Verfahrensvorschriften zur Förderung der Versorgung mit Breitbandtechnologie (zu A und A RL ILE/2011)
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- Björn Bruhn
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1 Verfahrensvorschriften zur Förderung der Versorgung mit Breitbandtechnologie (zu A und A RL ILE/2011) Auf der Grundlage von Teil I Ziffer A.3.5 RL ILE/2011 werden nachfolgende Regelungen zur Förderung von Maßnahmen nach Ziffern A und A RL ILE/2011 getroffen: (1) Zuwendungszweck Zuwendungszweck ist die Sicherung der Verfügbarkeit von zuverlässiger und hochwertiger Breitbandtechnologie zu vertretbaren Preisen in unterversorgten Orten. Ergänzend zu den geltenden Rechtsgrundlagen der RL ILE/2011 sind folgende Entscheidungen der GD Wettbewerb zu beachten: Staatliche Beihilfe N 368/2009 in Verbindung mit N 115/ Deutschland Staatliche Beihilfe N 383/2009 in Verbindung mit N 150/2008 Freistaat Sachsen Staatliche Beihilfe N 53/2010 (2) Fördergegenstände A Erstellung von Bedarfs- und Verfügbarkeitsanalysen sowie Durchführung von Informationsveranstaltungen nach Musterleistungsbild (Anlage II.1) A Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke von leitungsgebundenen oder funkbasierten Breitbandversorgungsnetzen, einschließlich Planungs- und Vergabeleistungen soweit diese nicht bereits unter A gefördert wurden. A Verlegung von Leerrohren mit Einzug von unbeschalteten Glasfaserkabeln, welche für Breitbandinfrastruktur (Next Generation Access NGA) genutzt werden können, einschließlich Planungsleistungen soweit diese nicht bereits unter A gefördert wurden. A Investitionen in die Breitbandinfrastruktur von Unternehmen nach Teil I Nr der RL/ILE 2011 im Rahmen von De-minimis gemäß VO (EG) 1998/2006, einschließlich Planungsleistungen soweit diese nicht bereits unter A gefördert wurden (3) Zuwendungsvoraussetzungen Zu A , A und A Als unterversorgt gelten Orte im räumlichen Geltungsbereich der RL/ILE (Teil II Nr. 2.5 RL ILE/2011) in denen kein Angebot mit einer nutzerspezifischen, verlässlichen Mindestübertragungsrate von kbit/s downstream zu vertretbaren Preisen zur Verfügung steht. Maßnahmen nach A können darüber hinaus durchgeführt werden, wenn - nicht mehr als ein Angebot, das für alle Haushalte und Unternehmen im Ortsteil verfügbar ist, für die o. g. Grundversorgung zur Verfügung steht - das bestehende Netz einen Datendurchsatz von mindestens 25 Mbit/s im downstream nicht zulässt, - mindestens drei Unternehmen im Ort einen Bedarf von 25 Mbit/s und mehr im downund ggf. im upstream glaubhaft geltend machen. Durch die Maßnahme soll die Verfügbarkeit der Versorgung des gesamten im Zusammenhang bebauten Ortes erreicht werden. Anträge können nur gestellt werden, wenn eine Bedarfs- und Verfügbarkeitsanalyse nach A durchgeführt wurde, in deren Ergebnis eine Unterversorgung und ein quantifizierter Bedarf festgestellt wurden. Nicht geförderte Gutachten, die dem Musterleistungsbild entsprechen, berechtigen ebenso zur Antragstellung. Eine Unterversorgung ist nur gegeben, Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Seite 1 von 6
