Der Tauchunfall aus zivilrechtlicher (schadenersatzrechtlicher) Sicht. Vorstellung. Thema. Dr. Thomas Herzka. Rechtsanwalt
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1 Der Tauchunfall aus zivilrechtlicher (schadenersatzrechtlicher) Sicht Rechtsanwalt Dr. Thomas Herzka 1010 Wien, Stubenring 14/3 Tel. Kanzlei: Mobil: Vorstellung - geboren , Studium der Rechtswissenschaften in Wien - eingerückt zum österreichischen Bundesheer 1977, Milizlaufbahn - Promotion zum Dr. juris Oktober selbständiger Rechtsanwalt seit März 1988 mit den Schwerpunkten Schadenersatzrecht, Vertragsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Dienst- und Wehrrecht - Milizoffizier seit 1981, Dienstgrad Brigadier, beordert als Rechtsberater des Generalstabschefs seit Dezember Segellehrer von 1992 bis 2003 Segelschule Hofbauer, Wien - Tauchlehrer seit 2004, PADI #966386, SeaStar Tauchsport Wien - Hobbys: Fotografieren, Segeln, Sport, Lesen und Modellbau 2 2 Thema Beantwortung der Frage: Unter welchen Voraussetzungen können mögliche Ansprüche des Geschädigten eines Tauchunfalles gegen den Schädiger und/oder sonstige Dritte in welcher Art und Weise gestellt, geltend gemacht und durchgesetzt werden? (nach österreichischem Recht) 3 3 1
2 Definitionen und Begriffe (1) Schadenersatzrecht (auch Haftpflichtrecht ): - ist die Summe der Vorschriften, die regeln, auf welche Art ein Geschädigter einen bei ihm eingetretenen Schaden von jemand anderem ersetzt verlangen kann, regelt die Schadenstragung Schaden: - heißt jeder Nachteil, welcher jemand am Vermögen, Rechten oder an seiner Person zugefügt worden ist, das können sein: - Vermögensschäden / Sachschäden sind Nachteile in geldwerten Gütern, werden unterteilt in - positiver Schaden (Vermögensminus jetzt ) und - entgangener Gewinn (Vermögensminus in Zukunft ) 4 4 Definitionen und Begriffe (2) - ideelle Schäden sind (in diesem Zusammenhang) nur mittelbar in Geld zu messende Schäden, vor allem: - verlorene Urlaubsfreude (Urlaubsabbruch nach Tauchunfall) - fehlgeschlagener Urlaub (geschlossene Tauchbasis) - frustrierte Aufwendungen (bereits bezahlter Bootstauchgang) - Personenschäden sind (in diesem Zusammenhang) Schäden an Leib und Leben, also Tod, Körperverletzung und Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes in jeder Hinsicht (auch Dauerschäden ) 5 5 Definitionen und Begriffe (3) Rechtsgrundlage: - nach 1295 ABGB ist jedermann berechtigt, vom Beschuldigten den Ersatz des Schadens zu verlangen, welchen ihm dieser aus Verschulden zugefügt hat (Verschuldenshaftung) Vertragshaftung: - bedeutet, dass ein vertragsbrüchiger Teil seinem Vertragspartner Ersatz für die Verletzung vertraglicher Pflichten leisten muss Deliktshaftung: - ist die Haftung, die sich aus der Verletzung (gesetzlicher) Verhaltenspflichten ergibt, die für jedermann und gegenüber jedermann gelten (z.b. Strafgesetze und -bestimmungen, Schutzgesetze, Gebots- und Verbotsnormen) 6 6 2
3 Definitionen und Begriffe (4) Schutzgesetz: - konkrete Verhaltensnormen für erlaubte, aber mit Risken verbundene Tätigkeiten, um tätigkeitstypische Gefahren zu limitieren und Schäden zu verhindern (z.b. StVO, EKHG) - nicht nur typischerweise Gesetze, sondern auch anerkannte Normen bestimmter Verkehrskreise (FIS-Pistenregeln, aber auch Ausbildungs- und Verhaltensstandards von Tauchsportorganisationen, z.b. PADI, Allgemeine Standards und Verfahren) Haftung (oder Haften): - das Einstehen-Müssen von Personen (oder Institutionen) für sämtliche persönliche und vermögensrechtliche Folgen konkret zurechenbaren Handelns (oder für versicherte Risken) 7 7 Definitionen