Durchführung der internationalen Arbeitsnormen 2014 (I)

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1 Internationale Arbeitskonferenz, 103. Tagung, 2014 Durchführung der internationalen Arbeitsnormen 2014 (I) BERICHT III (Teil 1 A) Bericht des Sachverständigenausschusses für die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen

2 ILC.103/III(1A) Internationale Arbeitskonferenz, 103. Tagung, 2014 Bericht des Sachverständigenausschusses für die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen (Artikel 19, 22 und 35 der Verfassung) Dritter Punkt der Tagesordnung: Auskünfte und Berichte über die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen Die vorliegende Drucksache enthält die Übersetzung von Teil 1 Allgemeiner Bericht des Berichts III (Teil 1A). Der vollständige Bericht liegt in Deutsch nicht vor. Bericht III (Teil 1A) Allgemeiner Bericht und Bemerkungen zu bestimmten Ländern Internationales Arbeitsamt Genf

3 ISBN (print) ISBN (web pdf) ISSN Erste Auflage 2014 Die Veröffentlichung von Informationen über getroffene Maßnahmen in Bezug auf Übereinkommen und Empfehlungen ist keinesfalls als eine Meinungsäußerung des Internationalen Arbeitsamtes zur Rechtsstellung des Landes, das diese Informationen (einschließlich der Mitteilung einer Ratifizierung oder einer Erklärung) übermittelt hat, oder zur Hoheitsgewalt des Landes über die Gebiete oder Territorien, in bezug auf die solche Informationen übermittelt werden, aufzufassen; in bestimmten Fällen kann dies zu Problemen führen, zu denen sich das Internationale Arbeitsamt nicht äußern kann. Veröffentlichungen des IAA können bei größeren Buchhandlungen, den Zweigämtern des IAA in zahlreichen Ländern oder direkt beim Internationalen Arbeitsamt, ILO Publications, CH-1211 Genf 22, Schweiz, bestellt werden. Auf Anfrage sind kostenlos Kataloge oder Verzeichnisse neuer Veröffentlichungen erhältlich. Besuchen Sie auch unsere Website: Formatiert von TTG: Verweis:\Word\German\Confrep\ILC103-III(1A)-[NORME ]-GE.docx Gedruckt im Internationalen Arbeitsamt, Genf, Schweiz

4 INHALT Inhalt HINWEIS FÜR DEN LESER... 1 Überblick über das Aufsichtsinstrumentarium der IAO... 1 Rolle der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer... 1 Ursprünge des Konferenzausschusses für die Durchführung der Normen und des Sachverständigenausschusses für die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen... 2 Sachverständigenausschuss für die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen... 2 Der Ausschuss für die Durchführung der Normen der Internationalen Arbeitskonferenz... 3 Der Sachverständigenausschuss und der Konferenzausschuss für die Durchführung der Normen... 4 TEIL I. ALLGEMEINER BERICHT... 5 I. EINLEITUNG... 7 Zusammensetzung des Ausschusses... 7 Arbeitsmethoden... 7 Beziehungen zum Konferenzausschuss für die Durchführung der Normen... 8 Mandat II. EINHALTUNG DER VERPFLICHTUNGEN Folgemaßnahmen zu Fällen einer gravierenden Nichterfüllung der Berichtspflicht und anderer normenbezogener Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten, die im Bericht des Ausschusses für die Durchführung der Normen genannt werden A. Berichte über ratifizierte Übereinkommen (Artikel 22 und 35 der Verfassung) B. Prüfung der Berichte über ratifizierte Übereinkommen durch den Sachverständigenausschuss C. Vorlage der von der Konferenz angenommenen Urkunden an die zuständigen Stellen (Artikel 19, Absätze 5, 6 und 7 der Verfassung) D. Zur Berichterstattung nach Artikel 19 der Verfassung ausgewählte Urkunden Seite III. ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN UND FUNKTIONEN IM ZUSAMMENHANG MIT ANDEREN INTERNATIONALEN INSTRUMENTEN A. Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen im Bereich der Normen B. Die Menschenrechte betreffende Übereinkommen der Vereinten Nationen C. Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit und deren Zusatzprotokoll ANHANG ZUM ALLGEMEINEN BERICHT Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses für die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen ILC.103/III(1A) iii

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6 HINWEIS FÜR DEN LESER Hinweis für den Leser Überblick über das Aufsichtsinstrumentarium der IAO Seit ihrer Gründung im Jahr 1919 umfasst das Mandat der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) die Annahme internationaler Arbeitsnormen, die Förderung ihrer Ratifizierung und Durchführung in den Mitgliedsstaaten sowie die Aufsicht über ihre Durchführung als ein grundlegendes Mittel zur Verwirklichung ihrer Ziele. Zur Überwachung der Fortschritte von Mitgliedstaaten bei der Durchführung internationaler Arbeitsnormen hat die IAO Aufsichtsmechanismen entwickelt, die auf internationaler Ebene einzigartig sind. 1 Nach Artikel 19 der Verfassung der IAO begründet die Annahme internationaler Arbeitsnormen für die Mitgliedstaaten eine Reihe von Verpflichtungen, z. B. insbesondere die Anforderung, neu angenommene Normen den zuständigen internationalen Stellen vorzulegen, und die Verpflichtung, regelmäßig Bericht über die Maßnahmen zu erstatten, die zur Umsetzung der Bestimmungen nichtratifizierter Übereinkommen und Empfehlungen ergriffen worden sind. Es gibt eine Reihe von Überwachungsmechanismen, mit denen die Organisation die Einhaltung der Verpflichtungen überprüft, die den Mitgliedstaaten im Hinblick auf ratifizierte Übereinkommen obliegen. Diese Überwachung erfolgt im Kontext eines ordentlichen Verfahrens durch jährliche Berichte (Artikel 22 der Verfassung der IAO) 2 sowie durch Sonderverfahren auf der Grundlage von Klagen oder Beschwerden, die dem Verwaltungsrat von Mitgliedsgruppen der IAO vorgelegt werden (Artikel 24 und 26 der Verfassung der IAO). Seit 1950 gibt es darüber hinaus ein Sonderverfahren, demzufolge Klagen im Zusammenhang mit der Vereinigungsfreiheit an den Ausschuss für Vereinigungsfreiheit des Verwaltungsrats weitergeleitet werden. Der Ausschuss für Vereinigungsfreiheit kann auch Klagen prüfen, die sich auf Mitgliedstaaten beziehen, die die betreffenden Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit nicht ratifiziert haben. Rolle der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Als natürliche Konsequenz ihrer dreigliedrigen Struktur hat die IAO als erste internationale Organisation die Sozialpartner direkt in ihre Tätigkeiten eingebunden. Die Teilnahme der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer am Überwachungsmechanismus ist in Artikel 23 Absatz 2 der Verfassung vorgesehen. Dieser Artikel schreibt vor, dass die von den Regierungen nach Artikel 19 und 22 übermittelten Berichte den maßgebenden Verbänden zuzustellen sind. In der Praxis können die maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ihren Regierungen Bemerkungen zu den Berichten über die Durchführung ratifizierter Übereinkommen vorlegen. Sie können z. B. die Aufmerksamkeit auf eine Diskrepanz zwischen Gesetzgebung und Praxis bezüglich eines Übereinkommens lenken und so den Sachverständigenausschuss veranlassen, die Regierung um ergänzende Informationen zu bitten. Außerdem können Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände dem Amt unmittelbar Kommentare zur Durchführung von Übereinkommen übermitteln. Das Amt leitet diese Kommentare weiter an die betreffende Regierung, die Gelegenheit zu einer Stellungnahme hat, bevor die Bemerkungen vom Sachverständigenausschuss behandelt werden. 1 Für detaillierte Informationen über alle Aufsichtsverfahren siehe das Handbuch der Verfahren betreffend internationale Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen, Hauptabteilung Internationale Arbeitsnormen, Internationales Arbeitsamt, Genf, Rev., Für grundlegende und ordnungspolitische Übereinkommen werden Berichte alle drei Jahre angefordert, für alle anderen Übereinkommen alle fünf Jahre. Für Gruppen von Übereinkommen sind Berichte nach Themenbereichen vorzulegen. ILC.103/III(1A) 1