2 wenn von keinem Marktteilnehmer ein verbindlicher Beschluss für einen Ausbau mit für den Endnutzer vertretbaren Preisen innerhalb der nächsten drei Jahre mit einer Mindestübertragungsrate von kbit/s downstream, bei Maßnahmen nach A von mindestens 25 Mbit/s im downstream vorliegt. Die Ergebnisse der Bedarfs- und Verfügbarkeitsanalyse sind Bestandteil der Antragsunterlagen. Die nach Nutzern aufgeschlüsselten unterversorgten Nutzergruppen dienen als Indikator sowie als Ausgangswerte zur Beurteilung des Umfangs der Zielerreichung. Bedarfs- und Verfügbarkeitsanalysen einschließlich ggf. durchgeführter Interessenbekundungsverfahren sowie Vergabeverfahren sind auf der Internetseite der Sächsischen Breitbandberatungsstelle zu veröffentlichen. Als vertraulich übergebene Angaben sowie Kostenberechnungen sind von der Veröffentlichung ausgenommen. Zu A Zuwendungsfähige Ausgaben: - Wirtschaftlichkeitslücke, welche sich aus den Investitions- und Betriebskosten abzüglich der angenommenen Einnahmen in einem Betrachtungszeitraum von fünf Jahren für leitungsgebundene oder funkbasierte Breitbandinfrastrukturen ergibt - Planungsleistungen einschließlich der Mitwirkung an der Vergabe Vergabeverfahren: 1. Es ist ein offenes, transparentes und technologieneutrales Verfahren nach dem nationalen und dem europäischen Vergaberecht durchzuführen. 2. Es ist mindestens ein Verhandlungsverfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb nach 3 EG VOL/A durchzuführen. Bei Unterschreiten der Schwellenwerte ist das nationale Vergaberecht entsprechend anzuwenden. Die Nachweisführung liegt beim Antragsteller. 3. Anforderungen an das Vergabeverfahren: Zwingende technische und formale Angaben: a) Mindestübertragungsraten: kbit/s downstream und 192 kbit/s upstream, b) Offener Zugang auf Vorleistungsebene nach dem Verfahren sowie den Kriterien für die Preisfestsetzung des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Sofern Funkanbieter nur Resale-Produkte anbieten können, gilt auch dies als offener Zugang. c) Meldebestätigung der Bundesnetzagentur gem. 6 TKG. Optionale technische Angaben: - bei gewerblichem Anforderungsprofil Mindestübertragungsraten von jeweils kbit/s downstream und upstream. Zu veröffentlichende Kriterien sowie zwingende Angaben zur Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes: a) Höhe des Beihilfebetrages: - Investitionskosten - Betriebskosten - angenommene Einnahmen - Wirtschaftlichkeitslücke (Angebote, die eine zwangsweise Bündelung mit weiteren Dienstleistungen vorsehen, die nicht dem Telekommunikationsbereich zuzurechnen sind oder Kosten für die Sprachtelefonie sowie Kosten nach dem letzten Verteilerpunkt enthalten, sind nicht berücksichtigungsfähig.) b) Erreichte Übertragungsraten (bei Shared-Medium-Technologien ist die wahrscheinliche Übertragungsrate bezogen auf die vom Anbieter prognostizierte Kundenanzahl anzugeben) c) Endabnehmerpreise d) Zuverlässigkeit und Hochwertigkeit (upgrade-fähigkeit und Langlebigkeit): - technische Lösung Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Seite 2 von 6
3 - Support - Zuführungsleistung an den zentralen Breitbandverteilpunkten Anbieter können sich mit Long-Term-Evolution (LTE)-Angeboten am Vergabeverfahren beteiligen. Aufgrund der Versorgungsauflagen durch die Versteigerung im Rahmen der digitalen Dividende werden diese Angebote nur ohne Wirtschaftlichkeitslücke anerkannt. Eine Förderung von LTE-Angeboten mit Wirtschaftlichkeitslücke ist nur bei einem erneuten Vergabeverfahren für Orte möglich, bei denen im ersten Vergabeverfahren keine Lösungen angeboten wurden. Eine Bewertung nach den zu veröffentlichenden Kriterien mit deren Gewichtung in der Reihenfolge a) bis d) hat zu erfolgen, wenn mehr als ein Angebot vorliegt. Im Falle identischer technischer Spezifikationen ist der Zuschlag für das preisgünstigste Angebot zu erteilen. Zu A Die Bedarfs- und Verfügbarkeitsanalyse muss zusätzlich nachweisen, dass a) das bestehende Netz einen Datendurchsatz von mindestens 25 Mbit/s im downstream nicht zulässt, b) nicht mehr als ein Anbieter eine Grundversorgung mit einer nutzerspezifischen, verlässlichen Mindestübertragungsrate