und Begriffe (5) Strafverfahren: - es stehen sich die Republik, vertreten durch den Staatsanwalt als öffentlicher Ankläger, und der Beschuldigte/Angeklagte wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vor dem dafür zuständigen Strafgericht gegenüber - das Gericht ist verpflichtet, unabhängig vom Vorbringen der Parteien, deren Behauptungen und Beweisen, die materielle Wahrheit zu erforschen (Amtswegigkeitsprinzip); Prozessabsprachen sind in Österreich unzulässig - durch eine strafbare Handlung geschädigte Personen können sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anschließen; ein Zuspruch von Entschädigungsleistungen bereits im Strafurteil (bei Schuldspruch des Täters) ist grundsätzlich möglich, aber eher selten 8 8 Definitionen und Begriffe (6) Zivilverfahren: - es stehen sich die Parteien (im Schadenersatzprozess Geschädigter und Schädiger) vor dem zuständigen Zivilgericht gegenüber - es gilt das Verhandlungsprinzip sowie der Dispositionsgrundsatz; die Parteien bestimmen Art und Umfang des Prozessgegenstandes und somit der geltend zu machenden Ansprüche - ein Zivilgericht entscheidet über die geltend gemachten Ansprüche mit Urteil - ein Zivilgericht ist an ein vorangegangenes, einen rechtskräftigen Schuldspruch beinhaltendes Urteil eines Strafgerichtes insoweit gebunden, dass die Schuld des Täters dem Grunde nach nicht mehr in Frage gestellt werden kann (Bindungswirkung) 9 9 3
4 Definitionen und Begriffe (7) Tauchgang: - mit Relevanz zum konkreten Thema umfasst der Begriff Tauchgang die unmittelbare Vorbereitung (Zusammenbau und Inbetriebnahme der Ausrüstung), den Anmarsch und/oder Bootsfahrt zur Einstiegsoder Abtauchstelle, den eigentlichen Tauchgang (vom Einstieg/ Abtauchen bis zum Auftauchen/Ausstieg) sowie den Rückmarsch/ Rückfahrt bis zur Demontage der Ausrüstung Tauchunfall: - bedeutet in diesem Zusammenhang jedes einen Personen- oder Vermögensschaden verursachendes Ereignis während eines Tauchganges; letztendlich beurteilt ein Sachverständiger, ob es sich konkret um einen tauchspezifischen Unfall handelt oder nicht Anspruchsgrundlagen (Voraussetzungen für die Anspruchsstellung) - konkreter Schadenseintritt (drohender oder vorhersehbarer Schaden begründet eventuell Unterlassungsansprüche) - Prüfung der zwingend notwendigen Zurechnungsgründe: - Kausalität (Verursachung) - Rechtswidrigkeit / Rechtswidrigkeitszusammenhang - Verschulden durch das zuständige Gericht, so gut wie immer unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Tauchsicherheit Kausalität (Verursachung) Prüfung nach der Äquivalenztheorie (Bedingungstheorie): - ein Verhalten (ein Umstand) ist ursächlich für einen Erfolg, wenn dieser ohne das Verhalten (den Umstand) nicht eingetreten wäre - war das Verhalten (der Umstand) notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den Schadenseintritt? - sowohl positives Tun als auch Unterlassen (des pflichtgemäßen oder gebotenen Handelns) kann Kausalität begründen - Grenze der Zurechnung: ein Verhalten (ein Umstand) ist nur dann kausal, wenn es seiner Natur nach für die Herbeiführung des Erfolges nicht völlig ungeeignet erscheint - die Adäquanztheorie schließt die Haftung für Erfolge, welche nur durch außergewöhnliche Verkettung von Umständen eingetreten sind, aus