7 HINWEIS FÜR DEN LESER Ursprünge des Konferenzausschusses für die Durchführung der Normen und des Sachverständigenausschusses für die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen In den ersten Jahren der IAO erfolgten sowohl die Annahme internationaler Arbeitsnormen als auch die regulären Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Plenarsitzung der jährlich stattfindenden Internationalen Arbeitskonferenz. Der markante Anstieg der Zahl der Ratifikationen von Übereinkommen führte jedoch rasch zu einer ähnlich hohen Zunahme der Zahl der vorgelegten Jahresberichte. Es zeigte sich bald, dass die Plenarsitzung der Konferenz nicht zur Prüfung all dieser Berichte und zur gleichzeitigen Annahme von Normen und zur Erörterung anderer wichtiger Fragen in der Lage sein würde. In Anbetracht dieser Situation nahm die Konferenz im Jahr 1926 eine Entschließung an, 3 der zufolge jährlich ein Konferenzausschuss eingesetzt wird (später als Konferenzausschuss für die Durchführung der Normen bezeichnet), und sie forderte den Verwaltungsrat zur Einsetzung eines Fachausschusses (später als Sachverständigenausschuss für die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen bezeichnet) auf, der für die Ausarbeitung eines Berichts für die Konferenz zuständig sein sollte. Diese zwei Ausschüsse sind zu den zwei Säulen des IAO-Aufsichtssystems geworden. Sachverständigenausschuss für die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen Zusammensetzung Der Sachverständigenausschuss setzt sich aus 20 Mitgliedern zusammen, 4 bei denen es sich um auf nationaler und internationaler Ebene herausragende Rechtssachverständige handelt. Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag des Generaldirektors vom Verwaltungsrat benannt. Die Ernennung erfolgt in persönlicher Eigenschaft aus einem Kreis uneingeschränkt unparteiischer Personen von hoher fachlicher Kompetenz und Unabhängigkeit aus allen Regionen der Welt, damit der Ausschuss über direkte Erfahrungen unterschiedlicher rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Systeme verfügt. Die Ernennungen erfolgen für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren beschloss der Ausschuss, die Amtszeit aller Mitglieder auf 15 Jahre zu beschränken, d.h. auf maximal vier Verlängerungen nach der ersten Ernennung für drei Jahre. Auf seiner 79. Tagung (November-Dezember 2008) beschloss der Ausschuss, seinen Vorsitzenden für einen Zeitraum von drei Jahren zu wählen, der um weitere drei Jahre verlängert werden kann. Zu Beginn jeder Tagung wählt der Ausschuss auch einen Berichterstatter. Mandat Der Sachverständigenausschuss tritt jedes Jahr im November-Dezember zusammen. Gemäß dem ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Arbeitsauftrag 5 prüft der Ausschuss: die gemäß Artikel 22 der Verfassung vorgelegten Jahresberichte über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Übereinkommen, denen sie beigetreten sind; die Auskünfte und Berichte, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 der Verfassung zu Übereinkommen und Empfehlungen übermittelt wurden; die Auskünfte und Berichte über die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 35 der Verfassung getroffen wurden. 6 Die Aufgabe des Sachverständigenausschusses ist es festzustellen, wie weit die Gesetzgebung und Praxis in jedem Mitgliedstaat mit den ratifizierten Übereinkommen im Einklang steht und wie weit die Mitgliedstaaten die sich aus der Verfassung der IAO ergebenden normenbezogenen Verpflichtungen erfüllen. Bei der Durchführung dieser Aufgabe lässt sich der Ausschuss von den Grundsätzen der Unabhängigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit leiten. Die Kommentare des Sachverständigenausschusses zur Erfüllung der normenbezogenen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nehmen die Form von Bemerkungen oder direkten Anfragen an. Bemerkungen enthalten Kommentare zu grundsätzlichen Fragen, die sich bei der Anwendung eines bestimmten Übereinkommens durch einen Mitgliedstaat stellen. Diese Bemerkungen werden im jährlichen Bericht des Sachverständigenausschusses wiedergegeben, der anschließend im Juni jeden Jahres dem Konferenzausschuss für die Durchführung der Normen vorgelegt wird. Die direkten Anfragen beziehen sich in der Regel auf Fragen von eher technischer Art. Sie werden nicht im Bericht des Sachver- 3 Anhang VII, Record of Proceedings der Achten Internationalen Arbeitskonferenz, 1926, Bd Gegenwärtig sind 18 Sachverständige benannt. 5 Terms of reference of the Committee of Experts, Protokoll der 103. Tagung des Verwaltungsrats (1947), Anhang XII, Abs Artikel 35 betrifft die Anwendung der Übereinkommen auf außerhalb des Mutterlandes gelegene Gebiete. 2 ILC.103/III(1A)

8 HINWEIS FÜR DEN LESER ständigenausschusses veröffentlicht, sondern direkt den betreffenden Regierungen übermittelt. 7 Außerdem untersucht der Sachverständigenausschuss im Kontext der Allgemeinen Erhebung die Situation im Bereich der Gesetzgebung und Praxis in Bezug auf einen bestimmten Bereich, der vom Verwaltungsrat ausgewählt wird. Die Allgemeine Erhebung stützt sich auf Berichte, die nach Artikel 19 und 22 der Verfassung vorgelegt werden, und erfasst alle Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob sie die betreffenden Übereinkommen ratifiziert haben. Die diesjährige Allgemeine Erhebung befasst sich mit der Mindestlohnfestsetzung. Gemäß dem vom Verwaltungsrat auf seiner 307. Tagung (März 2010) gefassten Beschluss wurden die Themen der Allgemeinen Erhebungen an die vier strategischen Ziele der IAO angepasst, wie sie in der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung, 2008 (die Erklärung über soziale Gerechtigkeit) niedergelegt worden sind. 8 Der Bericht des Sachverständigenausschusses Als Ergebnis seiner Arbeit legt der Ausschuss jährlich einen Bericht vor. Der Bericht besteht aus zwei Bänden. Der erste Band (Bericht III (Teil 1A)) 9 gliedert sich in zwei Teile: Teil I: Der Allgemeine Bericht beschreibt zum einen die Fortschritte bei den Tätigkeiten des Sachverständigenausschusses und diesbezügliche spezifische Fragen, die dieser behandelt hat, und legt zum anderen dar, inwieweit Mitgliedstaaten ihren verfassungsmäßigen Verpflichtungen in Bezug auf internationale Arbeitsnormen nachgekommen sind. Teil II: führt Bemerkungen zu bestimmten Ländern auf über die Erfüllung der Pflicht zur Vorlage von Berichten, die Durchführung ratifizierter Übereinkommen nach Themenbereichen und die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden an die zuständigen Stellen. Der zweite Band enthält die Allgemeine Erhebung (Bericht III (Teil 1B)). 10 Darüber hinaus ist dem Bericht des Sachverständigenausschusses ein Informationsdokument über Ratifikationen und normenbezogene Tätigkeiten (Bericht III (Teil 2)) beigefügt. 11 Der Ausschuss für die Durchführung der Normen der Internationalen Arbeitskonferenz Zusammensetzung Der Konferenzausschuss für die Durchführung der Normen ist einer der beiden ständigen Ausschüsse der Konferenz. Er ist dreigliedrig und umfasst daher Vertreter von Regierungen, Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Der Ausschuss wählt auf jeder Tagung seinen Vorstand, der aus einem Vorsitzenden (Regierungsvertreter), zwei Stellvertretenden Vorsitzenden (Arbeitgebervertreter und Arbeitnehmervertreter) und einem Berichterstatter (Regierungsvertreter) besteht. Mandat Der Konferenzausschuss für die Durchführung der Normen tritt jedes Jahr auf der Juni-Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz zusammen. Gemäß Artikel 7 der Geschäftsordnung der Konferenz hat der Ausschuss Folgendes zu prüfen: Maßnahmen, die zur Durchführung ratifizierter Übereinkommen getroffen wurden (Artikel 22 der Verfassung); Berichte, die nach Artikel 19 der Verfassung übermittelt wurden (Allgemeine Erhebungen); Maßnahmen, die nach Artikel 35 der Verfassung getroffen wurden (außerhalb des Mutterlandes gelegene Gebiete). Der Ausschuss hat der Konferenz einen Bericht vorzulegen. 7 Bemerkungen und direkte Anfragen können der NORMLEX-Datenbank entnommen werden unter 8 Mit Hilfe der Folgemaßnahmen zur Erklärung über soziale Gerechtigkeit wurde im Rahmen der Konferenz ein System jährlich wiederkehrender Diskussionen eingerichtet, um die Organisation in die Lage zu versetzen, die Situation und unterschiedlichen Bedürfnisse seiner Mitglieder in Bezug auf die vier strategischen Ziele der IAO besser zu verstehen, namentlich: Beschäftigung; sozialer Schutz; sozialer Dialog und Dreigliedrigkeit; grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit. Der Verwaltungsrat vertrat die Auffassung, dass die in Allgemeinen Erhebungen enthaltenen Informationen über die Gesetzgebung und Praxis der Mitgliedstaaten sowie die Ergebnisse der Diskussionen der Allgemeinen Erhebungen durch den Konferenzausschuss in die vom Amt für Zwecke der Konferenzdiskussion ausgearbeiteten wiederkehrenden Berichte einfließen sollten. 9 Dieser Verweis trägt der Tagesordnung der Internationalen Arbeitskonferenz Rechnung, die einen ständigen Gegenstand enthält, Punkt III, der sich auf Informationen und Berichte über die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen bezieht. 10 Ebd. 11 Diese Veröffentlichung gibt einen Überblick über die jüngsten Entwicklungen im Bereich der internationalen Arbeitsnormen, die Durchführung von speziellen Verfahren und die technische Zusammenarbeit im Zusammenhang mit internationalen Arbeitsnormen. Sie enthält ferner in Form von Aufstellungen vollständige Informationen über die Ratifikation von Übereinkommen sowie Länderprofile mit den wichtigsten normenbezogenen Informationen für jedes Land. ILC.103/III(1A) 3