von kbit/s downstream zu vertretbaren Preisen gewährleistet, c) im Ergebnis einer Abfrage mindestens drei Unternehmen als Endnutzer im Ort einen Bedarf von 25Mbit/s und mehr im down- und ggf. im upstream glaubhaft geltend machen, d) von keinem Marktteilnehmer ein verbindlicher Beschluss für eine Erschließung mit mindestens 25 Mbit/s im downstream zu vertretbaren Preisen innerhalb der nächsten drei Jahre vorliegt. Zusätzlich ist das Ergebnis einer Abfrage bei den örtlichen Gas- Strom- und privaten Wasserversorgern beizufügen, ob diese an einer Mitverlegung oder einer Mitnutzung des Leerrohrs für eigene Zwecke interessiert sind. Dabei müssen sie die Mehrkosten selbst tragen oder bei einer Mitnutzung ein Nutzungsentgelt entrichten. Ist der Antragsteller nicht Bauherr oder allein über die Nutzung der Leerrohre verfügungsberechtigt, so kann er Breitbandanbietern nur Tiefbauarbeiten anbieten und gefördert bekommen. Dem Antrag ist eine Entwurfsplanung einschließlich Kostenberechnung eines Fachplaners beizulegen. Die Leerrohrführung ist so auszurichten, dass vorhandene Infrastrukturen so weit wie möglich genutzt werden. Zuwendungsfähige Ausgaben: - Bauarbeiten sowie das Baumaterial für die Verlegung von Leerrohren mit einem nutzerund anbieterneutralen Standard von mindestens drei- oder mehrfach D 50 sowie einem oder mehreren unbeschalteten Glasfaserkabeln (bis zu geeigneten Verteileinrichtungen in Endkundennähe sind diese mit mindestens 144 Fasern auszuführen), soweit der Antragsteller Bauherr oder über die Leerrohre verfügungsberechtigt ist, - Tiefbauarbeiten für die Verlegung von Leerrohren mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard von mindestens drei- oder mehrfach D 50, soweit der Antragsteller nicht Bauherr oder nicht über die Leerrohre verfügungsberechtigt ist, - Planungsleistungen. Die Zuwendung umfasst die Anbindung des zu versorgenden Netzes an die nächste geeignete Anschlussmöglichkeit und die Verteilung innerhalb des zu versorgenden Gebietes zu geeigneten Verteilpunkten wie z. B. Kabelverzweiger und Mobilfunkbasisstationen. Sie kann auch den Ausbau des Leerrohrnetzes bis zum Gebäude umfassen, wenn ein gewerblicher oder anderweitig begründeter Bedarf dies rechtfertigt. Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Seite 3 von 6
4 Nicht zuwendungsfähig ist die Verlegung: - bei bestehenden Leerrohrinfrastrukturen - entlang von Trassen, an denen bereits ausreichend Glasfaserkabel liegen und deren freie Kapazität entsprechend dem Bedarf gemietet werden kann, - von Leerrohren, Leitungen oder Steuereinrichtungen, bei Antragstellern, die nicht Bauherr oder nicht über die Leerrohre verfügungsberechtigt sind. Die Kommune oder der Eigner der Leerrohre muss die Verlegung der Leerrohre dokumentieren 1 und jedem Netzbetreiber, der sich an sie wendet, Auskunft darüber geben. Ist die Kommune Bauherr oder verfügungsberechtigt, gewährt sie, solange sich das Leerohrnetz in ihrer Verfügungsberechtigung befindet, jedem weiteren Netzbetreiber ständigen, gleichen und nicht diskriminierenden Zugang. Diese Verpflichtung geht auch auf einen neuen Verfügungsberechtigten über. Vergabeverfahren zur Auswahl eines Breitbandanbieters 1. Es ist ein offenes, transparentes und technologieneutrales Verfahren nach dem nationalen und dem europäischen Vergaberecht durchzuführen. Es ist mindestens ein Verhandlungsverfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb nach 3 EG VOL/A durchzuführen. Bei Unterschreiten der Schwellenwerte ist das nationale Vergaberecht entsprechend anzuwenden. 