5 Rechtswidrigkeit - ein Verhalten (Handlung oder Unterlassung) ist rechtswidrig, wenn es gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstößt (Deliktshaftung) - die Verletzung vertraglich vereinbarter Pflichten begründet Rechtswidrigkeit (im Bereich der Vertragshaftung) - die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens ist nach der Verursachung (Kausalität) die zweite Voraussetzung der Verschuldenshaftung ( 1294 ABGB) - im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten hat jedermann, der eine (grundsätzlich erlaubte) Gefahrenquelle schafft oder betreibt, dafür zu sorgen, dass im Rahmen des Zumutbaren (immer im Einzelfall zu beurteilen) niemand geschädigt wird Rechtswidrigkeitszusammenhang Lehre vom Schutzzweck der Norm: - dient der Begrenzung der Haftung; Haftung nur für Schäden, welche durch die konkret verletzte Norm verhindert werden sollen z.b.: Ratios in Ausbildungsstandards dienen der Sicherstellung ausreichender Supervision; wäre ein bestimmter Tauchunfall auch im Verhältnis 1:1 passiert, besteht keine Haftung wegen gegebener Überschreitung der Ratio; z.b.: keine Über-Kopf-Situation ohne entsprechende Ausbildung; ereignet sich ein Tauchunfall in einer solchen Situation, stellt sich in der Folge heraus, dass der gleiche Unfall auch ohne die Über-Kopf- Situation sich ereignet hätte, besteht keine Haftung wegen Verletzung dieser konkreten Ausbildungsnorm Verschulden (1) - ist die Vorwerfbarkeit rechtswidrigen Verhaltens - Verschulden muss zusätzlich zur Rechtswidrigkeit vorliegen, um Schadenersatzpflichten zu begründen ( 1295 ABGB) - schuldhaft handelt, wer ein Verhalten setzt, dass er hätte vermeiden sollen und auch vermeiden hätte können - dem Täter/Schädiger muss das verbotene Verhalten persönlich vorwerfbar sein; er muss in der Lage sein, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen und sich dementsprechend zu verhalten (Deliktsfähigkeit) - als Verschuldensformen werden Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden (im ABGB böse Absicht bzw. Versehen )
6 Verschulden (2) Vorsatz: - vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz; Absicht, Wissentlichkeit, 5 StGB) (ABGB: böse Absicht ) Fahrlässigkeit: - fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht ( 6 StGB) (ABGB: Versehen ) Verschulden (3) Rechtlich bedeutend für Art und Umfang der Haftung sowie für eine allfällige Leistungsfreiheit von Versicherungen wird unterschieden: leichte Fahrlässigkeit: - ein Verhalten ist leicht fahrlässig, wenn es auf einem Fehler beruht, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft (z.b. zu großer Partnerabstand wegen Strömung, schlechter Sicht) grobe Fahrlässigkeit: - grobe Fahrlässigkeit (ABGB: auffallende Sorglosigkeit ) liegt vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, dass sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft (z.b. Übersehen eines Ausrüstungsfehlers beim Partnercheck) Verschulden (4) Bedeutung der Unterscheidung der Fahrlässigkeitsgrade: - bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Schädiger nur für den positiven Schaden - bei grober Fahrlässigkeit haftet der Schädiger für positiven Schaden und entgangenen Gewinn ( 1324 ABGB) - Unterschiede bestehen bei Trauer- und Schockschaden - ist der Schädiger haftpflichtversichert, so ersetzt der Versicherer bei leichter Fahrlässigkeit den gesamten Schaden, bei grober Fahrlässigkeit (und bei Vorsatz) ist der Haftpflichtversicherer leistungsfrei ( 61 VersVG, Alles-oder-Nichts-Prinzip )