9 HINWEIS FÜR DEN LESER Im Anschluss an die vom Sachverständigenausschuss durchgeführte unabhängige fachliche Untersuchung bieten die Beratungen des Konferenzausschusses für die Durchführung der Normen den Vertretern von Regierungen, Arbeitgebern und Arbeitnehmern Gelegenheit gemeinsam zu prüfen, wie Staaten ihren normenbezogenen Verpflichtungen nachkommen, insbesondere in Bezug auf ratifizierte Übereinkommen. Die Regierungen können dem Sachverständigenausschuss bereits früher vorgelegte Informationen weiter präzisieren, auf seit der letzten Tagung des Sachverständigenausschusses ergriffene oder vorgeschlagene weitere Maßnahmen hinweisen, die Aufmerksamkeit auf Schwierigkeiten bei der Erfüllung von Verpflichtungen lenken und Rat einholen, wie solche Schwierigkeiten überwunden werden können. Der Konferenzausschuss für die Durchführung der Normen erörtert den Allgemeinen Bericht und die Allgemeine Erhebung des Sachverständigenausschusses und die von Regierungen vorgelegten Dokumente. Die Arbeit des Konferenzausschusses beginnt mit einer allgemeinen Aussprache über das Normensystem und einer Diskussion über die Allgemeine Erhebung. Was die Anpassung des Gegenstands der Allgemeinen Erhebungen an das strategische Ziel betrifft, das im Kontext des wiederkehrenden Berichts im Rahmen der Folgemaßnahmen zur Erklärung über soziale Gerechtigkeit diskutiert wird, so wird das Ergebnis der Diskussion des Konferenzausschusses bezüglich der Allgemeinen Erhebung an den Konferenzausschuss weitergeleitet, der für die Behandlung des wiederkehrenden Berichts zuständig ist. Nach seiner allgemeinen Diskussion behandelt der Konferenzausschuss Fälle einer gravierenden Nichterfüllung der Berichterstattungspflicht und sonstiger normenbezogener Verpflichtungen. Schließlich nimmt der Konferenzausschuss seine Hauptaufgabe in Angriff, nämlich die Prüfung einer Reihe einzelner Fälle, welche die Durchführung ratifizierter Übereinkommen betreffen, die Gegenstand von Bemerkungen des Sachverständigenausschusses waren. Der Konferenzausschuss lädt die betreffenden Regierungsvertreter ein, an einer seiner Sitzungen zur Erörterung der betreffenden Bemerkungen teilzunehmen. Nach Anhörung dieser Regierungsvertreter können die Mitglieder des Konferenzausschusses Fragen stellen oder Kommentare abgeben. Am Ende der Diskussion nimmt der Konferenzausschuss Schlussfolgerungen zu dem betreffenden Fall an. In seinem der Plenarsitzung der Konferenz zur Annahme vorgelegten Bericht 12 kann der Konferenzausschuss für die Durchführung der Normen den Mitgliedstaat, dessen Fall erörtert worden ist, ersuchen, zur Verbesserung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Mission für technische Unterstützung des Internationalen Arbeitsamtes zu akzeptieren, oder andere Arten von Missionen vorschlagen. Der Konferenzausschuss kann außerdem eine Regierung ersuchen, zusätzliche Informationen vorzulegen oder sich in ihrem nächsten Bericht an den Sachverständigenausschuss zu bestimmten Fragen zu äußern. Der Konferenzausschuss lenkt darüber hinaus die Aufmerksamkeit der Konferenz auf bestimmte Fälle, z. B. Fälle, bei denen Fortschritte zu verzeichnen sind, und gravierende Fälle der Nichteinhaltung ratifizierter Übereinkommen. Der Sachverständigenausschuss und der Konferenzausschuss für die Durchführung der Normen In zahlreichen Berichten hat der Sachverständigenausschuss betont, wie wichtig ein Geist der gegenseitigen Achtung, Zusammenarbeit und Verantwortlichkeit ist, der die Beziehungen zwischen dem Sachverständigenausschuss und dem Konferenzausschuss stets geprägt hat. In den letzten Jahren hat sich die Praxis herausgebildet, dass der Vorsitzende des Sachverständigenausschusses als Beobachter an der allgemeinen Aussprache des Konferenzausschusses und der Erörterung der Allgemeinen Erhebung teilnimmt und Gelegenheit erhält, bei der Eröffnung der allgemeinen Aussprache das Wort zu ergreifen und am Ende der Aussprache über die Allgemeine Erhebung Kommentare abzugeben. In ähnlicher Weise werden die Stellvertretenden Vorsitzenden der Arbeitgeber- und Arbeitnehmergruppe des Konferenzausschusses eingeladen, den Sachverständigenausschuss zu treffen und im Rahmen einer speziell für diesen Zweck veranstalteten Sitzung Fragen von gemeinsamem Interesse zu erörtern. 12 Der Bericht wird im Record of Proceedings der Konferenz veröffentlicht. Seit 2007 erscheint er auch als separate Veröffentlichung. Für den letzten Bericht siehe Conference Committee on the Application of Standards: Extracts from the Record of Proceedings, Internationale Arbeitskonferenz, 102. Tagung, Genf, ILC.103/III(1A)

10 Teil I. Allgemeiner Bericht

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12 I. Einleitung 1. Der Sachverständigenausschuss für die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen, der vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes zur Prüfung der von den Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß Artikel 19, 22 und 35 der Verfassung unterbreiteten Auskünfte und Berichte über die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen eingesetzt worden ist, hielt vom 27. November bis 14. Dezember 2013 seine 84. Tagung in Genf ab. Der Ausschuss beehrt sich, dem Verwaltungsrat hiermit seinen Bericht vorzulegen. Zusammensetzung des Ausschusses 2. Der Ausschuss setzt sich wie folgt zusammen: Herr Mario ACKERMAN (Argentinien), Herr Denys BARROW, SC (Belize), Herr Lelio BENTES CORRÊA (Brasilien), Herr James J. BRUDNEY (Vereinigte Staaten), Herr Halton CHEADLE (Südafrika), Frau Graciela Josefina DIXON CATON (Panama), Herr Rachid FILALI MEKNASSI (Marokko), Herr Abdul G. KOROMA (Sierra Leone), Herr Dierk LINDEMANN (Deutschland), Herr Pierre LYON- CAEN (Frankreich), Frau Elena MACHULSKAYA (Russische Föderation), Frau Karon MONAGHAN, QC (Vereinigtes Königreich), Herr Vitit MUNTARBHORN (Thailand), Frau Rosemary OWENS (Australien), Herr Paul-Gérard POUGOUÉ (Kamerun), Herr Raymond RANJEVA (Madagaskar), Herr Ajit Prakash SHAH (Indien) und Herr Yozo YOKOTA (Japan). Anhang I des Allgemeinen Berichts enthält kurze Biographien aller Ausschussmitglieder. 3. Der Ausschuss stellt fest, dass Frau Laura Cox, QC (Vereinigtes Königreich), die dem Ausschuss seit 1998 angehört, ihre 15-jährige Amtszeit abgeschlossen hat. Der Ausschuss möchte Frau Cox seine tiefempfundene Anerkennung für die beispiellose Art und Weise aussprechen, in der sie ihre Pflicht erfüllt und dem Ausschuss gedient hat. Insbesondere dankt er ihr herzlich, dass sie während mehrerer Jahre ihre Pflicht als Vorsitzende des Unterausschusses für Arbeitsmethoden auf hervorragende Weise erfüllt hat. Der Ausschuss stellt ferner fest, dass Herr Francisco Pérez de los Cobos Orihuel (Spanien), der dem Ausschuss seit 2012 angehört, nach seiner Ernennung zum Präsidenten des Spanischen Verfassungsgerichts seinen Rücktritt eingereicht hat. 4. Auf seiner Tagung begrüßte der Ausschuss Frau Monaghan und Herrn Shah, die der Verwaltungsrat auf seiner 317. Tagung (Oktober 2013) nominiert hat. Der Ausschuss nahm zur Kenntnis, dass Herr Bentes Corrêa und Herr Lindemann in diesem Jahr nicht in der Lage waren, sich an seinen Arbeiten zu beteiligen. 5. Herr Koroma begann sein Mandat als Vorsitzender des Ausschusses, und der Ausschuss wählte Herrn Muntarbhorn zum Berichterstatter. Arbeitsmethoden 6. Der Ausschuss hat in den letzten Jahren eine gründliche Überprüfung seiner Arbeitsmethoden durchgeführt. Um seine Überlegungen zu Arbeitsmethoden in effizienter Weise anzuleiten, wurde 2001 ein Unterausschuss eingesetzt. Gemäß seinem Mandat soll der Unterausschuss u.a. die Arbeitsmethoden des Ausschusses und verwandte Fragen prüfen, um dem Ausschuss geeignete Empfehlungen vorzulegen. Von 2002 bis 2004 trat der Unterausschuss dreimal zusammen. 1 Auf seinen Tagungen in den Jahren 2005 und 2006 hat der Ausschuss Fragen im Zusammenhang mit seinen 1 Siehe CEACR: Allgemeiner Bericht, 73. Tagung (Nov.-Dez. 2002), Abs. 4-8; Allgemeiner Bericht, 74. Tagung (Nov.- Dez. 2003), Abs. 7-9; Allgemeiner Bericht, 75. Tagung (Nov.-Dez. 2004), Abs ILC.103/III(1A) 7

