UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989) legte der Begriff Kindesinteresse grundsätzliche Standards zum Schutz des Kindes fest und betonte die Notwendigkeit, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder und Jugendliche betreffen, das Interesse des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist. Im Rahmen der Sicherung des Kindeswohls geht es insbesondere um die Gewährleistung von kindlichen Grundbedürfnissen wie z. B. dem Bedürfnis nach Schutz, nach sozialen Beziehungen, Wertschätzung und Selbstverwirklichung, kurz um das physische und psychische Wohlbefinden. 2. Kindeswohlgefährdung Laut Gesetz spricht man von Kindeswohlgefährdung, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden (BGB 1666). Da der Staat nur in begründeten Ausnahmefällen in das Erziehungsrecht der Eltern eingreifen darf, dient die Definition der Kindeswohlgefährdung als Maßstab der Rechtsprechung für ein Eingreifen. Grundsätzlich hat der Staat, also auch wir als Schule nur eine Wächterfunktion. Man unterscheidet verschiedene Formen der Kindeswohlgefährdung: Vernachlässigung, seelische Misshandlung, körperliche Misshandlung und sexuelle Gewalt Vernachlässigung Von Vernachlässigung spricht man, wenn fürsorgliches Handeln der Eltern (oder anderer sorgeverantwortlicher Personen), welches zur Sicherung der seelischen und körperlichen Versorgung des Kindes notwendig ist, wiederholt oder latent unterlassen wird. Dabei ist es unerheblich, ob dies aktiv oder passiv oder wegen unzureichenden Wissens geschieht Seelische Misshandlung Seelische Misshandlung bedeutet, Kinder durch kontinuierliche Herabsetzung, Ausgrenzung oder andere Formen der Demütigung in ihrer Entwicklung zu beeinträchtigen oder zu schädigen. Auch jede Form des Ängstigens, der Ausbeutung und der Verweigerung von emotionaler Zuwendung bzw. Unterstützung bedeutet, das Kind seelisch zu misshandeln Körperliche Misshandlung Körperliche Misshandlung umfasst jede Form gewaltsamer Handlungen, die unter Inkaufnahme der Verursachung ernsthafter körperlicher Verletzungen oder psychischer Schäden begangen werden. Körperliche Misshandlung bedeutet immer das Zufügen körperlicher Schmerzen, sei es aus Affekt oder aus Erziehungsabsicht. 3

4 Sexuelle Gewalt Unter Gewalt im Allgemeinen verstehen wir die physische oder psychische Verletzung einer Person. Sie kann verbal, nonverbal oder tätlich zugefügt werden. Sie kann bewusst oder im Affekt geschehen. Unter sexualisierter Gewalt im Besonderen verstehen wir die Verletzung der Intimsphäre einer Person bzw. wenn eine Person zu körperlichen oder nicht körperlichen sexuellen Handlungen veranlasst oder ihnen ausgesetzt wird. Bei sexualisierter Gewalt differenzieren wir wie folgt (siehe Ursula Enders, Yücel Kossatz, Martin Kelkel, Zur Differenzierung zwischen Grenzverletzungen, Übergriffen und strafrechtlich relevanten Formen der Gewalt im pädagogischen Alltag, Zartbitter Köln e.v. 2010): Grenzverletzungen sind alle Verhaltensweisen, die persönliche Grenzen überschreiten. Sie verletzen die Grenzen zwischen den Generationen, den Geschlechtern und/oder einzelnen Personen. Es handelt sich meist um ein einmaliges oder gelegentliches unangemessenes Verhalten, das nicht selten unbeabsichtigt geschieht und aus fachlichen bzw. persönlichen Unzulänglichkeiten und/oder aus verfestigten grenzverletzenden Umgangsformen resultiert. In Abgrenzung zu Grenzverletzungen geschehen sexuelle Übergriffe niemals zufällig und unbeabsichtigt, sondern resultieren aus grundlegenden fachlichen beziehungsweise persönlichen Defiziten. Von Übergriffen ist dort die Rede, wo Grenzverletzungen häufig und massiv geschehen. Zu den strafrechtlich relevanten Formen sexueller Gewalt gehören der Missbrauch von Kindern, von Jugendlichen und von Schutzbefohlenen, exhibitionistische Handlungen, die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger sowie das Ausstellen, die Herstellung, das Anbieten und der Eigenbesitz kinderpornografischer Produkte. Die strafrechtlich relevanten Formen sexualisierter Gewalt werden im Strafgesetzbuch unter den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (vgl. StGB ) zusammengefasst. 2. Prävention Prävention muss früh beginnen, muss altersgemäß und langfristig angelegt sein. Um Gewalt und im speziellen um sexualisierter Gewalt gegen Kinder vorbeugen zu können, bedarf es zunächst einer offensiven Thematisierung und Enttabuisierung der Problematik. Dies trägt entscheidend dazu bei, Kindern und Jugendlichen eine stärkende und schützende Struktur zu geben. Die Prävention von sexuellem Missbrauch und Gewalt muss in der Familie, in der Schule und im sozialen Umfeld der Kinder ansetzen. Wir als Schule sehen unsere Schülerinnen und Schüler, unsere Mitarbeiter und die Eltern als Zielgruppen unserer Präventionsarbeit. 4