7 Objektivierung des Verschuldens (1) Grundsatz: - das objektiv rechtswidrige Verhalten muss subjektiv vorwerfbar sein; es ist zu prüfen, ob der Schädiger das Unrecht erkennen konnte oder nicht Ausnahme: - für Sachverständige gilt ein objektiver Maßstab für das Verschulden ( 1299 ABGB); das sind solche Personen, die erkennbar eine Tätigkeit ausüben, für die man besondere Fähigkeiten und Kenntnisse braucht, z.b. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Installateure, Fahr- und Fluglehrer, Tauchlehrer usw Objektivierung des Verschuldens (2) Rechtsfolgen: - sachverständige Schädiger müssen zumindest den durchschnittlichen Fleiß und die Kenntnisse haben, die man (Stand der Lehre, anerkannte Richtlinien, allgemeine Standards) von einer Person aus dieser Branche erwarten darf - Sachverständige sind zur ständigen Fort- und Weiterbildung verpflichtet (PADI-Trainingsbulletins!) - die Übernahme sachverständiger Tätigkeit ohne die dahinterstehenden Kenntnisse und Ausbildungen begründet Einlassungsfahrlässigkeit ; die Haftung im Schadensfall wird nach den erhöhten Sorgfaltsmaßstäben eines Sachverständigen beurteilt (Achtung für eingeteilte oder selbsternannte Tauch-Guides!) Beweislast (1) Grundsatz: - der Geschädigte trägt die Beweislast für das Verschulden des Schädigers (im Bereich der Deliktshaftung, 1296 ABGB); im Strafverfahren trifft diese Pflicht den Staatsanwalt - eine rechtkräftige strafrechtliche Verurteilung des Schädigers ersetzt die Prüfung der Zurechnungsgründe im Zivilverfahren (nicht jedoch die Quantifizierung eines Mitverschuldens, diese trifft das Zivilgericht mit oder ohne SV - nach eigenem Ermessen) Beweislastumkehr in der Vertragshaftung: - der Schädiger muss beweisen, dass ihn an der Verletzung vertraglich übernommener Pflichten kein Verschulden trifft ( 1298 ABGB) bzw. dass der Schaden auch bei Beachtung derselben eingetreten wäre
8 Beweislast (2) Beweislast bei Verletzung von Schutzgesetzen: - resultiert der Schaden aus einer Verletzung von vertraglich übernommenen Schutzpflichten (z.b. Schneeräumung, Tauchausbildungsvertrag) oder aus der Verletzung von Schutzgesetzen (Normen, Standards), muss der Schädiger beweisen, dass - ihn entweder an der Verletzung der Schutzpflicht oder Übertretung des Schutzgesetzes kein Verschulden trifft - oder die Verletzung der Schutzpflicht bzw. die Übertretung des konkreten Schutzgesetzes (der Norm, des Standards) nicht kausal für den eingetretenen Schaden war Normen und Standards als Haftungsmaßstab Bedeutung von Verkehrsnormen : - der Gesetzgeber überlässt bestimmten Verkehrskreisen selbst die Verfassung von Normen und Standards (z.b. Ärzten, Rechtsanwälten, aber auch diversen Sportverbänden und Institutionen) - im Schadensfall wird das Verhalten des Schädigers an derartigen Richtlinien gemessen und eine allfällige Sorgfaltsverletzung (und auch Haftung) danach beurteilt - typische Beispiele sind die FIS-Pistenregeln, PADI s Allgemeine Standards und Verfahren, FIFA- und UEFA-Regeln, Statuten von Weltboxverbänden usw Mitverantwortung des Geschädigten - Mitverschulden des Geschädigten (Eigenfehler des Tauchschülers) führt zur verhältnismäßigen Kürzung der Ansprüche - ist eine quotenmäßige Aufteilung (im Zweifel) nicht möglich, haften Schädiger und Geschädigter zu gleichen Teilen ( 1304 ABGB) - im Strafverfahren wird ein Mitverschulden des Geschädigten nicht quantifiziert, lediglich als Strafmilderungsgrund berücksichtigt - die verhältnismäßige Aufteilung des Verschuldens erfolgt so gut wie immer erst im Zivilverfahren Schadensminderungspflicht: - die Verbindlichkeit des Geschädigten, dem unmittelbar drohenden Schaden bzw. seiner Vergrößerung entgegenzuwirken (z.b. sich einer medizinisch gebotenen Heilbehandlung zu unterziehen)