13 Arbeitsmethoden in der Plenarsitzung erörtert. 2 Von 2007 bis 2011 trat der Unterausschuss auf jeder Tagung des Ausschusses zusammen Im letzten Jahr wurde ein neuer Unterausschuss zur Frage einer rationelleren Behandlung bestimmter Berichte eingesetzt. Der Unterausschuss trat in diesem Jahr erneut zweimal vor Aufnahme der Tätigkeit des Ausschusses zusammen und behandelte alle Kommentare im Zusammenhang mit Wiederholungen (wobei es sich um Kommentare handelt, die frühere Feststellungen des Sachverständigenausschusses wiederholen) sowie allgemeinen Bemerkungen und direkten Anfragen. Was Wiederholungen betrifft, so behandelte der Unterausschuss 143 Bemerkungen (gegenüber 269 im Jahr 2012) und 329 direkte Anfragen (gegenüber 462 im Jahr 2012). Dies entspricht einem deutlichen Rückgang von 35,43 Prozent bei der Gesamtzahl der Wiederholungen. Anschließend legte der Unterausschuss dem Plenum des Sachverständigenausschusses seinen Bericht zur Annahme vor und lenkte dabei die Aufmerksamkeit auf die wichtigsten Fragen, die bei seiner Überprüfung angesprochen wurden. Die Vorgehensweise des Unterausschusses ermöglichte es dem Sachverständigenausschuss erneut, kostbare Zeit für die Prüfung individueller Bemerkungen und direkter Fragen zu ratifizierten Übereinkommen einzusparen. Beziehungen zum Konferenzausschuss für die Durchführung der Normen 8. Ein Geist der gegenseitigen Achtung, Zusammenarbeit und Verantwortlichkeit hat seit vielen Jahren die Beziehungen des Ausschusses zur Internationalen Arbeitskonferenz und zu deren Ausschuss für die Durchführung der Normen geprägt. Der Sachverständigenausschuss hat den Debatten des Konferenzausschusses für die Durchführung der Normen stets umfassend Rechnung getragen, und zwar nicht nur in Bezug auf allgemeine Fragen, die sich auf die normenbezogenen Tätigkeiten und Überwachungsverfahren beziehen, sondern auch in Bezug auf spezielle Fragen betreffend die Art und Weise, wie Staaten ihren normenbezogenen Verpflichtungen nachkommen. Darüber hinaus hat der Ausschuss in den letzen Jahren den seine Arbeitsmethoden betreffenden Kommentaren der Mitglieder des Ausschusses für die Durchführung der Normen und des Verwaltungsrates große Aufmerksamkeit geschenkt. 9. In diesem Zusammenhang begrüßte der Ausschuss die Tatsache, dass Herr Yokota auf der 102. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz (Juni 2013) als Beobachter an der allgemeinen Aussprache des Ausschusses für die Durchführung der Normen teilgenommen hat. Er stellte fest, dass der Konferenzausschuss den Generaldirektor gebeten hat, diese Einladung für die 103. Tagung (Mai-Juni 2014) der Konferenz erneut auszusprechen. Der Sachverständigenausschuss nahm diese Einladung an. 10. Der Vorsitzende des Sachverständigenausschusses lud die Stellvertretende Vorsitzende der Arbeitgebergruppe (Frau Sonia Regenbogen) und den Stellvertretenden Vorsitzenden der Arbeitnehmergruppe (Herr Marc Leemans) des Ausschusses für die Durchführung der Normen der 102. Tagung (Juni 2013) der Internationalen Arbeitskonferenz ein, an einer Sondersitzung des Ausschusses auf seiner diesjährigen Tagung teilzunehmen. Beide nahmen diese Einladung an. 11. Der Vorsitzende des Sachverständigenausschusses begrüßte die Gelegenheit, mit beiden Stellvertretenden Vorsitzenden des Konferenzausschusses Auffassungen zu Fragen von gemeinsamem Interesse auszutauschen. Im gegenwärtigen institutionellen Kontext, der sich aus der Tagung des Konferenzausschusses im Juni 2012 ergebe, komme dem Dialog zwischen beiden Ausschüssen sogar noch mehr Bedeutung zu. Dieser Dialog sei konstruktiv und geprägt durch gegenseitige Achtung, Zusammenarbeit und Verantwortlichkeit, was dazu beitrage, zwischen beiden Ausschüssen ein Vertrauensverhältnis herzustellen. Er sicherte den Stellvertretenden Vorsitzenden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu, dass der Sachverständigenausschuss unter Beachtung grundlegender Prinzipien wie Unabhängigkeit, Unvoreingenommenheit und Objektivität den angesprochenen Fragen Aufmerksamkeit geschenkt habe und ihnen auch weiterhin angemessen Beachtung widmen werde. 12. Die Stellvertretende Vorsitzende (Arbeitgebergruppe) begrüßte die Gelegenheit, sich an dieser Tagung zu beteiligen. Sie betonte zunächst, dass das Aufsichtsinstrumentarium der IAO aus einer Reihe von Gründen an Relevanz und Bedeutung gewinne, z. B. wegen der Berücksichtigung internationaler Verpflichtungen der Mitgliedstaaten durch nationale Gerichte, der Globalisierung der Unternehmenswelt und der Annahme von Verhaltenskodizes durch multinationale Unternehmen. In diesem Umfeld würden die Arbeitgeber uneingeschränkt dafür eintreten, die Relevanz, Nachhaltigkeit und Glaubwürdigkeit des Aufsichtssystems der IAO sicherzustellen. Die vom Sachverständigenausschuss im Zusammenhang mit der Formulierung von Bemerkungen geleistete fachliche Arbeit sei ein wertvoller und grundlegender Teil 2 Siehe CEACR: Allgemeiner Bericht, 76. Tagung (Nov.-Dez. 2005), Abs. 6-8; Allgemeiner Bericht, 77. Tagung (Nov.- Dez. 2006), Abs Siehe CEACR: Allgemeiner Bericht, 78. Tagung (Nov.-Dez. 2007), Abs. 7-8; Allgemeiner Bericht, 79. Tagung (Nov.- Dez. 2008), Abs. 8-9; Allgemeiner Bericht, 80. Tagung (Nov.-Dez. 2009), Abs. 7-8; Allgemeiner Bericht, 81. Tagung (Nov.-Dez. 2010), Abs. 6-13; Allgemeiner Bericht, 82. Tagung (Nov.-Dez. 2011), Abs ILC.103/III(1A)