2. Im Rahmen des Teilnahmewettbewerbes sind die Unternehmen aufzufordern, die eine realistische Möglichkeit bei einer Vorabregulierung der Konditionen des ggf. bestehenden Anbieters für eine Erschließung des Gebietes in den nächsten 3 Jahren sehen. Wenn ja, auch bereits diesbezüglich Planungen bestehen oder bereits der Bundesnetzagentur gemeldet wurden. 3. Anforderungen an die Ausschreibung: Zwingende technische und formale Anforderungen an die Netzwerkbetreiber a) in der Regel 2 zu erreichende Mindestübertragungsraten: 25 Mbit/s downstream und bei nachgewiesenen gewerblichen Bedarf 25 Mbit/s upstream zu vertretbaren Preisen, b) Offener Zugang auf Vorleistungsebene 3 nach dem Verfahren sowie den Kriterien für die Preisfestsetzung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) mit Angaben zur technischen Herstellung der Anbieter- und Nutzerneutralität einschließlich indikativer Angabe möglicher Vorleistungspreise. Die Lösung muss eine tatsächliche und vollständige Entbündelung erlauben und alle verschiedenen Arten von Netzzugängen (einschließlich Glasfaser- und Bitstrom-Zugang) bieten. c) Meldebestätigung der Bundesnetzagentur gem. 6 TKG d) Angaben zur Zuverlässigkeit und Hochwertigkeit (bspw. Langlebigkeit, Upgrade- Fähigkeit, Zahl der Anschlüsse) der technischen Lösung (NGA-Netzfähigkeit) e) Angaben zum Ort, Art und Umfang der erforderlichen Leitungen Im Ergebnis des Verhandlungsverfahrens ist der Bieter auszuwählen, welcher mit den niedrigsten öffentlichen Leistungen die technischen und formalen Anforderungen zur Erreichung des Zuwendungszwecks gewährleistet. Die Kommune hat auf Antrag eines 1 Die Leerrohre sind hinsichtlich ihrer Lage (Gauß-Krüger-Koordinatensystem) im Datenaustauschsystem shape, dxf oder dwg zu dokumentieren und beim Verfügungsberechtigten vorzuhalten. Neben dem Trassenverlauf sind alle wesentlichen Trassenbestandteile (z.b. Kabelschächte) zu dokumentieren. Die Daten sind der Bewilligungsbehörde sowie der Stelle zur Verfügung zu stellen, die für das Bundeswirtschaftsministerium den Infrastrukturatlas betreibt (Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Projektgruppe Infrastrukturatlas, Infrastrukturatlas@bnetza.de) 2 Es ist auch die Bereitstellung von Leerrohren mit oder ohne Kabel von dieser Regelung umfasst, wenn durch die Maßnahme selbst zunächst nur ein weniger leistungsfähiges Netz entsteht, solange der entstehende Netzabschnitt - selbst in der Lage wäre, entsprechende technische Parameter zu erfüllen und - sich ein überörtliches, bspw. von einer Kommune mit einer Nachbargemeinde und dem Landkreis abgestimmtes Gesamtkonzept zur Herstellung eines NGA-Netzes einfügt. 3 Die Bieter sind in der Ausschreibung darüber zu informieren, dass ergänzend zur Regulierung der Vorleistungspreise nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) dem geförderten Anbieter bei Konflikten mit einem anderen, am Zugang zur geförderten Infrastruktur interessierten Anbietern von der öffentlichen Hand Vorleistungspreise verbindlich vorgegeben werden können, wenn und soweit sich der Konflikt auf ein Vorleistungsprodukt bezieht, für das die Bundesnetzagentur bereits regulierte Preise festgelegt hat. Eine Vorgabe von Vorleistungspreisen kommt nur in Betracht, wenn sich die Anbieter innerhalb einer angemessenen Frist nicht einigen konnten. Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Seite 4 von 6