9 Art und Umfang des Ersatzes für Sachschäden (1) Naturalrestitution (primär): - Wiederherstellung des vorigen Zustandes, Wahlrecht beim Geschädigten, jedoch nur soweit möglich und tunlich (z.b. wirtschaftlicher Totalschaden ) Wertersatz (subsidiär): - Wertausgleich in Geld, maximal bis zum Wert der Sache, kein Ersatz für fiktive Heilungskosten oder (höhere) fiktive Reparaturkosten reine Vermögensschäden (keine Sachschäden): - meist nur als Folgeschaden (nach Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes, Deliktshaftung;) immer bei Verletzung schuldrechtlicher Pflichten (Vertragshaftung) Art und Umfang des Ersatzes für Sachschäden (2) Schadensberechnung: je nach Grad des Verschuldens ( 1324 ABGB) - Ersatz für die erlittene Beschädigung, objektive Berechnung nach dem Verkehrswert (bei leichter Fahrlässigkeit) oder - volle Genugtuung, konkrete Schadensberechnung nach der Differenzmethode (Vermögensvergleich; bei grober Fahrlässigkeit) Problem Neu für Alt : - entsteht, wenn der Schädiger (aus Gründen des Marktes) eine neue Sache kaufen oder die vollständige Reparatur bezahlen muss - dadurch erhält der Geschädigte mehr als er vorher hatte - lösbar durch Berücksichtigung bei der Schadensberechnung (Abzug für die höhere Lebenserwartung der neuen Sache) Art und Umfang des Ersatzes für Personenschäden (1) Körperverletzung ( 1325 ABGB): l Heilungskosten: - Kosten der tatsächlichen, versuchten oder misslungenen Heilung; keine fiktiven Heilungskosten l Verdienstentgang: - Verringerung und/oder Verlust des Erwerbseinkommens - kann positiver Schaden oder entgangener Gewinn sein - schließt auch künftigen Entgang ein, z.b. verzögerter Eintritt in das Berufsleben, Verlust eines beruflichen Aufstieges - grundsätzlich als konkrete Rente (tatsächliches Minus im Einkommen); selten als abstrakte Rente (derzeit kein konkretes Minus im Einkommen, aber in Zukunft wahrscheinlich)
10 l Art und Umfang des Ersatzes für Personenschäden (2) Schmerzengeld: - Ausgleich für körperliche und seelische Schmerzen - ist in angemessener Höhe je nach Einzelfall zu leisten - Tagessatzsystem : Unterteilung in qualvolle / schwere / mittelschwere / leichte Schmerzen; wird derzeit bemessen mit bis zu 400,-- / 330,-- / 220,-- / 110,-- je Tag - pauschale Bemessung durch das Gericht gesetzlich möglich, Ausmittlung jedoch so gut wie immer durch Gutachten eines Sachverständigen, gerafft auf den 24-Stunden-Tag - geringfügige Unterschiede je nach Landesgerichtssprengel - vererblicher Anspruch (geht auf Rechtsnachfolger über) l Verunstaltungsentschädigung: Narbenkorrektur, eher restriktiv Art und Umfang des Ersatzes für Personenschäden (3) Tötung ( 1327 ABGB): l Grundsatz: - dritte Personen (z.b. Dienstgeber) als mittelbar Geschädigte haben keinen Ersatzanspruch l Ersatzpflicht für Hinterbliebene: - ersatzfähig sind Begräbniskosten, Trauerkleidung, Totenmahl usw. - unterhaltsberechtigte Personen haben Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts in Form einer Rente; Vorteile (wie z.b. Erbschaft) sowie allfälliges Mitverschulden des Getöteten werden berücksichtigt l Schock-und Trauerschäden: - bei Tod (oder schwerer Verletzung) eines Angehörigen l Art und Umfang des Ersatzes für Personenschäden (4) Schockschaden: - krankhafte Trauer, Depression, Schockzustand, posttraumatische Störung, bleibende Schäden in der Psyche; - nur medikamentös oder therapeutisch behandelbar - kommt der Schockschaden einer Körperverletzung gleich (Sachverständigenfrage!), hat der Geschädigte einen eigenen Schadenersatzanspruch gemäß 1325 ABGB - Ausmittelung durch Sachverständigengutachten - nicht immer objektivierbar, auch nicht durch Gutachter - Schadenersatzanspruch ist unabhängig vom Grad des Verschuldens