14 des Aufsichtssystems. Die Arbeitgeber anerkannten und würdigten auch den unschätzbaren Beitrag, den das Amt durch seine Unterstützung der Tätigkeit des Sachverständigenausschusses leiste. 13. Hinsichtlich des laufenden Prozesses im Nachgang zum Konferenzausschuss von 2012 erklärte sie, es habe zwar einige ermutigende Entwicklungen gegeben, die Mitgliedsgruppen seien jedoch weit von einem definitiven und vorwärtsgerichteten Ergebnis entfernt. Die Arbeitgeber seien der Auffassung, dass man sich beim weiteren Vorgehen an folgende Grundsätze halten müsse: Die Notwendigkeit, das Gleichgewicht zwischen den verschieden Aufsichtsgremien sowie deren komplementären Charakter wiederherzustellen, um Überschneidungen zu beseitigen; die Notwendigkeit, bei der Anwendung der verschiedenen Aufsichtsgremien deutlicher eine progressive Hierarchie und Verlässlichkeit zu artikulieren; die Möglichkeit, vor einer Klageerhebung in der IAO eine vorausgehende Anrufung der innerstaatlichen Gesetzgebung zu verlangen, sowie objektivere Zulassungskriterien vor der Akzeptanz einer Klage zur Diskussion; und die Notwendigkeit, die Kapazität der Mitgliedsgruppen zu stärken, um gemeinsam alternative Leitlinien zu Übereinkommen bereitzustellen oder andere Möglichkeiten für die Prüfung von Arbeitsnormen zu untersuchen, wie es in der Verfassung der IAO vorgesehen ist. Es sei zwar gelungen, das Vertrauen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern teilweise wiederherzustellen, es müssten jedoch noch weitere substantielle Fortschritte erzielt werden. Die Arbeitgeber seien der Auffassung, dass ein Schlüssel für weitere Fortschritte der Sachverständigenausschuss sei, und sie seien uneingeschränkt bereit, für diesen Zweck eng mit dem Ausschuss zusammenzuarbeiten, und zwar in einem Geist der Achtung, gegenseitigen Unterstützung und Verantwortlichkeit. 14. Hinsichtlich der Frage des Streikrechts hätten die Arbeitgeber wiederholt die Auffassung geäußert, dass das Übereinkommen (Nr. 87) über Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, 1948, keine Regelungen zum Streikrecht enthalte. Kürzlich hätte die Internationale Arbeitgeber-Organisation (IOE) in Beantwortung einer Vorlage zur selben Frage des Internationalen Gewerkschaftsbundes (IGB) in einer Eingabe an den Sachverständigenausschuss weitere Argumente zum Streikrecht und dem Übereinkommen Nr. 87 vorgelegt. Im Juni 2013 habe es eine wichtige Änderung bei der Behandlung von Fällen durch den Konferenzausschuss im Zusammenhang mit dem Streikrecht gegeben, da die meisten Schlussfolgerungen zu diesen Fällen den Satz enthielten: Der Ausschuss befasste sich in diesem Fall nicht mit dem Streikrecht, da die Arbeitgeber nicht die Auffassung teilen, dass das Übereinkommen Nr. 87 ein Streikrecht enthält. Dieser Satz verdeutliche zwei Dinge: Erstens, dass es im Konferenzausschuss keinen Konsens bezüglich der Auffassung gebe, das Übereinkommen Nr. 87 enthalte und garantiere ein Streikrecht, und zweitens, dass der Konferenzausschuss akzeptiere, dass er aufgrund dieses mangelnden Konsenses von Regierungen nicht verlangen könne, ihre Gesetzgebung und Praxis im Zusammenhang mit Streikfragen zu ändern. Die Erklärung in den Schlussfolgerungen des Konferenzausschusses stehe im Widerspruch zum derzeitigen Standpunkt des Sachverständigenausschusses. Die Arbeitgeber seien der Ansicht, unterschiedliche Auffassungen dieser Art zwischen den beiden wichtigsten Aufsichtsgremien der IAO in Bezug auf eine solch wichtige Frage seien nachteilig für die Organisation, und dies müsse zwangsläufig zu einem Verlust an Glaubwürdigkeit und Ansehen führen. Somit sei dies auch von langfristiger Bedeutung für das Aufsichtssystem. Die Arbeitgeber hofften, dass die beiden Säulen des Aufsichtssystems eine gemeinsame Haltung zu dieser Frage finden könnten und dass der Sachverständigenausschuss daher seine Auffassung überdenken werde. Die Arbeitgeber hätten ihre Bereitschaft signalisiert, im Rahmen einer allgemeinen Aussprache auf der Konferenz die Frage von Arbeitskampfmaßnahmen gründlich und ausführlich zu behandeln. Sie forderten daher den Sachverständigenausschuss mit allem Respekt auf, keine weiteren Bemerkungen zum Streikrecht zu machen, bis das Ergebnis einer allgemeinen Aussprache über diese Frage vorliegt. 15. Hinsichtlich des Mandats des Sachverständigenausschusses und der dazugehörigen Frage einer Klarstellung dieses Mandats würdigten die Arbeitgeber zwar die Feststellung des Sachverständigenausschusses in seinem Bericht von 2013, dass seine Auffassungen nicht rechtsverbindlich seien, sie bedauerten jedoch, dass diese Feststellung durch zusätzliche Erläuterungen an Klarheit eingebüßt habe. Sie forderten den Sachverständigenausschuss auf, beginnend mit seinem Bericht im Jahr 2014 kurze und ausreichend klare Formulierungen zur Klärung seines Mandats und der rechtlichen Stellung seiner Auffassungen in seine Berichte aufzunehmen. 16. Hinsichtlich der Aufsichtsfunktion des Sachverständigenausschusses räumte die Stellvertretenden Vorsitzende (Arbeitgebergruppe) ein, dass die Entscheidung, ob zwischen der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis und den Anforderungen von Übereinkommen Unterschiede bestehen, ein gewisses Maß an rechtlicher Interpretation erfordere. Die Rolle bzw. Funktion des Sachverständigenausschusses bestehe jedoch nicht darin, die Rolle eines Normensetzungsgremium zu übernehmen, indem er Übereinkommen weitere Regeln hinzufüge durch extensive Auslegungen, das Auffüllen von Lücken oder die Verringerung der Flexibilität von Übereinkommen durch restriktive Interpretationen. Auch sollte der Sachverständigenausschuss nicht als politisches Gremium agieren, indem er die Aufsicht über bestimmte Übereinkommen nutzt, um allgemeine staatliche Maßnahmen, z. B. zur Haushaltskonsolidierung, zu kritisieren oder Empfehlungen zur Ratifizierung von Übereinkommen abzugeben. Für diese Fragen seien die Konferenz und der Verwaltungsrat zuständig. Die Arbeitgeber stimmten zu, dass die für Normenfragen zuständigen dreigliedrigen Gremien eine stärker proaktive Rolle übernehmen müssten, und sie verwiesen auf ihr Eintreten für den Normenüberprüfungsmechanismus, der vom Verwaltungsrat grundsätzlich angenommen, aber noch nicht umgesetzt worden sei. Auch sei daran zu erinnern, dass die Arbeitgebervertreter in der allgemeinen Aussprache im Konferenzausschuss im Jahr 2013 Vorschläge gemacht hätten, ILC.103/III(1A) 9

15 wie man die Wirksamkeit des Normenaufsichtssystems verbessern könne, z. B. durch die Beseitigung von Mängeln bei der Berichterstattung, eine stärkere Fokussierung der Aufsicht durch eine geringere Anzahl von Bemerkungen und eine bessere und verlässlichere Messung von Fortschritten bei der Einhaltung ratifizierter Übereinkommen. Die Arbeitgeber seien sich durchaus der äußert hohen Arbeitsbelastung des Sachverständigenausschusses bewusst, und sie würden jede Initiative unterstützen, um dieses Problem anzugehen. Sie sähen einer Diskussion dieser Vorschläge mit Interesse entgegen. 17. Abschließend erklärte sie, die Arbeitgeber seien dem Sachverständigenausschuss für die zur Abfassung der Bemerkungen geleistete Arbeit außerordentlich dankbar. Der Wunsch der Arbeitgeber sei es, auf Grundlage dieser Bemerkungen zu sinnvollen Schlussfolgerungen zu gelangen. Der Sachverständigenausschuss könne darauf zählen, dass sich die Arbeitgeber weiterhin für die gute Funktionsweise und Verlässlichkeit des Aufsichtssystems einsetzen würden. Ihre Kritik sollte als Beitrag zu Bemühungen gesehen werden, das Aufsichtssystem zu bewahren und es für die Zukunft widerstandsfähiger zu machen. 18. Der Stellvertretende Vorsitzende (Arbeitnehmergruppe) hob den informellen Charakter des Treffens zwischen dem Sachverständigenausschuss und den Stellvertretenden Vorsitzenden des Konferenzausschusses hervor und fügte hinzu, dass dies nicht ein Anlass zu dreigliedrigen Diskussionen sei, da diese in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrats fielen. Insbesondere sei es Aufgabe der dreigliedrigen Mitgliedsgruppen, die Fragen zu behandeln, die sich aus dem Bericht des Konferenzausschusses im Juni 2012 ergeben. Die Arbeitnehmergruppe unterstütze die Rolle und das Mandat des Sachverständigenausschusses, dessen Unabhängigkeit und Fachkenntnisse sie schätze. Er verwies auch auf den komplementären Charakter der jeweiligen Rollen des Sachverständigenausschusses und des Konferenzausschusses. 19. Seine Gruppe sei der Auffassung, dass sich die Anerkennung des Streikrechts aus einer gemeinsamen Lesung der Artikel 3 und 10 des Übereinkommens Nr. 87 ergebe. Er teile nicht die Auffassung der Arbeitgeber hinsichtlich des Satzes, der in den Schlussfolgerungen des Konferenzausschusses in Bezug auf das Streikrecht angenommen worden war. In den meisten Mitgliedstaaten der IAO sei das Recht auf Kollektivmaßnahmen bereits Regelungen unterworfen, auch durch internationale und regionale Instrumente. Im Übrigen habe der Ausschuss für Vereinigungsfreiheit bereits einen Rahmen festgelegt, der unanfechtbar und bisher noch nicht in Frage gestellt worden sei. Er befürchte, dass andere strittige Fragen auftauchen könnten in Bezug auf andere Übereinkommen, deren Anwendung als Hindernis für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen angesehen werden könne. 20. Der Stellvertretende Vorsitzende (Arbeitnehmergruppe) verwies auf die sechs Vorschläge, die die Arbeitgebergruppe im Verlauf der allgemeinen Aussprache des Konferenzausschusses im Juni vorgelegt hätte, und er vertrat die Auffassung, hinter der scheinbaren sprachlichen Neutralität sei das Ziel der sechs Vorschläge eine Schwächung des Sachverständigenausschusses. 21. Hinsichtlich des Ersuchens der Arbeitgeber um eine Verzichts- oder Ausschlusserklärung, um das unverbindliche Wesen der Auffassungen des Sachverständigenausschusses ganz deutlich zu machen, vertrat er die Ansicht, diese Idee sei nicht sinnvoll, denn sie würde dazu beitragen, die Arbeit des Sachverständigenausschusses zu unterminieren, da so automatisch der Verdacht von Voreingenommenheit oder mangelnder Objektivität entstehe. So würde die Artikulation der Aufsichtsmechanismen der Durchführung von Normen und sogar die Rolle der IAO in Frage gestellt. Eine Verzichts- oder Ausschlusserklärung käme einer Weigerung gleich, Verantwortung zu übernehmen, und dies wäre unzureichend im Licht des Mandats des Sachverständigenausschusses sowie des sich weiterentwickelnden Wesens des Mandats, das der Verwaltungsrat dem Ausschuss im Lauf der Jahre zuerkannt habe. Es stünde auch im Gegensatz zur Verfassung der IAO, die der Tätigkeit des Sachverständigenausschusses in den Artikeln 19, 22 und 35 einen bestimmten Wert zuerkannt habe. Der Sachverständigenausschuss selbst habe die Auffassung vertreten, dass seine Analysen und Schlussfolgerungen nur einen verbindlichen Charakter annehmen könnten, wenn ein entsprechend befugtes Gremium, z. B. eine juristische Instanz, ihnen dies zubillige. Er rief den Sachverständigenausschuss auf, seinen Standpunkt nicht abzuändern, und er verwies auf den jüngsten Beschluss des Verwaltungsrats, in dem der Generaldirektor ersucht worden war, mit Vorrang Konsultationen mit allen Gruppen zu organisieren, um auf seiner Tagung im März 2014 konkrete Vorschläge für die Lösung der wichtigsten ausstehenden Fragen im Zusammenhang mit dem Aufsichtssystem vorzulegen. 22. Hinsichtlich der Möglichkeit einer Berufung auf Artikel 37(1) der Verfassung der IAO erklärte er, seine Gruppe wolle diesen Weg zwar nicht einschlagen, es sei jedoch weiterhin eine Möglichkeit, die vielleicht unvermeidlich sei. Tatsächlich sei es so, dass Artikel 37(1) die einzige Option darstellen könne. Darüber hinaus hoffe die Arbeitnehmergruppe, der Verwaltungsrat werde in der Lage sein, die Optionen und möglichen Verfahren zur Umsetzung von Artikel 37(2) der Verfassung der IAO zu erörtern. 23. Der Stellvertretende Vorsitzende (Arbeitnehmergruppe) erklärte erneut, die Arbeitnehmergruppe unterstütze den Sachverständigenausschuss und vertraue darauf, dass dieser seine Arbeit im Einklang mit seinem Mandat und voller Vertrauen, gestützt auf die eingegangenen Berichte, fortsetzen werde. 24. Der Ausschuss nahm Stellung, indem er seine technische Rolle bekräftigte und betonte, es sei weder sein Interesse noch sein Wunsch, sein Mandat auszuweiten. Er werde weiterhin das Mandat wahrnehmen, das ihm von der Konferenz und dem Verwaltungsrat übertragen worden sei. Er erklärte, die im Zusammenhang mit seinem Mandat ange- 10 ILC.103/III(1A)