5 2.1. Schülerinnen und Schüler In unserem Schulprogramm sind die Rechte unserer Schülerinnen und Schüler verankert und in Leitlinien und Leitsätzen aufgenommen (siehe Schulprogramm Seite 7-8). Regelmäßig wiederkehrende Unterrichtssequenzen sollen die Kinder in ihrem Selbstwertgefühl und Selbstbewusstsein stärken und ihnen helfen, Situationen zu erkennen in denen sie gefährdet sind. Kinder sollen lernen ihren Gefühlen zu trauen, Angst als Warnung ernst zu nehmen, Geheimnisse die sich komisch anfühlen nicht für sich zu behalten, sondern weiter zu erzählen. So wollen wir einen Zuwachs an Handlungsstrategien erreichen, die dazu befähigen, sich selbst und anderen Kindern zu helfen und sich bei Erwachsenen Hilfe zu holen. Wir leiten unsere Schülerinnen und Schüler an, sich mit dem Thema Gefühle und Empathie auseinanderzusetzen. Kinder, die gelernt haben, ihre eigenen Gefühle und die anderer wahrzunehmen und zu respektieren, haben bedeutend größere Chancen, als verantwortungsvolle und einfühlsame Erwachsene die Grenzen anderer Menschen zu achten Prävention konkret im Unterricht Soziales Lernen Verschiedene Handlungsfelder des sozialen Lernens werden im Rahmen des Morgenkreises bzw. bei Bedarf vermittelt: Kennenlernen: Kontakt aufnehmen, kennenlernen, Regeln vereinbaren und einhalten, miteinander respektvoll umgehen Selbstwertgefühl: sich selbst und andere wahrnehmen, sein Selbstwertgefühl stärken Gefühle: mit den eigenen Gefühlen und den Gefühlen anderer umgehen, Empathietraining Kommunikation Kooperation Konstruktives Problemlösen Präventionsprogramme in Kooperation mit der örtlichen Polizei In jedem Schuljahr werden in Zusammenarbeit (Kooperationsvertrag)mit der örtlichen Polizeibehörde den Jahrgangsstufen angepasste Präventionsprogramme durchgeführt: 1. bis 4. Jahrgangsstufe: Geh nicht mit Fremden 5. und 6. Jahrgangsstufe: Anti-Drogen- und Anti-Gewalt-Training Unterrichtssequenzen in einzelnen Fächern In der 2., 4. und 6. Jahrgangsstufe wird jeweils innerhalb des Sexualkundeunterrichts das Thema Mein Körper gehört mir besonders behandelt und vermittelt. In der 4. Klasse wird das MFM- Projekt vorgestellt. Innerhalb des Religionsunterrichts der 5. Klasse und des Sachunterrichts der 3./4. Klasse wird das Thema Kinderrechte aufgegriffen. 5