11 l Art und Umfang des Ersatzes für Personenschäden (5) Trauerschaden: - normale Trauer, kein Krankheitswert - keine psychischen Störungen - Abgrenzung zum Schockschaden nur schwer objektivierbar - OGH verneint grundsätzlich den Charakter einer eigenständigen Körperverletzung und beurteilt Trauerschaden als - nicht allgemein ersatzfähigen - immateriellen Schaden bzw. Gefühlsschaden - Ersatzanspruch des Geschädigten nur bei grob fahrlässigem Handeln des Schädigers Dauerschäden und Dauerfolgen - sind Verletzungsfolgen im weitesten Sinn, welche zum Beurteilungszeitpunkt (Bemessung der Entschädigung) noch nicht oder nicht im vollem Umfang eingetreten sind, deren Eintritt aber jedenfalls nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann - die Beurteilung, ob Dauerfolgen ausgeschlossen werden können oder nicht, erfolgt grundsätzlich durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten - im Rahmen der Schmerzengeldbemessung sind zukünftige Schmerzen und Beeinträchtigungen nur abgeltbar, wenn sie in Intensität und Umfang im Voraus beurteilt werden können - ist dies nicht möglich, bedarf es eines Verjährungsverzichtes durch den Geschädigten (nachweislich!) oder eines Feststellungsurteiles Gehilfenhaftung Erfüllungsgehilfe: - setzt der Geschäftsherr (Basisleiter, Tauchschulbetreiber) zur Erfüllung vertraglich geschuldeter Leistungen (z.b. Ausbildung, Abenteuer-Tauchgänge) Mitarbeiter (z.b. Tauchlehrer, Divemaster, Guides) ein, haftet er für das Verschulden seiner Gehilfen wie für eigenes Verschulden - der Gehilfe haftet selbständig bei gegebenen Zurechnungsgründen Besorgungsgehilfe: - gegenüber fremden Personen (z.b. Begleitung eines Tauchers), zu welchen keine Geschäftsbeziehung besteht, haftet der Geschäftsherr nur für Üntüchtigkeit oder Gefährlichkeit des Gehilfen, sofern ihm diese Eigenschaften bekannt sind
12 Geltendmachung von Ansprüchen Schadenersatzansprüche können geltend gemacht werden durch: - die Aufforderung an den Schädiger, den Schaden und die Haftung anzuerkennen (konstitutives Anerkenntnis, Schriftlichkeit!) oder - bei Bestreitung des Schadens oder der Haftung durch gerichtliche Geltendmachung im Wege der Klagseinbringung - jedenfalls empfehlenswert ist die Vertretung durch Rechtsanwalt - bei Streitwerten ab 5.000,-- und oberhalb der Ebene Bezirksgericht herrscht Anwaltszwang im Zivilverfahren - im Strafverfahren herrscht Anwaltszwang vor Schöffen- und Geschorenenverfahren; im Einzelrichterverfahren dann, wenn die konkrete Strafdrohung drei Jahre übersteigt Rolle und Bedeutung des Sachverständigen (1) - der Sachverständige (SV) ist einerseits Beweismittel, andererseits Gehilfe des Gerichtes; stellt seine Expertise, also Sachkenntnis, Fachwissen und Erfahrung zur Verfügung - hat zumeist prozessentscheidenden Einfluss; geregelt in den ZPO - notwendig wird die Bestellung eines SV dann, wenn der Richter die zur Beurteilung eines Sachverhaltes erforderlichen fachmännischen Kenntnisse fehlen (bei Tauchunfällen jedenfalls anzunehmen) - Auswahl und Bestellung ausschließlich durch das Gericht, von Amts wegen oder über Parteienantrag; kostenpflichtig (Kostenvorschuss!) - ein SV kann von den Parteien aus den gleichen Gründen wie ein Richter abgelehnt werden ( klassisch : Zweifel an der Objektivität)) - es kann nur ein gerichtlich beeideter SV (Liste!) bestellt werden Rolle und Bedeutung des Sachverständigen (2) Als SV aus dem Gebiet der Tauchsicherheit kommen in Frage: - bestausgebildete Taucher, also in erster Linie Tauchlehrer mit hoher und breit angelegter Instruktorstufe ( Master Instructor ), Tauchlehrer-Ausbilder ( Course Director ) und entsprechender Praxis und Erfahrung - Berufs- und Rettungstaucher (Feuerwehr, Militär, Unternehmen) - Tauchschul- und Tauchbasisbetreiber mit diesen Qualifikationen - Tauchärzte" und sonstige (Sport)mediziner mit diesen Qualifikationen - Personen aus der einschlägigen Industrie (Ausrüstungshersteller und händler mit diesen Qualifikationen)