16 sprochenen Fragen seien im vorangegangenen Jahr umfassend behandelt worden, und er verwies auf seinen Allgemeinen Bericht von 2013, insbesondere auf Absatz 33, wo vier grundlegende Faktoren aufgeführt würden, die man wie folgt zusammenfassen könne: Die Prüfung einer Vielzahl von Berichten und Informationen zur Überwachung der Durchführung von Übereinkommen und Empfehlungen erfordert logischerweise zwangsläufig eine Beurteilung, wofür eine gewisse Auslegung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und des Textes des Übereinkommens erforderlich ist. Die Vorgehensweise des Ausschusses bei der Untersuchung der Bedeutung von Übereinkommen betont die Beachtung der Gleichbehandlung von Staaten und der Einheitlichkeit bei der praktischen Durchführung. Diese Schwerpunktsetzung ist unabdingbar, um die Grundsätze der Rechtmäßigkeit aufrechtzuerhalten und ein Maß an Sicherheit zu fördern. Die Auffassungen des Sachverständigenausschusses zur Bedeutung von Übereinkommen werden allgemein akzeptiert, da sich der Ausschuss aus unabhängigen Personen mit hohem Ansehen in der Rechtswissenschaft und direkten Erfahrungen mit unterschiedlichen nationalen Rechtssystemen zusammensetzt. Diese Unabhängigkeit ist auch auf die Mittel zurückzuführen, mit deren Hilfe die Mitglieder ausgewählt werden. Sollten Regierungen den Standpunkten des Ausschusses einen geringeren Rang oder Wert zubilligen, würden einige ungezwungener dessen Ersuchen oder Aufforderungen zur Rechtseinhaltung ignorieren. Dies würde zwangsläufig eine ordnungsgemäße Überwachung oder verlässliche Durchführung der Normen unterminieren. Hinzu kommt, dass der Konferenzausschuss, der Ausschuss für Vereinigungsfreiheit und der Verwaltungsrat den Rahmen der Auffassungen des Sachverständigenausschusses über die Bedeutung der Bestimmungen von Übereinkommen im Verlauf des Durchführungsprozesses nutzen. 25. Was das Streikrecht im Zusammenhang mit dem Übereinkommen Nr. 87 betreffe, so sei der Ausschuss dankbar für die zusätzlichen Gedanken und Argumente der beiden Stellvertretenden Vorsitzenden sowie für die ausführlichen Darlegungen des IOE und IGB zu dieser Frage. Der Ausschuss habe in der Vergangenheit bereits ausführlich dargelegt, warum das Streikrecht seiner Ansicht nach Teil dieses Übereinkommens sei. Der Ausschuss sei dankbar für Beiträge von beiden Seiten zur Notwendigkeit, die Lage in einzelnen Ländern zu untersuchen im Zusammenhang mit der Frage des Verhältnisses zwischen Streikrecht und innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Dies sei für den Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben hilfreich. 26. Der Ausschuss stellte fest, er habe relativ viel Zeit dafür aufgewandt, die genannten Fragen zu erörtern und seinen Standpunkt zu erläutern. Dies sei zwar zweifellos eine wichtige Aufgabe des Ausschusses, es gehe jedoch zu Lasten der Zeit, die der Ausschuss dafür aufwenden könne, Berichte von Regierungen und die entsprechenden Kommentare der Sozialpartner zu überprüfen. Im Übrigen seien fünf seiner Mitglieder im letzten Februar nach Genf zurückgekehrt (für den Ausschuss ein einmaliger Vorgang), um Fragen der dreigliedrigen Mitgliedsgruppen zu beantworten. Außerdem habe er im Lauf der Jahre eine Reihe von Anpassungen seiner Arbeitsmethoden vorgenommen und werde dies auch künftig tun, z. B. nach einer Prüfung der in der allgemeinen Aussprache des Konferenzausschusses im Juni 2013 gemachten Vorschläge. Einige Anpassungen seien bereits in diesem Jahr vorgenommen worden in Anbetracht der konstruktiven Vorschläge der Sozialpartner zur Länge der Bemerkungen des Ausschusses und bezüglich der Möglichkeit, einige Informationsersuchen in direkte Anfragen umzuwandeln. 27. Der Ausschuss vertrat die Auffassung, die Internationale Arbeitskonferenz und der Konferenzausschuss müssten entscheiden, ob an seiner Sicht der entsprechenden Fragen festgehalten werden sollte oder ob weitere Anpassungen erforderlich wären. Dies seien letztlich politische Entscheidungen, die von den dreigliedrigen Mitgliedsgruppen erörtert und entschieden werden müssten. Der Ausschuss sei kein politisches Gremium. 28. Bezugnehmend auf die Diskussion dankte die Stellvertretende Vorsitzende (Arbeitgebergruppe) dem Sachverständigenausschuss für das Eintreten für seine Rolle und für die in kurzer Zeit geleistete Arbeit. Die Arbeitgeber seien keineswegs bestrebt, die Rolle des Sachverständigenausschusses zu schwächen und sie wollten seiner Tätigkeit uneingeschränkte Anerkennung zollen. Sie fühle sich bestärkt durch die unmissverständlichen Erklärungen der Mitglieder des Sachverständigenausschusses, in denen anerkannt werde, dass ihm eine technische Rolle zukomme und er kein juristisches Gremium sei. Sie rief den Ausschuss auf, im Rahmen dieses Mandats zu arbeiten. Bezugnehmend auf die Erklärung des Stellvertretenden Vorsitzenden (Arbeitnehmergruppe) fügte sie hinzu, die Arbeitgeber wünschten keine Ausschlusserklärung sondern die Aufnahme einer Klarstellung in den Bericht des Sachverständigenausschusses, um den Rahmen seines Mandats abzustecken. Sie wolle im Übrigen auch darauf hinweisen, dass die Arbeitgeber nie die extreme Ansicht vertreten hätten, der Sachverständigenausschuss könne keine Auslegung vornehmen, da seine Aufsichtstätigkeit logischerweise ein gewisses Maß an Interpretation erfordere. 29. Der Stellvertretende Vorsitzende (Arbeitnehmergruppe) erklärte bezugnehmend auf die Diskussion, der dreigliedrige Prozess liege in Händen des Verwaltungsrats. Er stelle mit Genugtuung fest, dass niemand den Sachverständigenausschuss schwächen wolle, dessen Mandat von den dreigliedrigen Mitgliedsgruppen klar festgelegt worden sei. Abschließend betonte er, es sei nicht erforderlich, dass der Sachverständigenausschuss sein Mandat selber klarstelle. ILC.103/III(1A) 11