6 2.2. Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Schule begegnen den Kindern und Jugendlichen gegenüber mit Wertschätzung und Respekt (Schulprogramm Seite 17). Wichtig hierbei ist: Offenheit im Gespräch, im Kollegenkreis, über Gefühle gegenüber Kindern und Jugendlichen Vermittlung von Werten wie Respekt/Wertschätzung vor der Individualität, vor Eigentum, dem eigenen Körper, Grenzsetzung, freie Meinungsäußerung Gesunde Kritik und Offenheit in der fortlaufenden Reflexion der eigenen Erziehungsmethoden und Verhaltensweisen Auseinandersetzung mit Männer- und Frauenbildern Alle haupt-, neben-und ehrenamtliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen sind daher verpflichtet, die individuellen/kulturellen Schamgrenzen und das Recht von Mädchen und Jungen auf (sexuelle) Selbstbestimmung zu achten, Räume, in denen sie sich mit Kindern befinden, nicht abzuschließen, sodass diese jederzeit von außen durch Dritte geöffnet werden können, Bevorzugungen oder Benachteiligungen, Belohnungen oder Bestrafungen grundsätzlich mit dem Kollegium abzusprechen (z. B. Sonderregelungen, Geschenke und die Übertragung und Vergütung von privaten Dienstleistungen an Kinder oder Jugendliche), die Annahme von Geld/Sachgeschenken von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien sind im Kollegium abzusprechen, im Kontakt mit Mädchen und Jungen sind alle Handlungen mit sexualbezogenem Charakter (z. B. Küsse, Berührung von Brust oder Genitalien) sowie sexuelle Reden (z. B. sexuell getönte Kosenamen oder sexistische Witze ) zu vermeiden, verbale Aggressivität oder sexuelle Entwertungen zu vermeiden, Körperkontakt ohne klare fachliche Indikation zu vermeiden, über versehentliche Berührungen von Mädchen und Jungen im Brust-oder Genitalbereich das Kollegium zu informieren (Dokumentation!), während ihrer Tätigkeit darauf zu achten, dass sie keine Kleidung tragen, die zu einer Sexualisierung der Atmosphäre beiträgt (z. B. sexuell aufreizende Freizeitkleidung, die viel Haut sichtbar werden lässt oder die Genitalien abzeichnet), die Unterstützung grenzverletzender/gewalttätiger Umgangsweisen und/oder einer sexualisierten Atmosphäre zwischen Kindern und Jugendlichen zu vermeiden, im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen die Regelungen des Jugendschutzgesetzes zu beachten, Verwandtschaftsverhältnisse und Privatbeziehungen/-kontakte zu betreuten Kindern und Jugendlichen und/oder deren Familien dem Kollegium umgehend offenzulegen, jegliche Angebote einer vergüteten Tätigkeit durch die Eltern, Kinder und Jugendlichen abzulehnen (z. B. Babysitterdienste bei Geschwisterkindern, zusätzliche Förderung einzelner Kinder), im Falle von Verstößen von Kollegen/Kolleginnen gegen diese Dienstanweisung diese im Kollegium bzw. gegenüber der Einrichtungsleitung oder einer externen Fachberatung zu benennen und Möglichkeiten eines weiteren Vorgehens zu reflektieren. 6