13 Rolle und Bedeutung des Sachverständigen (3) - die Prozessparteien können, müssen aber nicht vor der Auswahl des SV gehört werden, sind aber jedenfalls hinsichtlich der ausgewählten Person zu verständigen (Ablehnungsrecht!) - zulässige Ablehnungsanträge sind zwingend zu begründen - aufgrund des in Betracht kommenden Personenkreises empfiehlt sich die gründliche Prüfung möglicher Befangenheitsgründe - Befund und Gutachten des SV sind ausreichend zu begründen, unterliegen grundsätzlich der freien richterlichen Beweiswürdigung - den Parteien ist Gelegenheit zu geben, Befund und Gutachten mit dem SV vor Gericht zu erörtern; nach neuerer Rechtsprechung des OGH dürfen Parteien dazu Privatgutachter beiziehen - Bestellung eines Obergutachters durch das Gericht ist möglich Verjährung von Ansprüchen - das Recht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen verjährt grundsätzlich nach Ablauf von drei Jahren ( 1489 ABGB, kurze Verjährung) - absolute Verjährung 30 Jahre nach Schadenseintritt - materiell-rechtliche Frist, die Klage muss daher rechtzeitig beim zuständigen Gericht einlangen - die Frist beginnt mit Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu laufen - bei künftigen, aber noch nicht konkret vorhersehbaren Schäden (Dauerfolgen) kann die kurze Verjährung durch Feststellungsurteil (über entsprechendes Klagebegehren) ausgeschlossen werden Durchsetzung von Ansprüchen - rechtskräftige Leistungsurteile eines Zivilgerichtes sowie eines Strafgerichtes, wenn darin Zusprüche an Privatbeteiligte enthalten sind, können 30 Jahre lang mit den Mitteln des Exekutionsrechtes durchgesetzt werden - aus einem Feststellungsurteil, mit welchem die Haftung für Dauerfolgen ausgesprochen wird, ergibt sich keine automatische Leistungspflicht des Schädigers - später (nach einem Urteil) eingetretene Dauerfolgen, z.b. weitere Schmerzen, zusätzliche Behandlungsfolgen, erhöhte Bedürfnisse, müssen neuerlich geltend gemacht werden - Kausalitätsbeweis des ursprünglichen Schadens und neuerliche Beurteilung und Ausmittlung durch Gericht und SV (med.) nötig
14 Rolle und Bedeutung von Versicherungen (1) In Zusammenhang mit dem Thema sind von Bedeutung: - Haftpflichtversicherungen, in erster Linie für den Schädiger, z.b. für den Tauchprofi, Tauchschul- und/oder Basisbetreiber als Versicherungsnehmer (VN) - Rechtsschutzversicherungen, in erster Linie für den Geschädigten, z.b. für den Tauchschüler oder den (tauchenden) Kunden als VN - Sport-, Freizeit und / oder Unfallversicherungen, in erster Linie ebenfalls für den Geschädigten, aber auch z.b für den privaten (nicht professionellen) Tauchpartner als VN Rolle und Bedeutung von Versicherungen (2) Haftpflichtversicherungen: übernehmen (in der Regel) die Kosten für die Vertretung des VN vor Zivil- und Strafgerichten; sie decken weiters vom VN zu verantwortende Schäden (bei eindeutiger Sach- und Rechtslage oft auch ohne vorangehendes Gerichtsverfahren), wenn: - ein aufrechter Versicherungsvertrag vorliegt - der konkrete Schaden innerhalb der versicherten Risken liegt - kein qualifizierter Prämienrückstand besteht - der VN keine Obliegenheitsverletzung zu verantworten hat - weder vorsätzliche noch grob fahrlässige Schadenszufügung gegeben ist Rolle und Bedeutung von Versicherungen (3) Obliegenheitsverletzungen: - sind den VN treffende Verhaltensvorschriften, die sich direkt aus dem Versicherungsvertrag, oft enthalten in den Versicherungsbedingungen, ergeben - werden unterschieden in einfach fahrlässig (Versicherung muss leisten), grob fahrlässig oder vorsätzlich (Versicherung kann oftmals Leistungsfreiheit einwenden) begangene Obliegenheitsverletzungen - ergeben sich oft auch aus Fremdvorschriften ; z.b. kann die Nichtbeachtung von Regeln, Ausbildungs- oder Sicherheitsstandards eine Obliegenheitsverletzung darstellen, wie etwa die Durchführung von Tauchgängen ohne dahinter stehende Instruktorstufe