17 30. In diesem Jahr veranstaltete der Sachverständigenausschuss auch zum ersten Mal ein informelles Informationstreffen mit Vertretern der Regierungen. Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses betonten, dass Mandat des Ausschusses werde von der Internationalen Arbeitskonferenz und dem Verwaltungsrat festgelegt. Der Sachverständigenausschuss sei ein fachliches Gremiums und Grundsätzen der Unabhängigkeit, Objektivität und Unvoreingenommenheit verpflichtet. Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses informierten über eine Reihe von Aspekten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit, und dies umfasste Folgendes: eine kurze Darstellung der Geschichte des Ausschusses und der Entwicklung seiner Zusammensetzung und seines Mandats, seine Rolle im Kontext des Aufsichtssystems der IAO unter besonderer Betonung seiner Beziehung zum Konferenzausschuss für die Durchführung der Normen, die bei seiner Tätigkeit genutzten Informationsquellen, die Vorbereitungsarbeiten und die Prüfung von Kommentaren in seinen Plenarsitzungen, die Art der Kommentare in seinen Berichten über die Durchführung ratifizierter Übereinkommen im Einklang mit Artikel 22 der Verfassung und die allgemeinen Erhebungen über die Gesetzgebung und Praxis der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 19 der Verfassung der IAO. Der Sachverständigenausschuss beantwortete die von Regierungsvertretern zu seinem Mandat, seinen Arbeitsmethoden und seiner Vorgehensweise gestellten Fragen. Alle Regierungsvertreter, die das Wort ergriffen, dankten für die Veranstaltung des Informationstreffens mit dem Sachverständigenausschuss und die diesbezüglichen Erläuterungen. Sie erklärten, sie hielten den Dialog zwischen dem Sachverständigenausschuss und den Mitgliedsgruppen der IAO für äußerst wichtig und sie hofften, dass weitere Informationstreffen mit Regierungsvertretern veranstaltet würden. Mandat 31. Der Sachverständigenausschuss für die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen ist ein von der Internationalen Arbeitskonferenz eingesetztes unabhängiges Organ, und seine Mitglieder werden vom Verwaltungsrat der IAO ernannt. Ihm gehören Rechtssachverständige an, deren Aufgabe es ist, die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen der IAO in den Mitgliedstaaten zu überprüfen. Im Bewusstsein unterschiedlicher nationaler Realitäten und Rechtssysteme analysiert der Sachverständigenausschuss auf unparteiische und fachliche Art, wie die Übereinkommen in Gesetzgebung und Praxis der Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Dabei muss er den rechtlichen Rahmen, den Inhalt und die Bedeutung der Vorschriften von Übereinkommen bestimmen. Seine Stellungnahmen und Empfehlungen sollen beim Handeln innerstaatlicher Stellen als Richtschnur dienen. Ihre Überzeugungskraft beruht auf der Legitimität und dem rationalen Charakter der Tätigkeit des Ausschusses, gestützt auf dessen Unvoreingenommenheit, Erfahrung und Fachwissen. Die technische Rolle und moralische Autorität des Ausschusses sind allgemein anerkannt, insbesondere angesichts dessen, dass er seine Aufsichtstätigkeit bereits seit über 85 Jahren wahrnimmt, und wegen seiner Zusammensetzung, seiner Unabhängigkeit und seinen Arbeitsmethoden, die auf einem ständigen Dialog mit den Regierungen und der Berücksichtigung von Informationen beruhen, die von den Verbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer übermittelt werden. Dies zeigt sich auch daran, dass die Stellungnahmen und Empfehlungen des Ausschusses in innerstaatliche Rechtsvorschriften, internationale Instrumenten und Gerichtsentscheidungen eingeflossen sind. 12 ILC.103/III(1A)

18 II. Einhaltung der Verpflichtungen Folgemaßnahmen zu Fällen einer gravierenden Nichterfüllung der Berichtspflicht und anderer normenbezogener Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten, die im Bericht des Ausschusses für die Durchführung der Normen genannt werden 32. Der Ausschuss erinnert daran, dass die beiden Ausschüsse auf Anregung des Konferenzausschusses für die Durchführung der Normen auf der 93. Tagung (Juni 2005) der Internationalen Arbeitskonferenz mit Unterstützung des Amtes die Folgemaßnahmen zu Fällen einer gravierenden Nichterfüllung der Berichtspflicht und anderer normenbezogener Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten verbessert haben, um soweit möglich genauer die Schwierigkeiten zu ermitteln, die zu dieser Nichterfüllung führen, und den Weg zur Ermittlung zweckmäßiger Lösungen zu ebnen. Beide Ausschüsse haben wiederholt darauf hingewiesen, dass diese Nichterfüllung die Funktionsweise des Aufsichtssystems, das sich in erster Linie auf die von Regierungen in ihren Berichten vorgelegten Informationen stützt, beeinträchtigt. Fällen einer Nichterfüllung der Berichtspflicht muss daher ebensoviel Aufmerksamkeit geschenkt werden wie denjenigen, die die Anwendung ratifizierter Übereinkommen betreffen. Der Ausschuss weist ferner darauf hin, dass er dem Verwaltungsrat auf seiner 306. Tagung (November 2009) eine Evaluierung von Folgemaßnahmen bei Fällen einer gravierenden Nichterfüllung von Berichtspflichten vorgelegt hat. 4 Die Evaluierung betonte, dass die im Rahmen der Folgemaßnahmen auf Grundlage der Kommentare des Sachverständigenausschusses und des Konferenzausschusses systematisch und verstärkt gewährte technische Hilfe deutliche Auswirkungen auf die Vorlage der Berichte gehabt hat. 33. Dem Ausschuss wurde mitgeteilt, dass das Amt entsprechend den Diskussionen des Konferenzausschusses im Juni 2013 an die in den betreffenden Absätzen des Berichts des Konferenzausschusses genannten 55 Mitgliedstaaten spezielle Schreiben bezüglich der Nichterfüllung von Verpflichtungen hinsichtlich des Versands von Berichten gerichtet hat. 34. Der Ausschuss begrüßt die Tatsache, dass acht Länder, die andauernde Schwierigkeiten hatten und daher in verschiedenen Berichten beider Ausschüsse erwähnt wurden, in diesem Jahr einen Teil ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtungen hinsichtlich der Vorlage von fälligen Berichten und Informationen zur Durchführung ratifizierter Übereinkommen erfüllt haben. 5 Der Ausschuss stellt fest, dass bestimmte andere Mitgliedstaaten seit Ende der Tagung der Konferenz vielfach mit Unterstützung des Amtes einen Teil ihrer Berichts- und sonstigen normenbezogenen Verpflichtungen erfüllt haben Der Ausschuss erinnert die Regierungen daran, dass sie gehalten sind, alle Berichtspflichten und sonstigen normenbezogenen Verpflichtungen zu erfüllen, die sie mit ihrer Mitgliedschaft in der IAO eingegangen sind. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen ist für einen Dialog zwischen den Aufsichtsorganen und Mitgliedstaaten über die wirksame Durchführung ratifizierter Übereinkommen unerlässlich. Regierungen, die um technische Hilfe bitten, können Vorteil daraus ziehen; die Hilfe kann jedoch nur nützlich und auf nationale Verhältnisse ausgerichtet sein, wenn die Regierungen bereit sind, das Amt über ihre besonderen Schwierigkeiten zu informieren und nach langfristigen Lösungen zu suchen. 4 GB.306/LILS/4(Rev.), Abs Grenada, Irland, Kiribati, Kirgistan, Libyen, São Tomé und Príncipe, Seychellen, Sierra Leone. 6 Demokratische Republik Kongo, Guinea-Bissau, Salomonen, Sambia. ILC.103/III(1A) 13