7 Generell gilt: Die Intimsphäre der Kinder und Grenzsetzung im Körperkontakt mit den Kindern ist zu wahren. Verantwortung hierfür trägt der Erwachsene, nicht das Kind. Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher erhalten Informationen darüber, was man unter Missbrauch versteht, woran man erkennt, dass eine Situation zu Übergriffen führen könnte und in welche emotionalen Verstrickungen Kinder geraten, denen Missbrauch widerfährt. Alle pädagogischen Fachkräfte werden für das Thema sexueller Missbrauch und Gewalt sensibilisiert und angeregt, die Präventionsgrundsätze im schulischen Alltag zu integrieren. Ihre Handlungskompetenz bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Misshandlung und Vernachlässigung und somit ihre Fähigkeit zur Unterstützung Betroffener wird in regelmäßigen Schulungen und Fortbildungen erweitert und gestärkt. Im Unterricht ist das Thema Sexualität kein Tabuthema. Es wird im Rahmen der Sexualerziehung mit den Kindern und Jugendlichen altersentsprechend thematisiert. Ebenfalls ist das Thema Grenzverletzung und sexueller Missbrauch wichtig und im Unterricht zu besprechen. Es muss eine Atmosphäre der Offenheit und Gesprächsbereitschaft geben, damit Kinder und Jugendliche ermutigt werden, über Dinge zu sprechen, die sie bedrücken Eltern Durch Elternabende wollen wir die Eltern zum Thema sexueller Missbrauch und Gewalt gegen Kinder, insbesondere im Nahbereich, sensibilisieren. Wir empfehlen ihnen, in ihrer Erziehungshaltung größeren Wert auf Stärkung und Unterstützung ihrer Kinder zu legen, damit diese besser vor Gefährdungen geschützt sind. Eltern sollen sich über die Bedeutung der emanzipatorischen Sexualaufklärung für ihre Kinder klar werden, denn Unwissenheit schützt nicht, sondern schadet eher. Sie sollten wissen, dass Kinder, die autoritär erzogen oder vernachlässigt werden, eher gefährdet sind, Opfer von sexuellen Übergriffen zu werden. 3. Ansprechpartner und Fachberater Alle Erwachsenen müssen informiert werden, wo sie Hilfe und Beratung finden können. Durch diese Informationen sollen die Bezugspersonen befähigt werden, Kinder zu unterstützen und zu stärken. Als informierte Erwachsene können sie den Kindern eher ermöglichen, in geschütztem Rahmen über Missbrauchserlebnisse zu sprechen. In unserer Schule fühlt sich jeder Klassen- und Fachlehrer gegenüber unseren Schülerinnen und Schülern gleichermaßen verantwortlich; prinzipiell setzen wir uns als Team zum Wohle unserer Schüler ein. Dennoch gibt es klare Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche, die eindeutig geklärt und sowohl nach innen als auch nach außen transparent sind und auch so gegenüber allen Schülerinnen und Schülern kommuniziert werden: 7

8 - Schulleitung - Klassenlehrer - Fachlehrer - Vertrauenslehrer (zwei, jeweils für die Klassen 1-3 bzw. 4-6) - Beratungslehrer - Mediatoren - Schulseelsorger Offizielle Ansprechpartner speziell zum Thema Kinderschutz sind zum einen unsere Beratungslehrerin Frau Weihs zum anderen unsere Schulseelsorgerin Frau Cambule. Diese nehmen regelmäßig an Schulungen und Fortbildungen zum Thema Kinderschutz teil und sind verpflichtet, alle Kenntnisse an das Kollegium weiterzugeben. Darüber hinaus organisieren sie in regelmäßigen Abständen (ca. alle drei Jahre) einen Elternabend zum Thema Prävention sexualisierter und häuslicher Gewalt. Sie halten sich in besonderem Maße an die Schweigepflicht. Ihre Aufgaben im Einzelnen sind: - die kollegiale Beratung in Verdachtsfällen - Erstellen eines Gesprächsleitfadens für Kollegen - Anlegen von Formblättern zur Dokumentation - Kontaktherstellung und Pflege der Kontakte von öffentlichen Beratungsstellen und dortigen Ansprechpartnern (Liste aller Kontakte, Telefonnummern usw. regelmäßig aktualisieren, für alle erreichbar aushängen) 4. Vorgehensweise bei Kindeswohlgefährdung Grundsätzlich ist die Schule laut Brandenburgischem Schulgesetz zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit, der geistigen Freiheit und der Entfaltungsmöglichkeit der Schülerinnen und Schüler verpflichtet ( 4, Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung). Das bedeutet, dass sie jedem Anhaltspunkt für Vernachlässigung und Misshandlung nachzugehen hat und rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen zu entscheiden hat. Wichtig in allen Fällen ist, dass nie eine Einzelentscheidung getroffen wird, sondern stets Fallberatungen im Team vorangehen müssen. Mit wenigen Ausnahmen (rechtfertigender Notstand bei Missbrauch oder anderer Gefährdung) sind vor einer Hinzuziehung des Jugendamtes die Eltern zu benachrichtigen. Das Verfahren bei Hinweisen auf eine vermutliche Kindeswohlgefährdung ist in Form eines Handlungsablaufes dargestellt (siehe Anlage 1). Die einzelnen Handlungsschritte sind jeweils zu dokumentieren (siehe Anlagen 3-5: Dokumentationsbogen, Vereinbarung, Meldenachweis). Wann und wie das Jugendamt hinzugezogen wird, entscheidet in Abhängigkeit von den Erfordernissen des konkreten Einzelfalls die Schulleitung. Bei akuter Gefährdung und Nichterreichbarkeit der Schulleitung, wendet sich die Lehrkraft an diejenige Kollegin/Kollege, die als Stellvertretung der Schulleitung benannt wurde. Ebenso sind das Jugendamt bzw. Polizei sofort zu informieren und um Mithilfe zu bitten. Bei Gefahr in Verzug kann die Schulleitung das Familiengericht direkt anrufen. Hierbei muss jedoch das Jugendamt unmittelbar darüber in Kenntnis gesetzt werden. 8