15 Rolle und Bedeutung von Versicherungen (4) Als Obliegenheitsverletzungen kommen insbesondere noch weiters in Frage: - unterlassene, verspätete oder unvollständige (unrichtige) Schadensmeldung an die Versicherung - Schadenszufügung unter Alkohol, Arznei- oder Drogeneinfluss - Unterlassen der Mitwirkung bei Feststellung und Aufklärung des relevanten Sachverhaltes - Unterversicherung - unpassende, unfachmännisch modifizierte, nicht gewartete oder fehlerhafte/schadhafte Ausrüstung (Achtung für Equipmentinstructoren und spezialisten, aber auch Bastler!) - Verstoß gegen Schadensminderungspflichten (Hilfeleistung!) Rolle und Bedeutung von Versicherungen (5) Im Haftpflichtversicherungsverhältnis ist zu beachten: - fast alle Unternehmen gewähren nur eingeschränkte Anwaltswahl - viele Schadensversicherungen sehen Selbstbehaltregelungen vor - die gängigen Versicherungsbedingungen erlauben den Schadensversicherungen die direkte Mitsprache bei der Prozessführung - die Haftung ist immer mit der Versicherungssumme begrenzt (wichtig für Dauerfolgenhaftung!) - in Zeiten sinkender Ressourcen und steigenden Kostendrucks sind Versicherungen lange nicht mehr der Freund und Helfer, sondern tendieren immer mehr dazu, Gründe für Deckungsabsagen und Leistungsfreiheitsgründe zu suchen (Achtung bei Erstmeldung!) - aussichtslose Prozessführung kein Leistungsverweigerungsgrund! Rolle und Bedeutung von Versicherungen (6) Rechtsschutzversicherungen: übernehmen die Kosten (gerichtlich und/oder außergerichtlich) der Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen eines Geschädigten, wenn: - ein aufrechter Versicherungsvertrag vorliegt - der konkrete Anspruch innerhalb der versicherten Risken liegt - kein qualifizierter Prämienrückstand besteht - der VN keine Obliegenheitsverletzung zu verantworten hat - die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich völlig aussichtslos ist weiters zu beachten: - grundsätzlich freie Anwaltswahl - Selbstbehaltsregelungen an der Tagesordnung
16 Sport-, Freizeit-, Unfallund Lebensversicherungen Zu beachten ist in diesem Zusammenhang vor allem: - vermeiden von Doppel- oder Mehrfachversicherungen - oft ist eine private Haftpflichtversicherung enthalten, wichtig für privat verursachte Schäden (z. B. am Tauchpartner oder dessen Ausrüstung) - versicherte Risken (Tauchaktivitäten, Tiefengrenzen, Reiseziele beachten) - in diesen Versicherungssparten besonders wichtig ist die uneingeschränkte, medizinisch dokumentierte Eignung zum Gerätetauchen - Achtung bei (Erst)-Behandlungen im Ausland - einschränkende Klauseln bei Ärzteflugversicherungen Zum Abschluss Nichts in so eindeutig mehrdeutig wie die Juristerei! (außer vielleicht noch die Medizin)! Entsprechend ausreichende und gut aufeinander abgestimmte Versicherungen sind für Taucher, egal ob Profi oder Hobbysportler, äußerst wichtig! Das Bewusstsein, dass unser Sport auch Risken mit der Möglichkeit weit reichender Schadensfolgen mit sich bringt, muss in jeder Lage gegenwärtig sein! Für weiterführende Fragen stehe ich gern zur Verfügung!
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