5 Interessenten erneut ein offenes und transparentes Vergabeverfahren zur Auswahl durchzuführen. Zu A KMU können im Rahmen dieses Fördergegenstandes Unterstützung bei ihren Investitionsausgaben zur Breitbanderschließung eines unterversorgten Ortes erhalten. Zuwendungsfähige Ausgaben: - Investitionsausgaben für bauliche Maßnahmen und technische Ausstattung - Planungsleistungen einschließlich der Mitwirkung an der Vergabe Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere: - Investitionsausgaben, die eine zwangsweise Bündelung mit weiteren Dienstleistungen vorsehen, die nicht dem Telekommunikationsbereich zuzurechnen sind, - Investitionsausgaben für die Sprachtelefonie. Zwingende technische und formale Voraussetzungen über die Bestimmungen der RL ILE/2011 hinaus: a) zu erreichende Mindestübertragungsraten: kbit/s downstream und 192 kbit/s upstream b) Meldebestätigung der Bundesnetzagentur gem. 6 TKG c) de-minimis-erklärung d) Zustimmung der Gemeinde zur Antragstellung (4) Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Die Förderung - beträgt 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, einschließlich der Mehrwertsteuer für Maßnahmen nach Ziffer A.1.4.2, A und A , für Förderungen mit GAK- Mitteln, - beträgt 90 % für Maßnahmen nach Ziffer A , für Förderungen mit ELER-Mitteln, - beträgt 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, ohne Mehrwertsteuer für Maßnahmen nach Ziffer A und A , für Förderungen mit ELER-Mitteln, - beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Ziffer A , (5) Verfahren Je Ort kann nur eine Maßnahme nach den Ziffern A , A oder A gefördert werden. Ausgenommen sind Maßnahmen nach A oder A nach erfolgloser Ausschreibung nach A Verbundanträge für mehrere Orte einer Gemeinde oder für einen Landkreis sind zulässig. Maßnahmen nach A : - Planungsleistungen und die Durchführung des Vergabeverfahrens ausschließlich der Zuschlagserteilung gelten nicht als Beginn des Vorhabens. - Bei Bedarfs- und Verfügbarkeitsanalysen, welche älter als 6 Monate sind, müssen vor Beginn des Vergabeverfahrens die LTE-Anbieter zu verbindlichen Ausbaumaßnahmen innerhalb der nächsten 36 Monate befragt werden. Die entsprechenden Angaben der Unternehmen sind hinsichtlich der Erfüllung der technischen und formalen Anforderungen zur Beurteilung einer Unterversorgung nach Absatz 3 - Zuwendungsvoraussetzungen zu A , A und A Satz 1 zu prüfen und zu dokumentieren. - Ausreichende Bindefristen bzw. Vorbehalte sind zu sichern. - Vertragsentwurf, Ausschreibungsergebnis und Vergabeempfehlung sind zusätzliche Grundlagen für die Bewilligung oder bei noch nicht durchgeführter Ausschreibung ist die Vorlage dieser Unterlagen zu beauflagen. - Die Leistung gilt als erbracht, wenn die Vertragskosten bezahlt wurden. - Bei erfolgloser Ausschreibung kann im Anschluss alternativ ein Antrag für Maßnahmen nach A oder A gestellt werden. Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Seite 5 von 6
6 Maßnahmen nach A : - Die zusätzlichen Anforderungen an die Bedarfs- und Verfügbarkeitsanalyse liegen vor - Die Kommune ermittelt in einem Verhandlungsverfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb nach 3 EG VOL/A auf der Grundlage eines Leerrohrnetzvorentwurfes Netzwerkbetreiber, die sich verbindlich zu einer Nutzung des kommunalen Leerrohrnetzes verpflichten, um insbesondere die Versorgung der unterversorgten Orte mit Breitbandinternet mit einer nutzerspezifischen, verlässlichen Mindestübertragungsrate downstream 25 Mbit/s zu vertretbaren Preisen herzustellen. - Ermittlung und Planung der benötigten Struktur des Leerrohrnetzes (zwingende technische und formale Angaben der Netzwerkbetreiber und Bewertungskriterien siehe zu A Vergabeverfahren). - Nach Bewilligung erfolgt die Ausschreibung und Vergabe zur ausgewählten Variante. Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Seite 6 von 6
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