9 4.1. Zusammenarbeit der Schule mit dem ASD des Jugendamtes Entscheidet die Schulleitung über die Einbeziehung des Jugendamtes, erhält dieses den Meldebogen (Anlage 6) per Fax. Das Jugendamt bestätigt den Eingang per mit Nennung des zuständigen Sozialarbeiters. Erst mit diesem Schritt ist der Fall verbindlich übergeben. Alle weiteren Schritte (Hilfe zur Erziehung, Unterbringung außerhalb des Elternhauses) obliegen dem Jugendamt. Die Schule wird darüber informiert und gegebenenfalls zu Fachgesprächen hinzugezogen Zusammenarbeit der Schule mit dem Hort Erzieherinnen und Erzieher haben gemäß 8a den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in eigener Verantwortung nach dem SGB VIII wahrzunehmen. In unserer Schule arbeiten Erzieherinnen/Erzieher und Lehrerinnen/Lehrer eng zusammen, sodass die Vorgehensweise bei Kindeswohlgefährdung für beide Personengruppen identisch ist Vorgehensweise bei häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt Eine Vermutung oder ein Verdacht, dass ein Missbrauch stattfindet, kann sich gegen Kolleginnen oder Kollegen richten, aber auch gegen alle anderen Personen, die mit den von uns betreuten Kindern zu tun haben (Eltern, Verwandte, Sporttrainer, usw.). Ebenso kann Gewalt auch durch Kinder und Jugendliche ausgeübt werden, gerade wenn diese selbst Opfer von Gewalt geworden sind. Grundsätzlich ist große Sensibilität nötig und es ist ratsam, externe Hilfe hinzuzuziehen. Bereits beim ersten Verdachtsmoment ist mit der Dokumentation (siehe Anlage 3: Dokumentationsbogen) zu beginnen. Die weitere Vorgehensweise in diesem speziellen Fall verdeutlicht ein Handlungsschema (siehe Anlage 2) Ein Kind wurde sexuell missbraucht. Was kann ich tun? Tipps für Pädagoginnen und Pädagogen Wenn ein Kind sich Ihnen anvertraut Reagieren Sie ruhig und überlegt! Allzu heftige Reaktionen belasten betroffene Kinder und lassen sie meist erneut verstummen. Machen Sie keine Vorwürfe, auch wenn das Mädchen/der Junge sich Ihnen erst sehr spät anvertraut hat. Loben Sie das Kind dafür, dass sie/er den Mut hat, sich anderen anzuvertrauen und sich Hilfe zu holen. Stellen Sie in einem ruhigen Tonfall offene Fragen über den Ablauf der Handlungen. (Zum Beispiel: Und was ist dann passiert? Was hat xy danach gemacht?) Geben Sie dem Kind keine Details vor! 9