19 Der Ausschuss hofft, dass das Amt die ständige technische Hilfe fortführen wird, die es den Mitgliedstaaten gewährt hat, da dies zweifellos ein unverzichtbares Instrument ist, um Schwierigkeiten bei der Berichterstattung zu überwinden. Abschließend begrüßt der Ausschuss die fruchtbare Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für die Durchführung der Normen in Bezug auf diese Frage von gegenseitigem Interesse, die für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben von großer Bedeutung ist. A. Berichte über ratifizierte Übereinkommen (Artikel 22 und 35 der Verfassung) 36. Die Hauptaufgabe des Ausschusses besteht in der Prüfung der von den Regierungen übermittelten Berichte über die Übereinkommen, die von den Mitgliedstaaten ratifiziert worden sind und die aufgrund einer entsprechenden Erklärung auf Gebiete außerhalb des Mutterlands anzuwenden sind. Berichterstattungsvorkehrungen 37. Der Ausschuss erinnert daran, dass er auf seiner 306. Tagung (November 2009) beschlossen hat, den Berichterstattungszyklus für die grundlegenden und ordnungspolitischen Übereinkommen von zwei auf drei Jahre zu verlängern und den Zyklus für andere Übereinkommen bei fünf Jahren zu belassen. Dieser Beschluss wurde beginnend mit den Berichten für 2012 umgesetzt. 38. Zusätzlich zu den im Rahmen des Berichterstattungszyklus angeforderten Berichten lagen dem Ausschuss auch Berichte vor, die von bestimmten Regierungen ausdrücklich aus einem der nachstehenden Gründe angefordert wurden: a) nach der Ratifizierung war ein ausführlicher Erstbericht fällig; b) zu einem früheren Zeitpunkt war auf bedeutende Unterschiede zwischen der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis und den betreffenden Übereinkommen hingewiesen worden; c) für den vorangegangenen Zeitraum fällige Berichte sind noch nicht eingegangen oder enthielten nicht die angeforderten Informationen; d) Berichte wurden ausdrücklich vom Konferenzausschuss angefordert. Dem Sachverständigenausschuss lag außerdem eine Anzahl von Berichten vor, die auf seiner vorangegangenen Tagung nicht behandelt werden konnten. 39. In einigen Fällen waren den Berichten keine Abschriften der einschlägigen Gesetzestexte, statistische Daten oder andere zu ihrer gründlichen Prüfung erforderliche Unterlagen beigefügt. In den Fällen, in denen dieses Material auch auf andere Weise nicht zugänglich war, hat das Amt entsprechend dem Ersuchen des Ausschusses die betreffenden Regierungen angeschrieben und gebeten, die notwendigen Texte zu übermitteln, damit der Ausschuss seine Aufgabe erfüllen kann. 40. Ein nach Ländern/Gebieten und Übereinkommen gegliedertes Verzeichnis der eingegangenen und ausgebliebenen Berichte findet sich in Anhang I des Berichts. Anhang II zeigt für jedes Tagungsjahr des Ausschusses seit 1932 die Anzahl und den Prozentsatz der Berichte, die bis zu dem vorgeschriebenen Termin, bis zur Tagung des Ausschusses und bis zur Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz eingegangen sind. Angeforderte und eingegangene Berichte 41. Insgesamt wurden von den Regierungen Berichte (nach Artikel 22 und 35 der Verfassung) über die Durchführung der von den Mitgliedstaaten ratifizierten Übereinkommen angefordert, gegenüber Berichten im letzten Jahr. Bis zum Ende dieser Tagung des Ausschusses waren im Amt Berichte eingegangen. Diese Zahl entspricht 74,12 Prozent der angeforderten Berichte. Im letzten Jahr gingen insgesamt Berichte beim Amt ein, was 69,53 Prozent entspricht. 42. Gemäß Artikel 22 der Verfassung wurden von Regierungen Berichte angefordert. Davon sind bis zum Ende der gegenwärtigen Tagung des Ausschusses im Amt eingegangen. Diese Zahl entspricht 72,52 Prozent der angeforderten Berichte (gegenüber 67,83 Prozent im letzten Jahr). Der Ausschuss dankt den 103 Mitgliedstaaten, die in diesem Jahr alle fälligen Berichte vorgelegt haben. 43. Gemäß Artikel 35 der Verfassung wurden 143 Berichte zu Übereinkommen angefordert, die nach einer entsprechenden Erklärung mit oder ohne Änderung auf Gebiete außerhalb des Mutterlands anwendbar sind. Davon sind 141 Berichte bzw. 98,60 Prozent bis zum Ende der Tagung des Ausschusses eingegangen (gegenüber 89,78 Prozent im letzten Jahr). 14 ILC.103/III(1A)

20 Erfüllung der Berichtspflicht Die meisten Regierungen, die fällige Berichte über die Durchführung ratifizierter Übereinkommen vorzulegen hatten, haben fast alle oder alle angeforderten Berichte übermittelt (siehe Anhang I dieses Berichts). Allerdings sind aus den folgenden neun Ländern in den letzten zwei oder drei Jahren keine fälligen Berichte eingegangen: Äquatorialguinea, Burundi, Gambia, Komoren, Mali, San Marino, Somalia, Tadschikistan und Vanuatu. Der Ausschuss untersucht die Einhaltung der Berichtspflicht durch jedes dieser Länder in den Bemerkungen am Anfang von Teil II (Abschnitt I) dieses Berichts. 45. Der Ausschuss ersucht die Regierungen dieser Länder dringend, alles zu tun, um die angeforderten Berichte über ratifizierte Übereinkommen zu übermitteln. Dem Ausschuss ist bewusst, dass in den Fällen, in denen seit längerer Zeit keine Berichte übermittelt worden sind, es den betreffenden Regierungen vermutlich wegen Problemen administrativer oder sonstiger Art schwerfällt, ihren in der IAO-Verfassung niedergelegten Verpflichtungen nachzukommen. In bestimmten ungewöhnlichen Fällen ist die Nichtvorlage von Berichten auf Schwierigkeiten allgemeinerer Art im Zusammenhang mit der innerstaatlichen Situation zurückzuführen, die oft eine technische Unterstützung des Amtes unmöglich macht. In solchen Fällen ist es wichtig, dass die Regierungen das Amt so früh wie möglich um Unterstützung ersuchen und dass eine solche Unterstützung rasch gewährt wird. Verspätete Berichte 46. Die zu ratifizierten Übereinkommen fälligen Berichte sollten dem Amt zwischen dem 1. Juni und 1. September eines jeden Jahres übermittelt werden. Bei der Festlegung dieses Termins wird insbesondere die Zeit berücksichtigt, die benötigt wird, um die Berichte übersetzen zu lassen und gegebenenfalls Rechtsvorschriften und andere Unterlagen zu recherchieren, die für die Prüfung der Berichte von Belang sind. 47. Der Ausschuss stellt fest, dass am 1. September 2013 der Anteil der eingegangenen Berichte bei 34,1 Prozent lag, gegenüber 36,7 Prozent auf der vorangegangenen Tagung. Die Zahl der rechtzeitig eingegangenen Berichte ist in diesem Jahr wieder auf über 30 Prozent gestiegen. Besonders dankbar ist der Ausschuss den 33 Ländern, die alle fälligen Berichte fristgerecht mit den erforderlichen Informationen übermittelt haben. 8 Er stellt fest, dass sein letztjähriges Ersuchen, besondere Bemühungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die Berichte in diesem Jahr rechtzeitig übermittelt werden, eine gewisse Wirkung erzielt hat. Dennoch musste der Ausschuss erneut feststellen, dass die Zahl der fristgerecht eingegangen Berichte weiterhin sehr niedrig ist. Eine große Zahl von Berichten ging kurz nach dem 1. September ein, was die ordnungsgemäße Funktion des regulären Aufsichtsverfahrens beeinträchtigt. 48. Darüber hinaus stellt der Ausschuss fest, dass eine Reihe von Ländern einige oder alle Berichte, die am 1. September 2012 fällig waren, in der Zeit zwischen dem Ende der letzten Tagung des Ausschusses (November-Dezember 2012) und dem Beginn der 102. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz (Juni 2013) oder sogar während der Konferenz übermittelt haben. Der Ausschuss betont, dass diese Praxis die ordnungsgemäße Funktion des Aufsichtssystems beeinträchtigt und es dadurch schwerfälliger wird. Wie vom Konferenzausschuss gewünscht, stellt der Ausschuss fest, dass die folgenden Länder im genannten Zeitraum diese Praxis angewandt haben: Algerien, Angola, Barbados, Bulgarien, Dänemark Grönland, Demokratische Volkrepublik Laos, Der Plurinationale Staat Bolivien, Dschibuti, Ecuador, Frankreich, Frankreich Neukaledonien, Ghana, Island, Irland, Italien, Jemen, Kiribati, Libanon, Lesotho, Libyen, Malawi, Malaysia, Malaysia Sarawak, Malta, Mauritius, Nicaragua, Niger, Nigeria, Panama, Portugal, Ruanda, Sao Tomé und Príncipe, Slowakei, Slowenien, Sudan, Thailand, Tschad, Tunesien, Türkei, Uganda, Zentralafrikanische Republik. 49. In Anbetracht der hohen Zahl von Berichten, die in diesem Jahr ohne Informationen zur Beantwortung seiner Kommentare übermittelt wurden, ersucht der Ausschuss alle Mitgliedstaaten, ihre Bemühungen fortzusetzen und zu intensivieren, um sicherzustellen, dass im nächsten Jahr eine größere Zahl von Berichten fristgerecht mit allen erbetenen Informationen übermittelt wird. Außerdem ersucht der Ausschuss das Amt, seine diesbezügliche technische Unterstützung zu verstärken. Letztlich hofft der Ausschuss im Einklang mit den Kommentaren des Konferenzausschusses, dass die zur Rationalisierung des Versands und der Bearbeitung von Informationen und Berichten ergriffenen Maßnahmen, ein- 7 Im Allgemeinen formuliert der Ausschuss Bemerkungen bei den gravierendsten und am längsten andauernden Fällen einer Nichtbeachtung von Berichterstattungs- und anderen normenbezogenen Verpflichtungen durch Mitgliedstaaten auf Grundlage der folgenden Kriterien: Nichtübermittlung von Berichten seit zwei oder mehr Jahren, Nichtvorlage von Erstberichten seit zwei oder mehr Jahren sowie das Fehlen eines Hinweises in den eingegangenen Berichten (bzw. in ihrer Mehrzahl) in drei aufeinander folgenden Jahren auf repräsentative Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, an die Kopien der Berichte und Informationen zu übermitteln sind. Der Ausschuss formuliert eine direkte Anfrage, wenn ein Land die fälligen Berichte oder die Mehrzahl der fälligen Berichte im laufenden Jahr nicht übermittelt hat. 8 Ägypten, Albanien, Antigua und Barbuda, Armenien, Bahrain, Bosnien und Herzegowina, Bolivarische Republik Venezuela, Botsuana, Estland, Finnland, Gabun, Guatemala, Honduras, Indien, Israel, Jordanien, Kolumbien, Kuba, Mauritius, Montenegro, Myanmar, Niederlande, Österreich, Pakistan, Rumänien, Russische Föderation, Saint Vincent und die Grenadinen, Tschad, Vereinigte Republik Tansania Tanganjika, Togo, Uruguay, Vereinigtes Königreich, Zentralafrikanische Republik. ILC.103/III(1A) 15

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