10 Akzeptieren Sie es, wenn das Mädchen/der Junge nicht (weiter-)sprechen will. Überfordern Sie das Kind nicht mit bohrenden Fragen nach Einzelheiten. Stellen Sie sachlich fest, dass die Handlungen nicht in Ordnung, blöd, gemein... waren. Stellen Sie die Aussagen des Kindes nicht in Frage auch wenn diese unlogisch sind/scheinen. Diskutieren Sie nicht darüber, ob das Mädchen/der Junge etwas falsch gemacht hat. Die Verantwortung für einen sexuellen Übergriff trägt niemals das Opfer! Vermeiden Sie Forderungen nach drastischen Strafen für Täter/Täterinnen, sonst können sich betroffene Kinder und Jugendliche Ihnen meist nicht (weiter) anvertrauen! Die Mehrzahl der Opfer möchte sich nicht dafür verantwortlich fühlen, dass der Täter/die Täterin ins Gefängnis kommt oder der eigene Vater bestraft wird, wenn er zum Beispiel Selbstjustiz verübt und den Täter zusammenschlägt. Schützen Sie das Opfer vor Kontakten mit dem Täter/der Täterin! Trösten und pflegen Sie das betroffene Kind! Versprechen Sie dem Opfer nichts, was Sie nicht halten können! Mädchen und Jungen haben eine große Chance, sexuelle Gewalterfahrungen ohne Langzeitfolgen zu verarbeiten vorausgesetzt: Es wird ihnen geglaubt, sie werden vor weiteren Übergriffen geschützt und sie bekommen die notwendige Unterstützung bei der Verarbeitung der Gewalterfahrungen. Beratungsstellen gegen sexuellen Missbrauch oder Familienberatungsstellen geben Ihnen Tipps, wie Mütter und Väter, Pädagoginnen und Pädagogen die Selbstheilungskräfte betroffener Kinder stärken können. Sie klären auch ab, ob eine therapeutische Hilfe für ein Kind notwendig und hilfreich ist. Die folgenden Tipps helfen Müttern und Vätern, Pädagoginnen und Pädagogen, Opfern eine ruhige und kindgerechte Begleitung bei der Bewältigung sexueller Gewalterfahrungen zu geben. Verzweifeln Sie nicht, wenn ein Opfer in den ersten Wochen nach der Aufdeckung sexueller Gewalterfahrungen massive Auffälligkeiten zeigt! Viele Kinder leiden nach der Aufdeckung zunächst unter massiven Folgen: Ängste, nächtliche Schreianfälle, Wutanfälle, Albträume, Freudlosigkeit, körperliche Reaktionen, Babyverhalten und -sprache Zeigt ein betroffenes Mädchen/ein Junge körperliche Reaktionen und Gefühlsschwankungen, so erklären Sie diese auf kindgerechte Art und Weise: Dir ist ganz kalt, weil du jetzt wieder daran denken musst. Das geht vorbei. Pflegen Sie das Mädchen/den Jungen, wenn sie/er unter schmerzhaften Körpererinnerungen leidet. Einige Opfer leiden phasenweise unter schmerzhaften Körpererinnerungen (zum Beispiel Glieder-, Kopf- und Bauchschmerzen, Fieberschübe, Schüttelfrost, Lähmungen). Medizinisch ist in der Regel keine Ursache festzustellen. Kinder brauchen dann eine liebevolle Pflege ähnlich wie nach einer schweren Operation. Behalten Sie im Blick, ob, wann und wo das Mädchen/der Junge Folgen zeigt. Die Belastungen kindlicher Opfer werden häufig erst nach mehreren Wochen oder Monaten deutlich. Einige Mädchen und Jungen wechseln zwischen symptomreichen und symptomfreien Zeiten oder wirken im Elternhaus sehr belastet, in Schule jedoch völlig normal bzw. umgekehrt. Falls ein betroffenes Kind unter Stimmungsschwankungen leidet (plötzliche Unruhe/Übererregung, Traurigkeit, Wutanfälle ), achten Sie darauf, was kurz vor diesen Stimmungsschwankungen geschehen ist. Machen Sie sich Notizen! 10

11 Viele betroffene Mädchen und Jungen verlieren sich immer mal wieder in den schmerzhaften Erinnerungen oder wirken wie abwesend, schauen zum Beispiel durch einen durch. Unterbrechen sie solche Zustände. Ist ein Kind trotz ruhiger und klarer Ansprache nicht mehr erreichbar, so hilft meist Singen, in den Arm nehmen, Ablenkung oder Bewegung. Reagieren Sie mit einer liebevollen Sachlichkeit, wenn ein Kind Einzelheiten über die belastenden Erlebnisse erzählt. Das war wirklich doof für dich! Wenn ich das gewusst hätte, hätte ich dir sofort geholfen. Akzeptieren Sie es, wenn das Opfer zunächst bestimmte Situationen vermeidet. Helfen Sie jedoch, dieses Vermeidungsverhalten wieder schrittweise aufzugeben. Geben Sie dem Kind durch eine klare und beständige Tagesstruktur eine Orientierung. Reduzieren Sie das Mädchen/den Jungen nicht auf die Opferrolle! Ein ganz normaler Alltag tut gut! Setzen Sie weiterhin altersentsprechende Grenzen. Klare Regeln geben betroffenen Mädchen und Jungen Halt. Tauschen Sie sich mit Menschen Ihres Vertrauens aus. Vermeiden Sie jedoch allzu häufige Problemgespräche. Es hilft weder Ihnen noch betroffenen Kindern, wenn sich alles nur noch um sexuelle Übergriffe/ sexuellen Missbrauch dreht. Falls Sie selber ständig an die Übergriffe/den Missbrauch denken müssen, sich belastende Fantasien über den Ablauf der Gewalthandlungen machen oder massiv mit eigenen belastenden Vorerfahrungen beschäftigt sind, sollten Sie für sich selbst Beratung suchen. 11

12 Anlage 1 12

13 Anlage 2 Pädagoge / Lehrer Akuter sexueller Übergriff Begründeter Verdacht Vager Verdacht Dokumentation Direkte Handlungen Dokumentation Informationen zur Beendigung Gespräche mit dem sammeln Gedächtnisprotokoll Kind oder Jugendlichen weiter beobachten Unabhängiger Ansprechpartner/in Beratungslehrer Seelsorger Vertrauenslehrer Schulleitung informieren Fachbeachtungsstelle aufsuchen Verdacht verdichtet sich Kontaktaufnahme Jugendamt /Regionaler Sozialer Dienst (RSD) Tagesdienst / Hotline Rückmeldung des Jugendamtes an die Schule 13

14 Anlage 3 14

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16 16

17 17

18 18

19 19

20 20

21 Anlage 4 21

22 Anlage 5 22

23 Anlage 6 23

24 Anlage 7 Quellenverzeichnis Fachstelle Kinderschutz im Land Brandenburg: Kinderschutz Info Aktuell Nr. 17, Oktober 2010 Hans Leitner: Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Schule und Jugendhilfe. Fortbildung zur Qualifizierung der Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe, 2010 Sigrid A. Bathke u.a.: Arbeitshilfe zur Umsetzung des Kinderschutzes in der Schule, Hrsg. Institut für soziale Arbeit e.v., Serviceagentur Ganztägig lernen in Nordrhein-Westfalen, 2009 Ursula Enders: Ein Kind wurde sexuell missbraucht. Was kann ich tun? Zartbitter e.v., 2010 Leitfaden zur Prävention und Intervention bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, Hrsg.: Aloisiuskolleg, Privates Gymnasium mit Internat für Mädchen und Jungen in Trägerschaft des Jesuitenordens, Februar 2011 Ilse Haase, Elke Markert: Prävention von sexuellem Missbrauch und Gewalt an Kindern, Hrsg.: Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg, Abteilung Jugend, Familie und Schule Erziehungs- und Familienberatung Präventionsteam Kinderschutz Kultusministerkonferenz der Länder: Handlungsempfehlungen der Kultusministerkonferenz zur Vorbeugung und Aufarbeitung von sexuellen Missbrauchsfällen und Gewalthandlungen in Schulen und schulnahen Einrichtungen, 2010 Schutz des Kindeswohls bei sexualisierter Gewalt, Handreichung für die katholischen Schulen im Bistum Osnabrück 2010 Die deutschen Bischöfe Kommission für Erziehung und Schule, Nr. 32: Prävention von sexualisierter Gewalt an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, Handreichung für katholische Schulen, Internate und Kindertageseinrichtungen, November 2010 Kindeswohlgefährdung. Erkennen und Helfen. Hrsg.: Kinderschutz-Zentrum Berlin e.v., 2009, ISBN

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